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Beschluss

18 O 80/18

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBI:2019:1219.18O80.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor In dem Rechtsstreit des Herrn, Rechtsanwalt, als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben des am xx.xx.xxxx in T. verstorbenen S. M., , Klägers, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte, gegen die, Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte, werden die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO). 1 Gründe: 2 Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 3 Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden. 4 Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen. 5 Auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO bestand kein Anlass, von dieser Kostenfolge abzusehen. Dessen Voraussetzungen, nämlich, dass kein Klageanlass bestanden hätte und sofort anerkannt bzw. erfüllt worden wäre, lagen hier nicht vor. Spätestens nach dem Schriftsatz der Klägerseite vom 16.08.2018 hätte ein sofortiges Anerkenntnis schriftsätzlich und innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erfolgen müssen (OLG Saarbrücken Urt. v. 6.6.2017 – 1 W 18/17, BeckRS 2017, 114587), der hier deutlich überschritten wurde. Die Klage war entgegen den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 07.12.2018 zum Zeitpunkt der Vorlage des Schriftsatzes vom 16.08.2018 auch schlüssig. Daran ändert auch nichts das Interesse der Beklagten an einem Beleg für den Klägervortrag. 6 Bielefeld, 19.12.201818. Zivilkammer