Der Angeklagte ist aufgrund des Urteils der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26.06.2020, Az. 01 KLs 336 Js 3830/19 in Verbindung mit dem Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2021, Az. 4 StR 411/20, des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 10 (zehn) Monaten verurteilt. Die Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26.06.2020 wird aufrechterhalten. Vor dem Vollzug der Maßregel sind 11 (elf) Monate der Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2, 1. und 4. Var., 30a Abs. 1, 1. und 3. Var., Abs. 3 BtMG, 27, 52, 53, 64 StGB. Gründe: I. Prozessgeschichte Die 1. große Strafkammer des Landgerichts Bielefeld hat den Angeklagten mit Urteil vom 26.06.2020, Az. 01 KLs 336 Js 3830/19, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Daneben hat sie die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr, einem Monat und zwei Wochen der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das vorgenannte Urteil mit Beschluss vom 12.01.2021 mit den Feststellungen aufgehoben in Bezug auf den Ausspruch über die Einzelstrafen in vier Fällen (II. 4. a), 5., 6. und 7. der Urteilsgründe), im Gesamtstrafenausspruch sowie im Ausspruch über den Vorwegvollzug. Daneben hat der Bundesgerichtshof den Schuldspruch teilweise dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte in zwei Fällen (II. 4. a) und 5 der Urteilsgründe) jeweils des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Darin lag insoweit eine Verschärfung des Schuldspruchs, als der BGH klarstellte, dass dem Angeklagten bezüglich eines wesentlich größeren Anteils der tatgegenständlichen Betäubungsmittel der Vorwurf des täterschaftlichen Handeltreibens – statt nur der Beihilfe zum Handeltreiben – zu machen ist. Dies betraf jenen Anteil der Betäbungsmittel, welche der Angeklagte seinem Bandengenossen C. zur Tilgung seiner Schulden übergeben bzw. versprochen hatte. Im Umfang der Aufhebung hat der Bundesgerichtshof die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen. Die weitergehende Revision ist als unbegründet verworfen worden. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen der 1. großen Strafkammer zu den, den Schuldspruch tragenden fünf Tatkomplexen in Rechtskraft erwachsen. Für die erstgenannte Tat (Fall II. 1. der Gründe des Urteils vom 26.06.2020) setzte die Strafkammer eine Einzelstrafe von drei Jahren fest, die ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. Strafschärfend berücksichtigte sie dabei besonders die Überschreitung der nicht geringen Menge Kokainhydrochlorid um das 83-fache, und dass die Tat am Beginn einer Reihe von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz stand. Ferner sah sie, dass die Tat eine harte Droge von guter Qualität betraf. Mildernd wertete sie sie im Wesentlichen das Geständnis sowie den Umstand, dass nicht der Angeklagte selbst das Rauschgift in den Verkehr brachte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Urteils vom 26.06.2020 Bezug genommen. Aufgrund der erneuten Hauptverhandlung hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen: II. Feststellungen zur Person Der zum Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte kam am 00.00.0000 in D. , einer überwiegend von X-stämmigen bewohnten, landwirtschaftlich geprägten, Gemeinde in E. zur Welt. Er ist der jüngere von zwei Söhnen, die aus der Ehe seiner Eltern hervorgegangen sind. Seine Mutter studierte in F. G. , der Vater H. In jenem Beruf war der Vater jedoch nicht tätig. Er arbeitete vielmehr in der Landwirtschaft als Gelegenheitsarbeiter. Beide Elternteile des Angeklagten leben mittlerweile in I. . Die 00 Jahre alte Mutter ist derzeit mit der Pflege der Großmutter beschäftigt. Der 00-jährige Vater ist als Auslieferungsfahrer angestellt. Sein Bruder ist von Beruf ebenfalls Kraftfahrer. In der Herkunftsfamilie des Angeklagten wurde I. gesprochen. Er wurde altersgerecht mit sechs Jahren in E. eingeschult. Er durchlief das j. Schulsystem bis einschließlich zur fünften Jahrgangsstufe der Mittelschule, bis die Familie im Juli 0000, als der Angeklagte elf Jahre alt war, nach I. übersiedelte, wo bereits die Großmutter väterlicherseits ansässig war. Nach Zwischenaufenthalten in K. , L. und M. ließen sich die Eltern mit ihren Söhnen in N. nieder. Der Angeklagte strebte seine Aufnahme an einer Realschule an, wurde jedoch abgelehnt, da sein I. dialektisch gefärbt war. Er kam in eine Förderklasse einer Hauptschule in N. und wechselte alsbald in die Regelbeschulung der siebten Klasse. Seine schulischen Leistungen dort blieben indessen mäßig, denn er blieb dem Unterricht häufiger unentschuldigt fern, da er es vorzog, sich mit Freunden die Zeit zu vertreiben und Zigaretten sowie später auch Marihuana zu rauchen. Aus Sorge, den Wechsel in die berufliche Ausbildung wegen schlechter Schulleistungen nicht zu schaffen, entschied er sich zur Teilnahme am Bildungsprojekt Betrieb und Schule (BUS). Es beinhaltet einen verpflichtenden wöchentlichen Praktikumstag während des letzten Pflichtjahres und richtet sich vor allem an Schüler mit eher geringen Ausbildungsplatzaussichten. Der Angeklagte wählte einen Ausbildungsbetrieb als O. . Im Jahr 0000 erlangte er den Hauptschulabschluss nach Klasse 10. Im unmittelbaren Anschluss hieran nahm er dann eine Ausbildung zum O. im Praktikumsbetrieb auf, löste den Lehrvertrag aber 0000 im Einvernehmen mit seinem Lehrherrn wieder auf. Er hatte begonnen an den Wochenenden mit wachsender Regelmäßigkeit Marihuana, daneben teilweise auch Ecstasy und Amphetamine, zu konsumieren, weshalb er montags oftmals nicht in der Lage war zu arbeiten. Dies führte zu Auseinandersetzungen mit seinem Ausbildungsbetrieb, weshalb er das Interesse an der Ausbildung verlor. Um nicht ohne Beschäftigung zu sein, meldete sich der Angeklagte zum Berufsgrundschuljahr am P. in N. an. Dort stellte er fest, dass die Unterrichtsinhalte, insbesondere Wirtschafts- und Handelswesen, seinen Neigungen entsprachen. Er erlangte den Realschulabschluss mit Qualifikationsvermerk und setzte den Schulbesuch noch fort, um auch das Fachabitur zu erreichen. Diesen Versuch brach er ab, nachdem er im Fach Mathematik wiederholt mit der Note mangelhaft bewertet worden war. Einige Monate blieb er ohne Beschäftigung, bis er im Jahr 0000 bei einem Freund seines Vaters, der einen Großhandel für Q. und einen Einzelhandel mit j. Lebensmitteln betrieb, eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel begann und 0000 erfolgreich abschloss. Nach ca. sechsmonatiger Arbeitslosigkeit fand der Angeklagte eine Anstellung bei einem Geschäft der Kette „R. “. Mit der Inhaberin des Geschäfts kam er gut aus und arbeitete sich bis zum stellvertretenden Marktleiter hoch. Als diese 0000 verstarb, wurde er einem neuen Bezirksleiter unterstellt. Dieser bemerkte bald, dass der Angeklagte Drogen konsumierte und teils mit wahrnehmbarem Atemalkohol zur Arbeit erschien. 0000 kündigte er ihm. 0000 übernahm der Angeklagte eine neue Tätigkeit in einer Niederlassung der Firma S. in T.. Er betreute dort überwiegend Kunden, die wie er als Spätaussiedler aus F. gekommen waren. Er war überdurchschnittlich erfolgreich, so dass er zeitweise erhebliche Provisionen von über 5.000 € im Monat erhielt. Anfang 0000 intensivierte er indes seinen Drogenkonsum, diesmal denjenigen von Kokain, weshalb er immer öfter nicht arbeitsfähig war. Infolgedessen zerrüttete sich sein Verhältnis zur zuständigen Bezirksleiterin nachhaltig, was ihn zur Eigenkündigung im Mai 0000 veranlasste. Im Anschluss, bis August 0000, arbeitete er für einen Freund, den gesondert verfolgten U., in dessen neu eröffneten Shishabar „..“ im V. in W.. Diesem fehlten aber bereits nach zwei Monaten die finanziellen Mittel, den Angeklagten zu entlohnen. Ein legales Einkommen erzielte der Angeklagte in der danach folgenden Zeit nicht mehr. Im Jahr 0000 kam das bislang einzige Kind des Angeklagten, ein Sohn, zur Welt. Nach Bekanntwerden der ungewollten Schwangerschaft zog er – dem Wunsch seiner Familie folgend – mit seiner damaligen Partnerin zusammen. Die Beziehung scheiterte jedoch nach wenigen Monaten und der Angeklagte kehrte mit 00 Jahren in den Haushalt seiner Eltern zurück. Umgang mit dem Sohn pflegte er jedoch weiterhin an den Wochenenden. Auch leistete er regelmäßige Unterhaltszahlungen. 0000 lernte er seine spätere Ehefrau kennen, die damals noch in F. wohnte. 0000 schloss er mit ihr die Ehe. Seine Ehefrau arbeitet in I. als X.. Der Wunsch des Paares nach einem gemeinsamen Kind blieb bislang aus gesundheitlichen Gründen unerfüllt. Der Angeklagte ist abhängig von Kokain (ICD-10: F14.2) und Cannabis (ICD-10: F12.2). Zudem betreibt er Alkoholmissbrauch (ICD-10: F10.1). Im Alter von 00 Jahren begann er zunächst in der Gesellschaft seiner Freunde Marihuana zu rauchen. Den Gebrauch dieser Droge steigerte er kontinuierlich. An den Wochenenden trank er zudem Alkohol in ebenfalls kontinuierlich ansteigender Menge. In den Jahren 0000 und 0000, während seiner Ausbildung zum O. , nahm er gelegentlich auch Ecstasy und Amphetamine zu sich. Den Konsum von Marihuana setzte er parallel fort. Nach der Geburt seines Sohnes 0000 reduzierte er seinen Suchtmittelgebrauch zeitweise. Nach der Trennung von der Kindesmutter, ab 0000, intensivierte er diesen wieder. Hinzu trat ein Missbrauch von Kokain, das er bis 0000 nur gelegentlich zu sich nahm. Danach steigerte er seine Konsummengen bezogen auf Kokain erheblich. Sein Marihuanagebrauch trat demgegenüber in den Hintergrund, ohne dass er den Missbrauch dieser Droge ganz einstellte. Im August 0000 war sein Bedarf an Kokain auf bis zu 10 g pro Wochenende angestiegen. Er konsumierte es nasal und trank parallel Alkohol. Ebenfalls 0000 reiste er nach Y. in F. , um sich dort einer naturheilkundlichen Entwöhnungsbehandlung zu unterziehen. Nach wenigen Wochen und einem Rückfall in sein Konsummuster brach er die Behandlung jedoch ab. Im Jahr 0000 musste der Angeklagte sich einer Schilddrüsenoperation unterziehen. Der ihm entfernte Tumor erwies sich zwar als gutartig. Er muss jedoch seitdem Schilddrüsenhormone einnehmen. Durch die Begehung von Straftaten ist der Angeklagte bislang nicht aufgefallen. Im vorliegenden Verfahren befindet er sich in Untersuchungshaft seit dem 00.00.0000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts XXX vom 00.00.0000 (Az.). Die Untersuchungshaft empfindet er als belastend. Aufgrund der Einschränkungen in der Justizvollzugsanstalt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie konnte er zeitweise keinen Besuch seiner Eltern und seiner Ehefrau empfangen. Zudem bedauert er, nicht gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Kinderwunschklinik aufsuchen zu können. III. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen umfassenden Angaben gegenüber der Kammer und der Verlesung des Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 07.07.2021. Zweifel an der Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten zu seiner Person haben sich nicht ergeben. Er hat insoweit sämtliche Fragen der Kammer bereitwillig und nachvollziehbar beantwortet. IV. Strafzumessung 1. Fälle II. 4. a) und II. 5. gemäß dem Urteil vom 00.00.0000: a) Strafrahmenbestimmung: Hinsichtlich der Strafzumessung ist die Kammer in den Fällen gemäß Ziffer II. 4. a) und II. 5. der Gründe des Urteils vom 00.00.0000 vom Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG ausgegangen, der von den tateinheitlich verletzten Strafgesetzen die schwerste Strafe androht. Dieser sieht für das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einen Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Sie hat dann jedoch zunächst den Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG angenommen, der für das bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem minder schweren Fall Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn sich auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein können, ein so beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte ergibt, dass die Tat nicht mehr den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen gleicht und die Anwendung des Regelstrafrahmens deshalb als unangemessen hart erscheint. Dies ist hinsichtlich des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge der Fall, wie sich aus der nachfolgend noch darzustellenden Gesamtwürdigung ergibt. Sodann hat sie die Sperrwirkung der Mindeststrafdrohung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG beachtet, der für das bandenmäßige Anbauen von Betäubungsmitteln Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vorsieht. Sie hat auch geprüft, ob die Sperrwirkung gänzlich entfallen kann, wenn ein minder schwerer Fall des bandenmäßigen Anbauens von Betäubungsmitteln im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG anzunehmen wäre. Dies hat die Kammer jedoch verneint. Die nachfolgend dargestellte Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte ergibt bezogen auf den Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG kein beträchtliches Überwiegen der mildernden Umstände. Insoweit hat die Tat im Vergleich zu den üblicherweise vorkommenden tatbestandlichen Delikten keinen Ausnahmecharakter. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat die Kammer für den Angeklagten gesehen, dass er sich umfassend geständig gezeigt hat, wobei die Beweislage gegen ihn bezüglich des Vorliegens einer Bande nicht erdrückend gewesen ist. Bei dem von ihm gehandelten Marihuana handelte es sich um eine weiche Droge mit vergleichsweise geringem Suchtpotenzial. Der Angeklagte gab seinen Anteil am Ertrag der Plantage zudem an einen festen, der Drogenszene zugehörigen Abnehmerkreis ab. Schließlich ist er als Erstverbüßer als besonders haftempfindlich anzusehen und hat Untersuchungshaft von erheblicher Dauer erlitten. Bezüglich des Bandenhandels hat die Kammer auch berücksichtigt, dass die Bande, welcher der Angeklagte angehörte, aus nur drei Personen bestand und nicht sonderlich straff organisiert war. Schließlich hat sie im Fall II. 5. gesehen, dass sich die Marihuanasetzlinge noch in einem frühen Wachstumsstadium befanden und sichergestellt wurden. Gegen den Angeklagten hat jedoch ausfallen müssen, dass die Taten sich auf ganz erhebliche Mengen Marihuana bezogen. Im Fall II. 4. a) enthielt allein die auf den Angeklagten entfallende Hälfte des erzielten Ernteertrages 1.660 g THC, was dem mehr als 221-fachen der nicht geringen Menge von 7,5 g THC entspricht. Im Fall II. 5. war ein Ernteertrag mit einem Wirkstoffanteil von 2.593,75 g THC zu erwarten, von dem sich der Angeklagte die Hälfte (1.296,875 g THC), mithin mehr als das 172-fache der nicht geringen Menge versprach. Der Angeklagte verwirklichte zudem mehrere Tatbestände nach dem BtMG tateinheitlich. Zudem hat die Kammer, insbesondere bei ihrer Prüfung, ob auch ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG in Betracht kommt, berücksichtigt, dass die von dem Angeklagten mitbetriebene Plantage hoch professionell ausgestattet und auf die Erbringung hoher Erträge ausgerichtet war. b) Konkrete Strafzumessung Bei der Zumessung der konkreten Strafe hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von den bereits aufgeführten Erwägungen leiten lassen. Nach nochmaliger Abwägung dieser und aller sonstigen Umstände und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots des § 358 StPO hat sie folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet: Fall II. 4. a): 4 (vier) Jahre und 9 (neun) Monate Fall II. 5.: 4 (vier) Jahre 2. Fall II. 6. gemäß der Gründe des Urteils vom 00.00.0000: a) Strafrahmenbestimmung Für die erste Tat vom 27.11.2019 (Fall II. 6. gemäß der Gründe des Urteils vom 26.06.2020) ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für den Besitz einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel ausgegangen, der von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG ist für diese Tat zu verneinen gewesen. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten wiederum insbesondere sein umfassendes, bedeutsames Geständnis, und die erlittene Untersuchungshaft berücksichtigt. Ferner hat sie gesehen, dass der Angeklagte hinsichtlich seines nur kurzzeitigen Eigenbesitzes im Auftrag eines Dritten, des Z., handelte. Bei dem tatgegenständlichen Marihuana handelte es sich zudem um eine weiche Droge, die im konkreten Fall zudem von vergleichsweise schlechter Qualität war. Gegen ihn sprach die Gesamtmenge des tatgegenständlichen Marihuanas, welches insgesamt mehr als das 50-fache der nicht geringen Menge THC beinhaltete. Ferner verwirklichte der Angeklagte auch in diesem Fall zwei verschiedene Tatbestände nach dem BtMG. b) Konkrete Strafzumessung Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nach Abwägung der oben genannten, sämtlicher weiterer in § 46 Abs. 2 StGB aufgeführten Gesichtspunkte und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots des § 358 StPO eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten. 3. Fall II. 7. gemäß der Gründe des Urteils vom 26.06.2021: a) Strafrahmenbestimmung Für die zweite Tat vom 27.11.2019 (Fall II. 7. gemäß der Gründe des Urteils vom 26.06.2020) ist die Kammer vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für das Handeltreiben mit einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel ausgegangen, der von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG ist für diese Tat wiederum zu verneinen gewesen. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten neben seinem umfassenden, bedeutsamen Geständnis und der erlittenen Untersuchungshaft die teilweise Sicherstellung des Kokains mildernd gesehen. Bei einem Teil der tatgegenständlichen Betäubungsmittel, dem Marihuana, handelte es sich zudem um eine weiche Droge mit begrenztem Suchtpotential. Den Anteil der Betäubungsmittel, der zum Weiterverkauf durch Z. bestimmt war, hatte der Angeklagte zudem nur kurzzeitig im Besitz. Gegen ihn sprach die Menge des Betäubungsmittels. Schon der Eigenanteil des Angeklagten an der entgegengenommenen Betäubungsmittelmenge von 1.175 g Marihuana mit 15 % Wirkstoffanteil und 200 g Kokain mit 83 % Wirkstoffanteil enthielt ein Vielfaches der jeweiligen nicht geringen Menge, die bei 7,5 g THC bzw. 5 g Kokainhydrochlorid beginnt. Der Angeklagte verwirklichte auch in diesem Fall verschiedene Tatbestände nach dem BtMG. Die Tat betraf zwei verschiedene Betäubungsmittel. Bei dem Kokain handelte es sich schließlich um eine stark süchtig machende, harte Droge von im konkreten Fall sehr guter Qualität. b) Konkrete Strafzumessung Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nach Abwägung der oben genannten, sämtlicher weiterer in § 46 Abs. 2 StGB aufgeführten Gesichtspunkte und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots des § 358 StPO eine Einzelfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren für tat- und schuldangemessen gehalten. 4. Gesamtstrafenbildung Aus der bereits rechtskräftig festgesetzten Einzelstrafe und den oben genannten Einzelstrafen ist gemäß den §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen, wobei eine Strafobergrenze von sechs Jahren und drei Monaten (vgl. § 358 Abs. 2 S. 1 StPO) zu beachten gewesen ist. Nach nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten verwirkten Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 (fünf) Jahren und 10 (zehn) Monaten für erforderlich aber auch ausreichend erachtet. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist einerseits besonders eingeflossen, dass der Angeklagte nicht vorgeahndet sowie suchtkrank ist und die Taten zur Finanzierung seines Kokainbedarfs und zur Tilgung der aus seinem Konsum herrührenden Schulden beging. Zum anderen musste jedoch auch gesehen werden, dass die Einzeltaten Seriencharakter hatten und dass sich der Angeklagte auch durch die Entdeckung der von ihm mitbetriebenen Plantage nicht von der Begehung weiterer Betäubungsmitteldelikte hat abhalten lassen. V. Vorwegvollzug Bei der Bemessung der Vorwegvollstreckung gemäß § 67 Abs. 2 StGB hat sich die Kammer daran orientiert, dass es dem Angeklagten nach einer voraussichtlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren unter Anrechnung auf die Gesamtstrafe möglich sein soll, ein Halbstrafengesuch zu stellen. VI. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 473 Abs. 4 StPO. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren ist nicht zu ermäßigen gewesen, da die Gesamtstrafe um nur fünf Monate herabzusetzen ist und der Reduzierung des Strafmaßes eine Verschärfung des Schuldspruches durch den Bundesgerichtshof gegenübersteht. Diese ist darin zu sehen, dass der Umgang des Angeklagten mit Marihuana diesem in den Fällen II. 4. a) und II. 5. in wesentlich größerem Umfang, nämlich auch in Bezug auf die an Z. gelangte (Fall II. 4. a)) bzw. für diesen bestimmte Menge (Fall II. 5.) als eigenes Handeltreiben zuzurechnen ist.