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Urteil

6 O 131/19

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2019:0902.6O131.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägern macht Amtshaftungsansprüche wegen einer von ihr behaupteten Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der beklagten Stadt geltend. Der streitgegenständliche Gehweg hinter dem Kindergarten B. in I. ist Teil eines im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücks. Im Zuge von Bauarbeiten wurden mehrere Betonplatten aufgenommen und das entstandene Loch mit Sand sowie Schotter verfüllt. In der Folgezeit bildeten sich Unebenheiten, die darauf zurückzuführen waren, dass das Füllmaterial ausgespült oder durch Fahrzeuge herausgefahren wurde. Es besteht ein etwa vier Zentimeter betragender Höhenunterschied zu einer hervorstehenden Gehwegplatte. Der Gehweg wird von der Klägerin, deren Kind den Kindergarten B. besucht, täglich benutzt. Mit Schriftsatz vom 26.10.2018 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung auf den 07.11.2018 auf, die Haftung für Schäden aus einem Unfall auf dem Gehweg dem Grunde nach anzuerkennen und einen Vorschuss in Höhe von 1.000 Euro auf ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Die gesetzte Frist verstrich fruchtlos. Die Klägerin behauptet, am 22.10.2018 um etwa 08:30 Uhr, ihr jüngeres Kind in einer Babyschale vor dem Körper tragend, mit dem rechten Fuß auf die hervorstehende Gehwegplatte getreten und mit dem Knöchel dieses Fußes umgeknickt zu sein. Sie habe unter starken Schmerzen gelitten. Es sei eine erhebliche Knöchelverletzung sowie ein Außenbandanriss diagnostiziert und das Tragen einer Schiene für die Dauer von sechs Wochen verordnet worden. Ihr sei eine fiktive Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von zwei Wochen bescheinigt worden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.11.2018 zu zahlen sowie sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 114,24 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, schon von weitem sei mit einem beiläufigen Blick der Zustand des Gehwegs erkennbar gewesen. Sie ist der Ansicht, dass bereits kein verkehrswidriger Zustand vorgelegen habe. Im Übrigen sei der Klägerin ein haftungsausschließendes Eigenverschulden anzulasten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin steht gegen die beklagte Stadt ein Anspruch aus Amtshaftung gem. § 839 BGB, Art. 34 GG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 S. 2 StrWG NRW wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung nicht zu. In dem behaupteten Sturz hat sich gegebenenfalls lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Auf eine Pflichtverletzung der Beklagten ist ein etwaiger Sturz nicht zurückzuführen. Denn es bestand schon kein verkehrswidriger Zustand des Gehweges. Der Verkehrssicherungspflichtige hat grundsätzlich einen hinreichend sicheren Zustand von Straßen und Wegen herbeizuführen und zu erhalten, sodass Verkehrsteilnehmer vor Gefahren, die aus dem Zustand der Straße bei zweckentsprechender Benutzung drohen, geschützt sind. Dazu sind in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Ein absolut sicherer Zustand öffentlicher Straßen und Wege, der schlechthin gefahrlos ist, ist damit nicht verpflichtend. Der Straßenbenutzer hat sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen und Straßen und Wege so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten (vgl. BGH, VersR 1979, 1055). Das gilt gleichermaßen für Benutzer von Gehwegen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.12.2007 - 2 U 9/07 -, juris, Rn. 15). Damit sind nur solche Gefahren auszuräumen, die auch für einen aufmerksamen Nutzer nicht ohne weiteres erkennbar sind oder völlig überraschend eintreten (vgl. BGH, VersR 80, 946). Jedenfalls bei einem Niveauunterschied, der - wie vorliegend - zwei Zentimeter übersteigt, ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Ein vorhandener Höhenunterschied ist im Zusammenhang mit den Besonderheiten der Örtlichkeiten zu sehen. Dabei sind Art und Beschaffenheit der Unebenheit ebenso wie ihre Lage und sonstige Gegebenheiten von Bedeutung. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob sich die Stelle in einer Hauptgeschäftsstraße mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung durch Schaufenster, Auslagen oder ähnliches oder in ruhiger Wohngegend und ländlicher Umgebung befindet. Dabei ist entscheidend, ob eine Gefahr bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkenn- und beherrschbar war (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.11.2017 - 7 U 23/17 -, juris, Rn.5 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe wurde im vorliegenden Fall schon kein verkehrswidriger Zustand von der Klägerin dargelegt. Die vorhandene Unebenheit war bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt und Aufmerksamkeit erkenn- und beherrschbar. Es handelt sich auch um einen übersichtlichen Gehweg in einem Wohngebiet. In einem solchen kann erwartet werden, dass der Gehweg mit einer Aufmerksamkeit beobachtet wird, bei der die Unebenheit zu erkennen war. Es bestand auch keine Ablenkung, wie es in einer Fußgängerzone durch das Vorhandensein von Schaufenstern der Fall wäre. Daran ändert auch der in der Nähe der streitgegenständlichen Stelle gelegene Kindergarten nichts. Soweit die Klägerin insoweit geltend macht, durch Kinder sei man an dieser Stelle besonders abgelenkt, kann sie damit nicht durchdringen. Denn anders als ein Schaufenster, dass die Aufmerksamkeit vom Bodenbelag abzulenken vermag, sind Kinder ein weiterer Anlass, besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen und auf Unebenheiten zu achten. Im vorliegenden Einzelfall ist außerdem zu berücksichtigen, dass schon beiläufig zu erkennen war, dass sich der Bodenbelag an der betroffenen Stelle vom Bodenbelag im Übrigen unterschied. Ein normal aufmerksamer Benutzer des Wegs konnte die Veränderung schon mit flüchtigem Blick erkennen. Er musste dafür nicht konstant auf den Gehweg schauen. Die Veränderung des Bodenbelags musste bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt zu besonderer Aufmerksamkeit führen. Denn ist die konkrete Beschaffenheit und das Vorhandensein von Unebenheiten des Bodenbelags nicht sicher zu beurteilen, sind betroffenen Stellen zu meiden oder mit äußerster Vorsicht zu betreten. Die Frage der Erkennbarkeit ist auch nicht erst für die Frage des Mitverschuldens bedeutsam, weil sie den Grad der an den Verkehrssicherungspflichtigen zu stellenden Anforderungen und damit auf die Abhilfebedürftigkeit auswirkt. Weil bei der Frage des verkehrswidrigen Zustands auf einen Benutzer durchschnittlicher Aufmerksamkeit abzustellen ist, kommt es auf die Frage der Erkennbarkeit für die Klägerin in der konkreten Situation, in der sie ihr jüngeres Kind in einer Babyschale vor dem Körper trug, nicht an. Da die Gefahrenstelle hinreichend erkennbar und die Klägerin durch die tatsächlichen Gegebenheiten hinreichend gewarnt war, musste weder eine ausdrückliche Warnung, noch eine Beseitigung erfolgen. Feststellungen zu der Frage, ob der Sturz wie behauptet erfolgte, und der Vernehmung der Zeugin M. bedurfte es deshalb nicht. Ob die Klägerin ein haftungsausschließendes Mitverschulden i.S.d. § 254 BGB trifft, kann, weil ein Anspruch schon dem Grunde nach nicht besteht, vorliegend offen bleiben. Schon weil ein Anspruch der Klägerin in der Hauptsache gegen die Beklagte aufgrund der oben gemachten Ausführungen nicht besteht, hat sie auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO.