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Urteil

10 KLs 5/20

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2020:0429.10KLS5.20.00
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Leitsätze

Beschluss BGH vom 19.08.2021 - Az. 4 StR 410/20

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Betruges in 9 (neuen) Fällen und wegen Anstiftung zum Missbrauch von Wegstreckenzählern in 7 (sieben) Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 (vier) Jahr und 6 (sechs) Monaten

verurteilt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.650,- EUR wird angeordnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften:

§§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2, 26, 53, 54, 73, 73c StGB, 22b Abs. 1 Nr. 1 StVG.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beschluss BGH vom 19.08.2021 - Az. 4 StR 410/20 Der Angeklagte wird wegen Betruges in 9 (neuen) Fällen und wegen Anstiftung zum Missbrauch von Wegstreckenzählern in 7 (sieben) Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahr und 6 (sechs) Monaten verurteilt. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.650,- EUR wird angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 25 Abs. 2, 26, 53, 54, 73, 73c StGB, 22b Abs. 1 Nr. 1 StVG. Gründe I. Feststellungen zur Person Der zu Beginn des Tatzeitraums 00 Jahre alte Angeklagte wurde in B. geboren. Er wuchs im elterlichen Haushalt auf. Der Vater war als C. tätig, seine Mutter versorgte den Haushalt der Familie, zu der die jüngeren Brüder D. und E. sowie eine jüngere Schwester gehören. Der Angeklagte wurde im Alter von sechs Jahren regelrecht eingeschult und besuchte zunächst die Grundschule. Im Anschluss daran besuchte er eine weiterführende Schule, die er nach insgesamt zwölf Schuljahren mit einem Schulabschluss verließ. Im Jahre 0000 siedelte der Angeklagte auf Grund des Bürgerkrieges im ehemaligen F. nach G. um. Nach seiner Ankunft in G., arbeitete der Angeklagte von 0000 bis 0000 zunächst bei einer H. in I. als J.. In der Zeit von 0000 bis 0000 übte er dann verschiedenste Tätigkeiten u.a. als Monteur im K. oder L. aus. Durch seine Tätigkeit als L. in M. lernte er einen N. aus der alten Heimat kennen und erlernte durch diesen Kontakt parallel zu dem Betrieb seiner Gaststätte die Tätigkeit eines N.s. Eine ordentliche Ausbildung in diesem Bereich hat der Angeklagte indes nie absolviert. In den Jahren 0000 bis Anfang 0000 leitete er sodann die Firma O. in der Funktion des Inhabers und Geschäftsführers. 0000 verkaufte er diese Firma und arbeitete fortan bis zum Jahre 0000 als Angestellter im Büro dieser Firma. Sein Aufgabenbereich umfasste dort Kalkulationen im Bausektor. Die gleiche Position bekleidete der Angeklagte in den Folgejahren zunächst ab 0000 bei der Firma P. GmbH und seit 0000 bei der Firma Q.. Durch diese Tätigkeit erwirtschaftet er bei Steuerklasse V ein monatliches Nettogehalt von 800,- bis 900,- EUR. Zusätzlich besitzt er in M. mehrere eigen- und fremdgenutzte Immobilien. Durch Schulden ist Herr A. nicht belastet. Der Angeklagte ist verheiratet. Seine Ehefrau lernte er nach seinem Umzug nach G. kennen. Die Eheleute heirateten im Jahre 0000. Die Ehefrau arbeitet ebenfalls in der Firma Q. und verdient unter Zugrundelegung der Steuerklasse III zwischen 2.000,- und 2.100,- EUR netto monatlich. Das Paar hat fünf gemeinsame Kinder. Hierbei handelt es sich um R. (Jahrgang 0000), S. (Jahrgang 0000), T. (Jahrgang 0000), U. (Jahrgang 0000) und den weiteren Sohn V. (Jahrgang 0000). Von den gemeinsamen Kindern hat bisher nur der älteste Sohn R. bereits den elterlichen Haushalt verlassen. Im Laufe der Jahre ist der Angeklagte einmal ernsthaft an einer Lungenembolie erkrankt. Diese ist zwischenzeitlich aber folgenlos ausgeheilt. Der Angeklagte konsumiert weder Drogen noch Alkohol. Der Angeklagte ist ausweislich des verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 06.01.0000 zweifach vorbestraft: 1. Erstmals hatte er sich am 00..00.0000 wegen Steuerhinterziehung in 108 Fällen und Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen in 67 Fällen vor dem Amtsgericht W., Az.:, zu verantworten. Dieses belegte ihn mit zwei Jahren Freiheitsstrafe und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Die Bewährungszeit musste einmalig bis zum 00.00.0000 auf insgesamt fünf Jahre verlängert werden. 2. Zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe zur Bewährung wegen gemeinschaftlicher Bedrohung in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilte ihn das Amtsgericht X. am 00.00.0000; Az.:. Die Strafaussetzung wurde in der Folgezeit wiederrufen. Die Strafe war mit Datum 00.03.0000 vollständig vollstreckt. Daneben ist gegen den Angeklagten eines weiteres Strafverfahren beim Landgericht W. zum Az. anhängig, in dem ihm der Vorwurf gemacht wird, als Arbeitgeber Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung nicht abgeführt zu haben. II. Feststellungen zur Sache 1. Tathintergrund Der Angeklagte ist das Oberhaupt einer ursprünglich aus dem ehemaligen F. stammenden Großfamilie, die in Z. zum Tatzeitpunkt verschiedene Unternehmen betrieb, u. a. die „P.-GmbH", die Firma „Q." und die „Y. GmbH“. Unternehmenszweck der „P.-GmbH" und „Y. GmbH" war neben dem AA. auch der Handel mit AB. sowie Serviceleistungen einschließlich AC.. Unmittelbar gegenüber des Betriebsgeländes der Firmen in der AD. 0-0 in Z. war außerdem der Autoverkaufsplatz „AE. Z.“, mit dazugehöriger Werkstatt für Wagen aller D.en angesiedelt. Die Firmengebäude der P.- und Y. GmbH lagen dabei auf der anderen Straßenseite und wurden durch die AD. vom AE. getrennt. Auf dem gut gefüllten AE. mit achtzig bis hundert Angebotsstellplätzen befand sich ein kleiner Verkaufspavillon, u.a. ausgestattet mit einem Computer und einem Telefon. Obgleich A. nach außen nicht auftrat, bestimmte er im Tatzeitraum sämtliche Unternehmungen der Firmen P.-GmbH und Y. GmbH. Die Erlöse aus dem Verkauf der PKWs auf dem AE., der im Eigentum der Ehefrau des Angeklagten AF. stand, erhielt er unmittelbar nach Abschluss des Geschäfts von den Verkäufern, die beim Aushandeln des Kaufpreises keine eigene Entscheidungsgewalt hatten, ausgehändigt. Es wurden nur Barverkäufe vorgenommen. Als Verkäufer war im Tatzeitraum neben Angehörigen der Familie AG. zeitweise u. a. Herr AH. eingesetzt. Um einen höheren Profit und eine gesteigerte Anzahl von PKW-Verkäufen im Gebrauchtwagenhandel zu erzielen, beschloss A., PKW mit in ihrer Laufleistung nach unten manipulierten Tachoständen zu über ihren tatsächlichen Marktwerten liegenden Verkaufspreisen an gutgläubige Abnehmer zu verkaufen. Dabei wollte er sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen. Dem Angeklagten kam es bei diesen Autoverkäufe darauf an, dass die Geschäfte nicht auf ihn zurückgeführt werden konnten. Vor diesem Hintergrund wählte er ein arbeitsteiliges Vorgehen. Mit seinem jeweiligen Verkäufer verabredete er, dass er – A. – den Ankauf der PKW besorgte und die Verfälschung der Tachos der PKW beauftragte. Gleichzeitig übergab er die eigentliche Verkaufstätigkeit u. a. an Herrn AH. und seine anderen Verkäufer. Diese Personen waren mit einer derartigen Aufgabenteilung einverstanden und traten – gegen entsprechende Bezahlung – gegenüber den Kunden unter Nutzung von Aliaspersonalien auf. Sie wollten so einen Rückschluss auf ihre wahre Identität verhindern. Gleichzeitig nutzten sie überwiegend Formularverträge für Privatverkäufe der Verkaufsplattform „AI..de“, um die gesetzliche Gewährleistungspflicht zu umgehen. Die Käufer der verfahrensgegenständlichen PKW glaubten jeweils an die Richtigkeit des ihnen gegenüber angegebenen angeblichen Tachostandes. Ferner beabsichtigte der jeweilige Verkäufer bei seinen Verkaufstätigkeiten eine Bereicherung des A. in Höhe der Differenz zwischen gezahltem Kaufpreis und tatsächlichem Fahrzeugwert. A. erwarb die in Rede stehenden PKW von großen Autohäusern, die diese Fahrzeuge überwiegend in Auktionen angeboten hatten. Er bediente sich hierzu der Firmen „P.-GmbH" und „Y. GmbH" als angebliche Ankäufer der PKW. Nachdem die Fahrzeuge auf dem AE. angeliefert worden waren, wurden sie zunächst in die sich auf dem Werksgelände ebenfalls befindliche Autowerkstatt gegeben und dort aufbereitet. Regelmäßig erst nach erfolgreichem Verkauf eines PKW erfolgte eine TÜV-Abnahme durch den TÜV-Nord. In den entsprechenden TÜV Berichten wurde als Prüfort die P. GmbH, AD. 0-0, 0000 Z. ausgewiesen. Mit der Aufgabe der Tachomanipulation war wiederrum der ehemals Mitangeklagte AJ betraut, der über entsprechende Computerprogramme der gängigsten Automarken verfügte. Ihm wurde vor Ort mitgeteilt, welches Fahrzeug auf welchen Tachostand programmiert werden sollte. Herrn AJ war dabei bewusst, dass es sich nicht etwa um defekte Tachos handelte, auf die ein alter Tachostand wiederaufgespielt werden sollte, sondern dies zur Täuschung späterer Verkäufer geschehen sollte. Herr AJ nahm darüber hinaus billigend in Kauf, dass durch seine Arbeit spätere Käufer über die tatsächliche Laufleistung der PKW getäuscht werden sollten. Für seine Dienste erhielt er für jedes manipulierte Fahrzeug zwischen 30,- bis 50,- EUR je nach Arbeitsaufwand. Weitere Unterstützungsleistungen bei der PKW-Aufbereitung, wie z.B. das Auslesen von Fehlern aus der Kfz-Elektronik, erhielt er gesondert vergütet. Darüber hinaus war er dem Angeklagten schon vor dem Ankauf von für Tachomanipulationen geeigneten Autos beratend behilflich, indem er diesem fernmündlich Auskunft über die Realisierbarkeit erteilte. Beim sich anschließenden Absatz der PKW, insbesondere bei der Festlegung der Angebotspreise, war Herr AJ nicht mehr eingebunden. An den erzielten Taterlösen hatte er keinen Anteil. Dieses so gewählte Verkaufsmodell praktizierten die Beteiligten bis zum 27.01.0000. Als jedoch Herr AK., der eigens aus AL. angereist war, am 27.01.0000 den PKW Ford Galaxy in Fall II Nr. 2 h) der folgenden Feststellungen beabsichtigte zu erwerben, fand er bei Besichtigung des PKW ein altes Serviceheft mit dem korrekten Tachostand des PKW. Dieses Heft wies per Jahr 2008 bereits einen Tachostand von 134.000 km für dieses Fahrzeug aus. In der Verkaufsofferte war hingegen ein Tachostand von 95.400 km ausgewiesen worden. Vor diesem Hintergrund sah Herr AK. von einem Kauf ab und informierte die Polizei. PK AH. und POK AM. nahmen sodann die Strafanzeige vor Ort auf und führten die weiteren Ermittlungen durch. Weil sich ihnen der Verdacht aufdrängte, dass weitere PKW des Autohandels mit manipulierten Wegstreckenzähler angeboten wurden, erwirkten sie eine Durchsuchungsanordnung des Ermittlungsrichters beim Amtsgericht X., die noch am selben Tag vollstreckt wurde. Bei der Nachschau auf dem gesamten Firmengelände fanden sie keine Rechnungspapiere der Firmen P.-GmbH und Y. GmbH, die die Herkunft der angebotenen Kraftfahrzeuge hätten belegen können. Neben dem Fehlen dieser Geschäftsunterlagen waren für viele Autos die Service-Hefte nicht vorhanden und an den Motoren Hinweiszettel auf erfolgte Ölwechsel, die Rückschlüsse auf die bisherige Laufleistung ergeben hätten, nicht angebracht. Serviceheft des Ford Galaxy, das den Verdacht des Herrn AK. auslöste, war verschwunden. Im Zuge der polizeilichen Durchsuchung vom 27.01.0000, bei der der herbeigerufene Angeklagte anwesend war, beschlagnahmte die Polizei u.a. den fraglichen Ford Galaxy, einen Opel Insignia und einen Renault Megane, bevor diese noch verkauft werden konnten. Trotz der polizeilichen Ermittlungen setzte der Angeklagte sein Verkaufsmodell weiter fort. 2. Im Einzelnen kam es zu den nachfolgenden Tatgeschehen: a) Autoverkauf vom 02.09.0000 (Fall 1 der Anklage) Am 27.07.0000 erwarb der Angeklagte von AM. als Zweigniederlassung der AN. GmbH& Co. KG einen PKW Audi A6 Avant mit der FIN 00000000000000000 zu einem Kaufpreis von 1.600,- EUR. Im Adressfeld dieses Kaufvertrages lautet es „Firma P. GmbH, Inh. A., AD. 0-0, 00000 Z.". Als Kilometerstand des verkauften PKW werden 316.000 km angegeben. An einem der nächsten Tage in der Zeit zwischen Ankauf und Abholung des PKW sowie dem 02.09.0000 programmierte Herr AJ auf Anweisung des Angeklagten die Laufleistung des PKW auf 130.000 km zurück. Am 02.09.0000 verkaufte Herr AH. das Fahrzeug unter der Aliaspersonalie „AO." mit einer angeblichen Laufleistung von 130.000 km an Frau AP. aus W. zu einem Kaufpreis von 2.500,- EUR. Den Kaufpreis leitete Herr AH. dann an den Angeklagten weiter. Zum Zeitpunkt des Verkaufs an die gutgläubige Frau AP. hatte der PKW bei Berücksichtigung der tatsächlichen Laufleistung nur noch einen Wert von etwa 2.000,- EUR. b) Autoverkauf vom 21.09.0000 (Fall 2 der Anklage) Im Falle des PKW VW Golf mit der FIN 0000000000 wurde dieser am 27.03.0000 zunächst vom Autohaus AQ. GmbH an die Firma AR. AG verkauft. Der PKW wurde mit einem Tachostand von 222.222 km zu einem Kaufpreis von 3.800,- EUR veräußert. Im Anschluss erwarb der Herr A. dieses Fahrzeug zu einem unbekannten Zeitpunkt und erteilte AJ auf Anweisung, die Laufleistung des PKW auf 103.510 km zurück zu programmieren. Anschließend verkaufte AH. unter dem Aliasnamen „AS.“ am 21.09.0000 auf dem Firmengelände in Z. den PKW mit einer angeblichen Laufleistung von 103.500 km an den Käufer AT. zu einem Kaufpreis von 5.850,- EUR, den er anschließend an den A. weiterleitete. Zum Zeitpunkt des Verkaufs an Herrn AT. hatte der PKW unter Berücksichtigung der tatsächlichen Laufleistung nur noch einen Wert von etwa 3.850,- EUR. c) Autoverkauf am 23.09.0000 (Fall 12 der Anklage) Am 17.08.0000 kaufte der Angeklagte in diesem Fall im Namen der P. GmbH den PKW BMW 000 mit der FIN 0000000000 von der AU. GmbH & Co. KG an. Der Verkauf wurde vermittelt durch die Internetauktionsbörse AV..de der Fa. AW. GmbH in AX.. In der Mitteilung an den Verkäufer hieß es: „Bitte setzen Sie sich mit dem Käufer in Verbindung. Dieser hat ebenso Ihre Kontaktdaten erhalten. Adresse: P. GmbH, Herr A., AD.. 0-0, 00000 Z..“ Zu diesem Zeitpunkt wies der PKW einen Tachostand von 233.000 km aus. Herr AG. zahlte für diesen PKW 1.250,- EUR. Nach Ankauf des BMW und vor dessen Veräußerung beauftragte er erneut Herrn AJ damit den Tacho zurückzustellen. Herr AJ programmierte den PKW anschließend auf einen Tachostand von 98.300 km. Am 23.09.0000 verkaufte Herr AH. das Fahrzeug erneut unter dem Namen „AS." auf dem Firmengelände in Z. mit einer angeblichen Laufleistung von 98.300 km an die Zeugin AY., die aus AZ. angereist war, zu einem Kaufpreis von 2.300,- EUR. Diesen Kaufpreis leitete Herr AH. anschließend an Herrn AG. weiter. Trotz der Manipulation besaß der PKW zum Zeitpunkt des Verkaufs noch einen Wert oberhalb des gezahlten Kaufpreises, nämlich einen Wert von 2.400,- EUR. d) Autoverkauf vom 16.11.0000 (Fall 3 der Anklage) Vom Autohaus W.-BA. erwarb der Angeklagte mit Kaufvertrag vom 30.07.0000 den PKW VW Touran mit der FIN 0000000000 zu einem Kaufpreis von 6.250,- EUR. Als Käuferin ist in diesem Vertrag die P. GmbH AD. 0-0, DE 00000 Z. aufgeführt. Zum Zeitpunkt des Verkaufs an Herrn AG. wies der Tacho des PKW einen Stand von 200.657 km aus. Wiederum an einem der nächsten Tage setzte AJ auf Anweisung des Angeklagten die Laufleistung auf 103.185 km zurück. Am 16.11.0000 verkaufte Herr AH. unter der Aliaspersonalie „BB.“ das Fahrzeug mit einer angeblichen Laufleistung von 103.185 km an den späteren Anzeigenerstatter BC. zu einem Kaufpreis von 8.000,- EUR, den er an A. weiterleitete. Zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Käufer hatte der PKW bei Zugrundelegung der tatsächlichen Laufleistung nur noch einen Wert von etwa 5.200,- EUR. e) Autoverkauf vom 15.01.0000 (Fall 4 der Anklage) Am 21.12.0000 erwarb der Angeklagte im Namen der Y. GmbH vom Autohaus BD. in W. den PKW VW Passat mit der FIN 0000000000000 und einem Tachostand von 172.265 km. Hierfür zahlte er einen Betrag von 4.900,- EUR. Im Zeitraum vom 21.12.0000 bis zum 15.01.0000 programmierte Herr AJ auf Anweisung A.s die Laufleistung des PKW auf 78.200 km zurück. Am 15.01.0000 verkaufte Herr AH. das Fahrzeug unter der Aliaspersonalie „BB" mit einer angeblichen Laufleistung von 78.200 km an den späteren Anzeigenerstatter BE. zu einem Kaufpreis von 7.700,- EUR. Dabei nahm Herr AH. zunächst eine Anzahlung in Höhe von 1.000,- EUR entgegen, die er an A. weiterleitete. Bei Abholung des Fahrzeugs zahlte der Käufer die restlichen 6.700,- EUR an R., der dem Käufer gegenüber unter dem Aliasnamen „BF." auftrat und ihn ebenfalls nicht über den manipulierten Tachostand aufklärte, obwohl ihm die Manipulation bekannt war. Zum Zeitpunkt des Verkaufs an Herrn BG. hatte der PKW bei Berücksichtigung der tatsächlichen Laufleistung nur noch einen Wert von etwa 7.000,- EUR. f) Autoverkauf vom 20.01.0000 (Fall 5 der Anklage) Wiederum im Namen der Y. GmbH erwarb der Angeklagte am 22.12.0000 vom Autozentrum BH. in BI. den PKW Fiat Doblo Malibu mit der FIN 000000000000 und einer Laufleistung von 218.735 km. Hierfür zahlte er einen Kaufpreis von 2.750,- EUR. An einem nicht näher bestimmbaren Tag in der Zeit vom 22.12.0000 bis zum 20.01.0000 programmierte AJ auf Anweisung des A. die Laufleistung auf 74.567 km zurück. Am 20.01.0000 verkaufte Herr AH. unter dem Aliasnamen „BB." das Fahrzeug auf dem Firmengelände in Z. mit einer angeblichen Laufleistung von 74.567 km an Herrn BJ., der aus der Gegend von BK. gekommen war, zu einem Preis von 4.500,- EUR. Zu diesem Zeitpunkt ärgerte sich der Zeuge AH. bereits seit längerem darüber, dass A. ihm seinen versprochenen Lohn nicht pünktlich und manchmal gar nicht zahlte. Gleichzeitig benötigte Herr AH. dringend Geld. Vor diesem Hintergrund entschloss er sich, A. nun ebenfalls zu betrügen. Hierzu vereinbarte Herr AH. mit Herrn BJ. einen Kaufpreis von 4.500,- EUR und trug diesen Betrag auch in das Kaufvertragsformular des Käufers ein. Gegenüber A. gab er dann jedoch an, lediglich einen Kaufpreis von 4.000,- EUR erzielt zu haben und leitete auch nur diesen Betrag an den Angeklagten weiter. Die restlichen 500,- EUR behielt er für sich. Zum Zeitpunkt des Verkaufs an Herrn BJ. hatte der PKW unter Berücksichtigung der tatsächlichen Laufleistung nur noch einen Wert von etwa 3.750,- EUR. g) Autoverkauf vom 21.01.0000 (Fall 6 der Anklage) Einen PKW VW Passat mit der FIN 000000000000 erwarb A. erneut im Namen der Y. GmbH am 29.12.0000 vom Autozentrum BH. in BL.. Verkauft wurde das Fahrzeug an den Angeklagten mit einer Laufleistung von 223.511 km zu einem Kaufpreis von 4.150,- EUR. An einem nicht näher bestimmbaren Tag in der Zeit vom 29.12.0000 bis zum 21.01.0000 programmierte der Herr AJ auf Anweisung des A. die Laufleistung des PKW auf 97.247 km zurück. Am 21.01.0000 veräußerte AH. den Passat unter dem Aliasnamen „BB.“ auf dem Firmengelände in Z. mit einer angeblichen Laufleistung von 97.247 km an Herrn BM. zum Preis von 6.700,- EUR, den er anschließend an A. weiterleitete. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Laufleistung hatte der PKW nur noch einen Wert von etwa 6.100,- EUR. h) Zurückstellen des Tachos am PKW Ford Galaxy (Fall 13 der Anklage) An einem nicht näher bestimmbaren Tag in der Zeit zwischen dem 07.010000 und dem 27.01.0000 programmierte AJ auf Anweisung des A. die Laufleistung des PKW Ford Galaxy mit der FIN 0000000000 auf 95.400 km zurück. Die Y. GmbH hatte den Wagen mit einem Tachostand von 237.591 km am 07.01.0000 erworben. Im Anschluss bot Herr AH. das Fahrzeug zu einem Preis von 1.950,- EUR auf der Verkaufsplattform AI..de unter dem Firmennamen „AE. in Z.“ zum Verkauf an. Zu einem Verkauf kam es jedoch nicht, da dieser PKW, der auf dem Verkaufsplatz in Z. stand, am 27.01.0000 durch die Polizei sichergestellt wurde. i) Zurückstellen des Tachos am PKW Opel Insignia (Fall 14 der Anklage) An einem nicht näher bestimmbaren Tag kurz vor Weihnachten 0000 programmierte Herr AJ auf Anweisung des A. die Laufleistung des PKW Opel Insignia mit der FIN 00000000000 von etwa 173.000 km auf 73.631 km zurück. Das Fahrzeug war zuletzt am 31.12.0000 mit einem Kilometerstand von 120.572 zur Inspektion in einer niederländischen Kfz-Werkstatt. Im Anschluss stellte Herr AH. im Auftrag des A. das Fahrzeug auf der Verkaufsplattform AI..de zu einem Preis von 10.350,- EUR zum Verkauf ein. Zu einem Verkauf kam es jedoch nicht. Das Fahrzeug wurde am 27.01.0000 durch die Polizei sichergestellt. j) Zurückstellen des Tachos am PKW Renault Megane (Fall 15 der Anklage) In der Zeit vor dem Polizeieinsatz auf dem AE. am 27.01.0000 erwarb der Angeklagte den PKW Renault Megane mit der FIN 0000000000. Ebenfalls in diesem Zeitraum programmierte Herr AJ auf Anweisung des A. die Laufleistung des PKW von mindestens 157.739 km, den das Auto bereits 25.07.2012 bei einem Werkstattaufenthalt beim Autohaus BN. in BO. hatte, auf 67.789 km zurück. Anschließend wurde das Fahrzeug mit dem manipulierten Tachostand bei AI..de zu einem Preis von 4.150,- EUR zum Verkauf angeboten. Der Wagen wurde nicht verkauft, sondern durch die Polizei am 27.01.0000 ebenfalls sichergestellt wurde. k) Autoverkauf vom 29.01.0000 (Fall 7 der Anklage) Das Fahrzeug Mercedes Benz A170 CDI mit der FIN 00000000 kaufte A. im Namen der P. GmbH am 08.10.0000 mit einem Tachostand von 180.000 km von der Firma Autozentrum BH. GmbH in BP. an. Im Adressfeld ist aufgeführt „P. GmbH, Inh. A., AD.. 0-0, DE 00000 Z.". Für dieses Fahrzeug zahlte er einen Kaufpreis von 950,- EUR. Nach dem Ankauf und bis zum 29.01.0000 programmierte Herr AJ erneut auf Anweisung des A. die Laufleistung des PKW auf 92.145 km zurück. Am 29.01.0000 verkaufte R. unter der Aliaspersonalie „M. BF.“ das Fahrzeug auf dem Firmengelände in Z. mit einer angeblichen Laufleistung von 92.145 km zu einem Kaufpreis von 2.500,- EUR an den Käufer BQ.. Zum Zeitpunkt des Verkaufs an Herrn BQ. hatte der PKW unter Berücksichtigung der tatsächlichen Laufleistung nur noch einen Wert von etwa 2.000,- EUR. l) Autoverkauf am 14.02.0000 (Fall 16 der Anklage) Einen PKW Opel Astra Caravan mit der FIN 0000000000000 kaufte der Angeklagte am 14.01.0000 mit einem Tachostand von 152.325 km im Namen der Y. GmbH erneut beim Autohaus BD. in W. an. Hierfür zahlte er an das Autohaus einen Betrag von 3.300,- EUR. An einem nicht näher bestimmbaren Tag in der Zeit vom 14.01.0000 bis zum 10.02.0000 programmierte Herr AJ auf Anweisung des A. die Laufleistung des PKW von mindestens 152.325 km auf 52.160 km zurück. Noch am 10.02.0000 wurde der PKW durch den TÜV Nord mit Prüfort P. GmbH, AD.. 0-0, 00000 Z. zu einem Kilometerstand vom 51.247 km abgenommen. Am 14.02.0000 verkaufte eine nicht mehr sicher zu ermittelnde Person unter der Aliaspersonalie „BR.“ das Fahrzeug im Auftrag des A. mit einer angeblichen Laufleistung von 71.297 km zu einem Preis von 4.800,- EUR. Käuferin war Frau BS., die sich über die in nur vier Tagen seit der TÜV-Inspektion gefahrenen 20.050 km nicht wunderte und an die Richtigkeit des ihr gegenüber angegeben Tachostandes glaubte. Zum Zeitpunkt des Verkaufs an die Zeugin hatte der PKW – auch unter Zugrundelegung der manipulierten Laufleistung – noch einen Wert von etwa 5.525,- EUR und damit einen Wert oberhalb des gezahlten Kaufpreises. m) Autoverkauf vom 15.06.0000 (Fall 9 der Anklage) Im Namen der Y. GmbH erwarb der Angeklagte am 07.06.0000 von der BT. GmbH den PKW VW Passat mit der FIN 000000000000 zu einem Kaufpreis von 8.250,- EUR. Der Kaufvertrag wies eine Laufleistung von 229.269 km aus. An einem nicht näher bestimmbaren Tag in der Zeit vom 07.06.0000 bis zum 15.06.0000 programmierte Herr AJ auf Anweisung des A. die Laufleistung auf 119.000 km zurück. Am 01.08.0000 kaufte der der spätere Anzeigenerstatter BU. von einem Verkäufer namens „BV.“ an der BW. Straße 000 in W. den PKW mit einer angeblichen Laufleistung von 119.000 km zu einem Kaufpreis von 11.800,- EUR. Zum Zeitpunkt des Verkaufs an Herrn BU. hatte das Fahrzeug bei Berücksichtigung der tatsächlichen Laufleistung nur noch einen Wert von etwa 7.800,- EUR. n) Autoverkauf vom 31.07.0000 (Fall 8 der Anklage) Ein weiteres Mal im Namen der Y. GmbH kaufte A. am 28.06.0000 den PKW Volvo XC 70 mit der FIN 0000000000000000 und einem Tachostand von 232.684 km an. An einem nicht näher bestimmbaren Tag in der Zeit vom 28.06.0000 bis zum 31.07.0000 programmierte AJ auf Anweisung des A. die Laufleistung auf 119.623 km zurück. Am 31.07.0000 erwarb Herr BX. den Volvo von einem Verkäufer namens „BV.“ auf dem Parkplatz des Penny-Marktes, BY. 0 in W., mit einer angeblichen Laufleistung von 119.623 km zu einem Kaufpreis von 12.800,- Euro. Zum Zeitpunkt des Verkaufs an den Käufer hatte das Fahrzeug bei Berücksichtigung der tatsächlichen Laufleistung nur noch einen Wert von etwa 9.200,- EUR. o) Autoverkauf am 12.08.0000 (Fall 17 der Anklage) In diesem Fall erwarb A. im Namen der P. GmbH am 19.09.0000 über eine Aktionsplattform beim AM. des Autohauses AN. GmbH & Co.KG in BZ. einen PKW Opel Meriva und FIN 0000000000000 mit einem Tachostand von 237.144 km zu einem Kaufpreis von 1.650,- EUR. In der Benachrichtigung der Plattform an das AM. ist als Käufer aufgeführt „P. GmbH, Herr A., AD.. 0-0, 00000 Z.". Im Abholschein vom 21.09.0000 wird Herr A. als abholberechtigte Person ausgewiesen. An einem nicht näher bestimmbaren Tag in der Zeit vom 21.09.0000 bis zum 10.08.0000 setzte AJ auf Anweisung des Angeklagten die Laufleistung des PKW auf 127.128 km zurück. Am 10.08.0000 untersuchte der TÜV Nord den PKW zu einem Tachostand von 127.128 km am Prüfort P. GmbH in Z.. Zwei Tage später, am 12.08.0000, veräußerte CA. Y. im Auftrag des Angeklagten den PKW mit einer angeblichen Laufleistung von 127.128 km zu einem Kaufpreis von 2.650,- EUR an Herrn CB.. Zum Zeitpunkt des Verkaufs an Herrn CB. hatte der PKW unter Berücksichtigung der tatsächlichen Laufleistung nur noch einen Wert von etwa 2.000,- EUR. Nachdem Herr CB. allerdings die Manipulation entdeckte, fuhr er zurück zum AE. und forderte dort CA. Y. zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auf. Diese nahm daraufhin das Auto zurück und zahlte Herrn CB. den gezahlten Kaufpreis in voller Höhe zurück. p) Autoverkauf am 24.11.0000 (Fall 11 der Anklage) Vom Autohaus CC. in CD. erwarb der Angeklagte im Namen der Y. GmbH am 06.10.0000 einen VW Polo mit der FIN 00000000000000 zu einem Preis von 1.650,- EUR. Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt bereits eine Laufleistung von 260.480 km aus. An einem nicht näher bestimmbaren Tag in der Zeit vom 06.10.0000 bis zum 24.11.0000 programmierte AJ auf Anweisung des A. die Laufleistung des PKW auf 93.348 km zurück. Am 24.11.0000 verkaufte der Angeklagte das Fahrzeug in diesem Fall in eigner Person und unter Nennung zumindest seines korrekten Vornamens mit einer angeblichen Laufleistung von 93.348 km auf dem Firmengelände in Z. an Herrn CE. zum Preis von 3.000,- EUR. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Laufleistung betrug der Wert des Fahrzeugs nur noch etwa 1.700,- EUR. III. Beweiswürdigung Diese Feststellungen sind das Ergebnis der Beweisaufnahme. 1. Einlassung des Angeklagten a) Zum Lebenslauf aa) Abweichend von dem oben dargestellten Werdegang hat der Angeklagte folgende Angaben gemacht: Auf einer weiterführenden Schule habe er nach insgesamt zwölf Schuljahren seinen Schulabschluss erworben. Dieser Schulabschluss sei vergleichbar mit dem deutschen Abitur und habe ihm den Zugang zur Hochschule ermöglicht. Er habe einen Studienplatz an der Universität in CF. erhalten und sich dort für das Fach Politikwissenschaften eingeschrieben. Auf Grund des Bürgerkrieges in seiner Heimat habe er dieses Studium dann jedoch nicht weiterführen können. bb) Diese Darstellung des Angeklagten findet indes keine Stütze im übrigen Beweisergebnis. So bekundete sein Bruder, D. AG., spontan überzeugend in seiner Vernehmung, er wisse nicht mehr, welchen Schulabschluss sein Bruder erreicht habe. Sein Bruder habe jedenfalls seit seinem siebten oder achten Lebensjahr gearbeitet. Danach habe er eine Berufsausbildung gemacht. Er wisse noch, dass sein Bruder in einer Bäckerei gearbeitet habe. Die Familie sei auch auf dieses Einkommen angewiesen gewesen, da sie Mutter sehr krank gewesen sei. Es könne sein, dass er vorgehabt habe zu studieren, von einem Universitätsbesuch wisse er aber nichts. Die Kammer sieht keine Veranlassung an der Richtigkeit der Erinnerung des Zeugen D. AG. in Bezug auf den Lebenslauf seines Bruders zu zweifeln. Die Brüder wuchsen bis zum Umzug des Angeklagten nach G. in einem gemeinsamen Elternhaus auf und es ist kein Motiv ersichtlich, warum der Zeuge ein etwaiges Politikstudium des Bruders bewusst verschweigen sollte. b) Einlassung zur Sache Seine Funktion als tatsächlicher Geschäftsinhaber des Autohandels und Auftraggeber für die Manipulationen der Wegstreckenzähler sowie Verkäufe der PKW unter Angabe falscher Tachostände hat der Angeklagte stets in Abrede gestellt. Vielmehr hat sich Herr AG. im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass Herrn AH. und anderen Verkäufern gegen ein Entgelt von 50,- EUR je verkauftem Auto lediglich ein Verkaufsplatz auf dem Gelände AD Straße 0-0 zum Verkauf eigener PKW auf eigene Rechnung zur Verfügung gestellt worden sei. Die verfahrensgegenständlichen PKW hätten zu keinem Zeitpunkt in seinem Eigentum gestanden. Vielmehr seien die Fahrzeuge ursprünglich durch die Firmen P. und Y. GmbH angekauft und dann an verschiedene Zwischenhändler verkauft worden. Auch sein Bruder D. AG. habe solche Fahrzeuge erworben und u.a. an Herrn AH. weiterverkauft. Die Angaben Herrn AH.s, dass er – A. – der Inhaber des Autohandels gewesen sei, sei eine reine Schutzbehauptung, um selbst nicht mehr im Zentrum der Ermittlungen zu stehen. 2. Darstellung und Erörterung der Beweisergebnisse Die Darstellung des Angeklagten wird indes durch die weiteren Beweiserhebungen widerlegt. a) Tatsächliche Geschäftsführung und Organisation des Autohandels Die Feststellungen zu den internen Abläufen des Autohandels des A. und des betrügerischen Weiterverkaufs beruhen in erster Linie auf der umfassenden Darstellung des Zeugen AH.. aa) Dieser hat eigeninitiativ sein Wissen hierüber und seine eigene Rolle beim Verkauf erstmals in einem von ihm verfassten und unterschriebenen Schreiben von 12.03.0000 zusammengefasst, welches er an die Ermittlungsbeamten weiterreichte und in seiner Vernehmung vor der Kammer bestätigte. Hierin hat er angegeben, dass an oberster Stelle des Autoverkaufs A. stehe, dem der Autohandel gehöre und der auch die Gelder der verkauften Autos in bar erhalte. Der Angeklagte habe entschieden, welches Fahrzeug angekauft werde und zu welchem Preis zu veräußern sei ebenso, wie welches Fahrzeug manipuliert werde. Bevor er die Autos bei „AI..de“ ins Internet habe setzen dürfen, habe A. ihm mitgeteilt, dass die Autos erst noch einen technischen Check durchlaufen würden. In den ersten Wochen habe er von den Manipulationen noch nichts geahnt. Vor diesem Hintergrund habe er in den Kaufverträgen auch stets seinen richtigen Namen angegeben. Nach sechs Wochen Beschäftigung im Autohandel habe er mitbekommen, wie ein Mann namens J. mit einem Laptop und einem anderen Auslesegerät, das am 000-Anschluss eines Fahrzeugs angeschlossen gewesen sei, etwas an diesem PKW verstellt habe. Diesem J. sei es gar nicht schwergefallen, ihm von seiner Aufgabe der Tacho-Manipulation zu erzählen. Nach diesem Erlebnis habe der Angeklagte Herrn AH. gegenüber eingeräumt, dass die eingekauften PKW einer „Verjüngungskur“ hinsichtlich der Kilometerlaufleistung unterzogen würden. Daraufhin habe er Einwände gegen dieses Vorgehen erhoben. Der Angeklagte habe darauf indes lediglich erwidert: „Ja und, man kann mir dahingehend sowieso nichts nachweisen". Nach der Zusage A.s, Herrn AH. für jedes verkaufte Auto eine zusätzliche Prämie von 50,- EUR zu zahlen, sei er hiermit einverstanden gewesen. Er habe seine Bedenken bezüglich des betrügerischen Vorgehens zurückgestellt, gleichwohl für A. weitergearbeitet und den Käufern gegenüber die manipulierten Tachostände angegeben. Er habe sodann die manipulierten Kilometerstände in die Kaufverträge aufgenommen, Vordrucke für private Weiterverkäufe zur Umgehung der Gewährungsleistungsrechte verwendet und namentliche Hinweise, die auf die von A. beherrschten Firmen hätten geben können, unterlassen. Schließlich habe er zur Verschleierung seiner Tatbeteiligung Aliasnamen verwendet. Für seine Tätigkeit habe er von A. einen PKW gestellt bekommen und unregelmäßig monatlich 500,- EUR erhalten. Die versprochene zusätzliche Provision pro verkauftem Auto habe er nie erhalten. bb) Die Kammer ist von der Richtigkeit der Aussage des Zeugen AH. überzeugt. Im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung war für die Kammer dabei die Fähigkeit des Zeugen AH., sich auch an länger zurückliegende, komplexe Sachverhalte zutreffend zu erinnern und diese richtig wiederzugeben von Relevanz. Auch nach über vier Jahren nach seinen letzten Verkaufshandlungen vermochte sich der Zeuge ohne Zuhilfenahme von Unterlagen in seiner Vernehmung vor der Kammer noch an einzelne Kunden, PKW, teilweise deren Tachostände und besondere Ausstattungsmerkmale zu erinnern. Weiter ist seine Aussage ihrem Inhalt nach seit dem Abfassen seines Schreibens vom 12.03.0000, über seine polizeilichen Vernehmungen und die Hauptverhandlung hinweg inhaltlich im Hinblick auf den grundsätzlichen Ablauf des Autohandels konsistent, sodass die Kammer keinen Zweifel daran hat, dass der Zeuge insoweit ein tatsächliches Erleben geschildert hat. KHK CG., der Herrn AH. wiederholt zu den Tatgeschehen befragt hat, hat glaubhaft bekundet, dass Herr AH. ihm gegenüber die Organisation des Autohandels so geschildert hat, wie festgestellt. Vor diesem Hintergrund vermögen Abweichungen in den Schilderungen des Herrn AH. zum Ende seiner Verkaufstätigkeit für den Angeklagten die getroffenen Feststellungen nicht in Frage zu stellen. Diese Variationen lassen sich insbesondere vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich schlechten körperlichen Verfassung des Zeugen erklären. So hatte Herr AH. in seinem ersten Schreibens vom 11.03.0000 zunächst angegebenen, dass er seit dem 22.12.0000 nicht mehr für den Angeklagten Autos verkauft habe. Bereits in seinen polizeilichen Vernehmungen hatte er diesen Zeitpunkt immer weiter nach Hinten korrigiert. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte auf Vorhalt der Kammer, unter weiterer Selbstbelastung, ohne Entlastungstendenzen freimütig eingeräumt, auch das Fahrzeug VW Passat am 21.01.0000 noch an den Zeugen CH. (Fall II Nr. 2 g)) verkauft zu haben. Dazu befragt, warum er ursprünglich den 22.12.0000 als Ende der Verkaufstätigkeit angegeben habe, hat der Zeuge erklärt, er habe dies als offizielles Ende angesehen, da er anschließend im Weihnachtsurlaub gewesen sei. Insofern meinte er sich zu erinnern, die Anzahlung des Zeugen BG. (Fall II Nr. 2 e)) noch vor Weihnachten entgegengenommen zu haben. Tatsächlich war dies laut Zahlungsquittung aber erst am 15.01.0000 der Fall. Herr AH. legte sich in seiner Befragung dann fest, jedenfalls ab dem 26.01.0000 sicher nicht mehr vor Ort gewesen zu sein, da er zuvor einen Schlaganfall erlitten und sich deswegen im Krankenhaus befunden habe. Der Schlaganfall habe sich nach seinen lebensnahen und schlüssigen Angaben dergestalt geäußert, dass er auf der Heimfahrt vom Autohof fast eingeschlafen sei, unter Lähmungserscheinungen im Arm gelitten habe und auf dem rechten Auge nichts mehr habe sehen können. Diese Symptome zugrunde gelegt, war der Zeuge zum Zeitpunkt des Endes seiner tatsächlichen Verkaufstätigkeit in neurologischer Hinsicht stark beeinträchtigt, was seine insofern eingeschränkte Erinnerungsfähigkeit nachvollziehbar macht. Hinzu kommt, dass der Zeuge durchgängig bezüglich der zeitlichen Angaben längst nicht mit der Präzision ausgesagt hat, wie etwa bezüglich einzelner Tachostände oder einzelner Ausstattungsmerkmale der Autos. Dies wiederum erklärt sich aus seinem der Kammer gegenüber glaubhaft berichteten Enthusiasmus für Autos. So berichtete der Zeuge, bereits seine Schulpraktika alle im Kfz-Bereich abgeleistet zu haben. Er habe stets gehofft, einmal in diesem Bereich legal zu arbeiten. cc) Eine überschießende Belastungstendenz war den Angaben des Herrn AH. ebenfalls nicht zu entnehmen. Zwar räumte der Zeuge AH. offen ein, dass er sich darüber geärgert habe, dass er seinem Gehalt stets habe hinterherlaufen müssen. Gleichzeitig gab er jedoch auch an, dass er froh gewesen sei, dass der Angeklagte ihm ihn einer wirtschaftlich schwierigen Situation unmittelbar nach seiner Haftentlassung eine Chance als Autoverkäufer gegeben habe. Außerdem habe er sich zu helfen gewusst. So habe er regelmäßig nicht den vollen Verkaufspreis an den Angeklagten ausgekehrt, sondern einen Teil für sich behalten, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Letztlich vermochte die Kammer kein Motiv für eine Falschaussage des AH. im Hinblick auf seine Angaben zur Funktion A. im Autohandel festzustellen. dd) Zwar ist der Zeuge AH. bereits mehrfach wegen verschiedenster Delikte vorbestraft und inhaftiert gewesen. Auch hatte er sich Jahre 00 wegen falscher uneidlicher Aussage vor dem Amtsgericht W. zu verantworten (Az.). Allerdings hat er bei dieser Falschaussage nicht etwa einen anderen zu Unrecht belastet, sondern in seiner Zeugenvernehmung vor dem Landgericht W. im Verfahren (Az.) behauptet, eine Ausbildung zum KfZ-Mechaniker abgeschlossen zu haben, obwohl er lediglich ein dreiwöchiges Schülerpraktikum absolvierte. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen sprechen schließlich, folgende aussagekräftige Indizien außerhalb seiner Bekundungen. (1) So bekundete der ursprünglich Mitangeklagte AJ, dass er, wenn er Arbeiten auf dem Autohof zu verrichten gehabt habe, einen Anruf erhalten habe. Er habe sich dann in die dortige Werkstatt begeben, wo in dem jeweiligen PKW bereits ein Zettel mit Arbeitsanweisungen gelegen habe. Diese habe er befolgt. (2) Weiterhin geht aus der durch die Kammer verlesenen Gefährderansprache, verfasst von PHK CI. am 16.03.0000, eindeutig hervor, dass Herr A. jedenfalls Kenntnis von dem Umstand hatte, dass die zuvor manipulierten PKW auf dem AE. in Z. durch Herrn AH. verkauft wurden. Trotz dieser Kenntnis räumte er gegenüber den die Ansprache durchführenden Polizeibeamten ein, für jedes verkaufte Fahrzeug 50,- EUR von Herrn AH. entgegengenommen zu haben. (3) Dafür, dass der Angeklagte aber nicht nur von fremden betrügerischen Autoverkäufen wusste, sondern vielmehr selbst faktischer Geschäftsführer der P. GmbH, der Y. GmbH und des Autohandels war, sprechen im Übrigen die Aussagen der Zeuginnen Y. und CJ.. So gab die bis zum 09.02.0000 berufene, damals 20jährige Geschäftsführerin der CK Y. GmbH CK. Y. an, dass Unternehmenszweck der Y. GmbH der Autoverkauf, Export und Innenausbau gewesen sei. Vom Autoverkauf habe sie allerdings nichts verstanden und sich auch nicht darum gekümmert. Die Anzahl der angestellten Mitarbeiter der Firma kenne sie nicht. Sie wisse auch nicht, wer sich insbesondere um den Ankauf von PKW für den Handel gekümmert habe. Auch könne sie nicht erklären, warum u.a. die PKW im Fall II Nr. 2 e) bis g) der Feststellungen zunächst im Namen ihrer Firma und im Fall II Nr. 2 f) sogar unter ausdrücklicher Adressierung an sie angekauft wurden. Auf weiteren Vorhalt räumte die Zeugin Y. ein, dass sie auch nicht jeden Tag vor Ort gewesen sei. Immerhin habe sie werktags noch das Berufskolleg im Zeitraum vom 8 Uhr bis 13/14 Uhr besucht. Diese Aussage spricht nach Ansicht der Kammer dafür, dass es sich bei Frau CK. Y. nur um eine Strohfrau gehandelte hat, um den wahren Unternehmensverantwortlichen zu verschleiern. (4) Diese Überzeugung wird weiter gestützt durch die Aussage der Frau CL. CJ., der Ehefrau des D. AG.. So arbeite sie zwar für die P. GmbH und sei dort mit der Buchhaltung betraut, von einem Autohandel der P. GmbH wisse sie aber nichts, ist der Bericht der Zeugin gewesen. Auch wenn sie Rechnungen der Firma sortiert oder die Konten geführt habe, seien ihr keine Autogeschäfte aufgefallen. Sie erklärte dies unter Hinweis darauf, dass sie bei ihrer Tätigkeit für die P. GmbH generell nichts hinterfrage. Warum, wie u.a. im Fall II Nr. 2 a) der Feststellungen, Ankaufverträge der P. GmbH gebrauchte PKW betreffend an die P. GmbH, Inhaber A., AD. 0-0 in Z. existieren, könne sie nicht erklären. Jedoch gerade der Umstand, dass A. mehrfach in Ankaufverträgen der P. GmbH durch von dem Zeugen AH. völlig unabhängige Autohäuser als Inhaber benannt wird, ist gewichtiges Indiz für die Verantwortlichkeit des Angeklagten in Bezug auf den Autohandel. In Fall II Nr. 2 o) der Feststellungen wird der Angeklagte darüber hinaus als Abholberechtigter des PKW namentlich benannt. (5) Weiteres aussagekräftiges Indiz für die Richtigkeit der Aussage des Herrn AH. ist der Umstand, dass die anklagegegenständlichen PKW größtenteils über die Internet Plattform „AI..de" unter der Internetadresse: https://....... wie u.a. in den Fällen II Nr. 2 g) und i) der Feststellungen angeboten wurden. Dabei habe es sich nach Aussage Herrn AH.s um einen passwortgeschützten gewerblichen Account bei „AI..de" gehandelt. Das Passwort sei auf dem Computer im Verkaufshäuschen des AE.es voreingestellt gewesen. Hier habe er trotz der ansonsten geltenden Anweisung jeden Hinweis auf den Firmenkomplex und A. zu vermeiden, die PKW unter dem Account Y. GmbH und gerade nicht im eigenen (Alias-)Namen annonciert. (6) Gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, u.a. Herr AH. habe die Gebrauchtwagen zunächst von der P. oder Y. GmbH erworben und dann im eigenen Namen an die späteren Käufer verkauft, spricht, dass der Zeuge AH. nicht über die nötigen finanziellen Mittel für den Ankauf der Fahrzeuge verfügte. So war dieser erst vor kurzem aus der Strafhaft entlassen worden und bezog offiziell Sozialleistungen. Dies demonstriert auch die freimütige Aussage des Herrn AH., wegen seiner prekären finanziellen Lage im Tatzeitraum selbst seinen Geschäftspartner Herrn A. um Geld betrogen zu haben, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. (7) Nicht zuletzt entscheidend für Verantwortlichkeit des Angeklagten in Bezug auf den Autoverkauf und den dortigen Ablauf spricht aber, dass er im Fall II Nr. 2 p) der Feststellungen durch den Zeugen CM. als Autoverkäufer erkannt wurde. So gab der Zeuge bereits gegenüber der Polizei an, dass er den anklagegegenständlichen VW Polo von einem Verkäufer, dessen Vorname CN. gewesen sei, erworben habe. Mit diesem habe er sich auch über den Preis geeinigt. Bei den Verhandlungen seien ein anderer Mann und eine Frau anwesend gewesen. Den Kaufpreis habe er an die Frau übergeben, die ihn dann unmittelbar an den Angeklagten weitergegeben habe. Die Kammer schließt nach Ergebnis der Beweisaufnahme aus, dass sich der Zeuge in Bezug auf die Person des Verkäufers irrt. Soweit er Herrn A. auf dem ihm durch die Polizei vorgelegten Lichtbild nicht sicher wiedererkannte, erklärte der Zeuge dies lebensnah und plausibel damit, dass der Wiedererkennungswert von Personen auf Fotos nicht so hoch sei, wie bei einer Gegenüberstellung im wahren Leben. Wenn er den Angeklagten nun im Sitzungssaal ansehe, dann erkenne er ihn sicher als den Mann wieder, der ihm den Polo verkauft habe. Den eingeschränkten Beweiswert des Wiedererkennens ist sich der Kammer bewusst gewesen und beachtet. Im Hinblick auf die anderen Beweisanzeichen: Vorname des Verkäufers sowie der Ort und die Art des Geschäfts hat sie keinen Anlass gehabt, dem Zeugen auch in diesem Punkt zu folgen. Dieser Autoverkauf fand am 24.11.0000 auf dem AE. in Z. statt. Warum A., der entsprechend seiner Einlassung in keinerlei Verbindung zum Autohandel der P. und Y. GmbH oder sonstiger Personen des Autohandels stand, dann gleichwohl ein Auto an den Zeugen CM. verkaufte, ist unerklärlich. Zur Überzeugung der Kammer indiziert dieser Verkauf, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt über keinen anderen Verkäufer mehr verfügte, der die Verkaufstätigkeit im Sinne des ursprünglichen Tatplanes für ihn wahrnehmen konnte und er deswegen nunmehr selbst als Verantwortlicher tätig werden musste. (8) Zu entlasten vermögen ihn im Ergebnis auch nicht die Aussagen der Zeugen D. AG., CO. AG., S. und CA. Y.. Zwar bestätigte insbesondere D. AG. die Einlassung seines Bruders, auf dem AE. könne jeder sein Auto zum Verkauf anbieten. Gleichzeitig räumte er aber auch ein, dass auch die Firmen P. und Y. GmbH eigene Personenkraftwagen oder andere Betriebsfahrzeuge auf dem Gelände verkauft hätten. Auf den Vorhalt der Kammer, dass er gegenüber den durchsuchenden Polizisten am 27.01.0000 angegeben habe, dass sein Bruder Verantwortlicher und Geschäftsführer des Autohandels sei, erklärte er, sich an eine derartige Äußerung nicht erinnern könne. Er könne sich auch nicht vorstellen, jemals etwas Derartiges behauptet zu haben. Das entspreche nicht seinen Gewohnheiten, er habe noch nie mit Polizeibeamten diskutiert. Insgesamt war die gesamte Aussage stark von Entlastungstendenzen zugunsten des Angeklagten gefärbt. In Details, wie etwa dem zuvor dargestellten Lebenslauf des Angeklagten oder auch der Frage, ob er selbst Autos von der P. oder Y. GmbH angekauft und dann u.a. an Herrn AH. weiterverkauft habe, wich seine Aussage aber entscheidend von der Einlassung seines Bruder ab. Er selber habe nie mit Autos gehandelt. S. vermochte keine Angaben zu den Verantwortlichkeiten im Autohandel zu machen. Sie habe nur gesehen, dass gegenüber auf dem Gelände Autos vertrieben worden seien. Soweit die Zeugin angegeben hat, dass sie entgegen der Aussage des Herrn AH. nie Unterlagen für den Autohandel in Mappen zusammengestellt und an diesen übergeben habe, glaubt die Kammer der Zeugin nicht. Gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin spricht, dass ihre Aussage insgesamt stark von Entlastungstendenzen zu Gunsten ihres Vaters geprägt war und sie auch unter Angabe offensichtlich falscher Tatsachen versuchte, die eigentliche Beschäftigung ihres Vaters zu verschleiern. So gab die Zeugin an, nicht zu wissen, als was und in welcher Position ihr Vater im Tatzeitraum gearbeitet habe. Auch wisse sie nicht, welcher Beschäftigung er heute nachgehe. Dabei arbeitete die Zeugin zeitweise in derselben Firma, nämlich der Firma Q., wie ihr Vater. Die Zeugin gab an, vor ein bis zwei Jahren selbst für die Firma Q. gearbeitet und dort Geschäftsunterlagen und Angebote ins Englische übersetzt zu haben. Zur gleichen Zeit arbeitete ihr Vater dort als Kalkulator für Kundenangebote. Auch die Aussage der Zeugin CO. AG. führt nicht dazu, dass die Kammer an der Verantwortlichkeit des Angeklagten für den Autohandel zweifelt. Obwohl sie selbst für gewisse Zeit Geschäftsführerin der P. GmbH gewesen ist, wusste sie nicht, wie der eigene Autohandel ihrer GmbH organisiert gewesen sei. Diese Aussage spricht nach Ansicht der Kammer ebenfalls dafür, dass es sich bei Frau CO. AG. nur um eine Strohfrau handelte, um den wahren Unternehmensverantwortlichen zu verschleiern. Weiterhin wird die Aussage des Zeugen AH., er habe den Schlüsselkoffer zu den Autos abends wiederholt an Frau CA. Y. übergeben, nicht durch die widersprüchliche Aussage der Zeugin CA. Y. erschüttert. Diese gab zwar an, sie habe nur gelegentlich im Autohandel ausgeholfen und nicht regelmäßig etwa einen Schlüsselkoffer entgegengenommen. Allerdings räumte sie zugleich ein, dass sie in einigen Fällen auch Schlüssel an Kaufinteressenten herausgegeben und diese ebenfalls zurückgenommen habe. Das Auto an den Zeugen CB. habe sie aus eigener Initiative ohne Beauftragung hierzu verkauft, weil alle anderen im Urlaub gewesen seien und sie nichts anderes zu tun gehabt habe. Den Kaufpreis habe sie in diesem Fall in eine Kasse der Firma P. gelegt. b) Beauftragung der einzelnen Tachomanipulationen durch den Angeklagten Die Feststellungen zu den Beauftragungen bezüglich der einzelnen Tachomanipulationen durch den Angeklagten beruhen zunächst erneut auf den bereits dargestellten Angaben des Herrn AH. zu dem allgemeinen Ablauf des Autohandels. Gestützt werden diese Angaben durch den objektiven Umstand, dass alle verfahrensgegenständlichen PKW durch den Angeklagten mit einem deutlich höheren Tachostand angekauft wurden und nach Durchlaufen der Werkstatt auf dem Gelände AD. 0-0 in Z. und eine dortige TÜV-Abnahme mit Prüfort „P. GmbH" durchweg eine erheblich niedrigere Laufleistung aufwiesen. Die Kammer schließt insbesondere in den Fällen II Nr. 2 h), i) und o) der Feststellungen, in denen die Fahrzeuge nicht auf dem Betriebsgelände AD. 0-0 veräußert wurden, aus, dass jemand anderer als der A. auch bei diesen PKW die Verfälschung der Wegstreckenzähler in Auftrag gab. In den Fällen II Nr. 2 i) und o) finden sich erneut in der Hauptverhandlung verlesene TÜV Protokolle mit dem Prüfort P. GmbH, in denen erstmals der neue Tachostand dokumentiert wird. In allen drei Fällen wurde die Manipulation nach Erwerb der PKW durch A. ungefähr binnen Monatsfrist vorgenommen. c) Einzelne Autoverkäufe Die Feststellungen zu den einzelnen Autoverkäufen hat die Kammer neben den Angaben des Herrn AH. auf der Grundlage der Angaben der Zeugen AP., AT., AY., BC., BE., BJ., BM., BQ., BS., BU., BX., CB. und CE. getroffen. Die Zeugen haben jeder für sich, übereinstimmend berichtet, dass die am Verkaufstag abgelesenen Kilometerstände des Tachometers in die schriftlichen Verkaufsverträge – soweit diese ausgefertigt wurden – aufgenommen wurden und sie diese Angaben für richtig hielten. In den Fällen der Zeugen BG. und CM. wurden zwar keine schriftlichen Kaufverträge geschlossen. Die Zeugen konnten sich aber an die ihnen gegenüber gemachten Angaben zu den Kilometerständen noch erinnern. Auf Grundlage der durch die Verkäufer gemachten Angaben hätten die Zeugen jeweils die Käufe getätigt und den Kaufpreis gezahlt. Der Verdacht auf Manipulationen sei ihnen später gekommen, entweder aus Anlass von Reparaturen von Fahrzeugschäden oder der Berichterstattung in der Lokalpresse. Weil sie sich haben hintergangen gefühlt, seien dann die Strafanzeigen erstattet worden. In der Zusammenschau ihrer Aussagen ergibt sich ein einheitliches Bild vom Ablauf der Kfz-Verkäufe. Die Angaben der Zeugen stehen in Übereinstimmung mit den verlesenen oder inhaltlich bekanntgegebenen Urkunden, die den Lebensweg der meisten Fahrzeuge anhand der Fahrgestellnummern lückenlos aufzeigen. Aus der jeweiligen An- und Verkaufsnachweise, ergänzt um TÜV-Berichte hat die Kammer auch die Kilometerstände zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Angeklagten rekonstruiert. Im Falle des sichergestellten Ford Galaxy konnte der Sachverständige CP. trotz fehlender Ankaufunterlagen einen früheren Wartungsnachweis mit dem den Feststellungen zugrunde gelegten Kilometerstand ermitteln. Die so gewonnenen Informationen und Erkenntnisse stehen darüber hinaus im Einklang mit den Angaben des AH., der insbesondere im Falle des Ford Galaxy einen Tachostand von circa 300.000 km vor der Manipulation bestätigte. d) Feststellungen zu den tatsächlichen Marktwerten der Fahrzeugen Die Feststellungen zu den Fahrzeugwerten der PKW entsprechend ihrer tatsächlichen Laufleistung beruhen auf dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen für Kraftfahrzeuge CP., der sich auf die Bewertung von AB. spezialisiert hat. Die tatsächlichen Laufleistungen hat die Kammer aus den Verkaufsrechnungen an die Firmen P. GmbH und Y. GmbH über die jeweiligen Autos entnommen, die sich in einigen Fällen auch in Erinnerungen des Zeugen AH. wiederfanden. Auf dieser Grundlage hat der Sachverständige gut nachvollziehbar mittels 000-Bewertungssoftware für jedes Fahrzeug zwei Gebrauchtfahrzeugbewertungen erstellt, einerseits bezogen auf die angegebenen bzw. abgelesenen Tachostände und andererseits bezogen auf die ermittelten Gesamtlaufleistungen der Fahrzeuge. In einigen Einzelfällen hat der Sachverständige mittels Recherche bei Markengebundenen Fachwerkstätten weitere Laufleistungsnachweise über die Wartungs- und Reparaturhistorie der jeweiligen Fahrzeughersteller ermittelt. Für die Bewertungen hat der Sachverständige einen durchschnittlichen Erhaltungszustand, die serienmäßige Bereifung sowie eine Profiltiefe von ca. 50% unterstellt. Seine Ergebnisse hat er widerspruchsfrei und gut verständlich in Bezug auf die einzelnen PKW erläutert. Besonders hervorgehoben hat der Sachverständige in diesem Zusammenhang, dass die verfahrensgegenständlichen PKW bereits ab einer Laufleistung von 100.000 km – mit Ausnahme des Volvo XC 70 (Fall II Nr. 2 n)) – nur noch schwer verkäuflich gewesen seien. e) Feststellungen zu den Einziehungsbeträgen Der Zeuge KHK CG. machte in seiner Vernehmung zudem Angaben zu der Höhe des Notveräußerungsbetrages zu dem die Fahrzeuge in den Fällen II Nr. 2 h) bis j) der getroffenen Feststellungen veräußert wurden. Dieser habe 1.500,- EUR für alle drei PKW zusammen betragen. Wie zuvor dargestellt, hat die Kammer im Übrigen die jeweiligen Verkaufspreise an die Endabnehmer sowie den tatsächlichen Marktwert der Fahrzeuge zur Bestimmung der Einziehungsbeträge ermittelt. IV. Rechtliche Würdigung Aufgrund dieser Feststellungen hat sich der Angeklagte des gemeinschaftlichen Betruges in neun Fällen und der Anstiftung zum Missbrauch von Wegstreckenzählern in sieben Fällen gemäß den §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 1. Alt., 25 Abs. 2, 26, 53, StGB, 22b Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht. 1. Der Angeklagte veranlasste in allen der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen zunächst die Manipulation an den Tachos der verfahrensgegenständlichen PKW, indem er den ursprünglich mitangeklagten Herrn AJ die Messung eines Wegstreckenzählers, mit dem ein Kraftfahrzeug ausgerüstet ist, dadurch verfälschen ließ, dass dieser auf das Gerät einwirkte und es damit beeinflusste (§ 22b Abs. 1 Nr. 1 StVG). Durch die Vorgabe der jeweils zu programmierenden Tachostände rief A. den Tatentschluss des Herrn AJ zur Einwirkung auf die Tachometer hervor und bestimmte letzteren so zu dessen Taten im Sinne des § 26 StGB. In den konkreten Fällen setzte Herr AJ die angeblich gemessene Kilometerleistung der Messgeräte mit Hilfe einer Computersoftware auf die gewünschte Laufleistung zurück. 2. a) In neun Fällen hat sich der Angeklagte darüber hinaus eines Betruges gemäß den §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 1. Alt., 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht (Fälle II Nr. 2 a), b), d), e), f), g), k), o) und p) der Feststellungen). Soweit der Angeklagte – mit Ausnahme des Falls II Nr. 2 p) – nicht selbst die Tathandlung beging, kann ihm diese in den übrigen Fällen wegen der insoweit gemeinschaftlichen Tatbegehung mit dem jeweiligen Verkäufer gem. § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden. Denn in den anderen Betrugsfällen ließ er die fraglichen PKW, seinem gemeinsamen Tatplan mit Herrn CQ. und anderen Verkäufern entsprechend, an Verbraucher zu überhöhten Preisen abgegeben. In den konkreten Verkaufsgesprächen wurden die manipulierten Tachostände durch den Verkäufer mitgeteilt. Der Verkäufer täuschte dadurch den jeweiligen Käufer über den wertbildenden Faktor „Kilometerlaufleistung“ des PKW. Konkludent erklärten sie, dass der PKW mehr wert sei, als er es in Wahrheit war. Aufgrund dieser Täuschung entstand bei den Käufern kausal der Irrtum, der jeweilige PKW sei auf Grund der angeblichen Tacholeistung hochwertiger, als dies tatsächlich der Fall war. Der jeweils irrende Käufer verfügte sodann über den Kaufpreis, indem der konkrete Kaufpreis stets in bar, teilweise in Raten, an den Verkäufer übergeben wurde. Mit einhergehendem Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages sowie Übergabe und Übereignung des fraglichen PKW wurde das Rechtsgeschäft abgeschlossen. Durch Weiterleitung des Verkaufspreises an Herrn A. trat in seiner Person nach Saldierung des durch ihn aufgewendeten Ankaufspreises eine entsprechende Vermögensmehrung ein. Soweit im Fall II Nr. 2 o) der Kaufvertrag letztlich rückabgewickelt wurde und der Zeuge CB. den durch ihn gezahlten Kaufpreis zurückerstattet erhielt, hindert das die Annahme eines vollendeten Betruges nicht. Der für den Betrug maßgebliche Beurteilungszeitpunkt, ob ein Vermögensschaden vorliegt oder nicht, ist die täuschungsbedingte Entgegennahme der Ware, nicht der Stand nach dem Begehren nach Vertragsstornierung. Es spielt somit grundsätzlich keine Rolle, ob im Zeitpunkt der Verfügung bereits sicher ist, ob einem etwaigen Stornierungswunsch in jedem Falle entsprochen werden würde (BGHSt 16, 221; BVerfG NStZ 1998, 506). Um alle genannten Tatumstände wusste der jeweilige Verkäufer und wollte deren Verwirklichung. Es kam ihm gerade auf die Erlangung der jeweiligen, in Bezug auf den eingetretenen Vermögensschaden, stoffgleichen Drittbereicherung des A. an. Denn es ist bezüglich der erforderlichen Bereicherungsabsicht zur Bejahung des § 263 StGB nicht erforderlich, dass eine eigene stoffgleiche Bereicherung angestrebt wird. Vielmehr ausreichend ist auch die Absicht, einem Dritten einen Vermögensvorteil verschaffen zu wollen. Die Annahme einer mittäterschaftlichen Begehung gemeinsam mit Herrn AH. und anderen Verkäufern bei den durchgeführten PKW-Verkäufen scheitert nicht an dem Umstand, dass der jeweilige Verkäufer keinen Beuteanteil, sondern vielmehr, wie im Falle des Herrn AH. ein fixes Grundgehalt für seinen Tatbeitrag erhalten sollte. Ob ein Beteiligter das für die Annahme einer Mittäterschaft erforderliche enge Verhältnis zur Tat hatte, muss nach den gesamten Umständen, die von den Vorstellungen des Handelnden umfasst wurden, in wertender Betrachtung beurteilt werden. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Wertung sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat vom Einfluss des Mitwirkenden abhängen (BGH, BeckRS 2014, 08446). Vorliegend hingen Durchführung und Ausgang der betrügerischen Verkäufe, mit Ausnahme des Falles II Nr. 2 p) der Feststellungen, von den jeweils nur in ihrer Kombination erfolgreichen Tatbeiträgen des Angeklagten und seines jeweiligen Verkäufers ab. Ohne den vorherigen Ankauf der PKW und die Beauftragung der Tachomanipulation hätten keine Tatobjekte zur Verfügung gestanden. Auf der anderen Seite mussten diese zur Vollendung des Betruges dann noch durch das Verhandlungsgeschick des Verkäufers an konkrete Käufer unter einer Täuschung über Tatsachen verkauft werden. Weder der Angeklagte, noch sein jeweiliger Verkäufer wollte mit seinem Verhalten lediglich fremdes tatbestandsverwirklichendes Tun fördern. Vielmehr sahen der Angeklagte und der jeweilige Verkäufer ihren Tatbeitrag im Sinne eines gleichgeordneten arbeitsteiligen Vorgehens als Teil der gemeinschaftlichen Tätigkeit – betrügerischer Autoverkauf – an. Sowohl A. als auch seine Verkäufer wollten ihre Beiträge als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils. b) Soweit in den Fällen II Nr. 2 m) und n) der Feststellungen weitere Betrugstaten des A. angeklagt sind, vermag die Kammer auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der nötigen Sicherheit festzustellen, dass der angebliche Verkäufer Herr CR. ebenfalls auf Grund eines gemeinsamen Tatplanes mit dem Angeklagten tätig wurde. Der Zeuge AH. konnte zu diesen Verkäufen keine Angaben machen und auch aus den Zeugenaussagen der jeweiligen Käufer vermag die Kammer keine Zusammenarbeit mit dem Angeklagten ausreichend sicher abzuleiten. In diesen Fällen besteht jedenfalls nicht der räumliche Bezug zu dem AE. in Z., da die PKW jeweils in W. verkauft und übereignet wurden. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass die PKW nach der durch A. veranlassten Manipulation der Tachos und deren Verkauf an die Zeugen BX. und BU. an den Verkäufer Herrn CR. zwischenveräußert wurden. c) Die Annahme eines banden- und gewerbsmäßigen Betruges im Sinne der Qualifikation des § 263 Abs. 5 StGB scheidet ebenfalls aus, da die Kammer kein bandenmäßiges Vorgehen von mindestens drei Personen festzustellen gehabt hat. Nicht ausreichend zur Annahme einer Bandenstruktur ist, die allgemeine Mitarbeit in einem Unternehmen, das auf betrügerische Zwecke angelegt ist (BGH, wistra 2013, 97 f.). Vorliegend wertet die Kammer den Tatbeitrag des Herrn AJ nicht als einen solchen innerhalb einer Bandenabrede. So hatte Herr AJ weder Einfluss auf die Auswahl der anzukaufenden PKW, noch auf den späteren Verkauf und die Gestaltung des Autohandels an sich. Nach der Aussage des Zeugen AH. gab es zudem stets nur einen festen Verkäufer auf dem AE.. 3. Der Angeklagte handelte jeweils vorsätzlich und rechtswidrig. Entschuldigungsgründe waren nicht gegeben. 4. Alle von dem Angeklagten begangenen Straftaten stehen untereinander in dem Verhältnis der Tatmehrheit gem. § 53 StGB. 5. Soweit der Angeklagte in den neun Fällen des Betruges ebenfalls den Tatbestand der Anstiftung zur Verfälschung der Messung eines Wegstreckenzählers im Sinne des § 22b StVG mitverwirklicht hat, stellt dies lediglich eine typische Vorbereitungstat eines Betruges dar (vgl. BGH, NStZ 2018, 114). Eine solche ist regelmäßig nicht von einem eigenständigen Unrechtsgehalt geprägt, weshalb § 22b StVG als mitbestrafte Vortat regelmäßig – und so auch hier – im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 263 StGB zurücktritt, wenn es in der Folge einer solchen Manipulation – wie vorliegend – zu einer strafbaren Betrugshandlung kommt. V. Strafzumessung 1. Strafrahmenwahl Die gegen den Angeklagten zu verhängenden Einzelstrafen hat die Kammer für die neun Fälle des Betruges jeweils dem gemäß § 263 Abs. 3 StGB erhöhten Strafrahmen des Betruges in einem besonders schweren Fall entnommen. So beging der Angeklagte die Betrugstaten, um sich durch die wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Dieser erhöhte Strafrahmen sieht danach Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Auf die sieben Fälle der Anstiftung zur Verfälschung eines Wegstreckenzählers hat die Kammer den Strafrahmen des § 22b Abs. 1 StVG angewendet. Dieser sieht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. 2. Konkrete Strafzumessung Bei der Festsetzung der konkreten Einzelstrafen hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass die Taten bereits längere Zeit zurückliegen. Strafmildernd ist ferner die lange Verfahrensdauer ausgefallen, denn die Straftaten wurden bereits 0000/0000 begangen und liegen mithin mehr als drei Jahre zurück. Im Fall II Nr. 2 o) der Feststellungen wirkt sich zudem günstig aus, dass der Angeklagte den PKW auf Reklamation zurücknahm und dem Zeugen CB. den vollen Kaufpreis erstattete. Ferner hat die Kammer mildernd gesehen, dass die angerichteten Vermögensschäden, losgelöst von der persönlichen Sichtweise der Geschädigten und ihren teils engen wirtschaftlichen Verhältnissen, in einem eher niedrigen Bereich liegen. Gegen ihn hat jedoch der lange Tatzeitraum ausfallen müssen. Ebenso zu seinen Ungunsten sind zu berücksichtigen die Vielzahl an Taten sowie der überwiegend erhebliche Umfang der vorgenommenen Manipulationen. So wurde der Tachostand in allen Fällen um mindestens 100.000 km und u.a. in den Fällen II Nr. 2 a) um 186.000 km und II Nr. 2 j) um 142.191 km nach unten manipuliert. Strafschärfend wirkt sich zudem aus, dass der Angeklagte im Rahmen eines eingespielten Deliktsystems handelte, dessen Kopf er gleichzeitig darstellte. Gegen den Angeklagten spricht auch der Umstand, dass er sein betrügerisches Geschäftsmodell selbst nach Durchsuchung des Geländes des Autohandels durch die Polizei, bei der er ebenfalls anwesend war, ungerührt fortsetze. Ferner ist A. bereits zweifach vorbestraft. Bei der Zumessung der konkreten Einzelstrafen hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von den bereits aufgeführten Erwägungen leiten lassen. Nach nochmaliger Abwägung dieser und aller sonstigen Umstände hat sie folgende Freiheits- bzw. Geldstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Fälle II Nr. 2 a), b) d), e), f), g), k) und p): jeweils ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe, Fall II Nr. 2 o), ein Jahr Freiheitsstrafe Fälle II Nr. 2 c), h), i), j), l), m) und n): jeweils zehn Monate Freiheitsstrafe. Aus den benannten Einzelstrafen ist sodann gemäß den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen. Hierbei hat die Kammer erneut sämtliche bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkte gegen und für den Angeklagten berücksichtigt und nach nochmaliger Gesamtabwägung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 (vier) Jahren und 6 (sechs) Monaten für ausreichend, aber auch geboten erachtet. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer insbesondere gewürdigt, dass die konkreten Einzeltaten Teil einer Serie waren und teils in zeitlich schneller Folge begangen wurden. VII. Einziehung Ferner ist die Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. §§ 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB gegen den Angeklagten in Höhe eines Betrages von 10.650,- EUR anzuordnen gewesen. Bezugspunkt bei der Bestimmung der Höhe des Wertes der Taterträge waren insoweit der tatsächliche Marktwert der PKW und der jeweils durch die Verkäufer gezahlten Verkaufspreis sowie in Fall II Nr. 2 h) bis j) der getroffenen Feststellungen der Erlös aus der durchgeführten Notveräußerung der sichergestellten PKW. Danach ergeben sich folgende Einziehungsbeträge für die Fälle II Nr. 2: a) 500,- EUR b) 2.000,- EUR d) 2.800,- EUR e) 700,- EUR f) 750,- EUR g) 600,- EUR h) bis j) 1.500,- EUR k) 500,- EUR p) 1.300,- EUR Summe : 10.650,- EUR VIII. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.