1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 24.812,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers und den Gerichtskosten tragen die Beklagten 66%, der Kläger 34%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst zu 66 %, im Übrigen der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese in vollem Umfang selbst. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 5. Der Streitwert wird auf 37.611,03 Euro festgesetzt. Tatbestand Der Kläger verlangt von den Beklagten Rückzahlung von Einzahlungen, die er bei Online-Glücksspielen und Sportwetten eingesetzt und verloren hat. Die Beklagten sind gemeinsame Betreiber der Internetpräsenz A..de, wobei die Beklagte zu 1) für die Sportwetten und die Beklagte zu 2) für den Online-Glücksspielbetrieb zuständig ist. Der Kläger leistete im Zeitraum vom 12.07.2018 bis 09.10.2020 an die Beklagten Zahlungen in Höhe von insgesamt 56.029,18 €. Unter Berücksichtigung von Auszahlungen i.H.v. 31.217,00 € verspielte der Kläger im Ergebnis einen Betrag von 24.812,18 €. Im Zeitraum vom 09.10.2020 bis 20.06.2021 nahm der Kläger nur noch an Sportwetten der Beklagten zu 1) teil und verspielte hier – unter Berücksichtigung der Auszahlungen – einen Betrag i.H.v. 12.798,95 €. Die konkreten Ein- und Auszahlungen haben die Beklagten dem Kläger auf Anfrage übermittelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die tabellarischen Aufstellungen Bl. 1.420 bis 13.970 d.A.) verwiesen. Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 2) habe verbotene Online-Glücksspiele angeboten, so dass sie eingezahlte Beträge zurückverlangen könne. Er selbst sei wegen der Präsenz im Internet und in der Werbung irrig davon ausgegangen, dass es sich um legale Glücksspiele gehandelt habe. Auch die auf derselben Internetseite angebotenen Sportwetten seien verboten. Jedenfalls sei dem Kläger weder eine inhaltliche noch eine rechnerische Trennung von Sportwetten und Glücksspiel möglich. Auch nach dem 09.10.2020 könne er von der Beklagten zu 1) Beträge aus Sportwetten zurückverlangen, jedenfalls soweit sie einen Höchsteinsatz von 1.000,00 € pro Monat überstiegen hätten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 24.812,18 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2021 zahlen, 2. die Beklagte zu 1) weiter zu verurteilen, an den Kläger 12.798,95 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2021 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie rügen die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und meinen, wegen der legalen Sportwetten stünden dem Kläger von vornherein keine Ansprüche zu. Sie behaupten, Online-Casino einerseits und Sportwetten andererseits seien von den Beklagten jeweils getrennt betrieben worden. Eine Rückforderung sei nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen, da der Kläger die Rechtswidrigkeit seines Eigenverhaltens erkannt habe, sich gegebenenfalls leichtfertig der Einsicht verschlossen habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet. I. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 (Brüssel Ia-VO/EuGVVO), da der Kläger Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO ist. Weder nach dem schriftsätzlichem Vorbringen der Parteien noch nach der Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, der Kläger habe gewerblich Glücksspiele betrieben. II. Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. 1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO ist deutsches Recht anwendbar, weil der Kläger als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Nichts anderes folgt aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, da in diesen entgegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kein Hinweis auf weiterhin anwendbare zwingende Vorschriften des deutschen Rechts enthalten ist und sie deswegen den Verbraucher unangemessen benachteiligen und unwirksam sind (vgl. zum ganzen BGH, Urteil vom 19.07.2012, I ZR 40/11). 2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung des tenorierten Betrages von 24.812,18 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB, und zwar gegen beide Beklagten. a) Unstreitig haben die Beklagten im Zeitraum von 12.07.2018 bis zum 09.10.2020 aufgrund von Einzahlungen des Klägers – unter Berücksichtigung von entsprechenden Auszahlungen - einen Betrag von 24.812,18 € erlangt. Sämtliche Ein- und Auszahlungen erfolgten auf ein Account des Klägers, das von beiden Beklagten gemeinsam betrieben wird. Auf der Grundlage der Tabellen, die von den Beklagten erstellt wurden, ließ sich eine Trennung, welche Gewinne und Verluste der Kläger aus Glücksspielen oder aus Sportwetten erzielt hat, nicht vornehmen. Ebenfalls ließ sich nicht rekonstruieren, welche Ein- oder Auszahlungen von der Beklagten zu 1) oder 2) vorgenommen wurden. Im Ergebnis müssen beide Beklagte gemeinsam die Einzahlungen als erlangt gegen sich gelten lassen. Die Einzahlungen erfolgten durch den Kläger zur Erfüllung einer zumindest vermeintlich bestehenden Verbindlichkeit. b) Die Leistung erfolgte allerdings ohne Rechtsgrund, da die Spielverträge wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und gemäß § 134 BGB nichtig sind. Nach vorstehender Norm ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Gegen dieses Verbot hat die Beklagte verstoßen, indem sie ihre Online-Glücksspiele auch Spielteilnehmern aus Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht hat. Ohne Belang ist, dass nach der Neuregelung der GlüStV 2021 die Möglichkeit der Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet besteht, weil hier der Zeitraum bis 2020 im Streit steht und die Beklagte zu 2) jedenfalls über keine entsprechende Konzession verfügte. Auch im Fall der nachträglichen Aufhebung eines Verbotsgesetzes ist anerkannt, dass die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, das zuvor unter Verstoß gegen das aufgehobene Gesetz abgeschlossen wurde, hiervon grundsätzlich unberührt bleibt (BGH NJW 2008, 3069). c) Dem Rückzahlungsanspruch steht auch keine Kondiktionssperre nach § 817 S. 2 BGB entgegen. Denn die Beklagten haben nicht bewiesen, dass dem Kläger bewusst war, dass er an einem illegalen Glücksspiel teilnimmt und mithin wusste, selbst strafbare Handlungen zu begehen. Für die Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB sind die bereicherten Beklagten darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Sprau in Grüneberg, BGB, 817 Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2021,12 W 13/21). aa) Der Kläger hat hierzu im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, er sei nie auf die Idee gekommen, dass seine Teilnahme an Online-Glücksspielen strafbar sein könnten. A. sei für ihn eine Marke gewesen, die aus Internet und Werbung omnipräsent gewesen sei. Er sei erstmals im Oktober 2020 aufgrund öffentlicher Berichterstattung skeptisch geworden und habe sofort mit dem Online-Glücksspiel aufgehört. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe er möglicherweise als gelesen angekreuzt, jedenfalls nie tatsächlich durchgelesen und zur Kenntnis genommen. Er habe wegen der Gesamtgestaltung der Internetpräsenz auch keine Zweifel daran gehabt, dass alles seinen legalen Weg gegangen sei. Die Homepage sei vollständig auf Deutsch gestaltet gewesen, es sei auf Deutsch geworben worden durch Werbeträger wie beispielsweise B.. bb) Die Angaben des Klägers waren nachvollziehbar und plausibel, Zweifel an der Richtigkeit haben sich nicht ergeben. Hiernach ergab sich auch kein Anhaltspunkt dafür, der Kläger habe sich der Einsicht in die Strafbarkeit seines Handelns leichtfertig verschlossen. cc) Die Beklagte zu 2) hat ihrerseits auch keinen Beweis für Vorsatz oder Leichtfertigkeit angetreten. Die erforderliche Kenntnis des Klägers ergibt sich auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Es entspricht bereits der Lebenserfahrung, dass Verbraucher Allgemeine Geschäftsbedingungen im Internet regelmäßig nicht positiv zur Kenntnis nehmen. Letztlich kann dies dahinstehen. Denn auch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich nicht hinreichend eindeutig, dass die Teilnahme an den angebotenen Glücksspielen am Wohnort des Klägers gesetzlich verboten war. Vielmehr folgt hieraus lediglich, dass der Kläger hierzu eigene Nachforschungen anzustellen habe. Die vom BGH (BGH NJW RR 2006 1071) geforderte Eindeutigkeit des gesetzlichen Verbots folgt hieraus jedenfalls nicht. 3. Dem Kläger steht allerdings kein Anspruch auf Rückzahlung der Beträge zu, die er im Zeitraum vom 09.10.2020 bis 20.06.2021 durch von der Beklagten zu 1) angebotene Sportwetten verloren hat. Anders als Online-Glücksspielangebote sind Sportwetten nicht verboten, Teilnahmen hieran verstoßen mithin nicht gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB. Nichts anderes folgt daraus, dass bestehende monatliche Höchstgrenzen für Wetteinsätze überschritten wurden. Denn die Vorgabe, dass jeder Spieler bei der Registrierung ein für ihn geltendes tägliches, wöchentliches oder monatliches Limit bestimmt, stellt kein Verbotsgesetz dar. Vielmehr handelte sich lediglich um eine mit der Zulassung der Wette verknüpfte Auflage, deren Missachtung weder nach § 284 Abs. 1 StGB strafbar ist noch den Spielvertrag nach § 134 BGB i.V.m. § 284 Abs. 1 StGB nichtig macht (vgl. hierzu BGH, NJW 2008, 2026). 4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.