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Urteil

8 O 400/17

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2020:0214.8O400.17.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus eigenem Recht sowie weitergehende Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht wegen eines Glatteisunfalles geltend. Der Kläger ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der M. GmbH, in N.. Die Beklagten zu 1) betreibt den Bahnhof in N.. Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) haben einen Vertrag geschlossen, mit dem die Beklagte zu 1) die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Winterdienstes auf dem Bahnhofsgelände in N. auf die Beklagte zu 2) übertragen hat. Die Beklagte zu 3) wurde von der Beklagten zu 2) mit der Durchführung des Winterdienstes auf dem Bahnhof N. als Subunternehmerin beauftragt. Das Unternehmen M. GmbH hat Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zur Geltendmachung an den Kläger abgetreten. Der Kläger behauptet, dass er, nach dem er mit seiner Familie mit dem Zug von D. nach N. gefahren sei, am Bahnhof N. um 20:30 Uhr angekommen sei. Er sei dann als erster seiner Familie aus dem Zug ausgestiegen. Dann sei er in Richtung der bestellten Taxen gegangen, um sich nach Hause fahren zu lassen. Er habe dabei einen Reisekoffer sowie eine Aktentasche mit sich geführt. Beim Aussteigen aus dem Zug sei der Bahnsteig trocken und griffig gewesen. Auf dem Weg zu den Taxen sei er dann kurz vor Erreichen eines Kanaldeckels, der sich noch unterhalb der Überdachung befunden habe, aufgrund von Eisglätte gestürzt. Der Kanaldeckel befinde sich 1,8 m von der Wand entfernt, in einem Bereich, der von den Beklagten zu streuen gewesen wäre. Mehrere Helfer, die dem Kläger aufhelfen wollten, seien ebenfalls aufgrund der Glätte in dem Bereich des Sturzes ebenfalls ins Rutschen kommen. Auf dem Bahnhofsgelände sei nicht gestreut gewesen. Der Kläger sei dann mit einem Taxi direkt ins Krankenhaus gefahren. Dort sei eine distale Radiusfraktur rechts, AO-Klassifikation 23 - A3 Fraktur, diagnostiziert worden. Die Fraktur sei operativ versorgt worden. Anschließend sei er für zwei Tage stationär behandelt worden. Die weitergehende Behandlung sowie die Rehabilitation sei ambulant verlaufen. Trotz umfangreicher Maßnahmen sei eine Wiedererlangung der vollen Beweglichkeit des rechten Handgelenks bislang nicht erreicht worden, und auch nicht mehr zu erwarten. Der Kläger meint, dass die Beklagten mit dem Auftreten von Glätte hätten rechnen und entsprechende Vorkehrungen treffen müssen. Bereits im Westfalenblatt vom 07.01.2017 sei darauf hingewiesen worden, dass unter anderen im Kreis N. infolge Sprühregens und gefrierenden Regens mit Glatteis hätte gerechnet werden müssen. Der Kläger bestreitet, dass überhaupt am 07.01.2017 von den Beklagten ein Winterdienst vor dem Unfallereignis verrichtet worden sei. Der Kläger meint weiterhin, dass die Beklagte zu 1) aufgrund des mit dem Kläger geschlossenen Beförderungsvertrages verpflichtet gewesen sei, die Bahnanlagen wie Bahnhöfe und Bahnsteige verkehrssicher bereitzustellen. Es ergäbe sich ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen bediene sich des Infrastrukturunternehmens als Erfüllungsgehilfe. Ein Verschulden des Infrastrukturunternehmens müsse sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen wie eigenes Verschulden gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie das Infrastrukturunternehmen könne den Fahrgast nicht auf deliktische Ansprüche gegen Dritte verweisen. Die Beklagten zu 2) und 3) würden jedenfalls aufgrund deliktischer Haftung für die Schäden des Klägers haften. Der Kläger behauptet, dass ihm ein materieller Schaden i.H.v. 745,48 €, wegen Fahrtkosten, Zuzahlungen zur stationären Behandlung (Einzelzimmer), Eigenbeteiligung für den stationären Aufenthalt, Zuzahlungen für Rehabilitationsmaßnahmen sowie Zahlungen für die Handrehabilitation entstanden sei. Weiterhin stände ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000,00 € zu. Darüber hinaus seien der Firma M. GmbH aufgrund des behaupteten Unfallereignisses Schäden in Höhe von 15.745,71 €, unter anderem wegen Entgeltfortzahlungen sowie der Beschäftigung von Hilfspersonen, entstanden. Weiterhin begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zur Erstattung zukünftiger materieller und immaterieller Schäden verpflichtet sind. Darüber hinaus begehrt er Zahlung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1358,86 €. Mit der Klageschrift vom 02.10.2017 machte der Kläger zunächst Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) geltend. Mit Schriftsatz vom 19.03.2018 erweiterte er die Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3). Der Kläger beantragt, die Beklagten zu 1-3 als Gesamtschuldner zu verurteilen: 1. An den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes angemessenes Schmerzensgeld, anlässlich des Unfalles vom 07.01.2017, 20:30 Uhr auf dem Bahnsteig am Gleis 11 erlittenen Glatteisunfall zu zahlen, wobei die Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, dieses aber mit mindestens 10.000,00 € zu beziffern ist. 2. Für die materiellen Schäden des Klägers insgesamt Schadensersatz i.H.v. 745,48 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Weiterhin an den Kläger, aus abgetretenem Recht der Firma M. GmbH, 15.745,71 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Festzustellen, dass die Beklagten auch für zukünftige materielle, sowie immaterielle Schäden des Klägers als Gesamtschuldner haften, soweit dies im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 07.01.2017 stehen. 5. An den Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.358,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1) bestreitet das vom Kläger behauptete Unfallereignis in Gänze. Ausdrücklich bestreitet sie, dass der Kläger aufgrund von Glätte gestürzt sei. Hilfsweise macht sie sich die Behauptung des Klägers, dass der Sturz innerhalb einer Fläche erfolgt sei, die hätte gestreut werden müssen, zu eigen. Weiterhin bestreitet die Beklagte zu 1) die behaupteten Verletzungen, deren Unfallbedingtheit sowie die Unfallbedingtheit der geltend gemachten Folgen einschließlich der behaupteten Behandlungsmaßnahmen. Die Beklagte zu 1) habe die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen eines Vollservicevertrages auf die DB Services GmbH übertragen. Im Rahmen dieses Vertrages sei es Aufgabe der DB Services GmbH gewesen, die Winterdienstnotwendigkeit eigenständig zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Einer Kontrolle und Überwachungspflicht sei die Beklagte zu 1) durch stichprobenhafte Überwachung nachgekommen. Es seien regelmäßig entsprechend der Konzernrichtlinien Kontrollen durchgeführt worden. Auch seien regelmäßig Winterdienstübungen durchgeführt worden. Es hätten tägliche Kontrollen des Bahnhofs stattgefunden. Am 07.01.2017 sei durch die Beklagte zu 3), beauftragt von der Beklagten zu 2) Winterdienstmaßnahmen um 14:12 Uhr durchgeführt worden, bei der auch Split ausgebracht wurde, welcher bei einsetzender überfrierender Nässe eine abstumpfende Wirkung habe. Die Beklagte zu 1) meint, dass vertragliche Ansprüche gegen diese nicht bestehen können, da er keine vertragliche Verbindung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestehe. Die Beklagte zu 1) sei lediglich Betreiberin des Bahnhofs. Es handelt sich bei ihr nicht um das Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Die Beklagte zu 1) bestreitet den behaupteten Verdienstausfallschaden der M. GmbH. Die vom Kläger behaupteten Fahrten und Fahrtkosten werden bestritten. Auch bestünde kein Schmerzensgeldanspruch i.H.v. 10.000,00 €. Die Beklagte zu 2) bestreitet das behauptete Unfallereignis. Insbesondere wird ausdrücklich bestritten, dass der Kläger aufgrund von Glatteis vor Ort ins Rutschen kam und er sich hierdurch eine distale Radiusfraktur zugezogen habe. Wenn sich aber ein solches ereignet haben sollte, hätte sich dieses jedoch nicht in einem Bereich in dem der Beklagten zu 2) die Verkehrssicherungspflicht bezüglich des Winterdienstes von der Beklagten zu 1) übertragen worden sei, ereignet. Die Unfallstelle, wie vom Kläger behauptet, befinde sich in einem überdachten Bereich und damit außerhalb der Beauftragung der Beklagten zu 2). Wenn die Unfallstelle doch in einem Bereich gelegen hätte, indem der Beklagten zu 2) die Verkehrssicherungspflicht übertragen worden sei, träfe die Verantwortung die Beklagte zu 3), der die Verkehrssicherungspflicht von ihr übertragen worden sei. Die Beklagte zu 2) bestreitet weiterhin dass die vom Kläger behaupteten Verletzungen unfallbedingt seien, ebenso die behaupteten gesundheitlichen Folgen sowie die behaupteten Behandlungsmaßnahmen. Die Beklagte zu 2) habe auch regelmäßige Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen bezogen auf die Beklagte zu 3) durchgeführt. Die Beklagte zu 3) habe vor dem behaupteten Schadensfall stets zuverlässig den Winterdienst durchgeführt. Es sei nicht zu Beanstandungen gekommen. Die Beklagte zu 2) habe die Beklagte zu 3) sorgfältig ausgewählt. Im streitgegenständlichen Bereich seien auch am 07.01.2017 winterdienstlichen Maßnahmen durchgeführt worden. Es sei Split auf dem Bahnhof sowie auf den Zuwegen gestreut worden. Damit seien aufgrund der Wettervorhersage sämtliche erforderlichen Maßnahmen getroffen und durchgeführt worden. Die Beklagte zu 2) habe die Wetterverhältnisse am 6. Januar und 7. Januar auch geprüft und Wettervorhersagen eingeholt. Danach zeigte diese für den 07.01.2017 tagsüber minus Temperaturen, einhergehend mit Niederschlägen zwischen 0,1 mm/Quadratmeter und 0,2 mm/Quadratmeter sowie ab 19:00 Uhr eine zu erwartende signifikante Erhöhung der Umgebungstemperatur sowie des Taupunktes mit Niederschlagsende an. Ferner habe die Vorhersage vom 06.01.2017, die bis die Nachtstunden des 07.01.2017 reichte, keinerlei Niederschläge nebst trockenen Straßenverhältnissen angezeigt. Die getroffenen Maßnahmen seien korrekt und ausreichend gewesen. Die Beklagte zu 2) bestreitet, dass der gesamte Bereich um den Bahnhof herum verreist war und die Nässe unter das Dach hineingeschlagen war. Sie meint dass das Vorhandensein vereinzelter Eisflächen keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstelle. Die Beklagte zu 2) meint, dass eine Haftung dieser bereits dem Grunde nach Ausscheide. Eine Schadensersatzpflicht würde nur dann entstehen, wenn durch ein etwaiges Unterlassen der Schaden beim Kläger entstanden wäre. Dieses sei hier nicht der Fall, wenn auch eine ordnungsgemäße Überwachung den Sturz des Klägers nicht verhindert hätte und damit die daraus resultierenden behaupteten Verletzungen verhindert worden wären. Ein derartiges könnte im vorliegenden Falle keineswegs mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die Beklagte zu 2) bestreitet rein vorsorglich die Angemessenheit eines Schmerzensgeldes i.H.v. 10.000,00 €. Auch bestreitet sie den Ausfall des Klägers im Betrieb der M. GmbH. Die mit dem behaupteten Ausfall verbundenen Mehrkosten werden bestritten sowie der Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers. Die Beklagte zu 3) bestreitet das von dem Kläger behauptete Unfallereignis. Jedenfalls bestünde kein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 3) Der Winterdienst werde dadurch gewährleistet, dass die Beklagte zu 3) bei entsprechender Wetterlage eine E-Mail und eine SMS Benachrichtigung erhalte, um entsprechende Winterdienstleistungen durchzuführen. Am 07.01.2017 habe sie eine Mitteilung erhalten, wonach in der Zeit zwischen 10:14 Uhr und 15:30 Uhr ein Wintereinsatz am Bahnhof in N. durchgeführt werden sollte. In der Zeit von 13:59 Uhr bis 14:12 Uhr sei der Winterdienst durchgeführt worden. Dabei seien umfangreiche Flächen abgestreut worden. Die Beklagte zu 3) sei verpflichtet, in einer Tiefe von 2 m, gerechnet ab der Gebäudeaußenwand des Bahnhofs die entsprechenden Verkehrsflächen abzustreuen. Auf Bahnsteigen sei eine Fläche von 1,8 m breite gerechnet von der Bahnsteigkante zu streuen. Die Beklagte zu 3) erhalte genau Vorgaben, welche Flächen zu streuen seien. Diese Vorgaben von der Beklagten zu 2) seien exakt eingehalten worden. Es sei eine umfassende Splittschicht ausgebracht worden. Bestritten wird, dass der Kläger tatsächlich auf einer „glatten Fläche“ ausgeglitten sei. Ein weiterer Winterdiensteinsatz sei um 21:47 Uhr am 07.01.2017 beauftragt worden. Zwischenzeitliche Überwachungstätigkeiten seien nicht durch die Beklagte zu 3) durchzuführen gewesen. Die Beklagte zu 3) bestreitet zudem die behaupteten Verletzungen und dass diese kausal auf den behaupteten Sturz zurückzuführen seien. Sie meint, dass sie die ihr obliegenden Winterdienste im vorgegebenen Zeitfenster ordnungsgemäß durchgeführt habe. Auch sei sie hierzu in der Lage. Sie halte entsprechendes Gerät vor. An dem behaupteten Unfalltage habe auch keine allgemeine Glatteisbildung vorgelegen. Der Split habe auch eine abstumpfende Wirkung, sollte es zu einsetzender Glättebildung gekommen sein. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 3) hätten auch bei ihrem Winterdiensteinsatz am 07.01.2017 keinerlei Glättebildung festgestellt. Die Streumaßnahmen seien lediglich prophylaktisch gewesen. Die Beklagte zu 3) bestreitet, dass der Kläger tatsächlich im Betrieb ausgefallen sei, welchen er quasi alleine geführt habe. Ein kausaler Verdienstausfall wird bestritten. Auch die Schadenspositionen des Klägers, wie beispielsweise Zuzahlungen, Fahrtkosten werden bestritten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen E., T., R., A. und K. in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2018 sowie durch uneidliche Vernehmung der Zeugen A. und Z. in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2018. Für die als Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zur Akte gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 13.08.2018, 19.11.2018, 20.02.2019 sowie 14.02.2020 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagten weder ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, aus § 1 Abs. 1 HPflG noch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 831 Abs. 1 BGB zu. Andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht. 1. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Beförderungsvertrag ergibt sich nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Nebenpflicht eines Beförderungsvertrages ist, dass die Beförderung so durchgeführt wird, dass der zu befördernde keinen Schaden erleidet. Ein Beförderungsunternehmen ist dabei auch verpflichtet, den zu befördernden den sicheren Zugang und Abgang zu ermöglichen, insbesondere die dazu erforderlichen Bahnanlagen wie Bahnsteige im verkehrssicheren Zustand zu halten. Hieran ändert auch die rechtliche Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur bei der Deutschen Bahn, wodurch diese Teilbereiche dauerhaft verselbstständigt wurden, nichts (BGH NJW 2012, 1083; OLG Nürnberg, Urteil vom 09.05.2012 -12 U1247/11 – beck-online). Der Kläger hat mit den Beklagten aber keinen Beförderungsvertrag geschlossen. Voraussetzung für einen Anspruch wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht ist, dass zwischen dem Kläger und den Beklagten, hier käme allenfalls die Beklagte zu 1) in Betracht, ein Schuldverhältnis in Form eines Beförderungsvertrags abgeschlossen worden wäre. Es ist nicht klar, mit wem der Kläger einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat. Feststeht jedenfalls, dass dieses mit keinem der Beklagten erfolgte. Nach Vortrag des Klägers handelt es sich bei der Beklagten zu 1), was unstreitig ist, um die Betreiberin des Bahnhofs in N., nicht aber um das Eisenbahnverkehrsunternehmen, mit dem der Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde. Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um ein Serviceunternehmen, dem Teile der Verkehrssicherungspflicht für den Bahnhof, der von der Beklagten zu 1) betrieben wird, durch Vertrag übertragen wurden. Die Beklagte zu 3) ist als Subunternehmerin für die Beklagte zu 2) tätig geworden. Auch bei diesen handelt es sich um kein Eisenbahnverkehrsunternehmen, welches mit Endkunden Beförderungsverträge abschließt. 2. Auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach § 1 Abs. 1 HPflG besteht nicht. Nach § 1 Abs. 1 HPflG ist der Betriebsunternehmer dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn bei dem Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Bei den Beklagten, tatsächlich käme hierbei nur die Beklagte zu 1) überhaupt in Betracht, handelt es sich nicht um einen Betriebsunternehmer im Sinne von § 1 Abs. 1 HPflG. Betriebsunternehmer ist, wer eine Bahn für eigene Rechnung benutzt und über den Betrieb die Verfügung hat (BGH, NJW 1953,1102; BGH NZV 2004, 245). Die Bahn auf eigene Rechnung betreibt derjenige, dem das wirtschaftliche Ergebnis des Betriebes zum Vorteil oder zum Nachteil gereicht( LG Lübeck NZV 2008, 90). Verfügungsgewalt über den Bahnbetrieb besitzt derjenige, der über die Bahnstrecke nebst Zubehör die Herrschaft besitzt, über die Fahrzeuge sowie das Fahrpersonal verfügen und die notwendigen Anweisungen für den Verkehr teilen kann und die Fahrpläne festsetzt (RGZ 146, 340; BGH VersR 1985, 764). Die Beklagte zu 1) hat keine Verfügungsgewalt im Sinne des § 1 Abs. 1 HPflG. Die Beklagte zu 1) hatte mit der DB AG einen Stationsnutzungsvertrag geschlossen, mit dem sie sich verpflichtet hat dem Eisenbahnverkehrsunternehmen die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur von Personenbahnhöfen, Haltestellen und Haltepunkten zur Erbringung von Verkehrsleistungen einzuräumen und die hierzu notwendigen Dienstleistungen zu erbringen. Die Beklagte zu 1) erhält ein Nutzungsentgelt und muss die Ausgaben der Infrastruktur des Personenbahnhofs tragen. Sie ist für dessen ordnungsgemäße Ausstattung und verkehrssicheren Zustand verantwortlich sowie zur Vornahme der damit verbundenen notwendigen Serviceleistungen verpflichtet. Die tatsächliche Herrschaft der Beklagten zu 1) ist im Hinblick auf eine Haftung nach § 1 HPflG nur relevant, soweit es sich um den technischen Bahnbetrieb handelt, da nur von ihm die typischen Bahnbetriebsgefahren ausgehen. Auf Bahnhöfen gehören hierzu ausschließlich die Anlagen, die in einem engen örtlichen Zusammenhang mit dem Beförderungsvorgänge stehen wie die Bahnsteige und sonstigen Halteflächen mit ihren Zugängen. Unfälle, die sich auf diesen Einrichtungen ereignen, sind nur dann dem Betrieb der Bahn zuzurechnen, wenn sie im Hinblick auf eine Beförderungstätigkeit der Bahn eintreten, indem sie sich z.B. unmittelbar beim Ein- oder Aussteigen der Fahrgäste ereignen oder auf Eile oder Gedränge beruhen, die durch den Bahnbetrieb ausgelöst werden (Filthaut/Piontek/Kayser/Piontek HPflG § 1 Rn. 60). Vorliegend hat sich der behauptete Unfall nicht unmittelbar beim Ein- oder Aussteigen ereignet. Auch war er nicht auf Eile oder Gedränge zurückzuführen, die durch den Bahnbetrieb ausgelöst wurden. Nach den Angaben des Klägers in seiner Anhörung am 13.08.2018 hat sich der Unfall nicht unmittelbar beim Ein- oder Aussteigen ereignet, sondern erst nachdem er schon einige Meter in Richtung der wartenden Taxen gegangen war. Der Kläger führte selber aus, dass es zu dem behaupteten Unfall auch gekommen sei, weil er dem Taxifahrer zugewunken habe, mit ihm in Augenblick Kontakt getreten sei und zudem den Koffer hinter sich her gezogen habe. Aus seiner Aussage geht gerade nicht hervor, dass ein Gedränge o. ä. ursächlich für den Sturz gewesen sein soll. Zwar führte die Zeugin E. in ihrer Zeugenaussage aus, dass noch einige andere Passanten zwischen ihr und dem Kläger gegangen seien. Aber aus dieser Aussage lässt sich auch nicht schließen, dass der Sturz auf Gedränge zurückzuführen war. Auch wurde nicht behauptet, dass der Kläger die glatte Fläche aufgrund von vor ihm gehender Personen nicht habe sehen können. 3. Dem Kläger steht gegen die Beklagten auch kein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB oder §§ 823 Abs. 1 BGB, 831 Abs. 1 BGB zu. Es kann vorliegend offenbleiben, welche gesundheitlichen Folgen der behauptete Sturz für den Kläger hatte und welche Schäden ihm dadurch entstanden sind. Der Kläger konnte bereits den ihm obliegenden Nachweis für eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten nicht erbringen. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht und hier insbesondere der Streupflicht richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Träger der Verkehrssicherungspflicht ist vorliegend grundsätzlich die Beklagte zu 1) als Betreiberin des Bahnhofs. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die Verkehrssicherungspflicht im vorliegenden Falle auf die Beklagte zu 2) und von dieser auf die Beklagte zu 3) übertragen wurde. Es kann auch dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) ihren Auswahl, Kontrolle und Überwachungspflichten hinsichtlich Verrichtungsgehilfen nachgekommen ist, womit sie sich gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren könnte. a Der Kläger hat bereits nicht bewiesen, dass er aufgrund von Glätte gestürzt ist. Es steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass der Kläger aufgrund von Glätte gestürzt ist. Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Weniger als die Überzeugung von der Wahrheit reicht für das Bewiesensein nicht aus, mehr als die subjektive Überzeugung darf aber auch nicht gefordert werden (Zöller ZPO, § 286, Rn. 18,19). Ein bloßes Glauben, erwägen oder für wahrscheinlich halten berechtigt den Richter nicht zur Bejahung des streitigen Tatbestandsmerkmals (Zöller ZPO, § 286, Rn. 18). Der Richter muss sich mit einer persönlichen Gewissheit begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 19 93,935; BGH NJW 2012,392; BGH NJW 2014,71). Der Kläger hat ausgeführt, dass er, nachdem er den Zug verlassen hat in Richtung Taxenstand gegangen sei. Er sei dann, noch unter der Überdachung, gestürzt. Er behauptet, dass dieses aufgrund von Glätte, bedingt durch Feuchtigkeit die durch Wind unter die Überdachung geweht worden sei, erfolgte. Weder die Zeugin E., noch der Zeuge T. konnten positiv bestätigen, dass der Kläger auf einer glatten Fläche ausgerutscht ist. Die Zeugin E. sagte aus, dass sie den Sturz selbst nicht habe sehen können. Sie habe erst die Situation wahrgenommen, als sich der Kläger bereits auf dem Boden befand. Vor ihr seien noch einige andere Passanten gegangen. Sie bestätigte lediglich, dass das Eis etwa an der Stelle angefangen habe, an der der Kläger tatsächlich gestürzt sei. Der Zeuge T. sagte aus, dass er zum Zeitpunkt des Sturzes in seinem Taxi am Taxistand saß. Er habe gesehen, wie sich der Kläger auf den Rücken gelegt habe. Der Kläger sei auf den Taxenstand zugegangen. Plötzlich habe er gesehen, wie der Kläger auf den Rücken gefallen sei. Die Beine seinen weggerutscht. Den Abstand zu dem Geschehen gab er zunächst mit 5-10 m an, später korrigierte er sich jedoch, dass es wohl mehr gewesen sei. Aufgrund dieser Aussagen besteht zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger tatsächlich aufgrund von Glätte ausgerutscht ist, dennoch bestehen zudem eine Vielzahl von möglichen Alternativursachen für den Sturz des Klägers. Wie der Kläger selber ausführte habe er, als er gestürzt sei, dem Taxifahrer gewunken und mit diesem Blickkontakt aufgenommen. Erfahrungsgemäß geht mit diesem einher, dass sich der Kläger in der konkreten Situation nicht mehr auf den Weg konzentriert und auch im Übrigen seine Konzentration voll und ganz auf die wartenden Taxen fokussiert hat. Es ist nicht unüblich, dass eine derart abgelenkte Person stolpert oder ausgeleitet, obwohl objektiv für ein solches keine Ursache vorgelegen hat. Die Angaben des Klägers auf die einzig und allein die Überzeugungsbildung des Gerichts hätte gestützt werden können, dass der Kläger aufgrund von Glätte ausgerutscht sei, reichen zur Überzeugungsbildung des Gerichts nicht aus. b Aber selbst wenn unterstellt würde, dass der Kläger aufgrund von Glätte gestürzt ist, läge keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten vor. Dabei kann dahinstehen, ob die Verkehrssicherungspflicht von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) oder im Ergebnis auf die Beklagte zu 3), mit der möglichen Folge, dass die Beklagten zu 1) und 2) keine Verkehrssicherungspflichten mehr trifft, übertragen wurde. Ebenso kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) und auch die Beklagte zu 2) die Beklagte zu 3) unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt und überwacht (§ 831 BGB) hat. Der Kläger konnte den Beweis nicht führen, dass die Beklagten eine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, hat die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um Schäden anderer zu verhindern (Verkehrssicherungspflicht). Wie bereits festgestellt ist die Beklagte zu 1) primär verkehrssicherungspflichtig für den Bahnhof in N.. Aber auch die Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) können Grundsätzlich auf Grund vertraglicher Regelungen Träger der Verkehrssicherungspflicht sein. Zur Überzeugung des Gerichts steht aber fest, dass die Beklagten alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen getroffen haben, um Schäden Dritter, wie hier des Klägers, zu verhindern. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass es sich um sogenannten Eisregen gehandelt hat, bei dem Regen auf gefrorenen Boden fällt und sofort gefriert. Der Eisregen hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ca. 5-10 Minuten vor dem behaupteten Unfallereignis eingesetzt. Der Zeuge T. sagte aus, dass er an dem betreffenden Tag am Taxenstand gestanden und auf Gäste gewartet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe es geregnet und es sei auf dem Boden, der noch gefroren war, entsprechend glatt gewesen. Der Regen sei sofort auf dem Boden gefroren. Es sei quasi „Blitzeis“ gewesen. Zuvor habe es noch nicht allzu lange geregnet, vielleicht 5 - 10 Minuten. Zudem ergibt sich aus der Aussage des Zeugen T., dass es sich nicht um partielle Glätte handelte, sondern um großflächige Glätte, die aber nicht bereits seit längerer Zeit vorherrschte. Diesbezüglich führte der Zeuge T. aus, dass er gesehen habe, dass die Passanten große Schwierigkeiten gehabt hätten, zu den Taxen zukommen. Es sei auch schwierig gewesen, bei der Glätte zu fahren. Zur Überzeugung des Gerichts steht aber auch fest, dass im Vorfeld vor Glättebildung am 07.01.2017 gewarnt wurde. Dieses ergibt sich zum einen aus der Anl. K8 zur Klageschrift, zum anderen aber auch aus der Anl. B2 zum Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 11.06.2018. Diese Umstände sind bei der Bemessung der notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu berücksichtigen. Zu den notwendigen und zumutbaren Maßnahmen kann auch vorbeugendes streuen zählen (OLG Hamm NZV 2004, 646; OLG München VersR 1994, 973). Grundsätzlich besteht eine Streupflicht erst nach Auftreten von Glätte. Ein Pflicht zum vorbeugenden Streuen ist aber dann anzunehmen, wenn unter den gegebenen Umständen Anlass besteht, gegen eine an erforderlicher Stelle konkret zu befürchtende Glatteisgefahr Vorsorgemaßnahmen zu treffen (OLG München a.a.O.). Nach Auffassung des Gerichts lag im vorliegenden Falle eine solche Situation vor. Die Beklagten waren durch den Wetterdienst und die Nachrichten gewarnt, dass es im Bereich N. zu Glättebildung am 07.01.2017 in den Abendstunden kommen kann. Auf einem Bahnhof, der bekanntlich stark von Personenverkehr frequentiert wird, ist auch ein erhöhtes Maß an Sorgfalt im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zu fordern. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht war es daher erforderlich, dass bereits im Vorfeld durch ausbringen abstumpfenden Mittel oder auch Streusalz die Gefahr eines Glätteunfalls für Besucher des Bahnhofs in N. vermieden bzw. zumindest gemindert wird. Zur Überzeugung des Gerichts steht aber fest, dass die Beklagten dieser vorbeugenden Streupflicht nachgekommen sind. Der Kläger, die Zeugin E. und auch der Zeuge T. haben zwar bekundet, dass sie keine Streumittel auf dem Bahnhofsvorplatz und auch im Bereich des Bahnhofs gesehen haben. Dennoch kann auf diesen Aussagen nicht gefolgert werden, dass Streumittel nicht ausgebracht wurden. Der Zeuge T. saß während des Vorfalls in seinem Taxi. Ob von dort aus überhaupt die Möglichkeit bestanden hätte zu sehen, ob Streumittel ausgebracht sind oder nicht, ist für das Gericht bereits fraglich. Auch der Kläger sowie die Zeugin E. waren, nachdem der Kläger gestürzt war und nach seinen Angaben eine schwere Verletzung am Handgelenk erlitten hatte, nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht darauf fokussiert um zu sehen, ob Streumittel ausgebracht wurde oder nicht. Auch der Umstand, dass, wie die Zeugen bekundet haben, der Bahnhofsvorplatz insgesamt glatt war spricht nicht dagegen, dass im Bereich der behaupteten Sturzstelle nicht gestreut gewesen sei. Der behauptete Sturzbereich befand sich nicht auf dem Bahnhofsvorplatz, der nach der Aussage des Zeugen A. (Bl. 235 der Akte) am 07.01.2017 nachmittags nicht gestreut worden sei. Nach Aussage des Zeugen A. sei am 07.01.2017 ein Winterdiensteinsatz in der Zeit von 13:49 bis 14:12 Uhr am Bahnhof in N. durchgeführt wurden. Hierbei sei durch vier Mitarbeiter ein Splitt-Salz-Gemisch von 1 zu 3 ausgebracht worden. In seiner Vernehmung vom 13.08.2018 gab er an, dass eine Fläche von 2 m ab der Gebäudewand gestreut worden sei, was er aber in seiner Vernehmung vom 19.11.2018 dergestalt korrigierte, dass lediglich ein Streifen von 1,5 m zu streuen sei, er aber davon ausgehe, dass ein wenig mehr an Breite gestreut worden sei. Auch der Zeuge K. bezeugte, dass am 07.01.2017 am Bahnhof in N. Winterdienst geleistet und gestreut worden sei. Die Aussage des Zeugen A. ist für das Gericht zuverlässig. Die Aussage des Zeugen A. baut denklogisch aufeinander auf und ist in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei. Dass sich der Zeuge hinsichtlich der Breite des gestreuten Bereichs korrigiert hat spricht umso mehr für die Zuverlässigkeit seiner Aussage. Dass der Bahnhofsvorplatz nach der Aussage des Zeugen A. nicht gestreut worden sei, stellt unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen unter Umständen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung dar. Diese war dann aber jedenfalls nicht kausal für die behaupteten Folgen des Klägers, da dieser unstreitig nicht auf dem Bahnhofsvorplatz gestürzt ist. Hinsichtlich der Aussage des Zeugen K. mangelt es an Anknüpfungstatsachen um zu bewerten, inwieweit dieses Aussage als zuverlässig zu bewerten ist. Es kann lediglich aus der Gesamtschau festgestellt werden, dass dieser wohl persönlich kein Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtstreits haben dürfte. Das Ausbringen eines Splitt-Salz-Gemisches war auch grundsätzlich geeignet, bei später auftretender Glätte diese durch antauen oder abstumpfen zu vermindern. Es kann von den Beklagten auch nicht verlangt werden, dass sie nach Beginn der Glättebildung und vor dem behaupteten Unfallereignis bereits gestreut haben müsste. Nach Auftreten von Glätte ist dem Steuerpflichtigen ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Glätte zu treffen (BGH, VersR 1969, 667; OLG München a.a.O.). Nach den zuverlässigen Angaben des Zeugen T., der keinerlei Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hat, hat der Eisregen ca. 5-10 Minuten vor dem Sturz des Klägers stattgefunden. Vorher habe es keine Glätte gegeben. Dass die Glätte schon länger bestanden habe ist nicht substantiiert vorgetragen oder sonst für das Gericht ersichtlich, wodurch die Aussage des Zeugen T. angezweifelt werden könnte. Nach Auftreten der Glätte war dem Beklagten ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, bis sie mit Streumaßnahmen bekann. Ein Zeitraum von 5-10 Minuten ist dazu regelmäßig zu kurz bemessen (OLG München a.a.O.). Von den Beklagten kann nicht gefordert werden, sofort nach dem Auftreten von Glatteis mit den Streumaßnahmen zu beginnen. Hierzu wäre es erforderlich gewesen das allein aufgrund der Gefahr von Glättebildung erhebliches Personal, hierbei ist zu berücksichtigen das 4 Personen mit Streuwagen ca. 15 Minuten zum abstreuen benötigen, bevor gehalten hätte. Dieses übersteigt die Grenze des Zumutbaren aber bei weitem. Würde man derartiges von den Beklagten verlangen, würde dieses erhebliche Personalkosten bedeuten. Derartige Maßnahmen wären dann in jedem Falle, wenn nur wage die Gefahr von Glätte bestünde, erforderlich. Auch tatsächlich ließe sich derartiges nicht umsetzen. In den hiesigen Breitengraden ist nur sehr unregelmäßig mit Glatteisgefahr zu rechnen. Es müssten daher Mitarbeiter gefunden werden, die zu unregelmäßigen Zeiten, aber kurzfristig, auf Abruf bereit stünden, wolle man keine Mitarbeiter dauerhaft beschäftigen, was zu nicht zumutbaren Kosten führen würde. Mitarbeiter, die aber nur auf Abruf tätig werden, dürften nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht gefunden werden. Es kann dahinstehen, ob die Beklagten ihren Verkehrssicherungspflichten überhaupt genügen können, da die Beklagte zu 3) eine lange Anfahrt zum Bahnhof in N. hat. Ein solches hat sich im vorliegenden Falle jedenfalls nicht realisiert und wäre damit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt kausal für Verletzungen des Klägers. c Ob sich der Sturz, wie von dem Kläger behauptet und von der Beklagten zu 1) sich hilfsweise zu Eigen gemacht, in einem Bereich ereignet hat, der laut dem Streuplan hätte gestreut werden müssen, oder außerhalb des Bereichs, der nach Streuplan gestreut werden müsste, wie von den Beklagten behauptet, kann im Ergebnis dahinstehen. Sofern der Sturz, was vom Kläger nicht bewiesen wurde, sich in einem Bereich ereignet hätte, indem nach Streuplan hätte gestreut werden müssen, bestünde keine Verkehrssicherungspflichtverletzung (siehe oben). Hätte sich der Sturz außerhalb des laut Streuplan zu streunenden Bereichs ereignet, kommt auf die Frage an, ob der vorgelegte Streuplan den Verkehrssicherungspflichten genügt oder nicht. Sofern festgestellt würde, dass der vorgelegte Streuplan den Verkehrssicherungspflichten nicht genügt, könnte sich eine Haftung der Beklagten zu 2), die den Streuplan erstellt hat, sowie der Beklagten zu 1) im Rahmen der Haftung nach § 831 Abs. 1 BGB ergeben. Eine Haftung für die Beklagte zu 3), die lediglich nach Vorgabe der Beklagten zu 2) tätig wurde und ansonsten auch keine eigenen Kontrollpflichten übernommen hat, käme nicht in Betracht. Der vorgelegte Streuplan genügt aber der Verkehrssicherungspflicht. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Räum- und Streupflicht unter dem Vorbehalt des zumutbaren steht. Es kommt hierbei auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen an. Ein Fußgänger muss sich im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen, der Sicherungspflichtige muss durch Schneeräumen und Streuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei zweckgerechter Wegebenutzung bestehen, beseitigen (BGH NJW 1993, 2802). Der Betreiber eines Bahnhofs muss die gefahrlose Möglichkeit zum Erreichen der einzelnen Bahnsteige schaffen. Hierzu ist es ausreichend, wenn ein ca. 1,5 m breiter Streifen an den Bahnsteigen und einer quer zu diesen verlaufenden Verbindung, ebenfalls mit einer Breite von ca. 1,5 m, geräumt und/oder gestreut wird (LG Chemnitz, NZV 2002, 187). Diesen Anforderungen entspricht der zur Akte gereichte Streuplan. Aus diesem ergibt sich, dass sowohl ein Bereich an den Bahnsteigen zu streuen ist. Darüber hinaus sind Querverbindungen zu streuen sowie die Zugänge zu den Treppenanlagen. Ausweislich des Streuplans ist danach unter Benutzung der gestreuten und geräumten Flächen sichergestellt, dass sämtliche Bereiche des Bahnhofs durch Besucher gefahrlos erreicht werden können. Durch eine Vielzahl von Querverbindungen und teils parallel laufenden „Wegen“ ist auch dem Umstand, dass bei Eintreffen eines Zuges eine Vielzahl an Person diesen gleichzeitig verlassen, Rechnung getragen worden. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, zukünftige materielle sowie immaterielle Schäden zu ersetzen. Voraussetzung hierfür wäre ebenfalls, dass der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, aus § 1 Abs. 1 HPflG oder aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 831 Abs. 1 BGB hätte. Dieses ist aber, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. III. Da der Kläger bereits hinsichtlich der Hauptforderung keinen Anspruch gegen die Beklagten hat, hat er auch keinen Anspruch auf Erstattung von Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .