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Urteil

20 S 14/17

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2018:0703.20S14.17.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.03.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Herford – Az. 12 C 694/16 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.03.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Herford – Az. 12 C 694/16 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist durch das Amtsgericht zugelassen worden. Daran ist die Kammer gebunden, § 511 Abs. 4 S. 2 ZPO. 2. Die Berufung ist indes nicht begründet. a) aa) Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Leistung von Schadensersatz, hier in Form der Wiedergutschrift des streitgegenständlichen Betrages in Höhe von 52,33 €, da die Beklagte am 18.04.2016 pflichtwidrig diesen Betrag an die Gläubigerin des Klägers, die W. GmbH, auskehrte, §§ 675, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 BGB. Dieses Guthaben des Klägers war pfändungsfrei gemäß § 850k Abs. 1 ZPO. Unstreitig bestand bezüglich des von dem Kläger bei der Beklagten geführten Pfändungsschutzkontos Nr. 7001536301 ein monatlicher Sockelfreibetrag in Höhe von 1.073,88 €. Guthaben über dieser Pfändungsfreigrenze, hinsichtlich derer eine Überweisung auf die der Beklagten vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bezüglich Forderungen gegen den Kläger in Frage gekommen wäre - hier u.a. die Forderung in Höhe von 1.789,45 € zugunsten der W. GmbH, bestanden aber zu keinem Zeitpunkt in der hier seitens der Beklagten durch die Vorlage einer Kontoverdichtung dokumentierten Zeit von Januar 2016 bis April 2016. Denn gemäß § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO kann der Schuldner zum einen, wenn das Guthaben auf seinem Pfändungsschutzkonto bei einem Kreditinstitut gepfändet wird, jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach §§ 850c Abs. 1 S. 1 iVm 850c Abs. 2a ZPO verfügen; insoweit wird es nicht von der Pfändung erfasst. Gemäß § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO wird zum anderen, soweit der Schuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe des nach S. 1 pfändungsfreien Betrages verfügt hat, dieses Guthaben in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach S. 1 geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Verfügungen werden dabei nach dem first-in-first-out-Prinzip angerechnet, vgl. nur Zöller-Herget, Kommentar zur ZPO, 32. Aufl. 2018, § 850k Rn 5a und BGH, Urteil vom 19.10.2017, IX ZR 3/17, 2. Leitsatz. Eingänge auf dem streitgegenständlichen Konto waren nur in Höhe von jeweils 317,10 € monatlich gegeben. Nach den vom Kläger veranlassten Verfügungen über das Kontoguthaben – die sich in den hier maßgeblichen Monaten ebenfalls nicht über einen Betrag annähernd in Höhe des Freibetrages beliefen – bewegte sich der Kontostand vor Erhalt der monatlich erfolgten Gutschrift der Bundesagentur für Arbeit-Service-Haus in Bereichen von unter 100,00 €. Auf diese gemäß § 850k Abs. 1 S. 3 ZPO pfändungsfrei übertragenen Guthaben waren aber sodann die im Folgemonat erfolgten Verfügungen anzurechnen, so dass diese nicht mehr pfändbar waren. Auch mit jeweiligem Zahlungseingang der Bundesagentur lagen im Übrigen zu keinem Zeitpunkt Kontoguthaben über der Freigrenze vor. bb) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts lagen hier nicht pfändungsfreie Guthabenbeträge nach §§ 835 Abs. 4, 850k Abs. 1 S. 2 ZPO, sprich übertragenes, zusätzlich pfändungsfreies Guthaben vor. Denn § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO wurde zur Lösung des „Monatsanfangsproblems“ seitens des Gesetzgebers zum 16.04.2011 eingeführt. Hintergrund war, dass zwar, soweit der Schuldner trotz eines entsprechenden Guthabens den Freibetrag nicht ausschöpfte, ihm dieses Guthaben im Folgemonat zusätzlich pfändungsfrei zur Verfügung stand (§ 850k Abs. 1 Satz 2 ZPO in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes). Nach dem Wortlaut dieser Regelung konnten Beträge, die zum Ende eines Monats auf dem Konto eingingen, aber für den Folgemonat bestimmt waren, insbesondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II), von der Pfändung erfasst werden, wenn der Schuldner zuvor schon in Höhe des Freibetrags über sein Guthaben verfügt hatte. Sie standen dann im Folgemonat für den Lebensunterhalt nicht mehr zur Verfügung. Mit dem neu eingeführten § 835 Abs. 4 ZPO wurde nun geregelt, dass bei der Pfändung künftiger Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto eingehende Zahlungen erst nach Ablauf des Folgemonats an den Gläubiger ausgekehrt werden dürfen. Nach dem Inhalt des in § 850k Abs. 1 ZPO neu eingefügten Satzes 2 (der bisherige Satz 2 wurde unverändert zu Satz 3) gehört das so gesperrte Guthaben zu dem Guthaben nach § 850k Abs. 1 Satz 1 ZPO, über das der Schuldner in Höhe seines Freibetrags verfügen darf, BGH, Urteil vom 04.12.2014, IX ZR 115/14 - juris Rn. 7. Vorliegend ist indes die Pfändungsfreiheit schon nach § 850k Abs. 1 S.3 ZPO zu bejahen, s.o. b) Das Amtsgericht hat dem Kläger darüber hinaus einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten zutreffend zuerkannt; insoweit hat die Beklagte ebenfalls Schadensersatz wegen der zuvor benannten Pflichtverletzung zu leisten. Berufungsangriffe sind insofern nicht vorhanden. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.