Urteil
19 O 465/19
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2020:0831.19O465.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Kaufs eines von der Beklagten hergestellten und angeblich vom sog. Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens. Der Kläger erwarb am 24.08.2015 den streitgegenständlichen Pkw Audi A6 3.0 TDI Quattro S-Tro mit der Fahrzeugidentnummer: XXX von der Firma D. GmbH zu einem Kaufpreis von 34.000,00 Euro brutto. Zur Finanzierung schloss der Kläger einen Darlehensvertrag in Form eines sogenannten „VarioCredits“ ab. Der „VarioCredit“ enthält ein verbrieftes Rückgaberecht. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs keinen Bescheid in Bezug auf das Emissionsverhalten erlassen. Das Fahrzeug verfügt über alle notwendigen behördlichen Genehmigungen. Der Kläger behauptet, in seinem Fahrzeug sei eine Software in Form einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verbaut, die dazu führe, dass sich die Stickstoffoxidwerte im Vergleich von Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verschlechterten. Auf Grund der Verwendung einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware würden die zulässigen Stickoxid-Grenzwerte im Klägerfahrzeug überschritten. Die Abgasreinigung des Fahrzeugs funktioniere nicht bei Normalbetrieb und sei damit im Straßenbetrieb so gut wie wirkungslos, was zur Folge habe, dass das Fahrzeug des Klägers gemäß dem Kraftfahrt-Bundesamt nicht vorschriftsgemäß sei. Mit diesem Wissen hätte der Kläger den streitgegenständlichen Vertrag nicht abgeschlossen. Der Kläger behauptet weiter, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug zwei Thermofenster zum Einsatz kämen. Das erste streitgegenständliche Thermofenster sei im vorliegenden Fall ein Konstruktionsteil, das die Temperatur ermittele, um die Abgasrückführung zu erhöhen, wenn sich das Fahrzeug im Labor auf dem Rollenprüfstand nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus befände. Der Kläger behauptet, dass das in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Konstruktionsteil somit die Abgasrückführung verringere, wenn sich das Fahrzeug nicht in einer Umgebungstemperatur von grundsätzlich 20° C bis 30° C wie im Labor auf dem Prüfstand nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus befände. Der Kläger behauptet weiter, dass das zweite Thermofenster im vorliegenden Fall ein Konstruktionsteil sei, dass die Höhe über dem Meeresspiegel, auf der sich das Auto befindet, ermittele und so erkenne, wenn sich das Fahrzeug im Labor auf dem Rollenprüfstand nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus befinde, um dann die Abgasrückführung zu erhöhen. Der Kläger behauptet weiter, dass das Klägerfahrzeug noch eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung aufweise. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hätten in einem Zivilverfahren vor dem Landgericht Stade selbst vorgetragen, dass nach positivem Wissen der Beklagten alle Pkw-Hersteller sogenannte Thermofenster verwendet hätten. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass alle PKW-Hersteller identische unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet hätten. Ausgehend hiervon liege bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug auch noch eine eine sog. „Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung“ (Sollwertabsenkung), die nach dem Kenntnisstand des Klägers von der F. AG verwendet werde. Diese Funktion halte den Kühlmittelkreislauf künstlich kälter, verzögere die Aufwärmung des Motoröls und sorge so dafür, dass beim gesetzlichen Prüfzyklus der Grenzwert für Stickoxide eingehalten werde. Im Straßenverkehr werde die Funktion deaktiviert und der Grenzwert deutlich überschritten. Der Kläger behauptet, er habe beim Zeitpunkt des Erwerbs von dieser Abschalteinrichtung ebenfalls keine Kenntnis gehabt, sonst hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Zudem behauptet der Kläger, die Beklagte habe den streitgegenständlichen Motor sowie das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des eigenen Vorstandes hergestellt und in den Verkehr gebracht fernerhin, dass der Vorstand der Beklagten über die Verwendung von verbotenen Abschalteinrichtungen von Anfang an Bescheid gewusst bzw. die Verwendung einer solchen Software billigend in Kauf genommen hätte. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünden gegen die Beklagte Zahlungsansprüche gemäß §§ 826, 831, 249 Abs. 1 BGB zu. Die sittenwidrige Handlung der Beklagten läge in dem Entwickeln und Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors sowie der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware unter Verschweigen dieser gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung und billigender Inkaufnahme des Umstandes, dass der Endkunde, also die Klagepartei, einen wirtschaftlich negativen Kaufvertrag abschließe, weil die Motorsteuerungssoftware den Betrieb des Fahrzeugs auf dem Prüfstand erkenne und so die Abgasbehandlung nur auf dem Prüfstand in gesetzmäßiger Form funktioniere. Dem Kläger sei ein Vermögensschaden zugefügt worden. Denn ihm wäre auf Grund des Kaufvertrages ein technisch mangelfreies und gesetzkonformes Fahrzeug zugestanden, sodass er ein einen wirtschaftlich negativen Kaufvertrag abgeschlossen habe, den er, wenn er gewusst hätte, dass die betreffende Software verbaut und das Fahrzeug nicht vorschriftsgemäß sei so nicht geschlossen hätte. Auch nach Aufspielen eines möglichen „Software-Updates“ bestünde weiterhin ein Schaden, da unabhängig von einem „Update“ den Dieselfahrzeugen eines Abgasskandals stets der Makel „Manipulationsfahrzeug“ anhafte und sich die sinkenden Zulassungszahlen auf die Verkaufskonditionen auswirke. Dieselfahrzeuge des Volkswagen-Gesamtkonzerns hätten auf Grund der Entwicklung und das Inverkehrbringen der Manipulationssoftware massiv an Wert verloren. Außerdem sei der Kläger verpflichtet, für das nicht gewollte Fahrzeug Kfz-Steuer, Autoversicherung zu entrichten und dieses zu unterhalten. Zudem drohe dem Fahrzeug eine Untersagungsverfügung gemäß § 5 FZV und somit eine Nichtnutzbarkeit des Vermögenswertes sowie für den Kläger auf Grund der Haltereigenschaft, die Kosten eines behördlichen Verwaltungsverfahrens. Der Kläger beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 34.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere Schäden, die aus dem Erwerb des Pkws A6 mit der Fahrzeug-Ident-Nr.: XXX resultieren werden, zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass das Klägerfahrzeug nicht von dem im September bekannt gewordenen „Abgasskandal“ betroffen sei, da die Behauptungen des Klägers sich nicht auf den im Klägerfahrzeug verbauten Motorentyp beziehen würde. Es handele sich vorliegend nicht um den vom „Abgasskandal“ betroffenen Motorentyp. Weiter behauptet die Beklagte, dass dem Kläger kein Schaden entstanden sei, da das streitgegenständliche Fahrzeug über alle Genehmigungen verfüge. Dem Kläger drohe weder ein Widerruf der bestehenden EG-Typengenehmigung noch das Erlöschen der Betriebserlaubnis kraft Gesetzes gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 StVZO. Für den Kläger bestünden keine Einschränkungen hinsichtlich der Nutzung. Diesbezüglich ist die Beklagte der Ansicht, die Fahrzeuge müssten im Straßenverkehr nicht dieselben Grenzwerte einhalten wie im Testzyklus. Hersteller von Fahrzeugen müssten nach der VO (EG) Nr. 715/2007 nachweisen, dass die von ihnen produzierten (Neu-)Fahrzeuge über eine sog. Typengenehmigung verfügen. Dafür müssten die Fahrzeuge des hier streitgegenständlichen Fahrzeugtyps bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten, die ausschließlich unter Laborbedingungen gemessen würden. Auf die tatsächlichen Werte im Fahrbetrieb käme es nicht an. Die Beklagte ist der zudem der Ansicht, dass dem Kläger im Rahmen der Differenzhypothese kein Schaden entstanden sei, da der Kläger das Fahrzeug jederzeit nutzen könne. Hierzu behauptet sie, es sei ein sogenannter Minderwert des Fahrzeugs nicht ersichtlich, da das streitgegenständliche Fahrzeug nicht von einer Rückrufaktion betroffen sei. Darüber hinaus habe der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug mittels eines sog. „Vario Credits“ finanziert. Dieser beinhalte ein „verbrieftes Rückgaberecht“. Damit trüge der Kläger kein Risiko bezüglich einer möglichen Wertminderung des Gebrauchtwagens, da am Ende der Finanzierungszeit, bei Fälligkeit der Schlussrate, der Kläger das Fahrzeug zurückgeben könne. Anpassungen an einen etwa gesunkenen Verkehrswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs fänden bei einer Rückgabe nicht statt. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass zulasten der Beklagten weder eine Täuschung noch eine sittenwidrige Schädigung angenommen werden könne, da der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug nicht von der Beklagten, sondern als Gebrauchtfahrzeug von einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Händler erworben habe. Der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass im Klägerfahrzeug eine Abschalteinrichtung verbaut worden sei. Auch käme eine Täuschung oder ein sittenwidriges Verhalten im Hinblick auf das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs, das Bestehen der EG-Typengenehmigung oder eine angeblich unwahre EG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht in Betracht. Eine Täuschung oder sonstiges sittenwidriges Verhalten sei auch insofern ausgeschlossen, dass das Fahrzeug des Klägers nach wie vor über eine Typengenehmigung für die Emissionsklasse EU 5 verfüge und ein Widerruf der Typengenehmigung auch in Zukunft nicht drohe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 31.08.2020 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Bielefeld ist infolge rügeloser Verhandlung (§ 39 ZPO) örtlich zuständig. II. Die Klage ist unbegründet. 1) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 34.000,00 Euro gegen die Beklagten gemäß §§ 826, 831 BGB zu. a) Der Kläger kann keinen Anspruch aus dem Argument herleiten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine Abschaltvorrichtung in Form eines Thermofensters, das die Abgasrückführungsquote abhängig von der Temperatur steuert, enthalte. Das Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeuges, das mit einem Thermofenster ausgerüstet ist, stellt keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers dar (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2019, Az: 13 U 274/18, Tz 59; OLG Dresden, Urteil vom 16.07.2019, Az: 9 U 567/19; OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019, Az: 6 U 119/18; sämtlich zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2020, Az: 19 U 29/19). Im Sinne von § 826 BGB ist ein Verhalten sittenwidrig, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 19.11.2013 – VI ZR 336/12-, juris, Rn. 9). Um eine solche anzunehmen, müssten neben der Kenntnis vom Einbau Anhaltspunkte erkennbar sein, dass der Einbau eines solchen Thermofensters durch die Beklagte in dem Bewusstsein geschah, durch diesen unter Umständen gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen und einen solchen Verstoß billigend in Kauf nehmen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 13.11.2019, Az: 13 U 274/18, Tz 59; auch OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, Az: I-3 U 148/18,Tz 6, zitiert nach juris). Für bedingten Vorsatz muss der Schädiger „die Schädigung gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben“ (OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019, Az: 6 U 119/18, Tz 34). Es ist allerdings nicht ausreichend, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen. Unter diesen Umständen ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt. Wenn der Täter darauf vertraut, der als möglich vorausgesehene (oder vorauszusehende) Erfolg werde nicht eintreten, und nimmt er aus diesem Grund die Gefahr in Kauf, liegt allenfalls bewusste Fahrlässigkeit vor; im Gegensatz dazu nimmt der bedingt vorsätzlich handelnde Täter die Gefahr deshalb in Kauf, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel erreichen will. Ein solcher bedingter Vorsatz ist vom Kläger vorzutragen und zu beweisen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019, Az: 6 U 119/18, Tz 34). Dies ist vor allem dahingehend überzeugend, dass anders als in den „VW-Fällen“ es sich im vorliegenden Fall so verhält, dass nicht grundsätzlich auf dem Prüfstand und auf der Straße unterschiedliche Abgasrückführungsmodi aktiviert wurden, sondern die Abgasrückführung abhängig von der Umgebungstemperatur stärker oder weniger stark aktiviert wird. Anders als die Software des VW-Motors EA 189 unterscheidet das Thermofenster nicht zwischen Prüfstand und realem Betrieb, sondern richtet sich nach der Umgebungstemperatur und ist somit offensichtlich nicht auf eine „Überlistung“ der Prüfungssituation ausgelegt. Bei einer Abschalteinrichtung, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motors- und Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden und Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, Az: I-3 U 148/18, Tz 33; OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2020, Az: 19 U 29/19). Zumal eine solche Ausrampung der Abgasrückführungsmenge in Gestalt von Thermofenster jedenfalls von vielen Herstellern standardmäßig in Dieselmotoren verwendet wird (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 16.07.2019, Az: 9 U 567/19, Tz 24), wie auch der Kläger selbst vorgetragen hat. Dass viele Hersteller solche Steuerungen verwenden, ist auch allgemeinkundig. Das ergibt sich aus dem ausführlichen Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. In diesem führte die Untersuchungskommission aus, dass für das sogenannte Ausrampen der AGR-Menge (= Abgasrückführungsmenge) in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur alle befragten Hersteller das Risiko einer Belagbildung im AGR-System als Grund angeführt hätten. Dieses Risiko sei zweifelsfrei vorhanden und mit herstellerunabhängigen Forschungsprojekten bestätigt. Es seien auch Schäden bekannt, welche unmittelbar den Ausfall des Motors zur Folge hätten. Neben einem möglichen Motorschutz sei noch ein weiterer Gesichtspunkt heranzuziehen. Bei einem nicht mehr zuverlässig funktionierenden AGR-Ventil komme es zu einer merklichen Verminderung der AGR-Menge, die wiederum eine NOx-Erhöhung zur Folge habe. Somit könnten letztlich Strategien zur Ausrampung der AGR-Menge als Maßnahme zur Sicherstellung der Emissionskontrolle angesehen werden (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 16.07.2019, Az: 9 U 567/19, Tz 24). Bei dieser Sachlage ist in dem Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die mit einem Thermofenster ausgerüstet sind, kein sittenwidriges Verhalten zu sehen. Denn selbst wenn man der Auffassung des Klägers folgen würde, dass das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, weil es andere technische Möglichkeiten gegeben hätte, die Stickoxid-Emissionen gering zu halten und dies die Anwendung der Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) NR. 715/2007 ausschlösse, könnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagte gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen hätte. Die Thermofenster sind, wie dargelegt, bei der Regelung der Abgasrückführung in Dieselmotoren weit verbreitet, von den Zulassungsbehörden anerkannt und selbst noch im Untersuchungsbericht als offenbar zulässig und sinnvoll angesehen worden (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 16.07.2019, Az: 9 U 567/19, Tz 25, juris). Es fehlt auch aus diesem Grund an einem Vorsatz hinsichtlich einer Schädigung der Käufer der betroffenen Fahrzeuge. Da die Thermofenster – zumindest über einen langen Zeitraum hinweg – allgemein als zulässig angesehen worden sind, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitarbeiter der Beklagten, die innerhalb des vorgenannten Zeitraums die Entscheidung getroffen haben, ein solches Thermofenster zu verwenden, den Vorsatz hatten, Fahrzeuge auf den Markt zu bringen, die an sich nicht zulassungsfähig gewesen wären (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 16.07.2019, Az: 9 U 567/19-Tz 26, juris). Es bleibt festzuhalten, dass es sich bei dem Streit bezüglich der Zulässigkeit eines „Thermofensters“ um einen Expertenstreit handelt, so dass, wenn sich im Nachhinein die Unzulässigkeit des Thermofensters herausstellt, kein Schädigungsvorsatz vorliegt, sondern vielmehr grobe Fahrlässigkeit angenommen werden muss (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.09.2019, Az: 12 U 123/18, Tz 42, juris). b) Der Vortrag des Klägers, das streitgegenständliche Fahrzeug habe eine Abschalteinrichtung in Form einer sog. „Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung“ ist als sogenannter Vortrag „ins Blaue hinein“ unbeachtlich. Der Kläger trägt vor, dass in seinem Fahrzeug eine sog. „Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung“ verbaut sei, weil nach dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in einem Zivilverfahren vor dem Landgericht Stade alle europäischen Pkw-Hersteller sog. Thermofenster verwendet hätten. Daraus schlussfolgert der Kläger, dass alle Pkw-Hersteller identische unzulässige Abschalteinrichtungen verwendet hätten, ohne auszuführen, aufgrund welcher Informationen oder Tatsachen er diesen Schluss zieht. Selbst wenn alle Fahrzeughersteller sog. Thermofenster verwenden würden, bedeutet dies nämlich nicht zwingend, dass sie – darüber hinaus - identische unzulässige Abschalteinrichtungen verwenden. Soweit der Kläger im Folgenden vorträgt, dass die F. AG in einem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart das Vorhandensein einer solchen „Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung“ nicht bestritten hätte und dass deswegen die Beklagte in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ebenfalls eine derartige „Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung“ verwendet habe, weist dieser Sachvortrag erkennbar keine Substanz auf und ist willkürlich aus der Luft gegriffen. Grundsätzlich ist bei der Annahme einer „ins Blaue hinein“ aufgestellten Behauptung Zurückhaltung geboten. Die Annahme eines willkürlichen Sachvortrags kommt nur im Ausnahmefall in Betracht, da es einer Partei durchaus möglich sein muss, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Eine zivilprozessual unzulässige Ausforschung ist aber dann gegeben, wenn eine Partei ohne greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ Behauptungen aufstellt (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18.06.2019, Az: 3 U 416/19, Tz 32, juris). Vorliegend behauptet der Kläger, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer „Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung“ hätte, da alle Pkw-Hersteller sog. Thermofenster und deswegen auch dieselben unzulässigen Abschalteinrichtungen verwendet hätten und die F. AG in einem gegen sie geführten Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart das Vorhandensein einer solchen Abschalteinrichtung nicht widersprochen habe. Dies stellt eine rein spekulative Äußerung eines Generalverdachts dar und kann nicht als tatsächlicher Anknüpfungspunkt für die vorgetragene Vermutung einer Tatsache – nämlich die Verwendung einer unzulässigen Abschaltsoftware – angesehen werden (vgl. dazu auch OGL Koblenz, Urteil vom 18.06.2019, Az: 3 U 416/19, Tz 33, juris). c) Darüber hinaus ist dem Kläger bereits gar kein Schaden entstanden, und zwar weder unter Zugrundelegung der Differenzhypothese noch unter Zugrundelegung eines sog. Frustrationsschadens. Im Rahmen der Differenzhypothese ist der „gegebenenfalls zu ersetzende Schaden […] durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen Vermögenslage zu ermitteln, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre“ (BGH, Urteil vom 5.2.2015 – IX ZR 167/13, NJW 2015, 1373, 1374). Ein Frustrationsschaden dagegen umfasst nutzlose Aufwendungen, dessen Ersatz nur in bestimmten Fällen der Haftung auf das negative Interesse (Vertrauensintereses) begehrt werden könne (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.1986 – VIII ZR 349/85, NJW 1987, 831, 834). Vergleicht man die Vermögensmasse des Klägers vor und nach dem Bekanntwerden des „Abgasskandal“ ist festzustellen, dass bei dem Kläger gerade keine Vermögensminderung eingetreten ist und zwar selbst dann, wenn in dem streitgegenständliche Fahrzeug entgegen den obigen Ausführungen eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden wäre. Der Kläger konnte das streitgegenständliche Fahrzeug uneingeschränkt nutzen. Etwas Gegenteiliges ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Die Aufwendungen des Klägers im Rahmen der Vertragsabwicklung sind somit nicht vergeblich gewesen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 04.12.2019, Az: 7 U 434/18, Tz 10, juris). Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall der Kläger unstreitig sein Fahrzeug mithilfe eines von der Beklagten angebotenen sog. „VarioCredits“ finanziert hat. Diese Finanzierungsart beinhaltet ein verbrieftes Rückgaberecht. Das bedeutet, dass der Darlehensnehmer am Ende der Laufzeit seinen Gebrauchtwagen wieder zurückgeben kann. Eventuelle zusätzliche Wertminderungen des Gebrauchtwagens werden nicht in Abzug gebracht, sodass der Kläger weder das vorgetragene Risiko eines Wertverlusts bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs noch ein mögliches Absatzrisiko trägt. Der Kläger hat durch die Rückgabe des Gebrauchtwagens am Ende der Finanzierungszeit gerade keine Vermögenseinbuße. Auch fehlt es an einem Schaden, da sich selbst dann, wenn man entgegen den obigen Ausführungen von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausginge, sich für den Kläger an den Finanzierungsbedingungen des „VarioCredits“ nichts ändern würde (vgl. OLG Celle, Urteil vom 04.12.2019, Az: 7 U 434/18, Tz 3 – zitiert nach juris -). Durch das verbriefte Rückgaberecht des „VarioCredits“ könnte man bei Annahme einer unzulässige Abschalteinrichtung auch keinen Schaden dahingehend herleiten, dass dem Käufer ein Schaden entstanden ist, da er ungewollt einen Kaufvertrag über ein mit einem Sachmangel behaftetes Fahrzeug geschlossen hat, denn durch das verbriefte Rückgaberecht des „VarioCredits“ kann der Kläger durch die Rückgabe des Fahrzeugs nach der Finanzierungszeit wieder von dem ungewollten Kaufvertrag befreit werden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 04.12.2019, Az: 7 U 434/18, Tz 12 – zitiert nach juris -). 2) Anderweitige Anspruchsgrundlagen, insbesondere aus Vertrag, kommen nicht in Betracht. 3) Mangels Anspruch in der Hauptsache hat der Kläger keinen Anspruch auf Zinsen. 4) Aufgrund der obigen Ausführungen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weitere Schäden, die aus dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs resultieren werden, zu ersetzen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zu 35.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.