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Urteil

6 O 354/20

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2021:0705.6O354.20.00
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Tenor

Das Versäumnisurteil vom 19.04.2021 wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Entscheidungsgründe
Das Versäumnisurteil vom 19.04.2021 wird aufrechterhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden. Tatbestand: Die Parteien streiten um die vom Kläger begehrte Unterlassung der Verbreitung eines Schriftstückes über den Kläger, sowie die Unterlassung weiterer mündlicher Äußerungen. Der Beklagte gehörte einer Gruppe von Menschen an, die in der Vergangenheit Geschäfte über „ebay“ mit dem Kläger und seinem Bruder geführt hatten und im Nachgang dazu von dem Kläger oder seinem Bruder auf Schadensersatzzahlungen vor Gericht in Anspruch genommen wurden. Um in die Gruppe aufgenommen zu werden mussten sich die Mitglieder durch Vorlage gerichtlicher Schreiben legitimieren. Die gruppe umfasste 10 Mitglieder. Die Mitglieder dieser Gruppe waren der Ansicht, der Kläger sei ein sog. „Abbruchjäger“ und die Inanspruchnahme durch ihn sei ungerechtfertigt. Sie sammelten daher Informationen über den Kläger und stellten einen 43-seitigen Fallbericht zusammen. Auch der Kläger fügte dem Fallbericht Informationen hinzu und sandte ihn über den internen E-Mailverteiler an die anderen Mitglieder der Gruppe. Der Fallbericht trägt die Überschrift „Fall Gebrüder N. und K. J. O. – Prozessbetrug? ausführliche Auflistung der Rechercheergebnisse“. Auf Seite 3 des Berichts finden sich unter der Überschrift „Steckbrief“ folgende Informationen über den Kläger: Name, Geburtstag, Beruf. Adresse. Außerdem ist dort als Besonderheit über den Kläger vermerkt „Noch nie präsent im Gericht gewesen“. Auf den Seiten 24 bis 27 des Fallberichts wird ein Vergleich zwischen Schreiben des Klägers und seines Bruders angestellt, der auf Seite 27 wie folgt kommentiert wird: „Das Schreiben wurde wohlmöglich von einer einzigen Person erstellt und unterschrieben (Urkundenfälschung). Wer von beiden setzt die Schriftstücke auf und unterschreibt sie, auch in fremden Namen? Die Indizien sprechen für K. J. O..“ Für den weiteren Inhalt des Filmberichts wird auf Anlage 1 zur Klageschrift (Bl. 8 ff. d. A.) verwiesen. Gegen den Beklagten liefen drei Ermittlungsverfahren. Der Kläger war insofern daran beteiligt, dass dieser eine Beschwerde gegen die Einstellung eines dieser Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft schickte. Teilweise wurden die Schadensersatzklagen des Klägers und seines Bruders mit der Begründung des Rechtsmissbrauchs abgewiesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.02.2020 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 01.03.2020 dazu auf, bezüglich der Fertigung des Fallberichtes eine strafbewährte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies lehnte der Beklagte ab. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die geltend gemachten Unterlassungsansprüche am 14.12.2020 äußerte der Beklagte, er habe mit Menschen gesprochen, die vom Kläger teilweise so gegen die Wand gefahren wurden, dass sie sich in psychiatrische Behandlung begeben mussten. Der Kläger behauptet, der Beklagte sei Urheber des gesamten Fallberichtes. Zudem habe der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.12.2020 weiter geäußert, der Kläger habe den Beklagten mehrfach beleidigt, gleichgestellt mit irgendwelchen Mördern, wie dem Lübcke Mörder. Nachdem der ordnungsgemäß geladene Prozessbevollmächtigte des Klägers zur mündlichen Verhandlung am 19.04.2021 nicht erschienen ist, hat das Gericht am selben Tag antragsgemäß die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Das Versäumnisurteil ist dem Kläger am 22.04.2021 zugestellt worden. Hiergegen hat der Kläger mit Fax vom 06..05.2021 Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei Meidung eines vom zuständigen Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu € 250.000,00, ersatzweise Zwangshaft, es zukünftig zu unterlassen, Schriften über den Kläger herzustellen oder zu verbreiten, in denen der Kläger der Begehung von Straftaten, insbesondere des Prozessbetruges und der Urkundenfälschung, verdächtigt wird und die einen „Steckbrief" mit persönlichen Daten des Klägers enthalten; den Beklagten zu verurteilen, bei Meldung eines vom zuständigen Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 ersatzweise Zwangshaft, es zukünftig zu unterlassen, zu behaupten, der Kläger wäre noch nie präsent bei Gericht gewesen; den Beklagten zu verurteilen, bei Meidung eines vom zuständigen Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 ersatzweise Zwangshaft, es zukünftig zu unterlassen, zu behaupten, der Kläger hätte den Beklagten mehrfach beleidigt, gleichgestellt mit irgendwelchen Mördern, wie dem Lübcke Mörder; den Beklagten zu verurteilen, bei Meidung eines vom zuständigen Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00 ersatzweise Zwangshaft, es zukünftig zu unterlassen, zu behaupten, er habe mit Menschen gesprochen, die vom Kläger teilweise so gegen die Wand gefahren wurden, dass sie sich in psychiatrische Behandlung begeben mussten, den Beklagten zu verurteilen, ihn durch Zahlung i.H.v. € 571,44 an die RAe Z. von den Kosten seiner außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung freizustellen. Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe bei der Erstellung des Fallberichtes lediglich das Grundgerüst auf Seite 17 und 18 für die Zeugenliste mit Adressen eingestellt. Die in dem Fallbericht gegenübergestellten Unterschriften stammten tatsächlich von derselben Person. Der Kläger sei tatsächlich noch nie vor Gericht erschienen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung habe er lediglich gesagt, er habe es hart gefunden, dass er in dem Schreiben an die Staatsanwaltschaft gleichgesetzt worden sei mit Mördern. Er sei davon ausgegangen, das Schreiben sei von dem den Kläger damals vertretenden Rechtsanwalt verfasst worden. Seine Aussage sei insofern auch nicht auf den Kläger persönlich bezogen gewesen. Er ist der Ansicht, die Klageanträge zu 3) und 4) seien bereits unzulässig, weil sie von ihm zur Rechtsverteidigung gemachte Äußerungen zum Gegenstand haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klageanträge zu 3) und zu 4) sind zulässig. Insbesondere fehlt ihnen nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil es vorliegend um die Abwehr ehrenrühriger Äußerungen ginge, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren dienen. Denn der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass es mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar wäre, wenn Parteien in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklärungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 – VI ZR 14/07 –, Rn. 13, juris). Vorliegend geht es aber um zwei Äußerungen, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dieses Verfahrens und damit im Ausgangsverfahren getätigt hat. Insofern lässt sich ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis nicht mit der Besorgnis eines unzulässigen Eingriffs eines zweiten Gerichts in den Ausgangsprozess begründen. II. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1) unbegründet. Dem Kläger steht kein entsprechender Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu. Ein solcher ergibt sich nicht aus den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Der Beklagte hat nicht rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen, indem er den Fallbericht über den Kläger bearbeitet und versendet hat. Dabei kann es dahinstehen, ob, wie der Kläger behauptet, der Beklagte wesentlicher Urheber des Fallberichts ist. Auch diese Tatsache unterstellt liegt keine rechtswidrige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vor. Der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als offenes Rahmenrecht entspricht es, dass sein Inhalt nicht abschließend umschrieben ist, sondern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falles herausgearbeitet werden müssen. So sind als Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt die Privatsphäre, Geheimsphäre und Intimsphäre, die persönliche Ehre, das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort und unter bestimmten Umständen das Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben (BGH, Urteil vom 05. November 2013 – VI ZR 304/12 –, BGHZ 198, 346-354, Rn. 10 m.w.N.). Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 – VI ZR 217/08 –, Rn. 35, juris m.w.N.). Zu dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gehört auch in Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 –, BVerfGE 65, 1-71, Rn. 146). Allerdings hat der Einzelne keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information, auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Vielmehr ist über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden. Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 261/10 –, Rn. 14, juris m.w.N.) 1. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze beeinträchtigt die Angabe der persönlichen Daten des Klägers auf Seite 3 des Fallberichts unter der Überschrift „Steckbrief“ das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht rechtswidrig. Die insoweit vorgenommene Abwägung der beidseitigen Interessen geht vorliegend zugunsten des Beklagten aus. Die Intensität des Eingriffs ist als gering zu beurteilen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die gesammelten Daten über den Kläger nicht den sensitiven Daten, der Intim- und Geheimsphäre (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 261/10 –, Rn. 13, juris) zuzuordnen sind, sondern vielmehr seiner Sozialsphäre entstammen. Die Sozialsphäre betrifft den Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des Individuums (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 – VI ZR 261/10 –, Rn. 16, juris). Die über den Kläger gesammelten Daten offenbaren keine persönlichen Sachverhalte aus seinem Privatleben. Sie sind vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass sie den Kläger als identifizierbare Person beschreiben. Auch hat der Kläger selbst dazu beigetragen, dass einige der dort aufgeführten Informationen bekannt geworden sind. So hat der Kläger selbst sowohl seinen vollständigen Namen, als auch seine Anschrift bereits durch die vorgehenden Klagen dem Beklagten und anderen Mitgliedern der Gruppe gegenüber offenbart (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 – VI ZR 292/03 –, Rn. 21, juris). Neben der geringen Intensität des Eingriffs ist auch das berechtigte Interesse des Klägers an der Datensammlung in die Abwägung einzubeziehen. Dabei ist es ohne Belang, ob der Kläger tatsächlich als sog. Abbruchjäger tätig geworden ist. Jedenfalls ist es Personen, die – wie hier - der Meinung sind, Opfer rechtsmissbräuchlicher Klagen und u.U. auch einer Straftat geworden zu sein, zuzuerkennen, dass diese ein Interesse an Informationsaustausch zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung, Rechtsverteidigung und ggf. Vorbereitung einer Strafanzeige haben. Hierzu ist es für diese Personen natürlich auch erforderlich die Person, von der die nach ihrer Meinung rechtsmissbräuchlichen Klagen ausgehen, eindeutig identifizieren zu können, weshalb es notwendig wäre, entsprechende Daten, wie den Namen und die Anschrift zu vermerken. Die Mitglieder der Gruppe haben den Verdacht, Opfer rechtsmissbräuchlicher Klagen geworden zu sein auch nicht „ins Blaue hinein“ entwickelt. Sie konnten sich dabei auf objektive Anhaltspunkte stützen, nämlich auf zumindest ein klageabweisendes Gerichtsurteil, das Rechtsmissbrauch angenommen hat. Weiter sind die angesprochenen Daten des Klägers nur dem durch das oben ausgeführte berechtigte Interesse verbundenen und auf 10 Personen begrenzten Personenkreis und nicht etwa der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Zu einer abweichenden Beurteilung führt es auch nicht, dass die gesammelten Daten des Klägers mit „Steckbrief“ überschrieben sind. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass das Wort „Steckbrief“ ursprünglich eine öffentliche Beschreibung flüchtiger Krimineller zum Zwecke ihrer Ergreifung bezeichnete. Mittlerweile ist das Wort Steckbrief allerdings in den allgemeinen Sprachgebrauch auch in der Weise übernommen worden, dass dadurch eine knappe Zusammenfassung relevanter Daten über eine Person bezeichnet wird, ohne dass diese Person zwangsläufig als flüchtiger Täter einer Straftat dargestellt wird. Vorliegend ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles, dass es sich bei dem „Steckbrief“ nicht um ein öffentliches Dokument zur Ergreifung des Klägers handelt. Der Fallbericht ist schließlich nicht an die Strafverfolgungsbehörden oder die Öffentlichkeit weitergeleitet worden. Zwar setzt sich der Fallbericht an einzelnen Stellen mit dem Verdacht einer Straftat durch den Kläger auseinander (dazu s.u.). Dies geschieht allerdings zum Erfahrungsaustausch und ggf. der Vorbereitung einer Strafanzeige, wofür die eindeutige Bestimmung einer identifizierbaren Person unerlässlich ist. Der Kläger wird nicht bereits feststehend als Krimineller gebrandmarkt. 2. Auch unter dem Gesichtspunkt der Überschrift des Fallberichts „Fall Gebrüder N. und K. J. O. – Prozessbetrug? ausführliche Auflistung der Rechercheergebnisse“ beeinträchtigt die Bearbeitung und Verbreitung des Fallberichts durch den Beklagten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht rechtswidrig. Diese Äußerung war unter Auslegung ihres objektiven Sinngehaltes und Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien zulässig. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (s. nur BGH, Urteil vom 12. April 2016 – VI ZR 505/14 –, Rn. 11, juris m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist die Überschrift des Fallberichtes als Meinungsäußerung, d.h. als Äußerung zu verstehen, die durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird. Sie nimmt daher in vollem Umfang am Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG teil (vgl. BGH, Urteil vom 03. Februar 2009 – VI ZR 36/07 –, Rn. 15, juris). Die Überschrift des Fallberichtes lässt sich ihrem objektiven Sinngehalt und dem folgenden Kontext nur dahingehend verstehen, dass der Verfasser das Prozessverhalten des Klägers und seines Bruders als betrügerisch u.U. sogar kriminell ansieht. Der Verfasser der Überschrift bringt zum Ausdruck, dass der Kläger u.U. sogar eine Straftat begangen haben könnte, ohne, dass er diesen Verdacht als sicher zutreffend präsentiert. Dies wird bereits durch das Fragezeichen deutlich. Auch durch ihren Wortlaut leitet die Überschrift die folgende Zusammenfassung von Rechercheergebnissen ein, die offensichtlich gerade zusammengetragen wurden, um einen etwaigen Strafprozess vorzubereiten. Zwar lässt sich aus dem folgenden Kontext die oben beschriebene Tendenz des Verfassers erkennen, dass er das Prozessverhalten des Klägers als betrügerisch ansieht, eine juristische Subsumption unter Verwertung eines konkreten Sachverhalts nimmt der Verfasser nicht vor. Er lässt es vielmehr offen, ob der Kläger mit seinem Prozessverhalten auch einen Straftatbestand erfüllt hat. Die Frage danach, ob das Verhalten des Klägers einen Prozessbetrug darstellt ist letztlich nicht entscheidend durch tatsächliche Bestandteile geprägt und nimmt eine Bewertung, nicht die Beschreibung eines Verhaltens vor. Die Einstufung des Verhaltens des Klägers als möglicherweise strafrechtlich relevanter Tatbestand bringt hier daher zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden zum Ausdruck (vgl. BGH, Urteil vom 03. Februar 2009 – VI ZR 36/07 –, Rn. 15, juris). Unter Berücksichtigung dessen unterfällt die Überschrift dem Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Sie überschreitet auch nicht die Grenze der Schmähkritik. Von einer Schmähkritik kann nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BGH, Urteil vom 07. Dezember 1999 – VI ZR 51/99 –, BGHZ 143, 199-213, Rn. 39 m.w.N.). Diese Grenze ist vorliegend nicht überschritten. Der Verfasser setzt sich mit dem Prozessverhalten des Klägers auseinander und bringt mit der Frage danach, ob dies nicht schon Prozessbetrug sein könnte, zum Ausdruck, dass er das Verhalten des Klägers als verwerflich und betrügerisch ansieht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Verfasser mit seiner Kritik auch dadurch Maß hält, dass er nur die Frage nach Prozessbetrug stellt und den Kläger nicht ohne geäußerte Zweifel eines solchen indifferent bezichtigt. Die Überschrift ist dem bereits oben erläuterten berechtigten Interesse geschuldet, dass der Beklagte und die Mitglieder der Gruppe an der Vorbereitung eines Strafprozesses hatten. Das darin geäußerte Unwerturteil über das Verhalten des Klägers hält sich in dem sachlichen Rahmen, das dieses Interesse steckt und geht nicht in persönliche Diffamierung über. Im Ergebnis überwiegt das unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallende Interesse der durch die Überschrift zum Ausdruck kommenden Äußerung das Interesse des Klägers daran, die Äußerung zu unterbinden. Das rechtfertigt sich durch den hohen Wert der Meinungsfreiheit, ebenso wie durch das bereits ausgeführte berechtigte Interesse des Klägers. Ebenso wie oben für den Steckbrief ausgeführt, verringert es auch die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, dass der Fallbericht nur einem begrenzten und durch das gemeinsame berechtigte Interesse verbundenen Personenkreis zugänglich gemacht wurde. 3. Auch unter dem Gesichtspunkt des Abschnittes des Fallberichts über den Verdacht der Urkundenfälschung beeinträchtigt die Bearbeitung und Verbreitung des Fallberichts durch den Beklagten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht rechtswidrig. Die in diesem Abschnitt getroffenen Äußerungen waren unter Auslegung ihres objektiven Sinngehaltes und Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien zulässig. Die vom Kläger in Bezug genommene Passage: „Das Schreiben wurde wohlmöglich von einer einzigen Person erstellt und unterschrieben (Urkundenfälschung). Wer von beiden setzt die Schriftstücke auf und unterschreibt sie, auch in fremden Namen? Die Indizien sprechen für K. J. O.“ ist als zulässige Meinungsäußerung zu verstehen. Letztlich ist auch diese Äußerung maßgeblich durch die die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt und fällt in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Bei der Bestimmung, ob es sich bei einer Äußerung um Werturteil oder Tatsachenbehauptung handelt, ist grundsätzlich von einem weiten Verständnis des Meinungsbegriffs auszugehen. Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt. Das führt dazu, dass bei der Vermischung der letztlich aber prägenden Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens mit Elementen einer Tatsachenbehauptung dennoch der Schutzbereich der Meinungsfreiheit eröffnet ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09. Dezember 2020 – 1 BvR 704/18 –, Rn. 21, juris) Vorliegend geht der Verfasser zunächst von unstreitig zutreffenden Tatsachen aus, indem er die unzweifelhaft unter die jeweiligen Schreiben des Klägers und seines Bruder gesetzten Unterschriften gegenüberstellt und auf die Verwendung der gleichen Vorlage verweist. Im Anschluss bewertet der Verfasser die jeweiligen Unterschriften als sehr ähnlich. Hieraus schlussfolgert der Verfasser die durch das Wort „wohlmöglich“ eindeutig als solche gekennzeichnete Mutmaßung, die Schreiben könnten von einer Person stammen. Ein Verhalten, das nach der vom Verfasser angestellten Wertung den Straftatbestand der Urkundenfälschung erfüllen würde. Der Verfasser stellt hiermit schon gar nicht die eindeutige Behauptung auf, das Schreiben sei von nur einer Person unterzeichnet worden. Daran ändert es auch nichts, dass der Verfasser weiter zum Ausdruck bringt, die Ausgangstatsachen sprächen seiner Meinung nach dafür, dass der Kläger auch für seinen Bruder unterzeichnet habe. Der den Abschnitt kennzeichnende Gliederungspunkt ist als „Beweise und Auffälligkeiten (Beweis 1)“ überschrieben. Das stellt den Kontext zu dem oben erläuterten Überschrift und dem darin zum Ausdruck kommenden Verdacht einer „Straftat“ her, für den nunmehr Beweise gesammelt werden. In dem dergestalt hergestellten Gesamtzusammenhang mit dem durch die Überschrift geäußerten Unwerturteil und unter Berücksichtigung, dass der Verdacht, der Kläger könnte auch für seinen Bruder unterschrieben haben, als offensichtlich zweifelhaft gekennzeichnet wird, überwiegt die Bewertung des tatsächlichen und möglichen Prozessverhaltens als verwerflich. Einzelne Tatsachenbestandteile dieser Aussage treten gegenüber dieser Bewertung zurück. Auch hier überwiegt letztlich das Interesse des Klägers. Dafür streitet zum einen das hohe Gewicht der Meinungsfreiheit, ebenso wie die Tatsache, dass der Verdacht des Verfassers nur als Vermutung geäußert wird. Weiter wurde erneut das berechtigte Interesse des Klägers am Informationsaustausch zur Vorbereitung einer Rechtsverteidigung und ggf. eines Strafantrags und der nur begrenzte Personenkreis, dem die Äußerung zugänglich gemacht wurde und die alle durch das o.g. Interesse verbunden sind berücksichtigt. III. Die Klage ist auch mit dem Klageantrag zu 2) unbegründet. Dem Kläger steht kein entsprechender Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu. Ein solcher ergibt sich nicht aus den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Schon der Tatbestand des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht betroffen. Dabei kann dahinstehen, ob es die Behauptung, der Kläger sei noch nie präsent im Gericht gewesen, zum Zeitpunkt der Verbreitung des Fallberichts durch den Kläger zutreffend gewesen ist. Diese Äußerung ist, selbst ihre Unwahrheit unterstellt, nicht geeignet den Kläger in seinem sozialen Geltungsanspruch herabzusetzen (siehe auch BGH, Urteil vom 15. November 2005 – VI ZR 274/04 –, Rn. 10, juris). Weder betrifft diese Äußerung den Kläger in seiner Intim-, Privat- oder Sozialsphäre, noch hat sie ehrverletzenden Charakter. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, inwieweit durch eine entsprechende Darstellung das Bild des Klägers zumindest innerhalb der begrenzten Öffentlichkeit der Gruppe herabgesetzt werden könnte. Auch der Kläger hat eine daraus erwachsende Persönlichkeitsverletzung nicht dargelegt (siehe hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Oktober 2007 – 1 BvR 150/06 –, Rn. 24, juris). Das bloße Nichterscheinen vor Gericht als Partei ist weder ungehörig, noch moralisch negativ besetzt. Etwas anderes mag für das Fernbleiben trotz der gerichtlichen Anordnung des persönlichen Erscheinens oder das Fernbleiben eines Zeugen gelten. Hinweise auf ein solches Fernbleiben finden sich in der hier in Rede stehenden Textpassage aber nicht. Vielmehr schließt sie grundsätzlich auch entschuldigtes Fernbleiben ein. IV. Auch mit den Klageanträgen zu 3) und 4) ist die Klage unbegründet. Dem Kläger steht kein entsprechender Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu. Ein solcher ergibt sich nicht aus den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Die Äußerungen des Beklagten – selbst den Wortlaut, wie vom Kläger behauptet unterstellt - beeinträchtigen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht rechtswidrig. Die zur Bestimmung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung erforderlichen umfassenden Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis des Überwiegens der Interessen des Beklagten. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich – wofür einiges spricht – bei den Äußerungen des Beklagten um Meinungsäußerungen oder um ggf. sogar nicht bewiesene und damit als unwahr zu unterstellende Tatsachenbehauptungen handelt. Der Beklagte hat die vorstehenden Äußerungen in zulässiger Weise zur Rechtsverteidigung gegen die zu diesem Zeitpunkt auf die Klageanträge zu 1), 2) und 5) beschränkte Klage getätigt. Mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist es nicht vereinbar, wenn redliche Äußerungen in einem Zivilprozess aus Gründen des Ehrenschutzes zu rechtlichen Nachteilen führen, weil die Behauptung sich im späteren Prozess als unrichtig oder unaufklärbar erweist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 – VI ZR 79/11 –, Rn. 9, juris). Dies liegt darin begründet, dass der Rechtsstaat es dem Einzelnen verwehrt, sein wirkliches oder vermeintliches Recht gegen den Mitbürger mit Gewalt durchzusetzen und er dementsprechend für die Durchsetzung seiner Rechte auf das staatliche Verfahren angewiesen ist. Es ist daher erforderlich, dass der Rechtsstaat einen wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten bereitstellt. Ein solcher Rechtsschutz setzt aber voraus, dass der Rechtssuchende gegenüber den Organen der Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen vornehmen kann, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. April 1991 – 2 BvR 963/90 –, Rn. 25, juris, BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 – VI ZR 79/11 –, Rn. 9, juris). Es wäre insofern nicht mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar, wenn ein Prozessbeteiligter aus Sorge vor folgenden Ehrenschutzklagen nicht mehr diejenigen Tatsachenbehauptungen und Ansichten vorbringen könnte, die er für die Verfolgung oder Verteidigung seines (vermeintlichen) Rechts für erforderlich hält, nur deswegen, weil er nicht sicher sein kann, dass ihr späterer Beweis gelingen wird. Zur Verdeutlichung dieses Grundsatzes halte man sich die Schadenersatzklage eines Immobilienkäufers vor Augen, der wegen Mängeln an dem Grundstück trotz vereinbarten Haftungsausschlusses auf Schadensersatz klagt und sich hierfür auf das seiner Meinung nach vorliegende arglistige Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer beruft. Hier ist der Käufer naturgemäß mit Beweisschwierigkeiten belastet. Dennoch muss es ihm möglich sein, trotz dieser erkannten Beweisschwierigkeiten, sich auf diesen für seine Rechtsverfolgung erheblichen Punkt zu berufen und eine entsprechende Tatsachenbehauptung aufzustellen, ohne Unterlassungsklagen des Verkäufers fürchten zu müssen. Dass die o.g. Rechtsprechung für jene Fälle fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses entwickelt worden ist, in denen die Ehrenschutzklage einem gesonderten, nachfolgenden Prozess erhoben wird, ändert nichts daran, dass die oben ausgeführten Grundsätze aufgrund der übereinstimmenden Interessenlage des die Äußerung treffenden Prozessbeteiligten vorliegend anwendbar sind. 1. Nach diesen Grundsätzen ist die Äußerung des Beklagten, er habe mit Menschen gesprochen, die vom Kläger teilweise so gegen die Wand gefahren wurden, dass sie sich in psychiatrische Behandlung begeben mussten, in ihrem Gesamtkontext als zulässig zu bewerten. Hierbei handelt es sich um eine wertende Äußerung über das Prozessverhalten des Klägers, die der Beklagten offenbar zur Rechtsverteidigung aufgestellt hat. Hierbei ging es dem Beklagten ersichtlich darum darzustellen, wie das seiner Ansicht nach rechtsmissbräuchliche Prozessverhalten des Klägers (als sog. „Abbruchjäger“) die jeweiligen Beklagten, konkret einen Bekannten des Beklagten, psychisch belastet habe. Dies offenbar auch, um die Situation oder die „Not“ in der sich die Mitglieder der Gruppe um den Fallbericht befanden und damit die Beweggründe für die Erstellung des Fallberichts für das Gericht verständlich darzustellen. Der Beklagte wollte sich ersichtlich keine psychiatrische Beurteilung seines Bekannten anmaßen, was schon durch die umgangssprachliche Formulierung „so vor die Wand gefahren“ deutlich wird. Die Grenze missbräuchlichen Verhaltens ist hier nicht erreicht. Ein missbräuchliches Verhalten käme erst bei bewusst unwahren oder unhaltbaren Äußerungen oder solchen Äußerungen in Betracht, die in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit dem Rechtsstreit, in dem sie getätigt werden, stehen (vgl. zur Strafverfolgung nach Äußerung im Zivilprozess: BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. April 1991 – 2 BvR 963/90 –, Rn. 29, juris; für Abwehrklage: vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Dezember 2005 – 20 W 298/04 –, Rn. 52, juris). Auch wenn diese Äußerung von dem Beklagten nicht auf eine konkrete Einwendung bezogen war, durfte er – als juristischer Laie - zurecht annehmen, dass er das berechtigte Interesse, das an der Erstellung des Fallberichts bestand, auch mit drastischeren Worten ausdrücken durfte. Ein rechtlicher Zusammenhang ist auch aus juristischer Sicher klar in der bei dem Rahmenrecht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gebotenen Interessenabwägung (s.o.) erkennbar. Für das Gericht ist es auch nicht erkennbar, dass es sich bei dieser Äußerung des Beklagten um eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Äußerung des Beklagten eher um eine wertende Betrachtung des Prozessverhaltens des Klägers handelt. Doch auch unterstellt, es handele sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der Beklagte diese bewusst als unwahr aufgestellt hat. Dem Beklagten ist es zuzuerkennen, dass er die von ihm als relevant eingestufte psychische „Not“, in die das Prozessverhalten des Klägers ihn und die Mitglieder der Gruppe seiner Meinung nach gebracht hat, überspitzt und durch seine Wortwahl drastisch darstellt. 2. Gleiches gilt für die – unterstellte – Aussage des Beklagten der Kläger habe ihn mehrfach beleidigt, gleichgestellt mit irgendwelchen Mördern, wie dem Lübcke Mörder. Auch hierdurch wird der Kläger nicht rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die anzustellende Interessenabwägung geht zugunsten des Beklagten aus. Dieser hat die betreffende Äußerung zur Rechtsverteidigung aufgestellt. Dem Beklagten ging es bei dieser Äußerung – oder nach seinem Vortrag eine abgeschwächte Version – ersichtlich darum, dem Gericht zu vermitteln, dass die ständigen, teils auch durch den Kläger beförderten Ermittlungsverfahren ihn stark belasten würden und dass diese Ermittlungsverfahren zu Unrecht gegen ihn geführt wurden, weil er den Kläger nie beleidigt hätte. Daher versteht das Gericht die Äußerung des Beklagten dahingehend, dass er das Verhalten des Klägers, ständige Gerichts- oder Ermittlungsverfahren gegen ihn anzustrengen, gegenüber dem Gericht als verwerflich, oder sogar missbräuchlich bewerten wollte, um so Verständnis für die auf ihn wirkende psychische Belastung zu wecken. Dies steht letztlich auch wieder im Zusammenhang mit der Verbreitung des Fallberichts und der Weigerung des Beklagten, entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärungen abzugeben. Hierbei ist es unerheblich, dass der Beklagte den Inhalt des „Einspruchs“ des Klägers gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beklagten nicht im Wortlaut zutreffend wiedergegeben hat. Der Beklagte hat die zugegebenermaßen in dem „Einspruch“ vom Kläger gezogene Parallele des Lübcke-Falls mit der Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden im Fall des Beklagten zulässigerweise überspitzt dargestellt. Eine bewusst unwahre Tatsachenbehauptung liegt hierin nicht. 3. Aus den oben ausgeführten Gründen kann es dahinstehen, ob es sich bei den Äußerungen des Beklagten um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Jedenfalls konnte nicht festgestellt werden, dass diese bewusst unwahr erfolgten. Sofern der BGH ausführt, es solle allein in dem Ausgangsverfahren geprüft werden, ob das die Ehre des Klägers betreffende Äußerung wahr und erheblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 – VI ZR 79/11 –, Rn. 7, juris), kann daraus nicht entgegen der oben ausgeführten Grundsätze gefolgert werden, es müsse in jedem Fall Beweis über den Wahrheitsgehalt der Äußerung erhoben werden. Dieser Satz bezieht sich auf die Bedeutung der prozessualen Äußerung für die übrigen – zur Zeit der ehrverletzenden Äußerung bereits aufgestellten - Klageanträge. Das geht schon daraus hervor, dass vom BGH explizit auch die Erheblichkeit der Äußerung angesprochen wird. Anders gesagt wäre in dem oben gebildeten Fall der Klage eines Immobilienkäufers wegen arglistiger Täuschung trotz Klageerweiterung um eine Ehrenschutzklage kein Beweis über die Arglist zu erheben, wenn die Klage schon aus anderen Gründen abgewiesen wird. Vorliegend waren beide Äußerungen des Beklagten im Ergebnis nicht erheblich für die Entscheidung des Rechtsstreits in Bezug auf die übrigen Klageanträge. Das unter II. angesprochen berechtigte Interesse des Beklagten und der Gruppe um den Fallbericht ergab sich aufgrund der objektiven Konstellation, ergänzt um die die Ansicht der Gruppe Opfer missbräuchlicher Klagen geworden zu sein. Hierfür war es unerheblich, ob die Mitglieder der Gruppe zusätzlich auch noch psychisch unter den Schadensersatzklagen des Klägers gelitten haben. IV. Aufgrund der Unbegründetheit der Hauptansprüche besteht für den Kläger auch kein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Klage ist auch mit dem Klageantrag zu 5) unbegründet. V. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 709 S. 1, S. 2 S. 3 ZPO. VI. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 2 GKG. Dabei entfallen 5.500 € auf die Klageanträge zu 1) und 2) und wegen ihres geringeren Gewichts jeweils 1.000 € auf die Klageanträge zu 3) und 4). Der Klageantrag zu 5) wirkt als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend.