Es wird festgestellt, dass der Beklagte unter der Bedingung einer erteilten Restschuldbefreiung in dem über das Vermögen des Beklagten eröffneten Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Bielefeld – Insolvenzgericht – Geschäfts-Nr.: 43 IK 783/15 - verpflichtet ist, an die Klägerin 150.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2013 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Beklagte unter der Bedingung einer erteilten Restschuldbefreiung in dem über das Vermögen des Beklagten eröffneten Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Bielefeld – Insolvenzgericht – Geschäfts-Nr.: 43 IK 783/15 - verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Vorfall vom 15.03.2013 in der H-Straße in I zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Es wird festgestellt, dass es sich bei den Ansprüchen der Klägerin gegen den Beklagten aus den Vorfällen vom 02.11.2012 in der S-Straße in I und vom 15.03.2013 in der H-Straße in I um Forderungen aus vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlungen im Sinne des § 302 InsO handelt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt mit der Klage Feststellung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten wegen Schmerzensgeldansprüchen sowie Feststellung weitergehender Ersatzpflicht des Beklagten. Die Klägerin und der Beklagte führten eine Beziehung und lebten bis Anfang November 2012 in einer gemeinsamen Wohnung. Dort kam es am Abend des 02.11.2012 zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Parteien. Diese zog sich etwa 1 Stunde lang hin und eskalierte, in dem der Beklagte die Klägerin mehrmals gegen ihren Hinterkopf, ihre linke Schläfe und ihr linkes Auge, ferner gegen den Bauch sowie in den Rücken schlug. Darüber hinaus hielt er ihr mit einer Hand Mund und Nase zu und umfasste mit der anderen Hand ihren Hals, wo er sie so würgte, dass sie keine Luft mehr bekam. Während dieser Zeit lag die Klägerin mit dem Rücken auf dem Sofa und der Beklagte hockte teils über, teils neben ihr. Der Beklagte steckte der Klägerin zudem seine Finger in den Mund, hielt ihren Unterkiefer fest und äußerte, dass sie nicht schreien solle und er sie umbringen würde. Die Todesdrohungen nahm die Klägerin - vom Beklagten beabsichtigt - ernst. Aufgrund des Geschehens vom 02.11.2012 erlitt die Klägerin eine Schädelprellung, Hautabschürfungen am rechten Handrücken und linken Daumen, Hämoptysen sowie ein Hämatom am linken äußeren Augenwinkel. Wegen der Verletzungen war sie vom 02.11.2012 bis zum 03.11.2012 arbeitsunfähig. Das Geschehen vom 02.11.2012 nahm die Klägerin zum Anlass, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen. In der Folge machte sie dem Beklagten nochmals unmissverständlich deutlich, dass die Beziehung beendet sei. Am 15.03.2013 kam es zu folgendem Tatgeschehen zulasten der zu diesem Zeitpunkt zwanzigjährigen Klägerin. Der Beklagte, der unbedingt eine weitere Aussprache mit der Klägerin wollte, erwarb eine Flasche Brennspiritus. Nach dem Einkauf kehrte er in seine Wohnung zurück und füllte dort den Spiritus in eine leere Flasche „Hohes C“ um. Am Nachmittag gegen 17:00 Uhr begab er sich unter anderem mit der Flasche “Hohes C“ sowie einem Einwegfeuerzeug zur Wohnung der Klägerin. Er schellte bei einem der Hausbewohner und nach entsprechendem Öffnen der Hauseingangstür betrat er den Hausflur und wartete dort. Die Klägerin, die an diesem Abend nach der Arbeit mit einem Bekannten verabredet war, begab sich gegen 17:00 Uhr aus ihrer Wohnung in das Treppenhaus und ging bis ins Erdgeschoss hinunter. Dort traf sie auf den Beklagten. Die Klägerin wollte das Haus verlassen, jedoch hinderte sie der Beklagte daran. Er nahm eine aufgezogene, vermutlich mit Wasser gefüllte Spritze - dieser hatte er dabei, um die Klägerin gegebenenfalls einzuschüchtern, da er wusste dass die Klägerin Angst vor Spritzen hatte - und hielt sie der Klägerin vor den Körper. Um zu verhindern, dass die Klägerin um Hilfe schrie, hielt der Beklagte ihr mit der anderen Hand den Mund zu und forderte sie auf, nicht zu schreien. Der Beklagte fasste die Klägerin dann seitlich an der linken Schulter und schubste sie, woraufhin beide in Straucheln gerieten und die Kellertreppe hinunterfielen. Im Keller gelangten die beiden schließlich nach rechts in den dortigen Flur, der den Zugang zu den einzelnen Kellerräumen ermöglichte. Die Klägerin kniete dort und stützte sich mit den Händen ab. Zu diesem Zeitpunkt stand der Beklagte rechts seitlich vor ihr. Die Spritze hatte er zwischenzeitlich im Treppenhaus fallen gelassen. Sodann nahm der Beklagte die Flasche „Hohes C“ mit dem Brennspiritus aus seiner Jackentasche, öffnete den Verschluss und schüttete den in der Flasche befindlichen Spiritus fast vollständig im Bereich des Nackens über die nach wie vor vor ihm kniende Klägerin, die auch einen Teil des Spiritus in den Mund bekam. Ferner spürte sie die Flüssigkeit im Bereich ihres Rückens. Ob der Beklagte in diesem Moment sinngemäß äußerte, „dein Leben ist zu Ende und meins geht weiter“ ist zwischen den Parteien streitig. Mit dem Vorsatz, die Klägerin durch Verbrennen zu töten, betätigte der Beklagte, der im Falle des Überlebens der Klägerin auch eine dauerhafte Erstellung als sichere Folge seines Handelns voraussah, das mitgebrachte Feuerzeug, dass er zuvor ebenfalls aus seiner Jackentasche herausgenommen hatte und hielt es sodann in unmittelbare Nähe rechts der Klägerin, so dass sich der Brennspiritus entzündete. Die Haare und die Kleidung der Klägerin fingen Feuer und begannen zu brennen. Nachdem der Beklagte daraufhin die von ihm getragenen Jacke ausgezogen und zumindest einen kurzen Moment gegen den brennenden Oberkörper der Klägerin gedrückt hatte, schaffte es die Klägerin, die Kellertreppe hinaufzulaufen und das Haus zu verlassen. Vor der Haustür auf dem Gehweg bemerkte sie, dass sie immer noch im Bereich des Oberkörpers brannte und zog ihren Mantel auf. Ferner zog sie ihren Blazer aus, an dem bereits Hautfetzen von ihr hingen. Daraufhin legte sie sich auf den Boden und wälzte sich hin und her, um die Flammen zu ersticken. Eine Passantin, die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Bürgersteig in der Nähe des Hauseingangs befand, wurde durch die Schreie der Klägerin auf die Situation aufmerksam. Sie versuchte, die Klägerin zu löschen, indem sie mit den bloßen Händen auf den brennenden Körper und den Kopf der Klägerin einschlug. Das Landgericht Bielefeld verurteilte den Beklagten am 29.11.2013 wegen der Tat vom 15.03.2013 wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren (Geschäftsnummer: 10 Ks 446 Js 130/13 – 11/13). Nachdem der Bundesgerichtshof dieses Urteil unter Verwerfung der weiter gehenden Revision im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben hatte, verhängte das Landgericht Bielefeld wegen der Taten mit Beschluss vom 09.07.2014 eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und zwei Monaten gegen den Beklagten. Infolge der Tat vom 15.03.2013 wurde die Klägerin in die Unfallklinik E, Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie, Zentrum für Schwerbrandverletzte in E verbracht. Es bestand akute Lebensgefahr. Etwa 30 % der Körperoberfläche der Klägerin waren verbrannt. Sie erlitt Verbrennungen des Grades 2B bis 3 im Bereich des Kopfes, des Halses, der Schulter, des Gesäßes und des rechten Ober- und Unterschenkelbereiches. Zudem erlitt sie ein Inhalationstrauma durch Rauchgase. Als Komplikationen entstanden ein akutes Nierenversagen sowie Pneumonie. Am 15.03.2013 drohte aufgrund der massiven Verbrennungen der Verlust der linken Hand. Am 20.03.2013 wurde ein Luftröhrenschnitt erforderlich. Insgesamt dauerte die stationäre Behandlung in der Unfallklinik E vom 15.03.2013 bis zum 07.05.2013. In dieser Zeit wurde die Klägerin zwanzig Mal operiert. Dabei handelte es sich um Hauttransplantationen, Entfernung von Gewebe und Einschnitten an Haut und Unterhaut zum Öffnen von Abszessen. Die Klägerin wurde über einen Zeitraum von 41 Tagen künstlich beatmet. Sie litt unter extremen Schmerzen. Während des stationären Aufenthaltes erhielt sie zweimal täglich passive physiotherapeutische Behandlung. Am 07.05.2013 wurde die Klägerin zur Rehabilitation nach A verbracht, wo sie bis zum 11.06.2013 verblieb. Zu diesem Zeitpunkt des Beginns der Rehabilitation konnte die Klägerin noch nicht wieder alleine gehen. Die Wunden waren erst nach etwa einem halben Jahr verheilt. Die Muskulatur musste aufgrund des langen Liegens wieder aufgebaut werden. Während der Zeit in der Unfallklinik und der Rehabilitation erhielt die Klägerin psychologische Behandlung. Die Klägerin war noch bis zum 29.09.2013 arbeitsunfähig erkrankt. Sie musste deshalb ihre Berufsausbildung unterbrechen und ein volles Ausbildungsjahr anhängen. Für die Dauer von etwa zwölf Monaten nach dem Vorfall musste die Klägerin ganztägig Kompressionskleidung tragen. Durch die Narben und Hauttransplantation leidet die Klägerin unter Bewegungseinschränkungen im Bereich des Kopfes und des Halses sowie an der linken Hand. Bei Wetterumschwüngen verspürt die Klägerin ein Stechen in den Narben. Ausweislich des als Anlage K9 vorgelegten hautärztlichen Attests vom 12.05.2016 werden eine erhöhte Sonnenlichtempfindlichkeit und ein daraus resultierendes deutlich erhöhtes Hautkrebsrisiko lebenslang bestehen. Eine direkte Sonnenbestrahlung ist daher aus hautfachärztlicher Sicht dringend zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund trägt die Klägerin stets lange Kleidung, um eine Sonneneinstrahlung soweit möglich zu verhindern. Die Klägerin hat Tätigkeiten, durch die sie die Haut der Sonneneinstrahlung aussetzen würde, zu vermeiden. Hierzu zählen insbesondere Hobbys der Klägerin wie z.B. Schwimmen und Joggen sowie auch alle weiteren denkbaren Freizeitbeschäftigungen unter freiem Himmel. Die Tat des Beklagten hatte einen vollständigen Lebenswandel der Klägerin zur Folge. Die Klägerin, die stets großen Wert auf ein gepflegtes Äußeres und auf ihre Bekleidung gelegt hat, wählt aufgrund der deutlich sichtbaren Narben ihre Kleidung, dass die betroffenen Hautpartien möglichst verdeckt werden. Die Klägerin wird dauerhaft unter Narben und Hautproblemen, insbesondere unter sehr trockener Haut mit Spannungsgefühlen der Narben und starkem Juckreiz leiden. Ausweislich des als Anlage K8 vorgelegten Attestes vom 09.09.2013 werden Narben im Bereich der linken Hand bis zum Unterarm, im Halsbereich mit vermehrter, zum Teil starkförmig verlaufender Narbenbildung, im Bereich der rechten Hand und Unterarm, im mittleren Unterarmbereich sowie im Ellenbogenbereich links, im Bereich des Oberschenkels sowie im Unterschenkelbereich, im Bereich der Waden und des Schienbeins, entstanden durch die Hautverpflanzungen, im Unterschenkelbereich rechts und im Bereich des Gesäßes verbleiben. Zudem leidet die Klägerin ausweislich des Attests vom 09.09.2013 zeitweise unter depressiven Verstimmungen. Seit dem Vorfall hat die Klägerin Probleme der Gewichtszu- und abahme, da sie regelmäßig von Hunger- und Durstattacken erfasst wird. Im Jahr 2014 erfolgte eine erste Narbenkorrektur einer Narbe am Hals. Aktuell leidet die Klägerin infolge des langen Komaliegens weiterhin an Rückenproblemen. Es geht der Klägerin mittlerweile erheblich besser als zu Zeiten des Strafverfahrens. Den Vorfall kann sie aber nicht vergessen, da sie immer wieder daran erinnert wird. Mit Schreiben vom 27.08.2013 machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in Betracht kommende Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Klägerin aufgrund des Vorfalls vom 15.03.2013 gegenüber dem damaligen Verteidiger des Beklagten geltend. Mit Schreiben vom 02.09.2013 teilte der Rechtsanwalt des Beklagten für diesen mit, dass die geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche dem Grunde nach anerkannt werden. Auf eine Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung bis zum 07.10.2013 reagierte der Beklagte nicht. Mit Klage vom 25.01.2016 hat die Klägerin zunächst Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch den Betrag von 175.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2013 sowie Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch den Betrag von 3.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, sowie Feststellung, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 15.03.2013 in der H-Straße in I zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden sowie Feststellung, dass es sich bei den Ansprüchen der Klägerin gegen den Beklagten aus den Vorfällen vom 02.11.2012 in der S in I und vom 15.03.2013 in der H-Straße in I um Forderungen aus vorsätzlich begangener, unerlaubter Handlung im Sinne des § 302 Ziff. 1 InsO handelt, geltend gemacht. Bereits mit Beschluss vom 25.08.2015 wurde die Zulässigkeit des Antrags des Beklagten auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren festgestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am 25.08.2015 eröffnet. Der Beklagte hat die Klägerin weder in dem Insolvenzeröffnungsantrag noch gegenüber seinem Insolvenzverwalter als Gläubigerin angegeben. Der Klägerin wurde der Eröffnungsbeschluss nicht zugestellt. Die übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger betrugen 35.575,06 EUR. Die Klägerin erlangte erst Mitte November 2016 Kenntnis von dem Umstand dass über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. U, Bielefeld zum Insolvenzverwalter bestellt wurde. Mit Schreiben vom 17.11.2016 meldete die Klägerin ihre Forderungen zur Insolvenztabelle an. Da der Schlusstermin vor dem Amtsgericht Bielefeld bereits am 07.10.2016 stattfand, konnte die Forderungsanmeldung nicht mehr aufgenommen werden. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 23.12.2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. Dem Beklagten wird voraussichtlich spätestens am 25.08.2021 Restschuldbefreiung erteilt werden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr aufgrund der Nichtanmeldung ihrer Forderungen zur Insolvenztabelle durch den Beklagten gegen diesen ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB unter dem Gesichtspunkt der sittenwidrigen Titelerschleichung bzw. der sittenwidrig erschlichenen Restschuldbefreiung zustehe. Aufgrund der Schwere der erlittenen Verletzungen stehe ihr zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung der vergangenen, gegenwärtigen und bereits heute sicher absehbaren zukünftigen Verletzungsfolgen wegen des Vorfalls am 15.03.2013 ein Schmerzensgeld mindestens in Höhe von 175.000,00 EUR zu. Die Klägerin beantragt nunmehr, für die Anträge 1) bis 3) unter der Bedingung einer erteilten Restschuldbefreiung in dem über das Vermögen des Beklagten eröffneten Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Bielefeld – Insolvenzgericht – Geschäfts-Nr.: 43 IK 783/15 - 1) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag von 175.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.10.2013 aufgrund des Vorfalls vom 15.03.2013 in der H-Straße in I zu zahlen, 2) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag von 3.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit aufgrund des Vorfalls vom 02.11.2012 in der S-Straße in I zu zahlen, 3) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 15.03.2013 in der H-Straße in I zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden, 4) festzustellen, dass es sich bei den Ansprüchen der Klägerin gegen den Beklagten aus den Vorfällen vom 02.11.2012 in der S-Straße in I und 15.03.2013 in der H-Straße in I um Forderungen aus vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlungen im Sinne des § 302 InsO handelt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage, soweit sie unter der Bedingung der Erteilung der Restschuldbefreiung erhoben ist, unzulässig sei. Der Beklagte bestreitet, dass er bei dem Vorfall am 15.03.2013 sinngemäß gesagt habe, „dein Leben ist zu Ende, meins geht weiter“. Die vorgetragene erhebliche Gefahr, an Hautkrebs zu erkranken, sei in rechtlicher Hinsicht nicht von Bedeutung. Es sei ein Schmerzensgeld in Höhe von maximal 100.000,00 EUR angemessen. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört und die Narben bzw. Verletzungsfolgen im Bereich des Halses und des linken Arms in der linken Hand in Augenschein genommen. Insoweit wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2018. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klageanträge zu 1) und zu 2) waren dahingehend auszulegen, dass Feststellung begehrt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Schadensersatz zu zahlen. Es handelt sich – entgegen dem insoweit auslegungsfähigen Wortlaut – nicht um einen Schmerzensgeldanspruch, sondern eine Schadensersatzforderung. I. Die Klage ist zulässig. Die Änderung der Klageanträge 1) bis 3) ist gemäß § 263 1. Var. ZPO i.V.m. § 267 ZPO zulässig, da sich der Beklagte ohne der Änderung zu widersprechen in der mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat. Insoweit wurde seitens des Beklagten nur gerügt, dass es sich bei der Bedingung der Erteilung der Restschuldbefreiung um keine zulässige innerprozessuale Bedingung handele. Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, da die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses hat. Hinsichtlich der Klageanträge 1) und 2) besteht das Feststellungsinteresse an der Zahlungsverpflichtung des Beklagten im Falle der Erteilung der Restschuldbefreiung. Grundsätzlich kann nur ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis festgestellt werden, eine Klage auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst künftig möglicherweise entstehenden Rechtsverhältnis ist grundsätzlich unzulässig (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 256 Rn. 3a). Die Kammer geht jedoch davon aus, dass wegen der besonderen Umstände im Restschuldbefreiungsverfahren vorliegend das Festellungsinteresse der Klägerin zu bejahen ist. Denn mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist bereits eine wesentliche Gefährdung des Gläubigers eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt besitzt der Gläubiger keine Möglichkeit, die Restschuldbefreiung zu verhindern. Bei der Erteilung der Restschuldbefreiung handelt es sich auch um eine zulässige innerprozessuale Bedingung (vgl. Ahrens , NZI 2013, 721, 729). Die Feststellungsklage selbst ist auch nicht unter einer Bedingung erhoben, sondern nur die begehrte Feststellung unter die Bedingung der Erteilung der Restschuldbefreiung gesetzt. Diese betrifft auch keine dritte Person außerhalb des Prozesses, sondern im Verhältnis zu der Klägerin nur den Beklagten. Dies steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3) besteht ebenfalls ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für den Fall, dass Restschuldbefreiung erteilt wird. Entscheidend ist bei Schadensersatzklagen, dass die nicht eben entfernt liegende Möglichkeit weiterer Folgeschäden besteht. Dies ist vorliegend zu bejahen, da noch nicht sicher abzusehen ist, ob aufgrund der schweren Verletzungen die Klägerin weitere Folgeschäden eintreten. Hinsichtlich des Klageantrags zu 4), welcher nicht unter der Bedingung der Erteilung einer Restschuldbefreiung steht, ergibt sich das Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO aus der Vollstreckungserleichterung nach § 850f Abs. 2 ZPO sowie für den Ausschluss der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO. Denn sofern dem Beklagten eine Restschuldbefreiung nicht erteilt wird, ist die Vollstreckung der ursprünglichen Forderung jedenfalls erleichtert. Den Klageanträgen zu 1) und zu 2) steht hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht entgegen, dass die Feststellung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten nicht genau beziffert ist. Denn die Bestimmung des Betrages hängt vorliegend im Ergebnis vom billigen Ermessen des Gerichts ab (vgl. BGHZ4, 138, 142). Die Klägerin hat für die Berechnungsgrundlage umfassend zu ihren Verletzungen und Folgen vorgetragen und einen Mindestbetrag genannt. II. 1. Im Falle der Restschuldbefreiung steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 249 BGB in Höhe von 150.000,00 EUR zu. Denn im Falle der Restschuldbefreiung des Beklagten stellt die Nichtanmeldung der Schmerzensgeldforderung der Klägerin eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB dar. Nach allgemeiner Auffassung kommt, wenn der Insolvenzschuldner einen ihm bekannten Gläubiger in den vorzulegenden Verzeichnissen im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht angibt, ein Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung in Betracht (vgl. Ahrens , NZI 2013, 721, 725; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.05.2015 – 4 W 9/15; LG Schwerin, Beschluss vom 15.06.2006 – 2 S 66/06). Dieser Anspruch setzt einen materiell unrichtigen Titel und die Kenntnis des Titelgläubigers hinsichtlich der Unrichtigkeit voraus. Zusätzlich müssen besondere Umstände hinzutreten, die sich aus der Art und Weise der Titelerlangung ergeben und das Vorgehen des durch den Titel Begünstigten als sittenwidrig prägen (BGH, NJW-RR 1988, 957, 959; Staudinger, BGB, 2014, § 826 Rn. 474; Ahrens , NZI 2013, 721, 725). Im vorliegenden Fall ist als unrichtigen Titel auf die noch zu erfolgende Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 1 InsO abzustellen ( Ahrens , NZI 2013, 721, 727). Denn diese führt dazu, dass sämtliche Forderungen, auch solche Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, von der Restschuldbefreiung erfasst werden, sofern sie nicht unter Angabe des besonderen Rechtsgrundes zur Tabelle angemeldet wurden, und somit nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden können. Denn von der Restschuldbefreiung sind gemäß § 302 Nr. 1 InsO nur Forderungen ausgenommen, die qualifiziert nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet wurden. Demnach werden Forderungen, die nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen haben, von der Restschuldbefreiung erfasst, unabhängig davon ob sie aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammen ( Ahrens , NZI 2013, 721, 727; vgl. auch MüKo, InsO, 3. Aufl., 2014, § 301 Rn. 9, 22). Vorliegend wird die Erteilung der Restschuldbefreiung unrichtig sein, da sie auf einer unvollständigen Grundlage beruht. Denn der Beklagte hat die Forderung der Klägerin im Rahmen des Insolvenzverfahrens unstreitig nicht angemeldet. Dies hat aus den genannten Gründen zur Folge, dass die Schmerzensgeldforderung der Klägerin von der Restschuldbefreiung erfasst wird, sofern sie dem Beklagten erteilt wird, und er in diesem Falle von dieser Verbindlichkeit befreit wird. Der Beklagte hatte auch Kenntnis der Unrichtigkeit des Titels. Denn er wusste von der fehlenden Angabe der Schmerzensgeldforderung der Klägerin wegen des Vorfalls vom 15.03.2013. Die vorgerichtlich geführte Korrespondenz über die Forderung belegt die Kenntnis des Beklagten. So wurden mit anwaltlichem Schreiben die Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, welcher über seinen damaligen Verteidiger mit Schreiben vom 02.09.2013 die Haftung des Beklagten dem Grunde nach anerkannte. Die letzte Entscheidung im Strafverfahren erging am 11.07.2014. Das Insolvenzverfahren wurde am 25.08.2015 eröffnet, wobei eine Gesamtschuld in Höhe von 35.575,06 EUR bestand. Ausgehend von der Höhe der Schmerzensgeldforderung der Klägerin ergibt dies ein gewichtiges Indiz für die Kenntnis. Zudem ist hier der Grund der Schmerzensgeldforderung, die Tat vom 15.03.2013, zu berücksichtigen. Bei einer solchen Forderung handelt es sich nicht um eine, die man „vergisst“. Es liegen auch besondere Umstände vor, nach denen es dem Schuldner zuzumuten ist, die ihm unverdient zugefallene Rechtsposition wieder aufzugeben ( Ahrens , NZI 2013, 721, 727). Unter Berücksichtigung des Grundes der Schmerzensgeldforderung ist die Sittenwidrigkeit in der vorsätzlich nicht erfolgten Benennung der Klägerin im Insolvenzverfahren zu sehen. Als Rechtsfolge hat der Beklagte nach § 249 Abs. 1 BGB Schadensersatz zu leisten. Danach ist die Klägerin so zu stellen, wie sie ohne die schädigende Handlung stünde, also wie die Forderung ohne die sittenwidrige Titelerschleichung hätte geltend gemacht werden können. Hinsichtlich des Anspruchs aus § 826 BGB fällt der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit zur Kenntnisnahme von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund öffentlicher Bekanntmachungen auch kein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB zur Last. Der Klägerin kann eine eigenständige Kontrolle der etwaigen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses nicht angelastet werden. Denn dies überdehnt die Pflichten des Gläubigers, der stets zu prüfen hätte, ob ein Schuldner Insolvenz angemeldet hat. Danach kann die Klägerin Schadensersatz in Höhe der ursprünglichen Forderung geltend machen. Der Klägerin steht wegen der Tat am 15.03.2013 gegen den Beklagten ein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 226 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB, §§ 249, 253 Abs. 2 BGB zu. Das Gericht hält für die der Klägerin erlittenen Verletzungen aufgrund der Tat am 15.03.2013 für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 EUR für angemessen. Dabei hat das Gericht alle bereits eingetretenen Folgen sowie die bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sicher absehbaren Folgen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zugrunde gelegt (vgl. BGH, NJW 2004, 1243; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 927). Mit dem Schmerzensgeld soll zum einen ein angemessener Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden geschaffen werden. Ferner soll es zu einer Genugtuung der Geschädigten für das ihnen zugefügte Leid führen (vgl. z.B. BGH NJW 1993, 1531; Palandt, BGB, 77. Auflage, 2018, § 253 Rn. 4). Der Verletzte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht worden sind (Palandt, BGB, 77. Auflage, 2018, § 253 Rn. 4). Bemessungsgrundlagen sind im Hinblick auf diese Zweckbestimmung in erster Linie Ausmaß, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen, Dauer der stationären Behandlungen und der Arbeitsunfähigkeit, der künftige Heilungsverlauf und die bleibenden Schädigungen (vgl. BGH NJW 1955, 1675; Palandt, BGB, 77. Auflage, 2018, § 253 Rn. 4). Aufgrund des Ausmaßes und der Schwere der von der zum Zeitpunkt der Tat erst zwanzigjährigen Klägerin erlittenen Verletzungen und Schmerzen, der durchlebten Behandlung und dauerhaften Entstellungen ist ein hohes Schmerzensgeld zuzusprechen. Die Klägerin hat ihre Verletzungsfolgen durch Vorlage der Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. H. M und F. N vom 19.04.2013, des Dr. med. J. L vom 09.09.2013 sowie Kurzattest der Praxis Prof. Dr. med. B. O und H. I vom 12.05.2016 hinreichend substantiiert dargelegt. Im Übrigen ist der Beklagte dem Vortrag der Klägerin auch nicht entgegengetreten. Soweit er bestritten hat, dass es sich bei der psychischen Beeinträchtigung um eine selbstständige psychische Erkrankung handelt, ist festzustellen, dass die Klägerin eine solche auch nicht behauptet hat. Die erhöhte Lichtempfindlichkeit, soweit sie vom Beklagten zunächst bestritten wurde, ist durch das Kurzattest der Praxis Prof. Dr. med. B. O H. I vom 12.05.2016 hinreichend belegt. Für die damals zwanzigjährige Klägerin bestand akute Lebensgefahr. Sie erlitt schwere Verbrennungen des Grades 2b – 3 im Bereich des Kopfes, des Halses, der Schulter, des Gesäßes und des rechten Ober- und Unterschenkels. Etwa 30 % der Körperoberfläche der Klägerin wurden durch die Verbrennungen zerstört. Sie erlitt zudem ein Inhalationstrauma. Im Rahmen der stationären Behandlung drohte sogar am 15.03.2013 aufgrund der Schwere der Verbrennungen der Verlust der linken Hand. Der stationäre Aufenthalt in der Unfallklinik dauerte über einen Zeitraum von etwa acht einhalb Wochen. In diesem Zeitraum musste die Klägerin zur Behandlung ihrer Verbrennungswunden 20 Mal operiert werden und wurde über einen Zeitraum von 41 Tagen künstlich beatmet. Die Klägerin litt unter extremen Schmerzen. Daran schloss sich eine weitere Behandlung zu Rehabilitationszwecken vom 07.05.2013 bis 11.06.2013 an. In dieser Zeit hatte die Klägerin weiterhin erhebliche Schmerzen und die Wunden waren auch noch nicht vollständig verheilt. Die Klägerin musste zusätzlich für einen Zeitraum von zwölf Monaten ganztägig Kompressionskleidung tragen. Insgesamt war die Klägerin über ein halbes Jahr, nämlich bis zum 29.09.2013, arbeitsunfähig erkrankt. Dies hatte auch zur Folge dass sie ihre Berufsausbildung unterbrechen und ein volles Ausbildungsjahr anhängen musste. Zu berücksichtigen sind insbesondere auch die langfristigen, erheblichen Folgen der Verletzungen und der Tat im Allgemeinen für das weitere Leben der Klägerin. Ausweislich des ärztlichen Attestes vom 09.09.2013 verbleiben Narben im Bereich der linken Hand bis zum Unterarm, im Halsbereich vermehrte, zum Teil starkförmig verlaufende Narbenbildung, im Bereich der rechten Hand und Unterarm, mittleren Unterarmbereich sowie im Ellbogengelenk links, im Bereich des Oberschenkels sowie im Unterschenkelbereich, im Bereich der Waden und des Schienbeins, entstanden durch die Hautverpflanzungen, im Unterschenkelbereich rechts im Bereich des Gesäßes. Diese Narben wird die Klägerin ihr ganzes Leben behalten. Aufgrund dieser dauerhaften Auswirkungen auf ihr äußeres Erscheinungsbild hat die Klägerin ihr Leben in vielen Bereichen stark verändert. Sie geht unter anderem ihrem Hobby des Schwimmens nicht mehr nach. Bei der Auswahl ihrer Kleidung ist sie stets darauf bedacht, die betroffenen Stellen möglichst abzudecken. Da sich die Narben auch auf den Halsbereich sowie den linken Arm bis zur Hand erstrecken, trägt die Klägerin keine kurzen T-Shirts mehr. Aufgrund dieser beschriebenen Lebensbeeinträchtigung wird die Klägerin diese „immer wieder erneut und immer wieder schmerzlich empfinden“ (BGH, NJW-RR, 90, 991). Beispielhaft zeigt sich dies an der Angabe der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung, wonach es damals während des stationären Aufenthaltes sehr niederschlagend gewesen sei, Fernsehsendungen mit Hochzeiten zu sehen. Denn bereits damals war für die Klägerin klar, dass sie schöne Kleider, die auch mehr Haut zeigen, nicht mehr tragen können wird. Dies zeigt gerade, dass die Klägerin gerade auch in für selbstverständlich erachteter freier Lebensgestaltung immer wieder eingeschränkt sein wird. Die Klägerin spürt immer wieder, insbesondere bei Wetterumschwüngen, einen stechenden Schmerz in den Narben. Sie leidet unter dauerhaften Hautproblemen. Die entsprechend betroffenen Hautpartien bedürfen einer erhöhten Pflege, da die Haut dort trocken ist. Damit einher geht ein Spannungsgefühl der betroffenen Hautpartien und eine Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des Kopfes und des Halses sowie des linken Armes. Aufgrund der Störung der Pigmentierung ist die Haut besonders lichtempfindlich, so dass die Klägerin aus hautärztlicher Sicht direkte Sonneneinstrahlung vermeiden soll. Es besteht eine erhebliche Gefahr an Hautkrebs zu erkranken. Die Klägerin muss daher stets lange Kleidung tragen. Auch dies stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensfreude und Lebensgestaltung dar. Als weitere Folge wird die Klägerin unter Problemen der Gewichtszu- und abnahme leiden, was auf immer wiederkehrenden Hunger- und Durstattacken beruht. Ausweislich des ärztlichen Attestes vom 09.09.2013 leidet die Klägerin zeitweise unter depressiven Verstimmungen. Sie ist gegenüber anderen Menschen, insbesondere Männern infolge der Tat vom 15.03.2013 auch nicht mehr so offen gegenüber, es hat sich insoweit ihr Vertrauen gegenüber anderen Menschen wesentlich geändert. Dies gab sie in ihrer persönlichen Parteianhörung an. All diese Umstände führen dazu, dass sich das Leben und die Lebensgestaltung der Klägerin infolge der Tat vom 15.03.2013 erheblich verändert haben. Mit den verbleibenden Einschränkungen wird die Klägerin ihr Leben lang umzugehen und ihre Lebensgestaltung danach auszurichten haben. Mit dem Schmerzensgeld soll ein Ausgleich für die erlittenen Verletzungen und Schmerzen sowie die dauerhaften Entstellungen und verbleibenden Einschränkungen in der Lebensgestaltung der Klägerin ausgeglichen werden. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist auch die Schwere des Verschuldens des Schädigers zu berücksichtigen (Palandt, BGB, 77. Auflage, 2018, § 253 Rn. 4, 17). Der Beklagte hat die Klägerin im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem mitgeführten Spiritus übergossen und sie sodann vorsätzlich mit dem mitgeführten Feuerzeug angezündet. Insoweit trifft den Beklagten ein ganz erheblicher Verschuldensvorwurf. Dass der Beklagte wegen dieser Tat bereits zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt wurde, wirkt sich insoweit nicht mindernd aus (vgl. BGH, NJW 95, 781, 96, 1591). Dabei verkennt das Gericht auch nicht, dass die Klägerin bereits dadurch eine gewisse Genugtuung erfahren hat. Die Bestrafung des Täters dient aber im Wesentlichen der Durchsetzung des Strafanspruchs der Allgemeinheit. Das insgesamt zugebilligte Schmerzensgeld liegt in einer von der Kammer als angemessen eingestuften Größenordnung, die den aufgezeigten Funktionen des Schmerzensgeldes gerecht zu werden vermag. So hat bereits das Landgericht Duisburg mit Urteil vom 31.08.1993 ein Schmerzensgeld in Höhe von 180.000 DM zuzüglich einer monatlichen Rente von 360 DM zugesprochen. Das Opfer war ein achtjähriges Mädchen, welches durch einen Brandanschlag auf ein Asylbewerberheim erhebliche Verbrennungen erlitt. Es waren etwa 33 Prozent der Körperoberfläche mit Verbrennungen zweiten und dritten Grades am linken und zum Teil auch rechten Unterschenkel, an beiden Füßen sowie an beiden Oberarmen und am Gesäß betroffen. Es bestand Lebensgefahr und das Opfer musste acht Wochen stationär behandelt werden (LG Duisburg, Urteil vom 31.08.1993 – 1 O 123/93). Dies entspricht einer Indexanpassung für das Jahr 2018 einem Gesamtbetrag von 126.581,00 EUR (Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 36. Aufl., 2018, Fld. Nummer 36.2227). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die zugesprochenen Beträge auf den Zeitraum vom 03.10.1991 bis zum 30.06.2001, also ein Zeitraum von etwa 20 Jahren, begrenzt waren. Das Landgericht Frankenthal hat in einem Fall, bei welchem der Vater seine Tochter mit Benzin übergossen und angezündet hatte und das Opfer aufgrund schwerster innerer und äußerer Verbrennungen nach 90 Minuten nach der Tat verstarb, ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 EUR ausgesprochen (LG Frankenthal, Urteil vom 09.04.2014 – 6 O 488/13). Mit Urteil vom 21.10.2010 hat das OLG Hamm wegen Verbrennungsverletzungen aufgrund von Produkthaftung einer Flasche mit Grillbrennpaste ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 EUR zugesprochen. Ein einjähriges Kind erlitt Verbrennungen zweiten und dritten Grades im Gesicht, insbesondere in der rechten Gesichtshälfte, hinter dem rechten Ohr, an der rechten und linken Ohrmuschel sowie am rechten Handgelenk. Es waren 15 Prozent der Körperoberfläche betroffen und eine stationäre langwierige Heilbehandlungen mehreren Eigen- und Fremdhauttransplantationen erforderlich. Das Opfer musste 2 Jahre eine Gesichtsmaske tragen und behält entstellende Narben im Gesicht, die einer ständigen Pflege und Behandlung bedürfen (OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2010 – I-21 U 14/08). Das OLG Bremen hat mit Urteil vom 29.04.2003 ein Schmerzensgeld in Höhe von 76.693,78 EUR einem neunjährigen Jungen zugesprochen, welcher aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung durch ein ungesichertes auf dem Boden einer Baustelle ragenden Starkstromkabels sehr schwere Verbrennungen des zweiten und dritten Grades an 42 Prozent der Hautoberfläche mit stark sichtbaren Verbrennungsnarben auch im Gesicht und am Hals erlitten. Während eines langen stationären Aufenthaltes waren zahlreiche Hauttransplantationen erforderlich und der Betroffene litt unter extremen Schmerzen. Dabei stellt das Gericht auch fest dass die Gefahr von Komplikationen bei späteren Verletzungen im Bereich der geschädigten Hautpartien sowie eine Berufswahleinschränkung besteht (OLG Bremen, Urteil vom 29.04.2003 – 2 O 2196/00). Mit Urteil vom 07.10.1991 sprach das OLG Stuttgart aufgrund von Produkthaftung wegen Verbrennungen dritten Grades, sowie auch ersten und zweiten Grades im Gesicht, am Hals am linken ober-und Unterarm sowie an beiden Händen eines 52-jährigen Mannes einen Betrag von 110.000,01 DM zuzüglich einer von 300,00 DM zu (OLG Stuttgart, Urteil vom 07.10.1991 – 7 U 3/91). Unter Berücksichtigung der aufgeführten Urteile hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 EUR für angemessen. Im Hinblick auf die Schadensursache bezüglich der letztgenannten Entscheidungen zu berücksichtigen, dass dort den jeweiligen Schädiger ein wesentlich geringerer Verschuldensvorwurf trifft, welcher mit dem der vorliegenden Vorsatztat nicht vergleichbar ist. Der Beklagte zündete die Klägerin absichtlich mit eigens dafür erworbenen Spiritus an. Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs.1, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat vorgetragen, dem Beklagten eine Frist zur Zahlung bis zum 07.10.2013 gesetzt zu haben. Dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten. 2. Hinsichtlich des Klageantrags zu 3) ist die Klage begründet. Im Falle der Restschuldbefreiung würden entsprechende materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem Vorfall vom 15.03.2013 ebenfalls von dieser umfasst werden. Denn der dem Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch der Klägerin zugrunde liegende haftungsbegründende Tatbestand war bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt. Damit sind alle daraus erwachsende Schadensersatzansprüche von der Restschuldbefreiung gemäß § 301 InsO erfasst (MüKO, InsO, 3. Aufl., 2014, § 301 Rn. 11). Dies entspricht dem Grundsatz der Schadenseinheit. Ein Schadenersatzanspruch entsteht unabhängig davon, ob er auf vertraglicher oder deliktischer Grundlage beruht, grundsätzlich einheitlich auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Beträge, sobald ein erster Teilbetrag durch Leistungsklage geltend gemacht werden kann (BGH NJW-RR 2006, 694, 696; BGH NJW 1960, 1948). 3. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 4) ebenfalls begründet. Denn bei den Ansprüchen der Klägerin gegen den Beklagten aufgrund der Vorfälle vom 02.11.2012 und vom 15.03.2013 handelt es sich um Forderungen aus vorsätzlich begangener, unerlaubter Handlung. 4. Hinsichtlich des Klageantrags zu 2) ist die Klage unbegründet. Denn der Klägerin steht im Falle der Erteilung der Restschuldbefreiung gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz bezüglich des Vorfalls vom 02.11.2013 zu. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 826 BGB. Die Voraussetzungen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung liegen nicht vor. Es steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass der Beklagte hinsichtlich der Nichtanmeldung der Schmerzensgeldforderung aufgrund der Tat vom 02.11.2013 im Insolvenzverfahren vorsätzlich handelte, da nicht ersichtlich ist, dass er von der Forderung Kenntnis hatte. Weder das klägerische Schreiben vom 27.08.2013 noch das Schreiben des Beklagten vom 02.09.2013 bezog sich auf diese Schmerzensgeldforderung. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Da die Festsetzung des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, waren der Klägerin gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hinsichtlich des Klageantrags zu 1) keine Kosten aufzuerlegen. Soweit sie einen Schmerzensgeldanspruch in der Größenordnung von mindestens 175.000,00 EUR für angemessen erachtet, liegt dieser Mehrbetrag in einem Rahmen von unter 20 Prozent im Verhältnis zu den zugesprochenen 150.000,00 EUR. Um der mangelnden Gewissheit der Klägerin bei Klageerhebung Rechnung zu tragen, sind insoweit Abweichungen von bis zu 20 Prozent von der Angabe der Größenordnung ohne Kostentragungspflicht zu akzeptieren (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 95, 955; Zöller, ZPO, 32 Aufl., 2018, § 92 Rn. 12). Soweit die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2) wegen Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin 3.000,00 EUR zu zahlen, unbegründet ist, war diese Zuvielforderung in Bezug auf den Gesamtstreitwert verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht. Die Zuvielforderung beläuft sich im Verhältnis zu dem Gesamtstreitwert deutlich unter zwei Prozent und es wurde auch keine Gebührenstufe überschritten (vgl. Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 92 Rn. 10). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird bis zum 30.05.2017 auf 228.000,00 EUR und ab dem 31.05.2017 auf 192.400,00 EUR festgesetzt. Dieser setzt sich nach der Wiederaufnahme des Verfahrens und Klageänderung durch die Klägerin wie folgt zusammen: Für den Klageantrag zu 1) ist abzüglich eines Abschlages von 20 Prozent wegen der Geltendmachung des Anspruchs im Wege der positiven Feststellungsklage ein Betrag von 140.000,00 EUR anzusetzen (vgl. Zöller, ZPO, 32 Aufl., 2018, § 3 Rn. 16). Für den Klageantrag zu 2) ist aus den gleichen Gründen ein Betrag von 2.400,00 EUR anzusetzen. Sofern das Gericht hinter der genannten Mindestgrößenordnung des Klägers zurückbleibt, ist als Streitwert die vom Kläger angesetzte Mindesthöhe maßgeblich (MüKo, BGB, 7. Aufl., 2016, § 253 Rn. 69). Für den Klageantrag zu 3) wegen der Feststellung der weiteren Ersatzpflicht bezüglich materieller und immaterieller Schäden ist ein Betrag von 50.000,00 EUR anzusetzen.