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Urteil

20 S 18/17

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2018:0911.20S18.17.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.03.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (Aktenzeichen 42 C 418/16) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.03.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (Aktenzeichen 42 C 418/16) wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig aber nicht begründet. Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz aus Lizenzanalogie oder Zahlung von Abmahnkosten bestehen nicht. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus Lizenzanalogie in Höhe von 450,00 €. Es steht nicht fest, dass die Beklagte Verletzer eines durch den § 97 UrhG geschützten Rechts der Klägerin ist. a) Es kann offen bleiben, ob die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Urheberrechte an dem Musikalbum „G.“ aktivlegitimiert ist. Für die Klägerin streitet nicht der auf dem Album ersichtliche C-Vermerk, vgl. § 10 UrhG und Bl. 33, 34 d.A. Im C-Vermerk ist die „T. Enterainment“ benannt. Die Klägerin hat vielmehr vorgetragen, dass sie ihre Rechte aus einem konzerninternen Repertoireaustauschvertrag mit der amerikanischen Dachgesellschaft herleite, aus einem Rahmenvertrag. Dieser Vertrag wird indes nicht vorgelegt. Hierzu wird nur der Justitiar der Klägerin, Herr F. L. als Zeuge benannt. b) Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Beklagte als Täterin – eine Störerhaftung wird seitens der Klägerin nicht geltend gemacht und kommt auch ersichtlich nicht in Betracht - für die von der Klägerin geltend gemachte Urheberrechtsverletzung haftet. aa) Die Klägerin hat allerdings schlüssig eine Rechtsverletzung dahin vorgetragen, dass die Beklagte das streitgegenständliche Musikalbum durch das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines Filesharing-Programms in einem „Peer-to-Peer“-Netzwerk öffentlich zugänglich gemacht habe, §§ 19a, 85 UrhG. bb) Zulasten der Beklagten streitet indes nicht die von der Rechtsprechung entwickelte Täterschaftsvermutung. Grundsätzlich hat die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dahin, dass die Beklagte die behauptete Rechtsverletzung begangen hat. Die zu den Grundlagen der Täterhaftung, zur Täterschaftsvermutung und zur sekundären Darlegungslast von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze werden zusammenfassend in der Entscheidung des BGH vom 27.07.2017, I ZR 68/16 – „Ego-Shooter“ dargestellt: Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzungen als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 - Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III). Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 39 - Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 34 - Everytime we touch). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 - Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 33 f. - Everytime we touch; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 154/15, GRUR 2017, 386 Rn. 15 = WRP 2017, 448 - Afterlife), zitiert nach juris Rn. 12 und 13 (1) Nach diesen Grundsätzen kommt die tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss – bewusst regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Insofern wird in dieser Entscheidung des BGH zutreffend zunächst nicht nur auf „Familienangehörige“ abgestellt. Selbst wenn die Beklagte mit ihren volljährigen Kindern weitestgehend nicht mehr in einem Haushalt lebte, so hat die Beklagte aber vorgetragen, dass die Kinder regelmäßig den Anschluss haben nutzen können, dass der Anschluss den Kindern bewusst zur Nutzung überlassen worden war. Dass die – volljährigen - Kinder der Beklagten, während der „Weihnachtsferien“ nicht am Studienort, sondern „zu Hause“ waren, ist ebenso nachvollziehbar wie die Angabe der Beklagten, die Kinder hätten die internetfähigen Endgeräte immer dabei gehabt: jedenfalls ein Smartphone und einen Laptop. (2) Ein Beweis des ersten Anscheins für die Täterschaft der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegeben. Zur Frage eines etwaigen Anscheinsbeweises hat der BGH in seinem Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – „Loud“, ausgeführt, angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, bestehe für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers dann keine hinreichend große Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, dass für die Täterschaft der bei typischen Geschehensabläufen eingreifende Beweis des ersten Anscheins spreche, vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – „Loud“ – juris Rn. 18 und 19. Eine solche Zugriffseinräumung ist auch hier anzunehmen, s.o. Für einen Anscheinsbeweis hinsichtlich der Täterschaft des Anschlussinhabers mangelt es an der hinreichenden Typizität eines entsprechenden Geschehensablaufes. Die Beklagte muss also nicht einen etwaigen Anscheinsbeweis erschüttern und auch nicht den Beweis ihrer Nicht-Täterschaft führen. Ein etwaiger Anscheinsbeweis ist hier auch nicht nach der Abwägung widerstreitender Grundrechte anzunehmen. Zwar moniert die Klägerin mit der Berufung, sie müsse in den Genuss eines für die Täterschaft der Beklagten streitenden Anscheinsbeweises kommen, da nur so ihrem Grundrecht auf Schutz des geistigen Eigentums hinreichend Rechnung getragen würde. Insofern würde eine Abwägung seitens des Amtsgerichtes fehlen. Allerdings unterlässt es aber auch der BGH in der Loud-Entscheidung, dem Grundrechtsschutz der Klägerseite ein derartiges Gewicht zukommen zu lassen, dass ein Anscheinsbeweis zulasten des Anschlussinhabers angenommen würde. Die notwendige Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen löst der BGH nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz – dort unter besonderer Berücksichtigung der Wahrheitspflichten der Partei nach § 138 Abs. 1 ZPO (die dann die in Anspruch genommenen Eltern als Anschlussinhaber zwänge, den – bekannten - Namen des Kindes zu benennen, welches die Rechtsverletzung begangen habe, vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2017, I ZR 19/16 – „Loud“ – juris Rn. 22 bis 27). Dass die Beklagte entgegen ihrer Verpflichtung aus § 138 Abs. 1 ZPO nicht vollständig und wahrheitsgemäß vorgetragen hätte, ist indes nicht ersichtlich. (3) Die Beklagte hat hier die Vermutung für ihre Täterschaft mit hinreichenden sekundären Darlegungen ausgeräumt, indem sie vorgetragen hat, welche anderen Personen selbständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Die Beklagte hat zunächst dargestellt, dass sowohl ihr Sohn K. F. und auch die Tochter M. F. in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die streitgegenständliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Die beiden Kinder waren im maßgeblichen Zeitraum – um den Jahreswechsel 2012/2013 – vor Ort und hatten mit ihren jeweiligen Geräten Zugang zum WLAN-Anschluss der Beklagten. Die Klägerin kann mit ihrer Berufung auch insofern keinen Erfolg haben, als sie rügt, das Amtsgericht habe die unzutreffende Behauptung aufgestellt, dass der Internetanschluss der Beklagten zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen worden sei. Dies habe das Amtsgericht deswegen rechtsfehlerhaft festgestellt, da die Beklagte gar nicht hinreichend zur Nutzung des Anschlusses für den konkreten Verletzungszeitpunkt vorgetragen habe. Zu konstatieren ist, dass nicht minutengenau zur konkreten Nutzung zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung vorzutragen ist. Zum einen bedingt die Funktionsweise der Tauschbörsen, dass keine Anwesenheit des Nutzers vor dem Rechner erforderlich ist. Zum anderen ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht abzuverlangen, die Internetnutzung naher Angehöriger einer Dokumentation zu unterwerfen, BGH, Urteil vom 27.02.2017, I ZR 68/16 „Ego-Shooter“– juris Rn. 18 für die Ehefrau des Anschlussinhabers. Dass schon Ende Januar 2013 keine konkreten Erinnerungen bezüglich der minutengenauen Nutzung des Internets am 03.01.2013 mehr vorhanden gewesen sein dürften, liegt auf der Hand. Da beide erwachsenen Kinder Schlüssel hatten und eigenständig kamen und gingen, kann von der Beklagten nicht erwartet werden, und zwar schon nicht mehr im Zeitpunkt des Erhaltes der Abmahnung vom 31.01.2013, dass sie genau angibt, welches internetfähige Gerät sich in welcher Minute am 03.01.2013 im Bereich ihres WLAN-Anschlusses befunden hat. Erst recht können bei der Parteivernehmung der Beklagten am 08.03.2017 keine entsprechenden Angaben erwartet werden. Die Klägerin kann daher aus insofern unterbliebenen Angaben nichts für sich herleiten. Hier überspannt die Klägerin die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast. Derartige Angaben sind unzumutbar. Die Beklagte hat auch weiter umfangreich dahin vorgetragen, dass ihre Kinder mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten als Täter der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen. K. habe den Anschluss täglich für Online-Spiele, Streaming, YouTube, Facebook, Google-Recherchen, Sky Go, Online-Shopping und e-Mails genutzt. M. habe den Internetanschluss für YouTube, Netflix, Sky Go, Facebook, Google-Recherchen und Shopping genutzt. Den Kindern hätte insofern ein eigenes Zimmer zur Verfügung gestanden. Es kann der Beklagten auch nicht angelastet werden, in diesem Zusammenhang Nachforschungspflichten nicht erfüllt zu haben. Zunächst kann die Klägerin sich nicht darauf stützen, dass die Beklagte ihren eigenen PC nicht untersucht hätte. Denn zum einen hat die Beklagte vorgetragen, dass auf ihrem PC keinerlei Filesharing-Software installiert oder jemals verwendet worden sei und zum anderen geht die Klägerin selber davon aus, dass die Kinder der Beklagten das im Haushalt der Beklagte verbliebene Endgerät nicht genutzt haben, vgl. Bl. 259 d.A., S. 3 des Schriftsatzes vom 10.10.2017. Welche Erkenntnisse sich dann aus einer weiteren Untersuchung hätten ergeben sollen, ist unklar. Des Weiteren kann die Klägerin der Beklagten auch nicht unzureichende Nachfragen bei den Kindern vorhalten. Entscheidend ist, dass die Beklagte unter hinreichender Darstellung des in Rede stehenden Sachverhaltes bei beiden Kindern nachgefragt hat, diese sich zur Rechtsverletzung aber nicht erklärt hätten. Sie konnten oder wollten nichts weiter dazu sagen. Auch später hätten die Kinder nur mit Schulterzucken und ohne weitere Gesprächsbereitschaft reagiert, vgl. dazu Bl. 129 d.A., S. 2 des Schriftsatzes vom 30.01.2017. Die Klägerin kann auch insofern nichts daraus für sich herleiten, als ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 08.03.2017 die Beklagte im Rahmen ihrer Vernehmung als Partei erklärt hat. „Es ist richtig, dass ich meine Kinder nicht konkret auf die Rechtsverletzung angesprochen habe.“ Zum einen ist diese Erklärung nicht zwingend dahin zu verstehen, dass die Beklagte gar nicht bei den Kindern nachgefragt habe. Zum anderen hat die Beklagte auch im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung angegeben, sie habe nach Erhalt der Abmahnung mit ihren Kindern telefoniert. Sie hätten dazu aber nichts gesagt. An den genauen Wortlaut könne sie sich nicht erinnern. Die Kammer geht davon aus, dass es der Beklagten nur nicht mehr klar war, wie konkret – so z.B. mit oder ohne Vorhalt des genauen Datums der behaupteten Rechtsverletzung - sie bei den Kindern nachgefragt hat. Der Klägerin kann nicht dahin gefolgt werden, die Beklagte habe sich einer Wahrheitsfindung bewusst verschlossen. Vielmehr ist es so, dass die Beklagte eben bei den Nachforschungen an ihre Grenzen gekommen ist und es letztlich dabei bleibt, dass keine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers besteht, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu beschaffen, vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 27.02.2017, I ZR 68/16 „Ego-Shooter“ – juris Rn. 13. Eine konkretere Erinnerung und entsprechende Wiedergabe derselben ist auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufes, den letztlich im Wesentlichen die Klägerin durch die Beantragung des Mahnbescheides erst am 11.01.2016 verursacht hat, nicht zu erwarten. Insofern sind nach Auffassung der Kammer die Anforderungen an den Inhalt der Darlegungen des Anschlussinhabers in eine gerechte Relation zu dem Interesse des Rechteinhabers an hinreichendem Schutz seiner Rechte aus Art. 14 GG zu setzen. Da eine vorprozessuale sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers generell nicht angenommen werden kann, hat die Klägerin als mutmaßliche Rechteinhaberin dann gegebenenfalls geringere Anforderungen an den Umfang der notwendigen und zumutbaren Darlegungen des in Anspruch genommenen Anschlussinhabers hinzunehmen. Im Übrigen hat sich hier für die Beklagte auch nicht aus den vorprozessualen Schreiben der Anwälte der Klägerin ergeben, welche Darlegungen von ihr erwartet werden. Die Klägerin kann ferner nichts daraus für sich herleiten, dass die Beklagte ein Router-Protokoll nicht ausgelesen habe. Denn hierzu hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass insofern keine zusätzliche Recherche mit etwaiger Relevanz möglich gewesen sei, da das Router-Protokoll ohnehin bei jedem Neustart gelöscht werde, vgl. Bl. 129, 130 d.A. cc) Die Klägerin hat auch nicht den Beweis der Täterschaft der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung geführt. Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist es nicht so, sie habe den Beweis der Täterschaft der Beklagten damit geführt, dass sie den Vortrag der Beklagten zur sekundären Darlegungslast widerlegt hätte. Dies nimmt die Klägerin deswegen an, da die Beklagte nicht umfassende Nachforschungen angestellt habe und letztlich – aufgrund unzureichenden Vortrags - die Geständnisfiktion greife würde. Dem kann schon deswegen nicht gefolgt werden, da die Beklagte – wie oben ausgeführt – auch unter Berücksichtigung von Art. 6 und Art. 14 GG – hinreichende Nachforschungen vorgenommen und hierzu vorgetragen hat. Der Beweis der Täterschaft der Beklagten ist auch nicht auf Grundlage der Vernehmung der Beklagten als Partei als geführt anzusehen. Denn die Beklagte hat – entsprechend ihrem Vorbringen auch bis dahin – noch einmal bestätigt, dass ihre Kinder K. und M. während des fraglichen Zeitraumes Zugriff auf ihren Internetanschluss gehabt haben. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 506,00 € gegenüber der Beklagten. Ein solcher sich etwaig aus § 97a I 2 UrhG (in der Fassung bis zum 08.10.2013) oder §§ 683, 670 BGB ergebender Anspruch setzt eine berechtigte Abmahnung voraus, gegen die Beklagte müsste ein Unterlassungsanspruch der Klägerin gegeben gewesen sein. Ein solcher bestand jedenfalls nicht, da – wie oben ausgeführt – die Beklagte nicht für die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung haftet. 3. Mangels einer Hauptforderung bestehen auch keine Zinsansprüche . III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.