Beschluss
23 T 603/20
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2021:0706.23T603.20.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Vollzug der durch den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 27.09.2020 angeordneten Haft den Betroffenen in dem Zeitraum vom 18.10.2020 bis zum 20.10.2020 in seinen Rechten verletzt hat.
Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 2) werden der Beteiligten zu 3) auferlegt. Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Vollzug der durch den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 27.09.2020 angeordneten Haft den Betroffenen in dem Zeitraum vom 18.10.2020 bis zum 20.10.2020 in seinen Rechten verletzt hat. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 2) werden der Beteiligten zu 3) auferlegt. Gerichtskosten werden in beiden Instanzen nicht erhoben. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Betroffene reiste am 07.03.2020 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 08.04.2020 einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 25.05.2020 wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt. Die Abschiebung nach Schweden sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für 22 Monate wurde angeordnet. Der Betroffene war bis zu seiner Inhaftnahme in der EAE D. untergebracht. Er war hier allerdings immer wieder abgängig und längere Zeit nicht erreichbar. Bei seinem Wiedererscheinen in der EAE am 26.09.2020 wurde er von der Polizei festgenommen. Mit Beschluss vom 27.09.2020 hat das Amtsgericht die Überstellungshaft angeordnet. Am 18.10.2020 hat der Beteiligte zu 2) beim Amtsgericht Haftaufhebung nach § 426 Abs. 2 FamFG beantragt und für den Fall der Entlassung des Betroffenen zugleich einen Feststellungsantrag gestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.10.2020 hat das Amtsgericht den Haftaufhebungsantrag zurückgewiesen. Die Überstellungshaft stelle sich nach wie vor als rechtmäßig dar. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner Beschwerde vom 19.10.2020. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Betroffene wurde am 20.10.2020 nach Schweden überstellt. II. Das Beschwerdegericht hatte nach der Entlassung des Betroffenen nur noch über den Feststellungsantrag zu entscheiden. Dieser ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1) Gegen die Ablehnung der Aufhebung der Überstellungshaft durch das Amtsgericht ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde wurde durch den Beteiligten zu 2), der nach § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG beschwerdeberechtigt ist, fristgerecht eingelegt. Da sich das Verfahren mit der Entlassung des Betroffenen erledigt hat, hat die Kammer nach § 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG über den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.2021 - XIII ZB 52/20). Das erforderliche berechtigte Interesse liegt vor (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). Die Freiheitsentziehung stellt stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar (vgl. BGH, NJW 2012, 1582, 1583 m.w.N.). 2) Die Haftanordnung des Amtsgerichts vom 27.09.2020 hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. Zwar ist der Haftantrag nicht bereits aufgrund der offensichtlich unrichtigen Datumsangabe unzulässig. Jedoch genügen die Ausführungen zur erforderlichen Dauer der Haft nicht den Anforderungen an einen zulässigen Überstellungshaftantrag. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Überstellungsvoraussetzungen, zur Erforderlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Haft nicht angeordnet werden (BGH, Beschluss vom 23.02.2021 - XIII ZB 52/20, Rn. 13 m.w.N., zit. n. juris). b) Einwände gegen die Zulässigkeit des Haftantrags sind auch im Haftaufhebungsverfahren nach § 426 Abs. 2 FamFG zu prüfen. Denn in einem solchen Verfahren können nicht nur neue Umstände, sondern auch Einwände gegen die Anordnung der Haft geltend gemacht werden (BGH a.a.O., Rn. 14, zit. n. juris). aa) Die Beteiligte zu 3) hat die erforderliche Haftdauer damit begründet, dass nach den Überstellungsmodalitäten zwischen der Nennung des Flugtermins sowie dem tatsächlichen Vollzug mindestens neun Werktage liegen müssten und die Vorlaufzeit für die Flugbuchung laut Auskunft der Zentralstelle für Flugabschiebungen (ZFA) bis zu drei Wochen betrage. bb) Diese Ausführungen der beteiligten Behörde zu der Vorlaufzeit für die Flugbuchung von drei Wochen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unzureichend (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Die beantragte Haftdauer, die sich zudem nicht nur auf drei Wochen, sondern auf drei Wochen und einen Tag erstreckt, ist nicht so kurz, als dass sich ihre Notwendigkeit von selbst verstünde, zumal die Flugabschiebung in ein europäisches Land erfolgen sollte. Es bedurfte vielmehr einer Begründung, die den für die Flugbuchung benötigten Zeitraum und die daraus folgende notwendige Haftdauer erklärte, etwa durch Angaben zu Terminen und zur Frequenz nutzbarer Flugverbindungen und zur Buchungslage (BGH, Beschluss vom 12.02.2020 - XIII ZB 16/19, Rn. 10, zit. n. juris und Beschluss vom 25.08.2020 - XIII ZB 125/19, Rn. 7ff., zit. n. juris). cc) Dieser Mangel des Haftantrags ist auch nicht geheilt worden. Mängel des Haftantrags können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder der Haftrichter selbst die Durchführbarkeit der Abschiebung und die dafür erforderliche Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt, sofern der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (BGH, 25.08.2020 - XIII ZB 125/19, Rn. 11, zit. n. juris). Die beteiligte Behörde hat ihren Antrag weder ergänzt, noch hat das Amtsgericht entsprechende Feststellungen getroffen, noch ist eine Anhörung des Betroffenen noch möglich. c) War der Haftbefehl bereits aus diesem Grund rechtswidrig brauchte die Kammer nicht zu entscheiden, ob auch die weiteren gerügten Rechtswidrigkeitsgründe vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, 430 FamFG, die Entscheidung über Beschwerdewert aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel (mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht) nicht statthaft (§ 70 Abs. 1 und 3 FamFG).