Urteil
4a KLs 2/19
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2020:0220.4A.KLS2.19.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 (zwei) Jahren und 10 (zehn) Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Die externen Festplatten „C.“ und „D.“, Asservate Nr. 68 und 69 zur Durchsuchungsmaßnahme vom 23.xx.20xx, sowie die Festplatte des „E.“, der als Asservat Nr. 75 katalogisiert wurde, werden eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin soweit er verurteilt wurde. Im Übrigen fallen sie einschließlich der darauf entfallenden notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 10 (zehn) Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Die externen Festplatten „C.“ und „D.“, Asservate Nr. 68 und 69 zur Durchsuchungsmaßnahme vom 23.xx.20xx, sowie die Festplatte des „E.“, der als Asservat Nr. 75 katalogisiert wurde, werden eingezogen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin soweit er verurteilt wurde. Im Übrigen fallen sie einschließlich der darauf entfallenden notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Gründe (teilweise abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 S. 2 StPO) A. Verurteilendes Erkenntnis I. Feststellungen zur Person Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung xx Jahre alte Angeklagte wurde am 04.xx.19xx in F. geboren. Dort wohnte er zusammen mit seinen mit einander verheirateten Eltern bis zum dritten Lebensjahr. Danach zog die Familie zunächst nach G. und schließlich im Jahr 19xx nach A.. Die Eltern trennten sich, als er 15 Jahre alt war. Er blieb bei seinem Vater in A., der zuletzt als Berater in der H. tätig war. Der Kontakt zwischen Vater und Sohn brach aufgrund einer Meinungsverschiedenheit ab, als der Angeklagte 24 Jahre alt war. Seine heute xxjährige Mutter zog nach der Trennung nach F.. Sie ist gelernte I. und war vor ihrem Renteneintritt zuletzt als J. beschäftigt. In A. besuchte der Angeklagte das Gymnasium, das er im Jahr 19xx kurz vor der Abiturprüfung mit dem Realschulabschluss verließ. Nach Beendigung seiner Schullaufbahn absolvierte er eine Ausbildung zum K. , die er nach zwischenzeitlicher zwölfmonatiger Unterbrechung zur Ableistung des Wehrdienstes im Jahr 19xx erfolgreich abschloss. Danach arbeitete er zunächst für zwei Jahre als Geselle in seinem Ausbildungslabor. Nach zwischenzeitlichem Wechsel des Arbeitgebers innerhalb A. legte der Angeklagte 20xx seine Meisterprüfung ab und machte sich im Jahre 20xx selbstständig. Nachdem die Selbstständigkeit nicht den gewünschten Erfolg gebracht hatte, war der Angeklagte von 20xx bis 20xx als K. in L. tätig. Ab dem Folgejahr arbeitete er für eine k. M. in Norddeutschland. Im den Jahren 2015/2016 scheiterte ein zweiter Versuch des Angeklagten, sich selbstständig zu machen. Von Mai 2016 bis Ende April 2018 arbeitete er sodann für einen befreundeten K. in A.. Nachdem dieser nicht mehr in der Lage war, ihm Arbeitslohn zu zahlen, fand er kurze Zeit später eine Anstellung bei dem Unternehmen N. in O., L. , bei dem er seither beschäftigt ist. Das monatliche Einkommen des Angeklagten beträgt brutto zwischen 3.600,00 und 3.800,00 EUR. Zusätzlich erhält er einen Mietkostenzuschuss in Höhe von 360,00 EUR. Für seine beiden leiblichen Kinder leistet er Unterhalt in Höhe von jeweils 200,00 EUR. Das zur Finanzierung des selbstgenutzten Hauseigentums aufgenommene Darlehen valutiert noch in Höhe von ca. 80.000,00 EUR. Seine spätere Lebensgefährtin, Frau P., mit der er zwei Kinder hat, lernte er 19xx kennen. Ihr gemeinsamer Sohn Q. wurde am 18.0x.19xx und ihre Tochter R. am 26.0x.20xx geboren. Mitte des Jahres 20xx trennte sich das Paar. 20xx lernte er seine heutige Lebensgefährtin, Frau S., kennen. Im Sommer des darauf folgenden Jahres nahm er sie gemeinsam mit ihren damals xx und xx Jahre alten Töchtern U. und V. in seinem Haushalt auf. In der Zeit seines ersten L. -Aufenthalts zogen die Mädchen aus dem gemeinsamen Haus aus. Wegen der Begehung einer Straftat musste der Angeklagte sich bisher einmal verantworten:Das Amtsgericht A., Az. xxxx, belegte ihn am 0x.07.20xx wegen eines Vergehens nach dem T. vom xx.12.20xx mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 60,00 EUR. Der Strafbefehl ist seit dem xx.07.20xx rechtskräftig, die Strafe durch Zahlung vollständig erledigt. Dem Schuldspruch lag zu Grunde, dass der Angeklagte am 23.xx.20xx im Besitz von 21 Schuss scharfer Munition war, ohne dass er über eine behördliche Erlaubnis hierzu verfügte. Im vorliegenden Verfahren befand er sich vom 23.12.20xx an aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts A. vom xx.12.20xx, Az. xxxxxx, in Untersuchungshaft in den Justizvollzugsanstalten F. und A.-W.. Seit dem 0x.01.20xx ist er haftverschont. II. Feststellungen zur Sache Nachdem die Kammer einen Teil der Vorwürfe gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellte hat, sind zur Sache noch folgende Feststellungen zu treffen gewesen: Seit seiner Rückkehr aus L. im Jahr 20xx wohnte der Angeklagte bis zum 29.07.20xx gemeinsam mit seiner X.Lebensgefährtin in seiner Doppelhaushälfte in A.-Y., xxxweg 8. In der benachbarten Haushälfte lebte die Familie Z., bestehend aus den Eltern AA. und AB. sowie deren Töchtern AC. und AD.. Die am 09.xx.20xx geborene AC. ist die Geschädigte der verfahrensgegenständlichen Straftaten. Zwischen dem Angeklagten und den Z. bestand von jeher ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis. In der Zeit vor der Begehung der abgeurteilten Taten luden sie sich z. B. gegenseitig zum Essen ein und gingen bei dem jeweils anderen „ein und aus“. Auch AC. kannte daher den Angeklagten, der als guter Bekannter der Familie und netter Nachbar angesehen wurde, und mochte ihn. Im Jahr 20xx wurde AC. eingeschult und besuchte die Grundschule in A.-Y.. Gegen Ende des ersten Schuljahres, d. h. ab dem späten Frühjahr/Sommer 20xx entdeckte sie ihr Interesse am Schachspiel. Nachdem sie zunächst Mitschülern beim Spielen zugeschaut hatte, ließ sie sich die Regeln erklären und übte gelegentlich mit ihrem Vater. Wenig später besuchte sie auch die von der Schule angebotene Schach-AG. Als der Angeklagte, der das Alter von AC. kannte, in der Zeit ab Sommer 20xx darauf aufmerksam wurde, dass sie gerne Schach spielte, bot er ihr an, ihn für gemeinsame Partien zu besuchen. Dieses Angebot nahm das zu diesem Zeitpunkt sieben Jahre alte Mädchen gerne an. Auch ihre Eltern hatten aufgrund des vertrauensvollen Verhältnisses zu ihrem Nachbarn hiergegen zunächst nichts einzuwenden. In der folgenden Zeit ging AC. sodann öfter hinüber zu dem Angeklagten, um mit diesem Schach zu spielen, sich Spielzüge zeigen und Tipps geben zu lassen. Manchmal verabredeten sie zu diesem Zweck zu Ende des vorhergehenden Treffens einen neuen Termin unter der Woche oder am Wochenende in dem Sinne, dass der Angeklagte dem Mädchen vorgab, wann es wiederkommen solle. Im Übrigen kamen entsprechende Besuche auch spontan oder dann zustande, wenn AC., was des Öfteren vorkam, ihren Schlüssel vergessen hatte und nach der Rückkehr von der Schule nicht in ihr Elternhaus kam. Bei den Treffen waren der Angeklagte und AC. meistens allein, da dessen Lebensgefährtin – abgesehen montags – das Haus regelmäßig vormittags verließ, um ihrer beruflichen Tätigkeit im AG. ihres Bruders in AD. nachzugehen, und erst abends zurückkehrte. Auch hatte er AC. gesagt, dass sie nur dann zum Schach spielen kommen solle, wenn seine Partnerin nicht zuhause sei. Nachdem sie sich zunächst einige wenige Male getroffen und zusammen Schach gespielt hatten, kam es spätestens Anfang Oktober 20xx erstmals zu einem sexuellen Übergriff durch den Angeklagten. In der Folgezeit wiederholten sich diese bei fast jedem Besuch, bei dem AC. alleine beim Angeklagten war. Am xx.07.20xx verlagerte der Angeklagte seinen dauerhaft Wohnsitz nach L. , um dort seiner neuen beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem die Übergriffe schließlich ihr Ende fanden, kam es insgesamt zu mindestens zwölf Taten des Angeklagten, wobei sich deren Ablauf wie folgt darstellte: Zunächst begab sich der Angeklagte mit dem Kind in das im Erdgeschoss seiner Doppelhaushälfte gelegene Wohnzimmer. Dort nahm er auf dem Sofa Platz. AC. setzte sich ihm gegenüber auf einen Stuhl. Auf dem zwischen ihnen befindlichen Couchtisch bauten sie das Spielbrett und die Schachfiguren auf und begannen eine Partie. Bei mindestens einem Vorfall spielten sie stattdessen zunächst ein Top-Model-Kartenquartett. Nach kurzer Spielzeit bat der Angeklagte das Mädchen dann jeweils, ihn in die obere Etage zu begleiten. Bei einigen Gelegenheiten hatte der Angeklagte, der regelmäßig eine Jogginghose, manchmal auch – jahreszeitlich angepasst – eine kurze Hose, und am Oberkörper Freizeitkleidung trug, bereits zuvor begonnen, durch die Hose an seinem Glied zu reiben. Sie begaben sich sodann ins erste Obergeschoss und gingen in das Schlafzimmer, das von dem Angeklagten und dessen Lebensgefährtin genutzt wurde. Dort verdunkelte der Angeklagte die Fenster mit Vorhängen, Jalousien oder Rollläden. AC. blieb währenddessen an der Tür bzw. in der Tür stehen oder setzte sich im Bereich der Tür, die in manchen Fällen offen stand, in anderen zugezogen aber nie abgeschlossen war, auf den Boden. Bei allen zwölf Taten zog der Angeklagte dann seine Hose und seine Unterhose entweder bis zu den Fußknöcheln herunter oder auch vollständig aus. Sodann legte oder setzte er sich auf das Bett, das von AC. etwa zwei bis drei Meter entfernt war und begann mit dem Ziel, sich sexuelle Erregung zu verschaffen, an seinem Glied zu reiben. Im Rahmen eines Vorfalls holte der Angeklagte aus dem benachbarten weiteren Schlafzimmer, das vor deren Auszug von der ältesten Tochter seiner Lebensgefährtin genutzt worden war, einen pinkfarbenen phallusförmigen Vibrator, den er in Betrieb setzte und zusätzlich an sein entblößtes Glied hielt. Mehrmals kam der Angeklagte aufgrund seiner Handlungen zum Samenerguss. Das Ejakulat entfernte er mit Einwegtüchern. Diese hatte er entweder aus der Küche mit nach oben genommen; bei anderen Gelegenheiten standen Schminktücher schon zuvor auf einer Kommode gegenüber dem Bett bereit. Begleitend zu seinen Selbstbefriedigungshandlungen oder diesen vorhergehend bat er AC. regelmäßig, sich ebenfalls auszuziehen und ihm ihre Scheide zu zeigen. Er sagte ihr, dass er sie liebe. In einigen, mindestens aber in drei Fällen forderte er sie auf, sein Glied anzufassen. Beides verweigerte AC. stets, woraufhin der Angeklagte sein Bitten zunächst inständig wiederholte, sich schließlich aber mit der Weigerung des Mädchens zufrieden gab. Das Mädchen, dem die Handlungen des Angeklagten Angst machten, blieb dabei im Bereich der Tür, von wo aus es ihn beobachtete. Zeitweise wandte AC. ihren Blick ab, um nicht sehen zu müssen, was der Angeklagte tat, weil ihr dies „falsch“ vorkam. Wenn sie allerdings, nachdem der Angeklagte bereits begonnen hatte, den Raum verlassen wollte, bat dieser sie, zu bleiben. Dies tat er, da es für ihn im Hinblick auf seine sexuelle Erregung entscheidend war, dass er AC. bei seiner Selbstbefriedigung sehen konnte. Das Kind kam seiner diesbezüglichen Aufforderung meist nach. Schließlich zog sich der Angeklagte dann wieder an und die beiden gingen zurück ins Wohnzimmer. Regelmäßig setzten sie das Spiel noch fort, bevor AC. entweder von allein in ihr Elternhaus zurückkehrte oder aber von einem Elternteil abgeholt wurde. Gegenüber dem Mädchen bezeichnete der Angeklagte die von ihm durchgeführte Manipulation an seinem Glied als „Drücken“. Er sagte AC., dass ihm das gut tue. Weiter erläuterte er ihr, dass, wenn man länger am Penis spielen würde, dieser steif werde und schließlich eine Flüssigkeit herausspritze. Immer wieder forderte er sie auf, niemandem von seinen Handlungen zu erzählen, da er sonst Ärger bekommen würde. Es sei nämlich so, dass Kinder das, was er mache, eigentlich auch gut fänden, es aber Erwachsene gebe, die darauf neidisch seien und dies deshalb verboten hätten. Durch die Geschehnisse war AC. derart belastet, dass sie regelmäßig in ihrem Zimmer weinte. In ihrer Not erzählte sie ihren Kuscheltieren von den Vorfällen. Sie suchte den Angeklagten trotzdem immer wieder auf, da sie sich gehalten fühlte, dessen Aufforderungen, wiederzukommen, Folge zu leisten. Auch befürchtete sie, dass dieser ungehalten werde, wenn sie ihn nicht mehr besuchen würde. Sich ihren Eltern zu offenbaren, traute AC. sich wegen der diesbezüglichen Ermahnungen des Angeklagten nicht. Das Mädchen befand sich insofern in einem für sie unüberwindbaren und unerträglichen Zwiespalt zwischen ihrem Wunsch, den Übergriffen ein Ende zu setzen, und dem Gefühl, den Anforderungen des Angeklagten, den sie, da er erwachsen war, als Respektsperson betrachtete, entsprechen zu müssen. Ab Sommer/Herbst 20xx veränderte sich AC. in ihrem Verhalten zusehends. Sie wurde gegenüber ihren Eltern übermäßig anhänglich, während sie sich im Übrigen zurückzog. Auch ihre schulischen Leistungen ließen deutlich nach. Sowohl Bekannte als auch die Klassenlehrerin sprachen AC. Eltern bald auf diese Veränderung an. Gleichzeitig entwickelte das Mädchen im Verlauf des Jahres 20xx einen starken Hautausschlag, der sich schließlich erst ab Herbst 20xx besserte. Aufgrund der Verhaltensauffälligkeiten ihrer Tochter besorgt, wandten sich ihre Eltern, nachdem sich die diesbezügliche Situation mit der Zeit immer weiter zuspitzte, im Jahr 20xx zunächst an einen Kinderarzt, der den Verdacht auf eine kindliche Depression äußerte, später an die Familienberatung der xxx und schließlich im August 20xx an die Kinder- und Jugendpsychotherapeutin AE. , bei der sich AC. in Behandlung begab. Dieser vertraute sie sich zu Ende der zweiten Therapiesitzung, die am 12. Oktober 20xx stattfand, an und erzählte ihr von den Übergriffen des Angeklagten. Danach unterrichteten die beiden gemeinsam AC. Vater. AC. leidet noch immer stark unter den Taten des Angeklagten. Sie denkt oft an die Geschehnisse zurück und befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung. III. Beweiswürdigung Diese Feststellungen sind das Ergebnis der Beweisaufnahme. 1. Der Angeklagte hat die Tatvorwürfe bestritten. Richtig sei zwar, dass er und seine Lebensgefährtin zu der Familie Z. einen normalen nachbarschaftlichen Kontakt gehabt hätten, sich gelegentlich gesehen und vereinzelt privat getroffen hätten. Es sei auch Thema gewesen, dass AC. Schach spiele. Als diese bei ihm ein Schachspiel entdeckt habe, habe sie erklärt, dass sie ja auch einmal zusammen spielen könnten. Er habe darauf erwidert, dass sie vorbeikommen könne, wenn sie Schach spielen wolle. Wenn es hierzu gekommen sei, dann sei die Initiative stets von AC. ausgegangen. Herübergeholt habe er sie nie. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Geschädigte täglich, regelmäßig einmal wöchentlich oder am Wochenende zum Schachspielen zu ihm gekommen sei. Es habe in der Zeit von Sommer 20xx bis Juli 20xx keine 26 Treffen gegeben, nicht einmal 15. Zu keinem Zeitpunkt habe er AC. in das Schlafzimmer gebeten und dort die ihm vorgeworfenen sexuelle Übergriffe vorgenommen. An Kindern habe er kein sexuelles Interesse. Auch habe er gar keine Gelegenheit zur Begehung der ihm zur Last gelegten Übergriffe gehabt, da er letztlich überhaupt nicht, jedenfalls nicht mit AC. alleine im Haus gewesen sei. Im Einzelnen: Vom 0x.0x.20xx bis einschließlich xx.0x.20xx sei er als angestellter AF. in Vollzeit beschäftigt gewesen und habe mehr als acht Stunden am Tag auswärtig gearbeitet, sodass er in der Regel montags bis freitags erst abends, fast nie vor 19:00 Uhr, nach Hause gekommen sei. Dies sei die Zeit gewesen, zu der AC. nach seiner Erinnerung habe zu Bett gehen müssen. Für seinen Arbeitsweg habe er ca. 20-30 Minuten gebraucht. In dem gesamten genannten Zeitraum sei er weder abends noch am Wochenende alleine zu Hause gewesen. Andererseits hat er sich dahingehend eingelassen, dass seine Lebensgefährtin regelmäßig – außer an Montagen – zum Arbeiten bis zum Abend in AD. gewesen sei, so dass er dann seine Ruhe gehabt habe. Nach der Arbeit habe er jedenfalls nur noch eine Kleinigkeit gegessen und dann vor dem Fernseher oder Computer gesessen, bis er schlafen gegangen sei. Vom 0x.02.20xx bis zum 29.0x.20xx habe V., einer der Töchter seiner Lebensgefährtin, mit bei ihnen im Haus gewohnt. In der Zeit vom xx.05.20xx bis zum 26.0x.20xx sei außerdem das AG. , in dem seine Lebensgefährtin arbeite, umgebaut worden. Diese sei deshalb den ganzen Tag im Haus gewesen, einschließlich der Wochenenden. Keine einzige Minute sei er alleine zu Hause gewesen. Ab Juli/August 20xxbis zum 19.0x.20xx habe er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und V. einen Urlaub in AH. verbracht. Bis zur ihrer Rückkehr sei er also kein einziges Mal mit AC. allein gewesen. In der Zeit vom 20.xx.20xx bis zum xx.05.20xx habe sein Sohn Q. mit bei ihnen im Haus gelebt. Auch während dieser Zeit sei er keinen Tag alleine mit der Geschädigten gewesen. Zwischenzeitlich sei er darüber hinaus vom 02.xx.20xx bis 15.0x.20xx erneut in AH. gewesen. Vom 24.04.20xx bis zum xx.04.20xx hätten sie Besuch von einer Bekannten gehabt. Über die Weihnachtszeit und den Jahreswechsel 20xx/20xx habe V. etwa zwei Wochen bei ihnen gewohnt. Im Mai 20xx habe er noch einmal einen knapp dreiwöchigen Urlaub in AH. verbracht. Anschließend habe sich V. Ende Mai und dann erneut im Juni 20xx für jeweils nicht ganz ein Woche bei ihnen aufgehalten. In der gesamten Zeit, die als Tatzeitraum im Raum stehe, sei er darüber hinaus mehrere Wochenenden oder vereinzelt auch mal mehrere Tage unter der Woche abwesend gewesen oder habe Besuch empfangen. Im Übrigen habe er insbesondere an den Wochenenden oftmals, zum Teil ganztägige, private oder berufliche Termine wahrgenommen. Auch die Familie Z. sei gelegentlich – auch mal für mehrere Tage – nicht vor Ort gewesen. Er könne sich nicht erklären, warum AC. ihn zu Unrecht belaste. Seine Vermutung gehe dahin, dass die Gründe im familiären Bereich der Z. zu finden seien. AC. habe ihm damals berichtet, dass es zwischen ihren Eltern Beziehungsprobleme gebe und sie Angst habe, dass sich diese scheiden lassen würden. Auch habe ihr zu schaffen gemacht, dass sie in der Schule gemobbt worden sei und seit der Geburt ihrer kleinen Schwester nicht mehr im Mittelpunkt gestanden habe. AC. Eltern seien schließlich auch sehr freizügig mit ihrer Sexualität umgegangen. 2. Die bestreitende Einlassung des Angeklagten ist durch das Beweisergebnis widerlegt. a) Die Feststellungen zu den eigentlichen Übergriffen beruhen auf den Schilderungen der Zeugin B. gegenüber den Zeuginnen AE. und KHK’in AI. , dem Inhalt der von ihr verfassten Sprachmemos sowie ihren Bekundungen vor der Kammer. Im Einzelnen: aa) Die Zeugin AE. , der gegenüber sich das Mädchen für sie überraschend am Ende der zweiten Therapiesitzung am xx.10.20xx offenbarte, hat bekundet, dass AC. ihr mitgeteilt habe, dass der Angeklagte sich mehrfach vor ihr ausgezogen und sie aufgefordert habe, ihm ihre Scheide zu zeigen bzw. sich vollständig auszuziehen. Dabei habe er ihr immer wieder gesagt, dass er sie liebe. Dies habe ihr AC., so die Zeugin, in deutlichen und klaren Worten geschildert, nachdem sie zuvor ganz in sich zurückgezogen und in sich selbst gefangen gewirkt habe, was ihr, der Frau AE. , große Sorgen gemacht habe. Vorher habe sich das Mädchen noch erkundigt, ob sie, die Zeugin, wie im gemeinsamen Vorgespräch im August 20xx mitgeteilt, tatsächlich niemandem von dem, was sie ihr anvertraut, erzählen dürfe. Sie habe die Schilderung des Mädchens aufgrund dessen Verhaltens und der Art und Weise der Darstellung für authentisch gehalten und sehe auch im Nachhinein keine Anhaltspunkte dafür, warum sie an den Angaben zweifeln sollte. Die Aussage der Zeugin AE. ist glaubhaft. Ihre Aussage ist in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Ferner steht sie außerhalb des Geschehens und hat keinerlei Veranlassung, den Angeklagten in irgendeiner Form, zumal fälschlich, zu belasten. bb) In den Sprachmemos, die AC. nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin AA. Z. in Abwesenheit ihrer Eltern und in Absprache mit Frau AE. mit dem Mobiltelefon ihres Vaters am Abend des 12.xx.20xx aufnahm, beschrieb die Geschädigte, dass der Angeklagte sie immer wieder und inständig („Ach komm schon, bitte, bitte, bitte“) gebeten habe, sich vor ihm auszuziehen. Wenn sie ihm dann gesagt habe, dass sie das nicht wolle bzw. nicht tun werde, habe er so getan, als ob sie dies gar nicht gesagt hätte. Nachdem er sich ausgezogen hatte und während er mit seinem Penis „rumspielte“, habe er sie gefragt, ob sie ihn, den Angeklagten, auch am Penis anfassen wolle. Auch dies habe sie immer abgelehnt. Daraufhin habe er zunächst weiter insistiert („Doch, komm, das kannst du. Wenn du nicht willst, dann mach ich das jetzt eben bei dir.“). Er habe ihr auch mehrfach gesagt, dass er sie liebe. Weiter habe er sie immer wieder ermahnt, niemandem von den Vorfällen zu erzählen. Hierzu habe er ihr erläutert, dass Kinder „gerne sowas machen würden so wie Sex“, dass neidische Erwachsene das aber verboten hätten. Tatsächlich wäre das gar nicht schlimm und diese Regeln seien albern. cc) Die Zeugin KHK’in AI. , die AC. am 05.xx.20xx im Rahmen des Ermittlungsverfahrens umfänglich vernahm, hat ausgesagt, dass diese ihr gegenüber angegeben habe, dass der Angeklagte sie aufgefordert habe, sich auszuziehen. Er selbst habe sich im Rahmen der Übergriffe am Unterleib entkleidet und an seinem Glied „gespielt“. Weiter habe er sie, als er schon nackt war, gefragt, ob sie ihn anfassen wolle. Darüber hinaus habe ihr das Mädchen geschildert, dass in manchen Fällen eine „komische Flüssigkeit“ aus dem Penis des Angeklagten gekommen sei, bei der es sich nicht um „Pipi“ gehandelt habe, und die dieser dann mit Einwegtüchern weggewischt habe. Die Tücher habe er manchmal unten aus der Küche mit hoch ins Schlafzimmer genommen; in anderen Fällen hätten diese schon auf der Kommode bereit gestanden. Ergänzend habe das Mädchen ihr gegenüber bekundet, dass nicht immer Schach gespielt worden sei, sondern jedenfalls bei einer Gelegenheit ein Top-Model-Quartett. Der Angeklagte habe regelmäßig eine Jogginghose, aber auch mal eine kurze Hose getragen. Schließlich habe der Angeklagte, so die Aussage von AC. gegenüber der Zeugin, bei einem Übergriff aus dem benachbarten Schlafzimmer einen pinken oder rosafarbenen Stab geholt, der vibriert habe und den er dann an seinen Penis gehalten habe. Insgesamt sei es zu entsprechenden Vorfällen, so das Mädchen ihr gegenüber, „ganz oft“ gekommen. Den äußeren Ablauf der Geschehnisse sowie die Übergriffe selbst habe das Mädchen im Übrigen im Kern geschildert, wie festgestellt. Während der Vernehmung habe sie, die Zeugin, die innere Zerrissenheit des Mädchen gespürt und aufgrund ihrer authentischen Schilderung nachempfinden können. Die Aussage von AC. sei ihr bis heute noch gut in Erinnerung geblieben. Sie sei von dem Wahrheitsgehalt der Darstellung des aus ihrer Sicht intelligenten Kindes, das sehr darauf bedacht gewesen sei, nichts Falsches zu sagen, damals wie heute überzeugt. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin KHK’in AI. . dd) In der Hauptverhandlung hat die Zeugin B. zu den Übergriffen zusammengefasst wie festgestellt bekundet, dass der Angeklagte sich zunächst mit ihr zum Spielen ins Wohnzimmer an den Couchtisch gesetzt habe. Manchmal habe er noch dort begonnen, durch seine Hose an seinem Penis zu reiben. Dann seien sie nach oben in das Schlafzimmer des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin gegangen, wo er seine Hose und Unterhose herunter- oder ausgezogen und vor ihr an seinem Penis gespielt habe, während sie im Bereich der Tür geblieben sei. Vorher habe er die Fenster verdunkelt. Wenn sie den Raum habe verlassen wollen, habe er sie regelmäßig aufgefordert zu bleiben, was sie meist auch getan habe. Bei einer Gelegenheit habe er aus dem benachbarten Schlafzimmer ein „pinkfarbenes Ding“ geholt, das vibriert und das sich der Angeklagte an sein entblößtes Glied gehalten habe. b) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Schilderungen der Übergriffe, die die kindliche Zeugin gegenüber den genannten Zeuginnen und der Kammer abgegeben und in den Sprachmemos festgehalten hat, uneingeschränkt erlebnisbasiert sind. aa) Im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung ist die Kammer zunächst von der sogenannten Nullhypothese ausgegangen, also von der Annahme, dass die Darstellungen der Zeugin keinen Erlebnisbezug haben. Sie hat dann versucht, diese falschen Aussagen zu erklären und dabei vier Hypothesen als möglich angesehen: Die Zeugin könnte gelogen haben (Hypothese der bewussten Falschaussage), identische oder ähnliche sexuelle Handlungen anderswo gesehen oder erlebt und auf sich übertragen haben (Hypothese der Personen- oder Wahrnehmungsübertragung), durch Dritte bewusst oder unbewusst beeinflusst worden sein (Hypothese der Fremdsuggestion) oder sexuelles Wissen oder Erfahrungen unbewusst neu zusammengesetzt und auf den Angeklagten übertragen haben (Hypothese der Autosuggestion). Nach einer Analyse der Aussagetüchtigkeit des Zeugen, der Aussagevalidität und der Aussagequalität ließ sich jedoch keine der vier Hypothesen aufrechterhalten, so dass die Nullhypothese als widerlegt anzusehen ist. Im Einzelnen: (1) An der grundsätzlichen Aussagetüchtigkeit der Zeugin, mithin ihrer Fähigkeit, sich an Erlebtes zutreffend zu erinnern, es entsprechend wiederzugeben und insbesondere von Nichterlebtem, also etwa eigenen Phantasien oder Erzählungen anderer, abgrenzen zu können, besteht kein Zweifel. Anlass sich mit der Aussagetüchtigkeit des Mädchens auseinanderzusetzen bestand deshalb, da sie zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erst xx Jahre alt war. Trotz ihres jungen Alters war sie allerdings in der Lage, in Übereinstimmung mit der Zeugin AA. Z. von der Beziehung der Familie zu dem Angeklagten, der Entstehung ihres Interesses für Schach und von ihrer Schullaufbahn zu berichten. Auch haben ihre Bekundungen zum Zustandekommen der Treffen mit dem Angeklagten in der Aussage der Zeugin AA. Z., soweit sie dieser bekannt sein konnten, Bestätigung gefunden. Schließlich war sie auch in der Lage, detailliert und zutreffend über Inhalt und Ablauf des Besuchstermins, den die Kammer im Beisein unter anderem des Verteidigers des Angeklagten mit der kindlichen Zeugin zur Vorbereitung der Hauptverhandlung durchgeführt hat, zu berichten. Danach bleiben an der grundsätzlichen Fähigkeit der Zeugin, sich an Sachverhalte richtig zu erinnern und diese wiederzugeben, keine Zweifel. Ganz im Gegenteil hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass AC. in Anbetracht ihres jungen Alters über überdurchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten verfügt, wobei der kindliche Charakter ihrer Schilderungen durchgängig augenfällig geblieben ist. (2) Für eine bewusste Falschaussage der Zeugin liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. So vermittelte sie in der Hauptverhandlung in keiner Weise den Eindruck, in irgendeiner Form einen Groll gegen den Angeklagten zu hegen. Vielmehr hat sie sich diesem gegenüber trotz der Geschehnisse, die sie verängstigt und stark belastet haben, eher neutral gezeigt. Entsprechend hat sie auf die abschließende Frage des Vorsitzenden, ob er dem Angeklagten etwas ausrichten solle, geantwortet, der Angeklagte solle wissen, dass sie das, was er gemacht hat, „doof“ gefunden habe. Auch eine überschießende Belastungstendenz der Zeugin ist nicht festzustellen gewesen. Bestimmte Geschehnisse, die erkennbar ungünstig für den Angeklagten sind und die sie nach der glaubhaften Aussage der Zeugin KHK’in AI. bei ihrer polizeilichen Vernehmung beschrieben hatte, hat sie weder in der freien Schilderung noch auf entsprechenden Vorhalt in der Hauptverhandlung berichtet. So hat Frau AI. ausgesagt, AC. hätte bekundet, dass der Angeklagte sie aufgefordert habe, sich auszuziehen und ihn anzufassen. Darüber hinaus berichtete sie dort, dass der Angeklagte manchmal zum Samenerguss gekommen sei. Schließlich ist auch kein Grund ersichtlich, warum sie den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte. Sowohl ihre Eltern als auch sie mochten diesen und pflegten zu ihm ein enges nachbarschaftliches, fast freundschaftliches Verhältnis. (3) Dagegen, dass die Zeugin eine sexuelle Erfahrung, die sie anderswo gesehen oder erlebt hat, im Sinne einer Personen- oder Wahrnehmungsübertragung auf sich und den Angeklagten projiziert hat, d. h. eine Erinnerungsüberlagerung mit anderen Erlebnissen vorliegt, spricht, dass sie glaubhaft und aufgrund ihres Alters auch ohne Weiteres nachvollziehbar geschildert hat, noch nie gesehen zu haben, wie jemand an seinem Penis manipuliert. Die von ihr berichteten Tatgeschehen waren zudem eng verknüpft gerade mit der Person des Angeklagten, der bestehenden Nachbarschaft, dem Verhältnis zwischen den Familien sowie den konkreten Räumlichkeiten in dem Haus des Angeklagten. Soweit sich dieser dahingehend eingelassen hat, die Eltern der Geschädigten gingen sehr freizügig mit ihrer Sexualität um und dies dadurch zu belegen gesucht hat, dass AC. Vater bei einem Nachbarschaftsfest in alkoholisiertem Zustand laut erklärt habe, man möge sich nicht wundern, wenn AC. mal etwas von seinem großen Penis erzähle, man sei in diesen Dingen sehr offen, hat dies im Rahmen der Beweisaufnahme keine Stütze gefunden. So hat auch die Zeugin AA. Z. glaubhaft bekundet, dass eine entsprechende Freizügigkeit betreffend sexuelle Handlungen in der Familie nicht vorherrsche. Die Aussage der Zeugin ist insgesamt schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Sie hat keinerlei überschießende Belastungstendenzen zu Lasten des Angeklagten erkennen lassen und deckt sich im Rahmengeschehen mit derjenigen der AC.. Im Übrigen stellt es einen erheblichen Unterschied dar, ob ein Kind einen Penis sieht oder aber ob es massiven sexuellen Handlungen, wie sie von AC. geschildert worden sind, ausgesetzt ist. (4) Auch die Hypothese, es habe eine suggestive Beeinflussung der Zeugin durch Dritte gegeben, ist zurückzuweisen. Zunächst ist ein Motiv Dritter, insbesondere der Eltern der Zeugin oder sonstiger naher Bezugspersonen, die Gelegenheit gehabt hätten, in diese Richtung nachhaltig auf sie einzuwirken, nicht ersichtlich. Hiergegen spricht auch, dass, wie von der Zeugin AA. Z. glaubhaft geschildert, die Eltern der Zeugin ein durchaus positives Verhältnis zum Angeklagten hatten und diesen als guten Nachbarn und Bekannten angesehen haben. Sie haben es insbesondere auch überwiegend geduldet, dass dieser häufig und ohne Aufsicht Kontakt mit ihrer Tochter hatte. Es hat insofern offensichtlich ein ausgeprägtes Vertrauensverhältnis bestanden. AA. Z. hat vor diesem Hintergrund auch überzeugend und nachvollziehbar bekundet, dass sie und ihr Ehemann auf die von AC. gegen den Angeklagten erhoben Vorwürfe – was sie, die Zeugin Z., sich inzwischen vorwerfe – zunächst zurückhaltend reagiert und diese auch AC. gegenüber immer wieder hinterfragt hätten. Details hinsichtlich des Ablaufs der Taten hätten sie mit ihrer Tochter auch nach Bekanntwerden der Vorwürfe nicht besprochen und insgesamt darauf geachtet, ihr nicht etwa Bilder und Ideen zu möglichen konkreten Tatabläufen „einzupflanzen“. Gegen eine Drittbeeinflussung spricht auch, dass das Mädchen die Vorfälle erstmals gegenüber der ihr erst seit kurzem bekannten Zeugin AE. und völlig „aus dem Nichts“ heraus äußerte. Dies hat die vorgenannte Zeugin überzeugend ausgesagt. Weiter hat Frau AE. auch nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, dass ein möglicher Missbrauch als Auslöser der Verhaltensveränderung weder im Vorgespräch mit den Eltern noch mit AC. selbst im Rahmen der eigentlichen Therapiesitzungen thematisiert worden sei. (5) Eine Beeinflussung der Zeugin durch Autosuggestion ist ebenso wenig anzunehmen. Eine Selbstsuggestion, also ein Prozess, durch den eine Person ihr Unterbewusstsein beispielsweise durch Selbsthypnose oder durch wiederholte Selbstbeteuerungen trainiert, um an etwas zu glauben, erscheint der Kammer fernliegend. Ein Motiv hierfür ist schon nicht ersichtlich. Dagegen spricht außerdem, dass sie nach ihrer insofern überzeugenden Aussage und auch nach den Bekundungen der Zeugin AA. Z. bisher mit Ausnahme der Geschehnisse, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, keinerlei Wissen oder Erfahrungen betreffend sexuelle Kontakte oder Handlungen hatte, die Gegenstand einer Autosuggestion gewesen sein könnten. bb) Die Schilderungen der Geschädigten sind darüber hinaus auch im Übrigen jeweils glaubhaft und überzeugend. (1) Dies gilt zunächst für den Bericht des Mädchens vor der Kammer. Dieser weist eine erhebliche Anzahl an sogenannten Realkennzeichen auf. Ihre Aussage in der Hauptverhandlung ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei gewesen. Sie enthält originelle Details in Form der Wiedergabe von Aussagen des Angeklagten, die nicht der Fantasie des xxjährigen Mädchens entspringen können. So habe der Angeklagte ihr gesagt, dass Kinder das, was er mache – nämlich seine sexuellen Handlungen – eigentlich auch gut finden würden, es aber Erwachsene gebe, die darauf neidisch seien und „das“ deshalb verboten hätten. Einen solchen Ausspruch zu erdenken setzte eine derart fundierte soziale und rechtliche Einordnung des Geschehens voraus, die der kindlichen Zeugin, trotz ihrer eher als überdurchschnittlich einzustufenden intellektuellen Leistungsfähigkeit, nicht möglich ist. Ebenso sprechen die Bekundung der Zeugin, der Angeklagte habe seine Masturbationshandlungen als „Drücken“ bezeichnet und gesagt, dass ihm „das gut tue“, vor dem Hintergrund der sexuellen Unerfahrenheit des Kindes für den Erlebnisbezug ihrer Schilderungen. Eine weitere ausgefallene Einzelheit ist die von der Zeugin beschriebene Art und Weise der Benutzung des Vibrators durch den Angeklagten. Hierzu hat sie bekundet, dieser habe aus dem benachbarten Schlafzimmer „so ein Ding“ geholt, das vibriert und das er dann an seinen Penis gehalten habe. Das Anhalten eines Vibrators an den Penis bei der Masturbation stellt – wenn auch keine völlig fernliegende – aber eben nicht die übliche Art der Verwendung eines entsprechenden, phallusförmigen Vibrators dar. Darüber hinaus spricht für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage, dass sie phänomengemäß geschildert hat, wie der Angeklagte „an sich gespielt“ habe, wobei deutlich geworden ist, dass sie dessen Handlungen zwar als „falsch“, beängstigend und auch grundsätzlich in ihrer sexuellen Qualität erfassen, aber nicht hinsichtlich ihrer genauen Bedeutung und Wirkung einordnen konnte. Ein etwas weitergehendes Verständnis hat sich für sie erst aufgrund der erläuternden Ausführungen des Angeklagten („das tut mir gut“, „nach einer Zeit kommt eine Flüssigkeit raus“) ergeben. Das Vorstehende gilt auch im Hinblick auf die Schilderung der Zeugin betreffend den Einsatz des Vibrators durch den Angeklagten. Auch insofern hat sie die Nutzung des Vibrators dem äußeren Geschehen nach beschrieben, wobei sie aufgrund ihrer sexuellen Unerfahrenheit deren genauen Hintergrund und Effekt nicht hat nachvollziehen können. In diesem Zusammenhang ist weiter zu sehen, dass ein – in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin pinkfarbener – phallusförmiger Vibrator im Rahmen der Durchsuchung des Hauses des Angeklagten am 2x.12.20xx in einer Anrichte in dem von AC. benannten Zimmer vorgefunden wurde, was ebenfalls indiziell für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussage spricht. AC. hat weiter auch anschaulich, nachvollziehbar und in kindgerechter Weise ihre Gefühlslage während der Taten geschildert. Diese war gekennzeichnet durch Verwirrung, Angst und den Wunsch, sich der Situation etwa durch wegsehen oder durch Verlassen des Schlafzimmers zu entziehen. Sie hat weiter glaubhaft berichtet, wie sie aufgrund der Vorfälle immer wieder in ihrem Zimmer geweint und ihren Kuscheltieren von den Geschehnissen berichtet habe, was im Übrigen auch die Zeugin AA. Z. überzeugend bestätigt hat. Auch der innere Zweispalt, indem sie sich befand, ist in der Aussage des Mädchens sehr deutlich geworden. Ebenso überzeugend und authentisch sind ihre Schilderungen dazu gewesen, wie sie immer noch durch die Vorfälle belastet ist. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die Zeugin ihrem Bekunden entsprechend noch immer in der festgestellten Form unter den Taten leidet. Ergänzend hat die Zeugin AA. Z. hierzu glaubhaft und nachvollziehbar ausgesagt, dass sich AC. aufgrund der Geschehnisse in psychotherapeutischer Behandlung befinde. (2) Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten gegenüber der Zeugin AE. spricht das von der dieser beschriebene Verhalten des Mädchens im Zusammenhang mit ihrer Offenbarung. So kam es spontan und unerwartet zu der Aussage der AC., die aufgrund ihres Leidensdrucks die Therapeutin aus eigenem Antrieb diesbezüglich ansprach. Zuvor versicherte sie sich außerdem des Umstandes, dass die Zeugin AE. niemandem davon erzählen durfte. Dies zeugt davon, dass das Mädchen tatsächlich echte Scham und Belastung empfand, was wiederum für den Erlebnisbezug ihrer Schilderungen gegenüber der Zeugin spricht. Die Darstellung der Geschädigten gegenüber Frau AE. , der Angeklagte habe sich ausgezogen und sie, AC., aufgefordert, sich zu entkleiden, deckt sich darüber hinaus mit ihren Schilderung gegenüber der Zeugin KHK’in AI. und dem Inhalt der Sprachmemos. Die Zeugin AE. , die aufgrund ihrer Berufserfahrung als Kinder- und Jugendpsychotherapeutin sehr erfahren im Umgang mit Kindern, deren Schilderungen und Erlebniswelten ist, stufte die Bekundungen des Mädchens als authentisch und glaubhaft ein. (3) Die Grenzverletzungen des Angeklagten in Form des gewünschten Entkleidens und der Aufforderung, ihn anzufassen, dokumentierte AC. darüber hinaus anschaulich, eindringlich und lebensnah in den von ihr aufgenommenen Sprachmemos. Die Kammer hält die dortige Darstellung für glaubhaft und erlebnisbasiert. Der Inhalt der Sprachaufzeichnungen enthält eine Vielzahl von Realkennzeichen. So ist ihre dortige Beschreibung der Geschehnisse geprägt durch die auszugsweise wörtliche Wiedergabe der Gespräche zwischen ihr und dem Angeklagten. Sie ist ausgesprochen authentisch und vermittelt überzeugend die Not, in der sich AC. befand, sowie den Druck, dem sie sich aufgrund des Drängens des Angeklagten ausgesetzt fühlte. Die innere Erlebenswelt des Mädchens wird anschaulich und nachvollziehbar von ihr dargestellt. Die Schilderung enthält ferner originelle Details, wie etwa die Darstellung, der Angeklagte habe sie einmal auf Englisch aufgefordert, sich auszuziehen. Weiter enthält sie Verknüpfungen zu außerhalb der eigentlichen Übergriffe stehendem Geschehen. So beschreibt das Mädchen etwa, der Angeklagte habe seiner Forderung, sie solle sich ausziehen, Nachdruck verliehen, indem er darauf hingewiesen habe, dass er nicht mehr viele Gelegenheiten haben werde, sie nackt zu sehen, da er bald nach L. fahren werde. Die Darstellung der Geschehnisse wirkt auch insofern authentisch, als sie – wie aus dem Wortlaut deutlich wird – erkennbar spontan zustande gekommen ist und chronologische Sprünge, jedoch keine logischen Brüche oder inhaltliche Widersprüche enthält. Darüber hinaus ist sie in kindgerechter Sprache verfasst und auch in dieser Hinsicht glaubhaft. (4) Weiter ist die Kammer auch davon überzeugt, dass die Angaben, die AC. im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung machte, insgesamt und uneingeschränkt erlebnisbasiert sind, d.h. über den Inhalt der Sprachmemos hinaus auch insbesondere insofern, als sich hieraus ergibt, dass der Angeklagte mehrfach zum Samenerguss kam. Ihre Aussage bei der Polizei war – die Bekundungen der KHK’in AI. über deren Inhalt zu Grunde gelegt – glaubhaft. Sie ist in sich schlüssig, widerspruchsfrei und unter Berücksichtigung des Zeitraums, der zwischen den Taten und der Vernehmung bei der Polizei lag, durchaus detailreich. Sie wird, was den äußeren Rahmen angeht, gestützt durch die glaubhafte Schilderung der Zeugin AA. Z.. Anhaltspunkte, die eine abweichende Einschätzung rechtfertigen würden, haben sich auch nicht aus der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung der Vernehmung ergeben. Hierbei hat sich insbesondere gezeigt, dass die Vernehmung seitens der Polizeibeamtin offen geführt und die Zeugin in keiner Weise unter Druck gesetzt wurde. cc) Schließlich – und dies ist im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung – fügen sich alle Schilderungen des Mädchens zu einem im Kerngeschehen widerspruchsfreien, schlüssigen und lebensnahen Gesamtbild der Übergriffe zusammen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Schilderungen der kindlichen Zeugin hinsichtlich der Übergriffe nicht deckungsgleich sind, sondern teilweise nicht unerhebliche Auslassungen enthalten. Dies spricht vorliegend aber nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellungen oder die Glaubhaftigkeit der Zeugin. Als entscheidend sieht die Kammer insofern vielmehr an, dass sich die verschiedenen Aussagen, auch wenn sie teilweise Lücken enthalten, zwanglos und überzeugend zu einem schlüssigen und authentischen Bild des Geschehens zusammenfügen. Insbesondere sind sie, wenn auch nicht deckungsgleich, so doch bis auf ein einzelnes, zu vernachlässigendes Detail vollkommen widerspruchsfrei. Sie stellen sich aus Sicht der Kammer als Schilderungen jeweils unterschiedlicher Ausschnitte eines tatsächlichen erlebten Gesamtgeschehens dar, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass die Berichte der Zeugin, wie bereits dargelegt, auch im Übrigen jeweils für sich genommen glaubhaft und überzeugend sind. Insofern ist auch zu sehen, dass es durchaus nahe liegt, dass der Angeklagte durch seine Selbstbefriedigungshandlugen zum Samenerguss gekommen ist und er bemüht war, AC. stärker in das sexuelle Geschehen einzubeziehen, als es durch ihre schlichte Anwesenheit während seiner Selbstbefriedigung der Fall gewesen wäre. Letzteres ist auch durchaus in der Aussage des Mädchens vor der Kammer angeklungen, soweit diese geschildert hat, es sei vorgekommen, dass der Angeklagte sie, als sie mit einem Rock bekleidet und mit geschlossenen Beinen während seiner Masturbationshandlungen auf dem Boden saß, aufgefordert habe, sich im Schneidersitz hinzusetzen, damit er ihr zwischen die Beine gucken konnte. Für die Lücken in den Darstellungen der Zeugin mag es unterschiedliche Erklärungen geben, etwa Erinnerungslücken, Schamempfinden oder eine Änderung der Bewertung des Geschehens. Die Kammer schließt aber nach allem Vorstehenden aus, dass der Grund für die Auslassungen darin liegt, dass ihre Bekundungen zum Teil nicht erlebnisbasiert sind. Soweit die Aussagen in einem Detail des Rahmengeschehens nicht ganz widerspruchfrei sind, betrifft das den Umstand, ob der Angeklagte das Schlafzimmer mit Jalousien, Vorhänge oder Rollläden verdunkelte. Diese Widersprüchlichkeit ist aber unbedeutend und kann darauf zurückzuführen sein, dass es mehrere Übergriffe in einem Zeitraum von ca. 22 Monaten gab, so dass insofern ein Erinnerungsfehler durchaus naheliegend ist, der aber eben nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellungen im Übrigen spricht. Nach alledem beurteilt die Kammer nicht nur die Aussage des Mädchens in der Hauptverhandlung, sondern auch diejenigen gegenüber den Zeuginnen AE. und AI. , sowie auch die Darstellung im Rahmen der Sprachmemos als glaubhaft und erlebnisbasiert, auch wenn sie nur mittelbar von deren Inhalt Kenntnis erlangt hat. c) Die Feststellungen zum Tatzeitraum und der Mindestzahl der Übergriffe, beruhen auf folgenden Überlegungen: aa) AC. hat ausgesagt, dass sie zu der Zeit, als die Übergriffe anfingen, noch die Grundschule Y. besucht habe, was nach der glaubhaften Aussage der Zeugin AA. Z. von Sommer 20xx bis etwa Pfingsten 201x der Fall war. Im 7. Sprachmemo vom 12.10.20xx datierte AC. den Beginn der Übergriffe anhand eines Wechsels ihrer Klassenlehrerin auf den Anfang des 2. Schulbesuchsjahres. Das betreffende Schuljahr begann in Nordrhein-Westfalen am 24.0x.20xx. Weiter nahm AC. der Zeugin AI. gegenüber insofern eine zeitliche Einordnung vor, als sie angab, zwischen ihrer Vernehmung am 05.xx.20xx und den ersten Übergriffen bereits zwei Geburtstage gefeiert zu haben, woraus sich ergibt, dass die ersten Vorfälle vor dem 0x.1x.20xx gelegen haben müssen. Die Mutter der Geschädigten, die Zeugin AA. Z., hat darüber hinaus bekundet, dass sie und ihr Ehemann ein elektronisches Tagebuch für ihre Tochter führen. Dort sei ein Eintrag aus Juni 20xx enthalten, in dem es heiße, dass AC. schon seit längerer Zeit mit dem Angeklagten Schach spiele. Danach ist die Kammer davon überzeugt, dass der Beginn des Tatzeitraums spätestens auf Anfang Oktober 20xx zu datieren ist. Geendet haben die Übergriffe erst mit Verlagerung des dauerhaften Wohnsitzes des Angeklagten nach L. . Dies hat AC. vor der Kammer bekundet. Darüber hinaus hat sie sowohl in einem Sprachmemo festgehalten als auch gegenüber der Zeugin KHK’in AI. , wie diese der Kammer geschildert hat, angegeben, dass es einen Übergriff gegeben habe, bei dem der Angeklagte geäußert habe, er hätte nicht mehr viel Gelegenheit, sie nackt zu sehen, da er bald nach L. gehe. Der Angeklagte ist am 29.0x.20xx nach L. abgereist. bb) In dem vorgenannten Tatzeitraum kam es zu mindestens zwölf Taten. Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, letztlich überhaupt keine Gelegenheit gehabt zu haben, mit AC. alleine zu sein, da er entweder bis abends gearbeitet und ansonsten entweder unterwegs, im Urlaub oder aber jedenfalls nicht allein im Haus gewesen sei, erscheint diese Darstellung lebensfremd. Dies würde nämlich bedeuten, dass der Angeklagte über fast zwei Jahre nicht zumindest stundenweise alleine zu Hause gewesen wäre. Darüber hinaus lässt sich diese Darstellung nicht damit in Übereinstimmung bringen, dass er, wie er ebenfalls geschildert hat, die weit überwiegenden Teil des betreffenden Zeitraums (Oktober 20xx – Juli 20xx) alleine mit seiner Lebensgefährtin gewohnt habe, die regelmäßig unter der Woche bis abends und auch am Wochenende Vollzeit in AD. gearbeitet habe. Im Übrigen ist seine Darstellung widerlegt durch die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen AC. und AA. Z.. Die Geschädigte konnte, was nachvollziehbar ist, keine konkreten Angaben dazu machen, wie viele Übergriffe genau stattgefunden haben und wie oft sie genau beim Angeklagten war. Sie hat allerdings vor der Kammer glaubhaft bekundet, mehrmals in der Woche entweder aufgrund entsprechender Aufforderung, spontan oder nach der Schule beim Angeklagten gewesen zu sein. Dabei seien sie regelmäßig alleine im Haus gewesen. Montags habe die Lebensgefährtin des Angeklagten ihren freien Tag gehabt, so dass sie nicht zu ihm habe gehen dürfen. Meist sei sie unter der Woche beim ihm gewesen, manchmal aber auch am Wochenende. Ab dem ersten Vorfall habe der Angeklagte eigentlich immer, wenn sie bei ihm und mit ihm alleine war, vor ihr an seinem Glied manipuliert. Auch die Zeugin AI. hat ausgesagt, dass AC. ihr gegenüber geschildert habe, dass sich die Übergriffe „ganz oft“ ereignet hätten. Die Zeugin AA. Z. hat ebenfalls überzeugend bekundet, dass AC. sehr häufig beim Angeklagten gewesen sei. Zeitweise habe sie ihn fast täglich besucht, ansonsten mehrmals in der Woche. Für einen gewissen Zeitraum hätten sie und ihr Mann dann die Kontakte verboten, da sie der Meinung gewesen seien, dass AC. mehr mit Gleichaltrigen spielen sollte und sie den Angeklagten nicht belasten wollten. Nachdem dieser allerdings versichert habe, dass ihm die Besuche nichts ausmachten, hätten die Treffen dann aber nach „kurzer Zeit“ wieder so regelmäßig stattgefunden, wie zuvor. Weiter hat sie bekundet, dass sie AC., wenn diese ihren Schlüssel vergessen hatte, des Öfteren nach der Arbeit beim Angeklagten abgeholt habe. Zu Gunsten des Angeklagten großzügig zu Grunde gelegt, es hätte wegen Abwesenheiten bzw. Verhinderungen des Angeklagten und/oder AC. etwa aufgrund von Urlauben, Klassenfahrten, Besuchen, Erkrankungen, Kuren, Fortbildungen, des Verbot der Eltern von AC. etc. ca. 10 Monate überhaupt keine Treffen gegeben, haben solche aber bei einem festgestellten Tatzeitraum von ca. 22 Monaten jedenfalls noch über ca. zwölf Monate, mithin ca. 52 Wochen, stattgefunden. Wenn die Kammer weiter zum Vorteil des Angeklagten annimmt, dass entgegen den glaubhaften Angaben der AC. die Besuche und Übergriffe nicht mehrmals wöchentlich, sondern nur einmal im Monat erfolgten, ergibt sich immer noch eine Mindestanzahl von zwölf Übergriffen, die nach Überzeugung der Kammer der Verurteilung des Angeklagten jedenfalls sicher zu Grunde zu legen ist. Den dargelegten glaubhaften Schilderungen des Mädchens ist darüber hinaus zur Überzeugung der Kammer zu entnehmen, dass der Angeklagte diese mindestens in drei Fällen im Rahmen der Übergriffe aufforderte, ihn an seinem nackten Glied zu berühren. cc) Die Kammer hat in Erwägung gezogen, dass AC. aufgrund von Erinnerungsfehlern und der schlechten Unterscheidbarkeit der einzelnen Vorfälle aufgrund ihres ähnlichen Ablaufs fehlerhaft von mehreren Übergriffen ausgegangen sein könnte. Diese Hypothese hat die Kammer allerdings insofern verworfen, als davon auszugehen ist, dass mindestens zwölf Übergriffe stattgefunden haben. Dafür, dass über jedenfalls zwölf Monate im Schnitt mindestens eine Tat im Monat erfolgte, spricht schon die eindeutige Schilderung der AC., sie sei mehrmals in der Woche bei dem Angeklagten gewesen und bei jedem der Besuche sei es zu den sexuellen Handlungen gekommen. Dafür, dass eine erhebliche Anzahl von sexuellen Übergriffen stattfand spricht auch, dass sich aus den Aussagen des Mädchens vor der Kammer und derjenigen bei der Zeugin KHK’in AI. ergibt, dass es AC. durchaus möglich ist, zwischen verschiedenen Vorfällen zu differenzieren. So hat AC. in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte manchmal bereits im Wohnzimmer angefangen habe, durch die Hose an seinem Penis zu reiben, bei anderen Gelegenheiten nicht. Zu machen Vorfällen sei es nach vorheriger Aufforderung des Angeklagten gekommen, sie solle ihn zum Spielen besuchen; andere Treffen seien spontan nach der Schule zustande gekommen, etwa weil sie ihren Schlüssel vergessen hatte. Bei einer Gelegenheit habe er einen Vibrator genutzt. Teilweise habe sie während der Masturbationshandlungen auf dem Boden gesessen, manchmal gestanden, manchmal habe sie auch Anstalten gemacht, den Raum zu verlassen, was der Angeklagte durch entsprechende Ansprache – in einigen Fällen erfolgreich – zu verhindern gesucht habe. Gegenüber der KHK’in AI. hat sie weiter geschildert, dass der Angeklagte meist eine Jogginghose, bei anderen Gelegenheiten aber auch mal eine kurze Hose getragen habe. Weiter sei der Angeklagte teilweise zum Samenerguss gekommen, wobei er die Einwegtücher zum Entfernen des Ejakulates aus der Küche mitgenommen habe oder aber, in anderen Fällen solche bereits zuvor im Schlafzimmer bereitgestanden hätten. Schließlich hätten sie vor einer Tat nicht Schach, sondern ein Top-Model-Kartenquartett gespielt. 3.Aus dem objektiven Tatgeschehen folgen auch die Feststellungen zur inneren Tatseite. a) Aufgrund der engen Beziehung zur Familie Z. kannte der Angeklagte das Alter der Geschädigten. Jedenfalls in den Jahren 20xx und 20xx schenkte er ihr auch jeweils etwas zum Geburtstag. Er wusste, dass AC. in den Jahren 20xx bis 20xx die Grundschule besuchte. Im Rahmen der Hauptverhandlung hat sich die Kammer davon überzeugt, dass auch heute, etwa 1,5 Jahre nach der letzten Tat, aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes der zierlichen Geschädigten, deren Verhalten und deren körperlicher Entwicklung kein Zweifel daran besteht, dass dem Angeklagten, der selbst zwei eigene Kinder hat aufwachsen sehen, bewusst war, dass AC. noch ein Kind im Rechtssinne war. b) Für den Angeklagten war die Einbeziehung von AC. in die sexuellen Vorgänge auch von handlungsleitender Bedeutung. Dies folgt schon daraus, dass er das Mädchen regelmäßig aufforderte, sich ebenfalls auszuziehen bzw. – in einigen Fällen – ihn anzufassen, jedenfalls aber im Raum zu bleiben. IV. Rechtliche Würdigung 1.Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwölf Fällen strafbar gemacht, § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB. Indem er vor der B., die im Tatzeitraum zwischen 7 und 9 Jahren alt war, an seinem entblößten Glied manipulierte, was die Geschädigte auch beobachtete, nahm er jeweils eine sexuelle Handlung vor dem Kind vor. Die Einbeziehung von AC. war dabei für ihn auch handlungsbestimmend. Er handelte jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Die zwölf Taten stehen zueinander in Tatmehrheit, § 53 StGB. 2.Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 02.09.20xx weiter vorgeworfen worden ist, in drei Fällen tateinheitlich zur Verwirklichung des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB versucht zu haben, sexuelle Handlungen an sich von einem Kind vornehmen zu lassen, §§ 176 Abs. 1, Abs. 6, 22, 23 StGB, kommt eine diesbezügliche Verurteilung aus Rechtsgründen nicht in Betracht. a) Zwar hat der Angeklagte die Geschädigte nachdem er sich entkleidet hatte in mindestens drei Fällen dazu aufgefordert, ihn am Glied anzufassen. Dass AC. dieser Aufforderung nachgekommen wäre, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen. Entsprechendes hat das Mädchen weder vor der Kammer noch gegenüber den Zeuginnen AE. , KHK’in AI. oder AA. Z. geäußert. Insbesondere aus den von ihr verfassten Sprachmemos ergibt sich im Gegenteil, dass sie entsprechende Ansinnen des Angeklagten stets zurückwies. b) Danach sind die Taten des Angeklagten diesbezüglich im Versuchsstadium geblieben. Von den Versuchen ist er strafbefreiend zurückgetreten, § 24 Abs. 1 S.1, 1. Fall StGB. Der freiwillige Verzicht auf eine ohne weitere Zäsur als noch möglich erkannte Tatbestandsverwirklichung, reicht – auch wenn sie über den ursprünglichen Tatplan hinausgeht – zum strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Versuch aus. Für die Beurteilung der Rücktrittsfrage ist es in einem solchen Fall unerheblich, ob der Angeklagte seine geschlechtliche Befriedigung dann durch andere sexuelle Handlungen zu erlangen sucht. Wenn dem Täter bewusst war, dass er seine Aufforderung unter Ausnutzung der vom Opfer anerkannten Autorität wiederholen und mit größerem Nachdruck, etwa in schärferem Ton, erneuern könnte und im Bewusstsein dieser Möglichkeiten von der weiteren Tatausführung Abstand nimmt, so liegt ein freiwilliger und mithin strafbefreiender Rücktritt vor (BGH, Urt. v. 05.05.2009 – 5 StR 132/09, NStZ-RR 2009, 230). Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, dass sich die Situation nach dem maßgeblichen Rücktritthorizont des Angeklagten entsprechend darstellte, so dass zu seinen Gunsten ein strafbefreiender Rücktritt anzunehmen ist. Insofern ist insbesondere zu sehen, dass der Angeklagte in seinen Forderungen AC. gegenüber zwar durchaus hartnäckig, aber gleichzeitig freundlich und eher bittend auftrat. Einen groben oder harschen Ton schlug er AC. gegenüber nicht an. Auch bedrohte er sie nicht. Es liegt daher nahe, dass dem Angeklagten bewusst war, dass er durch vehementeres Auftreten sein Ziel durchaus noch hätte erreichen können, hiervon aber absah. V. Strafzumessung 1.Den Strafrahmen hat die Kammer § 176 Abs. 4 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. 2.Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er zu den Tatzeitpunkten nicht vorbestraft war. Darüber hinaus waren die sexuellen Handlungen, die er vor der Geschädigten vornahm, von eher geringer Intensität. Schließlich ist er Erstverbüßer und als solcher in höherem Maße straf- und haftempfindlich. Gegen den Angeklagten hat die Länge des Tatzeitraums ausfallen müssen, der sich über 22 Monate erstreckte. Auch ist zu sehen, dass der Angeklagte das Vertrauensverhältnis zu AC. und deren Eltern zur Begehung seiner Taten ausnutzte. Schließlich leidet das Mädchen noch immer nicht unerheblich unter den psychischen Folgen der Geschehnisse. Für die Bemessung der Einzelstrafen sind die Taten, die jeweils gleichartige sexuelle Übergriffe beinhalten, als gleichwertig zu betrachten. Zwar hat sich das Alter der Geschädigten über den Tatzeitraum von etwas weniger als zwei Jahren naturgemäß weiter erhöht. Jedoch ergibt sich aus der Fortsetzung der sexuellen Handlungen zumindest konkludent die Billigung auch der früher begangenen Übergriffe. Zudem ist sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Aspekten sowie aus der Sicht des betroffenen Opfers bzw. unter Berücksichtigung des Opferschutzes nur schwer zu vermitteln, dass ein über Jahre fortdauernder und damit die Opferrolle verfestigender sexueller Missbrauch mit zunehmendem Alter des betroffenen Kindes weniger strafwürdig erscheinen soll. Weiter ist zwar auch zu sehen, dass die Hemmschwelle mit der wiederholten Begehung gleichartiger Taten sinkt, jedoch zeigt sich in jeder Wiederholung gleichzeitig auch eine sich steigernde Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer. Bei der Zumessung der konkreten Einzelstrafen hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von den bereits aufgeführten Erwägungen leiten lassen. Nach nochmaliger Abwägung dieser und aller sonstigen Umstände hat sie für jede Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 3.Aus diesen Einzelstrafen ist sodann gemäß den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen. Hierbei hat die Kammer erneut sämtliche bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Nach nochmaliger Gesamtabwägung ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 10 (zehn) Monaten erforderlich, aber auch ausreichend. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gewürdigt, dass es sich um eine Serie von gleichartigen und –ablaufenden Einzeltaten handelt, die wiederum in einem engen Zusammenhang zueinander stehen. Zu seinen Lasten ist dagegen zu berücksichtigen, dass er eine Vielzahl von Taten beging. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom 01.07.20xx ist nicht in Betracht gekommen, da diese Geldstrafe durch Zahlung bereits vollständig erledigt ist. Ebenso wenig ist diesbezüglich ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen. Ein solcher ist nicht veranlasst, wenn eine Geldstrafe wegen vollständiger Bezahlung nicht mehr in eine Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden kann (BGH, Urt. v. 08.11.2018 – 4 StR 269/18, BeckRS 2018, 30011; BGH, Beschl. v. 24.02.2011 – 4 StR 488/10, BeckRS 2011, 13858). VI. Einziehung Die Anordnung der Einziehung der aus dem Tenor ersichtlichen Festplatten beruht auf den §§ 184b Abs. 6, 76a Abs. 1, 3 StGB. Im Rahmen der Durchsuchung des Hauses des Angeklagten wurden die betreffenden Laufwerke vorgefunden. Auf diesen fand sich als kinderpornographisch einzustufendes Bildmaterial. Den diesbezüglichen Vorwurf zu Ziff. 27 der Anklageschrift hat die Kammer in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 1, 2 StPO vorläufig eingestellt. Auf der externen Festplatte „C.“ ist unter anderem eine Bilddatei gespeichert, die zeigt, wie die Hand eines Erwachsenen die Schamlippen eines Mädchens spreizt. Wie sich aus dem Größenverhältnis zwischen der Hand zum weiblichen Geschlechtsteil zweifelsfrei ergibt, handelt es sich um die Scheide eines Kindes unter 14 Jahren. Ferner konnte ein zwischenzeitlich gelöschtes Bild wieder hergestellt werden, dass zeigt, wie ein Mädchen von deutlich unter 14 Jahren den Oralverkehr an einem erwachsenen Mann vollzieht. Auf den beiden anderen eingezogenen Laufwerken ist jeweils ein Bild zu finden, das zwei Jungen zeigt, die nach Statur, Aussehen und Entwicklung ebenfalls deutlich jünger als 14 Jahre alt sind und sich gegenseitig am Penis ziehen. Die Einziehung wahrt auch das verhältnismäßigkeitsgebot des § 74f StGB. B. Freisprechendes Erkenntnis Soweit die Staatsanwaltschaft A. dem Angeklagten mit der von der Kammer zugelassenen Anklageschrift vom 02.09.20xxvorgeworfen hat, in weiteren 14 Fällen, mithin in insgesamt 26 Fällen sexuelle Handlungen vor AC. vorgenommen zu haben, hat sich dies nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lassen, so dass der Angeklagte insofern aus tatsächlichen Gründen freizusprechen ist. Zwar sprechen die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen AC. und AA. Z. dafür, dass es mehr als die festgestellte Mindestanzahl von zwölf Übergriffen gegeben haben könnte. Diesbezüglich konnte sich die Kammer allerdings keine hinreichende Gewissheit verschaffen. Genaue Angaben zu der Zahl der Taten konnte die Geschädigte nicht machen. Nach ihrem Bekunden hat es jedenfalls auch einige wenige Treffen gegeben, bei denen sie mit dem Angeklagten allein war und die beiden tatsächlich lediglich spielten. C. Kosten Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.