Urteil
4 KLs 12/20
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2020:0929.4KLS12.20.00
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beschuldigte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat der Beschuldigte zu tragen. Gründe: I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 37-jährige Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschuldigte steht seit dem Jahr 2010 unter gesetzlicher Betreuung. 1. Der Beschuldigte ist in C. geboren worden und hat einen älteren Bruder. Er besuchte zunächst den Kindergarten und anschließend die Grundschule. Sodann erfolgte der Wechsel auf die weiterführende Schule, die Realschule in B. , die er bis zur achten Klasse besuchte. In der achten Klasse wechselte der Beschuldigte auf die Hauptschule, die er mit einem Realschulabschluss erfolgreich beendete. Im Anschluss an die Schulzeit absolvierte er erfolgreich eine Berufsausbildung als D. in C. . Danach wurde er arbeitsunfähig berentet. Im Jahr 2003 wurden bei dem Beschuldigten eine schizophrene Psychose sowie eine Polytoxikomanie diagnostiziert. Seit 20xx folgten verschiedene stationäre und teilstationäre Aufenthalte in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des F. Nachdem es zu zwei Vorfällen mit tätlichen Übergriffen des Beschuldigten gegenüber seinem Vater und auch in einem Fall gegenüber seinem Bruder gekommen war, als der Beschuldigte zuvor zumindest Alkohol konsumiert hatte, verließ der Beschuldigte das Elternhaus und bezog eine eigene Wohnung. Nach einiger Zeit der Obdachlosigkeit im Jahr 20xx wurde erstmalig eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. Der Beschuldigte bezog in der darauffolgenden Zeit ein Zimmer in der Wohneinrichtung E. , die auf die Betreuung von Personen mit sogenannter „Doppeldiagnose“ (psychische Erkrankung und Alkoholabhängigkeit) spezialisiert ist. Dort lebte der Beschuldigte bis zur einstweiligen Unterbringung im hiesigen Verfahren, unterbrochen von einer Vielzahl medizinisch notwendiger Aufenthalte sowohl im Krankenhaus aufgrund erhöhten Drogenkonsums als auch in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie aufgrund seiner schizophrenen Psychose. Seit dem xx.01.20xx ist der Beschuldigte im G. aufgrund des Unterbringungsbefehls des Landgerichts C. vom xx.01.20xx – Az - untergebracht. Der Beschuldigte konsumiert seit seinem 14. Lebensjahr Alkohol. Zunächst trank er unregelmäßig, sodann aber immer häufiger, bis er schlussendlich täglich Bier trank. Schnell stellte sich eine Abhängigkeit ein. Für die Dauer von ca. sechs Monaten trank der Beschuldigte täglich zwischen drei und fünf Dosen (0,33 - 0,5 Liter) Bier. Nach dem Zeitraum des täglichen Konsums verlagerte der Beschuldigte seinen Konsum hauptsächlich auf das Wochenende. Auch bis zum Zeitpunkt der Unterbringung konsumierte der Beschuldigte noch Alkohol, wobei er alle zwei bis drei Wochen ca. zwei Liter Bier trinkt. Er ist nach wie vor nicht bereit, gänzlich auf Alkohol zu verzichten. Zusätzlich zu dem Alkoholkonsum an den Wochenenden konsumierte der Beschuldigte über mehrere Jahre täglich Marihuana. Hinzu kam ein kurzweiliger gelegentlicher Konsum von Crystal Meth, Heroin und Kokain. Vor ca. fünf Jahren begann der Beschuldigte Hustenstiller zu konsumieren. Der letzte Konsum des Hustenstillers fand vor zwei Jahren statt. Strafrechtlich ist der Beschuldigte bereits mehrfach in Erscheinung getreten. Der Bundeszentralregisterauszug des Beschuldigten vom 25.02.20xx enthält insgesamt zehn Eintragungen. Zuletzt wurde der Beschuldigte wie folgt verurteilt: Unter dem xx.03.20xx verurteilte das Amtsgericht C. den Beschuldigten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat. Das Urteil ist seit dem 10.03.20xx rechtskräftig und die Strafvollstreckung war am xx.06.xxxx erledigt. Am 0x.12.xxxx verurteilte das Amtsgericht C. den Beschuldigten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 EUR. Das Urteil ist seit dem 28.xx.20xx rechtskräftig. Mit Urteil des Amtsgerichts C. vom 30.xx.20xx, rechtskräftig seit dem 30.xx.20xx, wurde der Beschuldigte wegen Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 5,00 EUR verurteilt. Dem Urteil lag u.a. eine am xx.12.20xx begangene vorsätzliche Körperverletzung des Beschuldigten zugrunde. Zu dem dazugehörigen Sachverhalt siehe sogleich unten unter II. 1.a). Bezüglich des unter II. 2. b) festgestellten Sachverhalts ist der Beschuldigte in dem genannten Urteil des Amtsgerichts C. wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden. II. 1. Entwicklung seit 2017 a) Am xx.12.2017 wollte die Zeugin H. ein Paket an den Beschuldigten im E. zustellen. Weil der Beschuldigte über keinen ausreichenden Legitimationsnachweis in Form eines Ausweises mit Lichtbild verfügte, war es der Zeugin nicht möglich, das Paket an den Beschuldigten auszuliefern. Hierüber war der Beschuldigte wütend, er folgte der Zeugin bis an ihr Fahrzeug und forderte sie erneut zur Aushändigung des Pakets aus, was diese erneut ablehnte. Daraufhin beschimpfte der Beschuldigte die Zeugin u.a. als Hure. Da die Zeugin über diesen Vorfall mit einem Betreuer des Beschuldigten sprechen wollte, stieg sie aus ihrem Fahrzeug. Der Beschuldigte lief ihr hinterher und schlug ihr in den Rücken. Am Vorfallstag litt die Geschädigte unter Schmerzen, die aber nach 24 Stunden abgeklungen waren. b) Am 03.08.20xx hielt sich der Beschuldigte in der I. , J. xx in C. auf. Weil er tags zuvor dort versucht hatte, Medikamente zu entwenden, forderte die Geschädigte L. den Beschuldigten sofort auf, die K. zu verlassen. Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte nicht nach, sondern nahm aus den dortigen Auslagen ca. fünf Packungen Nasenspray. Die Geschädigte L. und die Geschädigte M. nahmen dem Beschuldigten die Packungen mit dem Nasenspray ab. Der Beschuldigte schlug mit der von ihm mitgeführten Bierflasche beiden Geschädigten kurz auf den Kopf und übergoss beide sodann mit Bier. c) Bei einem Besuch der Mutter des Beschuldigten am xx.11.20xx kam es dazu, dass der Beschuldigte, während er sich mit seiner Mutter in seinem Zimmer aufhielt, die Zimmertür abschloss, weil er es nicht mochte, wenn andere Bewohner in sein Zimmer kamen. Weil das Gespräch zwischen dem Beschuldigten und seiner Mutter zuvor bereits sehr angespannt verlaufen war, weil er seine Eltern für seine Psychose verantwortlich machte, wollte seine Mutter sodann das Zimmer verlassen. Der Beschuldigte stand hingegen vor der Tür und forderte seine Mutter auf zuzugeben, dass die Eltern Schuld an der Psychose seien, damit er die Einrichtung wieder verlassen und Drogen nehmen könne. Nachdem seine Mutter mehrfach sagte, dass sie nicht der Grund für die Psychose seien, ließ sie der Beschuldigte gehen. Draußen vor dem Zimmer drohte der Beschuldigte seiner Mutter damit sie umzubringen. Nachdem der Beschuldigte sodann in sein Zimmer geschickt worden war, verließ seine Mutter in Begleitung eines Betreuers die Einrichtung. Vor der Tür wartete bereits der Beschuldigte und teilte mit, dass er alle vier Reifen des Autos der Mutter zerstochen habe. Dies hatte er auch tatsächlich getan. d) Ein weiterer Vorfall ereignete sich am xx.06.2019 im E.. Dem Beschuldigten war zuvor versehentlich die gesamte Wochenration Tabak, die seine Eltern wöchentlich in die Einrichtung brachten, übergeben worden. Eine Mitarbeiterin ging sodann in das Zimmer des Beschuldigten und nahm – mit Ausnahme einer Packung – den restlichen Tabak an sich und brachte diesen in das Dienstzimmer. Nachdem der Beschuldigte dies bemerkt hatte, ging er aufgebracht zum Dienstzimmer und forderte seinen Tabak heraus. Dies wurde verneint. Der Geschädigte N. versuchte, die Tür des Dienstzimmers zu schließen, was ihm nicht gelang, weil der Beschuldigte seinen Fuß in die Tür gestellt hatte. Der Beschuldigte schlug sodann dem Geschädigten auf die rechte Wange. 2. Anlasstat Nachdem der Beschuldigte am 0x.12.20xx dem Personal des E. es bereits als sehr angespannt aufgefallen war, kam es zu einem Gespräch zwischen dem später Geschädigten O. in seiner Eigenschaft als Arzt vom Dienst und dem Beschuldigten. Im Rahmen dieses Gespräches warf der Beschuldigte dem Geschädigten vor, dass dieser über ihn – den Beschuldigten – sage, dass er ein „Kinderschänder“ sei. Sodann fragte der Beschuldigte den Geschädigten, ob dies stimme. Das Verhalten des Geschädigten, der während des Zuhörens seiner Art entsprechend ständig nickte, um aufmerksames Zuhören zu signalisieren, fasste der Beschuldigte aufgrund seines wahnhaften Zustandes als Beantwortung seines Vorwurfes auf und ging aufgebracht und wütend in sein Zimmer. Der Geschädigte suchte daraufhin das Zimmer des Beschuldigten auf, um ihm Bedarfsmedikation anzubieten. Dazu klopfte er an der Tür des Beschuldigten. Nachdem die Tür geöffnet wurde, bat der Geschädigte sodann den Beschuldigten sich zu beruhigen und bot ihm die Bedarfsmedikation an. Unvermittelt schlug der Beschuldigte daraufhin dem Geschädigten mit der Faust ins Gesicht, so dass dieser seine Brille verlor und einen kurzen Moment der Benommenheit verspürte. Sodann versetzte der Beschuldigte dem Geschädigten noch einen Schlag auf den Rücken. Der Geschädigte trug eine geschwollene und aufgeplatzte Lippe davon. Dies nahm der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf. Der Beschuldigte leidet an einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie sowie an einer multiplen Substanzabhängigkeit und befand sich zum Zeitpunkt der Schläge gegenüber dem Geschädigten in einer akut psychotischen Phase, die dazu führte, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. Auch bei den unter Ziffer II.1 festgestellten Vorkommnissen befand sich der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankungen in einem Zustand, der dazu führte, dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war. III. 1. Die Feststellungen zu der Entwicklung des Beschuldigten seit dem Jahr 20xx beruhen auf dessen (teilweise) geständiger Einlassung. Bezüglich des Vorfalls am xx.12.20xx hat sich der Beschuldigte hinsichtlich der Beleidigungen geständig eingelassen. Das Geständnis des Beschuldigten ist auch glaubhaft. Soweit der Beschuldigte hingegen bestritten hat, die Paketzustellerin geschlagen zu haben, ist diese Einlassung durch die Angaben der Geschädigten H. widerlegt. Diese hat schlüssig den Vorfall frei von jeglicher Belastungstendenz geschildert. Bezüglich des Vorfalles unter dem 03.08.20xx hat sich der Beschuldigte entsprechend der getroffenen Feststellungen geständig eingelassen. Diese Einlassung ist auch glaubhaft und wird durch die übereinstimmenden Angaben der beiden Geschädigten L. und M. sowie die Angaben der Zeugin P. bestätigt. Darüber hinaus hatte die Zeugin P. ein kurzes Video von der Tat gefertigt, welches im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden ist und die Einlassung und die Aussagen bestätigt. Hinsichtlich des Vorfalles am 24.11.20xx hat der Beschuldigte keine Angaben gemacht. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben der Zeugin Q. , die anschaulich und ohne Belastungstendenzen das Geschehen geschildert hat. Für die Kammer haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Zeugin die Unwahrheit gesagt hat, da sie insbesondere hinsichtlich der vom Beschuldigten verschlossenen Tür mitgeteilt hat, dass er diese auf ihre (mehrfache) Bitte hin wieder geöffnet habe. Im Übrigen ist während ihrer Aussage deutlich geworden, dass sie als Mutter nach wie vor auf Seiten des Beschuldigten steht und bestrebt war, ihn insgesamt in einem guten Licht darzustellen. Zu dem Vorfall vom xx.06.20xx hat sich der Beschuldigte entsprechend der getroffenen Feststellungen geständig eingelassen. Dieses Geständnis ist auch glaubhaft. Es wird durch die übereinstimmenden Angaben des Zeugen N. und der Zeuginnen R. und S. bestätigt, an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hat. Insbesondere der Zeuge N. hat versucht, den Vorfall in einem harmlosen Licht darzustellen, da er mitgeteilt hat, dass sich der Beschuldigte bei ihm entschuldigt und er den Vorfall nur zur Anzeige gebracht habe, weil dies eine Vereinbarung innerhalb der Einrichtung sei. Auch die Zeugin S. hat anschaulich bekundet, dass sich der Beschuldigte nach dem Schlag sichtlich erschrocken habe. 2. Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich der Anlasstat entsprechend der getroffenen Feststellungen eingelassen. Soweit er sich dahingehend eingelassen hat, dass er dem O. nur „eine getuckt“ habe, konnte dies aufgrund der glaubhaften Angaben des Geschädigten O. sowie des Zeugen T. widerlegt werden. Der Geschädigte O. hat bekundet, dass der Beschuldigte sehr aufgebracht gewesen sei, als er zum Dienstzimmer gekommen sei. Dort habe der Beschuldigte ihm vorgeworfen, dass er gesagt haben soll, er – der Beschuldigte – solle ein Kinderschänder sein. Er habe dem Beschuldigten zugehört und gesagt, dass er dies nicht sei. Dennoch sei der Beschuldigte wütend in sein Zimmer gegangen und habe die Tür zugeknallt. Er habe ihm sodann eine Bedarfsmedikation anbieten wollen, weil dies bereits in anderen Situationen, in denen der Beschuldigte aufgebracht bzw. psychotisch gewesen sei, von diesem selbst gewünscht worden sei. Er habe sodann die Tür des Zimmers geöffnet, dem Beschuldigten gegenüber mitgeteilt, dass er sich beruhigen solle und dann könnten sie reden. Zudem habe er ihm die Bedarfsmedikation angeboten. Plötzlich habe ihm der Beschuldigte mit der Faust ins Gesicht geschlagen, seine Brille sei heruntergefallen, er habe etwas an der Lippe gespürt und sich vorübergehend benommen gefühlt. Er sei zwar nicht bewusstlos, jedoch für einige Minuten „weg“ gewesen. Deswegen habe er wohl den zweiten Schlag auf seinen Rücken nicht bemerkt. Der Beschuldigte sei danach abgeschirmt worden. Die Angaben des Geschädigten O. sind glaubhaft. Insbesondere hat der Geschädigte ohne jegliche Belastungstendenz die Vorkommnisse aus seiner Perspektive nachvollziehbar geschildert. Zudem wird die Aussage des Geschädigten O. durch die Angaben des Zeugen T. gestützt. Bei dem Zeugen T. handelt es sich um eine Pflegekraft, die während des Vorfalls auf der Station Dienst hatte. Er hat schlüssig berichtet, dass er gehört habe, dass Herr Q. geschimpft und gegenüber dem O. die Frage gestellt habe, ob dieser über ihn – den Beschuldigten – erzähle, dass er ein Kinderschänder sei, woraufhin der O. genickt habe. Dies täte er aber eigentlich immer, wenn er jemandem zuhöre. Dies wisse auch jeder und es sei auch für jedermann klar erkennbar. Der Beschuldigte habe dies aber als Bestätigung seiner Vorwürfe aufgefasst und sei in sein Zimmer gegangen. Der O. habe dem Beschuldigten sodann eine Bedarfsmedikation geben wollen, er selbst sei weitergegangen. Dann habe es Geschrei gegeben und er habe gesehen, wie der Beschuldigte dem O. auf den Rücken geschlagen habe. Danach habe sich der Beschuldigte zurückgezogen. Den Schlag ins Gesicht habe er nicht gesehen, weil er zu diesem Zeitpunkt noch an einem anderen Ort gewesen sei. Auch die Angaben des Zeugen T. sind glaubhaft, da sie nachvollziehbar und in sich konsistent sind. Zudem ist auch bei dem Zeugen T. keinerlei Belastungstendenz zu erkennen, insbesondere weil der Zeuge deutlich gemacht hat, dass er das Geschehen nicht vollständig mitbekommen habe, und sich insgesamt sehr positiv über den Beschuldigten geäußert hat. 3. Die Feststellungen zum Lebenslauf des Beschuldigten beruhen auf dessen eigenen Angaben, den Angaben der Eltern des Beschuldigten, Herrn und Frau Q. , sowie auf der Verlesung des Vorstrafenurteils des Amtsgerichts C. vom xx.08.20xx und des Bundeszentralregisterauszuges vom 25.02.20xx. Das festgestellte Krankheitsbild des Beschuldigten sowie die Auswirkungen der Erkrankung auf seine Schuldfähigkeit ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen U. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser hat unter anderem dargestellt, dass der Beschuldigte unter einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie (ICD-10: F20.00) sowie einer multiplen Substanzabhängigkeit (ICD-10: F19.2) leide. Die chronifizierte paranoid-halluzinatorische Schizophrenie stelle eine krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20 f. StGB dar, während die multiple Substanzabhängigkeit den Kriterien einer schweren anderen seelischen Abartigkeit entspreche. Verschiedene Befundberichte seit dem Jahr 20xx diagnostizierten bei dem Beschuldigten produktiv-psychotische Symptome in Form von akustischen Halluzinationen (Stimmenhören). Zudem gehe aus all den Befundberichten hervor, dass diagnostisch übereinstimmend eine paranoide Schizophrenie bei dem Beschuldigten vorliege, die auch im Rahmen der stationär-psychiatrischen Behandlung sich medikamentös durch den Einsatz von Psychopharmaka nicht habe vollständig beheben lassen. Bei dem Beschuldigten liege entsprechend der diagnostischen Kriterien des ICD-10 für die Diagnose einer chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie ein ausgeprägtes Wahnsystem in Form eines bizarren-mystischen Wahnes mit Verfolgungs- und körperlichem Beeinträchtigungswahn, in der Vorgeschichte auch beschrieben mit Gedankenlautwerden und Gedankenausbreitung, ferner mit akustischen Halluzinationen in Form von Stimmenhören vor. Zudem weise der Beschuldigte deutliche formale Denkstörungen auf, die teilweise bis in den Bereich der Denkzerfahrenheit gehen würden. Fernen zeige der Beschuldigte deutliche Störungen auf der Antriebs- und Affektebene mit inadäquaten Affekten und emotionalen Reaktionen, wie er sie beispielsweise im Rahmen der Hauptverhandlung gezeigt hat, indem er mitgeteilt hat, dass ihm die Polizei Stimmen eingebe und der Name Q. der Beweis dafür sei, weil dieser in Ziffern die Zahl 110 und damit die Telefonnummer der Polizei ergebe. Für die Diagnose einer multiplen Substanzabhängigkeit weise der Beschuldigte ausreichende diagnostische Kriterien des ICD-10 auf. Diese würden auch aus den verschiedenen Behandlungsberichten hervorgehen. Aus diesen ginge hervor, dass bei dem Beschuldigten ein starkes Verlangen, illegale psychotrope Substanzen zu konsumieren, vorliege. Zudem sei eine verminderte Kontrolle über den Beginn, die Beendigung und die Menge der konsumierten Substanzen festzustellen. In der Vorgeschichte seien auch körperliche Entzugssymptome beschrieben. Darüber hinaus würden die Konsummengen für eine Gewöhnung und Toleranzentwicklung sprechen. Trotz schädlicher Folgen, insbesondere in Form der Verschlimmerung der Psychose, zeige der Beschuldigte einen anhaltenden Substanzgebrauch bei fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht. Hinsichtlich der unter II.1.a)-d) dargestellten Vorfälle könne ausreichend sicher davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sich im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit aufgrund der psychosebedingten Impulskontrollstörung befunden habe. Bei der Tatbegehung am 06.12.20xx könne davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte sich in einem Zustand der akuten psychotischen Dekompensation befunden habe, mit einer massiven Überflutung der Realitätswahrnehmung durch psychotische Symptome sowie einer psychosebedingten Impulskontrollstörung. Insoweit handele es sich ausreichend sicher um ein psychotisch determiniertes Tatverhalten dahingehend, dass der Beschuldigte den Geschädigten O. in sein psychotisches Wahnsystem eingebunden habe. Darüber hinaus spreche das Tatverhalten für ein deutlich impulsives, deutlich affektgestörtes und aggressives Tatverhalten ohne Hinweise für Tatplanung oder Risikoabsicherung. Daher sei die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten erheblich vermindert gewesen. Eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit sei hingegen nicht gegeben. Hierfür wäre ein Zustand der akuten psychotischen Dekompensation erforderlich, mit einer massiven Überflutung der Realitätswahrnehmung durch psychotische Symptome dahingehend, dass in diesem Fall psychotische Symptome zwingend handlungsleitend zu diesem Tatverhalten geführt hätten und/oder das Ganze begangen worden wäre in einem Zustand der weitestgehenden Desorientierung, einer weitestgehend fehlenden Reagibilität auf Außenreize, einer weitestgehend fehlenden Ansprechbarkeit sowie mit schwersten formalen Denkstörungen im Sinne der Denkzerfahrenheit. Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen des der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten und erfahrenen Sachverständigen aus eigener Überzeugung an. Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen bestehen nicht. Der Gutachter ist von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat sämtliche durch die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt. Widersprüche sind in seinem Gutachten nicht hervorgetreten. IV. Das Tatgeschehen und auch der natürliche Vorsatz stellen in dem Fall unter Ziff. II.1.a) und d) eine vorsätzliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB dar, wobei das unter Ziff. a) festgestellte Tatgeschehen tateinheitlich noch eine tatbestandsmäßige Beleidigung gemäß § 185 StGB darstellt. Bei dem Geschehen unter Ziff. II.1.b) hat die Kammer tatbestandlich eine gefährliche Körperverletzung in zwei Fällen gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB festgestellt. Die Feststellungen unter Ziffer II.1.c) erfüllen hingegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB. Das unter Ziffer II.2. festgestellte Tatgeschehen stellt eine vorsätzliche Körperverletzung in zwei Fällen gemäß § 223 Abs. 1 StGB dar. V. 1. Die Kammer hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet. Der Beschuldigte hat eine rechtswidrige Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangen. Infolge einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB war der Beschuldigte bei der Begehung dieser Tat nicht voll schuldfähig. Hinsichtlich des kausalen Zusammenhangs zwischen der Anlasstat und der chronifizierten paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie hat der Sachverständige ausgeführt, dass es sich bei der Anlasstat vom 06.12.20xx um ein psychotisch determiniertes Tatverhalten dahingehend handele, dass psychotische Symptome im Rahmen des ausgeprägten Wahnsystems des Beschuldigten handlungsleitend zu dem Tatgeschehen geführt hätten. Soweit er sich dahingehend eingelassen hat, dass er den Geschädigten O. darauf angesprochen habe, dass dieser behaupte, er – der Beschuldigte – sei ein „Kinderschänder“ und dieser daraufhin bestätigend genickt habe und er deswegen einen Grund gehabt habe, den Geschädigten mit der flachen Hand zu „tucken“, zeige dies nach den Angaben des Sachverständigen, dass der Beschuldigte den Geschädigten als Teil des Wahnsystems bedingt durch die Psychose einbezogen habe. Die Gesamtwürdigung des Beschuldigten, seiner Taten und der einzelnen Risikofaktoren des Beschuldigten ergeben, dass bei dem Beschuldigten gemäß § 63 S. 2 StGB besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass er infolge seines Zustands derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird und er aus diesem Grund für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die Kammer ist nach einer Gesamtschau zu der Einschätzung gelangt, dass es sich bei der vorliegenden Tat vom 06.12.20xx um eine im Sinne des § 63 S. 2 StGB als geringfügig einzuschätzende Anlasstat handelt. Dabei hat die Kammer nicht übersehen, dass es sich u.a. um einen Faustschlag in das Gesicht des Geschädigten O. handelt, der den Bereich der mittleren Kriminalität erreichen kann (BGH, Urt. v. 26.07.2018, 3 StR 174/18). Auch kann der Zustand fehlender Unrechtseinsichtsfähigkeit in Kombination mit wahnhaften Zuständen zu von dem Beschuldigten unkontrollierbaren Verletzungsfolgen seines aggressiven Verhaltens führen (BGH, Urt. v. 06.02.2019, 5 StR 495/18), so dass derartige Fälle dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind. Allerdings darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Anlasstat gegen den Geschädigten O. als den behandelnden Arzt gerichtet hat. Denn Verhaltensweisen innerhalb einer Betreuungseinrichtung gegenüber dem Pflegepersonal können nicht ohne Weiteres denjenigen Handlungen gleichgesetzt werden, die ein Täter außerhalb einer solchen Einrichtung begeht, wobei dies nicht bedeutet, dass Aggressions- und Gewaltdelikte als Grundlage für die Annahme einer Allgemeingefährlichkeit eines Beschuldigten ausscheiden, weil sie in einer Betreuungseinrichtung begangen wurden. Allerdings führen die vorliegenden Gesamtumstände bezüglich des Geschehensablaufs am 06.12.20xx zu der Annahme einer geringfügigen Anlasstat. Dass besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Beschuldigte werde infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten begehen, hat die Kammer aufgrund der nachfolgenden Erwägungen angenommen. Zum einen zeigt die Gesamtschau der bisherigen deliktischen Entwicklung des Beschuldigten, dass es seit dem Jahr 20xx zu regelmäßigen tatbestandsmäßigen Körperverletzungsdelikten durch den Beschuldigten in immer kürzeren zeitlichen Abständen gekommen ist. Dabei handelt es sich auch nicht nur um gemäß § 223 Abs. 1 StGB tatbestandsmäßige Verhaltensweisen, sondern insbesondere der Vorfall unter Ziffer II.1.b) (Schläge mit der Bierflasche auf den Kopf der beiden Geschädigten) zeigt, dass der Beschuldigte auch nicht davor zurückschreckt, von ihm mitgeführte Gegenstände zur Durchsetzung seiner Bedürfnisse zu Lasten Unbeteiligter – auch außerhalb seines sozialen Nahbereichs – einzusetzen. Dem steht im Rahmen der Prognose nicht entgegen, dass es bei diesem Vorfall nicht zu erheblichen körperlichen Verletzungen bei den Geschädigten gekommen ist, denn der Eintritt schwererer Verletzungsfolgen ist im Zustand fehlender Unrechtseinsichtsfähigkeit in Kombination mit wahnhaften Zuständen allein vom Zufall abhängig. Darüber hinaus zeigt dieser Vorfall, ebenso wie der unter Ziffer II.1.a) festgestellte Sachverhalt, dass es zu tätlichen Übergriffen des Beschuldigten auch gegenüber ihm unbekannten Personen kommt, insbesondere in Situationen, in denen eine unmittelbare Befriedigung seiner Bedürfnisse zurückgewiesen wird. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass es nicht mehr zu einer Rückbildung der Psychose in der Form kommen werde, dass von dem Beschuldigten zukünftig keine tätlichen Übergriffe mehr zu erwarten seien. Vielmehr könne nach forensisch-psychiatrischer Lehrmeinung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein Mensch mit einer Psychoseerkrankung, der die rein verbale Bedrohungsebene verlassen habe und zur tätlichen Handlungsebene übergegangen sei, auch zukünftig auf derartiges vergleichbares Verhalten zurückgreife. Dies zeige sich auch in dem bisherigen Verlauf der Taten seit dem Jahr 2017. Im Hinblick auf den langjährigen Behandlungsverlauf bei dem Beschuldigten, bei anhaltender Therapieresistenz und einem chronifizierten Überdauern der produktiv-psychotischen Symptomatik könne mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auch zukünftig – trotz neuroleptischer Behandlung – weiterhin produktiv-psychotische Symptome zeigen werde. Hinsichtlich der Gefahr für die Allgemeinheit hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich der Beschuldigte gedanklich in einem massiven bizarren Wahnsystem bewege, zugleich unter Einfluss akustischer Halluzinationen stehend, ohne dass er auch nur ansatzweise in der Lage sei, das Psychotische seines Denkens zu erkennen, zu hinterfragen oder gar in Frage zu stellen. Der Beschuldigte folge seinen psychotischen Impulsen und sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, hierzu alternative Handlungsstrategien zu entwickeln. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte auch zukünftig seinen psychotischen Impulsen folge und dadurch strafbare Handlungen begehe, wie ihm zur Last gelegt werde, sei als sehr hoch einzuschätzen. Dafür spreche auch, dass der Beschuldigte sich in den letzten Jahren zunehmend als fremdaggressiv erwiesen habe und mittlerweile die reine Bedrohungsebene verlassen habe. Die Kammer ist dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen auch in diesen Punkten nach eigener Prüfung gefolgt. Vor dem Hintergrund der Art der vom Beschuldigten begangenen und der von ihm zu erwartenden Taten sowie dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr ist seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch verhältnismäßig, § 62 StGB. Die Kammer hat die Sicherungsbelange der Allgemeinheit und den Freiheitsanspruch des Beschuldigten gegeneinander abgewogen und insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigt: Die bei dem Beschuldigten diagnostizierte chronifizierte paranoid-halluzinatorische Schizophrenie verläuft nicht gleichmäßig, so dass er zwischenzeitlich in der Lage ist, Situationen und seine Umgebung realistisch wahrzunehmen, so dass ihn eine geschlossene Unterbringung besonders belasten wird. Andererseits haben sich die Lebensumstände des Beschuldigten nicht verändert. Er leidet unter einer multiplen Substanzabhängigkeit, die nach den Ausführungen des Sachverständigen dazu führt, dass sich die chronifizierte paranoid-halluzinatorische Schizophrenie erheblich verschlechtere. Aufgrund dieser Erkrankung sei der Beschuldigte wiederum aber nicht in der Lage, eine Suchttherapie erfolgreich durchzuhalten. Zudem zeige sich der Beschuldigte auch innerhalb des derzeitigen korsettierenden Rahmens hochpsychotisch. Vor diesem Hintergrund kann die erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit, die von dem Beschuldigten ausgeht, nicht anders als durch die Unterbringung nach § 63 StGB abgewendet werden. Die Vollstreckung der Maßregel konnte auch nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche die Erwartung rechtfertigen könnten, der Zweck der Maßregel könne auch dadurch erreicht werden. Das von dem Beschuldigten ausgehende Gefährdungspotential für die Allgemeinheit kann vielmehr derzeit nur durch den Vollzug der Maßregel mit hinreichender Sicherheit beherrscht werden. Insbesondere außerhalb der geschlossenen Unterbringung besteht aufgrund der multiplen Substanzabhängigkeit die Gefahr, dass sich durch den Konsum verschiedener Betäubungsmittel der Zustand der chronifiziert paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie erheblich verschlechtert. 2. Eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kam nicht in Betracht. Insoweit liegen die notwendigen Voraussetzungen nicht vor, da bei dem Beschuldigte aufgrund der chronifiziert paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie nicht von den notwendigen kognitiven Fähigkeiten, einen suchttherapeutischen Prozess konstruktiv durchlaufen zu können, ausgegangen werden kann, wie der Sachverständige zutreffend ausgeführt hat. Eine konkrete Therapieerfolgsaussicht besteht daher nicht. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.