Urteil
5 O 134/18
LG BIELEFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Veranlassung der Rückzahlung eines schuldnerischen Darlehens auf ein schuldnerfremdes Konto kann als beiseiteschaffen i.S. von § 283d StGB gelten und zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach §§ 830, 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 283d StGB begründen.
• Ist der Schuldner zahlungsunfähig oder hat er seine Zahlungen eingestellt, begründet das mittelbare Beiseiteschaffen durch Dritte eine Anfechtungsberechtigung des Insolvenzverwalters nach §§ 129, 133, 143 InsO a.F.
• Ein uneigennütziger Treuhänder schützt nicht vor Anfechtung; Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Vertreters des Schuldners ist der Treuhänderin zuzurechnen.
• Bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung kann der Anfechtungsgegner zur Rückgewähr und gegebenenfalls zum Wertersatz verpflichtet sein; Verzugszinsen sind nach §§ 280, 286 BGB bzw. § 143 InsO i.V.m. § 819 BGB geschuldet.
Entscheidungsgründe
Rückzahlung eines Darlehens auf schuldnerfremdes Konto als beiseiteschaffen und anfechtbar (§§ 283d StGB, 129,133,143 InsO) • Die Veranlassung der Rückzahlung eines schuldnerischen Darlehens auf ein schuldnerfremdes Konto kann als beiseiteschaffen i.S. von § 283d StGB gelten und zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach §§ 830, 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 283d StGB begründen. • Ist der Schuldner zahlungsunfähig oder hat er seine Zahlungen eingestellt, begründet das mittelbare Beiseiteschaffen durch Dritte eine Anfechtungsberechtigung des Insolvenzverwalters nach §§ 129, 133, 143 InsO a.F. • Ein uneigennütziger Treuhänder schützt nicht vor Anfechtung; Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Vertreters des Schuldners ist der Treuhänderin zuzurechnen. • Bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung kann der Anfechtungsgegner zur Rückgewähr und gegebenenfalls zum Wertersatz verpflichtet sein; Verzugszinsen sind nach §§ 280, 286 BGB bzw. § 143 InsO i.V.m. § 819 BGB geschuldet. Der Kläger ist Insolvenzverwalter des Herrn Dr. A. B. Nach Erteilung von Generalvollmachten veranlassten die Beklagten zu 1) (Rechtsanwalt) und zu 2) (Sohn des Schuldners) die vorzeitige Rückzahlung eines Darlehens des Herrn U. in Höhe von USD 64.113,87 auf ein Konto der Beklagten zu 3) (Kontoinhaberin, Schweiz). Das Insolvenzverfahren wurde am 03.07.2015 eröffnet. Der Kläger macht geltend, die Zahlung sei ohne rechtsgewährenden Grund auf ein schuldnerfremdes Treuhandkonto geleitet worden, habe die Insolvenzmasse geschmälert und sei wegen Vorsatzes anfechtbar; gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) wird daneben deliktischer Schadensersatz aus Verstoß gegen Schutzgesetze (§ 283d StGB) geltend gemacht. Die Beklagten behaupten gegenseitig Zustimmung des Schuldners, uneigennützige Treuhandtätigkeit und bestreiten Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit; sie fordern Abweisung. Das Landgericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagten zur Rückzahlung nebst Zinsen. • Zuständigkeit: Das Landgericht Bielefeld ist international und örtlich zuständig für Anfechtung und deliktische Ansprüche. • Anspruch gegen Beklagte 1 und 2: Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch aus §§ 830 Abs.1, 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 283d Abs.1 Nr.2 Var.1 StGB, weil die Beklagten durch Veranlassung der Überweisung schuldnerische Vermögensbestandteile beiseite schafften. • Schutzgesetzeigenschaft: § 283d StGB schützt die Befriedigungsinteressen der Gesamtheit der Gläubiger und ist daher Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs.2 BGB. • Tatbestand und Vorsatz: Objektiv wurde durch die Überweisung auf das fremde Konto ein Vermögensbestandteil des Schuldners beiseite geschafft; der Betrag diente der Erhaltung des Lebensstandards des Schuldners und wäre sonst der Insolvenzmasse zugutegekommen. Subjektiv lagen bei den Beklagten bedingter Vorsatz und damit dolus eventualis vor; insbesondere war Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungseinstellung des Schuldners erkennbar. • Keine Rechtfertigung: Es bestanden keine rechtfertigenden Irrtümer oder sonstige Schuldausschlussgründe, entgegen den Einwendungen der Beklagten. • Haftung der Beklagten 3: Die Beklagte zu 3) haftet aus §§ 129, 133, 143 InsO a.F. wegen vorsätzlich benachteiligender Rechtshandlung; auch als (angeblich) uneigennützige Treuhänderin schützt sie nicht vor Rückgewährpflicht oder Wertersatz, wenn sie Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes hatte oder das Wissen ihrer Organe zugerechnet wird. • Zinsen und Kosten: Verzugszinsen resultieren aus §§ 280, 286 BGB; weitergehende Verzinsung aus § 143 InsO i.V.m. § 819 BGB für den relevanten Zeitraum; die Kosten folgen aus § 91 ZPO, vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 ZPO. • Ergebnis und Umfang: Die Klage war zulässig und in vollem Umfang begründet; die Beklagten haften als Gesamtschuldner. Der Kläger obsiegt: Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, USD 64.113,87 nebst Verzugszinsen seit 30.03.2018 an die Insolvenzmasse zu zahlen; die Beklagte zu 3) haftet zusätzlich für Zinsen für den Zeitraum 03.07.2015 bis 04.04.2017. Das Gericht stellte fest, dass die Überweisung auf ein schuldnerfremdes Treuhandkonto als beiseiteschaffen anzusehen ist und die Beklagten zu 1) und 2) dies zumindest bedingt vorsätzlich veranlasst haben, sodass deliktische Haftung gemäß §§ 830, 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 283d StGB besteht. Die Beklagte zu 3) ist nach den Anfechtungsregeln des Insolvenzrechts zur Rückgewähr verpflichtet; eine Treuhandschaft schützt nicht vor Anfechtung, wenn Kenntnis des Benachteiligungsvorsatzes vorliegt oder zugerechnet werden kann. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagtenseite; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.