Urteil
6 O 346/18
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2020:0505.6O346.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages vom 24.10./27.10.0000 zur Finanzierung eines gebrauchten A in Anspruch. Die Parteien schlossen im Oktober 0000 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Fahrzeugs. Der Nettodarlehensbetrag von 15.000,00 € war mit einem Zinssatz von 8,64 % zu verzinsen. Der Klägerin wurde dabei die als Anlage zur Klageschrift beigefügte Widerrufsinformation (Bl. 39 d.A.) erteilt, auf die wegen des genauen Wortlautes und der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 26.10.0000 hat die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung erklärt und die Beklagte unter Fristsetzung zum 15.11.0000 zur Rückabwicklung und Rückabtretung bestellter Sicherheiten aufgefordert. Nachdem die Beklagte den Widerruf zurückgewiesen hat, hat die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 14.02.0000 erneut unter Fristsetzung zur Rückabwicklung aufgefordert. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Feststellung, dass der Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta nebst Zinsen mehr zusteht sowie die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung geleisteter Zahlungen abzüglich Zinsen bis zum Widerruf in Höhe von 4.000,00 €. Ferner begehrt sie Feststellung des Annahmeverzuges sowie Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Klageschrift (Bl. 28 ff d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie sei noch zur Erklärung des Widerrufs berechtigt gewesen, da die Widerrufsfrist mangels Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nicht habe zu laufen begonnen. Durch die hier in Rede stehende Widerrufsbelehrung sei sie in mehrfacher Hinsicht nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die Beklagte könne sich aufgrund von ihrerseits vorgenommenen Veränderungen nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Klageschrift sowie im Schriftsatz vom 28.12.0000 und in den Schriftsätzen vom 11.07.0000 und 21.04.0000 im Einzelnen aufgeführten Beanstandungen Bezug genommen. Die Klägerin beantragt nach zwischenzeitlich mehrfacher Antragsänderung nunmehr: 1) Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 24.10.0000 / 27.10.0000 mit der Darlehensnummer 00000000 über ursprünglich 15.000,00 € seit dem Zugang der Widerrufserklärung vom 26.10.0000 kein Anspruch auf Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen mehr herleiten kann. 2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von € 4.0000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.12.0000 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs B, Fahrgestellnummer X0XXX00XXXX0000, zu zahlen. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet. 4) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.0000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf der Klägerin ausgehe, hat, beantragt sie, festzustellen, dass die Klagepartei im Rahmen eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagen Wertersatz für den Wertverlust des Pkw B (A) mit der Fahrgestellnummer: X0000 zu leisten, der auf einem Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Sie bestreitet sie die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach und vertritt die Auffassung, die der Klägerin erteilte Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß. Ferner vertritt sie die Auffassung, die Klägerin sei zum Ersatz des durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstandenen Wertverlusts verpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Durch Urteil vom 12.02.0000 hat das Gericht die Klage wegen mangelnder örtlicher Unzuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 27.11.2019 (I-31 U 35/19) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist insgesamt nicht begründet. I. Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da sie den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat. Der Widerruf ist nicht innerhalb der Widerrufsfrist des § 356 b BGB i.V.m. §§ 495, 355, BGB a.F. erfolgt, da die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs am 26.10.0000 bereits abgelaufen war. Die erteilte Widerrufsbelehrung hat den Lauf der Widerrufsfrist in Gang gesetzt, da kein Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung vorliegt. Die Widerrufsfrist beginnt gemäß § 355 II S. 2 BGB mit Vertragsschluss, gemäß § 356b BGB aber nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat. Enthält die vorgenannte zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6 BGB. Zudem verlängert sich die Widerrufsfrist sodann von zwei Wochen auf einen Monat. Gemäß § 492 Absatz 2 BGB muss der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des EGBGB zum BGB enthalten. Ob eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht vorliegt, ist nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Regelungen unter Zugrundelegung des gesetzlichen Musters als Auslegungshilfe für die Frage der Deutlichkeit der Belehrung zu beurteilen. Das Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB spiegelt dabei die Auffassung des Gesetzgebers darüber wieder, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Belehrung haben soll. Soweit der Darlehensgeber Formulierungen aus diesem Muster benutzt, ist davon auszugehen, dass diese Formulierungen nach Auffassung des Gesetzgebers für eine deutliche Widerrufsbelehrung geeignet sind. Lediglich soweit einzelne Textpassagen fehlen oder hinzugefügt werden, ist zu prüfen, ob dies die Widerrufsbelehrung insgesamt undeutlich und verwirrend macht. Gemessen an diesen Anforderungen ist die Klägerin ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden: 1. Soweit die Klägerin rügt, die Beklagte habe in europarechtswidriger Weise in Form des sog. Kaskadenverweises unzureichende Angaben über den Beginn der Widerrufsfrist getätigt, ist der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach den Maßstäben des nationalen Rechts gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB klar und verständlich (BGH, Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 581/18 - ; OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2020 – I-31 U 64/18 -).Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. März 2020 (C-66/19, juris - "Kreissparkasse Saarlouis") ändert daran nichts. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet aus. Sie überschritte entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Norm, ihrem Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Gerichte (BGH a.a.O.: OLG Hamm a.a.O.). Eine Vorlage an den EuGH ist daher nicht veranlasst. 2. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr nicht der Verzugszinssatz sowie die Art und Weise seiner Anpassung gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung mitgeteilt worden sei. Dass es an einer Angabe des Verzugszinssatzes für den Fall des Zahlungsverzuges bei Vertragsfortführung fehle, weil die Beklagte unter Ziff. 5 ausführe „Nach einer Vertragskündigung werden wir Ihnen den gesetzlichen Verzugszinssatz in Rechnung stellen. Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.“, kann dies der Klausel nicht entnommen werden. Die Beklagte stellt damit lediglich klar, dass sie nach einer Vertragskündigung den gesetzlichen Verzugszinssatz in Rechnung stellen wird. Im Anschluss daran wird der Verzugszinssatz entsprechend den Vorgaben der Verbraucherrichtlinie mitgeteilt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 03.03.2020 – 11 U 91/19 -). Durch den Hinweis, dass der jährliche Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt, hat die Beklagte hat insoweit das Gesetz (§ 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) und damit entsprechend Art. 10 Abs. 2 lit. l der Richtlinie 2008/48/EG die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages geltende Regelung zutreffend wiedergegeben (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 -, juris Rn. 52) und den Kläger durch den Hinweis auf den jeweiligen Basiszinssatz auch über die Art und Weise seiner Anpassung hinreichend unterrichtet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 6 U 50/19 -, juris Rn. 35). 3. Die Klägerin beanstandet ferner zu Unrecht, sie sei in europarechtswidriger Weise über die Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung belehrt worden. Die von der Klägerin verwendete Klausel genügt den zu stellenden Anforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18 -, BGH, Urteil vom 05.11.2019 – Xi ZR 650/18 -). Auch insoweit ist eine Vorlage an den EuGH nicht veranlasst. 4. Die Klägerin rügt ebenfalls zu Unrecht, dass die zusätzlichen Versicherungen C und D plus keine verbundenen Verträge und die Belehrung damit unzutreffend ist. Die Klägerin hat ausweislich des Darlehensvertrages eine Restschuldversicherung (C) abgeschlossen. Bei dieser handelt es sich auch um ein verbundenes Geschäft (vgl. BGH, 15.12.2009 – XI ZR 45/09) Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist danach anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre (BGH a.a.O.). Dies ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil die Restschuldversicherung als „freiwillige“ Versicherung angeboten wird. Dass der Restschuldversicherungsvertrag nicht ohne den Darlehensvertrag geschlossen worden wäre, liegt auf der Hand. Umgekehrt diente vorliegend auch ein bezifferter Teil des Gesamtdarlehensbetrags, der Finanzierung der Restschuldversicherung. Diese Finanzierung der Restschuldversicherung mit einem Teil des Darlehens reicht nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aus (vgl. BGH a.a.O., OLG Stuttgart, Urteil vom 10. September 2019 – 6 U 191/18 –). Selbst wenn keine verbundenen Verträge vorliegen würden, wäre dies unschädlich. Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein. Daher ist eine Widerrufsinformation nicht generell unwirksam, weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – XI ZR 66/16 –,; OLG Stuttgart a.a.O.) 5. Eines Hinweises auf das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung durch den Darlehensnehmer bedurfte es mangels einer Pflicht zur Unterrichtung über die Kündigungsmöglichkeit gem. § 314 BGB bei befristeten Verträgen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 11/19 -). 6. Der Kreditvermittler ist in der als Anlage B6 vorgelegten und unstreitig dem Vertrag beigefügten Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite angegeben. Gleiches gilt für die Art des Darlehens (Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB). Die Angaben in diesem Merkblatt, auf das in dem Darlehensantrag ausdrücklich verwiesen worden ist, genügen (BGH, Beschluss vom 11.92.2020 – XI ZR 648/18). 7. Die erforderlichen Auszahlungsbedingungen sind im Vertrag aufgeführt. Soweit sich die Beklagte auf Seite 3 des Darlehensvertrages (letztes Kästchen) das Recht einräumt, zusätzliche Auszahlungsbedingungen zu bestimmen, berührt dies die erteilte Information nicht. Ob die Klausel einer Inhaltskontrolle standhält, kann dahinstehen. Nach der Rechtsprechung des BGH wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Erst recht gilt dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen. Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung enthalten, ist für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung Dies gilt für die Widerrufsinformation gleichermaßen (BGH, Urteil vom 17. September 2019 – XI ZR 662/18 –). Entsprechendes gilt für das darin enthaltene weitere Kündigungsrecht. 8. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, fehlerhaft und irreführend über den im Falle des Widerrufs zu zahlenden tageszins belehrt worden zu sein, weil der Darlehensnehmer im Falle des Verbundgeschäfts keine Zinszahlung schulde. Unter „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ ist dieses klargestellt. Ferner konnte die Beklagte den Zinsbetrag pro Tag gem. Fußnote 3 der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und 12 Abs. 1 EGBGB nach der kaufmännischen Berechnungsmethode (30 Tage pro Monat) berechnen (vgl. BGH v. 04.07.2017 – XI ZR 741/16 - ). 9. Die Widerrufsbelehrung informierte auch ordnungsgemäß über die Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz im Falle des Widerrufs. Die grundsätzliche Pflicht zum Wertersatz ergibt sich aus § 357 Absatz 7 Nr. 1 BGB i. V. m. § 358 Absatz 4 Satz 5 BGB, da es sich wie oben ausgeführt um verbundene Verträge handelt. Genauer als der Gesetzgeber hat der Unternehmer nicht zu formulieren Es bedurfte auch nicht der zusätzlichen Belehrung mittels des Muster-Widerrufsformulars der Anlage 2 zum EGBGB, da § 357 BGB nur entsprechend Anwendung findet. Insoweit ist der Verweis auf die Belehrung gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 2 Nr 1 EGBGB dahingehend auszulegen, dass die Verwendung der Belehrung aus dem von der Beklagten verwendeten Muster erforderlich, aber auch ausreichend ist. Würde hingegen direkt ohne Anpassung die Belehrung gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 2 Nr 1 EGBGB verwendet, so wäre diese Belehrung eher geeignet den verständigen Verbraucher zu verwirren, da § 357 BGB und die dazugehörige Musterbelehrung in ihrer direkten Anwendung für Verträge gedacht sind, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, sowie für Fernabsatzverträge. Eine Verwendung des Musters der Anlage 2 zum EGBGB war daher nicht erforderlich. 10. Die Klägerin kann auch nicht erfolgreich geltend machen, dass die Widerrufsinformation im Hinblick auf die Information, dass der Darlehensnehmer das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen, unrichtig sei. Diese ist auch bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts nicht fehlerhaft, da die Widerrufsinformation abstrakt richtig sein muss und die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rück- und Zinszahlung erst entfällt, wenn die Darlehensvaluta beim verbundenen Vertrag dem weiteren Vertragspartner zugeflossen ist, weswegen es denkbar ist, dass bei Widerruf die Zahlungspflicht des Darlehensnehmers (noch) besteht, wenn die Auszahlung an ihn erfolgt ist und er den Betrag noch nicht an den Vertragspartner weitergeleitet hat. Dass bei Zufluss der Darlehensvaluta an den Vertragspartner im verbundenen Vertrag eine Pflicht des Darlehensnehmers zur Rück- und Zinszahlung nicht besteht, ergibt sich hinreichend deutlich unter der Unterüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“. Die Formulierung „ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs Ihrem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs In die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein" entspricht im Wesentlichen der Formulierung des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB und deutlicher als das Gesetz musste die Beklagte nicht formulieren (OLG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2020 – 13 U 215/19 -). 11. Eine fehlerhafte Benennung der Aufsichtsbehörde (Art. 247 §6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a. F. i. V. m. Art.247 § 3 Nr. 9 EGBGB a. F.) ist nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die EZB nicht als Aufsichtsbehörde (und nicht nur als Zulassungsbehörde) anzugeben. Aufsichtsbehörde ist gem. § 1 Abs. 5 Nr. 2 KWG die BaFin, soweit nicht die EZB gem. § 1 Abs. 5 Nr. 1 KWG als Aufsichtsbehörde gilt. Dies ist der Fall, soweit die EZB in Ausübung ihrer gem. Art. 4 Abs. 1 lit a bis i und Art. 4 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 102412013 des Rates vom 15.10.2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die EZB übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gem. Art. 6 Abs. 6 dieser Verordnung durch die BaFin wahrgenommen werden. Gem. Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 102412013 berührt die Verordnung jedoch nicht Verantwortlichkeiten und dazu gehörende Befugnisse der zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben, die der EZB nicht durch diese Verordnung übertragen worden sind. Wie aus dem Erwägungsgrund 28 der Verordnung (EU) Nr. 102412013 hervorgeht, sollten der EZB nicht übertragene Aufsichtsaufgaben bei den nationalen Behörden verbleiben. Hierzu zählt u. a. der Verbraucherschutz. Aufsichtsbehörde i. S. v. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ist daher die BaFin, weil Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 lit. v der Verbraucherkreditrichtlinie dient (vgl. BT-Drucksache Nr. 16111643, S. 128). Hierbei ist auch zu beachten, dass anders als in Art.246b Abs. 1 Nr. 2 EGBGB gem. Art.247 § 6 Abs. 1 Nr.3 EGBGB nicht die für die Zulassung des Unternehmers zuständige Aufsichtsbehörde, sondern lediglich die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde benannt werden soll (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019 - 6 U 267118 -). Für den Bereich ,,Verbraucherschutz" ist dies jedoch die BaFin und nicht die EZB (OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.01.2020 - 11 U 91/19-). Die Mitteilung in Ziffer 13 der Darlehensbedingungen war danach zutreffend. 12. Dass der Darlehensnehmer unentgeltlich einen Tilgungsplan (gem. § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB iVm Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB) verlangen kann, ist in Ziffer 4. der Darlehensbedingungen an deren Ende ausdrücklich aufgeführt. Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass die Angabe des Anspruchs auf einen Tilgungsplan dermaßen versteckt sei, dass sie für einen Verbraucher unauffindbar sei und daher gegen die Formvorschrift des Art. 247 § 6 Abs. 1 Ziff. 4 EGBGB verstoße. Gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB a. F. muss der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB enthalten. Die Pflichtangaben bedürfen einer optischen Hervorhebung nicht. (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 - Xl ZR 101/15 -). Relevant ist insoweit allein die Wahrnehmung durch den Durchschnittsverbraucher, d. h. einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2019 - C-143118 -). Von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher kann aber erwartet werden, dass er den Text des Darlehensvertrags sorgfältig durchliest (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, a. a. o.). Soweit die Klägerin rügt, dass ein durchschnittlicher Verbraucher eine solche Leistung nicht unter der Ziffer 4 suchen würde, ist darauf hinzuweisen, dass sich diese nach ihrer Überschrift auch auf besondere Leistungen bezieht. Ein verständiger Verbraucher wird sich aber darüber informieren, welche weiteren Leistungen er von dem Darlehensgeber beanspruchen kann und sich somit auch von seinem Anspruch auf Erteilung eines Tilgungsplans in Kenntnis setzen (OLG Braunschweig a.a.O.) Die Klage ist danach mit sämtlichen Anträgen unbegründet. Über die Hilfswiderklage war mangels Eintritts der innerprozessualen Bedingung nicht mehr zu entscheiden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Da die Klägerin abschlie0end unterlegen ist, waren ihr die Kosten des Rechtsstreits insgesamt, mithin unter Einschluss der des Berufungsverfahrens, aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.