1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das aufgrund der Sperrung vom 01. März 2021 deaktivierte und/oder gesperrte A.-Profil der Antragstellerin mit den Nutzernamen „x.“ unter der URL https://www.A..com/x. wiederherzustellen und ihr die Nutzung ihres Accounts wieder zu ermöglichen. 2. Der Antragsgegnerin wird darüber hinaus verboten, die Antragstellerin von der Nutzung ihres A.-Profils mit den Nutzernamen „x.“ unter der URL https://www.A..com/x. auszuschließen bzw. die Deaktivierung und/oder Sperrung jenes Kontos vom 01. März 2021 aufrechtzuerhalten. Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung gegen den Tenor zu Ziff. 2 angedroht: die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Der Verfahrenswert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. II. Durch eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 30.03.2021 sind sowohl die den Anspruch (§§ 935, 937 Abs. 2 ZPO) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO). III. Es besteht ein Verfügungsanspruch. 1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld ergibt sich aus Art. 7 Nr. 1 a) EuGVVO (vgl. OLG München, Beschluss v. 12.12.2018, 18 W 1873/18). Aufgrund des Streitwertes, den die Kammer - den Angaben der Antragstellerin folgend - mit bis zu 10.000 Euro schätzt, ist das Landgericht Bielefeld auch sachlich zuständig. 2. Die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts ohne Berücksichtigung der einschlägigen Kollisionsnormen ergibt sich aus der von Antragstellerseite vorgetragenen Rechtswahlklausel (siehe Zitat aus den Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin, Bl. 11/12 der Antragsschrift). Bedenken gegen die Wirksamkeit bestehen vorliegend nicht. 3. Ein Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB. a. Die Parteien des Verfahrens haben einen schuldrechtlichen Vertrag über die Einrichtung und Nutzung eines Nutzeraccounts geschlossen. b. Gegenstand dieses Vertrages ist u.a. die (Neben-)Pflicht der Antragsgegnerin, der Antragstellerin die Nutzung des von ihr angelegten Accounts zu ermöglichen und insbesondere den Account nicht ohne sachlichen Grund zu sperren (vgl. LG Frankfurt/Main, MMR 2018, 545). Aus den vorgelegten Unterlagen und der eideststattlichen Versicherung ergibt sich, dass die Antragsgegnerin den Account der Antragstellerin unter der Bezeichnung "x." nicht nur deaktiviert/gesperrt bzw. jedenfalls unzugänglich gemacht hat. Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch glaubhaft gemacht, dass erstens kein Grund für eine derartige Sperrung vorliegt, noch dass die Antragsgegnerin zweitens im Rahmen des von ihr selbst angebotenen Verfahrens zur Aufklärung von Accountsperrungen zu der Sperrung Stellung genommen und auf diese überhaupt reagiert hätte. Eine Pflichtverletzung im Rahmen des zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehenden Vertrages ist damit glaubhaft gemacht. Das Verschulden der Antragsgegnerin wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Im Wege der nach § 249 Abs. 1 BGB grds. geschuldeten Naturalrestitution ist die Antragsgegnerin verpflichtet, die Folgen der Pflichtverletzung durch die Wiedereinräumung der Zugangsmöglichkeit zu dem Account zu beseitigen. 4. Da die Antragstellerin im Rahmen der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Wiedereinräumung des Zugangs die Androhung eines Ordnungsgeldes nicht verlangen kann (vgl. LG München I, Beschluss v. 08.01.2021, 27 O 17370/20), war der Antragsgegnerin auf den Hilfsantrag der Antragstellerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes (auch) zu verbieten, die Sperrung des streitgegenständlichen Accounts aufrechtzuerhalten. IV. Es besteht auch ein Verfügungsgrund. 1. Da die Antragstellerin vorliegend den Erlass einer Leistungsverfügung begehrt, ist Voraussetzung, dass eine Not-/Zwangslage oder Existenzgefährdung vorliegt oder die Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist oder die Verweisung auf das Hauptsacheverfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (Zöller-ZPO, 33. Aufl. § 940 Rdnr. 6). 2. Dieses vorliegend der Fall. Die Antragstellerin hat erstens dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie z.T. ausschließlich über den streitgegenständlichen A.-Account Kontakte zu Freunden, Bekannten, Gleichgesinnten und anderen Followern ihres Accounts pflegt. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie gerade im Rahmen der derzeitigen Pandemiesituation und den daraus folgenden Kontaktbeschränkungen im persönlichen Umfeld ein besonders erhöhtes Bedürfnis folge, mit den o.g. Personen über den streitgegenständlichen Account in Kontakt zu bleiben. Zweitens hat die Antragstellerin auch dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie über ihren Account mit Firmen und Kooperationspartnern in Kontakt stehe und über den A.-Kanal z.T. auch gekennzeichnete Werbung schalte. 3. Beide Gründe führen in der Gesamtbetrachtung dazu, dass die Antragstellerin dringlich auf den Wiederherstellung des Zugangs zu ihrem Account angewiesen ist und ihr ein Abwarten einer etwaigen Hauptsacheklage nicht zugemutet werden kann. Zu berücksichtigen ist dabei das Bedürfnis, in der schnelllebigen Welt der sozialen Netzwerke nicht grundlos und unvorhergesehen von etablierten Kommunikationskanälen abgeschnitten zu werden. Ferner verweist die Antragsgegnerin auch nachvollziehbar darauf, dass die Sperrung des Accounts zu Verstimmungen bei Kooperationspartnern führen wird. Bei 38.000 Followern besitzen die von der Antragstellerin auch eine Reichweite, bei denen ein beiderseitiges Interesse von Antragstellerin und ihren Kooperationspartnern daran besteht, dass die vereinbarten Inhalte auch abrufbar sind. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. VI. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Bielefeld, Niederwall 71, 33602 Bielefeld, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen. Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Bielefeld, 31.03.20215. Zivilkammer