Der Angeklagte A. wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, in Tateinheit mit sexueller Nötigung in sechs Fällen in Tatmehrheit mit Verabredung zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in drei Fällen sowie wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren verurteilt. Die Angeklagte B. wird wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 24 Fällen in Tateinheit mit Herstellung kinderpornographischer Schriften in 22 Fällen, dies wiederum in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 9 (neun) Monaten verurteilt. Im Übrigen wird die Angeklagte B. freigesprochen. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Angeklagte A. hat die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen. Soweit die Angeklagte B. freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last. Angewandte Vorschriften bezüglich des Angeklagten A. : §§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 9, 184b Abs. 3 in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 31.12.2020, 22, 23, 30 Abs. 2, 52, 53 StGB Angewandte Vorschriften bezüglich der Angeklagten B. : §§ 174 Abs. 3 Nr. 1, 176 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2, 184b Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 31.12.2020, 52, 53 StGB Gründe I. 1. Der Angeklagte A. ist am 00.00.0000 in E. (jetzt: F. ) geboren. Seine Mutter war G. , sein Vater selbständiger H. . Beide sind inzwischen verstorben. Der Angeklagte hat eine ein Jahr ältere Schwester. Er besuchte die Grundschule in F. und wechselte danach auf die Gesamtschule in I. . Nach der Scheidung der Eltern blieb er bei seiner Mutter, der Kontakt zum Vater bestand dabei weiterhin. Der Angeklagte schloss eine Lehre zum J. ab. Nach Ableistung seines 18-monatigen Wehrdienstes arbeitete er als K. , bis er mit 50 aufgrund von gesundheitlichen Problemen mit dem obersten Halswirbel diese Tätigkeit nicht mehr ausführen konnte. Er lebt seitdem von den monatlichen Einnahmen in Höhe von 1.500,00 EUR aus der Vermietung eines vom Vater geerbten Hauses. Der Angeklagte ist geschieden und hat einen im Jahr 0000 geborenen Sohn und eine 0000 geborene Tochter. Zu beiden Kindern besteht noch Kontakt. Gegenwärtig hat er eine Lebensgefährtin. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang noch nicht in Erscheinung getreten. Der Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts L. vom 23.10.2020 (Az.) seit dem 28.10.2020 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt L. -M. . 2. Die Angeklagte B. ist am 00.00.0000 in N. geboren. Der Vater der Angeklagten war O. , die Mutter war P. . Beide sind inzwischen in Rente. Die Angeklagte hat keine Geschwister. Sie besuchte den Kindergarten und danach die Grundschule, wo sie die erste Klasse wiederholte. Anschließend besuchte sie die Orientierungsstufe und letztlich die Realschule, wo sie ihren Abschluss schaffte. Eine Ausbildung zu Q. brach sei nach einem Jahr ab, weil diese ihr nicht gefiel. Anschließend erlernte sie den Beruf der R. und übte diesen mehrere Jahre lang aus. Nach der Geburt ihrer Tochter, der Zeugin S. B. , am hörte sie als R. auf. Sie T. und arbeitete in der V. . Auch fuhr sie Kinder zur Schule und arbeitete vertretungsweise als W. . Ein Studium als X. , das für eine Festanstellung an einer Schule erforderlich war, brach sie aufgrund der Inhaftierung in dieser Sache ab. Die Angeklagte ließ sich 0000 oder 0000 von ihrem Ehemann, mit dem sie ihre Tochter S. als einziges Kind hatte, scheiden. Nach ihren eigenen Angaben wurde sie während der Ehe von ihrem Ehemann vergewaltigt. Strafrechtlich ist die Angeklagte bislang noch nicht in Erscheinung getreten. Die Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts L. vom 23.10.2020 (Az.) seit dem 26.10.2020 in Untersuchungshaft, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt L. -M. . II. Taten zum Nachteil der S. B. Die Angeklagten lernten sich 2013 kennen und führten ab dem Jahr 2014 eine Beziehung, wobei der Angeklagte A. die Angeklagte B. nach deren Trennung von ihrem Ehemann für drei Wochen bei sich aufnahm. Die Angeklagte B. wohnte danach einige Zeit bei ihren Eltern in Y. und anschließend in einer Wohnung in N. . Der Angeklagte A. half ihr bei den Umzügen und bei den Renovierungen. Aufgrund der räumlichen Entfernung und der Tätigkeit des Angeklagten A. als K. zu Beginn der Beziehung blieb es jedoch überwiegend bei einer Wochenendbeziehung. Gemeinsame Urlaube gab es nicht. Mit der Inhaftierung der beiden Angeklagten im Oktober 2020 in dieser Sache endete die Beziehung. Die Angeklagten hielten fast täglich Kontakt durch die Messengerdienste WhatsApp und Threema, wobei es durchaus auch längere Pausen gab. Im Laufe der Beziehung erfolgten Zahlungen des Angeklagten A. an die Angeklagte B. in Höhe von insgesamt ca. 5.000,00 EUR. Die Angeklagte B. fertigte im Laufe der Beziehung private Aufzeichnungen in Bezug auf den Angeklagten A. an, die sie in einer verzierten blauen Mappe sammelte. Sie notierte beispielsweise, wann der Angeklagte A. online war, was sie trotz des Aufenthalts an verschiedenen Orten über das Handy sehen konnte. Auch fertigte sie romantisch-schwärmerische Notizen, in denen sie dem Angeklagten A. Kosenamen gab und ihn als ihre „große Liebe“ bezeichnete. Weiter fertigte sie Gesprächsnotizen an. Darüber hinaus notierte sie am 19.12.2015, dass der Angeklagte A. die S. niemals „anfassen werde“, und wenn, wäre er sofort leblos bzw. S. sei tabu. Hintergrund für diesen Eintrag war, dass der Angeklagte A. gegenüber der Angeklagten B. geäußert hatte, er würde gerne einmal mit der Angeklagten und ihrer Tochter Strip Poker spielen. Im Jahr 2016 fertigte sie in ihrem Smartphone folgende Notiz, die sie später löschte: „Deal, wenn er S. einmal fickt, fickt er mich dreimal dafür“. Der Angeklagte äußerte sowohl gegenüber der Angeklagten B. als auch gegenüber S. B. , dass es zu Problemen für sie kommen könnte, wenn er nicht mehr da sei und sie finanziell unterstütze. Die Angeklagte B. äußerte gegenüber ihrer Tochter diverse Male die Befürchtung, sie könnten „auf der Straße landen“. Der Angeklagte kaufte für S. auch Kleidung ein und forderte dann später, dass S. ihr die gekauften Kleidungsstücke „vorführen“ sollte. S. war der Angeklagte nicht besonders sympathisch. Sie verhielt sich ihm gegenüber deshalb häufiger abweisend und unhöflich. Begründet war dies u.a. deshalb, weil der Angeklagte zwar regelmäßig anklopfte, bevor er ihr Zimmer betrat, aber trotz einer ablehnenden Antwort das Zimmer dann betrat. Infolge der ablehnenden Haltung der S. beendete der Angeklagte seinen Aufenthalt bei der Angeklagten gelegentlich vorzeitig und drohte, nicht mehr wiederzukommen. Die Angeklagte B. , die dies verhindern wollte, forderte ihre Tochter daher häufiger auf „nett“ zum Angeklagten zu sein. Tat 1 In der Zeit zwischen dem 02.08.2015 und dem 01.04.2016 wohnte die Angeklagte B. mit ihrer Tochter S. bei ihren Eltern in Y. . An einem nicht näher konkretisierbaren Tag in dieser Zeit befanden sich die Angeklagten und die Zeugin S. B. im Wohnzimmer der Wohnung. Die Angeklagten lagen dabei auf dem Sofa, die Zeugin S. B. saß auf einer Heizung. Die Angeklagte B. fragte die S. , ob sie und der Angeklagte A. „ficken“ dürften, wobei die Angeklagten zum Zwecke ihrer sexuellen Erregung wollten, dass die S. dabei ist. Die Angeklagten vollzogen sodann unter einer Decke den Geschlechtsverkehr. Die Zeugin S. B. fing daraufhin an zu weinen und wurde von der Angeklagten B. getröstet. Beiden Angeklagten war das Alter der S. bekannt. Während der Beziehung tauschten die Angeklagten häufig Chatnachrichten aus, in denen der Angeklagte A. von der Angeklagten B. verlangte, dass diese Nacktfotos von der Zeugin S. B. an ihn übersenden sollte. Sofern die Angeklagte B. auf die Forderungen nicht einging, wies der Angeklagte sie darauf hin, dass er ihr Geld geliehen habe, und forderte sie auf, „sich etwas einfallen zu lassen“, womit er die Rückzahlung der Summe meinte. Die Angeklagte wies ihn dann auf ihre schlechte finanzielle Situation hin. Es kam schließlich auch dazu, dass der Angeklagte die Forderung „5.000 Euro oder S. “ aufstellte. Die Angeklagte bat S. sodann, sie nackt fotografieren zu dürfen. Sofern S. sich weigerte, redete die Angeklagte so lange auf S. ein, bis diese sich von ihr in den Posen, die die Angeklagte von ihr verlangte, fotografieren ließ. Gelegentlich verwendete die Angeklagte auch bereits gefertigte Aufnahmen und veränderte diese hinsichtlich des Bildausschnitts oder in anderen Details und übersandte sie dem Angeklagten. Tat 2 Am 05.09.2015 fertigte die Angeklagte B. ein Lichtbild an, auf dem die Zeugin S. B. vollständig unbekleidet in der gefliesten Duschwanne neben einem Haltegriff steht und die Arme hinter dem Kopf verschränkt. Die Zeugin schaut direkt in die Kamera und ist von den Schienbeinen aufwärts an zu sehen, die beiden Ellenbogen befinden sich außerhalb des Bildausschnitts, ebenso ein kleiner Teil der Kopfhaare. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 37R oben rechts des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Taten 3 und 4 Am 21.10.2015 um 20:08 Uhr und 20:10 Uhr fertigte die Angeklagte B. zwei Lichtbilder an, auf denen sie vollständig unbekleidet mit der ebenfalls vollständig unbekleideten Zeugin S. B. im Badezimmer posiert. Auf dem Foto von 20:08 Uhr (Tat 3) werden beide Abgebildeten von unten nach oben fotografiert, wobei beide in die Kamera schauen. Die Angeklagte B. befindet sich links auf dem Bild und wird seitlich rechts von der Hüfte an aufwärts aufgenommen, dabei ist ihr Kopf nach rechts unten gerichtet. Ihr Kopf lehnt an den Kopf der Zeugin S. B. . Diese wird frontal fotografiert und ist ebenfalls ab der Hüfte aufwärts zu sehen. Ihr rechter Arm ist an ihren Oberkörper angelegt, während der linke Oberarm angelegt und der linke Unterarm abgewinkelt ist und sich kurz nach dem Ellenbogen außerhalb des Bildausschnitts befindet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 38 unten links des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Bei dem Foto von 20:10 Uhr (Tat 4) sitzt oder kniet die Angeklagte B. unbekleidet rechts neben der Zeugin S. B. . Sie ist von der Hüfte an aufwärts zu sehen, ihr rechter Arm erstreckt sich entlang des rechten Bildrandes in Richtung der Kamera, wobei der Unterarm und die Hand schon außerhalb des Bildausschnitts sind. Die Angeklagte B. blickt in die Kamera und hat ihren linken Arm um die Hüfte der unbekleidet neben ihr stehende Zeugin S. B. gelegt. Diese steht frontal zur Kamera aufrecht, wobei der Oberkörper leicht nach Links verdreht ist. Sie schaut schräg nach unten an der Kamera vorbei. Ihr rechter Arm ist an ihren Oberkörper angelegt, ihr linker Arm ist hinter dem Oberkörper und nur bis ungefähr zum Ellenbogen zu sehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 38 unten mittig des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Tat 5 Im Jahr 2016 fertigte die Angeklagte B. 43 Lichtbilder, auf denen die Zeugin S. B. zu sehen ist, wie sie teilweise vollständig unbekleidet vor der Kamera posiert. Auf einem Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert, wobei sie nur mit einer Unterhose bekleidet ist. Die Arme sind jeweils etwas seitlich abgespreizt. Der Bildausschnitt reicht dabei von der Unterhose bis zur Nase der Zeugin. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 16 drittes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. von hinten fotografiert, wobei sie unbekleidet ist. Die Arme hängen seitlich herunter und sind vom Oberkörper verdeckt. Der Bildausschnitt reicht dabei vom Gesäß bis zum Kopf der Zeugin. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 16 viertes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal leicht von unten fotografiert, als sie mit gespreizten Beinen auf einer Toilettenschüssel sitzt. Die Hose ist heruntergezogen und hängt zwischen den Knöcheln. Der Oberkörper ist bekleidet, die Arme sind angehoben. Der Bildausschnitt reicht dabei von den Füßen bis zu den Schultern der Zeugin. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 16 fünftes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert, wobei sie unbekleidet auf dem Boden sitzt. Die Beine sind gespreizt, wobei das rechte Bein angewinkelt und aufgestellt ist, während das linke Bein nach links gestreckt wird. Der linke Arm hängt herab und ist leicht angewinkelt, wobei die linke Hand auf dem Boden zwischen den Beinen ruht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 16 sechstes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert, wobei sie unbekleidet auf dem Boden sitzt. Die Beine sind gespreizt, wobei die Beine angewinkelt und aufgestellt sind. Die Arme sind auf den Boden aufgestützt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 16 siebtes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert, wobei sie unbekleidet auf dem Boden sitzt. Die Beine sind gespreizt, wobei die Beine angewinkelt und aufgestellt sind. Mit der rechten Hand spreizt sie ihre Schamlippen, während sie mit der linken Hand einen Dildo in den Bereich ihrer Vagina führt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 16 achtes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert, wobei sie unbekleidet auf dem Boden sitzt. Die Beine sind gespreizt, wobei die Beine angewinkelt und aufgestellt sind. Mit der linken Hand führt sie einen Dildo in den Bereich ihrer Vagina. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 16 neuntes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert, wobei sie unbekleidet auf dem Boden sitzt. Die Beine sind gespreizt, wobei die Beine angewinkelt und aufgestellt sind. Die Arme sind auf den Boden aufgestützt. Der linke Arm einer anderen Person ragt von oben links nach unten rechts durch den Vordergrund des Bildes und hält dabei einen Duschkopf in der Hand. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 17 erstes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert, wobei sie unbekleidet auf dem Boden sitzt. Die Beine sind gespreizt, wobei die Beine angewinkelt und aufgestellt sind. Der linke Arm einer anderen Person hält einen Duschkopf in der Hand, von dem aus Wasser auf die Vagina der Zeugin S. B. strömt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 17 zweites Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert, wobei sie unbekleidet auf dem Boden sitzt. Die Beine sind gespreizt, wobei das rechte Bein angewinkelt und aufgestellt ist, während das linke Bein nach links gestreckt wird. Der linke Arm hängt herab und ist leicht angewinkelt, wobei die linke Hand auf dem Boden zwischen den Beinen ruht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 17 drittes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. von unten fotografiert, wobei sie unbekleidet steht. Sie schaut direkt in die Kamera. Der rechte Arm hängt herab und ist leicht angewinkelt, wobei die rechte Hand sich im Bereich ihrer Vagina befindet. Der linke Arm ist angewinkelt und hinter dem Gesäß verschränkt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 17 viertes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert, wobei sie unbekleidet im Grünen auf dem Boden liegt. Sie schaut mit ihrem leicht nach rechts gewandten Kopf in die Kamera. Die Beine sind leicht gespreizt. Mit zwei Fingern ihrer rechten Hand spreizt sie ihre Schamlippen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 17 fünftes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert, wobei sie nur mit einem Oberteil bekleidet auf dem Boden sitzt. Die Beine sind gespreizt. Mit der rechten Hand greift sie in Richtung ihrer Vagina. Der Bildausschnitt verläuft von den gespreizten Beinen bis zur Brust der Zeugin S. B. . Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 17 sechstes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert, wobei sie nur mit einem Oberteil bekleidet auf dem Boden sitzt. Die Beine sind gespreizt. Mit der rechten Hand greift sie in Richtung ihrer Vagina und spreizt mit zwei Fingern ihre Schamlippen. Der Bildausschnitt verläuft von den gespreizten Beinen bis zur Brust der Zeugin S. B. . Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 17 siebtes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert, wobei sie nur mit einem Oberteil bekleidet auf dem Boden sitzt. Die Beine sind gespreizt. Mit der rechten Hand greift sie in Richtung ihrer Vagina und spreizt mit zwei Fingern ihre Schamlippen. Der Bildausschnitt verläuft von der Vagina bis zum Bauch der Zeugin S. B. . Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 17 achtes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. von rechts seitlich fotografiert, wobei sie nur mit einem Oberteil bekleidet auf der linken Gesäßseite auf dem Boden sitzt. Mit dem rechten Arm stützt sie sich auf den Boden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 18 erstes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert, wobei sie unbekleidet im Grünen auf dem Boden liegt. Sie schaut mit ihrem leicht nach rechts geneigtem Kopf in die Kamera. Die Beine sind gespreizt. Die beiden Arme sind in Richtung des unteren Bildrands ausgestreckt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 18 zweites Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert, wobei sie nur mit einem Oberteil bekleidet auf dem Boden liegt. Die Beine sind gespreizt. Mit ihrer rechten Hand fasst sie in Richtung der Vagina. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 18 drittes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert, wobei sie unbekleidet im Grünen auf dem Boden liegt. Sie schaut mit ihrem leicht nach rechts geneigtem Kopf in die Kamera. Die Beine sind gespreizt. Der linke Arm ist in Richtung des unteren Bildrands ausgestreckt, mit der rechten Hand spreizt sie ihre Schamlippen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 18 viertes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild sind dabei die Schamlippen der Zeugin S. B. frontal fotografiert. Mit der rechten Hand spreizt sie ihre Schamlippen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 18 fünftes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild sind dabei die Schamlippen der Zeugin S. B. frontal fotografiert. Mit beiden Händen spreizt sie ihre Schamlippen. Der Bildausschnitt verläuft von der Vagina bis zur Brust der Zeugin S. B. . Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 18 sechstes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. seitlich fotografiert. Zu sehen ist der mit einem Socken bekleidete rechte Fuß der Zeugin S. B. sowie die rechte Hand, die sich auf dem rechten unbekleideten Gesäß abstützt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 18 siebtes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild sind dabei die Schamlippen der Zeugin S. B. frontal fotografiert. Mit beiden Händen spreizt sie ihre Schamlippen. Der Bildausschnitt verläuft von der Vagina bis zur Brust der Zeugin S. B. . Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 18 achtes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. seitlich fotografiert. Zu sehen ist das rechte unbekleidete Gesäß, während die Zeugin sich auf ihre linke Gesäßseite stützt. Mit dem rechten Arm stützt sie sich nach hinten ab. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 19 erstes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert, wobei sie unbekleidet im Grünen auf dem Boden liegt. Sie schaut mit ihren leicht nach rechts geneigtem Kopf in die Kamera. Die Beine sind gespreizt. Die beiden Arme sind in Richtung des unteren Bildrands ausgestreckt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 19 zweites Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert, wobei sie unbekleidet im Grünen auf dem Boden liegt. Sie schaut mit ihrem leicht nach rechts geneigtem Kopf in die Kamera. Die Beine sind gespreizt. Der linke Arm ist in Richtung des unteren Bildrands ausgestreckt, mit der rechten Hand spreizt sie ihre Schamlippen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 19 drittes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert, wobei sie nur mit einem Oberteil bekleidet auf dem Boden sitzt. Die Beine sind gespreizt. Mit der linken Hand führt sie von oben einen schwarzen Dildo in Richtung ihrer Vagina. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 19 viertes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert, wobei sie nur mit einem Oberteil bekleidet auf dem Boden sitzt. Die Beine sind gespreizt. Mit der linken Hand führt sie von vorne einen schwarzen Dildo in Richtung ihrer Vagina. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 19 fünftes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert, wobei sie nur mit einem Büstenhalter bekleidet ist. Mit der rechten Hand zieht sie einen Büstenhalter so nach unten, dass ihre rechte Brust entblößt wird. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 19 sechstes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert, wobei sie nur mit einem Büstenhalter bekleidet ist. Der Büstenhalter ist so nach unten gezogen, dass beide Brüste entblößt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 19 siebtes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert. Die Beine sind gespreizt. Der Bildausschnitt verläuft von der Vagina bis zur Brust der Zeugin S. B. . Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 19 achtes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild sind dabei die Schamlippen der Zeugin S. B. frontal fotografiert. Mit zwei Fingern der rechten Hand spreizt sie ihre Schamlippen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 20 erstes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild sind dabei die Schamlippen der Zeugin S. B. frontal fotografiert. Mit der rechten Hand spreizt sie ihre Schamlippen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 20 zweites Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. von hinten fotografiert, wobei sie nur mit einem Oberteil bekleidet ist. Mit beiden Händen greift sie an ihr Gesäß und zieht dieses auseinander. Der Bildausschnitt reicht dabei vom Gesäß bis zum Kopf der Zeugin. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 20 drittes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. in Nahaufnahme von hinten fotografiert, wobei sie nur mit einem Oberteil bekleidet ist. Mit beiden Händen greift sie an ihr Gesäß und zieht dieses auseinander. Der Bildausschnitt reicht dabei vom Gesäß bis zum Unterarm der Zeugin. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 20 viertes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. in Nahaufnahme von hinten fotografiert, wobei sie nur mit einem Oberteil bekleidet ist. Mit der rechten Hand greift sie an ihr Gesäß. Der Bildausschnitt reicht dabei von der rechten Gesäßseite bis zur Hand der Zeugin. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 20 fünftes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert, wobei sie unbekleidet auf dem Boden sitzt. Die Beine sind gespreizt. Mit der linken Hand hält sie ein zur Schlaufe geformtes gelbes Seil vor ihre Vagina. Der Bildausschnitt reicht dabei von der Vagina bis zum Kinn der Zeugin. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 20 sechstes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert, wobei sie unbekleidet auf dem Boden sitzt. Die Beine sind gespreizt. Mit der linken Hand hält sie ein zur Schlaufe geformtes gelbes Seil vor ihre Vagina. Der Bildausschnitt reicht dabei von der Vagina bis zu den Augen der Zeugin. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 20 siebtes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert, wobei sie nur mit einem Oberteil bekleidet ist. Die Beine sind gespreizt. Mit der rechten Hand fasst sie sich an ihre Vagina. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 20 achtes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert, wobei sie nur mit einem Oberteil bekleidet ist. Die Beine sind gespreizt. Mit der linken Hand fasst sie sich an ihre Vagina, die im Bildausschnitt nur zur Hälfte zu sehen ist. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 21 erstes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert, wobei sie nur mit einem Oberteil bekleidet ist. Die Beine sind gespreizt. Mit der linken Hand spreizt sie ihre Schamlippen, die im Bildausschnitt nur zur Hälfte zu sehen sind. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 21 zweites Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild ist dabei die Zeugin S. B. frontal fotografiert, wobei sie nur mit einem Oberteil bekleidet vor der Kamera steht. Die Beine sind leicht gespreizt. Unterhalb ihres schwarzen Oberteils ist ihre unbekleidete Vagina zu sehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 21 drittes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf einem weiteren Bild sind dabei die Schamlippen der Zeugin S. B. frontal und in Nahaufnahme fotografiert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 21 viertes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Tat 6 Am 07.05.2016 übersandte die Angeklagte B. an den Angeklagten A. eine von ihr hergestellte Bilddatei, auf der zu sehen war, wie sie mit der Zeugin S. B. vollständig unbekleidet auf einem Sofa sitzen. Dabei sind die unbekleideten Oberkörper von beiden zu sehen. Beide Abgebildeten schauen in die Kamera, die Zeugin S. B. lehnt mit ihrem Kopf an die rechte Schulter der Angeklagten B. . Diese trägt eine Halskette mit Anhänger und einen Ohrring und hat ihren Kopf leicht in Richtung der Zeugin S. B. geneigt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 4 oben links des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Taten 7 und 8 Am 21.07.2016 übersandte die Angeklagte B. an den Angeklagten A. zwei von ihr hergestellte Bilddateien, auf der zu sehen war, wie die Zeugin S. B. vollständig unbekleidet neben der entblößten Angeklagten B. liegt und sie dabei an die rechte bzw. linke Brust fasst. Auf dem Bild von 21:27:53 Uhr (Tat 7) sieht man die Angeklagte B. unbekleidet in einer Raumecke auf einem Bett liegend ab dem Bauchnabel aufwärts. Ihr rechter Arm ist kurz nach der Schulter außerhalb des Bildausschnitts. Ihr Kopf ist leicht nach links in Richtung der Zeugin S. B. geneigt. Diese ist lediglich mit ihrem neben der Angeklagten B. erhobenen Kopf zu sehen, wie sie mit ihrer linken Hand an die rechte Brust der Angeklagten fasst. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 15 erstes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf dem Bild von 21:28 Uhr (Tat 8) ist dieselbe Situation zu sehen, lediglich die Zeugin S. B. hat nunmehr ihren Kopf an die linke Schulter der Angeklagten B. gelegt und fasst mit der linken Hand deren rechte Brust an. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 15 zweites Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Taten 9 - 14 Am 24.07.2016 übersandte die Angeklagte B. an den Angeklagten A. sechs von ihr hergestellte Bilddateien, auf der zu sehen war, wie die Zeugin S. B. vollständig unbekleidet in der Dusche auf dem Boden sitzt. Auf dem Bild von 21:15:34 Uhr (Tat 9) sieht man die Zeugin S. B. unbekleidet auf dem Boden der Dusche sitzen. Die Aufnahme erfolgte von oben rechts aus. Ihr Kopf ist nach unten gerichtet, das Gesicht nicht zu sehen. Ihr rechtes Bein ist nach rechts abgewinkelt, ihr linkes Bein an den Oberkörper angezogen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 15 drittes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf dem Bild von Auf dem Bild von 21:15:43 Uhr (Tat 10) sieht man die Zeugin S. B. ebenfalls unbekleidet auf dem Boden der Dusche sitzen. Die Aufnahme erfolgte von oben rechts aus, diesmal aus einer etwas weiteren Entfernung, wodurch auch die geöffnete Duschabtrennung zu sehen ist. Ihr Kopf ist nach unten gerichtet, das Gesicht nicht zu sehen. Beide Beine sind an den Oberkörper angezogen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 15 viertes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf dem Bild von 21:17 Uhr (Tat 11) sieht man die Zeugin S. B. unbekleidet auf dem Boden der Dusche sitzen. Die Aufnahme erfolgte frontal von oben. Ihr Kopf ist nach unten links gerichtet, das Gesicht nicht zu sehen. Beide Beine sind an den Oberkörper angezogen und diesmal in Richtung der vorderen Ecke der Duschwanne ausgerichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 15 fünftes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf dem Bild von 21:20 Uhr (Tat 12) sieht man die Zeugin S. B. unbekleidet auf dem Boden der Dusche liegen. Die Aufnahme erfolgte frontal von oben. Sie blickt direkt in die Kamera. Ihre Beine sind gestreckt und leicht gespreizt, wobei die Unterschenkel auf dem Rand der Duschwanne aufliegen und die Füße sich außerhalb des Bildausschnitts befinden. Der rechte Arm ist leicht abgestreckt, der linke Arm liegt neben dem Oberkörper. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 15 sechstes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf dem Bild von 21:23 Uhr (Tat 13) sieht man die Zeugin S. B. unbekleidet auf dem Boden der Dusche liegen, wobei die Entfernung nunmehr wieder geringer ist und die Duschabtrennung nicht mehr zu sehen ist. Die Aufnahme erfolgte frontal von oben. Sie blickt direkt in die Kamera. Ihre leicht gespreizten Beine sind von den Knien an zu sehen. Die beiden Oberarme sind an den Oberkörper angelegt und angewinkelt, sodass die Unterarme nach oben zeigen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 15 siebtes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf dem Bild von 21:26 Uhr (Tat 14) sieht man die Zeugin S. B. unbekleidet in der Dusche stehen. Die Aufnahme erfolgte frontal. Ihr Blick ist in die Kamera gerichtet. Sie ist ab kurz oberhalb den Knien aufwärts zu sehen. Die Beine sind leicht gespreizt, die Arme stehen leicht vom Oberkörper ab und sind angewinkelt, weshalb die Unterarme nach oben zeigen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 15 achtes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Taten 15 und 16 Am 25.07.2016 übersandte die Angeklagte B. an den Angeklagten A. zwei von ihr hergestellte Bilddateien, auf der zu sehen war, wie sie unbekleidet neben der vollständig unbekleideten Zeugin S. B. posiert. Auf dem Bild von 16:40 Uhr (Tat 15) ist die unbekleidete Angeklagte B. am linken Bildrand von ihrer rechten Seite zu sehen. Ihr Kopf ist nach rechts in Richtung der Kamera gewandt. Neben ihr steht die unbekleidete Zeugin S. B. , die frontal von ihrer Vagina aufwärts zu sehen ist. Sie schaut direkt in die Kamera und hat ihren Kopf aus ihrer Sicht leicht nach rechts in Richtung der Angeklagten geneigt. Der linke Arm ist angelegt, der rechte von der Angeklagten B. verdeckt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 16 erstes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf dem Bild von 21:27:36 Uhr (Tat 16) sieht man die Situation wie bei den Bildern zu den Taten 7 und 8. Die Angeklagte B. ist unbekleidet in einer Raumecke auf einem Bett liegend ab dem Bauchnabel aufwärts zu sehen. Ihr rechter Arm ist kurz nach der Schulter außerhalb des Bildausschnitts. Ihr Kopf ist leicht nach links geneigt. Die Zeugin S. B. schaut direkt in die Kamera und liegt dabei mit ihrem Kopf auf der linken Brust der Angeklagten B. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 16 zweites Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Tat 17 Am 26.07.2016 übersandte die Angeklagte B. an den Angeklagten A. eine von ihr hergestellte Bilddatei, auf der zu sehen war, wie die Zeugin S. B. unbekleidet auf einem Bett liegt. Auf dem Bild ist zu sehen, wie die Zeugin S. B. etwas oberhalb der Bildmitte mit dem Kopf nach links auf ihrer rechten Seite auf einem Bett liegt. Ihr linker Arm liegt an ihrem Oberkörper an, wobei sich der Unterarm vor ihrem Bauch befindet. Die Beine sind in der Hüfte und in den Knien jeweils leicht angewinkelt, wobei das rechte Bein etwas höher gezogen ist als das linke. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 21 fünftes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Tat 18 Im Rahmen des Austausches von Chatnachrichten schrieb die Angeklagte B. am 06.12.2016 an den Angeklagten A. , dass die Zeugin S. B. verstanden habe, dass der Angeklagte A. sie und die S. lecke, streichele, küsse, berühre und fingere. Sie und die S. würden sich zum „ficken“ anbieten. Der Angeklagte A. schrieb der Angeklagten B. , diese und die S. müssten ihn mit einem Nacktvideo anlocken. Die Angeklagte B. erstellte am 13.12.2016 eine 39 Sekunden lange Videodatei, die sie an den Angeklagten A. übersandte. Auf der Videodatei sind sie und die S. mit unbekleidetem Oberkörper zu sehen. Die Angeklagte B. an der linken Seite ist anfangs frontal von knapp oberhalb ihrer Brüste zu sehen, wobei sich im Laufe des Videos der Bildausschnitt vergrößert und der Bereich ab dem Bauchnabel aufwärts zu sehen ist. Die Zeugin S. B. hat anfangs ihren Kopf von hinten auf die linke Schulter der Angeklagten B. gelegt. Im Laufe des Videos richtet sie sich auf und sitzt neben der Angeklagten B. , wobei ihr Kopf nunmehr überwiegend an den Kopf der Angeklagten B. gelehnt bzw. in dessen Richtung geneigt ist. Die Arme der Zeugin S. B. hängen herab, wobei der rechte Arm schräg über den Oberkörper gelegt auf ihrem linken Arm ruht. Im Verlauf des Videos äußern sich die Gefilmten wie folgt: Angeklagte B. (A): „Hallo A. … naa? Zeugin S. B. (Z): „Huhu A. .“ A: „Gucke mal, mmh … zwei Nackedei-Frauen, oijoijoi, und nu?“ Z: „Wir laden dich ein, fürs Wochenende, und wollen viel Spaß haben…“ A: „Nnnnh … viel Spaß, oh, das wär schön.“ Z: „…und streicheln und küssen und lieb sein“ A: „...und knuddeln und knutschen und kuscheln“ Taten 19 und 20 Am 18.01.2017 übersandte die Angeklagte B. an den Angeklagten A. zwei von ihr hergestellte Bilddateien, auf der zu sehen war, wie die Zeugin S. B. vollständig unbekleidet auf einem Stuhl im Badezimmer sitzt. Auf dem ersten Foto (Tat 19) ist die Zeugin S. frontal zu sehen, wie sie unbekleidet auf dem Stuhl sitzt. Sie schaut direkt in die Kamera, wobei ihr Kopf leicht nach links geneigt ist. Ihre Arme hängen herab und sind leicht abgewinkelt, ihre Hände ruhen auf ihren Oberschenkeln. Die Beine sind leicht gespreizt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 5 oben links des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf dem zweiten Foto (Tat 20) ist die Zeugin S. B. in derselben Situation zu sehen. Die Kamera ist frontal leicht von unten auf sie gerichtet. Sie schaut direkt in die Kamera, wobei ihr Kopf leicht nach links geneigt ist. Ihr rechtes Bein ist angewinkelt und an den Oberkörper herangezogen. Ihr rechter Arm hängt herab, die rechte Hand ist außerhalb des Bildausschnitts. Ihr linker Arm hängt weiter herab, wobei die linke Hand weiter auf dem Oberschenkel ruht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 5 oben rechts des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Taten 21 bis 30 Während der Besuche des Angeklagten A. bei der Angeklagten B. kam es in der Zeit zwischen dem 02.08.2018 bis zum Oktober 2020 zu verschiedenen Missbrauchshandlungen zum Nachteil der Zeugin S. B. . Taten 21 bis 26 Der Angeklagte A. begab sich bei sechs Gelegenheiten von der Küche zu der S. in deren Zimmer und schloss die Tür hinter sich. Er setzte sich neben die auf ihrem Bett sitzende S. bzw. kniete sich vor sie hin und fing an, ihre Hose auszuziehen. Die S. wollte dies stets nicht, sondern versuchte vom Bett aufzustehen oder das Zimmer zu verlassen. Der Angeklagte A. hielt daraufhin die Hand der S. fest und zog sie zurück auf das Bett. Dabei erklärte er ihr, dass die Angeklagte B. in finanziellen Schwierigkeiten sei und die S. ihm doch zuvor geschrieben habe. Auch sagte er, dass die S. dableiben müsse, da er sonst nicht wiederkäme. Er fasste der S. unterhalb der Bekleidung an ihre Brüste und die Scheide und vollzog dort kreisende und streichelnde Bewegungen. Der Angeklagte A. sagte der S. dann, es würde sich um ihr „Geheimnis“ handeln und er würde der Angeklagten B. kein Geld mehr geben, wenn die S. etwas sagte. Tat 27 und 28 Zwischen dem 02.08.2018 und dem 02.08.2019 kam es dazu, dass die Zeugin S. B. bei zumindest zwei Gelegenheiten auf Veranlassung der Angeklagten B. an einem Sonntagmorgen und nicht am Abend duschte, wie sie dies eigentlich vorgehabt hatte. Dabei war es der Angeklagten durchaus bekannt, dass der Angeklagte häufiger ins Badezimmer gegangen war, während S. sich dort noch wusch und wartete, bis sie fertig war. Der Angeklagte A. kam bei diesen Gelegenheiten in das Badezimmer und trocknete die S. ab, nachdem diese unbekleidet aus der Dusche gekommen war. Der Angeklagte A. fasste dabei der S. an die Scheide. Die Angeklagte B. wusste dabei, dass der Angeklagte A. die S. abtrocknete und an die Scheide fasste und nahm dies billigend in Kauf. Tat 29 Bei einer weiteren Gelegenheit lagen die beiden Angeklagten mit der Zeugin S. B. gemeinsam im Bett, wobei die S. in der Mitte lag. Der Angeklagte A. berührte die S. an ihrer unbekleideten Scheide. Tat 30 In einem weiteren Fall lagen die Angeklagten wiederum mit der Zeugin S. B. gemeinsam im Bett, wobei die S. erneut in der Mitte lag. Der Angeklagte A. ergriff dabei die Hand der S. und führte sie in Richtung seines Penis, damit sie ihn dort berührt. Dies gelang ihm jedoch deswegen nicht, weil die S. ihre Hand wegzog. In den beiden letztgenannten Fällen konnte die Kammer nicht feststellen, dass die Angeklagte diese Taten mitbekommen hat. Taten 31 - 33 Am 23.04.2019 übersandte die Angeklagte B. an den Angeklagten A. drei von ihr hergestellte Bilddateien, auf der die entblößte Scheide der Zeugin S. B. zu sehen war, wobei diese mit einer Hand ihre Schamlippen spreizt. Auf dem Bild von 10:36 Uhr (Tat 31) ist die aus der Nähe von links fotografierte Vagina der Zeugin S. B. zu sehen, als diese mit gespreizten Beinen vor der Kamera sitzt. Mit der linken Hand spreizt sie dabei ihre Schamlippen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 21 sechstes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf dem Bild von 10:56 Uhr (Tat 32) ist die aus der Nähe von links fotografierte Vagina der Zeugin S. B. zu sehen, als diese mit gespreizten Beinen vor der Kamera sitzt. Ihre linke Hand ist auf den vorderen Bereich der Schamlippen gelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 21 siebtes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Auf dem Bild von 10:56 Uhr (Tat 33) ist die aus der Nähe von leicht rechts fotografierte Vagina der Zeugin S. B. zu sehen, als diese mit gespreizten Beinen vor der Kamera sitzt. Ihre rechte Hand spreizt mit zwei Finger die Schamlippen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Bildes wird auf Bl. 21 achtes Bild von oben des Sonderbands Beweismittel Bezug genommen. Tat 34 In der Zeit vom 24.07.2020 bis zum 28.08.2020 schrieben sich die Angeklagten erneut Chatnachrichten. Der Angeklagte A. schrieb zunächst „Ich komm dann zum duschen zu Besuch. Dann kann sie nicht anders. Grins. Lass dir was einfallen“ , woraufhin die Angeklagte B. antwortete „Sie duscht und du kommst ins Bad“ . Auf die weitere Nachricht des Angeklagten A. „Nur mal hören und sehen das sie mich liebt. Mehr nicht“ antwortete die Angeklagte B. mit „Vorsichtig mit der Zunge eindringen. Dabei wird sie feucht. Sie setzt sich auf deinen Schoß du reibst ihre Muschi auf deinem Schwanz. Dann geht ihr ins Zimmer und du legst sie aufs Bett und spreizt ihre Beine etwas Streichelst ihre Muschi mit den Fingern und machst sie richtig nass und dann dringt dein Finger in ihre Muschi und sie stöhnt mit etwas schreien Dann nimmst du deinen Schwanz und dringst 2 cm ein“ . Der Angeklagte A. schrieb daraufhin „S. willst du?“ . Die Angeklagte B. reagierte mit „Danach fickst du mich durch“ , woraufhin der Angeklagte A. erneut schrieb „S. willst du?“ . Tat 35 Am 08.10.2020 schrieben sich die Angeklagten wiederum Chatnachrichten. Die Angeklagte B. schrieb zunächst „Dann ziehst ihr Höschen runter und streichelst ihre Muschi“ , woraufhin der Angeklagte A. „Mmmh okay“ schrieb. Die Angeklagte B. schrieb daraufhin „Steckst danach die Zunge rein und machst sie feucht“. Der Angeklagte A. schrieb darauf „ Soll ich? Nicht mehr fragen?“ , worauf die Angeklagte B. erwiderte „Fragen? Dann sagt sie nein, darauf vorbereiten ja“ . Der Angeklagte A. schrieb dann „Wodrauf und wie?“ , die Angeklagte B. entgegnete „Das es besser ist wenn man sich verwöhnen lässt“ . Dem Angeklagten A. hatte bei diesen drei Chatverläufen dabei tatsächlich vor, die Taten in diesen konkreten Ausgestaltungen gemeinsam mit der Angeklagten B. zu begehen. Die Angeklagte B. wiederum hatte nicht vor, diese Taten wie besprochen auszuüben, da sie vielmehr davon ausging, dass der Angeklagte A. durch das bloße Schreiben sexuell aufgeladener Nachrichten und die Übersendung von Bildern und Videos erregt würde. Lediglich das Berühren der Scheide der Zeugin S. B. durch den Angeklagten A. nahm sie hin. Die Angeklagte B. tat dies, damit der Angeklagte A. ihr weiterhin gewogen blieb und die Beziehung mit ihr fortsetzt, sowie im Hinblick auf die im Laufe der Beziehung gezahlten 5.000,00 EUR, deren Rückzahlung sie aus ihrer Sicht schuldete. Zuvor hatte sie bereits im Rahmen einiger Chats gegenüber dem Angeklagten so getan, als sei sie S. , die ihm – dem Angeklagten – schreibe. Taten zum Nachteil der D. D. Tat 36 Im Sommer 2019 war die am 19.12.2008 geborene Nebenklägerin D. D. gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester bei dem Angeklagten A. in I. . Der Angeklagte und die Familie D. waren zu diesem Zeitpunkt Nachbarn in der AA-Straße 00 bzw. 00 in I. . Als die Mutter und die Schwester der Nebenklägerin weggingen und diese mit dem Angeklagten allein ließen, küsste dieser die Nebenklägerin auf den Mund. Gegenüber den Eltern der Nebenklägerin hatte er auch schon mehrfach angeboten, auf diese aufzupassen. Tat 37 Bei einer weiteren Gelegenheit im Sommer 2019 rief der Angeklagte A. die Nebenklägerin in seinen Garten, da er dort einen Pool hatte. Als die D. zu ihm kam, küsste er sie wiederum auf den Mund. Tat 38 Am 05.03.2020 suchte der Stiefvater der Nebenklägerin den Angeklagten A. auf, um ihm zuvor geliehenes Werkzeug zurück zu bringen. Der Angeklagte bat den Stiefvater darum, die D. zu ihm zu schicken, da er noch etwas für diese habe. Gegen 17.30 Uhr betrat die D. den Hausflur des Angeklagten. Dieser küsste D. zweimal auf die Wange und kniete sich dann im Hausflur vor ihr nieder, zog ihre Strumpfhose und ihre Unterhosen herunter und ihren Rock nach oben. Er betrachtete die unbekleidete Scheide, rieb mit seiner Hand daran und küsste diese zweimal mit seinem Mund. Anschließend gingen beide in das Wohnzimmer. Der Angeklagte fasste von vorne mit beiden Händen die Hüften der D. und zog sie zu sich auf das hinter ihm befindliche Sofa, auf dem er rücklings mit der D. auf sich zum Liegen kam. Dort küsste er die D. auf den Mund und leckte diesen auch mit seiner Zunge ab. Mit einer Hand griff er unter die Hose und Unterhose der D. und knetete ihr unbekleidetes Gesäß. Mit der anderen Hand drückte er so gegen ihren Rücken, dass sie nicht aufstehen konnte. Als D. versuchte, sich dagegen zu drücken, drückte der Angeklagte sie weg und setzte sich hin. Er küsste die D. erneut auf den Mund und sagte ihr, dass er noch Geschenke für sie habe. Sodann holte er Inline-Skates und einen Roller aus einem Abstellraum im Flur. Die D. probierte die Inline-Skates im Wohnzimmer an und stellte fest, dass diese zu groß waren. Der Angeklagte zog ihr daraufhin den Rock, die Hose, die Strumpfhose und die Unterhose bis zu den Füßen herunter, streichelte mit seinen Fingern ihre Scheide und küsste diese auch erneut zweimal, wobei er auch mit seiner Zunge zwischen den Schamlippen leckte. Auch hielt der Angeklagte die D. fest und berührte mit seinen Fingern die Scheide. Anschließend zog er ihre Hosen wieder hoch und begab sich mit ihr in die Küche, wo der Angeklagte der D. Süßigkeiten zum Aussuchen anbot. Die Nebenklägerin suchte sich welche aus. Beide begaben sich zurück ins Wohnzimmer, wo die D. die Inline-Skates auszog und in eine Tüte packte. Als die D. einen Fuß aus einem Inline-Skate herauszog, blieb die Socke darin stecken. Der Angeklagte küsste daraufhin den unbekleideten Fuß der D. . Den Roller nahm sie ebenfalls mit und verließ damit das Haus des Angeklagten. Dem Angeklagten A. war das Alter der D. dabei jeweils bekannt. D. wandte sich im Anschluss an die letzte Tat unmittelbar an ihre Eltern, welche die Polizei einschalteten, wodurch das Ermittlungsverfahren in Gang kam. Im Rahmen der Durchsuchung beim Angeklagten wurden sodann der Chatverkehr mit der Angeklagten B. sowie die verfahrensgegenständlichen Bilder und das Video aufgefunden. Der Angeklagte A. hat während der Hauptverhandlung über seinen Verteidiger 7.500 Euro an den Vertreter der Nebenklägerin und 12.500 Euro an die Großeltern der S. B. als Entschädigung für die Taten gezahlt. Insoweit ist es nicht zu persönlichen Kontakten zwischen dem Angeklagten A. und der D. D. und der S. B. gekommen. III. Die Feststellungen zu den Personen beruhen auf den Angaben der Angeklagten, denen die Kammer gefolgt ist. Darüber hinaus sind die Bundeszentralregisterauszüge verlesen worden. Die Angeklagten haben sich zur Sache zusammengefasst wie folgt eingelassen: Der Angeklagte A. hat sich entsprechend den getroffenen Feststellungen eingelassen. Die Beziehung habe für die Angeklagten B. wohl mehr bedeutet, als für ihn. Diese habe ihm erklärt, dass ihre Tochter anders sei als sie – die Angeklagte B. –, denn S. sei noch nicht sexuell aktiv. Die Angeklagte B. habe gewusst, wenn er in S. Zimmer gegangen sei. S. habe währenddessen das Zimmer auch gelegentlich verlassen. Die Angeklagte B. hat die Daten der Beziehung zwischen dem Angeklagten A. und ihr eingeräumt. Sie hat ferner zugegeben, die verfahrensgegenständlichen Lichtbilder und das Video gefertigt zu haben. Sie habe den Angeklagten A. geliebt und ihn nicht verlieren wollen. Ferner habe er sie im Hinblick auf die bestehenden Verbindlichkeiten unter Druck gesetzt, so habe er, wenn er die Übersendung von Bildern gefordert habe, die mit Formulierungen wie „5.000,00 EUR oder S. “ untermauert. Sie habe S. aber immer gefragt, ob diese mit den Bildern einverstanden gewesen sei („Sie hätte ja Nein sagen können“ – Zitat der Angeklagten aus der Hauptverhandlung). Eine etwaige Ablehnung von S. habe sie regelmäßig akzeptiert. Mitunter habe sie Bilder von S. graphisch verändert (gespiegelt, Verkleinerung des Bildausschnitts) und sie dann dem Angeklagten A. noch einmal übersandt, wenn sie keine neuen Bilder gehabt hätte. An eine andere Person habe sie keinesfalls Nacktbilder von S. übersandt. Von einzelnen Übergriffen des Angeklagten A. gegenüber S. habe sie – die Angeklagte B. – nichts gemerkt. Sie sei davon ausgegangen, dass es bei den in den Chats geäußerten Phantasien ausschließlich um „Kopfkino“ (Zitat der Angeklagten aus der Hauptverhandlung) gegangen sei. Sie sei ausschließlich davon ausgegangen, dass der Angeklagte A. sich durch die geäußerten Phantasien sexuell erregen wollte. S. habe ihr auch zu keiner Zeit gesagt, dass der Angeklagte A. sie angefasst habe. Sie habe S. durchaus des Öfteren aufgefordert, „nett“ zum Angeklagten A. zu sein. Dieser habe nämlich die Besuche häufiger früher abgebrochen, weil S. ihm gegenüber unhöflich gewesen sei. Es sei richtig, dass sie sich im Jahr 2016 folgende Notiz auf ihrem Smartphone gemacht habe: „Deal, wenn er S. einmal fickt, fickt er mich dreimal dafür“. Diese Notiz habe sie später gelöscht, weil sie sie nicht mehr für relevant gehalten habe. Es sei durchaus vorgekommen, dass der Angeklagte A. mit S. alleine in einem Raum gewesen sei. Diese Situationen hätten auch gelegentlich länger gedauert (mehrere Minuten). Sie selbst habe allerdings zu keinem Zeitpunkt mitbekommen, dass es dort zu Übergriffen gekommen sei. Sie habe durchaus bemerkt, dass der Angeklagte A. im Badezimmer gewesen sei, wenn S. geduscht habe. Er habe S. auch abgetrocknet. Es sei auch richtig, dass sie dafür gesorgt habe, dass S. morgens duscht und nicht abends, was S. durchaus lieber gewesen wäre, wenn der Angeklagte A. anwesend gewesen sei. Der Angeklagte A. habe auch Kleidung für S. eingekauft. Der Angeklagte A. habe sich dann gewünscht, dass S. diese Kleidung vorführe („Modenschau“). Es habe zu keinem Zeitpunkt Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Angeklagten A. vor S. gegeben. Zu dem fraglichen Zeitpunkt als sie noch bei ihren Eltern gewohnt habe, habe sie lediglich mit dem Angeklagten A. geschmust und ihn geküsst. Sie habe S. auch nicht gefragt, ob es für sie in Ordnung sei, wenn sie Sex mit ihm habe. Die S. habe dann angefangen zu weinen, woraufhin sie die S. in den Arm genommen und in ihr Zimmer gebracht habe. Erst danach sei es im Bett zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten A. gekommen, wobei die S. nicht zugegen war. S. habe lediglich einmal gemeinsam mit dem Angeklagten A. und ihr im Bett gelegen, weil sie wegen eines Gewitters Angst gehabt habe und deshalb zu ihnen ins Bett gekommen sei. Es könnte durchaus sein, dass der Angeklagte A. nackt geschlafen habe. Es sei dabei aber nicht zu Übergriffen zum Nachteil von S. gekommen. Taten zum Nachteil der S. B. Die Kammer hatte keinen Zweifel an der Einlassung des Angeklagten A. , auch wenn sie im Rahmen einer Verständigung abgegeben worden ist. Sie deckte sich im Übrigen mit dem Chatverkehr, den in Augenschein genommenen Bildern und des Videos sowie den Angaben der S. B. . Taten 2 – 20 und 31 – 33 Hinsichtlich der gefertigten und auch der übersandten Bilder und des Videos ist die Kammer den übereinstimmenden geständigen Einlassungen der Angeklagten gefolgt. Die in Augenschein genommenen Bilder und in Augenschein genommene Video bestätigen die Einlassungen der Angeklagten. Ferner hat auch S. B. angegeben, dass sie von ihrer Mutter nackt fotografiert worden sei, habe posieren müssen. Sie habe es gelegentlich abgelehnt, sich für die Bilder in Pose zu setzen. Dann habe ihre Mutter auf sie eingeredet und sie habe sich letztlich doch fotografieren lassen. Sie hat auch ausgesagt, dass sie ein „Einladungsvideo“ mit ihrer Mutter gedreht habe. Der Chatverkehr ist eingeführt worden und insoweit von den Angeklagten bestätigt worden. Tat 1 Der Angeklagte A. hat die Tat entsprechend den getroffenen Feststellungen eingeräumt. Die Angeklagte B. hat die Tat abgestritten (s.o.). S. B. hat die Tat entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert. Sie habe die Situation „komisch“ gefunden und habe nicht genau gewusst, was sie habe sagen sollen. Heute dagegen würde sie genau wissen, was sie dazu zu sagen habe. Sie hatte insoweit noch eine sehr genaue Erinnerung und war auch in der Lage, die Räumlichkeiten zu beschreiben. Sie selbst habe auf einer Heizung gesessen. Das Vorhandensein eines ausladenden Heizkörpers hatte die Angeklagte B. bestätigt. Sie – S. – hatte zunächst den genauen Ausdruck, den ihre Mutter insoweit verwendet hatte, nicht preisgeben wollen. Auf Nachfrage ist es dann aus ihr herausgebrochen („Sie hat mich gefragt, ob sie ficken dürften“ – Zitat der Zeugin aus der Hauptverhandlung). Auf Nachfrage hat sie angegeben, sie habe damals den Begriff „ficken“ schon einordnen zu können. Im Rahmen ihrer Angaben ist eine deutliche Aversion gegen den Angeklagten A. herausgekommen. Dabei hatte es sie insbesondere gestört, dass der Angeklagte zwar regelmäßig angeklopft hatte, bevor er ihr Zimmer betreten hatte, dass er aber ein „Nein“ ihrerseits nicht akzeptiert hatte („Warum klopft er dann überhaupt an?“ – Zitat der Zeugin aus der Hauptverhandlung). Sie hat auch freimütig eingeräumt, den Angeklagten A. nicht sonderlich geschätzt zu haben. Dieser habe ihr gegenüber immer wieder erklärt, sie würden Probleme bekommen. Auch ihre Mutter habe dies bestätigt („Wir sitzen bald auf der Straße.“). Demgegenüber ist deutlich geworden, dass S. B. nach wie vor sehr an ihrer Mutter hängt. So war sie zum Beispiel sofort damit einverstanden, sich mit ihrer Mutter nach ihrer Vernehmung länger zu unterhalten (die Telefonerlaubnis war zuvor widerrufen worden, weil der Vorwurf im Raum stand, die Angeklagte B. habe S. während eines Telefonats vorgeworfen, dass sie – S. – für ihre Inhaftierung verantwortlich sei). Die Kammer hatte daher keinen Grund an den Angaben der S. , die sich mit der Einlassung des Angeklagten A. decken, zu zweifeln. Es ist auch nicht verwunderlich, dass sich S. B. noch an diesen schon länger zurückliegenden Vorfall erinnern kann, denn es hat sich insoweit um den ersten Übergriff zu ihrem Nachteil gehandelt. Im Übrigen hat sie ihre Mutter auch verschiedentlich entlastet. So hat sie klar erklärt, dass sie nicht sagen könne, ob ihre Mutter von den körperlichen Übergriffen in ihrem Zimmer etwas mitbekommen habe. Auch hat sie angegeben, sie habe zu jener Zeit nahezu ausschließlich bei ihrer Mutter geschlafen und insoweit auch – wenn der Angeklagte A. zu Besuch gewesen sei – zwischen diesem und ihrer Mutter gelegen zu haben. Insoweit sei es auch zu den von der Kammer festgestellten Übergriffen zu ihrem Nachteil gekommen. Es sei ihrer Meinung nach allerdings so gewesen, dass ihre Mutter währenddessen geschlafen und folglich davon nichts mitbekommen habe. Darüber hinaus waren ihre Angaben im Hinblick auf ihre polizeiliche Vernehmung konstant. Dies hat die Kammer durch Vernehmung ihrer Vernehmungsbeamtin, der Zeugin AB., festgestellt. An den Angaben der Zeugin AB. zu zweifeln, hatte die Kammer keinen Anlass. 21 – 30 Der Angeklagte A. hat auch diese Taten eingeräumt. Die Angeklagte B. hat sich dahingehend eingelassen, dass sie von diesen Taten – wie auch von den anderen körperlichen Übergriffen – keine Kenntnis gehabt habe. Hinsichtlich der Taten zu 27 und 28 ist ihre Einlassung jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. So hat die Zeugin S. B. ausgesagt, ihre Mutter habe mitbekommen, dass der Angeklagte A. sie abgetrocknet hat. Auch habe sie eigentlich Sonntagsabends duschen wollen, wenn der Angeklagte dann schon weggefahren wäre. Weiter ergibt sich aus den Chatnachrichten vom 24.07.2020 bis zum 28.07.2020 zwischen den Angeklagten, dass die Angeklagte B. um die Interessen des Angeklagten A. hinsichtlich der duschenden S. wusste. So schrieb der Angeklagte A. am 24.07.2020 um 18.17 Uhr „Ich komm dann zum duschen zu Besuch. Dann kann sie nicht anders. Grins“ und „Lass dir was einfallen“. Die Angeklagte B. antwortete um 18.40 Uhr „Sie duscht und du kommst ins Bad“. Am 26.07.2020 um 8.14 Uhr bis 8.17 Uhr schrieb die Angeklagte B. wiederum „Deine Finger streicheln langsam die Oberschenkel Innenseite“, „Dann berühren sie die Muschi“, „Ein zucken und es wird feucht“ und „Vorsichtig spielst du an der Muschi“, wobei der Angeklagte A. auf die Nachrichten der Angeklagten B. mit bestätigenden Nachrichten wie „Mmmh“, „Grrr schön“, „Grins“ und „Ja klar“ reagierte. Am 28.07.2020 um 9.13 Uhr schrieb der Angeklagte A. „Rein Tropfen lassen“, worauf die Angeklagte B. zwischen 10.25 Uhr und 10.27 Uhr schreibt „Danach deine Finger überall“, „Rücken trocken reiben und dann die Muschi streicheln und gucken ob sauber ist“ und „Mit der Zunge streicheln und küssen“. Aus diesem Chatverlauf ergibt sich ebenfalls, dass die Angeklagte B. von den Handlungen des Angeklagten A. hinsichtlich der Taten 27 und 28 im Zusammenhang mit dem Duschen der Zeugin S. B. Kenntnis hatte und diese auch billigte. Insbesondere die Nachricht „Rücken trocken reiben und dann die Muschi streicheln und gucken ob sauber ist“ beschreibt sehr genau den tatsächlichen Tathergang, wie ihn auch der Angeklagte A. eingeräumt und die Zeugin S. B. ausgesagt hat. Soweit sich aus den privaten Aufzeichnungen der Angeklagten B. ergibt, dass der Angeklagte A. die S. niemals anfassen werde, und wenn, wäre er sofort leblos bzw. S. sei tabu, so ist festzuhalten, dass diese Eintragungen vom 19.12.2015 datieren. Dies war zwischen ca. zwei Jahren und acht Monaten und ca. drei Jahren und acht Monaten vor den tatsächlichen Handlungen nach dem Duschen und damit zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktuell. Die Angeklagte B. hat in diesem Zeitraum noch eine Vielzahl von Nacktfotos der S. gefertigt und versandt, was zeigt, dass sie von ihrem anfänglichen Beschützen der S. im Laufe der Beziehung zum Angeklagten A. abgerückt ist. Hinsichtlich der Taten 21 - 26 und 29 - 30 konnte die Einlassung der Angeklagten B. , sie habe von diesen Taten nichts gewusst, nicht widerlegt werden. Insoweit haben weder der Angeklagte A. noch S. B. angegeben, die Angeklagte B. habe etwas von den Taten mitbekommen. S. B. hat zumindest bezüglich der Übergriffe im Bett (Taten 29 und 30) angegeben, ihre Mutter habe wohl geschlafen und nichts davon mitbekommen. Daran ändert auch die Tatsache, dass die Einlassung der Angeklagten B. , ihre Tochter habe lediglich einmal bei ihr und dem Angeklagten A. geschlafen, widerlegt ist, nichts. Taten 34 und 35 Beide Angeklagten haben eingeräumt, diesen Chatverkehr geführt zu haben. Die Angeklagten B. hat sich allerdings dahingehend eingelassen, sie habe die beschriebenen Praktiken nicht in die Tat umzusetzen wollen (s.o.). Zwar erscheint diese Einlassung wenig glaubhaft angesichts des sonstigen Verhaltens der Angeklagten. Letztlich aber konnte die Kammer ihre Einlassung nicht widerlegen. Taten zum Nachteil der D. D. Der Angeklagte A. hat die Taten zum Nachteil der D. D. (Taten 36 – 38) eingeräumt. Bestätigt worden ist dieses Geständnis durch die Vernehmung der Polizeibeamtin AC., die D. D. vernommen hatte. Am Wahrheitsgehalt der Angaben der Polizeibeamtin hatte die Kammer keine Zweifel. Die Angaben der D. D. entsprechen den Feststellungen der Kammer. IV. Tat 1 Die Angeklagten haben sich, indem sie vor der damals ca. acht Jahre alten Zeugin S. B. den Geschlechtsverkehr vollzogen haben, hinsichtlich der Tat zu 1) wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Tateinheitlich dazu hat sich die Angeklagte B. als Mutter der damals acht Jahre alten Zeugin S. B. wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 3 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Taten 2 – 17, 19 – 20 und 31 - 33 Der Angeklagte A. hat sich, indem er von der Angeklagten B. Nacktbilder der damals ca. acht bis elfeinhalb Jahre alten Zeugin S. einforderte und diese auch erhielt, hinsichtlich der Taten zu 6 – 17, 19 – 20 und 31 - 33 wegen Besitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in 17 Fällen gemäß §§ 184b Abs. 3 StGB in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 31.12.2020, 53 StGB strafbar gemacht. Die Angeklagte B. hat sich, indem sie die damals ca. acht bis elfeinhalb Jahre alte Zeugin S. B. dazu bestimmte, vollständig unbekleidet vor der Kamera zu posieren, wobei ihr Geschlechtsteil in den Mittelpunkt gerückt wurde, hinsichtlich der Taten zu 2 – 17, 19 – 20 und 31 - 33 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 21 Fällen gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 2, 53 StGB strafbar gemacht. Tateinheitlich dazu hat sie sich im Rahmen der Taten zu 6 – 17, 19 – 20 und 31 - 33 durch das Versenden der Bilddateien an den Angeklagten A. wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Schriften in 17 Fällen gemäß §§ 184b Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 (in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 31.12.2020), 53 StGB strafbar gemacht. Taten 18, 34 und 35 Der Angeklagte A. hat sich, indem er sich mit der Angeklagten B. durch Chatnachrichten hinsichtlich der Vornahme zur Vollziehung des Beischlafs durch Eindringen mit dem Penis in den Körper der Zeugin S. B. (Taten 18 und 34) sowie durch Eindringen mit seiner Zunge in die Scheide der Zeugin S. B. (Taten 34 und 35) verabredet hat, wegen Verabredung zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes in drei Fällen gemäß §§ 30 Abs. 2, 176a Abs. 2 Nr. 1, 53 StGB strafbar gemacht. Tateinheitlich hat er sich hinsichtlich der Tat 18 durch das Einfordern und Entgegennehmen der Videodatei wegen Besitzverschaffung an einer kinderpornographischen Schrift gemäß §§ 184b Abs. 3 (in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 31.12.2020), 52 StGB strafbar gemacht. Die Angeklagte B. hat sich hinsichtlich der Tat zu 18, indem sie unbekleidet die ebenfalls unbekleidete Zeugin S. B. dazu bestimmte, neben ihr für die Kamera zu posieren, um die Videodatei zu erstellen, und diese Videodatei an den Angeklagten A. übersandte, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Drittbesitzverschaffung einer kinderpornographischen Schrift gemäß §§ 176 Abs. 4 Nr. 2, 184b Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 (in der Fassung vom 27.01.2015 bis zum 31.12.2020), 52 StGB strafbar gemacht. Insoweit kam eine tateinheitliche Verurteilung wegen Verabredung zum schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes nicht in Betracht, da der Angeklagten der ernstliche Wille zur Verwirklichung des Chatinhalts nicht nachzuweisen war. Taten 21 – 30 Der Angeklagte A. hat sich, indem er die Zeugin S. B. in ihrem Zimmer sechsmal an den Händen gegriffen und auf das Bett gezogen hat, wo er sie dann an den unbekleideten Brüsten sowie der Scheide berührt hat, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung in sechs Fällen gemäß §§ 176 Abs. 1, 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1, 52, 53 StGB strafbar gemacht. Durch das Ergreifen der Hände hat er Gewalt im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB ausgeübt. Weiter hat er sich, indem er die S. zweimal nach dem Duschen abgetrocknet und ihr dabei an die Scheide gefasst hat, sowie indem er ihr im Bett liegend an die unbekleidete Scheide gefasst hat, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen gemäß § 176 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht. Wegen des Greifens nach der Hand der S. , um sie zu seinem Penis zu führen, hat er sich wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß §§ 176 Abs. 1, Abs. 6 S. 1, 22, 23 StGB strafbar gemacht. Insoweit konnte er auch nicht mehr strafbefreiend vom Versuch zurücktreten, weil der Versuch fehlgeschlagen war. Die Angeklagte B. hat sich, indem sie die Zeugin S. B. bei zwei Gelegenheiten dazu veranlasst hat, morgens und nicht abends zu duschen, dazu bestimmt, vom Angeklagten A. sexuelle Handlungen an sich vornehmen zu lassen und damit wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen gemäß §§ 176 Abs. 1, Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht. Taten 36 – 38 Der Angeklagte A. hat sich, indem er die Nebenklägerin D. D. im Sommer 2019 bei zwei Gelegenheiten auf den Mund geküsst und am 05.03.2020 auf den Mund und die unbekleidete Scheide geküsst sowie die unbekleidete Scheide mit seinen Fingern berührt hat, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen gemäß §§ 176 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht. V. 1. Angeklagter A. Im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten A. ist die Kammer für die Tat 1 von den Strafrahmen des § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB in der ab dem 27.01.2015 geltenden Fassung, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, ausgegangen. Für die Taten zu 2 – 17, 19 – 20 sowie 31 – 33 hat die Kammer den Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der ab dem 27.01.2015 geltenden Fassung angenommen. Dieser sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Für die Taten 18, 34 und 35 hat die Kammer den Strafrahmen der §§ 30 Abs. 2, 176a Abs. 2 (in der ab dem 27.01.2015 geltenden Fassung) StGB angewendet. Für die Taten 21 – 30 und 36 – 39 ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB in der ab dem 23.01.2015 geltenden Fassung, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht, ausgegangen. Soweit der Angeklagte in den Fällen 21 bis 26 auch den Tatbestand des § 177 Abs. 5 StGB verwirklicht hat, war gleichwohl kein anderer Strafrahmen anzuwenden, da die Gewaltanwendung sich im unteren Rahmen bewegt hat und daher im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau aller Strafzumessungserwägungen ein minderschwerer Fall im Sinne des § 177 Abs. 9 StGB anzunehmen war. Im Hinblick auf die Tat 30 hat die Kammer den Strafrahmen gemäß den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Eine Strafrahmenverschiebung über die §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht. § 46a Nr. 1 StGB setzt für den vertypten Strafmilderungsgrund des Täter-Opfer-Ausgleichs voraus, dass der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt hat. Erforderlich ist ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Geschädigten, der im Wesentlichen auf den Ausgleich der immateriellen Folgen zielt, Ausdruck der Übernahme von Verantwortung des Täters und auf friedensstiftende Wirkung gerichtet ist. Zwar hat der Angeklagte A. der Nebenklägerin D. D. ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 EUR und der Zeugin S. B. in Höhe von 12.500,00 EUR gezahlt, was die Kammer im Rahmen der Strafzumessung mildernd berücksichtigt hat. Ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Geschädigten ist jedoch nicht erfolgt, da alle Beteiligten letztlich kein Interesse daran hatte. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten sein Geständnis berücksichtigt. Der Angeklagte hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung geständig eingelassen. Dieses Geständnis hat D. D. die Vernehmung im Rahmen der Beweisaufnahme erspart. Auch im Hinblick auf die Taten zum Nachteil der S. hat die Kammer das Geständnis ganz erheblich strafmildernd berücksichtigt. Der Angeklagte hat nicht nur das Verfahren abgekürzt, sondern die Kammer wertet das Geständnis auch als Anzeichen von Reue. Weiterhin hat die Kammer gesehen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Als Erstverbüßer und im Hinblick auf die Art der von ihm begangenen Taten ist er als besonders haftempfindlich anzusehen. Die Zahlung eines Schmerzensgeldes in nicht unerheblicher Höhe führte gleichfalls zu einer Strafmilderung. Im Hinblick auf die Tat 30 hat die Kammer strafmildernd gewertet, dass die Tat nicht vollendet worden ist. Für die Taten 21 – 26 war zu berücksichtigen, dass die Gewaltausübung im Rahmen des tateinheitlich verwirklichten § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB deutlich im unteren Bereich anzusiedeln war. Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten gewertet, dass aufgrund der vorangegangenen Taten die Heimschwelle im Laufe der Zeit immer mehr abgenommen hat. Demgegenüber musste die Kammer folgende strafschärfende Faktoren berücksichtigen: Bei den Taten 21 – 26 sind die Handlungen im Kinderzimmer und im Bett der S. , dem intimsten Rückzugsraum durchgeführt worden. Auch die Taten 27 – 28 (Badezimmer) und 29 und 30 (Bett der Mutter) sind in Räumen vorgenommen worden, die ein Kind regelmäßig als geschützten Bereich ansieht. In sämtlichen Fällen zum Nachteil der S. – mit Ausnahme der Tat 1 – hat der Angeklagte die angespannte finanzielle Situation der Mutter und der Tochter ausgenutzt und dies auch deutlich gemacht. Im Fall 18 musste S. selbst aktiv werden. Zu Beginn der Tatserie (jedenfalls bis Tat 4) war S. noch sehr weit von der Schutzaltersgrenze entfernt. Der Angeklagte hat teilweise (Taten 18, 21 – 26) zwei Delikte tateinheitlich verwirklicht. Alle Taten waren in eine längere Tatserie eingebettet. Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Strafzumessungserwägungen hielt die Kammer folgende Einzelstrafen für angemessen: Für die Tat 21 hat die Kammer eine Einzelstrafe von drei Jahren verhängt. Für die Tat zu 1 hat die Kammer eine Einzelstrafe von sechs Monaten verhängt. Für die Taten 2 – 17, 19 – 20 und 31 - 33 hat die Kammer Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Für die Tat zu 18 hat die Kammer eine Einzelstrafe von zwei Jahren , für die Taten zu 34 und 35 Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Für die Taten zu 22 - 26 waren Einzelstrafen von zwei Jahren zu verhängen. Für die Taten zu 27 - 29 hat die Kammer Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren verhängt, für die Tat zu 30 eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten . Für die Taten zu 36 und 37 waren Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten zu verhängen, für die Tat zu 38 eine Einzelstrafe von zwei Jahren . Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Würdigung der Person des Angeklagten und der für und gegen ihn sprechenden Umstände durch Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren gebildet. Hierbei hat sie neben den bereits genannten Strafzumessungserwägungen zu Gunsten des Angeklagten den engen sachlichen Zusammenhang berücksichtigt. Der langen Tatzeitraum und die Tatsache, dass es zwei Opfer gab, sprachen dagegen für eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Angeklagte B. Im Rahmen der Strafzumessung hinsichtlich der Angeklagten B. ist die Kammer für die Tat zu 1 – 20 und 31 - 33 vom Strafrahmen des § 176 Abs. 4 StGB in der Fassung ab dem 27.01.2015 geltenden Fassung ausgegangen, der Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht. Für die Taten 27 – 28 ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 176 Abs. 2 StGB in der ab dem 27.01.2015 geltenden Fassung ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten B. berücksichtigt, dass sie in allen Fällen – bis auf die Taten 27 und 28 – ein Geständnis abgelegt hat. Sie hat sich insoweit zu Beginn der Hauptverhandlung geständig eingelassen. Damit hat sie nicht nur die Hauptverhandlung abgekürzt, sondern nach Ansicht der Kammer auch Reue gezeigt. Sie ist nicht vorbestraft und als Erstverbüßerin und aufgrund der Art der begangenen Delikte als besonders haftempfindlich anzusehen. Sie hat sich in einer emotionalen und finanziellen Drucksituation befunden. Möglicherweise hat sie auch mit Konsequenzen im Hinblick auf das Sorgerecht zu rechnen. Ferner ist im Laufe der Zeit die Hemmschwelle gesunken. Strafschärfend musste die Kammer folgende Überlegungen anstellen: Die Angeklagte hat bei der Begehung mehrerer Taten (1 – 20 und 31 – 33) zwei Tatbestände tateinheitlich verwirklicht. Bis Tat 4 war S. noch weit von der Schutzaltersgrenze entfernt. Die Fälle 27 und 28 wurden im Badezimmer begangen, einem Ort, den ein Kind regelmäßig als geschützten Bereich ansieht. Im Hinblick auf die Tat 18 musste S. selbst aktiv werden. Die Taten waren eingebettet in eine längere Tatserie. Diese Überlegungen führten zur Verhängung folgender Einzelstrafen: Für die Tat 18 hat die Kammer eine Einzelstrafe von zwei Jahren verhängt. Für die Tat zu 1 hat die Kammer eine Einzelstrafe von neun Monaten verhängt. Für die Taten 2 – 17, 19 – 20 sowie 31 – 33 hat die Kammer Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Für die Taten zu 27 und 28 hat die Kammer Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Würdigung der Person der Angeklagten und der für und gegen sie sprechenden Umstände durch Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten gebildet. Hierbei hat sich der enge sachliche Zusammenhang strafmildernd ausgewirkt, während der lange Tatzeitraum für eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe gesprochen hat. VI. Soweit der Angeklagten B. noch vorgeworfen worden ist, sich an den Taten 21 bis 26 sowie 29 und 30 beteiligt zu haben, war sie aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Wie bereits dargelegt, konnte der Angeklagten B. keine Kenntnis von den entsprechenden Übergriffen des Angeklagten A. nachgewiesen werden. Soweit die Angeklagte B. angeklagt war, sich im Hinblick auf die Taten 34 und 35 mit dem Angeklagten A. zur Begehung eines Verbrechens (schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes) verabredet zu haben, war sie gleichfalls aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Die Kammer konnte nicht mit Sicherheit feststellen, dass die Angeklagte B. die Chatinhalte tatsächlich in die Tat umsetzen wollte. Ihre Einlassung, sie habe die Chatnachrichten nur zur Erregung des Angeklagten A. geschrieben und nie mit einer tatsächlichen Vornahme von Missbrauchshandlungen gerechnet, konnte nicht widerlegt werden. VII. Das Urteil beruht betreffend den Angeklagten A. auf einer Verständigung. VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 466, 467 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.