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Beschluss

21 T 8/19

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2019:0328.21T8.19.00
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Tenor

In dem Beschwerdeverfahren

des Herrn,

Antragstellers und Beschwerdeführers,

gegen

Herrn Rechtsanwalt,

Antragsgegner und Beschwerdegegner,

wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 22.01.2019 (419 C 278/18) zurückgewiesen.

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
In dem Beschwerdeverfahren des Herrn, Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen Herrn Rechtsanwalt, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wird die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 22.01.2019 (419 C 278/18) zurückgewiesen. Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 statthafte und auch im Übrigen gem. §§ 127 Abs. 2 S. 3, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen seinen früheren Prozessbevollmächtigten im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat nach dem bisherigen Sachstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO. a) Der Antragsteller begehrt wohl die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung von 4.990,00 €, wobei er insoweit ausdrücklich nur eine Teilklage erheben will, ohne genau anzugeben, welcher konkrete Teilbetrag aus welcher genauen Gesamtsumme insoweit eingeklagt werden soll. Der Antragsteller führt nur wiederholt aus, dass der Antragsgegner, sein ehemaliger Prozessbevollmächtigter, am 05.01.2017 einen Betrag von 6.021,30 €, am 13.11.2017 einen Betrag von 5.693,02 € und am 21.12.2017 einen Betrag 2.906,80 € von seiner Rechtsschutzversicherung, insgesamt also 14.623,12 €, erhalten habe. Sofern er einen Teilbetrag aus dieser Gesamtsumme verlangt, hätte er wohl konkret angeben müssen, welchen Betrag er verlangt. Bei Geltendmachung eines Teilbetrages aus der Summe mehrerer Ansprüche muss angegeben werden, mit welchem Anteil bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen. Die mangelnde Abgrenzung macht die Klage mangels Individualisierung des Streitgegenstands unzulässig (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 253 Rn. 15 m.w.N.). Das Amtsgericht hat den Antragsteller bereits in dem Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 12.02.2019 darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar sei, welcher konkrete Teilbetrag mit 4.990,00 € eingeklagt werden solle, ohne dass der Antragsteller seinen Vortrag nachgebessert hätte. b) Weiterhin hat der Antragsteller einen Zahlungsanspruch gegen den Antragsgegner nicht schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt. Insoweit wird bereits aus seinem Vortrag nicht klar, worauf er einen Anspruch stützen will. Mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 20.12.2018 hat der Antragsteller als "Betreff" angegeben " Falscher Beratung (Geltendmachung eines Anspruchs aufgrund fehlerhafter Mandatsführung Schadensersatzforderung gegen RA Herr T. H.) ". Das spricht dafür, dass er einen Schadensersatzanspruch wegen eines Beratungsfehlers und / oder wegen einer sonstigen anwaltlichen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit seiner Vertretung in dem Rechtsstreit gegen die E. AG vor dem Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 15 O 456/16, geltend machen will. Der Antragsteller hat einen solchen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB allerdings nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere hat er nicht substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen, inwiefern der Antragsgegner ihn im Zusammenhang mit dem Prozess gegen die E. AG fehlerhaft beraten hat oder welche sonstige Pflichtverletzung er ihm anlastet. Vor allem ist auch nicht dargelegt, welcher Schaden dem Antragsteller durch die etwaige Pflichtverletzung entstanden ist. Insoweit reicht es nicht aus, dass der Antragsteller ausführt, der Antragsgegner habe das Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf nicht verfolgt und die Berufung sei daher "abgewiesen" worden. Der Grund für die Zurückweisung der Berufung durch das Oberlandgerichts Düsseldorf ist nicht ersichtlich; er ergibt sich auch nicht aus dem in Kopie vorgelegten Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 03.01.2018 - I-10 U 146/17. Dort wird im Wesentlichen auf die Gründe des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.12.2017 Bezug genommen, der nicht vorliegt. Auch aus dem Umstand, dass der Antragsgegner wohl keine Stellungnahme abgegeben hat, lässt sich nicht schließen, dass er insoweit eine ihm obliegende Pflicht aus dem Anwaltsvertrag verletzt und dem Antragsteller dadurch ein adäquat kausaler Schaden entstanden ist. Offensichtlich hatte der Antragsteller das Mandatsverhältnis gegenüber dem Antragsgegner bereits zuvor gekündigt. Zudem lässt sich nicht feststellen, dass eine weitere Stellungnahme des Antragsgegners zu einer anderen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf geführt hätte. Soweit der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom 11.02.2019 vorträgt, dass der Antragsgegner von seiner - des Antragstellers - Rechtsschutzversicherung eine Summe von 14.623,12 € erhalten habe, davon aber weder die Gerichtsgebühren noch die Anwaltsgebühren der Gegenseite beglichen habe und die Summe auch bis heute nicht an die Rechtsschutzversicherung zurück gezahlt habe, ist das Rechtsschutzziel nicht klar. Der Antragsteller verlangt insoweit wohl nicht von dem Antragsgegner Herausgabe bestimmter von diesem vereinnahmter Geldbeträge. Ihm dürfte aber auch wohl kein Anspruch gegen den Antragsgegner auf Zahlung an die Rechtsschutzversicherung zustehen. Entgegen der Darstellung des Antragstellers sind im Übrigen nicht Zahlungen in Höhe von insgesamt 14.623,12 €, sondern lediglich in Höhe von insgesamt 11.714,32 € an den Antragsgegner erfolgt. Ausweislich der von dem Antragsteller vorgelegten Leistungsauskunft seiner Rechtsschutzversicherung ist am 21.12.2017 aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ein Betrag von 2.908,80 € an die Anwaltskanzlei B. in Düsseldorf, also die Prozessbevollmächtigten der E. AG in dem Rechtsstreit I-10 U 146/17 OLG Düsseldorf, gezahlt worden. Dementsprechend schuldete der Antragsgegner auch offensichtlich keine Weiterleitung von Geldern, die er von der Rechtsschutzversicherung des Antragstellers erhalten hatte, an die Prozessbevollmächtigten der „Gegenseite“. Auf welcher Grundlage die Rechtsschutzversicherung die Zahlungen vom 05.01.2017 und 13.11.2017 an den Antragsgegner geleistet hat, ergibt sich weder aus dem Vortrag des Antragstellers noch aus den von ihm überreichten Unterlagen. Insbesondere ist auch nicht klar, welche konkrete Zahlung zur Tilgung von Gerichtsgebühren und welche Zahlungen möglicherweise zur Tilgung von Gebührenrechnungen des Antragsgegners zur Tilgung sonstiger Kosten erfolgt sind. Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Bielefeld, 28.03.201921. Zivilkammer Die Einzelrichterin