Urteil
6 O 108/22
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2022:1123.6O108.22.00
1mal zitiert
2Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Beseitigung der Verwendung des Namens ihres verstorbenen Vaters. Die Klägerin ist die Tochter des am 20.04.2007 verstorbenen Verlegers K. L.. Der Verstorbene bestimmte mit Testament vom 10.02.2006: „Mein Alleinerbe ist die K. L. Stiftung in Deutschland, die von meinem Testamentsvollstrecker Dr. A. B. gemäß der vorliegenden Satzung der K. L. Stiftung zu errichten ist.“ Der berufene Testamentsvollstrecker Dr. A. B. gründete die K. L. Stiftung mit einem Errichtungskapital von 50.000 Euro. Die Stiftung wurde im November 2007 anerkannt. Mit Sitzungsgeschäft vom 23.06.2008 gründete Dr. A. B. die Beklagte, also die K. X. L. Stiftung, ebenfalls mit einem Errichtungskapital von 50.000 Euro. Der Buchstabe „X“ steht hierbei für den zweiten Vornamen des Herrn L.. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei der Gründung der Beklagten um eine Gründung der K. L. Stiftung oder des Testamentsvollstreckers handelte. Beide Stiftungen sind praktisch identisch und erfüllen mildtätige und gemeinnützige Zwecke. Hintergrund der Gründung der zweiten Stiftung, also der Beklagten, war eine Regelung im Beistatut der C. Stiftung. Die C. Stiftung wurde von K. L. bereits 1981 gegründet. In dem 2. Beistatut vom 30.01.1995 hat der Stiftungsrat der C. Stiftung, der aus drei Personen bestand und dem Herr K. L. angehörte, unter anderem beschlossen, dass Herr K. L. Erstbegünstigter auf Lebenszeit bezüglich des Stiftungsvermögens und des Ertrages aus dem Stiftungsvermögen ist. Im Falle des Ablebens des Erstbegünstigten, also des Herrn K. L., sollten zweitbegünstigt zwei in Deutschland sich in Gründung befindliche gemeinnützige „K. L.-Stiftungen“ werden. Finanzgesuche dieser beiden Stiftungen nach dem 2. Beistatut sollen unter anderem nicht nur auf Seriösität und Angemessenheit, sondern auch hinsichtlich Konformität mit den Statuten der genannten „K. L.-Stiftungen“ geprüft werden. Das 2. Beistatut hätte vom Stiftungsrat nur mit schriftlicher Zustimmung des Erstbegünstigten und durch einstimmigen Beschluss abgeändert, ergänzt oder aufgehoben werden können. Eine Abänderung erfolgte nicht. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Gründung der Beklagten das postmortale Persönlichkeitsrecht ihres Vaters verletze, da die Gründung nur den Zweck habe Gelder von der C. Stiftung zu erhalten. Der soziale Geltungsanspruch ihres Vaters werde missachtet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Änderung ihres Namens dahingehend zu beschließen, dass weder der Vor- oder der Nachname des verstorbenen Herrn K. L. verwendet werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Anspruch verwirkt sei. Hierzu trägt sie vor, dass die Klägerin bereits 2009 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Stiftungsrätin der C. Stiftung Kenntnis von der Beklagten erhielt. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Beklagte verletzt nicht das postmortale Persönlichkeitsrecht des Herrn K. L. durch Tragen des Namens „K. L.“ Stiftung. Eine unmittelbare Abwehranspruch aus § 12 S. 1 BGB ist nicht herleitbar, da das Namensrecht einer Person mit ihrem Tode erlischt (BGH, Urteil vom 15.01.1953, Az. IV ZR 76/52). Grundlage des postmortalen Namenschutzes ist allein das Persönlichkeitsrecht jedes Menschen, das auch dessen besondere Erscheinungsformen umfaßt, wie das Recht am eigenen Bild und das Namensrecht (BGHZ 143, 214, 217 = NJW 2000, 2195). Das postmortale Persönlichkeitsrecht gewährleistet keinen Schutz vor jeglicher Beeinträchtigung des Namens des Verstorbenen. Schutzzweck des postmortalen Persönlichkeitsrecht ist in erster Linie der Schutz des Wert- und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit. Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden (BVerfGE 30, 173, 194 = NJW 1971, 1645). Schutz genießt darüber hinaus auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfG NJW 2001, 2957, 2959). Im sog. einfachen Recht lassen sich diese Wertvorstellungen vor allem aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB herleiten. Die verfassungsrechtliche Grundlage ergibt sich gemäß Art. 1 Abs. 1 GG aus der Verpflichtung zum Schutz der Würde eines jedes Menschen, die auch nach dem Tode "antastbar" bleibt (BGHZ 50, 133, 138 = NJW 1968, 1773). Die in Art. 1 Abs. 1 GG festgelegte Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen Schutz gegen Angriffe auf seine Menschenwürde zu gewähren, endet nicht mit dem Tode. Der Verstorbene wird deshalb auf Verlangen seiner nächsten Angehörigen gegen grobe Entstellungen seines abgeschlossenen Lebensbildes geschützt. Der Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrecht ist enger als der des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einer lebenden Person. Ein umfassender Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts wie bei lebenden Personen besteht nicht. Das postmortale Persönlichkeitsrecht erfährt mit dem Tode eines Menschen einschneidende Änderungen, wie der Vergleich des Ehrenschutzes nach §§ 185 - 187 StGB mit der engeren Bestimmung des § 189 StGB zeigt (so bereits: BGHZ 50, 133, 136) und wie sich auch aus der Unanwendbarkeit des Art. 2 GG, des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf den postmortalen Schutz ohne weiteres ergibt (grundlegend: BVerfG 30, 173, 194 = NJW 1971, 1645). Menschenwürde und freie Entfaltung zu Lebzeiten sind allerdings nur dann im Sinne des Grundgesetzes zureichend gewährleistet, wenn der Mensch auf einen Schutz seines Lebensbildes wenigstens gegen grobe ehrverletzende Entstellungen nach dem Tode vertrauen und in dieser Erwartung leben kann (BGHZ 50, 133, 138). Der gute Name eines verstorbenen Menschen muß deshalb über den Tod hinaus nicht nur gegen Herabwürdigung und Erniedrigung, sondern auch gegen Missbrauch geschützt werden können. Die nächsten Angehörigen des Verstorbenen sind demgemäß berufen, dessen fortwirkenden Wert- und Achtungsanspruch zu schützen vor groben Entstellungen seines Lebensbildes durch verfälschende Tatsachenbehauptungen (BGHZ 50, 133 = NJW 1968, 1773 "Mephisto"), gegen Beeinträchtigungen seines künstlerischen Ansehens durch Verbreiten von Fälschungen seiner Werke (BGHZ 107, 382 = NJW 1990, 1986 "Emil Nolde"), darüber hinaus nach neuerer Rechtsprechung auch gegen kommerziellen Missbrauch durch eine unerlaubte Vermarktung (BGHZ 143, 214 = NJW 2000, 2195 "Marlene Dietrich"). Das OLG Düsseldorf ist der Ansicht, dass ein postmortaler Abwehranspruch nur auf Fälle schwerwiegender Verletzungen des Wert- und Achtungsanspruchs beschränkt sei (OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 321). Aus der Berücksichtigung der aufgezeigten Wertmaßstäbe hat das OLG Hamm gefolgert, dass das Recht auf postmortalen Persönlichkeitsschutz jedenfalls der Verwendung des Namens einer verstorbenen Person der Zeitgeschichte bei der Benennung einer Schule, Straße oder einer ähnlichen neutralen, nicht kommerziellen Einrichtung regelmäßig nicht entgegen stehe. Eine Zustimmung der engsten Angehörigen oder der Erben zur Namensgebung sei in derartigen Fällen nicht erforderlich ( vgl. OLG Hamm, Urteil vom 5. Oktober 2001 – 9 U 149/01 –, Rn. 11 - 18, juris). Auch für den vorliegenden Fall ergibt die Anwendung der vorgenannten und vom Oberlandesgericht Hamm in der vorgenannten Entscheidung zutreffend herausgearbeiteten Wertmaßstäbe, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen nicht verletzt wird. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass die Gründung der Beklagten mit dem Ziel, Gelder der C. Stiftung zu erhalten, ein kommerzieller Zweck sei, dem kann die Kammer aber nicht beitreten. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Stiftung handelt, die mildtätige und gemeinnützige Zwecke verfolgt. Sie ist praktisch identisch mit der „K. L. Stiftung“, die nach dem Willen und nach den Maßstäben des Verstorbenen errichtet wurde, denn er hat in seinem Testament auf die bereits vorliegende Satzung Bezug genommen. Auch in dem 2. Beistatut hat der Verstorbene sichergestellt, dass die dort genannten beiden Stiftungen nur Geld erhalten sollen, wenn Konformität mit den Statuten der „K. L. Stiftung“ besteht. Der Verstorbene hatte also eine konkrete Vorstellung, was nach seinem Tode mit seinem Geld passieren soll, insbesondere welche Zwecke die „K. L. Stiftung“ nach seinem Tode verfolgen soll. Unstreitig ist die „K. L. Stiftung“ nach diesem Willen gegründet und nach diesem Willen aktiv. Die Beklagte ist praktisch identisch mit der „K. L. Stiftung“. Die „K. L. Stiftung“ dient unter anderem dem Gedenken und Ansehen des Verstorbenen nach dessen eigener Vorstellung. Dementsprechend dient auch die Beklagte als praktisch identische Stiftung dem Gedenken und Ansehen des Verstorbenen, ebenfalls nach dessen Vorstellung. Ob es zur Ausführung des Willens des Verstorbenen und um dessen Gedenken und Ansehen nach seiner Vorstellung zu dienen lediglich der „K. L. Stiftung“ oder zudem noch der Beklagten selbst bedurfte, ist eine Auslegungsfrage des letzten Willens des Beklagten. Die Beantwortung der Auslegungsfrage in die eine oder andere Richtung führt aber unter keinen Umständen zu einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen. Die Tätigkeit der beiden Stiftungen fördert das Ansehen und Gedenken des Verstorbenen in seinem Sinne, egal ob er seinen Willen durch eine oder zwei Stiftungen verwirklicht sehen wollte. Das Ergebnis, nämlich das Fördern mildtätiger und gemeinnütziger Zwecke nach seinen Vorstellungen, entspricht dem Willen des Verstorbenen. 2. Die Beklagte verletzt auch nicht das Namensrecht der Klägerin. Zwar liegt ein Namensgebrauch des Nachnamens „L.“ vor, allerdings kommt es hierdurch zu keiner Zuordnungsverwirrung. Selbst unter der Annahme, dass die Beklagte einen fremden Namen benutzen würde, wie von der Klägerin behauptet, läge keine Verletzung des Namensrechts vor . Eine Verletzung des Namensrechts kommt beim Gebrauch eines fremden Namens nur in Betracht, wenn hierdurch die Gefahr einer namensmäßigen Zuordnungsverwirrung ausgelöst werden könnte. Der Gebrauch eines Namens im Sinne von § 12 BGB liegt nur in einer solchen Verwendung, die auf eine persönliche Beziehung des Namensträgers zu der mit seinem Namen bezeichneten Person, Sache oder Leistung schließen lässt. Für die Beurteilung, ob tatsächlich eine Zuordnungsverwirrung besteht, kommt es darauf an, ob ein rechtlich beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise hierin eine Bezugnahme auf den Namensträger erkennt (Martinek/Heine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 12 BGB (Stand: 11.02.2021), Rn. 66, 68). Da der Name des Verstorbenen mit Vornamen und mit einer Abkürzung für den zweiten Vornamen benutzt wird, besteht keine Gefahr der Zuordnungsverwirrung zu der Klägerin, die nur den gleichen Nachnamen trägt. Die angesprochenen Verkehrskreise sehen hierin keine Bezugnahme auf die Klägerin. 3. Andere Anspruchsgrundlagen sind für die Klägerin nicht ersichtlich. Mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs kommt es auf die Fragen der Verjährung und der Verwirkung nicht an. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf bis 20.000 Euro festgesetzt. Zwar handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit, bei der von einem Streitwert von 5.000 Euro ausgegangen werden kann, wenn keine besonderen Bemessungsumstände vorliegen. Der streitgegenständliche Name K. L., verbunden mit dem Lebenswerk und der Lebensleistung des Verstorbenen, ist aber ein solcher besonderer Umstand.