1. Der Angeklagte B. wird wegen Steuerhinterziehung in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Von dieser Strafe gelten wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung 4 Monate als vollstreckt. 2. Die Angeklagte C. wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Hinsichtlich der Angeklagten C. wird festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. 3. Die Angeklagte A wird wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Hinsichtlich der Angeklagten A wird festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. 4. Es wird die Einziehung eines Geldbetrages von 116.610,07 EUR bezüglich der Angeklagten C. angeordnet. 5. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Angewandte Vorschriften: -hinsichtlich des Angeklagten B. : §§ 369 Abs. 1 und Abs. 2, 370 Abs.1 Nr.2 und Abs. 3 Nr. 1, 149, 34, 35 AO, §§ 14, 25 Abs.2, 53 StGB, § 18 UStG -hinsichtlich der Angeklagten C. : §§ 369 Abs. 1 und Abs. 2, 370 Abs.1 Nr.2 und Abs. 3 Nr. 1, 149, 34, 35 AO, §§ 27, 28, 52, 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB, § 18 UStG -hinsichtlich der Angeklagten A: §§ 369 Abs. 1 und Abs. 2, 370 Abs.1 Nr.2 und Abs. 3 Nr. 1, 149, 34, 35 AO, §§ 27, 28, 52 StGB, § 18 UStG Gründe: I. 1. Der Angeklagte B. wurde am 1.3.19xx in D. (jetzt E. ) geboren. Der Angeklagte hat einen leiblichen älteren Bruder. Sein leiblicher Vater, der nach seinem Eindruck mit zwei Kindern überfordert war, ging kurz nach seiner Geburt in die F. . Der Angeklagte wurde dann in den Jahren 19xx/19xx von Adoptiveltern adoptiert. Im Jahr 19xx - als der Angeklagte 9 Jahre alt war - erkrankte seine Adoptivmutter an Krebs und starb kurze Zeit später. Der Angeklagte lebte danach zunächst bei seiner leiblichen Mutter, die er für seine Tante hielt. Mit 13 Jahren kam er im Jahr 19xx zu seinem Adoptivvater zurück, der erneut geheiratet hatte. In Bezug auf seine Kindheit beschreibt der Angeklagte, dass er „hin und her geschoben“ wurde, seit seinem „8. Lebensjahr für alles Kämpfen“ musste und sich wie „das 5. Rad am Wagen fühlte“. Mit 16 Jahren wollte der Angeklagte dann von zu Hause weg. Im Jahr 19xx – im Alter von 4 Jahren – wurde der Angeklagte im Kindergarten aufgenommen und im April 19xx mit 6 Jahren in die damalige „Volksschule“ eingeschult. Nach der vierjährigen Grundschulzeit besuchte er seit 19xx für 3 Jahre das Neusprachliche Gymnasium in E. und wechselte dann mit dem erneuten Umzug im Jahr 19xx zu seinem Adoptivvater zur Realschule in G. , die er 19xx nach der 10. Klasse mit Abschluss und Qualifikationsvermerk für das Gymnasium verließ. Der Angeklagte verwirklichte seinen Berufswunsch als Polizist. Er absolvierte ab Oktober 19xx die Ausbildung im mittleren Dienst der Polizei, bevor er danach im Streifendienst sowie im Personenschutz in H. tätig war. Im Anschluss daran wurde er im Jahr 19xx J. in der Polizeischule in I. und wurde dort 19xx zum Polizeiobermeister. Seit 19xx besuchte der Angeklagte ein Abendgymnasium und erwarb dort im Jahr 19xx die Allgemeine Hochschulreife. Während seiner Tätigkeit an der Polizeischule studierte er berufsbegleitend in den Jahren 19xx bis 19xx an der Fachhochschule K. im Fachbereich Polizei, um in den gehobenen Dienst zu gelangen. Daneben führte er außerdem ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fernuniversität in den Jahren 19xx bis 19xx. Der Angeklagte heiratete im Jahr 19xx seine damalige Ehefrau; seine Tochter D. wurde im Jahr 19xx und sein Sohn E. im Jahr 19xx geboren. Die Ehe wurde im Jahr 1999 inzwischen geschieden. Parallel zu seiner Tätigkeit im Polizeidienst begann der Angeklagte seit dem Jahr 19xx in L. mit dem Sicherheitsdienst für Betriebe wie die Diskothek M.. Ab dem Jahr 19xx baute er sich ebenso eine Existenz in der Großraumgastronomie mit einem Personalservice auf. 19xx schied er auf eigenen Wunsch aus dem Polizeidienst im Rang eines Polizeioberkommissars aus, weil sich das Unternehmen nicht mehr mit seiner Tätigkeit bei der Polizei vereinbaren ließ und es „Diskrepanzen mit dem Dienstherrn“ im Hinblick auf sein in Form einer GmbH geführtes Unternehmen und die Bestellung als Geschäftsführer gab. 19xx schied der Angeklagte dann aus verschiedenen, nicht aufgeklärten Gründen aus dem Unternehmen aus und arbeitete Ende 19xx zunächst für zwei Monate als Lagerarbeiter im Speditionsbereich und von Januar 19xx bis August 19xx als EJ. . Aus Geldmangel beging der Angeklagte am xx.8.19xx einen Raubüberfall, wurde in der Folge inhaftiert (siehe dazu unten Ziffer 3 der Eintragungen im Bundeszentralregisterauszug) und verlor daneben auch seine Fahrerlaubnis. Vor und nach seinen Inhaftierungen ging der Angeklagte verschiedenen Tätigkeiten nach – unter anderem in den Jahren 19xx bis 19xx in der im Bereich Beratung von Fluggesellschaften tätigen N. mit Sitz in O., in den Jahren 19xx bis 19xx als freier Mitarbeiter in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Aufarbeitung von Fallakten für Klageverfahren vor dem Bundesfinanzhof, in den Jahren 19xx bis 19xx als Betriebsleiter in einem holzverarbeitenden Betrieb im Rahmen eines freien Beschäftigungsverhältnisses im offenen Vollzug und in den Jahren 19xx bis 20xx als Geschäftsführer in der Unternehmensgruppe P.. Im Rahmen der vom Angeklagten geführten P. GmbH u. Co.KG mit Sitz in J. sollten rund 500 EJ. ihre Fahrertätigkeit als Kommanditisten erbringen; unter anderem aufgrund des scheinselbständigen Charakters der als Arbeitnehmer tätigen Fahrer wurde der Angeklagte aufgrund dessen vom Landgericht P. mit Urteil vom 31.1.20xx wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 12 Fällen und Steuerhinterziehung in 12 Fällen verurteilt. Zuletzt beschäftigte sich der Angeklagte nach seiner Haftentlassung im Januar 20xx mit erneuerbaren Energien. Dabei stand zunächst unter anderem der Handel mit Rapsöl aus Osteuropa als Treibstoff zusammen mit einem weiteren Geschäftspartner im Fokus, von dem er sich Ende 20xx1 trennte. Daneben begann der Angeklagte B. Ende 20xx CH. zu vertreiben; in diesem Tätigkeitsbereich des Angeklagten haben sich die Taten, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, ereignet. Der Angeklagte bestreitet seinen Lebensunterhalt derzeit von dem während seiner Inhaftierung angesparten Überbrückungsgeld und hat Arbeitslosengeld I beantragt, wobei über diesen Antrag noch nicht entschieden wurde. Der Angeklagte ist bereits mehrfach – auch einschlägig - strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug vom xx.7.20xx weist folgende Eintragungen auf: 1. Am xxx verurteilte ihn das Amtsgericht xxx (Az. xxxx) wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. 2. Das Amtsgericht xx verhängte am xx (Az. xxx) wegen fortgesetzter Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie falschen Angaben über die Leistung der Gesellschaftseinlagen eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 DM gegen den Angeklagten. 3. Am xxx erkannte das Landgericht xxx xx (Az. xx) wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts xx vom xx auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten. Der Angeklagte verbüßte zunächst einen Teil der Freiheitsstrafe; der Strafrest wurde mit Beschluss des Landgerichts xx vom xx (Az. xxx) zur Bewährung ausgesetzt. Nach Widerruf der Strafaussetzung war die Strafvollstreckung am xxx erledigt. Die in diesem Verfahren bestehende Führungsaufsicht war am xxx erledigt. 4. Der Angeklagte trat ab 19xx wiederholt wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Erscheinung. Das Amtsgericht xx verurteilte ihn am xx (Az. xxx) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM mit Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bis zum xxx. Weiter verurteilte ihn das Amtsgericht xx am xx (Az. xxx) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM mit Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bis zum xxx. Außerdem verurteilte ihn das Amtsgericht xx am xxx (Az. xxx) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 DM mit Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bis zum xxx. Schließlich verurteilte ihn das Amtsgericht xx am xxx (Az. xxx) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung bei dreijähriger Bewährungszeit, wobei die Strafaussetzung später widerrufen wurde. 5. Am xxx verhängte das Amtsgericht xxx (Az. xx) wegen Beleidigung gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 DM. 6. Das Amtsgericht xx erkannte am xxx (Az. xxx) wegen Betruges auf eine Geldstrafe von 120 Tagessätze zu je 80 DM. Aus den beiden Geldstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts xxx vom xx und des Amtsgerichts xxxx vom xxx wurde mit Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts xxx vom xxx nachträglich eine Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 75 DM gebildet. 7. Der Angeklagte wurde erneut wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht xxx mit Entscheidung vom xxx (Az. xxx) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bis zum xx ausgesprochen. Die Strafvollstreckung war xxx erledigt. 8. Durch das Landgericht xxx wurde der Angeklagte am xxx (Az. xx, Datum der letzten Tat im Januar xx) wegen Steuerhinterziehung in 12 Fällen und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 12 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. 9. Außerdem verhängte das Amtsgericht xx am xx (Az. xxx) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Durch nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts xx vom xx wurde aus den Freiheitsstrafen aus dem Urteil des Landgerichts xx vom xx und dem Urteil des Amtsgerichts xxx vom xx eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten gebildet, die der Angeklagte bis zum xx verbüßte. Die sich daran anschließende Führungsaufsicht war am xx erledigt. 10. In der Folgezeit trat der Angeklagte erneut wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Erscheinung: Das Amtsgericht xx verurteilte ihn am xx (Az. xx) zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die zunächst für die Dauer von drei Jahren gewährte Strafaussetzung zur Bewährung wurde jedoch widerrufen. Die Vollstreckung dieser Strafe war xxx erledigt. 11. Weiter verhängte das Amtsgericht xxxx am xx (Az. xxx) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten. Dieser Verurteilung liegen der folgende Strafausspruch sowie folgende Feststellungen und Erwägungen zur Strafzumessung und Aussetzung zur Bewährung zu Grunde: „Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten verurteilt. Die erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 21 StVG, 53 StGB, 465 StPO. Gründe: (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) Der am xx.03.19xx geborene Angeklagte ist zur Zeit arbeitslos und lebt von Rücklagen. Er ist ledig und hat zwei Kinder im Alter von 31 und 33 Jahren. ……… Nach der am 20.05.20xx durchgeführten Hauptverhandlung und Beweisaufnahme steht nach der geständigen Einlassung des Angeklagten zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest: Der Angeklagte befuhr am 26.07.20xxsowie am 02.08.20xx mit einem fahrerlaubnispflichtigen Pkw der Marke Q. unter anderem den Q., um den S. zum Notar T. in L. und zurück zu fahren. Hierzu war der Angeklagte nicht berechtigt, da er – wie ihm bekannt war – zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Am 23.12.20xx befuhr der Angeklagte – wiederum ohne die erforderliche Fahrerlaubnis – öffentliche Straßen in U. mit einem Pkw der Marke V. mit dem Kennzeichen XXX-XX XXX. Der Angeklagte hat sich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen strafbar gemacht. Angesichts der Vielzahl der – auch einschlägigen – Vorbelastungen des Angeklagten kam vorliegend nur die Verhängung von empfindlichen Freiheitsstrafen in Betracht, die das Gericht mit 10 Monaten für jede Tat für tat- und schuldangemessen erachtet hat. Aus den Einzelstrafen ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten gebildet worden. Besondere Gründe, die eine Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 II StGB rechtfertigen würden, sind auch nicht ansatzweise erkennbar, so dass eine Strafaussetzung zur Bewährung ausscheidet.“ 12. Schließlich wurde der Angeklagte durch das Urteil des Amtsgerichts W. am 11.12.xxx (Az.xxxxxxxxx, rechtskräftig seit dem 3.5.xx) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts X. vom 20.5.xxxx (Az. xxxx und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt und dem Angeklagten eine Sperrfrist von 3 Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bis zum 2.5.xxx auferlegt. Die Vollstreckung der Strafe von 1 Jahr und 8 Monaten aus diesem Verfahren war am 28.6.xxxx und die Vollstreckung der Strafe von 1 Jahr und 6 Monaten war am 2.4.xxxx erledigt. Dieser Verurteilung liegen der folgende Strafausspruch sowie folgende Feststellungen und Erwägungen zur Strafzumessung und Aussetzung zur Bewährung zu Grunde: „Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts X. vom 20.05.xxxx (xxxxxxxxxxxx) und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Der Bußgeldbescheid der Stadt W. vom 02.07.xxxx (Az:xxxxx) wird aufgehoben. Außerdem wird gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten festgesetzt. Dem Angeklagten darf vor Ablauf von noch 3 Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Vorschriften : §§ 21 I Nr. 1 StVG, 53, 69a StGB (…) Gegenwärtig befindet sich der Angeklagte seit dem 27.4.xxxx in Strafhaft in der JVA W.-Y., das Strafende ist für den 12.4.xxxx vorgesehen. Er baut Elektronikbauteile zusammen und erhält dafür 300 Euro monatlich. II. Dem Angeklagten war bekannt, dass er mangels der erforderlichen Fahrerlaubnis nicht berechtigt war, mit einem Pkw am Straßenverkehr teilzunehmen. Das mit einer Strafandrohung versehene gesetzliche Verbot interessierte ihn jedoch nicht, da er sich nach Bedarf mit einem Pkw im Straßenverkehr fortbewegen wollte. 1. (Verbundenes Verfahren xxxxxxxxxxxx) Am 05.02.xxxx befuhr er gegen 11:22 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Z. mit dem Kennzeichen XXX-XX XXX unter anderem die AA. Straße in W.. Bei der Tat überschritt er die zulässige Geschwindigkeit um 35 km/h, weshalb gegen ihn zunächst am 2.7.xxxx ein Bußgeldbescheid der Stadt der W. unter dem Az. xxxxxxxx über eine Geldbuße von 160 € und ein Fahrverbot von einem Monat erging, welcher auch bestandskräftig wurde. Zahlungen seitens des Angeklagten erfolgten nicht. 2. (Verbundenes Verfahren xxxxxxxxxx) Am 3.7.xxxx befuhr der Angeklagte gegen 20:14 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Z. mit dem Kennzeichen XX-XX XXX unter anderem die AB.-Straße in W.. 3. (Verbundenes Verfahren xxxxxxxxxxx und xxxxxxxx) Am 29.8.xxxx wurde der Angeklagte von Zivilbeamten der Polizei dabei beobachtet, wie er seinen Pkw Z., amtliches Kennzeichen XX-XX XXX an der an der AC. in AD. gelegenen Tankstelle betankte. Da den Polizeibeamten bekannt war, dass gegen den Angeklagten ein Haftbefehl bestand, wollten sie ihn festnehmen. Der Angeklagte flüchtete jedoch gegen 22:30 Uhr mit dem Z. über AC. in Richtung W.. Dabei hängte er das Polizeifahrzeug infolge der besseren Motorisierung des Z. ab. Der Angeklagte wurde dann auf dem Weg nach W. gegen 22:48 Uhr am Steuer seines Fahrzeuges von W. Polizeibeamten auf der AE Straße Höhe Stadtgrenze W. gesichtet. Dabei fiel das Fahrzeug des Angeklagten schon aus einiger Entfernung auf, da es auf der Gegenfahrbahn in Richtung W. fuhr und dabei mehrere Fahrzeuge überholte. Die Polizeibeamten nahmen mit Blaulicht und Martinshorn die Verfolgung auf. Als sie eine Geschwindigkeit von 150 km/h erreichten, gaben sie auf, da sich der Abstand weiterhin vergrößerte. Während dieser Verfolgungsfahrt überholte der Angeklagte in 5 Fällen vor ihm fahrende PKWs. Dabei fuhr er trotz Gegenverkehrs auf die Gegenfahrbahn, so dass die entgegenkommenden Fahrzeuge ausweichen mussten. An der Kreuzung AE Straße/AF. -Straße zeigte die dortige Lichtzeichenanlage Rot. Mehrere Fahrzeuge warteten vor der Haltelinie. Der Angeklagte fuhr mit seinem Pkw links an der dortigen Verkehrsinsel vorbei über die einspurige Gegenfahrbahn und bog anschließend links auf den AG. in Richtung Innenstadt ab. Der Z. wurde später in W. im Parkhaus an der AH. -Straße aufgefunden. 4. (Hauptverfahren) Am 21.04.xxxx befuhr der Angeklagte gegen 15:10 Uhr die AI. straße in Fahrtrichtung AJ. Straße mit dem PKW Z., amtliches Kennzeichen XX-XX XXX. Verkehrsbedingt musste er das Fahrzeug an der Einmündung der AJ. Straße anhalten. Zur gleichen Zeit befuhren die Zeugen AK. und AL. , beide Beamte der Kreispolizeibehörde AM. , mit dem PKW AN. , Kennzeichen XXX-XXXXX, die AJ. Straße. Die Zeugen erkannten den Angeklagten. Ihnen war bekannt, dass der Angeklagte zur Festnahme ausgeschrieben und nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Außerdem kannten sie vom Hörensagen die halsbrecherischen Verfolgungsfahrten aus der Vergangenheit. Aus diesem Grund steuerten sie ihr Fahrzeug direkt vor den PKW des Angeklagten und hielten dort an, um eine mögliche Flucht des Angeklagten mit seinem PKW zu verhindern. Als der Zeuge AL. sein Fahrzeug verließ und mit gezogener Waffe an der Fahrertür des Fahrzeugs des Angeklagten rüttelte, um diese zu öffnen, wollte der Angeklagte fliehen. Er erkannte, dass er vorwärts fahrend nicht an dem Zivilstreifenwagen vorbei käme. Deshalb setzte er, ohne auf hinter ihm stehende Fahrzeuge zu achten, eilig sein Fahrzeug zurück. Hierbei kollidierte er mit dem hinter ihm stehenden PKW AO. , amtliches Kennzeichen XX-XX XXXX, der Zeugin AP. . Der Aufprall war so groß, dass der PKW AO. mit seinem Heck gegen das Motorrad, amtliches Kennzeichen XX-XX XXX, des Zeugen AQ. geschoben wurde. Sodann fuhr der Angeklagte vorwärts, touchierte leicht den PKW der Zeugen AK. und AL. und brauste davon. An dem Fahrzeug der Zeugin AP. entstand ein Sachschaden in Höhe von 6.648,55 €, an dem Fahrzeug des Zeugen AQ. in Höhe von 213,68 € und an dem Fahrzeug der Kreispolizeibehörde AM. in Höhe von 514,79 €. (…) V. Bei der Strafzumessung war für jeden Fall des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vom Strafrahmen des § 21 Abs. 1 StVG auszugehen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht. Zu Gunsten des Angeklagten hat das Gericht sein umfassendes Geständnis berücksichtigt. Erheblich zulasten des Angeklagten wirkte sich die Vielzahl der Vorstrafen aus. Der Angeklagte ist wiederholt wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auch zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, die er verbüßen musste. Im Hauptverhandlungstermin hat er sich hiervon gänzlich unbeeindruckt gezeigt. Der Angeklagte und stellt sein eigenes Bedürfnis nach Teilnahme am Straßenverkehr uneingeschränkt über die bestehende Rechtsordnung. Strafschärfend wirkte sich für die Taten am 29.8.20xx und 21.4.20xx weiter die Rücksichtslosigkeit aus, mit der der Angeklagte unter alleiniger Beachtung seiner eigenen Interessen am Straßenverkehr teilnahm. Unter Abwägung aller nach § 46 StGB zu berücksichtigenden Umstände, insbesondere der vorgenannten, kam nur die Verhängung von empfindlichen Freiheitsstrafen in Betracht. Das Gericht hält für die Taten vom 5. 2. und 3.7.20xx jeweils 10 Monate für tat- und schuldangemessen. Wegen der Unbelehrbarkeit und Rücksichtslosigkeit des Angeklagten sowie seiner gefährlichen Fahrweise erschien es für die Taten vom 29.8.20xx und 21.4.20xx erforderlich, den gesetzlichen Strafrahmen von einem Jahr auszuschöpfen. Schwerere Verstöße gegen § 21 Abs. 1 StVG, die nicht gleichzeitig einen anderen Straftatbestand erfüllen, erscheinen kaum vorstellbar. Gemäß dem §§ 53 – 55 StGB war aus der Einzelstrafe für die Tat vom 5.2.20xx unter Einbeziehung der 3 Einzelstrafen von jeweils 10 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts X. vom 20.5.20xx eine Gesamtstrafe zu bilden, die nach nochmaliger Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte mit einem Jahr und 6 Monaten angemessen erschien. (…) Hierbei war gleichzeitig nach § 86 Abs. 1 OWiG der die Tat vom 5.2.20xx betreffende Bußgeldbescheid der Stadt W. vom 2.7.20xx aufzuheben. Im Übrigen war aus den Einzelstrafen für die Taten vom 3. Juli 20xx, 29.8.20xx und 21.4.20xx gemäß den §§ 53, 54 StGB eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe unter angemessener Erhöhung der höchsten erkannten Einzelstrafe, hier einer solchen von einem Jahr, zu bilden. Dabei hat das Gericht einen Härteausgleich zu Gunsten des Angeklagten wegen der gebrochenen Gesamtstrafe vorgenommen. Auch wurde einerseits berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten aus einer identischen Motivationslage heraus begangen hat, andererseits handelte er jedoch wiederholt über einen langen Tatzeitraum. Eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 8 Monaten erschien angemessen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Hinreichende besondere Gründe, die eine solche Strafaussetzung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Zu Gunsten des Angeklagten wiegt die hier nur sein Geständnis. Auf der anderen Seite hat er sich aber von den bisher gegen ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erkannten und teilweise auch vollstreckten Strafen gänzlich unbeeindruckt gezeigt. Noch im Hauptverhandlungstermin beharrte er darauf, dass seine fortlaufende Teilnahme am Straßenverkehr aus persönlichen Gründen für ihn wichtig war. Nach dem Eindruck des Gerichts würde der Angeklagte, wenn er die Möglichkeit dazu hätte, jederzeit wieder ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr teilnehmen. Durch die wiederholte, teilweise andere gefährdende Teilnahme am Straßenverkehr ohne die erforderliche Fahrerlaubnis hat sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erwiesen, § 69 StGB. Im Hinblick auf die bereits früher verhängten Sperrfristen erschien eine solche von 3 Jahren angemessen.“ Der Angeklagte befand sich im Anschluss an die im Zeitraum vom 27.4.20xx bis einschließlich zum 2.4.20xx verbüßten Haftstrafen aus den Verfahren der Staatsanwaltschaft W. zum Az. xxxxx sowie der Staatsanwaltschaft P. zum Az. xxxx bis zum 11.7.20xx in der vorliegenden Sache in Untersuchungshaft im geschlossenen Vollzug. Die Entlassung des Angeklagten beruht auf dem Beschluss des Oberlandesgerichts AR. vom 11.7.20xx zum Az. xxxxxx, mit dem dieses auf die Haftbeschwerde des Angeklagten vom 7.6.20xx den Haftbefehl der Kammer vom 22.3.20xx in Form der Haftfortdauerentscheidung vom 2.5.20xx aufgehoben hat, da eine Fortdauer der Haft wegen unzureichender Förderung bzw. Beschleunigung des bisherigen Verfahrens unverhältnismäßig gewesen wäre. Die mit der Untersuchungshaft verbundenen besonderen Einschränkungen haben für den – hafterfahrenen – Angeklagten eine Belastung dargestellt. 2. Die Angeklagte C. wurde am xx.xx.xxxx in AS. geboren, hatte dort eine unproblematische Kindheit und wuchs als Einzelkind auf. Ihre Eltern sind mittlerweile verstorben. Die Angeklagte C. legte im Jahr 19xx das Abitur ab und studierte seit 19xx AV. an der Universität AT. Das AW. legte sie im Jahr 19xx ab und absolvierte ihr AX. ebenfalls in AT im Zeitraum 19xx bis 19xx, wobei sie einen Teil ihres AX. s im Ausland arbeitete. Aufgrund der Geburt ihrer einzigen Tochter am xx.xx.19xx wurde ihre AX. szeit verlängert; das AW. legte sie etwa 2 Monate nach der Geburt ihrer Tochter im Mai 19xx0 ab. Bereits im Jahr 19xx hat die Angeklagte C. ihren damaligen Ehemann geheiratet, der ebenso wie sie studierte. Nach der Ablegung des AW. eröffnete die Angeklagte am 9.xx19xx in AT ihre AU, wobei dieser ein Raum zur Verfügung stand. Seitdem ist die Angeklagte C. als AY. tätig, wobei sie mit ihrer AZ. mehrfach umgezogen ist und ihr Ehemann in diesen Räumlichkeiten in der BA. tätig war. Mit dem Tod ihrer Schwiegereltern im Jahr 20xx ist die Angeklagte nach BB. umgezogen, wo sie wohnt und arbeitet. Ihre AZ. befindet sich unter ihrer Wohnanschrift in einer Einliegerwohnung; zur AZ. gehört eine im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellte Bürokraft. Nach Angaben der Angeklagten hat das vorliegende Strafverfahren dahingehend Auswirkungen gehabt, dass sie BC. einbüßte. Ihr monatliches Einkommen aus der AZ. beziffert die Angeklagte derzeit – vor Steuern und weiteren Abzügen – auf rund 2.800 bis 3.000 €, von denen dann Krankenversicherungsbeiträge von 500 € und Beiträge zum Versorgungswerk von 400 € abzuziehen sind. Aufgrund von Schuldentilgungen von rund 700 bis 800 € wird danach ihr Lebensunterhalt weitgehend von ihrem derzeitigen Lebensgefährten finanziert. Die Angeklagte C. hat sich im Jahr 20xx von ihrem Ehemann getrennt; ihre Ehe wurde im März 20xx geschieden. Ihr Ex-Mann verstarb im Jahr 20xx. Derzeit lebt die Angeklagte C. mit ihrem Lebensgefährten zusammen. Zu ihrer Tochter hat die Angeklagte nach eigenen Angaben derzeit ein angespanntes Verhältnis. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 3.5.20xx ist die Angeklagte C. nicht vorbestraft. 3. Die Angeklagte A wurde am xx.xx.19xx in W. geboren. Sie wuchs zusammen mit zwei Schwestern und einem Bruder in W. auf. Ihre Kindheit war insoweit nicht unbeschwert, als ihr Vater Alkoholiker war. Nach dem Besuch der Grundschule besuchte sie die Hauptschule und schloss diese nach der 10. Klasse mit Qualifikationsvermerk ab. Daran schloss sich der Besuch der BD. in W. in den Jahren 19xx bis 19xx mit Abschluss an. Die Angeklagte A absolvierte anschließend in den Jahren 19xx bis 19xx eine Ausbildung zur BE. beim BF. in W. mit ausbildungsbegleitendem Besuch der Berufsschule, die sie mit der Note „befriedigend“ abschloss. Danach hat die Angeklagte A – auch mit zwischenzeitlicher privater Weiterbildung in einer Privatschule – als BG. in den Jahren 19xx bis 19xx in einem BH. sowie einem BI. – als „rechte Hand des dortigen Prokuristen“ –gearbeitet. Nach der Heirat ihres ersten Ehemannes wurde ihre Tochter BJ. im Jahr 19xx geboren, in deren Folge die Angeklagte bis zum Jahr 19xx Erziehungsurlaub nahm. In dieser Zeit bewohnte sie mit ihrer Familie und ihren Eltern zusammen ein Haus in der Nähe von BK. . Es schloss sich an den Erziehungsurlaub eine Tätigkeit als BL. in einem BM. in den Jahren 19xx bis 198x an. In den Jahren 198x bis 20xx war die Angeklagte A dann als BL. in der BN. in BO. , in der BP. für das Land BQ. ausgebildet werden. Nachdem die Aufgabe zur Betreuung der dortigen Computerräume nicht ihr – sondern einem Beamten – übertragen wurde, kündigte die Angeklagte ihre dortige Stelle und vertrieb als freie Handelsvertreterin des BR. – neben vermögensberatender Tätigkeit – unter anderem Versicherungen und Bausparverträge. Nach ihrer Scheidung von ihrem ersten Ehemann lernte die Angeklagte A im Jahr 20xx ihren zweiten und jetzigen Ehemann kennen, den sie im Dezember 20xx heiratete. In den Jahren 20xx bis 20xx arbeitete die Angeklagte dann als Bürofachkraft auf Stundenbasis bei der P. GmbH u. Co.KG mit Sitz in J., die der Angeklagten B. führte. Im Hinblick auf die von ihrem zweiten Ehemann in die Ehe mitgebrachten Kinder schloss sich in den Jahren 20xx bis 20xx eine weitere Kindererziehungszeit an. Im Jahr 20xx meldete die Angeklagte A – nachdem sie aufgrund von Absagen keine Festanstellung fand – ein Kleingewerbe an, das unterschiedliche Dienstleistungen wie BS anbot; dieses Kleingewerbe übte sie bis zum Jahr 20xx aus. Im Jahr 20xx war sie kurzzeitig befristet für insgesamt rund acht Monate wieder als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig. Nach ihrer sich anschließenden Tätigkeit für die Firma BT. – hierzu später – war die Angeklagte A im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses in den Monaten Juni bis Oktober 20xx als Begleitperson für BU. tätig. Aufgrund ihrer danach eingetretenen Arbeitslosigkeit bezieht die Angeklagte A derzeit Arbeitslosengeld von rund 240 €. Ihr zweiter Ehemann, der BV. gelernt hat, ist als BW. tätig. Nach Umzügen von BK. nach BX. bewohnt die Angeklagte derzeit zusammen mit ihrem zweiten Ehemann eine Wohnung in BY. . Die Angeklagte leidet unter einer BZ. , so dass ihr ein schnelleres Laufen nicht mehr möglich und ihr auch das Treppensteigen schwer fällt. Diese Erkrankung der Angeklagten wird durch Kortison und Salbutamol behandelt. Ausweislich des im Hauptverhandlungstermin verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 3.5.20xx ist die Angeklagte A nicht vorbestraft. II. Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: 1. Beteiligte Personen und Firmen und Geschäftsmodell Der Angeklagte hat in der Zeit von September 20xx bis November 20xx Umsätze in Millionenhöhe erzielt, ohne diese der Besteuerung zuzuführen. Vielmehr war das von ihm praktizierte Geschäftsmodell – wie von vornherein von ihm beabsichtigt – auf Umsatzsteuerhinterziehung ausgelegt und konnte nur funktionieren, wenn die auf die erzielten Erlöse entfallende Umsatzsteuer nicht angemeldet und auch nicht abgeführt wurde. Dieses Geschäftsmodell praktizierte der Angeklagte B. – zeitlich nacheinander – mit mehreren Gesellschaften, wobei diese aufgrund ihres Sitzes bei unterschiedlichen Finanzämtern geführt wurden und bei den Gesellschaften teilweise Strohmänner oder -frauen installiert wurden, tatsächlich er aber allein die Gesellschaften führte. Die Umsätze wurden unter Verwendung der folgenden Firmenbezeichnungen in Rechnung gestellt: CA. (im Folgenden: CA. ), CB. (im Folgenden: CB. ), CC. (im Folgenden: CC. ), CD. (im Folgenden: CD. ) sowie CE. (im Folgenden: CE. ). Die vorgenannten Firmen wurden entweder durch den Angeklagten B. selbst gegründet oder aber auf dessen Veranlassung hin durch von ihm gesteuerte Personen (seinen Sohn E. B. , die Angeklagte A, den Zeugen CF. und den gesondert verfolgten CG. ), die dies für den Angeklagten erledigten und somit die Bildung des „CJ. “ ermöglichten. Gegenstand der Geschäftstätigkeit des Angeklagten B. war dabei anfangs – noch in vergleichsweise geringem Umfang – die Errichtung von CH. und – vermehrt ab April 20xx – der containerweise Handel mit CI. . Sowohl für die Errichtung der Anlagen als auch für den CI-Handel praktizierte der Angeklagte B. sein Geschäftsmodell des umsatzsteuerfreien Einkaufs der CI und des umsatzsteuerpflichtigen Verkaufs der Anlagen und CI. Das Geschäftsmodell des „CJ. “ sah dabei vor, dass CI. umsatzsteuerfrei jeweils – vom Lieferanten aus betrachtet – als innergemeinschaftliche Lieferung bzw. – von den verfahrensgegenständlichen inländischen Gesellschaften aus betrachtet – als innergemeinschaftlicher Erwerb i.S.v. § 1 Abs.1 Nr. 5 und § 1a Abs.1 UStG erworben wurden. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Angeklagte zu Beginn seiner Geschäftstätigkeit die CI. noch vorrangig von in CK. ansässigen Großhändlern erwarb. Ihnen gegenüber trat er unter den von ihm bzw. seiner Führung stehenden CL. Firmenbezeichnungen CM. (im Folgenden: CM. ), CN. bzw. CN. auf. Die Lieferung der CI. an den Angeklagten bzw. seine CL. „Einkaufsfirmen“ wurden dabei jeweils von den CL. Firmen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt (vgl. die entsprechenden Regelungen im CK. Umsatzsteuerrecht nach § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG), so das Umsatzsteuer nicht in Rechnung gestellt wurde und der Angeklagte die Ware zum Nettopreis einkaufte. Im Zuge des vermehrten EC. s ging der Angeklagte ebenfalls im Rahmen von innergemeinschaftlichen Erwerben in der Zeit von Frühjahr 20xx bis Frühjahr 20xx mehr und mehr dazu über, die CI über zwei Großhändler zu beziehen, namentlich die Firmen CO. mit Sitz in CP. und CQ. mit Sitz in CR. . Dadurch erübrigte sich die Verwendung der von ihm geführten CL. Einkaufsfirmen. Die CI. wurden nunmehr unter Verwendung inländischer Firmenbezeichnungen (zumeist CC. und CE. ) erworben. Auf die Wareneinkäufe fiel – wie bisher – im europäischen Ausland als dortige innergemeinschaftliche Lieferung keine Umsatzsteuer an. Der Angeklagte erhielt die CI. mithin weiterhin zum Nettopreis. Die CI. wurden sodann ohne wirtschaftlichen Hintergrund im Rahmen von Scheingeschäften von der CC. bzw. später der CE. an die CD. und auch vereinzelt von der CD. an die CC. veräußert, wobei die scheinbaren Erwerbsgeschäfte innerhalb des „CJ. “ teilweise auch im Nachhinein auf Weisung des Angeklagten B. erstellt und Scheinrechnungen ausgestellt wurden. Der Verkauf der CH. und CI. durch den Angeklagten und seine Helfer erfolgte anschließend jeweils mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer. Wie von vornherein geplant, meldete der Angeklagte die Umsatzsteuern bei dem zuständigen Finanzamt nicht an und führte sie auch nicht ab. Diese Vorgehensweise (steuerfreier Einkauf- steuerpflichtiger Verkauf, ohne jedoch die Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen) ermöglichte es dem Angeklagten, seine Ware sehr günstig anzubieten, da er die CI. zu einem günstigeren Nettopreis verkaufte, als er sie selbst zuvor eingekauft hatte. Diese Herabsetzung des Nettopreises im Sinne eines „Abpreisens“ war nur durch die vom Angeklagten B. von vornherein eingeplante Nichtabführung der Umsatzsteuer möglich. Die finanzielle Abwicklung der gesamten Geschäftstätigkeit erfolgte bis März 20xx noch über ein Geschäftskonto der CA. bei der CR. . Später dann jedoch wurden in weitem Umfang Geschäftsvorfälle sowie die Aufträge – mit Ausnahme weniger kleinerer Aufträge – jeweils über DU. der Angeklagten C. abgewickelt; Ausnahmen ergaben sich insoweit bei der Abwicklung von kleineren Aufträgen der CS. und des für diese Gesellschaft tätigen Herrn CT. , die über ein Treuhandkonto des Rechtsanwalts CU. abgewickelt wurden, sowie in weiteren wenigen Einzelfällen, in denen beispielsweise Kunden zur direkten Zahlung des Rechnungsbetrages an einen Lieferanten angewiesen wurden. Dabei wurden die Geschäftsvorfälle einer jeden von B. betriebenen Gesellschaft nicht ausschließlich über deren bei der Angeklagten C. geführtem Treuhandkonto abgewickelt; vielmehr wurden die Zahlvorgänge unabhängig davon, unter welcher Firmenbezeichnung die entsprechende Ein- oder Ausgangsrechnung erteilt wurde, auf verschiedenen DU. verbucht. Eine Trennung der Geschäftsbereiche der einzelnen Firmen auf den von der Angeklagten C. geführten DU. hat somit nicht stattgefunden. 2. Einleitung von Strafverfahren gegenüber dem Angeklagten B. und Durchsuchungen Aufgrund nicht eingereichter Umsatzsteuer- Voranmeldungen wurde bei der Firma CA. durch das Finanzamt CV. für die Monate Juli bis Oktober 20xx eine Umsatzsteuer-Nachschau bzw. Umsatzsteuer- Sonderprüfung durchgeführt. In diesem Rahmen wurde mit Bericht vom 19.3.20xx festgestellt, dass vor allem in den Monaten September 20xx und Oktober 20xx in erheblichem Umfang Umsätze mit der Errichtung von CH. erzielt wurden. Im Zuge dieser Prüfung wurde mit Verfügung vom 24.01.20xx sodann durch das CW. W. (im Folgenden: CW. ) ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten B. aufgrund von dessen Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten der Firma CA wegen der diesbezüglichen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Juli 20xx bis Oktober 20xx eingeleitet und dem Angeklagten B. am 29.1.20xx bekannt gegeben. Nach einer zwischenzeitlichen Verfahrenserweiterung für die Monate November 20xx und Dezember 20xx erfolgte mit Verfügung des CW. vom 15.03.20xx eine neuerliche Verfahrenserweiterung wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen der CA. für die Monate Januar 20xx und Februar 20xx, welche dem Angeklagten am 16.3.20xx bekanntgegeben wurde; danach erfolgten weitere Verfahrenserweiterungen, die sich allein auf weitere Voranmeldungszeiträume des Jahres 20xx der CA. bezogen. Mit Verfügung des CW. vom 4.8.20xx wurde das gegen den Angeklagten B. eingeleitete Strafverfahren auf die Voranmeldungszeiträume September 20xx bis Mai 20xx betreffend die Rechnungen der Firmen CA. , CB. (Rechnungen nach deren Löschung betrafen das Einzelunternehmen des Angeklagten B. ) und CC. erweitert und in der Besprechung am 25.8.20xx dem vom Angeklagten B. bevollmächtigten Rechtsanwalt CX. bekannt gegeben. Weiter wurde zwar mit Verfügung des CW. vom 17.5.20xx das Strafverfahren gegen den Angeklagten B. wiederum im Hinblick auf die Voranmeldungszeiträume Juni 20xx bis September 20xx betreffend die CC. und die Voranmeldungszeiträume August 20xx bis November 20xx betreffend die CD. sowie betreffend die Voranmeldungszeiträume Oktober 20xx bis November 20xx betreffend die CE. erweitert. Es erfolgte jedoch insoweit weder eine Bekanntgabe dieser Erweiterung des Strafverfahrens mit gesondertem Brief an den Angeklagten B. noch erlangte dieser insoweit bis zum Ablauf des 31.5.20xx über seine Verteidiger Kenntnis von der diesbezüglichen Erweiterung, weil die Verfahrensakte (Az. xxxxx) bereits aufgrund der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3.5.20xx in elektronischer Form an den vom Angeklagten B. bevollmächtigten Rechtsanwalt CY. am 17.5.20xx gesandt wurde, aber der vorgenannte Erweiterungsvermerk des CW. vom 17.5.20xx erst zwei Tage später am 19.5.20xx – nach Übersendung der Akte an den Verteidiger – bei der Staatsanwaltschaft W. einging. Am 27.05.20xx fanden Durchsuchungsmaßnahmen bei dem Angeklagten B. in CZ. - I. und dessen ehemaliger Lebensgefährtin in DA. statt, die ihre Grundlage in diverse unter dem 19.04.20xx erlassenen Durchsuchungsbeschlüssen hatten. Am 09.04.20xx fand eine Durchsuchung der Geschäftsräume nach § 103 StPO der AU. der Angeklagten C. in BB. aufgrund Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts W. vom 13.01.20xx statt, bei der ihre Mitarbeiterin Frau DB. zugegen war. Frau DB. hatte den Durchsuchungsbeschluss der Angeklagten C. im Anschluss übergegeben, aus dem zu entnehmen war und die Angeklagte C. auch tatsächlich entnahm, das gegen den Angeklagten B. wegen Umsatzsteuerhinterziehung bei der Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten für die CA. ermittelt wurde. Weitere Durchsuchungsmaßnahmen erfolgten auch in den Verfahren gegen die Angeklagten C. und A selbst: Unter dem 07.08.20xx erließ das Amtsgericht W. einen Durchsuchungsbeschluss für die Geschäftsräume der Angeklagten C. in BB. , der am 13.08.20xx vollstreckt wurde. Noch am selben Tage wurde der Angeklagten C. die Einleitung des Strafverfahrens gegen sie bekanntgegeben. Unter dem 26.09.20xx und 05.10.20xx wurden dann weitere Durchsuchungsbeschlüsse gegen die Angeklagte C. erlassen und am 11.10.20xx vollstreckt. Am 19.11.20xx fanden Durchsuchungsmaßnahmen in der Wohnung der Angeklagten A und den Geschäftsräumen der CD. zwei Anschriften in BY. und einer Anschrift in W. sowie in den Geschäftsräumen der von der Angeklagten ebenfalls betriebenen Firma „DC. (im Folgenden DC. ) in BY. aufgrund von Durchsuchungsbeschlüssen nebst deren Erweiterung vom 26.8.20xx und 19.11.20xx statt, in deren Zuge der Angeklagten A auch die Einleitung des gegen sie gerichteten Strafverfahrens bekannt gegeben wurde. 3. Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen in Kenntnis der jeweiligen Abgabeverpflichtung Entsprechend des jeweiligen Zeitpunktes der Bekanntgabe der Einleitung von Strafverfahren wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen war der Angeklagte B. – sofern die Einleitung wegen eines Voranmeldungszeitraums des betreffenden Jahres vor dem Abgabetermin der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgte – nicht mehr zur Abgabe der betreffenden Jahreserklärung verpflichtet. In Kenntnis seiner jeweiligen Abgabeverpflichtung unterließ es der Angeklagte demnach a) für die CA. die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate September 20xx, Oktober 20xx, Januar 20xx, Februar 20xx, April 20xx, Mai 20xx, Juli 20xx, August 20xx und September 20xx – ( Fälle 1 und 2 der Anklage B. ), b) für die CB. die Umsatzsteuerjahreserklärungen 20xx – ( Fall 4 der Anklage B. ), c) für sein Einzelunternehmen die Umsatzsteuerjahreserklärung 20xx sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar 20xx, Februar 20xx, März 20xx, April 20xx, Mai 20xx, Juni 20xx und Juli 20xx – ( Fälle 5 und 6 der Anklage B. ), d) für die CC. die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate März 20xx, April 20xx, Mai 20xx, Juni 20xx, Juli 20xx, August 20xx und September 20xx sowie die Umsatzsteuerjahreserklärung 20xx – ( Fälle 7 und 8 der Anklage B. ) und e) für die CD. die Umsatzsteuerjahreserklärungen 20xx und 20xx – ( Fälle 9 und 10 der Anklage B. ) einzureichen, obwohl unter Verwendung der jeweiligen Firmenbezeichnungen in diesen Zeiträumen erhebliche Umsätze in Rechnung gestellt worden waren. Die einzelnen Umsätze waren dem Angeklagten dabei dem Grunde und der Höhe nach bekannt. Alle vorgenannten Unternehmen unterliegen dabei – mangels Antrags auf Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten i.S.v. § 20 UStG – der Regelbesteuerung und haben danach die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten i.S.v. § 16 Abs.1 S.1 UStG zu berechnen. Fristen zur Abgabe der verfahrensgegenständlichen Jahreserklärungen und Voranmeldungen wurden bei keinem der betreffenden Unternehmen verlängert. 4. Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen bzw. der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Firma CA. Die CA. GmbH wurde mit Vertrag vom 09.02.20xx durch E. B. , dem Sohn des Angeklagten B. , und die CA. ., deren Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte war, mit Sitz in CZ. – I. gegründet. Die Gesellschaft wurde dementsprechend beim Finanzamt CV. geführt. Die Eintragung der CA. GmbH ins Handelsregister erfolgte am 23.04.20xx. Der Gegenstand des Unternehmens wurde mit „DD. “ angegeben. Als alleiniger Geschäftsführer wurde seinerzeit E. B. eingetragen. Ebenfalls mit notarieller Urkunde vom 09.02.20xx wurde dem Angeklagten eine Generalhandlungsvollmacht für die CA. erteilt. Der Angeklagte trat dabei gegenüber Geschäftspartnern als der für die CA. verantwortlich Handelnde auf und verantwortete den kaufmännischen Bereich, wohingegen sein Sohn E. B. lediglich im technischen Bereich tätig war. Mit Beschluss vom 29.09.20xx wurde E. B. mit Wirkung zum 30.09.20xx als Geschäftsführer durch den Angeklagten B. abgelöst. Unter dem 15.01.20xx wurde der Geschäftsführerwechsel in das Handelsregister eingetragen. Die letzte Geschäftsanschrift der Gesellschaft ist mit „DE. XX A“ in xxxxx CZ. -I. angegeben. Bei dieser Adresse handelt es sich um die Wohnanschrift des E. B. . Für die Monate Januar 20xx bis Juni 20xx wurden – ausweislich der Spalte „Art“ im Umsatzsteuerüberwachungsbogen für diese Gesellschaft und der entsprechenden Legende in der Anlage 1 des Urteils – Umsatzsteuervoranmeldungen für das Unternehmen abgegeben bzw. übermittelt. Ab Juli 20xx wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen mehr eingereicht, so dass insoweit für diese Voranmeldungszeiträume lediglich Umsatzsteuer durch die Finanzbehörden festgesetzt wurde. Aufgrund dessen wurde durch das zuständige Finanzamt CV. für die CA. eine Umsatzsteuer-Nachschau bzw. Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Monate Juli bis Oktober 20xx angeordnet. Der Angeklagte hätte als Geschäftsführer der CA. bei dem zuständigen Finanzamt CV. die Umsatzsteuervoranmeldungen in den Jahren 20xx bis 20xx jeweils zum 10. des Folgemonats einreichen müssen – zumal in den Jahren 20xx bis 20xx in erheblichem Umfang die nachfolgenden steuerpflichtigen Umsätze durch die CA. erbracht wurden. Im Einzelnen erzielte die CA. folgende den Umsatzsteuervoranmeldungen zugrundeliegende Umsätze: a) Für das Jahr 20xx für die (Fall 1 der Anklageschrift B. ): aa) Im September 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto (€) Netto (€) Umsatzsteuer (€) 10.09.20xx 6.200,00 5.210,08 989,92 1x.09.20xx 3.300,00 2.773,11 526,89 1x.09.20xx 36.500,00 30.672,27 5.827,73 xx.09.20xx 9.000,00 7.563,03 1.436,97 1x.09.20xx 3.000,00 2.521,01 478,99 17.09.20xx 20.000,00 16.806,72 3.193,28 17.09.20xx 2.100,00 1.764,71 335,29 xx.09.20xx 29.000,00 24.369,75 4.630,25 20.09.20xx 2.900,00 2.436,97 463,03 20.09.20xx 16.000,00 13.445,38 2.554,62 Summe 128.000,00 107.563,03 20.436,97 bb) Im Oktober 20xx : Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 01.10.20xx 36.000,00 30.252,10 5.747,90 xx.10.20xx 20.000,00 16.806,72 3.193,28 04.xx.20xx 540,00 504,67 35,33 xx.10.20xx 37.000,00 31.092,44 5.907,56 x.10.20xx 20.000,00 16.806,72 3.193,28 05.xx.20xx 37.000,00 31.092,44 5.907,56 05.10.20xx 15.000,00 12.605,04 2.394,96 09.10.20xx 28.000,00 23.529,41 4.470,59 0x.10.20xx 30.000,00 25.210,08 4.789,92 11.10.20xx 10.000,00 8.403,36 1.596,64 11.xx.20xx 15.000,00 12.605,04 2.394,96 11.10.20xx 10.000,00 8.403,36 1.596,64 11.10.20xx 4.165,00 3.500,00 665,00 12.xx.20xx 3.400,00 2.857,14 542,86 13.10.20xx 30.000,00 25.210,08 4.789,92 xx.10.20xx 105.000,00 88.235,29 16.764,71 23.10.20xx 83.700,00 70.336,13 13.363,87 23.10.20xx 50.000,00 42.016,81 7.983,19 25.10.20xx 17.000,00 14.285,71 2.714,29 xx.10.20xx 4.142,72 3.481,28 661,44 xx.10.20xx 16.800,00 14.117,65 2.682,35 30.10.20xx 1.496,33 1.257,42 238,91 Summe 574.244,05 482.608,92 91.635,13 Die Tatvorwürfe im Hinblick auf eine Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die CA. für die Monate Juli 20xx, August 20xx, November 20xx und Dezember 20xx wurden jeweils nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. b) Für das Jahr 20xx für die CA. (Fall 2 der Anklageschrift B. ): aa) Im Januar 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 20.01.20xx 47.600,00 40.000,00 7.600,00 29.01.20xx 16.600,00 13.949,58 2.650,42 31.01.20xx 7.000,00 5.882,35 1.117,65 31.01.20xx 8.000,00 6.722,69 1.277,31 31.01.20xx -5.121,00 -4.303,36 -817,64 Summe 74.079,00 62.251,26 11.827,74 bb) Im Februar 20xx : Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 11.02.20xx 31.100,00 26.134,45 4.965,55 11.02.20xx 10.710,00 9.000,00 1.710,00 18.02.20xx 11.500,00 9.663,87 1.836,13 23.02.20xx 27.000,00 22.689,08 4.310,92 25.02.20xx 5.800,00 4.873,95 926,05 Summe 86.110,00 72.361,34 13.748,66 cc) Im April 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 08.04.20xx 80.067,96 67.284,00 12.783,96 15.04.20xx 56.306,97 47.316,78 8.990,19 16.04.20xx 600,00 504,20 95,80 16.04.20xx 80.067,96 67.284,00 12.783,96 19.04.20xx 89.851,55 75.505,50 14.346,05 19.04.20xx 2.000,00 1.680,67 319,33 23.04.20xx 16.000,00 13.445,38 2.554,62 24.04.20xx 27.753,18 23.322,00 4.431,18 24.04.20xx 80.067,96 67.284,00 12.783,96 24.04.20xx 89.851,55 75.505,50 14.346,05 27.04.20xx 73.838,79 62.049,40 11.789,39 29.04.20xx 28.469,86 23.924,25 4.545,61 Summe 624.875,78 525.105,70 99.770,08 dd) Im Mai 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 02.05.20xx 11.000,00 9.243,70 1.756,30 02.05.20xx 11.100,00 9.327,73 1.772,27 02.05.20xx 26.000,00 21.848,74 4.151,26 03.05.20xx 7.625,52 6.408,00 1.217,52 08.05.20xx 73.838,79 62.049,40 11.789,39 08.05.20xx 57.504,99 48.323,52 9.181,47 13.05.20xx 89.851,55 75.505,50 14.346,05 16.05.20xx 89.851,55 75.505,50 14.346,05 23.05.20xx 85.409,57 71.772,75 13.636,82 23.05.20xx 85.409,57 71.772,75 13.636,82 Summe 537.591,54 451.757,60 85.833,94 ee) Im Juli 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 07.07.20xx 85.409,57 71.772,75 13.636,82 07.07.20xx 16.881,64 14.186,25 2.695,39 Summe 102.291,21 85.959,00 16.332,21 ff) Im August 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 03.08.20xx 1.181.733,78 993.053,60 188.680,18 30.08.20xx 91.963,20 77.280,00 14.683,20 Summe 1.273.696,98 1.070.333,60 203.363,38 gg) Im September 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 02.09.20xx 183.926,40 154.560,00 29.366,40 03.09.20xx 275.889,60 231.840,00 44.049,60 10.09.20xx 355.597,70 298.821,60 56.776,10 10.09.20xx 320.672,93 269.473,05 51.199,88 Summe 1.136.086,63 954.694,65 181.391,98 Der Tatvorwurf im Hinblick auf eine Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für die CA. für den Monat März 20xx wurde nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. c) Für das Jahr 20xx für die CA. (Fall 3 der Anklageschrift B. ): Der Tatvorwurf im Hinblick auf eine Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für die CA. für den Monat Februar 20xx wurde nach § 154 Abs.2 StPO eingestellt. 5. Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen bzw. der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Firma CB. bzw. nach deren Löschung für das Einzelunternehmen B. Die CB. wurde als DF. mit Sitz in DE. in DF. im Jahr 20xx gegründet und unter der Nr. xxxxxxx im Companies House (britisches Handelsregister) eingetragen. Mit Datum vom 15.10.20xx wurde die Firma dort wieder gelöscht. Alleingesellschafter der CB. war der Zeuge DH. . Der Angeklagte B. war nach dem Anstellungsvertrag vom 10.12.20xx als FV. der selbständigen Niederlassung in DA. (dort abgekürzt als „CEO Germany“) tätig und hat diese Funktion nach seinem Schreiben an das Finanzamt DI. vom 29.4.20xx wahrgenommen. Der Zeuge DH. fungierte innerhalb der CB. als FD. . Der Angeklagte B. hatte den Zeugen DH. während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt kennen gelernt. Nach der Entlassung beider aus der Haft stand man weiter in Kontakt. Der Angeklagte B. schlug dem Zeugen DH. vor, ein Unternehmen zu gründen, wobei er sich alleine um die Geschäftsführung des Unternehmens kümmern werde. Der Zeuge DH. war damit einverstanden, wirkte insofern bei der Gründung mit, dass er die vom Angeklagten B. vorbereiteten Dokumente zwecks Gründung unterschrieb und ihm mindestens 20 blanko unterschriebene Papiere überließ, die der Angeklagte B. im Rahmen der Geschäfte nutzen sollte. Tatsächlich hat der Zeuge DH. zu keiner Zeit in der CB. gearbeitet, er wusste mithin nicht, dass und wie lange Geschäfte in deren Namen durchgeführt worden waren. Die Geschäftsanschrift der CK. Niederlassung ist mit DJ. Str. X in xxxxx DA. angegeben, so dass die Gesellschaft steuerlich beim Finanzamt DI. geführt wurde. Bei dieser Adresse handelte es sich um die Wohnanschrift der Zeugin DK. , einer ehemaligen Lebensgefährtin des Angeklagten B. . Für die Jahre 20xx bis 20xx1 wurde die CB. steuerlich beim Finanzamt DI. geführt. Der Fall wurde dort gelöscht. Trotzdem wurden noch bis Juli 20xx unter der Firmenbezeichnung CB. Umsätze in Rechnung gestellt. Insoweit sind Umsätze der Gesellschaft nach deren Löschung am 15.10.20xx zwar mangels rechtlicher Existenz nicht mehr der CB. zuzurechnen, jedoch sind diese dem Angeklagten als Einzelunternehmer zuzurechnen, da er unberechtigt unter fremden Namen in Erscheinung getreten war. Der Angeklagte war in dem gesamten Zeitraum, in dem gegenüber Geschäftspartnern unter Verwendung der Firmenbezeichnung CB. aufgetreten wurde, vollumfänglich für die Unternehmensführung verantwortlich. Allein er ist insoweit als entscheidungsbefugte Person für die Gesellschaft aufgetreten und hat ausschließlich die Kontakte zu deren Kunden wahrgenommen. Außerdem sind sämtliche Rechnungen, die bis zum 05.05.20xx (Rechnungsdatum) unter der Firmenbezeichnung CB. erteilt wurden, die Grußformel „Mit bestem Dank für Ihren Auftrag B. “ und sind von dem Angeklagten eigenhändig unterschrieben. Die aus dem Zeitraum 06.05.20xx bis 12.05.20xx datierenden Rechnungen sind entweder gar nicht, oder aber mit dem Zusatz „i.A.“ von der Angeklagte A unterzeichnet. Dies ist allerdings der Tatsache geschuldet, dass der Angeklagte im Mai 20xx kurzzeitig inhaftiert und mithin an der eigenhändigen Abwicklung des operativen Geschäfts gehindert war; die Angeklagte A handelte dabei auf Weisung des Angeklagten B. . Die Angeklagte A war auch zuvor schon in die Geschäfte des Angeklagten eingebunden, musste sich aber aufgrund seiner Abwesenheit zwangsläufig dann intensiver um deren Abwicklung kümmern. Als eigenverantwortlich handelnde Person ist sie nicht in Erscheinung getreten. Als Geschäftsführer bzw. nach Löschung der CB. im britischen Handelsregister unter der Firmenbezeichnung CB. auftretend hat der Angeklagte weder die Umsatzsteuerjahreserklärungen für die CB. und für sein Einzelunternehmen für das Jahr 20xx bis zum 31.05. des Folgejahres noch die monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen 20xx und 20xx für die CB. und sein Einzelunternehmen bis zum 10. des jeweiligen Folgemonats abgegeben, obwohl er jeweils um seine Abgabepflicht wusste. Im Einzelnen erzielte die CB. bzw. das Einzelunternehmen B. folgende den Umsatzsteuerjahreserklärungen bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen zugrundeliegende Umsätze: a) Für das Jahr 20xx für die CMC (Fall 4 der Anklageschrift B. ) aa) Im Juni 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 13.06.20xx 109.716,10 92.198,40 17.517,70 18.06.20xx 291.643,30 245.078,40 46.564,90 25.06.20xx 33.429,12 28.091,70 5.337,42 26.06.20xx 300.862,11 252.825,30 48.036,81 Summe 735.650,63 618.193,81 117.456,82 bb) Im Juli 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 10.07.20xx 11.836,93 9.947,00 1.889,93 12.07.20xx 107.254,70 90.130,00 17.124,70 19.07.20xx 107.195,20 90.080,00 17.115,20 22.07.20xx 240.305,63 20xx.937,50 38.368,13 22.07.20xx 9.639,00 8.100,00 1.539,00 24.07.20xx 138.780,18 116.622,00 22.158,18 31.07.20xx 42.040,32 35.328,00 6.712,32 31.07.20xx 961.222,50 807.750,00 153.472,50 31.07.20xx 38.556,00 32.400,00 6.156,00 Summe 1.656.830,46 1.392.294,50 264.535,96 cc) Im August 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 02.08.20xx 112.621,60 94.640,00 17.981,60 14.08.20xx 33.543,13 28.187,50 5.355,63 15.08.20xx 1.072.921,85 901.615,00 171.306,85 19.08.20xx 176.976,80 148.720,00 28.256,80 20.08.20xx 108.246,68 90.963,60 17.283,08 21.08.20xx 108.246,68 90.963,60 17.283,08 22.08.20xx 315.968,20 265.519,50 50.448,70 22.08.20xx 301.465,08 253.332,00 48.133,08 26.08.20xx 87.263,75 73.330,88 13.932,87 26.08.20xx 21.815,94 18.332,72 3.483,22 29.08.20xx 43.937,28 36.922,08 7.015,20 Summe 2.383.006,99 2.002.526,88 380.480,11 dd) Im September 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 246.861,22 207.446,40 39.414,82 175.749,09 147.688,31 28.060,78 146.106,53 122.778,60 23.327,93 42.884,63 36.037,50 6.847,13 654.563,07 550.053,00 104.510,07 434.558,25 365.175,00 69.383,25 434.558,25 365.175,00 69.383,25 53.312,00 44.800,00 8.512,00 22.848,00 19.200,00 3.648,00 1.018.569,20 855.940,50 162.628,70 532.358,40 447.360,00 84.998,40 Summe 3.762.368,64 3.161.654,32 600.714,32 ee) Bis zur Löschung der CMC im Oktober 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 105.797,66 88.905,60 16.892,06 590.097,20 495.880,00 94.217,20 83.740,30 70.370,00 13.370,30 Summe 779.635,16 655.155,60 124.479,56 b) Für das Jahr 20xx für das Einzelunternehmen B. (Fall 5 der Anklageschrift B. ) aa) Nach der Löschung der CMC im Oktober 20xx Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 17.10.20xx 105.797,66 88.905,60 16.892,06 17.10.20xx 106.183,22 89.229,60 16.953,62 17.10.20xx 176.972,04 148.716,00 28.256,04 21.10.20xx 71.765,93 60.307,50 11.458,43 22.10.20xx 27.471,15 23.085,00 4.386,15 24.10.20xx 810.065,84 680.727,60 129.338,24 25.10.20xx 353.944,08 297.432,00 56.512,08 25.10.20xx 424.732,90 356.918,40 67.814,50 26.10.20xx 4.285,79 3.601,50 684,29 26.10.20xx 136.025,57 114.307,20 21.718,37 26.10.20xx 136.025,57 114.307,20 21.718,37 Summe 2.353.269,75 1.977.537,60 375.732,14 bb) Im November 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 01.11.20xx 65.152,50 54.750,00 10.402,50 01.11.20xx 260.610,00 219.000,00 41.610,00 13.11.20xx 60.884,21 51.163,20 9.721,01 13.11.20xx 6.623,72 5.566,15 1.057,57 14.11.20xx 81.834,63 68.768,60 13.066,03 18.11.20xx 9.159,43 7.697,00 1.462,43 18.11.20xx 1.103.344,20 927.180,00 176.164,20 18.11.20xx 881.790,00 741.000,00 140.790,00 19.11.20xx 75.862,50 63.750,00 12.112,50 19.11.20xx 43.732,50 36.750,00 6.982,50 29.11.20xx 109.039,70 91.630,00 17.409,70 29.11.20xx 4.395,12 3.693,38 701,74 29.11.20xx 16.847,95 14.157,94 2.690,01 29.11.20xx 43.365,15 36441,30 6.923,85 29.11.20xx 117.140,63 98.437,50 18.703,13 Summe 2.879.782,24 2.419.985,07 459.797,16 cc) Im Dezember 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 05.12.20xx 173.442,50 145.750,00 27.692,50 06.12.20xx 642.600,00 540.000,00 102.600,00 06.12.20xx 275.135,62 231.206,40 43.929,22 06.12.20xx 35.917,06 30.182,40 5.734,66 16.12.20xx 573.913,20 482.280,00 91.633,20 21.12.20xx 77.159,12 64.839,60 12.319,52 Summe 1.778.167,50 1.494.258,40 283.909,10 c) Für das Jahr 20xx für das Einzelunternehmen B. (Fall 6 der Anklageschrift B. ) aa) Im Januar 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 03.01.20xx 110.226,64 92.627,43 17.599,21 10.01.20xx 110.226,64 92.627,43 17.599,21 11.01.20xx 60.124,75 50.525,00 9.599,75 15.01.20xx 58.940,70 49.530,00 9.410,70 16.01.20xx 559.074,61 469.810,60 89.264,01 21.01.20xx 174.305,25 146.475,00 27.830,25 21.01.20xx 691.504,24 581.096,00 110.408,24 * 22.01.20xx 106.719,20 89.680,00 17.039,20 22.01.20xx 89.107,20 74.880,00 14.227,20 28.01.20xx 106.481,20 89.480,00 17.001,20 28.01.20xx 129.579,10 108.890,00 20.689,10 31.01.20xx 15.131,45 12.715,50 2.415,95 Summe 2.211.420,98 1.858.336,95 353.084,02 * vorbehaltlich der diesbezüglichen Korrektur bb) Im Februar 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 04.02.20xx 42.554,40 35.760,00 6.794,40 04.02.20xx 384.417,60 323.040,00 61.377,60 07.02.20xx 11.424,00 9.600,00 1.824,00 12.02.20xx 6.161,08 5.177,38 983,70 12.02.20xx 56.044,69 47.096,38 8.948,31 13.02.20xx 9.185,31 7.718,75 1.466,56 13.02.20xx 83.143,81 69.868,75 13.275,06 13.02.20xx 2.402,31 2.018,75 383,56 13.02.20xx 22.096,81 18.568,75 3.528,06 13.02.20xx 146.661,31 123.244,80 23.416,51 20.02.20xx 10.881,06 9.143,75 1.737,31 20.02.20xx 1.177.963,15 989.885,00 188.078,15 20.02.20xx 496.268,20 417.032,10 79.236,10 Summe 2.449.203,73 2.058.154,40 391.049,34 cc) Im März 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 39.835,25 33.475,00 6.360,25 88.760,67 74.588,80 14.171,87 111.577,38 93.762,50 17.814,88 14.03.0,58 11.790,40 2.240,18 9.787,75 8.225,00 1.562,75 88.803,75 74.625,00 14.178,75 13.982,50 11.750,00 2.232,50 127.270,50 106.950,00 20.320,50 136.897,01 115.039,50 21.857,51 6.069,00 5.100,00 969,00 45.684,84 38.390,63 7.294,22 2.731,05 2.295,00 436,05 Summe 685.430,28 575.991,84 109.438,45 dd) Im April 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 01.04.20xx - 97.312,25 81.775,00 15.537,25 01.04.20xx 16.045,60 13.483,70 2.561,90 01.04.20xx 371,02 311,78 59,24 01.04.20xx 5.599,78 4.705,70 894,08 01.04.20xx 111.577,38 93.762,50 17.814,88 02.04.20xx 108.456,60 91.140,00 17.316,60 07.04.20xx 97.312,25 81.775,00 15.537,25 07.04.20xx 97.312,25 81.775,00 15.537,25 07.04.20xx 97.312,25 81.775,00 15.537,25 07.04.20xx 97.312,25 81.775,00 15.537,25 07.04.20xx 73.103,19 61.431,25 11.671,94 10.04.20xx 868.012,04 729.421,88 138.590,16 10.04.20xx 28.560,00 24.000,00 4.560,00 11.04.20xx 73.860,92 62.068,92 11.792,92 11.04.20xx 10.936,10 9.190,00 1.746,10 22.04.20xx 4.551,75 3.825,00 726,75 22.04.20xx 6.829,41 5.739,00 1.090,41 24.04.20xx 11.647,13 9.787,50 1.859,63 25.04.20xx 19.331,55 16.245,00 3.086,55 30.04.20xx 101.235,68 85.072,00 16.163,68 Summe 1.926.679,40 1.619.058,32 307.621,08 ee) Im Mai 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 05.05.20xx 30.345,00 25.500,00 4.845,00 05.05.20xx 26.507,25 22.275,00 4.232,25 06.05.20xx 13.351,80 11.220,00 2.131,80 06.05.20xx 25.661,28 21.564,10 4.097,18 * 11.05.20xx 83.371,40 70.060,00 13.311,40 12.05.20xx 26.343,15 22.137,10 4.206,05 12.05.20xx 23.532,25 19.775,00 3.757,25 23.05.20xx 503.637,75 423.225,00 80.412,75 22.05.20xx 55.539,80 46.672,10 8.867,70 28.05.20xx 82.094,11 68.986,65 13.107,46 30.05.20xx 17.031,40 14.312,10 2.719,30 30.05.20xx 6.504,12 5.465,65 1.038,47 Summe 893.919,31 751.192,70 142.726,61 * vorbehaltlich der diesbezüglichen Korrektur ff) Im Juni 20xx : Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 5.264,63 4.424,06 840,57 100.028,05 84.057,18 15.970,87 12.852,00 10.800,00 2.052,00 9.157,05 7.695,00 1.462,05 -4.551,75 -3.825,00 -726,75 17.903,55 15.045,00 2.858,55 83.067,00 69.804,20 13.262,80 16.065,00 13.500,00 2.565,00 14.805,26 12.441,40 2.363,87 111.004,69 93.281,25 17.723,44 Summe 365.595,48 307.223,09 58.372,39 gg) Im Juli 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 5.917,28 4.972,50 944,78 211.010,80 177.320,00 33.690,80 50.789,20 42.680,00 8.109,20 14.197,57 11.930,73 2.266,84 47.484,57 39.903,00 7.581,57 49.480,20 41.580,00 7.900,20 377.880,93 317.547,00 60.333,93 10.157,96 8.536,10 1.621,86 297,50 250,00 47,50 22.025,00 18.508,40 3.516,60 Summe 789.241,01 663.227,73 126.013,27 6. Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen bzw. der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Firma CC. Die CC. mit Sitz in DE. /GB wurde mit Vertrag vom 04.10.20xx gegründet und unter der Nr. xxxxxxxx als DF. im Companies House (britisches Handelsregister) eingetragen. Geschäftsführender Direktor der CC. war der gesondert verfolgte CG. . Dieser ist derzeit unbekannten Aufenthalts. Die CK. Niederlassung der CC. war mit der Geschäftsanschrift „DL Weg X“ in DM. ins Handelsregister des Amtsgerichts P. unter HRB xxxxx eingetragen; steuerlich wurde die Gesellschaft daher beim Finanzamt J. geführt. Bei dieser Adresse handelte es sich um die ehemalige Wohnanschrift des gesondert verfolgten CG. . Umsatzsteuervoranmeldungen wurden für die hier in Rede stehenden Monate März 20xx bis September 20xx ebenso wenig wie die entsprechenden Umsatzsteuerjahreserklärungen 20xx und 20xx für die CC. bis zur jeweiligen Abgabefrist am 10. des Folgemonates bzw. am 31.5. des Folgejahres eingereicht. Das Finanzamt J. erließ daraufhin für die Voranmeldungszeiträume März 20xx bis August 20xx zunächst Schätzungsbescheide, die an die Steuerberatungsgesellschaft DT. in P. versandt wurden. Zahlungen wurden auf die so festgesetzten Beträge nicht geleistet. Ein erster Bericht über die im Rahmen der Fahndungsprüfung getroffenen steuerlichen Feststellungen bei der CC. wurde am 11.08.20xx gefertigt und dem Finanzamt J. übersandt. Ende September 20xx wertete das Finanzamt den Bericht aus, setzte (geänderte) Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate März 20xx bis Mai 20xx fest und beendete zugleich das Umsatzsteuer-Signal der CC. rückwirkend zum Ablauf des August 20xx und mit diesem auch die Gültigkeit der ihr erteilten Umsatzsteueridentifikationsnummer. Der Angeklagte hat es danach pflichtwidrig unterlassen, für das Jahr 20xx und 20xx monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum 10. des Folgemonats und für das Jahr 20xx eine Umsatzsteuerjahreserklärungen bis zum 31.05. des Folgejahres beim Finanzamt J. einzureichen. Der Angeklagte B. war dabei als faktischer Geschäftsführer der CC. verpflichtet, den steuerlichen Obliegenheiten des Unternehmens nachzukommen und die folgende den Umsatzsteuervoranmeldungen 20xx und der Umsatzsteuerjahreserklärung 20xx zugrundeliegenden Umsätze der CC. dem zuständigen Finanzamt zu melden: a) Für das Jahr 20xx für die FK. (Fall 7 der Anklageschrift B. ) aa) Im März 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 7.842,10 6.590,00 1.252,10 40.516,17 34.047,20 6.468,97 929.662,27 781.228,80 148.433,47 Summe 978.020,54 821.866,00 156.154,54 bb) Im April 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 10.153,68 8.532,50 1.621,18 8.737,10 7.342,10 1.395,00 11.900,00 10.000,00 1.900,00 2.754.933,30 2.315.070,00 439.863,30 Summe 2.785.724,08 2.340.944,60 444.779,47 cc) Im Mai 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 30.345,00 25.500,00 4.845,00 5.627,21 4.728,75 898,46 5.775,07 4.853,00 922,07 101.450,48 85.252,50 16.197,98 101.450,48 85.252,50 16.197,98 17.311,53 14.547,50 2.764,03 4.927,20 4.140,50 786,70 44.940,48 37.765,11 7.175,37 7.586,25 6.375,00 1.211,25 10.309,45 8.663,40 1.646,05 47.600,00 40.000,00 7.600,00 9.825,61 8.256,82 1.568,79 Summe 387.148,76 325.335,08 61.813,68 dd) Im Juni 20xx : Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 47.376,88 39.812,50 7.564,38 132.209,00 111.100,00 21.109,00 184.405,38 154.962,50 29.442,88 Summe 363.991,26 305.875,00 58.116,25 ee) Im Juli 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 228,12 191,70 36,42 16.689,75 14.025,00 2.664,75 5.539,45 4.655,00 884,45 100.102,80 84.120,00 15.982,80 11.932,67 10.027,45 1.905,22 132.209,00 111.100,00 21.109,00 95.944,94 80.626,00 15.318,94 56.123,38 47.162,50 8.960,88 101.022,08 84.892,50 16.129,58 95.944,94 80.626,00 15.318,94 5.271,70 4.430,00 841,70 18.207,00 15.300,00 2.907,00 Summe 639.215,83 537.156,15 102.059,67 ff) Im August 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 95.944,94 80.626,00 15.318,94 95.944,94 80.626,00 15.318,94 12.441,45 10.455,00 1.986,45 95.944,94 80.626,00 15.318,94 9.529,52 8.008,00 1.521,52 85.765,68 72.072,00 13.693,68 5.955,95 5.005,00 950,95 Summe 401.527,42 337.418,00 64.109,42 gg) Im September 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 5.783,40 4.860,00 923,40 67.354,00 56.600,00 10.754,00 91.439,60 76.840,00 14.599,00 128.758,00 108.200,00 20.558,00 22.785,75 19.125,00 3.633,75 Summe 316.120,75 265.625,00 50.468,75 Die Tatvorwürfe im Hinblick auf eine Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die CC. für die Monate Oktober 20xx und Dezember 20xx wurden jeweils nach § 154 Abs.2 StPO eingestellt. b) Für das Jahr 20xx für die FK. (Fall 8 der Anklageschrift B. ) Im Januar 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 758.424,64 637.331,63 121.093,01 154.962,99 130.221,00 24.741,99 3.074,66 2.583,75 490,91 Summe 916.462,29 770.136,38 146.325,91 7. Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Firma CD. Die CD. wurde mit notariellem Vertrag vom 09.12.20xx durch die Angeklagte A als deren Alleingesellschafterin gegründet und unter der Nummer HRB xxxxx im Handelsregister des Amtsgerichts BY. eingetragen. Der Geschäftssitz wurde unter der Anschrift „DN. xx“ in BY. angegeben und die Gesellschaft demzufolge beim Finanzamt DO. geführt. Bei dieser Adresse handelt es sich um die Wohnanschrift der A. Gegenstand des Unternehmens sollten der Erwerb, die Vermarktung und die Verwaltung von Investitionsgütern, sowie die Beteiligung an anderen Gesellschaften sein. Als Geschäftsführerin wurde die Angeklagte A eingetragen. Neben dem Angeklagten B. und der Angeklagten A waren zwei Hilfskräfte, DP. und DQ. , in geringem Umfang stundenweise für die CD. tätig; daneben waren zwei weitere Vollzeitkräfte im Lager und in der Logistik tätig. Im Januar 20xx wurden für die CD. Büroräumlichkeiten in räumlicher Nähe zum Wohnort der Angeklagten A gesucht und im DR. gefunden. Der entsprechende Mietvertrag mit der CD. datiert vom 19.02.20xx; eine Übergabe der Räumlichkeiten erfolgte am 1.3.20xx. Unter dem 04.12.20xx erfolgte mit Urkunde der Notarsvertreterin DS. aus BY. eine Abtretung des Gesellschaftsanteils der Angeklagten A an der CD. an die Firma CN. , vertreten durch den gesondert verfolgten CG. , zum Kaufpreis von 1 €. Mit gleichem Datum vom 04.12.20xx erfolgte dann eine für die neue Gesellschafterin CN. vom gesondert verfolgten CG. abgehaltene Gesellschafterversammlung, in welcher die Angeklagte A rückwirkend zum 01.08.20xx als Geschäftsführerin abberufen und der Angeklagte B. als Geschäftsführer bestellt wurde; eine Eintragung im Handelsregister erfolgte insoweit nicht. Ferner erfolgte eine Verlegung des Geschäftssitzes von BY. zu der Anschrift „DL Weg X“ in DM. , der damaligen Wohnanschrift des gesondert verfolgten CG. , dem Gesellschafter der CN. . Mit der steuerlichen Beratung wurde die DT. in P. beauftragt. Für die CD. wurden dem zuständigen Finanzamt DO. die folgenden Umsatzsteuervoranmeldungen – mit Ausnahme der aufgrund der Netto-Umsätze zum Steuersatz von 19 % von der Kammer gesondert berechneten darauf entfallenden Umsatzsteuer – elektronisch übermittelt: Zeitraum Übermittlung am Umsatz (netto) zum Steuersatz von 19 % darauf entfallende Umsatzsteuer 19 % (USt) Vorsteuer Zahllast Januar 20xx 04.04.20xx 3.154 € 599,26 € 441,97 € 157,29 € Februar 20xx 04.04.20xx 7.986 € 1.517,34 € 768,14 € 749,21 € März 20xx 12.05.20xx 7.178 € 1.363,82 € 1.660,35 € - 296,36 € April 20xx 11.08.20xx 7.263 € 1.379,97 € 1.779,95 € - 399,94 € Mai 20xx 10.09.20xx 8.559 € 1.626,21 € 1.370,55 € 255,80 € Juni 20xx 10.09.20xx 7.950 € 1.510,50 € 1.253,49 € 257,18 € Juli 20xx 10.09.20xx 8.791 € 1.670,29 € 885,11 € 785,33 € Die Übermittlung der Daten erfolgte unter der Benutzerkennzeichnung der CD. . Sie wurde mithin nicht durch den steuerlichen Berater vorgenommen. Ab August 20xx wurden keine Voranmeldungen mehr für die CD. übermittelt. Das Finanzamt DO. erließ daraufhin zunächst für die Voranmeldungszeiträume der Monate August 20xx bis Januar 20xx Schätzungsbescheide, die an die Steuerberatungsgesellschaft versandt wurden. Die Angeklagten A hat die jeweilige Überweisung dieser geschätzten Beträge auf die Zahlungsaufforderungen des Finanzamts hin veranlasst. Als Geschäftsführer war der Angeklagte verpflichtet, die Umsatzsteuerjahreserklärungen für die CD. für die Jahre 20xx und 20xx jeweils zum 31.05. des Folgejahres bei dem zuständigen Finanzamt DO. abzugeben. Dies tat der Angeklagte jedoch – in Kenntnis seiner Abgabepflicht – pflichtwidrig nicht. Dabei war der Angeklagte von Anbeginn an als faktischer und ab dem 04.12.20xx dann auch formeller Geschäftsführer vollumfänglich für die Unternehmensführung verantwortlich. Die Angeklagte A überwies ohne Absprache mit dem Angeklagten B. – letztlich – 120.000 € vom Konto der CD. auf das Konto der von ihr geführten DC. , um es für eigene Zwecke zu gebrauchen. Sie stellte in Folge den vorgenannten Geldbetrag ihrem Ehemann zwecks Finanzierung des derzeit bewohnten Eigenheims zur Verfügung. Später deklarierte sie es als Darlehen in Höhe von 120.000 € der CD. an die DC. , wobei es schriftliche Vereinbarungen dazu nicht gibt. In dem beim Amtsgericht W. geführten Insolvenzverfahren (Az. X) über das Vermögen der Gesellschaft wurde auf den beim Insolvenzgericht am 18.4.20xx eingegangenen Insolvenzeröffnungsantrag eines Schuldners der CD. – nach zwischenzeitlicher Einholung eines Sachverständigengutachtens – erst mit Beschluss vom 17.2.20xx das Insolvenzverfahren eröffnet; Sicherungsmaßnahmen, welche die Rechte bzw. Pflichten des Geschäftsführers einschränkten oder beschränkten, waren durch das Insolvenzgericht nicht angeordnet worden. Ein zuvor von der Angeklagten A gestellter Eröffnungsantrag vom 4.2.20xx wurde vom Insolvenzgericht aufgrund der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorliegenden Geschäftsführerstellung der Angeklagten A zurückgewiesen. Im Einzelnen erzielte die CD. folgende, den Umsatzsteuerjahreserklärungen 20xx und 20xx zugrundeliegende Umsätze: a) Für das Jahr 20xx für die FJ. (Fall 9 der Anklageschrift B. ) aa) Im August 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 26.685,75 22.425,00 4.260,75 93.129,40 78.260,00 14.869,40 50.146,60 42.140,00 8.006,60 Summe 169.961,75 142.825,00 27.136,75 bb) Im September 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 6.961,50 5.850,00 1.111,50 7.391,20 6.211,09 1.180,11 612.255,00 514.500,00 97.755,00 Summe 626.607,70 526.561,09 100.046,61 cc) Im Oktober 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 267,75 225,00 42,75 5.297,50 4.451,68 845,82 1.636,25 1.375,00 261,25 4.016,25 3.375,00 641,25 85.572,90 71.910,00 13.662,90 17.255,00 14.500,00 2.755,00 27.846,00 23.400,00 4.446,00 10.469,03 8.797,50 1.671,53 3.480,75 2.925,00 555,75 Summe 155.841,43 130.959,18 24.882,25 dd) Im November 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 4.194,75 3.525,00 669,75 7.425,60 6.240,00 1.185,60 22.223,25 18.675,00 3.548,25 1.713,60 1.440,00 273,60 64.200,50 53.950,00 10.250,50 1.472,63 1.237,50 235,13 3.733,63 3.137,50 596,13 17.403,75 14.625,00 2.778,75 5.712,00 4.800,00 912,00 14.693,88 12.347,80 2.346,08 535,50 450,00 85,50 2.856,00 2.400,00 456,00 5.890,50 4.950,00 940,50 Summe 152.055,59 127.777,80 24.277,79 ee) Im Dezember 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 27.965,00 23.500,00 4.465,00 7.391,20 6.211,09 1.180,11 12.852,00 10.800,00 2.052,00 73.770,48 61.992,00 11.778,48 118.159,86 99.294,00 18.865,86 79.508,07 66.813,50 12.694,57 13.374,11 11.238,75 2.135,36 120.367,01 101.148,75 19.218,26 15.232,00 12.800,00 2.432,00 128.404,87 107.903,25 20.501,62 Summe 597.024,60 501.701,35 95.323,25 b) Für das Jahr 20xx für die FJ. (Fall 10 der Anklageschrift B. ) aa) Im Januar 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 3.248,70 2.730,00 518,70 51.705,50 43.450,00 8.255,50 465.349,50 391.050,00 74.299,50 44.003,14 36.977,43 7.025,71 93.258,87 78.368,80 14.890,07 2.680,98 2.252,92 428,06 Summe 660.246,69 554.829,15 105.417,54 bb) Im Februar 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 24.635,98 20.702,50 3.933,48 221.723,78 186.322,50 35.401,28 27.846,00 23.400,00 4.446,00 38.776,15 32.585,00 6.191,15 4.056,61 3.408,92 647,69 26.764,29 22.491,00 4.273,29 240.878,61 202.419,00 38.459,61 1.258,43 1.057,50 200,93 5.801,25 4.875,00 926,25 8.879,78 7.462,00 1.417,78 80.513,02 67.658,00 12.855,02 12.536,65 10.535,00 2.001,65 14.711,38 12.362,50 2.348,88 16.513,39 13.876,80 2.636,59 1.450,00 1.218,49 231,51 12.536,65 10.535,00 2.001,65 28.166,23 23.669,10 4.497,13 583,10 490,00 93,10 Summe 767.631,30 645.068,32 122.562,98 cc) Im März 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 4.776,17 4.013,59 762,58 10.960,61 9.210,60 1.750,01 16.983,33 14.271,71 2.711,62 1.775,96 1.492,40 283,56 -2.130,70 -1.790,50 -340,20 9.278,29 7.796,88 1.481,41 56.256,55 47.274,41 8.982,14 5.117,00 4.300,00 817,00 5.398,44 4.536,50 861,94 30.000,00 25.210,08 4.789,92 159.608,63 134.124,90 25.483,73 64.974,00 54.600,00 10.374,00 42.774,45 35.944,92 6.829,53 156.499,88 131.512,50 24.987,38 26.608,40 22.360,00 4.248,40 4.246,07 3.568,13 677,94 42.264,04 35.516,00 6.748,04 3.004,37 2.524,68 479,69 6.909,50 5.806,30 1.103,20 109.706,10 92.190,00 17.516,10 155.195,04 130.416,00 24.779,04 4.912,81 4.128,41 784,40 86.415,42 72.618,00 13.797,42 114.304,74 96.054,40 18.250,34 3.345,39 2.811,25 534,14 10.405,66 8.744,25 1.661,41 42.023,66 35.314,00 6.709,66 6.690,78 5.622,50 1.068,28 13.563,32 11.397,75 2.165,57 4.117,40 3.460,00 657,40 2.311,35 1.942,31 369,04 90.422,15 75.985,00 14.437,15 7.140,00 6.000,00 1.140,00 200,91 168,83 32,08 22.491,00 18.900,00 3.591,00 Summe 1.318.550,72 1.108.025,82 210.524,90 dd) Im April 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 18.084,43 15.197,00 2.887,43 2.573,38 2.162,50 410,88 3.860,06 3.243,75 616,31 25.618,32 21.528,00 4.090,32 8.492,14 7.136,25 1.355,89 -90.422,15 -75.985,00 -14.437,15 50.760,94 42.656,25 8.104,69 77.504,70 65.130,00 12.374,70 16.299,28 13.696,87 2.602,41 3.345,39 2.811,25 534,14 10.036,16 8.433,75 1.602,41 2.109,28 1.772,50 336,78 33.453,88 28.112,50 5.341,38 1.754,30 1.474,20 280,10 56.794,24 47.726,25 9.067,99 35.584,73 29.903,13 5.681,60 274.718,89 230.856,21 43.862,68 253,05 212,65 40,40 9.096,36 7.644,00 1.452,36 178.938,40 150.368,40 28.570,00 9.096,36 7.644,00 1.452,36 109.156,32 91.728,00 17.428,32 10.023,32 8.422,96 1.600,36 7.060,51 5.933,20 1.127,31 21.478,55 18.049,20 3.429,35 112.753,10 94.750,50 18.002,60 Summe 988.423,94 830.608,35 157.815,59 ee) Im Mai 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 313.642,59 263.565,20 50.077,39 90.209,90 75.806,64 14.403,26 112.734,23 94.734,65 17.999,58 124.718,56 104.805,51 19.913,05 -13.563,32 -11.397,75 -2.165,57 142.975,32 120.147,33 22.827,99 28.261,37 23.749,05 4.512,32 1.148.090,58 964.782,00 183.308,58 254.352,33 213.741,45 40.610,88 4.350,00 3.655,46 694,54 1.293.917,90 1.087.325,97 206.591,93 1.122.467,01 943.249,59 179.217,42 58.033,92 48.768,00 9.265,92 7.497,00 6.300,00 1.197,00 10.023,32 8.422,96 1.600,36 11.537,53 9.695,40 1.842,13 793,61 666,90 126,71 42.007,00 35.300,00 6.707,00 103.837,73 87.258,60 16.579,13 81.379,94 68.386,50 12.993,44 90.209,90 75.806,64 14.403,26 6.684,83 5.617,50 1.067,33 172.923,66 145.314,00 27.609,66 6.458,73 5.427,50 1.031,23 -7.140,00 -6.000,00 -1.140,00 45.220,00 38.000,00 7.220,00 -33.453,84 -28.112,47 -5.341,37 39.848,64 33.486,25 6.362,39 78.943,41 66.339,00 12.604,41 Summe 5.336.961,85 4.484.841,89 852.119,96 ff) Im Juni 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 42.031,99 35.321,00 6.710,99 6.783,00 5.700,00 1.083,00 230.750,52 193.908,00 36.842,52 163.734,78 137.592,25 26.142,53 39.158,44 32.906,25 6.252,19 162.759,87 136.773,00 25.986,87 569.659,55 478.705,50 90.954,05 90.209,90 75.806,64 14.403,26 92.237,09 77.510,16 14.726,93 425.713,80 357.742,69 67.971,11 84.207,60 70.762,69 13.444,91 809,20 680,00 129,20 14.085,89 11.836,88 2.249,01 3.860,06 3.243,75 616,31 26.323,40 22.120,50 4.202,90 186.323,99 156.574,78 29.749,21 80.697,71 67.813,20 12.884,51 4.241,59 3.564,36 677,23 297.464,62 249.970,27 47.494,35 274.582,71 230.741,77 43.840,94 -42.922,11 -36.069,00 -6.853,11 357.000,00 300.000,00 57.000,00 90.422,15 75.985,00 14.437,15 80.697,71 67.813,20 12.884,51 80.697,71 67.813,20 12.884,51 69.169,46 58.125,60 11.043,86 115.375,26 96.954,00 18.421,26 809,20 680,00 129,20 125.522,20 105.480,84 20.041,36 18.318,86 15.394,00 2.924,86 22.568,35 18.965,00 3.603,35 36.806,20 30.929,58 5.876,62 5.577,32 4.686,82 890,50 64.974,00 54.600,00 10.374,00 13.058,94 10.973,90 2.085,04 5.521,60 4.640,00 881,60 22.881,89 19.228,48 3.653,41 Summe 3.862.114,45 3.245.474,32 616.640,13 gg) Im Juli 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 421.445,03 354.155,49 67.289,54 22.211,49 18.665,12 3.546,37 5.652,50 4.750,00 902,50 5.284,05 4.440,38 843,67 -22.881,89 -19.228,48 -3.653,41 9.042,22 7.598,50 1.443,72 81.379,94 68.386,50 12.993,44 19.092,06 16.043,75 3.048,31 81.379,94 68.386,50 12.993,44 81.379,94 68.386,50 12.993,44 208.824,11 175.482,45 33.341,66 126.401,80 106.220,00 20.181,80 235.329,19 197.755,62 37.573,57 285,60 240,00 45,60 118.888,44 99.906,25 18.982,19 -3.796,80 -3.190,59 -606,21 3.560,48 2.992,00 568,48 18.142,00 15.245,38 2.896,62 83.816,46 70.434,00 13.382,46 83.816,46 70.434,00 13.382,46 3.105,16 2.609,38 495,78 12.917,45 10.855,00 2.062,45 251.449,38 211.302,00 40.147,38 9.057,38 7.611,24 1.446,14 6.228,91 5.234,38 994,53 9.090,51 7.639,08 1.451,43 251.449,38 211.302,00 40.147,38 106.037,57 89.107,20 16.930,37 126.071,80 105.942,69 20.129,11 Summe 2.354.660,56 1.978.706,35 375.954,21 hh) Im August 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 39.959,01 33.579,00 6.380,01 4.998,00 4.200,00 798,00 75,80 63,70 12,10 11.792,78 9.909,90 1.882,88 75,80 63,70 12,10 82.549,47 69.369,30 13.180,17 82.549,47 69.369,30 13.180,17 254,24 213,65 40,59 1.136.934,36 955.407,03 181.527,33 515.194,73 432.936,75 82.257,98 46.257,68 38.872,00 7.385,68 344.246,16 289.282,49 54.963,67 -37.824,15 -31.785,00 -6.039,15 11.792,78 9.909,90 1.882,88 11.792,78 9.909,90 1.882,88 106.135,03 89.189,10 16.945,93 -11.792,78 -9.909,90 -1.882,88 -106.135,03 -89.189,10 -16.945,93 117.731,40 98.933,95 18.797,45 451.819,44 379.680,20 72.139,24 1.387,54 1.166,00 221,54 -11.792,78 -9.909,90 -1.882,88 -11.792,78 -9.909,90 -1.882,88 235.025,19 197.500,16 37.525,03 966.488,25 812.175,00 154.313,25 81.814,61 68.751,77 13.062,84 93.335,15 78.432,90 14.902,25 16.273,20 13.674,96 2.598,24 -235.025,19 -197.500,16 -37.525,03 13.321,38 11.194,44 2.126,94 257.354,08 216.263,93 41.090,15 Summe 4.214.795,62 3.541.845,06 672.950,56 ii) Im September 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 21.172,86 17.792,32 3.380,54 4.536,18 3.811,92 724,26 96.218,05 80.855,50 15.362,55 190.555,75 160.130,88 30.424,87 1.247.686,44 1.048.476,00 199.210,44 1.213,80 1.020,00 193,80 9.559,95 8.033,57 1.526,38 8.345,58 7.013,09 1.332,49 118.207,40 99.333,95 18.873,45 17.976,98 15.106,71 2.870,27 -1.830,00 -1.537,90 -292,20 1.471,73 1.236,75 234,98 7.854,00 6.600,00 1.254,00 29.524,84 24.810,79 4.714,05 265.728,51 223.301,27 42.427,24 93.996,67 78.988,80 15.007,87 9.533,44 8.011,29 1.522,15 17.519,04 14.721,88 2.797,16 209.476,18 176.030,40 33.445,78 Summe 2.348.747,40 1.973.737,23 375.010,07 jj) Im Oktober 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 56.704,61 47.650,93 9.053,68 9.385,37 7.886,87 1.498,50 6.447,98 5.418,47 1.029,51 3.326,99 2.795,79 531,20 841.413,30 707.070,00 134.343,30 86.039,55 72.302,14 13.737,41 23.566,07 19.803,42 3.762,65 13.573,84 11.406,59 2.167,25 16.171,10 13.589,16 2.581,94 98.747,49 82.981,08 15.766,41 20.710,76 17.404,00 3.306,76 95.784,67 80.491,32 15.293,35 116.309,96 97.739,46 18.570,50 98.427,16 82.711,90 15.715,26 11.710,78 9.840,99 1.869,79 97.20xx,10 81.681,60 15.519,50 85.536,56 71.879,46 13.657,10 1.819,27 1.528,80 290,47 31.421,43 26.404,56 5.016,87 Summe 1.831.060,14 1.538.706,00 292.354,14 kk) Im November 20xx: Datum Nummer Empfänger Brutto Netto Umsatzsteuer 20.947,62 17.603,04 3.344,58 67.112,94 56.397,43 10.715,51 94.264,28 79.213,68 15.050,60 48.048,27 40.376,70 7.671,57 86.486,89 72.678,06 13.808,83 85.800,96 72.101,65 13.699,31 94.264,28 79.213,68 15.050,60 86.288,07 72.510,98 13.777,09 12.379,92 10.403,29 1.976,63 5.177,69 4.351,00 826,69 7.407,94 6.225,16 1.182,78 94.264,28 79.213,68 15.050,60 86.288,07 72.510,98 13.777,09 94.264,28 79.213,68 15.050,60 27.641,57 23.228,21 4.413,36 9.387,11 7.888,33 1.498,78 85.800,96 72.101,65 13.699,31 Summe 1.005.825,13 845.231,21 160.593,92 8. Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für die Firma CE. Formeller Geschäftsführer dieser ebenfalls zum „CJ. “ gehörenden Gesellschaft war der gesondert verfolgte CG. . Der Tatvorwurf im Hinblick auf eine Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 20xx für die CE. –in welcher CG. wiederum als FD. agierte, die aber faktisch vom Angeklagten B. geführt wurde – wurde nach § 154 Abs.2 StPO eingestellt. Insgesamt verkürzte der Angeklagte B. im Hinblick auf sein Einzelunternehmen sowie die Firmen CA. , CB. , CC. und CD. daher ausweislich der Anlage 1 dieses Urteils Umsatzsteuern in Höhe von zusammen 8.743.632,37 €. 9. Scheinrechnungen innerhalb des „CJ. “ Bei den im Rahmen der Durchsuchungen aufgefundenen Rechnungen der CC. an die CD. (Zeitraum August 20xx bis September 20xx) und der CE. an die CD. (Zeitraum Oktober 20xx bis November 20xx) sowie der CD. an die CC. (Zeitraum Oktober 20xx) über angebliche CI-lieferungen zwischen diesen Gesellschaften, handelt es sich um Scheinrechnungen innerhalb des „CJ. “, denen kein realer Geschäftsvorfall zugrunde liegt. Vorausrechnungen liegen insoweit jeweils nicht vor. Hinsichtlich der Zusammenstellung der jeweiligen in den betreffenden Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuern wird auf die Anlage 2 dieses Urteils verwiesen. 10. Tätigkeit der Angeklagten C. Die Angeklagte C. ist als AY. mit eigener AU in BB. tätig und hat für verschiedene Mandanten DV. wahrgenommen. Sie lernte den Angeklagten B. über einen dieser Mandanten kennen. Bei ihrer Arbeit wurde und wird die Angeklagte C. durch eine Mitarbeiterin, DB. , unterstützt. Durch die Angeklagte wurden, beginnend ab März 20xx, sukzessive mehrere DU. für den Angeklagten B. bzw. die von diesem geleiteten Firmen eingerichtet. Über diese Konten, wie auch über DW. der Angeklagten, erfolgte im Wesentlichen die finanzielle Abwicklung der Geschäftstätigkeit der Firmen des „CJ. “. In dieser Funktion eröffnete sie für den Angeklagten B. bzw. für die von diesem geführten Firmen ab März 20xx folgende DU. : Vor Eröffnung des DX. #XX wurde bereits ein Sammeltreuhandkonto Nr. XXXXXX der Angeklagten C. bei der DY. genutzt, da in den Anfangszeiten auf den „eigenen“ DU. des „CJ. “ wiederholt nicht einzelne Umsätze und Kosten gebucht, sondern – bereits saldiert – dort nur die „DZ. “ vom Sammeltreuhandkonto gutgeschrieben wurden. Über diese vorgenannten DU. wie auch über DW. der Angeklagten wickelte der Angeklagte B. als – teilweise formeller und teilweise faktischer – Geschäftsführer der verfahrensgegenständlichen Firmen im Wesentlichen seine Geschäfte mit Lieferanten und Kunden ab. Dabei wurden über die vorgenannten DU. Zahlungen abgewickelt die Überweisungen von den Konten an Geschäftspartner des B. (z.B. für Wareneinkauf, Transportkosten, Provisionen, etc.) betrafen. Außerdem wurden von den DU. Überweisungen auf (nicht von der Angeklagten C. geführte) Konten des B. oder dessen Firmen vorgenommen, wobei sich diese nach überschlägiger Berechnung der Angeklagten C. – so wie sie in der Hauptverhandlung ausführte – auf rund 400.000 bis 500.000 € belaufen haben; tatsächlich konnten jedoch nur Überweisungen von den vorgenannten DU. in den Monaten August 20xx bis Dezember 20xx an den Angeklagten B. direkt in Höhe von 305.000,00 € festgestellt werden: Konto-Nr. Datum Betrag Erläuterung 80.000,00 € Überweisung auf Konto B. 3.000,00 € Überweisung auf Konto B. 25.000,00 € Überweisung auf Konto B. 50.000,00 € Überweisung auf Konto B. 15.000,00 € Überweisung auf Konto B. 70.000,00 € Überweisung auf Konto B. 20.000,00 € Überweisung auf Konto B. 14.000,00 € Überweisung auf Konto B. 20.000,00 € Überweisung auf Konto B. 8.000,00 € Überweisung auf Konto B. Summe 305.000,00 € Darüber hinaus erfolgten weitere Umbuchungen bzw. Überweisungen von den (von der Angeklagten C. geführten) vorgenannten DU. auf die bei Banken geführten weiteren Firmenkonten der dem „CJ. “ angehörenden Gesellschaften, wobei nicht festgestellt werden konnte ob – und falls ja in welchem Umfang – Teile dieser Beträge von den Firmenkonten der Gesellschaften wiederum dem Angeklagten B. zugeflossen sind: Konto-Nr. Datum Betrag Erläuterung Umbuchung auf Firmenkonto EV. Umbuchung auf Firmenkonto CA. Umbuchung auf Firmenkonto CA. Umbuchung auf Firmenkonto EV. Umbuchung auf Firmenkonto FJ. Umbuchung auf Firmenkonto FJ. Umbuchung auf Firmenkonto FJ. Umbuchung auf Firmenkonto FK. Umbuchung auf Firmenkonto FJ. Umbuchung auf Firmenkonto FJ. Umbuchung auf Firmenkonto FK. Umbuchung auf Firmenkonto FJ. Umbuchung auf Firmenkonto FJ. Umbuchung auf Firmenkonto FK. Umbuchung auf Firmenkonto FK. Umbuchung auf Firmenkonto FJ. Umbuchung auf Firmenkonto FJ. Umbuchung auf Firmenkonto FK. Umbuchung auf Firmenkonto FJ. Umbuchung auf Firmenkonto FK. Umbuchung auf Firmenkonto FJ. Umbuchung auf Firmenkonto FK. Umbuchung auf Firmenkonto FJ. Umbuchung auf Firmenkonto FK. Umbuchung auf Firmenkonto FK. Umbuchung auf Firmenkonto FJ. Umbuchung auf Firmenkonto FK. Umbuchung auf Firmenkonto FJ. Umbuchung auf Firmenkonto FJ. 80.762,06 € Umbuchung auf Firmenkonto FJ. 10.000,00 € Umbuchung auf Firmenkonto FJ. 15.906,54 € Überweisung auf Firmenkonto FJ. 8.045,86 € Überweisung auf Firmenkonto FJ. 2.354,80 € Überweisung auf Firmenkonto FJ. 3.344,00 € Überweisung auf Firmenkonto FJ. Summe 681.508,32 € Daneben wurden Umbuchungen zwischen den diversen von der Angeklagten C. geführten DU. sowie Abbuchungen ihrer eigenen Kostennoten von den DU. durch die Angeklagte C. vorgenommen. Im Hinblick auf Zahlungseingänge wurden neben den Zahlungseingängen der Kunden von der Angeklagten C. weitere Eingänge auf den Konten verbucht (z.B. Umbuchung von „DZ. “ vom Sammeltreuhandkonto oder Zubuchungen von DU. , die die Angeklagte C. für Geschäftspartner des B. führte, oder Zubuchungen von den beim Zeugen EA. geführten DU. ). Sämtliche der Überweisungen und Umbuchungen durch die Angeklagte C. wurden dabei durch den Angeklagten B. und während dessen Inhaftierungen durch die Angeklagte A – auf Weisung bzw. in Abstimmung mit dem Angeklagten B. auch während der Inhaftierung – jeweils - zumeist per Mail - in Auftrag gegeben. Auch Benachrichtigungen über Zahlungseingänge erfolgen regelmäßig per Mail. Über den jeweiligen Zahlungseingang sowie erfolgte Überweisungen bzw. Umbuchungen erhielt der Angeklagte B. jeweils Nachricht, auch während der Inhaftierung. Soweit die aufgeführten Buchungen nicht durch die Angeklagte C. selber, sondern durch ihre Mitarbeiterin ausgeführt wurden, ist aus der sichergestellten Email- Kommunikation ersichtlich, dass die Aufträge stets auch an die Angeklagte C. gesandt wurden, welche sie zur Kenntnis nahm. Ferner hatte sie ihre Mitarbeiterin damit beauftragt, die Aufträge entsprechend durchzuführen. Bei den Geschäften, die über die von der Angeklagten C. geführten DU. abgewickelt wurden, führte der Angeklagte B. in Kenntnis seiner Abgabepflicht – wie von vornherein von ihm geplant – die bei diesen Geschäften in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht an die zuständigen Finanzämter ab und hinterzog hierdurch die Umsatzsteuer. Zu diesen Taten leistete die Angeklagte C. dem Angeklagten B. Hilfe, indem sie ab März 20xx für die Abwicklung der finanziellen Transaktionen der von B. geführten Firmen zunächst ihr Sammeltreuhandkonto zur Verfügung stellte und sukzessive neue DU. für die von B. geführten Firmen eröffnete und verwaltete. Der Angeklagten war dabei bewusst, dass sie durch das Führen der DU. für den Angeklagten B. dessen auf die Umsatzsteuerhinterziehung ausgerichtete Geschäftstätigkeit überhaupt erst ermöglichte. So war es im Handel mit CI. wegen der Auftragsvolumina üblich, dass die Geschäfte über DU. abgewickelt wurden bzw. Voraussetzung der Lieferanten und Kunden, um überhaupt entsprechende Geschäfte abzuschließen. Auch wusste die Angeklagte C. spätestens ab April 20xx, dass die Geschäfte des Angeklagten B. auf die Nichtabgabe der vereinnahmten Umsatzsteuer ausgelegt waren, da er die von ihm gehandelten CI. preiswerter verkaufte, als er sie einkaufte und nahm billigend in Kauf, seine Umsatzsteuerhinterziehungstaten zu unterstützen, um selber in Form von Abrechnungen an dem Geschäft wirtschaftlich zu profitieren. Zudem hatte der Angeklagte B. ihr sein Geschäftsmodell erklärt. Gewinn erzielte der Angeklagte B. mit seinen Geschäften nur, indem er die eingenommene Umsatzsteuer nicht an das zuständige Finanzamt abführte. Dies erkannte die Angeklagte C. aufgrund von ihr geführter Pläne zur „Projektabwicklung“, in welchen sie die Zahlungseingänge und Ausgänge erfasste und überwachte: So hat die Angeklagte C. in diesen für die einzelnen Projekte gefertigten und ihr vorgehaltenen Zusammenstellungen jeweils die Zahlungseingänge (Rubrik „ZE“) sowie die Zahlungsausgänge (Rubrik „Gliederung ZA“) sowie die Marge zwischen Zahlungseingängen und Zahlungsausgängen (Rubrik „Differenz“) und des noch verbleibenden Überschusses (Rubrik „Restzahlung an [Name der Gesellschaft]“ dort ausgewiesen; daneben dienten die Aufstellungen „Projektabwicklung“ auch der Berechnung der eigenen Gebühren (Rubrik „Kosten % Wert“) sowie dem Nachvollziehen und Erfassen von Umbuchungen (Rubrik „Umbuchung Konto“) und Bankgebühren („Bankgebühren Wert“). Anhand dieser tabellarischen Zusammenstellungen konnte die Angeklagten C. sehen, zu welchem Preis die von dem Angeklagten B. gehandelten CI. eingekauft und anschließend weiterverkauft wurden und somit auch, dass die Geschäfte des Angeklagten B. nur Verlust erbringen, wenn die Umsatzsteuer ordnungsgemäß abgeführt würde. Der in den Zusammenstellungen „Projektabwicklung“ berechnete Überschuss aus den einzelnen Geschäften wurde dabei nicht direkt an den Angeklagten B. abgeführt, sondern verblieb zunächst auf den DU. und wurden stets in runden Beträgen von beispielsweise 80.000 € auf ein Konto des Angeklagten B. überwiesen. Während der Inhaftierung des Angeklagten B. ab April 20xx hat sich die Angeklagte C. als Verteidigerin des Angeklagten B. gemeldet, diesen in der Justizvollzugsanstalt mehrfach besucht und erst im Jahr 20xx das Mandat niedergelegt. Diese Meldung bzw. Bestellung als Verteidigerin diente aber nicht einer Strafverteidigung. Sie diente allein dazu, dass der Angeklagte B. über die Angeklagte C. im Rahmen der Verteidigergespräche in der Justizvollzugsanstalt unkontrollierte Gespräche führen konnte, um seine Geschäfte aus dem Justizvollzug weiter zu betreiben. Ferner diente die Angeklagte C. dem Angeklagten B. dazu, einen von ihm so genannten „sichereren Kommunikationsweg“ aus der Justizvollzugsanstalt zu unterhalten, um unkontrolliert mit Dritten außerhalb der Justizvollzugsanstalt zu kommunizieren. Diese Kommunikation diente auch gerade dazu, seinen Geschäftsbetrieb mit den von ihm geführten Unternehmen aufrecht zu erhalten und etwaige Absprachen hinsichtlich des Einlassungsverhaltens und übrigen Verhaltens der Beteiligten – auch der Angeklagten C. und A – gegenüber den Ermittlungsbehörden vorzugeben bzw. abzustimmen. So gab er der Angeklagten A Empfehlungen im Hinblick auf ihre Verteidigerwahl, prüfte und gab Schriftsätze des Verteidigers der Angeklagten C. – Rechtsanwalt EB – im Rahmen von Beschwerdeverfahren frei und veranlasste insbesondere damals die Bezahlung des Honorars von Rechtsanwalt EB, wobei die Angeklagte A diese Gelder der Angeklagten C. – auch bar – zur Verfügung stellte. In seinen Schreiben an Dritte gab er Anweisungen betreffend den Geschäftsbetrieb aus, die – insbesondere von den Angeklagten C. und A – genau befolgt wurden. Die Angeklagte C. rechnete diese Tätigkeit – Besuche in der Justizvollzugsanstalt, Weiterleitung von Briefen, die keine Verteidigerpost darstellten, etc. – für den Angeklagten B. auf Stundenbasis (140,00 € die Stunde/netto) ab. Insgesamt half die Angeklagte C. damit ab einschließlich April 20xx ausweislich der Anlage 1 dieses Urteils Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 8.649.136,72 € zu verkürzen. 11. Tätigkeit der Angeklagten A Die Angeklagte A wurde Schritt für Schritt immer weiter mit den Aufgaben im Zusammenhang mit dem Handel von CI. n betraut. Während sie in der Zeit, in der der Handel über die Firma CB. abgewickelt wurde, zunächst erst rein hauswirtschaftliche Tätigkeiten für den Angeklagten B. erledigt hat, sortierte sie später dann Listen mit Nummern der CI. , sogenannte Flashlisten, und stellte Rechnungen aus, wobei ihre Tätigkeit jeweils stundenweise abgerechnet wurde. Die Angeklagte A stellte dabei unter anderem auch Rechnungen aus, die die CL. Einkaufsfirmen, wie die Firma CA. oder die Firma CN. oder noch die CA. , CB. und CC. betrafen; entsprechende diesbezügliche Geschäftsunterlagen wie Briefe und E-Mails trugen dabei die Unterschrift des Angeklagten B. . Bereits mit vor der Gründung und Aufnahme des Geschäftsbetriebes der CD. wurde die dort zunächst als Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin tätige Angeklagten A vom Angeklagten B. über dessen vorstehend beschriebenes Geschäftsmodell im EC. und die sich darauf ergebende Folge der Hinterziehung von Umsatzsteuer mittels Nichtabführung in Rechnung gestellter Umsatzsteuerbeträge in Kenntnis gesetzt. Sie nahm dabei die Hinterziehung der von der CD. abzuführenden Umsatzsteuer billigend in Kauf, wobei ihr von Anfang an bekannt war, dass der Angeklagte B. zunächst als faktischer Geschäftsführer und später als berufener Geschäftsführer die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht an das zuständige Finanzamt DO. abführen würde. Dies war ihr insbesondere vor dem Hintergrund bekannt, dass die Angeklagte Kalkulationstabellen darüber erstellte, zu welchem Preis die gehandelten CI. eingekauft und zu welchem Preis sie wieder verkauft wurden. Aus den Berechnungen war für sie erkennbar, dass die CI. preiswerter verkauft als eingekauft wurden. Dieses Modell konnte nur funktionieren, wenn die vereinnahmte Umsatzsteuer nicht abgeführt wurde. Von dem so erzielten Gewinn durch das Nichtabführen der Umsatzsteuer erhielt die Angeklagte ihren Anteil. Nach Inhaftierung des Angeklagten B. legte die Angeklagte die Höhe ihres Anteils an dem Gewinn selber fest. Dabei erhöhte sie – ohne vorherige Rücksprache mit dem Angeklagten B. – ihren Anteil an dem Gewinn aus der hinterzogenen Umsatzsteuer, da sie nunmehr einen Großteil der Aufgaben übernommen hatte und die Geschäfte in dem Bewusstsein führte, dass der Gewinn aus der Steuerverkürzung stammte. Trotz des unter dem 4.12.20xx erfolgten Abtretung ihres Geschäftsanteils und ihrer unter diesem Datum mit Rückwirkung zum 1.8.20xx erfolgten Abberufung als Geschäftsführerin der CD. ging die Angeklagte auch ab Dezember 20xx weiterhin davon aus, verantwortlich für die Geschicke und das System der Umsatzsteuerhinterziehung der CD. zu sein. Wie bereits zuvor arbeitete die Angeklagte weiter für die CD. , stellte Rechnungen aus, hielt Kontakt zu Kunden und lernte das im Büro tätige Personal an. Sie handelte dabei jeweils in dem Wissen, dass das zuvor von ihr als Geschäftsführerin bereits praktizierte System der Umsatzsteuerhinterziehung durch den nunmehrigen Geschäftsführer B. weitergeführt wurde. Spätestens mit der Inhaftierung des Angeklagten B. im April 20xx hielt die Angeklagte den Geschäftsbetrieb der CD. – wenn auch auf Anweisung des Angeklagten B. – aufrecht, wobei sich ihr Aufgabenfeld erweiterte: Sie koordinierte zunehmend die Lieferungen und Zahlungen, was zunächst noch Aufgabe des Angeklagten B. gewesen war. Ohne die Hilfe der Angeklagten A hätte der Angeklagte B. spätestens mit seiner Inhaftierung die Geschäfte, welche die Grundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer und damit für die nicht abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärungen des Angeklagten B. waren, nicht weiterführen können. Insgesamt half die Angeklagte A im Hinblick auf die Umsatzsteuerjahreserklärungen der CD. für die Jahre 20xx und 20xx damit Steuern in Höhe von 3.702.815,66 € (227.839,43 € zuzüglich 3.474.976,23 €) zu verkürzen. III. Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf ihren insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, auf den verlesenen Auszügen aus dem Bundeszentralregister vom 3.5.20xx für die Angeklagten C. und A und vom 26.7.20xx für den Angeklagten B. sowie der Beweisaufnahme. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Geständnissen der Angeklagten – soweit ihnen gefolgt werden konnte – sowie auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. Insbesondere die Feststellungen zur Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Umsatzsteuerjahreserklärungen und der insoweit erfolgten Zahlungen ergeben sich aus der (auszugsweisen) Verlesung der MÜSt-Daten (Daten der maschinellen Überwachung des Steuerfalles), den Umsatzsteuer-Überwachungsbögen sowie den Klartextausdrucken der Erhebungsauskunft für die betreffenden Gesellschaften. 1. Einlassungen der Angeklagten zur Sache a) Einlassung des Angeklagten B. Der Angeklagte B. hat in seiner Einlassung zwar seine Eigenschaft als Geschäftsführer der Firmen CA. und CB. – sowohl vor als auch nach deren Löschung im britischen Handelsregister – zu den Tatvorwürfen der Fälle 1 bis 6 der gegen ihn erhobenen Anklage eingeräumt. Im Hinblick auf die Geschäftsführerstellung bei den Firmen CC. und CD. stellt der Angeklagte B. diese jedoch unter Verweis auf die diesbezügliche Geschäftsführerstellung des gesondert verfolgten CG. in Abrede. CG. habe Geld für den Aufbau einer Existenz in ED. benötigt und ihn daher angesprochen und man sei insoweit übereingekommen, dass CG. Geschäftsführer der CD. und der CC. werde. Er habe daher CG. das Geschäftsmodell erklärt, die Kontakte an CG. weitergegeben und den Geschäftsablauf anfangs organisiert. Auch insoweit habe er jedoch billigend in Kauf genommen, dass Umsatzsteuer hinterzogen werde. Mit seiner Inhaftierung ab Ende April 20xx habe er jedoch nur noch bedingten Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaften nehmen können. Im Hinblick auf die Höhe der auf die Umsätze entfallenden ermittelten Umsatzsteuer bezeichnet der Angeklagte diese für sein Einzelunternehmen sowie die CA. und CB. als „stimmig“ und für die CC. und CD. als „durchaus möglich“. Seine zunächst im Hinblick auf CG. und die Gesellschaften CC. und CD. abgegebene Einlassung relativierte der Angeklagte dann im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, als er ausführte, dass CG. nicht seinen ihm zugedachten Part aufgrund von häufiger Abwesenheit im Ausland wahrgenommen habe und im Bereich Warenorganisation und Warenfluss eingesetzt gewesen sei, wohingegen er den Kontakt zu den Kunden gehalten habe und die Abwicklung der Geschäfte durch die Angeklagte A erfolgt sei. Im Hinblick auf die Mitangeklagten C. und A hat der Angeklagte B. ausgeführt, dass er diese nicht in sein Geschäftsmodell und die damit einhergehende Hinterziehung von Umsatzsteuer eingeweiht habe. b) Einlassung der Angeklagten C. Die Angeklagte C. hat in ihrer Einlassung die objektiven Tathandlungen - zunächst auch zeitlich – uneingeschränkt eingeräumt und in subjektiver Hinsicht erklärt, dass sie billigend in Kauf genommen habe, dass der Angeklagte B. Umsatzsteuer hinterziehe und sie ihn dabei unterstützt habe. In zeitlicher Hinsicht hat die Angeklagte C. später auf Nachfrage ausgeführt, dass sie nicht sagen könne, ab wann dies der Fall gewesen sei. Im Hinblick auf die – gegenüber den Nettoverkaufspreisen – niedrigeren Nettoeinkaufspreise sei ihr – ohne den Anlass benennen zu können – vom Angeklagten B. gesagt worden, dass diese durch Rückvergütungen aufgrund der großen Abnahmemengen kompensiert würden und sich weiter keine Gedanken dazu gemacht. Auch habe sie im Hinblick auf den Umfang der Aktivitäten zunächst nicht bemerkt, dass nahezu der gesamte geschäftliche Zahlungsverkehr über die von ihr geführten DU. abgewickelt worden sei. Sie habe sich anfangs keine Gedanken über das Konstrukt gemacht und sei dann später so sehr in dem Konstrukt gewesen, dass sie „nicht nein gesagt“ habe. Jedenfalls ab der Inhaftierung des Angeklagten B. im April 20xx, als sie sich für ihn als Verteidigerin bestellt hatte, damit er seine Geschäfte aus der Haft fortsetzen konnte, habe sie gewusst, dass sie an Umsatzsteuerhinterziehungstaten mitwirke. Auf weitere Nachfrage, ob sie es nicht mit Blick auf die bei ihr durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen – die erste Durchsuchung nach § 103 StPO fand bei ihr am 09.04.20xx statt – gewusst habe, da in den übergebenen Durchsuchungsbeschlüssen die Steuerhinterziehungstaten als Grundlage für die Durchsuchung dienten, hat sie sodann erklärt, dass sie es wohl dann schon zu dieser Zeit gewusst hätte. c) Einlassung der Angeklagten A Die Angeklagte A hat in ihrer Einlassung ausgeführt, dass der Angeklagte B. die Idee zur Gründung der CD. gehabt habe, deren Namen festgelegt habe und ihr Name als Geschäftsführerin und ihre Privatadresse als geschäftsfähige Anschrift im Hinblick auf eine Eintragung der CD. im Handelsregister benötigt worden seien. Der Angeklagte B. habe das Stammkapital für die Gesellschaft eingezahlt und habe zu ihr gesagt, dass der EC. über die CD. erfolgen solle, wobei sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht in den EC. und die damit verbundene Kalkulation eingebunden gewesen sei. Von der CD. sei dann im EE. ein Büro angemietet worden; an ihre Privatadresse zugestellte Post habe sie dorthin für den Angeklagten B. mitgenommen. Erst während ihrer dortigen Tätigkeit in den Räumlichkeiten des EE. s seien ihr die Firmen CC. , CE. sowie die CL. CN. bekannt geworden. Zunächst habe sie dort weiterhin die sogenannten Flashlisten mit den Nummern der CI. verglichen und diese an Kunden gesandt sowie im Auftrag des Angeklagten B. E-Mails verschickt. Sie habe – als das Auftragsvolumen größer geworden sei – dort nach Vorgaben durch von dem Angeklagten B. vorgefertigte Auftragsbestätigungen und von ihm ebenfalls vorgefertigten Kalkulationen nach Anweisung des Angeklagten B. gearbeitet und auch Rechnungen nach seinen Angaben gefertigt. Der Angeklagte B. habe zum Beginn der Zeit im EE. dort die gesamte Geschäftsabwicklung im EC. vom Einkauf bis zum Verkauf betrieben. „Irgendwann“ habe der Angeklagte B. sie dann in das Kalkulationsmodell für den EI. verkauf eingeweiht zu einem Zeitpunkt, zu dem es diesem gesundheitlich nicht gut gegangen sei, aber die Geschäfte weiter hätten abgewickelt werden müssen – auch davor möge sie bereits eine „Ahnung gehabt“ haben, dass alles nicht mit rechten Dingen zugegangen sei. Sie habe dann auch nach Erkennen des Geschäftsmodells des B. darauf bestanden, als Geschäftsführerin der CD. abgewählt zu werden, weil sie „irgendwann festgestellt habe, dass mir die Sache zu heiß wird“. Ihre Tätigkeit habe sie über die von ihr gegründete DC. UG abgerechnet. Nach der Inhaftierung des Angeklagten B. habe sie versucht die Geschäfte in seinem Sinne weiterzuführen – zumal sie von einer kurzen Haftzeit von ein paar Monaten ausgegangen sei und zu dieser Zeit noch viele laufende Aufträge bestanden hätten, wobei sie die CI. mit dem vom Angeklagten B. entwickelten Kalkulationsmodell an die Kunden verkauft hätte. Den Kontakt zum inhaftierten Angeklagten B. habe sie in dieser Zeit durch viele Besuche in der Justizvollzugsanstalt und Briefe gehalten, wobei sie die Briefe über die Angeklagte C. bekommen hätte. Sie sei sich stets bewusst gewesen, dass eine „Fortführung der Geschäfte nach „Art des B. “ nicht korrekt“ gewesen sei. Der Angeklagte B. habe ihr gegenüber versichert, dass sich um die steuerlichen Pflichten der CD. die DT. kümmere und Buchführungsbelege dorthin mitgenommen. Entsprechende monatliche Zahlungsaufforderungen des Finanzamtes habe sie erledigt und sei stets davon ausgegangen, dass die entsprechenden Umsatzsteuererklärungen abgegeben worden seien. Um welches Geschäftsmodell es sich handele, sei ihr aber letztlich mit der Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens gegen sie als Geschäftsführerin der CD. deutlich geworden. Die Einlassungen des Angeklagten B. zur Frage der (faktischen) Geschäftsführung bei den vorgenannten Gesellschaften sowie der Angeklagten C. und A zum Zeitpunkt ihrer – erst späteren – Kenntnis von dem auf Umsatzsteuerhinterziehung beruhenden Geschäftsmodell des Angeklagten B. sind nach der durchgeführten Beweisaufnahme aufgrund der sich daraus ergebenden Gesamtumständen widerlegt. 2. Formelle und faktische Geschäftsführung des Angeklagten B. Der Angeklagte B. wollte – wie von vornherein von ihm beabsichtigt – die Umsatzsteuer auf die steuerfrei erworbenen und umsatzsteuerpflichtig veräußerten CH. und –EIe nicht an den Fiskus abführen. Insoweit teilte der Angeklagte der Zeugin EF. vom CW. W. mit dem von ihm verfassten und ihm in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Schreiben vom 11.04.20xx mit, dass seinen Kunden – insbesondere dem Zeugen EG. und der von ihm geführten EH. – gegenüber „deutlich gemacht wurde, dass der extrem günstige EI. preis gegenüber dem üblichen EI. preisen durch eine „Steuerung“ in der Umsatzsteuer zustande kommt“; der Angeklagte B. schließt dieses Schreiben mit den Worten „Wie Sie mit diesen Informationen umgehen, überlasse ich Ihnen und wünsche ansonsten noch erfolgreiche Ermittlungen.“ Dass der Angeklagte B. dabei entweder als formeller oder zumindest als faktischer Geschäftsführer der Firmen CA. , CB. , CC. und CD. für die Wahrnehmung der steuerlichen Belange voll verantwortlich und daher zur richtigen und zeitgerechten Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen verpflichtet (§ 34 Abs.1 und § 35 AO sowie § 18 UStG) war, ergibt sich im Hinblick auf die Gesellschaften CC. und CD. – wobei der Angeklagte B. zu Beginn der Hauptverhandlung zunächst CG. die Verantwortung zugeschobenen hat und seine Verantwortung dann aber im weiteren Verlauf der Verhandlung letztlich eingeräumt hat – aus der Gesamtschau der nachfolgenden Umstände: a) Faktische und formelle Geschäftsführung bei der CD. Bei der CD. ergibt sich die Geschäftsführung des B. schon aus dem Umstand, dass zunächst die Mitangeklagte A Geschäftsführerin war und nach der Übernahme durch den Angeklagten B. dieser selbst als ordentlicher Geschäftsführer fungierte. aa) Formelle Geschäftsführung Bereits nach dem verlesenen Protokoll der Gesellschafterversammlung der CD. vom 4.12.20xx, die nach der Anteilsübertragung auf die CN. von deren Vertreter CG. abgehalten wurde, hatte danach – mit Rückwirkung zum 1.8.20xx – der Angeklagte B. und nicht mehr die Angeklagte A die formelle Geschäftsführerstellung der CD. inne. An der Echtheit dieser Urkunde haben sich keine Zweifel ergeben, zumal die Angeklagte A den Hintergrund des Anteilsverkaufs und ihrer Abberufung als Geschäftsführerin im Rahmen ihrer Einlassung glaubhaft und in sich schlüssig erklären konnte: Danach hat die Angeklagte A aufgrund des Geschäftsmodells des B. darauf bestanden, als Geschäftsführerin der CD. abgewählt zu werden – hinzu kam außerdem die ebenfalls am 4.12.20xx erfolgte Übertragung ihrer Geschäftsanteile an der CD. für 1 €. Über den Umfang der Geschäfte der CD. konnte sich dabei die Angeklagten A aufgrund ihrer Tätigkeit in dem Unternehmen einen Überblick verschaffen: Aufgrund der Ausgangsumsätze der Monate August 20xx bis Dezember 20xx fielen insoweit Umsatzsteuern zwischen rund 25.000 und 100.000 € je Monat an. Insoweit ist auch ihre Feststellung, dass ihr die „Sache zu heiß“ wurde, und sie deshalb den Angeklagten B. gedrängt hat, sie als Strohfrau der CD. ablösen zu lassen, nachvollziehbar, zumal die Angeklagte A insoweit als Anlass für ihr Drängen auf Ablösung in der CD. angegeben hat, dass sie nach Kenntnis von Ermittlungen der Steuerfahndung im Bereich der CD. gewusst habe, dass es „jetzt gefährlich werde“. Hierzu passt, dass der Angeklagte B. dem Drängen der Angeklagten A nachgab und die Geschäftsführung der CD. auch formell übernahm sowie die Geschäftsanteile der von ihm ebenfalls faktisch über CG. gesteuerten CN. übertrug und hierauf im Rückblick auch in dem im Selbstleseverfahren eingeführten und von ihm verfassten Schreiben vom 29.7.20xx an die beiden Mitangeklagten „A“ und „Frau C. “ darauf hinwies, dass die Angeklagte A angesichts des immer wieder von ihm avisierten Ärgers „mit Urkunde aus Dezember 20xx“ … „für den aufgeführten Zeitraum (ab August 20xx) nicht mehr verantwortliche Geschäftsführerin“ sei. Das Schreiben wurde zudem den Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten und inhaltlich bestätigt. bb) Faktische Geschäftsführung Bei der CD. hat es sich – ebenso wie bei den vorangehenden Firmen CA. und CB. – um ein Unternehmen des Angeklagten B. gehandelt. Die vorübergehende „Installation“ der Angeklagten A als Geschäftsführerin diente dabei lediglich der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse, da zum Beginn der Tätigkeit der CD. im EC. mit Rechnungsausstellungen ab August 20xx bereits seit mehr als 1 ½ Jahren nach der Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens am 29.1.20xx (Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen der CA. ab Juli 20xx) gegen den Angeklagten B. steuerstrafrechtlich ermittelt wurde. So hat die Angeklagte A auf Vorhalt der bereits im Selbstleseverfahren eingeführten und an sie gerichteten Schreiben des Angeklagten B. vom 8.5.20xx, 29.7.20xx, 11.8.20xx, und 20.9.20xx bestätigt, dass sie lediglich als „Unterschriftenmacherin“ bei der CD. – also als Strohfrau – agiert habe, eigentlich aber der Angeklagte B. die Geschäfte geleitet habe, was auch den Kunden offenbar gewesen sei. Dieses korrespondiert auch mit den Angaben der Angeklagten C. , die ebenfalls bestätigte, dass allein der Angeklagte B. über die ganze Zeit die Leitung aller Unternehmen innegehabt habe – auch während der Zeit seiner Inhaftierung ab dem 27.04.20xx – und die Angeklagte A das „Backoffice“ in der Rolle einer „Chefsekretärin“ gemacht habe, aber zunächst selbst keine Entscheidungsbefugnisse gehabt habe, sondern nur Übermittlerin gewesen sei. Hierzu passt auch, dass die Angeklagte A – auch während der Haftzeit des Angeklagten B. – in seinem Auftrag und unter seinem Namen Briefe an Dritte verfasste, die sie nahezu wortgetreu und auch nach Vorgaben des Angeklagten B. zum Schriftbild, Buchstabengröße und Absätzen umsetzte. Auch dies zeigt, dass sich der Angeklagte B. – anders als von ihm in seiner zunächst abgegebenen Einlassung angeführt – auch noch in der Zeit ab seiner Inhaftierung Ende April 20xx nicht nur „bedingten Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaften“ genommen hat, sondern mit Hilfe der Angeklagten A und C. die Geschicke der Gesellschaften nach wie vor nach seinem Willen bis in kleinste Detail lenkte. Entsprechend der vom Angeklagten B. wahrgenommenen faktischen Geschäftsführung wurden auch die im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen der CD. bereits ab Ende August 20xx weitgehend mit der – nach glaubhafter Angabe der Angeklagten A – eingescannten Unterschrift des Angeklagten B. versehen und nur in Einzelfällen im Zeitraum August 20xx bis Dezember 20xx und auf einer Rechnung aus Mai 20xx – zumeist mit der Kennzeichnung „i.A.“ – von der Angeklagten A unterzeichnet. Auf diese Weise konnte auch die Rechnungserteilung mit der Unterschrift des Angeklagten B. auch nach dessen Inhaftierung Ende April 20xx problemlos weiter erfolgen. Durch die Besuche von der während der Inhaftierung des Angeklagten B. als seine Verteidigerin tätigen Mitangeklagte C. war es dem Angeklagten möglich, dieser – und über diese weiteren Personen – Anweisungen zu erteilen, was mit einer Vielzahl den Angeklagten vorgehaltener Briefe des Angeklagten B. an diese und Dritte korrespondiert, in denen er Anweisungen hinsichtlich des Geschäftsbetriebs der verfahrensgegenständlichen Unternehmen erteilt. Dass einzig und allein der Angeklagte bezüglich der CD. (wie auch der vorangehenden Firmen) entscheidungs- und verfügungsbefugt war, zeigt sich überdies insbesondere in folgenden weiteren Aspekten: So bestimmt der Angeklagte auch, welche Firmenbezeichnung für Geschäfte zu verwenden waren. Er gab dazu beispielsweise in den im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben vom 28.4.20xx (dortige Seite 5) und vom 5.8.20xx (dortige Seite 3) der Angeklagten A vor, über welche Gesellschaften die dort angeführten Geschäfte (z.B. CD. , CC. , CE. ) abzuwickeln waren. Auch wies er die Angeklagte A im Hinblick auf die (gegenüber den von der Angeklagten C. eingerichteten DU. in vergleichsweise geringem Umfang genutzten) DU. des Zeugen EA. an, bei diesem „zwischenzeitlich auch mal einen etwas größeren Deal … zu platzieren“ (o.a. Schreiben vom 5.8.20xx, dortige Seite 4), dem sie nachkam. Ebenfalls im vorgenannten Schreiben vom 5.8.20xx (dortige Seiten 1 und 2) gab der Angeklagte B. der Angeklagten A vor, dass bei der Angeklagten C. und dem Zeugen EA. DU. unter anderem für die CE. geführt werden sollen, keine Gelder mehr auf das für die CD. bei der DY. BY. geführte Konto mehr erfolgen sollten und dann auf den Rechnungen der CD. das für die CE. GmbH genutzte Treuhandkonto angegeben werden sollte: Dementsprechend wurden auf den von der Angeklagten A ausgestellten und im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen der CD. nur auf den Rechnungen bis einschließlich zum 7.8.20xx das Konto Nr. 222283400 bei der DY. BY. und auf den Rechnungen ab dem 12.8.20xx dann in der Regel das vom Angeklagten B. vorgegebene Sammeltreuhandkonto Nr. 26580431 bei der Sparkasse AT angegeben. Insoweit hat auch der Zeuge EA. glaubhaft im Rahmen seiner Aussage bestätigt, dass er in der Regel nur vergleichsweise kleinere EY. im Volumen von mehreren Tausend Euro bis zu 100.000 € abgewickelt habe und nur im Ausnahmefall ein Treuhandauftrag mehr als 100.000 € betragen habe. Umbuchungen seien dann auch von den bei ihm geführten DU. – ggfs. nach Begleichung von Kosten – auf die DU. der Angeklagten C. erfolgt, wobei es im Hinblick auf Einkaufsrechnungen – weil nur im Fall eines nicht zustande gekommenen Geschäfts die entsprechende maßgebliche Einkaufrechnung mit einem gegenüber dem Netto-Verkaufspreis höheren Netto-Einkaufspreis vorgelegen hätte – ansonsten nicht zu Auffälligkeiten gekommen sei. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen EA. haben sich keine Zweifel ergeben. b) Faktische Geschäftsführung bei der CC. aa) Fortführung des zuvor unter der CA. und CB. durchgeführten Geschäftsmodells unter dem Namen der CC. und später unter dem Namen der CD. Das Geschäftsmodell des B. basierte auf dem abgepreisten Verkauf von CI. n. Der Angeklagte B. setzte hierfür eine von ihm entwickelte Excel-Kalkulationstabelle ein, die unter anderem neben weiteren Angaben wie Provisionen die Netto-Einkaufs- und Verkaufspreise und die auf die Nettoverkaufspreise darauf entfallende Umsatzsteuer auswies. Der Angeklagte B. bestätigte dabei, dass diese ihm im Rahmen der Hauptverhandlung vorgehaltenen Excel-Kalkulationstabellen von ihm im Rahmen seiner Geschäfte genutzt worden seien und in den Fällen, in denen ausnahmsweise der Netto-Verkaufspreis höher als der Netto-Einkaufspreis gewesen sei, es sich lediglich um Scheinangebote gehandelt habe, die tatsächlich nicht umgesetzt worden seien. Die Angeklagte A hat insoweit ebenfalls angegeben, dass – als sie zur Zeit der Inhaftierung des Angeklagten B. in 20xx die Tabellen ausgefüllt habe – sie mit dieser Kalkulationstabelle gearbeitet habe. Die betreffenden Kalkulationstabellen betreffen dabei den Zeitraum von Mai 20xx bis Oktober 20xx und insbesondere die Monate März 20xx bis September 20xx, in denen die CC. wirtschaftlich aktiv war. Mithilfe der vorgenannten Excel-Kalkulationstabellen hat der Angeklagte B. daher – zumindest für die zuvor von der CB. ab Juni 20xx ausgeführten Umsätze und später auch für die von der CD. noch bis November 20xx ausgeführten Umsätze – kalkuliert. Die in zeitlicher Hinsicht durchgängige Verwendung der Excel-Kalkulationstabelle weist danach auf das durchgängig vom Angeklagten B. als Urheber angewandte Geschäftsmodell hin, das ebenso wie bei den vorangegangenen Geschäften der CB. bzw. seines Einzelunternehmens sowie den nachfolgenden Geschäften der CD. zur Anwendung kam. Die Einlassung des Angeklagten B. , dass nicht er, sondern der Angeklagte CG. die Geschäfte der CC. geführt haben soll, ist damit weder vor dem Hintergrund der seinem Geschäftsmodell dienenden durchgängigen Nutzung der Excel-Kalkulationsblattes noch auf dem Hintergrund plausibel, dass er nachfolgend – wie oben ausgeführt – nicht nur die faktische, sondern auch die formelle Geschäftsführung der CD. von der ebenfalls als Strohfrau bei der CD. eingesetzten Angeklagten A bereits wieder mit Beschluss vom 4.12.20xx übernommen hat. Auch hat die detaillierte Aussage des Zeugen DH. dies ebenso für dessen FD. tätigkeit für die vorangehende Firma CB. gezeigt. Der Zeuge DH. hat insoweit ausgesagt, dass der Angeklagte B. auf ihn zwecks Gründung der CB. zugekommen sei. Er hätte bei der Gründung zwar mitgewirkt, aber lediglich die Gründungsdokumente unterschrieben und daneben zusätzlich etwa 20 oder 30 Blankounterschriften für den Angeklagten B. geleistet. In der Folge habe er dann von dem Unternehmen nichts mehr gehört und sei später von der Sozialversicherung und dem Finanzamt für die Handlungen des Angeklagten B. in Anspruch genommen worden. Trotz der Inanspruchnahme des Angeklagten DH. durch die Sozialversicherung hat dieser in seiner Aussage keine Belastungstendenzen erkennen lassen, so dass seine Angaben glaubhaft waren und an seiner Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestanden. Ebenso wie die Angeklagte A und der gesondert verfolgte CG. war auch der Zeuge DH. mithin nur ein „Unterschriftenmacher“ im „CJ. “. bb) Einverständnis der Gesellschafter und des formellen Geschäftsführers mit der tatsächlichen Geschäftsführung durch den Angeklagten Die Angeklagte A, die im Rahmen ihrer Tätigkeit teilweise noch Rechnungen für die CA. , CB. und CC. schrieb sowie Rechnungen für die CD. ausstellte, erklärte glaubhaft im Rahmen ihrer Einlassung, dass der gesondert verfolgten CG. , der seit vielen Jahren mit dem Angeklagten B. befreundet gewesen sei und den sie vor rund 16 Jahren als EJ. kennengelernt habe, oft Geldprobleme gehabt habe und sowohl ihre Anweisungen als auch die Anweisungen an den mit dem Transport der CI. befassten CG. immer vom dem Angeklagten B. gekommen seien, so dass sie CG. nur als FD. angesehen habe. Im Hinblick auf den Einsatz des CG. als EJ. im Rahmen der CC. passt auch die – vom Angeklagten B. angeführte – blumige Umschreibung der Tätigkeit des CG. , der im Bereich Warenorganisation und Warenfluss eingesetzt gewesen sei. Auf Vorhalt seiner E-Mail vom 16.4.20xx an EK. vom Transportunternehmen EL. bestätigte der Angeklagte B. , dass mit dem dort von ihm angeführten „Fahrer, der gleichzeitig auch in Projektentwicklungen involviert ist“, der gesondert verfolgte CG. gemeint war. Daneben war maßgeblich, dass dem CG. – obwohl er als Geschäftsführer fungierte – ein vom Angeklagten B. bestimmtes Gehalt gezahlt worden war, was sich aus seinem Brief an die Angeklagte A vom 28.04.20xx ergibt. Vorgenannter Brief wurde im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt, der Angeklagten A vorgehalten und von dieser inhaltlich als auch von dem Angeklagten B. stammend bestätigt. cc) Tatsächlich allein handelnder Vertreter des Unternehmens in wichtigen Angelegenheiten gegenüber Kunden und Lieferanten Auch hinsichtlich der im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Ausgangsrechnungen der CC. zeigt sich, dass diese nur anfangs in den Monaten ab März 20xx bis Juni 20xx dessen Namenszug (und teilweise Unterschrift) tragen und dann zunehmend von der Angeklagten A als beauftragte Mitarbeiterin im Auftrag („i.A.“) sowie dem Angeklagten B. unterzeichnet wurden bzw. mit dessen eingescannter Unterschrift versehen sind. Soweit die Rechnungen vom Angeklagten B. unterzeichnet wurden, tragen diese – neben seinem ausgeschriebenen Vor- und Zunamen – entweder keinen Zusatz oder den Zusatz „Dipl.Kfm./Vertriebsleitung“ und in einzelnen Rechnungen aus Juli 20xx auch den Zusatz „CEO“. Weiter hat sich der Angeklagte B. auch gegenüber Geschäftspartnern als der gesondert verfolgte CG. ausgegeben: So hat der für die EH. tätige Zeuge EG. im Rahmen seiner Aussage in der Hauptverhandlung spontan auf den Angeklagten B. gedeutet und erklärt, dass er diesen von einem Besuch in seiner damaligen Firma als CG. kenne und die Person damals mit einem Z. vorgefahren sei. Auch die Fahrzeugmarke passt insoweit zu dem damals vom Angeklagten B. genutzten Fahrzeug, das dieser in den Jahren 20xx und 20xx ausweislich der vorstehenden Urteilsauszüge vorzugsweise für die von ihm begangenen Verkehrsstraftaten nutzte. Trotz des – nach Angaben des Zeugen EG. – bei ihm entstandenen Schadens aus der Geschäftsbeziehung zum Angeklagten B. und dessen Firmen war seine Aussage diesbezüglich frei von Belastungstendenzen, so dass an seiner Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestanden. Auch im Hinblick auf Lieferanten war es der Angeklagte B. , der sich hierum kümmerte und im Hinblick auf seine Einlassung vom 23.7.20xx und der damit überreichten schriftlichen Ausführungen Angaben zum containerweisen Einkauf von CI. n und deren Verwendung während der Geschäftstätigkeit der CA. in den Monaten September und Oktober 20xx machte. dd) Entscheidung über Steuererklärungen und Meldungen an die Sozialkassen Anfallender Schriftverkehr mit Notariat, Steuerberatung und Behörden in Zusammenhang mit der Gründung der CK. Niederlassung, deren Eintragung im Handelsregister, sowie deren steuerlichen Vertretung wurde maßgeblich durch den Angeklagten B. oder in dessen Auftrag geführt. Dies belegen auch die im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mails und Unterlagen: So war es der Angeklagte B. und nicht der gesondert verfolgte CG. , der mit E-Mail an die EM. vom 1.4.20xx um Übersendung von Unterlagen zur Erteilung eines Mandates durch die CC. nachfragte. Ebenso wurde der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Gesellschaft, der beim Finanzamt J. abzugeben war, mit E-Mail des Angeklagten B. vom 24.3.20xx an den gesondert verfolgten CG. übersandt. Ebenso wurden die im Zusammenhang mit der selbständigen Zweigniederlassung der CC. in DM. stehende Schreiben des Amtsgerichts P. vom 24.2.20xx und der EN. vom 18.2.20xx über den Notar EO. in W. mit dessen Schreiben vom 3.3.20xx an den Angeklagten B. gesandt. Auch eine diesbezügliche „Stellungnahme von Herrn CG. “ übersandte wiederum der Angeklagte mit E-Mail vom 4.3.20xx an das Notariat EO. in W., wobei die Kammer davon überzeugt ist, dass die Stellungnahme nicht CG. , sondern der Angeklagte B. verfasst hatte. ee) keine Trennung von Geschäftsvorfällen der Gesellschaften des „CJ. “ Die von dem Angeklagten beschäftigte Angeklagte A führte Tätigkeiten für sämtliche von dem Angeklagten geführten Firmen aus. Auch wurden alle Geschäftsvorfälle der zu dem „CJ. “ gehörenden Firmen seit März 20xx über DU. der Angeklagte C. abgewickelt, wobei aber keine genaue Trennung der Konten nach den einzelnen Firmen – ebenso wie für die CD. aufgezeigt – stattfand. Auch wurden die Geschäftsbereiche der Firmen und die Firmen selber immer wieder vermischt. So hat der Angeklagte B. beispielsweise nach der ihm vorgehaltenen E-Mail an die bei der Firma EP. beschäftigte Frau EQ. vom 5.5.20xx über ein und dieselbe Lieferung gleichzeitig eine Auftragsbestätigung der CC. und eine Rechnung der CB. erteilt. ff) Fazit Auch bei der CC. ist danach die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte B. – wie er auch letztlich einräumte – diese faktisch führte, auch wenn CG. offiziell im britischen Handelsregister eingetragen war. Die „Installation“ des gesondert verfolgten CG. als geschäftsführenden Direktor sollte lediglich der Verschleierung dienen. Ebenso wie bei der CC. sind auch bei den vorangehenden Firmen CA. und CB. sowie der nachfolgenden Firma CD. das Betätigungsfeld CH. und -EIe, die agierenden Personen sowie das angewandte Geschäftsmodell im „CJ. “ jeweils identisch. Auch die Mitangeklagten C. und A haben bestätigt, dass sie ihre Aufgaben bei der Führung der DU. und den Bürotätigkeiten auf Anweisung des Angeklagten B. ausgeführt haben. Ebenso wurde der – auch vom Angeklagten gegenüber Dritten so bezeichnete – CG. nur als Fahrer für den Angeklagten B. tätig. Der Angeklagte B. hat offen zugegeben, dass sein Geschäftsmodell auf Umsatzsteuerhinterziehung beruhte. Maßgebliche Entscheidungen – insbesondere zur Abwicklung der Geschäfte und der damit generierten Gelder – beruhten letztlich allein auf seinen Vorgaben. 3. Vorsatz der Angeklagten C. und der Angeklagten A bezüglich der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttaten des B. sowie ihrer Beihilfehandlung Bei den Angeklagten A und C. ist die Kammer davon überzeugt, dass sie von Anfang an, die Angeklagte C. jedenfalls seit April 20xx wussten, dass sie zur Umsatzsteuerhinterziehung des Angeklagten B. und der damit verbundenen Nichtabgabe der entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen Hilfe leisteten, insbesondere beide sein Konstrukt bewusst und willentlich aufrechterhielten. Soweit der Angeklagte B. im Rahmen der Hauptverhandlung eine Kenntnis seiner beiden – für die Durchführung seines Geschäftsmodells erforderlichen – engsten Vertrauten in Abrede gestellt hat, ist dies lediglich eine Schutzbehauptung zu Gunsten der beiden. Gegenüber der Angeklagten A hat sich der Angeklagte B. bereits vergleichbar verhalten, indem er diese – auf deren Drängen hin und zu ihrem Schutz – bei der CD. als deren Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin ablösen ließ und selbst die Position auch formal einnahm, die er tatsächlich – faktisch – über die ganze Zeit schon ausgeübt hatte. Dass den beiden Angeklagten A und C. nicht irgendwann im Laufe ihrer jeweiligen Tätigkeit, sondern von Beginn ihrer Tätigkeit an ihr jeweiliger Beitrag an den Taten bewusst war, ergibt sich einerseits aus der offenen Kommunikation des Angeklagten B. über sein Geschäftsmodell und – unabhängig davon – ebenso aus dem beiden Angeklagten ohne Weiteres möglichen Vergleich von Ein- und Verkaufspreisen in dem im „CJ. “ praktizierten Geschäftsmodell, aus dem der Umsatzsteuerhinterziehungswille offenkundig hervortritt. Die Kammer ist dabei davon überzeugt, dass der Angeklagte B. nicht nur – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – gegenüber fremden Dritten und der Steuerfahndung, sondern auch gegenüber seinen engsten Vertrauten, den beiden Angeklagten A und C. , sein auf Umsatzsteuerhinterziehung angelegtes Geschäftsmodell offen kommuniziert hat: So hat der Angeklagte B. bereits in seinem oben angeführten und an die für das CW. W. tätige Zeugin EF. gerichteten Schreiben vom 11.4.20xx bereits von einer „Steuerung“ in der Umsatzsteuer gesprochen und sich im Hinblick auf den Zeugen EG. darüber echauffiert, wie dieser als „Wissender“ so „dumm“ habe sein können und die in der Diskussion stehende Vorsteuer sich vom Finanzamt habe erstatten lassen wollen. Dass sich den Angeklagten A und C. Zweifel an der steuerlichen Rechtmäßigkeit der Geschäftspraktiken des B. haben aufdrängen müssen, zeigt sich auch an der E-Mail des Angeklagte B. vom 15.3.20xx um 8:39 Uhr an den Zeugen ER. , die diesem im Rahmen seiner Aussage vorgehalten und von ihm als inhaltlich richtig bestätigt wurde. Der im Bereich ES. und ET. als Rechtsanwalt tätige Zeuge ER. hat insoweit glaubhaft erläutert, dass er den Angeklagten B. zuvor nur einmal auf einer Schulung kennengelernt habe und er im Nachgang zur Schulung die vorgenannte E-Mail des Angeklagten B. erhalten habe im Hinblick auf die treuhänderische Abwicklung des darin geschilderten Projektes im ET. -EC. . In dieser E-Mail vom 15.3.20xx stellt der Angeklagte B. gegenüber dem Zeugen ER. das von ihm geplante Projekt wie folgt dar: „[…] Einnahme aus XXXX(EU. ) 50.000.000wp x € 0,42 = € 21.000.000,- 19% USt. = € 3.999.999,- Einnahme gesamt € 24.999.000,- Ausgaben für xxxx (EV. ) 50.000.000wp x € 0,44 = € 22.000.000,- Der Differenzbetrag beträgt € 2.999.000,-, diesen Betrag ordentlich geteilt, dafür lohnt sich meines Erachtens der Aufwand immer noch. Das steuerliche Risiko trage ich alleine mit den beiden Firmen, wie mit Herrn EW. am Sonntag besprochen ! […]“. Mit den Abkürzung „EU. “ ist dabei die für den Verkauf zuständige Firma CA. und mit der Abkürzung „CM. B.V.“ die für den Einkauf zuständige CL. Firma CM. gemeint. Angesichts des in der E-Mail gegenüber dem Netto-Verkaufspreis viel höheren Netto-Einkaufspreises hat der Zeuge ER. ausgeführt, dass das Geschäft für ihn absurd gewesen sei und er auch seinem Mandanten EW. , der vom Angeklagten B. für dieses Projekt ebenfalls angefragt worden sei, abgeraten habe sich hieran zu beteiligen. In seiner dem Zeugen ER. vorgehaltenen Antwort-Mail vom 15.3.20xx um 9:17 Uhr hat dieser dem Zeugen B. – innerhalb einer Stunde nach Erhalt von dessen E-Mail – wissen lassen, dass sobald „irgendwelche steuerrechtlichen Kapriolen geplant“ seien, sich nach seiner Erfahrung der Aufwand nie lohne und er nur an Abwicklungen interessiert sei, die sauber und ohne Risiken, egal für wen, abgewickelt werden könnten. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen haben sich keine Zweifel ergeben. Wenn es danach dem Zeugen ER. möglich war, binnen einer Stunde – also unmittelbar nach Kenntnisnahme – anhand eines einzigen durch den Angeklagten B. an ihn herangetragenen Geschäftes zu erkennen, dass dieser „steuerrechtliche Kapriolen“ plant und nicht „sauber“ arbeitet, erschließt es sich nicht, dass die Angeklagten A und C. nicht von Beginn ihrer jeweiligen Tätigkeit an vom Angeklagten B. – ebenso wie die Steuerfahndung mit Schreiben vom 11.4.20xx und der Zeuge ER. mit E-Mail vom 15.3.20xx – über das Geschäftsmodell des Angeklagten B. und die damit verbundene Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen informiert worden sein sollen. Insoweit merkt außerdem der Angeklagte B. in seinem im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben vom 29.07.20xx (dortige Seiten 1 f.), das sowohl an die Angeklagte A als auch an die Angeklagte C. gerichtet war, mit Blick auf die mit Schreiben vom 22.7.20xx erfolgte Einleitung des Strafverfahrens gegenüber der Angeklagten A an: „Hallo Frau C. , hallo A, in Sachen EX. . v. 22.07.20xx, zugestellt am 25.07.20xx, steht halt der immer wieder von mir avisierte Ärger an, aber mit Urkunde aus Dezember 20xx bis Du für den aufgeführten Zeitraum (ab August 20xx) nicht mehr verantwortliche Geschäftsführerin. Werden wir wohl ausgeräumt bekommen. In diesem Zusammenhang dringend Kontakt zu RA CX. aufnehmen. Sollte vielleicht Frau C. vornehmen“. Weiter schreibt der Angeklagten B. in seinem im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben vom 29.07.20xx (dortige Seite 5 f.) wiederum an die Angeklagten A und C. : „Frau C. , Sie als meine FW. können mich hier in der JVA im Einzelfall auch anrufen! (Privatpersonen können dieses nicht.) .... Es darf auf gar keinen Fall passieren, dass man uns ein Zusammenwirken nachweisen kann, weil man würde zu gerne auf den Vorwurf gehen -> Bildung einer kriminellen Vereinigung § 129 StGB – Zuständigkeit Generalbundesanwalt oder mindestens -> Betrug gewerbsmäßig und als Bande begeht § 370 AO i.V.m. § 263 Abs. III StGB“. All dies lässt einzig den Schluss zu, dass die für das Funktionieren des Geschäftsmodells unabdingbare Steuerhinterziehung offen vom Angeklagten B. gegenüber den Mitangeklagten C. und A – wie nach seinem Schreiben vom 29.07.20xx „immer wieder“ von ihm „avisiert“ – kommuniziert wurde. Gründe, weshalb der Angeklagte B. sein auf Umsatzsteuerhinterziehung angelegtes Geschäftsmodell – auch erst gerade bekannten – Dritten erläutert und andient, aber seinem direkten Umfeld davon nichts erzählt haben will, mit dem er die Geschäfte abwickelt, sind von den Angeklagten nicht vorgetragen worden, es sind auch keine nachvollziehbaren Gründe dafür ersichtlich. a) Vorsatz der Angeklagten C. Die Angeklagte C. unterstützte und förderte die durch den Angeklagten B. begangenen Umsatzsteuerhinterziehungen bewusst und willentlich durch die Abwicklung der Geschäfte des ET. EIhandels über die von ihr geführten DU. . Dass die Angeklagte C. ab April 20xx Kenntnis von dem Geschäftsmodell des Angeklagten B. hatte, ergibt sich zum einen aus den von der Angeklagten C. zusammengestellten und ihr in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Plänen zur „Projektabwicklung“. Entsprechend der glaubhaften Ausführungen der Angeklagten A wurden der Angeklagten C. zur Ausführung der EY. – wie für die jeweilige Abwicklung der EY. von ihr angefordert – die zu dem jeweiligen Projekt gehörenden Ausgangs- und Eingangsrechnungen sowie ggfs. weitere Rechnungen über z.B. Transportkosten, Provisionen und eigene Kostennoten übersandt und diesbezügliche fehlende Unterlagen durch die Angeklagte C. oder deren Angestellte DB. angefordert. Die Angeklagte C. konnte danach auch bereits durch einen einfachen Vergleich der für jedes Projekt und dessen Abwicklung erforderlichen Einkaufs- und Verkaufsrechnung unschwer erkennen, dass die Netto-Einkaufspreise jeweils über den Netto-Verkaufspreisen bei den von ihr abgewickelten Geschäften liegen. Der Angeklagten C. war es dabei – wie auch dem auf vergleichbarem Gebiet tätigen Zeugen ER. – ohne Weiteres möglich, aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeiten dies zu erkennen: So war und ist die Angeklagte C. ausweislich der Angaben auf ihren im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen nicht nur im Bereich des Familien- und Vertragsrechts, sondern auch auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig. Auch aus der eigenen Tätigkeit als Unternehmerin i.S.d. § 2 UStG und der Erteilung von Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis und des sich daran anschließenden Steueranmeldeverfahrens waren der Angeklagten C. die Grundzüge des CK. Umsatzsteuerrechts vertraut, nach denen die Umsatzsteuer nur ein durchlaufender Posten beim Unternehmer ist und nach deren in Rechnungstellung und Vereinnahmung an das zuständige Finanzamt im Wege von Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen abzuführen ist. Ausweislich der der Angeklagten C. auszugsweise vorgehaltenen Zusammenstellungen zur „Projektabwicklung“ werden darin bereits Rechnungen aus Juli 20xx aufgeführt: So datieren beispielsweise die Rechnungen an die EZ. vom 22.7.20xx (Re.-Nr. 20xx-0x-0xx) über 240.305,63 € (Nettopreis 20xx.937,50 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer i.H.v. 38.368,13 €, Zahlungseingang am 25.7.20xx) und vom 31.7.20xx (Re.-Nr. 20xx-07-011) über 961.222,50 € (Nettopreis 807.750,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer i.H.v. 153.472,50 €, Zahlungseingang am 5.8.20xx) aus dem der Angeklagten C. vorgehaltenen Plan zur Projektabwicklung, der dann Zahlungseingänge von danach in der Summe 1.20xx.528,13 € ausweist. Der diesen beiden Zahlungseingängen zugrunde liegende Nettobetrag beläuft sich auf danach zusammen 1.009.687,50 € (20xx.937,50 € zuzüglich 807.750,00 €). Diesem vereinnahmte Nettobetrag stehen jedoch in der Zusammenstellung erfasste Zahlungsausgänge für Wareneinkäufe aus dem Zeitraum vom 26.7.20xx bis zum 2.9.20xx von 1.110.494,80 € sowie weitere in Form von Umbuchungen erfolgte Zahlungsausgänge für Wareneinkäufe auf andere DU. von 112.664,97 € gegenüber. Demzufolge stehen den – aufgrund der steuerfreien Einkäufe – Netto-Einkaufspreisen von zusammen 1.223.159,77 € entsprechende Netto-Verkaufspreise von nur 1.009.687,50 € gegenüber. Aus dieser Aufstellung und den zugrunde liegenden Einkaufsrechnungen – wie auch aus den weiteren vergleichbaren tabellarischen Aufstellungen zur „Projektabwicklung“ – ist danach ohne Weiteres ersichtlich, dass sämtliche Projekte keinen Gewinn abgeworfen haben, sondern – vergleicht man die Netto-Einkaufs- mit den Netto-Verkaufspreisen – nur Verluste erbracht haben. Auch bereits zuvor wurden jedoch die einzelnen Projekte gesondert gegenüber dem Angeklagten B. abgerechnet, die bei Abführung der Umsatzsteuer Verluste generierten: So ergibt sich aus einer E-Mail der bei der Angeklagten C. beschäftigten DB. vom 13.05.20xx, welche dem Angeklagten B. vorgehalten und von ihm als erhalten und inhaltlich richtig bestätigt wurde, dass dort ein Geschäft vor dem 15.04.20xx über ein Treuhandkonto bei der Angeklagten C. abgerechnet worden war. Als Einnahme ist dort ein Verkauf an die „xxxxxxx“, als Abzug „xxx 433397 – 20xx –65.318,40“ sowie als weiterer Abzug „Eilüberweisungsgeb. – 2,5x“ ausgeführt und eine „Marge aus o.g. ZE/ZA von 6.720,20 Überweisung auf Ihr THK # xx“ errechnet, wobei der rechnerisch richtige Saldo 6.740,20 € beträgt. Bei der Fa. FA. handelte es sich um eine Lieferantenfirma für CI. für Unternehmen des Angeklagten B. , die aufgrund innergemeinschaftlichen Erwerbs umsatzsteuerfrei ihre Leistungen abrechnete, der Betrag von 65.318,40 € also den Netto-Einkaufsbetrag darstellt. Entsprechende Rechnungen der Fa. FA. wurden den Angeklagten B. und C. vorgehalten und von diesen bestätigt. Bei der Fa. FB. handelte es sich um ein Unternehmen, das der Angeklagte B. mit seinen Unternehmen belieferte und gegenüber dem er auch mit offenem Ausweis der Umsatzsteuer abrechnete. Der hier betreffende Vorgang findet sich in der Rechnung der Fa. CA. vom 08.04.20xx (Rechnungs-Nr. 20xx 029), welche im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurde und die einen Bruttozahlbetrag von 80.067,96 € ausweist, in denen 12.783,96 € Umsatzsteuer enthalten sind. Ferner ist auf dieser Rechnung ausgeführt, dass 10% der Rechnung – mithin 8.006,80 € - bereits am 25.03.20xx und 90 % - also die in der E-Mail benannten 72.061,16 € - am 08.04.20xx bezahlt worden waren. Die Abwicklung der Geschäfte, wie sich aus Kalkulationen des Angeklagten B. ergibt, welche allen Angeklagten vorgehalten und als so praktiziert bestätigt worden waren, erfolgte regelmäßig dergestalt, dass zunächst ein Teilbetrag als Anzahlung – etwa von 10% der Rechnungssumme – gegenüber dem Endkunden abgerechnet und gezahlt wurde, der an den Lieferanten – auf seine Netto-Rechnung – in Höhe von 10 % weitergeleitet wurde, so wie in diesem Fall. Später wurde dann die Restsumme gegenüber dem Endkunden Brutto abgerechnet und der restliche ausstehende Netto-Betrag an den Lieferanten weitergezahlt. Mithin beläuft sich bei dieser in der E-Mail aufgeführten Restzahlung von 90% der Rechnungssumme der der Fa. FB. in Rechnung gestellte Netto-Betrag auf 60.555,60 € (72.061,16 € : 1,19). Saldiert ergeben die Einkaufsrechnung und Verkaufsrechnung bezogen auf die jeweiligen 90%-Restzahlungen einen Verlust von 4.762,80 € (60.555,60 € - 65.318,40 €) abzüglich der Eilüberweisungsgebühren, welcher sich bei Einberechnung der jeweiligen 10%igen Anzahlungen noch entsprechend erhöht. Aus den vorstehend aufgeführten Geschäften – ebenso wie aus den weiteren über die DU. von der Angeklagten C. abgewickelten Geschäfte mit jeweils steuerfreiem Einkauf und steuerpflichtigem Verkauf der CI. – ist dabei deutlich die Verbilligung bzw. Abpreisung der CI. sowie die bereits rein rechnerisch unmögliche Entrichtung der jeweils in den Ausgangsrechnungen in Rechnung gestellten Umsatzsteuer aus einem etwaig erzielten Überschuss erkennbar. Soweit die Angeklagte C. sich dahingehend einlässt, dass sie sich nach der Auskunft des Angeklagten B. , der von Rückvergütungen aufgrund großer Abnahmemengen als Kompensation der niedrigeren Netto-Verkaufspreisen gegenüber den höheren Netto-Einkaufspreisen gesprochen haben soll, sich keine weiteren Gedanken dazu gemacht habe, stellt dies eine Schutzbehauptung der Angeklagten C. dar: Derartige Rückvergütungen waren weder aus den beschlagnahmten Unterlagen ersichtlich noch konnte die Angeklagte C. dazu auf Nachfrage in der Hauptverhandlung konkrete Angaben machen. Angesichts des Umstandes, dass nahezu der gesamte geschäftliche Zahlungsverkehr über die von der Angeklagten C. geführten DU. abgewickelt wurde, verfängt auch ihre Einlassung nicht, dass sie diesen Umfang zunächst nicht bemerkt habe. Zudem steht ihre Angabe diametral den auch an sie gerichteten Schreiben des Angeklagten B. aus der Haft entgegen, in denen er offen über sein Modell der Umsatzsteuerhinterziehung und – drohender – Strafverfolgung auch in Bezug auf die Angeklagte C. schreibt. Vielmehr zeigt das Verhalten der Angeklagten C. , dass ihr gerade nicht – wie von ihr behauptet – das Konstrukt erst später bewusst geworden sei und sie dann „nicht nein gesagt“ habe, sondern sie von Beginn an involviert war und ihr der Unrechtsgehalts ihres Handelns bewusst war: So hat die Angeklagte C. nach der ihr vorgehaltenen und von ihr bestätigten E-Mail vom 10.6.20xx den Angeklagten B. darauf hingewiesen, dass das für die CA. eingerichtete Treuhandkonto Nr. xxxxx bei der DY. vom Finanzamt CV. gepfändet worden sei. In seiner diesbezüglichen ebenfalls vorgehaltenen Antwort-Mail vom 11.6.20xx um 7:15 Uhr hat der Angeklagte B. dann nach Anführung des Grundes für die Kontopfändung die Einrichtung eines Treuhandkontos für die CL. „CM. “ angeregt, sofern die Zusammenarbeit fortgesetzt werden solle, und auf ein nachfolgendes Telefonat am heutigen Tag verwiesen. Die Angeklagte C. teilte dem Angeklagten daraufhin in der ihr vorgehaltenen und von ihr bestätigten Antwort-Mail vom 11.6.20xx um 10:03 Uhr mit: „Hallo Herr B. , da wir selber steuerberatend tätig sind, sind wir mit derartigen Vorgängen beim Finanzamt gut vertraut und haben damit kein Problem. Gerne eröffne ich für Sie ein Konto auf die holländische Firma. Sind Sie dort Geschäftsführer? Meine Gedanken gingen in die gleiche Richtung. Dem Finanzamt gegenüber werde ich eine wahrheitsgemäße Drittschuldnererklärung abgeben. schöne Grüße C. “ Der vorgenannte E-Mail-Verkehr aus Juni 20xx zeigt damit bereits, dass der Angeklagte B. und die Angeklagte C. zusammenwirkten, um die Pfändung des Kontos der CA. ins Leere laufen zu lassen, indem der Zahlungsverkehr nicht mehr über deren gepfändetes Konto, sondern – wie die im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen der CA. ab dem 3.8.20xx belegen – über andere Konten. Stattdessen wurden die erste Gesellschaft des Angeklagten B. , die Firma CA. , durch die zweite Gesellschaft des Angeklagten B. , die CB. , abgelöst. Über das am 11.6.20xx eingerichtete Konto der CM. (Konto Nr. xxxxx434 bei der DY. lt. der Angeklagten C. vorgehaltenem und von dieser bestätigten Kontoeröffnungsantrag vom 11.6.20xx) wurden danach Zahlungen wie folgt abgewickelt: Die CB. gab ab dem 13.6.20xx ausweislich der im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen wechselnde Empfängerkonten an. Während noch auf der ersten Rechnung der CB. vom 13.6.20xx das gerade zuvor eingerichtete Treuhandkonto Nr. 13xx bei der DY. angegeben wurde, wurde in den folgenden Rechnungen nur das Sammeltreuhandkonto Nr. 34xxxx bei der DY. angegeben und insoweit – teilweise nach Saldierungen von Kosten – auf das Treuhandkonto Nr. 22xxxxx bei der DY. überwiesen. Erst in den Rechnungen der CB. ab dem 6.9.20xx werden - teilweise variierend – weitere Konten angegeben: In den Rechnungen ab dem 6.9.20xx das auf den Namen der CB. geführte Konto Nr. xxxxx bei der DY. , in den Rechnungen ab dem 23.9.20xx das für die Firma CN. eingerichtete Treuhandkonto Nr. xxxxxx bei der DY. , in den Rechnungen ab dem 10.1.20xx das für die Firma CN. geführte Treuhandkonto Nr. xxxxxxxx bei der Sparkasse AT, in den Rechnungen ab dem 27.3.20xx das für die CN. geführte Treuhandkonto Nr. xxxxxxxxx bei der Sparkasse AT und in den Rechnungen ab dem 25.4.20xx das für die CC. geführte Treuhandkonto Nr. xxxxxxxxxxx bei der Sparkasse AT. Aus der als Anlage 3 diesem Urteil angefügten tabellarischen Aufstellung ist ersichtlich, in welcher Häufigkeit in den Zahlungsanweisungen auf den Rechnungen der CB. diese und weitere Konten – wie das Treuhandkonto des Rechtsanwalts EA. oder ein Lieferantenkonto – in dem betreffenden Kalendermonat in den Ausgangsrechnungen aufgeführt waren; so wurde danach beispielsweise in den vier im Selbstleseverfahren eingeführten Ausgangsrechnungen der CB. im Monat Juni 20xx das Konto Nr. xxxxxxxxxx bei der DY. auf nur einer Ausgangsrechnung und das Konto Nr. xxxxxxxxxxx bei der DY. auf den übrigen drei Ausgangsrechnungen in den dortigen Zahlungsaufforderungen an die jeweiligen Kunden angegeben. Soweit nach der Zahlungsaufforderung in der Rechnung der CB. vom 18.6.20xx (Re.-Nr. 20xxx-06-008) an die FC. dort als Bezeichnung des Kontos die IBAN DE xxxxxxxxxxx bei der Sparkasse AT angegeben wurde, wurde diese Zahlungsanweisung – aufgrund der nur fehlerhaften letzten beiden Stellen, die sich vermutlich aufgrund der Endung des Kontos mit der IBAN DExx xxxxxxxxxx eingeschlichen haben – dem Treuhandkonto mit der IBAN DE XXXXXXXXXXXX bei der Sparkasse AT zugeordnet. Auch die Aufstellung in der Anlage 3 zeigt dabei anschaulich, dass zum einen für die Zahlungsaufforderungen in den Rechnungen der CB. immer wieder neue – und teilweise auf andere (auch CL. ) Gesellschaften lautende – von der Angeklagten C. geführte DU. verwandt wurden und zum anderen anderweitige Zahlungswege – neben den von der Angeklagten C. geführten DU. – kaum eine Rolle spielten. Auch die Durchsuchung ihrer Geschäftsräume gemäß § 103 StPO am 09.04.20xx in dem Verfahren x Js xx/xx gegen den Angeklagten B. nahm die Angeklagte C. nicht zum Anlass, Abstand von einer weiteren Zusammenarbeit mit diesem zu nehmen. Vielmehr setze sie ihr Tun unverändert fort, obwohl ihr – so wie sie im Rahmen ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigte – der Dursuchungsbeschluss mit dem Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Durchsuchung bei ihr zur Kenntnis kam. Zudem wies die Angeklagte C. in einem ihr vorgehaltenen E-Mail-Wechsel vom 28.4.20xx mit der Angeklagten A im Hinblick auf den Wechsel des Geschäftsbetriebs von der CB. auf die CC. diese darauf hin, dass die Angeklagte A, die ihr noch unter einer Mail-Adresse der bereits gelöschten CB. schrieb, doch lieber noch eine „Mailadresse Venlo oder CC. einrichten“ sollte, „da es ja die CB. eigentlich nicht mehr gibt“. Selbst die Bekanntgabe der Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen sie im Rahmen der erneuten Durchsuchung am 13.08.20xx veranlasste die Angeklagte nicht, sich von dem „CJ. “ zu distanzieren. Stattdessen setzte sie ihr Tun auch danach – unter genauerer Beachtung von Formvorschriften, aber im Ergebnis unverändert – fort: So wies sie in einer ihr vorgehaltenen E-Mail vom 14.8.20xx um 12:02 Uhr den Angeklagten B. , der ihr mit E-Mail vom 13.8.20xx für die CC. unter anderem eine Anweisung zur Umbuchung eines Betrages von 85.000 € erteilt hatte, darauf hin, dass sie „aus gegebenen Anlass“ – gemeint war hier die Durchsuchung am 13.8.20xx – „aktuell nur noch Aufträge des Directors ausführe“. Dementsprechend erfolgte die weitere der Angeklagten C. vorgehaltenen und von dieser bestätigten E-Mail vom 14.8.20xx um 14:25 Uhr zur Auflösung zweier DU. der CC. nicht mehr unter Namensangabe des Angeklagten B. , sondern unter der Namensangabe des CG. . Die Angeklagte C. wusste dabei, dass nicht der FD. CG. , sondern der Angeklagte B. als verantwortlich handelnde Person hinter den Gesellschaften stand und ihr unter dem Namen „CG. “ nunmehr schrieb, zumal nach ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung sie „selbständig nichts gemacht“ habe, ohne dass dem eine „Interaktion mit dem Angeklagten B. “ vorausgegangen sei, die dann umgesetzt worden sei. Dass sich die Angeklagte des Unrechtsgehalts ihres Handelns bewusst war, zeigen insbesondere auch die Bemühungen ab September 20xx die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten B. zu verschleiern: So kommunizierten die Angeklagte C. , die ausweislich der vorgehaltenen E-Mails bisher den Account „FE. “ nutzte, und der Angeklagte B. , der ausweislich der vorgehaltenen E-Mails verschiedene Accounts seiner Gesellschaften (z.B. xxxxx.com oder xxxxx.com) nutzte, ab diesem Zeitpunkt über andere E-Mail-Accounts als zuvor. Nach der der Angeklagten C. vorgehaltenen und von ihr bestätigten E-Mail von ihr an den Angeklagten B. vom 4.9.20xx nutzte sie nunmehr den Account „ xxxxh@xxx.de “ und der Angeklagte B. den Account „ xxx@c-xxsx.de “, wobei die Domain „xxx.de“ durch den Lebensgefährten der Angeklagten C. gehostet wurde. In dieser E-Mail vom 4.9.20xx, in der die Angeklagte C. dem Angeklagten B. Informationen zur Eröffnung von DU. sowie zur Gründung einer DF. erteilt, schreibt sie ihm: „-Da Sie mitgeteilt haben, dass wir uns nächste Woche nochmal sehen, hätte ich die Bitte, das Sie mir von dem besprochenen Bargeld für meinen Anwalt etwas mitbringen, da ich das für mein Casa gut brauchen könnte uund der anwalt von mir bereits 4.000,00 € erhalten hat.“ Dabei ist in dieser E-Mail vom 4.9.20xx mit „Anwalt“ der bereits zum damaligen Zeitpunkt tätige Verteidiger der Angeklagten C. , Rechtsanwalt EB, und mit „casa“ – entsprechend der Angabe der Angeklagten C. – ihr Haus auf FF. gemeint. Aus dieser E-Mail vom 4.9.20xx ergibt sich außerdem, dass die Angeklagte C. – wie von ihr in der Hauptverhandlung auf Vorhalt dieser Mail bestätigt – den Angeklagten B. – neben den von ihr erstellten Honorarrechnungen – außerdem im Hinblick auf die Zahlung von Bargeld ohne Rechnungserstellung angefragt und einen entsprechenden Betrag über die Angeklagte A erhalten hat, den sie für die ihr entstandenen Verteidigerkosten und ihr Domizil auf FF. zu verwenden beabsichtigte. Auch hielt die Angeklagte C. die Inhaftierung des Angeklagten B. im April 20xx nicht ab, ihre Tätigkeit auch danach fortzusetzen und sich zur Weiterführung ihrer Aktivitäten zunächst als Verteidigerin des Angeklagten B. zu melden und auf diese Weise dazu beizutragen, dass der Geschäftsbetrieb des „CJ. “ zunächst aufrecht erhalten werden konnte. Dieses Verhalten der Angeklagten C. dokumentiert eindrücklich, dass sie das Geschäftsmodell und die mit diesem verbundene Umsatzsteuerhinterziehung kannte und – trotz zwischenzeitlicher Ermittlungsmaßnahmen – konsequent und durchgehend seit April 20xx mit Wissen und Wollen bestrebt war, dieses zu fördern. Dies gilt umso mehr, als die Angeklagte C. unter anderem im Bereich des Steuerrechts tätig war und ist. Bestimmendes Motiv für die Tätigkeit der Angeklagten C. war die Vereinnahmung der den diversen Gesellschaften des „CJ. “ in Rechnung gestellten und von ihr vereinnahmten Honorare, die sich nach den im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen in den Monaten von April 20xx bis November 20xx auf eine Größenordnung von zusammen über 100.000 € belaufen. Andere Motive hat die Angeklagte C. nicht benannt, sind aber auch nicht ersichtlich. Eine partnerschaftliche Beziehung der Angeklagten C. und des Angeklagten B. hat die Angeklagte C. verneint. b) Vorsatz der Angeklagten A Dass die Angeklagte A Kenntnis von dem Geschäftsmodell des Angeklagten B. hatte, ergibt sich zum einen aus den der Angeklagten bekannten und seit der Inhaftierung des Angeklagten B. ab Ende April 20xx von ihr selbst gefertigten Kalkulationen. So hat die Angeklagte A auf Vorhalt ihrer E-Mail an den Angeklagten B. vom 19.1.20xx bestätigt, dass sie – weil der Angeklagte B. zu diesem Zeitpunkt viel unterwegs gewesen sei – in die Kalkulation eingewiesen worden sei – zumal das Auftragsvolumen in dieser Zeit immer größer geworden sei. Dementsprechend hat die Angeklagte A nach der Inhaftierung des Angeklagten B. ab Ende April 20xx die Kalkulation der CI. übernommen – wie sie auch selbst auf Vorhalt einer Preisanfrage des für die Firma FC. GmbH tätigen Herrn FG. mit E-Mail vom 12.5.20xx und ihrer Antwort vom gleichen Tag bestätigt hat. Aus dem Kalkulationsmodell ergab sich aber gerade, dass ein Gewinn nur durch Abpreisung der Netto-Preise und Nichtabführung der Umsatzsteuer zu erzielen war. Dazu kommt, dass die Angeklagte A sich bereits im unmittelbaren Nachgang der Gründung der CD. beim Angeklagten B. beschwerte, wie sich aus der der Angeklagten A in der Hauptverhandlung vorgehaltenen E-Mail vom 18.12.20xx an den Angeklagten B. im Hinblick auf ihr diesbezüglich zugesandte Unterlagen ergibt, dass sie „hier auch wieder als „Unterschriftenmacher“ zum Notar gebeten“ werde und den Angeklagten B. nachdrücklich um Erklärung bat. Auf Nachfrage, um was es insoweit genau gegangen sei, erklärte die Angeklagte A sich nicht erinnern zu können. Die Aussage in der E-Mail zeigt jedoch, dass sie sehr wohl wusste, dass sie als Strohfrau agierte. Im Hinblick auf das im Selbstleseverfahren eingeführte Schreiben des Angeklagten B. an die Angeklagte A vom 11.11.20xx, das der Angeklagten A zudem in der Hauptverhandlung vorgehalten und von dieser als zutreffend bestätigt wurde, erklärt der Angeklagte B. der Angeklagten A mit Blick auf das gegen sie mit Schreiben des CW. W. vom 22.7.20xx eingeleitete Strafverfahren wegen der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen ab August 20xx: „Das ist dass, was ich Dir immer erklärt habe, ich nehme Dich rechtzeitig raus.“ Die „Erklärung“ des Geschäftsmodells und der Aufgabe der Angeklagten A darin wurde dieser vom Angeklagten B. danach nicht erst im Zuge ihres Drängens auf Ablösung als Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der CD. Ende 20xx, sondern bereits bei deren Gründung Ende 20xx gegeben. Denn anders erklärt sich nicht die vorgenannte Aussage des Angeklagten B. . Im Rahmen einer objektiven Auslegung ergibt sich aus der schriftlichen Erklärung, dass der Angeklagte B. der Angeklagten A von Beginn an und öfters erklärt hatte, was es mit den Gesellschaften und dem Geschäftsmodell auf sich hatte, nämlich Umsatzsteuern zu hinterziehen und daraus Gewinn zu schöpfen („was ich dir immer erklärt habe“). Auch wenn die Angeklagte A in ihrer Einlassung ausführt, dass sie „die monatlichen Zahlungsaufforderungen des Finanzamtes“ erledigt habe und dabei stets davon ausgegangen sei, dass die entsprechenden Umsatzsteuererklärungen abgegeben worden seien, stellt sich dies als Schutzbehauptung dar: Ausweislich der im Selbstleseverfahren eingeführten Schätzungsbescheide des Finanzamts DO. bezüglich der Festsetzung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate August 20xx bis Mai 20xx wurden diese zwar an die FH. GmbH als Empfangsbevollmächtigte für die CD. adressiert. Der Angeklagten A, die nach ihren Angaben die Zahlungen auf diese Schätzungsbescheide veranlasste, kann jedoch nicht verborgen geblieben sein, dass in der jeweiligen Erläuterung des Schätzungsbescheides – so auch im ersten Schätzungsbescheid für den Monat August 20xx vom 18.11.20xx – auf das mögliche Vorliegen einer Steuerstraftat bzw. Steuerordnungswidrigkeit trotz Schätzung hingewiesen wurde. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zu ihrer Ablösung als Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der CD. am 4.12.20xx liegt insoweit nahe, dass der erste Schätzungsbescheid das Drängen auf ihre binnen 3 Wochen erfolgte Ablösung mitveranlasst hat – zumal die Angeklagte bereits länger um ihre Rolle wusste und – nach ihren Worten – die „Sache zu heiß“ wurde. Auch die zeitlichen Abläufe der von der Angeklagten A in ihrer Einlassung geschilderten Geschehnisse machen deutlich, dass die Angeklagte A auch bereits weit vor ihrer Ablösung Anfang Dezember 20xx nicht nur wie von ihr angegeben eine „Ahnung gehabt“ hat, sondern um das Geschäftsmodell und die damit verbundene Umsatzsteuerhinterziehungen wusste: Nach Angabe der Angeklagten A habe der Angeklagte B. zum Beginn der Zeit im EE. (Mietvertrag vom 19.2.20xx, Übergabe am 1.3.20xx) dort die gesamte Geschäftsabwicklung im EC. vom Einkauf bis zum Verkauf betrieben. Mit ihrer dortigen Bürotätigkeit als Ansprechpartnerin für Kunden als (lt. der Angeklagten C. ) „Chefsekretärin“ im „Backoffice“ waren der Angeklagten A damit ohnehin sowohl die Einkaufs- als auch die Verkaufsvorgänge und die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufspreise bekannt, aus denen sich unmittelbar das Geschäftsmodell und die damit verbundene Umsatzsteuerhinterziehung ergaben. Im Hinblick auf die Erstellung von Ausgangsrechnungen war die Angeklagte nach eigenen Angaben sogar noch mit Vorgängen der CA. beschäftigt gewesen, wobei für diese Gesellschaft entsprechend der Feststellungen dieses Urteils letztmalig Rechnungsausstellungen im Monat September 20xx registriert werden konnten und die Angeklagte danach jedenfalls bereits im Jahr 20xx mit der Ausstellung von Rechnungen befasst war. Wenn die Angeklagte A sich dann aber dahingehend einlässt, dass sie nach ihrer Erinnerung – zeitlich dazu passend – erstmalig für die Firma CB. (Rechnungsausstellungen in den Monaten Juni 20xx bis Oktober 20xx) tätig gewesen sei und dort „überwiegend hauswirtschaftliche Tätigkeiten erbracht“ und „erst später dann sogenannte Flashlisten sortiert“ habe, steht dies im Widerspruch zur Rechnungserteilung bei der CA. und dient dem Zweck, ihren Tatbeitrag herunterzuspielen und den Zeitpunkt ihrer Kenntnis vom Geschäftsmodell auf einen späteren Zeitpunkt zu verlagern. Im Hinblick auf die Fähigkeiten und Vorkenntnisse der Angeklagten A war es dieser auch ohne Weiteres möglich, das offenkundig auf Umsatzsteuerhinterziehung angelegte Geschäftsmodell des Angeklagten B. zu erkennen. So hat die Angeklagte A zwar durch ihre Tätigkeit in der BN. keine steuerrechtlichen Kenntnisse erworben, da sie dort nur als BL. arbeitet. Aufgrund ihrer kaufmännischen Ausbildung und vorigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in teils verantwortungsvoller Position war sie jedoch mit unternehmerische Vorgängen vertraut, so dass es ihr bereits aufgrund ihrer eigenen Fähigkeiten und Vorkenntnisse möglich war, das auf Umsatzsteuerhinterziehung angelegte Geschäftsmodell des Angeklagten B. zu erkennen. Trotz ihrer diesbezüglichen Kenntnis um das Geschäftsmodell des Angeklagten B. hat sie die damit verbundene Hinterziehung von Umsatzsteuern billigend in Kauf genommen und war für verschiedene Gesellschaften im „CJ. “ in leitender Funktion und Verantwortung im Büro tätig – für die CD. sogar zudem bis zu ihrem Ausscheiden im Dezember 20xx sogar als Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin. Unabhängig von dieser Ablösung bei der CD. hat sie jedoch auch in der Zeit nach Dezember 20xx durch ihre Bürotätigkeiten den auf Umsatzsteuerbetrug angelegten EC. unterstützt und gefördert. Dabei hat sie durch ihre Tätigkeit jedenfalls zur Hinterziehung der von der CD. geschuldeten Umsatzsteuern der Jahre 20xx und 20xx beigetragen, wobei sich – ausweislich der Anlage 1 dieses Urteils – für die Monate Januar 20xx bis einschließlich Juli 20xx, für die Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben wurden, in der Summe ein Vorsteuerüberhang ergibt und der hinterzogene Betrag für das Jahr 20xx damit maßgeblich auf den Monaten von August 20xx bis Dezember 20xx und den in diesen Monaten mit Umsatzsteuerausweis erstellten Ausgangsrechnungen für CI. beruht, ohne dass für diese Monate Umsatzsteuervoranmeldungen und später für das Jahr 20xx eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben wurden. Ohne die Tätigkeit der mit fortschreitender Dauer immer eigenständiger agierenden Angeklagten A wären – gerade mit Blick auf die CD. – die dort den hinterzogenen Umsatzsteuern zugrunde liegenden Umsätze in Millionenhöhe nicht möglich gewesen – zumal nach der Inhaftierung des Angeklagten B. Ende April 20xx. Motiv für die Tätigkeit der Angeklagten A waren ihre finanziellen Schwierigkeiten, mit denen sie auch in der Hauptverhandlung offen umging und um die der Angeklagte B. , den sie seit etlichen Jahren kannte, auch wusste. Der Angeklagten A wurde insoweit ihre E-Mail an den Angeklagten B. vom 1.12.20xx um 7:39 Uhr vorgehalten, in der sie dem Angeklagten B. mitteilt, dass „ihre finanzielle Situation wie gehabt prekär“ sei, die fehlende Arbeit sie depressiv mache und sie bis heute Mittag noch 700 € auftreiben müsse. Nach ihrer diesbezüglichen Einlassung erklärte die Angeklagte A, dass sie damals wie heute gefühlt insolvent sei und gewusst habe, dass wenn sie sich auf jemanden habe verlassen können, dann auf den Angeklagten B. . Nach Angaben der Angeklagten A auf Vorhalt ihrer E-Mail vom 29.1.20xx an den Angeklagten B. habe dieser ihr auch mit einem Betrag von 1.100 € ausgeholfen, nachdem das Finanzamt DO. ihr eine Kontopfändung angedroht habe und sie diese dadurch habe abwenden können. 4. Nichtabgabe der Voranmeldungen und Jahreserklärungen sowie Ermittlung der hinterzogenen Umsatzsteuerbeträge Die Nichtabgabe der Jahreserklärungen ergibt sich aus den verlesenen FI. -Daten für die betreffende Gesellschaft bzw. den Angeklagten B. und das betreffende Jahr. Die Nichtabgabe der Voranmeldungen ergibt sich aus den Umsatzsteuerüberwachungsbögen. Nach der in der Spalte „Art“ aus den Angaben im Umsatzsteuerüberwachungsbogen und der diesbezüglichen Legende (Seite 5 der Anlage 1) ersichtlichen Angaben wurden für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume nur Umsatzsteuervoranmeldungen für die CA. für die Monate Januar 20xx bis einschließlich Juni 20xx sowie für die CD. für die Monate Januar 20xx bis einschließlich Juli 20xx abgegeben. Für alle übrigen verfahrensgegenständlichen Zeiträume wurden weder für die CA. , die CB. , das Einzelunternehmen B. , die CC. und die CD. Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben: Die Spalte „Art“ aus den Angaben im Umsatzsteuerüberwachungsbogen weist insoweit entweder nur Festsetzungen seitens der Finanzverwaltung oder keine Eintragungen aus. Die vorstehenden Angaben zur Nichtabgabe der Jahreserklärungen sowie der Voranmeldungen haben sowohl die Zeugin EF. als auch der Angeklagte B. bestätigt. Der hinterzogene Betrag wurde in der Anlage 1 von der Kammer dergestalt ermittelt, dass für den jeweiligen in der Anlage ausgewiesenen strafbefangenen Zeitraum – jeweils je Kalendermonat– aus den vom CW. zusammengestellten Ausgangsrechnungen die Umsatzsteuerbeträge (Spalten Ermittlungen CW. / USt) ausgewiesen wurden. Einzig für die Monate Januar 20xx bis einschließlich Juli 20xx wurden bei der CD. – aufgrund von den für diese Monate abgegebenen Voranmeldungen – die jeweils vorangemeldete Umsatzsteuer angesetzt (Spalte Anmeldungen bzw. Ermittlungen CW. / USt). In einem zweiten Schritt (Spalten Korr. USt) wurden – ausgehend von den vom CW. ermittelten Beträgen – Korrekturen der Umsatzsteuerbeträge vorgenommen. In einem dritten Schritt wurden die – ebenfalls vom CW. ermittelten Vorsteuerbeträge (Spalten Ermittlungen CW. / VorSt) hiervon abgezogen. In einem vierten Schritt (Spalten Sicherheitszuschl. VorSt) wurde zur Abgeltung von Unsicherheiten ein weiterer Betrag in Abzug gebracht. Der hinterzogene Betrag wurde für die jeweiligen betroffenen Kalendermonate und Kalenderjahre dementsprechend als Summe der vorgenannten vier Spalten berechnet. Außerdem wurde jeweils berücksichtigt, in welcher Höhe jeweils Zahlungen auf die hinterzogenen Beträge geleistet wurden (Spalten „Zahlung“). a) Scheinrechnungen innerhalb des „CJ. “ – Umsatzsteuerpflicht und Vorsteuerabzug Zwischen verschiedenen Gesellschaften des „CJ. “ wurden ab August 20xx Rechnungen erstellt, denen kein Leistungsaustausch zugrunde lag und die folglich als Scheinrechnungen zu qualifizieren sind. Die insoweit betroffenen Rechnungen wurden jeweils mit Angaben zum vermeintlich Leistenden und Leistungsempfänger, dem Rechnungsdatum und der Rechnungsnummer, dem Bruttobetrag und der offen ausgewiesenen Umsatzsteuer vom CW. in einer tabellarischen Aufstellung zusammengestellt und der Zeugin EF. im Rahmen ihrer Aussage vorgehalten, die diese bestätigt hat. Die Zeugin EF. hat dabei – wie nachfolgend auch durch weitere Beweismittel bestätigt – glaubhaft ausgeführt, dass die insoweit zwischen den Gesellschaften des „CJ. “ erstellten Rechnungen über vermeintlich jeweils bereits erbrachte Leistungen lediglich der Verschiebung von Umsatzsteuerverbindlichkeiten dienten und hinter den darin abgerechneten Leistungen kein realer Leistungsaustausch stand, zumal die Rechnungen teilweise nachweislich nachträglich erstellt wurden und auf diese Rechnungen in vielen Fällen gar keine Bezahlung erfolgt ist oder wenn gezahlt wurde dies mit einer im Geschäftsverkehr unüblichen zeitlichen Verzögerung von bis zu vier Monaten erfolgte. Entsprechende Angaben lassen sich auch der im Selbstleseverfahren eingeführten tabellarischen Zusammenstellung der Rechnungen der CC. an die CD. im Zeitraum vom August 20xx bis August 20xx (endend dort mit der Rechnungsnummer 20xx-08-xxx, wobei letztmalig für die Rechnungsnummer 20xx-08-xx Einzelangaben ausgewiesen sind) entnehmen, in der unter anderem die jeweiligen Rechnungsnummern der CC. (Spalte RE-Nummer CC. ), die Einkaufs- und Verkaufspreise der CD. (Spalten Gesamt EK CD. und Gesamt VK CD. ) sowie Zahlungsangaben enthalten sind und die aus den sichergestellten Daten stammt. An der Glaubwürdigkeit der Zeugin EF. ergaben sich keine Zweifel. Die Summe der in den jeweiligen Rechnungen offen ausgewiesenen Umsatzsteuer wurde – je Kalendermonat – addiert und in der Anlage 2 zum Urteil zusammengestellt. Danach hat die CC. an die CD. in den Monaten August 20xx bis September 20xx Rechnungen mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer von zusammen 3.757.20xx,47 € erteilt, denen jeweils Scheinrechnungen zugrunde lagen. In gleicher Weise hat die CE. an die CD. in den Monaten Oktober 20xx und November 20xx Scheinrechnungen mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer von zusammen 498.636,87 € erteilt. Schließlich hat die CD. an die CC. im Monat Oktober 20xx eine Rechnung mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer von 228,00 € als Scheinrechnung erteilt. Im Hinblick auf die zumeist als Empfänger der vorgenannten Rechnungen bestimmte CD. hat die Angeklagte A sich auf Vorhalt ihrer im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mail an DP. vom 2.10.20xx um 10:26 Uhr mit der Anweisung die Rechnungen von CC. an CD. „auf dem laufenden zu haben“, glaubhaft dahingehend eingelassen, dass die vermeintlichen Einkaufsrechnungen der CD. vermutlich von ihr aufgrund von Vorgaben des Angeklagten B. aus einem Brief umgesetzt worden seien. In ihrer Antwort-Mail vom 2.10.20xx um 11:33 Uhr schickte dann die Hilfskraft DP. der Angeklagten A als Anlage dieser Mail „schonmal die Rechnungen von CC. von Januar mit“; die entsprechenden in der Anlage aufgeführten Dokumentbezeichnungen xx-01-_ _ [Tag] -RE 20xx-01-_ _ _[Rechnungsnummer] weisen diese als Rechnungen für Januar 20xx aus. Es folgten außerdem entsprechende im Selbstleseverfahren eingeführte Antwort-Mails von DP. an die Angeklagte A mit anliegenden Rechnungen für die Monate Februar 20xx (Mail vom 2.10.20xx um 12:10 Uhr), März 20xx (Mail vom 2.10.20xx um 12:20 Uhr), April 20xx (Mail vom 2.10.20xx um 12:27 Uhr), Mai 20xx (Mail vom 2.10.20xx um 12:43 Uhr), Juni 20xx (Mail vom 2.10.20xx um 16:01 Uhr), Juli 20xx (Mail vom 4.10.20xx um 13:14 Uhr), August 20xx (Mail vom 4.10.20xx um 13:51 Uhr) und September 20xx (Mail vom 5.10.20xx um 17:38 Uhr). Diese Angaben decken sich auch mit den Anweisungen, die der Angeklagte B. zuvor in seinem im Selbstleseverfahren eingeführten Schreiben vom 5.8.20xx (dortige Seiten 2 u. 3) aus der Haft heraus der Angeklagte A bezüglich der Verwendung von Firmen für die Rechnungslegung gegeben hat: Nach der Anweisung des Angeklagten B. in diesem Schreiben war im Hinblick auf die Fakturierung der Leistungen zunächst vorgesehen, dass die CC. der CE. Rechnungen ausstellt mit einer Marge von 0,xx2 € pro Watt Peak (Leistungsangabe der weiterberechneten CI. , abgekürzt: wp) und weiter dann die CE. der CD. Rechnungen ausstellt mit einer Marge von 0,001 pro Watt Peak, wobei der Angeklagte unter „WICHTIG“ darauf hinwies, dass „wenn die USt-Ident-Nr. CC. Ltd. nicht mehr passt, sich der Weg verschiebt !“. Statt der Berechnung über die CE. wurde in den Scheinrechnungen die Lieferkette zunächst dahingehend abgekürzt, dass die Rechnungen direkt von der CC. der CD. erteilt wurden. Entsprechend des Hinweises des Angeklagten B. aus seinem vorgenannten Schreiben vom 5.8.20xx war Auslöser für eine Änderung des Rechnungsweges danach der Umstand, dass das Finanzamt J. (geänderte) Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für die Monate März 20xx bis Mai 20xx festsetzte und zugleich das Umsatzsteuer-Signal der CC. und mit diesem auch die Gültigkeit der ihr erteilten Umsatzsteueridentifikationsnummer beendete. Nach dem der Zeugin EF. vorgehaltenen Grunddatenauszug für die CC. vom 27.9.20xx und ihrer diesbezüglichen plausiblen Erläuterung wurde das Umsatzsteuersignal der CC. danach bereits mit Ablauf des Monats August 20xx beendet mit der Folge, dass damit auch die der CC. erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer ihre Gültigkeit verlor. Demzufolge schrieb die Angeklagte A im Hinblick auf die von der CE. an die CD. erstellten Rechnungen in den Monaten Oktober 20xx und November 20xx an die Hilfskraft DP. in ihrer im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mail vom 13.10.20xx – unmittelbar nach den vorbeschriebenen Vorgängen sowie den mit Mails vom 2.10.20xx bis 5.10.20xx übermittelten Rechnungen der CC. an die CD. für die Monate Januar 20xx bis September 20xx: „Hi DP., für die EI. lieferungen an die FJ. ab Oktober (wenn nötig evtl. vorhandene abändern) den Kopfbogen energieohneende verwenden (neue RE-Nummern-Liste anlegen), weil FK. weggefallen ist. VK an FJ. errechnen wie sonst von der htms tld. Briefbogen anbei mit ST ID und geänderter Bankverbindung, den Kopfbogen, der Euch vorliegt bitte vernichten ! Gruß A“ Auch in diesem – den Vorgaben des Angeklagten B. in dessen Schreiben vom 5.8.20xx folgenden – Verhalten nach dem „Wegfall der CC. “ zeigt sich deutlich, dass weder den Rechnungen der CC. an CD. noch den Rechnungen der CE. an CD. tatsächliche Liefergeschäfte zugrunde lagen, sondern die Rechnungen lediglich „pro forma“ erstellt wurden und der Austausch der CC. durch die CE. als Rechnungsaussteller maßgeblich auf dem „Wegfall der CC. “ und nicht auf tatsächlichen Leistungsbeziehungen zwischen den Gesellschaften beruhte. Gleiches gilt für die der CC. von der CD. im „CJ. “ im Monat Oktober 20xx erteilte Rechnung mit einer gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer von 228,00 €. Dem Angeklagten B. ging es danach – gerade im Hinblick auf die Rechnungen der CC. für die Zeit von August 20xx bis September 20xx und der CE. für Oktober und November 20xx – maßgeblich darum, die Umsatzsteuerverbindlichkeiten auf die rechnungsausstellenden Gesellschaften – teils rückwirkend – zu verlagern, ohne dass ein realer Leistungsaustausch unter den Gesellschaften festzustellen gewesen wäre. Der Angeklagte B. hat zuletzt im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrechterhalten, dass es sich bei den Rechnungen um reguläre Rechnungen handele. b) Feststellungen zu Korrekturen von einzelnen Rechnungen aa) Beim Einzelunternehmen B. erfasste Rechnung der CB. an die EH. vom 21.1.20xx über brutto 691.504,24 € (Re.-Nr. 20xx-01-xxx) Die vorgenannte und dem Zeugen EG. vorgehaltene Rechnung – ausgefertigt auf dem Briefbogen der CA. – weist nach dessen glaubhaften Aussage einen handschriftlichen Vermerk vom 18.3.20xx aus der Buchhaltung seines ehemaligen Unternehmens EH. aus, nach dem die Ware „noch nicht geliefert“ und auch „noch nicht bezahlt“ wurde. Im Rahmen der Aussage des Zeugen EG. wurde ihm außerdem ein Schreiben der EH. an das Finanzamt FM. vom 4.3.20xx vorgehalten, nach dem die Rechnungen der Firma FL. storniert wurden und als Anlage zu diesem Schreiben dem Finanzamt FM. neue auf den Namen der Firma CA. ausgestellte Rechnungen zusammen mit einer Bescheinigung in Steuersachen übersandt wurden. Der Zeuge EG. hat diesbezüglich plausibel dargelegt, dass zunächst die insgesamt vier Rechnungen an seine Gesellschaft aus dem Zeitraum vom 11.1.20xx bis 21.1.20xx (Re.-Nr. 20xx-01-xxx, 20xx-01-xx, 20xx-01-006 und 20xx-01-xxxx) auf den Namen der CB. gelautet hätten und dann – als das Finanzamt FM. den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen der CB. versagt habe, auf den Namen der CA. abgeändert worden seien; Lieferungen oder Zahlungen seien dabei nur auf die Rechnung Nr. 20xx-01-xx nicht erfolgt – wohl aber seien Lieferungen oder Zahlungen auf die übrigen drei Rechnungen erfolgt. Trotz der vier korrigierten Rechnungen, die danach nicht mehr auf die CB. sondern auf die CA. gelautet hätten, habe das Finanzamt FM. aber den Vorsteuerabzug – insbesondere der in der Rechnung Nr. 20xx-01-xx offen ausgewiesenen Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %) i.H.v. 110.408,24 € – weiterhin versagt. Etwaige diesbezügliche Korrekturanträge wurden nach Auskunft der Zeugin EF. von der CB. oder dem Einzelunternehmen nicht gestellt. bb) Beim Einzelunternehmen B. erfasste Rechnung der CB. an die FN. ET. vom 6.5.20xx über brutto 25.661,28 € (Re.-Nr. 20xx-05-xx) Die CB. berechnete zunächst unter dem 25.4.20xx (Re.-Nr. 20xx-04-019) der Firma FN. ET. GmbH für die Lieferung von 120 EI. en der Marke xxxx einen Rechnungsbetrag über brutto 19.331,55 €. In der vorgenannten Rechnung der CB. an die Firma FN. ET. GmbH (Re.-Nr. 20xx-05-cc), die auf den 6.5.20xx datiert ist, wurde für die Lieferung von 159 EI. en der Marke cccc (Schreibfehler „8“ statt „b“) ein Bruttobetrag von 25.661,28 € berechnet, die vereinnahmte „Vorauszahlung v. 07.05.14“ in Höhe von 19.331,55 € davon abgezogen und nur noch ein Restzahlung in Höhe von 6.329,73 € angefordert. Die in der Vorauszahlung von brutto 19.331,55 € enthaltene Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %) i.H.v. 3.086,55 € wurde daher sowohl in der mit brutto 19.331,55 € (Re.-Nr. 20xx-04-cc) als auch in der mit brutto 25.661,28 € (Re.-Nr. 20xx-05-006) angesetzten Rechnung – und damit doppelt – erfasst. cc) Rechnung der CB. an die FO. GmbH vom 2.10.20xx über brutto 590.097,20 € (Re.-Nr. 20xx-10-004) Nach Vorhalt der vorgenannten Rechnung im Rahmen der Aussage der Zeugin EF. hat dieses plausibel dargelegt, dass die entsprechende Rechnung auf das Auskunftsersuchen des CW. von der Firma FO. GmbH übersandt worden sei und – ausweislich des auf der Rechnung befindlichen handschriftlichen Vermerks – wohl keine Ware geliefert und keine Zahlung auf die Rechnung geleistet worden sei. Jedoch sei die Rechnung – ausgehend von der auf dieser ebenfalls handschriftlich vermerkten Kontierung („xxxx/xxxxx/2.10./80707/xxxxx“) – vermutlich in der Buchführung der Firma FO. GmbH erfasst worden. Etwaige diesbezügliche Korrekturanträge wurden nach Auskunft der Zeugin EF. von der CB. nicht gestellt. dd) Rechnung der CC. an die FP. GmbH und Zahlung eines Bruttobetrages i.H.v. 929.662,27 € Auf die Verlesung des Schreibens des Rechtsanwalts FQ. vom 28.10.20xx, der die Interessen der FP. GmbH vertrat, hat die Zeugin EF. anhand dessen im Rahmen ihrer Aussage schlüssig dargelegt, dass die FP. GmbH danach bei der CC. CI. zu einem Bruttopreis von 929.662,27 € (Steuersatz 19 %) erworben hat und die Ware geliefert sowie der Kaufpreis gezahlt wurden. Grund des anwaltlichen Schreibens vom 28.10.20xx war danach die für den Vorsteuerabzug notwendige Übersendung einer Rechnung der CC. , die von dieser jedoch nicht ausgestellt wurde. Auf Vorhalt des Kontoauszuges (Nr. 1 Blatt 3) des Treuhandkontos Nr. xxxx bei der Sparkasse AT hat die Angeklagte C. den dort unter dem 31.3.20xx ausgewiesenen diesbezüglichen Zahlungseingang von 929.662,27 € (Buchungsvermerk: AA. BBB xxxx Treuhandkonto Handel, Transport, Montage 6576 Stück CI. ) bestätigt. c) Ansatz von Vorsteuerbeträgen Im Hinblick auf die Ermittlung der Vorsteuerbeträge wurden im Wege der von der Kammer veranlassten Nachermittlungen vom CW. die Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen monatsweise in einer tabellarischen Übersicht mit Angaben zum jeweils Leistenden, dem Leistungsempfänger, dem Rechnungsdatum, dem Bruttobetrag, der offen ausgewiesenen Umsatzsteuer und der Fundstelle erfasst; die so ermittelten Monatsbeträge wurden in voller Höhe in die Anlage 1 des Urteils (Spalte Ermittlungen CW. / VorSt) übernommen. Diese der Zeugin EF. im Rahmen ihrer Aussage vollständig vorgehaltene tabellarische Aufstellung des CW. wurde von ihr bestätigt und dahingehend erläutert, dass in diese Aufstellung sämtliche Eingangsrechnungen Eingang gefunden hätten, die aus der Datensicherung und den beschlagnahmten Unterlagen ersichtlich gewesen seien. Im Hinblick auf die Zusammensetzung der so ermittelten Vorsteuerbeträge hat die Zeugin EF. anhand der vorgehaltenen Zusammenstellung schlüssig dargelegt, dass der Wareneinkauf als größter Kostenfaktor des EC. s im Hinblick auf den Einkauf der CI. steuerfrei erfolgt sei und daher die Einkaufsrechnungen weitgehend Kosten des laufenden Geschäftsverkehrs beinhaltet hätten, wobei diese beispielsweise auf Transportkosten etwa für Speditionen, Kosten für Rechtsanwälte wie die Honorarrechnungen der Angeklagten C. oder allgemeine Betriebskosten wie etwa Aufwendungen für die genutzten Fahrzeuge oder Bewirtungsaufwendungen entfallen seien. Soweit der Angeklagte B. darüber hinaus nach seiner im Hauptverhandlungstermin am 23.7.20xx übergebenen schriftlichen Einlassung weitere Vorsteuerbeträge – etwa aus der containerweisen Einfuhr von CI. – für die CA. in der zweiten Hälfte des Jahres 20xx berücksichtigt wissen will bzw. – im Wege einer abgekürzten Berechnung entsprechende damit getätigte Ausgangsumsätze und darauf entfallende Umsatzsteuern reduziert wissen möchte, geht dies fehl: Zur Begründung etwaiger Vorsteueransprüche führt der Angeklagte B. in seiner mit seiner Einlassung vorgelegten und ihm vorgehaltenen tabellarischen Aufstellung an: „2 Container PV-EI. e LDK Typ xxxP-20 á 672 Stk. = 1.344 Stk. über FR. aus Hafen FS. bezogen – Verzollung beim Zollamt FT.”. Es ergeben sich zum einen – weder aus den Akten noch aus dem Vortrag des Angeklagten B. – konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Firma CA. die CI. direkt von der Firma FU. GmbH mit in Rechnung gestellter Umsatzsteuer geliefert bekommen hat oder – was nach dem vor allem bis Frühjahr 20xx praktizierten Geschäftsmodell des Angeklagten B. näher liegt – noch eine seiner von ihm beherrschten CL. Gesellschaft zwischengeschaltet wurde und der Wareneinkauf von der FU. GmbH an eine CL. Gesellschaft und erst von dieser – als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung – an die CA. erfolgte. Auch soweit eine „Verzollung beim Zollamt FT.“ der von außerhalb der EU bezogenen CI. stattgefunden haben sollte, bleibt insoweit offen, für welche Gesellschaft – die CA. oder eine andere Gesellschaft – und wann diese erfolgte und wer danach Einfuhrumsatzsteuer nach § 21 UStG schuldete. Ob die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Voraussetzungen nach § 15 Abs.1 S.1 Nr.1 oder 2 UStG damit vorliegen, lässt sich aufgrund der Angaben des Angeklagten B. nicht ansatzweise ermitteln oder prüfen. d) Sicherheitszuschlag im Rahmen der Vorsteuer Darüber hinaus hat die Kammer im Hinblick auf die Vorsteuerbeträge einen Sicherheitszuschlag vorgenommen, der insbesondere die Einlassung des Angeklagten B. dahin berücksichtigt, dass zunehmend erst ab April 20xx die Umsatzsteuerhinterziehung im EC. gegriffen habe, was sich auch an den Summen der monatlich in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge aus dieser Zeit ergibt. Um keine für die Frage des Kompensationsverbotes erforderliche und im Einzelfall aufgrund des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs zum Ausgangsumsatz schwer festzustellende Abgrenzung für die Vielzahl der einzelnen Vorsteuerbeträge vorzunehmen, hat die Kammer daher wie dargestellt zum einen – wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer – die vom CW. ermittelten Vorsteuerbeträge in voller Höhe bei der Ermittlung des hinterzogenen Betrages zu Gunsten der Angeklagten zum Abzug zugelassen. In Ansehung der so ermittelten und abgezogenen Vorsteuerbeträge hat die Kammer zum anderen jedoch im Hinblick auf verbleibende Unsicherheiten noch einen Sicherheitszuschlag hinzuaddiert. Unsicherheiten hat die Kammer darin gesehen, dass im Rahmen der Auswertung des Akten- und Datenmaterials auch nicht dem Kompensationsverbot unterliegende Vorsteuerbeträge übersehen worden sein können. Hierauf deutet – ausweislich der Anlage 1 – ein Vergleich der einerseits von der CA. für die Monate Januar 20xx bis Juni 20xx und der von der CD. für die Monate Januar 20xx bis Juli 20xx vorangemeldeten Vorsteuerbeträge (Spalten USt-Überwachungsbogen / VorSt) mit den andererseits für die genannten Gesellschaften und Zeiträume vom CW. für diese Monate ermittelten Vorsteuerbeträge (Spalten Ermittlungen CW. / VorSt) hin, weil die vom CW. ermittelten Vorsteuerbeträge teilweise – besonders bei der CA. – für die jeweiligen Kalendermonate geringer als die vorangemeldeten Vorsteuerbeträge ausfallen. Die Kammer hat daher – mit Ausnahme der CA. – den Sicherheitszuschlag zur Vorsteuer dergestalt berechnet, dass zum einen auf der Grundlage der vom CW. ermittelten Umsatzsteuerbeträge unter Außerachtlassung von Korrekturen – bzw. im Fall von abgegebenen Voranmeldungen bezogen auf die in der Voranmeldung erklärte Umsatzsteuer – ein Sicherheitszuschlag von 10 % (umsatzabhängige Komponente) zuzüglich eines Mindestbetrages von 1.000 € angesetzt wurde. Beispielsweise beträgt bei einer vom CW. ermittelten Umsatzsteuer von 32.000 € der Sicherheitszuschlag bei der Vorsteuer danach 4.200 € (10 % von 32.000 € zuzüglich 1.000 €). Bei der CA. hat die Kammer dabei berücksichtigt, dass der EC. erst ab April 20xx dominierte und in der Zeit zuvor auch ET. -Anlagen durch die CA. montiert und abgerechnet wurden, wobei der Bau der Anlagen zunehmend durch den Handel abgelöst wurde. Aufgrund des – gegenüber dem reinen Handel – höheren Materialeinsatzes im Rahmen der Montage der Anlagen, für die nicht nur der Bezug von steuerfrei eingekauften EI. en, sondern auch der Kauf von Zubehörteilen (wie etwa Unterkonstruktionsmaterial) von inländischen Firmen mit Vorsteuerabzug erforderlich war, hat die Kammer – um diesen Übergang darzustellen – für die Ermittlung des Sicherheitszuschlages bei der CA. daher im Jahr 20xx diesen – statt mit 10 % – mit 30 % der maßgeblichen Umsatzsteuerbeträge zuzüglich 1.000 € und im Jahr 20xx mit 20 % der maßgeblichen Umsatzsteuerbeträge zuzüglich 1.000 € bemessen. Im Hinblick auf den – bereits auf Tatbestandsebene berücksichtigten – vollen Ansatz der vom CW. ermittelten Vorsteuerbeträge sowie den Ansatz eines weiteren Sicherheitszuschlages zur Vorsteuer sieht die Kammer daneben nur sehr wenig Raum zur Berücksichtigung von weiteren – dem Kompensationsverbot des § 370 Abs.4 S.3 AO unterliegenden und auf Strafzumessungsebene zu berücksichtigenden – Vorsteuerbeträgen. Sowohl in absoluter wie auch – bezogen auf die Umsatzsteuern aus den Ausgangsrechnungen – relativer Höhe sind derartige Vorsteuerbeträge aus Sicht der Kammer zu vernachlässigen und fallen auf der Strafzumessungsebene damit nicht ins Gewicht. IV. 1. Taten des Angeklagten B. a) Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. der Umsatzsteuerjahreserklärungen In sämtlichen Fällen hat sich der Angeklagte B. der Hinterziehung von Umsatzsteuer nach § 370 Abs.1 Nr. 2 AO schuldig gemacht. Durch die vorsätzliche Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Umsatzsteuerjahreserklärungen innerhalb der jeweiligen Abgabefristen verschwieg er den Finanzbehörden in den Jahren 20xx bis 20xx seine hier festgestellten Umsätze aus der Installation sowie dem Handel mit CI. n und -anlagen, so dass es zu keiner Steuerfestsetzung kam. Mit Ablauf der jeweiligen Abgabefrist ist insoweit eine Verkürzung i.S.v. § 370 Abs.4 S.1 AO eingetreten, da die Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß § 18 Abs.1 UStG sowie die Umsatzsteuerjahreserklärungen gemäß § 18 Abs.3 UStG als Steueranmeldungen nach § 168 S.1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen (Jäger in Klein, AO (13. Aufl.), § 370, Rn. 105) und jeweils kein Fall einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder einer Steuervergütung i.S.v. § 168 S.2 AO vorliegt. Die von den vom ihm geführten Unternehmen ausgestellten Rechnungen über Lieferungen und sonstigen Leistungen über die in CK. im Rahmen der Unternehmens gegen Entgelt ausführten Umsätze haben dabei der Umsatzsteuer nach § 1 Abs.1 Nr.1 UStG unterlegen. Die Unternehmen hatten dabei bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Voranmeldungszeitraumes eine Umsatzsteuervoranmeldung nach § 18 Abs.1 S.1 UStG bzw. bis zum 31.5. des Folgejahres eine Umsatzsteuerjahreserklärung nach § 149 Abs.2 S.1 AO a.F. abzugeben, in der jeweils die Steuer für den entsprechenden Besteuerungszeitraum selbst zu berechnen war. Zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen war er dabei als Einzelunternehmer bzw. als formeller oder faktischer Geschäftsführer der jeweiligen Gesellschaft verpflichtet. Der Angeklagte B. war dabei im Hinblick auf die Gesellschaften CA. , CB. , CC. und CD. jeweils als Verfügungsberechtigter i.S.d. § 35 AO verpflichtet – und als Verfügungsberechtigter auch rechtlich und tatsächlich in der Lage –, die die Gesellschaften treffenden steuerlichen Pflichten – insbesondere die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen – zu erfüllen. Darüber hinaus war der Angeklagte B. bei den Gesellschaften CA. , CB. und CD. in seiner Eigenschaft als deren formeller Geschäftsführer nach § 34 Abs.1 S.1 AO zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen verpflichtet. Für die Firma CA. war der Angeklagte B. als mit Beschluss vom 29.09.20xx und mit Wirkung zum 30.09.20xx bestellter Geschäftsführer dieser Gesellschaft nach § 34 Abs.1 S.1 AO zur Erfüllung von deren steuerlichen Pflichten ab diesem Zeitpunkt – insbesondere der zum 10.10.20xx abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat September 20xx – verpflichtet. Dass der Geschäftsführerwechsel erst unter dem 15.01.20xx in das Handelsregister eingetragen wurde, ist für die Pflichtenstellung i.S.d. § 34 Abs.1 S.1 AO dabei unerheblich (vgl. Rüsken in Klein, AO (13. Aufl.), § 34, Rn.6). Für die Firma CB. war der Angeklagte B. nach dem Anstellungsvertrag vom 10.12.20xx als deren FV. mit deren Geschäftsführung betraut, so dass ihn die sich aus § 34 Abs.1 S.1 AO ergebenden Pflichten trafen. Für die Firma CC. war der Angeklagte B. als Verfügungsberechtigter i.S.v. § 35 AO aufgetreten. Nach dem Urteil des BGH vom 9.4.20xx (Az. 1 StR 586/12, juris Rn. 78 ff. sowie Jäger in Klein, AO (13. Aufl.), § 370, Rn. 62a ff.) ist dabei Verfügungsberechtigter, wer – etwa als faktischer Geschäftsführer – nach dem Gesamtbild der Verhältnisse rechtlich und wirtschaftlich über Mittel, die einem anderen zuzurechnen sind, verfügen kann und als solcher nach außen auftritt, wobei eine rein tatsächliche Verfügungsmacht nicht ausreichend ist, sondern diese rechtlich eingeräumt worden sein muss und eine mittelbare rechtliche Verfügungsbefugnis aufgrund der Stellung des Verfügungsberechtigten ausreicht. In diesem Sinne hat der Angeklagte B. als Verfügungsberechtigter insbesondere zunächst der CA. , der CB. , der CC. und später auch der CD. fungiert, da nur er für diese Gesellschaften gegenüber Kunden und Lieferanten rechtsgeschäftlich tätig wurde und nur er – mithilfe der von ihm angewiesenen Angeklagten A und C. sogar noch während seiner Inhaftierung – über die insbesondere auf den DU. ein- und abgehenden Gelder verfügte. Er konnte danach sowohl rechtlich als auch tatsächlich – auch nach seiner Inhaftierung ab April 20xx – die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters erfüllen. Für die Firma CD. war der Angeklagte B. als mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 4.12.20xx und mit Rückwirkung zum 1.8.20xx bestellter Geschäftsführer dieser Gesellschaft nach § 34 Abs.1 S.1 AO zur Erfüllung von deren steuerlichen Pflichten ab diesem Zeitpunkt – insbesondere der zum 31.5.20xx und 31.5.20xx abzugebenden Umsatzsteuerjahreserklärungen 20xx und 20xx – verpflichtet. Zwar gelangte der in der Gesellschafterversammlung vom 4.12.20xx rückwirkend zum 1.8.20xx vorgenommene Geschäftsführerwechsel von der Angeklagten A auf den Angeklagten B. nicht zur Eintragung in das Handelsregister. Die Eintragung der Geschäftsführer in das Handelsregister gemäß § 39 Abs.1 GmbHG hat jedoch rein deklaratorische Wirkung, da bereits deren Bestellung in der Gesellschafterversammlung konstitutive Wirkung hat (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner/ Noack, GmbHG (21. Aufl.), § 39, Rn. 24 sowie Schmitt in Bartl/Bartl/Beine/C. /Schlarb/Schmitt, GmbH-Recht (8. Aufl.), § 39, Rn. 14). b) Suspendierung der Abgabepflicht der Umsatzsteuerjahreserklärung In Hinblick auf die vorliegend jeweils angeklagte Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung besteht diese nach dem nemo-tenetur-Grundsatz dann nicht mehr, wenn wegen eines Voranmeldungszeitraums des betreffenden Kalenderjahres wegen einer nicht abgegebenen oder einer unrichtigen oder unvollständigen Umsatzsteuervoranmeldung bereits ein Strafverfahren eingeleitet wurde (vgl. die Beschlüsse des BGH vom 26.4.20xx, Az. 5 StR 587/00, juris Rn.28 sowie vom 1.8.20xx8, Az. 1 StR 643/17, juris Rn.6 f.): In diesem Fall kann der zur Abgabe einer Jahreserklärung Verpflichtete hierzu nicht mehr gemäß § 393 Abs.1 S.2 u.3 AO mit Zwangsmitteln angehalten werden und ihm ist die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige über § 371 Abs.2 S.1 Nr. 1 b) AO verwehrt. Konkret bedeutet dies, dass eine Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung nach der gesetzlichen Frist aus § 149 Abs.2 S.1 AO a.F. für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum Ablauf des 31.5. des Folgejahres in all denjenigen Fällen nicht (mehr) bestand, in denen bis zu diesem Zeitpunkt – sei es wegen einer gänzlich unterlassenen oder einer unrichtigen oder unvollständigen Abgabe einer Voranmeldung i.S.d. § 370 Abs.1 Nr.1 oder 2 AO – dem zur Abgabe Verpflichteten die Einleitung eines Strafverfahrens bekannt gegeben wurde, das sich auf einen Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres bezog. Soweit danach eine Suspendierung der Abgabepflicht der Umsatzsteuerjahreserklärung eingetreten ist, erstreckt sich die richterliche Kognitionspflicht jedoch auf die gesamte Tat im prozessualen Sinn i.S.d. § 264 AO, zu der beim Tatvorwurf der Hinterziehung von Umsatzsteuer aufgrund der engen Verzahnung von Voranmeldungen und Jahreserklärung – neben der Verletzung von Erklärungspflichten betreffend die Umsatzsteuerjahreserklärung – auch sämtliche Verletzungen der Erklärungspflichten i.S.v. § 370 AO in Form der Nichtabgabe oder der unrichtigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für das nämliche Kalenderjahr gehören (Beschluss des BGH vom 12.6.20xx, Az. 1 StR 6/13, juris Rn. 21 ff. m.w.N.), auch wenn im Hinblick auf die vorliegenden Taten – wie in dem vom BGH entschiedenen vorgenannten Fall – nur die Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung angeklagt ist. Unter Beachtung dieser Grundsätze wurde für den Angeklagten B. die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen für die CA. für die Jahre 20xx, 20xx und 20xx (Fälle 1 bis 3 der Anklageschrift B. ) suspendiert, so dass für diese Jahre jeweils auf die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen abzustellen ist: Dem Angeklagten B. wurde im Hinblick auf die bis zum 31.5.20xx abzugebende Jahreserklärung 20xx der CA. für die Voranmeldungszeiträume Juli 20xx bis Oktober 20xx vor diesem Abgabezeitpunkt am 29.1.20xx die Einleitung des Strafverfahrens bekannt gegeben. Ebenso wurde dem Angeklagten B. im Hinblick auf die bis zum 31.5.20xx abzugebende Jahreserklärung 20xx der CA. für die Voranmeldungszeiträume Januar 20xx bis Februar 20xx vor diesem Abgabezeitpunkt am 16.3.20xx die Erweiterung des Strafverfahrens bekannt gegeben. Schließlich wurde dem Angeklagten B. im Hinblick auf die bis zum 31.5.20xx abzugebende Jahreserklärung 20xx der CA. für die Voranmeldungszeiträume Januar 20xx bis Mai 20xx vor diesem Abgabezeitpunkt am 25.8.20xx die Erweiterung des Strafverfahrens bekannt gegeben. Voranmeldungszeitraum war dabei für die CA. für das Gründungsjahr 20xx und das Folgejahr 20xx nach § 18 Abs.2 S.4 UStG der Kalendermonat; für das Jahr 20xx war ebenfalls der Kalendermonat der Voranmeldungszeitraum gemäß § 18 Abs.2 S.2 UStG, weil die Steuer ausweislich der Anlage 1 des Urteils für das vorangegangene Jahr mehr als 7.500 € betragen hatte. Ebenso war die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Einzelunternehmen B. für das Jahr 20xx (Fall 6 der Anklageschrift B. ) suspendiert, weil dem vom Angeklagten bevollmächtigten Rechtsanwalt CX. insoweit die Erweiterung des Strafverfahrens im Gespräch vom 25.8.20xx vor dem Abgabetermin für die diesbezügliche Umsatzsteuerjahreserklärung am 31.5.20xx bekannt gegeben wurde. Mit Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit des Einzelunternehmens B. nach Löschung der CB. im britischen Handelsregister im Oktober 20xx war nach § 18 Abs.2 S.4 UStG für das Jahr der Aufnahme der Tätigkeit 20xx sowie das Folgejahr 20xx der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum für das Einzelunternehmen B. . Darüber hinaus wurde auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für die CC. für das Jahr 20xx (Fall 7 der Anklageschrift B. ) suspendiert, weil auch insoweit dem vom Angeklagten bevollmächtigten Rechtsanwalt CX. die Erweiterung des Strafverfahrens im Gespräch vom 25.8.20xx vor dem Abgabetermin für die diesbezügliche Umsatzsteuerjahreserklärung am 31.5.20xx bekannt gegeben wurde. Voranmeldungszeitraum war dabei für die CC. für das Gründungsjahr 20xx und das Folgejahr 20xx nach § 18 Abs.2 S.4 UStG der Kalendermonat. Entsprechend der vorgenannten Grundsätze war danach im Fall der Suspendierung der Abgabepflicht der Umsatzsteuerjahreserklärung auf die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen des betreffenden Jahres abzustellen, wobei diese gemäß § 18 Abs.1 S.1 u. 2 UStG jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des betreffenden Voranmeldungszeitraums bei dem jeweils zuständigen Finanzamt abzugeben bzw. an dieses zu übermitteln waren. Für alle weiteren angeklagten Fälle trat keine Suspendierung der Abgabepflicht der Umsatzsteuerjahreserklärung ein, da insoweit im Fall der Einleitung oder Erweiterung von Strafverfahren für Voranmeldungszeiträume der betreffenden Jahre diese erst nach dem Abgabetermin der Umsatzsteuerjahreserklärung zum 31.5. des Folgejahres erfolgten. Die entsprechenden Umsatzsteuerjahreserklärungen waren demzufolge als Steueranmeldung i.S.v. § 18 Abs.3 S.1 UStG bei dem jeweils zuständigen Finanzamt binnen fünf Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres bis zum 31.5. des Folgejahres nach § 149 Abs.2 S.1 AO in der für die verfahrensgegenständlichen Jahre geltenden Fassung abzugeben bzw. dorthin zu übermitteln. c) Scheinrechnungen innerhalb des „CJ. “ – Umsatzsteuerpflicht und Vorsteuerabzug Aus den nach der Anlage 2 dieses Urteils nur zum Schein von der CC. bzw. später der CE. an die CD. veräußerten CI. sowie der von der CD. der CC. in Rechnung gestellten Leistung ergeben sich weder im Hinblick auf einen etwaigen Vorsteuerabzug bei den Empfängern der Rechnungen noch im Hinblick auf die Entstehung von Umsatzsteuer bei den Ausstellern der Rechnungen steuerliche Auswirkungen. Da es sich jedoch jeweils um Scheingeschäfte und -rechnungen handelte und die Leistungen nicht erbracht wurden, stand der CD. bzw. der CC. als Empfängern der Rechnungen insoweit kein Vorsteuerabzug zu. Denn gemäß § 15 Abs.1 S.1 Nr.1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer nur für Lieferungen und Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer in Abzug bringen – nicht aber wie im vorliegenden Fall nur für scheinbar erbrachte Leistungen (vgl. Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) Abschnitt 15.2 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 S.1 Nr. 1). Eine etwaige von den die Rechnungen ausstellenden Gesellschaften mangels Ausführung der Leistung geschuldete Umsatzsteuer nach § 14c Abs.2 S.2 UStG kann daher nicht von den Rechnungsempfängern als Vorsteuer abgezogen werden (UStAE Abschnitt 15.2 Abs.1 S.2). Grundsätzlich wird mangels ausgeführter Leistungen die in den Rechnungen der CC. bzw. der CE. an die CD. sowie die in der Rechnung der CD. an die CC. gesondert ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge in Anwendung des § 14c Abs.2 S.2 UStG geschuldet. Vorliegend wurden jedoch nachweislich für die CD. und CC. als Rechnungsempfänger für die die Zeiträume ab August 20xx, in denen Rechnungen der CC. , CE. oder CD. vorliegen, keine Umsatzsteuerjahreserklärungen bzw. -voranmeldungen beim zuständigen Finanzamt eingereicht. Ein Vorsteuerabzug ist mithin aus den Scheinrechnungen nicht vorgenommen worden und hätte – wie ausgeführt – der CD. und CC. auch nicht gemäß § 15 UStG mangels bezogener Leistungen zugestanden. Da insoweit eine Gefährdung des Steueraufkommens i.S.v. § 14c Abs.2 S.3 u. 4 UStG ausgeschlossen werden kann, erübrigt sich eine Festsetzung der in den Rechnungen der CC. und CE. an die CD. gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge nach § 14c Abs. 2 UStG. Aufgrund des jeweils bei den Rechnungsempfängern nachgewiesenermaßen nicht vorgenommenen Abzugs der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer hat die Kammer – trotz Fehlens eines formell erforderlichen Antrages nach § 14c Abs. 2 S.5 UStG und entsprechend der Behandlung durch die Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift für den Angeklagten B. – zu dessen Gunsten die nach § 13 Abs.1 Nr. 3 i.V.m. § 14c Abs. 2 S. 2 UStG entstandene Umsatzsteuer aus den Scheinrechnungen im Rahmen der Berechnung der hinterzogenen Beträge nicht berücksichtigt. d) Korrekturen einzelner Rechnungen und innergemeinschaftlicher Erwerb der CI. Die vom CW. erfassten Ausgangsrechnungen der verfahrensgegenständlichen Gesellschaften waren in den nachfolgenden zu aa) und bb) aufgeführten Fällen zu korrigieren; darüber hinaus ergab sich keine Korrekturbedarf. Die nach der Löschung auf den Namen der CB. ausgestellten Rechnungen waren dem Angeklagten B. als Einzelunternehmer zuzurechnen, da dieser selbst nach deren Löschung am 15.10.20xx eine gewerbliche Tätigkeit selbständig ausgeübt hat und damit Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG war; dies zeigt sich auch an dem ausschließlich über ihn laufenden Kontakt zu Kunden, die durch ihn oder in seinem Auftrag erfolgte Unterzeichnung der auf den Namen der CB. ausgestellten Ausgangsrechnungen und die entsprechend seiner Vorgaben erfolgte Zahlungsabwicklung über – ausweislich der Anlage 3 – weitgehend auf andere Gesellschaften geführte DU. bei der Angeklagten C. . aa) Beim Einzelunternehmen B. erfasste Rechnung der CB. an die EH. vom 21.1.20xx über brutto 691.504,24 € (Re.-Nr. xxxx-01-xxx) Mangels Lieferung und Zahlung wird die in der vorgenannten Rechnung offen ausgewiesene Umsatzsteuer zwar nicht nach § 13 Abs.1 Nr. 1a UStG geschuldet. Die Umsatzsteuer ist jedoch nach § 13 Abs.1 Nr. 3 i.V.m. § 14c Abs. 2 S. 2 UStG mit Ausgabe der Rechnung vom 21.1.20xx an den Zeugen EG. und dessen Gesellschaft entstanden. Insoweit ist aber eine Gefährdung des Steueraufkommens i.S.v. § 14c Abs. 2 S. 3 u. 4 UStG aufgrund des unterbliebenem Vorsteuerabzugs beim Empfänger beseitigt worden, wie auch das vom Zeugen EG. bestätigte Schreiben an das Finanzamt FM. vom 4.3.20xx zur zeitnahen Stornierung der vorgenannten Rechnung dokumentiert. Aufgrund des beim Rechnungsempfänger nachgewiesenermaßen nicht vorgenommenen Vorsteuerabzugs hat die Kammer – trotz Fehlens eines formell erforderlichen Antrages nach § 14c Abs. 2 S. 5 UStG – zugunsten des Angeklagten B. die nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG entstandene Umsatzsteuer für den Zeitraum der Entstehung der Steuer im Monat Januar 20xx korrigiert (vgl. Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) Abschnitt 14c. 2 Abs. 5 S. 6). Demzufolge hat die Kammer die Umsatzsteuer für das Einzelunternehmen des Angeklagten B. für den Monat Januar 20xx um 110.408,24 € gemindert, wobei die Rechnung in den Feststellungen zu II. der Vollständigkeit halber noch eingestellt ist. bb) Beim Einzelunternehmen B. erfasste Rechnung der CB. an die FN. ET. vom 6.5.20xx über brutto 25.661,28 € (Re.-Nr. 20xx-05-xxx) Soweit mit der vorgenannten Rechnung nicht nur der Restbetrag von brutto 6.329,73 € sondern auch die im Rechnungsbetrag von 25.661,28 € enthaltene und bereits zuvor gesondert abgerechnete Vorauszahlung i.H.v. brutto 19.331,55 € (doppelt) erfasst wurde, ist die darin enthaltene Umsatzsteuer i.H.v. 3.086,55 € zu korrigieren. Danach war die Umsatzsteuer für das Einzelunternehmen des Angeklagten B. für den Monat Mai 20xx um 3.086,55 € zu mindern. cc) Rechnung der CB. an die FO. GmbH vom 2.10.20xx über brutto 590.097,20 € (Re.-Nr. 20xx-10-xxxx) Mangels Lieferung und Zahlung wird auch die in der vorgenannten Rechnung offen ausgewiesene Umsatzsteuer zwar nicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a UStG geschuldet. Umsatzsteuer ist jedoch nach § 13 Abs.1 Nr. 3 i.V.m. § 14c Abs. 2 S. 2 UStG mit Ausgabe der Rechnung vom 2.10.20xx an die FO. GmbH entstanden. Auch liegen die Voraussetzungen einer Berichtigung des geschuldeten Betrages nach § 14c Abs.2 S.3 ff. UStG nicht vor: Zum einen hat die Rechnung ausweislich der darauf vermerkten Kontierung Eingang in die Buchführung der Firma FO. GmbH gefunden, so dass eine damit einhergehende Buchung der Umsatzsteuer als Vorsteuer sowie deren Geltendmachung im Rahmen der entsprechenden Voranmeldung und Jahreserklärung dieser Firma wahrscheinlich erscheint und damit gerade keine für eine Berichtigung erforderliche Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens gemäß § 14c Abs. 2 S. 3 u.4 UStG festgestellt werden kann. Zum anderen liegt in formeller Hinsicht auch kein Berichtigungsantrag nach § 14c Abs. 2 S. 5 UStG vor. dd) Rechnung der CC. an die FP. GmbH und Zahlung eines Bruttobetrages i.H.v. 929.662,27 € Auch wenn keine (vom Anwalt der FP. GmbH für den Vorsteuerabzug angemahnte) Rechnung von der CC. erteilt wurde, ist die Umsatzsteuer – mangels feststellbarem Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wurde – spätestens mit der Vereinnahmung des Betrages von 929.662,27 € nach § 13 Abs.1 Nr. 1a S. 4 UStG mit Ablauf des Monats März 20xx entstanden. Die bei einem Steuersatz von 19 % aus diesem Entgelt nach § 10 Abs.1 S.1 u.2 UStG herauszurechnende Umsatzsteuer beläuft sich danach auf 148.433,47 € (929.662,27 € : 1,19 x 19 %) und wurde zutreffend angesetzt. ee) Rechnung der CD. an die CS. vom 21.4.20xx über brutto 35.584,73 € (Re.-Nr. 20xx-04-021) Der in dieser (im Selbstleseverfahren eingeführten) Rechnung ausgewiesene Nettobetrag i.H.v. 29.062,80 € sowie die ausgewiesene Umsatzsteuer (Steuersatz 19 %) i.H.v. 5.521,93 € wurden auf der Grundlage eines – gegenüber dem in der Rechnung angegebenen Rechnungsbetrages von brutto 35.584,73 € – um 1.000,00 € geringen Rechnungsbetrages von 34.584,73 € berechnet. Aufgrund des – nach der Aufforderung zur Zahlung des Rechnungsbetrages von 35.584,73 € – auf der Rechnung vermerkten Zahlungseingangs am 22.4.20xx ist die Umsatzsteuer bei einem Steuersatz von 19 % aus dem Entgelt nach § 10 Abs.1 S.1 u.2 UStG herauszurechnen und beläuft sich danach auf 5.681,60 € (35.584,73 € : 1,19 x 19 %) und wurde zutreffend angesetzt. ff) Innergemeinschaftlicher Erwerb der CI. Soweit die CI. – entweder von den vom Angeklagten B. geführten CL. Gesellschaften oder später von den Firmen CO. mit Sitz in CP. und CQ. mit Sitz in CR. von diesen Gesellschaften als steuerfreie – weil innergemeinschaftliche – Lieferungen behandelt wurden, hat dieser Vorgang für die vorliegende Umsatzbesteuerung der verfahrensgegenständlichen inländischen Gesellschaften jeweils im Ergebnis keine steuerliche Auswirkung: Sofern die jeweilige Lieferung der CI. einen nach § 3d UStG im Inland bewirkten innergemeinschaftlichen Erwerb i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 5 und § 1a Abs.1 UStG darstellt, steht einer Umsatzsteuerschuld ein entsprechender Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 3 UStG in gleicher Höhe gegenüber, wobei aufgrund des insoweit bestehenden unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen steuererhöhenden und steuermindernden Umständen das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 S. 3 AO nicht greift (vgl. Krumm in Tipke/Kruse, AO, (155. Erg.-lief.), § 370, Rn. 113 unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 21.5.20xx, Az. V R 34/13, juris Rn. 52 m.w.N.). e) Ansatz von Vorsteuerbeträgen und Sicherheitszuschlag Die hinterzogenen Umsatzsteuern sind – unter Einschränkung durch das in § 370 Abs. 4 S. 3 AO normierte Kompensationsverbot – um die durch andere Unternehmer (z.B. Speditionen, Vermittler, kontoführende Rechtsanwälte) in Rechnung gestellten Umsatzsteuern, die gemäß § 15 UStG als Vorsteuern abziehbar gewesen wären, zu mindern. Während in der bisherigen Rechtsprechung eine Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen aufgrund des Kompensationsverbot abgelehnt wurde (vgl. (im Fall der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen) das Urteil des BGH vom 24.10.1990, Az. 3 StR 16/90, juris Rn. 7) findet nach der neueren Rechtsprechung des BGH zur Umsatzsteuerhinterziehung das Kompensationsverbot jedenfalls dann keine Anwendung (mehr), wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen steuermindernder und steuererhöhender Tatsache dergestalt besteht, dass im Falle einer tatsächlich durchgeführten Lieferung und einer insoweit nicht erklärten steuerpflichtigen Ausgangsleistung Wirtschaftsgüter verwandt wurden, die unter den Voraussetzungen des § 15 UStG mit Vorsteueranspruch erworben wurden (vgl. (wiederum im Fall der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen) das Urteil des BGH vom 13.9.20xx8, Az. 1 StR 642/17, juris Rn. 19). Diese Grundsätze finden nach Ansicht der Kammer in gleicher Weise auch für Fälle der unrichtigen oder unvollständigen Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen Anwendung. Sofern Vorsteuerbeträge aufgrund des Kompensationsverbotes auf der Tatbestandsebene hinterzogene Umsatzsteuer nicht mindern, sind diese jedenfalls auf der Strafzumessungsebene zu berücksichtigen. Aufgrund des vollen Ansatz der vom CW. ermittelten Vorsteuerbeträge zu Gunsten der Angeklagten sowie der von der Kammer zusätzlich vorgenommenen Sicherheitszuschläge zur Vorsteuer hat die Kammer bereits in sehr weitem Umfang die nicht dem Kompensationsverbot unterliegenden Vorsteuerbeträge zugunsten des Angeklagten B. auf der Tatbestandsebne berücksichtigt; entsprechend der neuen Rechtsprechung des BGH hat die Kammer insoweit beispielsweise Vorsteuerbeträge aus dem Transport der CI. , Vermittlungsprovisionen oder Honorare der Angeklagten C. für die Abwicklung der Aufträge berücksichtigt. Dem Kompensationsverbot unterliegende Vorsteuerbeträge aus allgemeinen Betriebskosten wie etwa Aufwendungen für die genutzten Fahrzeuge oder Bewirtungsaufwendungen, die keinen erkennbaren Bezug zu einer Ausgangsleistung aufwiesen, wurden vom CW. anhand der Eingangsrechnungen aus sichergestellten Daten und Unterlagen ermittelt und bereits aus Vereinfachungsgründen zugunsten des Angeklagten B. weitgehend auf Tatbestandsebene zum Abzug zugelassen. Ein darüber hinausgehenden Ansatz von dem Kompensationsverbot unterliegenden Vorsteuerbeträgen auf Ebene der Strafzumessung fällt – wie ausgeführt – nicht ins Gewicht. 2. Tat der Angeklagten C. Die Angeklagte C. hat sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in einem Fall nach § 370 Abs.1 Nr.2 AO i.V.m. § 27 Abs.1 StGB schuldig gemacht. Die Beihilfehandlung der Angeklagten C. bestand dabei in dem Eröffnen und Führen der diversen DU. der im „CJ. “ vom Angeklagten B. geführten Gesellschaften, über die zum weitem Umfang Geschäftsvorfälle und Aufträge nach dem Geschäftsmodell des Angeklagten B. abgewickelt wurden. Sie bezog sich dabei auf sämtliche verfahrensgegenständlichen Taten des Angeklagten B. mit Ausnahme der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die CA. für die Monate bis März 20xx. a) Berufstypisches Handeln Trotz etwaiger vermeintlich berufstypischer Handlungen der Angeklagten C. hat sie dem Angeklagten B. zu dessen Taten vorsätzlich Hilfe geleistet. Der BGH führt in seinem Beschluss vom 21.12.20xx (Az. 1 StR 112/16, juris Rn. 29 f.) zur Beihilfe durch berufstypische Handlungen eines Rechtsanwalts aus, dass auch diese eine strafbare Beihilfe darstellen könnten, da weder Alltagshandlungen noch berufstypische Handlungen in jedem Fall neutral seien und nahezu jede Handlung in einen strafbaren Kontext gestellt werden könne. Insoweit bedürfe es einer wertenden Betrachtung im Einzelfall. Ziele das Handeln eines Haupttäters dabei ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und wisse dies der Hilfeleistende, so sei sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten, weil in diesem Fall sein Tun stets den „Alltagscharakter“ verliere und als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen sei. Wisse der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet werde und halte er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt werde, so sei sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten sei derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Geschäftstätigkeit des Angeklagten B. maßgeblich auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer ausgerichtet war. Die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen und die damit einhergehende Nichtentrichtung der Umsatzsteuer waren Grundvoraussetzung für das Funktionieren seines Geschäftsmodells. Einzig die fortwährende Verkürzung der Umsatzsteuer versetzte den Angeklagten B. in die Lage, die CI. zu einem geringeren (Netto-)Preis zu verkaufen, als er sie zuvor eingekauft hatte. Und allein der durch diese „Verbilligung“ zustande gekommene günstige EI. preis hat es dem Haupttäter B. ermöglicht, Umsätze in der gegebenen Größenordnung zu generieren. Es kann nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf das Führen der DU. durch die Angeklagte C. schon nicht mehr von „berufstypischem“ Handeln gesprochen werden kann, weil die Handhabung der DU. für die vom Angeklagten B. geführten diversen in- und ausländischen Gesellschaften gravierend von der „normalen“ Handhabung von DU. abweicht. Anzuführen sind hier insbesondere die fehlende Trennung der Belange der einzelnen Firmen, die sich gerade auch in der Abwicklung der einzelnen Ein- und Verkaufsvorgänge über verschiedene in- und ausländische Gesellschaften und DU. auszeichnet – anders als bei einem üblichen Treuhandauftrag lauten Einkaufs- und Verkaufsrechnung sowie das zur Abwicklung genutzte Treuhandkonto in vielen Fällen gerade nicht auf den Namen ein und derselben Gesellschaft. Darüber hinaus wurden - aufgrund stehengelassener DZ. – in weitem Umfang – neben den eigentlichen EY. n – auch weitere Geschäftsvorfälle jeweils über DU. der Angeklagten C. abgewickelt. Nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen wurde die Angeklagte C. vom Angeklagten B. außerdem darüber ins Bild gesetzt und wusste – wie festgestellt – um dieses auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer angelegte Geschäftsmodell. Darüber hinaus konnte die Angeklagte C. jedoch bereits auch ohne Information von Beginn ihrer Tätigkeit – wie von der Kammer dargelegt – von sich aus anhand der ihr bekannten Umstände, aus denen ohne Weiteres das Geschäftsmodell des Angeklagten B. ersichtlich war, erkennen, dass es diesem auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer ankam. Dass die Angeklagte C. sich dabei mit ihrer Hilfeleistung die Förderung des erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ, wird auch bereits durch die – nach Aufnahme ihrer Tätigkeit im März 20xx – im Jahr 20xx von ihr entfalteten Aktivitäten deutlich: So bewegt sich – wie oben dargelegt – der Wechsel der Geschäfte von der CA. auf die CB. sowie der mehrfache – auch im Jahr 20xx erfolgte – Wechsel der in den Rechnungen der CB. angegebenen Konten, die von der Angeklagten C. geführt wurden und auf unterschiedliche – teils CL. – Gesellschaften lauten, aufgrund der Vermischung der Belange und Finanzen der einzelnen Firmen sowie der Einbindung ausländischer Gesellschaften in keiner Weise mehr in der regulären Abwicklung von EY. n für die verfahrensgegenständlichen Gesellschaften, sondern diente maßgeblich dazu, die sämtlich vom Angeklagten B. geführten verfahrensgegenständlichen Gesellschaften vor einem Rückgriff des Fiskus möglichst lange und effektiv abzuschirmen und auf diese Weise das Geschäftsmodell des Angeklagten am Laufen zu halten. Das Geschäftsmodell des Angeklagten B. mit den typischerweise unter den Netto-Einkaufspreisen liegenden Netto-Verkaufspreisen war der Angeklagten C. dabei aufgrund der von ihr geführten tabellarischen Aufstellungen zur „Projektabwicklung“ bekannt. Die Angeklagte C. setzte ihre Hilfeleistung konsequent auch dann noch fort, als ihre Räume aufgrund des gegen den Angeklagten B. eingeleiteten Strafverfahrens im April 20xx durchsucht wurden, als ihre Räume im August 20xx durchsucht und ihr gegenüber die Einleitung des Strafverfahrens bekannt gegeben wurde sowie auch noch nach der Inhaftierung des Angeklagten B. Ende April 20xx. Auch profitierte die Angeklagte C. durch die von ihr den Gesellschaften des „CJ. “ in Rechnung gestellten Honorare. Durch die für das Geschäftsmodell des Angeklagten B. wesentliche Abwicklung seiner Geschäfte über die von ihr geführten DU. trug die Angeklagte C. daher – wie sie wusste und auch ihr vorbeschriebenes Verhalten deutlich macht – maßgeblich zur Aufrechterhaltung dieses Geschäftsmodells und der damit verbundenen Umsatzsteuerhinterziehung bei. Sie zeigte dabei in eindrucksvoller Weise durch ihr – für ein Organ der Rechtspflege gänzlich berufsuntypische – Verhalten ihre Solidarisierung mit dem Angeklagten B. . b) Tateinheit – Organisationsdelikt Bei der von der Angeklagten C. geleisteten Beihilfehandlung zu den Umsatzsteuerverkürzungen des Angeklagten B. in Form des Errichtens und Führens von DU. für Gesellschaften des „CJ. “ – insbesondere der Buchung von Geschäftsvorfällen auf diesen – handelt es sich um ein „uneigentliches Organisationsdelikt“. Einzelne Beiträge eines Gehilfen, die der Errichtung, Aufrechterhaltung und dem Ablauf eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs dienen, können unter Heranziehung des Zweifelssatzes auf der Grundlage der Rechtsfigur des uneigentlichen Organisationsdelikts zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden, indem die im Rahmen der Unternehmensstruktur begangenen Tathandlungen in der Person des betreffenden Tatbeteiligten zu einer einheitlichen Tat i.S.d. § 52 StGB zusammengeführt werden (Urteil des BGH vom 17.6.20xx, Az. 3 StR 344/03, juris Rn. 21). Dies ist vorliegend der Fall. Die Angeklagte führte die – für den Geschäftsbetrieb der vom Angeklagten B. geführten Firmen notwendigen – DU. . Ohne diese hätte der Angeklagte B. keine Geschäfte – insbesondere nicht der vorliegenden Größenordnungen – mit Lieferanten oder Kunden abwickeln können. Aufgrund der planmäßigen Arbeitsteilung zwischen der Angeklagten C. und dem Angeklagten B. sind dabei keine einzelnen Tatbeiträge der Angeklagten C. zu den Steuerverkürzungen des Angeklagten B. festzustellen. Vielmehr diente – wie aufgezeigt – die Vermischung der Belange der unterschiedlichen in- und ausländischen Gesellschaften und der stetige Wechsel der Gesellschaften und DU. der Aufrechterhaltung des auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer angelegten Geschäftsmodells des Angeklagten B. . c) Tatumfang Gerade aufgrund dieser bewussten Vermischung der Belange der unterschiedlichen in- und ausländischen Gesellschaften lässt sich der Tatumfang der Hilfeleistung der Angeklagten C. nicht allein auf die den DU. der Angeklagten C. gutgeschriebenen Ausgangsumsätze begrenzen: So lässt sich aufgrund der Zubuchungen von den beim Zeugen EA. geführten DU. oder anderen (Treuhand-)Konten eine klare Abgrenzung der Ausgangsumsätze und der hierauf entfallenden und nicht abgeführten Umsatzsteuern nicht vornehmen. Die Kammer hat daher der Angeklagten C. die Umsatzsteuern auf sämtliche Umsätze ab Beginn der von ihr geleisteten Beihilfe ab April 20xx zugerechnet – unter anderem auch die über die DU. des Zeugen EA. abgewickelten Umsätze. Insoweit hat die Kammer bedacht, dass als Hilfeleistung i.S.v. § 27 StGB grundsätzlich jede Handlung anzusehen ist, welche die Herbeiführung des Taterfolges des Haupttäters objektiv fördert, ohne dass sie für den Erfolg selbst ursächlich sein muss (Beschluss des BGH vom 21.12.20xx, Az. 1 StR 112/16, juris Rn. 28). In diesem Sinne kommt es danach – gerade auch mit Blick auf das vorliegende Organisationsdelikt – nicht darauf an, welcher Ausgangsumsatz – sei es direkt oder erst über eine Zubuchung von anderen nicht von der Angeklagten C. geführten (Treuhand-)Konten – auf den von der Angeklagten C. geführten DU. gutgeschrieben wurde. Insbesondere hat die Angeklagte C. die Geschäfte des Angeklagten B. seit April 20xx aus der Haft durch Aufrechterhaltung einer unüberwachten Kommunikation nach außen und seit 20xx über Beratungsleistungen gegenüber dem Angeklagten B. – über die einzelnen Geschäftsvorfälle hinaus – unterstützt und zu sämtlichen in dieser Zeit festgestellten Umsätzen Hilfe geleistet. 3. Tat der Angeklagten A Die Angeklagte A hat sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in einem Fall nach § 370 Abs.1 Nr.2 AO i.V.m. § 27 Abs.1 StGB strafbar gemacht. Die Beihilfehandlung der Angeklagten A bestand dabei in der Wahrnehmung von Aufgaben als kaufmännische Angestellte und „rechte Hand“ des Angeklagten B. im Rahmen der CD. – zunächst sogar als Strohfrau in der Funktion von deren Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin. Sie bezog sich dabei auf die vom Angeklagten B. unterlassene Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für die CD. in den Jahren 20xx und 20xx. a) Berufstypisches Handeln Unter Hinweis auf die bei der Angeklagten C. ausgeführten Grundsätze kann sich auch die Angeklagte A nicht auf etwaiges vermeintlich berufstypisches Handlungen berufen, sondern hat dem Angeklagten B. zu dessen Taten Hilfe geleistet. Danach stellen auch die Bürotätigkeiten der Angeklagten A kein berufstypisches Handeln dar – zumal bei ihr hinzutritt, dass sie im Hinblick auf das ihr nur in Bezug auf die CD. vorgeworfene Verhalten von deren Gründung bis zur ihrer Ablösung die Stellung als Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin dieser Gesellschaft innehatte, später zunehmend die Lieferungen und Zahlungen koordinierte und nach Vorgaben des Angeklagten B. seit dessen Inhaftierung Ende April 20xx den Geschäftsbetrieb der CD. durch ihre Tätigkeiten aufrecht erhielt. Ebenso wie die Angeklagte C. wurde auch die Angeklagte A nach den Feststellungen der Kammer vom Angeklagten B. darüber ins Bild gesetzt und wusste von Beginn ihrer Tätigkeit um dieses auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer angelegte Geschäftsmodell. Auch konnte die Angeklagte A darüber hinaus bereits auch ohne Information von Beginn ihrer Tätigkeit – wie von der Kammer festgestellt – von sich aus anhand der ihr bekannten Umstände, aus denen ohne Weiteres das Geschäftsmodell des Angeklagten B. ersichtlich war, erkennen, dass es diesem auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer ankam. Dass die Angeklagte A sich dabei mit ihrer Hilfeleistung die Förderung des erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ, wird auch bereits darin deutlich, dass sie selbst frühzeitig das in ihrer Alleingesellschafter und Geschäftsführerstellung bei der CD. liegende Risiko erkannte und im Dezember 20xx auf ihre (rückwirkende) Ablösung drängte. Das Geschäftsmodell des Angeklagten B. mit den typischerweise unter den Netto-Einkaufspreisen liegenden Netto-Verkaufspreisen war der Angeklagten A dabei aufgrund der ihr vorliegenden Ein- und Verkaufsrechnungen sowie den später von ihr erstellten Kalkulationen bekannt. Die Angeklagte Bartram setzte ihre Hilfeleistung auch noch nach der Inhaftierung des Angeklagten B. Ende April 20xx fort. In finanzieller Hinsicht profitierte sie – wie dargestellt – von ihrer Tat. b) Tateinheit – Organisationsdelikt Auch bei der von der Angeklagten A geleisteten Beihilfehandlung zu den Umsatzsteuerverkürzungen des Angeklagten B. in Form der Wahrnehmung von Aufgaben als kaufmännische Angestellte handelt es sich um ein „uneigentliches Organisationsdelikt“. Auch insoweit wird auf die oben bei der Angeklagten C. angeführten Grundsätze verwiesen. Die Angeklagte A nahm als Strohfrau zunächst die Aufgaben der Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der CD. wahr. Sie übernahm zunehmend mehr Aufgaben im Rahmen ihrer Tätigkeit für die CD. – bis hin zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes nach Vorgaben des Angeklagten B. nach dessen Inhaftierung ab Ende April 20xx. Der Angeklagte B. hätte dabei ohne die Hilfe der Angeklagten die umfangreichen Geschäfte, für die es der Unterstützung der Angeklagten bedurfte, nicht allein führen können. Es hat damit auch insoweit eine planmäßige Arbeitsteilung zwischen der Angeklagten A und dem Angeklagten B. stattgefunden. Daher sind keine einzelnen Tatbeiträge der Angeklagten A zu den Steuerverkürzungen des Angeklagten B. festzustellen, sondern ein System, nach dem die Tatbeteiligten vorgegangen sind. V. 1. Strafzumessung für den Angeklagten B. Für eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO sieht das Gesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO ist Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen. In den vorliegenden Fällen kommt von den in § 370 Abs. 3 S. 2 AO benannten Regelfällen nur der des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO in Betracht, in dem der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Nach dem Urteil des BGH vom 27.10.20xx (Az. 1 StR 373/15, juris Rn. 45 f. = NJW 20xx, 965, 967) kommt der Überschreitung der Wertgrenze von 50.000 € in einem ersten Prüfungsschritt bei der Strafrahmenwahl indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines „großen Ausmaßes“ zu, bevor in einem zweiten Schritt zu prüfen ist, ob die Besonderheiten des Einzelfalles die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften (vgl. auch Jäger in Klein, AO (13. Aufl.), § 370, Rn. 280 ff.). Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind weitere Tatumstände in Betracht zu ziehen, nämlich neben dem Betrag der von dem Täter hinterzogenen Vorteile insbesondere die Art, Häufigkeit und Intensität der Aktivitäten und der Zweck, zu welchem der Täter die erlangten Vorteile verwendet hat. Mit Ausnahme der Nichtabgabe der vier Umsatzsteuervoranmeldungen für die CA. für die Monate September 20xx, Januar 20xx, Februar 20xx und Juli 20xx sowie der beiden Umsatzsteuervoranmeldungen für die CC. für die Monate Juni 20xx und September 20xx überschreiten – ausweislich der Anlage 1 – die übrigen Taten jeweils für sich genommen die Betragsgrenze von 50.000 Euro und erfüllen somit den Tatbestand des in § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO normierten Regelbeispiels einer Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall. Darüber hinaus liegen auch weitere tat- und täterbezogene Umstände vor, die in den Fällen des Überschreitens der Betragsgrenze von 50.000 € zur Indizwirkung hinzutreten, so dass die Indizwirkung in den besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung nicht entkräftet wird: Der Angeklagte B. hat sich auf Dauer angelegte, gut organisierte und anpassungsfähige unternehmerische Strukturen geschaffen, um seinem durchgehend auf Umsatzsteuerhinterziehung basierenden Handel mit CI. nachgehen zu können. Dabei war die vorsätzliche Verkürzung der Umsatzsteuer Grundvoraussetzung für das Funktionieren seines „Geschäftsmodells“. Wie auch die vom Angeklagten B. verwandte Excel-Tabelle zur Kalkulation der Verkaufspreise – wie ausgeführt – zeigt, wurden dabei systematisch die Netto-Einkaufspreise auf demgegenüber geringere Netto-Verkaufspreise „abgepreist“ und durch die so verbilligten EI. preise Umsätze in mittlerer zweistelliger Millionenhöhe erzielt. Die Anmeldung und Abführung der ausgewiesenen darauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge war durch den Angeklagten B. zu keinem Zeitpunkt weder beabsichtigt noch möglich, da sich aus diesen Beträgen das Geschäft finanzierte und er aus der „eingesparten“ Umsatzsteuer seinen Liquiditätsüberschuss zog. Letztlich hat der Angeklagte über einen Zeitraum von über drei Jahren vorsätzlich Umsatzsteuern verkürzt und dabei andere Personen – nämlich seinen Sohn E. B. , den gesondert verfolgten CG. , die Angeklagte A und den Zeugen DH. – dazu benutzt, Firmen nach seinen Vorgaben und unter seiner Führung für ihn zu gründen und vermeintlich zu betreiben, um unter diesen Firmennamen seine Geschäfte abwickeln zu können. Der Angeklagte B. hat aus seinen Taten jedenfalls einen Betrag in Höhe von 305.000,00 € als Liquiditätsüberschuss erlangt, wobei der Verbleib dieses Geldes unbekannt ist; ob es sich nach der überschlägigen Berechnung der Angeklagten C. dabei um rund 400.000 bis 500.000 € gehandelt hat, konnte aber im Hinblick auf die genaue Größenordnung nicht festgestellt werden. Beim Angeklagten B. waren – entsprechend der Anlage 1 – betragsmäßig jeweils folgende hinterzogenen Steuern sowie darauf gezahlte Beträge zu berücksichtigen: Fall Anmeldungsart Steuerpflichtiger Zeitraum hinterzogener Betrag gezahlt 1 Umsatzsteuervoranmeldung CA. 13.305,88 € 21.826,06 € 1 Umsatzsteuervoranmeldung CA. 63.141,46 € 16.719,97 € 2 Umsatzsteuervoranmeldung CA. 8.225,54 € 0,00 € 2 Umsatzsteuervoranmeldung CA. 9.822,77 € 0,00 € 2 Umsatzsteuervoranmeldung CA. 77.092,52 € 0,00 € 2 Umsatzsteuervoranmeldung CA. 66.403,39 € 0,00 € 2 Umsatzsteuervoranmeldung CA. 10.433,86 € 0,00 € 2 Umsatzsteuervoranmeldung CA. 161.690,70 € 0,00 € 2 Umsatzsteuervoranmeldung CA. 144.109,60 € 0,00 € 4 Umsatzsteuerjahreserklärung CMC 1.326.884,44 € 0,00 € 5 Umsatzsteuerjahreserklärung B. 1.001.056,09 € 0,00 € 6 Umsatzsteuervoranmeldung B. 199.487,00 € 0,00 € 6 Umsatzsteuervoranmeldung B. 350.906,41 € 0,00 € 6 Umsatzsteuervoranmeldung B. 97.292,26 € 0,00 € 6 Umsatzsteuervoranmeldung B. 275.858,97 € 0,00 € 6 Umsatzsteuervoranmeldung B. 124.367,40 € 0,00 € 6 Umsatzsteuervoranmeldung B. 51.535,15 € 0,00 € 6 Umsatzsteuervoranmeldung B. 112.411,94 € 0,00 € 7 Umsatzsteuervoranmeldung FK. 138.289,65 € 0,00 € 7 Umsatzsteuervoranmeldung FK. 390.235,35 € 0,00 € 7 Umsatzsteuervoranmeldung FK. 52.857,59 € 0,00 € 7 Umsatzsteuervoranmeldung FK. 49.114,65 € 0,00 € 7 Umsatzsteuervoranmeldung FK. 88.572,82 € 0,00 € 7 Umsatzsteuervoranmeldung FK. 55.075,98 € 0,00 € 7 Umsatzsteuervoranmeldung FK. 43.531,33 € 0,00 € 8 Umsatzsteuerjahreserklärung FK. 129.113,96 € 0,00 € 9 Umsatzsteuerjahreserklärung FJ. 227.839,43 € 11.768,51 € 10 Umsatzsteuerjahreserklärung FJ. 3.474.976,23 € 10.336,00 € Summen 8.743.632,37 € 60.650,54 € Innerhalb der so gefundenen Strafrahmen war zu Gunsten des Angeklagten B. zu berücksichtigen, dass er sich überwiegend geständig eingelassen, insbesondere die verfahrensgegenständlichen Taten bezüglich der Gesellschaften CA. und CB. sowie seines Einzelunternehmens umfassend eingeräumt und im Hinblick auf die Gesellschaften CC. und CD. lediglich seine Geschäftsführerstellung in Abrede gestellt hat. Der Angeklagte hat im Hinblick auf den umfangreichen Verfahrensstoff damit wesentlich zur Abkürzung der Hauptverhandlung beigetragen. Weiter hat die Kammer die mehr als dreimonatige Untersuchungshaft des Angeklagten sowie die für ihn damit einhergehenden Einschränkungen berücksichtigt. Außerdem war zugunsten des Angeklagten B. zu berücksichtigen, dass die Taten länger zurückliegen und die Ermittlungen sowie das Strafverfahren eine sehr lange Verfahrensdauer beansprucht haben. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte B. – wenn auch selbst verschuldet – durch die Finanzbehörden wegen der von ihm hinterzogenen verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuern Haftungsbescheiden nach § 71 AO ausgesetzt sein wird, die seine finanzielle Leistungsfähigkeit deutlich überschreiten und ihn wirtschaftlich ruinieren werden. Zu Lasten des Angeklagten B. war demgegenüber zu berücksichtigen, dass durch seine Taten - im Rahmen der Einzeltaten aber auch in der Gesamtsumme - ein erheblicher Steuerschaden verursacht wurde. Weiter war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er durch das Installieren seines Geschäftsmodells des Abpreisens von gehandelten CI. durch Nichtabführen der Umsatzsteuer und der stetigen Auswechslung der hierfür verwandten Gesellschaften und DU. über einen langen Tatzeitraum und mit hoher krimineller Energie handelte. Auch der Vollzug von Strafhaft in anderer Sache ab Ende April 20xx hielt den Angeklagten B. dabei nicht davon ab, seine Taten weiter mit Hilfe der beiden Angeklagten A und C. auch noch aus dem Vollzug heraus zu begehen. Der Angeklagte handelte bei seinen Taten dabei auch zum eigenen Vorteil. Darüber hinaus ist zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er mehrfach – auch einschlägig – vorbestraft ist. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten B. sprechenden Umstände, insbesondere der Beträge der jeweils verursachten Steuerschäden – auch mit Blick auf den ihm zurechenbaren Gesamtsteuerschaden (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.20xx, 1 StR 606/16-juris) –, hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen angesehen: - Für die Steuerhinterziehung im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung der CA. für September 20xx (Schadenshöhe 13.305,88 € - durch Zahlung ausgeglichen) eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung der CA. für Oktober 20xx (Schadenshöhe 63.141,46 € - teilweise durch Zahlung ausgeglichen) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung der CA. für Januar 20xx (Schadenshöhe 8.225,54 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung der CA. für Februar 20xx (Schadenshöhe 9.822,77 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung der CA. für April 20xx (Schadenshöhe 77.092,52 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung der CA. für Mai 20xx (Schadenshöhe 66.403,39 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung der CA. für Juli 20xx (Schadenshöhe 10.433,86 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung der CA. für August 20xx (Schadenshöhe 161.690,70 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung der CA. für September 20xx (Schadenshöhe 144.109,60 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der CB. für 20xx (Schadenshöhe 1.326.884,44 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung des Angeklagten B. für 20xx (Schadenshöhe 1.001.056,09 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung des Angeklagten B. für Januar 20xx (Schadenshöhe 199.487,00 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung des Angeklagten B. für Februar 20xx (Schadenshöhe 350.906,41 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung des Angeklagten B. für März 20xx (Schadenshöhe 97.292,26 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung des Angeklagten B. für April 20xx (Schadenshöhe 275.858,97 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung des Angeklagten B. für Mai 20xx (Schadenshöhe 124.367,40 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung des Angeklagten B. für Juni 20xx (Schadenshöhe 51.535,15 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung des Angeklagten B. für Juli 20xx (Schadenshöhe 112.411,94 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung der CC. für März 20xx (Schadenshöhe 138.289,65 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung der CC. für April 20xx (Schadenshöhe 390.235,35 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung der CC. für Mai 20xx (Schadenshöhe 52.857,59 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung der CC. für Juni 20xx (Schadenshöhe 49.114,65 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von fünf Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung der CC. für Juli 20xx (Schadenshöhe 88.572,82 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung der CC. für August 20xx (Schadenshöhe 55.075,98 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten , - für die Steuerhinterziehung im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung der CC. für September 20xx (Schadenshöhe 43.531,33 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der CC. für 20xx (Schadenshöhe 129.113,96 €) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat , - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der CD. für 20xx (Schadenshöhe 227.839,43 € - zu einem geringen Teil durch Zahlung ausgeglichen) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und - für die Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall im Fall der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der CD. für 20xx (Schadenshöhe 3.474.976,23 €- zu einem geringen Teil durch Zahlung ausgeglichen) eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten . In den Fällen der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen der CA. für die Monate September 20xx, Januar 20xx, Februar 20xx und Juli 20xx sowie der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen der CC. für die Monate Juni 20xx und September 20xx war die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs.1 StGB zur Einwirkung auf den Täter unerlässlich, da besondere Umstände sowohl in der Tat als auch in der Person des Täters vorliegen. Die Kammer hat insoweit insbesondere nicht verkannt, dass der zu Beginn des Tatzeitraums durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldung der CA. für den Monat September 20xx verursachte Schaden vollständig beglichen wurde. Jedoch fügt sich diese sowie die weiteren Hinterziehungen der Umsatzsteuer aus den aufgeführten Voranmeldungen nahtlos in das – bereits durch einschlägige Vortaten – vom Angeklagten B. gezeigte Verhalten ein und war Teil seines auf die Hinterziehung erheblicher Umsatzsteuerbeträge gerichteten Geschäftsmodells, in dem sich durch sein Organisationsgeschick zum einen seine guten intellektuellen Fähigkeiten und zum anderen durch die Fortführung seiner Geschäfte – trotz andauernder Ermittlungen und noch während seiner Inhaftierung – sein ausgeprägtes Unrechtsbewusstsein zeigen. Auch unter besonderer Berücksichtigung des Übermaßverbotes kommt die Verhängung einer Geldstrafe in diesen Fällen daher nicht mehr in Frage. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer berücksichtigt, dass im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts W. vom 11.12.20xx (Az. xxxxx) ein Härteausgleich vorzunehmen ist: Grundsätzlich hätten insoweit – wären die im vorgenannten Urteil ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafen noch nicht vollstreckt gewesen – die Voraussetzungen des § 55 StGB vorgelegen, weil die meisten der vorliegenden Taten bereits vor dem 11.12.20xx vom Angeklagten B. begangen wurden: Im Fall der Hinterziehung von Umsatzsteuer durch Nichtabgabe der Voranmeldung oder Jahreserklärung begeht der Täter die Tat i.S.v. § 55 Abs.1 S.1 StGB durch das Verstreichenlassen der jeweiligen Abgabefrist, durch die die Tat dann beendet ist (vgl. zur Beendigung der Tat: Jäger in Klein, AO (13. Aufl.), § 370, Rn. 105 u. 202). Die Abgabefristen und mithin die Beendigungen der vorliegenden Taten liegen für die Nichtabgabe sämtlicher zum 10. des Folgemonats abzugebenden Voranmeldungen und für die Nichtabgabe der bis zum 31.5. des Folgejahres abzugebenden Umsatzsteuerjahreserklärungen der Jahre bis einschließlich 20xx jeweils vor dem 11.12.20xx. Lediglich der Beendigungszeitpunkt für die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der CC. für das Jahr 20xx und die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung der CD. für das Jahr 20xx – aus der sich allerdings die Einsatzstrafe ergibt – liegen mit Ablauf der Abgabefrist am 31.5.20xx nach dem Zäsurwirkung entfaltenden Urteil des Amtsgerichts W. vom 11.12.20xx. Bei der Bemessung der nach den §§ 53, 54 StGB für den Angeklagten B. zu bildenden Gesamtstrafe hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu seinen Gunsten insbesondere den engen inhaltlichen Zusammenhang der Einzeltaten im Sinne eines Seriencharakters bedacht. Andererseits hat sie berücksichtigt, dass sich die festgestellten Taten über einen Gesamtzeitraum von über drei Jahren erstreckten und eine Vielzahl von Taten enthielten. Die Kammer hielt insoweit eine Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten für tat- und schuldangemessen. 2. Strafzumessung für die Angeklagte C. Als Strafrahmen für die Beihilfetat der Angeklagten C. hat die Kammer den gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 49 Abs.1 StGB und nochmals gemäß § 28 Abs.1 i. V .m. § 49 Abs.1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO zu Grunde gelegt. Der Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S.1 AO war im Ausgangspunkt zu Grunde zu legen, weil hinsichtlich der Beihilfetat der Angeklagten C. das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S.2 Nr.1 AO erfüllt ist und das Regelbeispiel auch nicht mit Blick auf Person und Tatbeitrag der Angeklagten C. – insbesondere nicht unter Berücksichtigung der vertypten Milderungsgründe der §§ 27 Abs. 2 S. 2 und 28 Abs. 1 StGB – entkräftet wird. Ob ein besonders schwerer Fall der Beihilfe zur Steuerhinterziehung vorliegt, ist anhand einer eigenen Gesamtwürdigung der jeweiligen Beihilfehandlung und damit für den jeweiligen Gehilfen nach dessen Person und Tatbeitrag zu begründen. Entscheidend für die Bewertung ist, ob sich die Beihilfe selbst – unter Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat – als besonders schwerer Fall darstellt (Beschluss des BGH vom 27.1.20xx, Az. 1 StR 142/14, juris Rn. 6 sowie Urteil des BGH vom 6.9.20xx, Az. 1 StR 575/15, juris Rn. 26 = NStZ 20xx, 356, 358). Nach der neuen Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 23.10.20xx8, Az. 1 StR 454/17, juris Rn. 18) stellt die steuerliche Erklärungspflicht ein besonderes persönliches Merkmal bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen dar. Für die – der Beihilfe zur Steuerhinterziehung wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen – Angeklagte C. kommt daher insoweit – neben einer Strafmilderung als Gehilfin über § 27 Abs. 2 StGB – eine weitere Strafmilderung über § 28 Abs. 1 StGB in Betracht. Auch für die Frage des Vorliegens eines besonders schweren Falls der Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Rahmen der Prüfung des § 370 Abs. 3 AO sind diese beiden vertypten Milderungsgründe in den Blick zu nehmen (vgl. das Urteil des BGH vom 23.10.20xx8, Az. 1 StR 454/17, juris Rn. 21). Da der Schuldspruch wegen Beihilfe – statt einer etwaigen Täterschaft – der Angeklagten C. im vorliegenden Fall nicht darauf beruht, dass ihr mit der Erklärungspflicht ein besonderes persönliches Merkmal i.S.v. § 28 Abs.1 StGB fehlt, sondern sie auch dessen ungeachtet nur als Gehilfin anzusehen ist, ist eine doppelte Strafmilderung insoweit nicht ausgeschlossen (vgl. das Urteil des BGH vom 23.10.20xx8, Az. 1 StR 454/17, juris Rn. 21 sowie Fischer, StGB (66. Aufl.), § 50, Rn. 7). Die Angeklagte C. als Teilnehmerin war auch nicht Adressatin der Steuererklärungspflichten und befand sich – da sie selbst nicht zur Aufklärung gegenüber der Finanzbehörde verpflichtet war – damit in keiner Vertrauensposition mit Bezug zu strafrechtlich geschützten Rechtsgütern, so dass bei ihr als Gehilfin ein besonderes die Strafbarkeit des Täters begründendes persönliches Merkmal nach § 28 Abs.1 StGB fehlt. Die Beihilfetat der Angeklagten C. erfüllt auch das Regelbeispiel des § 370 Abs.3 S.1 AO: Insoweit waren – entsprechend der Aufstellung beim Angeklagten B. – betragsmäßig für ihre Hilfeleistung zur Hinterziehung von Umsatzsteuer die dort aufgeführten Beträge für die Zeiträume ab einschließlich April 20xx in Höhe von zusammen 8.649.136,72 € zu berücksichtigen. Sofern die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen 20xx der CB. sowie des Einzelunternehmens B. betroffen ist, sind diese Beträge jeweils in voller Höhe zu berücksichtigen, da sich die hinterzogenen Steuern ausweislich der Anlage 1 ausschließlich auf den Zeitraum ab April 20xx beziehen. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass es aufgrund der nach § 52 StGB anzunehmenden einheitlichen Handlung für die darauf bezogene Strafzumessung einer einheitlichen Bewertung bedarf, so dass auch das Ausmaß der jeweiligen Einzelerfolge – mithin im vorliegenden Fall die bezogen auf die Beihilfehandlung hinterzogenen Umsatzsteuern – zu addieren ist (Urteil des BGH vom 2.12.20xx, Az. 1 StR 416/08, juris Rn. 40). Maßgeblich aufgrund des Gewichts der Beihilfehandlung – nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung von Unrecht und Schuld – steht der Strafmilderungsgrund des § 28 Abs.1 StGB, auch neben dem weiteren Strafmilderungsgrund des § 27 Abs.2 S.2 StGB, der Anwendung des erhöhten Strafrahmens aus § 370 Abs.3 S.1 AO nicht entgegen: Dabei diente die Tätigkeit der Angeklagten C. maßgeblich der Verschleierung der Aktivitäten des Angeklagten B. und seinem Schutz vor dem Zugriff des Fiskus, indem – wie aufgezeigt – die Belange und Finanzen der einzelnen verfahrensgegenständlichen Gesellschaften vermischt wurden, DU. – wie am Beispiel der CB. ausweislich der Anlage 3 gezeigt – immer wieder geändert wurden und im Rahmen der DU. auch CL. und dem Angeklagten B. unterstehende Gesellschaften eingebunden wurden. Auch durch die Hilfeleistung der Angeklagten C. war es dem Angeklagten B. erst möglich, sein auf Umsatzsteuerhinterziehung angelegtes Geschäftsmodell so lange Zeit aufrecht zu erhalten: Dabei hat die Angeklagte C. weder die mehrfache Durchsuchung ihrer Räumlichkeiten – zunächst im Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten B. im April 20xx und dann im Ermittlungsverfahren gegen sie selbst im August 20xx – noch die Inhaftierung des Angeklagten B. Ende April 20xx, die sie zum Anlass nahm sich zunächst als Verteidigerin für ihn zu melden, von ihrer weiteren Hilfeleistung abgehalten. Die Tatbeiträge der Angeklagten waren somit von solchem Gewicht, dass ein besonders schwerer Fall der Beihilfe anzunehmen war bzw. im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht entfiel. Zugunsten der Angeklagten C. war zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft ist und ein Geständnis – soweit diesem gefolgt werden konnte – abgegeben hat. Weiter war zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die Taten länger zurückliegen und die Ermittlungen sowie das Strafverfahren eine sehr lange Verfahrensdauer beansprucht haben. Ferner hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie – wenn auch selbst verschuldet – als Teilnehmerin der ihre Beihilfehandlung betreffenden Umsatzsteuerverbindlichkeiten durch die Finanzbehörden Haftungsbescheiden nach § 71 AO ausgesetzt sein wird, die ihre finanzielle Leistungsfähigkeit deutlich überschreiten und sie wirtschaftlich ruinieren werden, und sie zudem der ihr gegenüber ausgesprochene Einziehungsbetrag in erheblicher Höhe trifft. Zugunsten der als AY. tätigen Angeklagten C. konnte die Kammer dagegen nicht berücksichtigen, dass sie durch die gegen sie ausgeurteilte Strafe gegebenenfalls ihre Zulassung als FW. verlieren wird und damit ihre selbständige Tätigkeit zukünftig nicht mehr wird ausüben können, da sie bei ihrer als AY. erbrachten Hilfeleistung einen sie treffenden Entzug ihrer FX. als Nachteil ihrer Tat – zwar nicht gewollt, aber wie aufgezeigt angesichts der mehrfachen Fortsetzung ihrer Beihilfetätigkeit trotz Ermittlungshandlungen sehr bewusst – auf sich genommen hat (vgl. hierzu den Beschluss des BGH vom 12.1.20xx, Az. 1 StR 414/15, juris Rn.6 m.w.N.). Entsprechendes gilt für etwaige standesrechtliche Konsequenzen. Zu Ungunsten der Angeklagten C. war jedoch zu berücksichtigen, dass sie durch ihre Hilfeleistung im Bereich der finanziellen Abwicklung des EC. s über einen verhältnismäßig langen Tatzeitraum von über 2 ½ Jahren maßgeblich dazu beitrug, dass der Angeklagte B. mit seinem Geschäftsmodell große Umsätze und darauf entfallende erhebliche Umsatzsteuern in Millionenhöhe hinterziehen konnte. Zudem ist zulasten der Angeklagten C. der sich für sie aus ihrer Tat ergebende Vorteil in Form der von ihr berechneten Honorare zu berücksichtigen, die sich auf mehr als 100.000 € belaufen hat. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte C. sprechenden Umstände, insbesondere des mitverursachten Steuerschadens, hielt die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren gegen sie für tat- und schuldangemessen. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte C. verhängten Strafe konnte nach § 56 Abs.2 i. V. m. Abs.1 StGB insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens, der Umstände ihrer Tat, ihres Verhalten nach der Tat, ihrer Lebensverhältnisse und der Wirkungen der Strafaussetzung zur Bewährung ausgesetzt werden, wobei nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten besondere Umstände i.S.v. § 56 Abs.2 S.1 StGB vorliegen. So war die Angeklagte C. bis zu ihrer Tat nicht vorbestraft und ist auch seitdem nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten, ihreTat liegt eine gewisse Zeit zurück und sie hat sich von dem Angeklagten B. – auch in der Hauptverhandlung wahrnehmbar – distanziert. Zudem verfügt sie mit ihrem Lebensgefährten über ein soziales Umfeld und hat sich geständig eingelassen, so dass der Angeklagten C. insgesamt eine positive Sozialprognose gestellt werden kann. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Angeklagte C. – gerade als AY. – durch ihre – trotz Ermittlungshandlungen – fortgesetzte Hilfeleistung maßgeblich zur Entstehung des Steuerschadens in Millionenhöhe beigetragen hat. Demgegenüber steht jedoch der etwaige Verlust ihrer wirtschaftlichen Existenz mit dem gegenüber der xx-jährigen Angeklagten ausgesprochenen Einziehungsbetrag und der diesen vielfach übersteigenden weiteren Inanspruchnahme nach § 71 AO als besondere Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 S. 1 StGB (vgl. hierzu den Beschluss des BGH vom 12.1.20xx, Az. 1 StR 414/15, juris Rn.28), die eine Strafaussetzung vertretbar erscheinen lassen. Dementsprechend sind auch keine Gründe für eine Nichtaussetzung der Strafe gemäß § 56 Abs.3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung ersichtlich (vgl. Fischer, StGB (66. Aufl.), § 56, Rn.13), auch nicht, dass sie die Tat als AY. beging. 3. Strafzumessung für die Angeklagte A Als Strafrahmen für die Beihilfetat der Angeklagten A hat die Kammer den gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB und nochmals gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 3 S. 1 AO zu Grunde gelegt. Insoweit war im Ausgangspunkt der Strafrahmen des § 370 Abs.3 S.1 AO zu Grunde zu legen, weil hinsichtlich der Beihilfetat der Angeklagten A das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO erfüllt ist und das Regelbeispiel auch nicht mit Blick auf Person und Tatbeitrag der Angeklagten A – insbesondere nicht unter Berücksichtigung der vertypten Milderungsgründe der §§ 27 Abs. 2 S. 2 und 28 Abs. 1 StGB – entkräftet wird. Unter Berücksichtigung der bereits für die Angeklagte C. ausgeführten – und ebenso bei der Angeklagten A zur Anwendung kommenden – Grundsätze zum besonders schweren Fall der Beihilfe und zur Strafmilderung wegen Fehlens eines besonderen persönlichen Merkmals mangels steuerlicher Erklärungspflicht im Fall der Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen gilt für die Angeklagte A folgendes: Da der Schuldspruch wegen Beihilfe – statt einer etwaigen Täterschaft – der Angeklagten A im vorliegenden Fall nicht darauf beruht, dass ihr mit der Erklärungspflicht ein besonderes persönliches Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 1 StGB fehlt, sondern sie auch dessen ungeachtet nur als Gehilfin anzusehen ist, ist eine doppelte Strafmilderung insoweit nicht ausgeschlossen. Die Angeklagte A als Teilnehmerin war auch nicht Adressatin der Steuererklärungspflichten und befand sich damit in keiner Vertrauensposition mit Bezug zu strafrechtlich geschützten Rechtsgütern, so dass bei ihr als Gehilfin ein besonderes die Strafbarkeit des Täters begründendes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 1 StGB fehlt. Eine Garantenstellung mit einer damit einhergehenden Aufklärungspflicht gegenüber der Finanzbehörde ergab sich für sie weder aufgrund von gesetzlichen Verpflichtungen noch aufgrund von Ingerenz. Die Angeklagte A war zwar im Hinblick auf die von ihr geleisteten Beihilfehandlungen bezüglich der Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 20xx und 20xx bis Dezember 20xx bei der CD. als Strohfrau zunächst deren Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin. Mit Blick auf ihre Geschäftsführerstellung, aufgrund der sie nach § 34 Abs.1 S.1 AO zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet gewesen wäre, hat sie jedoch auf ihre vorige – bezogen auf den verfahrensgegenständlichen EC. über die CD. ab August 20xx – Ablösung zum 01.08.20xx gedrungen. Die Abgabe von Umsatzjahreserklärungen, die für die Jahre 20xx und 20xx mit Ablauf des 31.5.20xx und 31.5.20xx abzugeben waren, oblag damit ohnehin nicht mehr der Angeklagten A, sondern dem Angeklagten B. als zuvor bereits faktischem und dann nach der Ablösung auch formellem Geschäftsführer der CD. . Auch erfüllt die Beihilfetat der Angeklagten A das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S.1 AO: Insoweit waren – entsprechend der Aufstellung beim Angeklagten B. – betragsmäßig für ihre Hilfeleistung zur Hinterziehung von Umsatzsteuer die dort für die Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen der CD. für 20xx und 20xx aufgeführten Beträge in Höhe von zusammen 3.702.815,66 € zu berücksichtigen. Sofern die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 20xx der CD. betroffen ist, hat die Kammer – auch wenn sich die Hilfeleistungen der Angeklagten A bezüglich der Ausgangsrechnungen für den EC. erst auf die Monate ab August 20xx bezogen – zugunsten der Angeklagten A auch die Monate Januar 20xx bis einschließlich Juli 20xx einbezogen, in denen sich ausweislich der Anlage 1 in der Summe der zu erfassenden Umsatzsteuer und der anzusetzenden Vorsteuerbeträge einschließlich Sicherheitszuschlag ein – den hinterzogenen Betrag mindernder – Vorsteuerüberhang ergab. Auch bei der Angeklagten A hat die Kammer berücksichtigt, dass es aufgrund der nach § 52 StGB anzunehmenden einheitlichen Handlung für die darauf bezogene Strafzumessung einer einheitlichen Bewertung bedarf, so dass auch das Ausmaß der jeweiligen Einzelerfolge – mithin im vorliegenden Fall die bezogen auf die Beihilfehandlung hinterzogenen Umsatzsteuern – zu addieren ist (Urteil des BGH vom 2.12.20xx, Az. 1 StR 416/08, juris Rn. 40). Maßgeblich aufgrund des Gewichts der Beihilfehandlung – nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung von Unrecht und Schuld – steht der Strafmilderungsgrund des § 28 Abs. 1 StGB, auch neben dem weiteren Strafmilderungsgrund des § 27 Abs.2 S.2 StGB, der Anwendung des erhöhten Strafrahmens aus § 370 Abs.3 S.1 AO nicht entgegen: Dabei hat die Angeklagte A durch die – von ihr selbst oder unter ihrer Leitung von den Hilfskräften – ausgeführten Bürotätigkeiten insbesondere im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Ausgangsrechnungen des EC. s als rechte Hand des Angeklagten B. wesentlich dazu beigetragen, dass dieser das von ihm entwickelte und auf Umsatzsteuerhinterziehung ausgelegte Geschäftsmodell allein bei der CD. immerhin mehr als ein Jahr aufrecht erhalten werden konnte. Die Angeklagte A hat dabei mit fortwährender Zeitdauer immer eigenständiger agiert und nach der Inhaftierung des Angeklagten B. ab Ende April 20xx sogar nach dessen Vorgaben den Geschäftsbetrieb der CD. am Laufen gehalten. Die Tatbeiträge der Angeklagten waren danach von solchem Gewicht, dass ein besonders schwerer Fall der Beihilfe anzunehmen war. Zugunsten der Angeklagten A war zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus ist zu ihren Gunsten zu werten, dass sie als Erste der drei Angeklagten – schon im Ermittlungsverfahren –ein Geständnis – soweit diesem gefolgt werden konnte – abgegeben hat und damit einen wesentlichen Beitrag zur Abkürzung des Verfahrens erbracht hat. Weiter war zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass die Taten geraume Zeit zurückliegen und die Ermittlungen sowie das Strafverfahren eine sehr lange Verfahrensdauer beansprucht haben. Ferner hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie – wenn auch selbst verschuldet – als Teilnehmerin der ihre Beihilfehandlung betreffenden Umsatzsteuerverbindlichkeiten durch die Finanzbehörden Haftungsbescheiden nach § 71 AO ausgesetzt sein wird, die ihre finanzielle Leistungsfähigkeit deutlich überschreiten und sie wirtschaftlich ruinieren werden. Zu Ungunsten der Angeklagten A war jedoch zu berücksichtigen, dass sie durch ihre Hilfeleistung im Bereich der organisatorischen Abwicklung des EC. s über einen Tatzeitraum von immerhin über einem Jahr maßgeblich dazu beitrug, dass der Angeklagte B. mit seinem Geschäftsmodell über die CD. große Umsätze und darauf entfallende erhebliche Umsatzsteuern in Millionenhöhe hinterziehen konnte. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen und nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte A sprechenden Umstände hielt die Kammer die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten gegen sie für tat- und schuldangemessen. Die Vollstreckung der gegen die Angeklagte A verhängten Strafe konnte nach § 56 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Persönlichkeit, ihres Vorlebens, der Umstände ihrer Tat, ihres Verhalten nach der Tat, ihrer Lebensverhältnisse und der Wirkungen der Strafaussetzung zur Bewährung ausgesetzt werden, wobei nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der Angeklagten besondere Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 S. 1 StGB vorliegen. So war die Angeklagte A bis zu ihrer Tat nicht vorbestraft und ist auch seitdem nicht wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zudem verfügt sie mit ihrem Ehemann über ein soziales Umfeld und hat sich geständig eingelassen, so dass der Angeklagten A insgesamt eine positive Sozialprognose gestellt werden kann. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass auch die Angeklagte A durch ihre Hilfeleistung maßgeblich zur Entstehung des Steuerschadens bei der CD. im Jahr 20xx in Millionenhöhe beigetragen hat. Demgegenüber steht jedoch der Verlust ihrer wirtschaftlichen Existenz mit der diexx1-jährige Angeklagte noch erwartenden Inanspruchnahme nach § 71 AO als besondere Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 S. 1 StGB (vgl. hierzu den Beschluss des BGH vom 12.1.20xx, Az. 1 StR 414/15, juris Rn.28). Insoweit hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass die Angeklagte A maßgeblich aufgrund ihrer langjährigen Bekanntschaft zum Angeklagten B. und aufgrund ihrer finanziellen Schwierigkeiten die vorliegenden Hilfeleistungen erbracht hat. Die Kammer hat der Angeklagten A aus diesem Grunde – um Gelegenheiten für weitere Straftaten vorzubeugen – gemäß § 56c Abs.2 Nr.3 StGB ein Kontaktverbot zum Angeklagten B. auferlegt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Strafaussetzung daher vertretbar. Gründe für eine Nichtaussetzung der Strafe gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung sind nicht ersichtlich (vgl. Fischer, StGB (66. Aufl.), § 56, Rn.13). VI. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt im Hinblick auf alle drei Angeklagten vor. Im Hinblick auf die Angeklagten C. und A war es jedoch bereits ausreichend, die Verfahrensverzögerung festzustellen. Lediglich beim Angeklagten B. waren zur Kompensation der unangemessen langen Verfahrensdauer von der Kammer vier Monate der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären. Die zu berücksichtigende Dauer beginnt mit der Kenntnis des jeweiligen Angeklagten vom Ermittlungsverfahren, mithin für den Angeklagten B. am 29.1.20xx, für die Angeklagte C. am 13.8.20xx und für die Angeklagte A am 25.7.20xx. Dabei hat die Kammer bedacht, dass sämtliche Angeklagten zu den jeweiligen Zeitpunkten der Bekanntgabe der gegen sie eingeleiteten Strafverfahren ihre Taten noch bis zur Erstellung und Abwicklung von Ausgangsrechnungen der CD. im November 20xx fortführten und eine Verpflichtung zur Abgabe der für das Jahr 20xx abzugebenden Umsatzsteuerjahreserklärungen – wobei ausweislich der Anlage 1 auf die Hinterziehung der Umsatzsteuer 20xx für die für die CD. zu erklärenden Umsätze ein wesentlicher Teil des vorliegenden Schadens entfällt – erst mit Ablauf des 31.5.20xx bestand. Überdies kam – insbesondere mit Blick auf die Angeklagten B. und C. – auch nicht ein partielles Abschichten der Anklagevorwürfe in Betracht, da die den Angeklagten B. und C. gemachten Vorwürfe gerade darin bestehen, dass den Geschäften im EC. sämtlicher – zuerst und auch später eingesetzter – Gesellschaften ein und dasselbe auf Umsatzsteuerhinterziehung angelegte Geschäftsmodell zugrunde lag. Im Hinblick auf den umfangreichen Prozessstoff, der im Hinblick auf die Ausgangsrechnungen der verschiedenen Gesellschaften nur durch zeitaufwändige Auskunftsersuchen an deren Kunden sowie diverse Durchsuchungen und die Auswertung der in deren Zuge beschlagnahmten Unterlagen gewonnen werden konnte, erscheint einerseits der bis zur Erstellung der steuerstrafrechtlichen Ermittlungsberichte (für den Angeklagten B. am 14.02.20xx8, für die Angeklagte C. am 08.10.20xx8 und für die Angeklagte A am 07.09.20xx) verstrichene Zeitraum als mehr oder minder unangemessen, zumal die letzten Ermittlungsergebnisse bereits Ende 20xx an das CW. übermittelt wurden. Andererseits erscheint darüber hinaus auch die jeweilige Dauer der zwischen Erstellung der steuerstrafrechtlichen Ermittlungsberichte und der Erhebung der Anklagen (gegen den Angeklagten B. am 11.6.20xx8, gegen die Angeklagte C. am 12.2.20xx und gegen die Angeklagte A am 11.6.20xx8) durch die Staatsanwaltschaft W. als mehr oder minder unangemessen. Nach Auffassung der Kammer wäre jeweils bei konventionsgemäßer Bearbeitungsgeschwindigkeit – nach der Übermittlung der letzten Ermittlungsergebnisse Ende 20xx und zwischenzeitlicher Erstellung der steuerstrafrechtlichen Ermittlungsberichte – die Erhebung der Anklagen für alle Angeklagten zum Ende des Jahres 20xx zu erwarten gewesen, so dass die Bearbeitung der Verfahrens durch das CW. und die Staatsanwaltschaft bei den Angeklagten B. und A eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von rund 1 ½ Jahren und bei der Angeklagten C. eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von gut 2 Jahren zur Folge hatte. Nach Eingang der Verfahren bei der erkennenden Wirtschaftsstrafkammer hätten die Sachen unter Berücksichtigung einer umfangreichen Einarbeitung bei konventionsgemäßer Bearbeitungsgeschwindigkeit nach etwa einem halben Jahr terminiert werden können. Durch den tatsächlichen Beginn der Hauptverhandlung am 11.6.20xx hat sich das Verfahren damit während der Anhängigkeit beim Landgericht nur für die Angeklagten B. und A um jeweils ein weiteres halbes Jahr verzögert. Unter Berücksichtigung der Gesamtverzögerungsdauer von jeweils gut zwei Jahren für die Angeklagten C. und A und der für diese Angeklagten vergleichsweise geringen konkreten Auswirkungen der Verfahrensverzögerung war es für diese beiden Angeklagten insoweit ausreichend, die Konventionsverletzung und deren Ausmaß festzustellen (vgl. Fischer, StGB (66. Aufl.), § 46, Rn.128). Trotz derselben Gesamtverzögerungsdauer von gut zwei Jahren war die Verfahrensverzögerung beim Angeklagten B. – anders als bei den Mitangeklagten A und C. – dahingehend zu kompensieren, dass für ihn vier Monate der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe für vollstreckt erklärt werden: Die Kammer hat insoweit bedacht, dass der Angeklagte B. sich seit seiner Inhaftierung ab Ende April 20xx im geschlossenen Vollzug befunden hat und – maßgeblich auch aufgrund der gegen ihn im vorliegenden Verfahren erhobenen Vorwürfe – keine Vollzugslockerungen erlangen konnte (vgl. Fischer, StGB (66. Aufl.), § 46, Rn.133). VII. Aus den Taten gemäß § 370 AO im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt hat die Angeklagte C. die von ihr den an der Umsatzsteuerhinterziehung beteiligten Gesellschaften berechnete Honorare. Insoweit sind im Rahmen der Einziehung zum einen die an die inländischen Gesellschaften – als Schuldner der Umsatzsteuer – gestellten Rechnungen der Angeklagten C. zu erfassen und zum anderen ebenso die Rechnungen an die – für den steuerfreien Einkauf der CI. sowie für die DU. eingesetzten – CL. Gesellschaften wie die Gesellschaften CM. , CN. und CN. . Die von der Einziehung betroffenen Rechnungen sowie die Zusammenstellung der Kostennoten in Höhe des Bruttobetrages von 133.769,30 € wurde dabei im Selbstleseverfahren eingeführt. Entsprechend der Anlage 4 dieses Urteils waren lediglich Honorare aus solchen Rechnungen im Rahmen der Einziehung auszunehmen, bei denen die betroffene Gesellschaft entweder keinen feststellbaren Bezug zu den Taten hatte – wie Rechnungen an die Firma FY. GmbH – oder bei denen sich der Rechnungszeitraum ganz oder teilweise aufgrund der Einstellung eines Tatvorwurfs nach § 154 Abs.2 StPO auf einen diesbezüglichen Zeitraum bezog (vgl. hierzu den Beschluss des BGH vom 1.8.20xx8, Az. 1 StR 326/18, juris Rn.7). Nach Abzug der auszunehmenden Beträge in Höhe eines Bruttobetrages von 17.159,23 € verbleibt danach ein Einziehungsbetrag von 116.610,07 €. Aufwendungen der Angeklagten C. , die i.S.v. § 73d Abs.1 StGB abzuziehen wären, konnte die Kammer nicht feststellen, zumal insoweit nach § 73d Abs.1 S.2 HS 1 StGB die für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendeten Mittel außer Acht zu lassen sind. Dass die Angeklagte C. daneben Aufwendungen – etwa in Form von anfallenden Bankgebühren für die DU. – getragen hätte, konnte nicht festgestellt werden, da die Bankgebühren – wie auch die vorstehend angeführte Abrechnung der Angestellten DB. in ihrer E-Mail vom 13.5.20xx an den Angeklagten B. und der dortige Abzug von Eilüberweisungsgebühren von 2,56 € sowie der gesonderte Ausweis der Bankgebühren in den von der Angestellten C. erstellten Zusammenstellungen zur „Projektabwicklung“ zeigen – den Gesellschaften des Angeklagten B. belastet wurden. VIII. Die Kostenentscheidung ergeht auf der Grundlage der §§ 465 Abs. 1 S. 1, 467 Abs. 1 StPO. IX. Dem Urteil ist keine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen. X. Anlagen 1 bis 4