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Urteil

6 O 319/20

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2021:0324.6O319.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die beklagte Automobilherstellerin auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines nach seiner Darstellung vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs in Anspruch.

Mit Vereinbarung vom 09.03.2018 erwarb der Kläger ein Fahrzeug Audi A 5 Sportback 2.0 140 kw mit der im Klageantrag genannten FIN von einem Gebrauchtwagenhändler in U. zu einem Kaufpreis in Höhe von 23.109,24 Euro brutto. Das Auto ist finanziert. Die Darlehensraten werden von einem Konto bei der [Geldinstitut] bedient. Planmäßig soll die Finanzierung am 15.03.2021 enden. Für das Darlehen entstanden Kosten in Form von Zinsen in Höhe von 1.839,94 Euro. Das Fahrzeug wies bei Übergabe eine Laufleistung von 86.455 km auf. Am Tag der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand 145.942 km.

Das Fahrzeug ist in Deutschland bzw. Europa für die Abgasnorm „Euro 6“ zugelassen. Der Motor des Fahrzeugs hat bei der Beklagten die interne Motorenbezeichnung EA 288.

Das Fahrzeug des Klägers ist nicht von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (nachfolgend KBA) betroffen. Mit Schreiben vom 28.09.2020 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, dass insbesondere im Hinblick auf die Abschalteinrichtung beim Motor EA 189 umfangreiche Untersuchungen an dem Motor EA 288 vorgenommen wurden. Ein Verdacht auf eine unzulässige Abschalteinrichtung habe sich nicht ergeben.

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben außergerichtlich mit Schreiben vom 15.03.2020 den mit der Klage behaupteten Anspruch geltend gemacht.

Der Kläger behauptet, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sei. Hierzu behauptet er, dass das Fahrzeug eine Prüfstandserkennung habe, einen manipulierten SCR-Katalysator, eine Abschalteinrichtung in Form einer Akustikfunktion, ein unzulässiges Thermofenster und ein manipuliertes bzw. nicht ordnungsgemäßes OBD. Aus einer Entscheidungsvorlage „Applikationsrichtlinien & Freigabeverfahren EA 189“ der Abteilung „Technische Entwicklung“ der Beklagten aus November 2015 ergebe sich, dass der Motor eine gleiche Abschalteinrichtung wie der EA 189 gehabt habe, die heimlich entfernt würde.

Er vertritt die Auffassung, die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs sowie des darin verbauten Motors stellten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Die Beklagte täusche damit bewusst über die wesentlichen Eigenschaften ihrer Fahrzeuge und deren Eignung für die Straßenzulassung und den tatsächlichen Eigenschaften hinsichtlich Umweltbelastung und Schadstoffausstoß.

Der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges tätige Vorstand der Beklagten habe in allen Einzelheiten gewusst, dass in Fahrzeugen mit dem Dieselmotor eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet werde.

Die Schadloshaltung des Klägers müsse dahin gehen, dass er so gestellt würde, als hätte er das Fahrzeug nicht gekauft.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 19.839,35 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. März 2020 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen

- Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A5 2.0 TDI Quattro Sportback mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXX nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Serviceheft, - Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem Fahrzeug,

- Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche an dem Fahrzeug und dem Fahrzeugbrief gegenüber der O. GmbH aus dem Darlehensvertrag Nr. YYY, welchen der Kläger mit der O. GmbH am 15. März 2018 hinsichtlich des vorgenannten Fahrzeugs geschlossen hat.

Hilfsweise:

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke Audi vom Typ A5 2.0 TDI Quattro Sportback mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXX resultieren.

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.

3. festzustellen, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.077,74 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dem Kläger stünden, keine Schadensersatzansprüche zu, da sie weder getäuscht, noch sonst unwahre und irreführende Tatsachen bekannt gegeben habe.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger nimmt die beklagte Automobilherstellerin auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines nach seiner Darstellung vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs in Anspruch. Mit Vereinbarung vom 09.03.2018 erwarb der Kläger ein Fahrzeug Audi A 5 Sportback 2.0 140 kw mit der im Klageantrag genannten FIN von einem Gebrauchtwagenhändler in U. zu einem Kaufpreis in Höhe von 23.109,24 Euro brutto. Das Auto ist finanziert. Die Darlehensraten werden von einem Konto bei der [Geldinstitut] bedient. Planmäßig soll die Finanzierung am 15.03.2021 enden. Für das Darlehen entstanden Kosten in Form von Zinsen in Höhe von 1.839,94 Euro. Das Fahrzeug wies bei Übergabe eine Laufleistung von 86.455 km auf. Am Tag der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand 145.942 km. Das Fahrzeug ist in Deutschland bzw. Europa für die Abgasnorm „Euro 6“ zugelassen. Der Motor des Fahrzeugs hat bei der Beklagten die interne Motorenbezeichnung EA 288. Das Fahrzeug des Klägers ist nicht von einem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes (nachfolgend KBA) betroffen. Mit Schreiben vom 28.09.2020 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt mit, dass insbesondere im Hinblick auf die Abschalteinrichtung beim Motor EA 189 umfangreiche Untersuchungen an dem Motor EA 288 vorgenommen wurden. Ein Verdacht auf eine unzulässige Abschalteinrichtung habe sich nicht ergeben. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben außergerichtlich mit Schreiben vom 15.03.2020 den mit der Klage behaupteten Anspruch geltend gemacht. Der Kläger behauptet, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet sei. Hierzu behauptet er, dass das Fahrzeug eine Prüfstandserkennung habe, einen manipulierten SCR-Katalysator, eine Abschalteinrichtung in Form einer Akustikfunktion, ein unzulässiges Thermofenster und ein manipuliertes bzw. nicht ordnungsgemäßes OBD. Aus einer Entscheidungsvorlage „Applikationsrichtlinien & Freigabeverfahren EA 189“ der Abteilung „Technische Entwicklung“ der Beklagten aus November 2015 ergebe sich, dass der Motor eine gleiche Abschalteinrichtung wie der EA 189 gehabt habe, die heimlich entfernt würde. Er vertritt die Auffassung, die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen des Fahrzeugs sowie des darin verbauten Motors stellten eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar. Die Beklagte täusche damit bewusst über die wesentlichen Eigenschaften ihrer Fahrzeuge und deren Eignung für die Straßenzulassung und den tatsächlichen Eigenschaften hinsichtlich Umweltbelastung und Schadstoffausstoß. Der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges tätige Vorstand der Beklagten habe in allen Einzelheiten gewusst, dass in Fahrzeugen mit dem Dieselmotor eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet werde. Die Schadloshaltung des Klägers müsse dahin gehen, dass er so gestellt würde, als hätte er das Fahrzeug nicht gekauft. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 19.839,35 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. März 2020 zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen - Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ A5 2.0 TDI Quattro Sportback mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXX nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Serviceheft, - Übertragung des Anwartschaftsrechts an dem Fahrzeug, - Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche an dem Fahrzeug und dem Fahrzeugbrief gegenüber der O. GmbH aus dem Darlehensvertrag Nr. YYY, welchen der Kläger mit der O. GmbH am 15. März 2018 hinsichtlich des vorgenannten Fahrzeugs geschlossen hat. Hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 durch die Beklagte in das Fahrzeug der Marke Audi vom Typ A5 2.0 TDI Quattro Sportback mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) XXX resultieren. 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 3. festzustellen, dass der in Antrag zu 1) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt. 4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 2.077,74 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dem Kläger stünden, keine Schadensersatzansprüche zu, da sie weder getäuscht, noch sonst unwahre und irreführende Tatsachen bekannt gegeben habe. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der begehrte Schadensersatzanspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. I. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus §§ 826, 31 BGB. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung sind nicht hinreichend dargelegt. 1. Soweit der Kläger den Einbau einer Software zur Teststandserkennung bzw. das Vorliegen einer prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung behauptet handelt es sich um eine prozessual unbeachtliche Behauptung „ins Blaue hinein“. Denn objektive Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer solchen Abschaltlogik sind weder dem klägerischen Vortrag noch sonstigen Umständen zu entnehmen. Es liegt für den Motor des Fahrzeugs keine Rückrufaktion des KBA vor. Da das Fahrzeug eine EG-Typengenehmigung aufweist, da es ansonsten nicht zugelassen wäre, und keine Beanstandungen des KBA vorliegen, gehen die Zulassungsbehörden nach Prüfung des Fahrzeugs davon aus, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen vorliegen. Die Angaben des Klägers zu Abschalteinrichtungen anderer Fahrzeuge und Motoren genügen nicht den Anforderungen an substantiiertem Vortrag. Der Kläger vermutet eine unzulässige Abschalteinrichtung bei seinem Fahrzeug, benennt aber keine konkreten Tatsachen oder Quellen, die die Behauptung in Bezug auf den konkreten Motor in der konkreten Auslegung stützen würden. Auch die Vorlage der Applikationsrichtlinien begründet keinen hinreichenden Vortrag zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung, da nicht jede Prüfstandserkennung automatisch eine unzulässige Abschalteinrichtung ist. Zudem ergibt sich aus der Anlage K 2b selbst, dass es sich um mit dem KBA abgestimmte Richtlinien und Freigabevorgänge handelt. Eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung scheidet insoweit aus. In dem von Klägerseite nicht vollständig vorgelegten Schreiben der Beklagten an das KBA vom 29.12.2015 (vgl. SS. Kl.-V. vom 01.02.2021, Seite 25, Bl 471 d. A.) betreffend „Information zu sogenannter Akustikfunktion“, wird ausgeführt, dass die im Motorsteuerungsgerät der EA 189-Motoren zur Prüfstanderkennung hinterlegte Fahrkurve zwar auch in dem Motorsteuerungsgerät des Nachfolgemodells EA 288 hinterlegt sei, dort aber nicht zu einer Optimierung der NOx-Emissionen im Prüfstandbetrieb genutzt werde. Bereits die Aussage dieses unvollständigen Schreibens, auf das sich der Kläger stützt, vermag keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für das Vorhandensein einer Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit dem Motor EA 288 (EU 6) zu begründen. Aus dem Inhalt dieses unvollständigen Schreibens ergibt sich vielmehr das Gegenteil (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Januar 2021 – 16a U 196/19 –, Rn. 48, juris). Der Kläger hat auf Seite 23 der Klageschrift (Bl 24 d. A.) eine Applikationsanweisung Diesel vorgelegt aus der sich folgende Anweisungen bezogen auf den Motorentyp EA 288 NSK /EU 6 ab KW 47/2015 ergeben: „Anwendungsbeschreibung: - NSK: Bedatung, Aktivierung und Nutzung der Fahrkurven zur Erkennung des Precon und des NEFZ, um die Abgasnachbehandlungsevents (DeNOx-/ DeSOx-Events) nur streckengesteuert zu platzieren. Im normalen Fahrbetrieb strecken- und beladungsgesteuerte Platzierung der Events; Beladungssteuerung als führende Größe. Applikationsrichtlinie: - SOP vor 22/16 (für SOP, Modellpflege und KD-Master): Die o.g. Umschaltungen anhand der Fahrkurven bleiben bestehen unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Roh- Endrohremissionen.“ In dem Fahrzeug des Klägers mit Auslieferungsdatum 10.11.2014 befindet sich kein NSK-Speicherkat. Es handelt sich um ein EA 288 SCR-Fahrzeug (vgl. auch SS Kl.-V. vom 01.02.2021, Seite 21, Bl 467 d. A.). Hierzu hat die Beklagte ausgeführt, dass bei EA 288 SCR Fahrzeugen die Fahrkurve im Wesentlichen bewirke, dass nach Erreichen der für die optimale Funktionsfähigkeit des SCR erforderlichen Betriebstemperatur von ca. 200 Grad (das Erreichen dieser Betriebstemperatur im NEFZ sei abhängig vom konkreten Fahrzeugkonzept, in den meisten Konzepten werde die Temperatur im allerletzten Teil des NEFZ erreicht) eine bis dahin hohe Abgasrückführungsrate weiter parallel bestehen bleibe. Dabei habe das Beibehalten der hohen Abgasrückführung im allerletzten Teil des Zyklus entweder überhaupt keine messbaren Auswirkungen (in Konzepten, in denen die SCR-Betriebstemperatur im NEFZ ohnehin nicht erreicht wird) oder sie seien jedenfalls nicht relevant für das Einhalten des gesetzlich vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerts von 80 mg/km. Die Kläger sind der Ansicht, dass es nicht darauf ankäme, ob die Grenzwerte auch ohne den vorgenannten Mechanismus eingehalten würden. Hat der Mechanismus aber keine Auswirkungen auf die Einhaltung der Grenzwerte, so kann es sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 05. November 2020 – 14 O 40/20 –, Rn. 76, juris). Zudem fehlt es an einer Täuschung und einer täuschungsbedingten Zulassung des Fahrzeugs. Bei dieser Sachlage ist der von dem Kläger beantragte Sachverständigenbeweis nicht zu erheben. Zwar kann es einer Partei nicht verwehrt werden, vermutete Tatsachen, über die sie kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Jedoch wird ein solches Vorgehen – wie vorliegend – unzulässig, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.2009 – V ZR 177/08 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 06.07.2020 – 17 U 168/19 -, juris). 2. Soweit der Kläger weiter behauptet, das Fahrzeug weise eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form des sog. „Thermofensters“, kann dahinstehen, ob ein solches sich als unzulässige Abschalteinrichtung iSv Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 darstellt. Denn das bloße Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung für sich genommen wäre nicht geeignet, den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu begründen. Allein aus dem Vorliegen eines unterstellten Gesetzesverstoßes kann nicht auf eine solche geschlossen werden (OLG Hamm a.a.O. mw.Nachw.). Vielmehr hätte es der Darlegung bedurft, dass in subjektiver Hinsicht das Bewusstsein der Beklagten vorhanden war, sittenwidrig zu handeln, mithin gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Fahrzeugs billigend in Kauf genommen wurde (OLG Hamm a.a.O.). Dieser Rückschluss ist bei Einsatz eines sog. Thermofensters nicht zwingend und nur dann gerechtfertigt, wenn durch die gewählte technische Lösung der Gesetzeszweck des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 in evident unzulässiger Weise ausgehebelt würde (OLG Hamm a.a.O. m.w.Nachw.). Derartiges ist weder hinreichend konkret dargelegt noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für die Abschaltung der Abgasreinigung und des SCR-Katalysators bei bestimmten Drehzahlen entsprechend. Die behauptete Nichterfüllung der Abgasnorm in bestimmten Situationen (Drehzahl, Temperatur) begründet nicht den Vorwurf einer vorsätzlich sittenwidrigen Handlung und ist nicht vergleichbar mit der Verwendung einer Software, die den Prüfstand erkennt und das Fahrverhalten ausschließlich für den Prüfstand verändert. 3. Die behauptete Manipulation des OBD-Systems ist ebenfalls unsubstantiiert. Die Manipulation des OBD-System dürfte vielmehr zwingende Folge sein, wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegen würde. Genau das behauptet der Kläger nicht hinreichend substantiiert. II. Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB iVm den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2 iVm Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007. Bei der VO (EG) Nr. 715/2007 und bei der Regelung der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV handelt es sich nicht um Schutzgesetze iSv § 823 Abs. 2 BGB (OLG Hamm a.a.O. m.w.Nachw.). III. Mangels Anspruchs des Klägers in der Hauptsache unterliegen auch die weiteren Anträge der Abweisung (Annahmeverzug, unerlaubte Handlung). Auch der Hilfsantrag hat aufgrund der obigen Ausführungen keinen Erfolg, da die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage, nach der eine Haftung der Beklagten in Frage käme, nicht substantiiert vorgetragen sind. IV. Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen und Rechtsanwaltskosten. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf bis 16.000 Euro festgesetzt.