Urteil
5 O 230/20
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2021:0707.5O230.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. erheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit der Insolvenz einer Unternehmensgruppe. Der Kläger — vormals Sachwalter der A. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) — begehrt von dem Beklagten als vormaligem Geschäftsführer der Schuldnerin die Rückerstattung von „verbotenen" Zahlungen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden Insolvenzgericht, vom 01.04.2016 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet und der Kläger zum Sachwalter bestellt. Dem Insolvenzverfahren liegt ein Eigenantrag der Schuldnerin vom 18.01.2016 wegen Zahlungsunfähigkeit zugrunde. Die B. GmbH war Konzernobergesellschaft in der „B.-Unternehmensgruppe". Die „B.-Unternehmensgruppe" erbrachte bei Antragstellung deutschlandweit vielfältige Dienstleistungen in der Sicherheitsbranche, insbesondere in den Bereichen Objekt- und Werkschutz, Personenschutz, Geld- und Wertransport sowie Notrufzentralen. Durch ihre Tochtergesellschaften war sie im gesamten Bundesgebiet vertreten. Deutschlandweit beschäftigte die „B.-Unternehmensgruppe" rund 2.400 Mitarbeiter. Alle Konzernuntergesellschaften der „B.-Unternehmensgruppe" waren bis zum 31.12.2015 durch Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge mit der Konzernobergesellschaft verbunden. Alle Verträge enthielten eine dynamische Verweisung auf § 302 AktG und demzufolge eine Verlustübernahmezusage der Konzernobergesellschaft. Die Konzerngesellschaften waren zudem in einen durch die B. Verwaltung GmbH gesteuerten Cash-Pool eingebunden, der sämtliche unmittelbare Tochtergesellschaften der Konzernobergesellschaft umfasste. Auf Grund des Cash-Pool-Vertrages wurden Guthaben oder Debet-Salden der einzelnen Konzerngesellschaften auf ihrem Konto bei der C-Bank AG regelmäßig mit dem Zentralkonto der „B.-Unternehmensgruppe" verrechnet. Ausweislich des Poolvertrages sollten allabendlich die saldierten Guthaben auf den Quellkonten der Konzernuntergesellschaften auf das Zielkonto der Konzernobergesellschaft überwiesen werden. In § 6 Abs. 3 des Cashpool-Vertrages heißt es u.a.: „Innerhalb jeder Kontengruppe übernehmen die Kontoinhaber der Quellkonten für einen Debetsaldo auf dem Zielkonto die gesamtschuldnerische Mithaftung. Die Übernahme der gesamtschuldnerischen Mithaftung gilt auch für eine Überziehung des vorgesehenen Dispositions-/Kreditrahmens auf dem Zielkonto. Die jeweilige Mithaftung wird nicht in Anspruch genommen, wenn 1. es sich um die Mithaftung einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG handelt, die eine „up-stream" oder „cross-stream' Sicherheit darstellt, welche die Verbindlichkeiten eines mit dem Mitschuldner im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmens sichert und 2. durch die Inanspruchnahme der Mithaftung a. im Fall der Mithaftung einer GmbH das Reinvermögen der GmbH unter ihr Stammkapital im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Mithaftung sinkt bzw. b. im Fall der Mithaftung einer GmbH & Co. KG eine Überschuldung der GmbH & Co. KG eintritt und das Reinvermögen der Komplementär-GmbH der GmbH & Co. KG unter ihr Stammkapital im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Mithaftung sinkt. Bei der Feststellung des Reinvermögens, des Stammkapitals und der Überschuldung werden Eigenkapital ersetzende Darlehen und sonstige nachrangige Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt.“ Im Übrigen wird hinsichtlich des Cashpool-Vertrags zwischen der C-Bank AG und den Konzerngesellschaften auf die eingereichte Vertragskopie (Anlage K8 zur Klageschrift) verwiesen. Streitgegenständlich sind Zahlungen in Höhe von insgesamt 250.000,00 €, die der Beklagte im Rahmen dieses Cashpool-Vertrages vom Quellkonto der Schuldnerin auf das Zielkonto der Konzernobergesellschaft veranlasst hat. Dies betrifft Zahlungen im Jahre 2015 zwischen dem 12.03.2015 und dem 18.03.2015 in Höhe von 79.334,98 € und im Jahre 2016 Zahlungen zwischen dem 04.01.2016 und dem 13.01.2016 in Höhe von 170.655,02 €. Wegen der einzelnen Zahlungsvorgänge wird auf die tabellarische Auflistung auf Seite 20 und 21 der Klage (Bl. 29, 30 d.A.) verwiesen. Die C-Bank AG war durch Globalzessionen betreffend die Forderungen aus Lieferung und Leistung aller gruppenangehörigen Gesellschaften gesichert. Das Insolvenzverfahren betreffend die Schuldnerin wurde nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans vom 22.04.2016 in der Fassung vom 24.05.2016 gemäß § 258 Abs. 1 InsO am 21.11.2016 aufgehoben. Die Insolvenzplanquote beläuft sich bei festgestellten Forderungen in Höhe von 6.389.253,23 € auf 10,06 Prozent. In dem als Anlage K 38 (Bl. 1318-1403 d.A.) eingereichten Insolvenzplan heißt es auf Seite 61: „lm Rahmen der Erläuterung dieses Plans (oben Tz. V|.4.) ist ebenfalls dargestellt worden, dass mögliche Ansprüche gegen die Geschäftsführung der lnsolvenzschuldnerin bzw. deren D&O Vermögenschadenhaftpflichtversicherung bestehen. Diese Ansprüche sollen auch im Rahmen dieses lnsolvenzplans vollständig und umfassend ebenso verfolgt werden, wie dies im Rahmen einer Regelabwicklung der Fall wäre, allerdings mit dem Fokus auf einen möglichen Vergleichsschluss mit der Versicherung, so dass die Geschäftsführer aus der Haftungsrealisierung möglichst herausgehalten werden sollen. Zu diesem Zweck sieht dieser lnsolvenzplan vor, dass diese Ansprüche an den Sachwalter treuhänderisch im Wege einer lnkassozession abgetreten werden und der Sachwalter diese Ansprüche in eigenem Namen allerdings auf fremde Rechnung, nämlich für Rechnung (ausschließlich) der an diesem Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger geltend macht und eingezogene Beträge im Rahmen einer Nachtragsverteilung an die Gläubiger ausgeschüttet werden. Die Gläubiger stimmen antizipiert einen Vergleichsschluss durch den Sachwalter, den dieser in eigenem pflichtgemäßen Ermessen herbeiführen darf, zu.“ Auf Seite 82 heißt es: „Die Insolvenzschuldnerin tritt hiermit an den dies annehmenden Sachwalter zum Zwecke des Einzugs der Forderung im eigenen Namen jedoch für Rechnung der Gläubiger und Beteiligten in diesem Insolvenzplanverfahren ihre sämtlichen Ansprüche gegen ihre gegenwärtigen und früheren Organe wegen Verletzung von Organpflichten gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche aus §§ 30 f., 43, 64 GmbHG sowie sämtliche bestehenden Anfechtungsansprüche aus §§ 129 f. InsO ab. Der Sachwalter wird beauftragt und ermächtigt und nimmt diesen Auftrag an, die Durchsetzung der Ansprüche nach eigenem Ermessen allerdings im wohlverstandenen Interesse der Gläubiger und Beteiligten in diesem Insolvenzplanverfahren geltend zu machen und gegebenenfalls durchzusetzen. Er wird ermächtigt, nach eigenem Ermessen Vergleiche zu schließen, Klagen für Rechnung der Schuldnerin geltend zu machen und/oder zurückzunehmen. Die Kosten der Rechtsverfolgung ist der Sachwalter ermächtigt, den bei ihm verwalteten Sonderkonten zu entnehmen. Etwaig eingezogene Beträge hat der Sachwalter für Rechnung der Gläubiger nach Abzug der entstandenen Kosten den bei ihm für die lnsolvenzschuldnerin verwalteten Sonderkonten gutzubringen und nach den Regelungen dieses lnsolvenzplans zu verwenden.“ Insolvenzanträge wurden am 18.01.2016 auch für die Konzernobergesellschaft, der B. GmbH, sowie alle weiteren Konzernunternehmen gestelt und der Kläger jeweils zum Sachwalter bestellt, auch wurde der Cashpool-Vertrag von der C-Bank AG am selben Tag gekündigt. Das Zielkonto Kto.-Nr. 1000371535 wies zum Zeitpunkt der Kündigung einen Debetsaldo i.H.v. € 4.327.543,10 aus. Die Schuldnerin erwirtschaftete zum 31.12.2013 einen Verlust in Höhe von 35.005,42 €, zum 31.12.2014 wird ein Gewinn in Höhe von 64.110,06 € ausgewiesen. Mittels der 8.Nachtragsvereinbarung zum Kreditvertrag zwischen der C-Bank AG und der Konzernobergesellschaft vom 16.06.2015 wurden die Rückzahlung der Kredite bis zum 31.12.2016 gestundet und zum 01.07.2017 fällig gestellt. Wegen des genauen Inhalts der Vereinbarung wird auf die Anlage K24 zur Klageschrift verwiesen. Im September 2012 bestanden Bankverbindlichkeiten der „B.-Unternehmensgruppe" in Höhe von ca. 25 Mio. €. Die „B.-Unternehmensgruppe" war nicht in der Lage, die Darlehen der C-Bank AG wie geplant zurückzuführen. Deshalb erarbeitete bereits im November 2012 die D. AG ein Sanierungskonzept für die „B.-Unternehmensgruppe". Ein weiteres Gutachten erfolgte im Jahre 2015. Betreffend die Unabhängigkeit und die Aussagekraft der Gutachten herrscht Streit zwischen den Parteien. In den Gutachten wird von einer positiven Fortführungsprognose ausgegangen. Wegen des Inhalts der Gutachten wird auf die Anlagen K 18 und K 23 zur Klageschrift Bezug genommen. Bis zum Januar 2016 wurden auch Gespräche wegen des Verkaufs des Konzerns an den Investor E. GmbH & Co. KG geführt, deren Bedeutung bei der Frage der positiven Fortführungsprognose zwischen den Parteien umstritten ist. Die Konzernobergesellschaft hatte mit der VOV-Versicherungsgemeinschaft eine D&0-Versicherung abgeschlossen. Führender Versicherer ist die F. Versicherung-AG. Die Versicherungssumme beläuft sich auf 2.500.000,00 € im Jahr. Die Leistungspflicht der VOV-Versicherergemeinschaft in Bezug auf Ansprüche gegen versicherte Personen von Tochterunternehmen der Versicherungsnehmerin ist pro Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle innerhalb einer Versicherungsperiode auf ein Sublimit in Höhe von 250.000,00 € je Tochterunternehmen begrenzt. Dieses Sublimit ist Bestandteil der Versicherungssumme. Der Versicherungsschein enthält folgende Klausel: „In Ergänzung von § 3 Ziffer 4 (Risikoausschlüsse) der VOV-BDJ 2012 besteht kein Versicherungsschutz für Versicherungsfälle wegen oder im Zusammenhang mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Versicherungsnehmerin undloder eines mitversicherten Tochterunternehmens der Versicherungsnehmerin. Insbesondere besteht kein Versicherungsschutz für Ansprüche, die • von Sozialversicherungsträgern wegen oder im Zusammenhang mit nicht ordnungsgemäß Beiträgen • von der Finanzverwaltung wegen oder im Zusammenhang mit nicht ordnungsgemäß Steuer und steuerlichen Nebenleistungen und/oder • von einem Insolvenzverwalter und/oder Insolvenzgläubiger wegen oder im Zusammenhang mit nicht ordnungsgemäß gestelltem Insolvenzantrag, insbesondere Insolvenzverschleppung, erhoben werden." Mit Schreiben vom 29.12.2016 zeigte der Kläger den geltend gemachten Schaden bei der VOV-Versicherergemeinschaft an. Diese lehnt eine Einstandspflicht unter Bezugnahme auf die genannte Klausel ab und hat bis heute keine Vergleichsbereitsschaft gegenüber dem Kläger gezeigt. Der Kläger macht den Anspruch der Schuldnerin aus abgetretenem Recht geltend und stützt den Anspruch auf § 43 Abs. 2 GmbHG, auf §§ 43 Abs. 3, 31 Abs. 6, 30 Abs. 1 GmbHG und auf § 64 GmbHG. Er ist der Auffassung, die Abtretung der streitgegenständlichen Ansprüche im Rahmen des Insolvenzplans seien wirksam erfolgt. Es sei ein Vorgehen nach § 228 Satz 1 lnsO erfolgt, als Vollrechtsinhaber könne er den Einziehungsrechtsstreit auch noch nach Verfahrensaufhebung einleiten. Die Wirksamkeit der Abtretung ergebe sich auch daraus, dass seitens des Insolvenzgerichts keine Einwände gegen den Insolvenzplan erhoben worden seien. Der Kläger ist der Ansicht, die Schuldnerin sei spätestens am 31.12.2014 insolvenzrechtlich überschuldet gewesen. Eine positive Fortführungsprognose habe nicht bestanden, dies habe der Beklagte schuldhaft verkannt. Er habe sich nicht auf die Gutachten der D. AG verlassen dürfen, weil dieser die Unabhängigkeit und Expertise fehle. Der Cash-Pool-Vertrag hätte vor dem haftungsrelevanten Zeitraum beendet werden müssen — sei es durch Suspendierung, wie vertraglich vorgesehen, oder durch Kündigung oder schließlich durch eine Insolvenzantragstellung aller Konzernunternehmen. In all diesen Fällen hätte die C-Bank AG ihr Absonderungsrecht geltend gemacht und die auf den Quellkonten eingegangene Forderungen entweder durch Offenlegung der Globalzession selbst eingezogen oder die Konzernuntergesellschaft hätte die geflossene Liquidität in Höhe von mindestens € 250.000,00 separiert und an die absonderungsberechtigte C-Bank AG bezahlt. Die gesamtschuldnerische Haftung der Schuldnerin wäre dann in entsprechender Höhe entfallen. Dem entgegen sei die den Quellkonten zufließende Liquidität im Konzernverbund „verwirtschaftet" worden, hierbei handele es sich um einen eigenen Schaden der Schuldnerin. Eine Masseneutralität der Zahlungen sei nicht gegeben. Die von den Konzernuntergesellschaften abgetretenen Kundenforderungen und damit das Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO seien mit Zahlung auf die Quellkonten erloschen (§§ 362 Abs. 1, 407 Abs. 1 BGB). Die C-Bank AG habe an deren Stelle lediglich ein Pfandrecht am Kontoguthaben gemäß Nr. 14 Abs. 1 AGB-Banken erworben, welches ihrerseits mit Zahlung in den Cash-Pool erloschen sei. Die Zahlung vom kreditorischen Konto bei einer Betriebsfortführung und Verwirtschaftung der Liquidität führe zu einer Masseschmälerung für die Gläubiger der Konzernuntergesellschaften. Die Mithaft sei unerheblich. Die zahlungsrelevante Masseschmälerung liege in der Vervollkommnung des Abtretungstatbestandes durch Entstehen der Forderung bzw. der Wertschöpfung der Schuldnerin zu Gunsten des gesicherten Gläubigers und zu Lasten der Gläubigergesamtheit. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 250.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.01.2017 zu zahlen, 2. dem Beklagten vorzubehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrags gemäß Ziffer 1.) an die Insolvenzmasse seinen Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den die durch die verbotswidrigen Zahlungen befriedigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger zu verfolgen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, der Kläger sei zur Geltendmachung der Ansprüche nicht befugt. Die Wirkungen des Insolvenzplans bestünden nicht mehr, auch sei der Kläger seit Beendigung des Insolvenzplanverfahrens kein Sachwalter mehr. Eine gerichtliche Inanspruchnahme der Geschäftsführer der B.-Holding, aber auch der Tochtergesellschaften der B. Gruppe, sei durch die Gläubiger der Insolvenzschuldnerin nachweislich nicht gewollt. Das Vorgehen des Klägers sei deshalb vor dem Hintergrund des klaren Auftrags der Gläubiger treuwidrig. Der Kläger bewege sich mit der hiesigen Klage außerhalb seiner treuhänderischen Bindung, weil ein Deckungsanspruch gegenüber der D&0 Versicherung offensichtlich nicht bestehe. Die der Klage zugrunde liegende Abtretung sei insgesamt nichtig nach § 139 BGB. Eine Regelung im Insolvenzplan, die den Insolvenzverwalter ermächtige, auch nach Aufhebung des Verfahrens noch Anfechtungsansprüche anhängig zu machen, sei unzulässig. Darüber hinaus bestünden auch die Ansprüche nicht. Ein Pflichtenverstoß scheitere bereits aufgrund seiner fehlenden Rechtsmacht, einen Cashpool-Vertrag bzw. einen Ergebnisabführungsvertrag zu kündigen. Der Auffassung, dass ein Verlustausgleichungsanspruch werthaltig sein müsse, sei nicht zuzustimmen, denn die Norm des § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG sei eindeutig. Eine insolvenzrechtliche Überschuldung sei vom Kläger nicht hinreichend dargelegt worden, erst recht nicht für die hiesige Insolvenzschuldnerin. Stichhaltige Einwände gegen die Gutachten der D. AG seien durch den Kläger nicht vorgebracht worden. Die positive Fortführungsprognose habe bis zum 18.01.2016 bestanden, weil an diesem Tag die C-Bank AG die Veräußerung der B. an die E.C. GmbH, als Unternehmen der E. Gruppe, zur Überraschung des Beklagten abgebrochen und sich für eine Lösung über einen Insolvenzplan entschieden habe. Bis zum 18.01.2016 sei ein erfolgreicher Verkauf der B.-Gruppe überwiegend wahrscheinlich gewesen. Die fehlende Kündigung des Cashpool-Vertrages und Bedienung dessen hätten zudem nicht zu einer Haftung des Beklagten geführt. Die geleisteten Zahlungen hätten einer Sicherungszession unterlegen und daher zu keiner Masseschmälerung führen können. Hinzu käme, dass aufgrund der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft erhebliche Ausgleichsforderungen der Muttergesellschaft vorgelegen hätten. Die hiesige Insolvenzschuldnerin zumindest sei wirtschaftlich stabil gewesen, weshalb sie betreffend weder eine bilanzielle noch eine handelsrechtliche noch eine insolvenzrechtliche Überschuldung mit Stichtag zum 31.12.2014 oder aber mit Stichtag zum 31.12.2015 vorgelegen habe. Bei der D. AG handele es sich um eine Unternehmensberatung, die besonders auf die Restrukturierung von Unternehmen ausgelegt ist und Expertise in der insolvenznahen Beratung aufweist. Da eine drohende Insolvenz der hiesigen Schuldnerin nicht vorlag, habe es für den Beklagten genügt, auf das Gutachten und die darin bestätigte positive Fortführungsprognose zu vertrauen. Mangels Überschuldung der hiesigen Insolvenzschuldnerin musste jedenfalls auf Tochterebene kein - jedenfalls kein gesondertes, neben dem D. Gutachten zusätzliches - Gutachten eingeholt werden. Bezüglich der angeblichen Haftung nach § 43, 30, 31 GmbHG habe der Kläger nicht für jede einzelne Zahlung dargestellt, dass damit eine Unterbilanz herbeigeführt oder vertieft worden sei. Der Kläger habe eine etwaige Unterbilanz für jede Zahlung aufzuweisen und einlassungsfähig darzustellen. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung unter allen Gesichtspunkten. Höchst vorsorglich beruft sich der Beklagte auch auf ein Zurückbehaltungsrecht analog § 255 BGB und ist der Ansicht, dass ein etwaiger Anspruch nur bestünde Zug um Zug gegen Abtretung der Erstattungsansprüche gegen die D. AG wegen (behaupteter) fehlerhafter Erstellung der Sanierungsgutachten aus 2012 und 2015, aber auch der Ansprüche der Gesellschaft gegen die C-Bank AG wegen der Auslösung der Gruppeninsolvenz aufgrund Fälligstellung der Kreditlinien und damit Verstoßes gegen die achte Nachtragsvereinbarung. Wegen des weiteren, sehr umfangreichen Sachvortrags beider Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. An der Zulässigkeit der Klage bestehen unabhängig von der Wirksamkeit der Abtretung der Ansprüche im Rahmen des Insolvenzplans keine Bedenken, da der Kläger Ansprüche im eigenen Namen geltend macht, die ihm nach eigener Behauptung auch aufgrund der Abtretung selbst zustehen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu, da einerseits die Abtretung der Ansprüche an den Kläger nach dem Insolvenzplan unwirksam geworden ist, und andererseits den Gläubigern der Gesellschaft kein Schaden entstanden ist. A. Die Auslegung des Insolvenzplans und der auf S. 82 enthaltenen Abtretung ergibt, dass die diese nicht beinhaltet, dass in dem Zeitraum nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch Klagen ermöglicht werden sollten, und die Abtretung mithin gemäß § 158 Abs. 2 BGB unter der auflösenden Bedingung stand, dass bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens keine Realisierung der Forderung oder eine Klageerhebung erfolgt. I. Für die Auslegung des Insolvenzplans ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: 1. Nach § 259 Abs. 3 InsO können Rechtsstreitigkeiten des Insolvenzverwalters nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur fortgeführt werden können, aber nicht erst eingeleitet werden. Dies ist zwingend und durch den Insolvenzplan nicht anders zu regeln. Der Verwalter kann nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens keine neue Anfechtungsklage erheben. Der Plan kann ihn dazu nicht ermächtigen. Eine Planregelung mit weitergehender Ermächtigung kann auch nicht im Wege der Auslegung geltungserhaltend reduziert werden. Eine salvatorische Klausel im Plan ist ebenfalls nicht zulässig (Uhlenbruck/Lüer/Streit, 15. Aufl. 2019, InsO § 259 Rn. 19 mwN). Es ist alleine Sache des Schuldners, nach Verfahrensaufhebung ihm zustehende Forderungen durchzusetzen. Mit der Verfahrensaufhebung entfällt neben der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auch die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Eine entsprechende Befugnis kann der Insolvenzplan weder dem Insolvenzverwalter noch einem Dritten verleihen (BGH, Beschluss vom 26. April 2018 – IX ZB 49/17 –, Rn. 27, juris). Kann der Insolvenzverwalter auf der Grundlage eines Insolvenzplans infolge der Regelung des § 259 Abs. 3 Satz 1 InsO nur bereits anhängige Insolvenzanfechtungsprozesse nach Verfahrensende weiterverfolgen, kann einem Treuhänder durch einen Insolvenzplan nicht die Befugnis verliehen werden, nach Verfahrensaufhebung eine Forderung des Schuldners klageweise im Interesse der Gläubigergesamtheit einzuziehen (BGH, Beschluss vom 26. April 2018 – IX ZB 49/17 –, Rn. 21, juris). 2. Gemäß § 228 Satz 1 InsO können in den gestaltenden Teil des Insolvenzplans Willenserklärungen aufgenommen werden, sofern Rechte an Gegenständen begründet, geändert, übertragen oder aufgehoben werden sollen. Insoweit kann als eine Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse eine fiduziarische Forderungsabtretung erfolgen, die den Zessionar verpflichtet, den Erlös an die Gläubiger auszuschütten. Als Vollrechtsinhaber kann der Zessionar den Einziehungsrechtsstreit noch nach Verfahrensaufhebung einleiten. Nur auf diesem Wege kann nach Verfahrensaufhebung ein Vollstreckungszugriff sonstiger Gläubiger auf die betroffene, bei einer fehlenden Abtretung der wieder auflebenden Verfügungsbefugnis des Schuldners (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO) unterstehende Forderung ausgeschlossen werden (BGH, Beschluss vom 26. April 2018 – IX ZB 49/17 –, Rn. 28, juris). 3. Der Grundsatz der Klarheit gebietet den Verzicht auf mehrdeutige und folglich irreführende Regelungen, die einen falschen Eindruck erwecken können. Die Planvorschläge erfordern eine widerspruchsfreie Konzeption und müssen ihrem Inhalt nach so gefasst werden, dass sie weder Widersprüche noch Zweifel aufkommen lassen, welche etwa die künftige Vollstreckbarkeit beeinträchtigen können. Die einzelnen Regelungen des gestaltenden Teils müssen Art, Zeit und Umfang der Gläubigerbefriedigung eindeutig und umfassend festlegen (BGH, Beschluss vom 26. April 2018 – IX ZB 49/17 –, Rn. 39, juris). II. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass im Insolvenzplan nicht hinreichend deutlich gemacht wird, dass die Abtretung über die Grenze des § 259 Abs. 3 InsO hinaus noch Wirkung entfalten soll, wenn bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch keine Klage gegen die Drittschuldner erhoben wurde. Zwar ist im Insolvenzplan auf S.82 von einer Abtretung zum Zwecke des Einzugs von Forderungen die Rede, die nach den Ausführungen auf S. 61 treuhänderisch im Wege einer Inkassozession erfolgen soll, was für das vom BGH für zulässig erachtete Vorgehen nach § 228 InsO spricht. Allerdings ist auf S. 61 des Plans bei Darstellung der Ansprüche gegen die Organe auch davon die Rede, dass die fraglichen Ansprüche gegen die Organe bzw. deren D&O Vermögenschadenhaftpflichtversicherung im Rahmen des Insolvenzplans verfolgt werden sollen, „wie dies im Rahmen der Regelabwicklung der Fall wäre.“ Auch wird nicht ausdrücklich erwähnt, dass auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch Ansprüche geltend gemacht werden sollen, was insoweit dem Grundsatz der Klarheit widerspricht. Die Auslegung der zeitlich beschränkten Geltung der Abtretung zum Zwecke der Geltendmachung nur während des Insolvenzverfahrens entspricht daher dem Grundsatz des § 259 Abs. 3 InsO. Käme man aufgrund der nach Auffassung der Kammer anzunehmenden unklaren Regelung zu einer generellen Unwirksamkeit der Abtretung, änderte dies im Ergebnis an der Unbegründetheit der Klage insoweit nichts. Auf die Frage, ob die Abtretung auch deshalb unwirksam ist, weil ein Deckungsanspruch gegen die Versicherung nicht besteht und sich der Kläger deshalb außerhalb der treuhänderischen Bindung bewegt, kommt es deshalb nicht an. B. Daneben scheitern die geltend gemachten Ansprüche auch an einem Eintritt eines ersatzfähigen Schadens. Bloß pflichtwidriges Handeln ohne Schadenseintritt führt nicht zur Haftung (Baumbach/Hueck/Beurskens, 22. Aufl. 2019, GmbHG § 43 Rn. 49, unter Verweis auf das OLG Hamm). Dies gilt für Ansprüche nach § 64 GmbHG a.F., § 15b InsO und § 43 Abs. 2 GmbHG ohne weiteres. Auch der Anspruch nach § 43 Abs. 3 GmbH setzt den Eintritt eines Schadens voraus. Der Schaden der Gesellschaft liegt insoweit zwar grundsätzlich bereits in dem Liquiditätsabfluss (vgl. BeckOK GmbHG/Ziemons/Pöschke, 48. Ed. 1.5.2021, GmbHG § 43 Rn. 340). Dem Geschäftsführer steht es allerdings offen, diese Schadensvermutung zu widerlegen (MüKoGmbHG/Fleischer, 3. Aufl. 2019, GmbHG § 43 Rn. 293). Im Falle der Insolvenz kann auch insoweit ein Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer nur dann in Betracht kommen, wenn eine Masseverkürzung zu Lasten der Gläubiger eingetreten ist. Die streitgegenständlichen Zahlungen haben die Insolvenzmasse nicht verkürzt, da auch im Falle der Nichtvornahme der Zahlungen lediglich die C-Bank AG das Guthaben der Schuldnerin hätte verwerten können, und es der Gläubigergemeinschaft nicht zur Verfügung gestanden hätte. Wenn eine Zahlung an einen absonderungsberechtigten, durch eine Gesellschaftssicherheit besicherten Gläubiger geleistet wird, liegt ein Aktiventausch vor, soweit infolge der Zahlung die Gesellschaftssicherheit frei wird und der Verwertung zugunsten aller Gläubiger zur Verfügung steht. Bei einem solchen Aktiventausch entfällt im wirtschaftlichen Ergebnis eine masseschädliche Zahlung. Wenn die Sicherheit in der Abtretung von Forderungen besteht, bewirkt eine Zahlung an den Zessionar einen solchen Aktiventausch, soweit infolge dieses Vorgangs sicherungsabgetretene werthaltige Forderungen frei werden und in das zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger bestimmte Vermögen der Gesellschaft gelangen (BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 – II ZR 394/13 –, Rn. 47, juris). Aufgrund des Cashpool-Vertrages haftete die Schuldnerin für das Debetsaldo des Zielkontos mit. Alle Kundenforderungen der Schuldnerin waren im Rahmen der Globalzession an die C-Bank AG abgetreten. Durch Einzahlung auf die Quellkonten der Töchter erlangte die C-Bank AG ein Pfandrecht nach Nr. 14 AGB Banken an dem Guthaben der Quellkonten. Es handelte sich deshalb um durch eine durch Gesellschaftersicherheit besicherte Forderung der C-Bank AG. Im Fall der Nichtzahlung im Rahmen des Cashpool-Vertrages hätte die C-Bank AG durch Ausübung ihres Pfandrechts das Guthaben deshalb selbst vorrangig verwerten können. Soweit der Kläger dies auch zu Grunde legt und der Auffassung ist, dass die Liquidität im Konzernverbund „verwirtschaftet" worden sei, so handelt es sich hierbei nach Auffassung der Kammer und keinen Umstand, der zu einem Schaden der Gläubiger der Schuldnerin geführt hat. Auf die übrigen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlagen nach § 43 Abs. 2 GmbHG, §§ 43 Abs. 3, 31 Abs. 6, 30 Abs. 1 GmbHG und § 64 GmbHG (§ 15b InsO) kommt es demnach nicht mehr an. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.