Urteil
2 O 83/21
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2022:0627.2O83.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 21.01.2020 in A. ereignet hat. An diesem Unfall waren das von dem Zeugen B. geführte Fahrzeug der Klägerin, ein Dacia Duster mit dem amtlichen Kennzeichen xxx und das von ihm selbst geführte Fahrzeug des Beklagten zu 2. ein Ford Fiesta mit dem amtlichen Kennzeichen yyy beteiligt. Das Fahrzeug des Beklagten zu 2. ist bei der Beklagten zu1. haftpflichtversichert. Unmittelbar vor dem Unfall waren beide Fahrzeuge in gleicher Richtung stadtauswärts auf der C. Straße unterwegs. Dabei handelt es sich um die Bundesstraße xx mit zwei Fahrstreifen für jede Fahrtrichtung, welche durch eine Mittelleitplanke voneinander getrennt sind. Die C. Straße wird im Unfallbereich einspurig. Hierfür befinden sind auf dem linken Fahrstreifen Pfeile nach rechts, so dass sich der Verkehr von der linken Fahrspur nach rechts einordnen muss. Die Geschwindigkeit ist durch Verkehrszeichen dort auf 70 km/h begrenzt und ein Überholverbot durch das Verkehrszeichen 276 angeordnet. Des Weiteren befindet sich bereits 400 m vor der Verengung die Einengungstafel Zeichen 531 der Anlage 3 zur StVO. Der Unfall ereignete sich vor der Fahrbahnverengung. Dabei kollidierte der Dacia Duster der Klägerin im rechten Heckbereich mit der linken vorderen Front des Fiesta der Beklagten. Der Unfallhergang ist im Einzelnen streitig. Jedenfalls wurde der Zeuge B. als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs schwer verletzt, und es entstand beiden Fahrzeugen erheblicher Sachschaden. Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug vorprozessual durch das Sachverständigenbüro D. GmbH begutachten. Im Rahmen des Gutachtens vom 18.02.2020 wurde ein wirtschaftlicher Totalschaden festgestellt, wobei ein Wiederbeschaffungswert in Höhe von 7.900,00 € abzüglich eines Restwerts von 600,00 € festgestellt wurden, mit der Folge, dass die Klägerin den diesbezüglichen Schadensbetrag auf 7.300,00 € beziffert. Darüber hinaus verlangt sie die durch die Begutachtung entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von 1.081,83 € ersetzt sowie eine Kostenpauschale. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei ihr zum Ersatz des vollen Schadens verpflichtet. Dazu hat sie mit der Klageschrift zunächst behauptet, der Zeuge B. sei mit ihrem Dacia Duster von der linken Spur kommend auf die einspurige Fahrbahn zugefahren. Der Beklagte zu 2. Sei mit stark überhöhter Geschwindigkeit auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren. Mit Schriftsatz vom 22.12.2021 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2022 lässt sie vortragen, der Zeuge B. sei zunächst auf der rechten Spur auf die Entstelle zugefahren. Dort habe sich ein Rückstau noch in erheblicher Reichweiter vor der Engstelle gebildet, während die linke Spur frei gewesen sei. Aufgrund der freien linken Spur habe sich der Zeuge B. entschlossen, auf diese zu wechseln, wobei er seine Geschwindigkeit deutlich reduziert habe. In diesem Augenblick sei der Beklagte zu 2. hinten rechts auf sein Fahrzeug aufgefahren. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, 1. an sie einen Betrag in Höhe von 8.406,83 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. an sie einen Betrag in Höhe von 404,06 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 2. habe die rechte Fahrbahn mit gemäßigter Geschwindigkeit befahren. Der Kläger, der aufgrund der Straßenverengung von der linken auf die rechte Fahrbahnspur habe wechseln wollen, habe sich unvermittelt und mit hoher Geschwindigkeit vor das Beklagtenfahrzeug gesetzt, obwohl dort keine entsprechend große Lücke zwischen dem vor dem Beklagten zu 2. vorausfahrenden Fahrzeug bestand. Im Übrigen bestreiten die Beklagten die Schadenshöhe. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2022 Bezug genommen. Das Gericht hat den Beklagten zu 2. persönlich gehört und Beweis durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Blome und B. erhoben. Es hat ferner Beweis durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. erhoben. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das Protokoll vom 27.06.2022 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten schon dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 15 Abs. 1 Satz 1 VVG zu. Da sich der Unfall unzweifelhaft beim Betreib zweier Kraftfahrzeuge ereignet hat, ohne dass er sich für einen der Beteiligten als durch höhere Gewalt verursacht im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG darstellte und ohne, dass sich feststellen ließe, dass er für einen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte, sind zwar grundsätzlich beide Parteien für den unfallbedingten Schaden haftbar. Der Umfang ihrer Haftung bestimmt sich gemäß § 17 Abs. 1 StVG dabei nach den beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteilen. Bei dieser Abwägung dürfen nur unstreitige und bewiesene Tatsachen berücksichtigt werden, was hier zu einer vollständigen Haftung des Klägers führt. Der Unfallhergang ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme letztlich im Einzelnen ungeklärt geblieben. Der erfahrene Sachverständige E., der dem Gericht auch aus zahlreichen Verfahren als äußerst zuverlässig bekannt ist, hat lediglich feststellen können, dass sich die Kollision auf der rechten Fahrspur ereignet hat und zwar in einem Bereich, in dem der Mittelstreifen schon nicht mehr eingezeichnet war, und dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision deutlich langsamer fuhr als das der Beklagten. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Spuren am Unfallort auf eine Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs von rechnerisch etwa 39 km/h und des Beklagtenfahrzeugs von etwa 81 km/h sprechen, so dass das Fahrzeug der Beklagten etwa doppelt so schnell war wie das der Klägerseite. Damit steht fest, dass die Darstellung der Klägerin und des Zeugen B., die dieser auch im Rahmen seiner Vernehmung am 27.06.2022 wiederholt hat und wonach er nach dem Ausscheren von der rechten auf die linke Fahrbahn bis zur Kollision auf der linken Fahrbahn verblieben sein will, widerlegt ist. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, hat sich der Unfall nämlich auf der rechten Fahrbahnseite ereignet. Ebenfalls widerlegt ist aber auch die Darstellung der Beklagten, dass klägerische Fahrzeug habe das Beklagtenfahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit überholt und sei abrupt vor ihm eingeschert, denn das klägerische Fahrzeug fuhr deutlich langsamer als das der Beklagten, so dass ein Überholvorgang im eigentlichen Sinn nicht stattgefunden haben kann. Nach den Ausführungen des Sachverständigen befand sich der Ford der Beklagten mit den rechten Rädern schon ganz am Rand der markierten Fahrbahnbreite rechts, während der Dacia Duster der Klägerin praktisch auf der rechten Hälfte der verbliebenen Fahrbahnbreite fuhr. Auch wenn die Front des Beklagtenfahrzeugs mit dem Heck des Klägerfahrzeugs zusammengestoßen ist, finden die Grundsätze des Anscheinsbeweises für ein Verschulden des Auffahrenden auf ein anderes Fahrzeug hier keine Anwendung, denn dieser Anscheinsbeweis wird dadurch ausgeräumt, dass der Vorausfahrende in zeitlich und örtlich nahem Zusammenhang mit dem Unfall einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat, worauf der Kollisionspunkt auf der rechten Fahrbahnseite sicher schließen lässt. Hier geht es darum, ob einem der Beteiligten oder beiden Beteiligten ein Verstoß gegen die ihm bei Durchführung des Reißverschlussverfahrens obliegenden Pflichten trifft. Das Zeichen 531 (Einengungstafel) kündigt den Ort an, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reisverschlussverfahren (§ 7 Abs. 4 StVO) erfolgen soll. In einer derartigen Situation ist den am Weiterfahren (auf „ihrem“) Fahrstreifen gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Streifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können. Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte zu 2. nicht verpflichtet, sein Fahrzeug abzubremsen und dem des Klägers den Vortritt zu lassen. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin, wonach auch nach den Grundsätzen des Reißverschlussverfahrens grundsätzlich eine Vorrangregelung dahin besteht, dass derjenige, der den durchgehenden Fahrstreifen befährt, Vorrang vor demjenigen, der auf seinem Fahrstreifen nicht durchfahren kann, gebührt (KG Berlin Beschluss vom 3. September 2009 – 12 U 136/09 – juris m. w. N.). Eine Mithaftung der Beklagten käme nur in Betracht, wenn feststünde, dass der Beklagte zu 2. die Gefahr der Kollision auf sich hätte zukommen sehen müssen, er also hätte erkennen müssen, dass das Fahrzeug der Klägerin ihm – trotz der Verengung des Verkehrsraums im rechten Bereich der Richtungsfahrbahn – den Vortritt nicht gewähren würde. Dafür bestehen aber schon angesichts der deutlich geringeren Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs keine Anhaltspunkte. Letztlich bleibt es dabei, dass schon aufgrund des Kollisionsortes auf der rechten Fahrbahnseite und der von beiden Zeugen getätigten Aussage, das klägerische Fahrzeug habe zunächst die linke Fahrbahnseite befahren, von einem Verstoß des Zeugen B. gegen § 7 Abs. 5 StVG auszugehen ist. Sichere Anhaltspunkte für ein Mitverschulden des Beklagten zu 2. an dem Unfall ergeben sich indessen nicht, so dass es hier grundsätzlich bei der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges bleibt. Diese tritt hier gegenüber dem groben Sorgfaltsverstoß des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs zurück. Wegen der hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO ist grundsätzlich von einer vollen Haftung des Spurwechslers auszugehen. In der Reißverschlusssituation darf der auf der bevorrechtigten Fahrspur Fahrende bei angezeigtem Wechselwillen des auf der nicht mehr freien Fahrspur fahrenden allerdings nicht sein Vorrangrecht in jedem Fall durchsetzen, sondern muss vielmehr ein Überwechseln auf seine Fahrspur ermöglichen. Eine Mithaftung kommt aber – wie oben ausgeführt - nur in Betracht, wenn feststünde , dass der auf der bevorrechtigten Fahrspur Fahrende die Gefahr der Kollision auf sich hätte zukommen sehen müssen, er also hätte erkennen müssen, dass der Kläger ihm den Vortritt nicht gewähren würde (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13. März 2017 – 13 U 158/16 – , juris m. w. N.). Da sich hierfür, wie ebenfalls schon ausgeführt, aber keine Anhaltspunkte ergeben, tritt die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs vollständig zurück. Die Klage war mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Im Übrigen beruhen die Nebenentscheidungen auf den §§ 708 Ziffer 11 und 709 ZPO.