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Urteil

2 KLs 6/21

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2021:0930.2KLS6.21.00
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Tenor

Die Angeklagte A. wird wegen unerlaubter Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

einem Jahr und sechs Monaten

verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte B. wird wegen schwerer Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen sexuellen Übergriffs, wegen des Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

elf Jahren

verurteilt.

Es wird gegen den Angeklagten B. ein lebenslanges Berufsverbot für eine Tätigkeit als im Krankenhaus beschäftigter Arzt sowie bei übrigen Tätigkeiten als behandelnder Arzt weiblicher Personen angeordnet.

Der Angeklagte B. wird verurteilt, an die Nebenklägerin C. ein Schmerzensgeld i.H.v. € 35.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte B. verpflichtet ist, der Nebenklägerin C. sämtliche derzeit nicht absehbare materielle Schäden, die ihr aufgrund der Taten vom 15.12.2020 entstehen werden, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergehen.

Der Angeklagte B. wird verurteilt, an die Nebenklägerin D. ein Schmerzensgeld i.H.v. € 10.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2021 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte B. verpflichtet ist, der Nebenklägerin D. sämtliche derzeit nicht absehbare materielle Schäden, die ihr aufgrund der Tat vom 22.10.2020 entstehen werden, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergehen.

Es wird festgestellt, dass die Ersatzansprüche der Nebenklägerin D. aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Nebenklägerinnen C. und D. abgesehen.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Der Angeklagte B. hat darüber hinaus die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen, die durch die Adhäsionsanträge angefallenen gerichtlichen Kosten, seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen sowie die durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Kosten der Adhäsionsklägerinnen C. und D. zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Angewandte Vorschriften:

 für die Angeklagte A.: § 29a I Nr. 2 BtMG, § 56 StGB.

 für den Angeklagten B.: §§ 177 II Nr. 2, VI Nr. 1, VII Nr. 2, 184b III, 184c III i.d.F. v. 13.03.2020, 223 I, 224 I Nr. 1, Nr. 3, 52, 53, 70 StGB, § 29a I Nr. 2 BtMG.

Entscheidungsgründe
Die Angeklagte A. wird wegen unerlaubter Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte B. wird wegen schwerer Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen sexuellen Übergriffs, wegen des Besitzes kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Es wird gegen den Angeklagten B. ein lebenslanges Berufsverbot für eine Tätigkeit als im Krankenhaus beschäftigter Arzt sowie bei übrigen Tätigkeiten als behandelnder Arzt weiblicher Personen angeordnet. Der Angeklagte B. wird verurteilt, an die Nebenklägerin C. ein Schmerzensgeld i.H.v. € 35.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2021 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte B. verpflichtet ist, der Nebenklägerin C. sämtliche derzeit nicht absehbare materielle Schäden, die ihr aufgrund der Taten vom 15.12.2020 entstehen werden, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergehen. Der Angeklagte B. wird verurteilt, an die Nebenklägerin D. ein Schmerzensgeld i.H.v. € 10.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2021 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte B. verpflichtet ist, der Nebenklägerin D. sämtliche derzeit nicht absehbare materielle Schäden, die ihr aufgrund der Tat vom 22.10.2020 entstehen werden, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergehen. Es wird festgestellt, dass die Ersatzansprüche der Nebenklägerin D. aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Nebenklägerinnen C. und D. abgesehen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Der Angeklagte B. hat darüber hinaus die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen, die durch die Adhäsionsanträge angefallenen gerichtlichen Kosten, seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen sowie die durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Kosten der Adhäsionsklägerinnen C. und D. zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Angewandte Vorschriften:  für die Angeklagte A.: § 29a I Nr. 2 BtMG, § 56 StGB.  für den Angeklagten B.: §§ 177 II Nr. 2, VI Nr. 1, VII Nr. 2, 184b III, 184c III i.d.F. v. 13.03.2020, 223 I, 224 I Nr. 1, Nr. 3, 52, 53, 70 StGB, § 29a I Nr. 2 BtMG. Gründe: (abgekürzt gem. § 267 IV StPO bezüglich der Angeklagten A.) I. 1. Die Angeklagte A. Die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00 Jahre alte Angeklagte A. wurde in F. als einziges Kind ihrer Eltern geboren. Ihr heute 00 Jahre alter Vater war im kaufmännischen Bereich der G. sowie als H. bei der Firma I. tätig, ehe er verrentet wurde. Ihre 00 Jahre alte Mutter, die nach der Geburt der Angeklagten ihren erlernten kaufmännischen Beruf zwecks Kinderbetreuung aufgab, arbeitete später bei der Firma J. und letztlich als Verkäuferin, ehe sie ebenfalls verrentet wurde. Im Alter von 00 Jahren lernte die Angeklagte den Mitangeklagten kennen und ging ungefähr im Jahr 1999 mit ihm eine Beziehung ein. Im Jahre 00 heirateten sie. Die Angeklagte ist kinderlos. Sie hat ein enges Verhältnis zu ihren Eltern, welches durch regelmäßige Telefonate und Besuche gepflegt wird. Der Vater der Angeklagten erkrankte ungefähr im Jahr 2019 an Darmkrebs und befindet sich derzeit in der medizinischen Krebsnachsorge. Nach dem Besuch eines Kindergartens wechselte die Angeklagte im Alter von sechs Jahren auf eine Grundschule. Diese verließ sie regulär nach vier Jahren und besuchte sodann ein Gymnasium. Ohne eine Klasse wiederholen zu müssen erlangte sie im Jahre 0000 das Abitur. Im Anschluss machte sie eine Ausbildung zur K., welche sie verkürzt nach zweieinhalb Jahren erfolgreich abschloss. Sie arbeitete anschließend in dem erlernten Beruf in einem L. für ungefähr ein Jahr, ehe sie in einem M. in der N. tätig wurde. Nach ungefähr eineinhalb Jahren war sie für einen kurzen Zeitraum arbeitslos, fand jedoch zeitnah eine neue Anstellung im Bereich der N.. Nach Auslauf dieser auf dreieinhalb Jahre befristeten Anstellung wanderte sie im September 0000 gemeinsam mit dem Mitangeklagten nach O. aus. Dort betrieb das Ehepaar für ungefähr eineinhalb Jahre eine P.. Aufgrund einer schweren Erkrankung ihrer Großmutter (Schlaganfall) kehrten sie und der Mitangeklagte nach Deutschland zurück. Sie pflegte ihre Großmutter bis zu deren Tod und kehrte dann gemeinsam mit dem Mitangeklagten im März 0000 nach O. zurück. Die zwischenzeitlich in ihrem Interesse fortgeführte P. setzten die Eheleute dort fort. Nach einem Zeitraum von wiederum ungefähr eineinhalb Jahren erkrankte der Großvater der Angeklagten an den Folgen einer Erkrankung. Die P. wurde aufgegeben und die Angeklagte kehrte gemeinsam mit dem Mitangeklagten zurück nach Deutschland, um ihren Großvater zu pflegen. Während sie gemeinsam mit dem Mitangeklagten auf einem angemieteten Q. in R. wohnte, versuchte sie bei einer S. in ihrem erlernten Beruf wieder Fuß zu fassen. Aufgrund der gleichzeitigen zeitintensiven Pflege ihres Großvaters, der ebenfalls bei den Angeklagten wohnte, musste sie jedoch bereits während der Probezeit das Arbeitsverhältnis kündigen. Der Großvater verstarb im Jahr 0000. Die Angeklagten verzogen in der Folge zunächst in das Wohnhaus der Eltern des Mitangeklagten in T.. Die Angeklagte machte eine über das Arbeitsamt vermittelte sechs Monate dauernde Fortbildung und kümmerte sich im Übrigen um die gemeinsamen Tiere der Angeklagten. Im Juni 0000 zog sie mit dem Mitangeklagten in einen zuvor gemeinsam erworbenen Q. in V.. Dort wohnen sie gemeinsam mit ihren Eltern. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. 2. Der Angeklagte B. Der Angeklagte B. wurde am 00.00.0000 in W. geboren. Dort lebte er die ersten Jahre gemeinsam mit seinen Eltern. Sein heute 00-jähriger, aus X. stammender Vater arbeitete als studierter Y. im Bereich der Z. Nach einem Liposarkom am Rücken leidet er aufgrund von Metastasierung an Krebs insbesondere im rechten Schulter- und Armbereich. Seine ebenfalls 00-jährige Mutter arbeitete als AA. in F.. Beide sind mittlerweile im Ruhestand. Im Alter von zwei oder drei Jahren verzog die Familie zunächst auf den Q. der Großeltern in AB. und im Alter von sechs Jahren in den benachbarten Ort T.. Mit 00 Jahren lernte der Angeklagte die Mitangeklagte, seine spätere Ehefrau, kennen. Vier Jahre später gingen sie eine Beziehung ein. Im Jahr 0000 heirateten sie. Der Angeklagte B. hat keine Kinder. Zu seinen Eltern und Schwiegereltern besteht ein sehr gutes Verhältnis. Nach dem Besuch eines Kindergartens in AB. wurde der Angeklagte im Alter von sechs Jahren auf einer Grundschule in T. eingeschult. Nach der Grundschulzeit wechselte er im Jahr 00 auf das Städtische Gymnasium in AC., später – zwischen der sechsten und neunten Klasse – aufgrund von anfänglichen Schwierigkeiten im Fach Mathematik auf die Gesamtschule in F.. Im Alter von 00 Jahren erlangte er, ohne zuvor eine Klasse wiederholt zu haben, das Abitur. Im Anschluss leistete er für die Dauer von 13 Monaten seinen Zivildienst in einer Werkstatt für behinderte Menschen in F. ab. Sodann arbeitete er bei der Firma AD. in AE. im Bereich der AF.. Zu seinem Tätigkeitsfeld gehörten u.a. kleinere AG.. Im Jahr 0000 begann er ein Studium an der Universität AH., welches er im Jahr 0000 nach dem vierten Semester, vor allem aufgrund der mathematischen Anforderungen, abbrach. Bis zu diesem Zeitpunkt erlernte er Grundlagen der Programmierung sowie der Prozessorlogik. Es folgte eine Ausbildung zum AJ. auf einem Berufskolleg in AI., die er Mitte des Jahres 0000 erfolgreich abschließen konnte. Nach einem längeren BJ. in AK. wanderte er gemeinsam mit seiner Ehefrau nach O. aus, verblieb dort wie bereits geschildert für ca. eineinhalb Jahre und kehrte im April 0000 nach Deutschland zurück. Er machte sich im Bereich AL. im Sommer 00 selbstständig. Gegenstand seiner Tätigkeit war neben dem AM. vor allem die AN. von Firmen. Diese Tätigkeit gab er vor der erneuten Auswanderung nach AK. im März 00000 auf. Nach der zweiten Rückkehr nach Deutschland im Juli 00 machte er eine einjährige Ausbildung zum AO. in AP., die er im Jahr 0000 erfolgreich abschloss. Sodann war er in diesem Beruf für die Hauptwache der Stadt AQ. tätig. Insbesondere aufgrund der Empfehlung seiner dortigen Kollegen beendete er diese Tätigkeit, um im Wintersemester 0000 das Studium der Medizin in AR. zu beginnen. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung hatte er bereits zu diesem Zeitpunkt das Ziel, im Bereich der Anästhesie tätig zu werden. Ende 0000 schloss er das Studium erfolgreich ab. Seit Januar 0000 ist er als Assistenzarzt in der Anästhesie im Krankenhaus F. angestellt, wo er bereits das Praktische Jahr verbrachte. Er verdiente dort bis zu seiner Festnahme ungefähr 4.000,00 EUR bis 4.500,00 EUR netto. Das Arbeitsverhältnis ruht derzeit, da wegen der hier angeklagten Taten ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig ist. Ein zwischenzeitlich eingeleitetes Verfahren bezüglich der Überprüfung seiner Approbation ruht ebenfalls. Der Angeklagte verfügt über sehr gute Englisch- und Spanischkenntnisse. Der Angeklagte konsumierte erstmals im Alter von 00 oder 00 Jahren Cannabis. Es stellte sich ein Konsum in unterschiedlicher Häufigkeit – mal einmal im Monat, mal mehrmals in der Woche – ein. Vor ungefähr fünf Jahren hat er den Konsum auch aufgrund seines Medizinstudiums gänzlich eingestellt. Vor einigen Jahren ließ er bei sich eine Vasektomie durchführen. Der Angeklagte B. ist nicht vorbestraft. Er befindet sich seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt AI.-AR. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts AI. vom 00.00.0000 – Az.– i.V.m. dem Haftfortdauerbeschluss der Kammer vom 01.04.2021. II. Im Jahr 0000 absolvierte der Angeklagte B. im Rahmen seines Medizinstudiums das Praktische Jahr im Krankenhaus in F.. Nach Beendigung des Studiums und Erlangung seiner Approbation war er ab Januar 2020 in diesem Krankenhaus als angestellter Arzt im Bereich der Anästhesie tätig. Zu seiner Tätigkeit gehörten neben der Durchführung von Anästhesien während Operationen insbesondere Bereitschaftsdienste auf der Intensivstation sowie in der Notfallambulanz. Von den Kolleginnen und Kollegen, die ihn zum Teil bereits aus seiner Tätigkeit als Student kannten, wurde er als überdurchschnittlich kompetenter und engagierter Mitarbeiter geschätzt. Insbesondere gegenüber den studierenden Mitarbeitern trat er als hilfsbereit und fürsorglich anleitender Arzt auf. Bereits im ersten Monat seiner Anstellung, Januar 2020, kam es zu einer Begebenheit, in deren Rahmen dem Angeklagten von einer Patientin vorgeworfen wurde, sie in ehrverletzender Weise belästigt zu haben, indem er ihr auf dem Weg in den Aufwachraum nach einer Operation etwas sexuell Anzügliches gesagt haben soll (Fall 3 der Anklage). Diesem Vorwurf wurde von der Klinikleitung nachgegangen und er wurde mit dem Angeklagten jedenfalls erörtert. Zu Sanktionen gegenüber dem Angeklagten seitens des Arbeitgebers oder sonstigen Maßnahmen kam es nicht. Die Kammer hat keine darüber hinausgehenden Feststellungen getroffen. Im weiteren Verlauf der beruflichen Tätigkeit des Angeklagten kam es am 00.00.2020 zu einem Vorfall, bei dem es erneut um eine ehrverletzende Belästigung durch den Angeklagten, hier gegenüber der Zeugin AS., ging (Fall 4 der Anklage). Es folgten sodann der Vorfall zu Lasten der Zeugin E. vom 21.09.2020 (Fall 5 der Anklage) sowie die Vorfälle zu Lasten der Zeugin D. vom 22.10.2020 (Fall 6 und 7 der Anklage). In den Fokus der Polizei geriet der Angeklagte schließlich aufgrund der Geschehnisse vom 15.12.2020 zu Lasten der Zeugin C., welche den Gegenstand der Fälle 1 und 2 der Anklage bilden (Einzelheiten jeweils sogleich). 1. Fall 1 der Anklage Am 00.00.2020 wurde bei der Zeugin C., die sich seit einiger Zeit in einer Kinderwunschbehandlung befindet, aufgrund einer erlittenen Fehlgeburt ambulant eine operative Entfernung der Gebärmutterschleimhaut (Ausschabung) im Krankenhaus vorgenommen. Am frühen Morgen des 00.00.2020 vollzog die Zeugin erstmalig nach diesem Eingriff den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihrem Ehemann, dem Zeugen C.. Nachdem sie im Anschluss gegen 07:15 Uhr erhebliche Schmerzen verspürte und auch die Einnahme einer Schmerztablette (Ibuprofen) keine Besserung zur Folge hatte, wurde sie nach entsprechender Notfallbehandlung durch den alarmierten Rettungsdienst gegen 08:30 Uhr an das Krankenhaus übergeben. Nach Feststellung von Blutungen im Bauchraum wurde die Zeugin als gynäkologischer Notfall eingestuft und um 10:30 Uhr eine Notoperation eingeleitet, im Rahmen derer eine weitere Schwangerschaft (sog. Eileiterschwangerschaft) festgestellt wurde. Während der Operation kam es zu einer wiederholten Gabe des Opiats Sufentanil. Darüber hinaus erhielt die Zeugin u.a. Sevofluran, ein gasförmiges Narkosemittel. Es erfolgte – auch im Rahmen des Notarzteinsatzes – keine Gabe von Benzodiazepinen (insbesondere Midazolam), Propofol oder Ketamin. Nach Beendigung der Operation, welche die Entfernung des Embryos bei gleichzeitiger Erhaltung der Gebärmutter zur Folge hatte, wurde die Zeugin gegen 12:30 Uhr in den Aufwachraum verbracht. Von dort wurde sie um 14:30 Uhr auf die gynäkologische Station des Krankenhauses verlegt. Zu diesem Zeitpunkt war sie wach, ansprechbar, orientiert und in einem der Situation entsprechenden, typisch postoperativen Zustand. Ihr wurden ein Blasen- und ein Wundkatheter gelegt, die ihre Bewegungsfreiheit einschränkten. Der Angeklagte, der an diesem Tag Spätschicht auf der Intensivstation in einem gesonderten Bereich für an dem Coronavirus erkrankte Patienten hatte, begann seinen Dienst wie üblich gegen 15:00 Uhr. Es folgten zunächst eine internistische sowie eine anästhesiologische Übergabe, die gegen 15:45 Uhr beendet waren. Im Anschluss ging der Angeklagte die Labordaten seiner zu diesem Zeitpunkt zu betreuenden fünf Patienten am Monitor durch. Im Rahmen der Kontrolle der Labordaten war der Zeuge AT. anwesend, der für die nicht an Corona erkrankten Patienten der Intensivstation zuständig war. Diesem teilte der Angeklagte mit, dass er die Intensivstation später verlassen werde, um auf einer anderen Station eine ihm bekannte Patientin zu besuchen. Anschließend absolvierte er einen Kontrollgang, der nach wenigen Minuten beendet war. Gegen 16:00 Uhr – spätestens um 16:15 Uhr – begab sich der Angeklagte auf die Station X zum Zimmer der Zeugin C., die ihm bis dahin unbekannt und für die er auch ärztlich nicht zuständig war. Warum er ausgerechnet sie aufsuchte, konnte die Kammer nicht klären. Der Angeklagte betrat das Patientenzimmer XXX der Zeugin und erkundigte sich zunächst nach ihrem Befinden. Als die Zeugin C., welche dem Angeklagten das hierdurch zum Ausdruck kommende Interesse an ihrem Wohlbefinden glaubte, daraufhin äußerte, dass sie noch Schmerzen habe, verabreichte er ihr mittels einer kleinen, bereits aufgezogenen Spritze das Benzodiazepin Midazolam (etwa drei bis fünf Milliliter bei einer Lösungskonzentration von fünf Milligramm auf fünf Milliliter), zu welchem er als Krankenhausarzt freien Zugang hatte, in den Zugang an der rechten Hand. Die Zeugin C. hatte indes erwartet, ein Schmerzmittel verabreicht zu bekommen. Die Verabreichung dieses Medikaments war medizinisch nicht indiziert, was dem Angeklagten bewusst war. Gleichwohl wurde durch die verabreichte Menge nicht der höhertherapeutische Bereich erreicht, sodass die Gefahr einer Atemdepression oder einer Bewusstlosigkeit mit Erbrechen und Verlegung der Atemwege o.ä. nicht bestand. Das Mittel verursachte bei der Zeugin C. allerdings innerhalb kürzester Zeit, maximal etwa dreieinhalb Minuten, eine starke Benommenheit, welche ihre Willensbildung erheblich in dem Sinne beeinträchtigte, dass ihre Fähigkeit zu sinnvollen Handlungen reduziert war. Dies nutzte der Angeklagte, wie von Anfang an von ihm beabsichtigt, dafür aus, um sexuelle Handlungen an ihr durchzuführen. So entfernte er den Mundschutz der leicht auf der linken Körperseite liegenden Zeugin C., umfasste mit den Händen ihren Kopf und führte seinen Penis in ihren Mund ein. Bei diesem Oralverkehr kam es nicht zu einem Samenerguss. Der Angeklagte verließ das Krankenzimmer nach kurzer Zeit, ohne dass jedoch eine exakte Dauer der sexuellen Handlungen festgestellt werden konnte. Auf dem Flur der Station traf er die diensthabende Krankenschwester, die Zeugin AU., gegenüber der er äußerte, dass er ein Freund der Patientin – der Zeugin C. – und ihres Mannes sei und nach ihr schauen wollte. Er gab weiter an, dass sie noch sehr schläfrig und nicht ansprechbar sei. Er verließ die Station sodann und setzte seinen Dienst auf der Intensivstation fort. In der Zeit zwischen ungefähr 16:45 bis 17:45 Uhr bekam die Zeugin C. Besuch von ihrem Ehemann. Aufgrund der Maßnahmen zur Einschränkung der Corona-Pandemie war der Besuchsverkehr in dem Krankenhaus dahingehend geregelt, dass jeder Patient am Tag einen einstündigen Besuch empfangen durfte. Bei seinem Eintreten in das Zimmer lag die Zeugin mit überstreckten Kopf und lediglich teilweise zugedeckt mit unbekleideter rechter Brust in dem Patientenbett. Ein Gespräch zwischen den Eheleuten war nicht möglich, da die Zeugin C. immer wieder einschlief und den Anspracheversuchen ihres Mannes, der sie wie gelähmt wahrnahm, nicht folgen konnte. Während dieses Besuches, aber vor 17:30 Uhr, erschien der Angeklagte erneut auf der Station X. Er trat in das Zimmer der Zeugin herein und entgegnete dem Ehemann, welcher ihn gefragt hatte, was mit seiner Frau los sei, dass er hierzu nichts sagen könne, da er nur der Narkosearzt sei und mal nach der Patientin schauen wolle. Der auf den Zeugen C. erschrocken wirkende Angeklagte machte einen Schritt auf das Fußende des Bettes der Zeugin zu und sagte schließlich, dass die Atmung in Ordnung sei. Sodann verließ er ohne weitere Konversation das Patientenzimmer. Zu einer Berührung der Zeugin oder der Gabe etwaiger Medikamente kam es nicht. 2. Fall 2 der Anklage Im weiteren Verlauf des 15.12.2020 suchte der Angeklagte zwischen 21:00 Uhr und 21:30 Uhr erneut die Zeugin C. auf ihrem Patientenzimmer auf. Nachdem er zuvor mit seinen Kollegen der Anästhesie, dem Zeugen AT. und der Zeugin AV., gemeinsam zu Abend gegessen hatte, machte er kurz vor 21:00 Uhr zunächst eine Abendrunde, in welcher er den Zustand der zu diesem Zeitpunkt von ihm zu betreuenden Patienten auf der Intensivstation kontrollierte. Sodann begab er sich auf die Station X des Krankenhauses und betrat kurz nach 21:00 Uhr das dortige Dienstzimmer, in welchem die Krankenschwester AW., die an diesem Abend alleine die Nachtschicht auf der Station absolvierte, ihren abendlichen Rundgang vorbereitete. An die Zeugin AW. gerichtet sagte der Angeklagte unvermittelt, dass er die Patientin C. kenne, er am Nachmittag schon bei ihr gewesen sei und auch mit ihrem Ehemann gesprochen habe. Weiter erklärte er, dass es dieser nicht so gut gehe und er nach ihr schauen wolle. Er fragte schließlich, ob er noch irgendwas für sie mitnehmen könne, was die Zeugin AW. mit der Begründung verneinte, dass sie ohnehin gleich mit ihrem Abendrundgang beginnen und daher nachher – gegen Ende ihrer Runde – bei der Patientin vorbeischauen werde. Der Angeklagte trat im Anschluss an dieses Gespräch erneut in das Zimmer der Zeugin C. ein und fragte sie abermals, ob sie noch Schmerzen habe. Die Zeugin C., der zu diesem Zeitpunkt das Geschehen vom Nachmittag aufgrund der verabreichten Medikation nicht präsent war, bejahte dies. Daraufhin verabreichte der Angeklagte ihr abermals und wiederum ohne entsprechende medizinische Indikation über den Zugang an der rechten Hand das Benzodiazepin Midazolam (etwa drei bis fünf Milliliter bei einer Lösungskonzentration von fünf Milligramm auf fünf Milliliter), um erneut bei der Zeugin eine starke Benommenheit herbeizuführen und diese zur Vornahme sexueller Handlungen auszunutzen. Auch unter Berücksichtigung der verabreichten Menge des Medikamentes am Nachmittag wurde der o.g. höhertherapeutische Bereich nicht erreicht. Zu einer konkreten Gefährdung der Zeugin aufgrund der Wirkweise des Medikamentes kam es auch jetzt nicht. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, reagierte die Zeugin C., die auch hier mit der Gabe eines Schmerzmittels rechnete, auf das Medikament. Innerhalb kürzester Zeit, maximal etwa dreieinhalb Minuten, verlor sie ihre Wahrnehmungsfähigkeit („es wurde alles dunkel“) und war wie „weggetreten“. Erneut war ihre Willensbildung erheblich in dem Sinne beeinträchtigt, dass ihre Fähigkeit zu sinnvollen Handlungen reduziert war. Dies nutzte der Angeklagte dafür aus, um sexuelle Handlungen an ihr durchzuführen. Der Angeklagte, der dies erkannte, begab sich an die rechte Seite des Bettes und führte die rechte Hand der leicht auf ihrer linken Seite liegenden Zeugin zu seinem erigierten Penis. Sodann führte er seinen Penis oral bei der Zeugin ein und führte die Hand der Zeugin, welche weiterhin sein Glied umfasste, hin und her. Er fasste ihr unterhalb des OP-Hemdes fest an die Brust, was dazu führte, dass sie aus dem zuvor beschriebenen Zustand der Benommenheit wieder erwachte und das erigierte Glied in ihrem Mund spürte. Der Angeklagte bewegte sein Glied im Mund der Zeugin C. hin und her. Hierbei kam es dazu, dass das Glied des Angeklagten abrutschte und aus dem Mund heraus an der Wange der Zeugin entlang glitt. In diesem Moment fragte er sie, ob er Sex mit ihr haben könne und schließlich, ob sie sein Ejakulat schlucken werde. Während die Zeugin die Frage nach dem Sex mit einem Hinweis auf ihre morgendliche Operation verneinte, erklärte sie sich dazu bereit, das Ejakulat herunterzuschlucken. Obgleich ihr die Frage einerseits nicht angemessen vorkam, nahm sie diese sowie die sexuellen Handlungen aufgrund ihres durch die Medikamente verursachten Zustandes als Teil ihrer medizinischen Behandlung wahr. Aufgrund des damit verbundenen Gefühls kehrte bei der Zeugin C. während der Ausübung des Oralverkehrs plötzlich insoweit eine Erinnerung zurück, dass sie das Gleiche am Nachmittag desselben Tages schon einmal erlebt hatte. Sie war weder körperlich zum Widerstand noch gedanklich zur Einordnung der Geschehnisse in der Lage. Nachdem der Angeklagte zwischenzeitlich die Führung der Hand der Zeugin unterließ, setzte diese die Bewegungen eigenständig fort. Schließlich kam der Angeklagte im Mund der Zeugin C. zum Samenerguss. Die Zeugin C. schluckte das Ejakulat herunter. Der Angeklagte verließ im Anschluss das Zimmer der Zeugin und kehrte auf die Intensivstation zurück, wo er seinen Dienst fortsetzte. Die Zeugin C. vermochte, kurze Zeit nachdem der Angeklagte ihr Zimmer verlassen hatte, das Geschehene als unerwünschten sexuellen Übergriff einzuordnen und nahm Kontakt zu ihrem Ehemann auf. Entgegen ihrem sonst üblichen Verhalten eines direkten Anrufes fragte sie ihn um 21:32 Uhr zunächst per Textnachricht auf dem Handy, ob sie anrufen dürfe, da etwas Schlimmes passiert sei. Im Rahmen des anschließenden Telefonats berichtete sie ihm von den vorausgegangenen Oralverkehren, weshalb dieser unmittelbar die Polizei und das Krankenhaus informierte. Nach zeitnahem Eintreffen der Polizei, die den Angeklagten im weiteren Verlauf vorläufig festnahm, erfolgte am späten Abend zunächst die Spurensicherung vor Ort. Nach Entnahme von Blutproben sowie Abstrichen (oral, perioral, Hand, Brust) und der Sicherstellung der Kleidung des Angeklagten wurde die Zeugin zur weiteren gynäkologischen Untersuchung in das Städtische Krankenhaus F. verbracht. Im Rahmen dieser Maßnahmen sicherte die Polizei auf dem Patientenhemd der Zeugin C. sowie auf der von dem Angeklagten getragenen Unterhose DNA-Spuren. Bei den Spuren in der Boxershorts stellte sich heraus, dass es sich um Speichel der Zeugin C. handelt. Die Zeugin C. leidet aufgrund des Vorfalls an einer fortdauernden posttraumatischen Belastungsstörung. Sie wurde am 00.00.2020 zunächst aus der stationären Krankenhausbehandlung entlassen. Aufgrund eintretender Angststörungen, innerlicher Unruhe und Schlafstörungen begab sie sich am 00.01.2021 notfallmäßig in die Klinik für Psychosomatische Medizin F.. Dort verblieb sie nach stationärer Aufnahme bis zum 00.02.2021. Neben sich auf das Geschehene beziehende Flashbacks wurden eine emotionale Taubheit (Numbness) sowie ängstliche, ratlose und unsichere Affektivität beobachtet. Aufgrund der Symptomschwere erfolgte zunächst eine medikamentöse Behandlung mit Quetiapin und Lorazepam. Die stationäre psychiatrische Behandlung setzte die Zeugin nach der Entlassung ambulant fort. Die wöchentlichen Therapiesitzungen dauern weiterhin an, ohne dass derzeit ein konkreter Beendigungszeitpunkt absehbar ist. Aufgrund der Belastungen nimmt die Zeugin C. täglich die Medikamente Quetiapin, Pantoprazol sowie Opripamol zu sich. Sie leidet fortwährend an depressiven Verstimmungen, Flashbacks, Angstzuständen und Schuldgefühlen. Neben Schlafstörungen (Alpträumen) und nächtlicher Todesangst entwickelte sich bei ihr ein Waschzwang, der dazu führt, dass sie vier bis fünf Mal täglich duschen geht. Das Familienleben und die Beziehung zu ihrem Ehemann – insbesondere in sexueller Hinsicht – ist nachhaltig belastet. Während Intimitäten für sie nahezu unmöglich geworden sind, leidet sie besonders darunter, dass sie aufgrund ihrer Einschränkungen für ihre drei Kinder nicht in gewohntem Maße als Mutter da ist. Die Fortsetzung der beabsichtigten weiteren Familienplanung (Kinderwunschbehandlung) ist ihr aufgrund des Erlebten und des einhergehenden Vertrauensverlustes in Ärzte und Krankenhäuser nicht möglich. 3. Fall 3 der Anklage Der Fall 3 der Anklage wurde nicht eröffnet, da der erforderliche Strafantrag nicht fristgemäß gestellt worden war. Die Feststellungen der Kammer zu diesem Fall beschränken sich auf die oben genannten Umstände. 4. Fall 4 der Anklage Der Fall 4 der Anklage wurde nicht eröffnet, da der erforderliche Strafantrag nicht fristgemäß gestellt worden war. Die Kammer hat dennoch folgende Feststellungen getroffen: Am 13.05.2020 unterzog sich die Zeugin AS. im Krankenhaus einer Operation am Bein. Der Angeklagte, der bereits das Aufklärungsgespräch bei der Zeugin durchgeführt hatte, war auch als Anästhesist für die Operation eingesetzt, die gegen 15:15 Uhr begann. Nach Beendigung der Operation verließ zunächst der Operateur den Operationsaal. Es folgte die Ausleitung der Narkose, welche durch den Angeklagten und die Anästhesiepflegerin, die Zeugin AX., überwacht wurde. Die chirurgische Assistenzärztin, die Zeugin AY., verließ sodann ebenfalls den Operationssaal in Richtung des Dokumentationsraumes, wo sie bereits die Operation betreffende Eintragungen vornahm. Nach Absprache mit dem Team der Anästhesie wollte sie sodann beim Ausschleusen – Übergabe an den Aufwachraum – wieder hinzustoßen und hierbei Hilfe leisten. Die Zeugin AX. verblieb aus organisatorischen Gründen im Operationssaal, während der Angeklagte die Zeugin AS., die weiterhin auf dem Operationstisch lag, jedoch – bei geschlossenen Augen – bereits erwacht war, gegen 16:40 Uhr aus dem Operationsaal heraus durch die Gänge in Richtung Schleuse des Aufwachraums schob. Während dieses Weges war er mit der Zeugin allein. Er beugte sich zu ihr herunter und sagte zu ihr: „Du kannst mir heute Abend erstmal schön einen blasen". Die Zeugin AS., welche über diese Aussage entsetzt war, öffnete ihre Augen und reagierte mit der Frage an den Angeklagten, ob dies gerade sein Ernst gewesen sei. Hierauf zeigte sich der Angeklagte sichtlich erschrocken, ignorierte die Frage und schob die Zeugin rasch weiter in die Schleuse. Sodann wurde die Zeugin erfolgreich ausgeschleust und in den Aufwachraum verbracht, von welchem sie gegen 17:35 Uhr auf die Station verlegt wurde. Später am selben Tag, gegen 22:00 Uhr, begab sich der Angeklagte in das Patientenzimmer, auf welchem die Zeugin AS. lag. Er betrat den Raum, schloss die Zimmertür und ging, ohne zuvor das Zimmerlicht anzuschalten, leise auf das Bett der Zeugin zu, die mit dem Rücken zur Tür lag. Die Zeugin AS., die das Schließen der Tür und das Eintreten einer Person bemerkte, drehte sich um und erkannte den Angeklagten, welcher ihr mit schnellen Worten erklärte, dass er nur nach ihr sehen wollte. Unmittelbar darauf drehte er sich um und verließ das Zimmer. Nachdem die Zeugin sich über den Angeklagten beschwert hatte und dieser mit dem Vorfall konfrontiert wurde, fertigte dieser noch am gleichen Tag ein Gedächtnisprotokoll über die Geschehnisse im Zusammenhang mit der Operation der Zeugin an, in dem er insbesondere angab, nicht mit der Patientin allein gewesen zu sein, sondern den Weg vom OP-Saal bis zum Aufwachraum im Beisein der Zeugin AY. zurückgelegt zu haben. 5. Fall 5 der Anklage . Am 00.00.2020 wurde die Zeugin E. aufgrund eines gynäkologischen Notfalls (Fehlgeburt) im Krankenhaus operiert. Der Angeklagte begleitete die Operation als zuständiger Anästhesist. Vor bzw. während der Narkoseeinleitung, die mit dem Barbiturat Thiopental erfolgte, streichelte der Angeklagte der Zeugin sanft über die Wange und beugte sich über sie. Die Zeugin E. erhielt weder Midazolam noch Propofol. Nach der rund 30 Minuten dauernden Operation wurde die Zeugin um 19:15 Uhr auf ein Zweibettzimmer der Intensivstation gebracht, da der ordentliche Aufwachraum in den Abendstunden nach der Organisation des Klinikbetriebes personell nicht mehr besetzt ist. Zum Zeitpunkt der Verbringung stand die Zeugin E. noch unter der Wirkung der zuvor für die Operation verabreichten Narkose und war noch nicht wieder vollständig bei Bewusstsein. Während sich die Zeugin zunächst allein auf dem Zweibettzimmer befand, war der Angeklagte bei einer weiteren Operation der Patientin BA. als Anästhesist tätig. Um 19:50 Uhr wurde die schlafende Frau BA. ebenfalls auf das Zimmer, welches als Aufwachraum diente, gebracht. Die Betten der beiden Patientinnen waren durch Vorhänge abgetrennt. Zu einem Zeitpunkt zwischen 19:50 Uhr bis 21:00 Uhr betrat der Angeklagte, der nunmehr Bereitschaftsdienst in der Schmerzambulanz hatte, das Zimmer und trat an das Bett der schlafenden Zeugin E. heran. Dort nahm er die Hand der Zeugin, holte seinen nicht erigierten Penis aus der Hose und legte ihn der Zeugin in die Hand. Dann bewegte er die Hand der Zeugin E. hin und her und streichelte ihr über die Wange. Während dieser Handlungen erwachte die Zeugin E., bemerkte den Penis in ihrer Hand, sah sich jedoch aufgrund ihres postoperativ weiterhin eingeschränkten Zustandes nicht in der Lage zu reagieren. Ihre Willensbildung war erheblich in dem Sinne beeinträchtigt, dass ihre Fähigkeit zu sinnvollen Handlungen reduziert war. Nachdem eine weibliche Stimme nach ihm rief, steckte er seinen Penis rasch wieder in die Hose und verließ das Zimmer. 6. Fall 6 der Anklage Der Fall 6 der Anklage wurde nicht eröffnet, da der erforderliche Strafantrag nicht gestellt worden war. Die Kammer hat dennoch folgende Feststellungen getroffen: Die 24-jährige Zeugin D. befand sich aufgrund von Symptomen einer schweren Magen-Darm-Erkrankung vom 12.00.2020 bis zum 15.00.2020 im Krankenhaus in F.. Im Rahmen dieses Aufenthaltes wurde der Verdacht auf ein Ovarialfibrom (gutartiger Eierstocktumor) gestellt, weshalb am Vormittag des 22.10.2020 eine entsprechende operative Abklärung erfolgen sollte. Anlässlich dieser Operation klärte der Angeklagte die Zeugin am 20.10.2020 über die erforderliche Anästhesie und deren Risiken auf. Sie waren zuvor nicht miteinander bekannt. Im Rahmen dieses, von der Zeugin als angenehm empfundenen, Gespräches fragte der Angeklagte die Zeugin aufgrund ihres Namens nach ihrer Herkunft. Es wurden einige Worte in BB. Sprache ausgetauscht und über die Ängste und Sorgen der Zeugin hinsichtlich der anstehenden Operation gesprochen. Die Zeugin hatte Sorge, dass ihr vor und nach der Operation übel werden könne. Am 22.00.2020 erfolgte schließlich die erneute stationäre Aufnahme der Zeugin. Vor der Operation erhielt die Zeugin D. zur Prämedikation gegen 09:30 Uhr eine Tablette zur Beruhigung (7,5 mg Midazolam) sowie zwei Dragees Vomex. Die Einleitung der Narkose erfolgte mit Propofol. Nach Beendigung der Operation befand sich die Zeugin D. von 11:30 Uhr bis 13:15 Uhr im Aufwachraum der Klinik. Hier erhielt sie zur Schmerzstillung ein Opiat (Piritramid 11,25 mg) sowie Clonidin in einer Dosis von 37,5 µg. Während dieser Zeit trat der Angeklagte, der nicht der bei der Operation tätige Anästhesist war, an das Bett der Zeugin D. heran, bis er neben dem Kopfende des Bettes auf Höhe des Kopfes der Zeugin stand. Er beugte sich so nah an die Zeugin, dass er sich mit seinem Mund unmittelbar an ihrem Ohr befand. Sodann äußerte er leise und in einer freundlich wirkenden Art auf Englisch die Worte: „Suck my cock! I will fuck you! You´ll like it". Ferner äußerte er auf Englisch, dass die Zeugin gut darin sein würde und dass auch er es gut machen würde. Sowohl der zu dieser Zeit im Aufwachraum tätigen Anästhesiepflegerin BC. als auch der Anästhesistin BD., welche die Operation der Zeugin D. begleitete, daher für sie zuständig war und sich im Aufwachraum aufhielt, fiel die ungewöhnlich geringe Distanz des Angeklagten zu der Patientin auf. Die Zeugin BD. fragte den Angeklagten daher, ob er die Patientin kenne, woraufhin dieser entgegnete, dass es sich bei ihr um eine Bekannte aus BE. handele. Auch gegenüber der Anästhesiepflegerin BC. äußerte er, dass es sich um eine Bekannte handele. 7. Fall 7 der Anklage Am 22.10.2020 um 13:15 Uhr wurde die Zeugin D. wach und ansprechbar auf die Normalstation (Station X) verlegt. Kurze Zeit nach Ankunft der Zeugin betrat der Angeklagte das Patientenzimmer, nachdem er sich aus einer laufenden Operation entfernt hatte. Bei dieser Operation, in der er als verantwortlicher Anästhesist eingeplant war, ließ er sich durch die Zeugin BF., welche als Studentin im Praktischen Jahr in der Klinik und seit September 2020 in der Anästhesie tätig war, vertreten. Neben der Zeugin BF. war zudem die langjährig erfahrene Anästhesiepflegerin AX. im OP-Saal tätig. Der Angeklagte bewegte sich in Richtung des Bettes der Zeugin D. und erkundigte sich nach ihrem Befinden. Sodann erklärte er ihr, dass er ihr etwas gegen Übelkeit verabreichen müsse, was die Zeugin ihm glaubte. Er trat an die rechte Seite des Bettes und verabreichte ihr mittels einer kleinen Spritze das nicht indizierte Benzodiazepin Midazolam (etwa drei bis fünf Milliliter bei einer Lösungskonzentration von fünf Milligramm auf fünf Milliliter). Trotz der bereits zuvor verabreichten Medikamente führte auch diese Gabe nicht dazu, einen höhertherapeutischen Bereich im o.g. Sinne zu erreichen, sodass eine konkrete Gefahr einer Atemdepression oder einer Bewusstlosigkeit mit Erbrechen und Verlegung der Atemwege o.ä. nicht bestand. Die Zeugin D. geriet daraufhin binnen kurzer Zeit, maximal etwa dreieinhalb Minuten, in einen Zustand massiver Benommenheit, der ihre Willensbildung erheblich in dem Sinne beeinträchtigte, dass ihre Fähigkeit zu sinnvollen Handlungen reduziert war. Dies nutzte der Angeklagte wie von Anfang an beabsichtigt zur Vornahme sexueller Handlungen aus. Er ging um das Bett herum, holte seinen Penis hervor und schritt auf die linke Seite der Zeugin D., sodass er mit seinem Rücken zur Zimmertür stand. Er griff der Zeugin D. mit einer Hand an den Hinterkopf und versuchte, sie unter Zuhilfenahme der anderen Hand oral zu penetrieren. Er führte den Kopf in Richtung seines Penis und berührte die Zeugin mit diesem an ihrer Wange. Ein Einführen des Gliedes in den Mund sowie ein Samenerguss konnten nicht festgestellt werden, da zu diesem Zeitpunkt die Erinnerung der Zeugin abriss. Er verließ sodann gegen 13:30 Uhr das Patientenzimmer. Die Zeugin D. leidet aufgrund des Vorfalls an einer fortdauernden posttraumatischen Belastungsstörung, Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen. Bis zu ihrer polizeilichen Vernehmung im Dezember litt sie erheblich unter der Ungewissheit, ob das Erlebte real gewesen ist und ob man ihr glauben würde. Sie hat erhebliche Selbstzweifel entwickelt, ekelt sich vor sich selbst und fühlt sich wertlos. Sie scheut unmittelbaren Kontakt zu anderen Menschen und fürchtet sich erheblich vor Nähe zu Männern. Sie sah sich dazu gezwungen, ihren ausgeübten Beruf als Familienhelferin aufzugeben. Intimitäten mit ihrem Partner sind für sie weiterhin nahezu unmöglich. Auch das Vertrauen in Ärzte und Krankenhäuser ist derart erschüttert, dass sie Arztbesuche, wenn irgendwie möglich, meidet und Angst vor möglicherweise erforderlichen Krankenhausaufenthalten hat. Eine erforderliche therapeutische Aufarbeitung ist beabsichtigt, konnte jedoch aufgrund erheblicher Wartezeiten – sie steht auf mehreren Wartelisten – bislang nicht begonnen werden. 8. Fall 8 der Anklage Aufgrund der Vorfälle zum Nachteil der Zeugin C. wurde am 16.12.2020 der Rucksack des Angeklagten durchsucht, den dieser in seinem Spind in der Klinik abgestellt hatte. In diesem wurden u.a. zwei dem Angeklagten gehörende USB-Sticks (Ass. 7 und 9) gefunden, auf denen sich zahlreiche Dateien mit kinder- und jugendpornografischen Inhalten befanden. Diese Dateien hatte der Angeklagte im Rahmen durchgeführter größerer Downloads von Archiven, die der Beschreibung nach Fachliteratur, Computerspiele oder auch legale Pornographie enthalten sollten, zunächst versehentlich und unerwünscht heruntergeladen. Hierbei vertraute er der Beschreibung der angebotenen Dateien auf den Downloadportalen, da eine Einsicht in den tatsächlichen Inhalt der Containerdateien erst nach abgeschlossenem vollständigem Download möglich war. Nach Einsicht in die Dateien verschob er die o.g. Dateien im weiteren Verlauf in den „Trash-Ordner“ des Laufwerkes. Hierbei wusste er, dass die Dateien hierdurch nicht etwa endgültig gelöscht waren, sondern jederzeit wiederhergestellt bzw. geöffnet werden konnten. Bei dem „Trash-Ordner“ handelte es sich um einen digitalen „Papierkorb“, bei dem die dorthin verschobenen Dateien ohne größeren Aufwand durch wenige Mausklicks (rechte Maustaste – Wiederherstellen) wieder verfügbar gemacht und geöffnet bzw. betrachtet werden können. Bei den Dateien handelt es sich um insgesamt 145 Bilddateien, eine Bildserie bestehend aus zwölf Bildern sowie 17 Filmdateien mit kinderpornographischen Inhalten. Unter den Bilddateien befanden sich solche, die ein etwa sieben bis acht Jahre altes Mädchen zeigen, welches auf einem Bild den erigierten Penis eines ersichtlich erwachsenen Mannes, dessen Gesicht nicht zu sehen ist, in den Mund nimmt. Auf einem anderen Bild ist dasselbe Mädchen zu sehen, wie es jedenfalls im Bereich des Scheidenvorhofes von einem erigierten Penis penetriert wird. Ein weiteres Bild zeigt eben dieses Kind auf einem Bett kniend, hinter sich einen erwachsenen Mann, der das Mädchen mit dem linken Arm unter dem Bauch durchfasst und dabei ist, es zu penetrieren. Auf den übrigen Bildern und Videos werden die unbekleideten Geschlechtsteile der Kinder – vorwiegend Mädchen – in anreißerischer Weise in den Mittelpunkt des Betrachters gestellt. Daneben befanden sich auf den Sticks fünf Bilddateien sowie 19 Filmdateien mit jugendpornographischen Inhalten. Auch hier werden entweder jugendliche Mädchen beim Geschlechtsverkehr gezeigt oder es werden jedenfalls ihre unbekleideten Geschlechtsmerkmale in anreißerischer Weise dargestellt und in den Mittelpunkt des Betrachters gerückt. 9. Fall 9 der Anklage Nach dem Umzug der Angeklagten im Sommer 2020 begann die Angeklagte auf dem neu bewohnten Grundstück in der BG. 00 in V. in zwei sogenannten Grow-Zelten Cannabis-Pflanzen zu züchten, um konsumfähiges Marihuana herzustellen. Zur Anzucht verfügte sie über professionelles Equipment wie UV-Lampen, eine Bewässerungsanlage, eine Lüftungsanlage, ein Dörrgerät und einen Ofen für die Trocknung sowie diverse Chemikalien, die zur Düngung von Marihuana-Pflanzen eingesetzt werden. Das Marihuana sollte insbesondere für den krebskranken Vater des Angeklagten hergestellt werden, welcher die Pflanzensamen hierzu bereitstellte. Der Angeklagte B. nahm die Herstellung und Lagerung der Drogen zur Kenntnis, billigte dies, konnte jederzeit auf sie zugreifen und befürwortete auch die Verwendung des Marihuanas für seinen Vater. Die Angeklagten verfügten nicht über eine Erlaubnis zum Besitz von Marihuana. Das erzeugte Marihuana wurde in 17 Schraubverschlussgläsern gelagert, u.a. in der gemeinsamen Tiefkühltruhe in der Küche und im Wohnraum. Es handelte sich insgesamt um 1.005,02 g Marihuana. Dieses wies einen Wirkstoffgehalt von insgesamt 139,18 g THC auf. 10. Weitere Feststellungen Bei uneingeschränkt vorhandener Einsichtsfähigkeit war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten weder aufgehoben noch erheblich vermindert. Ein Hang i.S.d. § 64 StGB besteht bei ihm nicht. Auch eine Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie o.ä. liegt bei dem Angeklagten nicht vor. Es besteht die Gefahr, dass der Angeklagte bei weiterer Ausübung seines Berufs als Arzt im Krankenhaus oder bei übrigen Tätigkeiten als behandelnder Arzt weiblicher Personen erhebliche rechtswidrige Taten unter Missbrauch seines Berufs begehen wird. Diese Gefahr besteht fort, wobei zu erwarten ist, dass sie durch ein auf fünf Jahre befristetes Berufsverbot nicht abgewehrt wird. III. 1. Feststellungen zu I. Die Feststellungen zu den Lebensläufen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten sowie der Verlesung des jeweiligen Auszugs aus dem Bundeszentralregister 2. Feststellungen zu II. betreffend die Angeklagte A. Die Feststellungen zur Sache beruhen hinsichtlich des Vorwurfs gegenüber der Angeklagten A. (II. 9.) im Wesentlichen auf ihrem Geständnis, an deren Glaubhaftigkeit in Bezug auf ihren eigenen Tatbeitrag kein Anlass zu Zweifeln bestand, sowie dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme. 3. Feststellungen zu II. betreffend den Angeklagten B. Die Feststellungen zur Sache beruhen hinsichtlich der Vorwürfe gegenüber dem Angeklagten B. nur insoweit auf seinen Einlassungen, als diesen gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Inhalt und Umfang sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergeben. Die Einlassungen des Angeklagten sind, soweit sie den getroffenen Feststellungen widersprechen, durch die Beweisaufnahme widerlegt. a) Einlassungen des Angeklagten Der Angeklagte hat sich im Verlauf des Verfahrens – zum Teil voneinander abweichend – wie folgt eingelassen: aa) Einlassung im Rahmen der Hauptverhandlung Sämtliche Vorwürfe der Anklage, die Gegenstand der Hauptverhandlung wurden, hat der Angeklagte bestritten. Der Angeklagte geht ausweislich seiner im Rahmen des Prozesses getätigten Ausführungen hinsichtlich der Vorwürfe sexueller Art von einem großen Irrtum aus. (1) Fall 1 und 2 der Anklage Hinsichtlich der Vorwürfe zu Lasten der Zeugin C. ließ er sich wie folgt ein: Er bestreite beide Vorwürfe. Er könne sich an diesen Tag noch sehr gut erinnern, da dieser für ihn aufgrund der Festnahme sehr einschneidend gewesen sei. Hinsichtlich des ersten Tatvorwurfs (Fall 1) habe er ein Alibi. Es gäbe mehrere Zeugen, die bestätigen könnten, dass er in der Zeit von 15:00 Uhr bis 16:00 Uhr in einer Arztbesprechung gewesen sei. Schließlich wolle er klarstellen, dass es ganz normal sei, dass man bei Dienstbeginn auch auf den OP-Plan schaue. Hierbei sei ihm damals der Name der Patientin C. aufgefallen. Er habe sie mit einem Geburtstag seiner Cousine bzw. seiner Tante in Verbindung gebracht und gemeint, sich damals mit ihr nett unterhalten zu haben. Der Geburtstag bzw. das Treffen auf der Party sei vor ca. zwei bis drei Jahren, vielleicht auch mehr, allenfalls vor fünf Jahren gewesen. Er habe dann bei Lesen des Namens auf der OP-Liste eine Assoziation mit dem Namen gehabt („C. – x x“). Im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme – nach Vernehmung der Zeugin BH. (Cousine) – erklärte der Angeklagten, möglicherweise habe er den Namen der Patientin aber auch mit dem Namen einer befreundeten Familie namens BI., die Inhaber der Nachbargruft von der Grabstelle seiner Großmutter sei, verwechselt. Nach seiner Runde auf der Intensivstation, die nach seiner Erinnerung bis ca. 17:00 Uhr gedauert habe, sei er dann auf die Station X gegangen, um nach seiner vermeintlichen Bekannten zu schauen. Er habe dann die Tür geöffnet und sei überrascht gewesen, dass es sich nicht um seine Bekannte gehandelt habe. Dem dort angetroffenen Ehemann der Patientin, der sich Sorgen um seine Ehefrau gemacht habe, habe er versprochen, dass er später noch einmal nach ihr schauen werde. Hinsichtlich des zweiten Vorwurfs (Fall 2) könne er auch nicht vor Ort gewesen sein, da er sich mit Kollegen beim Abendessen befunden habe. Er sei am Abend noch einmal zu der Patientin gegangen, weil er es dem Ehemann ja versprochen habe. Dieser habe ihm gesagt, dass seine Frau noch nie so kaputt und schläfrig nach einer Operation gewesen sei. Vor diesem Besuch habe er keinen Kontakt zur Pflegekraft auf der Station gehabt; er habe insbesondere nicht noch einmal Bescheid gegeben, dass er nach seiner Bekannten schauen wolle. Er sei dann in das Zimmer hineingegangen und habe eine leere Infusion diskonnektiert. Warum er hierbei keine Handschuhe getragen habe, könne er so richtig nicht erklären. Die Patientin habe hier eine klare Stimme gehabt und mit ihm gesprochen. (2) Fall 5 der Anklage Bezogen auf die Vorwürfe zu Lasten der Zeugin E. passe die Täterbeschreibung nicht auf seine Person. Außerdem sei er zur vermeintlichen Tatzeit im OP-Saal gewesen. Es sei so, dass auch er bei Patientinnen und Patienten, zumal bei einer Notfalleinleitung, über die Wange streicheln würde, um diese zu beruhigen. Dies sei durchaus üblich. (3) Fall 7 der Anklage Bezogen auf die Vorwürfe zu Lasten der Zeugin D. müsse es sich um eine Verwechslung handeln. Er sei ab 12:45 Uhr im OP gewesen sei. Die dortige Narkose habe bis nach 15:00 Uhr gedauert und er sei definitiv dort durchgängig im OP-Saal gewesen. Auch passe bereits die Täterbeschreibung der Zeugin nicht. Er trage weder eine Brille, noch verfüge er über eine Vorhaut. Auf Nachfragen der Kammer erklärte er weiter, dass er zwar an dem Tag auch im Aufwachraum gewesen sei. Er habe sich da aber nicht lange aufgehalten. Es könne allenfalls sein, dass er an dem Bett einer seiner Patientin gewesen sei, aber nicht für einen langen Zeitraum. (4) Fall 8 der Anklage Zu dem Vorwurf bezüglich des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Dateien ließ er sich wie folgt ein: Er sei sich sicher, dass er keinerlei pädophile Neigung habe. Die inkriminierten Dateien auf seinem Laptop habe er alle gelöscht. Er habe die Dateien, die gegebenenfalls auf seinen Datenträgern gefunden worden seien, jedenfalls nicht bewusst besessen oder heruntergeladen. Er habe diverse Downloadportale aufgesucht und auf der Suche nach Fachliteratur, Computerspielen oder auch legaler Pornographie umfangreiche, mehrere Gigabyte große Containerdateien in der Art wie *.zip, *.rar. *.tar usw. heruntergeladen. Diese Containerdateien habe er aufgrund der Art und Weise und Form, in der sie im Internet zum Download angeboten werden würden, in ihrer Gesamtheit und komplett herunterladen müssen. Vor dem abgeschlossenen Download habe er die Archive nicht einsehen könne. Vielmehr habe er sich auf die Richtigkeit der Beschreibung sowie deren Inhaltsangaben verlassen müssen. Neben dem gewünschten Inhalt wie Spiele, Fachliteratur und legaler Pornographie habe er auch unerwünschte inkriminierte Bild- und Videodateien (kinder- und jugendpornographische Inhalte) heruntergeladen. Nach dem jeweiligen Öffnen und Sichten des Inhaltes habe er, sofern er inkriminiertes Material vorgefunden habe, daran keinerlei Interesse gezeigt und dieses daher umgehend gelöscht. Sowohl die durchsuchten USB-Sticks als auch seinen Laptop trage er für gewöhnlich in seinem Rucksack mit sich, den er mit zur Arbeit nehme. Dies mache er, damit er im Falle von Freizeit oder längeren Pausen z.B. einen Film schauen könne. (5) Fall 9 der Anklage Hinsichtlich der Betäubungsmittel stimmten die Angaben seiner Frau, wonach er mit den Betäubungsmitteln nichts zu tun gehabt habe. Er habe niemanden unter Einfluss von Drogen behandelt. Auch habe er keinen Handel mit Drogen betrieben. bb) Einlassung im Rahmen des Haftprüfungstermins Im Rahmen des Haftprüfungstermins am 01.04.2021 ließ sich der Angeklagte ebenfalls zu den Vorwürfen ein. Hier machte er zum Teil über die o.g. Angaben hinausgehende Ausführungen. (1) Fall 1 und 2 der Anklage Er sei das erste Mal im Zimmer der Patientin C. zu dem Zeitpunkt gewesen, als auch ihr Ehemann da gewesen sei. Davor habe er das Zimmer nicht aufgesucht. Das ergebe sich aus der Aussage des Zeugen AT.. Demnach habe er im Beisein des Zeugen AT. ab 15:00 Uhr eine Arztbesprechung durchgeführt und anschließend seine Runde auf der Intensivstation gemacht. Dies sei belegt durch dort tätige Pfleger sowie durch Monitoring-Daten eines Notfalls, den er zusammen mit einer Pflegerin intensivmedizinisch für längere Zeit behandelt habe. Bis circa 17:00 Uhr habe dies gedauert. Außerdem habe er ihr keine Medikamente verabreicht. Er habe auch keine Aufforderungen zum Sex geäußert. Ohnehin sei es bei nach der Narkose sedierten Patienten mit einem erheblichen Risiko verbunden, Dinge in den Mund einzuführen, da häufig ein unkontrolliertes Beißen stattfinde. Aufgrund dessen werde den meisten Patienten nach Operationen ein Beißschutz gegeben. Hinsichtlich der DNA-Spuren an seiner Unterhose müsse eine Verschleppung stattgefunden haben. Er habe sich über die Patientin gebeugt, weil sie so leise gesprochen habe. Vielleicht habe er dabei auf die Matratze gegriffen oder über seine Hand von ihr DNA aufgenommen. Er gehe ferner davon aus, dass er im Anschluss auf der Toilette gewesen sei, sodass dann DNA über seine Hand und über sein Genital in seine Hose gekommen sei. Im Übrigen sei nicht erklärlich, warum keine DNA von ihm bei der Patientin im Mundbereich gefunden worden sei. Bei dem vorgeworfenen Oralverkehr hätte seine DNA sowohl oral als auch perioral gefunden werden müssen. Gleiches gelte hinsichtlich DNA-Spuren der Patientin in seiner Harnröhre bzw. an seiner Eichel oder Peniskragen; auch hier hätten sich bei dem unterstellten Tatgeschehen Spuren von ihr finden lassen müssen, was aber gerade nicht der Fall sei. Hinsichtlich des Midazolams sei es ihm schließlich unerklärlich, wie dieses in die Patientin gelangt sei. Es sei aufgrund der Höhe der Dosis kaum vorstellbar, dass es durch eine Spritze verabreicht wurde. Auch sei nicht vorstellbar, dass die Patientin bereits eine halbe Stunde später schon wieder telefonieren könne, weil die Dosis dafür zu hoch gewesen wäre. (2) Fall 4 der Anklage Auch der Vorwurf zu Lasten der Zeugin AS. werde bestritten. Derartige – unberechtigte – Vorwürfe der verbalen Belästigung kämen im Krankenhaus häufig vor. Es sei so, dass man sich mit den Kollegen untereinander auf dem Weg vom OP in den Aufwachraum unterhalte. Außerdem habe er in der Vergangenheit den bereits erwähnten Beißschutz als Bömmel bezeichnet. Bei einer Aussage wie „Machen Sie mal den Mund auf, ich nehme mal den Bömmel heraus“ sei natürlich denkbar, dass Missverständnisse entstünden. (3) Fall 7 der Anklage Hinsichtlich des Vorwurfs zu Lasten der Zeugin D. gab er an, diese habe ausgesagt, der Täter habe blaue Kleidung getragen, obwohl er während des OP-Dienstes zwingend grüne Kleidung tragen müsse. Diese Kleidung wechsele er auch nicht zwischen zwei Operationen. cc) Einlassung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Der Angeklagte ließ sich darüber hinaus nach erfolgter Festnahme am frühen Morgen des 16.12.2020 bereits in der anschließenden polizeilichen Vernehmung in Bezug auf die Vorwürfe zu Lasten der Zeugin C. im Wesentlichen dahingehend ein, dass er diese bestreite. Nach der Übergabe auf der Intensivstation im Beisein der Kollegen Dr. BJ., AT. und AV. habe er bis ungefähr 17:00 Uhr seine Runde auf der Intensivstation gemacht. Im Rahmen dieser Runde habe er die Werte seiner Patienten kontrolliert. Es habe einen markanteren Fall gegeben, bei dem er sich mit einer Schwester länger in einem Isolationszimmer aufgehalten habe. Entweder davor oder danach habe er sich den OP-Plan von diesem Tag angeschaut und den Namen der Zeugin C. gelesen. Der Name der Zeugin sei ihm bekannt vorgekommen und er habe geglaubt, es könne sich um eine Freundin bzw. Bekannte seiner Cousine handeln. Bei dem Vornamen BK. oder C. und dem Nachnamen C. habe es irgendwie geklingelt bei ihm. Auch vom Alter habe es gepasst. Er habe sich auf einem Geburtstag seiner Cousine BL. (Geburtsname) mit der Person, die den ähnlich klingenden Namen gehabt habe, unterhalten und sie in Erinnerung behalten. Man habe sich gut verstanden. Er habe sich daher daraufhin auf die Station X begeben, um nach der Zeugin zu sehen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Ehemann der Zeugin in dem Patientenzimmer aufgehalten und er habe direkt gemerkt, dass die Patientin nicht die ihm bekannte Person sei. Er sei in der Tür bzw. dem Raumeingang stehen geblieben und habe ein kurzes Gespräch mit dem Ehemann geführt. Er habe auf Nachfragen des Ehemanns erklärt, dass Verwirrtheit und Müdigkeit nach einer Narkose normal seien. Er habe sich dann verabschiedet und sei wieder auf die Intensivstation zurückgekehrt. Besonders betonen wolle er, dass er der Frau zu keinem Zeitpunkt Medikamente verabreicht habe. Da er in der Tür gestanden habe und die Patientin auch nicht laufen konnte, habe er sie auch nicht in irgendeiner Art und Weise angefasst. Nach Rückkehr auf die Intensivstation habe er später am Abend gegen 18:15 Uhr oder 18:20 Uhr Pizza bestellt, die gegen 19:30 Uhr oder 19:40 Uhr eingetroffen sei. Gemeinsam mit dem Kollegen AT. und der Kollegin AV. habe er bis etwa 20:30 Uhr im Dienstzimmer gesessen bzw. habe sich auf der Intensivstation aufgehalten. Dann sei er nochmal auf die Station X gegangen, um nach der Patientin zu gucken, weil es dieser nach der Narkose so schlecht gegangen sei. Er habe die Tür zum Patientenzimmer aufgemacht und gefragt, ob alles in Ordnung sei. Die Patientin habe ihm adäquat antworten können, so dass er das Zimmer nicht betreten und ihr auch keinerlei Medikamente verabreicht habe. Er habe die Tür wieder geschlossen und sei zurück zur Intensivstation gegangen, wo er seine normale Stationsarbeit verrichtet habe. Schließlich sei er von der Krankenschwester der Station X informiert worden, dass die Polizei im Hause sei und er sich zur Station begeben solle. Er wisse nicht, wie das alles entstanden sein soll, da er doch nur in der Tür gestanden habe. Mit Schreiben vom 26.12.2020 teilte der Angeklagte in einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft sodann mit, dass er bei seinem zweiten Besuch bei der Patientin kurzzeitig doch den Raum betreten und auf ihren expliziten Wunsch eine leere Infusion diskonnektiert habe. Die Patientin habe sich bei ihm bedankt und sehr leise etwas geflüstert, weshalb er sie darum gebeten habe lauter zu sprechen und sich mit dem Kopf tiefer gebeugt habe, um sie besser zu verstehen. Er habe weiter nichts verstanden und ihr gesagt, dass sie sich keine Sorgen machen und sich erst einmal erholen solle. Er sei maximal zwei bis drei Minuten in dem Zimmer gewesen und habe der Zeugin keine Medikamente verabreicht. Dies sei ihm aufgrund der Extremsituation der Festnahme und dem Schlafmangel nicht mehr eingefallen. Er weise weiterhin darauf hin, dass er durch die Oberärzte, insbesondere Herrn Dr. BM., dazu angehalten sei, regelmäßig Patienten nachzuvisitieren, was auch gelte, wenn es nicht die eigenen Patienten seien. b) Beweiswürdigung Der Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der bei ihm aufgefundenen Dateien ist die Kammer lediglich insoweit gefolgt, soweit sie sich auf die Umstände der Erlangung dieser beziehen. Diesbezüglich hat die Kammer folgende Angaben des Angeklagten als wahr unterstellt: Die auf den USB-Sticks gefundenen Dateien mit kinder- und jugendpornografischen Inhalten habe er im Rahmen durchgeführter größerer Downloads von Archiven, die der Beschreibung nach Fachliteratur, Computerspiele oder auch legale Pornographie enthalten sollten, zunächst versehentlich und unerwünscht heruntergeladen. Hierbei habe er der Beschreibung der angebotenen Dateien auf den Downloadportalen vertraut, da eine Einsicht in den tatsächlichen Inhalt der Containerdateien erst nach abgeschlossenem vollständigem Download möglich war. Im Übrigen sind die Einlassungen insgesamt durch die Beweisaufnahme widerlegt und werden von der Kammer als Schutzbehauptung gewertet. Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen beruhen hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit des Angeklagten auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung, die durch die glaubhafte Aussage des Zeugen Prof. Dr. BN., der als Chefarzt der Anästhesie des Krankenhauss tätig ist, bestätigt wurde. Hinsichtlich der Bewertung der beruflichen Tätigkeit des Angeklagten basieren die Feststellungen auf den Aussagen der Kollegen des Angeklagten, den Zeugen AT., Dr. BJ., Prof. Dr. BN., BD. und BF.. Den dahingehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen waren keine Hinweise zu entnehmen, die Zweifel an dem jeweiligen Wahrheitsgehalt hätten begründen können. Die Feststellungen zu dem Vorfall vom 30.01.2020 stützt die Kammer auf die weiteren Angaben des Zeugen Prof. Dr. BN., der aufgrund seiner beruflichen Position von den Vorwürfen Kenntnis erlangt und die interne Aufarbeitung begleitet hat. Zweifel an dem Wahrheitsgehalt seiner Angaben kamen insbesondere aufgrund der gezeigten Sachlichkeit im Rahmen der Schilderung sowie dem Umstand, dass keinerlei überschießende Belastungstendenzen zu erkennen waren, nicht auf. aa) Fall 1 und 2 zu Lasten der Zeugin C. Die Feststellungen zu II. 1. und 2. beruhen dabei auf folgenden Erwägungen: Hinsichtlich der Einlassungen des Angeklagten bezüglich der Fälle 1 und 2 der Anklage ist zunächst festzustellen, dass diese im Laufe des Verfahrens verändert und auf wenig nachvollziehbare Weise ergänzt wurden. Neben hierdurch entstandenen Widersprüchen erzeugt auch der Eindruck der Anpassung an den Verfahrensfortschritt Zweifel an dem Wahrheitsgehalt. Nachdem der Angeklagte zunächst angegeben hat, dass er das Zimmer der Zeugin nicht betreten habe, korrigierte er dies dahingehend, dass er bei seinem zweiten Besuch kurzzeitig doch den Raum betreten habe, um eine leere Infusion zu diskonnektieren. Im weiteren Verlauf gab er sodann an, dass er sich möglicherweise auf der Matratze abgestützt habe. Hinsichtlich der vermeintlichen Bekanntschaft zu der Patientin hat der Angeklagte zunächst angegeben, dass er angenommen habe, sie von einem Geburtstag seiner Cousine zu kennen. Diese Angabe hat er sodann dahingehend ergänzt, dass er sie möglicherweise auf einem Geburtstag seiner Tante kennengelernt habe. Letztlich stellte er die weitere Alternative dar, nachdem er den Namen der Patientin möglicherweise mit dem Namen einer befreundeten Familie, die Inhaber der Nachbargruft von der Grabstelle seiner Großmutter sei, verwechselt habe. Hierbei kommt noch hinzu, dass diese Einlassung erst nach der Vernehmung der Zeugin BH. (seine Cousine, vormals L.) zu diesem Themenkomplex erfolgte und der genannte Name BI. nur in Ansätzen eine Ähnlichkeit zu dem Namen C. aufweist. Schließlich weist diese Behauptung jedenfalls eine Ähnlichkeit zu seinen Angaben im Rahmen der Tat zu Lasten der Zeugin D. auf, bei der er unzutreffend angab, diese aus BE. zu kennen. Weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten ergeben sich aus dem undatierten vermeintlichen Erpresserbrief, der nach dem Besuch seines ehemaligen Verteidigers am 28.12.2020 in der JVA von dem Angeklagten mit der Bemerkung an die Besucheraufsicht übergeben wurde, dieser Brief sei vor zwei Tagen unter seiner Haftraumtür durchgeschoben worden. Dieser begründet entgegen dem, was damit suggeriert werden soll, nicht den Verdacht, dass die Zeugin C. oder sonst eine dritte Person den Angeklagten erpressen wollte. Im Gegenteil zieht die Kammer den Schluss, dass es sich hierbei um eine von dem Angeklagten fingierte Erpressung handelt. Auf dem übergebenen Zettel, der nach den damaligen Angaben des Angeklagten am 26.12.2020 unter der Haftraumtür hindurchgeschoben worden sei, war zunächst lediglich ein Betrag (30.000,00 €), die Worte „denk an deine Frau!“ und eine Emailadresse (…@....com), die keinen Rückschluss auf einen existenten Inhaber zuließ, zu lesen. Es waren also weder konkrete Angaben zur Zahlungsart noch Zahlungsfrist zu entnehmen. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen BO., welcher als Leiter der Abteilung Sicherheit und Ordnung in der JVA AI.-AR. arbeitet, war es darüber hinaus nicht möglich, einen Zettel unter der Zellentür hindurchzuschieben. Hierzu hat er ausgeführt, dass sich der Angeklagte vom 24.12.2020 bis zum 28.12.2020 in einer besonders gesicherten Zelle auf der Krankenstation der Anstalt befunden habe und es in der betreffenden Zeit keine Gefangenenbewegung gegeben habe, da das medizinische Personal im Weihnachtsurlaub gewesen sei. Die Tür der Zelle, in welcher sich der Angeklagte befunden habe, weise eine erhöhte Türschwelle und eine weitere Kante auf, die es unmöglich mache, etwas unter der Tür hindurch zu schieben. Dass der Zettel durch demnach einzig in Betracht kommende Bedienstete der JVA in den Haftraum des Angeklagten gelangt ist, schließt die Kammer aus, da es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, warum dies – vor allem auf die oben beschriebene Weise – erfolgt sein sollte. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte beabsichtigte, durch die vermeintliche Verschwörung gesichtswahrend seine Unschuld jedenfalls gegenüber seinen Eltern zu untermauern. In einem Brief an seine Eltern, den er im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe des vermeintlichen Erpresserbriefs verfasst hat und der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen wurde, schreibt der Angeklagte unter Hinweis auf den Zettel, dass das Ganze eine Erpressung sei und er wahrscheinlich in Haft sitze, weil jemand Beweise manipuliert oder inszeniert habe. Dass die Taten vom Angeklagten so wie oben festgestellt begangen wurden, steht fest aufgrund der Aussage der Zeugin C. (hinsichtlich des konkreten Tatgeschehens beider Fälle), der Aussagen der Zeugen AU., BP. und AW. (hinsichtlich der Anzahl und Zeit seiner Besuche auf der Station X) und der Aussagen der Zeugen Dr. BM. und BH. (hinsichtlich der Veranlassung zur Visite). (1) Aussage der Zeugin C. (a) Aussageinhalt Die Zeugin C. hat im Rahmen ihrer Zeugenaussage zunächst von den Umständen ihres Klinikaufenthaltes wie festgestellt berichtet. Hinsichtlich der Zeit im Anschluss an ihre Operation hatte sie bis auf einen kurzen wachen Moment im Aufwachraum im Zusammenhang mit ihrer Verlegung auf die Normalstation erst wieder Erinnerungen, als der Angeklagte in ihrem Patientenzimmer erschien. Ihre Angaben hinsichtlich des dann folgenden Geschehens entsprechen ebenfalls im Wesentlichen den Feststellungen des Gerichts, die hier gleichwohl im Hinblick auf die besondere Relevanz und die Eindrücklichkeit ihrer Aussage in aller Kürze dargestellt werden soll. Die Zeugin C. berichtete, dass es ungefähr gegen 15:00 Uhr an der Tür geklopft habe und der Angeklagte, den sie im Rahmen der Hauptverhandlung eindeutig identifizierte und der ihr zuvor gänzlich unbekannt gewesen sei, hereingekommen sei und sie gefragt habe, wie es ihr gehe. Sie sei überrascht gewesen, da sie gar nicht nach Hilfe verlangt habe („ich hatte doch gar nicht geklingelt“). Sie meine, dass er einen blauen oder grünen Kittel mit zwei Taschen und eine Hose mit Gummizug getragen habe, sei sich insoweit aber nicht mehr ganz sicher. Weiter habe es sich um einen großen, stabilen Mann gehandelt, der schwarze, zu einem Dutt gebundene lange Haare und eine Maske getragen habe. Nachdem sie geantwortet habe, dass es ihr schlecht gehe und sie unheimliche Schmerzen habe, habe der Arzt dann eine bereits aufgezogene dünne Spritze aus dem Kittel gezogen, in der eine klare Flüssigkeit gewesen sei. Diese Spritze sei ungefähr zu einem Viertel gefüllt gewesen, wobei sie eine Skalierung und die Ziffern drei und fünf wahrgenommen habe. Er habe sie ihr dann mittels des gelegten Zugangs in ihren rechten Handrücken injiziert. Nach der Injektion sei alles dunkel geworden. Sie habe nichts mehr gesehen und es habe sich angefüllt, als hätte sie eine Art Tuch mit Mustern („Mandalas“) vor ihrem Gesicht gehabt. Sie könne sich in der Folge nur an „Minisekunden“ bzw. „Wachmomente“ erinnern. So habe sie eine Hand im Nacken gespürt und ein erregtes Atmen gehört. Dann habe sie den Moment vor Augen, als der Arzt sich verabschiedet habe und gegangen sei. Im weiteren Verlauf sei der Arzt dann in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 21:32 Uhr – diese exakte Zeitangabe habe sie anhand ihres Mobilfunktelefons nachvollziehen können, da sie dann ihren Ehemann angerufen habe – wieder auf ihr Zimmer gekommen, wobei sie einräumte, dass es sich bei der Zeitangabe 18:00 Uhr um eine Schlussfolgerung handele, die sie aufgrund der später erfahrenen Besuchszeiten ihres Mannes gezogen habe. Sie berichtete weiter, dass der Angeklagte sie wieder gefragt habe, wie es ihr gehe und nach einem kurzen Gespräch über ihr Befinden erneut eine Spritze aus seinem Kittel genommen habe. Während sie klare Erinnerungen an die Spritzengröße sowie das Aussehen des Inhalts und die Füllmenge hatte – es habe sich um eine etwas dickere, bereits mit einer klaren Flüssigkeit ungefähr zur Hälfte aufgezogenen Spritze gehandelt – schilderte sie, dass kurz nach der Injektion ihre Erinnerungen verblassten. Wie beim ersten Mal habe sie nach der Injektion das Gefühl des Musters vor den Augen gehabt und es sei dann alles dunkel geworden. Sie habe nichts mehr gesehen, wobei sie nicht sagen könne, ob ihre Augen auch tatsächlich geschlossen gewesen seien. Das Nächste, was sie erinnern könne, sei, dass mit einem festen Handgriff an ihre rechte Brust gefasst worden sei. Ihr OP-Hemd sei offen und die Hand unter dem Hemd gewesen. Dies habe sie als sehr unangenehm wahrgenommen. Der Angeklagte habe links neben ihr gestanden und sie sei in diesem Zeitpunkt leicht zur linken Seite gelagert gewesen. Sie sei wach geworden; in diesem Moment habe sie dann auch das erregte Glied des Angeklagten in ihrem Mund wahrgenommen, das sich hin- und herbewegt habe. Es sei zwischenzeitlich abgerutscht und an ihrer Wange vorbeigerutscht. Während dieses gesamten Geschehens sei ihr plötzlich bewusst geworden, dass das an diesem Tag nicht zum ersten Mal passiert sei. Sie habe sich daran erinnert, dass sie dieses Gefühl, einen Penis im Mund zu haben, bereits am Nachmittag hatte. Der Angeklagte habe dann gefragt, ob sie auch Sex haben könnten. Sie habe, was für sie im Nachhinein unerklärlich sei, geantwortet, dass dies nicht gehen würde, da sie gerade operiert worden sei. Der Angeklagte habe daraufhin gefragt, ob es o.k. sei, wenn sie es schlucken würde. Dies habe sie bejaht, könne aber auch das nicht erklären. Sie habe in dem Moment gedacht, es handele sich um einen Vorgang, der zu ihrer Behandlung gehöre. Das Glied sei dann wieder an ihrem Mund gewesen. Der Arzt habe ihre rechte Hand genommen und diese zu seinem Glied geführt. Sie könne sich auch daran erinnern, dass sich irgendwann die Hand des Arztes nicht mehr an ihrer befunden habe, sie aber selbstständig mit den Bewegungen weitergemacht habe. Sie habe dann das Glied umfasst bzw. umklammert und es hin- und herbewegt, bis es dann Sperma abgab und sie es geschluckt habe. Dann habe der Angeklagte von ihr abgelassen und den Raum verlassen. Nur wenige Zeit später sei ihr bewusst geworden, dass gerade etwas Schlimmes passiert sei, woraufhin sie um 21:32 Uhr ihrem Mann per Textnachricht geschrieben habe. Sie habe keine Gegenwehr geleistet, da es ihr aufgrund ihres Zustands nach der Operation und nach der Verabreichung der Spritze nicht möglich gewesen sei. (b) Würdigung der Aussage Die Aussage der Zeugin C. ist glaubhaft. Ihre Angaben waren insgesamt nachvollziehbar und ohne überschießende Belastungstendenz. Im Gegenteil hat die Zeugin C. die Geschehnisse detailliert – insbesondere die Beschaffenheit und den Inhalt der Spritzen – und ruhig geschildert und konnte trotz der schwierigen Situation – Befragung zu höchstpersönlichen Sachverhalten – Nachfragen widerspruchsfrei beantworten. Bestehende Unsicherheiten räumte sie hierbei ehrlich ein. So gab sie an, dass sie keine Erinnerungen an den Besuch ihres Ehemannes habe und diesbezüglich nur das berichten könne, was er ihr im Nachgang erzählt habe. Weiter könne sie sich nicht an die genaue Farbe der Kleidung des Angeklagten erinnern und auch keine Angaben zur Dauer des Geschehens machen. In Bezug auf den ersten Vorfall konnte sie nicht sagen, ob es hier zu einem Samenerguss gekommen ist. Sie berichtete weder von einer Gewaltanwendung noch von Schmerzen oder einem vaginalen Einführen. Sie schilderte das Geschehen bildlich, indem sie im Rahmen der Hauptverhandlung den Beteiligten ein Gefühl von der Örtlichkeit und der Platzierung der einzelnen Personen im Raum vermittelte. Ein Hinweis darauf, dass die Zeugin bewusst die Unwahrheit sagte oder es sich – wie von dem Angeklagten vermutet – um einen Komplott gegen ihn handelte, ergab sich für die Kammer nicht. Die geschädigten Zeuginnen kannten sich vor diesem Prozess nicht. Auch kannte die Zeugin den Angeklagten vor den Vorfällen nicht. Sie hatte keinerlei Bezugspunkte zu ihm, insbesondere war er nicht in ihre vorausgehende Behandlung im Krankenhaus eingebunden. Für eine unbewusste Verwechslung des Angeklagten spricht ebenfalls nichts. Die Zeugin konnte den Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung eindeutig und widerspruchsfrei dem erlebten Geschehen zuordnen. Ihre Reaktion nach einer Gegenüberstellung im Saal (zuvor saß der Angeklagte außerhalb ihres Blickfeldes) war insoweit eindeutig und ersichtlich nicht gespielt. Die Zeugin fiel in sich zusammen, brach in Tränen aus, rang nach Luft und konnte nicht weitersprechen, weshalb die Hauptverhandlung unterbrochen werden musste. Auch beschrieb sie den Angeklagten zuvor im Rahmen ihrer Schilderung entsprechend übereinstimmend mit seinem äußeren Erscheinungsbild. Zudem führten ihre Wahrnehmungen von dem Täter, insbesondere die auffällige Haartracht – lange braune Haare, die zu einem Zopf zusammengebunden sind – zu einer eindeutigen Zuordnung des Angeklagten als Täter. Die Zeuginnen BQ. und AW. haben direkt am Tatabend auf die Beschreibung der Zeugin C. unmittelbar den Angeklagten als betreffende Person zugeordnet, da er die einzige Person im Krankenhaus mit einem derartigen Erscheinungsbild sei. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht weiter, dass sie sich zum Teil wörtlich an Gesagtes erinnern konnte und ihre haptischen Empfindungen nachvollziehbar darstellte. Sie konnte sich an die Hand des Angeklagten in ihrem Nacken im Zusammenhang mit einem schweren Atmen (Fall 1) genauso erinnern wie an das konkrete Gefühl des Griffs an ihre Brust sowie den an ihrer Wange entlanggleitenden Penis (Fall 2). Ihre eigenen Handlungen hinterfragte sie selbstkritisch. Ohne Beschönigung berichtete sie von ihren Worten an den Angeklagten im Zusammenhang mit der Frage nach vaginalem Geschlechtsverkehr oder dem Herunterschlucken des Ejakulats. Ebenso versuchte sie ihre eigene Rolle, die fehlende Gegenwehr, zu erklären. Hierzu gab sie an, dass sie bei dem Erscheinen des Angeklagten in seiner Eigenschaft als Arzt und auch während der anschließenden Handlungen „ irgendwie“ davon ausgegangen sei, dass das alles medizinisch notwendig gewesen sei. Dies könne sie sich heute auch nicht erklären, aber es habe sich schließlich um einen Arzt gehandelt. Unterbewusst habe sie auch damals schon eine zweite Denkweise gehabt. In dieser habe sie schon realisiert, dass das alles nicht richtig sei. Sie habe aber aufgrund ihres Zustands nach der Operation und nach der Verabreichung der Spritze nicht anders handeln und einfach nichts dagegen machen können. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass es sich um zwei einzelne Vorfälle – am Nachmittag und am Abend des 00.12.2020 – handelte und nicht nur einen, den sie aufgrund der Verabreichung der Medikamente und des teilweise bei ihr gegebenen Dämmerzustandes irrig in zwei Sachverhalte aufgeteilt hat. Nachvollziehbar hat sie von zwei Verabschiedungen des Täters berichtet, bei denen ihr Ehemann nicht im Raum war. Ebenso nachvollziehbar beschrieb sie das Gefühl beim zweiten Vorfall, den Oralverkehr schon vorher am Tag erlebt zu haben. Die Zweiaktigkeit des Geschehens hat sie auch durchgängig, d.h. in ihren polizeilichen Vernehmungen vom 15.12.2020 und 21.12.2020 – deren Inhalte sind durch entsprechende Vorhalte der Kammer gegenüber der Zeugin eingeführt worden – sowie in der Hauptverhandlung geschildert. (c) Kein Traumgeschehen Der gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin C. gerichtete Einwand des Angeklagten, es handele sich aufgrund der verabreichten Medikamente nicht um eine real-basierte Erinnerung der Zeugin, sondern um ein Traumgeschehen, greift nicht durch. Die insoweit sachverständig beratene Kammer schließt das Vorliegen eines Traumgeschehens aus. Anlässlich des konkreten Vorwurfs der Zeugin sowie der im Rahmen der Blutentnahme festgestellten Menge des Wirkstoffs Midazolam war zwar bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage zu hinterfragen, ob vorgenannte Schilderungen auf Erfahrungen im Rahmen eines sexualisierten Traumgeschehens beruhen könnten. Zur Beantwortung dieser Frage hat die Kammer ein anästhesiologisches Gutachten des Sachverständigen Dr. BR., langjähriger Oberarzt der Klinik für Anästhesiologie des Universitätsklinikums BS., eingeholt. Dieser hat zusammenfassend Folgendes ausgeführt: Im Allgemeinen sei die Inzidenz sexualisierter Träume bei Benzodiazepinen (v.a. Midazolam) und Propofol zunächst weit häufiger als bei allen übrigen Hypnotika bzw. Anästhetika. Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens sei entsprechend den definierten Häufigkeiten von Arzneimittelnebenwirkungen mit insgesamt „selten“ (≥ 1/10.000, < 1/1.000) anzugeben. Dies entspreche – statistisch und nur grob orientierend – für die Mehrzahl der Akutkrankenhäuser in Deutschland ≈ 1 Fall pro Jahr. Hierbei sei jedoch zu berücksichtigen, dass sich bei weitem nicht jeder sexualisierte Traum auf Klinikpersonal beziehe und erst recht nicht auf ein und denselben Mitarbeiter. Sexualisierte Traumerlebnisse in Bezug auf behandelnde Ärzte sowie Klinikmitarbeiter würden demnach nur eine Untergruppe darstellen, weshalb es plausibel sei, als Wahrscheinlichkeit derartiger zeitnaher, ähnlicher Traumereignisse bei mehreren Patientinnen 1 Fall je 10.000 Narkosen oder weniger anzunehmen. Statistisch sei die Häufigkeit der sexualisierten Träume mit dem Angeklagten in tragender Rolle im Krankenhaus bei Zugrundelegung der Vorwürfe nicht erklärbar. Bei der Unterscheidung eines narkose-induzierten Traums von einer tatsächlichen Wahrnehmung sei zu berücksichtigen, dass ein Traum wahrscheinlich sei, falls dieser angenehm und angstfrei sei, auf sexuellem Inhalt basiere, unter Umständen zur Erregung der Patientin führe, möglicherweise sexuelle Vorstellungen auf behandelnde Personen projiziere und evtl. ein amouröses Verhalten offen gezeigt werde. Hinzu trete das Kriterium, dass die Medikamente Midazolam und/oder Propofol verabreicht worden seien und zum Tatzeitpunkt noch eine Restwirkung bestanden habe. Hingegen sei eine tatsachenbasierte Handlung anzunehmen, falls eine lebendige, plastische Erinnerung nicht das einzige Indiz für ihre Annahme sei oder ein Barbiturat und oder ein volatiles Anästhetikum verabreicht worden seien. Bei der Patientin C. sei die Annahme eines Traumgeschehens auszuschließen. Weder durch die Anzahl und Menge der verabreichten Medikamente noch im Hinblick auf die von ihr geschilderten Wahrnehmungen würden sich Anhaltspunkte für ein nicht reales Geschehen ergeben. Es habe sich pharmakologisch zunächst kein Anhalt für ein Traumgeschehen im Rahmen der anästhesiologischen Versorgung ergeben. Der Patientin sei nach Verlegung auf die Station X lediglich zweimal Metamizol à 1 g gegeben worden. Die Gabe von Midazolam im OP und auch für die Zeit davor könne ausgeschlossen werden. Die Stationskurve einschließlich der ärztlichen Anordnungen enthalte keine Hinweise zu einem nach Aufnahme auf der Station abweichenden Zustand der Patientin oder einer nachmittäglichen Gabe zentralwirkender Medikamente. Bis zum Zeitpunkt der von der Zeugin C. beschriebenen Injektion am Nachmittag sei auch unter Berücksichtigung der ihr aufgrund der Notfalloperation verabreichten Medikamente ein normales Aufwach- und Wahrnehmungsverhalten zu konstatieren. Ein Traumgeschehen sei bis zu diesem Zeitpunkt ebenso wenig festzustellen wie eine retrograde Amnesie oder eine medikamentöse Einschränkung der Aussagetüchtigkeit. Sofern davon ausgegangen werde, dass der Zeugin C. durch den Angeklagten beide Male Midazolam in einer Dosis von etwa drei bis fünf Milliliter bei einer Lösungskonzentration von fünf Milligramm auf fünf Milliliter verabreicht worden sei, seien in beiden Fällen die Kriterien für ein Traumgeschehen auch unter Berücksichtigung der ihr aufgrund der Notfalloperation verabreichten Medikamente nicht erfüllt. Bereits diese vergleichsweise geringe Menge des verabreichten Midazolams spreche gegen die Annahme eines Traumgeschehens. Die detailgenauen Erinnerungen, das Hinterfragen von Wahrnehmungen und die Eigeneinschätzung der Patientin würden ein reales Geschehen als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. So sei der Aussage der Patientin C. zu entnehmen, dass diese zur Person, Zeit, Ort und Situation orientiert gewesen sei. Sie habe sich zeitlich und örtlich an den Aufwachraum, die Verlegung, die Allgemeinstation, das dortige Zimmer sowie das Erscheinen eines fremden Mannes erinnert. Initiale zeitliche Lücken habe sie selbst dem Schlaf zugeordnet, was typisch für ein (Wieder-)Einschlafen bei guter Analgesie und nachlassender Schmerzintensität sei. Dies sei bei einer Vielzahl postoperativer Patienten zu beobachten. Bis zur fraglichen Medikamentenverabreichung und etwaig hierdurch hervorgerufener Amnesie sei die Patientin jeweils zur Situation voll orientiert gewesen. So habe sie gewusst, dass sie operiert worden sei, auf der Seite gelegen habe, dass es ihr (nach Laparoskopie) nicht gut gegangen sei. Weiter habe sie gewusst, dass der fremde Mann erschienen sei, obwohl sie nicht nach einem Arzt gerufen habe, was er bzw. der Arzt gesagt habe und dass er ein Medikament („durchsichtige Lösung“) in einer bestimmten Spritze („dünn“) über den Handrücken-Zugang gespritzt habe. Alle diese Details und die Detailtreue sowie Reflektion seien Indizien für eine zunächst weitgehende Orientierung der Patientin, seien aber nicht als Gegenstand und Inhalt eines sexualisierten Traums zu deuten. Der Bewusstseinszustand habe sich schlagartig geändert, als es zur intravenösen Injektion eines Medikamentes gekommen sei. Die weitere Beschreibung der Patientin, wonach es plötzlich dunkel geworden sei, sie sich wie betäubt oder gelähmt gefühlt habe, sei eine typische Beschreibung medikamentös induzierten Einschlafens und spreche der Beschreibung nach dafür, dass es zur Wirkgruppe der Hypnotika gehöre. In diesem Zusammenhang verwundere es auch nicht, sondern sei vielmehr nicht untypisch, dass die Patientin auf deutlichen taktilen Schmerzreiz (fester Griff an die Brust) erweckbar gewesen sei. Auch der Eindruck, dass ein gemustertes Tuch („Mandala“) auf oder vor ihrem Gesicht gelegen habe, sei gut durch eine Beeinträchtigung der optischen und haptischen Sinnesqualität durch Benzodiazepine zu erklären. (d) Aussagetüchtigkeit aus psychiatrischer Sicht Auch im Hinblick auf eine (etwaig medikamentös) beeinflusste Aussagetüchtigkeit der Zeugin C. bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Hinsichtlich der Frage Aussagetüchtigkeit der Zeugin hat die Kammer ein Gutachten des Sachverständigen BT., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, eingeholt. Dieser ist der Kammer als erfahrener Sachverständiger aus vielen Verfahren als kompetent bekannt. Er hat zusammenfassend Folgendes ausgeführt: Die Aussagefähigkeit bzw. Aussagetüchtigkeit der Patientin C. sei vorliegend gegeben. Solange Zeugen Angaben zu erlebten Geschehnissen machen könnten, könne zunächst kaum von einer aufgehobenen Aussagetüchtigkeit ausgegangen werden. Dies bedeute, dass eine Aussagetüchtigkeit gegeben sei, wenn jedenfalls eine gewisse Fähigkeit festzustellen sei, eine mit dem Ursprungsgeschehen korrespondierende Aussage zu machen. Vorliegend sei die Aussage der Zeugin C. jedenfalls in einigen Bereichen durch weitere Zeugenaussagen bestätigt worden, insbesondere was das Rahmengeschehen angehe. Darüber hinaus müssten Grundvoraussetzungen zu bejahen sein, welche das Wahrnehmen, das Erinnern und das Reproduzieren von Ereignissen betreffen. Eine Situation müsse in adäquater Weise wahrgenommen bzw. erlebt werden, dieses Erlebte müsse weiter gespeichert und schließlich sprachlich zum Ausdruck gebracht werden können. Vorliegend böten einzig die Schilderungen der Zeugin zu dem Gefühl, ein Mandala bzw. ein Tuch mit Mustern vor dem Gesicht gespürt zu haben, einen Anknüpfungspunkt, welcher Zweifel an der Wahrnehmungsfähigkeit begründen könnte. Sie seien jedoch durch die Ausführungen des Sachverständigen Dr. BR. ausgeräumt worden, der diese Wahrnehmung als typische Erscheinung bei der Gabe von Benzodiazepinen wie Midazolam eingeordnet habe. Darüber hinaus fänden sich bei keiner der gemachten zeugenschaftlichen Ausführungen Hinweise darauf, dass die Wahrnehmungsfähigkeit in einem relevanten Ausmaß eingeschränkt gewesen sei. Insbesondere die Einordnung der Zeugin bzw. das Empfinden, dass das Geschehen zur medizinischen Behandlung gehöre, spreche nicht gegen eine erhaltene Wahrnehmungsfähigkeit, sondern betreffe die Verarbeitungsebene. Neben den genannten Grundvoraussetzungen müssten schließlich spezifische Voraussetzungen ebenfalls gegeben sein. Im Rahmen forensischer Befragungen müsse derjenige in der Lage sein, entsprechende Angaben zu machen. Dies erfordere den Abruf der Gedächtnisinhalte, die Fähigkeit den Ablauf der Erinnerungen schildern zu können, die Fähigkeit nachvollziehbare Schilderungen zu produzieren, ein adäquates Quellenmonitoring sowie die Beherrschung relevanter bzw. bedeutsamer kommunikativer Kompetenzen. Sämtliche Fähigkeiten habe die Patientin nach seiner Beobachtung mitgebracht. Dies ergebe sich anhand der Bewertung ihrer Aussage, die detailreich, umfangreich, gleichwohl kritisch hinterfragend und Erinnerungslücken einräumend gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Zeugin – die Hintergründe ihres Klinikaufenthaltes, der erlebte Geschlechtsverkehr am Morgen mit ihrem Ehemann und das zweimalige Missbrauchserlebnis in der Kinder- bzw. Jugendzeit (Einzelheiten dazu unten) – ergab sich nach Einschätzung des Sachverständigen kein anderes Ergebnis. Zwar könnten die Medikamente, die Operation, die erlebte Ausschabung sowie der Geschlechtsverkehr am Morgen mit dem Ehemann und der im Hintergrund liegende Kinderwunsch vor allem in der Gesamtheit die Aussagetüchtigkeit im Sinne einer psychischen Belastungssituation beeinträchtigen. Dann hätte sich die Zeugin aber in einem psychotischen Zustand befunden haben müssen. Etwaige psychoseähnliche Veränderungen, Wahnvorstellungen oder die Beeinträchtigung formaler Denkstrukturen seien jedoch weder von ihr noch von anderen Zeugen – z.B. den Zeuginnen BQ. und AW., denen die Zeugin C. unmittelbar nach der zweiten Tat von den Geschehnissen berichtet hat – beschrieben. Die Zeugin habe Angaben zum Tatgeschehen machen können, die eine zusammenhängende Darstellung gebildet hätten. Sie habe weiter Angaben zum Telefonat mit dem Ehemann gemacht, welche dieser bestätigt habe. Obgleich sich die Patientin aus psychiatrischer Sicht in einem besonderen Zustand befunden habe, sei die Fähigkeit, eine zusammenhängende Aussage zu machen, nicht, jedenfalls nicht wesentlich beeinträchtigt gewesen. Die Zeugin sei trotz allem in der Lage gewesen, eine sinnvolle Aussage zu machen, die auch Dinge umfasst habe, die für den Tatablauf völlig irrelevant gewesen seien. Hieran ändere auch der ggf. zu einer Widerstandsunfähigkeit führende Einfluss von Benzodiazepin nichts. Zwar könne der Einfluss des Medikamentes dazu geführt haben, dass die Patientin toxikationsbedingt den Widerstand nicht habe entgegensetzen können, den sie in anderer Situation hätte aufbringen können. Dennoch bleibe es aber dabei, dass sie in der Lage gewesen sei, ein zusammenhängendes Geschehen zu schildern. (e) Aussagetüchtigkeit aus anästhesiologischer Sicht Ferner kam zudem eine Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit aufgrund eines postoperativen Delirs aus anästhesiologischer Sicht in Betracht, was aber ebenfalls nicht der Fall ist. Hierzu hat der Sachverständige Dr. BR. ausgeführt, dass die Aussagetüchtigkeit grundsätzlich zwar durch ein Delir unter anderem durch Desorientierung und formale Denkstörungen beeinträchtigt werden könnte. Man dürfe aber weder die schlafbedingten Gedächtnislücken noch eine kurzfristig fehlende Orientierung bei Erwecken aus einem Tiefschlaf als Delir fehldiagnostizieren. Ein Delir sei ein – vornehmlich bei älteren Patienten und Männern auftretender – Zustand geistiger Verwirrung mit körperlicher Unruhe, Desorientierung und Einschränkung des Denkvermögens, welcher Stunden oder Tage nach einem akuten Ereignis wie einer operationsbedingten Narkose eintreten und über mehrere Wochen zu kognitiven Defiziten führen könne. Es beinhalte neben einer zeitlichen und räumlichen Desorientierung verbunden mit Gedächtnisstörungen, Angstzuständen, Aggressionen und Wahnvorstellungen, oft auch Sprachstörungen und körperliche Unruhe. Keines dieser Symptome sei in der Krankengeschichte, Verlaufsbeobachtung oder Zeugenvernehmung vermerkt. Auch würden hier die typischen Risikofaktoren für ein postoperatives Delir wie höheres Alter, Blutdruckschwankungen, Dehydratation und vorbestehende kognitive Defizite fehlen. Im Gegenteil zeige sich in den Angaben der Zeugin ein logisches Denkvermögen mit der Schlussfolgerung, dass es für sie unverständlich sei, dass ein Arzt mit einer Spritze komme, obwohl sie doch gar nicht geklingelt habe. Ein Delir könne daher bei der Patientin ausgeschlossen werden. Darüber hinaus stehe auch ein aus den Krankenakten zu entnehmender „erhöhter Blutverlust (> 1 l)“ nicht in erkennbarem Zusammenhang mit kognitiven Defiziten. Der Hämoglobinwert sei vor der Verlegung aus dem Aufwachraum kontrolliert worden und habe 10,6 g/dl betragen, was zwar ein etwas erniedrigter Wert sei, der aber bei einer jungen Patientin keine mentalen Auswirkungen habe. Auch der Umstand, dass sich die Zeugin C. einerseits an den ersten Vorfall am frühen Nachmittag des 00.12.2020 jedenfalls in Teilen zu erinnern vermochte, zugleich den zeitlich nachgelagerten Besuch ihres Ehemannes, dem Zeugen C., nicht erinnerte, spricht im Ergebnis der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht entgegen. Der Sachverständige Dr. BR. hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass gerade die ausgeprägte anterograde Amnesie durch Benzodiazepinen wie Midazolam unter Umständen für Stunden eine Übernahme aktueller Informationen aus dem Arbeitsgedächtnis in das Langzeitgedächtnis unterdrücke. Dass die Zeugin sich daher an den Besuch ihres Mannes nicht erinnere, sei daher ein starkes Indiz für die postoperative Verabreichung von Midazolam. Weiter sei zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des ersten Vorwurfs von vornherein kleine Erinnerungssequenzen vorhanden gewesen seien, wie der Besuch des Arztes und die erfolgte Injektion. An diesen Sequenzen habe die Zeugin anknüpfen können. Weiter sei nicht zu verkennen, dass es sich bei der Tat aus Sicht der Patientin um eine außergewöhnliche, besondere Situation gehandelt habe, während dies auf den Besuch des Ehemanns nicht zutreffe. Dass sie im Ergebnis hinsichtlich des Vorfalls am Nachmittag nur Wachmomente bzw. Schlaglichter wiedergeben könne, könne wiederum mit einer medikamentinduziert eingeschränkten oder gestörten Verarbeitung im Arbeitsgedächtnis erklärt werden, was aber ihre grundsätzlich bestehende Aussagetüchtigkeit nicht in Frage stelle (s.o). Die Kammer ist den Gutachten der Sachverständigen Dr. BR. und BT. aus eigener Überzeugung gefolgt. Die Sachverständigen verfügen über die notwendige Sachkunde und sind in ihrem Fachgebiet langjährig tätig. Die Ausführungen waren unter Zugrundelegung zutreffender Tatsachen widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Die Sachverständigen sind von zutreffenden Tatsachen ausgegangen, insbesondere decken sich die von ihnen zugrunde gelegten Tatsachen mit den im Rahmen der Beweisaufnahme ermittelten Feststellungen der Kammer. (f) Aussagekonstanz Auch die Analyse der Aussagekonstanz spricht nicht gegen einen Erlebnishintergrund der Angaben der Zeugin C. in der Hauptverhandlung. Die Zeugin hat das Geschehen, insbesondere das Kerngeschehen, nahezu vollständig übereinstimmend in ihren polizeilichen Vernehmungen am 15.12.2020 und 21.12.2020 sowie in der Hauptverhandlung geschildert. Insbesondere hat sie eindeutig und durchgehend von zwei Taten – eine am Nachmittag und eine am Abend – berichtet. Auch die Täterbeschreibung und die Beschaffenheit und Befüllung der Spritzen sowie die Tathandlung (Oralverkehr) hat sie in allen Vernehmungssituationen bestätigt. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht übersehen, dass die Zeugin in ihren polizeilichen Vernehmungen vom 15.12.2020 und insbesondere vom 21.12.2020 nicht angegeben hat, dass es zu einem Abrutschen des Penis aus dem Mund und einem Abgleiten an der Wange gekommen sei, sie vielmehr den Penis des Angeklagten ohne Unterbrechung im Mund gehabt habe. Diese Frage war für die Kammer von besonderer Bedeutung, da sie zugleich von einem Dialog zwischen dem Angeklagten und ihr berichtet hat, wobei er sie fragte, ob sie Sex haben könnten, was sie verneinte, und ob sie sein Ejakulat herunterschlucken werde, was sie bejahte. Ein derartiges Gespräch wäre allerdings nur schwerlich vorstellbar gewesen, wenn sie die ganze Zeit den Penis im Mund gehabt hätte. Bei dem von der Zeugin in der Hauptverhandlung geschilderten Sachverhalt, wonach der Angeklagte mit seinem Penis aus ihrem Mund herausgerutscht und an ihrer Wange entlanggeglitten ist, ist dieses Gespräch jedoch zwanglos erklärbar. Auf entsprechenden Vorhalt der Kammer in der Hauptverhandlung bekräftigte sie jedoch nicht nur konstant ihre zuvor wiedergegebenen anderweitigen Erinnerungen, sondern konnte diesen Umstand auch plausibel begründen. So gab sie an, dass die diesbezügliche Erinnerung möglicherweise im Nachgang zurückgekehrt sei. Insbesondere sei es im Rahmen ihres stationären Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik zu einer Gesprächstherapie gekommen, wodurch sie das Tatgeschehen nochmals reflektiert habe, so dass weitere Erinnerungsbruchstücke wieder in ihr Bewusstsein zurückgelangt seien. Sie könne es sich heute nicht erklären, warum sie sich an diesen Punkt zuvor nicht habe erinnern können, da sie sich insoweit heute eindeutig erinnere. Dieses Gefühl sei sehr präsent für sie. Sie könne sich noch ganz genau an die Haptik erinnern. Dies wird untermauert durch die Aussage des Sachverständigen Dr. BR., der dazu ausgeführt hat, dass ein Befragen zu und eine mehrfache Beschäftigung mit Wahrnehmungen zu einer Konsolidierung und Wiederherstellung von Informationen führen kann, zumal noch von vornherein kleinere Erinnerungssequenzen vorhanden waren, an die sie anknüpfen konnte. Bei mehrfacher Befragung könne es daher sowohl zu einer verbesserten als auch verschlechterten Erinnerung. kommen. Das gleichzeitige Befragen und die mehrfache Beschäftigung mit Wahrnehmungen könne zu einer Konsolidierung und Wiederherstellung von Informationen führen. Ein initiales „nicht erinnern“ spreche deshalb nicht gegen eine reale Handlung. Auch die Wiederkehr der Erinnerung durch eine Traumatherapie komme in diesem Zusammenhang durchaus in Betracht, sodass der o.g. Umstand in Bezug auf das zunächst nicht erwähnte Abrutschen des Gliedes aus dem Mund und das Entlanggleiten an der Wange der Zeugin plausibel sei. (g) Keine Übertragung Auch eine Übertragung eines vorherigen Geschehens liegt nicht vor. Soweit die Zeugin C. – von ihrem Ehemann bestätigt – berichtet hat, mit diesem am Morgen des 15.12.2020 Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben, scheidet eine Übertragung aus. Schließlich handelte es sich um einverständlichen und zudem vaginalen und nicht oralen Geschlechtsverkehr, so dass sich die Sachverhalte grundlegend voneinander unterscheiden. Eine Übertragung aufgrund eines seitens der Zeugin C. im Kindes- bzw. Jugendalter zweifach erlebten sexuellen Missbrauchs schließt die Kammer ebenfalls aus. Es handelte sich insoweit um viele Jahre zurückliegende Sachverhalte, die der Zeugin nach ihren Angaben erst durch die hier gegebene Tat wieder präsent geworden seien, zuvor habe sie seit vielen Jahren nicht mehr daran gedacht. Zudem waren die Sachverhalte auch insoweit anders gelagert, als sie damals einmal von einem deutlich älteren Mann und einmal von einer etwa gleichaltrigen Person dazu genötigt wurde, bei diesen den manuellen Verkehr zu vollziehen. (2) Bestätigung durch weitere Beweismittel Die Angaben der Zeugin C. stehen außerdem im Einklang mit den folgenden Aussagen der Zeugen BU. C. (Ehemann), AU., BP., AW. und AT. sowie dem Gutachten der Sachverständigen Dr. BV.. An den Aussagen der genannten Zeugen ergaben sich insgesamt keine Anhaltspunkte, die Zweifel an ihrem Wahrheitsgehalt aufkommen ließen. Sämtliche Zeugen berichteten nachvollziehbar von ihren Erinnerungen und gaben etwaige Lücken in diesen preis. Es ergaben sich weder überschießende Belastungstendenzen noch Widersprüche. (a) Zeuge BU. C. Der Zeuge C. hat die Angaben seiner Ehefrau hinsichtlich der Umstände des Klinikaufenthaltes und der Vorgeschichte bestätigt. Er hat plausibel erörtert, wann und weshalb er im Laufe des Nachmittags seine Frau im Krankenhaus besucht hat. So sei ihm von einer Ärztin mitgeteilt worden sei, dass er seine Frau bis 18:00 Uhr für eine Stunde besuchen könne, weshalb er gegen 16:10 Uhr zum Krankenhaus gefahren sei, damit er die Stunde Besuchszeit noch ausnutzen könne. Bildhaft beschrieb er sodann den Moment, als er seine Frau erstmals nach der Operation gesehen hat. So sei der Anblick seiner Frau ein Bild gewesen, das ihm „an die Nieren gegangen“ sei. Er habe sich über den Zustand erschrocken, da sie so ausgesehen habe, als hätte man sie dort einfach abgeladen. Wie gelähmt bzw. betäubt habe sie auf ihn gewirkt. Der Kopf sei überstreckt und ihre rechte Brust frei gewesen. Sie sei so schwach gewesen, dass sie sich weder hätte zudecken noch das Hemd hochziehen können. Sie habe lediglich ihre Augen leicht aufmachen und den Kopf etwas bewegen können. Hinsichtlich des Antreffens des Angeklagten im Patientenzimmer der Zeugin C. – insbesondere dessen zeitliche Einordnung – sowie der Kontaktaufnahme am Abend entsprechen die Feststellungen den Angaben des Zeugen C.. Der Zeuge, der den Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung wiedererkannte, bestätigte indes nicht die Einlassung des Angeklagten dahingehend, dass dieser ihm versprochen habe, erneut nach seiner Frau zu schauen. Der Zeuge C. hat hierzu ausgeführt, dass der Angeklagte lediglich gesagt habe, dass er nur der Narkosearzt sei und mal nach der Patientin habe schauen wollen. Er habe dann nach einem kurzen Blick aus der Ferne auf seine Frau gesagt, dass die Atmung in Ordnung sei. Er sei dafür nur einen Schritt ins Zimmer hereingekommen und dann wieder gegangen, ohne dass eine weitere Kommunikation stattgefunden habe. In Bezug auf die Kontaktaufnahme der Zeugin C. am Abend und das mit ihr geführte Telefonat war die Aussage des Zeugen C. besonders detailreich, wobei er nachvollziehbar erklärte, dass er aufgrund der extremen Situation und dem von seiner Ehefrau berichteten Sachverhalt insoweit eine besonders eindrückliche Erinnerung habe, was plausibel erscheint. Zunächst habe seine Frau ihm auf dem Handy geschrieben und gefragt, ob sie ihn anrufen dürfe. Bereits dies habe auf ihn merkwürdig gewirkt, da sie dies sonst nie so machen würde, sondern direkt anrufen würde. In dem Gespräch sei ihm dann während der Ausführungen seiner Frau das Adrenalin in den Kopf geschossen, als sie ihm gesagt habe, dass „immer ein Mann reinkomme“, der sich an ihr vergehe und „sie ihm immer einen blasen müsse“. Glaubhaft erklärte er zudem, ein schlechtes Gewissen gegenüber seiner Frau zu haben, weil sich ihr Zustand nach dem morgendlichen Geschlechtsverkehr so verschlechtert und den Krankenhausaufenthalt erforderlich gemacht habe. Durch diese Aussage wird die Aussage der Zeugin C. in wesentlichen Teilen bestätigt, wobei die Kammer an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen keinen Zweifel hat, da sie detailreich und frei von Widersprüchen ist und er von konkreten Gefühlen, die er während des Erlebten empfand, berichtete. Ferner wird deutlich, dass es sich bei dem vom Angeklagten benannten Zweck des anschließenden abendlichen Besuchs, wonach er es dem besorgten Ehemann versprochen habe, später nochmal nach der Zeugin C. zu schauen, um eine Schutzbehauptung handelt. Er hat nach der glaubhaften Aussage des Zeugen BU. C. nichts dergleichen gesagt. (b) Personal des Krankenhaus Weiter untermauern die glaubhaften Aussagen der Zeugen AU. und BP., welche als Krankenpfleger am Nachmittag des 00.12.2020 Dienst auf der Station X hatten, die Angaben der Zeugin C. und widerlegen die Einlassung des Angeklagten in Bezug auf dessen Besuche insoweit, als er am Nachmittag lediglich einmal während des Besuchs des Ehemanns die Patientin aufgesucht haben will. Übereinstimmend haben die Zeugen angegeben, die Zeugin C. zwischen 14:00 und 15:00 Uhr aus dem Aufwachraum abgeholt und den Angeklagten an diesem Tag während ihres Spätdienstes ab 14:00 Uhr bis zur Ablösung durch den Nachtdienst der Zeugin AW. zwei Mal auf der Station X gesehen zu haben. Die Zeugin AU. hat hierzu ausgeführt, dass sie gegen 15:30 Uhr den Angeklagten auf dem Flur getroffen habe. Dieser sei aus der Richtung gekommen, wo auch das Zimmer der Patientin C. gewesen sei. Er habe ihr gesagt, dass er ein Freund der Patientin und ihres Mannes sei und dass er mal nach ihr habe schauen wollen – selbst wenn angenommen würde, dass er ursprünglich davon ausging, es handele sich bei der Patientin namens C. um eine Bekannte seiner Cousine oder Tante, sagte der Angeklagte gegenüber der Zeugin AU. nunmehr bewusst die Unwahrheit, da er nach dem Besuch bei der Zeugin C. bereits wissen musste, dass es sich gerade nicht um diese Bekannte handelte; er selbst hat eingeräumt, dass er bei Erblicken der Zeugin C. sofort erkannt habe, dass es sich nicht um die vermeintliche Bekannte gehandelt habe. Die Zeugin AU. hat weiter ausgesagt, der Angeklagte habe angegeben, dass die Patientin noch sehr müde wirke, nicht so ganz anwesend sei und er nochmal wiederkommen wolle. Sowohl sie als auch der Zeuge BP. beschrieben indes den Zustand der Zeugin C. bei Verbringung auf die Normalstation als situationsangemessen. Sie sei schläfrig gewesen, man habe aber mit ihr sprechen können. Auch die zeitliche Einordnung der ersten Tat und des Besuchs des Ehemanns wird von den Zeugen so geschildert, dass dies mit den Angaben der Zeugen C. und BU. C. in Einklang zu bringen ist. Während der Zeuge BP. den ersten Kontakt zu dem Angeklagten auf der Normalstation zeitlich zwar nicht exakt bestimmen konnte, war er sich sicher, dass dies vor 16:30 Uhr stattgefunden haben muss, also noch vor dem Besuch durch den Ehemann, den Zeugen BU. C.. Den zweiten Besuch verortete er indes zeitlich in den Bereich, als er das Abendessen verteilt habe. Dies deckt sich mit der Angabe der Zeugin AU., die angab, dass sich der zweite Besuch sowohl mit dem Besuch des Ehemanns der Patientin als auch mit dem Abendessen überlappt haben dürfte. Dem ersten Besuch des Angeklagten (Fall 1) auf der Station X steht entgegen seiner Einlassung nicht entgegen, dass sich der Angeklagte auf der Intensivstation (bei der Übergabe) aufgehalten hat. So hat auch der Zeuge AT., welcher mit dem Angeklagten gemeinsam Dienst auf der Intensivstation hatte, nicht angeben können, dass dieser in der Zeit nach 16:00 Uhr mit ihm zusammen dort Dienst verrichtet hat. Der Zeuge AT. konnte lediglich bestätigten, dass er mit dem Angeklagten am 15.12.2020 den Dienst gemeinsam begonnen und mit ihm bis ca. 16:00 Uhr gemeinsam gearbeitet hat. Für den Zeitraum danach konnte er keine konkreten Begegnungen schildern, bis sie gegen 18:20 Uhr gemeinsam Pizza bestellt und diese ab 19:40 Uhr bis ca. 20:30 Uhr gemeinsam mit der Zeugin AV. gegessen haben. Der Zeuge AT. erklärte, dass er an dem Tag gemeinsam mit dem Angeklagten ab 15:00 Uhr die Übergabe im Arztzimmer gemacht habe, welche ungefähr 45 Minuten gedauert habe. Er habe dann im Anschluss an die Übergabe mit dem Angeklagten zu zweit im Arztzimmer gesessen, wo jeder die Labordaten der eigenen Patienten durchgegangen sei. Im Anschluss hätten sich die Wege getrennt, wobei der Angeklagte ca. 10 Minuten für die Kontrolle seiner damals fünf Patienten gebraucht haben dürfte. Jeder sei seiner Arbeit in seinem Bereich nachgegangen und man habe dann keinen Kontakt mehr, sehe sich aber normalerweise ab und zu im Laufe des Tages. Hinsichtlich eines Notfalls, den der Angeklagte betreut hat, gab der Zeuge AT. an, dass sich dieser nach den Monitordaten um 17:20 Uhr zugetragen habe. Die Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunktes der zeitlichen Einordnung des ersten Besuchs des Angeklagten im Patientenzimmer der Zeugin C. auf Station X des Krankenhauses beruhen schließlich auf den vorstehenden Aussagen. Hiernach war der Angeklagte bis 16:00 Uhr auf der Intensivstation und bereits vor 16:30 Uhr sowie zugleich vor dem Besuch des Zeugen C. (hier erfolgte der zweite Besuch) auf der Station X, um die Zeugin C. aufzusuchen. Die Angaben der Zeugin AU. stehen dem nicht entgegen. Zwar bestimmte sie ihren ersten Kontakt zu dem Angeklagten auf der Station zeitlich auf ungefähr 15:30 Uhr. Sie gab jedoch zugleich an, dass dies keine exakte Angabe sei, da sie sich nicht sicher sei. Hinsichtlich des dritten Besuchs des Angeklagten bei der Zeugin C. (Fall 2) steht den hierzu gemachten Angaben der Zeugin C. sodann nicht entgegen, dass der Angeklagte am Abend mit seinen Kollegen, der Zeugin AV. und dem Zeugen AT., gegessen hat. Zwar hat ein Abendessen nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen der vorgenannten Zeugen ungefähr gegen 19:40 Uhr begonnen. Es hat jedoch zwischen 20:30 Uhr und 21:00 Uhr geendet, wobei die Zeugin AV. angegeben hat, dass der Angeklagte sich etwas früher von ihr und dem Kollegen AT. verabschiedet hatte und sie noch einige Minuten lediglich zu zweit waren. Dies stimmt schließlich mit der Aussage der Zeugin AW., welche als einzige Krankenschwester den Nachdienst auf der Station X des Krankenhauss verrichtete, überein. Sie hat – entsprechend den Feststellungen der Kammer – ausgesagt, dass der Angeklagte während ihrer Schicht gegen 21:00 Uhr auf der Station gewesen sei. Er sei, als sie gerade ihre Abendrunde vorbereitet habe, auf das Dienstzimmer gekommen und habe gesagt, dass er die Patientin C. kenne würde – auch an dieser Stelle sagte der Angeklagte bewusst die Unwahrheit – und am Nachmittag schon bei ihr gewesen sei. Während der Angeklagte in Richtung des Zimmers der Patientin gegangen sei, habe sie dann im Anschluss – für den Angeklagten ersichtlich – wie gewöhnlich am anderen Ende der Station mit der Runde angefangen. Es sei dann so, dass sie alle Zimmer nacheinander abarbeite, wobei sie ungefähr eine Stunde benötigt hätte, um an dem Zimmer der Patientin C. (das vorletzte der Station) anzukommen. Die Aussage der Zeugin AW. bestätigt inhaltlich weiter die Angaben der Zeugin C.. So sei sie gegen 22:00 Uhr nach einem entsprechenden Anruf der Schwester am Empfang in das Zimmer der Patientin geeilt. Diese habe ihr dann mitgeteilt, dass ihr ein Mann eine durchsichtige Spritze gegeben habe und sie wehrlos zum Oralverkehr gezwungen worden sei. Weiter habe er auch normalen Geschlechtsverkehr gewollt, was sie unter Hinweis auf die vorherige Operation verneint habe. Er sei öfter, auch schon nachmittags, bei ihr gewesen. Sie habe ihr dann Informationen über den Mann gegeben (Aussehen, lange Haare, Zopf), nach denen ihr dann klar gewesen sei, dass es sich um den Arzt handeln müsse, der zuvor bei ihr auf dem Dienstzimmer nach der Patientin gefragt habe. Die Angaben der Zeugin AW. waren glaubhaft. Hinweise, die Zweifel an deren Wahrheitsgehalt begründen könnten, ergaben sich nicht. Die Zeugin hat schlüssig und plausibel über den Verlauf des Abends auf der Station X berichtet. Ohne Widersprüche machte sie deutlich, warum sie das Verhalten des Angeklagten aus ihrer damaligen Sicht nicht hinterfragte. Sie sei davon ausgegangen, dass er einerseits die Patientin während der Operation betreut habe und darüber hinaus ein Freund der Familie sei. Etwaige überschießende Belastungstendenzen ergaben sich nicht. Auch hat sie keinerlei Interesse am Ausgang des gegen den Angeklagten gerichteten Verfahrens. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der zweiten Tathandlung beruhen auf ihren Angaben sowie den Angaben der Zeugen C. und BU. C. hinsichtlich der Kontaktaufnahme nach der Tat. Die Angaben der Zeugin AW. passen schließlich auch zu der Aussage der Zeugin BQ., die am Abend des 00.12.2020 diensthabende Stationsärztin war und über das Geschehen des Abends nach Bekanntwerden des Zwischenfalls berichtete. Hiernach hat die Zeugin C. gegenüber der Zeugin BQ. und der darüber hinaus hinzugezogenen Oberärztin, der Zeugin Dr. BW., ebenfalls die Geschehnisse vom Nachmittag und Abend deckungsgleich und wie festgestellt berichtet. Außerdem hat der Angeklagte der Zeugin BQ. – entsprechend seiner ersten Einlassung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, welche mittels der Zeugin KHKin BX. in die Hauptverhandlung eingeführt wurde – erklärt, dass er lediglich die Tür des Patientenzimmers aufgehalten habe und nicht in das Zimmer hineingetreten sei. Die Angaben der Zeugin BQ. waren ebenfalls glaubhaft. Zweifel an deren Wahrheitsgehalt ergaben sich nicht. Insbesondere hat sie keinerlei Interesse am Ausgang des gegen den Angeklagten gerichteten Verfahrens und wies ihre Aussage keinerlei überschießende Belastungstendenz auf. (3) Hintergrund der Besuche Die Feststellungen bezogen auf die Gründe für die Besuche des Angeklagten bei der Zeugin C. ergeben sich aus den folgenden Erwägungen: Bezogen auf die Veranlassung dieser Besuche bestehen bereits Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Einlassung des Angeklagten, weil nicht nachvollziehbar ist, weshalb er sowohl gegenüber der Zeugin AU. als auch gegenüber der Zeugin AW. von einer Bekannten bzw. Freundin spricht, obgleich er zu diesem Zeitpunkt den Irrtum bereits erkannt haben musste (dazu bereits oben). Darüber hinaus steht die Aussage der Zeugin BH. (geb. BY.), die Cousine des Angeklagten, seiner Einlassung in Bezug auf die vermeintliche Bekannte mit einem ähnlich klingenden Namen wesentlich entgegen. Nach ihrer Aussage gab es weder eine entsprechende Party oder ein Fest, auf dem es zu einem Treffen gekommen sein könnte. Dem Angeklagten widersprechend hat sie ausgesagt, dass es eine Geburtstagsparty, auf dem auch der Angeklagte eingeladen gewesen wäre, nicht gegeben habe. Der Altersunterschied zwischen ihnen sei zu groß gewesen. Ab und zu habe man sich zwar auf den Geburtstagen seiner oder ihrer Mutter gesehen, diese seien aber familiäre Veranstaltungen gewesen, bei denen keine Freunde gewesen seien. Das letzte Mal habe sie den Angeklagten bei der Beerdigung der gemeinsamen Großmutter am 25.10.2014 gesehen. Auch hier sei aber nur die Verwandtschaft dabei gewesen. Die Frage, ob sie eine Freundin habe, die einen Namen habe, der wie der Name C. klingen würde, verneinte sie, wobei sie deutlich machte, dass sie sich dessen absolut sicher sei. Auf Nachfragen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, dass sie doch eine große blonde Freundin habe, die in BZ. gewesen sei, erklärte die Zeugin, dass es sich hierbei um eine alte Schulfreundin handele. Diese sei von der ersten bis zur dreizehnten Klasse ihre Freundin gewesen und habe einen Austausch nach BZ. gemacht. Mit ihrer Freundin, deren Name CA. laute, habe sie den Angeklagten zufällig vor vielen Jahren – sie sei damals noch zur Schule gegangen, während sie heute 31Jahre alt sei – auf dem Weihnachtsmarkt in EA. getroffen. Hierauf entgegnete der Angeklagte, dass es dann diese Frau gewesen sei, die er im Kopf gehabt habe. Die Aussage der Zeugin BH. war glaubhaft. Sachlich und ruhig berichtete sie von den familiären Verhältnissen und die Treffen mit ihrem Cousin. Es ergaben sich weder Widersprüche noch eine Belastungstendenz. Die Angaben stimmten mit den weiteren glaubhaften Angaben der Zeugin CB. (ihrer Mutter) überein. Die Kammer zieht aus dieser widerlegten Einlassung den Schluss, dass es sich um eine vom Angeklagten von vornherein zurechtgelegte Legende handelt, warum er den Kontakt zu der Zeugin C. sucht. Diese sollte seine wahren Absichten – nämlich die Begehung der festgestellten Taten – verschleiern. Insbesondere stellt diese Legende einen plausiblen Grund für einen Besuch einer Patientin, die er gar nicht behandelt, dar und hält zumindest einer lediglich oberflächlichen Prüfung stand, da es im Klinikalltag nicht unüblich ist, eine Bekannte zu besuchen – was eine Vielzahl von als Zeugen vernommenen Klinikmitarbeitern – u.a. die Zeugen AT., AV., AU., BP. und AW. – bestätigt haben. Die Anästhesisten des Krankenhauses wurden auch entgegen der Angabe des Angeklagten nicht dazu angehalten, die Patienten, die sie nicht selbst behandelt haben, nachzuvisitieren. Sämtliche vernommenen Kollegen des Angeklagten gaben im Rahmen ihrer Zeugenaussagen an, dass es eher ungewöhnlich sei, einen Patienten, den man selbst nicht im Rahmen der Operation betreut hat, im Anschluss auf der Normalstation zu visitieren. Übereinstimmend wurde angegeben, dass für eine entsprechende Visite der Stationsarzt zuständig wäre und allenfalls auf Bitten des bei der Operation zuständigen Kollegen eine Visite stattfinden würde, dies aber nicht eigeninitiativ erfolge. Der für die Operation des Zeugin C. zuständige Oberarzt, der Zeuge Dr. BM., hat hierzu ausgeführt, dass eine Nachvisite bei eigenen Patienten z.B. bei Kaiserschnitten regelhaft sei. Im Übrigen sei bei den eigenen Patienten eine Visite im Anschluss wünschenswert, aber aus Zeit- bzw. Kostengründen nur bei Privatpatienten die Regel. Es würde aber jedenfalls immer der zuständige OP-Anästhesist machen. Sehr selten komme es vor, dass man einen Kollegen bitte, noch eine Visite durchzuführen. Bei der Patientin C. habe es nichts gegeben, was er für visitebedürftig gehalten habe. Er habe daher auch niemanden darum gebeten oder angewiesen. Die Angaben des Zeugen Dr. BM. waren ebenfalls glaubhaft. Zweifel an deren Wahrheitsgehalt ergaben sich nicht. Insoweit wird die Ausführungen zu den weiteren als Zeugen vernommenen Klinikmitarbeitern verwiesen. Die Einlassung des Angeklagten, der unter Berufung auf eine Anweisung des Zeugen Dr. BM. den Besuch bei der Zeugin C. mit einer Nachvisitation erklären wollte, ist damit widerlegt. (4) DNA-Gutachten Das eingeholte Gutachten aus dem Bereich der DNA-Analytik/Serologie widerlegt nicht nur die Einlassung des Angeklagten, sondern beweist in Bezug auf die Spurenlage betreffend seine Unterhose seine Täterschaft jedenfalls in Bezug auf Fall 2. Die Ergebnisse der DNA-Untersuchung hat die Kammer durch Vernehmung der Sachverständigen Dr. BV. vom Landeskriminalamt sowie durch Verlesung ihrer schriftlichen Gutachten vom 23.02.2021, 16.04.2021 und 14.06.2021 eingeführt. Die Sachverständige hat unter detaillierter Erörterung der Anknüpfungstatsachen, von denen sie ausgegangen ist, (insbesondere, dass es um eine orale Vergewaltigung bis zum Samenerguss im Mund – mit Herunterschlucken des Ejakulats – nebst Berührung an der Brust der Geschädigten gehe) ihre Befunde nachvollziehbar dargelegt. (a) Unterhose des Angeklagten Nach dem Ergebnis des DNA-Gutachtens ist im inneren Schrittbereich der von dem Angeklagten getragenen Unterhose Speichel der Zeugin C. aufgefunden worden. Die Sachverständige hat insoweit ausgeführt: In der Innenseite der von dem Angeklagten am Tattag getragenen Boxershorts seien in einer optisch erkennbaren Sekretanhaftung zwei DNA-Mischspuren der Zeugin C. sowie des Angeklagten festgestellt worden, wobei nach dem sog. Likelihood-Quotienten die Wahrscheinlichkeit, dass es sich bei der Zeugin C. um die Spurenverursacherin gehandelt habe, über 30 Milliarden Mal höher sei, als dass sie es nicht sei. Im Rahmen der Untersuchung wurden durch die Sachverständige 16 DAD-relevante Systeme untersucht und jeweils in allen Systemen DNA der Zeugin C. und des Angeklagten festgestellt. Im Anschluss wurde der optische Befund (Sekretanhaftung) mittels eines immunologischen Tests bestätigt. Demnach sei im inneren Bereich der o.g. Boxershorts nach erneuter Beprobung durch oberflächliche Absaugung des Spurenabnahmeortes humaner Speichel nachweisbar. Während sich keine Hinweise auf Blut ergeben hätten, seien die dominierenden Anteile der o.g. DNA-Mischspur (die Merkmale der Geschädigten) auf eine Speichelantragung zurückzuführen. Die Kammer zieht hieraus den Schluss, dass es sich bei dem Speichel in der Unterhose des Angeklagten um Speichel der Zeugin C. handelt, welcher im Rahmen der Tathandlungen zunächst an den Penis des Angeklagten und schließlich in die Unterhose gelangte. Dass die Spur durch Berührung der Zeugin oder eines frischen Speichelfleckes von ihr und eines anschließenden Toilettenganges, bei dem der Angeklagte sein Genital sodann anfasste, entstanden ist, hält die Kammer für ausgeschlossen. Hiergegen spricht bereits, dass es sich um eine Sekretanhaftung und nicht wie vom Angeklagten – ohnehin nur als Hypothese – ins Feld geführt um eine Griffkontakt-Spur handelt. Zudem ist es unwahrscheinlich, dass ein mit Hygienevorschriften vertrauter Arzt im Krankenhaus – zumal zu Zeiten von Corona – diese Vorschriften derart massiv missachtet und das Abwaschen von fremdem Speichel versäumt oder vergisst. Nach den Ausführungen der Sachverständigen spricht schließlich gegen eine derartige Tertiärübertragung, dass sich die DNA-Menge bei jedem Übertrag mengenmäßig verringert und vorliegend ein relativ hoher DNA-Gehalt der Zeugin C. festgestellt wurde, der durch eine Sekundär- oder gar Tertiärübertragung nicht erklärbar sei. (b) Patientenhemd (DYS-Haplotyp-Analyse) Die Sachverständige Dr. BV. hat außerdem das von der Zeugin C. am Tattag getragene Patientenhemd untersucht und diesbezüglich ausgeführt: Auf dem Patientenhemd der Zeugin C. seien zwei Mischspuren im Rahmen zweier ejakulat-positiver Stellen im linken Schulterbereich festgestellt worden. Hierbei sei der Hauptzellanteil der Zeugin zuzuordnen. Aufgrund der Y-chromosomal detektierten Merkmale sei jedoch der Angeklagte als männlicher Mitverursacher dieser Spur in Betracht zu ziehen. Es sei die Analyse Y-chromosomaler DNA-Merkmale (DYS) mit Hilfe der PCR-Methode vorgenommen worden. Mit den DNA-Detektionssystemen „DYS" könnten speziell männliche Spurenleger typisiert werden, auch dann, wenn der DNA-Anteil eines männlichen Spurenlegers in einer Mischspur mit einem sehr großen Überschuss weiblicher DNA überlagert werde. Da jedoch alle über die väterliche Linie miteinander verwandten männlichen Personen das gleiche Y-Chromosom besitzen, sei bei übereinstimmendem DYS-Haplotyp zwischen einer Spur und einer Person keine exakte Zuordnung möglich. In der Y-chromosomalen Analyse dieser ejakulathaltigen Spur seien in 23 Merkmalsystemen jeweils solche DNA-Merkmale nachgewiesen worden, wie sie auch der Angeklagte gemäß dem entsprechenden Befund seiner abgegeben Speichelprobe besitze. Nach der Discrete-Laplace-Methode sei die Wahrscheinlichkeit, dass diese DNA-Merkmale von dem Angeklagten oder einer mit ihm in väterlicher Linie eng verwandten Person stammen, 14.594.875-mal höher, als dass die Merkmale von einer mit dem Angeklagten in väterlicher Linie nicht verwandten Person aus der westeuropäischen Metapopulation stammten. Die Kammer verkennt nicht, dass diesem Testverfahren nicht die gleiche Genauigkeit wie der oben beschriebenen DNA-Begutachtung und damit nicht der gleiche Beweiswert zukommt, insbesondere dass es eine deutlich geringere und nicht eindeutige Wahrscheinlichkeit erbringt. Obgleich die Kammer auch ohne Berücksichtigung dieses Teils des Beweisergebnisses in Gestalt des DYS-Haplotyps hinsichtlich der Täterschaft und des Ablaufs der Taten aufgrund der übrigen Beweismittel die gleichen Feststellungen getroffen hätte, sollen die Ergebnisse, die allenfalls schwach indizielle Bedeutung hätten haben können, gleichwohl zur Abrundung dargestellt werden, auch wenn die Kammer auch ohne diese Erkenntnisse aufgrund der übrigen Beweismittel zu den gleichen Beweisergebnissen gekommen wäre. Es spricht einiges dafür, dass es sich bei der ejakulat-positiven Stelle auf dem Patientenhemd der Zeugin C. um Ejakulat des Angeklagten handelt, welches im Verlauf der Tathandlungen auf das Hemd gelangte. Hierbei berücksichtigte die Kammer, dass im Jahr 2018 in Deutschland ca. 83 Mio. Menschen lebten, von denen rund 35 Mio. Männer waren, wobei die wahrscheinlich sexuell inaktiven Personen – die männlichen Personen unter zehn Jahren (3,9 Mio) und über 80 Jahren (2 Mio) – unberücksichtigt geblieben sind. Weitere männliche Angehörige des Angeklagten – wie den Vater – schloss die Kammer mangels tatsächlicher Möglichkeiten zur Tatbegehung (keine Zutrittsmöglichkeit zum Krankenhaus, gerade in den Abendstunden) als Täter aus und berücksichtigte weiter, dass sich für die Existenz anderer direkter männlicher Verwandter des Angeklagten keine Anhaltspunkte ergaben. Danach verbleibt eine statistische Wahrscheinlichkeit von ca. 2,4 (35 Mio. Männer geteilt durch 14.594.875), d.h. von den in Deutschland sexuell aktiven Männer kommen nach der DYS-Haplotyp-Analyse statistisch etwa lediglich 2,4 Personen als Täter in Frage. Hinzu kommt noch der Umstand, dass die gefundenen Ergebnisse nach den Ausführungen der Sachverständigen gut erklärbar sind durch die bei dem Angeklagten durchgeführten Vasektomie. Demnach konnten in Teilproben der Ejakulatspuren keine Spermien bzw. Spermien-Köpfchen nachgewiesen werden, was nach einer Vasektomie nicht ungewöhnlich sei, da in diesem Fall das Ejakulat keine Spermien mehr enthalte, sondern nur noch die Flüssigkeit aus Samenblase und Prostata. (c) Einwände der Verteidigung Die gegen diese Ergebnisse gerichteten Einwände der Verteidigung dringen nicht durch. (aa) Darstellung der Einwände Gegen die Begutachtung durch die Sachverständige Dr. BV. erhob die Verteidigung die Einwände, dass die Sachverständige von falschen Voraussetzungen ausgegangen und nicht ergebnisneutral sei. Da ihre Sachkunde zweifelhaft sei, sei das erstattete Gutachten nicht geeignet, dem Gericht die eigene Sachkunde zu vermitteln. Dies begründete die Verteidigung wie folgt: Die Sachverständige habe erklärt, dass die durchgeführten Testverfahren nicht validiert oder verifiziert sein müssten, was unzutreffend sei. Jeder Test, insbesondere diejenigen, die selbst entwickelt werden würden (z.B. PSA-Test, Phosphatesmo-Sprüh-Test), müssten verifiziert sein und das Ergebnis des entsprechenden Berichtes in der jeweiligen Standardarbeitsanweisung stehen. Weiter gehe die Sachverständige unzutreffend davon aus, dass keine Positiv- und Negativkontrollen erforderlich seien. Hinsichtlich des geführten Spermanachweises wäre grundsätzlich eine morphologische-histochemische Untersuchung nötig gewesen, an der es ebenfalls mangele. Die gutachterliche Schlussfolgerung auf Sperma ohne den Nachweis von Spermazellen sei unzulässig. Pflichtwidrig, da nicht vollständig und ergebnisneutral, habe die Sachverständige das Patientenhemd der Zeugin C. untersucht. Sie habe eine Untersuchung der Rückseite des Hemdes unterlassen und sei sichtbaren roten Anhaftungen nicht nachgegangen. Auch die Unterwäsche des Angeklagten sei nur einseitig untersucht worden. Trotz sehr auffälliger Optik der Spur im vorderen Zwickelbereich der Unterhose sei kein Spermanachweis durchgeführt worden. Die schwarzen Socken, welche sich in dem Rucksack des Angeklagten befunden hätten, seien trotz weißlicher Antragungen nicht untersucht worden. Weiter kenne die Sachverständige nicht die Anforderungen im Rahmen der Akkreditierungsvorgaben – welche das LKA nicht erfülle – und wisse nicht um die Wichtigkeit von Textilkontrollen. (bb) Beurteilung Die Einwände der Verteidigung greifen nicht durch. Die Sachverständige ging im Rahmen ihrer Begutachtung weder von falschen Voraussetzungen aus noch fehlt es ihr an der notwendigen Sachkunde. Die Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass sie sich an sämtliche geltenden Standards gehalten hat. Insbesondere ist das Landeskriminalamt durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) nach der entsprechenden DIN-Norm DIN EN ISO/IEC 17025:2005 akkreditiert und hat umfangreiche Qualitätsmanagementvorgaben erarbeitet, an die sich die Sachverständige nach ihren Ausführungen genauso wie an die jeweiligen Arbeitsanweisungen und Gebrauchsanweisungen bei standardisierten Tests ausnahmslos gehalten hat. Allgemein ist in Bezug auf die Sachkunde der Sachverständigen darauf zu verweisen, dass sie als Mikro- und Molekularbiologin auch entsprechend ihrer formalen Bildung die entsprechende Sachkunde hat und sie weitreichende Praxiserfahrung vorweisen kann, da sie in den Jahren 2018 bis 2020 insgesamt 1.265 Gutachten erstellt hat, davon rund 150 bei Sexualdelikten. Hinsichtlich der Verifizierung der angewandten Tests hat die Sachverständige Dr. BV. mitgeteilt, dass sie sich an alle diesbezüglichen Vorgaben gehalten habe und die verwendeten Verfahren entsprechend der Akkreditierungsvorgaben validiert und verifiziert seien. Hieran hat die Kammer auch keinen Zweifel. Die von der Verteidigung vorgebrachte Aussage, dass die durchgeführten Testverfahren weder validiert noch verifiziert sein müssen, hat sie gerade nicht getroffen. Soweit das Fehlen von Positiv- und Negativkontrollen eingewandt wird, hat die Sachverständige im Rahmen ihrer mündlichen Erläuterungen ausgeführt, dass dies selbstverständlich dort gemacht werde, wo es veranlasst sei. Bei dem sodann angesprochenen Verfahren, welches mit Hilfe eines Testkits bearbeitet werde (Seratec), sei die Positivkontrolle bereits im Test enthalten; im Übrigen könne nicht das einzelne Kit getestet werden, da es dann verbraucht sei. Es werde aber im Rahmen der Qualitätssicherung eine Beprobung der Charge vorgenommen, bevor diese für das Labor überhaupt freigegeben und dann verwendet werde, was der üblichen Vorgehensweise entspreche. Entsprechendes gelte bei Verwendung der selbst angesetzten Lösungen (hier: Test auf Saure Phosphatase); dort erfolge vor der Verwendung der Chemikalien eine Chargenkontrolle mittels Durchführung von Positiv- und Negativkontrollen. Aufgrund dessen bestehen insoweit für die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverständige von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist. Soweit gerügt wird, die Schlussfolgerung der Sachverständigen von einem durchgeführten Phosphatesmo-Test auf das Vorliegen von Sperma sei unzutreffend, geht die Verteidigung von falschen Voraussetzungen aus. Zum einen wird – nach den Ausführungen der Sachverständigen – durch den angewandten Phosphatase-Test kein Sperma, sondern lediglich das im Prostatasekret enthaltene Enzym Saure Phosphatase nachgewiesen. Zum anderen handelt es sich nur um einen Vortest zur Eruierung, an welchen Stellen des Asservats sich mögliche Spuren von Ejakulat finden lassen; anschließend erfolgt aber ein immunologischer Test auf Ejakulat (Nachweis von PSA) und sodann eine DNA-Isolation. Insofern liegt auch eine morphologisch-histologische Untersuchung vor. Soweit weiter bemängelt wird, es sei unklar geblieben, ob die Sachverständige den Test innerhalb von einer Minute abgelesen habe, übersieht die Verteidigung, dass es sich bei dem von ihr als Referenz angeführten Test „Phosphatesmo KM“ nicht um das seitens der Sachverständigen angewendete Testverfahren handelt. Der Einwand in Bezug auf die Validierung des verwendeten PSA-Tests greift ebenfalls nicht durch. Bei diesem handelt es sich um einen handelsüblichen, industriell hergestellten Test, der nach Aussage der Sachverständigen bereits seitens des Herstellers validiert und beim LKA mittels einer Chargenkontrolle verifiziert worden sei. Schließlich hat die Sachverständige dazu mitgeteilt, dass dieser Test beim LKA NRW und auch von vielen anderen Untersuchungsinstitutionen seit geraumer Zeit verwendet werde, ohne dass es jemals Auffälligkeiten oder Beschwerden gegeben habe. Die Sachverständige hat auch in diesem Zusammenhang gerade nicht ausgeführt, dass ein PSA-Test den sicheren Nachweis von Sperma – sondern lediglich Ejakulat – liefere. Die Rüge, die Sachverständige habe pflichtwidrig nicht rote Anhaftungen auf dem Patientenhemd untersucht, geht fehl. Insoweit bestand kein Auftrag an die Sachverständige. Ihr sind als Anknüpfungstatsachen mitgeteilt worden, dass es um eine orale Vergewaltigung im Anschluss an eine Operation gehe; Gewalteinwirkungen, Verletzungen oder sonstige Vorgänge, bei denen Blut als relevante Tatspur in Betracht gekommen wäre, sind ihr gerade nicht mitgeteilt worden. Der Untersuchungsauftrag bezog sich vor dem Hintergrund des vorgenannten zu erwartenden Spurenbildes vorwiegend auf die Frage, ob auf dem Patientenhemd Ejakulatspuren zu finden sind, die ggf. im Zusammenhang mit einem oralen Geschlechtsverkehr stehen. Der Sachverständigen war nicht mehr konkret erinnerlich, ob sie die minimale rötliche Anhaftung wahrgenommen hat; selbst wenn sie sie wahrgenommen hätte, hätte sie aber aufgrund des Auftrags keine diesbezügliche Untersuchung veranlasst, zumal es sich aus ihrer Sicht bei Blutantragungen bei einem Patientenhemd nach einer Operation auch nicht aufgedrängt hätte. Da sich die Sachverständige pflichtgemäß an den Untersuchungsauftrag gehalten hat, bestehen auch keine Zweifel daran, dass sie die Spuren ergebnisneutral untersucht hat. Gleiches gilt für den Vorwurf, es habe keine Untersuchung der weißlichen Stellen der vom Angeklagten getragenen Unterhose auf sein Sperma stattgefunden. Der Untersuchungsauftrag ging dahin, dass das DNA-Muster des Beschuldigten und der Geschädigten mit den Spuren verglichen werden soll. Es war gerade keine Rede davon, dass die Unterhose auf Sperma/Ejakulat des Beschuldigten untersucht werden soll. Auch der spätere, weitergehende Auftrag war lediglich darauf gerichtet, dass festgestellt werden soll, ob es sich bei den in der Unterhose gefundenen DNA-Spuren der Geschädigten C. um Speichel handelt. Soweit weiter gerügt wird, es sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Unterhose zusammen in einem Rucksack mit Socken mit weißlichen Anhaftungen befunden hätte, ist schon diese Grundannahme unzutreffend, da es sich bei dem untersuchten Spurenträger um die vom Angeklagten bei der Festnahme getragenen Unterhose (Spur 3, Asservatennummer LKA xxx) und nicht um eine der Unterhosen aus dem Rucksack des Angeklagten gehandelt hat (Asservatennummer LKA xxxx und LKA xxxxx). Die Ausführungen, wonach die Sachverständige nicht gewusst habe, ob die Testverfahren validiert und verifiziert worden seien, gehen an der Sache vorbei. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass sie sich an die gesamten Vorgaben der Zertifizierungsstelle und des internen Qualitätsmanagements und auch an die jeweiligen Gebrauchsanweisungen gehalten habe. Dass sie nicht ad hoc zu den Einzelheiten der Zertifizierung und des Qualitätsmanagements dezidiert Stellung nehmen konnte, begründet keine Zweifel an ihrer Sachkunde. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorwurfs, sie wisse nicht um die Anforderungen im Rahmen der Akkreditierungsvorgaben. Soweit im Rahmen dessen auf angeblich fehlende Positiv- und Negativkontrollen verwiesen wird, wird auf obige Ausführungen verwiesen. Soweit ausgeführt wird, die Sachverständige wisse nicht um die Wichtigkeit von Textilkontrollen, ist bereits nicht dargelegt, was die Sachverständige nach Ansicht der Verteidigung konkret unterlassen habe und wozu dies dann geführt hätte. Im Übrigen hat die Sachverständige hinsichtlich beider untersuchten und hier als möglicherweise beweisrelevant zu qualifizierenden Textilien – die vom Angeklagten getragene Unterhose und (letztlich von der Kammer nicht berücksichtigt) das Patientenhemd der Zeugin C. d– ihr Verfahren nachvollziehbar erläutert. Bei dem Alpha-Amylase-Test auf Speichel in der Unterhose habe sie Proben der deutlich sichtbaren Anhaftungen entnommen und dann ein etabliertes Testverfahren angewendet, bei dem es allenfalls zu falsch-negativen Ergebnissen kommen könne. Es sei ein immunologischer Test verwendet worden, der aufgrund des Schlüssel-Schloss-Prinzips eine hohe Spezifität aufweise und nur bei humanem Speichel und humaner Alpha-Amylase funktioniere. Bei dem für die Untersuchung des Patientenhemdes verwendeten Phosphatase-Test sei ausschließlich bei Vorliegen des entsprechenden Enzyms ein positiver Test – die Bildung eines rötlichen Lacks – zu beobachten. Durch das Einsprühen des gesamten Patientenhemdes habe eine Negativkontrolle im Wege der Sichtkontrolle stattgefunden. Durch die Kaskade an Tests sei das Auftreten von testverfälschenden Störfaktoren ausgeschlossen. Störfaktoren, die zum Vorliegen des Enzyms führen, obwohl tatsächlich keine Saure Phosphatase vorhanden ist, seien für die Sachverständige zudem nicht ersichtlich gewesen. Die Kammer ist dem Gutachten der Sachverständigen aus eigener Überzeugung gefolgt und hat sich ihren überzeugenden Ausführungen, die sie in drei schriftlichen Gutachten niedergelegt und sodann in zwei Anhörungsterminen mündlich erläutert hat, angeschlossen. Die Sachverständige verfügt wie ausgeführt über die entsprechende Sachkunde und ist von zutreffenden Anknüpfungsatsachen ausgegangen, insbesondere ist aufgrund der von den Zeuginnen Dr. BW., Dr. CC. und BX. bekundeten spurenschonenden Sicherung der Asservate nicht davon auszugehen, dass es zu Verschmutzungen o.ä. gekommen ist. (5) Verabreichtes Midazolam Die Feststellungen hinsichtlich des verabreichten Benzodiazepins Midazolam – insbesondere, dass es der Zeugin C. überhaupt durch den Angeklagten verabreicht wurde und in welcher Dosierung – beruhen auf den gem. § 251 I Nr. 1 StPO verlesenen Gutachten der EB. CD. GmbH vom 20.01.2021 und 11.03.2021 sowie dem bereits genannten Gutachten des Sachverständigen Dr. BR.. Nach den erstgenannten Gutachten der EB. GmbH wurde in bei der Zeugin C. am Tattag entnommenen Urin- sowie Blutproben das Benzodiazepin Midazolam nachgewiesen. Der Sachverständige Dr. BR. hat bestätigend ausgeführt, dass aus dem toxikologischen Nachweis von Midazolam und Abbauprodukten zweifelsfrei hergeleitet werden könne, dass der Patientin C. am 15.12.2020 Midazolam verabreicht worden sei. Aufgrund der seitens der Zeugin C. erfolgten genauen Beschreibung der beobachteten Spritzengröße sowie der entsprechenden Befüllung sei bei beiden Fällen eine volumetrische Verabreichung von jeweils etwa drei bis fünf Milliliter Medikamentenlösung zugrunde zu legen. Weiter könne bei Berücksichtigung der Beschreibung der injizierten Lösung als „klar“ sowie der sodann eingetretenen hypnotischen Wirkung, der Beschreibung des Zustandes der Zeugin durch ihren Ehemann (am Nachmittag) und der Zeugin AW. (am Abend) davon ausgegangen werden, dass es sich beide Male (Fall 1 und Fall 2) und ausschließlich um Midazolam gehandelt habe, welches sehr wahrscheinlich in einer Konzentration von fünf mg auf fünf ml (5 mg/5 ml) zur Anwendung gekommen sei. Andere Konzentrationen seien auszuschließen. Aufgrund der Aussage des Zeugen Prof. Dr. BN. würde im Krankenhaus Midazolam in flüssiger Form lediglich in Konzentrationen von 5 mg/5 ml oder 15 mg/3 ml verwendet. Die Verabreichung von 3-5 ml der Konzentration 15 mg/3 ml wäre jedoch so hoch gewesen, dass ein anderer Zustand als beschrieben bei der Zeugin C. zu erwarten gewesen wäre (deutlich sedierter bis hin zum Koma). Es sei folglich von einer Konzentration von 5 mg/5 ml auszugehen, was gut zu dem von den Zeugen beschriebenen Zustand passe. Die Kammer ist diesen nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen gefolgt. Insbesondere geht die Kammer davon aus, dass es der Angeklagte war, der der Zeugin C. das Midazolam verabreicht hat, da es unter Zugrundelegung des Gutachtens der EB. CD. GmbH im Körper der Zeugin gefunden wurde, obwohl sie es ausweislich der dokumentierten Medikation im Rettungswagen und im Zuge der Behandlung im Krankenhaus nicht erhalten hat. Ferner ist davon auszugehen, dass sich der Angeklagte das Midazolam aufgrund der guten Zugangsmöglichkeiten im Krankenhausbetrieb nicht aus einer externen Quelle beschafft hat. Schließlich hat er als Anästhesist nach den Aussagen der Zeugen Prof. Dr. BN., Dr. BM., Dr. BJ. und Dr. CD. jederzeitigen Zugriff auf das Medikament, ohne dass die Verwendung – anders als bei Betäubungsmitteln – dokumentationspflichtig ist. Die Gabe des Midazolam ordnet der Sachverständige vor dem Hintergrund der genannten Konzentration und Menge jeweils, aber auch in der Zusammenschau mit dem klinischen Bild der Zeugin C. nicht dem höhertherapeutischen Bereich zu. Bei einer intravenösen Gabe von 5 g Midazolam könne bei jungen, gesunden Personen – wie der Zeugin C. – eine Gefährdung weitgehend ausgeschlossen werden. Eine immanente Gefährdung seitens des Herz-Kreislaufsystems könne er bei der Patientin C. bezogen auf beide Verabreichungen nicht erkennen. Eine Lebensgefährdung habe sehr wahrscheinlich nicht bestanden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der zweimaligen Gabe von Midazolam (am Nachmittag und am Abend) und der zuvor notfallmäßig und unter der Operation verabreichten Medikamente. Vor allem hätte sich anderenfalls das klinische Bild der Zeugin C. anders darstellen müssen, d.h. es hätte ein deutlich sedierterer Zustand bis hin zum Koma gegeben sein müssen, um eine konkrete Gefährdung lebenswichtiger Funktionen annehmen zu können. Anlass, an der Richtigkeit der vorgenannten Gutachten sowie der Angaben des Sachverständigen Dr. BR. in diesem Zusammenhang zu zweifeln, bestehen nicht. (6) Aufgefundenes Bildmaterial Ein weiteres Indiz für die Tatbegehung durch den Angeklagten stellt zumindest ein dokumentiertes Interesse an sexuellen Handlungen mit schlafenden bzw. sedierten Frauen dar. Im Rahmen der sichergestellten pornographischen Bilddateien fand sich eine erhebliche Anzahl von Bildern, welche Frauen in sedierter bzw. schlafender Pose darstellen, an denen sexuelle Handlungen vollzogen werden. Der Zeuge CE. hat hierzu glaubhaft ausgesagt, dass ihm im Rahmen der Auswertung der sichergestellten Speichermedien bei dem PC aufgefallen sei, dass es vermehrt Bilder von Frauen gab, die in scheinbar sedierter bzw. schlafender Pose abgebildet und an denen sexuelle Handlungen verübt wurden. Die Bilder, von denen im Rahmen der Hauptverhandlung beispielhaft eine Auswahl durch Inaugenscheinnahme eingeführt wurde, bezifferte er auf ungefähr 100 von insgesamt 800.000 Bildern. Die Kammer zieht trotz dieser im Verhältnis relativ geringen Anzahl an derartigen Bildern den Schluss, dass dieser Besitz jedenfalls für ein entsprechendes Interesse an sexuellen Handlungen mit schlafenden/sedierten oder scheinbar schlafenden Frauen spricht, was sich wiederum in der Tatbegehung als Verwirklichung dieses Interesses widerspiegelt. Zwar wurde der PC, auf dem Bilder gefunden wurden, sowohl von der Angeklagten A. als auch vom Angeklagten B. genutzt. Aus Sicht der Kammer ist es jedoch auszuschließen, dass die Bilder der Angeklagten zuzuordnen sind, insbesondere weil der Angeklagte B. im Rahmen seiner Einlassung eingeräumt hat, dass er derjenige gewesen ist, der pornographisches Material aus dem Internet heruntergeladen hat. (7) Weitere Einwände des Angeklagten Auch die weiteren Einwände des Angeklagten führen zu keiner Entlastung. Soweit er einwendet, dass Patienten nach der Operation während der Aufwachphase zu einem unkontrollierten Beißen neigen würde, weshalb eine Tatbegehung wie die ihm vorgeworfene viel zu risikobehaftet sei, ändert dies an der Beurteilung nichts. Es schließt die Tatbegehung nicht aus, zumal darauf hinzuweisen ist, dass die Begehung von Straftaten häufig mit Risiken verbunden ist, die einem unbefangenen Beobachter als zu hoch erscheinen. Ferner hat der Sachverständige Dr. BR. die Häufigkeit derartiger Vorfälle als eher selten eingeschätzt, was in seiner Klinik sogar dazu geführt habe, dass sogenannte Beißschutzvorrichtungen heute gar nicht mehr verwendet würden. Soweit er pauschal auf ähnlich gelagerte Vorfälle in einem Krankenhaus in AI. verwiesen hat, in dem ein Anästhesist Frauen sediert und missbraucht haben soll (das Verfahren wurde wegen Suizides des Arztes eingestellt), ist nicht ersichtlich, inwieweit dies etwas mit den hier vorliegenden Sachverhalten zu tun hat. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Opfern dieses Verfahrens um Trittbrettfahrer gehandelt habe, zumal nicht erklärlich ist, warum ausgerechnet er dann in allen Fällen der auserkorene Täter sein sollte; bei Trittbrettfahrern hätte es vielmehr nahegelegen, dass sich Patienten aus dem gleichen Krankenhaus melden. Soweit der Angeklagte behauptet hat, es sei nicht auszuschließen, dass die Behandler oder Pfleger der Zeugin C. das Medikament Midazolam (Schmerzmittel, z.B. Novalgin) versehentlich verabreicht hätten, weil insoweit eine Verwechslung mit dem Medikament Metamizol denkbar sei, folgt die Kammer dem nicht. Die als Pfleger tätigen vernommenen Zeugen AU., BP. und AW. haben dies für ausgeschlossen erachtet, was der Zeuge Dr. BM. (Oberarzt der Anästhesie) bestätigte. Ihnen selbst sei ein solcher Fehler noch nie unterlaufen. Die Zeugen AU. und BP. hielten es auch für ausgeschlossen, dass anderen Pflegern eine derart folgenschwere Verwechslung unterläuft, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Wirkweisen erheblich unterscheiden (Schmerzmittel – Hypnotikum) und insoweit eine doppelte Kontrolle vor der Verabreichung zu erfolgen habe, indem die Gabe von Midazolam nicht nur in die Behandlungskurve eingetragen werde, sondern auch noch ein Zusatzblatt ausgefüllt werden müsse. Die Kammer hat keinen Grund, an den Angaben zu zweifeln. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Verwechslung der Medikamente vor. Der Einwand des Angeklagten, die Aussage der Zeugin C. sei unglaubhaft, da sich die Tat nicht so wie von ihr beschrieben habe abspielen können, weil sie nach der Operation gar nicht habe auf der Seite liegen können, ist widerlegt. Der Operateur, der Zeuge Dr. EC. , hat bekundet, dass ihr dies unproblematisch möglich war. (8) Feststellungen zu den Folgen Die Feststellungen zu den erlittenen Schmerzen und den Folgen der Tat für die Zeugin C. beruhen auf ihrer auch in dieser Hinsicht glaubhaften Aussage. Insofern wird auf die bereits getätigten Ausführungen Bezug genommen. Hervorzuheben ist, dass die Zeugin nachvollziehbar von ihren – insbesondere psychischen – Belastungen berichtete, die sich nachhaltig auf ihr Familienleben auswirken, wobei zu keinem Zeitpunkt der Eindruck einer übertreibenden Darstellung entstand. bb) Fall 4 zu Lasten der Zeugin AS. Die Feststellungen zu II. 4. beruhen auf der glaubhaften Aussage der Zeugin AS.. Die diesen Vorfall bestreitende Einlassung des Angeklagten ist aufgrund dessen widerlegt. Die Zeugin hat das Geschehen auf dem Weg vom OP-Saal bis zur Schleuse sowie am Nachmittag auf dem Patientenzimmer wie festgestellt beschrieben. Bei ihrer Darstellung, welche durchweg nachvollziehbar und plausibel war, zeigte sie keine überschießende Belastungstendenz. Sie schilderte bildhaft die Räumlichkeiten des Ganges zur Schleuse und den Moment, in dem der Angeklagte an sie die betreffenden Worte richtete. Sie habe in diesem Moment ihre Augen aufgemacht und ihn gefragt, ob das sein Ernst sei, woraufhin der Angeklagte sie sichtlich geschockt links in die Schleuse geschoben habe. Sie erinnerte auch die konkreten Worte – eine von dem Angeklagten als möglich erachtete Verwechselung mit dem Begriff „Bömmel“ kam daher nicht in Betracht – und ihr Gefühl, als sie den Angeklagten später am Abend auf ihrem Patientenzimmer wiedersah. In diesem Moment habe sie es mit der Angst zu tun bekommen („ich habe richtig Angst gehabt“). Der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin steht das verlesene Gedächtnisprotokoll des Angeklagten nicht entgegen. Sofern der Angeklagte in diesem ausführt, dass Frau Dr. AY. (vgl. Feststellungen) bei der Verbringung der Patientin in die Schleuse dabei gewesen sei, ist dies durch die Beweisaufnahme widerlegt. Die Zeugin Dr. AY. hat hierzu glaubhaft ausgesagt, dass sie nach Rücksprache mit dem Team der Anästhesie bereits vorher den OP-Saal verlassen habe, um bereits ihrer Dokumentationspflichten nachgehen zu können. Nachdem bereits der operierende Oberarzt der Chirurgie den Saal verlassen habe, seien nur die Anästhesisten dort verblieben. Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Angaben haben sich nicht ergeben. Der Angeklagte hat auch nicht die Kollegin Dr. AY. mit der ebenfalls im OP anwesenden Anästhesiepflegerin AX. verwechselt. Die Zeugin AX. hat hierzu ausgesagt, dass sie im OP-Saal zurückgeblieben sei, als der Angeklagte die Patientin herausgeschoben habe. Auch ihre Angaben waren glaubhaft. Sie erklärte nachvollziehbar, weshalb sie noch so genaue Erinnerungen an diese Operation gehabt habe. Es sei ihr in Erinnerung geblieben, weil es im Anschluss zu den Vorwürfen gegenüber dem Angeklagten gekommen sei. Sie habe am nächsten Morgen den Angeklagten noch darauf angesprochen. Widersprüche in den Angaben ergaben sich ebenso wenig wie Zweifel an deren Wahrheitsgehalt. Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten war es folglich gerade nicht so, dass er zusammen mit einer dritten Person die Überführung der Zeugin AS. vorgenommen hat, sondern er vielmehr mit ihr allein war, so dass er ohne weiteres die Möglichkeit hatte, ohne weitere Zeugen die festgestellte Äußerung zu tätigen. Der Umstand, dass die Zeugin AS. unmittelbar nach dem Vorfall auf dem Weg zum Aufwachraum gegenüber den dort anwesenden Pflegerinnen von den zuvor getätigten Äußerungen des Angeklagten nichts berichtet hat, steht der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht entgegen. Hierzu hat die Zeugin AS. nachvollziehbar dargestellt, dass sie zunächst mit der Verarbeitung der Tat auch aufgrund der Situation direkt nach der Operation im Aufwachraum überfordert war. Erst auf ihrem Zimmer habe sie überlegt, ob sie das Erlebte thematisieren solle. Der spätere unerwünschte Besuch des Angeklagten habe sie dann hierzu bewegt. Dieser Besuch ist es schließlich auch, welcher die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage stützt. Er passt zu den von den Zeuginnen C. und D. (dazu unten) geschilderten Besuchen des Angeklagten auf den Patientenzimmern unter dem Vorwand, nach den Patientinnen schauen zu wollen. Die Fälle haben gemeinsam, dass es für den jeweiligen Besuch keine medizinische Veranlassung gab und der Angeklagte auch gar keine Untersuchungen vornahm. Insofern ergibt sich ein schlüssiges Bild. Ein Traumgeschehen, welches die Zeugin aufgrund der verabreichten Medikamente unbewusst als real einräumte, schließt die Kammer aus. Der Sachverständige Dr. BR. hat hierzu nachvollziehbar erklärt, dass sich für ein derartiges Traumgeschehen unter Berücksichtigung der erhaltenen Medikamente kein Anhalt ergeben habe. Hinsichtlich der allgemeinen Überlegungen, insbesondere zur statistischen Häufigkeit derartiger Träume und auf welche Personen sich die Träume beziehen, kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der Patientin sei kein Midazolam verabreicht worden. Die Wirkung des im Vorfeld der Operation gegebenen Propofols sei bereits abgeklungen gewesen. Das euphorisierende Piritramid sei nicht zur Ausleitung bzw. vor dem Transport, sondern erst nach Transport und Eintreffen im Aufwachraum verabreicht worden. Aus der Schilderung des Vorfalls im Zuge des Transports ergebe sich, dass sie in geistiger Hinsicht zu allen vier Qualitäten orientiert gewesen sei. Dementsprechend ergebe sich kein Anhalt für ein Traumgeschehen. Die Kammer ist den Ausführungen des Sachverständigen aus eigener Überzeugung gefolgt. Auch eine Übertragung schließt die Kammer aus. Zwar wurde die Zeugin AS. im Alter von 17 Jahren Opfer eines sexuellen Übergriffs. Es handelte sich jedoch nach ihren Angaben nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt, der sie zudem bereits seit vielen Jahren nicht mehr beschäftigt hat. Die Feststellungen zu den zeitlichen Angaben der Operation, dem Aufenthalt im Aufwachraum sowie die Verbringung auf die Normalstation und den der Zeugin verabreichten Medikamenten beruhen auf der Aussage des Zeugen Prof. Dr. BN.. Es ergaben sich keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt dieser schlüssigen Angaben. cc) Fall 5 zu Lasten der Zeugin E. Die Feststellungen zu II. 5. beruhen auf folgenden Erwägungen: Die Einlassung des Angeklagten ist zu wesentlichen Teilen vor allem durch die Aussage der Zeugin E. widerlegt. Sofern der Angeklagte angeben hat, dass er sich zur vermeintlichen Tatzeit im OP befunden habe, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Prof. Dr. BN. – auf der die Feststellungen zu den zeitlichen Angaben der Operationen und Aufenthalte im Aufwachraum sowie der verabreichten Medikamente beruhen –, dass sich die Zeugin E. in der Zeit von 19:15 Uhr bis 21:30 Uhr in dem Aufwachraum, einem zu dieser Zeit nicht weiter belegten 2-Bettzimmer auf der Intensivstation, befand. Weiter hat der Zeuge Prof. Dr. BN. ausgeführt, dass der Angeklagte nach der Operation der Zeugin E. im Rahmen der Operation der Patientin BA. bis 19:50 Uhr tätig war und sich anschließend bis 21:00 Uhr zwar für den Akutschmerzdienst im Bereitschaftsdienst befand, hier aber nicht tätig werden musste. Vor dem Hintergrund, dass die Zeugin E. keinen konkreten Zeitpunkt für die Tathandlung angeben konnte, aber den Aufwachraum als Tatort ausmachte, ergab sich für die Tat ein Zeitfenster von 19:50 Uhr bis 21:00 Uhr, in welchem der Angeklagte die Tat verüben konnte und sich gerade nicht im OP-Saal befand. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der Aussage der Zeugin E., wodurch die die Tat bestreitende Einlassung des Angeklagten widerlegt ist. Die Zeugin E. hat ausgesagt, dass der Angeklagte im Aufwachraum neben ihr gestanden und ihr seinen Penis in die Hand gelegt habe. Er habe mit dem Rücken zu Tür gestanden, die Hand hin und her bewegt und sie dabei gestreichelt. Sie habe, weil sie so müde gewesen sei, nicht sprechen können. Die Angaben der Zeugin E. waren glaubhaft. Die detailreiche Wiedergabe ihrer Erinnerungen zeigte keine überschießende Belastungstendenz. So hatte sie konkrete Erinnerungen an die Farbe der getragenen Hose (weiß) des Täters und das Bild des Gliedes vor Augen, welches aus dieser Hose (Reißverschluss oder Knopfleiste) „herausgeholt“ war. Konkret berichtete sie davon, es habe sich zunächst so angefühlt, dass der Angeklagte lediglich ihre Hand streichele, woran ihr allerdings aufgrund der Haptik und Wärme Zweifel gekommen seien. Auch nachdem sie dann auf ihre Hand schaute und den Penis erblickte, sah sie sich aufgrund der Ungewöhnlichkeit des Erlebten zunächst zur Kontrolle ihrer visuellen Wahrnehmung veranlasst, indem sie an ihrer Hand roch und den für sie eindeutigen Geruch eines Penis wahrnahm. Die Zeugin berichtete weiter weder von einer Ejakulation noch einer vollständigen Erektion („eher so halb“) und dem getragenen Mundschutz und der Kopfbedeckung, welche sie als Haube einordnete. Die Zeugin E. identifizierte schließlich eindeutig den Angeklagten als Täter. So war sie sich sicher, dass es sich bei dem Arzt im Aufwachraum um denselben Arzt gehandelt hat, der auch der Anästhesist bei ihrer vorherigen Operation gewesen ist. Bereits da sei ihr der Arzt ungewöhnlich nah gekommen und habe zärtlich ihre Wange gestreichelt. Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Zuordnung hatte die Kammer nicht. Ihr steht nicht etwa entgegen, dass die Zeugin im Rahmen der durchgeführten Wahllichtbildvorlage den Angeklagten nicht erkannt hat. Dies wird durch den Umstand, dass der Angeklagte bei dem Geschehen einen Mundschutz und eine Kopfbedeckung getragen hat, plausibel. Maßgeblich war insoweit, dass sie sich sicher war, dass der Anästhesist der Operation und der Täter die identische Person war. Da aufgrund der Aussage des Zeugen Prof. Dr. BN., der die Dienstpläne und Operationsberichte eingesehen hat, feststeht, dass es der Angeklagte war, der der Anästhesist der Operation der Zeugin E. war, besteht an dessen Täterschaft kein Zweifel. Vor diesem Hintergrund fällt die sowohl im Zuge des Ermittlungsverfahrens – sie hat den Angeklagten bei einer Wahllichtbildvorlage nicht erkannt – als auch im Rahmen der Hauptverhandlung etwas vage ausgefallene Personenbeschreibung der Zeugin nicht ins Gewicht, zumal die Erkennbarkeit aufgrund der getragenen Maske und Kopfbedeckung ohnehin nicht unwesentlich erschwert war. Auch aufgrund der beschriebenen Hose, die der Täter nach der Aussage der Zeugin getragen hat, ergeben sich keine Zweifel. Nach der Aussage des Zeugen Prof. Dr. BN. stehen einerseits für die Ärzte des Krankenhauses weiße Hosen mit Knopfleiste zur undokumentierten Abholung in der Kleiderkammer bereit, andererseits könne auch jeder Arzt weiße Hosen aus dem eigenen Besitz tragen. Aufgrund des beschriebenen eröffneten Zeitfensters und der Tätigkeit des Angeklagten im Rahmen der Schmerzvisite (kein OP-Dienst) war auch ein Wechsel der Hose nach Beendigung der Operation der Patientin BA. möglich und plausibel. Auch der Umstand, dass die Patientin BA. sich während der Tat ebenfalls in dem Patientenzimmer bzw. Aufwachraum auf der Intensivstation befand – sie wurde nach der Aussage des Zeugen Prof. Dr. BN. nach ihrer Operation als Bettnachbarin der Zeugin E. in das Zimmer gebracht –, spricht ebenfalls nicht dagegen. Nach der übereinstimmenden Beschreibung der Zeugin E. und des Zeugen Prof. Dr. BN. sind die Patientenbetten durch Vorhänge voneinander abgetrennt gewesen, so dass der Angeklagte keine visuelle Entdeckung zu befürchten hatte. Hinzu kommt, dass die Zeugin BA. im Anschluss an ihre Operation nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gewesen sein dürfte, so dass auch insofern die Gefahr der Entdeckung relativ gering war. Für die Kammer ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die Zeugin E. den Angeklagten bewusst oder unbewusst fälschlicherweise belastet. Hierfür spricht auch nicht etwa der Umstand, dass sie das Geschehene nicht unmittelbar zur Anzeige gebracht hat. Nachvollziehbar hat sie diesbezüglich erklärt, dass sie den Vorfall erst nicht öffentlich machen wollte, weil aus ihrer Sicht „ja nicht so viel passiert“ sei und das ganze ja auch „irgendwie unangenehm“ sei. Auch aufgrund ihrer Herkunft als CF. und dem zurückhaltenden Umgang in ihrem Kulturkreis mit Sexualität habe sie versucht, es nach dem Krankenhausaufenthalt nicht weiter zu beachten. Sie habe es nicht einmal ihrem Mann erzählt und sich erst als die Vorwürfe im Dezember 2020 in der Presse erschienen seien, verpflichtet gefühlt, mit der Polizei zu sprechen. Hinsichtlich einer Beeinträchtigung aufgrund der im Rahmen der Operation verabreichten Narkotika hat sich nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. BR., welchen die Kammer aus eigener Überzeugung gefolgt ist, kein Anhalt für ein Traumgeschehen oder eine relevante Minderung der kognitiven Leistungen gezeigt. Pharmakologisch, d.h. unter Berücksichtigung der verabreichten Medikation, habe sich keine Ursache für ein Traumgeschehen eruieren lassen. Auch ein Anhalt für ein Traumgeschehen als solches oder einen sexualisierten Trauminhalt habe sich aus klinisch-sachverständiger Sicht wie auch unter Berücksichtigung des als bedrohlich wahrgenommenen präoperativen Blutungsgeschehens im Zuge der Fehlgeburt nicht ergeben. Die Erinnerungen der Zeugin seien detailliert gewesen und typisch für ein postnarkotisches Aufwachen. Die Zeugin sei in der Lage gewesen, ihr Aufwachen, die Örtlichkeit nebst anwesenden Personen und übriger Patientin zu beschreiben, die vorgenommenen Handlungen im Detail zu erinnern und ihre Wahrnehmungen sowie deren abruptes Ende bei Rufen des Arztes wiederzugeben. dd) Fall 6 zu Lasten der Zeugin D. Die Einlassung des Angeklagten bezüglich des Falls 6 ist durch die Beweisaufnahme widerlegt. Soweit er bezogen auf den Fall 6 einen Kontakt zu der Zeugin D. im Aufwachraum bestritten und angegeben hat, dass es allenfalls sein könne, dass er bei einer seiner Patientinnen gewesen sei, sprechen die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen D., BC. und BD. dagegen. Zunächst hat die Zeugin D. nach Schilderung des mit dem Angeklagten geführten Aufklärungsgespräches ausgesagt, dass sie nach der Operation im Aufwachraum irgendwann aufgewacht und der Angeklagte wenig später an ihr Bett getreten sei und mit ihr in BB. Sprache gesprochen habe. Sie habe zunächst seine Stimme wahrgenommen, die sie bereits aus dem Aufklärungsgespräch gekannt habe; sie habe ihn aber dann auch gesehen und erkannt. Er habe sich zu ihr heruntergebeugt und die sexuellen Dinge quasi in ihr Ohr gesprochen. Die Aussage der Zeugin D. ist glaubhaft. Die Zeugin berichtete ohne erkennbare Belastungstendenzen zurückhaltend und fokussiert von dem Geschehen. Hierbei konnte sie sich detailliert an das konkret Gesprochene erinnern, wobei die von ihr wahrgenommene Art des Redens („er sprach in einem freundlichen Singsang“) besonders hervorzuheben ist. Die Aussage stimmt zudem mit der Aussage der Zeugin BC. überein, welche zu der Zeit als Pflegerin im Aufwachraum ihren Dienst verrichtete. Die Zeugin BC. gab an, dass ihr der Angeklagte an dem Tag aufgefallen sei, weil er sich verhältnismäßig lange bei der Patientin D. aufgehalten habe; er sei sogar schon per Telefon wieder in den Operationssaal gerufen worden, habe sich daraufhin auf den Weg gemacht und sei dann gleichwohl nochmals umgekehrt und zu der Zeugin D. gegangen. Er habe ganz nah bei ihr gestanden und mit ihr geflüstert und habe ihr – der Zeugin BC. – gesagt, dass es sich um eine Bekannte von ihm handeln würde oder dass er sie kenne. Die Aussage der Zeugin BC. war ebenfalls glaubhaft. Sie räumte Erinnerungslücken ein (sie konnte sich nicht mehr an seine Kleidung erinnern) und schilderte plausibel einen schlüssigen Geschehensablauf. Hierbei brachte sie nachvollziehbar zum Ausdruck, dass sie sich gerade an dieses Erlebnis trotz des Zeitablaufs und zahlreicher Patienten erinnern konnte, weil der Aufenthalt und die Art der Kommunikation seitens des Angeklagten aus ihrer Sicht ungewöhnlich waren. Dieser Eindruck steht im Einklang mit der Schilderung der Zeugin BD., welche als zuständige Anästhesisten die Operation der Zeugin D. betreute. Die Zeugin hat ausgeführt, dass sie den Angeklagten im Aufwachraum getroffen habe, als dieser bei einer ihrer Patientin mit englischem Namen gestanden habe, der konkrete Name sei ihr nicht mehr erinnerlich. Ihr sei dies im Gedächtnis geblieben, weil der Angeklagte ungewöhnlich nah an der von ihr zu betreuenden Patientin gewesen sei. Dies habe sie als unangebracht empfunden. Der Angeklagte habe jedoch auf Nachfragen erklärt, dass es sich bei der Patientin um eine Bekannte aus BE. handele. Die Angaben der Zeugin BD. waren glaubhaft. Sie räumte ein, dass sie sich nicht an den Namen der Patientin erinnern könne, da sie ca. 600 eigene Narkosen im Jahr mache. Die Widergabe ihres Gefühls von Unbehagen, als sie den Angeklagten bei der Patientin sah, war plausibel und authentisch. Es ergaben sich keine Hinweise, die Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Angaben hätten aufkommen lassen können. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich der von ihr geschilderte Vorfall auf die Zeugin D. bezieht. Auch wenn sie sich an den Namen nicht erinnern konnte, erklärte sie, dass es sich bei der Patientin um eine ungefähr 20-jährige junge, schlanke und hübsche Frau gehandelt habe. Nach Blick auf die im Rahmen der Vernehmung hinter ihr sitzende Zeugin D. gab sie sodann an, dass sie optisch sehr gut zu der Patientin in ihrer Erinnerung passe. Die getroffenen Feststellungen bezogen auf den Anlass des Krankenhausaufenthaltes sowie dem Geschehen im Aufwachraum beruhen sodann auf den Angaben der Zeugin D.. Diese werden wie ausgeführt durch die Angaben der Zeuginnen BC. und BD. gestützt. Bezogen auf die verabreichten Medikamente, insbesondere im Rahmen der Prämedikation, sowie der zeitlichen Abfolge basieren die Feststellungen auf der Aussage des Zeugen Prof. Dr. BN., an deren Glaubhaftigkeit ebenfalls keine Zweifel bestanden. ee) Fall 7 zu Lasten der Zeugin D. Soweit der Angeklagte sich bezogen auf den Fall 7 dahingehend eingelassen hat, dass er von 12:45 Uhr bis nach 15:00 Uhr durchgängig im OP gewesen sei und deshalb als Täter nicht in Betracht käme, ist dies durch die weiteren Angaben der Zeugin D. widerlegt. (1) Die Aussage der Zeugin D. Die Zeugin D. hat hierzu ausgeführt, dass sie wach geworden sei, als der Angeklagte in ihr Patientenzimmer gekommen sei. Er sei dann zunächst zur rechten Bettseite am Fenster gegangen und habe erklärt, dass er ihr etwas gegen die Übelkeit geben wolle. Nach Öffnen des Zugangs habe er eine klare Flüssigkeit durch eine kleine Spritze dort reingedrückt. Sie sei dann sehr schläfrig geworden und habe noch gesehen, wie der Angeklagte um das Bett herum auf die linke Seite gegangen sei. Mit dem Rücken zur Tür habe er dann sein Glied aus der Hose geholt und versucht, dieses in ihren Mund zu stecken. Bezüglich des weiteren Ablaufs sei ihre Erinnerung dann abgerissen. Als sie später wieder aufgewacht sei, habe sie wahrgenommen, dass der Zugang an ihrer rechten Hand noch offen gewesen sei, während er zuvor definitiv geschlossen gewesen sei. Auch diese Angaben der Zeugin D. in Bezug auf das Geschehen auf dem Patientenzimmer waren glaubhaft. Die detailreiche Wiedergabe ihrer Erinnerungen – insbesondere die Erinnerung hinsichtlich des Zugangs an der rechten Hand – zeigte keine überschießende Belastungstendenz. So berichtete sie weder von Gewalt noch Schmerzen während der Handlungen. An ein erfolgreiches Einführen des Penis in ihren Mund vermochte sie sich ebenfalls nicht zu erinnern: „Er hat versucht sein Glied in meinen Mund zu stecken, drückte ihn gegen meine Wange und hielt dabei meinen Kopf. Er hatte also seine Hand an meinem Hinterkopf und führte den Kopf in Richtung Penis.“ Bildhaft schilderte die Zeugin somit von dem Gefühl, das sie spürte, als der Penis ihre Haut im Wangenbereich berührte. Sie habe hier Haut, kein Kondom gespürt. Die Kammer erkannte keinerlei Hinweise darauf, dass die Zeugin bewusst oder unbewusst die Unwahrheit sagte. Ein Motiv, den Angeklagten fälschlicherweise zu bezichtigen ergab sich nicht. Auch kannte sie die übrigen Geschädigten vor dem Prozess nicht, sodass eine Verabredung mit diesen zwecks gemeinsam organisierter Belastung des Angeklagten nicht erfolgt sein konnte. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Zeugin die Vorwürfe erst nach Bekanntwerden der Vorfälle zu Lasten der Geschädigten C. gegenüber der Polizei mitteilte. Nach den diesbezüglich glaubhaften Angaben, welche durch die Zeugin CG. bestätigt wurden, forderte sie bereits am 05.11.2020 ihre Krankenhausakte an, weil sie das Erlebte nicht vergessen konnte und sich erhoffte, aus den Akten Informationen zu erhalten. Von einer Anzeige sah sie, was sie nachvollziehbar erörterte, zuvor ab, weil sie sich der Schwere der Anschuldigungen bewusst war und weil sie aufgrund von Zweifeln, die durch ihre Mutter und ihren Freund hervorgerufen wurden („Sie haben mir gesagt, dass das bestimmt alles nur ein böser Traum gewesen ist und vielleicht mit den Medikamenten zusammenhängt“), das Risiko einer Falschbelastung gegenüber einem „netten Arzt“ nicht eingehen wollte, um nicht zu Unrecht dessen Leben zu zerstören. Dass sie den Angeklagten allein aufgrund des Geschehens im Aufwachraum der Tat zu Unrecht bezichtigte, hält die Kammer auch aufgrund des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme für ausgeschlossen. (2) Zeugin CG. Zunächst wird die Aussage der Zeugin D. von den Angaben ihrer Mutter, der Zeugin CG., im Rahmen ihrer Vernehmung bestätigt. Hiernach hat die Zeugin D. auch gegenüber der Zeugin CG. bei ihrem Eintreffen gegen 14:00 Uhr angegeben, dass „der Anästhesist was mit ihr gemacht habe“ und im weiteren Verlauf des Besuchs, bei dem sie immer wieder einschlief, auf den Zugang an ihrer rechten Hand gedeutet. Im Anschluss habe sie dann am Telefon und auch in den Tagen danach immer wieder davon angefangen und berichtet, dass der Anästhesist an ihr rumgefummelt habe. Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der dahingehenden Aussage der Zeugin CG. ergaben sich für die Kammer nicht. Insbesondere passt die Schilderung, dass die Zeugin D. auf den Zugang der rechten Hand gedeutet habe, zu der Aussage der Zeugin, dass sie nach dem Erwachen bewusst wahrgenommen habe, dass der zuvor verschlossene Zugang nunmehr geöffnet gewesen sei. (3) Keine Entlastung durch OP-Protokolle Weiter standen der Aussage der Zeugin D. die OP-Protokolle vom Tattag nicht entgegen. Nach den Angaben der Zeugin D., welche die Tat in den Zeitraum vor Eintreffen ihrer Mutter (14:00 Uhr) und der Zimmernachbarin (nach der entsprechenden Angabe des Zeugen Prof. Dr. BN. um 14:15 Uhr) einordnete, konnte das Geschehen allenfalls in der Zeit nach Verbringung auf das Patientenzimmer um 13:15 Uhr bis 14:00 Uhr erfolgt sein. Zwar ergibt sich in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten aus den genannten Protokollen, dass er zu dieser Zeit in einer Operation als verantwortlicher Anästhesist eingetragen war. Eine entsprechende Beweiskraft des Operationsprotokolls hinsichtlich der tatsächlichen Anwesenheit der dort aufgeführten Ärzte ist jedoch aufgrund der Aussagen der Zeugen Dr. CD., Prof. Dr. BN. und Dr. AY. erschüttert. Nach den dahingehend übereinstimmenden Aussagen, an deren Glaubhaftigkeit keine Zweifel bestanden, kommen unprotokollierte Abwesenheiten von Anästhesisten während einer Operation von bis zu 20 Minuten vor. Die Zeugen Dr. CD. und Prof. Dr. BN. haben hierzu jeweils deckungsgleich angegeben, dass die in dem Protokoll durch die Anästhesie eingetragenen Werte aus dem ständig mitlaufenden Monitoring später nachgetragen werden können und gerade nicht, wie es vielleicht den Anschein haben könnte, entsprechend der Zeitangabe eingetragen werden müssen. Da die Eintragungen in den OP-Protokollen in einem Turnus von 15 Minuten einzutragen seien, seien zeitliche Unschärfen von rund fünf Minuten nicht unüblich. Weiter sei es auch nichts Außergewöhnliches, dass ein Anästhesist bei stabiler Operationslage für einige Minuten den OP-Saal verlasse, um auf die Toilette zu gehen, einen Kaffee zu trinken, eine Zigarette zu rauchen o.ä. Dies gilt nach den Angaben der Zeugen vor allem dann, wenn es sich bei der weiteren im OP-Saal tätigen Person des Anästhesieteams um eine erfahrene Anästhesiepflegerin handelt – was hier mit der langjährig tätigen und durch anästhesiespezifische Zusatzausbildung qualifizierten Pflegerin AX. der Fall war – und erst recht, wenn zudem noch – wie hier, dazu gleich – eine angehende Ärztin im praktischen Jahr (PJlerin) anwesend ist. Die Zeugin AX. hat hierzu im Rahmen ihrer glaubhaften Aussage angegeben, dass der Angeklagte „auf jeden Fall“ zu den Kollegen gehört habe, die auch mal den OP-Saal undokumentiert verlassen habe. Im Allgemeinen würde sie sich erst bei einer Abwesenheit von 20 bis 30 Minuten ohne Angabe von Gründen fragen, wo der Anästhesist bliebe. In diesem Zusammenhang war weiter zu berücksichtigen, dass neben der erfahrenen Pflegerin AX. zudem eine Studentin im praktischen Jahr, die Zeugin BF., im OP-Saal anwesend war. Die Zeugin BF., die von dem Zeugen Prof. Dr. BN. als „für ihren Ausbildungsstand sehr gute Studentin“ beschrieben wurde, war nach ihrer Aussage im Zeitpunkt der Tat seit fast zwei Monaten in der Anästhesie tätig und häufig mit dem Angeklagten im OP-Saal. Sie erklärte hierzu, dass sie sich aufgrund der Vielzahl der erlebten Operationen zwar nicht an diese konkrete Operation erinnern könne, es jedoch wiederholt vorgekommen sei, dass der Angeklagte während der Operation den Saal verlassen habe, ihr zuvor teilweise Arbeitsanweisungen hinterlassen habe und dann nach ungefähr 15 Minuten, wobei sie nie auf die Uhr geschaut habe, zurückgekommen sei. Nach Inaugenscheinnahme des konkreten Protokolls erklärte die Zeugin schließlich, dass die Eintragungen beginnend ab 13:00 Uhr bis 13:30 Uhr von ihr gemacht worden seien. Ihre Handschrift und Art und Weise der Schreibweise – insbesondere des O 2 -Werts, den sie als volle Zahl (96) und nicht als Dezimalzahl (0,96) notiere – könne sie eindeutig erkennen. Die Aussage der Zeugin BF. war glaubhaft. Sie gab Erinnerungslücken zu und schilderte nachvollziehbar die Abläufe, insbesondere hinsichtlich der Protokollierung, während der Operation. Eine Belastungstendenz war nicht zu erkennen, im Gegenteil gab sie an, dass der Angeklagte eine gute Ausbildung gemacht und sie gerne mit diesem zusammengearbeitet habe. Die Kammer zieht aus den vorstehenden Aussagen den Schluss, dass der Angeklagte den OP-Saal verließ, um die Tathandlung, wie von der Zeugin D. beschrieben und von der Kammer entsprechend festgestellt, zu begehen. Das entsprechend der Aussage der Zeugin D. mögliche Zeitfenster deckt sich mit der Übernahme der Protokollierung während der Operation durch die Zeugin BF.. Erst in der Spalte für die Zeit „13:30 Uhr“ ändert sich die Handschrift sowie die Schreibweise des O 2 -Wertes dahingehend, dass die Sauerstoffwerte als Dezimalzahl (0,85) notiert werden, also nicht mehr von der Zeugin BF., sondern – wovon die Kammer zu seinen Gunsten ausgeht – von dem Angeklagten stammen. Dass der Angeklagte schlicht die Protokollierung auf die Zeugin BF. übertragen hat und dennoch weiter ununterbrochen im OP-Saal verblieben ist, hält die Kammer nach den Aussagen zur generellen Präsenz des Angeklagten während unkritischer Operationen im OP-Saal für fernliegend. Aufgrund der beschriebenen zeitlichen Unschärfe der Protokollierung besteht daher ein Zeitfenster von rund 20 Minuten (kurz vor 13:15 Uhr bis kurz nach 13:30 Uhr), welches unter Berücksichtigung der Wegzeiten (von dem betreffenden OP-Saal zur Station X, wo sich die Zeugin D. befand, beträgt diese nach der Aussage des Zeugen Prof. Dr. BN. lediglich eine Minute), der Verabreichung der Injektion und Abwarten des Wirkeintritts (nach der Angabe des Sachverständigen Dr. BR. maximal dreieinhalb Minuten) sowie der benötigten Dauer für die sexuelle Handlung, die die Kammer auf maximal fünf Minuten schätzt, zur Tatbegehung ausreichte. Dies gilt selbst dann, wenn noch berücksichtigt werden würde, dass bei Eintreffen der Zeugin D. auf der Normalstation zunächst noch eine Pflegekraft für einige Minuten in dem Zimmer zwecks Einweisung o.ä. verblieben wäre. Gegen diesen Schluss spricht nicht, dass die Werte der CO²-Sättigung der operierten Person um 13:15 Uhr auf über 50 anstiegen. Dies sei nach der Aussage des Zeugen Prof. Dr. BN. nicht vollkommen unproblematisch, sondern ein wenig – aber nicht besorgniserregend – zu hoch; ein gewissenhafter Anästhesist würde bei einem Wert von 50 den OP-Saal aber nicht mehr für längere Zeit verlassen. In dem Zeitpunkt des Verlassens der Operation (jedenfalls kurz vor 13:15 Uhr) war der notierte Wert mit 39 nach Auskunft des Zeugen Prof. Dr. BN. jedoch noch unproblematisch, so dass dieser Wert den Angeklagten nicht von einem Verlassen des OP-Saals abgehalten hat. Zudem war es nach der Aussage der Zeugin BF. nicht unüblich, dass ihr für den Fall des Ansteigens des CO 2 -Werts durch den Anästhesisten entsprechende standardisierte Handlungsanweisungen gegeben werden. Das in diesem Fall zu berücksichtigende Standardvorgehen in Gestalt des Höherstellens der Atemfrequenz habe sie auch allein, d.h. ohne Anleitung durch den Arzt gemacht. Auch die Zeugin AX. hat hierzu erklärt, dass sie das Höherstellen der Atemfrequenz selbstständig ohne Rücksprache mit dem Arzt mache. Weiter spricht nicht entgegen, dass im Verlaufe der Operation Opiate gegeben wurden. Diese Vergabe erfolgte gegen 13:00 Uhr und gegen 13:30 Uhr. Zwar hat die Zeugin BF. hierzu erklärt, dass sie dies nicht allein entscheiden würde, sondern Hilfe eines Arztes dazu holen würde. Die Kammer geht jedoch ohnehin davon aus, dass der Angeklagte um 13:00 Uhr noch und gegen 13:30 Uhr wieder vor Ort gewesen ist, wobei zudem noch die vorbeschriebene zeitliche Unschärfe des Protokolls zu berücksichtigen ist. Dass die Zeugin D. bei ihrer Aussage erklärte, sie meine, der Angeklagte habe einen blauen Arztkittel getragen, begründet ebenfalls keinen Widerspruch, da die dargestellte Möglichkeit zur Tat weiterhin plausibel bleibt. Zum Einen war sich die Zeugin D. in Bezug auf die Farbe der Kleidung des Angeklagten nicht sicher. Zum Anderen ist jedenfalls denkbar, dass sich der Angeklagte nach dem Verlassen des OP-Saals vor Aufsuchen des Stationszimmers der Zeugin D. und auf dem Rückweg umgezogen hat, damit er mit seiner grünen OP-Kleidung auf der Station, wo regelhaft blaue Kleidung getragen wird, nicht auffällt. Dafür blieb bei dem oben beschriebenen Zeitrahmen genug Zeit, da sich auf dem Weg vom OP-Saal zur Station nach der Aussage des Prof. Dr. BN. der Aufenthaltsraum/Umkleideraum für die Ärzte befindet. Gleiches gilt für die Angabe der Zeugin D. im Rahmen der polizeilichen Vernehmung bezogen auf das Aussehen des Penis des Täters. Soweit sie in diesem Zusammenhang angegeben hat, dass sie meine, dass da eine Vorhaut gewesen sei (der Angeklagte erklärte, dass er beschnitten sei), ändert diese, lediglich als Vermutung geäußerte, aber nicht gesicherte Beobachtung aufgrund der oben dargestellten Erwägungen nichts an der insoweit eindeutigen Identifizierung des Angeklagten als Täter. (4) Fragliches Traumgeschehen Auch hier stellt sich die Frage, ob die vorgenannten Schilderungen auf Erfahrungen im Rahmen eines sexualisierten Traumgeschehens beruhen können, wodurch der Beweiswert der Aussage der Zeugin D. beeinträchtigt wäre, was die Kammer jedoch im Ergebnis verneint hat. Der Sachverständige Dr. BR. hat diesbezüglich in seinem anästhesiologischen Gutachten in Ergänzung des bereits Dargestellten zusammenfassend Folgendes ausgeführt: Bei der Patientin D. bestünden aufgrund pharmakologisch nicht ausschließbarer Wechsel- und Restwirkungen von bis zu sechs sedierenden Medikamenten zumindest formale Bedenken bezüglich eines sicheren Ausschlusses einer aufgrund Medikamentenwirkung gestörten Kognition, wie auch einer Amnesie und Traumindikation. Bei ihr habe im Zeitpunkt der Verlegung auf die Normalstation in der Zusammenschau eine auffällige Polypharmazie vorgelegen. Allerdings sei ein Traumgeschehen aufgrund des klinischen Bildes – die Zeugin habe relativ detaillierte und reflektierte tatbezogene Angaben machen können – eher unwahrscheinlich. Es könne lediglich aufgrund der Vormedikation in Kombination mit dem sodann verabreichten Midazolam rein formal nicht ausgeschlossen werden. Außer dieser so genannten Polypharmazie bestehe jedoch kein Anhalt für ein Traumgeschehen. Die Kammer ist dem Gutachten des Sachverständigen aus eigener Überzeugung gefolgt. Die Ausführungen waren unter Zugrundelegung zutreffender Tatsachen widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Während eine relevante Beeinträchtigung auf der Ebene der Realitätswahrnehmung bei der Zeugin nach den entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen BT., denen die Kammer ebenfalls gefolgt ist, nicht zu erkennen war, hat die Kammer unter Berücksichtigung des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme (dazu gleich), welches für einen realen Erlebnishintergrund spricht, in diesem Zusammenhang die Annahme eines Traumgeschehens verneint, zumal der Kammer aus anderem Zusammenhang bekannt ist, dass es bei der Beurteilung medizinischer Sachverhalte regelmäßig nicht auf die abstrakten Laborwerte, sondern vielmehr auf die klinischen Anzeichen ankommt (beispielsweise bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit unter Berücksichtigung der Blutalkoholkonzentration). (5) Keine Übertragung Eine Übertragung schließt die Kammer aus. Zwar wurde die Zeugin D. im Alter von sechs Jahren Opfer eines sexuellen Übergriffs in Gestalt von Oralverkehr. Es handelte sich jedoch nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt – sie war ein Kind und es handelte sich bei dem Täter mit ihrem Großvater um ein Familienmitglied. Zudem hatte sie diesen Vorfall seit Jahren verdrängt; erst durch das hiesige Tatgeschehen hat sie sich daran erinnert. (6) Verabreichtes Midazolam Die Feststellungen hinsichtlich des verabreichten Benzodiazepins Midazolam beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. BR.. Der Sachverständige Dr. BR. hat im Wesentlichen ausgeführt, dass anders als bei der Zeugin C. zwar ein toxikologischer Nachweis für die intravenöse Gabe von Midazolam nicht vorliege. Aufgrund der Beschreibung der eingetretenen Wirkung und des Aussehens der verabreichten Lösung seitens der Patientin lasse sich jedoch auf die Verabreichung des Benzodiazepins Midazolam schließen, zumal bis zum Zeitpunkt der angenommenen Injektion ein normales Aufwach- und Wahrnehmungsverhalten festzustellen gewesen sei. Aufgrund der genauen Beschreibung der beobachteten Spritzengröße sowie der entsprechenden Befüllung sei auch bei der Patientin D. von einer volumetrischen Verabreichung von etwa drei bis fünf ml Medikamentenlösung auszugehen. Weiter könne bei Berücksichtigung der Beschreibung des Zustandes der Zeugin durch ihre Mutter davon ausgegangen werden, dass das Midazolam sehr wahrscheinlich in einer Konzentration von 5 mg auf 5 ml zur Anwendung gekommen sei. Andererseits sei trotz der zahlreichen weiteren – insbesondere sedierenden – Medikamente, die die Patientin D. im Verlaufe der Operation erhalten habe, ein höhertherapeutischer Bereich nicht erreicht und – wie bei der Zeugin C. – eine konkrete Gefährdungslage nicht eingetreten. Anlass, an der Richtigkeit der vorgenannten Angaben des Sachverständigen Dr. BR. zu zweifeln, bestehen nicht. Aufgrund der erwiesenen Verabreichung von Midazolam bei der Tat zum Nachteil der Zeugin C. geht die Kammer aufgrund der vergleichbaren Sachlage – kleine Spritze mit klarer Flüssigkeit, kurzfristig eintretende sedierende Wirkung – davon aus, dass der Angeklagte auch im Fall zum Nachteil der Zeugin D. Midazolam verabreicht hat, und zwar in der vom Sachverständigen herausgearbeiteten Menge. (7) Feststellungen zu den Folgen Die Feststellungen zu den erlittenen Schmerzen und den Folgen der Tat für die Zeugin D. beruhen auf ihrer auch in dieser Hinsicht glaubhaften Aussage. Insofern wird auf die bereits getätigten Ausführungen Bezug genommen. Hervorzuheben ist auch hier, dass die Zeugin nachvollziehbar von ihren – insbesondere psychischen – Belastungen berichtete, die sich nachhaltig auf ihre Beziehung, ihr Sexualleben und vor allem ihre Selbstwahrnehmung auswirken. Zu keinem Zeitpunkt entstand bei ihrer Darstellung der Eindruck von Übertreibung. ff) Fall 8 Die Feststellungen zu II. 8. beruhen auf folgenden Erwägungen: Die Einlassung des Angeklagten hat die Kammer wie eingangs bereits erörtert größtenteils als wahr unterstellt. In Bezug auf die Angabe, er habe sämtliches inkriminiertes Material nach dem Öffnen gelöscht, ist seine Einlassung indes durch die Beweisaufnahme widerlegt. Die Einlassung wird seitens der Kammer aufgrund des insgesamt in Abrede gestellten Besitzes der Bilddateien zu seinen Gunsten dahingehend ausgelegt, dass er das inkriminierte Material nicht nur in dem Sinne gelöscht haben will, dass er es in den Papierkorb verschoben, sondern es endgültig – d.h. ohne die einfache Möglichkeit der Wiederherstellung – gelöscht habe. Anderenfalls läge nämlich eine ihn ohnehin nicht entlastende Einlassung vor (Einzelheiten dazu in der rechtlichen Würdigung). Dass er die inkriminierten Dateien nach ihrer Betrachtung nicht sofort gelöscht hat, ergibt sich aus den Metadaten der Dateien. Nach der Aussage des Zeugen CH. konnten auf den sichergestellten USB-Sticks Bilddateien mit kinder- und jugendpornographischem Inhalt festgestellt werden, bei denen das Zugriffsdatum vor dem Erzeugungsdatum liegt. Dies entstehe, wenn auf einem ersten Medium die Datei angeschaut werde (Zugriffsdatum) und danach die Verschiebung oder Kopie auf ein anderes Medium erfolge. Auf diesem zweiten Medium werde die Datei dann erneut erzeugt, wobei das letzte Zugriffsdatum in den Metadaten der Datei bestehen bleiben, jedenfalls solange bis die Datei auch auf dem zweiten Medium geöffnet und damit ein neues Zugriffsdatum erzeugt wird. Die Aussage des Zeugen CH. war glaubhaft. Etwaige Hinweise, die Zweifel an deren Wahrheitsgehalt begründen könnten, ergaben sich nicht. Daraus folgt, dass der Angeklagte die Dateien nach Ansicht auf dem ersten Medium – wodurch ein Zugriffsdatum erzeugt wird – nicht unmittelbar darauf gelöscht hat, sondern sie anschließend auf ein zweites Medium kopiert hat, so dass ein zeitlich nachfolgendes Erzeugungsdatum generiert wurde. Zudem waren die in dem Trash-Ordner aufgefundenen Bilder nicht endgültig gelöscht. Hinsichtlich der existenten Bilddateien hat der Zeuge ED. in seiner Vernehmung ausgesagt, dass die auf den USB-Sticks gefundenen Bilder physisch nicht gelöscht waren. Anhand der Metadaten habe man erkennen können, dass das Medium an ein Linuxsystem angeschlossen worden sei. In diesem Fall werde automatisch ein sogenannter Trash-Ordner angelegt, der wie der herkömmliche Papierkorb auf dem Desktop eines Windowssystems funktioniere. Im Linux-Explorer (Dateiverwaltungsprogramm) könne man die Dateien durch einen einfachen Befehl wiederherstellen (rechte Maustaste – Wiederherstellen). Die Angaben des Zeugen ED. waren ebenfalls glaubhaft. Nachvollziehbar und plausibel erörterte er technischen Informationen, ohne hierbei eine Belastungstendenz erkennen zu lassen. Zweifel an dem Wahrheitsgehalt seiner Ausführungen ergaben sich nicht. Dazu passt, dass der Zeuge CE. bekundet hat, auf einem in dem Haus der Angeklagten sichergestellten Computer habe sich eine Virtual Box befunden, auf er das Betriebssystem Linux installiert gewesen sei. Die Kammer erachtet nach alledem die Einlassung des Angeklagten als widerlegt. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die erfolgte Verschiebung der Bilder auf das portable Speichermedium – welches der Angeklagte nebst Laptop im Rucksack mit sich führte – dafür spricht, dass der Angeklagte auch an den Bildern interessiert war und diese behalten wollte. Andernfalls hätte eine entsprechende Speicherung – auch nicht in dem Trash-Ordner des Laufwerks – keinen Sinn ergeben. Seine Einlassung, er habe diese Bilder sofort gelöscht, ist vor diesem Hintergrund aus den o.g. Gründen widerlegt. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des vorhandenen technischen Verständnisses des Angeklagten (ehemaliger Informatikstudent) und der Tatsache, dass nach der Aussage des Zeugen CH. die Software „sicheres Löschen“, welche die restlose Entfernung von Daten ermöglicht, auf dem Rechner des Angeklagten gefunden wurde. Die Kammer zieht daher denn Schluss, dass der Angeklagte wusste, dass eine Verschiebung von Dateien in den Papierkorb bzw. Trash-Ordner keine endgültige Entfernung dieser bedeutet. Die genauen Feststellungen zu den von den Kindern eingenommenen Positionen und Handlungen sowie das Alter (jünger als 14 Jahre, jünger als 18 Jahre) beruhen auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern, welche Kinder und Jugendliche wie beschrieben zeigen. Die Feststellungen zu dem Speicherort der Lichtbilder auf seinen USB-Sticks beruhen auf den Angaben des Zeugen CE. und CH.. Diese haben die USB-Sticks des Angeklagten ausgewertet, technisch aufgearbeitet und den Speicherort entsprechend den getroffenen Feststellungen glaubhaft bekundet. gg) Fall 9 Die Feststellungen zu II. 9. beruhen auf folgenden Erwägungen. Die Einlassung des Angeklagten, wonach er mit den von seiner Frau angebauten Betäubungsmitteln nichts zu tun habe, ist insoweit nicht zu widerlegen, als hierdurch eine Beteiligung an dem Anbau des Marihuanas gemeint ist. Soweit sie sich jedoch auf den Besitz des Betäubungsmittels bezieht, ist sie nicht glaubhaft und widerlegt. Zunächst war nach der glaubhaften Aussage des Zeugen EE. das Marihuana im gesamten Haus, insbesondere im Wohnzimmer, in Schubladen sowie im Gefrierschrank deponiert und in sämtlichen Wohnräumen zu riechen, was angesichts des im Rahmen der Ehe gemeinschaftlich genutzten Wohnraums dafür spricht, dass der Angeklagte B. die Existenz des Marihuanas zur Kenntnis genommen hat. Ferner ist der Anbau durch die Angeklagte A. nach ihrer glaubhaften Einlassung für einen zum wiederholten Male an Krebs erkrankten Familienangehörigen erfolgt. Der Angeklagte hat sich zugleich mit seinem – wiederholt an Krebs erkrankten (dazu noch gleich) – Vater über die Art und Weise des Konsums von Marihuana ausgetauscht, was sich aus in der Hauptverhandlung verlesenen E-Mails vom 10.11.2020 und 11.11.2020 ergibt. Hiernach steht der Angeklagte dem Marihuanakonsum seines Vaters nicht ablehnend gegenüber, sondern unterstützt diesen mit Ratschlägen. Die Kammer zieht den Schluss, dass der Angeklagte die ihm bewusste Lagerung der Betäubungsmittel nicht etwa lediglich duldete, sondern sie befürwortete. Dies ergibt sich in der Gesamtschau vor allem daraus, dass es sich offensichtlich bei dem Vater des Angeklagten um denjenigen Familienangehörigen handelt, für den die Angeklagte den Anbau des Marihuanas betrieb. Dieser leidet an metastasierenden und demnach „wiederholten“ Krebs (vgl. Einlassung der Angeklagten). Dem steht nicht entgegen, dass auch der Vater der Angeklagten im Jahr 2019 an Darmkrebs erkrankte, da dieser sich derzeit – lediglich – in der Krebsnachsorge befindet (und demnach nicht erneut an Krebs erkrankt ist). Da der Angeklagte den grundsätzlichen Konsum seines Vaters unterstützte, ist davon auszugehen, dass dies auch für den Konsum zur Schmerzbehandlung gilt. Die Feststellungen zu den im Rahmen der Durchsuchung aufgefundenen Betäubungsmitteln, insbesondere deren Lagerorte, beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen EE. , der im Rahmen der Hausdurchsuchung die betreffenden Feststellungen vor Ort traf. Zweifel an deren Wahrheitsgehalt haben sich nicht ergeben. Die Feststellungen bezogen auf die Hintergründe des Betäubungsmittelanbaus sowie deren Verwendungszweck beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten A.. Die Feststellungen zur Qualität der sichergestellten Betäubungsmittel beruhen auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Prof. Dr. med. EF. vom Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums AR. vom 10.01.2021. Anlass, an der Richtigkeit dieses Gutachtens zu zweifeln, besteht nicht. hh) Sonstige Feststellungen Die Feststellungen zu II. 10. beruhen hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten und zur Frage der Maßregel auf dem Gutachten des Sachverständigen BT.. Dieser hat zusammenfassend ausgeführt, dass sich aus psychiatrischer Sicht nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Hauptverhandlung keine Hinweise darauf ergeben hätten, dass die die intellektuellen Funktionen und/oder die Realitätswahrnehmung des Angeklagten tatzeitbezogen erheblich beeinträchtigt gewesen sein könnten. Es könne daher auch nicht begründet werden, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten in einem erheblichen Ausmaß vermindert oder gar aufgehoben gewesen sein könnte. Gleiches gelte im Ergebnis für eine tatzeitbezogen erheblich eingeschränkte oder gar aufgehobene Steuerungsfähigkeit des Angeklagten. Er könne mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen bereits keine Diagnose hinsichtlich eines beim Angeklagten bestehenden pathologischen Zustands stellen. Allein die Art und Weise der Tatbegehung könne selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung der Tatsache, dass er Dateien von sedierten bzw. schlafenden Frauen auf seinem Computer vorgehalten hat, keine psychiatrische Diagnose hinsichtlich einer Störung des Sexualverhaltens, z.B. in Richtung einer Somnophilie, begründen. Dafür fehle es insbesondere zu Angaben zur inneren Tatseite. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 64 StGB hat der Sachverständige im Wesentlichen ausgeführt, dass bei dem Angeklagten keine suchtbedingte Beeinträchtigung seiner körperlichen und/oder psychischen Gesundheit festgestellt werden könne. Aus psychiatrischer Sicht stelle sich bei ihm daher kein Hang im Sinne des § 64 StGB dar, berauschende Mittel im Übermaß zu konsumieren, weshalb die grundlegende Voraussetzung für eine Maßregel gem. § 64 StGB nicht gegeben sei. Die Kammer ist dem Gutachten des Sachverständigen aus eigener Überzeugung gefolgt. Die Ausführungen waren unter Zugrundelegung zutreffender Tatsachen widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Auch decken sie sich mit dem persönlichen Eindruck der Kammer, den sie von dem Angeklagten im Verlauf der Hauptverhandlung gewonnen hat. IV. Nach diesen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht: 1. Die Angeklagte A. Die Angeklagte A. hat sich wegen unerlaubter Herstellung von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a BtMG strafbar gemacht. 2. Der Angeklagte B. Der Angeklagte B. hat sich bei den Taten zu Lasten der Zeugin C. (II. 1., 2.) wegen schwerer Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 177 II Nr. 2, VI Nr. 1, VII Nr. 2, 223 I, 224 I Nr. 1, Nr. 3, 52, 53 StGB strafbar gemacht. Eine besonders schwere Vergewaltigung gemäß § 177 VIII Nr. 1 StGB war indes nicht anzunehmen, da für die Verwirklichung dieses Tatbestandes die Verwendung eines konkret gefährlichen Werkzeuges erforderlich ist. Das verwendete Midazolam erfüllt diese Voraussetzung in der Art der konkreten Verwendung nicht. Nach dem insoweit eindeutigen Gutachten des Sachverständigen Dr. BR. wurde ein höhertherapeutischer Bereich bezüglich der verabreichten Dosis nicht erreicht und war eine konkrete Gefährdung der Zeugin jeweils nicht feststellbar. Derartige Feststellungen wären aber für eine Strafbarkeit nach § 177 VIII Nr. 1 StGB erforderlich gewesen (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 09.10.2018, 1 StR 418/18 zum höhertherapeutischen Bereich bei Midazolam und BGH, NStZ 2009, 505 zur durch die Dosis eines Medikaments bewirkten konkreten Gefährlichkeit). Bei der Tat zu Lasten der Zeugin E. (II. 5.) hat sich der Angeklagte wegen sexuellen Übergriffs gemäß § 177 II Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Bei der Tat zu Lasten der Zeugin D. (II. 7.) hat er sich wegen schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 177 II Nr. 2, VII Nr. 2, 223 I, 224 I Nr. 1, Nr. 3, 52 StGB strafbar gemacht. Hinsichtlich der Qualifikation des § 177 VIII Nr. 1 StGB gilt aufgrund des ebenfalls verwendeten Midazolams das soeben Gesagte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. BR. ergab sich auch unter Berücksichtigung der sonstigen im Körper der Geschädigten im Zeitpunkt der Injektion wirkenden Medikamente keine konkrete Gefährdung. Bei der Tat zu II. 8. hat sich der Angeklagte wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften gemäß §§ 184b III, 184c III, 52 StGB i.d.F. v. 13.03.2020 strafbar gemacht. Der Angeklagte hat sich bei der Tat zu II. 9. wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a I Nr. 2 BtMG strafbar gemacht. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). V. Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Überlegungen leiten lassen: 1. Hinsichtlich der Angeklagten A. Ausgangspunkt der gegen die Angeklagte verhängten Freiheitsstrafe war der Strafrahmen des § 29a I BtMG, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Die Kammer hat im Ergebnis einen minder schweren Fall nicht angenommen. Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Elemente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtwürdigung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Insoweit war zu Gunsten der Angeklagten zunächst zu berücksichtigen, dass sie vollumfänglich geständig war. Weiter berücksichtigte die Kammer zu ihren Gunsten, dass die Herstellung vorrangig aus therapeutischen Zwecken und für die Behandlung ihres krebskranken Schwiegervaters erfolgte. Die Angeklagte ist darüber hinaus bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und zeigte zum Ende der Hauptverhandlung glaubhaft Reue. Schließlich war zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass das sichergestellte Marihuana nicht an Dritte weitergeben wurde und das Equipment zur Herstellung sichergestellt werden konnte. Demgegenüber war zu Lasten der Angeklagten zu bewerten, dass die Grenze zur nicht geringen Menge um das 18,5-fache überschritten ist und die Herstellung auf relativ professionelle Weise erfolgte. Bei Abwägung dieser für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände war die Annahme eines minder schweren Falls aufgrund der genannten hohen Menge nicht gerechtfertigt. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte dann im Wesentlichen von den vorgenannten Erwägungen leiten lassen. Ausgehend von dem zur Verfügung stehenden genannten Strafrahmen und nach Abwägung der vorgenannten für und gegen die Angeklagte sprechenden Gesichtspunkte war danach die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten tat- und schuldangemessen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist anzunehmen, dass sich die Angeklagte die erfolgte Verurteilung zur Warnung dienen lässt und sie keine weiteren Straftaten begehen wird (§ 56 I StGB). Der Angeklagten ist eine weitgehend günstige Sozialprognose zu stellen. Sie verfügt über eine Wohnung, eine soziale Anbindung (Eltern und Schwiegereltern) und eine berufliche Perspektive. Hinzu kommt, dass sie erstmalig straffällig geworden ist, was die Kammer auch als Umstande von besonderem Gewicht im Sinne des § 56 II StGB neben der vollumfänglich geständigen Einlassung nochmals berücksichtigte. Anhaltspunkte, warum die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hätte gebieten sollen (§ 56 III StGB), waren für die Kammer nicht ersichtlich. 2. Hinsichtlich des Angeklagten B. a) Die Taten vom 15.12.2020 zu Lasten der Zeugin C. (Fall 1 und 2) Maßstab der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe war bei beiden Taten vom 15.12.2020 gemäß § 52 II StGB der Strafrahmen des § 177 VII StGB, der Freiheitsstrafe von drei bis zu 15 Jahren vorsieht. Die Kammer hat einen minder schweren Fall jeweils nicht angenommen. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein können, ergibt sich kein so beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte, dass die Taten nicht mehr den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen gleichen und die Anwendung des Regelstrafrahmens deshalb als unangemessen hart erscheint. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten ist zunächst gewichtig berücksichtigt worden, dass dieser bislang nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus war zu seinen Gunsten zu werten, dass bei der Geschädigten C. keine schweren körperlichen Folgen eingetreten sind. Der Umstand, dass seine berufliche Zukunft als Arzt durch den Prozess zerstört wurde und er zudem durch die Verhängung des Berufsverbotes nochmals belastet ist, wertete die Kammer ebenfalls zu seinen Gunsten. Demgegenüber war zu Lasten des Angeklagten zu beachten, dass er durch die Taten seine besondere Vertrauensposition als Arzt gegenüber der Patientin sowie die besondere Situation im Krankenhaus, wo stationär aufgenommene Patienten – insbesondere auf einer gynäkologischen Station – in einem besonderen Maße physisch und psychisch belastet und verletzbar sind, ausgenutzt hat. Zudem zeichnen sich die Taten aufgrund der vorherigen Sedierung, zudem mit einem Medikament, dessen Fehlen im Klinikalltag nicht auffällt, und der Konstruktion einer Hintergrundgeschichte durch eine professionelle Vorgehensweise aus, durch die eine hohe kriminelle Energie zum Ausdruck kommt. Weiter wertete die Kammer zu seinen Lasten, dass er durch die Taten bei der Zeugin C. erhebliche Leiden psychischer Art verursacht hat, aufgrund derer sie zeitweise stationär behandelt werden musste und sich auf unbestimmte Zeit in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet, was ihren Alltag stark beeinträchtigt und auch für ihrer Familie erhebliche Opfer bedeutet. Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte jeweils tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung – zudem in zwei Varianten – begangen hat. Die Tatbegehung erfolgte, obgleich er bereits wiederholt im Klinikbetrieb aufgrund eines Vorfalls sexueller Art – wenn auch nur in Gestalt einer verbalen Belästigung – aufgefallen war (Fall 4) und der Klinikleitung insoweit Rede und Antwort stehen musste, er mithin durch einen gewissen Abschreckungseffekt hätte gewarnt sein müssen. Während sich bei Fall 1 schließlich die zeitliche Nähe zur erfolgten Operation (die Zeugin C. war nicht einmal zwei Stunden vor der Tat vom Aufwachraum auf die Normalstation verbracht worden) zu seinen Lasten auswirkte, tat dies hinsichtlich des Falles 2 die besondere Demütigung durch das veranlasste Schlucken des Ejakulats sowie die zum Ausdruck gebrachte nochmals erhöhte kriminelle Energie aufgrund der wiederholten Begehung nur wenige Stunden nach der ersten Tat. Das Abwägen dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ergibt nicht, dass die von ihm begangenen Tathandlungen als sich jeweils von den gewöhnlich vorkommenden Durchschnittsfällen in einem erheblichen Maß zu seinen Gunsten abhebende Tat angesehen werden können. Bei der Zumessung der konkreten Freiheitsstrafe hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von den bereits aufgeführten Erwägungen leiten lassen. Ausgehend von dem jeweils zur Verfügung stehenden genannten Strafrahmen und nach Abwägung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte war danach hinsichtlich der Tat 1 (Fall 1) die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten und hinsichtlich der Tat 2 (Fall 2) die Verhängung einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen. b) Die Tat vom 21.09.2020 zu Lasten der Zeugin E. (Fall 5) Hinsichtlich der Tat vom 21.09.2020 war die zu verhängende Strafe dem Strafrahmen des § 177 II StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, zu entnehmen. Die Kammer hat einen minder schweren Fall unter Beachtung der in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigenden, bereits genannten Gesichtspunkten nicht angenommen. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein können, ergibt sich kein so beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte, dass die Tat nicht mehr den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen gleicht und die Anwendung des Regelstrafrahmens deshalb als unangemessen hart erscheint. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigte die Kammer, dass dieser bislang nicht vorbestraft ist und die von der Tathandlung ausgehende unmittelbare Belastung nur über kurzen Zeitraum andauerte und die Zeugin E. keine körperlichen Schäden davontrug. Darüber hinaus war zu seinen Gunsten zu werten, dass seine berufliche Zukunft als Arzt durch den Prozess zerstört wurde und er zudem durch die Verhängung des Berufsverbotes nochmals belastet ist. Zu Lasten des Angeklagten musste auch hier die Ausnutzung der besonderen Vertrauensposition als Arzt gegenüber der Patientin sowie die besondere Situation nach einer Operation im Aufwachraum eines Krankenhauses, wo Patienten in einem besonderen Maße physisch und psychisch verletzbar sind, bewertet werden. Zudem zeichnet sich die Tat durch eine gesteigerte Dreistigkeit aus, da sie im Beisein einer weiteren Patientin, wenn auch optisch abgetrennt und durch die vorausgegangene Operation wenig aufnahmefähig, verübt wurde. Weiter wertete die Kammer zu seinen Lasten, dass er durch die Tat bei der Zeugin E. eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung psychischer Art erzeugt hat, die sie über mehrere Monate stark belastete, wenngleich sie das Geschehen insgesamt offenbar gut verarbeitet hat. Auch hier war weiter zu berücksichtigen, dass er bereits im Klinikbetrieb aufgrund eines Vorfalls sexueller Art – wenn auch nur in Gestalt einer verbalen Belästigung – aufgefallen war (Fall 4) und hätte gewarnt sein müssen. Bei der Zumessung der konkreten Freiheitsstrafe hat sich die Kammer sodann unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von den bereits aufgeführten Erwägungen leiten lassen. Ausgehend von dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen und nach Abwägung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte wird die Verhängung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen erachtet. c) Die Tat vom 00.10.2020 zu Lasten der Zeugin D. (Fall 7) Ausgangspunkt der für die Tat vom 00.10.2020 gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe war der Strafrahmen des § 177 VII StGB, der Freiheitsstrafe von drei bis zu 15 Jahren vorsieht. Die Kammer hat einen minder schweren Fall auch hier nicht angenommen. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen: Zugunsten des Angeklagten ist zunächst erneut gewichtig berücksichtigt worden, dass dieser bislang nicht vorbestraft ist. Darüber hinaus war zu seinen Gunsten zu werten, dass keine schweren körperlichen Schäden bei der Zeugin D. eingetreten sind. Der Umstand, dass seine berufliche Zukunft als Arzt durch den Prozess zerstört wurde und er zudem durch die Verhängung des Berufsverbotes nochmals belastet ist, wertete die Kammer auch hier zu seinen Gunsten. Demgegenüber war zu Lasten des Angeklagten abermals zu beachten, dass er durch die Taten seine besondere Vertrauensposition als Arzt gegenüber der Patientin ausgenutzt hat, wobei dabei noch erschwerend hinzukam, dass er die Zeugin D. bereits zwei Tage vor der Tat im Rahmen eines Aufklärungsgespräches kennengelernt hatte und sich ihre Ängste und Sorgen berichten ließ, also ein gewisses über das normale Maß hinausgehende Vertrauensverhältnis aufgebaut hatte. Weiter nutzte er die o.g. besondere Situation im Krankenhaus aus. Seine Tat zeichnet sich aufgrund der vorherigen Sedierung mit dem Medikament Midazolam, dessen Fehlen im Klinikalltag nicht auffällt durch eine professionelle Vorgehensweise aus. Durch diese, aber auch die vorherige Ankündigung sexueller Handlungen im Aufwachraum und das Verlassen einer laufenden Operation zur Tatbegehung kommt eine hohe kriminelle Energie zum Ausdruck. Weiter wertete die Kammer zu seinen Lasten, dass er durch die Tat bei der Zeugin D. erhebliche Leiden psychischer Art verursacht hat, die weiter auf unbestimmte Zeit fortdauern und die ihren Alltag und ihre weitere Entwicklung der zur Tatzeit 24-Jährigen Frau stark beeinträchtigen. Auch hier war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte tateinheitlich eine gefährliche Körperverletzung begangen hat und auch die zuvor im Klinikbetrieb erfolgte Thematisierung des o.g. Vorfalls (Fall 4) ihn nicht von der Begehung abbringen konnte. Schließlich war strafschärfend zu berücksichtigen, dass er die Tat unmittelbar nach der Verlegung der Patientin aus dem Aufwachraum auf die Normalstation verübte und versuchte sie zu vergewaltigen, indem er mit seinem Penis oral in sie eindringen wollte. Das Abwägen dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ergibt nicht, dass die von dem Angeklagten begangenen Tathandlung als sich von den gewöhnlich vorkommenden Durchschnittsfällen in einem erheblichen Maß zu seinen Gunsten abhebende Tat angesehen werden kann. Bei der Zumessung der konkreten Freiheitsstrafe hat sich die Kammer unter Beachtung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte von den bereits aufgeführten Erwägungen leiten lassen. Ausgehend von dem zur Verfügung stehenden genannten Strafrahmen und nach Abwägung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte war danach die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten tat- und schuldangemessen. d) Die Tat vom 16.12.2020 (Fall 8) Hinsichtlich der Tat vom 16.12.2020 (Fall 8) war die zu verhängende Strafe gemäß § 52 II StGB dem Strafrahmen des § 184b III StGB i.d.F. v. 13.03.2020, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht, zu entnehmen. Es kam nicht die aktuell geltende Fassung des § 184b III StGB, sondern die während des Tatzeitraums geltende Vorfassung zur Anwendung. Nach der sog. Meistbegünstigungsklausel ist nach § 2 III StGB bei täterbegünstigenden materiellen Gesetzesänderungen zwischen Beendigung der Tat und der Entscheidung das jeweils mildeste Gesetz als Ganzes anzuwenden, das zwischen der Tat und der Entscheidung gilt oder gegolten hat, sei es auch nur vorübergehend. Da die zur Tatzeit geltende Vorfassung, die – so wie die darauf folgende, vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 geltende Fassung – einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, die aktuelle Regelung indes Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren vorsieht, war die zur Tatzeit geltende Fassung als das mildeste Gesetz anzuwenden. Bei der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen: Zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigte die Kammer, dass dieser bislang nicht vorbestraft ist und die Anzahl der vorgehaltenen Bilder als noch verhältnismäßig gering einzustufen ist. Weiter wertete die Kammer strafmildernd, dass der Angeklagte nicht gezielt nach dem Bildmaterial suchte, sondern es versehentlich herunterlud. Darüber hinaus war zu seinen Gunsten zu werten, dass seine berufliche Zukunft als Arzt durch den Prozess zerstört wurde und er zudem durch die Verhängung des Berufsverbotes nochmals belastet ist. Zu Lasten des Angeklagten bewertete die Kammer, dass die Bilder zum Teil Abbildungen eines tatsächlichen Missbrauchs und nicht nur ein nachgestelltes Geschehen darstellen und er mit dem gleichzeitigen Besitz jugendpornographischen Bildmaterials eine weitere Straftat tateinheitlich beging. Ausgehend von dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen und nach Abwägung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte war die Verhängung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 10,00 tat- und schuldangemessen. Die Höhe des Tagessatzes hat die Kammer dabei nach den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten bestimmt; insbesondere steht ihm sein vorheriges Gehalt von rund 4.000,00 € netto aufgrund des Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht zur Verfügung. e) Die Tat vom 16.12.2020 – Betäubungsmittel (Fall 9) Ausgangspunkt der insoweit gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe war der Strafrahmen des § 29a I BtMG, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht. Die Kammer ist sodann zu dem Ergebnis gekommen, dass ein minder schwerer Fall nicht anzunehmen ist. Insoweit berücksichtigte die Kammer erneut zu Gunsten des Angeklagten, dass er bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten war sowie dass der Vorhalt der Betäubungsmittel vorrangig aufgrund therapeutischer Zwecke und für die Behandlung seines krebskranken Vaters erfolgte, was ihn offenbar zur Tat veranlasste. Zudem liegt lediglich die Tathandlung des Besitzes – und nicht des Herstellens oder gar Handeltreibens – vor. Der Umstand, dass seine berufliche Zukunft als Arzt durch den Prozess zerstört wurde und er zudem durch die Verhängung des Berufsverbotes nochmals belastet ist, berücksichtigte die Kammer auch hier strafmildernd. Demgegenüber war zu Lasten des Angeklagten zu bewerten, dass die Grenze zur nicht geringen Menge um das 18,5-fache überschritten ist Bei Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war die Annahme eines minder schweren Falls aufgrund der genannten Menge nicht gerechtfertigt. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der in § 46 StGB genannten Gesichtspunkte dann im Wesentlichen von den vorgenannten Erwägungen leiten lassen. Ausgehend von dem zur Verfügung stehenden genannten Strafrahmen und nach Abwägung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte war die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten tat- und schuldangemessen. f) Gesamtstrafenbildung Aus diesen Einzelstrafen war nach den §§ 53 I, 54 I 2, III StGB durch angemessene Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe – acht Jahre und sechs Monate – eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Bei nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte und unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten, seines straffreien Vorlebens, des engen situativen Zusammenhangs (Fälle 1, 2, 5, 7) sowie bei Berücksichtigung der faktischen Zerstörung seiner beruflichen Zukunft und der darüber hinaus eintretenden Folgen des verhängten Berufsverbotes ist auch vor dem Hintergrund der Anzahl der Fälle und des insgesamt langen Tatzeitraums (Fälle 1, 2, 5, 7) eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren tat- und schuldangemessen. VI. Die Kammer hat neben der Freiheitsstrafe nicht die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. Die Unterbringung kam bereits deshalb nicht in Betracht, da ein Hang im Sinne des § 64 StGB nicht festzustellen war. VII. Darüber hinaus war gemäß § 70 I StGB gegen den Angeklagten ein lebenslanges Berufsverbot zu verhängen. 1. Missbrauch der Berufsstellung Der Angeklagte hat mit den Taten zum Nachteil der Zeuginnen C., D. und E. mehrere rechtswidrige Taten unter Missbrauch seines Berufes begangen. Der Angeklagte hat bei allen diesen Taten bewusst und planmäßig die ihm durch seinen Beruf als Arzt im Krankenhaus gegebene Möglichkeit zur Begehung der Taten ausgenutzt. So nutzte er in den Fällen 1, 2 (C.) und 7 (D.) den mit seiner Tätigkeit als Arzt ermöglichten Zugang zu der intravenös verabreichten Injektionslösung des Medikaments Midazolam sowie den mit seiner Tätigkeit als Anästhesist im Krankenhaus ermöglichten ungehinderten Zugang zu den Patientenzimmern bzw. dem Aufwachraum (Fall 5: E.) aus. Auch nutzte er die in der Regel im Rahmen der stationären Behandlung grundsätzlich gegebene Gelegenheit der Visite in den Fällen 1, 2 und 7 zur Tatbegehung aus. Einerseits brachte er die Zeuginnen so dazu, ihm bei Eintreten in das Zimmer (Fall 1, 2 und 7) unter dem Vorwand, nach ihrem Befinden schauen zu wollen, kein Misstrauen entgegen zu bringen. Weiter nutzte er bewusst das von den Zeuginnen grundsätzlich einem Arzt entgegengebrachte Vertrauen, dass die Verabreichung eines Medikamentes jeweils einem therapeutischen Zweck dient, zur Tatbegehung aus. Zudem nutzte er die Gelegenheit der Visite, um seinen Aufenthalt jedenfalls bei den Taten zu Lasten der Zeugin C. (Fall 1 und 2) aktiv gegenüber den Pflegerinnen und Pflegern zu rechtfertigen. 2. Wiederholungsgefahr Die Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten lässt zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsverkündung (vgl. BGH NStZ 2019, 273) die Gefahr erkennen, dass er bei weiterer Ausübung seines Berufs erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art unter Missbrauch seines Berufs begehen wird. Dies ergibt sich aufgrund folgender Überlegungen, auf denen die Feststellungen zu II. 10. beruhen. Der Angeklagte hat im Rahmen seiner Tätigkeit in Gestalt der schweren Vergewaltigung in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin C., des schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin D. sowie des sexuellen Übergriffs zum Nachteil der Zeugin E. schwerwiegende Taten begangen. Diese Taten beging er direkt im ersten Jahr seiner erstmaligen Anstellung als Arzt, wobei eine Steigerung der Intensität der Taten zu verzeichnen ist. Nachdem er zunächst eine verbale Belästigung (sexueller Art) beging (Fall 4 am 13.05.2020: AS.), beging er sodann den sexuellen Übergriff durch Berührung der Hand der Geschädigten mit seinem primären Geschlechtsteil (Fall 5 am 21.09.2020: E.) gefolgt von dem Versuch der oralen Vergewaltigung (Fall 7 am 22.10.2020: D.) und schließlich der zweimaligen vollendeten oralen Vergewaltigung (Fälle 1 und 2: C.). Eine sexuelle Präferenzstörung konnte zwar seitens des Sachverständigen BT. nicht festgestellt werden. Eine Aufarbeitung seiner Taten hat jedoch nicht stattgefunden. Zudem zeigen die – auch wenn dies seitens des Sachverständigen nicht als pathologisch eingestuft worden ist – bei ihm aufgefundenen Bilder mit sexuellen Handlungen an sedierten bzw. schlafenden Frauen, dass bei ihm zumindest ein gewisses Grundinteresse an derartigen Dingen vorhanden ist. Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, dass der Angeklagte bei erneuter Tätigkeit als Arzt im Krankenhaus oder der Behandlung von weiblichen Personen aufgrund des dann bestehenden Zugriffs auf diese bei gleichzeitigem Zugriff auf sedierende Mittel wie das Medikament Midazolam – das Medikament Midazolam ist für einen Arzt nach Ausführungen des Sachverständigen Dr. BR. in jeder Apotheke erhältlich, wenn er sich selbst ein entsprechendes Rezept ausstellt – weitere erhebliche rechtswidrige Taten, wie die bereits in der Vergangenheit begangenen, begeht. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch nicht übersehen, dass bereits aufgrund der Verurteilung sowie der medialen Berichterstattung eine erneute Anstellung des Angeklagten als Arzt deutlich erschwert ist. Letztendlich auszuschließen ist es jedoch nicht, dass er eine neue Anstellung – auch im Krankenhaus – finden wird. Obwohl über den Fall überregional in der Presse berichtet wurde, ist zweifelhaft, ob der Angeklagte nach Verbüßung der Haftstrafe derart bekannt ist, dass man ihn überall in Deutschland noch als den Angeklagten in diesem Verfahren identifiziert. Auch dass sich jeder potentielle Arbeitgeber ein Führungszeugnis vorlegen lassen wird, steht nicht mit Sicherheit fest. Die Kammer hat von der Anordnung des Berufsverbotes auch nicht deshalb Abstand genommen, weil gegen den Angeklagten aufgrund der Vorfälle ein Verfahren zur Überprüfung seiner Approbation eingeleitet worden ist. Dieses Verfahren ruht, weshalb nicht unterstellt werden kann, dass ihm die Zulassung als Arzt auch – dauerhaft – entzogen wird. Es ist für die Kammer daher nicht auszuschließen, dass der Angeklagte einer berufliche Tätigkeit als Arzt im Krankenhaus nach Verbüßung seiner Haftstrafe wieder nachgeht, auch wenn es ihm aufgrund dieses Verfahrens schwerfallen wird, eine Anstellung in Deutschland zu finden (s.o.). Schließlich ist bei dieser Prognose nicht unberücksichtigt geblieben, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist. Wird ein Täter erstmalig wegen einer Anlasstat straffällig, sind an die Annahme seiner weiteren Gefährlichkeit im Sinne des § 70 I 1 StGB ganz besonders strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist zu prüfen, ob bereits die Verurteilung zur Strafe den Täter von weiteren Taten abhalten wird (vgl. BGH NStZ 1995, 124). Bei erstmaliger Straffälligkeit ist im Zweifel davon auszugehen, dass bereits die Verurteilung zu Strafe den Täter von weiteren Taten abhalten wird (MüKoStGB/Bockemühl, 4. Aufl. 2020, StGB § 70 Rn. 22). Dies ist aus Sicht der Kammer jedoch aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls ausnahmsweise gerade nicht zu erwarten. Der Angeklagte hat die außerordentlich schwerwiegenden Straftaten trotz Sensibilisierung durch die klinikinterne Konfrontation mit einer verbalen Belästigung (Fall 4) im Rahmen des Klinikbetriebs begangen. Er hätte demnach bereits gewarnt bzw. dahingehend sensibilisiert sein müssen, dass das Risiko der Entdeckung hoch ist und die Handlungen nicht ohne Folgen für sein Privat- und Berufsleben bleiben könnten. Ungeachtet dessen hat er die Taten begangen und setzte seine berufliche Zukunft – für die er einen langen Ausbildungsweg gerade erst abgeschlossen hatte – aufs Spiel. Hierdurch wird deutlich, dass erhebliche nachteilige Folgen für das Privat- und Berufsleben des Angeklagten für diesen bei der Entscheidung zur Begehung der Taten von geringer Relevanz sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erwarten, dass den Angeklagten allein die Strafe sowie die damit einhergehende – wenn auch mit elf Jahren erhebliche – vor ihm liegende Hafterfahrung von weiteren Taten abhalten werden. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte nach den Ausführungen des Sachverständigen BT. in seiner Steuerungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt war, er mithin seine Triebe oder das, was ihn zu den Taten veranlasst, insoweit durchaus kontrollieren kann. Dies zeigt sich auch daran, dass der Angeklagte eine große Anzahl von weiblichen Patientinnen behandelte, ohne dass Übergriffe bekannt wurden. Aufgrund der vorgenannten Aspekte ist jedoch gleichwohl auch trotz der Tatsache, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Ersttäter handelt, von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. 3. Dauer des Berufsverbots Die Kammer hat ein lebenslanges Berufsverbot verhängt, da die gesetzliche Höchstfrist von fünf Jahren zur Abwehr der vom Angeklagten drohenden Gefahr – zumindest nach dem jetzigen Stand, welcher maßgeblich ist – nicht ausreicht. Auch nach Ablauf eines fünfjährigen Berufsverbotes in Anschluss an den Vollzug besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die bezeichnete Gefahr der Begehung weiterer Taten fortbesteht. Ob eine Aufarbeitung seiner Taten erfolgen und Erfolg haben wird, ist derzeit noch ungewiss. Zu berücksichtigen waren an dieser Stelle erneut die vorgenannten erheblichen Risiken, die der Angeklagte für sich, d.h. seine private und berufliche Zukunft, und auch die Geschädigten in Kauf genommen hat. Das verwendete Benzodiazepin ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. BR. jedenfalls abstrakt betrachtet kaum beherrschbar und kann im Extremfall bis zum Tod führen. Dies gilt vor allem auch, wenn ein Zusammenwirken mit weiteren ggf. unbekannten Medikamenten erfolgt, was im Krankenhaus nach einer Operation nicht auszuschließen ist. Weiter war die extreme Skrupellosigkeit des Angeklagten bei der Auswahl der Opfer nicht zu verkennen. Bei den Zeuginnen C., D. und E. handelte es sich um gynäkologische Notfälle, die ersichtlich sowohl körperlich als auch psychisch stark belastet waren. Wie bereits ausgeführt leiden insbesondere die Geschädigten C. und D. ganz erheblich unter den Folgen der Tat, so dass eine erneute Tatbegehung nach Möglichkeit dauerhaft zu verhindern ist. 4. Verhältnismäßigkeit Die Anordnung des Berufsverbotes ist verhältnismäßig angesichts des bedrohten Rechtsguts im Falle neuer rechtswidriger Taten der bezeichneten Art durch den Angeklagten. Insbesondere war die Verhängung des Berufsverbotes vor dem Hintergrund der zu erwartenden Taten erforderlich. Dabei hat die Kammer in Rechnung gestellt, dass es sich um eine für den Angeklagten einschneidende Maßnahme handelt, da ihm die Möglichkeit, als Arzt im Krankenhaus zu arbeiten, was er bereits vor Beginn seines Studiums anstrebte, für den Rest seines Lebens verwehrt bleibt, obwohl er für einen Teil seiner potenziellen Patienten (die Patienten männlichen Geschlechts) keine Gefahr darstellt (dazu noch sogleich). Bei den o.g. Taten handelt es sich um schwerwiegende Straftaten, deren Verhinderung das entsprechende Berufsverbot rechtfertigt. Die Taten haben, wie die Beweisaufnahme deutlich gezeigt hat, erhebliche Folgen bei den Opfern verursacht, die jedenfalls bezogen auf die Geschädigten C. und D. auf unbestimmte Zeit andauern werden. Es bleibt völlig unklar, ob es den Geschädigten überhaupt gelingen kann, an ihr jeweils vorheriges Leben anzuknüpfen. Dies gilt auch deshalb, weil sich die Geschädigten in einem persönlichen und medizinischen Notfall befunden haben, aufgrund dessen sie die Hilfe des Krankenhauses aufsuchten. Eine Beschränkung des Verbotes auf die Tätigkeit als Anästhesist ist nicht geeignet der genannten Gefahr zu begegnen. Auch als Arzt mit anderem Fachgebiet hat der Angeklagte Zugang zu sedierenden Medikamenten und auch Zugang zu den Patientenzimmern, der Intensivstation oder dem Aufwachraum. Einer medizinischen Zuständigkeit seiner Person bedarf es – wie die hiesigen Taten gezeigt haben – gerade nicht. Aus diesem Grund kam eine Beschränkung auf die Behandlung von weiblichen Personen im Krankenhaus im Ergebnis nicht in Betracht. Es ergaben sich zwar keine Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse des Angeklagten auch männlichen Personen gilt. Eine praktische Umsetzung im Krankenhausbetrieb, die nicht nur die Behandlung, sondern auch den Zugang zu den Patienten geschlechterspezifisch in der Form regelt, dass ein Kontakt zu weiblichen Patientinnen sicher ausgeschlossen werden kann, ist aus Sicht der Kammer jedoch ausgeschlossen. Die Kammer hat daher lediglich das Verbot bezogen auf die Tätigkeit als Arzt außerhalb des Klinikbetriebes vor dem Hintergrund des Interesses des Angeklagten an weiblichen Personen auf diese beschränkt. Dieser Aspekt, d.h. dass es dem Angeklagten nach Verbüßung seiner Haftstrafe jedenfalls grundsätzlich möglich sein wird, seinem erlernten Beruf nachzugehen, spielte für die Kammer bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit letzten Endes auch eine nicht untergeordnete Rolle. Aufgrund der Schwere der Taten und der damit verbundenen Folgen bei den Opfern ist jedoch eine Wiederholung derartiger Taten zu verhindern. Zusammenfassend ist es daher nach Ansicht der Kammer angesichts der Schwere und der Anzahl der Taten, der Erheblichkeit der psychischen Folgen für die Opfer, der Steigerung der Intensität der Taten, des Umstandes, dass ihm ein gewisses Grundinteresse an sexuellen Handlungen an sedierten Frauen zu bescheinigen ist und der Unverfrorenheit, mit der der gerade erst im Berufsleben gestartete Angeklagte trotz Sensibilisierung aufgrund klinikinterner Untersuchungen gehandelt hat, auch unter dem Gesichtspunkt der Generalprävention und des Opferschutzes auch verhältnismäßig, ein lebenslanges Berufsverbots zu verhängen, da potentielle Opfer mit allen vertretbaren Mitteln vor solchen Taten zu schützen sind. VI. Die Adhäsionsanträge sind, soweit sie zulässig waren, begründet. Soweit sie unzulässig waren, hat die Kammer von einer Entscheidung abgesehen. Der Tatbestand der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin C. sowie der Tatbestand wegen schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin D. stellen eine unerlaubte Handlung nach § 823 I, II BGB dar. Der Angeklagte ist daher den Zeuginnen (Adhäsionsklägerinnen) jeweils zu Schadensersatz verpflichtet. 1. Adhäsionsanträge C. Der geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld ist nach § 253 II BGB dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Unter Berücksichtigung der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes hat die Kammer – für beide Vorfälle insgesamt – einen Betrag in Höhe von € 35.000,00 für angemessen erachtet. Dabei hat sie insbesondere die Schwere des Tatbildes der oralen Vergewaltigung – nach vorheriger Sedierung im Anschluss an eine gynäkologische Notoperation –, das Verschulden des Angeklagten sowie die Traumatisierung der Geschädigten und den Verlust des Vertrauens in Ärzte und Krankenhäuser in den Blick genommen, die zu erheblichen psychischen Belastungen der Nebenklägerin führten. Mit Blick auch auf vergleichbare gerichtlich entschiedene Fälle hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass die Nebenklägerin die mit den Taten einhergehenden Belastungen bislang nicht verarbeitet hat, weiterhin therapeutisch und medikamentös behandelt wird und sich die Einschränkungen auf ihren Alltag und ihr Familienleben erheblich auswirken. Zudem ist nicht absehbar, ob und wann sich ihr Beschwerdebild bessern wird. Der geltend gemachte Feststellungsantrag war der Nebenklägerin insoweit zuzuerkennen, als der materielle Zukunftsschaden erfasst ist. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung kann mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Nebenklägerin C. zukünftig weitere Schäden, wie Behandlungskosten in Gestalt von Zuzahlungen für Medikamente oder die psychiatrische Behandlung entstehen werden. Da zum derzeitigen Zeitpunkt nicht absehbar ist, wie lange z.B. die psychiatrische Behandlung noch andauern wird, war ihr eine Bezifferung auch nicht möglich. Soweit sich der Feststellungsantrag auf bereits eingetretene Schäden bezieht, war er bereits unzulässig. In Bezug auf die insoweit in den Blick genommenen materiellen Schäden ist nicht dargelegt worden, was einer Bezifferung dieser Schäden entgegensteht, so dass es an einem Feststellungsinteresse fehlt. Entsprechendes gilt für den Feststellungsantrag in Bezug auf zukünftige immaterielle Schäden. Mit der Zusprechung des vorgenannten Schmerzensgeldes sollen grundsätzlich alle absehbaren immateriellen Schäden abgegolten werden. Für die nur ausnahmsweise vorliegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens weiterer, in der Bemessung des bereits zuerkannten Schmerzensgeldes noch nicht berücksichtigter immaterieller Schäden ist nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 187 I analog BGB i.V.m. § 404 II StPO. Soweit die Adhäsionsanträge der Nebenklägerin nicht zugesprochen worden sind, war gemäß § 406 I 3 StPO von einer Entscheidung hierüber abzusehen. 2. Adhäsionsanträge D. Der geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld ist nach § 253 II BGB ebenfalls dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Die Kammer hat einen Betrag in Höhe von € 10.000,00 für angemessen erachtet. Dabei hat sie auch in diesem Fall vor allem die Schwere des Tatbildes des schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung – nach vorheriger Sedierung im unmittelbaren Anschluss an den Aufenthalt im Aufwachraum nach einer gynäkologischen Operation – berücksichtigt, wobei der Versuch der oralen Vergewaltigung erschwerend hinzukommt. Weiter fiel das Verschulden des Angeklagten – nach vorherigem Vertrauensaufbau durch das Aufklärungsgespräch – und die Ankündigung der Tat im Aufwachraum – neben den erheblichen Folgen für die Nebenklägerin D., die sie täglich im Privat- und auch Berufsleben begleiten, ins Gewicht. Unter Berücksichtigung von vergleichbaren gerichtlich entschiedenen Fällen musste die Kammer auch hier weiter in die Bemessung einfließen lassen, dass die Nebenklägerin D. die mit den Taten einhergehenden Belastungen bislang nicht verarbeitet hat und die Tat einer therapeutischen Aufarbeitung bedarf. Der geltend gemachte Feststellungsantrag war auch der Nebenklägerin D. lediglich insoweit zuzuerkennen, als der materielle Zukunftsschaden erfasst ist. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass ihr zukünftig weitere Schäden, jedenfalls in Gestalt der Behandlungskosten für die beabsichtigte Psychotherapie, entstehen werden. Soweit sich der Feststellungsantrag auf bereits eingetretene materielle oder immaterielle Schäden bezieht, war er bereits unzulässig. Denn es ist nicht dargelegt worden, was einer Bezifferung dieser Schäden entgegensteht, so dass es an einem Feststellungsinteresse fehlt. Auch hier ist für die Entstehung weiterer immaterieller Schäden nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Der Antrag festzustellen, dass die Ersatzansprüche der Adhäsionsklägerin aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultieren, ist zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse ist im Hinblick auf die den Gläubiger privilegierenden Regelungen des § 850f II ZPO und § 302 Nr. 1 InsO gegeben. Die Begründetheit ergibt sich aus § 823 I, II BGB. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 187 I analog BGB i.V.m. § 404 II StPO. Soweit die Adhäsionsanträge der Nebenklägerin nicht zugesprochen worden sind, war gemäß § 406 I 3 StPO von einer Entscheidung hierüber abzusehen. VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 I, 472a I, II StPO. Die Kammer übt das ihr angesichts des teilweisen Absehens von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge zukommende Ermessen unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 92 II Nr. 1 ZPO dahingehend aus, dass die Adhäsionsklägerinnen nicht mit Kosten zu belasten sind, da ihre jeweilige Zuvielforderung im Rahmen der Feststellungsanträge geringfügig war. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach § 406 III 2 StPO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung nach § 257c StPO.