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Urteil

10 O 27/20

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2022:0520.10O27.20.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der A. GmbH & Co. KG vom 15.06.2020, durch den der Kläger als Kommanditist aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden sein soll, nichtig ist.

Es wird festgestellt, dass die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der A. GmbH & Co. KG vom 15.06.2020, wonach als Abfindung für sein Ausscheiden aus der A. GmbH & Co. KG der Buchwert seines Kapitalanteils zum 31.12.2019 gezahlt werden soll, nichtig ist.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der A. GmbH & Co. KG vom 25.01.2022, durch den der Kläger als Kommanditist aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden sein soll, nichtig ist.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der A. GmbH & Co. KG vom 15.06.2020, durch den der Kläger als Kommanditist aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden sein soll, nichtig ist. Es wird festgestellt, dass die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der A. GmbH & Co. KG vom 15.06.2020, wonach als Abfindung für sein Ausscheiden aus der A. GmbH & Co. KG der Buchwert seines Kapitalanteils zum 31.12.2019 gezahlt werden soll, nichtig ist. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der A. GmbH & Co. KG vom 25.01.2022, durch den der Kläger als Kommanditist aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden sein soll, nichtig ist. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger sowie die Beklagten zu 1. und zu 2. sind die alleinigen Kommanditisten der A. GmbH & Co. KG mit Sitz in F., eingetragen im Handelsregister des AG Bad Oeynhausen unter HRA XXX, sowie die alleinigen Gesellschafter der Beklagten zu 3) (A. Verwaltungs GmbH) mit Sitz in F., eingetragen beim AG Bad Oeynhausen unter HRB 15808, der persönlich haftenden Gesellschafterin der A. GmbH & Co. KG (im Folgenden: A. KG). Die Haft- und Pflichteinlage als Kommanditist der A. KG beträgt jeweils 60.000,00 Euro. An Vermögen, Gewinn und Verlust der A. KG sind sie zu jeweils 1/3 beteiligt. Die Beklagte zu 3) hat keine Einlage erbracht und keinen Kapitalanteil. Die Beklagten zu 1. und zu 2. sind die einzelvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer der A. KG. Die Beklagte zu 3) als Komplementär-GmbH hat auf Gesellschafterversammlungen der A. KG kein Stimmrecht. Der Kläger ist außerdem geschäftsführender Gesellschafter der Z. GmbH (im Folgenden: Z. GmbH) mit Sitz in F.. Der Beklagte zu 1. war seit dem 01.08.2006 dort beschäftigt, zunächst als staatlich geprüfter Holztechniker, danach als Produktionsleiter und seit 2019 als technischer Leiter. Hierbei war er insbesondere für die Bereiche Produktion/Fertigung sowie IT-Software und Maschinentechnik verantwortlich. Der Beklagte zu 2. war bei der Unternehmensgruppe U. AG beschäftigt. Inzwischen arbeitet er hauptberuflich für die A. KG. Die A. KG wurde am 28.11.2017 gegründet. Der Gesellschaftsvertrag der A. KG sieht zum Ausschluss von Gesellschaftern folgende Regelung vor: „§ 13 Ausschließung eines Gesellschafters (1) Ein Gesellschafter kann von den übrigen Gesellschaftern mit der Mehrheit aller ihrer Stimmen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund im Sinne der § 140, 133 HGB vorliegt. Statt der Ausschließung kann die Verpflichtung des betroffenen Gesellschafters beschlossen werden, seinen Gesellschaftsanteil ganz oder teilweise auf eine Beschluss zu benennende, zur Übernahme bereite Person zu übertragen. […]“ Die in § 16 des Gesellschaftsvertrags enthaltene Regelung über Ausscheiden und Abfindung sieht eine Abfindung nach dem Buchwert des Gesellschaftsanteils vor; wegen der Einzelheiten der Regelung wird auf § 16 des Gesellschaftsvertrags verwiesen. Insgesamt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages auf diesen (Anlage Q. 1. Bezug genommen. Die A. KG stellt unter dem Namen „K.“ Outdoorküchen her und vertreibt diese. Die Produktion der K.-Küchen fand in den Räumlichkeiten und mit den Maschinen der Z. GmbH statt. Mitarbeiter der Z. GmbH erbrachten insofern auch Tätigkeiten für die A. KG. Die Arbeitsplätze der Z. GmbH und der A. KG waren nicht getrennt, sondern die Mitarbeiter der A. KG konnten an ihrem Arbeitsplatz in der technischen Verwaltung der Z. GmbH auch auf den Server und das IT-System der Z. GmbH zugreifen. Die Möbelteile für die Outdoorküchen der A. GmbH wurden nach deren Auftrag und gegen Berechnung der Produktionskosten durch die Z. GmbH hergestellt. Die Entgelte waren für die Z. GmbH nicht kostendeckend. Im Gegenzug erbrachten die Beklagten ihre Tätigkeiten als Geschäftsführer der A. Verwaltungs GmbH unentgeltlich. Hierüber bestand zu Beginn der Zusammenarbeit Einvernehmen zwischen den Gesellschaftern. Die A. KG entwickelte sich positiv. Der Beklagte zu 2., der in 2019 in erheblichem Maße Urlaubstage bei seinem Arbeitgeber genommen und an diesen für die A. KG gearbeitet hatte, sollte zukünftig ab 01.09.2020 in Vollzeit als Geschäftsführer für die A. KG tätig sein und hatte entsprechend auch seinen Arbeitsvertrag mit der U. AG Ende 2019 (Anlage B20) gekündigt. Zudem gab es zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt auch eine Einigung darüber, dass die drei Gesellschafter für die jeweils für die A. KG eingesetzten Urlaubstage eine ergebnisneutrale Gewinnvorabausschüttung erhalten sollten. Spätestens Ende des Jahres 2019 und jedenfalls Anfang 2020, u.a. bei einer Gesellschafterversammlung am 24.01.2020, gab es zwischen den Gesellschaftern Streitigkeiten, die von den Parteien unterschiedlich dargestellt werden. Die Beklagten werfen dem Kläger vor, überhöhte Preise für die Miete der durch die Z. GmbH zur Verfügung gestellten Flächen zu verlangen. Der Kläger stellt seine Forderungen in Zusammenhang damit, dass der Beklagte zu 1. seine Arbeitszeit für die Z. GmbH zu einem immer größeren und schließlich wesentlichen Teil für die Arbeiten bezüglich der A. KG genutzt habe, jedoch eine derartige Querfinanzierung der A. KG nicht vorgesehen war. Zudem gab es Diskussionen über die Höhe der an die Z. GmbH gezahlten Entgelte. Anfang 2020 gab es auch Pläne der Beklagten, andere Räumlichkeiten anzumieten. Am 11.02.2020 fand erneut eine Gesellschafterversammlung der A. KG statt, in deren Verlauf es zu Unstimmigkeiten zwischen den Beteiligten kam. Am Abend nach der Gesellschafterversammlung fuhr der Beklagte zu 1. noch in die Räumlichkeiten der Z. GmbH, wo er sich u.a. in den Firmenrechner einloggte. Am Morgen des 12.02.2020 kam der Beklagte zu 1. wie gewohnt zur Arbeit. Der Kläger forderte ihn jedoch auf, seinen Arbeitsvertrag mit der Z. GmbH zu kündigen und verwies ihn aus den Räumlichkeiten der Firma. Am selben Tag erhielt der Kläger vom Autohaus L. eine E-Mail, mit dem ihm der Vertrag über ein Mietfahrzeug vom 31.01.2020 übersandt wurde. Dies hatte den Hintergrund, dass im Spätsommer 2019 beim Autohaus L. ein neuer Dienstwagen durch die Z. GmbH für den Beklagten zu 1. bestellt worden war. Der Beklagte zu 1. hatte am 31.01.2020, da sich die Auslieferung des bestellten Leasingfahrzeugs verzögerte, von dem Autohaus-Mitarbeiter Herrn B. einen Ersatzwagen entgegen genommen. Hierfür unterzeichnete er, obwohl er wusste, dass er dazu nicht zeichnungsberechtigt war, einen Fahrzeugbenutzungsvertrag (Anlage Q. 22, Bl. 174 d.A.) über die Überlassung eines BMW Touring für die Zeit vom 31.01.2020 bis 31.06.2020 für ein Entgelt in Höhe von 952,00 Euro pro angefangenem Monat. Am 13.02.2020 ließ der Kläger alle externen Leitungen der A. KG sperren, was dazu führte, dass die Mitarbeiter der A. KG von zu Hause aus keinen Zugang mehr auf die entsprechenden Daten hatten. Zudem wies der Kläger seine Mitarbeiter an, keine Produktion für die A. KG durchzuführen. Produktionsaufträge für die A. KG wurden in der Folge bis zum 17.02.2020 nicht ausgeführt. Am 14.02.2020 wurde in den Räumlichkeiten der Z. GmbH eine „Outdoortruhe“ an Herrn C. von der Firma D. übergeben. Am 15.02.2020 stellte der Zeuge E. für die A. KG in deren Räumlichkeiten in Osnabrück einen Ersatz-Server auf. Danach konnte die A. KG zumindest wieder auf einen Teil ihrer Daten zugreifen. Am 17.02.2020 wurde, außer für den Beklagten zu 1., der Zugang für alle Mitarbeiter der A. KG zu den Firmendaten wiederhergestellt. Der Kläger sandte dem Beklagten zu 2. eine SMS (Anlage B 6, Bl. 79 d.A.) mit dem Inhalt „ Erwarte Kündigung bis 10:00 Uhr. Bin außer Haus bis 10:00 Uhr. T. F. kann dann wiederkommen “. In der Folgezeit produzierte die Z. GmbH wieder für die A. KG und lieferte die Waren entsprechend an diese aus. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.02.2020 erklärte der Beklagte zu 1., dass er sein Arbeitsverhältnis nicht kündigen werde und wies das Vorliegen von Gründen für eine arbeitgeberseitige Kündigung zurück. Gegen eine Abfindung sei er zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses bereit. Im Hinblick auf die Zukunft der A. KG bestehe zwischen diesem Sachverhalt und dem Beschäftigungsverhältnis keine rechtliche oder inhaltliche Verknüpfung, so dass beide Sachverhalte gesondert zu betrachten und gesondert zu entscheiden seien. Allerdings werde durch die Beklagten zu 1. und zu 2. eine kurzfristige Klärung der Angelegenheiten der A. angestrebt und daher im Rahmen einer Gesamtlösung angeboten, dem Kläger die jeweiligen Anteile zum Buchwert zu überlassen oder die Anteile des Klägers zum Buchwert zu übernehmen. Am 19.02.2020 wurde erstmals wieder ein Auftrag der A. KG an die Z. GmbH übermittelt. Am 24.02.2020 wurden durch den IT-Dienstleister Herrn G. die gespeicherten Daten der A. KG an diese übergeben. Mit Anwaltsschreiben vom 26.02.2020 (Anlage B1/4) wurde klägerseits mitgeteilt, dass man das Tischtuch zwischen dem Kläger und dem Beklagte zu 1. als zerschnitten ansehe. Auch sei er, der Kläger, auf Vorgänge gestoßen, die erhebliche Verdachtsmomente für das Vorliegen wichtiger Gründe für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beklagten zu 1. begründeten, hierzu werde zunächst weiter ermittelt. Als mögliche Gesamtlösung wurde eine Übertragung der Anteile des Klägers an der A. KG bei gleichzeitigem Ausscheiden des Beklagten zu 1. bei der Z. GmbH skizziert. Der Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile einschließlich des Ausgleichs des Darlehenskontos des Klägers mit einem Stand von derzeit geschätzt rd. 80.000,00 € würde von diesem dann aufgebracht für die weitere Vergütung des Beklagten zu 1. ab März 2020 bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (d. h. bei Kündigung noch im Februar bis zum 31.07.2020) sowie eine etwa darüber hinausgehende Abfindung. Für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses werde also genau der Betrag zur Verfügung stehen, den der Beklagte zu 1. für das Ausscheiden des Klägers aus den A.-Gesellschaften zahle. Am 28.02.2020 erklärte der Kläger als Geschäftsführer der Z. GmbH schriftlich die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Beklagten zu 1.. Mit Anwaltsschreiben vom 28.02.2020 (Anlage B1/6) wurden unter der Mitteilung, dass der Beklagte zu 1. sich nach wie vor eine Tätigkeit bei der Z. GmbH wie auch eine weitere kapitalmäßige Beteiligung des Klägers an der A. KG vorstellen könne, denkbare Lösungswege für eine Auseinandersetzung vorgeschlagen. Mit Schreiben vom 05.03.2020 (Anlage B1/9) teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass bei monetärer Bewertung der Verlust des Arbeitsplatzes des Beklagten zu 1. nicht dem tatsächlichen Wert der Beteiligung des Klägers an der A. KG entspreche, sondern letzterer höher zu bewerten sei. Es bestehe nunmehr Bereitschaft, dem Beklagten zu 1. neben dem Gehalt bis einschließlich Juli 2020 ein Abfindung von 120.000 Euro zu zahlen und selbst gegen Zahlung von 150.000 Euro die Anteile der A. an den Beklagten zu 1. zu übertragen. Mit Anwaltsschreiben vom 20.03.2020 berief sich der Kläger auf drei angebliche Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1. und gab Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Dem Beklagten zu 1. wurde vorgeworfen, ohne Wissen des Klägers und ohne Absprache den Mietvertrag über den Ersatzwagen abgeschlossen zu haben, ferner wurde der Verdacht des Datendiebstahls am 11.02.2020 erhoben und schließlich dem Beklagten zu 1. vorgeworfen, dass der Verdacht bestehe, dass er für mindestens zwei Aufträge keine Datei im BDE-System oder Produktionssystem der Z. GmbH erstellt habe, was dazu führe, dass für diese Aufträge keine Rechnung von Z. an die A. KG gestellt werden konnte. Wegen der Anhörung zu den dem Beklagten zu 1. vom Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsverhältnis wird auf die Anlage Q. 5 Bezug genommen. Am 30.03.2020 erklärte der Kläger die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Z. GmbH gegenüber dem Beklagten zu 1., die er auf die vorgenannten Pflichtverletzungen stützte. In der Folgezeit (Anlage B 4) verlangte er die Auszahlung von Beträgen von seinem Gesellschafterdarlehenskonto in Höhe von 10.000 Euro und weiteren 22.796,16 Euro bis zum 05.05.2020, was von der Gegenseite mit Schreiben vom 02.04.2020 (Anlage Q. 7) zurückgewiesen wurde. Am 28.04.2020 fand eine Gesellschafterversammlung der A. KG statt, bei der der Beklagte zu 2. als Vertreter für den Beklagten zu 1. fungierte, zudem war der Kläger anwesend. Hierbei wurde u.a. die Anmietung von neuen Räumen, Maschinen und die Einstellung neuer Mitarbeiter und somit in der Sache letztendlich die Trennung der Produktion der A. KG von der Z. GmbH beschlossen. So wurde mit den Stimmen der Beklagten beschlossen, dass aufgrund der Kündigung der Lagerräume bei der Z. GmbH eine neue, größere Immobilie gesucht und zum 01.05.2020 eine Mietimmobilie in C. angemietet wird. Zudem wurde beschlossen, eine CNC-IMA Birna 300-Maschine sowie einen neuen Server gemäß einem Angebot der Firma H. Informationstechnik zu erwerben. Zudem wurden Beschlüsse zur Einstellung neuer Mitarbeiter gefasst. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage Q. 1 (Niederschrift über die ordentliche KG-Gesellschafterversammlung vom 28.04.2020) Bezug genommen wie auch auf die vorhergegangen E-Mailkorrespondenz zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2., Anlage Q. 27. Am 10.05.2020 endeten sämtliche Geschäftsbeziehungen der A. KG zur Z. GmbH. Am 02.06.2020 erzielten der Kläger und der Beklagte zu 1. einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht Herford, Az. 1 Ca 279/20. Hiernach schied der Beklagte zu 1. zum 31.07.2020 gemäß ordentlicher Kündigung und mit Abfindung aus der Z. GmbH aus. Die Sachverhalte aus der außerordentlichen Kündigung wurden ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten. Wegen der Einzelheiten wird auf den beim Arbeitsgericht Herford geschlossenen Vergleich, Anlage Q. 6, Bezug genommen. Mit Anschreiben vom 03.06.2020 wurde der Kläger zu einer Gesellschafterversammlung der A. GmbH & Co. KG für den 15.06.2020 um 9:30 Uhr eingeladen. Als TOP 3 war der Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft vorgesehen mit folgender Begründung: „Begründung: Herr Z. hat eine Vielzahl von Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft und auch gegenüber Mitgesellschaftern begangen, die seinen Ausschluss an Gesellschafter rechtfertigen. Diese Pflichtverletzungen erfüllen teilweise sogar den Tatbestand von Strafgesetzen. Folgende Pflichtverletzungen liegen ihm zur Last: 1. versuchte Nötigung des Mitgesellschafters I. und Datensabotage am Server der A. gemäß § 2, 240 StGB, 303 b StGB Am 1.02.2020 zwischen 16.00-18.00Uhr (Hotel J. N.) fand eine Gesellschafterversammlung der A. GmbH & Co KG statt. Herr Z. forderte Herrn I. im Rahmen dieser Gesellschafterversammlung auf, er möge am folgenden Tag nicht zur Arbeit kommen. Des weiteren Z. erwarte eine sofortige Kündigung seitens Herrn I., ansonsten gehe es mit der A. nicht weiter. Als Herr I. am 12.02.2020 um 05.15 Uhr seine Arbeit aufnahm, fing Herr Z. ihn beim Rundgang im Betrieb ab und führte ihn in sein Büro. Dort forderte er Herrn I. auf, das Unternehmen umgehend zu verlassen. Außerdem forderte er von Herrn I. zum selben Tag eine sofortige Kündigung, ansonsten werde der Betrieb (Verwaltung, Produktion) für die A. GmbH und Co KG eingestellt und die A. „platt" gemacht. Herr I. erklärte, er werde nicht kündigen und verließ wie aufgefordert das Unternehmen. Am 12.02.2020 um 12.00 Uhr rief Herr I. Herrn Z. im Beisein von K. an, um sich zu erkundigen, ob die Aussagen weiter Bestand haben. Herr Z. stellte anlässlich dieses Gesprächs noch einmal klar, dass Herr I. kündigen müsse, ansonsten gehe der Betrieb für die A. GmbH & Co KG nicht weiter. Im Nachgang dazu ließ Herr Z. am 13.02.2020 durch die Firma E. alle externen Zugänge zum Server der A. GmbH & Co KG sperren. Am 13.02.2020 verweigerte Herr Z. der Mitarbeiterin T. F. erneut den Zutritt zu den Räumen des Betriebs. Er forderte von Herrn I. die Herausgabe aller Schlüssel und des Transponders, bevor er Frau F. denn Zutritt wieder gestattete. Am 14.02.2020 wies Herr Z. den Mitarbeiter E. L. an, sämtliche Produktionsaufträge für die A. nicht mehr zu bearbeiten. Am 17.02.2020 sendete Z. folgende Nachricht an K.: „Erwarte Kündigung bis 10:00 Uhr Bin außer Haus bis 10:00 Uhr T. F. kann dann wieder kommen". Am 17.02.2020 1.30 Uhr baten T. F. und Herr M. Herrn Z. um die Herausgabe der Verwaltungsunterlagen und um Waren der A. aus deren Lager. Herr Z. verweigerte sowohl den Zutritt zum Betreib als auch die Herausgabe der Betriebsunterlagen. Hiermit war die A. GmbH & Co. KG vollständig produktions- und handlungsunfähig. 2. Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB Herr Z. bot Herrn L. am 23.04.2020 an, dass er dafür sorgen werde, dass die A. GmbH & Co KG einen BMW 5er leasen oder kaufen würde, wenn im Gegenzug der von der Firma M. Z. bereits geleaste BMW X 5 zurückgegeben werden könne. Dieses Angebot wurde erneut an den Verkäufer des Autohauses Herrn B. am 02.06.2020 telefonisch wiederholt. 3. Untreue/ Unterschlagung von Firmeneigentum Am 28.02.2020 beauftragte Herr Z. seine Mitarbeiter mit Material der A. GmbH & Co KG Teile herzustellen, welche für die private Nutzung von M. Z. bestimmt waren. Diese Teile wurden von T. F. im Hause M. Z. GmbH festgestellt und bebildert. 4. versuchter Prozessbetrug gemäß § 263 StGB In einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Mitgesellschafter S. I. stellte Herr Z. bewusst wahrheitswidrig die Behauptung auf, dieser habe namens der M. Z. GmbH einen Leasingvertrag abgeschlossen. Außerdem stellte er bewusst wahrheitswidrig die Behauptung auf, Herr I. habe unberechtigter Weise auf Kosten der M. Z. GmbH Waren für die A. gefertigt. Beide Sachverhalte wurden vorgetragen, um eine fristlose Kündigung des Mitgesellschafters I. zu rechtfertigen. Durch dieses Verhalten wurde das Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern schwerwiegend beschädigt. 5. Verrat von Geschäftsgeheimnissen Im Oktober 2019 nannte Herr Z. dem Mitbewerber N. Kunststoffe die Lieferanten „O." und Ansprechpartner Herrn P. im Hinblick auf die von der A. eingesetzten Beschläge. Ergab technische Details über die Legierungen der Beschläge bekannt, durch die die Beschläge wetterfest werden. Am 28.04.2020 gab Herr Z. die vertraulichen Informationen aus der Gesellschafterversammlung vom 28.04.2020, dass Herr Klaus M. von der A. GmbH & Co KG gekündigt werden sollte und ein Darlehn in Höhe von 150.000€ aufgenommen werden sollte , an Mitarbeiter der Firma M. Z. GmbH weiter. 6. Anstiftung und Beihilfe zum Geheimnisverrat gemäß § 203 StGB Aufgrund des Schriftsatzes der Q. Partnerschaft mbH vom 13.05.2020 in dem Rechtsstreit S. I. j. M. Z. GmbH (Seite 3) besteht der begründete Verdacht, dass das Steuerberatungsbüro T. unter Verstoß gegen § 57 Abs.1 StBerG und § 203 Abs.1 Nr. 3 StGB dem Kommanditisten Z. unbefugt Geschäftsgeheimnisse offenbart hat, indem es Herrn Z. darüber informierte, dass die Geschäftsführer darum gebeten hatten, für die Geschäftsführergehälter eine Rückstellung bei der A. GmbH & Co KG zu bilden. Das Büro war nicht befugt, diese Information an Herrn Z. weiterzugeben. Es ist anzunehmen, dass die Information an Herrn Z. nur herausgegeben wurde, weil dieser explizit danach fragte. Dieses Verhalten wurde den Tatbestand der Anstiftung erfüllen. Jedenfalls hat Herr Z. aber Beihilfe zum Geheimnisverrat geleistet, indem er seine Prozessbevollmächtigten anwies, diesen Sachverhalt in einen Schriftsatz aufzunehmen und ihn damit Dritten zugänglich zu machen. 7. Verletzung von Pflichten aus dem Verwahrungs-Lagervertrag für die A. GmbH & Co KG In der Gesellschafterversammlung am 28.04.2020 wurde die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der M. Z. GmbH zum 1.05.2020 beschlossen. Die bei der M. Z. GmbH gelagerten Plattenmaterialien der A. GmbH & Co. KG wurden nachweisbar nicht im vollen Umfang zurückgegeben. Die Bestände wurden regelmäßig seitens dem Einkaufsleiter Herrn U. übermittelt. Hieraus ist ein Fehlbestand von über 25.000€ abzuleiten. Die Fehlbestände können nur durch Diebstahl/ Unterschlagung oder durch die Verwendung der Materiealien für die Produktion der M. Z. GmbH entstanden sein. Herr M. Z. wird hiermit dazu aufgefordert sich zu diesem Sachverhalt zu erklären und die Produktionsdaten wie Optimierungspläne der Schnittoptimierung und SQL-Daten der Betriebsdatenerfassung für den Zeitraum vom 1.03.2020 bis zum 1.05.2020 herauszugeben, damit überprüft werden kann, ob und in welchem Umfang Waren der A. von der M. Z. GmbH für eigene Zwecke verwendet wurden.“ Am 15.06.2020 fand die entsprechende Gesellschafterversammlung der A. KG statt. Dort wurde der Kläger mit den Stimmen der Beklagten mit folgenden Beschlüssen aus der KG ausgeschlossen: „Die Gesellschafterversammlung beschließt gemäß § 13 des Gesellschaftsvertrages Herrn M. Z. aus der Gesellschaft auszuschließen, da in seiner Person ein wichtiger Grund i.S.d. §§ 140, 133 HGB gegeben ist.“ „Die Gesellschafterversammlung beschließt, Herrn M. Z. gemäß § 16 des Gesellschaftsvertrages eine Abfindung in Höhe des Buchwertes seiner Geschäftsanteile zu zahlen, die in fünf gleichen Jahresraten auszubezahlen ist. Gemäß § 16 Abs. 2 lit.a des Gesellschaftsvertrages ist für die Höhe der Abfindung der Buchwert seines Geschäftsanteils zum 31.12.2019 maßgeblich. Die erste Rate ist sechs Monate nach dem Ausschluss des Gesellschafters zu zahlen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf Einladung und Protokoll der vorgenannten Gesellschafterversammlung, Anlagen Q. 11 und Q. 15. Neben den vorgenannten, bereits anlässlich der Gesellschaftsversammlung erhobenen Vorwürfen stützen die Beklagten den Ausschluss ferner darauf, dass der Kläger Post der A. KG vernichtet haben soll. Der Kläger beantragte eine einstweilige Verfügung zur Wiederherstellung seiner Gesellschafterstellung. Mit Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24.06.2020, Az. 16 O 96/20, auf das wegen seines Inhalts Bezug genommen wird, wurde diese abgelehnt. In der Gesellschafterversammlung vom 25.01.2022, wegen deren Einzelheiten auf das Protokoll Bl. 611 bis 613 der Akte Bezug genommen wird, beschlossen die Beklagten den erneuten Ausschluss des Klägers. Unter TOP 1 wird als Begründung angegeben: „Begründung: Nach dem Schriftsatz des Anwaltsbevollmächtigten von Herrn Z. vom 04.02.2021 gehen die Gesellschafter davon aus, dass sich Herr Z. eines versuchten Prozessbetruges in drei Fällen schuldig gemacht hat. Insoweit wird auf den Schriftsatz von RA Kuhn vom 14.05.2021 Bezug genommen Diese Umstände rechtfertigen unabhängig von den bereits vorliegenden Ausschlussgründen erneut den Ausschluss des Gesellschafters Z.. Folgender Beschlussvorschlag wurde im Folgenden unter Bezugnahme auf vorgenannte Begründung mit den Stimmen der Beklagten zu 1. und 2. angenommen: „Die Gesellschafterversammlung beschließt gemäß § 13 des Gesellschaftervertrages. Herrn M. Z. aus der Gesellschaft auszuschließen, da in seiner Person ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 140,133 HGB gegeben ist.“ Der Kläger ist der Ansicht, der Ausschließungsbeschluss vom 15.06.2020 der Gesellschafterversammlung der A. KG sei nichtig. Ein die Ausschließung des Klägers als Kommanditist der A. KG rechtfertigender wichtiger Grund sei nicht gegeben; die von den Beklagten vorgetragenen Gründe trügen einen Ausschluss nicht. Der Kläger behauptet dazu, Gegenstand der Gesellschafterversammlung am 11.02.2020 sei u.a. die Mitteilung der Beklagten gewesen, dass sie beabsichtigten, die Zusammenarbeit innerhalb der A. KG mit dem Kläger nicht mehr fortzusetzen sowie das Angebot, seine Beteiligung an der A. KG und der A. Verwaltungs GmbH zu übernehmen. Im Verlauf dieser Gesellschafterversammlung sei es zu erheblichen Unstimmigkeiten gekommen: Der Kläger habe kein Interesse gehabt, aus der A. KG und der A. Verwaltungs GmbH auszuscheiden. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung habe er den Beklagten zu 1. gebeten, sein Arbeitsverhältnis mit der Z. GmbH zu beenden. In der persönlichen Anhörung hat er ferner behauptet, der Beklagte zu 1. habe neben dem Gehalt, das er von der Firma Z. bezieht, ein Gehalt auch von der A. KG haben wollen, wobei es auch um das Jahr 20919 gegangen sei. Er, der Kläger, habe dann einen Konflikt gesehen, wenn der Beklagte bei ihm in dem Unternehmen geblieben wäre; er habe ihn dann jedenfalls aus seinem Unternehmen heraushaben wollen. Das habe er auch an dem Abend formuliert. Am nächsten Morgen habe den Beklagten zu 1. dann um 6:45 Uhr aufgesucht, ihm mündlich gekündigt und ihn gebeten, den Betrieb zu verlassen. Im Laufe des Dienstags sei dann festgestellt worden, dass es Zugriffe auf dem Server gegeben hatte, vom Administrator. Das habe ein Mitarbeiter, Herr U. festgestellt. Der Beklagte zu 1. sei der einzige Administrator in dem Betrieb gewesen. Mit Blick darauf, dass er ihm ja nun gekündigt hatte, habe er dann die Zugangsdaten für ihn für die Z. GmbH gesperrt. Dies sei aus Sicherheitsgründen gewesen, weil er die Annahme gehabt habe, dass der Beklagte zu 1. am 11.02. auf den Server zugegriffen habe, und er, der Kläger nicht gewusst habe, was dort geschehen war. Er habe Herrn U. angewiesen, Kontakt mit der IT-Firma H. aufzunehmen, wobei zunächst lediglich der der Beklagte zu 1. gesperrt werden sollte, noch nicht weiter Mitarbeiter. Dies sei, weil sich sein Misstrauen auf alle ausgedehnt habe, am 13.02. beauftragt worden, gleichzeitig habe Herr E. den Zugriff vom 11.02. überprüfen sollen. Die Bearbeitung von Vorgängen sei für Mitarbeiter der A. KG nicht mehr von außen, sondern nur noch aus den Betriebsbüros der Firma Z. GmbH möglich gewesen; er habe noch am Abend des 12.02. die Anweisung erteilt, dass Mitarbeiter der Firma A. KG nur im Beisein von Mitarbeitern der Firma Z. GmbH an die Rechner dürften. Der Kläger bestreitet, auf der Gesellschafterversammlung der A. KG am 11.02.2020 gedroht zu haben, dass er die Gesellschaft „platt mache“, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beklagten zu 1. und der Z. GmbH nicht durch Eigenkündigung des Beklagten zu 1. beendet werde. Eine solche oder ähnliche Drohung habe er zu keiner Zeit, insbesondere auch am 12.02.2020 nicht, ausgesprochen. In der persönlichen Anhörung hat er angegeben, es sei schon etwas hoch hergegangen und auch emotional gewesen. Es sei wohl schon so gewesen, dass er erklärt habe, dass das Unternehmen gegebenenfalls abgewickelt werden müsste. Sie hätten dabei über unterschiedliche Möglichkeiten der weiteren Zusammenarbeit gesprochen. Vorgenanntes sei eben eine Option gewesen. Der Kläger behauptet weiter, die A. KG entwickele sich als „Startup“ seit Beginn positiv, was jedoch auch dazu geführt habe, dass der Beklagte zu 1. seine eigentlich ausschließlich für die Z. GmbH zu erbringende Arbeitszeit zu einem ganz wesentlichen Teil in die neue Unternehmung gesteckt habe. Der Kläger als geschäftsführender Gesellschafter der Z. GmbH habe dies zunehmend kritisch gesehen, weil er mehr und mehr seine Arbeitszeit für die Belange der A. KG eingesetzt habe: Der Beklagte zu 1. habe im Kalenderjahr 2018 wenigstens 30 % und im Kalenderjahr 2019 wenigstens 50 % seiner Arbeitszeit für die A. KG eingesetzt. Hierüber habe es seit Anfang 2019 auch mehrfach Gespräche zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. gegeben, weil es nicht Aufgabe der Z. GmbH sein könne, die A. KG in diesem Umfang quer zu finanzieren. In diesem Zusammenhang habe der Kläger den Beklagten zu 1. in verschiedenen Gesprächen aufgefordert, sein Beschäftigungsverhältnis mit der Z. GmbH zu beenden. Schriftsätzlich hatte der Kläger behauptet, er habe im Nachgang zu der Gesellschafterversammlung vom 11.02.2020 feststellen müssen, dass es noch am Abend des 11.02.2020 einen fragwürdigen Zugriff auf den Server der Z. GmbH gekommen sei, in dessen Rahmen verschiedene Verzeichnisse erstellt und Daten kopiert bzw. neu abgespeichert worden seien. Die Z. GmbH habe Herrn R. E. als ihren IT-Dienstleister beauftragt, diesen Vorfall aufzuklären. Herr R. E. habe daraufhin mitgeteilt, dass es am 11.02.2020 zwischen 18.45 Uhr und 20.00 Uhr eine Anmeldung des Administrators gegeben habe. Bei diesem Zugriff seien verschiedene Daten aus dem System der Beklagten kopiert worden. Einziger Administrator im IT-System der Z. GmbH sei zu dieser Zeit der Beklagte zu 1. gewesen, so dass die Z. GmbH vermutetet habe, dass dieser Zugriff auf ihren Server nur durch den Beklagten zu 1. erfolgt sein könnte. Tatsächlich habe die Z. GmbH durch Auslesen ihrer Zutrittskontrolle feststellen können, dass der Beklagte zu 1. am 11.02.2020 um 19.13 Uhr und um 19.30 Uhr seinen Zugangschip verwendet habe. Dieser Zeitraum entspreche dem, in welchem auf den Server der Z. GmbH zugegriffen worden sei. Für die Z. GmbH dränge sich hier der Verdacht auf, dass der Beklagte zu 1. - wohl weil er im Nachgang zu der Gesellschafterversammlung der A. KG befürchtet habe, die gemeinsame Zusammenarbeit zwischen der Z. GmbH und der A. KG sowie ggf. auch das zwischen ihr und dem Beklagten zu 1. bestehenden Arbeitsverhältnis könnte kurzfristig beendet werden, so dass er seine Zugriffsmöglichkeit auf für ihn oder die A. KG interessante Daten der Z. GmbH verlieren könnte - sich solche Daten der Z. GmbH vorsorglich und unberechtigt gesichert habe. Aus diesen Gründen habe die Z. GmbH vorsorglich und nur vorübergehend für Mitarbeiter der A. KG bis zum 17.02.2020 den Zugang zu ihrem Server gesperrt und den Mitarbeitern der A. KG den Zutritt zu den von der A. KG unentgeltlich genutzten Geschäftsräumen bei ihr verwehrt. Diese Nutzungseinschränkung habe nicht bestanden, soweit Mitarbeiter der Z. GmbH anwesend gewesen seien. Frau T. F., Mitarbeiterin der A. KG, habe mit dieser Einschränkung die Geschäftsräume nutzen können. Der Kläger hat ferner behauptet, erst nach dem 25.03.2020 Kenntnis erlangt zu haben, dass der Beklagte zu 1. zu dem streitgegenständlichen Zeitpunkt am 11.02.2020 auf dem Unternehmensserver der Z. GmbH angemeldet gewesen ist. Am 17.02.2020 sei dem Kläger durch den Zeugen R. E. lediglich bekannt geworden, dass am 11.02.2020 zwischen 18.45 Uhr und 20.00 Uhr unter dem Kontonamen „Administrator“ eine namentlich unbekannte Person auf dem Unternehmensserver der Z. GmbH angemeldet gewesen ist und Dateien kopiert worden seien. Am Morgen des 12.02.2020 habe er, der Kläger, sich die Eventlogs zu den An- und Abmeldungen an dem Unternehmensserver der Z. GmbH angesehen und festgestellt, dass am Abend des 11.02.2020 zwischen 18.45 Uhr und 20.00 Uhr auf den Server der Z. GmbH zugegriffen worden ist und das IT-System genutzt wurde. Der Zeuge R. E. sei von der Z. GmbH fernmündlich am 12.02.2020 und am 13.02.2020 persönlich vom Kläger beauftragt vollständig aufzuklären, wer am späten Abend des 11.02.2020 auf den Server zugegriffen und welche Aktivitäten dieser Nutzer während dieses streitigen Zeitraums ausgeübt hat; eine erste Information über diesen ungeklärten Zugriff sei bereits telefonisch am 12.02.2020 erfolgt. Ferner hat er behauptet, die vom Beklagten zu 1. am 11.02.2020 kopierten Dateien seien von dem Zeugen Julian U. am 14.02.2020 entdeckt worden. Der Kläger hat behauptet, er habe bei seiner Vernehmung als Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.06.2020 keine unwahren Erklärungen abgegeben. Der Zeuge Julian U. habe ihn am 12.02.2020 auf die Anmeldung des Administrators am Abend des 11.02.2020 hingewiesen und ihm am 14.02.2020 mitgeteilt, dass auf dem Server der Z. GmbH kopierte Dateien abgelegt wurden. Im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens seien seine Angaben falsch protokolliert worden. Der Beklagte zu 1. habe bis heute nicht begründen können, aus welchem Anlass er am 11.02.2020 angemeldet gewesen sei und warum er diese Arbeitszeiten nicht in die elektronische Zeiterfassung der Z. GmbH eingegeben habe; nach Auffassung des Klägers habe er seine Anwesenheit im Unternehmen der Z. GmbH nicht dokumentiert, weil seine Aktivitäten unerkannt bleiben sollten. Der Kläger behauptet, die Mitarbeiter der A. KG, Frau F. und der Beklagte zu 2., hätten an ihrem Arbeitsplatz in der technischen Verwaltung der Z. GmbH jederzeit und ohne Einschränkung den Server und das IT-System der Z. GmbH in dem streitigen Zeitraum vom 13.02. bis zum 24.02.2020 nutzen können und genutzt. Die einzige Auflage, die der Kläger in dem streitigen Zeitraum verfügt habe, sei gewesen, dass auf den Server der Z. GmbH nur bei Anwesenheit von Mitarbeitern der Z. GmbH und/oder in Anwesenheit des Klägers zugegriffen werden konnte. Diese Auflage sei von der A. KG und zumindest vom Beklagten zu 2. akzeptiert worden. Spätestens ab dem 18.02.2020 seien diese vorsorglich angeordneten Maßnahmen aufgehoben worden. Die A. KG hätte ihre Geschäftsräume ohne Einschränkungen wieder nutzen können und die Z. GmbH habe die Aufträge der A. KG ordnungsgemäß und zeitgerecht bis zum 11.05.2020 ausgeführt. Der Kläger bestreitet, Geschäftsgeheimnisse der A. KG verraten zu haben. Technische Details über Legierungen von Beschlägen habe der Kläger weder an den Mitbewerber N. Kunststoffe noch an einen sonstigen Dritten preisgegeben. Der Kläger habe lediglich auf Nachfrage der N. Kunststoffe als geschäftsführender Gesellschafter der Z. GmbH erklärt, dass sein Unternehmen Beschläge mit den von der N. Kunststoffe gewünschten Legierungen von der Firma O. beziehe. Die Firma O. sei auch Lieferant der A. KG. Der Kläger habe am 28.04.2020 keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergegeben, die nicht bereits zu diesem Zeitpunkt Dritten bekannt waren. Im Betrieb der Z. GmbH sei am 28.04.2020 bekannt gewesen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen Herrn M. und der A. KG durch Kündigung beendet werden sollte. Der Kläger bestreitet, Materialien der A. KG verwendet zu habe. Der Warenbestand (Plattenmaterialien) der A. KG sei an diese bis zum 11.05.2020 (Produktionsende) vollständig herausgegeben worden. Der Lagerbestandes der A. KG im externen Lager sei von dem Zeugen Jas inventurmäßig am 11.03.2020 gezählt und dieser gezählte Bestand anschließend durch den Zeugen U. dem Beklagten zu 1. mitgeteilt und die Bestände am 30.03.2020 von der A. KG abgeholt und an sie vollständig übergeben worden. Es seien keine Bestände von der Z. GmbH zurückbehalten worden. Bei den im April verwendeten Platten habe es sich um Produktionsabfälle gehandelt. Das von der A. KG beauftragte Steuerbüro habe dem Kläger keine Geschäftsgeheimnisse offenbart. Über den Umstand, dass für Geschäftsführergehälter der Beklagten Rückstellungen im Jahresabschluss 2019 der A. KG gebildet werden sollten, hätten die Beklagten den Kläger selbst unterrichtet. In dem Anwaltsschreiben vom 02.04.2020 des Prozessbevollmächtigten der Beklagten sei darauf hingewiesen worden, dass für Geschäftsführervergütungen Rückstellungen im Jahresabschluss 2019 der A. KG zu bilden seien. Im Zusammenhang mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung der A. KG vom 28.04.2020, einen BMW 5er zu leasen, sei es zutreffend, dass der Beklagte in seiner Funktion als Geschäftsführer der Z. GmbH mit Herrn D. L. vom Autohaus L. telefoniert und darum gebeten habe, einen Leasingvertrag BMW X5 wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Beklagten zu 1. aufzuheben, weil für dieses Fahrzeug keine Verwendung mehr bestand. Als Begründung für diesen Wunsch habe die Z. GmbH angegeben, dass die A. KG quasi als Kompensation einen BMW 5er für ihren Geschäftsführer K. leasen bzw. in Auftrag geben werde. Diese Bitte der Z. GmbH habe Herr D. L. abgelehnt. Ein Telefonat zwischen dem Kläger und Herrn B., einem Mitarbeiter des Autohauses L., habe am 02.06.2020 nicht stattgefunden. Der Kläger habe keine bewusst der Wahrheit zuwider aufgestellten Behauptungen verwendet, um die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Richtig sei lediglich, dass die Z. GmbH dem Beklagten I. nicht beweisen konnte, dass er unberechtigt Daten auf einen externen Datenträger für betriebsfremde Zwecke kopiert hat; die festgestellten Indizien begründeten jedenfalls ihre berechtigte Vermutung eines Datendiebstahls. Dem Kläger und der Z. GmbH sei am 03.02.2020 nicht bekannt gewesen, dass der Beklagte zu 1. das Leihfahrzeug entgeltlich aufgrund des von ihm unterzeichneten Fahrzeugbenutzungsvertrages genutzt habe. Auch sei nicht schon in 2019 verbindlich ein Fahrzeugnutzungsvertrag vereinbart worden. Der Kläger habe mit dem Zeugen C. keine Absprachen über die Herstellung eines kostenlosen Prototyps vereinbart und habe bei Auslieferung am 14.02.2020 auch nicht gewusst, dass die Auslieferung dieser Waren kostenlos erfolgen sollte. Dies habe der Kläger erst später feststellen können, weil für die Berechnung ein Datensatz erforderlich war, der vom Beklagten I. nicht erstellt worden sei. Der Kläger hat zunächst behauptet, für den Auftrag Bradford sei im BDE-System kein Datensatz vorhanden gewesen. Die Rechnung habe er nicht angemahnt. Später hat er behauptet, dass eine Rechnung vom 24.10.2019 erstellt worden sei, der Zeuge K. V. diese jedoch auf Anweisung des Beklagten zu 1. ohne Kenntnis und Zustimmung des Klägers storniert habe (jew. Anlage Q. 35). Er bestreitet, die Rechnung angemahnt zu haben. Vor dem Hintergrund der einvernehmlichen Beendigung der arbeitsrechtlichen Streitigkeit zwischen der Z. GmbH und dem Beklagten zu 1. könne dieser Vorgang die künftige Zusammenarbeit der Verfahrensbeteiligten als Gesellschafter der A. KG nicht mehr negativ beeinflussen. Er ist der Ansicht, dass der Beschluss vom 25.01.2022 schon deshalb nichtig sei, weil er, der Kläger, nicht ordnungsgemäß zur Gesellschafterversammlung eingeladen worden sei; auch bestehe kein Ausschlussgrund. Zudem sei der Ausschluss erst verspätet, nach acht Monaten erfolgt, da der Beschluss vom 25.01.2022 zur Begründung Bezug auf den Schriftsatz der Beklagten vom 14.05.2021 nehme, der Sachverhalt also damals schon „ausermittelt“ gewesen sei. Eine Abfindung zum Buchwert sei unangemessen, weil der vereinbarte Abfindungs- und der tatsächliche Anteilswert auseinanderfielen: Der Unternehmenswert betrage mindestens 1,5 Millionen Euro, während der Kläger bei einer Abfindung nach Buchwert nur 60.000,00 € in Höhe seiner Kommanditeinlage erhalte. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der A. GmbH & Co. KG vom 15.06.2020, durch den der Kläger als Kommanditist aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden sein soll, nichtig ist; 2. festzustellen, dass die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der A. GmbH & Co. KG vom 15.06.2020, wonach als Abfindung für sein Ausscheiden aus der A. GmbH & Co. KG der Buchwert seines Kapitalanteils zum 31.12.2019 gezahlt werden soll, nichtig ist, 3. festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der A. GmbH & Co. KG („A.“) vom 25.01.2022, durch den der Kläger als Kommanditist aus der Gesellschaft am selben Tag ausgeschlossen worden sein soll, nichtig ist. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, die Differenzen in der Gesellschafterversammlung am 11.02.2020 seien allein dadurch entstanden, dass der Kläger verlangt habe, für die Vermietung der Räume in seinem Betrieb künftig 1500,00 € / Monat in Rechnung stellen zu dürfen, während für die Anmietung des deutlich größeren Werkes II an der P. Straße in F. 700 €/ Monat angefallen seien. Am 11.02.2020 hätten ihm die Beklagte daraufhin mitgeteilt, dass sie notfalls andere Räume nutzen würden. Sie hätten auch thematisiert, ob man sich ggfs. trennen sollte, da sie die Sondervergütung, die der Kläger forderte, für ziemlich unverschämt hielten, zumal sie bisher unentgeltlich die gesamte Geschäftsführung übernommen hätten. Auch sein despektierliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern der A. und gegenüber den Beklagten sei Thema der Sitzung gewesen. Über eine Hinauskündigung des Klägers zum Buchwert sei am 11.02.2020 überhaupt nicht gesprochen worden. In der persönlichen Anhörung haben sie angegeben, nach ihrer Erinnerung sei es am 11.02.2020 kein Streitgespräch gewesen. Schon in einer anderen Versammlung zuvor am 24.01.2020 sei es darum gegangen, dass der Beklagte zu 2. seinen alten Job aufgeben und Vollzeit in der A. KG arbeiten wollte. Da sei es dann auch um Bezahlung gegangen. Außerdem sei es dort und auch am 11.02.2020 um die Mietzahlungen gegangen. Der Beklagte zu 1. hat angegeben, er sei am Abend des 11.02.2020 nach dem Treffen noch ins Büro gefahren und habe dort seine übliche Tätigkeit verrichtet. Am nächsten Morgen habe der Kläger ihm erklärt, das Tuch zwischen ihnen sei zerschnitten, und er solle den Betrieb verlassen. Wenn er nicht freiwillig kündige, werde der Kläger die K. (d.h. die A. KG), plattmachen. Im Beisein des Beklagten zu 2. habe er dann noch einmal den Kläger angerufen und gefragt, ob das Bestand haben solle, was er mir morgens erklärt hatte. In dem Gespräch habe der Kläger noch einmal erklärt, dass er die Kündigung erwarte, ansonsten werde er die K. plattmachen. Der Beklagte zu 2. hat ebenfalls angegeben, dass es Gespräche über 2019 und den Streit über Forderungen des Klägers am 24.01.2020 gegeben habe. Am 11.02. sei es ein ruhiges Gespräch gewesen; um den Job des Beklagten zu 1. bei der Firma Z. sei es nicht gegangen. Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger bereits am 12. oder 13.02.2020 Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass der Beklagte I. irgendwelche Daten kopiert hätte. Tatsächlich sei die Firma H. zunächst nur beauftragt worden, den Server der A. KG abzuschalten, ohne dass es irgendwelche Anhaltspunkte für einen unberechtigten Datenzugriff gegeben habe. Der Nachforschungsauftrag im Hinblick auf etwaige Serverzugriffe sei Herrn E. erst am 17.02.2020 erteilt worden. Der Kläger habe am 12.02.2020 noch keine Kenntnis davon gehabt, dass es überhaupt eine Administrator-Anmeldung gegeben habe. Die Zielrichtung sämtlicher Aktivitäten am 13.02.2020 habe ausschließlich darin gelegen, die Arbeit der A. KG lahmzulegen, und nicht darin, die Z. GmbH vor einem externen Datenraub zu schützen. Der Kläger habe den Betrieb der A. KG vollkommen grundlos für mehrere Tage lahmgelegt, um die Eigenkündigung von Herrn I. zu erzwingen. Hierdurch seien auch Fertigungsaufträge vorsätzlich blockiert worden. Der Kläger versuche nachträglich eine Geschichte zu erfinden, mit der er die Kappung der Datenverbindung der A. rechtfertigen könne und auch eine fristlose Kündigung stützen könne. In Wirklichkeit bestehe zwischen den Dingen kein Zusammenhang. Der Serviceauftrag vom 13.02.2020 habe nur das Ziel gehabt, den Zugang zu Daten der A. zu sperren. Hiermit sei es dem Kläger darum gegangen, die Geschäftsführer der A. systematisch vom Zugang zu den Daten der A. abzuschneiden. Am 14.02. und 17.02.2020 sei der Zeugin F. der Zugang zum Unternehmen verweigert worden. Auch die Herausgabe von Verwaltungsunterlagen und Waren aus dem Lager sei gegenüber Frau F. und Herrn V. am 17.02.2020 verweigert worden. Die Produktion und der eingeschränkte Zugang zum Server seien erst nach dem 17.02.2020 aufgrund eines anwaltlichen Aufforderungsschreibens vom 13.02.2020 wieder gestattet worden. Zudem sei es möglich gewesen, sämtliche Daten der A. KG vom Server auf eine Festplatte zu kopieren, um so den Beklagten das Weiterarbeiten mit diesen Daten zu ermöglichen, was aber nicht geschehen sei. Dass der Beklagte zu 1. auf dem Server am Abend des 11.02.2020 Daten bearbeitet und innerhalb des Servers verschoben habe, sei im Rahmen seiner Pflichten als Verantwortlicher für IT-Software und Maschinentechnik erfolgt. Der Kläger habe den Fortbestand der Gesellschaft von der Kündigung des Beklagten zu 1. abhängig gemacht hat und diesen unter Druck gesetzt. Die fristlose Kündigung beruhe auf bewusst falschen Vorwürfen des Klägers: Der Kläger habe Anfang Februar 2020 positive Kenntnis davon gehabt, dass der Beklagte zu 1. auf Kosten der Z. GmbH einen Leihwagen fahre. Nach der Abholung des Fahrzeugs durch den Beklagten zu 1, sei der Fahrzeugnutzungsvertrag, nachdem der Mitarbeiter Her B. mit dem Kläger diesbezüglich telefoniert und letzterer die Vertragsunterschrift nochmals zugesagt habe, am 12.02.2020 an den Kläger per E-Mail übersandt worden. Der Kläger habe den Vertrag nicht nur zufällig gefunden. Im Hinblick auf den Vorwurf des Datendiebstahlshabe der Kläger bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren selbst angegeben, dass diese Überprüfung negativ ausgegangen sei, weswegen am 17.02. die Zugänge der A. KG wiederherstellt worden. Die Voraussetzungen einer Verdachtskündigung habe er bewusst überdehnt. Der dritte Vorwurf sei bewusst unwahr, da es sich, was dem Kläger bekannt gewesen sei, jeweils um die Auslieferung kostenloser Prototypen gehandelt habe. Einmal sei, am 14.02.2020, eine Wäschetruhe an Herrn C. von der Firma D. übergeben worden, für die der Kläger, nicht der Beklagte zu 1. eine Rechnung hätte erstellen müssen. In dem zweiten Fall habe es sich um Outdoormöbel für eine Firma W. in den USA gehandelt, wobei der Auftrag von Fa. D./Herrn C. vermittelt worden sei. Nach Auslieferung am 22.10.2019 sei eine Rechnung erstellt worden, weil die A. KG auch die Zollformalitäten erledigt habe. Die Beklagten behaupten, sie hätten am 13.03.2020 festgestellt, dass die Rechnung der A. KG von dem amerikanischen Endabnehmer bezahlt worden sei; offenbar habe der Kläger am 14.02.2020 die Bezahlung der Rechnung beim Endkunden in Amerika über Herrn C. angemahnt, obwohl dies nicht zu seinen Aufgaben gehöre. Die Beklagten behaupten, der Kläger habe mehrfach die für die A. bestimmte Post, die bis März 2020 unter seiner Firmenadresse einging, unbefugt geöffnet und gelesen habe, außerdem Dokumente vernichtet, indem er sie zerrissen oder in den Schredder gesteckt habe. Bei einer Aufstellung zur Entwicklung des Warenbestandes ergebe sich ein Sollbestand von Kunststoffplatten – auf die Anlage B10 sowie die Anlagen B11 bis B17 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen–, während die Bestandsmeldung von Herrn U. zum 08.05.2020 (Anlage B18) einen deutlich geringeren Warenbestand ausweise. Der Fehlwarenwert betrage 26.226,40 €. Die Fehlbestände können nur durch Diebstahl/ Unterschlagung oder durch die Verwendung der Materialien für die Produktion der Z. GmbH entstanden sei. Am 30.03.2020 sei vom Beklagten zu 2. nur Reklamationsware/Musterplatten abgeholt worden. Im April 2020 seien Materialien der A. KG auf Anweisung des Klägers für diesen privat verwendet worden. Am 27.04.2020 habe der Mitarbeiter des Klägers E. L. die Beklagten darauf aufmerksam gemacht, es befänden sich nicht zuordbare Teile in der Produktion des Klägers aus Materialien der Beklagten. Es sei ohne Wissen der Beklagten aus Materialien der A. Teile produziert worden, die nicht für die A. KG bestimmt waren. Herr Michael habe bestätigt, dass der Kläger ihn angewiesen habe, diese Teile für die private Nutzung des Klägers zu produzieren. Die Beklagten behaupten, der Kläger habe im Oktober 2019 dem Mitbewerber N. Kunststoffe die Lieferanten „O." und Ansprechpartner Herrn P. im Hinblick auf die von der A. eingesetzten Beschläge genannt und technische Details über die Legierungen der Beschläge bekannt gegeben, durch die die Beschläge wetterfest werden. Am 28.04.2020 habe er die vertraulichen Informationen aus der Gesellschafterversammlung vom 28.04.2020, dass Herr Klaus M. von der A. KG gekündigt werden sollte und ein Darlehen in Höhe von 150.000€ aufgenommen werden sollte, an Mitarbeiter der Firma Z. GmbH weitergegeben. Die Beklagte zu 3. ist der Ansicht, dass sie mangels Stimmrecht und entsprechend mangels Mitwirkung an den Beschlüssen nicht passiv legitimiert sei. Sie halte die Beschlüsse für wirksam und mache sich hilfsweise den Vortrag der Beklagten zu 1. und 2. zu Eigen. Die Geschäftsführer der Beklagten zu 3. würden eine rechtskräftige Entscheidung in dieser Angelegenheit selbstverständlich akzeptieren und auch umsetzen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Y. und der Zeugen Börger, E., B., G., U. und V.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 15.10.2021 und 25.03.2022 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist gemäß § 256 ZPO zulässig und hierbei zutreffend gegen die Mitgesellschafter gerichtet worden. Bei Personengesellschaften ist der Streit über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen in der Regel nicht mit der Gesellschaft, sondern mit den Mitgesellschaftern auszutragen. Die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Kommanditgesellschaft wird durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht, wenn nicht – was hier nicht der Fall ist – der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass der Streit mit der Gesellschaft auszutragen ist (BGH, Urteil vom 01.03.2011, II ZR 83/09, MDR 2011, 675-676, m.w.N.). Auch gegen die Beklagte zu 3) als Komplementärin ist die Klage zulässig (vgl. BGH, a.a.O.). II. Die Klage ist begründet. Die angegriffenen Beschlüsse sind nichtig. Die Ausschließung des Klägers als Gesellschafter der Kommanditgesellschaft gemäß § 13 des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit §§ 161 Abs. 2, 140 Abs. 1, 133 Abs. 1 HGB ist nicht gerechtfertigt. Die Ausschließung eines Kommanditisten aus der KG gemäß §§ 133, 140, 161 Abs. 2 HGB, auf deren Regelungen der § 13 des Gesellschaftsvertrags verweist, erfordert zunächst einen „wichtigen Grund“ im Sinne von § 133 Abs. 1 HGB. Im Rahmen einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände ist sodann die Frage zu beantworten, ob die (bewiesenen) Vorwürfe derartig nachhaltige Auswirkungen auf das Gesellschaftsverhältnis haben, dass ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht mehr zu erwarten ist. Die Ausschließung ist dabei letztes Mittel und demnach nur möglich, wenn sie nicht unverhältnismäßig ist: Falls es einer derart einschneidenden Maßnahme nicht bedarf, etwa weil es genügt, dem betroffenen Gesellschafter die Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen, ist der nur die ultima ratio bildende Ausschluss nicht möglich (OLG München, Urteil vom 30. April 2009 – 23 U 3970/08 –, juris). Zu diesen Umständen gehören bspw. die Art und der Zweck sowie die bisherige Dauer der Gesellschaft und der Umfang der dabei geschaffenen Werte, ferner die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit, die Intensität der persönlichen Zusammenarbeit und die Stellung des Auszuschließenden in der Gesellschaft, weiter das Ausmaß der eingetretenen Störung des Vertrauensverhältnisses und der voraussichtlichen Entwicklung der Gesellschafterbeziehungen (OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 14 U 11/12 –, Rn. 840 - 955, juris). Selbst grobe Pflichtverletzungen bilden keine absoluten Ausschlussgründe, machen also eine Interessenabwägung nicht entbehrlich. Im Rahmen der Interessenabwägung muss auch das - in Zusammenhang mit den Ausschlussgründen stehende - Verhalten der übrigen Gesellschafter berücksichtigt werden (OLG Stuttgart, a.a.O.). Zugunsten des Auszuschließenden ist zu berücksichtigen, wenn er sich um den Aufbau der Gesellschaft besonders verdient gemacht hat (OLG Stuttgart, a.a.O.). Ein die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigender, wichtiger Grund liegt desweiteren vor, wenn ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht zu erwarten und die Fortsetzung der Gesellschaft deshalb unzumutbar ist. Ein wichtiger Grund zur Auflösung der Gesellschaft kann auch in einem tiefgreifenden, unheilbaren Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern liegen, wobei aber stets hinzukommen muss, dass die Fortsetzung der Gesellschaft unzumutbar geworden ist. Dafür bedarf es in der Regel Feststellungen zu den Folgen des Zerwürfnisses für die Gesellschaft und die Verfolgung des Gesellschaftszwecks.(OLG Köln, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 18 U 218/11 –, juris). Im Hinblick darauf, dass der Kläger nur als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt ist, ist hierbei auch zu berücksichtigen, dass im Verhältnis mit Kommanditisten persönliche Spannungen und gesellschaftsbezogene Meinungsverschiedenheiten den Verbleib in der Gesellschaft nur in besonders schwerwiegenden Fällen für die anderen Gesellschafter unzumutbar machen können (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1994 – II ZR 206/93 –, Rn. 8, m.w.N., juris). Hier ist zwar pflichtwidriges Verhalten des Klägers gegeben, jedoch reicht dieses in der Gesamtabwägung zu einem Ausschluss des Klägers aus der Kommanditgesellschaft nicht aus. 1. Die Kammer ist von folgenden generellen Erwägungen ausgegangen: Zugunsten des Klägers ist zu berücksichtigen, dass er „nur“ als Kommanditist an der Gesellschaft beteiligt ist. Der Beitrag des Klägers zu dem zusammen mit den Beklagten neu gegründeten Unternehmen A. KG ist – ohne abzuerkennen, dass auch die Beklagten erhebliche Arbeitskraft in das neue Unternehmen investiert haben – insofern als erheblich anzusehen, als der Kläger über sein Unternehmen Z. GmbH praktisch die gesamte Produktionsinfrastruktur zur Verfügung gestellt hat. Bis auf einen angestellten Schweißer in einer angemieteten Nebenstelle, griff die A. KG auf die Produktionsräume, die zur Produktion erforderlichen Maschinen und das Personal – einschließlich des Beklagten zu 1. – der Z. GmbH zurück. Zwar stellte die Z. GmbH die Produktionen der A. KG in Rechnung, jedoch musste diese durch die vorgenannte Konstellation in der Gründungs- und frühen Nachgründungsphase weder in Maschinen noch in Produktionsräume noch in Personal investieren und insofern das mit derartigen Investitionen verbundene Risiko nicht tragen und konnte in ihrer Anfangszeit ohne das Risiko größerer eigener Anschaffungen bzw. entsprechender Kreditverbindlichkeiten produzieren und am Markt tätig werden. Die hiermit einhergehende enge Verflechtung der Z. GmbH zur A. KG war von allen Gesellschaftern gewollt, weil sie für die A. KG insbesondere zu Beginn offensichtlich vorteilhaft war. Hingegen sind die Einflussmöglichkeiten des Klägers heute und in Zukunft relativ gering, weil sämtliche Geschäftsverbindungen der A. KG zur Z. GmbH mit Ablauf den 10.05.2020 beendet worden und damit die engen Verflechtungen zwischen den Unternehmen vollständig aufgelöst worden sind. Die ursprünglich durch die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit der Gesellschaft de facto für einen Kommanditisten recht zentrale Stellung des Klägers in der Gesellschaft besteht nicht mehr. Soweit die Abwägung auch beeinflusst wird durch die Frage, welche Abfindungsregelung für den Auszuschließenden gelten würde (OLG Stuttgart, Urteil vom 19. Dezember 2012 – 14 U 11/12 –, Rn. 840 - 955, juris), hat die Kammer insofern gesehen, dass nach dem Gesellschaftsvertrag „nur“ eine Abfindung nach Buchwert vorgesehen ist. Dies ist, da den Gesellschaftern die Regelung der Abfindung freisteht, per se nicht zu beanstanden, allerdings fällt der von den Beklagten beschlossene Ausschluss zeitlich in eine Phase, in der sich der vorstehend dargestellte Beitrag des Klägers aus der Anfangsphase erst positiv auszuwirken beginnt. Als Bruch innerhalb der A. KG sieht die Kammer die Gesellschafterversammlung vom 11.02.2020 an. Im Hinblick auf die Streitpunkte, die hierzu geführt haben und zu denen sich die Parteien letztendlich gegenseitig vorwerfen, der jeweils andere habe zuerst inakzeptable Forderungen gestellt und man selbst habe nur reagiert, kann nicht festgestellt werden, dass diese allein von einer Seite ausgingen. Die jeweils erhobenen Forderungen erscheinen aus Sicht der jeweiligen Partei und auch aus dritter Sicht jeweils nicht per se unberechtigt. Es ist nicht festzustellen, dass der Ursprung des Streits und das entstandene Misstrauen allein einer Partei anzulasten wäre. In diesem Zusammenhang kann entsprechend nicht festgestellt werden, dass eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses allein vom Kläger ausgegangen ist. 2. Zu den einzelnen geltend gemachten Ausschlussgründen ist folgendes auszuführen: a) Im Hinblick auf den Vorwurf aus Ziff. 1 der Begründung des Ausschlusses („Datensabotage“), dessen zugrunde liegender Sachverhalt in Teilen auch unstreitig ist, haben Verhandlung und Beweisaufnahme zunächst ergeben, dass der Kläger am 12.02.2020 den Beklagten zu 1. aus den Räumlichkeiten der Firma Z. verwiesen hat und unmittelbar im Anschluss dessen VPN-Zugang zur Z. GmbH und somit den Zugriff von außerhalb der Räumlichkeiten hat sperren lassen. Am Folgetag wurden auch die externen Zugänge der weiteren Mitarbeiter der A. KG gesperrt. Diese Vorgänge hat der Zeuge E. entsprechend bestätigt. Dieser hat angegeben, dass dem Auftrag, den Beklagten zu 1. von der IT der Z. GmbH abzuschneiden, entsprechend zunächst – wie er anhand seiner Unterlagen erkennen konnte am 12.02. um 8:30 Uhr von einem seiner Mitarbeiter – der Zugang für den Beklagten zu 1. über VPN gesperrt wurde sowie am Folgetag auch die externen Zugänge für den Beklagten zu 2. und Frau F. als weitere Mitarbeiter der A. KG. Am 13.02. sei er vor Ort bei der Firma Z. gewesen und es sei darum gegangen, dass die Verbindung vom Server in das Werk 2, in dem sich die Geschäftsräume der Firma A. befanden, getrennt werden sollten. Als Begründung sei gesagt worden, dass Differenzen zwischen den Beteiligten bestehen, genauer wisse er das heute nicht mehr. Als der Kläger den Auftrag erteilt habe, diesen site-to-site-Zugang zu sperren, habe er, der Zeuge, darauf hingewiesen, dass dann von dort keine Tätigkeit mehr möglich sei. Er habe das dann trotzdem machen sollen und dies dann umgesetzt. Der Zeuge hat ferner angegeben, dass er meine, sich zu erinnern, dass es am 13.02. auch schon darum gegangen sei, dass ihm unbestimmte Veränderungen am System erklärt worden seien, was er dann untersuchen solle. Darauf beziehe sich ein längerer Servicebericht, den er am 17.02.2020 gefertigt habe. Es sei darum gegangen, da könnte was sein, aber es sei nichts Bestimmtes gewesen. Dieses mit dem Verdacht ergebe sich auch unten aus der Anlage Q. 18 mit der Absprache der Kennwortänderung für ftp-Nutzer. Die ftp-Nutzer seien auch die Kunden der Firma Z.; die dem Beklagten zu 1. bekannten und daher zu ändernden Passwörter hätten auch mit den Kunden abgesprochen werden müssen, damit diese weiterhin Daten übermitteln könnten. Der Zeuge hat ferner angegeben, dass es in der Z. GmbH zwei Plattformen gegeben habe, auf denen gearbeitet werden konnte, und zwar die Firma Z. und die Firma A.. Diese Plattformen seien aber gegenseitig nicht so richtig abgeschirmt gewesen, d.h. es sei möglich gewesen, von einem Zugang der Firma A. in bestimmten Bereichen bei der Firma Z. Zugriff zu nehmen, und er halte es auch für möglich, dass man über den A.-Zugang Dateien ändern konnte, die auf die Maschinen der Firma Z. zugriffen. Es sei seinerzeit auch vom Kläger darum gegangen, dass das Netzwerk abgesichert werden sollte nach außen. Herr U. sei als neuer Administrator benannt und ein entsprechender Zugang für ihn ab dem 13.02.2020 eingerichtet worden. Aufgrund des seinerzeit bestehenden Rechtesystems habe man es nicht anders machen können, als die Zugänge zu sperren, damit nicht über den A.-Zugang auf den Z.-Zugang zugegriffen werden konnte. Mit einer Veränderung des Rechtesystems wäre dies möglich gewesen, das sei aber schon aufwändig. Der Zeuge E. hat ferner angegeben, dass er auch von dem Beklagten zu 1 kontaktiert worden sei und für die A. KG – die ja nicht mehr von außen weiterarbeiten konnte – am 15.02.2020 einen Leihserver (Grundinstallation mit E-Mail-Verkehr) aufgebaut habe, über den nur E-Mail-Verkehr habe vorgenommen werden können. Am 15.02. hätten keine Aufträge über den neu eingerichteten Server an die Firma Z. erteilt werden können, weil es dazu weiterer Schritte, wie beispielweise der Einrichtung einer Warenwirtschaft bedurft hätte. Es sei aber möglich gewesen, mittels einer Excel-Tabelle auf den am 15.02. eingerichteten Server einen Auftrag zu erstellen und diesen formlos zu übermitteln. Die Angaben des Zeugen E. hält die Kammer für glaubhaft. Insbesondere hat dieser Zeuge für beide Parteien des Rechtsstreits gearbeitet und – wie er berichtet hat – auch während der streitgegenständlichen Zeit gegenüber den Beteiligten deutlich gemacht, dass er neutral bleibe und weiterhin für beide Seiten tätig sei, so dass entsprechend auch eine unparteiische Aussage von ihm zu erwarten ist. Ein Anlass, an seinen Angaben zu zweifeln, hat sich nicht ergeben. Seine Angaben passen auch zu denen des Zeugen U., der ebenfalls bestätigt hat, dass zunächst der Zugang des Beklagten zu 1. gesperrt werden sollte und am Folgetag auch die Zugänge der anderen Mitarbeiter der A. KG. Aufgrund der Beweisaufnahme ließ sich nicht aufklären, wann und wie der Kläger davon erfahren hat, dass der Beklagte zu 1. am Abend nach der Gesellschaftsversammlung vom 11.02.2020 noch im Betrieb der Z. GmbH gewesen ist. Soweit der Kläger in der persönlichen Anhörung von Dienstag spricht, kann dies nicht sein, weil bereits der 11.02.2020, also der Tag der Gesellschaftsversammlung, ein Dienstag war. Der Zeuge U. hat, insofern den Vortrag des Klägers bestätigend, ausgesagt, dass er Dateien entdeckt habe, die aus seiner Sicht komisch abgespeichert gewesen seien; die „komischen Dateien“ seien ihm am Freitag, den 14.02.2020 aufgefallen. Dass er den Kläger zusätzlich zuvor auf einen Administratorzugriff aufmerksam gemacht habe, ergibt sich aus seiner Aussage nicht; auch ist er selbst erst am 13.02.2020 mit Administratorenrechten ausgestattet worden. Andererseits geht aus den Angaben des Zeugen E. hervor, dass wohl schon in der Woche vor dem 17.02.2020 Thema gewesen ist, dass ein bestimmter Pfad und bestimmter Zugriffszeitpunkt überprüft werden sollten, möglicherweise sei dies bereits am 13.02.2020 thematisiert worden; dies wäre also am Tag der Sperrung der anderen A. Mitarbeiter gewesen. Erneut dazu befragt, wann er klägerseits beauftragt worden war, Zugriffe zu sichten oder zu überprüfen, hatte der Zeuge E. im Ergebnis keine konkrete Erinnerung mehr. Ihm sei von Herrn U. ein Pfad und ein Zeitraum benannt worden, die er habe untersuchen sollen. Er habe seinerzeit gesehen, dass Dateien verändert worden waren. Zwar hat er angegeben, am 17.02.2020 beauftragt worden zu sein, jedoch des weiteren ausgesagt, es könne schon vorher benannt oder möglicherweise auch am 14.02.2020 von Herrn U. schon der Auftrag erteilt worden sein. Daran, dass – wie die Beklagten behaupten – er mit dem Beklagten zu 1. über den Auftrag gesprochen oder von einer Auftragserteilung am 17.02.2020 berichtet habe solle, könne er sich nicht erinnern. Aus der Beweisaufnahme hat sich ferner ergeben, dass die Herausgabe der Daten an die A. KG erst am 24.02.2020 erfolgt ist, obwohl dies, wie sich auch aus der Aussage des Zeugen E. ergeben hat, eher möglich gewesen wäre. Hierin liegt eine Pflichtverletzung des Klägers gegenüber der A. KG, da er ihre Tätigkeiten länger eingeschränkt hat, als dies erforderlich war. b) Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist der Sachverhalt jedoch nicht derart gravierend, dass er ein Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft trägt. Das Verhalten des Klägers ist im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis mit seinem langjährigen Mitarbeiter, dem Beklagten zu 1., nach Bewertung der Kammer nicht gerechtfertigt. Wenn auch der Ursprung des Streits zwischen den Gesellschaftern nicht der einen oder anderen Seite zugewiesen werden kann, ist nicht ersichtlich, dass es einen nachvollziehbaren konkreten Grund für den Kläger gegeben hätte, seinen langjährigen Mitarbeiter, den Beklagten zu 1. zu diesem Zeitpunkt „rauszuwerfen“. Angesichts dessen, dass dies schon am frühen Morgen des 12.02.2020 stattgefunden hat, spricht nichts dafür, dass dem Kläger zu diesem Zeitpunkt schon bekannt gewesen wäre, dass der Beklagte zu 1. am Vorabend in das System der Z. GmbH eingeloggt gewesen ist. Dies behauptet der Kläger letztlich auch selbst nicht, zumal er in der persönlichen Anhörung angegeben hat, dass er den Beklagten zu 1. aus seinem Unternehmen heraushaben wollte und dies auch schon am Vorabend geäußert habe. Die gegen den Beklagten zu 1. gerichtete Maßnahme zur faktischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhte offensichtlich auf dem Streit bei der Gesellschafterversammlung am Vortag. Auch ausweislich der Begründung des Ausschlusses durch die Beklagten im Protokoll der Gesellschaftsversammlung soll es (entgegen der Angaben der Beklagten in ihrer persönlichen Anhörung) so gewesen sein, dass der Kläger den Beklagten zu 1. bereits während der Gesellschaftsversammlung aufgefordert habe, bei der Z. GmbH zu kündigen. Dass aufgrund der De-facto-Kündigung am nächsten Morgen der Beklagte zu 1. von den Zugängen der Z. GmbH gesperrt werden sollte, ist aus Sicht des Klägers folgerichtig. Bei der Bewertung ist zu Gunsten des Klägers zu sehen, dass es am 11.02.2020 im Rahmen der Gesellschafterversammlung erneut zu Differenzen gekommen war und sein Verhalten, wenn es auch in der Sache ungerechtfertigt ist, mit diesem Streit in Zusammenhang steht. Insofern hat der Kläger angegeben, dass es emotional gewesen sei. Zwar haben die Beklagten in der persönlichen Anhörung angegeben, es habe sich um ein ruhiges Gespräch gehandelt und um den Job des Beklagten zu 1. sei es gar nicht gegangen, andererseits haben sie im einstweiligen Verfügungsverfahren zumindest ebenfalls vorgetragen, dass es in der Versammlung zu Differenzen gekommen sei, sie die Forderungen des Klägers als unverschämt empfunden hätten. Auch ergibt sich aus der Ausschlussbegründung, dass der Kläger bereits im Rahmen der Versammlung den Beklagten zu 1. aufgefordert haben soll, seine Stelle in der Z. GmbH zu kündigen und gesagt haben soll, sonst werde er die A. KG plattmachen. Dies und der Umstand, dass die Beteiligten sich schon zuvor über bestimmte Punkte gestritten und sich im Prinzip gegenseitig vorgeworfen hatte, der jeweils andere verlange zu viel für seinen Beitrag zur Gesellschaft, spricht dafür, dass es am 11.02.2020 nicht nur ein ruhiges Gespräch war, sondern es zu Streitigkeiten gekommen ist. Auch der erste Vortrag des Klägers, er habe sich „dazu hinreißen lassen“, dem Beklagten zu kündigen, spricht dafür, dass sich der Streit und das Gefühl übervorteilt zu werden, in der Gesellschafterversammlung hochgeschaukelt haben. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass er vor der Sperrung der anderen Mitarbeiter der A. KG von dem Einlog-Vorgang des Beklagten zu 1. am Abend des 11.02.2020 erfahren oder den Zugriff selbst entdeckt hatte, es ist aber auch nicht auszuschließen. Es kann offen bleiben, ob man in der Sperrung der weiteren Mitarbeiter – unterstellt er wusste hiervon nichts – eine Pflichtverletzung sieht. Angesichts der Verflechtungen der A. KG und der Z. GmbH, die – wie der Zeuge E. erläutert hat – auch die IT-Zugänge betrafen, liegt der Wunsch, in der gegebenen Situation die IT der Z. GmbH insgesamt von den Mitarbeitern der A. KG zu trennen, auch nicht völlig fern. Auch dass der Kläger, als spätestens am 14.02.2020 die Dateien entdeckt worden waren, wie er auch in der persönlichen Anhörung geäußert hat, misstrauisch war und diesen Zugriff überprüfen lassen wollte, ist nicht unverständlich. Letztendlich sind die tatsächlichen Einschränkungen für die A. KG weder von längerer Dauer noch mit konkreten Schäden für die Gesellschaft verbunden gewesen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Aufhebung des Zugangs des Beklagten zu 1. zur Z. GmbH, die der Kläger zunächst beabsichtigte, aufgrund der auch die IT betreffende Verflechtung der Gesellschaften zwingend mit einer zeitweisen Beeinträchtigung des Zugangs der A. Mitarbeiter einherging, wie der Zeuge E. glaubhaft erläutert hat. Dieser hat, wie bereits ausgeführt, angegeben, dass man es zunächst nicht anders habe machen können, als die Zugänge zu sperren, damit nicht über den A.-Zugang auf den Z.-Zugang zugegriffen werden konnte. Auch hat dieser Zeuge bestätigt, dass es dem Kläger darum ging, den Beklagten zu 1. von dem Zugang zur Z. GmbH zu sperren, sowie dass die Sperrung nur den Zugriff von außen über VPN betraf und ein Arbeiten aus den Räumlichkeiten der Z. GmbH für die weiteren Mitarbeiter der A. KG technisch durchgehend möglich war. Ferner hat der Zeuge bestätigt, dass es dem Kläger um die Absicherung der Z. GmbH nach außen gegangen sei. Desweiteren hat sich aus den Angaben des Zeugen E. auch ergeben, dass durch die Aufstellung des Hilfsservers am 15.02.2020 unter Nutzung von Excel-Tabellen zumindest formlose Übermittlungen von Aufträgen möglich waren. Unstreitig ist auch am 19.02.2020 wieder ein Auftrag von der A. KG an die Z. GmbH übermittelt worden. Die Einschränkungen wurden – selbst wenn man die Behauptung der Beklagten, dass der Kläger bis zu einschließlich diesem Tage Mitarbeitern der A. KG auch den Zugang zu den Räumlichkeiten, Daten und Materialien verweigert habe, unterstellt, jedenfalls ab dem 17.02.2020 – also bereits nach einer Woche – durch den Kläger aufgehoben und danach bei der Z. GmbH auch für die A. KG weiterproduziert. Dass es gegenüber Endkunden zu verspäteten Auslieferungen, irgendwelchen sonstigen Problemen mit Kunden oder etwa zu Schadensersatzforderungen gekommen wäre, ist weder hinreichend konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Seit Mai 2020 und somit auch aktuell findet keine Produktion der A. KG mehr bei der Z. GmbH statt, nachdem seitens der A. KG die entsprechenden Verträge gekündigt und anderweitig Produktionsräume angemietet und Produktionsmittel beschafft worden sind. Ergänzend kommt hinzu, dass die Beklagten selbst offenbar zunächst ebenfalls nicht davon ausgegangen sind, dass das vorgenannte Verhalten des Klägers seinen sofortigen Ausschluss aus der Gesellschaft rechtfertigt. Im außergerichtlichen Schriftverkehr im Marz/April 2020, als versucht wurde eine Einigung zu finden, hat der Beklagte zu 1. angegeben, dass er sich einen Verbleib des Klägers in der A. KG im Grundsatz vorstellen könne. Ferner ist ersichtlich, dass es zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. Kommunikation über die A. KG gegeben hat. Die Gesellschafterversammlung im April 2020 zeigt, dass jedenfalls in Teilen auch der Kläger Beschlüsse in der Sache mitgetragen und nicht etwa jegliche Beschlussfassung aus Prinzip boykottiert hat. Noch in der Gesellschafterversammlung am 15.06.2020, in der unter TOP 3 und 4 sein Ausschluss beschlossen worden ist, hat er die Entscheidungen zu den TOP 1 und 2, wie die einstimmige Beschlussfassung im Protokoll zeigt, mitgetragen. Nach alldem reicht bei Abwägung aller Umstände der vorgenannte Sachverhalt nicht aus, um einen Ausschluss des Klägers aus der A. KG zu begründen. b) Die Kammer hat erwogen, ob die vorgenannten Pflichtverletzungen im Rahmen der Geschehnisse nach der Gesellschaftsversammlung zusammengenommen mit dem weiteren Verhalten des Klägers seinen Ausschluss aus der Gesellschaft rechtfertigen, dies jedoch nach Abwägung aller Umstände verneint. Die Kammer sieht das Verhalten des Klägers im Verhältnis zum Beklagten zu 1., der zuvor zehn Jahre in der Z. GmbH tätig war, im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zwar als im Persönlichen unangemessen und zur Störung des persönlichen Verhältnisses geeignet an. Die fristlose Kündigung, die am 30.03.2020 während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens bezüglich der ordentlichen Kündigung nachgeschoben wurde, beruht auf – ohnehin in dem Anhörungs- und Kündigungsschreiben entsprechend auch relativ vage („drängt sich der Verdacht auf…“ u.ä.) formulierten – Vorwürfen, die zwar nicht formell unzutreffend sind, jedoch zumindest zum Zeitpunkt der Kündigung „an den Haaren herbeigezogen“ erscheinen. Die Kammer teilt die Auffassung des Beklagten zu 1., dass der Kläger ein Stück weit nach Gründen gesucht hat, um Druck in der Auseinandersetzung aufzubauen. Im Hinblick auf den in der Kündigung erhobenen Vorwurf, der Beklagte zu 1. habe ohne Wissen des Klägers und ohne Berechtigung im Namen der Z. GmbH einen Mietvertrag über einen Pkw BMW unterzeichnet, ist insofern zunächst festzustellen, dass dies formal zutrifft. Insofern ist unstreitig, dass der Beklagte zu 1. den Vertag am 31.01.2020 unterzeichnet hat, ohne dass er dazu berechtigt war. Insofern hat auch der Zeuge B. bestätigt, dass der Beklagte zu 1. gesagt habe, er dürfe den Vertrag nicht unterschreiben, er aber seinerseits, um den Wagen herausgeben zu dürfen, eine Unterschrift benötigt habe. Auch ist nach dem Vortrag der Parteien und der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Kläger offensichtlich – und zwar weder durch den Beklagten zu 1. noch über das Autohaus L. – zeitnah im Nachhinein zur am 31.01.2020 erfolgten Abholung des Wagens über den konkreten Mietvertrag informiert worden ist. Auch dass dem Kläger im Vorhinein konkret die Abholung des Fahrzeuges und der Mietvertrag bekannt gewesen wären, hat sich nicht ergeben. So hat der Zeuge B. zwar den Vortrag der Beklagten bestätigt, dass bereits bei der Bestellung im Herbst 2019 dem Kläger gesagt worden sei, das im Falle einer (nach Angabe des Zeugen B. damals schon absehbaren) verspäteten Lieferung des Fahrzeugs das Autohaus kostenpflichtig einen Mietwagen stellen werde. Jedoch hat er Zeuge auf Nachfrage auch angegeben, dass dies letztendlich nur eine allgemeine Information gewesen sei und nicht über Konditionen gesprochen worden sei; damals habe man bspw. auch noch gar nicht gewusst, was für ein Wagen ggf. herausgegeben werde. Andererseits ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen B. und G., dass der Kläger Anfang Februar wusste, dass der Beklagte einen Übergangswagen fährt und, dass dieser gegenüber dem Autohaus zunächst auch die Unterschrift des von dem Beklagten zu 1. unterzeichneten Vertrages zugesagt und dies erst später, nachdem er dem Beklagten zu 1. gekündigt hatte, revidiert hat. Der Zeuge G. hat angegeben, dass er Ende Januar, Anfang Februar bei der Firma Z. GmbH vorbeigekommen sei und dort den Kläger und den Beklagten zu 1. gesehen habe, als letzterer gerade aus dem weißen BMW ausgestiegen sei. Er, der Zeuge, habe kurz angehalten und ihm zum neuen Auto gratuliert, dies wisse er noch, weil er genau das gleiche Fahrzeug fahre und der Beklagte zu 1. vorher immer Audi-Fahrer gewesen sei. Daher habe er ihm zum BMW gratuliert. Der Kläger sei hier dabei gewesen. Zwar hat der Zeuge auch ausgesagt, dass er zu den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den beiden nichts sagen könne, jedoch war ihm, dem Zeugen, bekannt, dass der Beklagte zu 1. auf einen neuen Wagen wartete und es sich bei dem BMW um ein Übergangsauto handelte. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass dies dem Kläger nicht bekannt gewesen ist. Dieser wusste, dass ein neues Firmenfahrzeug für den Beklagten zu 1. bestellt war, und er wusste, da dies ebenfalls ein Firmenwagen war, dass dieser vorher einen Audi gefahren ist. Aufgrund dieser Angaben hält es die Kammer nicht für erklärlich, dass der Kläger das Fahrzeug des Beklagten zu 1. nicht mit dem von der Firma Z. GmbH bestellten Firmenwagen in Verbindung gebracht haben sollte. Ergänzend kommt hinzu, dass der Zeuge B., wie bereits erwähnt, ausgesagt hat, dass schon bei Bestellung des Fahrzeugs zu befürchten gewesen sei, dass dieses später geliefert werde. Insofern sei schon dort mit dem Kläger besprochen worden, dass Autohaus L. entgeltlich einen Ersatzwagen zur Verfügung stelle, falls dieser in einem Zwischenzeitraum gebraucht werde. Zwar hält die Kammer dies nur für eine allgemeine Äußerung, die keine Verbindung mit dem konkreten Vertrag vom 31.01.2020 aufweist. Jedoch spricht auch sie dafür, dass auch dem Kläger bekannt war, dass es sich bei dem Auto des Beklagten zu 1. Anfang Februar um einen Ersatzwagen von Autohaus L. gehandelt hat. Aus der Aussage des Zeugen B. hat sich zudem ergeben, dass der Kläger gegenüber dem Autohaus zunächst telefonisch die Unterschrift des von dem Beklagten zu 1. unterzeichneten Vertrages zugesagt und sein Einverständnis erst später revidiert hat. Die mündliche Zusage sei abgegeben worden, bevor er den Vertrag am 12.02.2020 an den Kläger geschickt habe. Danach habe es einige Tage gedauert und schließlich habe den Kläger gesagt, er werde den Vertrag doch nicht unterzeichnen. Die Kammer folgt der Aussage des Zeugen B., der auch bei mehrfacher Befragung zu diesem Punkt, auch unter Vorhalt der E-Mails vom 12.02. und 26.02.2020, bei der vorgenannten Aussage geblieben ist und bereit war, dies auch zu beschwören. Die Aussage des Zeugen spricht insofern dafür, dass der Kläger zunächst mit der Anmietung des Ersatzfahrzeugs durch den Beklagten zu 1., dem er auch arbeitsrechtlich die Bereitstellung eines Firmenwagens schuldete, grundsätzlich einverstanden gewesen ist. Nachdem er seine Unterschrift verweigert hatte, hat der Beklagte zu 1. unstreitig den Wagen sofort an das Autohaus L. zurückgegeben. Der Sachverhalt war insofern Ende Februar im Prinzip erledigt. Insofern bewertet es die Kammer im Verhältnis zum Beklagten zu 1. – wenn auch davon ausgegangen werden muss, dass der Kläger über den konkreten Vertrag tatsächlich weder im direkten Vorfeld noch unmittelbar nach der Unterzeichnung informiert worden ist – in der Gesamtschau als unredlich, diesen Sachverhalt nachträglich im arbeitsgerichtlichen Verfahren als außerordentlichen Kündigungsgrund zu heranzuziehen. Auch der dritte Kündigungsgrund erscheint herbeigesucht. Da der Zeuge V. angegeben hat, die Truhe und die Outdoorstehtische und -stühle habe er damals gesehen, sie seien auffällig, weil sie nicht den üblichen bei der Z. GmbH hergestellten Produkten entsprachen, ist nicht davon auszugehen, dass diese Aufträge völlig ohne Wissen des Klägers abgelaufen sind. Insofern hat er jedenfalls Sachverhalte herangezogen, bei denen er sich vorher offensichtlich nicht damit beschäftigt oder beanstandet hätte, wie diese abgerechnet worden sind. Allerdings hat der Zeuge V. zu dem ersten Auftrag bestätigt, dass für die Outdoortruhe keine Rechnung im BDE-System zu finden war, obwohl es aufgrund der erfolgten Herstellung der Möbel einen technischen Auftrag gegeben habe müsse. Dass ein technischer Auftrag nicht über die Schnittstelle in die Warenwirtschaft gelangt, könne dadurch zu erklären sein, dass die Datei gelöscht worden ist. Bezüglich der Bestellungen für die Firma Bradford hat sich aus den Angaben des Zeugen V. ergeben, dass es zutrifft, dass – wie der Kläger zuletzt behauptet hat – eine von der Z. GmbH an die A. KG gestellte Rechnung für den Auftrag auf Anweisung des Beklagten zu 1. storniert worden ist und hierzu keine Rücksprache mit dem Kläger gehalten wurde. Insofern kann es also zutreffen, dass der Kläger hiervon konkret nichts gewusst hat. Auf eine weitere Beweiserhebung hat die Kammer verzichtet, da es am Ende nicht darauf ankommt, ob der Kläger wusste, dass es sich um einen kostenlosen Prototypen gehandelt hat. Denn es konnte schon nicht geklärt werden, ob der Umstand, dass die A. KG an den Endkunden kostenlos einen Prototypen liefert, zwingend dazu führt, dass „intern“ zwischen der Z. GmbH und der A. KG keine Rechnung gestellt wird. Aus den Erörterungen im Termin ergab sich insofern, dass man dies in derartigen Fällen, die insgesamt auch nur vier, fünf Mal vorgekommen seien, jeweils mündlich abgeklärt hatte. Im Hinblick auf den Datenzugriff am 11.02.2020 kann einerseits – wie bereits ausgeführt worden ist, ein Misstrauen und auch ein Verdacht des Klägers aufgrund der Umstände im Grundsatz nachvollzogen werden; andererseits ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass bei den Nachforschungen am Ende etwas Greifbares herausgekommen wäre, zumal der Kläger im einstweiligen Verfügungsverfahren bereits selbst vorgetragen hatte, dass am 17.02.2020, nachdem „die Überprüfung negativ ausgefallen“ war, die zuvor angeordneten Maßnahmen aufgehoben wurden. Mehr als einen Verdacht äußert der Kläger entsprechend in der Kündigung aber auch nicht. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung ist allerdings zu berücksichtigen, dass - auch wenn der Kläger und der Beklagte zu 1. gleichzeitig Mitgesellschafter der A. KG sowie über die vom Kläger allein geführte Z. GmbH praktisch Arbeitgeber/Arbeitnehmer waren und die Beteiligten durch die Verhandlungen über eine „Gesamtlösung“ auch selbst eine Verbindung zwischen den Sachverhalten hergestellt haben - das arbeitsgerichtliche Verfahren (nur) das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. und nicht das Verhältnis aller Gesellschafter zueinander betrifft. Der arbeitsgerichtliche Streit ist letztendlich am 02.06.2020 durch einen Vergleich beendet worden, in dem ausdrücklich aufgeführt ist, dass die Gründe für die außerordentliche Kündigung vom Kläger nicht weiter aufrechterhalten werden. c) Die weiteren Begründungen tragen einen Ausschluss des Klägers nicht: Soweit die Beklagten behauptet haben, dass der Kläger Post der A. KG vernichtet habe, ist dies nicht bewiesen, weil die Zeugen diesen Vortrag nicht bestätigt haben. Zwar hat die Zeugin Y. angegeben, dass der Kläger einmal in ihrem Rücken Post aus dem Postfacht der A. KG genommen habe und sie sodann das Anstellen des Schredders wahrgenommen habe. Jedoch hat sie auch angegeben, in die Ablage für die Firma A. alles gelegt zu haben, Reklame, Briefe, Zeitungen. Was es gewesen sei, was der Kläger aus dem Fach genommen habe, das könne sie nicht sagen. Auch wenn die Zeugin ferner angegeben hat, damals sei generell Post geschreddert worden und Zeitungen und Reklame im Papierkorb gelandet, kann hieraus nicht geschlossen werden, dass der Kläger im konkreten Fall Post der A. KG geschreddert hat. Der Zeuge V. hat angegeben, dass er nicht mitbekommen habe, dass der Kläger Post vernichtet hätte. An ein Gespräch mit Frau Y. hierüber habe er keine Erinnerung. Auch der Vortrag der Beklagten, dass eine Mahnung gekommen sei, für die man zuvor keine Rechnung erhalten habe, belegt nicht, dass diese Rechnung durch den Kläger geschreddert worden ist. Aus diesem einen einzigen Fall können insofern keine Schlüsse gezogen werden, zumal auch die Zeugin Y. angegeben hat, dass es generell schon mal (vielleicht vier, fünf Mal im Jahr) vorgekommen sei, dass Post nicht angekommen sei. d) Die von den Beklagten angeführten weiteren Punkte – in der Begründung gemäß Protokoll der Gesellschafterversammlung Ziffern 2, 3, 5, 6 und 7 – rechtfertigen im Ergebnis weder allein noch mit anderen Gründen zusammengenommen den Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft. Der unter Ziff. 2 („Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 StGB“) aufgeführte Sacherhalt rechtfertigt, selbst wenn er zutrifft, keinen Ausschluss des Klägers. Es ist folgerichtig, dass der Kläger den für den Beklagten zu 1. bestellten Dienstwagen nicht mehr benötigte. Auch liegt der Vorschlag in der Sache insofern nicht völlig fern, weil die A. KG, wie sich aus TOP 8 der Einladung zur Gesellschafterversammlung am 28.04.2020 ergibt, tatsächlich einen Dienstwagen leasen wollte. Schließlich ist nicht ersichtlich, welcher Schaden der A. KG durch den Vorschlag erwachsen sein soll, zumal der Kläger dies gegen die Stimmen der Beklagten ohnehin nicht für die A. KG hätte beschließen können. Der unter Ziff. 3 („Untreue/ Unterschlagung von Firmeneigentum am 27.04.2020“) aufgeführte Punkt rechtfertigt keinen Ausschluss als Gesellschafter, da der angebliche Schaden als allenfalls geringfügig anzusehen ist. Im Hinblick auf Ziff. 5 („Verrat von Geschäftsgeheimnissen gemäß § 23 GeschGehG“) liegt die behauptete Informationsweitergabe zu wetterfesten Beschlägen aus Oktober 2019 bereits ein dreiviertel Jahr zurück. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass hieraus für die A. KG irgendein Nachteil entstanden wäre. Auch ist angesichts des Zeitpunkts fernliegend, dass der Kläger hiermit eine Schädigung des A. KG beabsichtigt hätte. Auch die von den Beklagten behauptete und vom Kläger bestrittene Informationsweitergabe vom 28.04.2020 rechtfertigt, selbst wenn der Sachverhalt zutrifft, keinen Ausschluss des Klägers, da eine konkrete Schädigung der A. KG durch die behauptete Informationsweitergabe nicht ersichtlich ist. Der unter Ziff. 6 („Anstiftung und Beihilfe zum Geheimnisverrat gemäß § 203 StGB durch das Steuerbüro T.“) genannte Punkt rechtfertigt ebenfalls keinen Ausschluss des Klägers. Die Geschäftsführervergütung war ein Streitpunkt unter den Gesellschafterm und die Frage einer Rückstellung war bereits im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 02.04.2020 (Anlage Q. 7) sowie in der Antwort des Klägervertreters vom 09.04.2020 (Anlage Q.8) thematisiert worden. Zudem beruht die mögliche Informationsweitergabe insbesondere darauf, dass sich die Gesellschafter für eine enge Verflechtung der A. KG mit der Z. GmbH und hierdurch zum Teil Vermischung der Angelegenheiten entschieden haben, die auch beinhaltete, dass das Steuerbüro T. beide Gesellschaften betreute. Schließlich ist dieser Punkt auch dadurch erledigt, dass in der Gesellschafterversammlung vom 15.06.2020 unter TOP 2 einstimmig entschieden worden ist, dass die A. KG, um eine klare Trennung zwischen den Steuerberatungsmandaten der Z. GmbH und der A. KG zu erreichen, den Steuerberater wechselt. Auch der unter Ziff. 7 genannte Punkt („Verletzung von Pflichten aus dem Verwahrungs-Lagervertrag für die A. GmbH & Co KG“) rechtfertigt einen Ausschluss des Klägers nicht. Die Lagerbestände sind nicht vom Kläger selbst, sondern von Mitarbeitern bearbeitet worden. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass den Beklagten auf Nachfrage Bestände mitgeteilt worden sind, auch wurden unstreitig Materialien durch Beauftragte der A. KG abgeholt. Soweit hierbei tatsächlich Fehlbestände gegeben sein sollten, können diese auch auf fehlerhafter Erfassung o.ä. beruhen. Aus dem durch die Beklagten vorgetragenen Sachverhalt kann insofern nicht der zwingende Schluss gezogen werden, dass etwaige Mindermengen auf durch den Kläger vorsätzlich begangenen Diebstahl oder Unterschlagung zurückzuführen sind. 3. Aufgrund der Unwirksamkeit des Ausschlusses des Klägers ist entsprechend auch der Folgebeschluss zur Abfindung nach Buchwert nichtig. 4. Der Beschluss vom 22.01.2022 ist ebenfalls nichtig, weil der hiermit beschlossene Ausschluss des Klägers ebenfalls nicht gerechtfertigt ist. Zunächst kommen in Gerichtsverfahren unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen, insbesondere zwischen schriftsätzlichem und persönlichem Vortrag der Parteien, aber auch wegen Erinnerungsunsicherheiten im Zeitverlauf oder bspw. je nach Schwerpunkten der Befragung, vor und können sich Widersprüche auch im Verfahren aufklären. Die in dem für den Ausschluss in Bezug genommenen Anwaltsschreiben vom 14.05.2021 genannten Punkte, die den Vorwurf des Prozessbetrugs schon nicht tragen, können nach Abwägung aller Umstände den Ausschluss des Klägers nicht rechtfertigen. Zunächst ist durchgehend unstreitig, dass der Kläger den Beklagten am Morgen des 12.02.2020 aus den Räumen der Z. GmbH verwiesen hat und damit die Arbeit des Beklagten zu 1. bei und in den Räumlichkeiten der Z. GmbH ausgehend vom Kläger beendet worden ist; auch hat der Beklagte zu 1. später entsprechend seine Zugangsschlüssel abgegeben. Ob man dies als Hausverbot und/oder mündliche Kündigung des Klägers bezeichnet, ist in der Sache irrelevant. Im Hinblick auf den Produktionsstopp ist – aufgrund der entsprechenden Angabe des Klägers selbst – in diesem Verfahren unstreitig, dass bis zum 17.02.2020 keine Produktion stattgefunden hat. Dies war auch im einstweiligen Verfügungsverfahren so vorgetragen worden. Die abweichende Darstellung in einem der vorbereitenden Schriftsätze rechtfertigt den Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft nicht. Gleiches gilt im Hinblick auf die – allerdings tatsächlich gegebenen – in den Details unterschiedlichen Datums- und Zeitangaben zu den Kenntnissen des Klägers über den Zugriff am 11.02.2020, die letztendlich nicht vollständig aufgeklärt werden konnten. Im Rahmen der Abwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass bei den Beklagten ebenfalls ein Wechsel in der Sachverhaltsdarstellung vorliegt. So haben beide Beklagten in der persönlichen Anhörung vor der Kammer angegeben, dass es in der Versammlung am 11.02.2020 kein Thema gewesen sei, dass der Beklagte zu 1. aus der Z. GmbH herausgesetzt werden sollte bzw. es nicht um den Job des Beklagten zu 1. bei der Z. GmbH gegangen sei. In der Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 03.06.2020 wird zur Begründung des Ausschlusses hingegen ausgeführt:. „[…] Herr Z. forderte Herrn I. im Rahmen dieser Gesellschafterversammlung auf, er möge am folgenden Tag nicht zur Arbeit kommen. Des weiteren Z. erwarte eine sofortige Kündigung seitens Herrn I., ansonsten gehe es mit der A. nicht weiter .[…]“, wobei im einstweiligen Verfügungsverfahren entsprechend darauf verwiesen wird, dass der Kläger nicht bestreite, dass er den „Antragsgegner I. anlässlich, der. Gesellschafterversammlung am 11.02.2020 „gebeten" hat, das Arbeitsverhältnis arbeitnehmerseitig zu kündigen“. Es ist festzustellen, dass von diesem Vortrag der Beklagten ebenfalls nur eine Version stimmen kann und entsprechend auf beiden Seiten Wechsel im Vortrag gegeben sind. Schließlich spricht in der Abwägung ergänzend zulasten des Ausschlusses, dass die Beklagten die bereits im Schriftsatz vom 14.05.2021 erhobenen Vorwürfe erst im Januar 2022 zum Anlass für eine erneute Ausschließung des Klägers genommen haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.