Urteil
01 KLs-916 Js 261/19-20/19
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2020:0826.01KLS916JS261.19.00
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Tenor
Die Angeklagten sind des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit Amtsanmaßung schuldig.
Sie werden verurteilt:
- die Angeklagte A. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten,
- die Angeklagte B. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten.
Gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.007.872,75 € angeordnet.
Sie tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Angeklagten sind des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit Amtsanmaßung schuldig. Sie werden verurteilt: die Angeklagte A. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten , die Angeklagte B. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten . Gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.007.872,75 € angeordnet. Sie tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. 1. Die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 29 Jahre alte Angeklagte A. ist ledig und kinderlos. Sie wurde in C. als das zweite von drei Kindern geboren. Mit ihren beiden Brüdern wuchs sie bei den gemeinsamen Eltern in C. auf. Ihr Vater stammt aus D. und ist Inhaber einer Bausanierungsfirma. Ihre Mutter arbeitet in einem Textilgeschäft. Sie besuchte zunächst die Grund-, anschließend die Real-, und dann die Handelsschule, welche sie mit dem Abschluss als Kauffrau im Einzelhandel erfolgreich beendete. Sie arbeitete anschließend mehrere Jahre in einem xxxxx-laden in C.. In dieser Zeit – etwa Anfang des Jahres 20xx – lernte sie E. kennen und ging mit diesem eine Beziehung ein. E. verbüßte zu dieser Zeit eine Freiheitsstrafe im offenen Vollzug. Er war im Jahr 20xx wegen Betrugstaten als Mitglied einer Bande zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Methode der Bande lag darin, dass Bandenmitglieder von sogenannten Callcentern in F. (G. ) aus im gesamten Bundesgebiet Anrufe zum Nachteil älterer Menschen führten, bei denen sie sich als deutsche Polizisten ausgaben, um die Angerufenen mit erfundenen Geschichten davon zu überzeugen, ihr Vermögen sei in Gefahr, und sie so zur Herausgabe von Geld und Wertgegenständen an Abholer der Bande zu bewegen. Den Umstand seiner Inhaftierung wie auch den Umstand, dass er bereits verheiratet war und ein Kind hatte, verschwieg er der Angeklagten zunächst. Im weiteren Verlauf der Beziehung legte er der Angeklagten gegenüber jedoch offen, dass und weshalb er eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hatte. Im Jahr 20xx kündigte die Angeklagte auf den Wunsch von E. hin ihr Arbeitsverhältnis im xxxxladen, um mit diesem für längere Zeit in die G. zu reisen. Spätestens dort erfuhr sie auch von dessen Ehefrau und Kind, welche in der G. lebten. In der G. lebte das Paar hauptsächlich in F. , reiste aber auch regelmäßig innerhalb der G. umher. Die Beziehung gestaltete sich von Beginn an problematisch. Beide waren überaus eifersüchtig und beschimpften sich wechselseitig als untreu. Der Angeklagten setzte insbesondere zu, dass E. ihr seine Ehefrau samt gemeinsamen Kind verschwiegen hatte und auch keine Anstalten machte, diese für sie zu verlassen. Mitunter schlug E. die Angeklagte auch oder drohte ihr etwa damit, Nacktbilder von ihr an ihren Vater zu senden, was er schließlich sogar in die Tat umsetzte. Obwohl die Angeklagte sehr unter der Beziehung zu E. litt, die unter anderem zu einem Zerwürfnis zwischen ihr und ihrem Vater geführt hatte und auch bewirkte, dass Vertraute wie etwa ihre langjährige Freundin H. zur ihr auf Abstand gingen, kam sie nicht von ihm los. Vielmehr gelang es ihm immer wieder, die Angeklagte durch Geschenke und seine einnehmende Art zurückzugewinnen. Im Jahr 20xx kehrte die Angeklagte alleine aus der G. nach I. zurück. Angeworben von einem Mann namens J. nahm sie eine Stelle als sogenannte Promoterin an, bei der sie bundesweit Menschen auf der Straße ansprechen und K. Mobilfunkverträge vermitteln sollte. Während dieser Tätigkeit, die die Angeklagte A. nur ungefähr drei Monate ausübte, lernte sie die Angeklagte B. kennen. Die beiden Frauen freundeten sich schnell an, zumal sie sich regelmäßig in den von ihnen beruflich besuchten Städten ein Hotelzimmer teilten. In ihrem letzten Wort hat die Angeklagte erklärt, sie habe soeben erfahren, dass sie schwanger sei. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. Sie wurde in dieser Sache am 1x.07.20xx vorläufig festgenommen und befand sich vom 1x.07.20xx bis zum 2x.1x.20xx aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts L. vom 19.07.20xx (Az.: x Gs xxx/xx in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 27.11.20xx (Az.: x Ls-xxx Js x/1x-33xx/x9) setzte das Amtsgericht L. den Haftbefehl vom 19.07.20xx, unter Meldeauflage, außer Vollzug. Mit Beschluss vom 08.09.20xx hob die hiesige Kammer den Verschonungsbeschluss vom 27.11.20xx auf und ordnete den Vollzug des Haftbefehls vom 19.07.20xx an. Seit dem 08.09.20xx befindet sich die Angeklagte wieder in Untersuchungshaft. 2. Die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 31 Jahre alte Angeklagte B. ist geschieden und kinderlos. Sie wuchs bei ihren Eltern in L. als das älteste von insgesamt vier Kindern auf. Ihr Vater war früher als Maschinenbediener tätig und ist mittlerweile Rentner. Die Mutter der Angeklagten ist schon seit ihrem 30. Lebensjahr Frührentnerin. Mit Ausnahme einer Großmutter, die noch in der G. lebt, ist die Herkunftsfamilie der Angeklagten in I. wohnhaft. Während eines G. urlaubs mit der Familie wurde die Angeklagte – die sich weder an den Zeitpunkt der Reise noch an ihr ungefähres Alter erinnern kann – von ihren Eltern mit einem ihr bis dahin unbekannten Mann verheiratet. Sie gibt hierzu an, dass ihre Eltern sie „bequasselt“ hätten, den Mann zu heiraten. Nur einen Monat nach der Hochzeit wurde die Ehe geschieden. Die Angeklagte zog nach C.. Dort lernte sie den Mann namens J. kennen, der später auch die Angeklagte A. als Promoterin anwerben sollte. Die Angeklagte B. brach die Schule ab, um in der Folgezeit als Promoterin bundesweit K. Mobilfunkverträge auf der Straße zu vermitteln. Nach etwa drei bis vier Jahren gab sie diese Tätigkeit auf und zog wieder zurück nach L. . Sie nahm eine Stelle bei der Seniorenhilfe in L. -M. an, bei der sie Senioren im Haushalt unterstützte und bei Einkäufen oder ähnlichem begleitete. Hier erzielte sie ein monatliches Einkommen von 1.100,00 bis 1.200,00 €. Schulden hatte sie in dieser Zeit unter anderem aus Mobilfunkverträgen in Höhe von 1.000,00 bis 2.000,00 €. In L. ging sie mit N. eine Beziehung ein und zog alsbald mit diesem zusammen. Auch diese Beziehung gestaltete sich problematisch, denn N. konsumierte regelmäßig verschiedene Betäubungsmittel und war in der Drogenszene in L. durchaus verhaftet. Die Angeklagte, die bereits zu dieser Zeit unter depressiven Verstimmungen litt, konsumierte über einen Zeitraum von etwa drei Jahren ebenfalls Marihuana. Sie empfand die Wirkung der Droge als beruhigend und nutzte sie, um einschlafen zu können. Nachdem sie für sich selbst erkannte hatte, ein Drogenproblem zu haben, nahm sie das Therapieangebot einer Suchtgruppe in einer Tagesklinik wahr. Der Umstand, dass sie nach der Therapie abstinent leben wollte, ihr Lebensgefährte N. aber nicht aufhörte, Betäubungsmittel zu konsumieren, führte zu wiederkehrenden Streitigkeiten zwischen den beiden. N. wurde hierbei mitunter auch handgreiflich gegenüber der Angeklagten. Die Angeklagte leidet nach eigenen Angaben schon geraume Zeit unter Depressionen sowie einer Borderline-Störung und seit etwa einem Jahr zusätzlich unter Angst- und Panikattacken. Infolge ihrer Erkrankung wurde sie im Jahr 20xx krankgeschrieben und verlor ihre Anstellung. Die geplante stationäre Behandlung scheiterte an dem Ausbruch der Corona-Virus-Pandemie, woraufhin die komplette Station vorübergehend geschlossen wurde. Derzeit ist sie in ambulanter Behandlung und erhält Antidepressiva, Schlafmittel sowie ein Medikament gegen Übelkeit. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. Sie wurde in dieser Sache am 18.07.20xvorläufig festgenommen und befand sich seit dem 19.07.20xx aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts L. vom selben Tag (Az.: xx Gs 3xx1/xx) in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom 01.xx.20xx wurde der vorgenannte Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. II. 1. Vortatgeschehen Während ihres gemeinsamen, mehrmonatigen Aufenthalts in der G. im Jahr 20xx berichtete E. der Angeklagten A. davon, dass gegen ihn in I. mehrere Haftbefehle vorlägen, er in Kontakt zu seinen damaligen Bandenmitgliedern wie O. und P. stehe und auch wieder aus einem Callcenter in F. telefoniere. Die Angeklagten A. wusste aufgrund der Erklärung E. s zu seiner Inhaftierung in I. sofort, dass er wieder mittels des sogenannten „Polizei-Tricks“ Straftaten verübte. Bei diesen Straftaten werden meist ältere und teilweise hochbetagte Menschen durch so genannte „Keiler" – wie E. – aus Callcentern in der G. angerufen, wobei regelmäßig in einem Gebiet, in dem sogenannte Abholer bereit stehen, mehrere ältere Menschen angerufen werden. Hierbei werden in der Regel gespoofte Telefonnummern zur Kontaktaufnahme benutzt. Die Anrufer geben sich als deutsche Polizeibeamte aus und täuschen den Geschädigten ein Bedrohungsszenario vor, wonach man in der Nachbarschaft Mitglieder einer Einbrecher- und/oder Räuberbande festgenommen habe und bei diesen ein Zettel aufgefunden worden sei, auf dem auch die Daten des bzw. der Angerufenen notiert seien. Nunmehr stehe zu befürchten, dass auch die Wohnung des bzw. der Angerufenen von noch auf freiem Fuß befindlichen Mittätern angegangen werden könnte. Die in der Wohnung befindlichen Vermögenswerte seien nicht mehr sicher und sollten nunmehr an die Polizei übergeben werden, um sie so dem Zugriff der vermeintlichen Täter zu entziehen. Die Legende wird teilweise dahin abgewandelt, dass auch Bankmitarbeiter in die kriminellen Machenschaften verwickelt seien und auch das Geld auf Konten, Sparbüchern und die in Bankschließfächern gelagerten Vermögenswerte nicht mehr sicher seien. Hierdurch werden die Geschädigten dazu bewegt, ihr Vermögen bei den Kreditinstituten abzuheben. In oft stundenlangen Telefonaten, in denen die Gespräche teilweise auch an unterschiedliche Sprecher weitergegeben werden, um den Druck zu erhöhen, werden die Geschädigten letztlich dazu gebracht, ihre Vermögenswerte zu verpacken und entweder an angebliche Polizeibeamte an der Haustür zu übergeben oder aber an vorgegebenen Orten zur Abholung bereit zu legen. Durch so genannte Logistiker, die sich teilweise auch in dem jeweiligen Callcenter in der G. aufhalten, werden die Abholer gesteuert, die schließlich die Vermögenswerte in Empfang nehmen. Die Abholer erhalten in der Regel einen vereinbarten prozentualen Anteil der jeweiligen Beute, teilweise werden aber auch Festbeträge ausgemacht. Auf diese Weise generieren die Bandenmitglieder eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang. Gemeinsam mit E. besuchte die Angeklagte ein solches Callcenter in F. . Dort traf sie auch auf P. – auch P. Q. oder „R. “ genannt –, bei dem es sich um ein Mitglied einer S. Großfamilie (dem sogenannten Q. -Clan) und ein hochrangiges Mitglied in der Bandenstruktur handelt. P. war im Jahr 201x aus der Untersuchungshaft aus einer Zelle des R. Landgerichtes in die G. geflohen. Ferner traf sie dort auf O. , welcher sich ebenfalls aus C. in die G. abgesetzt hatte und in dem Callcenter wie E. als sogenannter Keiler fungierte. Im Mai 20xx nahm die Bande um E. die Region L. in den Blick. Die Angeklagte A. bemühte sich – wahrscheinlich auf Geheiß von E. – darum, im Raum L. Abholer zu akquirieren. Da sie wusste, dass die Angeklagte B. in L. wohnte und Schulden hatten, beschloss sie, diese als Abholerin zu werben. Hierzu schrieb sie am 07.05.20xx über den Messenger WhatsApp folgende Nachrichten an B.: 14:47 Uhr „Diggi“ 14:48 Uhr „Ich würde Montag zu dir fahren wenn es dir passt wir müssen was besprechen“ 14:48 Uhr „Habe eine heftige heftige Idee und alles ist Save“ Die zweite Nachricht um 14:48 Uhr beinhaltete zudem sieben Emojis mit Geldscheinen. Ob sich die Angeklagte A. zu dieser Zeit in der G. aufhielt, ließ sich nicht feststellen. Jedenfalls am 11.05.20xx befand sich die Angeklagte A. aber in der G. bei E. . An diesem Tag reiste sie von F. nach C., um am 13.05.201x– wie mit der Angeklagten B. zuvor verabredet – nach L. zu fahren. In L. angekommen, warb sie die Angeklagte B. damit, im Rahmen der oben genannten Bandenstrukturen in einer unbestimmten Zahl künftiger Fälle als Abholerin teilzunehmen und dadurch Geld verdienen zu können. Die Angeklagte B., der die Angeklagte A. im Zuge ihrer Freundschaft nicht nur von ihrer problematischen Beziehung zu E. , sondern insbesondere auch von dessen Tätigkeit in der G. im Rahmen der Betrugsmasche der „falschen Polizisten“ berichtet hatte, wusste aus diesen Erzählungen sowohl von den Hinterleuten in der G. – namentlich E. , O. und P. – als auch von den sich immer wiederholenden Tatabläufen im Rahmen der Betrugsmasche der „falschen Polizisten“. Sie sagte zu, als Abholerin mitzuwirken. Hierbei stand für sie noch keine konkrete Tat in Aussicht. Aus den Erzählungen der Angeklagten A.s wusste sie aber, dass die Keiler aus dem Callcenter in der G. nach ihrer Zusage im Raum L. beginnen würden, mehrere geeignete Opfer anzurufen, und bei Erfolg mitteilen würden, wo und wann die jeweilige Abholung stattfinden sollte. Sie und die Angeklagte A. stellten sich vor, an diesem Tag und auch zukünftig sich ergebende günstige Gelegenheiten zur gemeinsamen Tatbegehung mit den Hinterleuten in der G. zu nutzen und sich hieraus eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Aus dem Callcenter in F. begannen sodann E. und O. , geeignet erscheinende Opfer im Raum L. anzurufen. So erhielten die im T. Weg xx in L. wohnhaften Eheleute U. am 13.05.20xx ab etwa 22:00 Uhr mehrere Anrufe, in denen ihnen durch zwei männliche Personen als angebliche Polizeibeamte vorgetäuscht wurde, dass in ihrer Nachbarschaft Mitglieder einer Einbrecherbande festgenommen worden seien und nunmehr die Gefahr bestehe, dass nicht festgenommene Täter bei ihnen einbrechen würden. Weiterhin arbeite ein Mitarbeiter der Hausbank der Eheleute U. mit der Einbrecherbande zusammen, weshalb ihr Geld auch dort nicht sicher sei. 2. Tatgeschehen O. rief ebenfalls gegen diese Zeit die 79 Jahre alte Zeugin V. , wohnhaft in der W. straße x in L. , an und gab sich ihr gegenüber als „Polizeibeamter Y. “ vom Polizeipräsidium L. aus. Er teilte der Bandenabrede entsprechend wahrheitswidrig mit, dass nach einem Überfall auf ein älteres Ehepaar in der W. straße zwei X. Staatsangehörige festgenommen worden seien. Einer von denen habe eine Notiz bei sich geführt, auf der vorgeblich die Personalien sowie die Email-Adresse der Zeugin V. nebst dem Hinweis, dass sie über Münzen und Goldbarren im Wert von rund 40.000,00 € verfüge, vermerkt seien. Das überfallene ältere Ehepaar sei verletzt und in ein Krankenhaus gebracht worden. Der zuständige Staatsanwalt habe aufgrund der bestehenden Lebensgefahr für die Zeugin V. Personenschutz angeordnet. Das von ihr bewohnte Haus sei bereits durch Zivilkräfte der Polizei umstellt. Die Intensität der Gefahrenlage mache es aber erforderlich, dass sie und ihre Vermögenswerte auf einer Polizeiwache in Sicherheit gebracht würden. Als die Zeugin V. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben äußerte, gab O. vor, mit einem vermeintlichen Kollegen Rücksprache halten zu wollen, welcher zuvor die festgenommenen Täter vernommen habe. Nach einem für die Zeugin hörbaren Wortwechsel im Hintergrund reichte O. das Gespräch an E. weiter, der sich als Kriminalbeamter des Ermittlungsdienstes der Polizei in L. vorstellte, wobei sich der hierbei von E. angegebene Name nicht mehr sicher feststellen ließ. E. bestätigte gegenüber der Zeugin V. die Angaben des „Polizisten Y. “ und teilte weiter mit, dass einer der Täter in der Vernehmung eingeräumt habe, dass die Geschädigte das nächste Opfer eines Überfalls habe werden sollen. Im weiteren Verlauf des Telefonats redeten O. und E. nun wechselseitig auf die Zeugin ein, wobei sich die Wortwechsel jeweils mehrere Minuten hinzogen und sie immer wieder die vermeintlich für die Zeugin bestehende Gefahr betonten. Schließlich gaben sie an, dass es gelungen sei, die Kommunikation der noch flüchtigen Mitglieder der Bande abzuhören, die sich bereits auf dem Weg zu der Wohnung der Zeugin befänden und dort in rund 20 Minuten einträfen. Um weiteren Druck aufzubauen, spielten sie der Zeugin eine Tonbandaufnahme vor, bei der es sich um einen Mitschnitt zwischen den Mitgliedern der X. Bande handeln solle und auf der zwei Männer zu hören waren, die sich im gebrochenen Deutsch darüber unterhielten, die Zeugin V. „kalt“ oder „fertig“ machen zu wollen. Insbesondere infolge dieses Telefonmitschnitts war die Zeugin V. nun vollkommen verängstigt und davon überzeugt, es tatsächlich mit Polizeibeamten zu tun zu haben, die ihr Schutz bieten würden. Sie gab deshalb preis, über ein überwiegend aus Münzen und Goldbarren bestehendes Vermögen zu verfügen. Ihr wurde daraufhin das Erscheinen einer vermeintlichen Polizeibeamtin mit dem Namen „Z. “ angekündigt, welche die Zeugin und ihr Vermögen an einen sicheren Ort bringen würde. Als Kennwort der Polizeibeamtin wurde mit der Zeugin der Name „AA. “ vereinbart. Die Geschädigte verpackte sodann 22 Stück BB. Goldmünzen mit je 15,55 Gramm, 16 Stück CC. Goldmünzen mit je 15,55 Gramm, 16 Stück DD. Goldmünzen mit je 15,55 Gramm, 12 Stück EE. Goldmünzen mit je 31,1 Gramm, 8 Stück I. XXX-Gedenkmünze 100 Euro mit je 15,55 Gramm, 86 Stück CC. Goldmünzen mit je 31,1 Gramm, 38 Stück BB. Goldmünzen mit je 31,1 Gramm, 24 Stück FF. Goldmünzen mit je 31,1 Gramm, 2 Stück GG. ½ Unze Goldmünzen mit je 15,55 Gramm, 2 Stück HH. (50 x 1 Gramm) Goldmünzen mit je 50 Gramm, 122 Stück CC. Silbermünzen mit je 31,1 Gramm, 27 Stück BB. Silbermünzen mit je 31,1 Gramm, eine I. 10 XX Gedenkmünze mit 9,69 Gramm, 409 Stück II. ¼ Unze Silbermünzen mit je 7,78 Gramm, 52 Stück HH e Silbermünzen mit je 15,55 Gramm, eine JJ. Tafeln Silbermünze mit 100 Gramm sowie 42 verschiedene Goldbarren mit je 500 Gramm im Gesamtwert von 1.008.083,64 € in zwei Reisetaschen. Weiter packte sie die zu den Gold- und Silbermünzen sowie den Goldbarren gehörenden Echtheitszertifikate, acht Sparkarten der Postbank und 350,00 € Bargeld in die Reisetaschen und hielt sich sodann zur Abholung bereit. In der Zwischenzeit um 22:36 Uhr hatte E. an die Angeklagte A. über den Messengerdienst Privnote geschrieben: „Wie ist das eigentlich. Willst du jetzt jeden Tag hin und her fahren? Oder da bleiben wenn wir heute was haben? Hotel Einschecken oder sowas?“ Um 23:08 Uhr schrieb E. der gemeinsam mit der Angeklagten B. in deren Wohnung in der KK. straße xxx in L. wartenden Angeklagten A. über den Messengerdienst Privnote: „Los lass dein Handy da fahrt los gib mir nochmals die Nummer von ihr. W. str x / halte weiter weg und warte nicht rumlaufen xxxxx L. .“ Wie zuvor telefonisch von E. und/oder O. geheißen, ließ die Angeklagte A. ihr Mobiltelefon in der Wohnung und die Angeklagte B. steckte ihrerseits ihr Mobiltelefon ein, um für die Hintermänner in der G. erreichbar zu sein. Sodann stiegen die beiden Frauen in den – mit einem Werbeschriftzug der Firma ihres Vaters versehenen – Pkw der Angeklagten A. und fuhren zur W. straße x. Bereits während der Fahrt hielten die Frauen über das Mobiltelefon der Angeklagten B. eine Standleitung zu den Hintermänner E. und O. . Ihnen war bewusst, dass die Person, zu der sie nun fuhren, entsprechend dem üblichen Bandenvorgehen getäuscht worden war und nun annahm, eine Polizeibeamtin des Observationsteams werde zunächst ihre Wertgegenstände und dann sie selbst in Sicherheit bringen. Da sie sich unterwegs verfuhren, erreichten sie die W. straße x erst gegen 0:30 Uhr am 14.05.20x. Sie stellten den Pkw nicht unmittelbar vor der Hausnummer x, sondern etwas abseits ab. Wie abgesprochen blieb die Angeklagte A. im Pkw sitzen, während die Angeklagte B. sich zu der Wohnung der Zeugin V. begab. Sie klingelte an der Haustür, nannte das Kennwort „AA. “ und nahm von der vor ihrer Wohnungstür wartenden Zeugin V. , mit der sie ansonsten kaum ein Wort wechselte, die erste der zwei Reisetaschen entgegen. Sowohl die Angeklagte B. als auch die Angeklagte A. wussten, dass die Zeugin V. aufgrund der zuvor von O. und E. vorgenommenen Täuschung davon ausging, dass es sich bei der Angeklagten B. um die angekündigte Polizeibeamtin handelte. Die Angeklagte B., die über das erhebliche Gewicht der Reisetasche erstaunt war, verbrachte die Reisetasche zu dem Pkw der Angeklagten A.. Dort erhielten die beiden Frauen von E. oder O. die Nachricht, dass noch eine zweite Reisetasche zu holen sei. Dementsprechend begab sich die Angeklagte ein zweites Mal zu der Wohnung der Zeugin V. , um auch die zweite Tasche mit – wovon beide Angeklagten ausgingen – Wertsachen wie Gold, Silber, Bargeld o.Ä. an sich zu nehmen. Die Zeugin V. händigte auch die zweite Reisetasche an die Angeklagte B. aus, welche diese wiederum zu dem Pkw der Angeklagten A. verbrachte. Während des gesamten Vorgangs hielten E. und O. sowohl den telefonischen Kontakt zu den Angeklagten als auch zu der Zeugin V. aufrecht, um jederzeit über die aktuelle Situation informiert zu sein. 3. Nachtatgeschehen Die Angeklagten fuhren mit den Reisetaschen zu der Wohnung der Angeklagten B.. Dort angekommen, verbrachten die beiden Angeklagten die Tatbeute in das Kellerabteil der Angeklagten B. und sichteten dort auf Geheiß unter der Aufsicht von E. und O. per Videochat die Tatbeute. Sie trennten die Goldbarren von den Münzen und zählten beides vor laufender Kamera vollständig durch. Wie und wohin die Goldbarren aus dem Kellerabteil verbracht wurden, ließ sich nicht sicher feststellen. Dabei mag es so gewesen sein, wie die Angeklagten bekundet haben, nämlich, dass ein ihnen unbekannter Mann kam, als Lohn für die Abholung Bargeld an die Angeklagte A. übergab und sodann die Goldbarren in seinem Rucksack mitnahm. Sicher feststellen konnte die Kammer dies aber ebenso wenig wie den konkreten Geldbetrag, den die Angeklagten als Lohn für ihre Beteiligung erhielten. Jedenfalls verbrachte die Angeklagte A. noch am 14.05.20xx – wahrscheinlich in Begleitung eines weiteren Mannes – die Gold- und Silbermünzen zu einem Juwelier nach LL. . Dort wurden die Münzen für den weiteren Transfer in die G. eingeschmolzen. Mit welchem Fahrzeug die Angeklagte A. nach LL. fuhr, ließ sich nicht feststellen. Ihren bei der Tat genutzten Pkw hatte sie jedenfalls in L. stehen lassen und holte diesen erst am 16.05.20xx gegen 4:00 Uhr ab. Am 1x.05.20xx war es O. und E. gelungen, das Ehepaar U. dazu zu bewegen, ihr Guthaben von ihrem Konto bei der MM. in der L. Innenstadt abzuheben und an einem abgesprochenen Ort für einen „Polizeibeamten“ zu deponieren. Sodann wurde am frühen Nachmittag des 17.05.20xx durch E. , O. und auch die Angeklagte A. versucht, die Angeklagte B. erneut als Abholerin einzusetzen. Diese wurde von E. , O. und A. mehrfach hintereinander angerufen. B. B., die ohnehin in der L. Innenstadt einen Friseurtermin hatte, kam dem Anliegen, in der Nähe der MM. zu warten und nach einem älteren Ehepaar Ausschau zu halten, zunächst nach und begab sich in die Nähe der MM. . Sie wurde geheißen, sie solle beobachten, ob das Paar die Bank alleine verlasse, dem Paar folgen und, wenn dieses eine Tasche zurücklasse, die Tasche aufnehmen. Als jedoch einige Minuten vergingen und sie befürchtete, ihren Friseurtermin zu verpassen, verließ sie die Örtlichkeit und ging zum Friseur. Dort wurde sie von dem erbosten O. angerufen, der nachdrücklich forderte, dass sie zur MM. zurückkehren und dem älteren Ehepaar folgen solle. Die Angeklagte B. kam dem jedoch nicht nach und ignorierte schließlich weitere Kontaktversuche des O. . Die Eheleute U. bekamen gegen 14:00 – 14:30 Uhr ihr Bankguthaben ausgezahlt, welches sie in einer Tasche verstauten und die Tasche schließlich gegen 15:30 – 16:00 Uhr vor einer Tür in der NN. Straße Ecke OO.Straße in L. ablegten. Am 18.05.20xx reiste die Angeklagte A. in die G. zu E. . Dort traf sie eine Vielzahl weiterer Bandenmitglieder, unter anderem auch O. und P. . Da sich die Angeklagte B. bei der Tat U. unkooperativ verhalten hatte, erhielt die Angeklagte A. den Auftrag, der Angeklagten B. wahrheitswidrig das Verschwinden eines Boten mit einem Teil der Beute vorzuspiegeln und sie so von Forderungen nach weitergehender Entlohnung abzubringen. Hierzu erfolgte folgender Austausch über den Messenger „WhatsApp“: Am 19.05.20xx 18:33 Uhr A. (Sprachnachricht): […] und jetzt wurde schon wieder jemand hops genommen. Hab ich gerade erfahren. Und diesmal aber so richtig merkwürdig, aber so richtig merkwürdig. 18:34 Uhr B. (Textnachricht) Ja isso. (dann Sprachnachricht) Oh, okay, das hört sich ja nicht so gut an. Ja stimmt, was bei uns mit dem anderen Dings ist, wissen wir ja auch noch nicht. Ey super, klasse, das ermutigt einen ja weiter zu machen. Voll mies, scheiße […] 19:00 Uhr A. (Sprachnachricht) Ja, keine Ahnung, die diskutieren da, die Jungs diskutieren jetzt darüber wie das jetzt wie das mit der Geschichte passieren soll, weil man ja nicht so 100 %ig weiß, aber es stimmt auf jeden Fall. Also ich habs auch gesehen. Und das sie den tausend Mal angerufen haben und geschrieben haben und blablabla. Und wir waren ja gestern mit der ganzen Crew waren wir ja zum Essen eingeladen, weil einer von denen hat sich ja hier einen Laden aufgemacht und der hat uns alle zum Essen eingeladen, waren ja alle gestern da. Und deswegen, das stimmt auf jeden Fall schon. […] 19:03 Uhr B. (Sprachnachricht) […] Ja, das andere, ich glaub dir das schon so. Du bist ja meine Vertrauensperson dort. Also alles gut. Wäre halt natürlich schade, ne ist klar. […] 19:06 Uhr A. (Sprachnachricht) Was für schade man. Ich würde so richtig durchdrehen, ich würde so richtig rumschreien. Also bis jetzt sieht es natürlich zu 100 %ig danach aus, nur ich weiß jetzt nicht, wie die das machen. Ob ich jetzt gar nichts bekomme oder keine Ahnung. Wird jetzt gerade sehr heiß diskutiert. Jetzt warten die ja gerade auf einen anderen, der geht auch nicht mehr ran. Also von daher irgendwie ist da gerade der Wurm drin. Deswegen kümmern die sich jetzt darum. […] Am 09.06.20xx 18:14 Uhr B. (Sprachnachricht) Ich hoffe, du konntest das mit unserem zweiten Teil wenigstens klären. Ist nämlich etwas, was mich auch interessiert. 18:16 Uhr A. (Sprachnachricht) Ja, was soll ich dir sagen. Deswegen gab es auch größten Streit. Auf jeden Fall, der Typ ist weg. Ich hab auch den ganzen Schriftverkehr gelesen und die haben Leute zu dem nach Hause geschickt, gucken, ob der da ist. Und die jagen den halt. Bisher haben die den halt nicht gefunden und selbst wenn die den jetzt finden, ob der das noch alles hat, ist halt auch noch fragwürdig. Auf jeden Fall ist hier auch noch nix angekommen. Und eigentlich können wir uns ehrlich gesagt davon verabschieden. Ich bin auch bedient, glaub es mir. 18:19 Uhr B. (Sprachnachricht) Ja, schöner Film – ehrlich. Werde ich diese Kacke bestimmt auch nicht nochmal machen. Mit denen schon gar nicht. 18:19 Uhr B. (Sprachnachricht) Was denkst du denn jetzt, was du jetzt machen willst? 18:21 A. (Sprachnachricht) Ich mache mit denen gar nix mehr man, bist du dumm. Gestern hat er von meinem Telefon einem Mädchen in Facebook geschrieben, die ist mit 140 abgehauen. Klar waren die auch bei ihr vor der Tür und dann hat irgendjemand gesehen, dass sie rausgerannt ist, mit einem Mann. Die ist auch abgehauen und die wird jetzt auch gejagt. Es sind viele die gerade gejagt werden und die einstecken. Hab das Gespräch auch auf meinem Telefon, nur sie antwortet halt nicht bei Facebook. Tja, ich hab keine Ahnung, ich bin auch ohne ihn, ich bin alleine. Er hat mich von PP. irgendwo mitgenommen, er hat mich dann irgendwo rausgeschmissen, dann hab ich im Hotel eingecheckt. […] 19:02 Uhr B. (Sprachnachricht) Richtig miese Nummer. Aber soll ich dir mal was sagen? Diese Leute sind alle schlau. Wir waren mal wieder dumm und waren ehrlich gewesen. Wir hätten genau das Gleiche eigentlich machen sollen. Aber egal, scheiß drauf, passiert ist passiert. Wir haben was dazugelernt. Mit denen machen wir auf jeden Fall nie wieder Geschäfte so oder sonst irgendwas. Und dass er so ein Arschloch ist, ist ja auch nichts Neues jetzt, im Endeffekt. Ist ja so mies, dass er dich wieder voll im Stich lässt jetzt. Die Angeklagten verabredeten in der Folgezeit, zumindest eine weitere Straftat gemeinsam zu begehen, aber diesmal ohne die Hintermänner in der G. . Als die Angeklagte A. am 12.06.20xx wieder in I. war, kam es hierzu zu folgendem Austausch über den Messenger „WhatsApp“: 13:17 Uhr A. (Sprachnachricht) Bin wieder in I. . Auf jeden Fall wenn du wieder zurück bist, ich will diese eine Sache noch starten. Bist du dabei oder eher nicht. Also jetzt nicht mit den Jungs, sondern nur du und ich. Bist du dabei oder eher nicht. 13:23 Uhr B. (Sprachnachricht) Klar, bin ich dabei. Aber wie gesagt, ohne die Jungs. Da hab ich keinen Bock drauf, dass wir da wieder irgendwie über den Tisch gezogen werden oder sowas. Sehe ich nicht ein. 13:27 A. (Sprachnachricht) Wir machen das auf jeden Fall ohne die. Ich hab auch heftig heftigen Plan, also dass nur du und ich dabei sind. Vielleicht eventuell muss noch eine dritte Person dazu kommen, aber das erklär ich dir dann. Und das wird dann aber nicht von denen jemand sein, da müssen wir gucken. Ich weiß nur noch nicht, wer die dritte Person sein soll, das können wir dann zusammen besprechen. Ich würde dann zu dir fahren und würde ein paar Tage bei dir bleiben und dass wir das dann alles machen. Haben oder nicht haben, ganz ehrlich, uns fehlt jetzt ein bisschen was und das müssen wir jetzt wieder reinholen. Und das kriegen wir auch rein. Nur ich hab die ganze Zeit nichts gemacht, weil ich wills auch irgendwie nicht alleine machen. Also ich möchte das schon gerne mit dir zusammen machen. Und das ist ja ne Sache die ist safe, da kann ja nix passieren. 13:28 Uhr B. (Sprachnachricht) Ja, wenn du schon einmal einen Plan hast. Hört sich ja gut an. Quatschen wir einfach in Ruhe, wenn ich wieder da bin. Ob die Angeklagten auf diesen Plan bis zu ihrer Festnahme noch Tätigkeiten entfalteten und worum es sich konkret handelte, konnte die Kammer nicht feststellen. Bei der am 18.07.20xx in den Wohnräume der Angeklagten B. durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme wurden in dem zur Wohnung gehörenden Kellerabteil eine der Zeugin V. gehörende Goldmünze CC. mit 15,55 Gramm in einer Münztasche aus Plastik, drei leere Kartonagen mit unbenutzten Münztaschen, zwei Zertifikate (Nr. 0xxxxx und xxxx) der MM. über den Feingehalt von Goldbarren (500g), Briefumschläge mit sieben Sparkarten der Zeugin V. , ein vergilbter Kaufbeleg mit handschriftlichen Notizen zu den vorgenannten Sparkonten und ein Nutzerausweis der Fachhochschule L. ausgestellt auf den Namen der Zeugin V. aufgefunden. Bei der am selben Tag in den Wohnräumen der Angeklagten A. durchgeführten Durchsuchung wurde ein Müllbeutel mit Bargeld im Wert von 20.000,00 € in der Stückelung 40 x 500,00 € aufgefunden. Ob dieses Geld aus dem nicht näher konkretisierten Plan vom 12.06.xxxx herrührte, ist ungeklärt geblieben. Bereits während der Wohnungsdurchsuchung räumte die Angeklagte B. ihre Tatbeteiligung ein und machte erste Angaben zum Tathergang. Noch bevor die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen wurde, ließ die Angeklagte B. sich in zwei Vernehmungen umfassend zu dem Tatvorwurf ein. Sie machte dabei auch Angaben zur Beteiligung der Angeklagten A., die mit den getroffenen Feststellungen übereinstimmen, sowie zu den ihr bekannten Hintermännern E. , O. und P. . Unter anderem auf der Grundlage der Angaben der Angeklagten B. erfolgte ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft L. (Az.: xxx AR xxx/xx) an die G. gegen die Beschuldigten E. , O. , QQ und RR. Q. wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs. Nachdem der sie betreffende Haftbefehl mit Beschluss des Amtsgerichts L. vom 01.08.20xx außer Vollzug gesetzt wurde, zog die Angeklagte B. zunächst wieder zu ihrem Lebensgefährten N. . Aufgrund erheblicher Spannungen – maßgeblich wegen des fortgesetzten Drogenkonsums von N. – trennte sich das Paar schließlich und die Angeklagte B. zog zu ihrer Mutter. Die Angeklagte A. kehrte nach ihrer Haftentlassung im November 201x in ihre Wohnung in SS. zurück. Sie fand eine Anstellung als Servicekraft in einer Spielothek. In dieser Zeit stand sie wieder telefonisch und über Messengerdienste in Kontakt zu E. , aber auch zu weiteren Hinterleuten wie P. und einem unter dem Pseudonym „xxxxx“ auftretenden Bandenmitglied. Im Rahmen dieser Kontakte stellte sie nicht nur ausdrückliche Überlegungen zur Möglichkeit von Reisen in die G. an, sondern forderte unter Bezug auf eine ihr erteilte Zusage zunächst E. und – als dieser ihrem Anliegen nicht nachkam – P. auf, ihre Anwälte in dem hiesigen Verfahren zu bezahlen. In einem Telefongespräch am 04.09.20x0 mit einer unbekannten männlichen Person erzählte sie, dass sie aus der Verhandlung im hiesigen Verfahren das ihrem Verteidiger in Kopie ausgehändigte Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft von jenem „geklaut“ habe, um die Hintermänner in der G. zu warnen. Da unter anderem auch dieses Gespräch im Rahmen der Telefonüberwachungsmaßnahme gegen die Angeklagte A. in einem weiteren gegen sie als Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ZZ (Az.: xxx Js xxxxx/xx) wegen des Verdachts des bandenmäßigen Betruges überwacht wurde, informierte die Staatsanwaltschaft ZZ die Staatsanwaltschaft L. in dem hiesigen Verfahren über die dort gewonnenen Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung. Bei der am 08.09.xxxx in den Wohnräumen der Angeklagten A. durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme konnte eine Kopie des Rechtshilfeersuchens der Staatsanwaltschaft L. auf einem Fernsehschrank sichergestellt werden. Die Angeklagte wurde vorläufig festgenommen und befindet sich – wie bereits dargestellt – seit dem 08.09.xxxx wieder in Untersuchungshaft. III. 1. Die Feststellungen zum Lebenslauf der Angeklagten beruhen jeweils auf ihren eigenen glaubhaften Angaben. Dass die Angeklagten nicht vorbestraft sind, ergibt sich aus den verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom 10.08.xxx. Die Zeugin H. , eine gute Freundin der Angeklagten A., konnte zu dem Werdegang und den Lebensverhältnisses der Angeklagten A. seit deren 17./18. Lebensjahr, ihrer Beziehung zu E. sowie dem hierdurch erfolgten Zerwürfnis mit ihrer Herkunftsfamilie, insbesondere dem Vater, nähere Angaben machen. 2. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie auf dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Förmlichkeiten sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben. a) Die Angeklagte A. hat sich zur Sache zusammengefasst wie folgt eingelassen: Sie habe E. während seiner Zeit im offenen Vollzug kennengelernt. Sie habe nicht gewusst, dass er verheiratet sei und ein Kind habe. Er habe ihr nach einiger Zeit erzählt, warum er im Gefängnis sitzen würde. Dies sei quasi wegen derselben Sachen wie in diesem Verfahren gewesen, also wegen der Betrugsmasche „falsche Polizisten“. E. sei auf Halbstrafe rausgekommen. Er habe sie dann gedrängt, mit ihm in die G. zu gehen. Also habe sie ihren Job gekündigt und sei mit ihm gegangen. Es sei keine schöne Beziehung gewesen. Er habe sie immer wieder damit erpresst, ihrem Vater kompromittierende Bilder von ihr zu schicken, und sie auch geschlagen. Die Bilder habe er ihrem Vater irgendwann tatsächlich geschickt. Seitdem sei ihr Verhältnis zu ihrem Vater sehr schlecht. Dennoch sei sie nicht von E. losgekommen. In der G. sei E. wieder mit den „Jungs“ zusammen gewesen. Dann habe er ihr erzählt, dass gegen ihn in I. ein Haftbefehl vorliegen würde und er nicht zurück könne. Irgendwann hätten seine Augen wieder geleuchtet und ihr sei klar gewesen, dass er wieder aus einem Callcenter heraus als Keiler agiere. Ihr sei der Kontext klar gewesen. Sie habe auch die anderen Männer kennengelernt, mit denen E. in dem Callcenter zusammengearbeitet habe. So habe sie etwa P. und O. getroffen. Von P. wisse sie, dass dieser im Jahr 2012 aus dem R. Landgericht ausgebrochen und in die G. geflohen sei. Es handele sich bei ihm um den Chef der „Jungs“; er miete die Räume für das Callcenter, aus denen Leute wie E. oder O. dann die alten Menschen in I. anriefen. Die „alten Sachen“ von E. seien auch schon mit diesen Leuten gelaufen. Sie – die Angeklagte A. – sei auch selbst in einem der Callcenter gewesen. Es habe wie ein Büro ausgesehen. Mehrere Leute seien dort gewesen und hätten mit Headsets telefoniert. Die „richtigen“ Namen sämtlicher Leute dort kenne sie nicht. O. sei aber auch da gewesen. Sie selbst habe nie telefoniert, d.h. als Keiler gearbeitet. Weit vor Mai xxxx habe sie der Angeklagten B. erzählt, dass E. und weitere Mitglieder der Bande von F. (G. ) aus im gesamten Bundesgebiet "Fake-Anrufe“ zum Nachteil älterer Menschen begingen, bei denen sie sich als deutsche Polizisten ausgeben würden, um die Angerufenen mit erfundenen Geschichten davon zu überzeugen, ihr Vermögen sei in Gefahr, und sie so zur Herausgabe von Geld und Wertgegenständen an Abholer der Bande zu bewegen. E. habe daraus auch kein Geheimnis gemacht und damit auf seinem Instagram-Account geprahlt. Sie habe aber die Angeklagte B. im Mai xxxx nicht etwa als Abholerin angeworben. Es sei vielmehr so gewesen, dass sie B. habe helfen wollen, weil sie gewusst habe, dass diese Schulden habe. Sie selbst arbeite als Escortdame und habe B. eine solche Tätigkeit vermitteln wollen. Darauf hätten sich auch ihre Nachrichten an B. vom 07.05.xxxx über den Messenger WhatsApp („heftige heftige Idee“) bezogen. Sie werde für ihre Tätigkeit als Escortdame nicht mit Geld bezahlt, sondern erhalte Geschenke von den Männern wie Parfüm oder Taschen. Mit den Taten von E. und der Bande habe sie nichts zu tun gehabt. Im Mai xxxx habe sie B. B. einfach als Freundin besuchen wollen. E. habe gewusst, dass sie nach L. zu ihrer Freundin fahre. Es sei so, dass die Keiler in den Bezirken begännen, ganze Listen herunter zu telefonieren, sobald sie Abholer für die Bezirke hätten. Die Namen und Nummern der Angerufenen bekämen sie über das Telefonbuch. Als sie in L. gewesen sei, habe E. sie auf ihrem Smartphone angerufen und B. sprechen wollen. Sie habe ihr Smartphone auf laut geschaltet und weitergereicht. E. und die Angeklagte B. hätten sich auf YY. unterhalten, was sie nicht verstanden habe. B. habe ihr nach dem Telefonat gesagt, dass sie Geld machen könnten. Da habe sie sofort gewusst, worum es gegangen sei. Sie habe dann gewusst, dass B. als Abholerin habe arbeiten sollen. Sie habe die Angeklagte B. gewarnt, dass die Abholer am Ende immer diejenigen seien, die man kriegen und bestrafen würde. Hierzu habe sie ihr auf ihrem Smartphone Berichte über Verurteilungen für Abholer gezeigt. B. sei zunächst unentschlossen gewesen, aber die „Jungs“ hätten mehrfach angerufen und auf sie eingeredet. Das sei die große Stärke der „Jungs“, die könnten Leute einwickeln. Sie selbst habe heimfahren wollen. Dann habe E. sie angerufen und ihr aufgetragen, der Angeklagten B. ihr Auto für die Abholung zur Verfügung zu stellen. Das habe sie aber nicht gewollt. Da sie sich auch Sorgen um B. gemacht habe, habe sie schließlich gesagt, dass sie fahre und B. begleite. Das habe E. zunächst nicht gewollt und sie hätten sich gestritten. E. habe sie immer von diesen Taten fernhalten wollen. Aber sie habe darauf bestanden, B. zu helfen. Danach sei alles Weitere über B. gelaufen. E. habe sie – die Angeklagten A. – angewiesen, ihr Smartphone bei B. zu lassen. Dann seien sie losgefahren zu der ihnen genannten Anschrift W. straße x. Während der gesamten Fahrt hätten sie über das Mobiltelefon der Angeklagten B. eine Standleitung zu E. gehalten. Auf dem Weg zur W. straße hätten sie sich zunächst verfahren. Endlich angekommen, habe sie noch zu B. gesagt: „Ich würde nicht reingehen.“ Die Angeklagte B. habe aber nicht auf sie gehört und sei losgegangen. Sie selbst habe im Auto gewartet. Als B. mit einer Tasche wiedergekommen sei, habe es aus der G. geheißen, dass sie nochmal reingehen solle. Es gäbe eine zweite Tasche. B. habe auch die zweite Tasche geholt und sie seien losgefahren. Sie sei so nervös gewesen, dass sie mit dem Auto viermal abgesoffen sei. Sie seien zu der Wohnanschrift von B. gefahren. Dort hätten ihr die „Jungs“ gesagt, sie solle den Pkw etwa eine halbe Stunde weit weg parken. Das habe sie gemacht. Die Angeklagte B. sei bereits mit den Taschen ausgestiegen, habe diese in den Keller gebracht. Sie habe circa eine Stunde zu der Wohnung von B. zurücklaufen müssen. Dort habe B. im Keller bereits mit der Inventur der Beute begonnen. Hierbei sei sie per Videochat über das Smartphone aus der G. überwacht worden. Sie habe B. dann bei der Inventur geholfen. Sie seien beide völlig schockiert gewesen, wieviel Gold das gewesen sei. Das hätten sie gar nicht fassen können und Angst bekommen. Sie habe abbrechen und nach Hause fahren wollen, aber die „Jungs“ hätten massiv Druck gemacht. Am nächsten Tag sei ein unbekannter Mann gekommen, um die Goldbarren abzuholen. Er habe die Goldbarren in seinen Rucksack gepackt und ihr – der Angeklagten A. – 20.000,00 € in bar gegeben. Davon sollte je die Hälfte für sie und B. sein. Dementsprechend habe sie B. 10.000,00 € gegeben. Dann sei ein weiterer unbekannter Mann gekommen, um die Münzen abzuholen. Es habe aus der G. geheißen, dass sie mit diesem und den Münzen nach LL. fahren solle. Das habe sie auch gemacht. Sie habe die ganze Zeit Kontakt zu E. per WhatsApp-Videoanruf halten müssen, damit dieser sehe, was passiert. Sie habe mit dem Fahrer nicht sprechen dürfen und auch nicht gewusst, wohin genau die Fahrt führen werde. Die Fahrt habe irgendwo in LL. geendet. In der Straße seien sehr viele YY. Restaurants und Juweliere gewesen. Sie habe auf Geheiß von E. dem Fahrer die ihr verbliebenen 10.000,00 € ausgehändigt. Diese habe sie nicht behalten dürfen. Sie seien in einen Hinterhof gegangen und dort in einen Büroraum. E. sei die ganze Zeit per WhatsApp-Videoanruf dabei gewesen. Sie habe ihr Smartphone so ablegen sollen, dass E. habe sehen können, dass die Männer tatsächlich alles einschmelzen und nichts für sich behalten würden. Sie selbst habe währenddessen rausgehen und draußen warten sollen. Irgendwann sei der Fahrer wieder rausgekommen und habe ihr gesagt, dass sie gehen könne. Er habe sie dann einfach stehen lassen. Das habe sie wütend gemacht, zumal sie nicht mal gewusst habe, wo sie war. Sie sei dann mit dem Bus zum LL Bahnhof gefahren und von dort mit dem Zug nach Hause. Sie glaube, dass es sich bei der Straße um die „XX.“ gehandelt haben könnte. Den in L. zurückgelassenen Wagen habe sie erst am 16.05.xxxx abholen dürfen. Für ihre Hilfe bei der Tat habe E. ihr ein neues Auto versprochen, was er jedoch nicht eingelöst habe. Am 17.05.xxxx habe B. sie angerufen, weil E. und O. bei ihr Druck gemacht hätten, um sie als Abholerin für eine weitere Tat an der MM. am WW.in L. („Eheleute U. “) zu gewinnen. Sie habe B. geraten, das nicht zu machen. B. habe auch nicht gewollt. Später habe sie im Auftrag der Hintermänner in der G. B. dahingehend belügen sollen, dass zwei Abholer „hopps genommen“ worden oder verschwunden seien. Es sei dabei um B. Forderung nach einem zweiten Teil gegangen, also nach weiterer Entlohnung. Man sei aber in der G. mit B. unzufrieden gewesen und sie habe B. deshalb abwimmeln sollen. b) Die Angeklagte B. hat sich zur Sache zusammengefasst wie folgt eingelassen: Die Angeklagte A. habe sie am 13.05.xxxx in L. besucht. Zuvor habe A. ihr per WhatsApp angekündigt, dass sie eine Idee habe, um Geld zu verdienen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst, worum es sich handelt. In L. seien sie zusammen in eine Bar gegangen. Dort habe A. ihr erzählt, dass sie nur eine Tasche abholen müsse. Sie würde mindestens 1.000,00 € pro Tasche bekommen. Auf ihre Frage, was in der Tasche sei, habe A. geantwortet, dass sie das nicht wisse. Sie selbst sei jedoch bereits davon ausgegangen, dass es sich um Betäubungsmittel oder illegale Ware handeln würde. Zwischenzeitlich habe A. telefonisch Kontakt zu E. gehabt. Den würde sie noch aus der gemeinsamen Arbeitszeit mit A. kennen. A. habe ihr auch davon erzählt, dass sie eine schwierige On-Off-Beziehung mit Beleidigungen und Gewalt führen würden. Womit E. aber sein Geld verdienen würde, also von den Betrugstaten, habe sie – B. – zu dieser Zeit noch nicht gewusst. Aus der Bar seien sie zurück in ihre Wohnung gegangen. Sie hätten dann dort auf einen Anruf aus der G. gewartet, mit dem ihnen die Adresse zur Abholung der Tasche mitgeteilt habe werden sollen. Schließlich sei ihnen die Andresse W. straße x mitgeteilt worden und sie seien hingefahren. Sie habe auf Anweisung ihr eigenes Mobiltelefon mitgenommen. Zunächst hätten sie sich verfahren bzw. sie hätten die Hausnummer nicht gefunden. Aus der G. seien sie telefonisch zu dem Haus gelotst worden. Dort angekommen, hätten sie im Auto auf weitere Anweisungen gewartet. Sie sei aufgeregt gewesen, aber A. habe sie damit beruhigt, dass E. mit guten Leuten zusammenarbeiten würde und sie nur die Tasche nehmen müsste, die draußen abgelegt worden sei. Nun habe A. ihr erstmals von der Betrugsmasche „falsche Polizisten“ erzählt und dass E. damit sein Geld verdienen würde. Sie – B. – habe hier erstmals davon erfahren, dass unter anderem E. und O. aus einem Callcenter in F. im gesamten Bundesgebiet ältere Menschen anriefen, sich als deutsche Polizisten ausgeben würden, um die Angerufenen mit erfundenen Geschichten über eine Gefährdungslage für ihr Vermögen zur Herausgabe von Geld und Wertgegenständen an Abholer der Bande zu bewegen. Sie habe von einem Programm „AAA“ erzählt, mit dem das Anzeigen von falschen Rufnummern möglich sei und dass „die Jungs“ bei Leuten anrufen, sich als Polizeibeamte ausgeben und von X. Diebesbanden erzählen würden, die die älteren Leute überfallen würden. So würden sie ihnen Angst machen und dann erzählen, dass die Wertsachen in Sicherheit gebracht würden. Ihr sei daher klar gewesen, dass sie beim Abholen der Tasche an einer Straftat teilnehme. A. habe von verschiedenen Personen berichtet, die verschiedene Funktionen einnehmen würden. Auch von P. habe sie nun erfahren. Dies solle der „große Boss“ sein. A. sei der Meinung gewesen, dass für sie beide alles sicher sei, weil E. sie ja schützen wolle. Nach einem weiteren Telefonat zwischen dem E. und A. habe diese mitgeteilt, dass es eine Planänderung gebe und sie, die Angeklagte B., das Haus betreten müsse, was ihr zunächst nicht behagt habe. Der E. und der O. hätten jedoch über den Lautsprecher des Mobiltelefons abwechselnd auf sie eingeredet und mitgeteilt, was sie zu tun habe. Sie hätten angegeben, dass die Frau zu alt sei, um die Tasche nach draußen zu bringen, und dass sie daher reingehen, die Tasche nehmen und wieder rausgehen solle. Die Frau gehe davon aus, dass sie – die Angeklagte B. – vom Observationsteam der Polizei wäre und nach einem Passwort fragen würde. Sie habe ihren vermeintlichen Namen („Z. “) und das Passwort („AA. “) nennen sollen. Sie habe ihr Mobiltelefon in die Jackentasche gesteckt und der Anruf aus der G. sei während der gesamten Abholung aufrechterhalten geblieben. Sie habe dann an einem Mehrfamilienhaus geklingelt und in einem der oberen Stockwerke eine sehr schwere Tasche, die sie kaum habe tragen können, von einer alten Frau entgegen genommen. Die ältere Dame habe ihr geraten, den Fahrstuhl zu nutzen, sie habe das Haus jedoch über die Treppe verlassen. Die Leute in der G. hätten dabei über ihr Mobiltelefon alles mitgehört. Die Angeklagte A. sei ihr entgegen der Anweisung bereits aus dem Fahrzeug entgegen gekommen und habe ihr geholfen, die schwere Tasche zu tragen, was die Männer in der G. verärgert habe. Von diesen sei sie sodann aufgefordert worden, sich nochmals zu der älteren Dame zu begeben, um eine weitere Tasche zu holen. Sie habe dann von der älteren Dame nach erneuter Nennung des Passwortes eine weitere Tasche geholt. Danach sei sie mit A. zu ihrer Wohnanschrift gefahren. Sie habe zunächst von oben aus der Wohnung den Kellerschlüssel geholt, während A. sich bereits zu den Kellerräumen begeben habe. Dort habe A. einen Videoanruf mit E. gestartet. Dieser habe dann von ihr – B. – gefordert, dass sie die Kamera des Mobiltelefons auf die Taschen richte, während A. diese entleert und den Inhalt beschrieben, präsentiert und gezählt habe. Sie sei schockiert über die große Menge an Goldbarren und Münzen gewesen. Die Inventur habe bestimmt zwei Stunden gedauert. Teile der Beute hätten sie in eine ihrer Taschen umgefüllt, welche von jemanden habe abgeholt werden sollen. Tatsächlich sei nach einiger Zeit ein ihr unbekannter Mann erschienen und habe die Tasche der älteren Dame mit einem Teil der Beute mitgenommen. Diese Person habe A. 5000,00 € in 500,00 €-Scheinen gegeben. Hiervon habe A. ihr 2.500,00 € geben wollen, aber sie habe gesagt, dass ihr nur 2.000,00 € - 1.000,00 € pro Tasche – zustehen würden. Daraufhin habe A. ihr 2.000,00 € gegeben, sich selbst 2.000,00 € genommen und die restlichen 1.000,00 € zur Seite gelegt. Es habe aber aus der G. geheißen, dass sie noch mehr Geld bekommen würden, weil die Beute so hoch ausgefallen sei. Dann sei ein weiterer ihr unbekannter Mann gekommen. Dieser habe ihre – B. – Tasche mit der restlichen Tatbeute mitgenommen. Die zweite Tasche der alten Dame sei im Keller liegen geblieben. Darum habe sich niemand weiter gekümmert. A. sei mit dem zweiten unbekannten Mann mitgefahren. Sie habe ihr später per WhatsApp geschrieben, dass sie in LL. sei und nicht wisse, wie sie dort wegkommen solle. Einige Zeit später habe A. ihr Auto aus L. abgeholt. Das in den Taschen der Zeugin V. aufgefundene Bargeld – so um die 200,00 € – hätte sie gemeinsam mit der Angeklagten A. im Rahmen eines Ausflugs nach BBB. am 15.05.xxx ausgegeben. Einige Tage später habe E. sie angerufen und gebeten, sich zur Filiale der MM. am WW.in der L. Innenstadt zu begeben. Nachdem sie der Bitte nachgekommen sei, habe sie einen weiteren Anruf von E. erhalten, in dem dieser sie gebeten habe, einige Minuten an der Örtlichkeit zu warten und nach einem älteren Paar Ausschau zu halten. Sie solle beobachten, ob das Paar die Bank alleine verlasse und eine Tasche zurück lasse, die sie dann habe aufnehmen sollen. Sie habe dort kurze Zeit gewartet. Da aber kein weiteres Gespräch mit dem E. erfolgt und auch das ältere Paar nicht erschienen sei, habe sie sich zu ihrem geplanten Friseurtermin begeben. Dort habe sie einen Anruf des O. erhalten. Dieser habe nachdrücklich gefordert, dass sie sich wieder zu der MM. begeben, nach dem älteren Ehepaar Ausschau halten und diesem folgen solle. Aufgrund des Friseurbesuchs habe sie die Aufforderung jedoch zurückgewiesen und nach einem daraus resultierenden Streit mit dem O. weitere Kontaktversuche ignoriert. Nach dem Streitgespräch mit O. habe auch die Angeklagte A. bei ihr angerufen und sie – B. – habe ihr von dem Streit berichtet. Sie habe dabei den Eindruck gehabt, dass A. nichts von der Sache gewusst habe. Es habe durchaus mal im Raum gestanden, nochmal Geschäfte mit den „Jungs“ in der G. zu machen. Aber sie – die Angeklagte B. – habe nicht nochmal in eine Wohnung gehen wollen. c) Beide Angeklagte haben eingeräumt, dass sie auf Geheiß und in Absprache mit den Hintermännern in der G. – maßgeblich E. und O. – in der Nacht vom 13. auf den 14.05.xxxx zu der Wohnung der Zeugin V. fuhren, wo die Angeklagte B. sich unter Abgabe eines falschen Namens und eines zuvor vereinbarten Codeworts Zutritt verschaffte und die mit diversen Goldbarren, Gold- und Silbermünzen sowie Bargeld gefüllten Taschen ausgehändigt bekam, welche sie dann zur Wohnanschrift der Angeklagten B. verbrachten. Dabei war ihnen bekannt, dass die Zeugin V. zuvor von E. und O. aus einem Callcenter in F. angerufen worden war, diese sich als deutsche Polizisten ausgeben hatten und die Zeugin V. mit einer erfundenen Geschichte über eine X. Einbrecherbande zur Herausgabe der Wertgegenstände an die Abholerinnen bewegt hatten. Für die Kammer war kein Grund ersichtlich, dies nicht zu glauben. Die Zeugin V. hat das Tatgeschehen, soweit es ihrer Wahrnehmung unterlag, entsprechend glaubhaft geschildert. Die Angaben der Angeklagten entsprechen insoweit auch dem Ermittlungsergebnis, wie es von den Zeugen KHK CCC. und KK DDD. zusammenfassend dargestellt wurde. d) Die Überzeugung, dass die Angeklagte A. die Angeklagte B. als Abholerin anwarb und am 13.05.xxxx bereits mit diesem Ansinnen nach L. reiste, hat die Kammer gewonnen, nachdem folgende Umstände erwiesen sind: Die Angeklagte A. stand – maßgeblich aufgrund ihrer Beziehung zu E. – zeitlich weit früher und in weitaus intensiverem Kontakt zu den Hintermännern in der G. als die Angeklagte B.. Dies hat die Angeklagte A. nicht nur eingeräumt, sondern ergibt sich insbesondere auch aus den Chatinhalten vom 19.05.xxxx und 09.06.xxxx, von denen die Angeklagten bestätigt haben, dass diese von ihnen stammen. Aus diesen Chatinhalten geht hervor, dass A. am 18.05.xxxx „mit der ganzen Crew“ im Rahmen einer Esseneinladung zusammengetroffen war und von B. als ihre „Vertrauensperson dort“ bezeichnet wurde. Die Angeklagte A. hat hierzu glaubhaft angegeben, am 18.05.20xx in die G. zu E. gereist zu sein und im Rahmen der genannten Essenseinladung eine Vielzahl weiterer Bandenmitglieder, unter anderem auch O. und P. , getroffen zu haben. Diese Angaben decken sich mit dem unter Auswertung des Smartphones der Angeklagten A. gewonnenen Ermittlungsergebnis zu Kontakten und Flügen der A. in die G. , wie es von den Zeugen PK EEE. und KHK CCC. zusammenfassend dargestellt wurde. Der Zeuge KHK CCC. hat insoweit ausgeführt, dass insbesondere auffällig gewesen sei, dass die Angeklagte A. Bilder von Personen aus der höheren Führungsebene der Bande auf ihrem Smartphone gespeichert habe. So sei neben E. und O. ein Mann mit dem Pseudonym „xxxxx“ und auch P. zu sehen, ein Mitglied des Q. -Clans, welcher der zweiten Führungsebene in F. zuzuordnen sei. Nach seiner Erfahrung sei es so, dass es im Rahmen dieser Bandenstrukturen klare Abgrenzungen zwischen den Hierarchieebenen gebe, die „kleinen Abholer“ würden die höherrangigen Bandenmitglieder grundsätzlich nicht kennenlernen. Dass die Angeklagte A. diese weitreichenden Kontakte habe, spreche aus seiner Sicht dafür, dass sie bereits eine höhere Position in der Bandenhierarchie innegehabt habe. Der Zeuge PK EEE. hat die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachungsmaßnahme in dem Verfahren xxx Js xxxxxx/xx – StA ZZ sowie aus der Auswertung des im Rahmen der erneuten Wohnungsdurchsuchung am 08.09.xxxx sichergestellten Smartphones der Angeklagten A. zusammengefasst dargestellt. Danach habe festgestellt werden können, dass die Angeklagte A. noch in den letzten Monaten immer wieder Kontakt zu hochrangigen Bandenmitgliedern in der G. gehabt habe. Im Rahmen der Chats mit einem Mann „xxxxx“ habe die Angeklagte unter anderem mitgeteilt, dass der „R. “ (identifiziert als P. ) ihre Verteidiger zahlen wolle und E. mit den Verteidigern bestimmte Summen vereinbart habe. Einer unbekannten männlichen Person aus FFF. habe die Angeklagte berichtet, das Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft L. von ihrem Anwalt geklaut zu haben, um allen Leuten Bescheid zu geben. Die Angeklagte A. hat hierzu bestätigt, die verlesenen Chats und Telefonate mit den dort genannten Personen geführt zu haben. Der „R. “ sei P. , „ABC-xx“ sei O. und „Gg“ wie auch „Ff“ sei E. . Bei dem unter dem Pseudonym „xxxxx“ auftretenden Mann handele es sich um ein weiteres Mitglied der Bande. Aus den Chatinhalten vom 07.05.xxxx zwischen den Angeklagten – von denen diese wiederum bestätigt haben, dass sie von ihnen stammen – ergibt sich, dass die Angeklagte A. der Angeklagten B. ihren Besuch in L. für die nächste Woche ankündigte und unter Verwendung von sieben Emojis mit Geldscheinen mitteilte, sie habe „eine heftige heftige Idee und alles ist save“. Die Kammer zieht hieraus den naheliegenden Schluss, dass die Angeklagte A. mit der Nachricht bereits ihr Ansinnen andeutete, B. B. für die Taten im Rahmen der Betrugsmasche „falsche Polizisten“ im Bereich L. als Abholerin zu gewinnen. Die Erklärung der Angeklagten A., dass sie in dieser Nachricht vielmehr angekündigt habe, die Angeklagte B. wegen deren Schulden als Escortdame zu werben, hält die Kammer für unglaubhaft. Zum einen ist schon nicht verständlich, dass die Angeklagte A., die aus ihrer Tätigkeit als Escortdame nur Geschenke in Gestalt von Parfüm und Taschen erhalten haben will, nun diese Tätigkeit der Angeklagten B. unter Verweis auf die guten Verdienstmöglichkeiten anpreisen sollte. Zum anderen wäre eine solche Vermittlung ohne weiteres telefonisch oder über Messengerdienste möglich gewesen und hätte nicht den persönlichen Besuch der Angeklagten A. erforderlich gemacht. Zu dem Verständnis der Kammer passt auch die Nachricht, die E. am 13.05.xxxx um 22:36 Uhr der Angeklagten A. – wie von ihr bestätigt –schrieb und in der er fragte, ob sie jeden Tag hin- und herfahren oder da bleiben wolle, wenn sie heute was hätten. Diese Frage passt zwanglos zu dem von der Angeklagten A. sowie den Zeugen KHK CCC. und PK EEE. beschriebenen Modus GGG, wonach ab dem Zeitpunkt, in dem Abholer für einen Bezirk zur Verfügung stehen, in diesem Bezirk mehrere nach ihrem Namen als ältere Menschen identifizierte Personen angerufen werden. Weiter spricht diese Frage von E. an A. dafür, dass ihre Beteiligung an der Tat im Einvernehmen mit diesem erfolgte und nicht etwa – wie von ihr dargestellt – eine spontane Idee von ihr gewesen sei, die zu einem Streit mit E. geführt habe. Gegen ihre Darstellung, dass sämtliche Kommunikation mit den Hintermännern über B. B. lief, spricht auch die weitere Nachricht von E. an sie. So wies E. die Angeklagte A. – wie von ihr eingeräumt – mit einer Nachricht um 23:08 Uhr an, das eigene Handy nicht mitzunehmen und nun zur W. straße x zu fahren. Darüber hinaus begleitete A. und nicht B. den weiteren Transport des Goldes, was sich mit ihrer Funktion als Logistikerin problemlos, aber mit der von ihr geschilderten spontanen Teilnahme nur aus Sorge um die Angeklagte B. und gegen den Willen von E. schwer vereinbaren lässt. e) Dass die Angeklagte B. bereits einige Zeit vor dem 13.05.xxx, nämlich während der gemeinsamen Zeit als Promoterin für K. Mobilfunkverträge, von der Angeklagten A. von der Betrugsmasche der „falschen Polizisten“ erfahren hatte und aus diesen Erzählungen insbesondere auch von den Hinterleuten in der G. – namentlich E. , O. und P. – als auch von den sich immer wiederholenden Tatabläufen im Rahmen der Betrugsmasche der „falschen Polizisten“ wusste, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der insoweit glaubhaften Angaben der Angeklagten A. im Rahmen ihrer Einlassung. Dass die Angeklagte A. der Angeklagten B., mit der sie jedenfalls damals eine Freundschaft verband, auch Details zu den kriminellen Tätigkeiten ihres Lebensgefährten berichtete, hält die Kammer für naheliegend. Dies gilt umso mehr, als die Angeklagte etwa in einem Telefongespräch vom 23.06.xxxx mit der Ehefrau des E. – welches der Zeuge CCC. zusammengefasst bekundet hat – auch dieser über die Tat zum Nachteil der Zeugin V. berichtete. In dem als „Gespräch Produkt Nr. xxxxx“ aus dem Konvolut „Gesammelte Erkenntnisse“ der Polizei HHH verlesenen Telefonat vom 04.09.xxxx ab 22:00 Uhr mit einer unbekannten männlichen Person legte sie ohne ersichtlichen Anlass offen, dass sie ihrem Rechtsanwalt ein Rechtshilfeersuchen geklaut habe. Diese Gespräche zeigen aus Sicht der Kammer, dass die Angeklagte A. eine Person ist, die Dritten relativ unbefangen Auskunft auch über strafbare oder anstößige Handlungen gibt. Die Kammer hält es zudem für unwahrscheinlich, dass sich die Angeklagte B. allein mit der Information, sie solle eine Tasche irgendwo abholen, zufrieden gegeben haben will, um dann – ohne ersichtliche Änderung der Sachlage – doch im Pkw in der Nähe des Hauses des Tatopfers wartend aufgeklärt zu werden. f) Die Absicht wiederholter Begehung auf unbestimmte Zeit entnimmt die Kammer wesentlich den Chatinhalten vom 19.05., 09.06. und 12.06.xxxx. Dass die Angeklagte B. sich im Kontakt mit der Angeklagten A. aus Enttäuschung über ausgebliebene Teile des Tatlohns von der Begehung weiterer Taten „mit denen“ distanzierte, trägt den Schluss auf die ursprünglich entgegengesetzte gemeinsame Absicht. Die Beweisaufnahme hat auch ergeben, dass bereits am frühen Nachmittag des 17.05.xx der Versuch unternommen worden war, die Mitangeklagte B. tatsächlich erneut als Abholerin in einem weiteren Fall einzusetzen (Fall „U. “). Hierzu hat die Angeklagte B. eingeräumt, ihre Beteiligung für einige Minuten erwogen, sogar kurze Zeit an der ihr genannten Örtlichkeit gewartet und dann nur wegen der Kurzfristigkeit und eigener terminlicher Verhinderung abgelehnt zu haben. Die Kammer zieht aus den Verbindungsdaten des Tages – welche die Kammer anhand der Angaben des Zeugen KHK CCC. sowie dessen hierzu verlesenen Vermerks vom 10.07.xxxx festgestellt hat –, die einen engen und tatzeitnahen Kontakt zwischen beiden Angeklagten belegen, und aus den sichergestellten Chatinhalten vom frühen Nachmittag den Schluss, dass auch die Angeklagte A. in die Bemühungen eingebunden war, B. B. zuerst zu werben und dann zu beschwichtigen. Dies gilt umso mehr, als ab A. ihrerseits eingeräumt hat, auch die Kommunikationen vom 19.05. und 09.06.xxxx im Auftrag der g Hinterleute geführt zu haben. Hier sei es darum gegangen, der Mitangeklagten wahrheitswidrig das Verschwinden eines Boten mit einem Teil der Beute vorzuspiegeln und sie so von Forderungen nach weitergehender Entlohnung abzubringen. Soweit die Angeklagte A. sowohl in ihrem Chatverkehr mit E. als auch in dem als „Gespräch Produkt Nr. xxxxx“ aus dem Konvolut „Gesammelte Erkenntnisse“ der Polizei HHH verlesenen Telefonat vom 04.09.xxx ab 22:00 Uhr mit einer unbekannten männlichen Person wiederholt betont hat, dass sie nur dieses einem Mal und sonst nie was „damit“ zu tun gehabt habe und E. sie in der Sache immer habe raushalten wollen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen beziehen sich diese Angaben auf ihre Beteiligung an Taten vor der Tat zum Nachteil der Zeugin V. und geben daher keine Auskunft über ihre Absicht für die Zukunft. Überdies versteht die Kammer diese Äußerungen dahingehend, dass es bei der Tat zum Nachteil der Zeugin V. das einzige Mal war, dass die Angeklagte A. unmittelbar vor Ort als Abholerin fungierte. Das gilt umso mehr, als A. in dem vorgenannten Telefongespräch vom 04.09.xxxx selbst ausdrücklich auf die Tätigkeit als Abholerin abstellte: „Aber letztendlich gesehen, er wollte nie, weil sonst hätte ich 1000 Abholungen schon machen können. Aber er wollte es nicht. Er hat mich da immer rausgehalten.“ g) Zu der konkreten Höhe der Entlohnung der Angeklagten konnte die Kammer, zumal angesichts der widersprüchlichen und teilweise unplausiblen Angaben der Angeklagten, keine sicheren Feststellungen treffen. Aus den Chatinhalten vom 19.05., 09.06. und 12.06.ccc, in denen beide Angeklagte über „unseren 2. Teil“ beraten und die Angeklagte A. ausführt, dass ihnen „jetzt ein bisschen was [fehlen]“ würde, was sie jetzt „wieder reinholen“ müssten, zieht die Kammer indes den Schluss, dass die Angeklagten jedenfalls einen (Teil-)Lohn erhielten und zudem die Begehung zumindest einer weiteren – nicht weiter feststellbaren – Straftat „ohne die Jungs“, mithin ohne die Hintermänner in der G. , planten. 4. Die mit den Durchsuchungsmaßnahmen am 18.07.xxxx und 08.09.xxxxx befassten Zeugen KHK CCC. (am 18.07.xxxx in den Wohn- und Kellerräumen B.), KK DDD. (am 18.07.20xx in den Wohnräumen A.) sowie PK EEE. (am 08.09.2020 in den Wohnräumen A.) haben glaubhaft die Durchsuchungssituation und die dabei sichergestellten Gegenstände beschrieben. Der Zeuge KHK CCC. hat darüber hinaus das Ermittlungsergebnis zu dem Tathergang in dem Fall U. zusammenfassend dargestellt. IV. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten jeweils wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit Amtsanmaßung nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 5, 132, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht. Die Angeklagten handelten jeweils als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von mehreren, selbständigen, im Einzelnen noch ungewissen Betrugsstraftaten verbunden hatte (vgl. BGHSt 46, 321; 47, 214). Sie schlossen sich untereinander und mit weiteren Tätern (jedenfalls E. und O. ) zusammen, die, wie sie wussten, einer auf Dauer angelegten deliktischen Gruppierung angehörten, die, nicht ausschließbar in wechselnder Besetzung, Betrugsdelikte begehen wollte und beging und arbeitsteilig aufgebaut war. Die beiden Angeklagten handelten auch jeweils (mit-)täterschaftlich (§ 25 Abs. 2 StGB), denn die Ausführung der Tat hing objektiv sowie auch aus ihrer jeweiligen Sicht wesentlich von ihrer Mitwirkung ab. Auch wenn sich nicht sicher feststellen ließ, wie es genau um die Gewinnbeteiligung der Angeklagten bestellt war, sollten sie doch jedenfalls einen Geldbetrag als Entlohnung für die Tat erlangen. Sie hatten also ein nicht unerhebliches finanzielles Eigeninteresse an der Durchführung der Tat. Die Angeklagte B. als Abholerin hatte durch die Annahme des Bargeldes und der Wertsachen auch ganz erheblichen Einfluss darauf, dass die Tatbeute erlangt und gesichert wurde, und war damit für den erfolgreichen Abschluss der Tat verantwortlich. Die Angeklagte A. schuf durch ihre Tätigkeit als Logistikerin erst die Voraussetzung dafür, dass B. als Abholerin akquiriert wurde und während der Abholung der Kontrolle sowohl durch die Hintermänner als durch sie selbst unterlag. Dadurch – und auch durch ihre spätere Begleitung der Tatbeute bis zum Einschmelzen – hatte sie wesentlichen Einfluss auf das Gelingen der Tat und letztlich den Eintritt des endgültigen Vermögensvorteils bewirkt. Dass ein Zusammenschluss mit den anderen Bandenmitglieder unter der Beteiligung der Angeklagten B. lediglich für einen Zeitraum einiger Tage – jedenfalls bis zum 17.05.xxxx (Tat zum Nachteil der Eheleute U. ) – festzustellen ist, ist unschädlich. Der beiden Angeklagten bekannte Modus GGG war dadurch gekennzeichnet, dass potentielle Opfer in einem für die Abholerin erreichbaren Gebiet mit einer hohen Frequenz anhand von Listen abtelefoniert wurden. So war zur selben Zeit wie bei der Tat zum Nachteil der Geschädigten V. auch mit den Telefonanrufen bei den Eheleuten U. begonnen worden. Als die Eheleute U. am 17.05.20xx schließlich bereit waren, ihre Vermögenswerte von der Bank abzuheben und auszuhändigen, sollte – wiederum unter dem vermittelnden Einsatz der Logistikerin A. – die Angeklagte B. als Abholerin fungieren, was diese tatsächlich einige Minuten erwog und dann lediglich aufgrund einer Kollision mit einem Friseurtermin absagte. Hierbei handelten die Angeklagten auch gewerbsmäßig, nämlich in der Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.08.2008 - 4 StR xxx/xx). Unschädlich ist, dass die Angeklagten nicht notwendigerweise einen Teil der Beute, sondern nur einen Geldbetrag für ihre Tatbeteiligung erhalten haben mögen, denn es genügt, dass sich der Täter aus seiner Tathandlung mittelbare Vorteile verspricht. Diese erlangten die Angeklagten nur, wenn sie die erbeuteten Wertsachen und das Bargeld an die Hinterleute bzw. den im arbeitsteiligen Zusammenwirken vorgesehenen Boten abgaben. Ebenso unschädlich ist, dass es lediglich zu der angeklagten Tat kam, weil hinsichtlich des gewerbsmäßigen Handelns bereits die Absicht genügt (BGH, Urteil vom 11.10.1994 – 1 StR 522/94). Die Angeklagten haben sich zugleich wegen Amtsanmaßung strafbar gemacht, §§ 132 Var. 1, 25 Abs. 2 StGB. Die aus der G. agierenden Anrufer gaben sich den Geschädigten gegenüber jeweils telefonisch als Polizeibeamte aus und forderten sie zur Herausgabe von Wertsachen zwecks Sicherstellung durch Polizeibeamte auf. Dies stellt eine Amtsanmaßung durch die Anrufer dar. Die Angeklagte B. hat sich ihrerseits mit dem Codewort „AA. “ konkludent als die angekündigte Polizeibeamtin ausgegeben. Auch wenn sich die Angeklagte A. nicht selbst gegenüber der Zeugin als Polizeibeamtin ausgegeben hat, ist ihr das Handeln der anrufenden Bandenmitglieder sowie das Handeln der Angeklagten B. nach den Grundsätzen der Mittäterschaft zuzurechnen. Eigene Tatherrschaft folgt aus ihrem bestimmenden Einfluss auf die Abholerin, die sie bei der Tat buchstäblich eng begleitete und anleitete. Bei einer Tat nach § 132 Var. 1 StGB ist eine Begehung in Mittäterschaft möglich; es handelt sich nicht um ein eigenhändiges Delikt (BGH, Beschluss vom 14.04.2020 – 5 StR 37/20). V. 1. Im Rahmen der Zumessung der gegen die Angeklagte A. zu verhängenden Strafe ist die Kammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB vom Strafrahmen des § 263 Abs. 5 1. HS StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Sodann hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falles i.S.d. § 263 Abs. 5 2. HS geprüft und im Ergebnis verneint. Unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, auch solcher, die der Tat vorausgingen und ihr nachfolgten, weicht die Tat nicht in einem solchen Maß von dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Die vorgenommene Gesamtbetrachtung führt nicht zu einem beträchtlichen Überwiegen der – im Einzelnen noch auszuführenden – strafmildernden Faktoren. Zu Gunsten der Angeklagten war ihr Geständnis zu berücksichtigen und dass sie sich bei der Zeugin V. entschuldigt hat. Auch hat die Kammer strafmildernd berücksichtigt, dass die Angeklagte bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und als Erstverbüßerin erhöht haftempfindlich ist und sie in ihrem letzten Wort mitgeteilt hat, sie habe soeben erfahren, dass sie schwanger sei. Berücksichtigt hat die Kammer auch, dass die Angeklagte im Gegensatz zu den Hintermännern nur in einem wesentlich geringeren Umfang am Taterfolg beteiligt war, wobei sich die konkrete Höhe ihres Lohns nicht feststellen ließ. Erheblich zu Lasten der Angeklagten ging demgegenüber der überaus hohe Schaden von über einer Million Euro für die Zeugin V. . Auch wirkte sich die professionelle Begehungsweise der Bande aus, welche mit erheblicher krimineller Energie agierte, indem sie zielgerichtet ältere Opfer aussuchte und deren Verunsicherung und Respekt vor Staatsbediensteten gezielt ausnutzte. Hierbei hat die Kammer jedoch nicht übersehen, dass die Angeklagte A. wie auch die Angeklagte B. für sich genommen eher unprofessionell vorgingen, indem sie unter Nutzung eines Fahrzeugs mit dem Firmenaufdruck der Firma des Vaters der Angeklagten A. sowie des eigenen Mobiltelefons der Angeklagten B. zum Tatort fuhren. Gegen die Angeklagte A. spricht weiter, dass sie innerhalb der Bande bereits eine gehobene Stellung innehatte. So warb und überwachte sie die Angeklagte B. nicht nur als Abholerin, sondern war jedenfalls noch an der weiteren Verwertung der Tatbeute zumindest insoweit beteiligt, als sie den Transport der Goldmünzen nach LL. wiederum begleitete. Gegen die Angeklagte sprach zudem ihr Nachtatverhalten. So war sie zunächst daran beteiligt, die Angeklagte B. erneut als Abholerin für die Tat zum Nachteil der Eheleute U. zu werben und sie schließlich zu beschwichtigen, als B. B. sich aufgrund ihres Friseurtermins weigerte und erbost zeigte über die Art des Umgangs mit ihr. Weiter zu ihren Lasten wirkte sich der Umstand aus, dass sie durch die Tatbegehung zwei Straftatbestände verwirklichte. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte die Erwägungen zugrunde gelegt, die bereits im Rahmen des minder schweren Falles erörtert worden sind. Eingedenk dieser Umstände – insbesondere des immens hohen Schadens – hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. 2. Auch bei der Zumessung der gegen die Angeklagte B. zu verhängenden Strafe ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 263 Abs. 5 1. HS StGB ausgegangen. Die Kammer hat keinen Anlass gesehen, die Tat als minder schweren Fall im Sinne des § 263 Abs. 5 2. HS StGB einzustufen. Die vorgenommene Gesamtbetrachtung führt, auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB, zu einem beträchtlichen Überwiegen der – im Einzelnen noch auszuführenden – strafmildernden Faktoren. Zugunsten der Angeklagten war bei der Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, die von ihr geleistete Aufklärungshilfe im Sinne des § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 und 3 StGB zu berücksichtigen. Die Angeklagte hat rechtzeitig vor Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 46b Abs. 3 StGB) freiwillig eigenes Wissen offenbart, das zur Aufdeckung von schweren Straftaten im Sinne des § 100a Abs. 2 Nr. 1 lit. j StPO wesentlich beigetragen hat. So hat die Angeklagte nicht nur die Beteiligung der Angeklagten A. an der von ihr selbst begangenen Tat aufgeklärt, sondern auch umfangreiche Angaben zu der Bandenstruktur getätigt und dabei auch die ihr bekannten Namen der Hintermänner (E. , O. und insbesondere P. alias P. Q. ) genannt. Der Beitrag der Angeklagten zur Aufklärung der Straftaten geht dabei über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus und fand zudem Niederschlag in dem Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft L. . Weiter wirkte sich positiv für die Angeklagte aus, dass sie ihre Tatbeteiligung umgehend schon während der Wohnungsdurchsuchung gestanden hat. Sie hat dieses Geständnis in der Hauptverhandlung detailliert wiederholt und um Angaben zu den Hintergründen und Begleitumständen ergänzt. Auch hat die Angeklagte sich glaubhaft bei der Zeugin V. entschuldigt. Zugunsten der Angeklagten wirkte sich aus, dass sie innerhalb der Tätergruppierung auf der untersten Ebene als bloße Abholerin auf konkrete (telefonische) Anweisungen agierte. Auch die Angeklagte B. war im Gegensatz zu den Hintermännern nur in einem wesentlich geringeren Umfang am Taterfolg beteiligt, wobei sich auch hier die konkrete Höhe ihres Lohns nicht feststellen ließ. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass die Angeklagte B. sich zur Zeit der Tat aufgrund ihres regelmäßigen Betäubungsmittelkonsums und ihrer angespannten finanziellen Situation in einer Lage befunden hat, in der sie für die Versprechung von schnell verdientem Geld und „alles ist save“ leicht zugänglich war. Zudem ist die Angeklagte bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten und als Erstverbüßerin erhöht haftempfindlich. Zu ihren Lasten hat die Kammer demgegenüber insbesondere den hohen Schaden für die Zeugin V. berücksichtigt. Auch für die Angeklagte B. hat die Kammer die professionelle Begehungsweise und erhebliche kriminelle Energie der Bande bedacht, wobei – wie bereits im Rahmen der Strafzumessung in Bezug auf die Angeklagte A. angeführt – die Angeklagte B. selbst unter Nutzung ihres eigenen Mobiltelefons am Tatort überaus unprofessionell vorgegangen ist. Weiter zu ihren Lasten wirkte sich der Umstand aus, dass sie durch die Tatbegehung zwei Straftatbestände verwirklichte. Hinzu kommt ihr Nachtatverhalten. So hatte sie nicht nur ihre Beteiligung an der Tat zum Nachteil der Eheleute U. erwogen, sich sogar für wenige Minuten am WW.vor MM. bereit gehalten und dann nur wegen der Kurzfristigkeit und eigener terminlicher Verhinderung abgelehnt. Zudem traf sie mit der Angeklagten A. die Abrede, auch ohne die Hintermänner in der G. eine weitere Straftat zu begehen, um an Geld zu gelangen. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte hat die Kammer – maßgeblich vor dem Hintergrund des immens hohen Schadens – kein Überwiegen der strafmildernden Umstände angenommen, ein minder schwerer Fall liegt nicht vor. Allerdings hat die Kammer wegen der von der Angeklagten geleisteten Aufklärungshilfe eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB vorgenommen, so dass der Strafrahmen Freiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren und sechs Monaten beträgt. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte die Erwägungen zugrunde gelegt, die bereits im Rahmen des minder schweren Falles erörtert worden sind. Eingedenk dieser Umstände – insbesondere des immens hohen Schadens – hat die Kammer eine schon deutlich von dem unteren Strafrahmen abgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. VI. Gegen die beiden Angeklagten hat die Kammer die Einziehung von Wertersatz in Höhe der aus dem Tenor ersichtlichen Geldbeträge gemäß §§ 73, 73c StGB angeordnet, weil die Angeklagten einen Betrag in mindestens der tenorierten Höhe durch die Taten erlangt haben, d.h. zumindest zeitweise die faktische wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute innehatten. Die Angeklagten haften insofern als Gesamtschuldnerinnen. Da die Angeklagten das Bargeld und die sonstigen Vermögensgegenstände (Münzen und Goldbarren) der Geschädigten V. – mit Ausnahme einer bei der Durchsuchung des Kellerabteils der Angeklagten B. aufgefundenen und sichergestellten Goldmünze CC. mit 15,55 Gramm – unauffindbar fortschafften, ist insoweit nur noch die Einziehung des Wertes des Tatertrages gemäß § 73 c StGB möglich. Im Hinblick auf die Gold- und Silbermünzen sowie die Goldbarren war für die Berechnung der Verkehrswert, mithin der im Inland erzielbare Verkaufspreis bzw. Verwertungserlös, dieser Wertgegenstände in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Wertersatzanspruch jeweils entstanden ist (vgl. Schönke/Schröder/Eser/Schuster, StGB, § 73c Rn. 10 m.w.Nw.), mithin am 14.05.20xx. Diese Verkehrswerte hat die Kammer aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeugin V. unter Vorlage einer detaillierten Schadensaufstellung, sämtlicher Kaufbelege und Rechnungsunterlagen – welche die Kammer jeweils im Wege der Selbstlesung zur Kenntnis genommen hat –, des in Bezug auf den Textteil verlesenen Wertgutachtens Nr. xxx/xx des Sachverständigen XXX vom 27.02.xxxx sowie des wiederum im Wege der Selbstlesung zur Kenntnis genommenen Tabellenanhangs zu dem vorgenannten Wertgutachten beziffert. Dass der Gold- und Silberpreis im Zeitpunkt der Entscheidung nicht niedriger als am 14.05.20xx war, sondern vielmehr – insbesondere infolge der Corona-Pandemie-Krise – massiv gestiegen ist, hat die Kammer als gerichtskundig erachtet, da allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen. Den Schaden im Hinblick auf den Bargeldbetrag hat die Kammer aufgrund der konkreten Angaben der Zeugin V. sowie der geständigen Einlassungen der Angeklagten beziffert. Den Wert der sichergestellten Goldmünze von 560,89 € hat die Kammer vom addierten Beutewert abgezogen. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.