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Urteil

6 O 30/21

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2022:0214.6O30.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen einer Verletzung des Klägers aufgrund eines herabstürzenden Astes. Der Kläger befuhr am 01.09.2018 gegen 11:10 Uhr mit seinem Fahrrad einen Weg, der neben der A. [Gewässer] von B. Richtung C. führt. Dieser Weg steht im Eigentum des Herrn D.. Die Beklagte übernimmt für diesen Weg jedoch sämtliche Wegebau-, Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten. Der Weg war zum Zeitpunkt der Verletzung des Klägers mit dem Verkehrszeichen 240 beschildert, die Beschilderung wurde im Nachhinein entfernt. Etwa 150 Meter vor der Kreuzung des Weges mit der E. Straße in F. traf den Kläger die herabfallende Krone einer unmittelbar am Wegesrand stehenden Eiche, die von innen Morsch war. An der Bruchstelle befand sich eine Höhlung, die von Tieren genutzt wurde. Der in etwa 6 bis 7 Metern Höhe abgebrochene Ast schleuderte den Kläger von seinem Fahrrad. Hierdurch erlitt er ein Thorax Trauma mit Schlüsselbeinbruch, eine linksseitige Thoraxprellung, ein Schädelhirntrauma mit Skalpierungswunde, Schürfwunden am rechten Oberarm sowie eine linksseitige Oberschenkelprellung und eine linksseitige Wadenquetschung. Der Schlüsselbeinbruch musste operativ mit einem Implantat behandelt werden. In der Zeit vom 01.09.2018 bis zum 08.09.2018 befand der Kläger sich in stationärer Behandlung im Klinikum G.. Durch die Operationen entstanden dem Kläger deutlich sichtbare Narben im Bereich des Schlüsselbeins und durch den Unfall selbst eine wulstartige Narbe am Kopf. Diese werden sich auch nicht mehr zurückbilden. Durch den Unfall wurde das Fahrrad des Klägers im Wert von 399,00 € vollständig zerstört. Für ein Privatgutachten wendete der Kläger 853,83 € auf. Vorgerichtlich forderte der Kläger die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 04.10.2018 sowie 27.03.2019 dazu auf, die Haftung für entstandene Schäden dem Grunde nach anzuerkennen. Die Beklagte lehnte dies jedoch mit Schreiben vom 18.10.2018 und 10.04.2019 ab. Der Kläger behauptet, er habe nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus infolge des Unfallgeschehens weiterhin an erheblichen Schmerzen im Bereich der Schulter und des Schlüsselbeins gelitten. Er benötige daher weiterhin physiotherapeutische Anwendungen und leide infolge des Unfallgeschehens an somatischen Störungen. Er habe weiterhin fortbestehende Bewegungsbeeinträchtigungen und Schmerzen an und in der linken Schulter. Aufgrund seiner unfallbedingten Verletzungen habe er in der Zeit vom 01.08.2018 bis zum 30.09.2020 seinem gewerblichen Betrieb als selbstständiger Malermeister nicht nachgehen können. Hierdurch sei ihm ein Verdienstausfallschaden in Höhe von 40.531,46 € entstanden, der sich auf Grundlage von betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Monate Januar bis August 2018 ergebe. Zudem habe er im Rahmen seiner Heilbehandlung zwischen dem 01.09.2018 und dem 30.09.2020 mit seinem Pkw 939 km zurückgelegt. Der Kläger macht insgesamt folgenden materiellen Schaden geltend:  Verdienstausfallschaden 40.531,46 €  Kosten für zerstörtes Fahrrad 399,00 €  Fahrtkosten für die Heilbehandlung 281,70 €  Kosten für ein vorgerichtliches Gutachten 853,83 € 42.065,99 € Der Kläger ist der Ansicht, die Unfallstelle liege auf einem öffentlichen gemeinsamen Geh- und Radweg, was sich unter anderem aus der Beschilderung mit dem Verkehrszeichen 240 und dem Umstand ergebe, dass der Weg sämtlichen Bürgerinnen und Bürgern zugänglich sei. Die Beklagte könne ihrer Ersatzpflicht auch nicht dadurch entgehen, dass es sich um einen Privatweg handele, da diese – insoweit unstreitig - die Verkehrssicherungspflicht für den Weg übernommen hat. Die Beklagte sei ihren Verkehrssicherungspflichten nicht nachgekommen. Ein Nutzer öffentlicher Verkehrsflächen könne grundsätzlich erwarten, dass der Träger der Straßenbaulast Sicherungsmaßnahmen gegen Gefahren ergreife, die von neben der öffentlichen Verkehrsfläche stehenden Bäumen ausgehen. Der große Umfang der Morschung der schadensursächlichen Eiche hätte bei einer ordnungsgemäßen Baumschau durch eine Inaugenscheinnahme vom Boden auffallen müssen. Die Beklagte habe zudem positive Kenntnis vom schlechten Zustand der Bäume gehabt. Sie müsse sich zudem daran festhalten lassen, dass sie in ihrem Schreiben vom 03.03.2020 (Anlage K2) von einer Grünfläche gesprochen habe. Der Kläger meint, es läge keine waldtypische, sondern eine atypische Gefahr vor, die eine Haftung der Beklagten nicht entfallen ließe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42.065,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, dessen Höhe aber mindestens 20.000,00 € betragen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 01.09.2018 entstehen zu ersetzen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.194,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, durch eine Inaugenscheinnahme vom Boden hätte das Bruchversagen des Baumes nicht erkannt werden können. Der Weg liege in einem Wald. Die Beklagte ist der Ansicht, es handele sich bei dem Weg nicht um einen öffentlichen Weg i.S.d. § 2 StrWG NRW. Sie meint, der Waldbesitzer hafte grundsätzlich nur für atypische Gefahren, nicht jedoch für waldtypische Gefahren. Durch den Abbruch des Astes habe sich eine Gefahr realisiert, die sich aus der Natur des Baumes ergebe. Dies sei eine waldtypische Gefahr, für die die Beklagte nicht hafte. Die Klage ist der Beklagten am 21.04.2021 zugestellt worden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Bielefeld ist zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 12, 17 Abs. 1 S. 2 ZPO. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 71 Abs. 1 GVG i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG. 2. Die Klage ist auch ordnungsgemäß nach § 253 ZPO erhoben. Hierfür ist grundsätzlich erforderlich, dass bei Zahlungsklagen der geltend gemachte Anspruch beziffert wird. Der Antrag zu 2) ist unbeziffert. Dies ist hier jedoch zulässig, da die Höhe des immateriellen Schadensersatzanspruchs nach § 253 Abs. 2 ZPO durch das Gericht nach billigem Ermessen festgelegt wird und der Kläger in der Klageschrift jedenfalls eine Größenordnung in Höhe von 20.000,00 € angibt. 3. Der Antrag zu 3) ist als Feststellungsantrag ebenfalls zulässig. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Gemäß § 256 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klage auf Feststellung des Bestehens einer Schadensersatzpflicht für zukünftige Schäden betrifft ein derartiges Rechtsverhältnis. Das Feststellungsinteresse besteht nach ständiger Rechtsprechung dabei zum Zwecke der Hemmung der Verjährung gem. § 204 I Nr. 1 BGB für Schäden, die wegen des Grundsatzes der Schadenseinheit auch bezüglich noch nicht eingetretener, aber für Sachkundige vorhersehbarer Folgen droht. Bei Verletzung eines absoluten Rechtsguts ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH, Urt. vom 16.01.2001, VI ZR 381/99). So liegt es hier. Aufgrund der Art der Verletzung sind weitere Schäden materieller und immaterieller Art nicht auszuschließen. II. Die Zulässigkeit der objektiven Klagehäufung ergibt sich aus § 260 ZPO. III. Die Klage ist unbegründet. 1. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB, denn die Beklagte traf keine Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf den schadensursächlich gewordenen Astabbruch. a. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Hier hat die Beklagte die Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers übernommen. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherungspflicht umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (BGH, Urt. vom 02.10.2013 – VI ZR 311/11). Verkehrssicherungspflichtig ist zudem derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, a.a. O. m. w. Nachw.). aa. Grundsätzlich hängt das Bestehen von Verkehrssicherungspflichten von der Verkehrserwartung und der Zweckbestimmung der jeweiligen Verkehrsfläche ab. Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Anforderungen an die Überwachungspflichten bei Waldgrundstücken niedrig anzusetzen. Eine Haftung des Waldeigentümers bzw. Waldbesitzers wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht besteht grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren. Die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers ist mithin nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern auf die Sicherung gegen solche Gefahren beschränkt, die nicht waldtypisch, sondern im Wald atypisch sind (vgl. BGH a.a.O.) Der Unfallort befindet sich auf einem Waldweg, also einem Weg in einem Wald i.S.v. § 2 LFoG NRW i.V.m. § 2 BWaldG. Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 S.1 BWaldG ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grünfläche, wobei gem. § 2 Abs. 1 S. 2 BWald auch Waldwege als Wald gelten. Ob es sich um einen Waldweg und damit um einen Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 BWaldG handelt, beurteilt sich nach dem objektiven Erscheinungsbild und den örtlichen Gegebenheiten. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 BWaldG handelt es sich bei in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegenen kleineren Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind, nicht um einen Wald. Aus den Lichtbildern, die im Rahmen der klägerischen gutachterlichen Feststellungen getätigt wurden und in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2022 in Augenschein genommen wurden (Anlage K12), ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO, dass es sich vorliegend nicht bloß um einzelne Baumgruppen oder Baumreihen handelt. Der etwa 2,5 km lange Weg führt entlang der A. [Gewässer] und ist beidseitig mit einer Vielzahl von Bäumen und Baumreihen bestückt. Aufgrund dieses großen Baumvorkommens handelt es sich um eine mit Forstpflanzen bestockte Grünfläche, mithin um einen Wald i.S.d. § 2 Abs. 1 BWaldG. Danach ist ein Wald jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Auch eine vorgerichtlich getätigte Äußerung der Beklagten, die in einem Schreiben vom 03.03.2020 (vorgelegt als Anlage K2) von einer „Grünfläche“ spricht, steht einer solchen Bewertung durch das Gericht nicht entgegen. Die Beklagte ist zwar selbst nicht unmittelbar Waldbesitzerin i.S.v. § 4 BWaldG, durch die Übernahme der Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers, ist sie diesem aber im entsprechenden Umfang gleichzustellen. bb. Eine Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle der Bäume, wie sie bei Bäumen, die an öffentlich gewidmeten Straßen stehen, angenommen wird (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2004, III ZR 225/03), bestand hier mangels Widmung nicht. Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 StrWG NRW ist die Widmung die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 StrWG NRW ist sie mit Rechtsmittelbelehrung öffentlich bekanntzumachen und wird frühestens im Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Zwar ist für das Vorliegen der Widmung zunächst der Kläger darlegungs- und beweisbelastet, die Beklagte trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Dem ist sie nachgekommen. Sie führt hierzu aus, dass eine derartige öffentliche Bekanntmachung durch Allgemeinverfügung nicht stattgefunden hat. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Auch eine konkludente Widmung durch die Übernahme der Wegebau-, Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte scheidet aus. Dies betrifft ausschließlich das Innenverhältnis zwischen dem Eigentümer des Grundstücks und der Beklagten, um den Eigentümer haftungsfrei zu halten. Die Zugänglichmachung für die Bürgerinnen und Bürger und die tatsächliche Freigabe für den öffentlichen Verkehr reichen im Hinblick auf § 6 Abs. 1 StrWG ebenfalls nicht aus. Eine tatsächliche Nutzbarkeit eines Weges ersetzt nicht den förmlichen Widmungsakt. Eine konkludente Widmung ergibt sich auch nicht aus dem Aufstellen des Verkehrszeichens 240 (Anlage 2 StVO). Damit soll der Weg nicht öffentlich gewidmet werden, sondern den Nutzern des Weges lediglich anzeigen, auf welche Art und Weise dieser genutzt werden darf. Fußgänger und Radfahrer dürfen den nicht asphaltierten Weg nutzen, nicht jedoch anderer Verkehr (siehe Erläuterung Nr. 2 zum Zeichen 240, Anlage 2 StVO). Auf Privatgrundstücken angebrachte amtliche Schilder haben keine öffentlich-rechtliche Bedeutung im Sinne einer wegerechtlichen Widmung zur öffentliche-rechtlichen Straße. Vielmehr behält der jeweilige Eigentümer bzw. sonstige Berechtigte auf einem solchen offenen Privatweg seine Befugnis zur vertraglichen Verkehrsbeschränkung bzw. Verkehrsausschließung (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.05.2017, 2-24 S 222/16 m.w.Nachw.). Durch das Abbrechen des Astes hat sich eine waldtypische Gefahr realisiert, für deren Verhinderung der Beklagten keine Verkehrssicherungspflicht zukommt. Gem. § 14 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 BWaldG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 und 2 LFoG NRW geschieht das Betreten des Waldes insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr, wobei dies gemäß § 2 Abs. 2 LFoG NRW auch für das Radfahren gilt. Der Waldbesucher setzt sich mit dem Betreten des Walds bewusst den waldtypischen Gefahren aus. Nach der Wertung des Gesetzgebers fallen diese Gefahren grundsätzlich in seinen Verantwortungsbereich (BGH, Urt. vom 02.10.2013 – VI ZR 311/11). Nach § 2 Abs. 2 S. 3 LFoG NRW zählen zu den natur- und waldtypischen Gefahren vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen. Zu den typischen Gefahren des Waldes zählen herabhängende Äste oder die mangelnde Stand- oder Bruchfestigkeit von Bäumen. Mit dem Abbruch des Astes an der Baumkrone der Eiche hat sich eine Gefahr verwirklicht, die in der Natur des Baumes begründet war. Bei dem Abbruch des Astes handelt es sich auch nicht etwa um eine atypische Gefahr. Die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers ist nämlich nicht gänzlich ausgeschlossen, sondern auf die Sicherung gegen solche Gefahren beschränkt, die nicht waldtypisch, sondern im Wald atypisch sind. Atypische Gefahren sind alle nicht durch die Natur oder durch die Art der Bewirtschaftung mehr oder weniger zwangsläufig vorgegebenen Zustände, insbesondere vom Waldbesitzer geschaffene oder geduldete Gefahren, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er nicht mit ihnen rechnen muss. Dazu können etwa (nicht waldtypische) Hindernisse, die einen Weg versperren, oder nicht gesicherte Holzstapel gehören (BGH, Urt. vom 02.10.2013 – VI ZR 311/11). Die Gefahr eines Astabbruchs wird jedoch nicht deshalb, weil ein Baumkontrolleur diese erkennen kann, zu einer im Wald atypischen Gefahr, für die der Waldbesitzer einzustehen hätte. Ebenso verhält es sich mit der Tatsache, dass der Abbruch dazu geeignet war, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Die Qualifikation einer Gefahr als waldtypisch oder atypisch hängt nicht vom Grad der Gefahr (besonders gefährlich oder ungefährlich) oder ihrer Erkennbarkeit ab, sondern ist nach dem Ursprung bzw. der Quelle der Gefahr zu beurteilen. Solange sich der Ursprung aus der Natur ergibt, was bei einem Abbruch eines Astes der Fall ist, handelt es sich um eine waldtypische Gefahr. b. Eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 242 BGB wegen einer etwaigen positiven Kenntnis der Beklagten vom schlechten Zustand der Bäume im hier betroffenen Wald. Ob eine solche positive Kenntnis hier überhaupt vorliegt, kann jedoch dahinstehen, da eine solche Haftung dem Sinn und Zweck des Haftungsausschlusses für waldtypische Gefahren widerspräche. Ansonsten könnte durch jedwede Mitteilung einer Gefahr eine Haftung begründet werden, die nach dem gesetzgeberischen Willen ausgeschlossen sein sollte. 2. Ein Anspruch aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG besteht mangels Verkehrssicherungspflichtverletzung ebenfalls nicht. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO. V. Der Streitwert wird auf 62.065,99 € festgesetzt.