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Beschluss

16 O 35/21

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2021:0629.16O35.21.00
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Tenor

wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Antragsgegnern, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr für einen „Heilstein Schungit" zu werben: 1. „Heilstein", 2. „EMF Strahlenschutz", sofern dies geschieht wie im Internet auf der Internetplattform unter der Subdomain: xxx. Hierzu wird vorgetragen, die Antragsgegnerin zu 1., deren alleiniger Gesellschafter, Geschäftsführer und Arbeitnehmer der Antragsteller zu 2. sei, werbe auf der Verkaufsplattform D. für ein von ihm vertriebenen „Edel- und Heilstein Schungit" mit den beiden angegriffenen Angaben. Die Vorstellung sei absurd, mit einem Plättchen Schungit-Kohle, aufgeklebt auf das Mobiltelefon, elektromagnetische Felder abzuwehren und sich vor ihnen schützen zu lassen. Damit verstoße die Werbung der Gegenseite gegen das heilmittelwerberechtliche Irreführungsverbot gemäß § 3 HWG. Danach ist es verboten, Heilmitteln Wirkungen beizumessen, die sie nicht haben. § 3 HWG enthält ein Werbeverbot und ist damit eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wobei der Verstoß von vornherein geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Verletzt sei weiterhin das allgemeine wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, wonach unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, wenn sie unwahre Angaben enthält. II. Der Verfügungsanspruch (§§ 935, 940 ZPO) des Antragstellers ist nicht schlüssig vorgetragen. 1. In der Angabe "Heilstein" liegt kein Verstoß gegen § 3 HWG. a) Der Anwendungsbereich des HWG ist bereits nicht eröffnet. Es ist nicht ersichtlich, dass das Angebot ein Arzneimittel iSd. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG oder ein Medizinprodukt iSd. § 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG bewirbt. Auch soweit ein Heilstein als anderer Gegenstand iSd. § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG anzusehen wäre (vgl. dazu LG Hamburg, Urteil vom 21.08.2008 - 327 O 204/08), fehlen in dem Angebot Werbeaussagen, die sich auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier beziehen, oder operative plastisch-chirurgische Eingriffe, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht. So wird in dem Angebot ausgeführt: "Wenn Sie irgendwelche Fragen über Eigenschaften oder Verwendung des Schungits haben, fragen Sie uns, wir antworten Ihnen unbedingt." b) Zudem wird in dem beanstandeten Angebot dem "Heilstein" weder eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkung beigelegt (§ 3 Satz 2 Nr. 1 HWG), noch wird ein heilender Erfolg in Aussicht gestellt (§ 3 Satz 2 Nr. 2 HWG) oder sind darin unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben enthalten. Das Angebot beschränkt sich auf die Bezeichnung des Gegenstandes als Heilstein, ohne konkrete weitere Angaben zu gesundheitlichen Wirkungen. 2. Auch eine Verletzung des allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverbots des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist nicht dargelegt. a) Insoweit mangelt es bereits an der Aktivlegitimation des Klägers. Soweit in dem Angebot mit einem EMF Strahlungsschutz für Mobiltelefone geworben wird, hat der Kläger jedenfalls durch den pauschalen Verweis auf seine Mitgliederliste schon nicht dargelegt, dass sich darunter auch Anbieter mit vergleichbaren Produkten befinden. b) Eine Irreführungsgefahr ist dann gegeben, wenn in der Werbung einem Produkt eine gesundheitsfördernde Wirkung als objektiv richtig beigemessen wird, dessen Wirksamkeit fachlich umstritten ist, es sei denn, in der Werbung wird ausreichend auf die Gegenmeinung hingewiesen. Eine gesundheitsfördernde Wirkung ist vorliegend dem Angebot nicht zu entnehmen (vgl. o.), so dass eine Darlegung und ein Beweis dieser Wirksamkeit durch die Antragsgegnerin nicht erforderlich war (vgl. dazu LG Arnsberg, Urteil vom 13.12.2018 – 8 O 39/18). Weiter ist weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass technisch ein Einfluss des beworbenen Produktes auf die Strahlung eines Mobiltelefons ausgeschlossen ist. Auch wenn das Gericht die Einschätzung des Klägers teilt, dass ein solcher Einfluss fernliegend ist, wird eine Vielzahl von Produkten angeboten, denen ein Einfluss auf die Abschirmung der Strahlung eines Mobiltelefons zugemessen wird ("Strahlenschutzaufkleber", "EMF-Schutzhüllen", "Energydots"). Letztlich handelt es sich auch nicht um eine sog. "Angstwerbung", da in dem Angebot keine wissenschaftlich nicht erforschten Risiken dargestellt werden, um Verbraucher zum Kauf von vermeintlich vor diesen Risiken schützenden Technologien/Produkten/Gegenständen zu veranlassen. Denn das Angebot verhält sich nicht zu der Gefährlichkeit, den Risiken oder der Auswirkung einer Strahlung. Der Umstand, dass Mobiltelefone eine sogenannte spezifische Absorptionsrate (SAR-Wert) ausweisen und eine elektromagnetische Strahlung abgeben, dürfte als gesichert gelten. III. …. Bielefeld, 29.06.2021 7. Kammer für Handelssachen Der Vorsitzende