Urteil
2 O 29/21
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2021:1116.2O29.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 10.10.2020 in Bielefeld ereignet hat (Anlage A 1). Bei diesem Unfall, für dessen Folgen die Beklagte dem Grunde nach unstreitig zu 100% einzustehen hat, wurde die rechte Seite des Motorrades des Klägers beschädigt. Das Motorrad hatte bereits am 16.08.2018 auf der rechten Seite einen Schaden erlitten, zu dem der Sachverständige R. ein Gutachten erstattet hatte (Anlage B 1). Auch zum streitgegenständlichen Unfall hat der vorgenannte Herr R. ein Schadensgutachten vom 06.11.2020 erstellt (Anlage A 2), in dem Netto-Reparaturkosten in Höhe von 5.060,90 Euro kalkuliert sind und eine verbleibende Wertminderung von 100,00 Euro angegeben ist. Neben diesen Schadenspositionen verlangt der Kläger Erstattung von Abschleppkosten für die Verbringung des Fahrzeugs von ihm zur Vermessung und zurück (Anlage A 3) in Höhe von 417,60 Euro und Erstattung der Gutachterkosten einschließlich Fremdkosten für die Vermessung gemäß Anlage A 4 in Höhe von insgesamt 1.242,71 Euro. Den diesbezüglichen Schadensersatzanspruch hatte der Kläger an den Schadensgutachter R. abgetreten. Diesbezüglich ist eine Rückabtretung erfolgt. Schließlich verlangt der Kläger Erstattung einer Kostenpauschale von 25,00 Euro. Der Kläger behauptet, der Vorschaden vom 16.08.2018 sei sach- und fachgerecht repariert worden. Dies sei durch die als Zeugen benannten V. V. und E. G. geschehen. Letztgenannter sei versiert in Krad-Reparaturen. Mit am 15.11.2021 per Telefax bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 12.11.2021 behauptet der Kläger, er habe von dem als Zeugen benannten Herrn U. U. K. einen Verkleidungshalter und eine Frontmaske erworben, von dem als Zeugen benannten Herrn L. U. einen Fußrastenhalter vorne rechts und hinten rechts sowie einen Lichtmaschinendeckel und von dem als Zeugen benannten Herrn G. eine Seitenverkleidung rechts, eine Verkleidungsscheibe und eine Seitenverkleidung rechts. Lesbare diesbezügliche Kaufverträge wurden erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.11.2021 vorgelegt. Der Kläger behauptet darüber hinaus, aus den Fotos der beiden Schadensgutachten ergäbe sich, dass die bei dem streitgegenständlichen Unfall entstandenen Schäden nicht identisch mit denen aus dem Vorschaden vom 16.08.2018 seien. Der Kläger räumt jedoch ein, dass der in beiden Gutachten als beschädigt aufgelistete Sturzhelm nach dem Vorschaden vom 16.08.2018 nicht erneuert wurde. Der Kläger hat zunächst selbst Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Nach Ablehnung durch die Beklagte ließ er diese durch anwaltliches Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.01.2021 (Anlage A 5) zur Zahlung auffordern. Der Kläger beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.846,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2) ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwälte Sahin in Höhe von 713,76 Euro freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet eine vollständige fachgerechte Reparatur des Vorschadens vom 16.08.2018, insbesondere auch, dass die Teile aus den vorgelegten Kaufverträgen – die im Übrigen nur etwa die Hälfte der laut Vorschadensgutachten benötigten Teile betreffen – für die Reparatur des Motorrades verwendet und dort tatsächlich verbaut worden seien. Sie bestreitet auch eine Reparatur durch die vom Kläger benannten Zeugen und die Behauptung, der Zeuge G. sei in Reparaturen von Motorrädern versiert. Aus den Fotos der Schadensgutachten ergäbe sich daher, dass der Vorschaden nicht repariert gewesen sei; jedenfalls seien die Schäden am Schalldämpfer und an der rechten Fußraste identisch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die ausgetauschten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Klage wurde am 26.03.2021 zugestellt. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Auch wenn zwischen den Parteien außer Streit ist, dass die Beklagte für die Folgen des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls zu 100% eintrittspflichtig ist, so hat der Kläger doch den unfallbedingt entstandenen Schaden nicht hinreichend belegt. Wird ein Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich – wie vorliegend – erneut (= deckungsgleich) beschädigt und ist die Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Schäden deshalb streitig, muss der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist. Der Geschädigte muss dementsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass der aktuell geltend gemachte Schaden bereits durch den Vorschaden entstanden war. Dazu muss er darlegen und ggfs. nachweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind – in diesem Zusammenhang muss er im Einzelnen zu Art und Umfang der Vorschäden und den durchgeführten Reparaturmaßnahmen (also dazu, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob evtl. Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen) vortragen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018, Az. 9 U 199/17; Rn. 4 – zitiert nach juris). Der Kläger hat vorliegend zum Vorschaden vom 16.08.2018 zunächst gar nichts vorgetragen. Dieser ist jedoch aufgrund des entsprechenden Vorbringens der Beklagten unstreitig. Der Kläger hat jedoch nicht hinreichend im Einzelnen zu den von ihm behaupteten Reparaturmaßnahmen, auch dazu, ob solche jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen, vorgetragen. Das Vorbringen der Beklagten ist zutreffend, dass schon die vom Kläger konkret benannten Ersatzteile im Vergleich mit den gutachterlichen Vorgaben nicht vollständig sind. So wurden zwar etwa Belege über den Erwerb von Fußrastenhaltern vorne rechts und hinten rechts vorgelegt, nicht jedoch über den Erwerb der Fußrasten selbst, deren Austausch nach dem Vorschadensgutachten erforderlich gewesen wäre. Auch fehlen Belege zum Erwerb des beschädigten Rückspiegels, des Scheinwerfers, des Reifens, des Fußbremshebels und des Schalldämpfers rechts. Auch ein Vergleich der Fotos etwa der Fußraste hinten und des Bremshebels im aktuellen Schadensgutachten und dem Gutachten zum Vorschaden lässt eine Reparatur nicht erkennen. Die Schäden erscheinen vielmehr identisch. Angesichts dieser Umstände ist allein auf Grund der Aussage im Schadensgutachten R. „das Fahrzeug weist folgende fachgerecht reparierte Vorschäden auf: Seitenschaden rechts repariert“ nicht erwiesen, dass der Vorschaden tatsächlich fachgerecht und insbesondere vollständig repariert wurde. Bei dem vorliegenden Schadensbild konnte der Schadensgutachter R. dies ohne detaillierte Kenntnisse zu einer Vorschadensreparatur gar nicht beurteilen. Sachverständigenbeweis war dazu ebenso wenig einzuholen wie eine Vernehmung der vom Kläger für den behaupteten Teilerwerb und die behauptete Reparatur benannten Zeugen. Solche Zeugen sind zum Beweis einer vollständig und ordnungsgemäß ausgeführten Vorschadensreparatur nur dann zu vernehmen, wenn das klägerische Vorbringen zu Art und Ausführung der Vorschadensreparatur ausreichend substantiiert ist; denn anderenfalls handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis (vgl. OLG Hamm a.a.O.; Rn. 7). Allein ein Beweis des Erwerbs der Teile, zu denen der Kläger Rechnungen vorgelegt hat, und deren Verbau würde noch nicht beweisen, dass der Vorschaden tatsächlich vollständig und fachgerecht repariert worden wäre. Damit bliebe auch der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs offen und damit die Frage, ob das Fahrzeug überhaupt noch reparaturwürdig war und ein Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten in Betracht kommt – und nicht nur eine Abrechnung auf Totalschaden-Basis. Abschließend sei angemerkt, dass die Klageforderung unstreitig in Höhe der Geltendmachung der Kosten für den Sturzhelm nicht begründet ist, da der Kläger einräumt, dass dieser nicht erneuert wurde, obwohl dies nach dem Vorschadensgutachten erforderlich gewesen wäre. Dieser Vorgang ist im Übrigen ein Indiz dafür, dass auch im Übrigen nicht sämtliche Teile, deren Austausch das Vorschadensgutachten vorsieht, tatsächlich ausgetauscht wurden. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erstattung einer Wertminderung zu, da angesichts der vorgenannten Umstände nicht feststellbar ist, dass das Schadensgutachten insoweit von zutreffenden Voraussetzungen ausgeht. Auch die Gutachterkosten sind nicht erstattungsfähig, da ohne den Nachweis einer vollständigen Vorschadensreparatur ein Gutachten, welches von einer solchen ausgeht, für die Schadensermittlung nicht brauchbar ist. Dies musste dem Kläger auch klar sein. Demzufolge besteht auch kein Ersatzanspruch im Hinblick auf bei der Begutachtung entstandener Vermessungskosten und Transportkosten zur Vermessung und zurück. Schließlich steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Erstattung einer Kostenpauschale zu, weil ein solcher Anspruch nur dann besteht, wenn ein Schadensersatzanspruch auch im Übrigen begründet ist. Dies ist aus den vorgenannten Gründen nicht der Fall. Mangels Hauptanspruch hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung von Zinsen oder vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.