1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 23.508,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 05.05.2021 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Einzahlungen, die er ihm Rahmen von Glücksspielen auf der Internetseite der Beklagten getätigt hat, in Anspruch. Die Beklagte hat ihren Sitz in Gibraltar und ist im Lizenzregister von Gibraltar unter der Lizenznummer XXXX eingetragen. Der Kläger nahm in der Zeit vom 16.01.2017 - 10.02.2018 an den von der Beklagten unter der Internetdomain www.xxx.com angebotenen Online-Glücksspielen (Roulette) teil. Dabei verwendete er den Spielernamen „A.“. Die Internetseite war auf Deutsch verfügbar. Auch vor dem genannten Zeitraum nahm der Kläger jedenfalls an Online-Sportwetten der Beklagten teil. Der negative Saldo des Klägers betrug für den streitgegenständlichen Zeitraum 23.557,00 Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf die tabellarische Aufstellung im Schriftsatz vom 28.03.2022 Bezug genommen. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm die Beklagte die Erstattung des vorgenannten Verlustes unter Anwendung des deutschen Delikts- bzw. Bereicherungsrechts schulde. Die Beklagte habe ein illegales Glücksspiel angeboten. Der Kläger behauptet, er habe keine Kenntnis von der Illegalität des Glücksspiels gehabt und sei wegen der weit geschalteten öffentlichen Bewerbung der Online-Casinos von der Legalität der Teilnahme ausgegangen. Die AGB der Beklagten habe er seinerzeit zwar gesehen, aber nicht inhaltlich zur Kenntnis genommen. An dem Online-Casino der Beklagten habe er nur von seinem (damaligen) Wohnort Z. aus teilgenommen. Er ist der Ansicht, die geschlossenen Spielverträge seien gem. § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. nichtig. Eine Rückforderung der Einsätze sei nicht gem. § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da er nicht auf die Illegalität der Spielteilnahme hingewiesen worden sei, hilfsweise sei die Norm teleologisch zu reduzieren, da der Schutzzweck von § 4 GlüStV a.F. gegen die Beibehaltung der Kondiktionssperre spreche. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.008,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage in Höhe von 2.500,00 Euro teilweise zurückgenommen. Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt und insoweit Kostenantrag gestellt. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 23.508,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dass schon deshalb kein Anspruch bestünde, weil deutsches Recht vorliegend aufgrund der von ihr verwendeten Rechtswahlklausel in ihren AGB nicht zur Anwendung gelange. Die Beklagte behauptet in diesem Zusammenhang, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Registrierung auf die geltenden AGB hingewiesen worden sei. Ziffer 24 habe wie folgt gelautet: „Die vorliegenden Verträge unterliegen dem Recht von Gibraltar und werden entsprechend ausgelegt.“ Die Beklagte behauptet, der Kläger habe die AGB akzeptiert, eine Anmeldung bei dem Service der Beklagten wäre sonst nicht möglich gewesen. Er habe außerdem bereits seit 2015 das Online-Casino der Beklagten bespielt. Die Beklagte behauptet, sie sei im streitgegenständlichen Zeitraum Inhaberin einer Glücksspielerlaubnis nach gibraltarischem Recht gewesen. Die Beklagte meint, dass ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. nicht vorliege, da dieser gegen Art. 56 AEUV verstoße. Eine Rückforderung sei jedenfalls nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da der Kläger Kenntnis von der Illegalität seiner Teilnahme an Online-Glücksspielen gehabt bzw. sich dieser leichtfertig verschlossen habe. Sie behauptet hierzu, dass es in den AGB der Beklagten, die zum Zeitpunkt der Teilnahme des Klägers u.a. wie folgt geheißen habe: „Sie dürfen die Services nur dann nutzen, wenn Sie 18 Jahre sind (…) und wenn Ihnen diese Nutzung laut geltendem Recht in Ihrem Land erlaubt ist. Sie bestätigen hiermit, dass Sie unsere Services nicht von den Vereinigten Staaten, Polen oder einem anderen Rechtsgebiet aus nutzen, in dem es zum Zeitpunkt der Bezahlung eines Einsatzes oder der Teilnahme an einem Spiel nicht rechtmäßig ist, Online-Glücksspiele zu spielen. (…).“ Die Kenntnis des Klägers ergebe sich außerdem aus der seit 2015 breit geführten Diskussion zur Legalität von Online-Glücksspielen in der Öffentlichkeit, die zwangsläufig dazu führe, dass sich erfahrene Spieler, wie der Kläger, mit der Rechtsfrage auseinandersetzen würden. Eine Rückforderung sei auch treuwidrig, da so ein risikoloses Spiel ermöglicht werde. Schließlich sei eine Rückforderung entsprechend § 762 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, der zwar nicht direkt anwendbar sei, dessen Wertung aber im Rahmen des § 817 BGB zu berücksichtigen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Die am 30.12.2020 bei dem Landgericht Bielefeld eingereichte Klage wurde der Beklagten am 04.05.2021 zugestellt. Die Kammer hat Termine zur mündlichen Verhandlung am 02.03.2022 und 31.08.2022 durchgeführt. Auf die Sitzungsprotokolle wird Bezug genommen. Im Übrigen wird auf den Akteninhalt und die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. I. Das Landgericht Bielefeld ist gem. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO international zuständig. Danach kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die EuGVVO ist auch unter Berücksichtigung des zum 01.01.2021 erfolgten Brexit anwendbar, da der hiesige Rechtsstreit noch im Jahr 2020 anhängig gemacht worden ist. Der Kläger ist Verbraucher i.S.v. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Danach ist Verbraucher eine Person, die den betreffenden Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dient. Vorliegend ist keiner dieser Zwecke einschlägig, so dass der Kläger als Verbraucher zu behandeln ist. Des Weiteren hat er in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2022 glaubhaft erklärt, die streitgegenständlichen Spieleinsätze ausschließlich aus seinem Wohnort Z. getätigt zu haben. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. II. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Betrages in Höhe von 23.508,79 gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. a. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt aus Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO. Der Kläger stützt die Klage vornehmlich auf die von ihm ins Feld geführte Nichtigkeit eines Glücksspielvertrages mit der Beklagten und leitet seinen Anspruch aus einer daraus resultierenden ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten her. Über Art. 10 Abs. 1 Rom II-VO ist daher an das maßgebende Vertragsstatut anzuknüpfen, welches sich hier aus Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO ergibt. Danach ist bei Verträgen mit Verbrauchern das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, vorliegend Deutschland. Die Beklagte hat durch das Anbieten der Webseite und der damit verbundenen Services auf Deutsch, ihr unternehmerisches Angebot auch hinreichend auf den deutschen Markt ausgerichtet. An der Anwendbarkeit des deutschen materiellen Rechts ändert auch die Ziffer 24 der Allgemeinen Vertragsbedingungen nichts, da diese keine wirksame Rechtswahl nach Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO begründet. Die Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH stellt eine Rechtswahlklausel, die von einem ausländischen Unternehmer gegenüber deutschen Kunden gestellt wird und die für alle Rechtsstreitigen ausschließlich das ausländische Recht gelten lässt eine unangemessene Benachteiligung gegenüber dem Verbraucher dar (vgl. BGH, Urt. v. 19. 7. 2012 - I ZR 40/11, MMR 2013, 501 (504) beck-online). Die Anwendbarkeit gibraltarischen Rechts folgt auch nicht, wie die Beklagte meint, in Ermangelung einer wirksamen Rechtswahl aus Art. 4 Rom I-VO, da Art. 6 Rom I-VO insoweit als speziellere Anknüpfungsnorm Vorrang genießt (BeckOGK-Rom I VO, Art. 6 Rdnr. 33 m.w.N.). b. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB in Höhe der noch geltend gemachten 23.508,79 Euro. Den Verlustsaldo des Klägers i.H.v. noch 23.557,00 Euro hat die Beklagte ausdrücklich unstreitig gestellt. Durch die Einzahlung der Spieleinsätze des Klägers in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 16.01.2017 - 10.02.2018 hat die Beklagte ihrerseits etwas durch Leistung des Klägers erlangt, da der Kläger seine Spieleinsätze jedenfalls in der Annahme leistete, hierdurch eine vermeintlich bestehende Verbindlichkeit aus dem Vertrag mit der Beklagten zu erfüllen. Die Vermögensmehrung zu Gunsten der Beklagten erfolgte indes ohne Rechtsgrund. Der Vertrag über die Teilnahme an dem von der Beklagten betriebenen Online-Glücksspiel war gem. § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. nichtig. Danach ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Die Beklagte hat gegen diese Verbotsnorm verstoßen, indem sie ihr Onlineangebot auch Spielteilnehmern aus Nordrhein-Westfalen, vorliegend dem Kläger, zugänglich gemacht hat (vgl. LG Dortmund, Urt. v. 12.05.2022, 12 O 185/21, zit. nach BeckRS 2022, 15480). Entgegen der Auffassung der Beklagten steht § 4 Abs. 1 GlüStV a.F. auch im Einklang mit Unionsrecht (BGH, Urteil vom 28.09.2011, MDR 2012, 350; BVerwG, Urteil vom 26.10.2017, BVerwGE 160, 193). Nach zutreffender Auffassung des OLG Hamm (Beschluss v. 12.11.2021, I-12 W 13/21), der die Kammer folgt, steht das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. in Einklang mit Unionsrecht (BGH, Urteil v. 28.09.2011, MDR 2012, 350, BVerwG, Urteil v. 26.10.2017, BVerwGE 160,193). Eine Verletzung von Art. 56 AEUV liegt nicht vor. Zwar besteht nach der Neuregelung des GlüStV 2021 die Möglichkeit der Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet, § 4 Abs. 4 S. 1 GlüStV 2021, eine solche in Deutschland gültige Erlaubnis besaß die Beklagte aber nicht. Ohne entsprechende Erlaubnis sind das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet weiterhin verboten, § 4 Abs. 4 S. 2 GlüStV 2021. Darüber hinaus ist hier für die Frage der Nichtigkeit auf den Zeitraum 16.01.2017 - 10.02.2018 abzustellen, da sich die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts grundsätzlich nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht richtet (BGH GRUR 2012, 1050, Rn. 21; BGH WM 2003, 1131; OLG Düsseldorf NJW-RR 1993, 249, 250). Im Fall der nachträglichen Aufhebung eines Verbotsgesetzes ist anerkannt, dass die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, das zuvor unter Verstoß gegen das aufgehobene Gesetz abgeschlossen wurde, hiervon grundsätzlich unberührt bleibt (BGH NJW 2008, 3069, Rn. 14; NJW-RR 1997, 641, 642). Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft gerade in der Erwartung und für den Fall geschlossen wird, dass das Verbotsgesetz aufgehoben wird (OLG Hamm, Beschluss v. 12.11.2021, I-12 W 13/21; BGH WuM 2007, 440). Dies war hier indes nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt der von Klägerseite mit Nichtwissen bestrittene Ausspruch einer verwaltungsrechtlichen Duldung ihr gegenüber nicht zu einer Erlaubniswirkung des bisherigen Angebots. Ein Vertrauensschutz kommt allenfalls gegenüber der untätig gebliebenen Behörde in Betracht und kann die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche nicht beeinträchtigen (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21; siehe auch BGH, Urt.v. 22.07.2021, I ZR 194/20, GRUR 2021, 1534). c. Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB entgegen. Danach ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Neben den objektiven müssen die subjektiven Voraussetzungen erfüllt sein. Der Leistende muss positive Kenntnis von dem Gesetzesverstoß gehabt haben (Sprau, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 817 Rn. 8, 17) oder sich zumindest leichtfertig dem Gesetzes- oder Sittenverstoß verschlossen haben (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.1997, XI ZR 191/96). Bloßes Kennenmüssen oder grob fahrlässiges Handeln genügen hingegen nicht. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt die Beklagte (LG Dortmund, Urt. v. 11.05. 2022, 12 O 185/21). Die Beklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Kläger auf eine Illegalität des angebotenen Glücksspiels im Internet schließen musste. Zunächst kann aus den AGB der Beklagten nicht auf eine Kenntnis des Klägers geschlossen werden. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Kläger die AGB vorliegend akzeptiert hat, da auch in diesem Fall nicht auf deren Kenntnisnahme geschlossen werden kann. Vielmehr ist es üblich, dass durchschnittliche Verbraucher in Deutschland AGB in der Regel höchstens flüchtig lesen. Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt, wie die Existenz des § 305c BGB, wonach ungewöhnliche Klauseln nicht Vertragsbestandteil werden, verdeutlicht: § 305c Abs. 1 BGB beruht auf der Überlegung, dass der Kunde die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB, die ihm gem. § 305 Abs. 2 BGB verschafft werden muss, oft nicht nutzt, etwa weil er das Klauselwerk als Ganzes ungelesen akzeptiert (vgl. LG Aachen, Urt. v. 28.10.2021, 12 O 510/20). Daher kann dieses Verhalten auch nicht als leichtfertig angesehen werden (vgl. OLG Frankfurt/Main Beschluss v. 08.04.2022, 23 U 55/21). Aus den AGB folgt auch nicht eindeutig, dass die Teilnahme am Online-Glücksspiel in Deutschland verboten ist, sodass der Kläger noch eigene Nachforschungen hätte anstellen müssen. Die Beklagte handelt insoweit widersprüchlich, wenn sie die besondere Schwierigkeit der Rechtslage betont, gleichzeitig aber dem Kläger vorwirft, eine klare und einfach zu recherchierende Rechtslage leichtfertig nicht zur Kenntnis genommen zu haben (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss v. 08.04.2022, 23 U 55/21). Zudem vermittelt die Beklagte durch ihren Internetauftritt selbst den Eindruck der Legalität des Glücksspiels. Auch der lediglich allgemeine Hinweis auf die Fernseh- und Medienberichterstattung genügt nicht, um eine Kenntnis des Klägers anzunehmen, da nicht feststellbar ist, inwieweit der Kläger diese tatsächlich zur Kenntnis genommen hat (LG Dortmund, Urt. v. 11.05.2022, 12 O 185/21). Die Illegalität des Online-Glücksspiels lässt keine Rückschlüsse auf eine Kenntnis des Klägers zu. Für einen juristischen Laien ist es nach Auffassung der Kammer mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, verlässlich zu erkennen, dass es sich bei dem Angebot der Beklagten um ein illegales Glücksspiel handelte (vgl. dazu auch LG Paderborn, Urt. v. 04.09.2021, 4 O 424/20; LG Aachen, Urt. v. 28.10.2021, 12 O 510/20; LG Bielefeld, Urt. v. 03.02.2022, 6 O 231/20). Die Beklagte beruft sich selbst auf eine Unionsrechtswidrigkeit des Verbots des § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. und trägt vor, dass sie die Legalität durch Anwälte und Professoren prüfen lässt. Somit kann bei einem Verbraucher nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ihm die rechtlichen Voraussetzungen einer Unzulässigkeit des Online-Glücksspiels bekannt waren. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob der Kläger auch schon vor dem Jahr 2017 Online- Glücksspiel betrieben hat, da das bloße Spielen keine Rückschlüsse auf die Kenntnis der Illegalität zulässt. Da die Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB nicht vorliegen, kann dahinstehen, ob die Norm in entsprechenden Fallgestaltungen teleologisch zu reduzieren ist. d. Der Rückforderungsanspruch ist nicht gem. § 242 BGB ausgeschlossen. Denn die Beklagte kann sich nicht auf die Grundsätze von Treu und Glauben berufen, da sie gesetzeswidrig gehandelt hat. Sie hat, wie ausgeführt, gegen geltendes Recht verstoßen, indem sie ohne in Deutschland gültige Konzession über eine aus Deutschland aus erreichbare Internetdomain Online-Casino-Spiele für Verbraucher aus Deutschland angeboten hat (vgl. LG Bielefeld, Urt. v. 03.02.2022, 6 O 231/20). In diesem Fall darf sie nicht redlicher Weise darauf vertrauen, dass ihr Geschäftsmodell dauerhaft durchführbar bleibt, solange sie über keine Konzession verfügt (LG Aachen, Urteil vom 13. Juli 2021 – 8 O 582/20 –, Rn. 43, juris). e. Auch nach § 762 Abs. 1 S. 2 BGB ist die Rückforderung nicht ausgeschlossen. Es liegt zwar ein Glücksspiel vor, die Norm greift aber nur, wenn ein wirksamer Vertrag vorliegt. Daran fehlt es hier, sodass sich die Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen nach §§ 812, 814, 817 BGB beurteilt (MüKoBGB/Habersack, 8. Aufl. 2020, BGB § 762 Rn. 13). 2. Es kann dahinstehen, ob sich ein Anspruch auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. bzw. § 284 StGB ergibt. 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage richtet sich die Pflicht zur Kostentragung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Übrigen folgt sie aus § 91 Abs. 1 ZPO, so dass die tenorierte Kostenquote zu bilden war. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 ZPO und hinsichtlich der vollstreckbaren Kosten für die Beklagte aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Von § 713 ZPO war vorliegend kein Gebrauch zu machen, da aufgrund einer denkbaren unselbständigen Anschlussberufung des Klägers ein Rechtsmittel jedenfalls nicht unzweifelhaft unzulässig ist (vgl. BeckOK-ZPO § 713 Rdnr. 2-3). IV. Der Streitwert wird bis zum 02.03.2022 einschließlich auf 26.008,79 EUR und danach auf 23.508,79 EUR festgesetzt.