Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.309,18 € Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.11.2017 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeuges vom Typ AUDI A4 Avant 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer XXX sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.11.2017 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeuges vom Typ AUDI A4 Avant 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer XXX in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um die Rückgabe eines PKW. Mit Kaufvertrag vom 10.10.2015 erwarb der Kläger von der O. GmbH & Co KG einen gebrauchten Pkw vom Typ AUDI A4 Avant 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer XXX zu einem Kaufpreis von 28.290,- € brutto. Das Fahrzeug hatte im Zeitpunkt seines Ankaufs eine Laufleistung von 16.147 km. Es ist mit einem von der Beklagten entwickelten Dieselmotor der Baureihe EA189 ausgestattet, dessen Motorsteuerung zwischen zwei unterschiedlichen Betriebsmodi unterscheidet. Im NOx-optimierten Modus 1 wird aufgrund der höheren Abgasrückführungsrate der Stickstoffausstoß optimiert, im Modus 0 ist der Stickstoffausstoß bei einer geringeren Abgasrückführungsrate höher. Das Fahrzeug ist mit einer Software versehen, die dazu führt, dass der erstgenannte Betriebsmodus nur dann gewählt wird, wenn das Fahrzeug sich auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte befindet, während der zweitgenannte Betriebsmodus eingeschaltet wird, wenn das Fahrzeug im Straßenverkehr eingesetzt wird. Die Software wurde in dem Fahrzeug eingesetzt, damit das Fahrzeug bei der Prüfung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte der Euro-5-Norm geringere Stickoxydemissionen aufwies. Nach Bekanntwerden der Manipulation verpflichtete das KBA die Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2015, die entsprechende Software („unzulässige Abschalteinrichtung“) aus den Fahrzeugen zu entfernen. Die erteilte EG-Typengenehmigung für das Fahrzeug wurde nicht widerrufen. Am 12.08.2016 wurde an dem Fahrzeug des Klägers auf Veranlassung und Kosten der AUDI AG ein Softwareupdate durchgeführt. Dies hatte zur Folge, dass das Fahrzeug nur noch in einem durch das Update veränderten Modus 1 ohne Umschaltlogik betrieben wird. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18.05.2017 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 08.06.2017 zur Zahlung von 28.290,- € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf. Hierauf reagierte die Beklagte nicht. Der Kläger verfolgt mit seiner Klage sein Begehren weiter. Er behauptet, dass er, hätte er Kenntnis von der unzulässigen Software gehabt, das Fahrzeug nicht gekauft hätte. Aufgrund der Verwendung der Software habe das Fahrzeug auch einen Wertverlust erlitten. Vorstände, zahlreiche weitere Führungskräfte und Ingenieure der Beklagten, hätten von der Verwendung der Software Kenntnis gehabt. Der Kläger ist der Ansicht, es sei zudem prima facie davon auszugehen, der Vorstand sei über die Verwendung der Software informiert gewesen. Die Beklagte habe ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Sie sei unter Anrechnung des Nutzungsvorteils zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet. Der Kläger beantragt, 1.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 28.290,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2017 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeuges vom Typ AUDI A4 Avant 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer XXX, zu zahlen; 2.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeuges vom Typ AUDI A4 Avant 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer XXX in Annahmeverzug befindet; 3.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.077,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.11.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Entscheidend sei, dass das Fahrzeug stets technisch sicher und fahrbereit war, sowie die für das Fahrzeug erteilte EG-Typengenehmigung nicht aufgehoben wurde oder deren Entziehung drohe. Die Beklagte habe den Kläger auch nicht getäuscht. Für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zur Erlangung der EG-Typengenehmigung sei nach den gesetzlichen Vorgaben nur der Fahrzyklus unter Laborbedingungen maßgeblich, auf die Emissionswerte im normalen Straßenbetrieb komme es gerade nicht an. Der Kläger habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass Personen, deren Kenntnisse zuzurechnen seien, mit Vorsatz hinsichtlich seines angeblichen Schadens gehandelt hätten. Ein solcher sei durch das erfolgreiche Softwareupdate ohnehin behoben. Sie behauptet, nach dem derzeitigen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen wären. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs unstreitig 65.684 Kilometer. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Bielefeld nach § 32 ZPO zuständig (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2017, Az: 5 Sa 44/17). Die Klage ist auch überwiegend begründet. 1) Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 826, 31 BGB in Höhe von 22.309,18 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen PKW. Die Beklagte hat den Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise zumindest bedingt vorsätzlich geschädigt, indem sie die streitgegenständliche Motorsteuerungssoftware verwendete. Nach § 826 BGB ist derjenige, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. a) Die Mitarbeiter der Beklagten haben den Kläger geschädigt, indem sie arglistig einen mit einer mangelhaften Motorsteuerung ausgestatteten Motor und damit auch ein mangelhaftes Fahrzeug (s. hierzu Ausführungen zu b)) in den Verkehr bringen ließen. Sie haben die Motorsteuerungssoftware für den Dieselmotor EA 189 bewusst und gezielt mit einem nur für den Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) entwickelten Fahrmodus zur Einhaltung der für die EG-Typengenehmigung erforderlichen Emissionswerte programmiert und die „Umschaltlogik“ im Rahmen der Serienproduktion einbauen lassen. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger aufgrund des Softwareeinsatzes einen Schaden in Form einer Belastung mit einer bei Kenntnis des Manipulationsvorgangs nicht getroffenen Kaufentscheidung und der damit eingegangenen Kaufpreiszahlungsverpflichtung, die bereits eine Vermögensgefährdung begründet, erlitten. Ein Schaden i.S.v. § 826 BGB ist jede nachteiligen Einwirkung auf die Vermögenslage (BGH, Urteil vom 25.02.2016, Az: 3 StR 142/15). § 826 BGB schützt nicht nur das Vermögen an sich, sondern setzt bereits bei der Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Geschädigten an, so dass der Schaden auch in der Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung bestehen kann (BGH, Urteil vom 25.02.2016, Az: 3 StR 142/15). Ein Vermögensschaden ist im Rahmen des § 826 BGB auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung möglich, wenn der Geschädigte durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte. Im Fall der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer „ungewollten“ Verpflichtung wieder befreien können (BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az: VI ZR 15/14). Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Kläger den Kaufvertrag in Kenntnis der Verwendung der Software nicht geschlossen hätte. Zum einen hätte der Kläger die mit dem Erwerb eines betroffenen Fahrzeugs verbundenen Risiken infolge öffentlicher Diskussion so deutlich vor Augen gehabt, dass er von dem Kauf des mangelhaften Fahrzeugs abgesehen hätte. Kein vernünftiger Käufer würde sich auf die Unsicherheit des möglichen Widerrufs der Zulassung einlassen und ein solches Fahrzeug erwerben. Der Käufer eines relativ neuen Wagens will vernünftigerweise nicht die Unsicherheiten und Unannehmlichkeiten einer erforderlichen technischen Überarbeitung in Kauf nehmen, sondern erwartet ein im ausgelieferten Zustand dauerhaft nutzbares Fahrzeug. Die berechtigten Erwartungen eines vernünftigen durchschnittlichen Käufers erstrecken sich darauf, dass das erworbene Fahrzeug die technischen und rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt und diese nicht durch illegale Mittel erreicht worden sind. Zum anderen haftet dem Fahrzeug hierdurch ein erheblicher Mangel an. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte die EG-Typengenehmigung nach der Schadstoffklasse EU5 durch Manipulation des Schadstoffausstoßes im Prüfstand erschlichen hat. Fahrzeugkäufern musste zwar bekannt sein, dass die Schadstoffgrenzwerte der Abgasnorm nur auf dem Prüfstand einzuhalten waren. Sie mussten jedoch nicht damit rechnen, dass der Schadstoffausstoß auf dem Prüfstand mithilfe einer Software gezielt manipuliert wird. Ein Käufer kann erwarten, dass die Emissionswerte seines Fahrzeugs jedenfalls dann ähnlich hoch ausfallen wie im Prüfstand, wenn im realen Fahrbetrieb vergleichbare Bedingungen gegeben sind. Ein Mangel ergibt sich auch daraus, dass die zuständigen Behörden die Software als „unzulässige Abschalteinrichtung“ eingestuf(t)en und deren Beseitigung forder(te)n. Ob diese Rechtsauffassung des Kraftfahrbundesamts tatsächlich zutrifft, ist unerheblich. Fahrzeugkäufer dürfen davon ausgehen, dass ihr Fahrzeug nach Einschätzung der zuständigen Behörde mit den einschlägigen Vorschriften in Einklang steht - zumal die Beklagte die Rechtsauffassung des Kraftfahrbundesamts und die darauf beruhenden Maßnahmen ohne Nutzung des Rechtswegs hingenommen hat (LG Kiel, Urteil vom 18.05.2018, Az: 12 O 371/17). Der Schaden der klagenden Partei in Form des ungewollten Vertrags ist entgegen der Auffassung der Beklagten unabhängig davon eingetreten, ob das streitgegenständliche Fahrzeug durch die verwendete Software einen Wertverlust erlitten hat oder ob das streitgegenständliche Fahrzeug, verglichen mit vergleichbaren Modellen anderer Hersteller, im realen Fahrbetrieb vergleichsweise emissionsarm und kraftstoffsparend ist. Auch die zwischen den Parteien streitige Frage, welche Faktoren und Informationen im Einzelnen für den Kläger kaufentscheidend gewesen sind, muss nicht aufgeklärt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die – wie zuvor dargelegt zu verneinende - Frage an, ob der Kläger das Fahrzeug (zu demselben Preis) auch dann gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Motor die EG-Typengenehmigung unter Verwendung der streitgegenständlichen Software erhalten hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte dem Kläger eine technische Überarbeitung (“Software-Update“) angeboten hat und dieses Update durchgeführt wurde. Unabhängig davon, ob das Update zur Beseitigung der Mängel geeignet ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich der arglistig getäuschte Käufer einer mangelhaften Sache nicht auf eine Beseitigung des Mangels verweisen lassen muss. Der Käufer eines relativ neuen PKW will nach der Lebenserfahrung kein mangelhaftes Fahrzeug erwerben, auch wenn der Mangel noch beseitigt werden soll (LG Kiel, Urteil vom 18.05.2018, Az: 12 O 371/17). c) Die Schadenszufügung ist auch sittenwidrig erfolgt. Die Beklagte hat die Erwerber der Fahrzeuge, zu denen auch der Kläger gehört, über die Verwendung der manipulativen Software nicht aufgeklärt, was den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründet. Ein Verhalten ist sittenwidrig i.S.v. § 826 BGB, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob die Handlung nach ihrem Gesamtcharakter, der der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmen ist, mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteil vom 03.12.2013, Az: XI ZR 295/12 m.w.N.). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2016, Az: VI ZR 536/15) oder der vorsätzlichen Herbeiführung eines (Sach-)Mangels (LG Kiel, Urteil vom 18.05.2018, Az: 12 O 371/17) ergeben. Nach diesen Grundsätzen stellt sich das Verhalten der verantwortlichen Mitarbeiter, vorsätzlich mangelhafte Fahrzeuge unter Geheimhaltung der bewusst eingebauten Funktion zur Manipulation der Emissionswerte auf dem Prüfstand in Verkehr bringen zu lassen, als sittenwidrig dar. Die Auslieferung der von der Beklagten hergestellten Motoren an konzernverbundene Unternehmen erfolgte zu dem Zweck und mit dem Wissen, dass diese Motoren in herzustellende Neufahrzeuge eingebaut und sodann im Straßenverkehr verwendet werden. Die Beklagte hat bei den von ihr hergestellten Motoren durch den Einbau einer Erkennungssoftware bewirkt, dass diese erkannte, wenn sich das Fahrzeug im Prüfstand befand, um dann ein speziell nur für den Prüfzyklus vorgesehenes Abgasrückführungsverfahren einzuleiten. Hierdurch sollte erreicht werden, dass die gesetzlichen Grenzwerte der EU-Verordnung 715/2007/EG über die Typengenehmigung von leichten Pkw und Nutzfahrzeugen für Abgase eingehalten werden, um so die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die erteilte EG-Typengenehmigung wirksam erteilt wurde und es allgemein bekannt sein mag, dass die unter Laborbedingungen ermittelten Herstellerangaben nicht den Emissionswerten im normalen Straßenverkehr entsprechen. Für die Entscheidung, ob das Verhalten der Beklagten verwerflich ist, ist darauf abzustellen, dass sie für das Zulassungsverfahren einen Betriebsmodus entwickelt und eingebaut hat, dessen alleiniger Zweck in der Manipulation des Schadstoffausstoßes im Genehmigungsverfahren bestand. Wenn üblicherweise im Labor andere Messwerte erzielt werden als im realen Fahrbetrieb, so liegt dies daran, dass die äußeren Rahmenbedingungen eben nicht dem normalen Fahrbetrieb entsprechen, nicht jedoch an einer gezielten Manipulation, die dem Verbraucher bewusst verschwiegen wird. Die Beklagte hat mit dem Einsatz der Manipulationssoftware zudem massenhaft und mit erheblichem technischem Aufwand gesetzliche Vorschriften zum Umwelt- und Gesundheitsschutz ausgehebelt und zugleich Kunden getäuscht. Sie hat damit nicht einfach nur Abgasvorschriften außer Acht gelassen, sondern zugleich eine planmäßige Verschleierung dieses Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden, den Verbrauchern und Wettbewerbern vorgenommen, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen oder sie wettbewerbsfähig zu halten, weil sie entweder nicht über eine Technik verfügte, um die gesetzlichen Abgasvorschriften einzuhalten, oder weil sie aus Gewinnstreben den Einbau der ansonsten notwendigen teureren Vorrichtungen unterließ. Die daraus zu entnehmende Gesinnung, aus Gewinnstreben massenhaft die Käufer der so produzierten Fahrzeuge bei ihrer Kaufentscheidung zu täuschen und Wettbewerber zu benachteiligen, lässt das Verhalten insgesamt als sittenwidrig erscheinen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Anschaffung eines Fahrzeugs für einen Verbraucher in der Regel um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht handelt und ein Verbraucher als technischer Laie die Manipulation nicht erkennen kann. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit und das ihr entgegengebrachte Vertrauen bewusst zu ihrem Vorteil ausgenutzt, was eine besonders verwerfliche Vorgehensweise darstellt. Die Beklagte ist ein bedeutender Fahrzeughersteller und -exporteur, so dass von ihr vorgenommene gezielte Manipulationen in Genehmigungsverfahren geeignet sind, das Vertrauen einer Vielzahl von Kunden in die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu untergraben. Aus der Konzerngröße der Beklagten können sich aus einer solchen gezielten Manipulation des Genehmigungsverfahrens Risiken in volkswirtschaftlich relevanter Dimension ergeben. Wenn die Beklagte behauptet, die Folgen des Einsatzes der Software sei für die klagende Partei (und andere Käufer betroffener Fahrzeuge) nicht spürbar, ändert dies nichts daran, dass die Beklagte ein solches Risiko negativer Entwicklungen mit volkswirtschaftlich messbaren Auswirkungen jedenfalls ihrem mit missbräuchlichen Mitteln verfolgten eigenen Gewinnstreben untergeordnet hat und damit verwerflich handelte (LG Kiel, Urteil vom 18.05.2018, Az: 12 O 371/17). d) Die sittenwidrige Schädigung erfolgte auch vorsätzlich. § 826 BGB setzt kein absichtliches oder arglistiges Verhalten in dem Sinne voraus, dass es dem Täter gerade auf die Schädigung des Dritten ankommen müsste. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Täter den Erfolgseintritt für sicher gehalten hat. Es reicht das Bewusstsein, dass die Schädigung im Bereich des Möglichen liegt sowie die billigende Inkaufnahme des Schädigungsrisikos (Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 BGB, Rn 27). Die Abgassoftware wurde allein zu dem Zweck eingebaut, um die Abgaswerte der Dieselmotoren zu beschönigen und in der Folge dafür zu sorgen, dass die Dieselmotoren unabhängig von den vorgeschriebenen Grenzwerten die Euro 5-Zulassung erhielten und mit dieser vertrieben werden konnten. Es ist gerade Sinn dieser manipulierenden Software, den Rechtsverkehr, d.h. Zulassungsbehörden, Kunden und Wettbewerber zu täuschen. Wenn sich eine solche Einstellung - wie hier - bei den Motoren der Serie EA 189 ausnahmslos bei jedem Motor dieser Serie anfindet, lässt dies den Rückschluss zu, dass die Motoren mit dieser Einstellung planvoll und absichtlich produziert und in den Verkehr gebracht worden sind. Der Einsatz dieser Software setzt denknotwendig eine aktive, im Hinblick auf dieses Ergebnis gewollte präzise Programmierung voraus und schließt die Annahme einer fahrlässigen Herbeiführung dieses Zustands aus. Dabei nahmen die Verantwortlichen billigend in Kauf, dass der Einsatz der Software unredlich im Verhältnis zu den potentiellen Kunden und gesetzeswidrig sein konnte. Dass Endverbraucher wie die klagende Partei sittenwidrig geschädigt würden, haben die Verantwortlichen als mögliche Folge in Kauf genommen, auch wenn sich ihre unmittelbare Absicht auf die Manipulation des Schadstoffausstoßes im Prüfstand bezog. Konkret nahmen sie in Kauf, Käufer wie die klagende Partei zum Erwerb eines Fahrzeugs zu veranlassen, von dem diese in Kenntnis der Sachlage abgesehen hätten. Wie oben aufgezeigt, kann ein Käufer erwarten, dass die Emissionswerte seines Fahrzeugs jedenfalls dann ähnlich hoch ausfallen wie im Prüfstand, wenn im realen Fahrbetrieb vergleichbare Bedingungen gegeben sind. Dass die in EA 189-Motoren eingebaute Software dies verhinderte und Fahrzeugkäufer keine Kenntnis davon haben konnten, war den verantwortlichen Mitarbeitern der Beklagten bewusst. Die verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten haben nach Überzeugung des Gerichts überdies zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Software zur Manipulation des Schadstoffausstoßes im Prüfstand bei Bekanntwerden von den zuständigen Behörden als unzulässig eingestuft und deren Beseitigung gefordert werden würde. Hierfür spricht schon die strikte Geheimhaltung dieser Funktion. Dass die eingebaute Software in der Folge von den Prüforganisationen im Rahmen der Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel eingestuft werden würde und deswegen auch ein Entzug der Zulassung drohen könnte, sind naheliegende Risiken, welche die verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten nach Überzeugung des Gerichts ebenfalls billigend in Kauf genommen haben, als sie sich zur gezielten Manipulation des zulassungsrelevanten Schadstoffausstoßes im Prüfstand entschlossen, um die Schadstoffgrenzwerte zu erreichen (LG Kiel, Urteil vom 18.05.2018, Az: 12 O 371/17). e) Die unerlaubte Handlung der Mitarbeiter der Beklagten ist der Beklagten auch zuzurechnen (i.E. ebenso LG Kiel, Urteil vom 18.05.2018, Az: 12 O 371/17). Zwar setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter i.S.d. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.06.2016, Az: VI ZR 536/15). Davon ist aber für die hier zu treffende Entscheidung auszugehen. Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat, nicht nachgekommen. Die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast der Beklagten hat zur Folge, dass davon auszugehen ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter alle Elemente des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 826 BGB verwirklicht hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft sie eine entsprechende sekundäre Darlegungslast. Eine solche besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn - wie hier - die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. Der Kläger hat keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge der Beklagten und ist auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Insbesondere kann er nicht wissen, wie die interne Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Konzerns der Beklagten zum Zeitpunkt der Entwicklung der streitgegenständlichen Motoren war. Schon aus der Größe des Unternehmens ergibt sich die Notwendigkeit der Übertragung von Aufgaben wie die Motorentwicklung auf Personen unterhalb der Vorstandsebene im aktienrechtlichen Sinn zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung. Die Beklagte hingegen hat jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen, um es so dem Kläger zu ermöglichen, ihrerseits die ihr obliegende weitergehende Darlegung und den erforderlichen Beweisantritt vornehmen zu können. Hinzu kommt, dass es vorliegend um die Zurechnung einer objektiv feststehenden gezielten Manipulationsstrategie in einem Weltkonzern geht. Einer solchen Manipulationsstrategie immanent ist die Verschleierung der Verantwortlichkeit für den Fall, dass die Manipulation entdeckt wird. Wenn aber eine objektiv sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB in einem Weltkonzern vorgenommen und hierbei zugleich naturgemäß dafür Sorge getragen wird, dass die Zurechnung einer solchen sittenwidrigen Schädigung zu einzelnen verantwortlichen Personen verschleiert wird, kann es nicht Aufgabe des Geschädigten sein, der nicht einmal bei unterbliebener Verschleierung hinreichenden Einblick in die Entscheidungsvorgänge und Verantwortlichkeiten hat, die Zurechnung zu verantwortlichen Entscheidungsträgen darzulegen (LG Heilbronn, Urteil vom 22.05.2018, Az: Ve 6 O 35/18, 6 O 35/18; LG Hamburg, Urteil vom 18.05.2018, Az: 308 O 308/17; LG Bielefeld, Urteil vom 16.10.2017, Az: 6 O 149/16). Die Beklagte hat sich darauf beschränkt, pauschal zu behaupten, nach dem derzeitigen Stand der Ermittlung lägen keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung oder Kenntnis des Vorstandes vor. Sie hat jedoch weder den Inhalt des Ermittlungsergebnisses dargelegt, noch wer nach dem derzeitigen Ermittlungsstand den Auftrag erteilt hat. f) Der Höhe nach ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Kaufpreis von 28.290,- € abzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von 5.980,82 €, mithin insgesamt 22.309,18 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat die Beklagte den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Schaden berechnet sich nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem Vermögen, das der Geschädigte ohne das schädigende Verhalten gehabt hätte. Bei der Differenzberechnung kommen die allgemeinen Grundsätze der Schadenszurechnung und damit auch der Vorteilsausgleichung zur Anwendung. Zu solchen in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen gehört der Wert der von dem Geschädigten vor der Rückgabe der mangelhaften Gegenleistung aus dieser gezogenen Nutzungen (BGH, Urteil vom 12.03.2009, Az: VII ZR 26/06). Die Berechnung des Nutzungsvorteils, den der Kläger gezogen hat, erfolgt, indem der Kaufpreis in Höhe von 28.290,- € mit den gefahrenen Kilometern (49.537 km) multipliziert und das Produkt durch die bei Vertragsschluss zu erwartende Restlaufleistung (234.316 km) des Fahrzeugs dividiert wird. Die gefahrenen Kilometer ergeben sich aus der Differenz des Kilometerstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von 65.684 km und dem Kilometerstand bei Vertragsschluss von 16.147 km. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 300.000 km, da auch die Beklagte gerichtsbekanntermaßen in Bezug auf von ihr produzierte und/oder verwendete Fahrzeugteile mit einer derartigen Lebenslaufleistung kalkuliert. Nach diesen Berechnungsgrundsätzen ergeben sich die anzurechnende Nutzungen in Höhe von 5.980,82 € ((28.290,- € x 49.537 km) / 234.316 km). Soweit der Kläger von der Beklagten über den oben genannten Betrag von 22.309,18 € Zahlung verlangt, war die Klage abzuweisen. 2) Die Beklagte befand sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Pkw aufgrund des Schreibens der klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 18.05.2017 seit dem 08.06.2017 im Annahmeverzug. 3) Der Kläger hat zwar nach §§ 826, 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Gebühr (einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer), allerdings nur nach einem Streitwert in Höhe des tatsächlichen Zahlungsanspruchs. Vorgerichtliche Anwaltskosten gehören zum erstattungsfähigen Aufwand, die Beauftragung eines Rechtsanwaltes war notwendig und zweckmäßig. Ob die Rechtsanwaltskosten bereits ausgeglichen wurden, kann dahinstehen. Aufgrund der ernstlichen und endgültigen Leistungsverweigerung hat sich der Freistellungsanspruch jedenfalls nach § 250 Satz 2 BGB in einen Zahlungsanspruch gewandelt. 4) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist mit Ablauf der im Schreiben vom 18.05.2017 gesetzten Frist zum 09.06.2017 in Verzug geraten. 5) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 6) Der Streitwert wird auf bis 28.500,- € festgesetzt.