Urteil
18 O 144/20
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2021:0517.18O144.20.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 42.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 42.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten um einen Leistungsanspruch aus einer Kaskoversicherung. Der Kläger schloss mit der Beklagten eine Kfz-Versicherung hinsichtlich eines Porsche Panamera 4S (FIN: XXXX) mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXX mit Versicherungsbeginn am 24.07.2019 ab. Die Versicherung umfasste auch eine den Fahrzeugverlust abdeckende Kaskoversicherung. In Höhe von 300,00 € wurde eine Selbstbeteiligung des Klägers vereinbart. Wegen des genauen Inhalts des Versicherungsvertrages und der AKB wird auf die Kopien des Versicherungsscheins und der Bedingungen in den Anlagen K 3 und K 4 zur Klageschrift vom 24.04.2020 (Bl. 15ff., 35ff. d.eA.) Bezug genommen. Der Kläger hatte das streitgegenständliche Fahrzeug bereits im Frühjahr 2019 auf den Internetplattformen www.mobile.de und www.ebay-kleinanzeigen.de zum Verkauf angeboten. Er stellte es sodann am 22.07.2019 in T. beim TÜV Nord zur Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung vor, wo eine Laufleistung von 81.370 km festgehalten wurde. Am 21.09.2019 erstattete er Strafanzeige bei der Kreispolizeibehörde K. wegen des Diebstahls des versicherten Fahrzeugs. Die daraufhin eingeleiteten Ermittlungen blieben ohne Ergebnis, so dass die Staatsanwaltschaft Bielefeld das Ermittlungsverfahren im Januar 2020 einstellte. Ebenfalls am 21.09.2019 meldete der Kläger gegenüber der Beklagten die – zwischen den Parteien streitige – Entwendung des versicherten Fahrzeugs. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 24.09.2019 und 05.11.2019 den Kläger unter anderem um Übersendung von für die Bearbeitung des Versicherungsfalles relevanten Unterlagen und Informationen bat, lehnte sie schließlich mit Schreiben vom 14.01.2020 eine Leistungspflicht aus dem Kfz-Versicherungsvertrag ab. Der Kläger verlangte in der Zwischenzeit durch Schreiben vom 12.11.2019 und 06.12.2019 die Erstattung des Kaufpreises des Fahrzeugs. Wegen des genauen Inhalts dieses Schriftverkehrs wird auf die Kopien in den Anlagen K 8 bis K 12 zur Klageschrift (Bl. 74ff. d.eA.) Bezug genommen. Der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug am 20.07.2019 zu einem Kaufpreis in Höhe von 43.000,00 € mit einer Laufleistung von 77.125 km ausweislich des Kaufvertrages (Anlagen K 2, Bl. 14 d.eA. und K 15, Bl. 137 d.eA.) und mit lediglich einem Schlüssel in Rumänien erworben zu haben. Am 15.09.2019 habe er das Fahrzeug gegen 18:00 Uhr auf einem Parkplatz vor seiner Mietwohnung in Z. abgestellt. Sowohl am Abend des 20.09.2019 als auch am frühen Morgen des 21.09.2019 habe es sich noch auf ebenjenem Parkplatz befunden. Am 21.09.2019 gegen 10:30 Uhr habe er dann festgestellt, dass das Fahrzeug nicht mehr dort gewesen sei. Der Kläger beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 42.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.11.2019 zu zahlen; 2) die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.706,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, ein einen vertraglichen Ersatzanspruch begründender Versicherungsfall liege nicht vor. Hierzu trägt sie neben dem Bestreiten der Entwendung des versicherten Fahrzeugs am 21.09.2019 vor, dass der Kläger arglistig und vorsätzlich falsche Angaben sowohl zum Kauf des versicherten Fahrzeugs als auch zu dessen Laufleistung gemacht habe. Ebenso würden hierfür die – zwischen den Parteien insoweit unstreitigen – Umstände sprechen, dass der Kläger das Fahrzeug im Frühjahr 2019 auf den Internetplattformen mobile.de und ebay-kleinanzeigen.de zum Kauf angeboten hat, Getriebe und Motor des Fahrzeugs ölfeucht waren, der Kläger die Laufleistung des Fahrzeugs zum behaupteten Entwendungszeitpunkt mit exakt 81.848 km angegeben hat und dieser mit Schreiben vom 11.09.2020 die Zulassungsbescheinigung Teil II und den Fahrzeugschlüssel von der Beklagten zurückverlangt hat. Sie ist darüber hinaus der Ansicht, der Kläger habe die Entwendung des Fahrzeugs – falls eine solche als tatsächlich geschehen unterstellt würde – grob fahrlässig ermöglicht. Deshalb sei selbst in diesem Fall der Erstattungsanspruch vollständig zu kürzen. Hierzu trägt sie vor, der Kläger habe nicht die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung gegen eine mögliche Entwendung getroffen. Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen C. O., E. D. und Z. O.. Wegen des genauen Inhalts der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2021 (Bl. 264ff. d.eA.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Dem Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Entschädigung in Höhe des Kaufpreises des versicherten Fahrzeugs aus der zwischen den Parteien geschlossenen Kaskoversicherung wegen einer Entwendung des Fahrzeugs. Die Voraussetzungen der Versicherungsleistung, namentlich aus Ziffer 1.2 Abs. 2a, 1.5.1 Abs. 5 Teil A, „Baustein Kasko“ der AKB, sind erfüllt. Die Kammer ist entsprechend den Erfordernissen des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO davon überzeugt, dass das versicherte Fahrzeug im Eigentum des Klägers stand und am Morgen des 21.09.2019 gegen dessen Willen entwendet wurde. Die Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass der Kläger das Fahrzeug am 20.07.2019 zu einem Betrag von 43.000 € in Rumänien gekauft hat. Hierfür spricht zu einen der Kaufvertrag, welchen der Kläger nebst Übersetzung vorlegte. Zum anderen erklärte der Kläger überzeugend und glaubhaft im Rahmen der persönlichen Anhörung, wie es dazu kam, dass er das Fahrzeug zunächst für einen ihm bekannten Autohändler aus Rumänien in Deutschland zum Kauf anbot und ihn dann im Juli bei einem Aufenthalt in Rumänien aber selbst für seine Frau und sich erwarb. Sowohl der Kläger als auch die Zeugin O. bekundeten, dass ihnen jeweils der Panamera gut gefallen habe und sie ihn gerne erwerben wollten. Die Divergenzen in ihren Aussagen dazu, wann man entschieden habe, das Auto zu kaufen und wer das Fahrzeug gefahren sei, lassen die Angaben nicht insgesamt als unglaubhaft erscheinen. Vielmehr sind gewisse Unterschiede nach dem Zeitablauf normal. Beide konnten sich offensichtlich daran erinnern, wie sie den Panamera in Rumänien besichtigten und kauften und dass sie mit ihm sodann in Deutschland gelegentlich zusammen am Wochenende fuhren. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das streitgegenständliche Fahrzeug am 21.09.2019 entwendet wurde. Der Kläger kann nicht den Vollbeweis eines Diebstahls führen. Einem Versicherungsnehmer werden aber im Entwendungsfall Darlegungs- und Beweiserleichterungen eingeräumt, die darauf beruhen, dass ihm in der Regel keine Zeugen für den Nachweis der eigentlichen Entwendungshandlung zur Verfügung stehen. Im Regelfall muss es deshalb genügen, wenn ein - vom Versicherungsnehmer zu beweisender - äußerer Sachverhalt (i.e. das sog. "äußere Bild") feststeht, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass versicherte Gegenstände in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet worden sind (st. Rspr., vgl. nur OLG Hamm, Urteil v 08.02.2012, 20 U 172/12 – zit. n. Juris m.w.N.). Bei der Kfz-Versicherung ist das äußere Bild eines Diebstahls regelmäßig dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstellt, an dem er es später nicht wieder vorfindet (ebenda m.w.N.). Hier hat der Kläger zur Überzeugung der Kammer beweisen können, dass das Fahrzeug am 20.09.2019 und auch am frühen Morgen des 21.09.2019 noch vor seinem Wohnhaus in Z. abgestellt war und er es dann aber am späteren Vormittag nicht mehr auffinden konnte. Die Zeuginnen O., D. und O. haben übereinstimmend bekundet, das streitgegenständliche Fahrzeug am Abend des 20.09.2019 auf dem Parkplatz, auf dem es nach dem klägerischen Vortrag abgestellt gewesen war, wahrgenommen zu haben, die Zeugin D. auch noch am Morgen des 21.09.2019. Ebenso übereinstimmend haben sie bekundet, dass sich das Fahrzeug später am Morgen – nach 10:00 Uhr – nicht mehr auf diesem Parkplatz befunden hat; die Zeugin D. hat darüber hinaus angegeben, gesehen zu haben, dass das Fahrzeug in etwa um diese Zeit weggefahren wurde. Sie bekundete ausdrücklich, dass sie nicht gesehen habe, wer mit dem Auto gefahren sei und dass sie nur davon ausgegangen sein, dass es der Kläger gewesen sei. Anhaltspunkte, welche die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Übereinstimmungen zwischen den Zeugenaussagen sind insbesondere nicht in einer Weise ausgeprägt, die eine für den Kläger vorteilhafte Absprache nahelegen würden. Vielmehr variieren die Zeugenaussagen dergestalt und sind jeweils für sich genommen in einem Maße widerspruchsfrei, detailreich und schlüssig, dass die Kammer von einer tatsächlichen Erlebnisbasiertheit der Aussagen überzeugt ist. Die Bekundungen der Zeuginnen stimmen auch überein mit dem schriftsätzlichen und mündlichen Vorbringen des Klägers. Nur wenn dem Versicherer gegenüber diesem Beweis des "äußeren Bildes" eines Diebstahls auf der zweiten Stufe der Beweis von Tatsachen gelingt, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Versicherungsfalls ergibt oder die Redlichkeitsvermutung durch unstreitige oder vom Versicherer bewiesene Indizien erschüttert wird, ohne dass bereits die Unglaubwürdigkeit des Klägers bewiesen sein müsste, hat der Versicherungsnehmer auf der dritten Stufe den Vollbeweis einer bedingungsgemäßen Entwendung zu erbringen (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 14.03.2018, 20 U 120/17 – zit. n. Juris). Diese Erschütterung der Redlichkeitsvermutung bzw. der Beweis von Tatsachen aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Versicherungsfalles ergibt, ist der Beklagten nicht zur Überzeugung der Kammer gelungen. Die von ihr vorgetragenen Gesichtspunkte vermögen keine schwerwiegenden Zweifel hinsichtlich der Redlichkeit des Klägers oder des tatsächlichen Vorliegens eines Versicherungsfalles zu begründen. Während arglistige und vorsätzlich falsche Angaben zum Kauf des versicherten Fahrzeugs schon nicht ersichtlich sind, sind Abweichungen, die sich hinsichtlich der angegebenen Laufleistung ergeben nicht derart gravierend, dass sie sich nicht etwa mit einem Versehen, sondern nur mit einer Täuschungsabsicht erklären ließen. Die kilometerexakte Angabe der Laufleistung zum Entwendungszeitpunkt konnte der Kläger plausibel dadurch erklären, von den anzeigeaufnehmenden Polizeibeamten dazu aufgefordert worden zu sein, eine seiner Meinung nach zutreffende Angabe zu schätzen; dass es sich dabei nicht um eine zum Beispiel im Hunderter- oder Tausenderbereich gerundete Kilometerzahl gehandelt hat, kann dem Kläger insofern nicht zum Nachteil gereichen. Auch das Internetangebot des Fahrzeugs im Frühjahr 2019 konnte der Kläger plausibel dadurch erklären, dass zu diesem Zeitpunkt noch gar kein eigener Kauf beabsichtigt gewesen sei, es sich lediglich um einem Gefallen für den Verkäufer, zu dem der Kläger insgesamt eine dauerhafte und gute Beziehungen unterhielt, gehandelt hat, und der Kaufentschluss erst später gefasst wurde, da das Fahrzeug auch der Ehefrau des Klägers, der Zeugin O., gefallen habe. Aus der Reparaturbedürftigkeit des Fahrzeugs aufgrund von dessen Ölfeuchte ergibt sich ebensowenig ein Anhaltspunkt für die Unredlichkeit des Klägers wie aus dessen Aufforderung der Rücksendung von Unterlagen und Gegenständen, die in seinem Eigentum stehen wie die Zulassungsbescheinigung Teil II und der Fahrzeugschlüssel. Die von der Beklagten zum Zwecke der Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Klägers vorgetragenen Gesichtspunkte sind jeweils durch den Kläger plausibel und erklärt worden, reihen sich in das vorgetragene Gesamtgeschehen ein und reichen nicht aus, um die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Versicherungsfalles nahezulegen. Auch die Erklärung des Klägers zur Rückforderung der Fahrzeugschlüssel und des Fahrzeugbriefes erscheint der Kammer nicht allzu unplausibel. Die weiteren Voraussetzungen des versicherungsvertraglichen Erstattungsanspruchs sind erfüllt. In Übereinstimmung mit Ziffer 1.5.1 Abs. 5 Teil A „Baustein Kasko“ der AKB ist der Verlust des Fahrzeugs innerhalb von zwölf Monaten nach erstmaliger Zulassung auf den Kläger eingetreten und der Kläger kann den Kaufpreis mittels des Kaufvertrages auch belegen. Außerdem bekundete der Kläger glaubhaft, dass er für das Auto 43.000 € bar gezahlt habe. Bei der Erstattung des Kaufpreises sind gemäß der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien 300,00 € als Selbstbeteiligung im Rahmen der Kaskoversicherung abzuziehen. Eine grob fahrlässige Ermöglichung der Entwendung, wegen der die Versicherungsleistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG zu reduzieren wäre, liegt nicht vor. Insbesondere folgt aus dem Umstand, dass der Kläger das Fahrzeug lediglich mit einem Schlüssel gekauft hat nicht, dass ein vollständiger Austausch der Schließanlage notwendig gewesen wäre. Der Verlust des Zweitschlüssels oder auch der Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs mit nur einem Schlüssel sind nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht derart unüblich, dass daraus gesteigerte und in einem solchen Maße aufwendige Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Eine solche gesteigerte Sicherungspflicht oder Pflicht zum Austausch der Schließanlage folgt auch nicht aus dem Umstand, dass ein Fahrer des Verkäufers das Auto von Rumänien nach Z. gefahren hat. Für die Annahme grober Fahrlässigkeit bedarf es eines objektiv und subjektiv schweren Verstoßes gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Jedenfalls subjektiv kann dem Kläger hier kein schwerer Verstoß vorgeworfen werden, da er nach seinen unbestrittenen Angaben den Verkäufer schon länger kannte und bei ihm bereits mehrere Autos gekauft hatte. II. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus Pflichtverletzung oder Verzug. Die Beklagte war in die Prüfung eingestiegen und hatte verschiedene Nachfragen nach Einzelheiten zum versicherten Auto an den Kläger gesellt. Bei Beauftragung des Bevollmächtigten im November 2019 lag noch kein Verzug mit der Zahlung der Versicherungsleistung vor; die Sach- und Rechtslage war auch nicht derart schwierig, dass die Beauftragung eines Anwalts notwendig gewesen wäre. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 2 Nr. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.