OffeneUrteileSuche
Beschluss

101 StVK 4188/18

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2019:0115.101STVK4188.18.00
2mal zitiert
2Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21.11.2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 21.11.2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller befindet sich seit dem 27.02.2012 in Haft. Nachdem er sich zunächst für etwa drei Jahre in Untersuchungshaft befunden hatte, wird seit dem 29.01.2015 eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren wegen Totschlags gegen ihn vollstreckt. Zwei Drittel der Strafe werden voraussichtlich am 26.02.2020 vollstreckt sein. Das Strafende ist auf den 26.02.2024 notiert. Vom 29.01.2016 bis zum 10.08.2017 nahm der Antragsteller an einer Einzelpsychotherapie zur Aufarbeitung der Tat teil. In der Zeit von Oktober 2016 bis März 2018 durchlief er zudem das Behandlungsprogramm für inhaftierte Gewaltstraftäter (BiG). Am 31.01.2017 wurde in der Anstalt des Antragsgegners ein Vollzugsplan für den Antragsteller erstellt. Der Termin für die Vollzugsplanfortschreibung wurde auf den 01.02.2018 datiert. Seit dem 16.02.2017 ist der Antragsteller auf der intern offenen Abteilung 1C untergebracht. Am 07.12.2017 regte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner die Einleitung und Manifestation der nächsten Phasen der Resozialisierung an und teilte mit, dass eine Verlegung in die JVA C. zum 01.03.2018, um dort eine Ausbildung zum Elektrotechniker für Betriebstechnik zu absolvieren, angebracht erscheine. Unter dem 19.01.2017 teilte der Antragsgegner mit, dass eine Verlegung zum 01.03.2018 aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen erscheine, da die Fortschreibung des Vollzugsplanes erst für Februar 2018 vorgesehen sei und die BIG-Gruppe zu dieser Zeit voraussichtlich nicht abgeschlossen sein werde. Schließlich verwies er darauf, dass über die Frage der Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen und die vollzuglichen Perspektiven im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibung entschieden werde. Unter dem 07.05.2018 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner, ihm für die 24. oder 25. Kalenderwoche 2018 eine erste Ausführung zur Einhaltung der Lebenstüchtigkeit zu gewähren. Am 22.05.2018 wurde der Vollzugsplan für den Antragsteller fortgeschrieben, wobei der Antragsteller an der Vollzugsplankonferenz teilnahm und ihm an diesem Tage eine Ausfertigung des Vollzugsplanes übergeben wurde. Am 19.06.2018 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers vom 07.05.2018 mit der Begründung ab, der Antragsteller zeige zum einen keinerlei drohende Einschränkungen in der Lebenstüchtigkeit, zum anderen sei eine Verlegung in den offenen Vollzug in Bearbeitung, so dass es einer Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit nicht bedürfe. Mit Beschluss der Kammer vom 27.09.2018 (Az.: 101 StVK 1812/18) wurde festgestellt, dass die Nichtgewährung der Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit – mit der im Bescheid vom 19.06.2018 gewählten Begründung – rechtsfehlerhaft war und der Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden. Der Antragsteller beantragte daraufhin mit Schreiben vom 23.10.2018 jeweils eine Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit für die 46. oder 47 Kalenderwoche 2018 und die 12. oder 13. Kalenderwoche 2019. Der Antrag wurde mit Schreiben des Antragsgegners vom 06.11.2018, zugegangen am 14.11.2018, abgelehnt. Zur Begründung legte der Antragsteller dar, dass nach dem verwendeten Prüfbogen zur drohenden Einschränkung der Lebenstüchtigkeit, welcher sich an den Definitionen und Leitlinien der World Health Organization (WHO) orientiert, bei dem Antragsteller keine Vermutungen auf eine drohende Einschränkung der Lebenstüchtigkeit gerechtfertigt seien. Die beantragte Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit weise keinen behandlerischen Zweck auf. Ausreichend Kultur- und Lebenstechniken seien vorhanden. Auch drohende Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit seien nicht anzunehmen. Daneben sei es nicht vertretbar, den Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt ungefesselt auszuführen, wobei eine Fesselung indes dem Zweck der Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit widerstrebe. Da der Antragsteller sein Anlassdelikt aus dem offenen Vollzug heraus begangen habe, sei auch von einer niedrigen Hemmschwelle und einer Missbrauchsgefahr im Falle der Gewährung von Ausführungen auszugehen. Aufgrund des hohen Strafrestes von ca. 5 Jahren und 4 Monaten sei ferner auch eine Fluchtgefahr nicht auszuschließen. Der Antragsteller ist der Auffassung, durch den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners würden seine Grund- und Menschenrechte aus Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 1 GG, sein Recht auf eine angemessene Resozialisierung im Rahmen des Sozialstaatsprinzips, der besondere Schutz der Familie gemäß Art. 6 GG i.V.m. Art. 8 EMRK sowie sein aus Art. 6 EMRK herzuleitendes Recht auf ein faires Verfahren mit effektivem Rechtsschutz verletzt werden. Zudem habe der Antragsgegner den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vorsätzlich, mindestens jedoch grob fahrlässig missachtet. Insofern sei zu beachten, dass einem anderen Inhaftierten der JVA Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit zugebilligt worden seien, obwohl dieser eine Körperverletzung während der laufenden Inhaftierung begangen habe, die zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe geführt habe. Alle Ausführungen dieses Inhaftierten seien beanstandungsfrei verlaufen. Der Fall sei hinsichtlich des Strafmaßes – 11 Jahre und 8 Monate – sowie des Zeitpunkts der Gewährung der ersten Ausführung – Reststrafe von 5 Jahren und einem Monat – vergleichbar. Dem Antragsteller seien Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zu gewähren, da er sich bereits mehr als sechs Jahre und zwei Monate in Haft befinde und er einen Anspruch hierauf habe. Die Ausführungen sollten dazu dienen, mit seinen Kindern, die ihn über die gesamte Haftzeit regelmäßig besuchen würden, wieder außerhalb der JVA in Kontakt zu treten. Dies sei insbesondere bei seinem jüngsten Sohn (geb. am xxxxxx) von elementarer Bedeutung, da dieser seinen Vater bisher in wesentlichen Teilen seines Lebens nur in Gefängnisräumlichkeiten habe erleben können. Eine Ausführung müsse entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht erst gewährt werden, wenn Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit drohten. Der Antragsteller beantragt, 1. den Bescheid der Justizvollzugsanstalt A. vom 06.11.2018, zugegangen am 14.11.2018, aufzuheben; 2. die Justizvollzugsanstalt A. zu verpflichten, dem Antragsteller eine Ausführung zur Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit für die 50. oder 51. Kalenderwoche 2018 zu ermöglichen. Auf entsprechenden Hinweis der Kammer vom 23.11.2018 hat der Antragsteller sein Begehren mit Schriftsätzen vom 10.12.2018 und 09.01.2019 dahingehend konkretisiert, dass er als Ausweichtermin für die Verpflichtung zu Ziffer 2 zunächst die 2. und 3. Kalenderwoche 2019 und schließlich die 4. oder 5. Kalenderwoche 2019 angeboten hat. Der Antragsgegner tritt dem Begehren des Antragstellers entgegen. Die beantragte Ausführung weise keinen behandlerischen Zweck auf. Der Antragsteller verfüge über ausreichende Kultur- und Lebenstechniken. Bei ihm seien derzeit keine Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit erkennbar und auch drohende Einschränkungen seien nicht anzunehmen. Der Antragsteller sei durchaus in der Lage, Hilfestellungen zu suchen und diese im Bedarfsfall auch uneingeschränkt anzunehmen. Ihm sei der Umgang mit dem Antragswesen vertraut und zeige sich in dessen Anwendung sehr solide. Zwecks Aufnahme in die BiG-Gruppe habe er selbstständig Kontakt zur zuständigen Psychologin aufgenommen und habe sich während der Maßnahme durchgehend motiviert und aktiv gezeigt. Über die Behandlungsdauer hätten sich bezüglich seiner Selbstwahrnehmung und Empathiefähigkeit deutliche Veränderungen verzeichnen lassen. Ferner zeige er sich in der Alltagsbewältigung selbstständig, halte seinen Haftraum jederzeit aufgeräumt und ordentlich. Er verfüge über eine der Haftdauer entsprechende Ausstattung und achte zudem sehr auf eine regelmäßige Körperhygiene. Während seiner Tätigkeit als Hausmeister pflege er gegenüber seinen Mitgefangenen einen höflichen Umgang. Auch außerhalb der Anstalt falle es ihm leicht, mit anderen Gefangenen in Kontakt zu treten und diesen auch aufrechtzuerhalten. In seiner Freizeit beteilige er sich an sportlichen Maßnahmen und Kochgruppen. Außerdem nehme er Maßnahmen in Anspruch, die zur Förderung familiärer Kontakte angeboten werden. Im Umgang mit Bediensteten zeige er sich freundlich und offen. Zudem verfüge er über stabile Außenkontakte und kommuniziere regelmäßig über den Postweg mit seiner Mutter. Mit seinen Kindern führe er regelmäßig Telefonate und erhalte von diesen Besuche im Langzeitbesuchsraum. Vor der Inhaftierung habe er soziale Kontakte vorrangig im familiären Umfeld gepflegt und sei einer Beschäftigung als Dachdecker nachgegangen. Auch sein Gesundheitszustand lasse keine Vermutungen auf eine drohende Einschränkung der Lebenstüchtigkeit zu. Bei der Entscheidung sei nicht verkannt worden, dass der Antragsteller eine verhältnismäßig lange Strafe zu verbüßen habe und sich bereits seit sechseinhalb Jahren in Haft befinde. Die niedrige Hemmschwelle, die anzunehmende Missbrauchsgefahr bei Ausführungen sowie das noch recht ferne Strafende und die daraus abzuleitende Fluchtgefahr stünden der begehrten Ausführung entgegen. Schließlich handele es sich bei der Prüfung der Ausführungsvoraussetzungen jeweils um einen Einzelfallentscheidung. Eine pauschale Genehmigung sei demgegenüber zweckwidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gewechselten Schriftverkehr nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Die Entscheidung des Antragsgegners vom 06.11.2018, dem Antragsteller eine erste Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit nicht zu gewähren, ist in rechtmäßiger Weise ergangen und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Gemäß § 53 Abs. 3 StVollzG NRW sind, wenn vollzugsöffnende Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2 bis 4 noch nicht verantwortet werden können, insbesondere langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen Ausführungen zu gewähren, um schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges frühzeitig entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen. Die Ausführungen unterbleiben jedoch, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführung gefährden. Die Vorschrift räumt den Vollzugsbehörden auf der Tatbestandsebene einen Beurteilungsspielraum bei der Frage ein, ob vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 StVollzG NRW verantwortet werden können und ob Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit drohen. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob und inwieweit Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind und ob ggf. eine erhöhte Fluchtgefahr der Gewährung einer Ausführung entgegensteht (§ 53 Abs. 1 StVollzG NRW). Das Gericht hat entsprechend § 115 Abs. 5 StVollzG lediglich zu überprüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat (vgl. Arloth/Krä, StVollzG, § 115 StVollzG Rn. 16). Diese eingeschränkte Überprüfung ergibt vorliegend keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers. Der Antragsgegner hat den Sachverhalt in dem Bescheid umfassend gewürdigt, den ihm obliegenden Beurteilungsspielraum erkannt und ausgeübt. Der Bescheid lässt insbesondere in detaillierter Weise erkennen, welche konkreten für und gegen eine Ausführung des Antragstellers sprechenden Gründe seitens des Antragsgegners gegeneinander abgewogen worden sind. Eine drohende Einschränkung der Lebenstüchtigkeit wurde mit nachvollziehbarer Argumentation verneint, wobei der Antragsgegner die besonderen Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 26.10.2011, Az. 2 BvR 1539/09) erkannt und berücksichtigt hat. Danach hat die Auswertung des verwendeten Prüfbogens, welcher sich an den Definitionen und Leitlinien der WHO orientiert, keine Anhaltspunkte zu Tage gefördert, aus denen sich drohende Einschränkungen des Antragstellers im Hinblick auf die durch das Leben an ihn gestellten Anforderungen ergeben könnten. Die auch während der Haftzeit zu erhaltenden Lebenskompetenzen, überprüft und eingeschätzt anhand der Bereiche „Praktische Fertigkeiten“, „Beziehungsfähigkeit“, „Situation vor der Inhaftierung“ und „Gesundheitszustand“ sind demnach aktuell nicht gefährdet. Der Antragsteller ist lebenspraktisch in der Lage, Hilfestellungen zu suchen und im Bedarfsfall anzunehmen. Auch der Umgang mit dem Antragswesen vermittelt keinerlei Schwierigkeiten. Im Behandlungsprogramm für inhaftierte Gewaltstraftäter (BiG), welches aufgrund eigener Initiative des Antragstellers durchgeführt wurde, erwarb er vielmehr weitergehende Kompetenzen im Bereich der Selbstwahrnehmung und Empathiefähigkeit. Auch seinen Alltag vermag der Antragstellers selbstständig zu bewältigen, achtet insbesondere auf seinen Haftraum und die regelmäßige Körperhygiene. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Hausarbeiter ist er höflich im Umgang und auch außerhalb der Tätigkeit überaus kontaktfähig. Der Antragsteller nimmt an Freizeitmaßnahmen sowohl im Bereich Sport als auch an Kochgruppen teil und beteiligt sich auch an Maßnahmen zur Förderung familiärer Kontakte. Die Außenkontakte des Antragstellers sind stabil und bestehen insbesondere zu seiner Mutter, wie auch seinen Kindern, von denen er auch Besuche im Langzeitbesuchsraum erhält. Die sozialen Kontakte bestanden vor der Inhaftierung ebenfalls vorrangig im familiären Umfeld und sind derzeit mithin in keiner Weise bedroht. Auch aus dem Gesundheitszustand des Antragstellers ergeben sich keine drohenden Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit. Dabei hat der Antragsgegner die bereits verbüßte Haftdauer von 6 ½ Jahren bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Dennoch bestehen, nach der insoweit nicht zu beanstandenen Beurteilung des Antragsgegners, derzeit keine zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit gebotenen Ausführungserfordernisse. Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit sind demnach in keiner Weise erkennbar noch drohend. Daneben hat der Antragsgegner seinen Beurteilungsspielraum auch insoweit ausgeübt, als nach seiner – insofern sachnäheren – Einschätzung auch unter Sicherheitsgesichtspunkten eine Ausführung derzeit nicht vertretbar ist. Nachvollziehbar geht der Antragsgegner in Ansehung der Zweckrichtung der beantragten Ausführung – Einübung von Kultur- und Lebenstechniken und Verhinderung eines unwiederbringlichen Verlusts der Lebenstüchtigkeit außerhalb des Vollzuges – davon aus, dass eine nach dortiger Beurteilung allein vertretbare gefesselte Ausführung nicht zur Zweckerreichung geeignet ist. In Ermangelung einer gleichen Eignung zum erstrebten Zweck ist eine solche gefesselte Ausführung daher auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht geboten. Eine solche wäre zwar im Verhältnis zur Ablehnung der Ausführung das verhältnismäßig mildere Mittel, ist zur Zweckerreichung aber nicht geeignet. Gefesselt ist es dem Antragsgegner gerade nicht möglich, die Kultur- und Lebenstechniken deren Einübung und Erhaltung die Ausführung dienen soll, anzuwenden. Nicht nur schafft die in jedem Falle sichtbare Handfessel eine psychische Hürde im Umgang mit jeglichen Dritten, was einer Realerfahrung im Sinne einer realistischen Alltagssituation in Freiheit absolut entgegensteht. Auch im Hinblick auf nicht in zwischenmenschlicher Interaktion bestehende Erfahrungen, etwa das Bedienen technischer Einrichtungen wie Fahrkartenautomaten oder Kommunikationsmittel, stellt die Fesselung ein solch erhebliches Hindernis dar, dass eine Realerfahrung faktisch nicht gewährleistet ist. Da der Antragsgegner überdies sein Anlassdelikt aus dem offenen Vollzug begangen hat und sich mithin auch von den Bedingungen des Strafvollzuges nicht an der Tatbegehung hindern ließ, geht der Antragsgegner auch im Falle einer Ausführung von einer anzunehmenden Missbrauchsgefahr aus. Diese Erwägung begegnet seitens der Kammer keinen durchgreifenden Bedenken, da sie zum einen nicht sachfremd ist und überdies eine nachvollziehbare Einschätzung der der Lockerung entgegenstehenden Schranken im Sinne des § 53 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW darstellt. Insofern ist sowohl die Besorgnis eines Missbrauchs zur Begehung von Straftaten als auch die nachvollziehbare Besorgnis einer Fluchtgefahr bei der Entscheidung über die Ausführung zu berücksichtigen. Auch insofern hat der Antragsgegner nachvollziehbar ausgeführt, dass vor dem Hintergrund des noch erheblichen Strafrestes von 5 Jahren und 4 Monaten eine Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen und die Ausführung daher nach dortiger Beurteilung nicht verantwortet werden kann. Schließlich handelt es sich bei der Einschätzung der Lebenstüchtigkeit des einzelnen Gefangenen stets um eine Einzelfallfrage, welche bereits im Ansatz eine Vergleichbarkeit der Situation, wie diese durch Art. 3 Abs. 1 GG verlangt wird, ausschließt. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Entscheidung – wie auch erfolgt – ausschließlich von einzelfallbezogenen Überlegungen leiten zu lassen. Beurteilungsfehler des Antragsgegners sind auch insoweit nicht ersichtlich. 2. Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, eine Ausführung in den von ihm angebotenen Zeiträumen auszusprechen, ist der Antrag zulässig aber unbegründet. Der Gefangene hat grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Gewährung bestimmter Lockerungen, sonderen lediglich eien Anspruch auf rechtsfehlerfreie Entscheidung (vgl. Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 5. Aufl. 2009, § 11 Rn. 2). Die Entscheidung muss frei von Beurteilungs- und/oder Ermessensfehlern sein, was der gerichtlichen Kontrolle obliegt. Nach den obigen Ausführungen zu Ziff. 1. a) ist der Anspruch des Antragstellers auf beurteilungsfehlerfreie Entscheidung durch den Antragsgegner erfüllt. Der Antragsgegner hat den Antragsteller mit Datum vom 06.11.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu beschieden. Der Bescheid ist nachvollziehbar begründet, verstößt nicht gegen Verfahrensvorschriften, geht von einem zutreffenden, vollständig ermittelten Sachverhalt aus, missachtet keine allgemeingültigen Bewertungsgrundsätze und ist auch nicht von sachfremden Erwägungen getragen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG. Die Entscheidung betreffend den Streitwert beruht auf den §§ 65 S. 1, 60 Hs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer bestimmt ihn nach der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag des Antragstellers ergibt. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des beigefügten Formblatts statthaft. Bielefeld, 15.01.201916. Strafvollstreckungskammer - VollzugssachenB., , Richter am Landgerichtals Einzelrichter