Der Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es zur Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in Bezug auf die Verfügungsklägerin durch die Äußerungen: „,Kauf Dir einen A. [Lokalzeitung]-Journalisten – oder zwei – oder drei …‘ (…), ,Besser man glaubt der sogenannten unabhängigen Presse kein einziges Wort mehr‘, (…) Heute stellt sich heraus, wie viel mehr an Wahrheit in diesem Satz steckt. Ein:e Insider:in packt aus, wie es wirklich läuft beim angeblich so „unabhängigen“ und „überparteilichen“ Journalismus des A. [Lokalzeitung]. Dem Herz der Stadt liegt eine E-Mail vor, die ein Schlaglicht auf höchst dubiose Praktiken der hiesigen Monopolpresse wirft. Viele haben es wohlmöglich schon geahnt oder gewusst, dass es so läuft im Lokaljournalismus: Wo Geld fließt, wird berichtet – und zwar wohlwollend. Je mehr Geld, desto mehr. Wo kein Geld fließt – naja … Die Echtheit der E-Mail ist verifiziert. Sie stammt von einer respektablen Person der Stadtgesellschaft. Name und Identität sind dem Autor bekannt, werden hier aber zum Schutz der Person nicht veröffentlicht. (…) ,Es kam aber auch vor, dass Geschäftsleute vom A. [Lokalzeitung] angefragt wurden, ob sie Werbeanzeigen aufgeben wollten. Wenn es zu mehreren Werbeanzeigen (Aufträgen) kam, wurde auch ein größerer Artikel (…) veröffentlicht.‘ (…) Kauf Dir einen A. [Lokalzeitung]-Journalisten, könnte man diese Praxis flapsig übersetzen. Gekaufter Gefälligkeitsjournalismus – genau so liest sich das A. [Lokalzeitung] von vorne bis hinten. Das stellt die Integrität der gesamten redaktionellen Arbeit der Zeitung in Frage. Denn die vielbeschworene Trennung zwischen Redaktion einerseits und Anzeigenabteilung andererseits, in der täglichen Praxis scheint sie beim A. [Lokalzeitung] nicht zu funktionieren – allen gegenteiligen Beteuerungen zum Trotz. (…) Bei solcherart Praktiken wird es für den Leser unmöglich zu unterscheiden: Was ist gekaufte Berichterstattung im Blatt – was ist freie redaktionelle Berichterstattung (sofern es die dann überhaupt noch gibt)? (…) Die Attitüde von „Pressefreiheit“ und „Journalismus als Pfeiler der demokratischen Gesellschaft“, die auch von A. [Lokalzeitung] – Chefredakteur B. immer wieder pathetisch ins Feld geführt wird – letztlich offenbar nur Pose, um arglosen Lesern vorzugaukeln, die Zeitung sei ihre knapp zwei Euro pro Tag (Einzelverkauf) irgendwie wert.“ den Eindruck zu erwecken, die Verfügungsklägerin bzw. die für die Verfügungsklägerin tätigen Journalisten würden im „A. [Lokalzeitung]“ bezahlte redaktionelle Beiträge veröffentlichen, wie in dem Beitrag „Kauf Dir einen A. [Lokalzeitung]-Journalisten – oder zwei – oder drei …“ vom 22. März 2022 unter https://dasherzderstadt.de/kauf-dir-einen-A. [Lokalzeitung]-journalisten-oder-zwei-oder-drei/ geschehen. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt der Verfügungsbeklagte. Tatbestand Die Verfügungsklägerin macht im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens einen Unterlassungsanspruch gegen den Verfügungsbeklagten geltend. Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin einer regionalen Tageszeitung und veröffentlicht das „A. [Lokalzeitung]“. Der Verfügungsbeklagte betreibt die Internetseite www.dasherzderstadt.de (vgl. das als Anlage AS-1, Bl. 10 d. A., vorgelegte Impressum), welche sich mit lokalen Themen aus Minden auseinandersetzt und sich selbst als „Bürgerjournalismus“ versteht. Der Verfügungsbeklagte veröffentlichte am 22.03.2022 auf seiner Internetseite einen Artikel mit der Überschrift „Kauf dir einen A. [Lokalzeitung]-Journalisten – oder zwei – oder drei …“ . Der Artikel befasst sich mit aus Sicht des Verfügungsbeklagten fragwürdigen Praktiken der Redaktion des „A. [Lokalzeitung]“, wofür sich der Verfügungsbeklagte insbesondere auf eine – in dem Artikel zitierte – E-Mail vom 22.03.2022 beruft. Wegen der Einzelheiten des Inhalts des Artikels wird auf die Anlage AS_2 (Bl. 13 d. A.) und wegen des von dem Verfügungsbeklagten auszugsweise vorgelegten Inhalts der E-Mail auf die Anlage KH 01 (Bl. 53 d. A.) Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.03.2022 (Anlage AS_4, Bl. 19 d. A.) forderte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten zur Abgabe einer „Unterlassungsverpflichtungserklärung“ („Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“, vgl. Bl. 22 d. A.) in Bezug auf die in dem hier gegenständlichen Beitrag vom 22.03.2022 veröffentlichten Äußerungen unter Fristsetzung bis zum 28.03.2022 auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.03.2022 (Anlage AS_5, Bl. 24 d. A.) wies der Verfügungsbeklagte den klägerischen Anspruch zurück und berief sich zur Begründung auf die allgemeine Meinungsfreiheit. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 28.03.2022 Bezug genommen. Die Verfügungsklägerin behauptet, während der Tätigkeit des Chefredakteurs des „A. [Lokalzeitung]s“, Herrn B. (vgl. die Eidesstattliche Versicherung vom 31.03.2022, Anlage AS_3, Bl. 18 d. A.), sei es zu keinem Zeitpunkt zu einer Situation gekommen, in der ein Beitrag von der Redaktion geschrieben worden wäre, weil zuvor eine Anzeige zugesagt oder erschienen sei. Zwar würden gelegentlich Werbeanzeigen in redaktioneller Aufmachung (sogenannte Advertorials) im „A. [Lokalzeitung]“ erscheinen. Diese würden jedoch als Anzeige gekennzeichnet, stammten nicht von der Redaktion des „A. [Lokalzeitung]“ und seien nicht Bestandteil der redaktionellen Berichterstattung. Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die Äußerungen stellten ihre Professionalität in Frage und schädigten ihr Ansehen als seriöse, der journalistischen Sorgfalt und Unabhängigkeit verpflichtende Pressevertreterin. Aus diesem Grund sei sie in erheblicher Weise in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Für den unbefangenen Durchschnittsleser werde unabweislich der wahrheitswidrige Eindruck erweckt, die Verfügungsklägerin bzw. die für sie tätigen Journalisten würden im „A. [Lokalzeitung]“ bezahlte redaktionelle Beiträge veröffentlichen. Das Erwecken wahrheitswidriger Eindrücke habe die Verfügungsklägerin nicht hinzunehmen. Selbst wenn es sich um eine Meinungsäußerung handele, sei diese unzulässig, da es an entsprechenden Anknüpfungstatsachen fehle. Außerdem seien die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung schon nicht eingehalten worden. Die Verfügungsklägerin beantragt, den Verfügungsbeklagten zu verpflichten, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, in Bezug auf die Verfügungsklägerin durch die Äußerungen: „,Kauf dir einen A. [Lokalzeitung]-Journalisten – oder zwei – oder drei …‘ (…) ,Besser, man glaubt der sogenannten unabhängigen Presse kein einziges Wort mehr‘, (…) Heute stellt sich heraus, wie viel mehr an Wahrheit in diesem Satz steckt. Ein:e Insider:in packt aus, wie es wirklich läuft beim angeblich so „unabhängigen“ und „überparteilichen“ Journalismus des A. [Lokalzeitung]. Dem Herz der Stadt liegt eine E-Mail vor, die ein Schlaglicht auf höchst dubiose Praktiken der hiesigen Monopolpresse wirft. Viele haben es womöglich schon geahnt oder gewusst, dass es so läuft im Lokaljournalismus: Wo Geld fließt, wird berichtet – und zwar wohlwollend. Je mehr Geld, desto mehr. Wo kein Geld fließt – na ja … Die Echtheit der E-Mail ist verifiziert. Sie stammt von einer respektablen Person der Stadtgesellschaft. Name und Identität sind dem Autor bekannt, werden hier aber zum Schutz der Person nicht veröffentlicht. (…), Es kam aber auch vor, dass Geschäftsleute vom A. [Lokalzeitung] angefragt wurden, ob sie Werbeanzeigen aufgeben wollten. Wenn es zu mehreren Werbeanzeigen (Aufträgen) kam, wurde auch ein größerer Artikel (…) veröffentlicht.‘ (…) Kauf dir einen A. [Lokalzeitung]-Journalisten“, könnte man diese Praxis flapsig übersetzen. Gekaufter Gefälligkeitsjournalismus – genau so liest sich das A. [Lokalzeitung] von vorne bis hinten. Das stellt die Integrität der gesamten redaktionellen Arbeit der Zeitung in Frage. Denn die vielbeschworene Trennung zwischen Redaktion einerseits und Anzeigenabteilung andererseits, in der täglichen Praxis scheint sie beim A. [Lokalzeitung] nicht zu funktionieren – allen gegenteiligen Beteuerungen zum Trotz. (…) Bei solcherart Praktiken wird es für den Leser unmöglich zu unterscheiden: Was ist gekaufte Berichterstattung im Blatt – was ist freie redaktionelle Berichterstattung (sofern es sie denn überhaupt noch gibt)? (…) Die Attitüde von „Pressefreiheit“ und „Journalismus als Pfeiler der demokratischen Gesellschaft“, die auch von A. [Lokalzeitung]-Chefredakteur B. immer wieder pathetisch ins Feld geführt wird – letztlich offenbar nur Pose, um arglosen Lesern vorzugaukeln, die Zeitung sei ihre knapp zwei Euro pro Tag (Einzelverkauf) irgendwie wert.“ den Eindruck zu erwecken, die Verfügungsklägerin bzw. die für die Verfügungsklägerin tätigen Journalisten würden im „A. [Lokalzeitung]“ bezahlte redaktionelle Beiträge veröffentlichen, wie in dem Beitrag „Kauf dir einen A. [Lokalzeitung]-Journalisten – oder zwei – oder drei …“ vom 22. März 2022 unter https://dasherzderstadt.de/kauf-dir-einen-A. [Lokalzeitung]-journalistenoder-zwei-oder-drei/ geschehen. Der Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Verfügungsbeklagte behauptet, die von ihm getätigten Aussagen würden auf einem wahren Tatsachenkern beruhen. Er kenne den Absender E-Mail persönlich und habe daher keine Zweifel bezüglich des in der E-Mail dargestellten Sachverhalts. Es gebe für ihn keine Anhaltspunkte, dass die E-Mail eine bewusste Falschinformation darstelle. Hinsichtlich des Absenders der E-Mail beruft sich der Verfügungsbeklagte auf den journalistischen Quellen- und Informantenschutz. Der Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, der gerügte Artikel setze sich inhaltlich lediglich mit dem Thema einer möglichen Beeinflussung der Länge einer Berichterstattung in der Zeitung der Verfügungsklägerin auseinander. Vor dem Hintergrund der ihm zugespielten E-Mail stelle er lediglich die Situation so dar, wie er sie subjektiv wahrnehme und als journalistischer Autor schlussfolgere. Der Artikel sei so zu verstehen – was insbesondere durch die größtenteils erfolgte Verwendung des Konjunktivs deutlich werde – dass es Anhaltspunkte dafür gebe, dass es bei der Verfügungsklägerin einen sogenannten Gefälligkeitsjournalismus geben könnte. Es werde allerdings nur die Länge möglicher Beiträge angesprochen. Die redaktionelle Unabhängigkeit werde hingegen nicht in Abrede gestellt. Der Artikel mache auch deutlich, dass es sich nur um eine bloße Vermutung des Verfügungsbeklagten handele. Auch finde keine Vorverurteilung und/oder unzulässige Prangerwirkung statt. Der Verfügungsbeklagte ist weiter der Auffassung, dass es sich bei den angegriffenen Äußerungen um gemischte Äußerungen handele, wobei die wertenden Bestandteile der Äußerungen insgesamt überwiegen würden. Daher seien sie in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen. Eine Meinungsäußerung sei jedoch nur dann unzulässig, wenn es sich um Schmähkritik handele. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Hilfsweise beruft sich der Verfügungsbeklagte darauf, dass die Verfügungsklägerin die Unwahrheit der Tatsachen – sofern man entgegen seiner Auffassung den Artikel nicht insgesamt als Meinungsäußerung auffasse – glaubhaft machen müsse. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2021. Entscheidungsgründe: Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. A. Der Verfügungsklägerin steht gegen den Verfügungsbeklagten ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG hinsichtlich der streitbefangenen Berichterstattung zu. Die Verfügungsklägerin wird durch die angegriffene Berichterstattung in ihrem sogenannten Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt. Dieser Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin ist auch rechtswidrig. Denn bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Positionen ist die Berichterstattung über die zumindest nicht erweislich wahren Tatsachen nicht von der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. I. Zunächst war zu ermitteln, welcher Sinngehalt den in der Berichterstattung angegriffenen Äußerungen zukommt. Denn die Sinndeutung ist unabdingbare Voraussetzung für die rechtliche Würdigung ihres Aussagehalts. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist dabei die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, ist bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – VI ZR 505/14, Rn. 11, juris). Gemessen daran geht die Verfügungsklägerin zu Recht davon aus, dass durch die in dem Bericht beanstandeten Äußerungen bei einem unbefangenen Durchschnittsleser der Eindruck erzeugt wird, die Verfügungsklägerin bzw. die für sie tätigen Journalisten würden im A. [Lokalzeitung] bezahlte redaktionelle Beiträge veröffentlichen. Denn der streitgegenständliche Beitrag stellt die Tätigkeit der Verfügungsklägerin im Rahmen der Veröffentlichung des A. [Lokalzeitung] als „gekauften Gefälligkeitsjournalismus“ dar, der durch eine Verquickung von journalistischer Redaktion und Anzeigenabteilung nichts mit einer unabhängigen Presse zu tun habe und ihren Preis nicht wert sei. Bereits die Überschrift des Berichts „ Kauf dir einen A. [Lokalzeitung]-Journalisten – oder zwei – der drei “ lenkt den Leser in diese Richtung. Dabei ist zwar nicht zu verkennen, dass die Überschrift des Berichts nicht für sich steht, sondern im Gesamtzusammenhang gesehen werden muss. Denn Artikelüberschriften enthalten in der Regel keine in sich abgeschlossenen und aus sich heraus interpretierbaren Tatsachenbehauptungen, sondern sollen das Leserinteresse auf die im folgenden Text zu lesende Detaildarstellung hinlenken. Allerdings fügt sich der mit der Überschrift aufgeworfene Aussagegehalt nahtlos in die sonstige Darstellung des Berichts ein und wird durch diesen unterfüttert. Eingerahmt in allgemeine Fragestellungen hinsichtlich der Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit der Presse wird konkret über die diesbezügliche Rolle des A. [Lokalzeitung] berichtet. Dabei wird unter Bezugnahme auf einen „Insider:in“ darauf verwiesen, wie es wirklich laufe beim angeblich „unabhängigen“ und „überparteilichen“ Journalismus des A. [Lokalzeitung]. Sowohl durch diese Einleitung als auch durch den Hinweis auf die verifizierte Echtheit der zitierten E-Mail wird bei dem unbefangenen Durchschnittsleser zwangsläufig der Eindruck erweckt, dass es sich bei der nachfolgenden Darstellung nicht nur um die Äußerung eines Verdachts, sondern um eine bereits bewiesene „dubiose Praktik der hiesigen Monopolpresse“ handelt. Dabei wird ausdrücklich darauf abgehoben, dass dort, wo Geld fließe, berichtet werde, und zwar wohlwollend. Nach der (hervorgehobenen) Darstellung der in Rede stehenden E-Mail – auf die sich der Verfügungsbeklagte maßgeblich stützt – wird die mit der Überschrift bereits zum Ausdruck gebrachte Kernbotschaft „Kauf dir einen A. [Lokalzeitung]-Journalisten“ wieder aufgegriffen und dahingehend zugespitzt, dass sich das A. [Lokalzeitung] von vorne bis hinten als gekaufter Gefälligkeitsjournalismus lese, wodurch die gesamte redaktionelle Arbeit der Zeitung in Frage gestellt werde. Auch die weiteren in Rede stehenden Formulierungen in dem Artikel sind nicht dazu geeignet, den hierdurch bei einem unvoreingenommenen Leser hervorgerufenen Eindruck, es stünde fest, dass die redaktionelle Tätigkeit entsprechend beeinflussbar sei, einzufangen. Vielmehr wird ausdrücklich ein Verstoß gegen den „Pressekodex“ des deutschen Presserats diskutiert und darauf abgehoben, dass es bei solcherart Praktiken für den Leser unmöglich werde, zwischen gekaufter Berichterstattung im Blatt und freier redaktioneller Berichterstattung – sofern es sie überhaupt noch gebe – zu unterscheiden. Durch den Artikel wird der Leserschaft letztlich die Kernbotschaft vermittelt, dass es bei dem A. [Lokalzeitung] einen gekauften Gefälligkeitsjournalismus gibt. Entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten kann der Aussagegehalt der angegriffenen Äußerungen mithin nicht darauf reduziert werden, dass sich der Artikel auf eine Auseinandersetzung mit der von ihm subjektiv wahrgenommenen Situation beschränkt. In dem Bericht kommt für einen unvoreingenommenen Leser aus den vorgenannten Gründen insbesondere nicht zum Ausdruck, dass es sich um die bloße Wiedergabe einer Vermutung des Verfügungsbeklagten handelt. Die Berichterstattung beschränkt sich entgegen der Ansicht des Verfügungsbeklagten auch nicht lediglich auf eine kritische Auseinandersetzung mit einer möglichen Beeinflussung der „Länge“ einer Berichterstattung in der Lokalzeitung der Verfügungsklägerin. Denn in dem Artikel wird nicht nur ein Zusammenhang zwischen dem Umfang einer Berichterstattung und der Aufgabe von Werbeanzeigen hergestellt. Vielmehr wird darauf abgehoben, dass eine „wohlwollende“ – also nach allgemeinem Sprachverständnis inhaltlich positive – Berichterstattung Gegenstand dieser Praxis ist. Außerdem wird die angebliche Handhabung einer Veröffentlichung von (größeren) Artikeln im Falle einer Schaltung von Werbeanzeigen in einen Kontext mit der gesamten Berichterstattung des A. [Lokalzeitung] gesetzt. Hierdurch wird bei dem Durchschnittsleser der Eindruck erweckt, dass der Vorwurf des „gekauften Gefälligkeitsjournalismus“ die gesamte Zeitung durchweht. II. Die in diesem Sinne verstandenen Äußerungen stellen einen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin dar. Juristische Personen privaten Rechts genießen Persönlichkeitsschutz in einem Umfang, der durch ihr Wesen als Zweckschöpfung des Rechts, ihre satzungsgemäßen Funktionen und ihre soziale Wertgeltung beschränkt wird. Persönlichkeitsrecht bedeutet bei ihnen insbesondere allgemeine Handlungsfreiheit, einschließlich wirtschaftlicher Betätigungsfreiheit und auch Schutz gegen Schmähkritik (Sprau in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage 2022, § 823 Rn. 91). Unter Berücksichtigung des vorstehend ermittelten Sinngehalts sind die inkriminierten Äußerungen unzweifelhaft dazu geeignet, das Ansehen der Verfügungsklägerin als Herausgeberin einer regionalen Tageszeitung zu beeinträchtigen und sich negativ auf dieses auszuwirken. Dabei ist insbesondere der soziale Geltungsanspruch der Verfügungsklägerin in ihrem originären Aufgabenbereich betroffen. III. Der Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin ist auch rechtswidrig. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2016 – VI ZR 302/15 m. w .N.). Im Streitfall sind das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse der Verfügungsklägerin auf Schutz ihres Unternehmenspersönlichkeitsrechts und ihres guten Rufs mit dem in Art. 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GG verankerten Recht des Verfügungsbeklagten auf Meinungsfreiheit und Pressefreiheit abzuwägen. 1. Ausgangspunkt der Abwägung ist dabei, dass es sich vorliegend um die Äußerung von Meinungen handelt, die im Kern auf einer Tatsachenbehauptung fußen. Die Kernaussage stellt sich für den unbefangenen Durchschnittsleser – wie ausgeführt – so dar, dass das A. [Lokalzeitung] einen „gekauften Gefälligkeitsjournalismus“ betreibe, weil die redaktionelle Berichterstattung durch eine Verquickung von journalistischer Arbeit und Anzeigenabteilung beeinflusst werde. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen insbesondere von dem Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10 –, Rn. 12, juris). a) Im vorliegenden Fall konnte die Wahrheit oder Unwahrheit der maßgeblichen Tatsachen im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht festgestellt werden. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Beweislast – und damit im einstweiligen Verfügungsverfahren die Glaubhaftmachungslast – für die Wahrheit der Tatsachenbehauptungen nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB dem Verfügungsbeklagten oblag (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 – VI ZR 314/10 –, Rn. 15, juris). Denn die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast im einstweiligen Verfügungsverfahren folgt den allgemeinen Regeln; §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO enthält keine Sonderregelung für die Beweislastverteilung, sondern erleichtert nur die Beweisführung durch Zulassung der Glaubhaftmachung gemäß § 294 ZPO (vgl. Mayer in BeckOK ZPO, 43. Ed., § 920, Rn. 14; OLG Brandenburg, NJW-RR 2002, 1127 [1128]). Der Verfügungsbeklagte konnte die Richtigkeit des in dem Artikel erhobenen Vorwurfs nicht glaubhaft machen. Der Verfügungsbeklagte stützt sich in seinem Bericht maßgeblich auf eine E-Mail „einer respektablen Person der Stadtgesellschaft“, deren Name und Identität ihm bekannt seien, zum Schutz der Person jedoch nicht veröffentlicht werden. Das Zitat aus dieser E-Mail („Es kam aber auch vor, dass Geschäftsleute vom A. [Lokalzeitung] angefragt wurden, ob sie Werbeanzeigen aufgeben wollten. Wenn es zu mehreren Werbeanzeigen (Aufträgen) kam, wurde auch ein größerer Artikel (…) veröffentlicht“) bildet dabei den Ausgangspunkt der Kritik und des Beitrags des Verfügungsbeklagten. Die Vorlage der E-Mail vom 21.03.2022 durch den Verfügungsbeklagten ist allerdings zur Glaubhaftmachung, dass es sich bei dem Tatsachenkern, der dem Artikel zugrunde liegt, um eine wahre Tatsache handelt, nicht ausreichend. Denn auch unter Berücksichtigung des abgesenkten Beweismaßes im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die in der E-Mail beschriebenen Vorwürfe zutreffen. Der Hinweis des Verfügungsbeklagten darauf, dass er den Absender der E-Mail persönlich kenne und er keine Zweifel bezüglich des in der E-Mail dargestellten Sachverhaltes habe, genügt hierfür nicht. Dabei kommt es nicht entscheidend auf den von dem Verfügungsbeklagten herangezogenen Informanten- und Quellenschutz an. Maßgeblich ist vielmehr, dass weder aus der E-Mail selbst, noch aus dem sonstigen Vorbringen des Verfügungsbeklagten konkrete Anhaltspunkte hervorgehen, die für die Richtigkeit der in der E-Mail geschilderten Praxis sprechen. Der Verfügungsbeklagte hat über die E-Mail hinaus keinerlei konkrete Umstände dargetan (und glaubhaft gemacht), die zusätzlich belegen können, dass die Darstellung in der E-Mail der Richtigkeit entspricht und daher letztlich auch der Artikel auf eine wahre Tatsache aufbaut. Der Verfügungsbeklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Schilderung aus der E-Mail übernommen und somit lediglich Angaben aus einer Informationsquelle zutreffend übernommen zu haben. Denn der Verfügungsbeklagte hat sich den Vorwurf durch die Verwertung in seinem Artikel zu Eigen gemacht. Andererseits vermochte die Kammer unter Berücksichtigung des widerstreitenden Vorbringens auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Sachdarstellung des Verfügungsbeklagten unwahr ist. b) Die Veröffentlichung des demnach unter Berücksichtigung der Erkenntnisse im einstweiligen Verfügungsverfahren weder erweislich wahren, noch erweislich unwahren Vorwurfs ist nicht durch die Grundrechte des Verfügungsbeklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Bei weder erweislich wahren noch erweislich unwahren Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheit also im Zeitpunkt der Äußerung ungewiss ist, ist § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) im Rahmen der Güterabwägung zu berücksichtigen, wenn es um die Verbreitung von Angelegenheiten geht, welche die Öffentlichkeit wesentlich berühren. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Wahrheit im Zeitpunkt der Äußerung oft ungewiss ist und sich erst als Ergebnis eines Diskussionsprozesses oder auch einer gerichtlichen Klärung herausstellt. Würde angesichts dieses Umstands die nachträglich als unwahr erkannte Äußerung immer mit Sanktionen belegt werden dürfen, so stünde zu befürchten, dass der Kommunikationsprozess litte, weil risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden könnten. Damit wäre ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt verbunden, der aus Gründen der Meinungsfreiheit vermieden werden muss. Der Äußernde hat in solchen Fällen „nur“ die erweiterte Darlegungslast, dass er bei seinen Recherchen die je nach Seriosität der Informationsquelle, der Aufklärungsmöglichkeit, der Intensität des Eingriffs und des Informationsinteresses der Öffentlichkeit unterschiedlich strengen materiellen Sorgfaltspflichten erfüllt hat (Sprau in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage 2022, § 823 Rn. 101; Stichwort „Wahrheit ungewiss“). Je schwerwiegender die aufgestellte Behauptung in das Persönlichkeitsrecht eingreift, desto höher sind die Anforderungen an die Erfüllung der Sorgfaltspflicht. Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich also nach dem jeweiligen Einzelfall und den Aufklärungsmöglichkeiten des Äußernden und ist für Äußerungen der Presse strenger als für Äußerungen von Privatpersonen (BVerfG, Beschl. v. 28.06.2016 – 1 BvR 3388/14; BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98). Das Ergebnis der Abwägung hängt maßgeblich von der Beachtung dieser Sorgfaltspflichten ab. Bei völlig haltlosen oder aus der Luft gegriffenen Behauptungen kann danach die Meinungsfreiheit das Persönlichkeitsrecht nicht verdrängen. Im Übrigen kommt es auf den Einklang mit den im Einzelfall zu bestimmenden Sorgfaltspflichten an (BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998 – 1 BvR 1531/96). Gemessen daran ist die streitbefangene Berichterstattung nicht von der Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Verfügungsbeklagte vor der Veröffentlichung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt der Vorwürfe angestellt hat. Insbesondere hat der Verfügungsbeklagte weder dargetan noch glaubhaft, dass er im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten die Richtigkeit der Kernaussagen in der ihm zugespielten E-Mail weiter überprüft hat. Der Verfügungsbeklagte hat hierzu lediglich vorgebracht, ihm sei der Verfasser der E-Mail persönlich bekannt und ihm würden keine Anhaltspunkte vorliegen, welche an der Echtheit der E-Mail und der Aussage Zweifel begründen könnten. Diese pauschalen Angaben genügen nicht für die gerichtlich überprüfbare Annahme, dass es sich für den Verfügungsbeklagten bei dem Verfasser der E-Mail etwa um eine „privilegierte Quelle“ handelte, der er ein gesteigertes Vertrauen entgegen bringen durfte. Hinsichtlich des von ihm zu verlangenden Rechercheaufwandes ist zu berücksichtigen, dass der Verfügungsbeklagte für sich selbst in Anspruch nimmt, einen „Bürgerjournalismus“ zu betreiben. Dies spricht bereits dafür, dem Verfügungsbeklagten einen höheren Sorgfaltsmaßstab aufzuerlegen, als einer „bloßen“ Privatperson, die einmalig im Internet eine Äußerung veröffentlicht. Selbst wenn aber lediglich der für Privatpersonen geltende Sorgfaltsmaßstab zugrunde gelegt wird, hat der Verfügungsbeklagte weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Zwar dürfen an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind – wie eingangs dargestellt – die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerungen das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen. Angesichts der tiefgreifenden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch den schwerwiegenden Vorwurf wäre von dem Verfügungsbeklagten zu verlangen gewesen, vor der Berichterstattung den Wahrheitsgehalt der E-Mail näher abzuklopfen. Ob und in welcher Weise die Hintergründe und das Zustandekommen der E-Mail von ihm hinterfragt worden ist, hat er indes nicht dargetan. Es ergibt sich auch weder aus dem Vorbringen des Verfügungsbeklagten noch aus der vorgelegten E-Mail, worauf der Verfasser der E-Mail seine Erkenntnisse stützt. Denkbar ist dabei beispielsweise, dass es sich um eigene Erfahrungen handelt oder lediglich um Berichte betroffener Unternehmer, wobei es sich dann sogar nur um Informationen vom „Hörensagen“ handeln würde. Dies ist aber wiederum bedeutsam für die Frage, in welcher Rolle der Informant die geschildeten Erfahrungen gesammelt hat und wie belastbar seine Angaben daher sind. Wenn der Verfasser der E-Mail sich auf die Berichte anderer Unternehmer gestützt hätte, hätte es sich wiederum angeboten, dort entsprechende Anfragen zu stellen. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Verfügungsbeklagte den Artikel auf eine ergänzende Recherche, etwa mittels einer Auswertung der erschienenen Artikel im A. [Lokalzeitung] (etwa dergestalt: Wann kam es in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Schaltung von Werbeanzeigen zu einer umfangreicheren redaktionellen Berichterstattung über ein Unternehmen oder von diesen durchgeführten Veranstaltungen in der Zeitung?), gestützt hat. Nach alledem überwiegt das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin die Rechte des Verfügungsbeklagten, dessen Interesse an der Veröffentlichung mangels Einhaltung eine hinreichenden Maßes an Sorgfalt nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt ist. Im Übrigen ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch dann, wenn entgegen der Auffassung der Kammer zur Sinnermittlung des gegenständlichen Artikels nur ein bloßer Verdacht eines „gekauften Journalismus“ transportiert werden sollte, das Vorgehen des Verfügungsbeklagten nicht den Anforderungen an eine Verdachtsberichterstattung genügt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss für die Annahme einer zulässigen Verdachtsberichterstattung ein Mindestgehalt an Beweistatsachen vorliegen, es darf keine Vorverurteilung des Betroffenen erfolgen und zudem ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (BGH, NJW 2022, 940 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Allein die E-Mail bietet aus den vorgenannten Gründen für sich gesehen keinen Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Informationen sprechen. Außerdem wird durch die Darstellung in dem Bericht der Eindruck erweckt, die Vorwürfe stünden bereits als erwiesen fest. Schließlich hat der Verfügungsbeklagte – insoweit unstreitig – vor der Veröffentlichung keine Stellungnahme der Verfügungsklägerin eingeholt. IV. Auch die nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Der Verfügungsbeklagte hat die geforderte und zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr erforderliche (strafbewehrte) Unterlassungserklärung nicht abgegeben. B. Schließlich ist auch ein Verfügungsgrund (§ 935 ZPO) gegeben. Bei Unterlassungsansprüchen müssen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot bestehen. Eine nach materiellen Recht zu bejahende Wiederholungsgefahr genügt für sich alleine nicht. Aus diesem Grund reicht es außerhalb des Anwendungsbereiches von § 12 Abs. 1 UWG nicht aus, dass der Schuldner eine Unterlassungserklärung ablehnt (Mayer in: BeckOK ZPO, 43. Ed., § 935 Rn. 14). Die Dringlichkeit ist zu verneinen, wenn für den Gläubiger gegenüber dem Fall der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens keine Nachteile ersichtlich sind. Hier ist es der Verfügungsklägerin nicht zuzumuten, auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen zu werden. Der Beitrag ist (weiterhin) veröffentlicht und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Verfügungsklägerin dar. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, da das Verfügungsurteil ohne besonderen Ausspruch vollstreckbar ist.