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Beschluss

23 T 423/20

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2021:0409.23T423.20.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die Darstellung in dem Antrag des Beteiligten zu 2) vom 30.06.2020 Bezug genommen. Der Betroffene hatte bereits im Jahr 2010 unter den oben genannten Alias-Personalien einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.10.2010 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, die Abschiebung nach Ghana scheiterte allerdings daran, dass der Betroffene nigerianischen Staatsbürger ist. Der Betroffene tauchte bis zu seiner verdeckten Asylfolgeantragstellung vom 24.07.2017 – diesmal unter seinen richtigen Personalien – unter. Mit Bescheid vom 28.11.2017 wurde dieser Antrag als unzulässig abgelehnt, der Betroffene aufgefordert, das Bundesgebiet binnen einer Woche zu verlassen, die Abschiebung wurde angedroht. Ein hiergegen beim Verwaltungsgericht Münster gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO blieb erfolglos. Nach erneutem Untertauchen wurde der Betroffene am 01.01.2018 als unbekannt verzogen abgemeldet. In Zusammenhang mit der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen konnte der Betroffene schließlich zwecks Abschiebung in Gewahrsam genommen werden, seine Identität wurde durch eine Passkopie gesichert. Bereits im August 2015 hatte der Betroffene einen nigerianischen Nationalpass erhalten, den er den Behörden nicht vorlegte. Das Amtsgericht hat auf Antrag des Beteiligten zu 2) und nach persönlicher Anhörung des Betroffenen – insoweit wird auf das Protokoll vom 30.06.2020 Bezug genommen – mit sofortiger Wirkung Sicherungshaft angeordnet und die Dauer der Haft bis zum 26.09.2020 begrenzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 13.07.2020. Der Betroffene wurde am 06.08.2020 aus der Haft entlassen, nachdem das BMI mitgeteilt hatte, dass der internationale Flugverkehr nach Nigeria zunächst bis zum 15.10.2020 eingestellt sei, die konkret geplante und abgesicherte Chartermaßnahme vom 24.09.2020 storniert sei. Zwar stellte sich der Betroffene am 07.08.2020 bei der Beteiligten zu 2) zwecks Erteilung einer Duldung für den Zeitraum von zwei Monaten vor. Die gleichzeitig ausgesprochene Meldeauflage (gerade auch im Hinblick auf das Amtshilfeersuchen der Botschaftsvorführung am 18.08.2020) erfüllte der Betroffene nicht, sondern war auch in der ihm zugewiesenen Unterkunft nicht mehr anzutreffen. Auch seit Ablauf seiner Duldung am 05.10.2020 war der Betroffene weiterhin untergetaucht; ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet. Seine Verfahrensbevollmächtigte teilte auf Nachfrage der Beteiligten zu 2) gegenüber dem Beschwerdegericht keine ladungsfähige Anschrift wird, sondern lediglich eine "c/o"-Adresse eines Vereins. Der Betroffene ließ am 15.08.2020 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Wiederaufnahmeantrag zur Feststellung von Abschiebeverboten stellen, welches diesen ablehnte. Daher wurde am 23.12.2020 ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht Münster gestellt. am 18.01.2021 erließ das Verwaltungsgericht Münster eine einstweilige Anordnung, mit der dem BMI aufgegeben wurde, der Beteiligten zu 2) mitzuteilen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber dem Anspruchsteller vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss Verfahrens nicht erfolgen dürfen (5 L 1092/20 A). Das Beschwerdegericht hat die Ausländerakte eingesehen. Auf den Akteninhalt wird Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist gem. §§ 58 Abs.1 FamFG, 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt. Der Betroffene hat einen zulässigen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftanordnungsbeschlusses gemäß § 62 Abs. 1 FamFG gestellt. Dahinstehen kann, ob die Beschwerde mangels Angabe/Kenntnis einer ladungsfähigen Anschrift des Betroffenen unzulässig ist. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Haftanordnung zu Recht erfolgt war. Der Betroffene ist ausweislich der oben genannten Bescheide vollziehbar ausreisepflichtig. Da der Betroffene fristgerecht, aber erfolglos Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Münster sowie einen Eilantrag hatte erheben lassen, ist auch der Zugang/die Kenntnis von Bescheid und Abschiebungsandrohung hinreichend belegt. Der Haftantrag des Beteiligten zu 2) genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG. Insbesondere war/ist die Identität des Betroffenen auch ohne Angabe der letzten –abgemeldeten– Anschrift im Kopf des Haftantrages eindeutig. So folgt aus der ausführlichen Begründung des Haftantrags sowohl die Identität des Betroffenen, dessen letzte bekannte Anschrift (Wohnsitzauflage für die Stadt V./Kreis B.) und damit auch die Zuständigkeit der Beteiligten zu 2) (§ 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZustAVO NRW), die durch ein Untertauchen nicht unterbrochen wird. Der Haftantrag enthält auch eine ausführliche Begründung, weshalb zum einen die Abschiebung nicht ohne die Haft durchgeführt werden kann als auch zum anderen sämtliche Aspekte für die Haftdauer (zu den Einzelheiten, Bl. 4 d.A.), die – gerade auch ausweislich der Ausländerakte – für den 24.09.2020 nach Beschaffung der erforderlichen Papiere (Vorführung des Betroffenen bei der Botschaft) geplant gewesen war. Dass die Flugverbindungen nach Nigeria durch das Bundesministerium des Inneren gestrichen werden würden, war bei Stellung des Haftantrages nicht absehbar. Ausführungen zur tatsächlichen Durchführbarkeit der Abschiebung im Hinblick auf die bestehenden Erkrankungen des Betroffenen waren nicht erforderlich (s.u.). Die Haftanordnung war nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gerechtfertigt, weil der Haftgrund der Fluchtgefahr vorlag. Gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 1 AufenthG wird Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts– oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität. Die 1. Alternative der Norm ist bereits durch zwei Täuschungshandlungen des Betroffenen erfüllt, nämlich zum einen durch die Verwendung von (falschen) Alias-Personalien (Name, Geburtsdatum und Herkunftsland!) bei der ersten Asylantragstellung im Jahr 2010 sowie zum anderen bei der Stellung des – verdeckten – Asylfolgeantrags im Jahr 2017, bei der die Personenidentität mit dem ersten – erfolglosen – Antrag gerade nicht offengelegt wurde; durch diese zweite Täuschung sollte gerade der Vollzug der Abschiebung aus dem ersten Bescheid vereitelt werden. Hinzu kommt, dass der zwischenzeitlich ausgestellte Nationalpass den Behörden von dem Betroffenen nicht vorgelegt wurde. Eine Widerlegung der Fluchtgefahr ist nicht ansatzweise erkennbar, geschweige denn geglückt: So ist der Betroffene wiederholt dauerhaft untergetaucht und aus diesem Grunde als unbekannten Aufenthaltes abgemeldet gewesen. Lediglich die Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen ermöglichte der Behörde überhaupt einen Zugriff auf den Betroffenen, der unmittelbar nach seiner Entlassung Anfang August 2020 erneut untergetaucht ist. Insoweit entbehren die Einwendungen des Betroffenen, die Behörde habe „mehr als ausreichend Zeit" gehabt, ihn abzuschieben, und er sei „offensichtlich jederzeit erreichbar" gewesen, jeglicher realen Grundlage. Eine Rechtswidrigkeit der Anordnung der Abschiebungshaft infolge Haftunfähigkeit des Betroffenen ist weder dargetan noch ersichtlich: Zwar wies der Betroffene in der persönlichen Anhörung vom 30.06.2020 auf seine Erkrankungen (Diabetes, Bluthochdruck und Hepatitis) hin. Diese Erkrankungen stellten jedoch weder zu diesem noch zu einem späteren Zeitpunkt (Ende Juli 2020) hinreichend konkrete Anhaltspunkte dar, die den Haftrichter veranlassen mussten, die Haftfähigkeit des Betroffenen weiter aufzuklären (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2013, V ZB 69/13, Asylmagazin 2014,138). Zunächst führt nicht jegliche Erkrankung automatisch zu einer Haftunfähigkeit. Auch der zweitägige Krankenhausaufenthalt des Betroffenen nach etwa vier Wochen Abschiebungshaft belegt keine mögliche Haftunfähigkeit, – im Gegenteil: So wurde der Betroffene, der lediglich wegen des Verdachts auf ein Sturzereignis aufgrund eines kleinen Hämatoms und zur Überwachung wegen Hypoglykämie bei Diabetes und Hypertonie im Krankenhaus stationär aufgenommen worden war, bereits nach zwei Tagen in stabilem Allgemeinzustand wieder entlassen. Ob eine fehlende bzw. eingeschränkte Reisefähigkeit eine Aussetzung der Abschiebung oder begleitende (Vorsorge-)Maßnahmen erforderlich macht(e), haben dagegen Behörde und Verwaltungsgerichte, nicht jedoch der Haftrichter zu prüfen (BGH, Beschluss vom 01.06.2017, V ZB 163/15, InfAuslR 2017, 380). Insofern ist die seitens des Betroffenen zur Akte gereichte einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Münster vom 18.01.2021 für die Frage der Rechtswidrigkeit der angeordneten Abschiebehaft ohne Belang, zumal diese lediglich zur Sicherung des bestehenden Zustandes vorläufig aufenthaltsbeendende Maßnahmen verbietet. Sofern der Betroffene ein unfaires Verfahren wegen Nichtbeiziehung seines Rechtsanwaltes zur amtsgerichtlichen Anhörung geltend macht, geht dieser Einwand fehl: Das Gericht muss den Rechtsanwalt nur beteiligen wenn er sich im laufenden Verfahren bestellt hat (BGH, Beschluss vom 03.05.2018, V ZB 230/17, Rn. 67 juris). Hier vertrat der erst im Laufe der Anhörung nach zufälliger Erwähnung des Betroffenen durch Nachschlagen in der Ausländerakte gefundene Rechtsanwalt Rechtanwalt F. aus G. ihn zuletzt 2017 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; eine Bevollmächtigung/Vertretung im gänzlich anders gelagerten aktuellen Abschiebungshaftverfahren ist weder dargetan noch ersichtlich. Aus den Angaben des Betroffenen im Rahmen der amtsgerichtlichen Anhörung kann auch nicht auf einen konkludenten Antrag des Betroffenen auf Beiordnung oder Hinzuziehung des Rechtsanwaltes F. aus G. im Hauptverfahren geschlossen werden. Eine Fallgestaltung in der von der Beschwerde angeführten Entscheidung, in der der Betroffene ausdrücklich nach (s)einem Rechtsanwalt gefragt hatte, lag hier gerade nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2016, V ZB 140/15, NVwZ 2016, 1430). Für eine Kostenentscheidung gemäß § 81 FamFG besteht nach alledem keine Veranlassung. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe dieses Beschlusses mittels einer von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschriebenen Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Rechtsbeschwerdegericht ist der Bundesgerichtshof in Karlsruhe.