Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin18.399,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 06.12.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Buches Chansonnier de Montchenu, 1380 nummerierte Exemplare, Art.Nr. 16003 und des Stundenbuches Maria Stuart, 999 nummerierte Exemplare, Art.Nr. 16004. Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, die Klägerin von dem außergerichtlichen Gebührenanspruch ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte A. in Höhe von 1.100,51 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin werden der Klägerin und der Beklagten zu 1) je zur Hälfte auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Rückabwicklung des Kaufs zweier Faksimile. Die Beklagte zu 1) ist eine Vertriebsgesellschaft für Faksimile. Am 19.09.2018 suchte der Beklagte zu 2) die Klägerin bei dieser zu Hause auf. Dies geschah ohne vorherige Anmeldung und für die Klägerin unerwartet. Bei der Klägerin zu Hause einigte diese sich mit dem Beklagten zu 2) über den Erwerb zweier Faksimiles von der Beklagten zu 1). Dabei handelte es sich um das „Chansonnier de Montchenu, 1380 nummerierte Exemplare“ zum Preis von 4.499 € und das „Stundenbuch der Maria Stuart, 999 nummerierte Exemplare“ zum Preis von 13.900 €. Bei dem Verkaufsgespräch wies der Beklagte zu 2) darauf hin, dass die beiden Bücher den vereinbarten Preis mindestens Wert seien und dass die Klägerin diese jederzeit wieder verkaufen könne. Zur Finanzierung dieses Erwerbs schloss die Klägerin unter Vermittlung des Beklagten zu 2) einen Darlehensvertrag über eine Nettodarlehenssumme von 19.000 € mit der B. Bank ab. Diese zahlte die Nettodarlehenssumme an die Klägerin aus. Die Klägerin leitete die Nettodarlehenssumme an die Beklagte zu 1) weiter. Zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses war die Beklagte zu 1) die einzige Vertriebsgesellschaft für Faksimile. Mit Schreiben vom 22.11.2018 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin für diese gegenüber der Beklagten zu 1) die Anfechtung und forderten diese zur sofortigen Rückzahlung des Kaufpreises auf. Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2) habe bei dem Verkaufsgespräch geäußert, es sei in Bezug auf die erworbenen Bücher eine erhebliche Wertsteigerung zu erwarten. Die erworbenen Faksimiles seien aber bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses maximal 600 € wert gewesen. Die Beklagte zu 1) wisse auch, was das, was sie der Klägerin verkauft habe, wert sei. Sie, die Klägerin, habe sowohl gegenüber der B. Bank, als auch gegenüber der Beklagten zu 1) den Widerruf erklärt. Vertreter der Beklagten zu 1), unter anderem der Beklagte 2) hätten ihr gegenüber dann geäußert, bei ihnen könne man nicht widerrufen, weil die Ware bereits individuell angefertigt sei. Der Beklagte zu 2) habe sie überredet vom Widerruf Abstand zu nehmen. Zudem habe er ihr ein Formular für einen neuen Darlehensvertrag bei der B. Bank vorgelegt, den sie, die Klägerin unterschrieben habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 18.399,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 06.12.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe eines Buches Chansonnier de Montchenu, 1380 nummerierte Exemplare, Art.Nr. 16003 und ein Stundenbuch Maria Stuart, 999 nummerierte Exemplare, Art.Nr. 16004, hilfsweise: den im Klageantrag zu 1. beantragten Betrag zu zahlen an die B. Bank zur Deckung und Rückzahlung des Darlehens Nr. XXX, sie von dem außergerichtlichen Gebührenanspruch ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte A. in Höhe von 1.100,51 € freizustellen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, dass bei der Wertermittlung der fraglichen Faksimiles allein der Primärmarkt, mithin der Verkauf durch eine Vertriebsgesellschaft, zu berücksichtigen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. I. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung von 18.399 € gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB zu. 1. Die Beklagte zu 1) hat die Darlehenssumme mindestens in Höhe von 18.399 €, der Höhe des Klageantrags, von der Klägerin weitergeleitet bekommen und damit etwas durch Leistung der Klägerin erlangt. 2.. Dies geschah ohne Rechtsgrund. Der zugrundeliegende Kaufvertrag vom 19.09.2018 war gemäß § 138 Abs. 1 BGB als sittenwidriges Geschäft von Anfang an nichtig. a. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12, NJW 2014, 1380 Rn. 8, beck-online m.w.N.). Das sittenwidrige Gepräge des Geschäfts kann sich dabei unmittelbar aus dem Inhalt des Rechtsgeschäfts oder aus besonderen hinzutretenden Umständen ergeben (BeckOGK/Jakl, 1.2.2021, BGB § 138 Rn. 110). Rechtsgeschäfte, die durch ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Höhe der versprochenen Vergütung und dem Wert der dafür zu erbringenden Leistung gekennzeichnet sind, sind dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausnutzung der schwierigen Lage oder auch Unerfahrenheit des Vertragspartners für das eigene unangemessene Gewinnstreben. Liegt ein grobes, besonders krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, so rechtfertigt allein dieser Umstand den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils und damit auf einen sittenwidrigen Charakter des Rechtsgeschäfts (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1997 – VIII ZR 322/96 –, Rn. 16, juris m.w.N.). Ein solches „grobes Missverhältnis“, das ein gewichtiges Indiz für die auch subjektive Verwerflichkeit des Geschäfts ist, liegt dabei vor, wenn die vereinbarte Gegenleistung das Doppelte des objektiven Marktwertes der Leistung erreicht, dies zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 24.1.2014 – V ZR 249/12, NJW 2014, 1652, beck-online; BGH, Urteil vom 26. November 1997 – VIII ZR 322/96 –, Rn. 23, juris; BGH, Urteil vom 09. Oktober 1996 – VIII ZR 233/95 –, Rn. 17, juris; BeckOGK/Jakl, 1.2.2021, BGB § 138 Rn. 165). Die Sittenwidrigkeit des vorliegenden Kaufvertrags ergibt sich aus einem solchen groben Missverhältnis unter Hinzutreten weiterer Umstände des Kaufvertragsschlusses. b. Der objektive Marktwert der hier in Rede stehenden Faksimiles betrug zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weniger als die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises. Für das „Stundenbuch der Maria Stuart“ lag der objektive Marktpreis bei 695 € (5 % des Kaufpreises) bis 4.480 € (32 % des Kaufpreises). Für das „Chansonnier de Jean de Montchenu“ lag der objektive Marktpreis bei 225 € (5 % des Kaufpreises) bis 1.950 € (43 % des Kaufpreises). Das steht fest aufgrund der nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Dieser hat zunächst ausgeführt, dass die von der Beklagten zu 1) aufgerufenen Preise zwar in dem Direktvertriebssystem der Vertriebsgesellschaften in dieser Höhe angesetzt worden sind. Doch ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beklagten zu 1) - nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Klägerin - um die letzte und im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses einzige solcher Vertriebsgesellschaften gehandelt hat. Daneben, so hat der Sachverständige festgestellt, werden Faksimiles, wie die hier in Rede stehenden, im Internet von gewerblichen Anbietern zum Verkauf angeboten. Hierbei hat der Sachverständige ein Angebot des „Stundenbuchs der Maria Stuart“ über 4.480 € ermittelt und für das „Chansonnier de Jean de Montchenu“ ein Angebot über 1.950 €. Diese aufgerufenen Preise bleiben in auffälliger Weise hinter dem vorliegend vereinbarten Kaufpreis zurück und erreichen lediglich 32 % (13.900 € für das „Stundenbuch der Maria Stuart“) bzw. 43 % (4.499 € für das „Chansonnier de Jean de Montchenu“) des vereinbarten Kaufpreises. Weiter werden Faksimiles, wie die hier in Rede stehenden, auch im Internet oder über Auktionshäuser von Privatleuten zum Verkauf angeboten. Dabei können, wie der Sachverständige festgestellt hat, im Internet teilweise nur ein Erlöse in Höhe von ein paar Hundert Euro erzielt werden, auf Auktionen ein Zuschlagspreis in Höhe von 5 bis 10 Prozent des hier vereinbarten Kaufpreises. c. Keine entscheidende Rolle kommt dabei der Tatsache zu, dass es sich bei den über sekundäre gewerbliche oder private Anbieter verkauften Faksimiles zum Teil um bereits zuvor verkaufte Exemplare handelt. Der z.B. auf den Auktionen erzielte geringere Erlös beruht nicht auf einer gebrauchsbedingten Verschlechterung der Faksimiles oder einer verkaufsbedingten Unsicherheit über den Erhaltungszustand. So hat der Sachverständige festgestellt, dass die erwähnten Zuschlagspreise in Höhe von 5- 10 % des hiesigen Kaufpreises für originalverpackte Ware im Neuzustand erzielt werden. Eine Wertminderung der betreffenden Faksimiles aufgrund ihrer Verwendung durch den Voreigentümer ist damit ausgeschlossen. Vorliegend schützt die Originalverpackung die Faksimiles sowohl vor negativen Umwelteinflüssen, als auch vor gebrauchsbedingter Verschlechterung des Erhaltungszustandes. Insofern besteht für die vorliegenden Verkäufe ein wesentlicher Unterschied zu z.B. dem Verkauf eines Gebrauchtwagens, dessen erheblicher Wertverlust durch die Nutzung des Voreigentümers und der damit verbundenen Unsicherheit des Zustands des Wagens eintritt. Diese Feststellung deckt sich im Übrigen mit den Ausführungen des Sachverständigen dazu, wie sich der Verkaufspreis der Faksimiles zusammensetzt. Die Preise entstehen demnach durch eine lange und kostenaufwändige Produktionskette und die Provisionsforderungen, die im Vertriebssystem anfallen und bestehen letztlich zu einem Gutteil aus Lizenzen und Provisionen, die sich in keiner Weise wertsteigernd darstellen. d. Anders als die Beklagten meinen, greift es zur Bestimmung des objektiven Marktwertes der Faksimiles zu kurz, allein auf den Direktvertrieb durch die Beklagte zu 1) abzustellen. Vielmehr ist eine, die einzelnen Vertriebsformen übergreifende Bewertung anzustellen, die auch die oben erläuterten und vom Sachverständigen einbezogenen Vertriebsformen berücksichtigt. Das ergibt sich schon denklogisch aus Folgendem: Sollte nur ein einzelner Anbieter auf eine bestimmte Vertriebsform zum Verkauf eines Produktes zurückgreifen, das Produkt aber anderweitig auch verkauft werden, könnte trotz eines groben Missverhältnisses von Leistung in Gegenleistung in der konkreten Vertriebsform im Vergleich zu anderen Vertriebsformen und trotz Verstoßes gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender, der Vertrag niemals sittenwidrig sein. Ein solcher Anbieter könnte sich der Konsequenz des § 138 Abs. 1 BGB durch das Ausweichen auf eine neue Vertriebsform entziehen. Der Schutzgehalt des § 138 Abs. 1 BGB liefe leer. Vorliegend war es nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Klägerin sogar so, dass die Beklagte zu 1) die einzige Vertriebsgesellschaft für Faksimiles war. Auch die von den Beklagten angeführte Entscheidung des BGH vom 22. Dezember 1999 (Az.: VIII ZR 111/99) führt diesbezüglich zu keinem abweichenden Ergebnis. Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich wesentlich von dem vorliegenden Sachverhalt. Die von dem BGH dort getroffene Unterscheidung zwischen zwei Märkten war der unterschiedlichen Person des jeweiligen Käufers geschuldet. Je nachdem, ob die dort in Rede stehenden Sammlermünzen einem Sammler oder im Rahmen eines Rückkaufs einem Münzhändler angeboten wurden, waren erheblich unterschiedliche Preise zu erzielen. Abzustellen war dort nur auf den Markt des Verkaufs, nicht des Rückkaufs. Vorliegend ist es jedoch nicht so, dass sich die Verkaufsangebote durch die Beklagte und die übrigen Verkaufsangebote des Sekundärmarktes an einen wesentlich verschiedenen Personenkreis richten und deswegen für die verschiedenen Vertriebsformen ein verschiedener Markt bestehen würde. Allein die Tatsache, dass sich die Beklagte zu 1) einer anderen Vertriebsform bediente, führt noch nicht zur Begründung eines eigenen Marktes, der nicht mit den übrigen Vertriebsformen vergleichbar wäre. e. Neben dem ausgeführten Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung treten weitere Umstände des Kaufvertragsschlusses hinzu, die den Kaufvertrag als sittenwidrig prägen. So trägt die von der Beklagten zu 1) gewählte Vertriebsform des Haustürgeschäftes aufgrund der ihr eigenen Überraschungs- und Überforderungswirkung zu einem Ungleichgewicht der Vertragsparteien bei. Ohne, dass ein Haustürgeschäft per se als sittenwidrig einzustufen wäre, führt eine solche Verkaufssituation doch typischerweise zu einer schwächeren Verhandlungsposition des Verbrauchers. Nichts anderes ergibt sich aus den gesetzlichen Schutzvorschriften der §§ 312b ff. BGB. Im Zusammentreffen mit der grob überhöhten Kaufpreisforderung ergibt sich eine Situation, in der die Klägerin aufgrund der für die überraschenden Verkaufssituation überfordert und deshalb eher geneigt war, eine derart übersetzte Zahlungsverpflichtung einzugehen. Dazu trug auch die Versicherung des Beklagten zu 2) bei, dass die verkauften Faksimiles diesen Preis mindestens Wert seien und die Klägerin diese jederzeit wieder verkaufen könne. f. Auch die Voraussetzung der subjektiv verwerflichen Gesinnung der Beklagten zu 1) liegt vor. Insgesamt ergibt sich aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen ein grobes Missverhältnis des vereinbarten Kaufpreises von 13.900 € und 4.499 € und dem objektiven Marktwert. Dieser lag bestenfalls bei 4.480 € für das „Stundenbuch der Maria Stuart“ und 1.950 € für das „Chansonnier de Jean de Montchenu“, unter Berücksichtigung der Vertriebsform der Auktion, bei der nur 5-10 % des hier angesetzten Kaufpreises zu erzielen war, sogar noch darunter. Schon dieses grobe Missverhältnis lässt den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung der Beklagten zu 1) bzw. ihrer organschaftlichen Vertreter im Rahmen einer tatsächlichen Vermutung zu (vgl. nur BGH, Urteil vom 08-11-1991 - V ZR 260/90, NJW 1992, 899, beck-online; BGH, Hinweisbeschluss vom 14.6.2017 – III ZR 487/16, NJW-RR 2017, 1261, beck-online). Diese Vermutung hat die Beklagte zu 1) nicht widerlegt. II. Gegenüber dem Beklagten zu 2) ist die Klage unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu 2) nicht zu. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Der Beklagte zu 2) hat schon nichts durch Leistung der Klägerin erlangt. Den Kaufpreis hat die Beklagte zu 1) in voller Höhe erhalten. III. Über den Hilfsantrag war in Bezug auf die Beklagte zu 1) wegen des Erfolgs des Hauptantrags nicht mehr zu entscheiden. Gegen den Beklagten zu 2) scheitert auch der Hilfsantrag aus den oben genannten Gründen. IV. Die Klage ist auch mit dem Klageantrag zu 3) gegenüber der Beklagten zu 1) begründet. Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB zu. Die Beklagte zu 1) hat durch den Abschluss des sittenwidrigen Vertrages mit der Klägerin, ohne Hinweis auf die daraus folgende Nichtigkeit, eine vorvertragliche Pflicht verletzt (vgl. MüKoBGB/Emmerich, 8. Aufl. 2019, BGB § 311 Rn. 71 und § 138 Rn. 167; Ellenberger/Palandt § 138 Rn. 22, 80. Aufl. 2021). Der Schaden ist in Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren entstanden. Die Schadenshöhe von 1.100,51 € errechnet sich aufgrund eines Streitwertes in Höhe von bis 19.000 € und ist nicht zu beanstanden. V. Demgegenüber besteht ein solcher Anspruch nicht gegen den Beklagten zu 2). Dieser sollte selbst nicht Vertragspartner der Klägerin werden. Ihn selbst trafen damit keine eigenen vorvertraglichen Sorgfaltspflichten. Dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) gemäß §§ 311 Abs. 3 S. 1, S. 2, 241 Abs. 2 BGB dennoch ein Schuldverhältnis mit vertraglichen Nebenpflichten entstanden ist, weil der Beklagte zu 2) beispielsweise besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Ein etwaiges wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten zu 2) in Form einer Provisionszahlung wäre nur mittelbarer Natur und damit nicht ausreichend für eine Haftung nach § 311 Abs. 3 BGB (vgl. Grüneberg/Palandt, § 311, Rn. 61, 80. Aufl. 2021). VI. Der geltend gemachte Zinsanspruch seit dem 06.12.2018 steht der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 S. 1, 2 BGB gegen die Beklagte zu 1) zu, nachdem sie die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 22.11.2018 zur sofortigen Rückforderung des Kaufpreises aufgefordert und damit gemahnt hat. VII. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1, 2 ZPO unter Anwendung der Baumbach‘schen Kostenformel. VIII. Der Streitwert wird auf 18.399,00 EUR festgesetzt.