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Urteil

21 KLs 2/22

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2022:0607.21KLS2.22.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung in drei Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten

verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Er trägt auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Angewandte Vorschriften: §§ 177 Absätze 1 1. Fall und 6 Ziff. 1, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 53 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Er trägt auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Angewandte Vorschriften: §§ 177 Absätze 1 1. Fall und 6 Ziff. 1, 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 53 StGB. Gründe I. Zur Person Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in D. in E. (damals F.) geboren. Seine e. Eltern waren erst in dem Jahr seiner Geburt nach E. zurückgekehrt, nachdem sie zuvor einige Zeit in G. gearbeitet hatten. A. wuchs bei seinen Eltern auf. Der Vater ist 00 Jahre alt, war H. für I. und ist heute im Ruhestand. Seine Mutter ist 00 Jahre alt und Hausfrau. Die Eltern leben nach wie vor in E.. A. ist das älteste der 00 Kinder seiner Eltern. Seine Schwester ist 00 Jahre und sein Bruder 00 Jahre alt. Beide leben – wie der Angeklagte nach Maßgabe der Feststellungen zur Sache bis zu seiner vorläufigen Festnahme – mit ihren Familien in J.. A. besuchte vom fünften bis zum siebten Lebensjahr in E. den Kindergarten. Im Jahr 0000 wurde er regelgerecht in die Grundschule eingeschult. 0000 wechselte er nach der achten Klasse auf die technische Berufsschule, die er nach vier Jahren mit einem Abschluss zu einem k. Beruf verließ. Im Anschluss an seine Schulzeit war der Angeklagte durchgehend berufstätig. Im Jahr 0000 ging er nach Deutschland, um hier Arbeit zu finden. Auf der Grundlage seines f. Schulabschlusses wurde er hier als Fachkraft für L. anerkannt. Weil A. der deutschen Sprache nicht mächtig war, fand er zunächst nur Arbeit als M.. Mit autodidaktischem Bemühen gelang es ihm schnell und erfolgreich, die deutsche Sprache zu lernen. Dank seines handwerklichen Geschicks fand er im Jahr 0000 eine Anstellung bei der N., bei der er neben Reinigungstätigkeiten auch handwerkliche Aufgaben übernahm. Von 0000 bis 0000 war er als O. tätig und kehrte 0000 zu der N. zurück, wo er seiner früheren Tätigkeit nachging. Im Jahr 000 machte sich A. mit einem Unternehmen selbständig. Dafür hatte er ein Gewerbe angemeldet. Als sich sein Verhältnis zu seiner Ehefrau, der Nebenklägerin B. – wie nachstehend im Einzelnen zur Sache festgestellt wird – verschlechterte, trug sich der Angeklagte mit dem Gedanken, Deutschland zu verlassen und nach Q zu gehen. Aus diesem Grund meldete er etwa zwei Monate vor seiner vorläufigen Festnahme in Q ein Gewerbe an. Er plante, von Q aus, Aufträge in dem nahegelegenen AN anzunehmen. Anfang des Jahres 2020 unterzog sich der Angeklagte einer etwa dreiwöchigen Behandlung wegen einer Schleimbeutelentzündung in einem Krankenhaus. Wegen des Beginns der Corona-Pandemie wurde er im März 0000 aus dem Krankenhaus entlassen. Er bezog fortan bis zu seiner vorläufigen Festnahme ALG II-Leistungen in Höhe von etwas mehr als 000,00 € monatlich. Der Angeklagte hat Schulden in Höhe von 00.000,00 € bis 00.000,00 €. Sie rühren u.a. aus Mietrückständen und aus offenen Stromrechnungen, gegen die er sich in einem Rechtsstreit vergebens zur Wehr gesetzt hatte, was weitere Kosten mit sich gebracht hatte. A. heiratete am 00.00.0000 seine erste Ehefrau R in E.. Wenig später wurde ihre gemeinsame Tochter T am 00.00.0000 geboren. Der Angeklagte und seine Frau trennten sich jedoch bereits am 00.00.0000 wenige Tage nach der Geburt ihrer Tochter. Ihre Ehe wurde aus rechtlichen Gründen erst im Jahr 0000 in E. geschieden. Zu seiner ersten Ehefrau und seiner Tochter hat er keinen Kontakt. Im Jahr 0000 heiratete er seine zweite Frau P. Er hatte sie in Deutschland kennengelernt, als er ab dem Jahr 0000 immer wieder für kurze Zeit nach Deutschland gereist war. In der Zeit um die Jahre 0000 und 0000 trennte sich das Paar und ließ sich im Jahr 0000 scheiden. Die Ehe war kinderlos geblieben. Im Jahr 0000 lernte A. seine dritte Ehefrau, die Nebenklägerin B., kennen, die seinerzeit in derjenigen Gegend in E. lebte, aus der der Angeklagte stammt. Sie ist serbische Staatsangehörige und hatte bereits eine Tochter namens U, die im Jahr 0000 geboren war und aus einer früheren Beziehung der Nebenklägerin stammte. B. verlobte sich bereits kurze Zeit nach dem Kennenlernen mit dem Angeklagten und zog mit ihrer Tochter zu ihm nach Deutschland. Hier heiratete der Angeklagte sie noch im Jahr 0000. Ferner adoptierte er U. Die Eheleute bekamen zwei Söhne: Im Jahr 0000 wurde S geboren und im Jahr 0000 der Sohn V. Im Bundeszentralregister sind zu dem Angeklagten keine strafrechtlichen Erkenntnisse erfasst. A. ist in dieser Sache am 00.00.0000 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem 00.00.0000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts J. von demselben Tag zu dem Aktenzeichen 9 Gs 5115/21 in Untersuchungshaft, die in der Justizvollzugsanstalt C. vollstreckt wird. II. Zur Sache 1. Das eheliche Lebensverhältnis des Angeklagten und der Nebenklägerin Mit der Geburt der gemeinsamen Söhne kam es in der Ehe des Angeklagten mit der Nebenklägerin B. A. zunehmend zu Streit. Er gerierte sich als Oberhaupt der Familie und machte seiner Frau Vorgaben insbesondere in Bezug auf die Ordnung im Haushalt, die sie für überzogen hielt und deren Umsetzung ihr angesichts der in dem Haushalt lebenden Kleinkinder Schwierigkeiten bereitete. Sie sah sich daher vermehrt dem Vorwurf des Angeklagten ausgesetzt, keine gute Mutter zu sein. Dies führte zunehmend zu Streit zwischen den Eheleuten, der zunächst ausschließlich verbal ausgetragen wurde. Bei einem Streit in der Zeit nach der Geburt des zweiten Sohnes schlug A. die Nebenklägerin erstmals, indem er ihr eine sog. Backpfeife gab. Es kam in der Folgezeit zu ein oder zwei weiteren Vorfällen, bei denen der Angeklagte der Nebenklägerin eine sog. Backpfeife gab. Diese Vorfälle blieben aber zunächst selten. Die Übergriffe dauerten stets nur kurz und beschränkten sich auf den jeweiligen Schlag. In den Augen der Nebenklägerin hielten sich diese Vorfälle in dem Rahmen einer normal geführten Ehe. Strafrechtlich wurden sie nicht verfolgt. Verfahrensgegenständlich sind im Übrigen nur die nachstehend unter 2. festgestellten Taten. In der Zeit um die Jahre 0000/0000 trennten sich die Eheleute. Sie verabredeten aber, wegen der Kinder einen engen Kontakt beizubehalten. Der Angeklagte nahm sich eine eigene Wohnung, die ebenfalls in J. gelegen war, und die Nebenklägerin verblieb mit den Kindern in der zuvor gemeinsam bewohnten Wohnung in der A-straße 0 in J., die sie fortan unter Inanspruchnahme von Sozialleistungen allein miete. Der Angeklagte behielt aber seinen Schlüssel für diese Wohnung und kam und ging täglich nach seinem Belieben. Insbesondere kam er regelmäßig in den Abendstunden in die Wohnung der Nebenklägerin und übernachtete dort. Dabei benutzte er das Schlafzimmer der Nebenklägerin, während diese auf sein Geheiß auf dem Sofa in dem Wohnzimmer der Wohnung schlief. Er hatte ihr insbesondere verboten, in dem Zimmer der Kinder zu schlafen. Gelegentlich kam es auf Initiative des Angeklagten auch zu einvernehmlichem vaginalen Geschlechtsverkehr der beiden, den sie in dem Schlafzimmer oder in dem Wohnzimmer der Wohnung vollzogen. Nach außen hin trat die Trennung der Eheleute kaum zutage. So lud er etwa Gäste zu Grillnachmittagen in seinen Schrebergarten ein, an denen auch die Nebenklägerin mit den Kindern teilnahm und gemeinsam mit dem Angeklagten die Gäste bewirtete. Mitte des Jahres 0000 begann die Nebenklägerin eine Beziehung mit einem Mann türkischer Abstammung, der regelmäßig in der Nachbarschaft zu Besuch war und den sie bei der Beaufsichtigung ihrer Kinder auf dem Spielplatz des Wohnkomplexes kennengelernt hatte. Ende des Jahres 0000 trennten sich die Nebenklägerin und der Mann nach etwa sechs oder sieben Monaten und hielten auch keinen Kontakt zueinander. Ebenfalls etwa Ende des Jahres 0000 erfuhr der Angeklagte von dieser Beziehung, ohne allerdings zunächst zu wissen, um welchen Mann es sich handelte und ob die Nebenklägerin mit nur einem oder sogar mehreren Männern ein intimes Verhältnis geführt hatte. Mit der Kenntnis des Angeklagten von der Beziehung der Nebenklägerin verschärfte sich der Streit zwischen ihnen, in dessen Rahmen es u.a. zu den nachstehend unter 2. festgestellten verfahrensgegenständlichen Taten kam. Zwar sagte er ihr zunächst, er wolle es vergessen, und sie dürfe in Deutschland bleiben. Ferner verabredeten die Eheleute, es wegen der Kinder noch einmal miteinander zu versuchen und ggf. umzuziehen. Dieses scheiterte aber umgehend daran, dass er in ihren Augen damit fortfuhr, sich als „Chef“ der Familie zu gerieren, und dass er sie nahezu täglich im Hinblick auf die Beziehung zu dem anderen Mann insbesondere als Hure beschimpfte. Die in den Jahren 0000/0000 vollzogene Trennung hoben die Eheleute zu keiner Zeit auf. Der Konflikt verschärfte sich, als A. im Juni oder Juli des Jahres 0000 von einem Nachbarn erfuhr, mit welchem Mann die Nebenklägerin ein Verhältnis gehabt hatte. Der Angeklagte kam regelmäßig auf das Verhältnis der Nebenklägerin zurück, indem er sie insbesondere als Hure, später – nachdem er erfahren hatte, mit welchem Mann sie eine Beziehung geführt hatte – als türkische Hure bezeichnete. Entgegnete sie ihm darauf, kam es vermehrt zu Fällen, in denen er sie schlug. Ließ sie die Beleidigungen über sich ergehen, kam es nicht zu Schlägen. Bei einem Streit der Eheleute in dem Wohnzimmer der Wohnung der Nebenklägerin zitierte er den gemeinsamen Sohn V. dazu und forderte ihn auf, die Nebenklägerin zu fragen, ob sie auch an ihre Kinder gedacht habe, als sie sich habe „ficken“ lassen. Ferner forderte er diesen Sohn auf, seine Mutter als Hure zu bezeichnen. Beidem kam der Sohn nach, entschuldigte sich jedoch später in Abwesenheit des Angeklagten bei der Nebenklägerin, als er mit ihr auf dem Spielplatz des Wohnkomplexes war. Ferner kam es in der Zeit von Ende 0000 bis zu der vorläufigen Festnahme des Angeklagten in etwa zehn Fällen dazu, dass er sie nachts im Streit aus der von ihr gemieteten Wohnung warf. Sie hielt sich in diesen Fällen jeweils einige Stunden im Freien auf und kehrte dann in die Wohnung zurück, wo er sie eintreten ließ. Der Angeklagte machte der Nebenklägerin konkrete Vorgaben, welche Wege sie etwa zum Einkaufen zu nehmen habe. So sagte er ihr, sie könne den Weg mit dem Fahrrad zu dem Supermarkt und zurück in 15 Minuten schaffen. Als sie einmal erst nach 20 Minuten zurückgekehrt war, machte er ihr Vorhalte und warf ihr vor, sie habe sich unterwegs von jemanden „durchficken“ lassen. Als er an einem nicht mehr feststellbaren Tag in seinem Schrebergarten festgestellt hatte, dass Gartenwerkzeug nach einem Aufenthalt der Nebenklägerin und der Kinder beschädigt oder in Unordnung gebracht war, rief er erbost bei der Nebenklägerin an und teilte ihr mit, er komme nun zu ihr und den Kindern nach Hause und werde in zwanzig Minuten dort sein. Sie – die Nebenklägerin und die Kinder – sollten sich in dieser Zeit überlegen, wer für den Zustand des Gartenwerkzeugs verantwortlich sei und von ihm bestraft werden würde. Diese Vorfälle erzeugten bei der Nebenklägerin Angst um sich und ihre Kinder vor dem Zorn und den Schlägen des Angeklagten. Sie wusste dem nichts entgegenzusetzen. Der Angeklagte stellte der Nebenklägerin immer wieder in Aussicht, sie für 0.000,00 € als Prostituierte nach E. zu verkaufen, um auf diese Weise das Geld wiederzuerlangen, das er in sie investiert hätte. Ferner stellte er ihr in Aussicht, er werde Leute holen, die sie für Geld „ficken“ würden, während er auf die Kinder aufpasse. In zwei Fällen kam es an nicht bekannten Tagen dazu, dass er sie lehrte, wie eine Prostituierte arbeiten müsse: In dem ersten Fall kam er nachts gegen ein Uhr in die Wohnung der Nebenklägerin und sagte ihr, wie er sie als Prostituierte verkaufen werde. Er brachte die Tochter U, die bereits vor seiner Ankunft auf dem Sofa in dem Wohnzimmer eingeschlafen und dort verblieben war, in das Kinderzimmer, und die Nebenklägerin ging zur Toilette. Als sie in das Wohnzimmer zurückkam, stand der Angeklagte dort, zog sich die Unterhose aus, nahm eine Handvoll Kondome und setzte sich auf das Sofa. Er sage ihr dann, sie müsse jetzt lernen, ein Kondom ohne Hände mit dem Mund über seinen Penis zu streifen. Dies müsse sie können, wenn sie als Prostituierte arbeiten werde. Sie entgegnete ihm mit Widerwillen, er sei nicht normal. Der Angeklagte zog sie leicht an der Hand zu sich und erklärte ihr, was sie machen solle. Er öffnete die Verschweißung eines Kondoms und forderte sie auf, das Kondom in den Mund zu nehmen. Sie kam seiner Anweisung aber nach, weil sie seinen Zorn fürchtete. Sie fürchtete namentlich, im Falle von Widerworten von dem Angeklagten geschlagen zu werden, sowie dass die Kinder geweckt würden. Ferner nahm sie auf der Grundlage ihrer Erfahrungen mit dem Angeklagten an, er werde sich wieder beruhigen, wenn sie tun werde, was er verlangt. Nach zwei oder drei Versuchen von ihr brach er das Vorgehen ab und sagte ihr, sie sei nicht gut genug und müsse noch viel lernen. Dann zog er sich allein in das Schlafzimmer der Wohnung zurück. In dem zweiten Fall, der sich später zutrug, stritten die Eheleute zu später Stunde in dem Wohnzimmer der Wohnung der Nebenklägerin. Er sagte ihr, er werde sie als Nutte verkaufen. Er saß auf dem Sofa und hatte sich nackt ausgezogen. Er erklärte ihr, eine gute Prostituierte müsse in der Lage sein, beide Hoden eines Mannes gleichzeitig in den Mund zu nehmen und daran zu saugen. Er forderte sie dann auf, sich vor ihn hinzuknien und dies bei ihm zu üben. Auch hier entgegnete sie ihm ihren Widerwillen, kam seiner Aufforderung aber gleichwohl nach, weil sie anderenfalls mit seinem Zorn rechnete, insbesondere damit, von ihm geschlagen zu werden. Nach einigen Versuchen beendete er den Vorgang, indem er der Nebenklägerin sagte, sie müsse noch viel lernen, und zum Schlafen in das Schlafzimmer der Wohnung ging. 2. Die einzelnen verfahrensgegenständlichen Taten Im Einzelnen haben sich folgende Taten zugetragen, die mit der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft J. vom 00.00.0000 zum Gegenstand des Hauptverfahrens geworden sind: a) Drei Faustschläge (Fall 1 der Anklage) An einem späten Abend in der Zeit zwischen Ende des Jahres 0000 und Anfang des Jahres 0000 kam der Angeklagte in die Wohnung der Nebenklägerin. Er hatte eine unbestimmte Menge alkoholischer Getränke unbekannter Art getrunken. Dies war nach außen hin jedoch lediglich an einem Alkoholgeruch zu erkennen, der von dem Angeklagten ausging. Er zeigte keinerlei Ausfallerscheinungen. Seine Fähigkeit, Unrecht zu erkennen, sowie seine Fähigkeit, nach einer solchen Einsicht zu handeln, waren weder aufgehoben, noch erheblich vermindert. Die Kammer nimmt zu Gunsten des Angeklagten an, dass er infolge des Alkoholkonsums gleichwohl enthemmt war. Er hatte wenige Zeit zuvor erfahren, dass die Nebenklägerin mindestens eine Beziehung zu einem anderen Mann hatte oder gehabt hatte. Die Nebenklägerin lag in dem Kinderbett eines der Söhne. Sie und die Kinder schliefen. Der Angeklagte betrat das Kinderzimmer, zog die Nebenklägerin am Fuß, weckte sie und sagte: „Komm her, Nutte!“ Sie stand auf. Er forderte sie auf, sie solle jetzt ihren „Freund“ anrufen und ihm sagen, dass der Angeklagte nach ihm suche. Als sie dies ablehnte, schlug der Angeklagte ihr dreimal aufeinander folgend wissentlich und willentlich mit der Faust in das Gesicht und traf sie jeweils in dem Bereich ihres Kinns und Unterkiefers. Den dritten Schlag empfand die Nebenklägerin als so heftig, dass sie sich erst einmal auf das Bett setzen musste. Zwar ist der Angeklagte Rechtshänder, die Schläge führte er aber jeweils mit der linken Faust aus, weil seine rechte Hand eine Verletzung aufwies. Alle drei Schläge verursachten bei der Nebenklägerin Schmerzen, jedoch keine Verletzungen. Der Angeklagte nahm zumindest billigend in Kauf, ihr mit den Schlägen Schmerzen zuzufügen. Von dem Geschehen um den dritten Schlag wurde der Sohn V wach. Der Angeklagte sagte ihm, er habe nur schlecht geträumt, und forderte die Nebenklägerin auf, den Sohn ins Bett zu bringen. Dem kam sie nach, und der Angeklagte ließ von ihr ab. b) Kniestoß (Fall 2 der Anklage) Ende März/Anfang April 0000, jedenfalls wenige Tage vor dem 00.00.0000, stritten der Angeklagte und die Nebenklägerin wie täglich. Sie waren in der Küche der Wohnung der Nebenklägerin, und er sagte zu ihr, sie sei eine Hure, und er werde sie nach E. schicken, damit sie dort für ihn anschaffen werde. Er stieß darauf willentlich mit seinem Knie gegen ihr Knie, wobei er billigend in Kauf nahm, dass er ihr damit Schmerzen und Verletzungen zufügen werde. Die Nebenklägerin trug von diesem Stoß eine Knieprellung davon und empfand starke Schmerzen an ihrem Knie. Infolge des Stoßes schwoll ihr Knie in den folgenden Tagen stark an, und es zeigte sich ein dunkler Bluterguss, der sich nach unten verteilte. Als der Angeklagte dies an einem der Folgetage sah, erschrak er und forderte die Nebenklägerin auf, einen Orthopäden aufzusuchen. Dem kam die Nebenklägerin nach und begab sich am 00.00.0000 in die Praxis des niedergelassenen Orthopäden AO. Gegenüber den Praxismitarbeitern und dem Orthopäden gab sie bewusst wahrheitswidrig an, die Verletzung rühre daher, dass sie zwei Wochen zuvor mit dem Fahrrad gestürzt sei. Mit der gelogenen Angabe zum Entstehungszeitpunkt der Verletzung beabsichtigte sie, eine Abweisung in der Praxis zu vermeiden. Denn sie sah keine Möglichkeit, einen Termin zu bekommen, und nahm an, ihre Behandlung werde als dringlich angesehen, wenn sie angäbe, der Unfall läge schon längere Zeit zurück. c) Erste Vergewaltigung (Fall 4 der Anklage) Anfang Juni des Jahres 0000 kam der Angeklagte zwischen 23.00 Uhr und Mitternacht in die Wohnung der Nebenklägerin. Im Wohnzimmer legte er – wie üblich – seine Arbeitshose ab, so dass der untere Teil seines Körpers nur noch mit einer Unterhose bekleidet war. Er verlangte daraufhin Sex von der Nebenklägerin, die sich auch im Wohnzimmer aufhielt. Die Nebenklägerin lehnte dies mit der Begründung ab, dass sie ihn nicht liebe. Der Angeklagte entgegnete ihr darauf, dass er dann eben zu einer anderen Frau gehen werde. Die Nebenklägerin antwortete: „O.k., geh doch!“ Er zog seine Arbeitshose zunächst wieder an, hielt dann inne und sagte der Nebenklägerin, er wolle doch lieber Sex mit ihr. Dann zog er die Arbeitshose wieder aus und sagte der Nebenklägerin, er wünsche sich Analsex mit ihr. Bis dahin hatten die beiden noch nie Analverkehr miteinander gehabt. Zwar hatte der Angeklagte die Nebenklägerin, als er bald nach ihrem Kennenlernen mit ihr über eine Heirat gesprochen hatte, darüber in Kenntnis gesetzt, dass er zwei Bedingungen für eine Heirat habe: Zum einen müsse die Nebenklägerin mit dem Rauchen aufhören und zum anderen erwarte er von seiner künftigen Ehefrau Analsex. Es war zwischen ihnen aber bis zu der Nacht Anfang Juni 0000 nie zu Analverkehr gekommen. Zwar hatten sie gelegentlich darüber geredet, und sie hatte ihn geneckt, dass er es vor der Heirat nicht bekommen werde und danach auch nicht. Sie hatte ihm ihre ablehnende Haltung damit begründet, dass sie sich deshalb vor Schmerzen fürchte, weil sie bei der Geburt ihrer Tochter U im Jahr 0000 einen schmerzhaften Dammriss erlitten hatte und ihr ein Röhrchen eingesetzt worden war. Auch deshalb ekele sie sich vor Analsex. Dies war dem Angeklagten auch bekannt, als er an dem Abend Anfang Juni 0000 Analsex von der Nebenklägerin verlangte. Auch in der Nacht Anfang Juni 0000 lehnte die Nebenklägerin den Wunsch des Angeklagten nach Analsex ab, indem sie ihm entgegnete, sie wolle dies nicht, weil es wehtue. Der Angeklagte antwortete ihr darauf, dass er dies aber wolle. Er sagte ihr, sie solle zum Sofa gehen, ihre Pyjama-Hose ausziehen und sich auf das Sofa knien. Sie kam dem nach, weil sie Angst vor einem Wutausbruch des Angeklagten und vor etwaigen Schlägen hatte. Drohungen sprach der Angeklagte nicht aus und übte ihr gegenüber auch keine Gewalt aus. Er stieß sie lediglich an, um sie in Position zu bringen. Die Nebenklägerin sagte dem Angeklagten, dass sie dies nicht möchte. Das hörte und verstand er auch. Sodann drang der Angeklagte von hinten anal mit dem Penis ungeschützt – insbesondere ohne Kondom – in den After der auf dem Sofa knienden Nebenklägerin ein. Die Nebenklägerin empfand dabei starke Schmerzen. Sie zitterte und weinte währenddessen. Dies bemerkte der Angeklagte und kommentierte es mit dem Satz „W zittert, das ist schön!“ Dabei ist „W“ der von dem Angeklagten für die Nebenklägerin verwendete Kosename. Nachdem er sie eine Zeit lang anal penetriert hatte, zog er seinen Penis aus ihrem After und sagte: „Da ist kein Blut!“ Weitere Worte sagte er während des gesamten Geschlechtsakts nicht. Dann forderte er die Nebenklägerin durch Handzeichen auf, sich auf den Rücken zu legen. Sie kam dem nach, und er vollzog den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr. Er zog schließlich seinen Penis aus ihr und ejakulierte auf ihren Bauch. Er fragte sie, ob ihr etwas wehtue, brachte dabei aber in keiner Weise ein Bedauern zum Ausdruck. Danach ging er zunächst in das Badezimmer und unmittelbar darauf zum Schlafen in das Schlafzimmer der Wohnung, und sie wischte sich mit dem Slip den Sperma von ihrem Bauch. Infolge des Analverkehrs hatte die Nebenklägerin noch etwa einen Tag lang Schmerzen im Analbereich. Verletzungen trug sie nicht davon, auch keine Blutungen. Der Angeklagte handelte bei allem mit Wissen und Wollen. Er wusste insbesondere, dass die Nebenklägerin den Analverkehr ablehnte und ihre Meinung darüber auch nicht geändert hatte. Die Nebenklägerin weinte und schluchzte während des Analverkehrs und auch danach. Dabei lief ihr stark die Nase, was die Wahrnehmbarkeit ihres Schluchzens verstärkte. Der Angeklagte hat all dies gesehen und gehört. Für ihn war es ferner erkennbar, dass die Nebenklägerin auch nicht in den Übergang zum Vaginalverkehr mit ihm einwilligte, was sie tatsächlich auch nicht tat. Zwar war es bis dahin immer wieder auf seine Initiative zu einvernehmlichem vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen den beiden gekommen. Der Angeklagte hatte aber erkannt, dass die Nebenklägerin ihn in der Nacht ablehnte und nach dem gegen ihren Willen vollzogenen Analverkehr auch nicht zu anderen sexuellen Handlungen willens war. d) Zweite Vergewaltigung (Fall 5 der Anklage) Ende des Monats Juni 0000 kam der Angeklagte zu später Stunde in die Wohnung der Nebenklägerin. Wie gewöhnlich entleerte er die Taschen seiner Arbeitshose, indem er die Gegenstände aus den Hosentaschen – darunter Geldscheine – auf den Wohnzimmertisch legte, und zog die Arbeitshose daraufhin aus, so dass sein Unterkörper nur noch mit einer Unterhose bekleidet war. Der Angeklagte und die Nebenklägerin hatten eine streitige Diskussion über ihr Verhältnis zueinander und darüber, wie es weitergehen werde. Der Angeklagte verlangte Geschlechtsverkehr von der Nebenklägerin. Diese lehnte jedoch ab. Sie hatte zu der Zeit ihre Menstruation und hielt dem Angeklagten diesen Umstand entgegen. Der Angeklagte sagte der Nebenklägerin daraufhin, dies spiele keine Rolle, es gäbe ja eine Alternative. Er meinte damit Analsex, und die Nebenklägerin verstand auch, was er meinte. Sie sagte ihm, sie wolle dies nicht, weil es beim ersten Mal wehgetan habe und weil es wehtun werde. Er entgegnete ihr, das tue nur beim ersten Mal weh. Sie solle ihr Höschen ausziehen. Dem kam sie nach, weil sie befürchtete, der Angeklagte werde in Wut ausbrechen und sie schlagen, wenn sie sich seinem Willen nicht füge. Mit Handzeichen wies er sie an, wie sie sich positionieren sollte. Auch dem kam sie aus denselben Beweggründen nach. Drohungen sprach der Angeklagte nicht aus und wandte auch keine Gewalt an. Sodann drang er mit seinem Penis in ihren After ein und vollzog den ungeschützten Analverkehr, bis er in ihr zum Samenerguss kam. Dabei weinte und zitterte die Nebenklägerin, was er auch erkannte, indem er es sah und hörte. Ein Kondom verwendete der Angeklagte nicht. Er zog seinen Penis aus ihr, und die Nebenklägerin verblieb auf dem Sofa und weinte. Der Angeklagte nahm dann einen 50-Euro-Schein, den er zuvor zusammen mit anderen Gegenständen der Tasche seiner Arbeitshose entnommen und auf den Wohnzimmertisch gelegt hatte, und warf ihn der Nebenklägerin wortlos auf das Sofa. Die Nebenklägerin behielt das Geld. Denn sie war der Auffassung, es sei ohnehin das Ihre. Denn der Angeklagte nahm regelmäßig die EC-Karte der Nebenklägerin an sich, um einerseits für die Familie, nach der Vermutung der Nebenklägerin aber auch für sich einzukaufen. Er rationierte der Nebenklägerin das Geld und verbot ihr, obschon sie Raucherin war, zu rauchen. Während er ihre EC-Karte bei sich hatte, hatte sie ihrerseits keinen Zugang zu Bargeld. Die Nebenklägerin erlitt infolge des Analverkehrs Schmerzen, die jedoch nicht so stark waren wie bei dem vorausgegangenen erstmaligen Analverkehr Anfang Juni 0000. Die Schmerzen verspürte die Nebenklägerin noch am folgenden Tag, an dem Tag darauf sind sie nicht mehr aufgetreten. Zu Verletzungen oder Blutungen kam es nicht. Andere Fälle des Analverkehrs hat es zwischen den Eheleuten nicht gegeben. Es ist zwischen ihnen jedoch auch in der Zeit nach diesen zwei unter c) und d) festgestellten Fällen des Analverkehrs zu Geschlechtsverkehr gekommen, den der Angeklagte eingefordert und in den die Nebenklägerin eingewilligt hatte, weil sie annahm, dies werde den Angeklagte ruhigstellen, und er werde danach jeweils seiner Wege gehen. Der Angeklagte handelte mit Wissen und Wollen. Er wusste, dass die Nebenklägerin wegen ihrer Menstruation an dem Abend keinen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten wollte und ihre ablehnende Haltung zu Analverkehr auch nicht geändert hatte. Mit diesem Wissen, das – wie er erkannte – durch das Weinen und Zittern der Nebenklägerin bestätigt wurde, erkannte er auch, dass mit dem Mitwirken der Nebenklägerin – insbesondere ihrem Entkleiden und dem Einnehmen der von ihm vorgegebenen Position – nicht ihr Einverständnis mit dem Analverkehr verbunden war. e) Biss in die Wange (Fall 3 der Anklage) Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt nach dem unter d) festgestellten zweiten Fall von Analverkehr Ende Juni 0000 (Fall 5 der Anklage) und der vorläufigen Festnahme des Angeklagten am 00.00.0000 stritten der Angeklagte und die Nebenklägerin in der Küche ihrer Wohnung. Im Streit schlug der Angeklagte mit der Faust in Richtung ihres Kinns. Er verfehlte sie jedoch. Daraufhin nahm er ihren Kopf zwischen beide Hände und biss ihr in die linke Wange. Der Biss tat der Nebenklägerin weh. Eine blutende Wunde entstand durch den Biss jedoch nicht. Es zeigte sich lediglich ein roter Abdruck, der jedoch nach wenigen Tagen wieder verschwand. Der Nebenklägerin ist an der Stelle des Bisses lediglich ein Knubbel unter der Haut verblieben, der aber nicht sichtbar ist und der sie auch nicht beeinträchtigt. Der Angeklagte handelte dabei mit Wissen und Wollen; er nahm zumindest billigend in Kauf, dass die Nebenklägerin den Biss als schmerzhaft empfinden würde und Verletzungen entstehen werden. 3. Folgen für die Nebenklägerin Die Nebenklägerin hat aufgrund der vorstehend unter 1. und 2. festgestellten Wutausbrüche, Beschimpfungen und Übergriffe des Angeklagten auf sie Angst vor ihm entwickelt und eine posttraumatische Belastungsstörung davongetragen. Auch nach seiner vorläufigen Festnahme äußert sich diese darin, dass sie, wenn sie sich etwa in der Stadt aufhält, gelegentlich die Motivation verspürt, sich umzudrehen und zu prüfen, ob er nicht hinter ihr sei. Angst bereitet ihr auch der Gedanke, der Angeklagte könne aus der Haft entlassen werden und sie wieder aufsuchen. Schlaf findet sie infolge des Erlebten nachts nur für zwei bis drei Stunden. Etwas mehr als einen Monat vor der Hauptverhandlung begann sie, sich einer Trauma-Therapie zu unterziehen, an der sie einmal wöchentlich teilnimmt. Anlass dafür war, dass sie bemerkte, sich gar nicht mehr beruhigen zu können, nachdem sie die Ladung zur Hauptverhandlung erhalten hatte. III. Beweiswürdigung 1. Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen vor allem auf seinen Angaben in der Hauptverhandlung. Diese stimmen mit den uneidlichen Angaben der Nebenklägerin zur Herkunft des Angeklagten, zu seiner Schul- und Berufsausbildung, zu den Daten seiner Ehen, zu der Adoption ihrer Tochter U durch ihn sowie zu der Geburt der gemeinsamen Söhne überein. Die Feststellung des Fehlens zentralregisterlich erfasster strafrechtlicher Erkenntnisse zu dem Angeklagten beruht auf dem in der Hauptverhandlung verlesen Auszug vom 00.00.0000 aus dem Bundeszentralregister. 2. Feststellungen zur Sache Die zur Sache getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. a) Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht unmittelbar eingelassen. Er hat jedoch mittelbar Angaben zur Sache gemacht, indem er der Nebenklägerin im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen uneidlichen Vernehmung während der Hauptverhandlung Tatsachenbehauptungen vorhielt, um sich diese auf sein Fragerecht hin von der Nebenklägerin bestätigen zu lassen. Dies wird nachstehend im Rahmen der Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der zeugenschaftlichen Angaben der Nebenklägerin weitergehend erörtert. b) Beweisergebnisse Die Kammer hat das eheliche Lebensverhältnis des Angeklagten und der Nebenklägerin einschließlich einzelner Ereignisse sowie die verfahrensgegenständlichen Taten und die Tatfolgen für die Nebenklägerin so festgestellt, wie die Nebenklägerin diese im Rahmen ihrer uneidlichen Zeugenvernehmung an dem zweiten und dem vierten Tag der Hauptverhandlung geschildert hat. Ihre Angaben waren glaubhaft und ließen sich insbesondere mit weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen sowie mit Aussagen des Angeklagten in Einklang bringen, die er bei seiner Befragung der Nebenklägerin im Wege des Vorhalts machte, um sich diese von ihr als Zeugin bestätigen zu lassen. Die Nebenklägerin ist überdies glaubwürdig. aa) Die Angaben, die die Nebenklägerin in ihrer uneidlichen Vernehmung als Zeugin in der Hauptverhandlung gemacht hat, sind in sich stimmig. Soweit bei lebensnaher Betrachtung Unklarheiten auftraten, hat sie diese ausgeräumt, indem sie Rückfragen der Verfahrensbeteiligten schlüssig beantwortet hat. (1) So hat sie auf die Frage, warum sie den 50-Euro-Schein, den ihr der Angeklagte nach der zweiten Vergewaltigung auf das Sofa geworfen haben soll, angenommen und für sich behalten hat, angegeben, sie habe dieses Geld ohnehin als das Ihre angesehen. Denn der Angeklagte habe regelmäßig ihre EC-Karte an sich genommen. Er habe ihr so den Zugang zu ihrem Bargeld beschränkt. Zwar habe er mit ihrer EC-Karte auch Einkäufe für die Familie bestritten. Sie nehme aber an, dass er die EC-Karte auch für sich verwendet habe. Ihr habe jedenfalls der Zugang zu dem Bargeld gefehlt, um mit den Kindern in die Stadt zu gehen und ihnen dort etwas zu kaufen, sowie für Zigaretten. Diese Angaben lassen sich mit dem Umstand in Einklang bringen, dass nach der Aussage der Kriminaloberkommissarin X, die die Zeugin B. während des Ermittlungsverfahrens zweimal polizeilich vernommen hatte, der Angeklagte die EC-Karte der Nebenklägerin bei seiner vorläufigen Festnahme bei sich hatte. Ferner habe sie mit der Zeugin im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen auf deren Hinweis erörtert, dass diese zwei Barabhebungen über jeweils 000,00 €, die wenige Tage vor der vorläufigen Festnahme des Angeklagten erfolgt sind, nicht habe zuordnen können. (2) Auf die Frage, warum es zwischen und nach den beiden Vergewaltigungen noch zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Angeklagten gekommen ist, hat die Zeugin B. angegeben, nach ihrer Trennung habe es einmal eine Phase gegeben, in der sie und er wieder zueinander gefunden hätten. Dies sei aber sehr bald daran gescheitert, dass er wieder der Chef habe sein wollen. Nach der ersten Vergewaltigung habe sie seinem Wunsch nach vaginalem Sex entsprochen, weil sie ihn so habe ruhigstellen wollen. Bekomme er, was er wolle, sei er ruhiger. Sie sei aber sehr emotionslos gewesen, und jeder sei danach seiner Wege gegangen. Ferner habe sie Zeit gewinnen wollen, um Beweise gegen den Angeklagten zu sammeln. Damit meine sie einerseits Lichtbilder von ihren Verletzungen. Andererseits wies sie darauf hin, dass sie den Angeklagten im Sommer 0000 anonym wegen Schwarzarbeit angezeigt habe. Ferner hat sie ihn im Oktober 0000 wegen des Besitzes von Schusswaffen – u.a. einer Pistole mit Schalldämpfer – angezeigt, weswegen er gesondert verfolgt wird, wie Kriminaloberkommissarin X berichtete. bb) Die Angaben der Zeugin B. waren ferner stringent. (1) Ihre Aussagen vom zweiten Hauptverhandlungstag einerseits und vom vierten Hauptverhandlungstag andererseits wiesen keine Widersprüche auf, sondern entsprachen sich vielmehr, auch in den Details. (2) Bereits bei ihren beiden polizeilichen Vernehmungen hatte B. Angaben gemacht, die mit einander widerspruchsfrei in Einklang standen. Kriminaloberkommissarin X hat B. einmal am 00.00.0000 über die Dauer von drei Stunden und ein zweites Mal am 00.00.0000 über die Dauer von fünf Stunden vernommen. Frau X hat bei ihrer uneidlichen Vernehmung am fünften Hauptverhandlungstag den Ablauf der polizeilichen Vernehmungen geschildert, den Inhalt der Angaben der B. wiedergegeben sowie ihr Verhalten und ihre äußerlich erkennbare Verfassung während der beiden polizeilichen Vernehmungen beschrieben. Die von Frau X wiedergegebenen Angaben der Nebenklägerin in der ersten und zweiten polizeilichen Vernehmung entsprachen sich widerspruchsfrei. Die Kriminalbeamtin hat weiter angegeben, sie habe ihrerseits keinerlei Widersprüche in den bei den polizeilichen Vernehmungen gemachten Angaben der Nebenklägerin aufdecken können. Deren Angaben seien stimmig gewesen. (3) Die von Frau X wiedergegebenen Angaben der Zeugin B. in beiden polizeilichen Vernehmungen entsprachen ferner den Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung weit überwiegend. Soweit sich in wenigen Punkten Abweichungen ergeben haben, waren diese bereits zutage getreten, als der Vorsitzende der Zeugin B. am zweiten Hauptverhandlungstag Vorhalte aus den beiden polizeilichen Protokollen über ihre Vernehmungen vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 gemacht hatte. Die Erklärungen der Zeugin auf diese Vorhalte waren sämtliche nachvollziehbar. (a) So hat die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung etwa auf die Frage, was der Angeklagte bei der zweiten Vergewaltigung angehabt habe, geantwortet, er habe oben ein Shirt angehabt und sei nackt gewesen; er habe ein T-Shirt oder „eine Bluse“ getragen. Auf den Vorhalt des Vorsitzenden, sie habe ausweislich der Vernehmungsprotokolle bei der Polizei angegeben, er sei komplett nackt gewesen (Blatt 119 der Akte), sagte die Zeugin, der Angeklagte sei nur unten herum komplett nackt gewesen. Für sie sei das nackt. Völlig nackt sei, wenn jemand gar nichts anhabe. Der Angeklagte habe sich die Arbeitshose ausgezogen. Aber oben habe er etwas angehabt. Für die Kammer ist es nachvollziehbar, dass die Nebenklägerin mit der bei der Polizei protokollierten Angabe, der Angeklagte sei „komplett nackt“ gewesen, gemeint haben kann, er habe sich lediglich unten herum komplett nackt gemacht, so dass sein Geschlechtsteil entblößt gewesen ist. Damit lässt sich in Einklang bringen, dass die Zeugin auch in der Hauptverhandlung angegeben hat, der Angeklagte habe ein Shirt angehabt und sei nackt gewesen. Diese scheinbar widersprüchlichen Angaben in demselben Satz werden dann verständlich, wenn man zugrunde legt, dass die Zeugin das Adjektiv „nackt“ lediglich auf den Unterkörper des Angeklagten bezog, wie sie es auf den Vorhalt des Vorsitzenden hin auch ausgeführt hat. Die Kammer sieht in der scheinbaren Abweichung der Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung von den sich aus dem Protokoll ihrer polizeilichen Vernehmung ergebenden Angaben deshalb keinen Umstand, der der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben oder ihrer Glaubwürdigkeit entgegensteht. (b) Weiter hatte die Zeugin B. in den polizeilichen Vernehmungen die Tatzeit der ersten Vergewaltigung mit April oder Mai 0000 angegeben. In der Hauptverhandlung hat sie ausgesagt, im Rahmen der therapeutischen Aufarbeitung des Geschehens sei ihr wieder eingefallen, dass der Angeklagte einmal gesagt habe, er habe gar kein Geburtstagsgeschenk bekommen, und der Analverkehr sei dann sein Geschenk. Die Zeugin hat weiter angegeben, der Angeklagte habe am 00. 00.0000 Geburtstag; dies hatte auch der Angeklagte eingangs der Hauptverhandlung bei der Befragung zu seinem Geburtsdatum so angegeben. Sie erinnere sich deshalb daran, dass die erste Vergewaltigung kurz nach dem Geburtstag des Angeklagten stattgefunden habe, nämlich Anfang Juni 0000. Die zweite Vergewaltigung habe einen knappen Monat später stattgefunden, als sie ihre Tage gehabt habe. Das müsse Ende Juni 0000 gewesen sein. Bei diesen Angaben zum Tattag der Vergewaltigungen handelt es sich um eine Konkretisierung ihrer Angaben aus der polizeilichen Vernehmung, nicht aber um eine Berichtigung. Denn die Tatzeit „Anfang Juni 0000“ kann im weiteren Sinne noch als innerhalb des vage angegebenen Tatzeitraums „April oder Mai 0000“ angesehen werden. Im Übrigen hat sie die Konkretisierung des Tattages nachvollziehbar begründet. Der Umstand, dass sie das Geschehene therapeutisch aufarbeitet, macht einmal mehr nachvollziehbar, dass sie die Ereignisse, die sie geschildert hat, tatsächlich erlebt hat. (c) Im Übrigen wichen die Angaben, die B. in der Hauptverhandlung als Zeugin gemacht hat, von ihren Angaben in den polizeilichen Vernehmungen, die durch die Aussage der Kriminaloberkommissarin X in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, lediglich insoweit ab, als sich die Nebenklägerin nicht mehr an einzelne Tatsachen erinnern konnte, die sie gegenüber der Polizei noch angegeben hatte. So gab sie an, an den Vorfall mit dem Biss (Fall 3 der Anklage) noch konkrete Erinnerungen zu haben, aber nicht mehr sagen zu können, wann der Vorfall stattgefunden habe. Es sei das erste und letzte Mal gewesen, dass er sie gebissen habe. Ferner wisse sie noch, dass es der letzte Vorfall gewesen sei, bei dem er ihr Gewalt angetan habe; danach hätten sie nur noch verbal gestritten. Auf den Vorhalt des Vorsitzenden, sie habe den Vorfall mit dem Biss gegenüber der Polizei in zeitlichen Zusammenhang mit zwei Bargeldabhebungen in Höhe von jeweils 250,00 € gebracht, konnte sie detaillierte Angaben dazu machen, dass der Angeklagte ihre EC-Karte ein oder eineinhalb Wochen vor seiner vorläufigen Festnahme wieder einmal an sich genommen hätte, weil ja das Kindergeld gekommen sei, und dass sie die Bargeldabhebungen online festgestellt habe. Auf den Vorhalt, dass die Ansichnahme der Karte und die Abbuchungen am 00. und 00.00.0000 erfolgt sein sollen, hat sie bestätigt, das sei richtig, sie könne aber wirklich nicht sagen, wann der Biss stattgefunden habe. Auf den weiteren Vorhalt, sie habe bei der Polizei angegeben, zu dem Biss solle es einen Tag, bevor der Angeklagte die EC-Karte an sich genommen habe, gekommen sein, hat sie abschließend geantwortet, sie wisse es nicht genau und wolle hier nicht lügen. Die Kammer hält es für nachvollziehbar, dass die Nebenklägerin sich bei ihrer Vernehmung an dem zweiten Hauptverhandlungstag vom 00.00.0000 nicht mehr an einzelne Details erinnern konnte, die ihr bei den Vernehmungen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 noch präsent gewesen sind. Die Nebenklägerin hat während ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung sehr genau differenziert, woran sie noch eine Erinnerung hatte und woran nicht. Es ist nicht lebensfern, dass sie einerseits noch eine genaue Erinnerung an den Ablauf des Geschehens hatte, bei dem sie das einzige Mal von ihrem Ehemann gebissen worden sein will, sich aber nicht daran erinnern konnte, wann genau das geschehen ist. Es spricht vielmehr für ihre Glaubwürdigkeit, dass es ein Leichtes für sie gewesen wäre, auf den Vorhalt des Vorsitzenden den zeitlichen Zusammenhang zwischen den Bargeldabbuchungen und dem Streit mit dem Biss zu bestätigen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie angegeben hat, dies sei der letzte Übergriff gewesen, bei dem der Angeklagte ihr Gewalt angetan habe. Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern ist dabei geblieben, den Vorfall aus ihrer Erinnerung nicht mehr zeitlich einordnen zu können. Die Kammer hat daran den Willen der Zeugin erkannt, nur das zu bekunden, was sie in Erinnerung hatte. Es haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Nebenklägerin dies bei anderen ihrer Angaben anders gehalten hat. (4) Die Stringenz der zeugenschaftlichen Angaben der Nebenklägerin trat auch bei folgendem Umstand zutage: An dem zweiten Hauptverhandlungstag wurde sie von dem Vorsitzenden gefragt, wo die Übergriffe des Angeklagten auf sie – sie hatte berichtet, es habe erheblich mehr Übergriffe gegeben, als diejenigen, die Gegenstand dieses Verfahrens geworden sind – stattgefunden hätten. Sie gab dazu an, diese hätten sich in dem Wohnzimmer ihrer Wohnung zugetragen. Es habe lediglich zwei Vorfälle in der Küche gegeben und einen Vorfall vor dem Badezimmer, da habe der Angeklagte sie gewürgt. Ein Fall, bei dem der Angeklagte die Nebenklägerin gewürgt haben soll, war in dem Verfahren bis dahin nicht bekannt geworden und wurde auf ihrer Angabe hin in der Sitzung auch nicht weiter erörtert. Am vierten Hauptverhandlungstag hatte der Angeklagte Gelegenheit, die Nebenklägerin als Zeugin zu befragen. Er hat ihr vorgehalten, sie habe an einem Tag vor seiner Verhaftung einmal mit der Decke auf dem Sofa gelegen, und er habe sie gefragt, ob es ihr nicht gut gehe und ob er in seine Wohnung gehen solle. Sie habe gesagt, sie sei die einzige, die gehen soll. Er solle mit den Kindern bleiben. Diesen Vorhalt hat der Angeklagte mit der Frage an die Zeugin beendet, ob sie das gesagt habe. Sie hat darauf geantwortet: „Nein, das war der Tag, an dem Du mich zwischen der Eingangstür und der Toilette gewürgt hast. Du hast Dich erschreckt und angeboten zu gehen. Du bist aber nicht gegangen.“ Dieser Antwort ist der Angeklagte nicht entgegengetreten, sondern ist zu der nächsten Frage an die Zeugin A. übergegangen. Zu diesem Vorfall, bei dem sie von dem Angeklagten gewürgt worden sein will, hat die Nebenklägerin erstmals am vierten Hauptverhandlung konkrete Angaben gemacht. Der Anlass zu dieser Schilderung hat sich für sie erst durch die für sie nicht vorhersehbare Frage des Angeklagten ergeben. Ihre Antwort war daher spontan. Ihre Schilderung ließ sich aber mit der beiläufig gemachten Angabe vom zweiten Hauptverhandlungstag in Einklang bringen, einer der Übergriffe habe vor dem Badezimmer stattgefunden; da habe der Angeklagte sie gewürgt. Die Kammer zieht daraus den Schluss, dass dieses Ereignis von der Nebenklägerin nicht konstruiert war, sondern dass sie es so erlebt hatte, wie sie es aus Anlass der Frage des Angeklagten kurz, sachlich und ohne jegliche Ausschmückung geschildert hat. Dies rechtfertigt in der Gesamtschau mit den übrigen Beweisergebnissen den Schluss, dass sie sich auch die anderen von ihr geschilderten Ereignisse nicht ausgedacht, sondern sie vielmehr so wie angegeben erlebt hat. cc) Der Angeklagte hat sich zwar nicht unmittelbar zur Sache eingelassen. Er hat der Zeugin B. aber – wie bereits vorstehend geschildert – am vierten Hauptverhandlungstag im Rahmen seines Fragerechts Tatsachenbehauptungen vorgehalten und sie jeweils gefragt, ob sie diese bestätige. Diese von dem Angeklagten vorgehaltenen Tatsachen ließen sich dabei für die Kammer ohne weiteres mit den Schilderungen der Zeugin in Einklang bringen. Sie fügten sich insbesondere in das Bild, das sich auf der Grundlage der Angaben der Nebenklägerin von dem Angeklagten ergab. (1) So hat er sie gefragt, welche Bedingungen er ihr nach ihrem Kennenlernen für das Eingehen einer Beziehung gestellt hatte. Als sie angeben hatte, dies nicht zu wissen, hat er erklärt, sie sei Raucherin gewesen, und er habe keine Beziehung zu einer Frau gewollt, die raucht. Sie habe versprochen, mit dem Rauchen aufzuhören, habe aber gleichwohl weiter geraucht. Dies hat die Zeugin B. bejaht. Weiter hat er sie gefragt, was seine zweite Bedingung für eine Ehe gewesen sei, was er von seiner zukünftigen Frau im sexuellen Sinne, im Bett, erwarte. Als sie geantwortet hatte, sie wisse das nicht, hat er erklärt: „Ich sagte, dass ich auch Analsex von meiner Frau erwarte.“ Die Zeugin hat darauf geantwortet, dies stimme. Aber sie habe ihm damals darauf gesagt, dass sie das nicht wünsche. Es sei ihr gemeinsamer Spaß gewesen, dass sie ihm darauf gesagt habe: „Bis ich nicht heirate, gebe ich es Dir nicht, und wenn ich verheiratet bin, gebe ich es Dir auch nicht.“ Er wisse doch, dass dies ein Spaß zwischen ihnen gewesen sei und er auf ihre Antwort (damals) gelacht habe. Darauf hat der Angeklagte der Nebenklägerin entgegnet: „Ich habe doch gesagt, was ich will!“ Die Nebenklägerin hat dazu gesagt, er habe gewusst, dass sie das nicht mache. Wenn sie es ihm hätte geben wollen, hätte sie es schon am Anfang der Ehe gegeben. Und bestimmt hätte sie dabei nicht geweint und gezittert. Auf die Frage, ob sie sich daran erinnere, dass sie in ihrer alten Wohnung einmal Analsex gehabt haben, hat sie verneint und gesagt, sie habe ihm auch den Grund genannt, warum sie das nicht wolle, nämlich weil sie bei Us Geburt einen Dammriss gehabt habe, was sehr schmerzhaft für sie gewesen sei, und dass sie sich vor Analsex ekele. Sie hätte sonst bei diesem Akt nicht gezittert. Auf seine Frage, ob sie von 2011 bis zu seiner Verhaftung nie Analsex gehabt hätten, hat sie geantwortet: „Nur bei den zwei Vergewaltigungen.“ Dem ist der Angeklagte nicht entgegengetreten, vielmehr hat er dies so stehen lassen und ist zu der Frage zu einem anderen Thema übergegangen. Die Kammer hat diesem Dialog entnommen, dass der Angeklagte den von ihm zum Zweck des Vorhalts gemachten Angaben zufolge gegenüber der Nebenklägerin bereits zu Beginn der gemeinsamen Beziehung sehr fordernd aufgetreten ist. Dem entsprach auch die Art seiner Befragung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung. Dies kam bereits in seiner Wortwahl zum Ausdruck, dass er von seiner zukünftigen Ehefrau Analsex „erwarte“ . Eine vergleichbare Selbstbezogenheit des Angeklagte ist bei seiner Befragung der Zeugin X am fünften Hauptverhandlungstag zum Ausdruck gekommen, als er im Rahmen seiner Befragung dieser Zeugin davon gesprochen hat, die Nebenklägerin sei ihm ( „mir“) fremdgegangen. Der Eindruck, den die Kammer dadurch von dem Angeklagten gewonnen hat, lässt sich mit den Schilderungen eines herrischen Auftretens des Angeklagten gegenüber der Nebenklägerin sehr gut in Einklang bringen. Auch lässt sich seinen Angaben entnehmen, dass er eine Vorliebe für Analsex hat und ihm dessen Durchführung zuzutrauen ist. Die Nebenklägerin hat demgegenüber eine nachvollziehbare Begründung dafür vorgebracht, warum sie Analsex für sich prinzipiell ablehne und dass dem Angeklagten diese Haltung auch bekannt gewesen ist. Dieser Darstellung der Nebenklägerin und ihrer Aussage, es sei außer bei den beiden Vergewaltigungen nie zu Analsex zwischen ihnen gekommen, ist der Angeklagte nicht entgegengetreten. Zwar mag sich seinen weiteren Fragen an die Nebenklägerin die Andeutung entnehmen lassen, es könne während der Ehe doch zu weiteren Fällen analen Geschlechtsverkehrs zwischen ihnen gekommen sein. Letztlich hat er eine solche Behauptung aber nicht aufgestellt. Für derartige Fälle finden sich auch sonst keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Nebenklägerin solche Fälle sehr bestimmt und mit einer gut nachvollziehbaren Begründung überzeugend verneint, dabei aber differenzierend von sich aus eingeräumt, dass es gleichwohl zu einvernehmlichem vaginalen Geschlechtsverkehr zwischen ihnen gekommen ist. Dass dem Angeklagten die Haltung der Nebenklägerin bekannt war, wie sie angegeben hat, ist auch deshalb nachvollziehbar, weil sich aus den Tatsachen, die er sich von der Zeugin hat bestätigen lassen wollen, ergibt, dass er mit der Nebenklägerin über seine Vorliebe für Analsex gesprochen hat. Dass die Nebenklägerin ihm gegenüber eine andere Haltung zu diesem Thema behauptet haben soll, als sie in der Hauptverhandlung angegeben hat, ist angesichts der nachvollziehbaren Begründung der Nebenklägerin für ihre Haltung und angesichts der detailreichen von ihr bekundeten „Spaß-Antwort“ auf sein Anliegen fernliegend. (2) Weiter hat der Angeklagte die Nebenklägerin im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung gefragt, ob sie ihn und die Kinder an mehreren Tagen verlassen habe. Sie sagte darauf: „Ja, als Du mich jedes Mal aus der Wohnung warfst und ich nach ein paar Stunden zurückgekommen bin, weil ich weiß, wie V zittert, wenn er allein mit Dir zuhause ist!“ Der Angeklagte ist daraufhin zunächst auf andere Themen zu sprechen gekommen und hat im weiteren Verlauf seiner Befragung zu der Zeugin B. gesagt: „Ich erinnere mich an einen Abend. Sie sind auf den Balkon weggelaufen und haben gesagt, Sie bekommen keine Luft. Dann sind Sie aus der Wohnung nach draußen gelaufen. Die Kinder schliefen. Ich bin hinterher und suchte Sie. Sie waren schon bei unserem Auto und haben keine Luft bekommen.“ Als sie dies bestätigt hat, hat er gefragt: „Was habe ich getan?“ Sie hat geantwortet, er habe sie über die Straße getragen und ihr gesagt, sie solle ruhig sein. Sie hätte sich zuvor erbrochen. Er hätte sie zuvor angeschrien. Sie hätten gestritten gehabt. Vor lauter Stress hätte sie Atemnot bekommen. Niemand bekomme Atemnot ohne Grund. Der Angeklagte führte unmittelbar darauf weiter aus: Ich habe Sie auf den Schultern nach Hause getragen und Angst um Sie bekommen. Ich packte Sie in die Badewanne und duschte Sie erst mit warmem, dann mit kaltem Wasser, für den Kreislauf.“ Die Zeugin hat dies mit den Worten bestätigt: „Das war, als Du mich das erste Mal gewürgt hast!“ Der Angeklagte darauf nicht entgegnet, insbesondere hat er der Aussage der Zeugin nicht widersprochen. Vielmehr ist er mit einem nachdenklichen und offenbar zufriedenen Ausspruch „Gut!“ zu dem nächsten Fragekomplex übergegangen. Aufgrund der Befragung durch den Angeklagten hat die Nebenklägerin einen weiteren Vorfall geschildert, in dem sie von dem Angeklagten gewürgt worden ist. Auf diesen Fall wäre sie ohne seine Befragung nicht zu sprechen gekommen. Es handelt sich nicht um denselben wie den unter bb) (4) geschilderten Fall, bei dem der Angeklagte die Nebenklägerin vor der Badezimmertür gewürgt haben soll. Denn diesen Fall hatte die Nebenklägerin bei ihrer Befragung durch den Angeklagten bereits zuvor auf seine Fragen hin erwähnt und kurz geschildert. Die Nebenklägerin hat ihre Angaben auf die für sie unvorhergesehenen Fragen des Angeklagten spontan gemacht. Ihre Angaben fügten sich in das Geschehen, das er ihr im Wege des Vorhalts schilderte. Ihre Antwort blieb von ihm unwidersprochen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sie ihre Angaben aus ihrer Erinnerung heraus gemacht und nicht konstruiert hat. Die Kammer ist mithin davon überzeugt, dass sich die Dinge so zugetragen haben, wie die Nebenklägerin sie als Zeugin geschildert hat, hier namentlich, dass er sie an einem Abend im Streit gewürgt hat, bis sie Atemnot bekam. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch die übrigen Schilderungen der Zeugin B. stimmig und plausibel. (3) Die Schilderung der Nebenklägerin, der Angeklagte habe ihr gesagt, er werde sie als Prostituierte nach E. verkaufen, damit er zurückbekomme, was er in sie investiert habe, lässt sich mit folgendem Umstand in Einklang bringen: Der Angeklagte hat der Zeugin B. vorgehalten, im Mai 0000 sei sie noch in E. gewesen und habe einen ärztlichen Befund erhalten, aufgrund dessen sie habe im Bauchbereich operiert werden sollen. Auf seine Frage, ob sie dies bestätige, hat sie geantwortet, er habe ihr damals gesagt, sie solle zu ihm nach Deutschland kommen, und es solle hier untersucht werden. Der Angeklagte ist fortgefahren: „Obwohl Sie keine Krankenversicherung hatten. Ich wollte, dass es Ihnen gut geht und habe alles privat bezahlt.“ Sie hat dies bejaht, und er hat sie gefragt, ob dann im Krankenhaus 1 eine Operation geplant gewesen wäre. Als sie gesagt hatte, das sei das Krankenhaus 2 gewesen, hat er erklärt: „Nein! Sie waren immer noch nicht krankenversichert. Ich habe alles bezahlt!“ Der Angeklagte hat offenbar Kosten getragen, damit die Frau, die er gerade kennengelernt hatte und heiraten wollte bzw. geheiratet hatte, in Deutschland medizinisch versorgt wird. Die Art seiner Befragung und der Umstand, dass er sich diese Aufwendungen von der Zeugin bestätigen lassen wollte, lassen nach Auffassung der Kammer erkennen, dass für den Angeklagten die Anerkennung dieser Bereitschaft und der Dank dafür von Bedeutung sind. Vor diesem Hintergrund ist es zwar nicht zwingend, aber jedenfalls plausibel, dass der Angeklagte die Nebenklägerin nach ihrer Aussage im Streit darauf hingewiesen haben soll, er habe Investitionen in sie getätigt. In der Gesamtschau mit den übrigen Ergebnissen der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte der Nebenklägerin in Aussicht gestellt hat, sie als Prostituierte nach E. zu verkaufen, um sich zurückzuholen, was er in sie investiert habe. Denn die Nebenklägerin hat dies so nachvollziehbar und frei von Übertreibungen geschildert, wie auch die anderen von ihr bekundeten Ereignisse. dd) Die Zeugin B ist glaubwürdig. (1) Sie ist in der Hauptverhandlung angespannt gewesen, hat einen Stressball in der Hand gehalten und sich von einer psychosozialen Prozessbegleiterin betreuen lassen. Ihre Angaben waren gleichwohl konzentriert und sachlich. Sie hat zwar Aussagen gemacht, die den Angeklagten belasteten. Ferner hat sie eingeräumt, mit der Zeugin Z erörtert zu haben, wie sie sich von dem Angeklagten durch eine anonyme Anzeigen wegen Schwarzarbeit und durch eine Anzeige in dieser Sache befreien könne. Ihre Angaben zur Sache wiesen jedoch keine übertriebenen und alle Möglichkeiten ausschöpfenden Belastungen des Angeklagten auf. So hat sie auf ausdrückliche Nachfrage der Zeugin X während der polizeilichen Vernehmungen wie auch des Vorsitzenden während der Hauptverhandlung ausgesagt, der Angeklagte habe während der Vergewaltigungen keinerlei Drohungen ausgesprochen oder Gewalt geübt. Er habe sie bei der ersten Vergewaltigung lediglich durch einen leichten Anstoß in Position gebracht. Diesen Anstoß hat B. in ihrer polizeilichen Vernehmung nach den Angaben der Kriminaloberkommissarin X damit verglichen, dass man jemanden mit den Worten anstößt: „Lass mich mal gerade vorbei!“ Wollte die Nebenklägerin sich mit wahrheitswidrigen Vorwürfen des Angeklagten entledigen, wäre nicht zu erwarten, dass sie sein Verhalten an dieser Stelle derart mäßigend darstellt. Auch hat sie auf ausdrückliche Frage des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung bestätigt, dass es nur die zwei unter II.1. festgestellten Situationen gegeben habe, in denen er sie habe lehren wollen, was eine Prostituierte können muss: das Üben des Aufziehens der Kondome mit dem Mund und das Saugen an den Hoden des Angeklagten. Auf die Frage, ob noch mehr vorgefallen wäre, hat sie in der Hauptverhandlung geantwortet: „In Bezug auf die ‚Lehrtätigkeit‘ waren das die zwei Fälle.“ Auch die Folgen des analen Verkehrs hat die Nebenklägerin ohne übertriebene Ausschmückungen geschildert. Es hätten sich in keinem der beiden Fälle Blutungen eingestellt, und Schmerzen hätte sie jeweils nur am Folgetag gehabt, danach aber nicht mehr. Auch im Hinblick auf den Biss hat sie hervorgehoben, dies sei das erste und letzte Mal gewesen, dass er sie gebissen habe. Ferner ist die Zeugin B. in der Lage gewesen, sich über den Angeklagten differenziert zu äußern und seine Vorzüge und Verdienste anzuerkennen. So hat sie angegeben, sie habe auch schöne Zeiten mit dem Angeklagten erlebt. Es sei sehr menschlich von ihm gewesen, ihre Tochter U zu adoptieren. Sie könne auch nicht sagen, dass er sich nicht um die Kinder gekümmert habe, das habe er. Zudem hat sie nahezu davon geschwärmt, er sei ein guter Arbeiter; er könne alles, und sie habe nie etwas Schlechtes über seine Arbeit gehört. Auf den Vorhalt des Angeklagten, er habe ihre Krankenhausbehandlung bezahlt, hat sie ihm gesagt, sie habe nicht vergessen, was er alles an Gutem für sie getan habe, aber was er ihr die letzten zwei Jahre angetan habe, könne sie nicht vergessen. Die Nebenklägerin erweckte den Eindruck, dass sie unter objektiver Betrachtung sehr wohl unterscheiden konnte, was sie dem Angeklagten vorwerfen kann und was sich ihm nicht vorwerfen lässt. Insbesondere war ein Wille der Zeugin, den Angeklagten undifferenziert, pauschal und ohne Anknüpfung an konkrete Ereignisse zu belasten, nicht zu erkennen. (2) Für ihre Glaubwürdigkeit sprach ferner, dass sie nicht davor zurückgescheut war, der Polizei und dem Gericht Umstände mitzuteilen, die Anlass zu kritischen Rückfragen boten. So etwa den Umstand, dass sie auch nach der ersten Vergewaltigung noch einvernehmlichen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten hatte und dass sie den 50-Euro-Schein angenommen hat, den er ihr hingeworfen hatte. Hätte sie sich das Geschehen um die zweite Vergewaltigung lediglich ausgedacht, etwa um dem Angeklagten mit unberechtigten Vorwürfen zu schaden, wäre nicht zu erwarten gewesen, dass sie die Annahme des 50-Euro-Scheins dabei erwähnt hätte. Denn es muss auch für sie auf der Hand gelegen haben, dass die Annahme des Geldes durch sie die Frage aufwerfen wird, ob der Analverkehr, für den der Angeklagte der Nebenklägerin augenscheinlich den Geldschein hingeworfen haben soll, für sie tatsächlich so belastend war, wie sie vorgab, sofern sie jedenfalls nicht eine nachvollziehbare Begründung für die Annahme des Geldes abgeben würde. Eine solche Erklärung hat sie im Übrigen – wie bereits ausgeführt – abgegeben. (3) Dafür, dass die Nebenklägerin die von ihr geschilderten Taten des Angeklagten tatsächlich erlebt und deswegen Angst vor ihrem Ehemann hatte, sprach, dass sie nach den Beobachtungen der Kriminaloberkommissarin X, wie diese in der Hauptverhandlung geschildert hat, in der polizeilichen Vernehmung vom 00.00.0000 einen sehr verängstigten Eindruck gemacht, durchgehend ein Wasserglas mit den Händen umklammert und während der gesamten Dauer der Vernehmung von drei Stunden durchgehend gezittert hatte. (4) Der Umstand, dass B. zwei Fälle bekundet hat, in denen sie andere angelogen hat, steht ihrer Glaubwürdigung nicht entgegen. Zwar hat die Nebenklägerin eingeräumt, den Orthopäden AA und dessen Praxismitarbeiter im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entstehung der Knieverletzung belogen zu haben, um die Dringlichkeit ihrer Behandlung zu rechtfertigen und mangels eines Termins nicht abgewiesen zu werden. Sie hat in der Hauptverhandlung aber mehrfach hervorgehoben, dass dies gelogen und die Knieverletzung nicht zwei Wochen vor dem Aufsuchen der Praxis entstanden wäre – wie es in dem verlesenen Arztbrief steht –, sondern wenige Tage davor. Zum einen spricht für die Richtigkeit der Angaben der Nebenklägerin, dass sie diesen Widerspruch ohne Not eingeräumt hat. Denn sie hatte den Arztbericht selbst bei der Polizei eingereicht, wie Frau X angegeben hat, und hätte den Zeitpunkt eines von ihr lediglich ausgedachten Kniestoßes ohne weiteres an die Angaben in dem Arztbrief anpassen können. Dies hat sie nicht getan, sondern angegeben, der Kniestoß hätte sich ein paar Tage vor dem Arztbesuch ereignet. Ein zielorientiertes, von strategischen Überlegungen geleitetes Aussageverhalten ließ sich daran nicht ausmachen und bei der Zeugin B. auch im Übrigen nicht beobachten. Zum anderen hat die Kammer erkannt, dass es der Nebenklägerin sehr genau bewusst war, in welchen Fällen sie jemandem aus welchen Gründen die Unwahrheit sagt. In der Hauptverhandlung hat sie auf zwei solcher Fälle hingewiesen und mehrfach hervorgehoben, in diesen Fällen gelogen zu haben. Dies betraf zum einen ihre – vorstehend geschilderten – Angaben gegenüber dem Orthopäden. Zum anderen hat sie angegeben, dem Angeklagten nach den Vergewaltigungen einmal wahrheitswidrig gesagt zu haben, sie hätte sich nach einer der Vergewaltigungen gynäkologisch untersuchen lassen, um Beweise zu sichern. Sie habe das getan, um die Reaktion des Angeklagten darauf zu beobachten. Die Kammer kann aus beiden Fällen, in denen die Nebenklägerin gegenüber anderen die Unwahrheit gesagt hat, nicht auf eine generelle Bereitschaft der Nebenklägerin zur Lüge schließen. Der offene Umgang der Nebenklägerin mit diesen beiden Lügen trägt vielmehr zu dem Schluss der Kammer bei, dass der Nebenklägerin nicht zuzutrauen ist, in der Hauptverhandlung bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben. ee) Die Angaben der Nebenklägerin lassen sich weiter mit einzelnen Beweismitteln in Einklang bringen, die in der Hauptverhandlung erhoben worden sind. (1) So hat die Zeugin Z, die Nachbarin der Nebenklägerin, in der Hauptverhandlung uneidlich angegeben, mit der Nebenklägerin wegen der Kinder einen guten Kontakt zu haben und mit ihr befreundet zu sein. Sie habe die Nebenklägerin einmal um den 00.00.0000 – den Geburtstag der Zeugin – an ihrem offenen Fenster gesehen, wie sie rauchte. Sie habe ein Veilchen unter einem ihrer Augen bemerkt. Auf die Frage der Frau Z, was los sei, habe die Nebenklägerin erst herumgedruckst und schließlich geantwortet, sie habe Corona und könne nicht herunterkommen. Dies habe die Nachbarin für unglaubhaft gehalten, weil die Kinder der Nebenklägerin zur Schule gegangen waren und sich offenbar nicht in Quarantäne befunden hätten. Sie sei daher zu ihr hoch gegangen, um nach dem Rechten zu sehen. Die Nebenklägerin habe sie eingelassen, und die Zeugen habe das Veilchen unter dem Auge gesehen, weil es nur schlecht mit Abdeckcreme überschminkt gewesen sei. Die Nebenklägerin habe zunächst herumgedruckst und ihr dann gesagt, der Angeklagte habe sie geschlagen. Frau Z gab in der Hauptverhandlung an, diese Antwort sei für sie insofern plausibel gewesen, als sie oft gehört hätte, dass die Nebenklägerin und der Angeklagte in ihrer Wohnung laut auf Serbisch stritten, während deren Kinder draußen gewartet hätten. Ferner habe die Nebenklägerin gezittert, und sie habe diese noch nie zuvor in einem so instabilen Zustand gesehen. Mit den Angaben der Nebenklägerin über das Geschehen bei Streitigkeiten mit dem Angeklagten steht ferner die Aussage der Frau Z in Einklang, der Sohn der Nebenklägerin und des Angeklagten, V, habe der Zeugin auf dem Spielplatz einmal gesagt, er habe seine Mutter auf Veranlassung seines Vaters bleidigen müssen. Zu dieser Auskunft des Sohnes sei es gekommen, weil sie einmal auf dem Spielplatz gesehen habe, wie die Nebenklägerin auf einer Bank saß und weinte. Ihr Sohn V sei zu ihr gekommen, habe für etwas um Entschuldigung gebeten und dazu gesagt, der Papa habe ihn gezwungen. V sei dann zum Karussell gelaufen. Frau Z habe wissen wollen, was los ist, und sei zu V gegangen, habe sich zu ihm auf das Karussell gesetzt und ihn danach gefragt, wofür er sich bei seiner Mutter entschuldigt habe. Darauf habe der Junge ihr die von ihr bekundete Antwort gegeben. Das sei im Sommer entweder des Jahres 0000 oder des Jahres 0000 gewesen. Denn sie hätten T-Shirts getragen. Frau Z hat weiter angegeben, neben dem Veilchen bei der Nebenklägerin auch einmal einen blauen Flecken am Oberschenkel gesehen zu haben. Sie sei einmal in der Wohnung der Nebenklägerin gewesen, und diese habe gesagt, sie habe einen blauen Fleck am Oberschenkel. Dann habe sie die Hose heruntergezogen und diesen Fleck gezeigt. Frau Z hat ausgesagt, sie könne sich nicht mehr erinnern, wann das war. Sie gab dazu weiter mit erkennbarer Ironie an, sie habe die Situation insofern als „lustig“ empfunden, als die Nebenklägerin ihre Hose direkt vor dem Küchenfenster stehend heruntergezogen habe. Die Nebenklägerin habe dazu gesagt, der blaue Fleck stamme von einem Schlag des Angeklagten. Ob dieses Ereignis in Zusammenhang mit dem Kniestoß vom März/April 0000 (Fall 2 der Anklage) stand oder einen gänzlich anderen Vorfall betrifft, konnte die Kammer nicht feststellen. Die Zeugin hat weiter angegeben, sie habe von der Nebenklägerin erfahren, sie sei zweimal von dem Angeklagten vergewaltigt worden. Die Nebenklägerin habe einmal ein Wort in eine Übersetzungs-App des Mobiltelefons eingegeben, und ihr gezeigt, welches Wort in der deutschen Übersetzung erschienen sei. Es habe sich um das Wort „Vergewaltigung“ gehandelt. Die Nebenklägerin habe wissen wollen, was das sei. Frau Z habe erklärte, dies sei, wenn man jemand Sex mit einem habe, ohne dass man das will. Auf die Frage der Frau Z, ob der Nebenklägerin das passiert sei und mit wem, habe die Nebenklägerin bejaht und gesagt, mit dem Angeklagten. Die Zeugin hat weiter angegeben, die Nebenklägerin habe gezittert, habe einen „Nervenzusammenbruch“ erlitten und sei „zu nichts mehr zu gebrauchen“ gewesen. Frau Z hat weiter angegeben, an dem Abend nicht mehr nach Details gefragt zu haben. Solche habe sie gar nicht wissen wollen. Sie habe der Nebenklägerin in der Folgezeit geraten, zur Polizei zu gehen. Die Nebenklägerin habe ihr in deren Wohnung Waffen gezeigt und dazu angegeben, der Angeklagte bewahre diese dort auf. Frau Z habe ihr geraten, den Angeklagten deshalb anzuzeigen. Die Aussagen der Frau Z sind glaubhaft, und die Zeugin ist glaubwürdig. Sie machte bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung stets deutlich, was sie aus eigener Wahrnehmung bekunden konnte – so etwa die hörbaren Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin in serbischer Sprache, das Veilchen der Nebenklägerin, ihre Befragung des Sohnes V auf dem Karussell, das Zittern der Nebenklägerin bei dem Bericht über die Vergewaltigungen – und was sie nicht selbst wahrgenommen hatte – den Biss, von dessen Abdruck auf der Wange sie nachträglich lediglich ein Foto gesehen habe. Ferner haben sich keine Widersprüche zu den Angaben der Frau Z in der Hauptverhandlung und denen in deren polizeilichen Vernehmung ergeben, zu der die Kriminaloberkommissarin X in der Hauptverhandlung als Vernehmungsbeamtin Angaben gemacht hat. Insbesondere zu den Vergewaltigungsvorwürfen hat Frau X angegeben, Frau Z habe ausgesagt, die Nebenklägerin habe sich ihr anvertraut, aber keine Details mitgeteilt. Dementsprechend sei der Aussage der Zeugin im Hinblick auf diesen Vorwurf auch nicht viel „Handfestes“ zu entnehmen gewesen. Die Zeugin ist auch glaubwürdig. Sie ließ keine übermäßige Belastungstendenz erkennen. Zwar hat sie angegeben, sie selbst habe auch durchaus Angst vor dem Angeklagten gehabt und die Wohnung der Nebenklägerin verlassen, wenn die Frauen vom Fenster aus gesehen hätten, dass der Angeklagte kam und seinen Wagen auf dem Parkplatz vor dem Haus abstellte. Sie hat auch von Fällen berichtet, in denen sie sich von Ansagen des Angeklagten zurechtgewiesen fühlte. Andererseits ist sie auch auf Vorzüge des Angeklagten zu sprechen gekommen und hat hervorgehoben, dass er für seine Hilfsbereitschaft bekannt sei. Auch ihr habe er einmal ein Bett in der Wohnung ihrer Familie aufgebaut. Dass Frau Z der Nebenklägerin vermehrt zugeraten hatte, den Angeklagten anzuzeigen, und dass sie es war, die am 00.00.0000 im Einvernehmen mit der Nebenklägerin deren Erscheinen bei der Polizei angekündigt hatte, zeigen zwar ihre Parteilichkeit in dem Streit zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, denn diese Handlungen waren gegen den Angeklagten gerichtet. Sie sind vor dem Hintergrund des Inhalts der Angaben der Zeugin aber nachvollziehbar und schlüssig. Ein übertriebener oder gar aufdringlicher Wille, Hilfe zu leisten oder sich mit der Nebenklägerin emotional zu solidarisieren, war bei Frau Z nicht festzustellen. (2) Auch die Zeugin AB hat ausgesagt, die Nebenklägerin hätte ihr mitgeteilt, von dem Angeklagten geschlagen und vergewaltigt worden zu sein. Der Verteidiger des Angeklagten hatte die Zeugin unter laufender Hauptverhandlung zu dem Beweis der Tatsachen benannt, der Angeklagte habe die gemeinsame Zeit mit der Nebenklägerin bis zu seiner Festnahme harmonisch verbracht, sie zu keiner Zeit misshandelt, beleidigt und oder aggressiv behandelt, er habe sich um die Kinder gekümmert, und die Nebenklägerin einmal in einer Nacht des Jahres 0000 gesucht, als sie nicht nach Hause zurückgekehrt sei. Frau AB hat angegeben, sie sei bis vor sechs Jahren die Nachbarin der AC gewesen. In der Zeit habe sie die Nebenklägerin täglich auf dem Spielplatz gesehen und sei mit ihr gut befreundet gewesen. Nach dem Umzug seien die Kinder noch eine Zeit lang in denselben Kindergarten gegangen. Frau AB hat auf die Frage, ob es in der Beziehung des Angeklagten und der Nebenklägerin Angst oder Beleidigungen gegeben habe, zunächst ausgesagt, sie habe nie den Eindruck gehabt, dass bei diesen etwas nicht stimme. Leider habe sie vier Monate vor der Hauptverhandlung den Kontakt zu der Nebenklägerin abgebrochen. Ihr Mann habe dies nicht mehr gewollt, weil die Nebenklägerin gelogen habe. Sie habe ihrer Meinung nach Dinge erzählt habe, die nicht stimmen. Sie könne kein Beispiel für solche Dinge nennen, aber es seien Dinge, die mit diesem Verfahren zu tun hätten. Sie und ihr Mann wüssten nicht, ob das mit diesem Verfahren so stimme, und wollten zu keiner der beiden Seiten mehr Kontakt haben. Sie habe der Nebenklägerin daher gesagt, es sei besser, wenn sie sich nicht mehr sähen. Die Nebenklägerin hätte ihr häufiger etwas von Streit zwischen ihr und dem Angeklagten erzählt. Auf weitere Nachfrage hat die Zeugin schließlich eingeräumt, die Nebenklägerin habe ihr auch von Schlägen und Vergewaltigungen erzählt. Frau AB sei in dem Moment sprachlos gewesen. Sie habe der Nebenklägerin jedes Mal geraten, zur Polizei zu gehen und den Angeklagten zu verlassen. Die Nebenklägerin habe ihr gesagt, sie erzähle ihr das nur, damit es ihr besser gehe, die Zeugin solle sich aber nicht einmischen. Auf die Frage der Nebenklägervertreterin, ob die Zeugin der Nebenklägerin geglaubt habe, hat Frau AB nach einigem Zögern zunächst mit „Nein“ geantwortet. Auf weitere Nachfrage hat sie schließlich eingeräumt, sie habe ihr geglaubt, wobei sie emotional sichtlich ergriffen war. Für die Kammer folgt aus der Aussage der Frau AB zweierlei: Die Nebenklägerin hat sich auch gegenüber dieser Zeugin mehrfach dahin geäußert, mit dem Angeklagten zu streiten und von ihm geschlagen und vergewaltigt worden zu sein. Dies spricht für die Kontinuität der Angaben der Nebenklägerin gegenüber Dritten, wenn auch die Zeugin AB keine Details zu den von der Nebenklägerin erhobenen Vorwürfen gegen den Angeklagten bekundet hat. Soweit die Zeugin eingangs ihrer Aussage angegeben hat, die Nebenklägerin habe gelogen und Dinge erzählt, die ihrer Meinung nach nicht stimmen, gibt dies der Kammer keinen Anlass an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin zu zweifeln. Denn Frau AB hat an ihrer anfänglichen Aussage nicht festgehalten. Auf Nachfrage hat sie zunächst eingeräumt, lediglich nicht zu wissen, ob die Angaben der Nebenklägerin stimmen oder nicht; sie und ihr Mann hätten daher zu keiner Seite mehr Kontakt gewünscht. Letztlich hat die Zeugin erst auf weitere Nachfrage und nachdem sie an ihre Wahrheitspflicht erinnert worden war, eingeräumt, der Nebenklägerin geglaubt zu haben. Im Ergebnis lässt sich der Aussage der Zeugin AB damit gerade nicht entnehmen, dass die Nebenklägerin ihr gegenüber durch unwahre Aussagen und Lügen in Erscheinung getreten ist. (3) Die Feststellungen zu den Tatfolgen gehen auf die in gleicher Weise glaubhaften Angaben der B. A. zurück. Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Nebenklägerin eine posttraumatische Belastungsstörung davongetragen hat, beruht dies auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Behandlungsbericht zur Kurzintervention im Rahmen der Traumaambulanz der Diplom-Psychologin AD und des Oberarztes und Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie AE des AF vom 00.00.0000 (Blätter 325 f. der Akte). (4) Ferner geht aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Befundbericht des niedergelassenen Orthopäden AA vom 00.00.0000 (Blatt 158 der Akte) hervor, dass sich die Nebenklägerin in der Zeit vor dem 00.00.0000 eine Verletzung am rechten Knie zugezogen hat, bei deren Untersuchung der Arzt eine Knieprellung diagnostiziert hat. Somit ist jedenfalls die Verletzung ihres Knies bewiesen, die die Zeugin A. auf einen Stoß des Angeklagten mit seinem Knie wenige Tage vor dem 00.00.0000 zurückgeführt hat. (5) Der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin stehen auch die Aussagen der weiteren von dem Verteidiger des Angeklagten benannten Zeugen AG, AH, AI, AK, AL und AM sowie der in der Hauptverhandlung vernommenen weiteren Zeugin AJ – der Ehefrau des Zeugen AK – nicht entgegen. Die Zeugen haben zwar übereinstimmend ausgesagt, keine Beleidigungen, Gewalt oder sonstige Aggressivität zwischen den Eheleuten beobachtet zu haben. Dies legt jedoch keinesfalls nahe, dass es zu den von der Nebenklägerin geschilderten Vorgängen nicht gekommen ist. Vielmehr stehen die Aussagen dieser Zeugen insoweit in Einklang mit den Angaben der Nebenklägerin, als diese gerade ausgesagt hat, nach außen hin hätten sich die Eheleute von ihrem Streit nichts anmerken lassen, und der Angeklagte habe sich in Anwesenheit Dritter als guter Vater und sorgender Ehemann präsentiert. Gerade die Zeugen AL und AM seien als Zahnärzte angesehene Leute, vor denen man sich nicht streite. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass einer dieser Zeugen Einblicke in das Innenverhältnis der Beziehung des Angeklagten und der Nebenklägerin erhalten hat. Der Zeuge AG ist ein früherer Kollege des Angeklagten, der angegeben hat, die Nebenklägerin nur flüchtig zu kennen. Er habe sie und den Angeklagten beim Grillen zusammen erlebt. Da seien sie ganz normal miteinander umgegangen. Der Zeuge AH hat angegeben, in dem Kindergarten zu arbeiten, in den die Söhne des Angeklagten und der Nebenklägerin gingen. Mit dem Angeklagten habe er etwas privaten Kontakt gehabt. Er kenne beide, habe sie aber nie zusammen erlebt. Der Zeuge AP hat angegeben, in der weiteren Nachbarschaft der Nebenklägerin zu wohnen. Er sei der Trauzeuge des Angeklagten. Nach einer Corona-Infektion Anfang des Jahres 2021 sei er länger erkrankt gewesen und habe sich danach längere Zeit in E. aufgehalten und habe seither nicht mehr viel Kontakt zu den beiden. Die Zeugen AK und AJ haben ausgesagt, den Angeklagten aus dem Schrebergarten zu kennen; sie seien dort Nachbarn. Aggressivität oder Streit zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin hätten sie nicht mitbekommen. Das Verhalten des Angeklagten sei immer normal gewesen. Die Zeugin AJ hat angegeben, sie und ihr Mann wären im Nachhinein überrascht gewesen, dass der Angeklagte und die Nebenklägerin getrennt gewesen seien. Davon habe sie erst nach den Sommerferien 2021, also im Juli, August, September oder Oktober 2021, erfahren. Sie hätten sich dies gar nicht erklären können, weil der Angeklagte und die Nebenklägerin bis zuletzt immer zusammen im Schrebergarten gewesen wären. Diese letzte Aussage offenbart nach Auffassung der Kammer, dass die Einblicke der Zeugen AK und AJ in den persönlichen Lebensbereich des Angeklagten und der Nebenklägerin nur sehr eingeschränkt gewesen sind. Denn die Angaben der Nebenklägerin zu der Trennung der Eheleute im Jahr 2017/2018 haben selbst in den Vorhalten, die der Angeklagte der Nebenklägerin im Rahmen seines Fragerechts gemacht hat, Bestätigung gefunden. So ging aus seinen Vorhalten hervor, dass er in der Zeit um die Jahre 2017 und 2018 eine eigene Wohnung genommen hat, dass er ihr einmal angeboten hat, zu gehen, als sie mit einer Decke auf ihrem Sofa lag und er sie fragte, ob es ihr nicht gut gehe, und dass sie viel gestritten haben, auch über die Beziehung der Nebenklägerin zu dem anderen Mann. Es ist daher gut nachvollziehbar, dass die Zeugen AK und AJ von den Streitigkeiten nichts mitbekommen haben, von denen die Nebenklägerin ausgesagt hat, der Angeklagte und sie hätten diesen eh nicht vor Dritten ausgetragen. Dass die Zeugin Z gleichwohl aus der Wohnung der Nebenklägerin Streit in serbischer Sprache gehört haben will, steht dem nicht entgegen. Denn auch solche Streitigkeiten sind im Rückzugsraum der Wohnung der Nebenklägerin und nicht vor Dritten geführt worden. Auch die Zahnärzte AL und AM, die nach ihren Aussagen auch keinen Streit und keine Übergriffen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin bemerkt haben, haben angegeben, das Paar nur beim Grillen zusammen gesehen zu haben. dd) Die Feststellung, der Angeklagte habe alkoholische Getränke unbestimmter Art und Menge zu sich genommen, bevor er die Nebenklägerin an einem späten Abend Ende des Jahres 0000 oder Anfang des Jahres 0000 dreimal mit der linken Faust in das Gesicht schlug (Fall 1 der Anklage), beruht auf der Aussage der B. A.. Sie hat angegeben, er habe nach Alkohol gerochen. Die Kammer hat zu Gunsten des Angeklagten daraus geschlossen, dass er infolge des Genusses von Alkohol enthemmt gewesen ist. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Handlung einzusehen, und seine Fähigkeit, nach einer solchen Einsicht zu handeln, weder aufgehoben noch auch nur erheblich eingeschränkt waren. Denn die Zeugin hat bei dem Angeklagten weder ein Lallen noch eine Ausfallerscheinung anderer Art beobachtet. Außer dem Geruch habe nichts auf eine Alkoholisierung des Angeklagten hingedeutet. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte durch die Einnahme von Alkohol in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit weitergehend beeinträchtigt war, als dies bei einer bloßen Enthemmung der Fall ist, sind nicht ersichtlich. IV. Rechtliche Erwägungen Der Angeklagte hat sich nach § 177 Abs. 1 1. Fall StGB der Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig gemacht, indem er einmal Anfang Juni 0000 und ein weiteres Mal Ende Juni 0000 den analen Verkehr mit der Nebenklägerin ausgeführt hat (Fälle 4 und 5 der Anklage). Der Angeklagte hat sich weiter nach § 223 Abs. 1 StGB der vorsätzlichen Körperverletzung in drei Fällen schuldig gemacht, indem er an einem Abend in der Zeit zwischen Ende des Jahres 0000 und Anfang des Jahres 0000 unmittelbar nacheinander drei Faustschläge gegen das Kinn der Nebenklägerin führte (Fall 1 der Anklage), indem er ihr wenige Tage vor dem 00.00.0000 mit seinem Knie gegen ihr Knie stieß (Fall 2 der Anklage) und indem er ihr zu einem nicht mehr bestimmbaren Zeitpunkt zwischen Ende Juni 0000 und seiner vorläufigen Festnahme am 00.00.0000 in die Wange der Nebenklägerin biss (Fall 3 der Anklage). Die drei Faustschläge erweisen sich bei natürlicher Betrachtung als ein einheitliches Tatgeschehen. Sie stehen zu den übrigen Taten im Verhältnis der Tatmehrheit im Sinne von § 53 StGB. Soweit der Angeklagte mit seiner Faust das Kinn der Nebenklägerin verfehlt hatte, unmittelbar bevor er ihren Kopf nahm und ihr in die Wange biss (Fall 3 der Anklage), stellen der fehlgegangene Faustschlag und der Biss bei natürlicher Betrachtung eine einheitliche Handlung dar. Beide Akte folgten in unmittelbarer zeitlicher Nähe aufeinander und zielten auf die körperliche Beeinträchtigung derselben Person. V. Strafzumessung Bei der Zumessung der ausgesprochenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe ist die Kammer von folgenden Erwägungen ausgegangen. 1. Die drei Faustschläge (Fall 1 der Anklage) Das Gesetz sieht für die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bei der Strafzumessung für die drei Faustschläge sprach für den Angeklagten, dass er die Tat in Zusammenhang mit einem konkreten Konflikt begangen hat. Er hatte kurze Zeit vor der Tat erfahren, dass seine Ehefrau, von der er zwar getrennt war, mit der ihn aber immerhin eine noch weitgehend gemeinsame Lebensführung und die Erziehung der drei Kinder verband, eine Beziehung mit mindestens einem ihm damals noch unbekannten Mann führte oder geführt hatte. Es lässt sich nachvollziehen, dass den Angeklagten dies erregt und enthemmt hat. Dies schränkt die Schutzbedürftigkeit der geschädigten Nebenklägerin im strafrechtlichen Sinne zwar keineswegs ein. Die Strafwürdigkeit eines aus solchen Motiven handelnden Täters ist jedoch geringer zu bewerten als die eines Täters, der aus emotionsfreien Motiven oder gar anlasslos eine vorsätzliche Körperverletzung begeht. Ferner war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigten, dass er zudem durch den vorherigen Genuss von Alkohol enthemmt war und dass er nicht vorbestraft ist. Gegen den Angeklagten sprach demgegenüber, dass er die Schläge in das Gesicht der Nebenklägerin, nämlich gegen ihr Kinn, und damit einen besonders sensiblen Bereich ihres Körpers führte. Weiter hat die Kammer strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte gleich dreimal zuschlug. Insbesondere der dritte Schlag wurde von der Nebenklägerin dabei als so stark empfunden, dass sie sich unter dem Eindruck des Schlages erst einmal auf das Bett setzen musste. Schließlich hat die Kammer strafschärfend gewürdigt, dass er mit den Schlägen einen ihm körperlich vollkommen unterlegenen Menschen angegriffen hatte, der ihm – wie er wusste – überhaupt nichts entgegenzusetzen hatte. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer hier das Verhängen einer Geldstrafe für ausreichend. Dabei stand für sie im Vordergrund, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war und die Tat in einer konkreten Konfliktsituation sowie in alkoholbedingt enthemmtem Zustand begangen hat. Ferner hat er mit der Tat erstmals Gewalt in solch erheblichem Ausmaß geübt. Die Kammer hat zwar gesehen, dass der Angeklagte der Nebenklägerin bereits zuvor zwei oder drei Mal eine Backpfeife gegeben hatte. Diese hatte die Nebenklägerin aber als nicht vergleichbar und weniger beeinträchtigend angesehen. In der Gesamtbetrachtung ließen die mildernden Umstände gleichwohl eine Geldstrafe als ausreichend erscheinen. Die Kammer hielt nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Einzelgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 12,00 € für tat- und schuldangemessen. Dabei entsprach die Höhe der Tagessätze den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten. 2. Kniestoß (Fall 2 der Anklage) Auch für die Zumessung einer Strafe für den Kniestoß hatte die Kammer von dem Strafrahmen aus § 223 Abs. 1 StGB auszugehen. Gegen den Angeklagten sprach, dass die Nebenklägerin von dem Kniestoß eine schmerzhafte Prellung samt Bluterguss und damit eine nicht unerhebliche Verletzung davongetragen hatte, die sie über mehrere Tage beeinträchtigt hatte. Ferner handelte es sich nach den drei Faustschlägen (Fall 1 der Anklage) um den zweiten Fall, bei dem der Angeklagte erhebliche Gewalt gegen die ihm nach wie vor unterlegene Nebenklägerin geübt hatte. Für den Angeklagten sprach, dass er auch zu der Zeit dieser Tat nicht vorbestraft war. Dass der Angeklagte erschrak, als er in der Folgezeit nach der Tat sah, was er angerichtet hatte, und seine Ehefrau zu einem Orthopäden schickte, beeindruckt die Kammer hingegen nicht. Sie sieht in diesem Nachtatverhalten keinen strafmindernden Umstand. Denn die von der Nebenklägerin beschriebenen und durch die Kammer festgestellten Beeinträchtigungen – die schmerzhaften Kniebeschwerden und der sich nach unten verlagernde blaue Fleck – legten es bei vernünftiger Betrachtung nahe, dass die Nebenklägerin einen Arzt aufsucht. Dass der Angeklagte ihr insoweit zuredete und sie zum Arzt schickte, stellt keinen zu honorierenden Verdienst des Angeklagten dar. Die Kammer sieht in der Tat im Vergleich zu den drei Faustschlägen (Fall 1 der Anklage) eine Steigerung der von dem Angeklagten gegen seine Ehefrau eingesetzten Gewalt. Eine Geldstrafe wäre der damit verbundenen Schuld nicht mehr gerecht geworden. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer insoweit eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. 3. Biss (Fall 3 der Anklage) Auch für den Biss in die Wange war von dem Strafrahmen aus § 223 Abs. 1 StGB auszugehen. Für den Angeklagten sprach auch hier, dass er zur Tatzeit nicht vorbestraft war. Ferner hat die Kammer gesehen, dass die Nebenklägerin von dem Biss nicht derart beeinträchtigt war wie von dem Stoß gegen ihr Knie. Es ist keine Wunde aufgetreten, und die Nebenklägerin hat nicht geblutet. Der Knubbel, der der Nebenklägerin unter der Haut verblieben ist, beeinträchtigt sie weder physisch noch ästhetisch. Gegen ihn sprach, dass er im Rahmen eines bei natürlicher Betrachtung einheitlichen Angriffsgeschehens vor dem Biss noch versucht hat, sie mit der Faust an das Kinn zu schlagen, was seinen Angriff in der Gesamtbetrachtung noch intensiver erscheinen lässt. Und der Angeklagte hat mit der Tat zum wiederholten Mal die Bereitschaft gezeigt, erhebliche Gewalt gegen die Nebenklägerin zu üben. Deshalb hat die Kammer auch hier eine Geldstrafe nicht als ausreichende Sanktion angesehen, sondern eine Freiheitsstrafe für unerlässlich gehalten. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer – wie bereits für den Stoß gegen das Knie der Nebenklägerin – eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. 4. Erste Vergewaltigung (Fall 4 der Anklage) Bei der Bemessung der Strafe für die erste Vergewaltigung ist die Kammer von folgenden Erwägungen ausgegangen: a) Strafrahmen Für die Vornahme sexueller Handlungen an einer anderen Person gegen deren erkennbaren Willen sieht das Gesetz nach § 177 Abs. 1 StGB im Grundsatz Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren vor. Abweichend davon war hier nach § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB der Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren anzuwenden. Denn der Angeklagte hat sich eines besonders schweren Falls einer sexuellen Handlung im Sinne von § 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Er hat eine Vergewaltigung begangen, die nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Ziff. 1 StGB ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall darstellt. Denn er hat den Beischlaf mit der Nebenklägerin vollzogen, indem er vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeübt hat. Ferner hat er eine dem Beischlaf ähnliche Handlung an ihr vorgenommen, indem er sie zuvor anal mit seinem Penis penetriert hat und namentlich in ihren After eingedrungen ist. Beide Handlungen waren für die Nebenklägerin besonders erniedrigend. Denn beide Male drang er in ihren Körper ein. Die anale Penetration war für die Nebenklägerin einmal mehr erniedrigend. Dies hat sie auch so empfunden. Denn sie hat in der Hauptverhandlung über die zwei Fälle der Vergewaltigung (Fälle 4 und 5 der Anklage) weinend ausgesprochen: „Er hat mich zweimal so erniedrigt!“ Auch in der Gesamtbetrachtung erweist sich die Tat als ein besonders schwerer Fall der sexuellen Handlung im Sinne von § 177 Absätze 1 und 6 Satz 1 StGB. Dabei hat die Kammer gesehen, dass die Tat ein geringeres Maß an Enthemmung des Angeklagten erforderte, als dies in anderen Fällen einer Vergewaltigung zu erwarten ist. Denn der Angeklagte war mit der Geschädigten, die seine Ehefrau war, vertraut, und beide waren es vor wie nach der Tat gewohnt, miteinander einvernehmlichen vaginalen Geschlechtsverkehr zu haben. Zudem hat der Angeklagte bei der Tat weder Gewalt ausgeübt, noch Drohungen ausgesprochen. Weiter war auch hier zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht vorbestraft war. Gleichwohl stellt die Tat des Angeklagten einen besonders schweren Fall dar. Denn es überwiegt in der Gesamtbetrachtung, dass er bei der Ausführung der Tat gleich zweimal in den Körper der Geschädigten eingedrungen ist und dies bei dem ersten Mal anal getan hat. Ferner hat er die Geschädigte während der Tat ein weiteres Mal erniedrigt, indem er ihr hörbar sagte: „W zittert, das ist schön!“ Die Tat erschien in der Gesamtbetrachtung auch nicht deshalb in einem für den Angeklagten günstigeren Licht, weil es bis zur Tat und danach zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin in mehreren Fällen zu einvernehmlichem vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen ist, bei dem die Nebenklägerin das Eindringen in den Körper nicht als erniedrigend empfunden hatte. Denn in diesen Fällen hatte die Nebenklägerin in den Beischlaf mit dem Angeklagten eingewilligt, und er hatte sich gerade nicht über ihren Willen hinweggesetzt. Ferner hatten die Nebenklägerin und der Angeklagte zu keiner Zeit Analsex einvernehmlich praktiziert. Andere Gesichtspunkte, in deren Folge die Vergewaltigung in einem milderen Licht erscheinen könnte und deshalb nicht als ein besonders schwerer Fall im Sinne von § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB anzusehen wäre, sind nicht ersichtlich. b) Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat die Kammer die Umstände berücksichtigt, die sie bereits bei den Erwägungen zur Anerkennung eines besonders schweren Falls herangezogen hatte und vorstehend unter a) aufgeführt sind. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat sie ein maßvolles, aber gleichwohl spürbares Überschreiten der Untergrenze des anzuwendenden Strafrahmens von zwei Jahren für erforderlich gehalten. Sie hat daher eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren für tat- und schuldangemessen gehalten. 5. Zweite Vergewaltigung (Fall 5 der Anklage) Bei der Zumessung der Strafe für die Vergewaltigung vom Ende Juni 0000 ist die Kammer von folgenden Erwägungen ausgegangen. a) Strafrahmen Auch für diese Tat hatte die Kammer von dem Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren aus § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB auszugehen. Auch hier hat der Angeklagte eine Vergewaltigung im Sinne von § 177 Abs. 6 Satz 2 Ziff. 1 StGB begangen und damit ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall einer sexuellen Handlung im Sinne von § 177 Abs. 1 StGB verwirklicht. Denn auch hier hat der Angeklagte, als er mit seinem Penis in den After der Geschädigten eindrang und bis zu seinem Samenerguss dort verblieb, eine dem Beischlaf ähnliche sexuelle Handlung an der Nebenklägerin vollzogen, die sie besonders erniedrigt hat, was sie auch so empfand. Auch in der Gesamtbetrachtung stellt die Tat des Angeklagten unter Abwägung aller mildernden sowie aller den Angeklagten belastenden Umstände einen besonders schweren Fall dar. Dabei hat die Kammer auch hier berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und dass er und die Nebenklägerin gewohnt waren, miteinander vaginalen Geschlechtsverkehr zu haben. Ferner sprach gegen die Anerkennung eines besonders schweren Falls, dass der Angeklagte auch bei dieser Tat keine Gewalt ausgeübt und keine Drohung ausgesprochen hatte. Gleichwohl stellt auch diese Tat in der Gesamtbetrachtung einen besonders schweren Fall im Sinne von § 177 Abs. 6 Satz 1 StGB dar. Denn die Geschädigte hat bei der Tat Erniedrigungen in mehrfacher Hinsicht erfahren. So ist der Angeklagte anal in ihren Körper eingedrungen, ohne dass ersichtlich war, dass sie dies als etwas anderes als einen erniedrigenden Eingriff in ihren Körper empfinden würde. Namentlich hatten der Angeklagte und die Nebenklägerin bis zu der Tat vom Ende Juni 0000 in keinem einzigen Fall mit Einwilligung der Nebenklägerin Analverkehr praktiziert. Weiter ejakulierte er in ihrem Körper. Und ferner warf er ihr nach dem Geschlechtsakt, während sie weinend auf dem Sofa saß, einen 50-Euro-Schein hin. Damit verhöhnte er die Nebenklägerin, indem er sie mit dieser Geste behandelte wie eine Prostituierte. Diese Erniedrigung wollte er ihr auch zukommen lassen. Denn bei lebensnaher Betrachtung lässt sich das Hinwerfen des Geldscheins in der konkreten Situation und zeitnah zu der vollzogenen Vergewaltigung nicht anders verstehen. Die Nebenklägerin hat dies auch so verstanden, wie an ihrem vorstehend bereits wiedergegebenen Ausspruch in der Hauptverhandlung „Er hat mich zweimal so erniedrigt!“ deutlich geworden ist. Dass sie das Geld angenommen hat, steht der von ihr empfundenen Erniedrigung und damit der Wirkung der Geste des Angeklagten nicht entgegen. Denn sie hat erklärt, dass sie das Geld behalten hat, weil sie davon überzeugt war, dass es ohnehin das Ihre war. Ferner spricht für die Anerkennung eines besonders schweren Falls, dass der Angeklagte die Tat begangen hat, obwohl er wusste, dass die Nebenklägerin bei dem ersten Analverkehr einen knappen Monat zuvor Schmerzen erlitten hatte und sich nun vor Schmerzen fürchtete. Diese Schmerzen hat sie bei der Tat auch empfunden, wenn diese auch weniger stark waren als bei der Vergewaltigung vom Anfang Juni 0000 (Fall 4 der Anklage). b) Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat die Kammer die Umstände berücksichtigt, die sie bereits bei ihren Erwägungen zur Anerkennung eines besonders schweren Falls herangezogen hatte und die vorstehend unter a) aufgeführt sind. In der Gesamtbetrachtung sieht die Kammer in dem Hinwerfen des Geldes, in der Ejakulation in dem Körper der Nebenklägerin und in der Ausführung der Tat trotz des Wissens, dass die Nebenklägerin bei der vorausgegangene analen Vergewaltigung vom Anfang Juni 0000 Schmerzen erlitten hatte, Umstände, die eine höhere Strafe rechtfertigen als die, die die Kammer für die erste Vergewaltigung ausgesprochen hat. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat sie eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen angesehen. 6. Gesamtstrafe Bei der Bildung der Gesamtstrafe aus der Einzelgeldstrafe und den Einzelfreiheitsstrafen hat die Kammer davon abgesehen, nach § 53 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz StGB eine gesonderte Geldstrafe zu verhängen. Gründe, von dem Grundsatz aus § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB abzusehen, nach dem bei Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafe und Einzelgeldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist, waren nicht ersichtlich. Zudem handelt es sich bei der Eingangsstrafe um eine Einzelfreiheitsstrafe, die auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zu erhöhen war. Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer gesehen, dass sich die festgestellten Taten von spätestens Anfang 0000 bis zum Sommer 0000 über einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren erstreckten; der Zeitraum, in dem die Nebenklägerin durch die Taten belastet war, war lang. Ferner war an der Länge des Tatzeitraums eine verfestigte Bereitschaft des Angeklagten zu erkennen, seiner Ehefrau Leid zuzufügen. Andererseits waren alle Taten letztlich Ausdruck eines einzigen ungelösten Konfliktes zwischen den Eheleute. Die Kammer hat dem Angeklagten ferner auch im Rahmen ihrer Erwägung zur Bildung einer Gesamtstrafe zugutegehalten, dass er nicht vorbestraft ist. Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten für tat- und schuldangemessen gehalten. VI. Kosten Die Kostenentscheidung ergeht auf der Grundlage des §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 Satz 1 und 472 Abs. 1 Satz 1 StPO. Dr. Dr. BeglaubigtUrkundsbeamter/in der GeschäftsstelleLandgericht Bielefeld