Beschluss
23 T 270/19
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2019:0614.23T270.19.00
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Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haft spätestens mit Ablauf des 18.06.2019 endet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Haft spätestens mit Ablauf des 18.06.2019 endet. G r ü n d e : I. Hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung wird zunächst auf den Beschluss des Amtsgerichts A. Bezug genommen. Der Betroffene war nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhältig, war zur Festnahme ausgeschrieben (später: Aufenthaltsermittlung) und stand bis April 2019 nicht in Verbindung mit den Behörden, sondern machte von Oktober 2017 bis Januar 2018 nach eigenen Angaben eine Flugreise in die E. . Der Beteiligte zu 2) beantragte unter dem 15.04.2019 Sicherungshaft, um den Betroffenen nach F. abzuschieben, wo er seit dem Jahr 2014 anerkannter Flüchtling ist. Nunmehr sind die erforderlichen Papiere, insbesondere eine G. – Bescheinigung, beschafft und für den 17.06.2019 – mit Arzt und Sicherheitsbeamten von der Bundespolizei – einen Rückführungsflug nach F. gebucht. Das Amtsgericht hat auf Antrag des Beteiligten zu 2) mit sofortiger Wirkung Sicherungshaft angeordnet und die Dauer der Haft bis zum 28.06.2019 begrenzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen, wegen deren Einzelheiten auf die Beschwerdebegründung sowie die weiteren Schriftsätze seiner neuen Verfahrensbevollmächtigten Bezug genommen wird; das angekündigte weitere ärztliche Attest wurde bis zum 14.06.2019 nicht eingereicht. II. Die Beschwerde ist gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG, §§ 58 Abs. 1, 415 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig eingelegt. In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, weil die Haftanordnung zu Recht erfolgt ist. Der Betroffene ist gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG aufgrund des Bescheides des I. vom 21.07.2016 (Drittstaatenbescheid) zur Ausreise verpflichtet. Nach Abweisung seiner Klage vor dem Verwaltungsgericht H. ist der Betroffene seit dem 21.01.2017 vollziehbar ausreisepflichtig. Ein Asylfolgeantrag wurde als unzulässig abgelehnt. Die Überwachung der Ausreise ist gemäß § 58 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG erforderlich, weil der Betroffene nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist ausgereist ist. Die Abschiebung kann auch innerhalb der angeordneten Haftfrist erfolgen, da die erforderlichen Papiere, insbesondere eine G. Bescheinigung vorhanden sind und ein begleiteter Rückführungsflug für den 17.06.2019 gebucht ist. Die Haftanordnung ist nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG gerechtfertigt. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn im Einzelfall Gründe vorliegen, die auf den in § 2 Abs. 14 AufenthG festgelegten Anhaltspunkten beruhen und deshalb der begründete Verdacht besteht, dass sich der Betroffene der Abschiebung durch Flucht entziehen will (Fluchtgefahr). Für die Anordnung der Sicherungshaft war hier zu berücksichtigen, dass der Betroffene sich zu keinem Zeitpunkt an seine Verpflichtung sich in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufzuhalten und der Behörde einen Aufenthaltswechsel mitzuteilen, gehalten hat. Vielmehr ist er nach eigenen Angaben zwischenzeitlich mit einem Flugzeug für längere Zeit in die E. sowie auch zu seiner Mutter in J. gereist. Zudem hat er bei der amtsgerichtlichen Anhörung deutlich gemacht, nicht freiwillig nach F. ausreisen, sondern bei seiner Familie in K. bleiben zu wollen. Die genannten Umstände rechtfertigen in der Gesamtschau den Schluss, dass der Betroffene seiner Abschiebung aktiv entgegenwirken wird (§ 2 Abs. 14 Nr. 3 AufenthG). So hat er auch gegenüber der in der M. tätigen Ärzten L. angegeben, infolge seiner Depressionen in K. bleiben zu wollen. Der Beteiligte zu 2) hat wegen des befürchteten Widerstandes eine Flugbegleitung durch einen Bundespolizisten organisieren müssen. Die noch laufende Petition im Hinblick auf die vorgetragenen Depressionen und Panikattacken des Betroffenen steht der Anordnung der Abschiebungshaft nicht entgegen. Die Entscheidung hierüber obliegt allein der Prüfungskompetenz des Petitionsausschusses. Aufgrund der aufgespaltenen Zuständigkeit sind diese Umstände folglich grundsätzlich nicht im Haftverfahren geltend zu machen und zu prüfen (vgl. Brandenburgisches OLG, FGPrax 2002, 280). Schließlich ergeben sich aus den eingereichten Stellungnahmen der Psychiaterin L. aus der M. N. gerade keine Anhaltspunkte, die belegen, dass die von der beteiligten Behörde ergriffene Abschiebungsmaßnahme voraussichtlich nicht durchgeführt werden könnte. Grundsätzlich ist die fehlende oder eingeschränkte Reisefähigkeit des Betroffenen und die Erforderlichkeit einer Aussetzung der Abschiebung oder begleitende Maßnahmen lediglich durch die Behörde, nicht aber den Haftrichter zu prüfen (BGH, V ZB 163/15, InfAuslR 2017, 380-381). Im vorliegenden Fall gibt es für die Nichtdurchführbarkeit der Abschiebung nach F. wegen eingeschränkter/aufgehobener Reisefähigkeit infolge der durch den Beteiligten zu 2) eingeleiteten Sicherungsmaßnahmen (Arzt, Medikamente und Sicherheitsbeamten) keinen Anhaltspunkt, zumal die von dem Betroffenen behauptete Flugangst infolge seiner im letzten Jahr freiwillig vorgenommenen Flüge wenig glaubhaft ist. Das angekündigte weitere Attest wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingereicht; da die Abschiebung am 17.06.2019 erfolgen soll, konnte mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht weiter zugewartet werden. Die Kammer hat davon abgesehen, den Beteiligten zu 1) erneut richterlich anzuhören, weil er erst vor kurzem richterlich angehört worden ist und von einer erneuten Anhörung keine weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Insbesondere sind die für die Haftanordnung erforderlichen Voraussetzungen ebenso wie die für eine Entziehungsabsicht sprechenden Umstände unstreitig und von dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede gestellt worden. Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung, die Voraussetzung für die Haftanordnung ist, ist eine erneute richterliche Anhörung des Betroffenen nicht erforderlich. Die Haftdauer war aufgrund des bereits feststehenden Abschiebetermins – mit Sicherheitszuschlag – entsprechend zu begrenzen (§ 62 Abs. 1 S. 2 AufenthG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses mittels einer von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschriebenen Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Rechtsbeschwerdegericht ist der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.