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Urteil

22 S 151/20

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2021:0203.22S151.20.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.06.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.06.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Urteil: I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld aufgrund eines Verkehrsunfalls. Am 23.11.2015 fuhr der Versicherungsnehmer des Beklagten auf das wegen eines Rückstaus an der Kreuzung C. Straße/G. Straße in C. stehende Fahrzeug der Klägerin mit geringer Geschwindigkeit auf. Durch diesen Anstoß wurden u.a. der Stoßfänger am PKW der Klägerin hinten durchstoßen und durchgedrückt, die Heckabschlussverblendung beaufschlagt sowie die Schalldämpferanlage angestoßen und aus der Halterung ausgerissen. Die Airbags im klägerischen Fahrzeug öffneten sich hingegen nicht. In der Folgezeit nutzte die Klägerin u.a. im Zeitraum vom 23.11.2015 bis zum 30.11.2015 einen Mietwagen, während sich ihr Fahrzeug in der Werkstatt befand. Mit Anwaltsschreiben vom 30.11.2015 machte die Klägerin u.a. die Zahlung von Schmerzensgeld gegenüber dem Beklagten geltend. Eine solche Zahlung wies der Beklagte mit Schreiben vom 04.02.2016 vollumfänglich zurück. Bis zu diesem Unfallereignis war die Klägerin selber noch nie bei einem Unfall verletzt worden. Eine Freundin von ihr starb indes bei einem Verkehrsunfall und sie selbst war zuvor einmal Ersthelferin bei einem Verkehrsunfall mit zwei Toten gewesen. Mit Schriftsatz vom 23.02.2016 beantragte die Klägerin die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens beim Amtsgericht Bielefeld. Unter dem Aktenzeichen 416 H 1/16 erstatteten die Sachverständigen Dr. D. und Frau Dr. N. ein interdisziplinäres Gutachten. Die Klägerin hat behauptet, nicht nur ihr Fahrzeug sei durch den Unfall beschädigt, sondern sie selbst auch verletzt worden. Unmittelbar nach dem Unfall habe sie unter Kopfschmerzen gelitten. Später am Abend des Unfalltages sei ihr zudem übel geworden und sich habe sich übergeben müssen. Sie habe sodann das Krankenhaus C. aufgesucht. Dort sei sie geröntgt worden, im Anschluss habe eine HWS-Distorsion 2. Grades diagnostiziert werden können. Ihre Nackenmuskulatur habe sich verhärtet gezeigt. Die sie behandelnde Ärztin habe ihr gegenüber zudem geäußert, man könne sehen, dass sie verletzt worden sei und habe ihr in Aussicht gestellt, dass sie sich am folgenden Tage noch schlechter fühlen werde. Sie sei sodann zunächst bis zum 26.11.2015 krankgeschrieben worden. In dieser Zeit habe sie unter einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung der HWS sowie starken Kopf- und Nackenschmerzen, die bis in den Rücken ausgestrahlt hätten, gelitten. Als sie am 27.11.2015 ihre Arbeit wieder habe aufnehmen wollen, habe sie bei ihrer sitzenden Tätigkeit am PC erneut starke Kopf- und Nackenschmerzen verspürt. Die kurzzeitig eingetretene Besserung nach Einnahme von Schmerzmitteln sei nach Absetzung dieser Mittel am 29.1.2015 nicht von Dauer gewesen. Am 30.11.2015 habe sie sich deswegen erneut krankschreiben lassen. Ihr seien sodann Ibuprofen 600 mg zur Schmerzlinderung und dazu Tizanidin zur Auflösung von Muskelverspannungen verordnet worden. Weiterhin seien ihr 10 Termine physiotherapeutische Behandlungen verordnet worden, diese habe sie in Anspruch genommen. Bis heute leide sie immer wieder an Nacken- und Kopfschmerzen. Bis vor dem Unfall habe sie damit nie Probleme gehabt. Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, zur Abgeltung ihrer unfallbedingten Verletzungsfolgen sei die Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 750,- EUR angemessen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 05.02.2016 zu zahlen sowie den Beklagten zu verurteilen, an die A. GmbH zu deren Schadensnummer xxx vorprozessual entstandene, nicht anrechenbare restliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 157,79 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 05.02.2016 zu zahlen. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall sei es zu keiner nennenswerten Insassenbelastung und damit auch nicht zu einer biomechanischen Belastung der Klägerin gekommen, die ausgereicht habe, um die von ihr behaupteten Verletzungen und Verletzungsfolgen auszulösen. Der Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass etwaige Schadensersatzansprüche aus dem Unfallgeschehen jedenfalls verjährt seien. Im Übrigen habe die Klägerin nicht ausreichend zu einer gewillkürten Prozessstandschaft bzgl. der Geltendmachung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten vorgetragen. Das Amtsgericht hat nach Beiziehung der Akten des selbstständigen Beweisverfahrens zum Aktenzeichen 416 H 1/16 die Klage ohne Anhörung der Klägerin in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Klägerin der Nachweis, dass die durch sie behaupteten Beeinträchtigungen und darauf resultierenden Behandlungsfolgen unfallbedingt seien, nicht gelungen sei. Eine tatsächliche Vermutung für den Eintritt einer HWS-Distorsion greife bei einem Unfall selbst bei einer entsprechenden ärztlichen Diagnose nicht ein. Zumindest dann, wenn sich die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung innerhalb der sogenannten Harmlosigkeitsgrenze von 4 – 10 km/h bewege, treffe die Beweislast den das Schmerzensgeld Begehrenden. Dabei hat das Amtsgericht ausdrücklich hervorgehoben, dass die Beantwortung der Kausalitätsfrage nicht allein von der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung abhänge und daher die niedrige Kollisionsgeschwindigkeit nicht für sich allein betrachtet einer Kausalität des Unfalls für eine HWS-Verletzung entgegenstehe. Allerdings habe der technische Sachverständige lediglich eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von zumindest 4 km/h, maximal 9 km/h und eine kollisionsbedingte mittlere Beschleunigung von zumindest 11 m/s² und maximal 25,5,m/s² feststellen können. Im Zusammenhang hiermit seien die Ausführungen der medizinischen Sachverständigen zu beachten, wonach selbst eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 9 km/h nur eine derart geringe biomechanische Belastung hervorrufe, dass eine Verletzung einer HWS sehr wahrscheinlich nicht hervorgerufen werde. Insgesamt habe eine real bestehende morphologische unfallbedingte Verletzung der HWS nicht festgestellt werden können, so sei auch eine individuell reduzierte Belastbarkeit bei der Klägerin nicht feststellbar gewesen. Gegen das ihr am 16.07.2020 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit Berufungsschriftsatz, datiert auf den 05.08.2020, welcher beim Landgericht Bielefeld am selben Tag einging. Mit ihrer Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass das Amtsgericht ihren Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld zu Unrecht verneint habe, weil die Feststellung, sie habe durch den Unfall keine Verletzungsfolgen erlitten, auf einer unzureichenden Beweiserhebung und fehlerhaften Beweiswürdigung beruhe. Das Amtsgericht,, habe es bereits unterlassen, sie zu den Folgen zu hören, dabei sei eine Parteivernehmung im vorliegenden Fall sogar von Amts wegen durchzuführen gewesen. Weiterhin ließen die Ausführungen des Amtsgerichts keine kritische Würdigung der durch die bestellten Sachverständigen getroffenen Ausführungen erkennen, vielmehr beschränke sich das Gericht auf eine bloße Zusammenfassung der Feststellungen der Sachverständigen. Das Sachverständigengutachten des Ingenieurbüros Schimmelpfennig und D. habe seiner Begutachtung fehlerhaft „Schubladenwerte“ zu Grunde gelegt, dem entsprechend gehe auch die medizinische Sachverständige fehlerhaft davon aus, dass unterhalb bestimmter kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderungen eine HWS-Verletzung schlechthin auszuschließen sei und nehme eine Einzelfallprüfung nur scheinbar vor. Auch habe die Sachverständige nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie – die Klägerin - vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei. Nicht zuletzt habe das Amtsgericht den zugrunde zu legenden Sachverhalt auch unzutreffend ermittelt, wenn es zum einen den Vortrag, dass sie unmittelbar nach dem Unfall unter Kopfschmerzen und Übelkeit gelitten habe, als streitig werte, die weitere Schmerzentwicklung nach Absetzen der Schmerzmedikation indes als unstreitig ansehe. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 05.02.2016 zu zahlen sowie, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die A. GmbH zu deren Schadensnummer xxx vorprozessual entstandene, nicht anrechenbare restliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 157,79 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 05.02.2016 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrags. Die Klägerin ist im Termin vom 03.02.2021 persönlich angehört worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung der schriftlichen Sachverständigengutachten von Dr. Manfred D. sowie Dr. Isabel N. aus dem selbstständigen Beweisverfahren zum Az.: 416 H 1716, AG Bielefeld. Frau Dr. N. hat ihr Gutachten zudem mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses der Anhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gutachten vom 07.03.2017 (Bl. 213ff. d. AG-Akte.) sowie den Inhalt des Protokolls der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Bielefeld vom 03.02.2021 (Bl. 77ff. d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 1. Das Amtsgericht hat, wenn auch unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten gem. §§ 7, 17 StVG als auch § 823 Abs. 1 BGB jeweils i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG wegen einer unfallursächlichen HWS-Distorsion sowie Kopf- und Nackenschmerzen zu Recht verneint. Auch nach persönlicher Anhörung der Klägerin sowie ergänzender Anhörung der Sachverständigen im Termin vermochte sich die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme keine Überzeugung i.S.d. § 286 ZPO davon zu bilden, dass sich die Klägerin durch den Unfall derartige Verletzungen zugezogen hat. a) In Verkehrsunfallsachen sind die unfallbeteiligten Parteien gem. §§ 137 Abs. 4, 141 Abs. 1, S. 1 ZPO grundsätzlich von Amts wegen anzuhören (OLG München NZV 2012, 74; OLG Schleswig, NJW-RR 2008). Das Unterlassen einer Parteianhörung oder Parteieinvernahme von Amts wegen stellt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar (BayVerfGH, BeckRS 2008, 34742). Insbesondere nach Durchführung dieser Anhörung der Kammer steht zur Überzeugung der Kammer zwar fest, dass bei der Klägerin, nach dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen Beschwerden und sichtbare Befunde vorlagen, die nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen durchaus die Diagnose einer HWS-Distorsion 2. Grades rechtfertigten sowie, dass die Klägerin unter Kopf- und Nackenschmerzen litt. So erläuterte die Sachverständige gut nachvollziehbar, dass man HWS-Distorsionen in vier Grade klassifiziere. Grad 1 zeichne sich durch die Angabe von Beschwerden ohne sichtbare Auffälligkeiten, Grad 2 durch Beschwerden inkl. sichtbarer Befunde, Grad 3 durch Beschwerden inkl. neurologischer Ausfälle und Grad. 4 durch Beschwerden inkl. feststellbarer Fraktur und/oder Bandverletzung aus. Vorliegend seien zum Unfallzeitpunkt bei der Klägerin ein Muskelhartspann sowie eine Steilstellung der HWS als sichtbare Befunde einer HWS-Distorsion feststellbar gewesen. Damit vereinbar seien auch die durch die Klägerin beschriebenen Kopf- und Nackenschmerzen, da insbesondere Verspannungen häufig mit einer Schmerzentwicklung einhergingen. Die Sachverständige habe zudem auch bei Erstellung der Anamnese der Klägerin keinerlei Hinweise darauf gehabt, dass die Klägerin ihre Beschwerden nur vorgespielt habe. Auch während der Befragung der Klägerin durch die Kammer hat diese im Vergleich mit ihren vorherigen Angaben konsistent und glaubhaft von Kopf- und Nackenschmerzen berichtet. b) Die Kammer vermag indes nicht festzustellen, dass diese Körperverletzungen durch den streitgegenständlichen Unfall hervorgerufen wurden. (1) Bei der Prüfung der Kausalzusammenhänge ist zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden. Die haftungsbegründende Kausalität betrifft den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutsverletzung, das heißt dem ersten Verletzungserfolg (Primärverletzung). Insoweit gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts erfordert (BGHZ 4, 192; BGH NJW 2019, 2092). Danach hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit”, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie gänzlich auszuschließen (BGHZ 53, 245). Hingegen bezieht sich die haftungsausfüllende Kausalität auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und – hieraus resultierenden – weiteren Gesundheitsschäden des Verletzten (Sekundärschäden). Nur hierfür gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO (BGHZ 4, 192; BGH NJW 2019, 2092). Hier genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (BGH NJW 2019, 2092). (2) Nach den anschaulichen und umfassenden Ausführungen der Sachverständigen verbleiben bei der Kammer vernünftige Zweifel, dass die die Diagnose einer HWS-Distorsion rechtfertigenden sichtbaren Befunde bei der Klägerin eine Primärverletzung, verursacht durch einen Verkehrsunfall mit einer allein bewiesenen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung von 4 km/h und einer kollisionsbedingten mittleren Beschleunigung von etwa 11 m/s², darstellen. So gelangt die Sachverständige zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass aus orthopädischer Sicht aufgrund eigener Erfahrungen und Erkenntnisse aus der interdisziplinären Begutachtung und Forschung und in Kenntnis der Literatur sogar auch ausgehend von der technischerseits ermittelten oberen Belastungsgrenze von 9 km/h unter Berücksichtigung der bekannten individuellen Gegebenheiten sehr unwahrscheinlich sei, dass eine Verletzungsmöglichkeit für die Halswirbelsäule der Klägerin bestanden habe. Begründend führt die Sachverständige hierzu aus, die verkehrstechnische Analyse im vorliegenden Fall habe ergeben, dass die Insassenbelastung im heckseitig angestoßenen Peugeot, in dem sich die Klägerin befand, sich durch die Angaben einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von etwa 4 bis 9 km/h (kollisionsbedingte mittlere Beschleunigung von etwa 11 bis 25,5 m/s2) beschreiben lasse. Diese Feststellungen sind durch die Berufung nicht angegriffen worden. Gleichzeitig hat die medizinische Sachverständige hervorgehoben, dass keinesfalls nur die unfallbedingt einwirkende biomechanische Belastung von Bedeutung sei, sondern es auf die Umstände und die Person im Einzelfall ankomme. Wenn die individuelle Belastbarkeit, in Abhängigkeit von dem eventuellen Vorliegen verletzungsfördernder Faktoren, der biomechanischen Belastung nicht Stand halten kann, könne von einer Verletzungsmöglichkeit, der HWS ausgegangen werden. Dementsprechend gebe es bei einer Anzahl von 2.000 Gutachten in circa zehn Prozent der Fälle besondere Konstellationen, bei denen es auch bei einer sehr geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung zu einer Verletzung komme. Eine solche Besonderheit stelle beispielsweise eine fehlende Kopfstütze dar. Zur individuellen Belastbarkeit der Klägerin hat die Sachverständige ausgeführt, dass sich aus der Aktenlage und auch nach der Befragung der Klägerin keine Anhaltspunkte für vorbestehende Beschwerden der Halswirbelsäule der Klägerin ergäben. Bei der Befragung habe die Klägerin verneint, vor dem Unfall unter HWS-Beschwerden gelitten zu haben. Für die vorliegende Fragestellung relevante sonstige Erkrankungen ergäben sich aus der anamnestischen Befragung ebenfalls nicht. Auch der Untersuchungsbefund der Klägerin im Rahmen der Begutachtung sei im Wesentlichen unauffällig, so dass dann auch in Kenntnis der röntgenologischen Bildgebung, wo sich keine anlagebedingten oder erworbenen Veränderungen mit gegebenenfalls resultierender erhöhter Verletzungsanfälligkeit gezeigt hätten, für die Beurteilung von einer im Wesentlichen normalen Belastbarkeit der Halswirbelsäule der Klägerin auszugehen sei. Hinsichtlich der individuellen Unfallsituation ergäben sich ebenfalls keine Besonderheiten. Der Unfallschilderung der Klägerin sei zu entnehmen, dass sie als angeschnallte Fahrerin stehend an einer Ampel nach vorne schauend einen Auffahrunfall erlitten habe. Zum Zeitpunkt des Anstoßes durch das Beklagtenfahrzeug sei ihr Körper zudem nirgendwo im Fahrzeug angestoßen, sie habe keine äußerlichen Verletzungen erlitten und sei nicht bewusstlos gewesen. Ein allgemeingültiger Erfahrungssatz, dass ein von einer Kollision überraschter Insasse, in der Regel bei der Heckkollision, verletzungsanfälliger sei, als der vorbereitete Insasse, der sich z. B. durch Abstützungsreaktion oder vermehrte Muskelanspannung auf den Unfall einstellen könne, bestehe ebenfalls nicht. Auch unter Zugrundelegung der durch die Klägerin geschilderten und durch den D-Arzt dokumentierten klinischen Symptomatik und vorliegenden Bildgebung ergebe sich keine andere Beurteilung. Auch die Feststellung eines Muskelhartspanns sei nicht verletzungsspezifisch, sondern unspezifisch. Die vorliegenden Röntgenaufnahmen ergäben einen im Wesentlichen altersentsprechenden morphologischen Befund, ohne Nachweis einer knöchernen Verletzung, Luxation oder Subluxation. Der im Rahmen der hiesigen Begutachtung angesprochene Befund der Steilstellung sei ebenfalls nicht verletzungsspezifisch. Es handle sich dabei um die Stellung der Wirbelkörper im seitlichen Röntgenbild. Die Wirbelkörper stünden in diesem Fall nicht in einer leicht nach vorne konvexförmigen Biegung untereinander, sondern seien gerade ausgerichtet. Die Steilstellung könne Zeichen einer Schmerzsymptomatik sein, aber nicht nur bei einer Verletzung, sondern auch bei unfallunabhängigen HWS-Beschwerdebildern. Außerdem könnten auch gesunde Personen eine Steilstellung der Halswirbelsäule aufweisen. In ihrer Anhörung hat die Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass eine derartige Steilstellung sogar durch eine Anweisung zum Stehen während des Röntgens bedingt seien könne. So werde häufig die Anweisung gegeben, die Schultern nach unten zu ziehen, damit diese in der seitlichen Aufnahme die HWS nicht verdecken, was bereits genüge, um anschließend im Röntgenbild eines Steilstellung zu sehen. (2) Auch eine andere unfallbedingte Primärverletzung der Klägerin vermag die Kammer nicht festzustellen. Soweit die Klägerin unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 23.06.2020 (VI ZR 435/19, BeckRS 2020, 15991) die Auffassung vertritt, dass auch starke Kopf- und Nackenschmerzen als unfallbedingte Körperverletzungen zu bewerten seien, hält die Kammer eine derartige Zuordnung von Schmerzen zu den Primärfolgen nicht für überzeugend. Insoweit zu Recht wird in Bezug auf diese Entscheidung des BGH u.a. in der Literatur darauf hingewiesen, dass sich die Frage stelle, inwieweit die Behauptung starker Nacken- und Kopfschmerzen von der HWS-Problematik getrennt werden könne. So seien diese Behauptungen regelmäßig Teil des Prozessvortrages, sodass die vom BGH vorgenommene Trennung zumindest Abgrenzungsfragen aufwerfe (Figgener/Quaisser, NJW-Spezial 2020, 553). Die Richtigkeit dieser Überlegung wird auch im vorliegenden Fall deutlich, wonach die Sachverständige in ihrer Anhörung umfassend ausführte, dass die Angabe von Beschwerden, insbesondere von Schmerzen, mit Ausnahme einer HWS-Distorsion 4. Grades, stets Grundlage einer derartigen Diagnose sei. Darüber hinaus, entspricht ein Verständnis, dass starke Kopf- und Nackenschmerzen bereits eine Primärfolge eines schädigenden Ereignisses darstellen können, nicht der Lebenswirklichkeit. So stellen Schmerzen stets lediglich eine Reaktion auf eine vorangegangene Körperverletzung dar. Eine Entstehung von Schmerzen ohne organische oder auch psychische Ursache erscheint auch nach den Ausführungen der Sachverständigen in ihrer ergänzenden Anhörung schlicht nicht vorstellbar. Wollte man von diesem Verständnis abweichen, wäre letztlich nur die Aufgabe der Differenzierung zwischen Primär- und Sekundärschäden jedenfalls mit Blick auf Schmerzen jeglicher Art als Ausdruck einer Körperverletzung konsequent. Insofern erklärte die Sachverständige gut nachvollziehbar, dass Kopf- und Nackenschmerzen in ihrer klinischen Erfahrung stets eine körperliche oder psychische Ursache hätten. Häufig seien sie Ausdruck einer Verspannung der Nackenmuskulatur. Zu einer derartigen Verspannung könne es durch einen Unfall, Fehlhaltung oder auch durch innere Anspannung kommen. Die Patienten würden sich dann wegen der Schmerzen immer weiter verspannen, was die Schmerzen weiter verstärke und könnten diesen Zustand aus eigener Kraft häufig nicht mehr durchbrechen. Vor diesem Hintergrund wertet die Kammer die nach Durchführung der Beweisaufnahme zu ihrer Überzeugung vorliegenden starken Kopf- und Nackenschmerzen der Klägerin während der Dauer ihrer Krankschreibung nach dem Unfall bereits nicht als Primärfolge des Unfalls. (3) Selbst für den Fall, dass man diese Ansicht jedoch nicht teilt, ist nach Ansicht und zur Überzeugung der Kammer im konkreten Fall jedenfalls nicht feststellbar, dass die Kopf- und Nackenschmerzen der Klägerin durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht wurden. Insofern hat die Sachverständige plausibel erklärt, dass aus ihrer Erfahrung heraus vorliegend unter Zugrundelegung der geringe Verletzungswahrscheinlichkeit viel dafür spreche, dass die Schmerzen und auch die geschilderte Übelkeit der Klägerin Ausdruck eines psychoreaktiven Zustands nach dem Unfallgeschehen seien. So hat die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung anschaulich davon berichtet, dass sie sich durch ihren eigenen Unfall plötzlich wieder an den tödlichen Unfall einer Freundin sowie den Tod zweier Menschen in einem Verkehrsunfall, bei dem sie Ersthelferin gewesen sei, erinnert gefühlt habe. Unmittelbar nach den Unfall habe sie sich nicht verletzt gefühlt, so habe sie auch noch selbst zur Werkstatt fahren und dort den Mietwagen in Empfang nehmen können. Nachdem sie etwas zur Ruhe gekommen sei, habe sie dann deutlich die Kopf- und Nackenschmerzen gefühlt und im Laufe des Abends sei ihr übel geworden. Sie gehe davon aus, dass das durch den Schock über den Unfall und den damit einhergehenden Erinnerungen, insbesondere an den Tod der Freundin verbunden gewesen sei. In der Klinik sei ihr dann auch noch durch eine Ärztin gesagt worden, man sehe, dass sie verletzt worden sei und morgen werde sie sich vermutlich noch schlechter, wie von „einem LKW überfahren“ fühlen. Die Schmerzen seien dann auch nur langsam besser geworden und auch in einem Dubai Urlaub im Dezember 2015 habe sie noch Schmerzen gehabt und habe ihren Rucksack nicht richtig tragen können. Diese Erklärungen sprechen nach Einschätzung der Sachverständigen dafür, dass die Aufregung der Klägerin durch die Erinnerung an den Tod der Freundin, akut ausgelöst durch das streitgegenständliche Unfallgeschehen zu einer derartigen An- und Verspannung der Klägerin geführt haben könnten, dass es zu den starken Kopf- und Nackenschmerzen kam. Auch wenn die Sachverständige einräumte, keine Psychologin zu sein und daher einen solchen Ursachenzusammenhang nicht sicher feststellen zu können, lässt sich ein solcher Zusammenhang für die Kammer insbesondere nach der Anhörung der Klägerin nachvollziehbar nicht ausschließen. Vor diesem Hintergrund, kann zwar der Verkehrsunfall in Sinne einer conditio-sine-qua-non nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Kopf- und Nackenschmerzen der Klägerin entfielen. Im Hinblick auf das Korrektiv der Schutzzwecklehre muss eine Haftung des Beklagten in diesem konkreten Fall jedoch gleichwohl ausscheiden, da ein Schutz vor der Erinnerung an vergangene, belastende Ereignisse, die möglicherweise zu Schmerzen führen, jedenfalls nicht mehr in den sachlichen Schutzzweck der einschlägigen deliktischen Sorgfaltspflichten fällt. Auch hier zeigt sich jedoch, dass die zuletzt durch den BGH geäußerte Ansicht, Kopf- und Nackenschmerzen nach einem Verkehrsunfall könnten bereits eine Primärverletzung darstellen, zu einer kaum im weiteren Prüfungsverlauf durch das Korrektiv der Kausalität wieder begrenzbaren Haftung des Schädigers führen kann. Die Kammer folgt den Ausführungen der Sachverständigen, an deren Sachkunde kein Zweifel besteht, in den schriftlichen Gutachten vom 07.03.2017 und den mündlichen Erläuterungen von Frau Dr. N. im Termin der mündlichen Verhandlung. Dr. D. ist als öffentlich bestellter und vereidigter Diplom Ingenieur für Kraftfahrzeugtechnik und Straßenverkehrsunfälle und Frau Dr. N. als Fachärztin für Orthopädie für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Die Sachverständigen haben ihren Gutachten alle vorhandenen Schadensdokumentationen sowie Krankenunterlagen zugrundegelegt. Aus den damit vollständig ermittelten Befund- und Anknüpfungstatsachen haben sie unter verständiger Würdigung der medizinischen Vorgaben in jeder Hinsicht nachvollziehbare und widerspruchsfreie Schlussfolgerungen gezogen sowie Frau Dr. N. die Fragen der Klägerin in ihrer Anhörung anschaulich beantwortet. 2. Mangels Hauptanspruchs der Klägerin bestand auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen bzw. Zinsen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 4. Vorliegend war die Revision zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Frage, ob Kopf- und Nackenschmerzen tatsächlich bereits eine Primärverletzung oder lediglich Sekundärverletzungen darstellen, wird in Literatur und Rechtsprechung teils abweichend beurteilt.