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Urteil

18 O 88/20

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2023:0119.18O88.20.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 33250,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger darüber hinaus für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis zum 02.05.2022 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 2.078,15 € jeweils zum Ersten eines Monats, beginnend mit dem Monat April 2020 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 2.078,15 € seit jeweils dem zweiten Kalendertag eines jeden Monates zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt den Kläger von der Pflicht zur Beitragszahlung in der Versicherung Nr. xxx für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis zum 02.05.2022 zu befreien.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch auf Beitragszahlung für die Vers.-Nr. xxx für den Zeitraum vom 01.05.2019 bis 31.01.2020 i.H.v. 755,53 € hat.

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger weitere 412,85 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger weitere 2.217,45 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem28.04.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites und der Streitverkündeten trägt der Kläger 70%, die Beklagte trägt 30% der Kosten des Rechtsstreits; im Übrigen trägt die Streitverkündete ihre eigenen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 33250,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2019 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger darüber hinaus für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis zum 02.05.2022 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 2.078,15 € jeweils zum Ersten eines Monats, beginnend mit dem Monat April 2020 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 2.078,15 € seit jeweils dem zweiten Kalendertag eines jeden Monates zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt den Kläger von der Pflicht zur Beitragszahlung in der Versicherung Nr. xxx für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis zum 02.05.2022 zu befreien. Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch auf Beitragszahlung für die Vers.-Nr. xxx für den Zeitraum vom 01.05.2019 bis 31.01.2020 i.H.v. 755,53 € hat. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger weitere 412,85 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2020 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger weitere 2.217,45 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem28.04.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreites und der Streitverkündeten trägt der Kläger 70%, die Beklagte trägt 30% der Kosten des Rechtsstreits; im Übrigen trägt die Streitverkündete ihre eigenen Kosten selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages. Tatbestand Der am 28.01.1983 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung zu der Versicherungsscheinnummer xxx. Versicherungsbeginn war der 01.09.2005, der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 01.09.2048. § 2 der Berufsunfähigkeits-Bedingungen lautet: „(1) Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande Ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung, welche zur Berufsunfähigkeit geführt hat, ausgestaltet war, auszuüben. … ( 3)Ist die versicherte Person sechs Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, vollständig oder teilweise außerstande gewesen, Ihren Beruf auszuüben, so gilt dieser Zustand von Beginn an als vollständige oder teilweise Berufsunfähigkeit. Zur Beurteilung unserer Leistungspflicht Ist auch hierbei der In § 1 Absatz 1 genannte Grad der Berufsunfähigkeit zu Grunde zu legen.“ Der Kläger war beruflich selbstständig als Versicherungsfachmann/IHK. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger seit November 2018 berufsunfähig ist. Der Kläger behauptet Berufsunfähigkeit seit November 2018 aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung mit derzeit mittel schwerer depressiver Episode (ICD 19F 33.1). Er beantragte am 10.03.2019 Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Beklagte holte ihrerseits ein Gutachten ein des Dr. A. vom 14.10.2019 mit ergänzender Stellungnahme vom 24.11.2019. Die Beklagte lehnte anschließend Leistungen ab mit Schreiben vom 20.12.2019. Der Kläger beauftragte daraufhin seine Prozessbevollmächtigten, die mit Schreiben vom 20.02.2020 die Beklagte unter Fristsetzung zum 26.02.2020 aufforderten, Leistungen zu erbringen. Die Beklagte forderte vom Kläger die Nachzahlung der zunächst gestundeten Versicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.05.2019 bis 31.01.2020 in Höhe von insgesamt 755,53 €. Für den Zeitraum vom 01.12.2018 bis 30.04.2019 hat der Kläger Versicherungsbeiträge an die Beklagte in Höhe von 5 x 82,57 € = 412,85 € gezahlt. Die bei dem Unternehmen der Beklagten abgeschlossene Krankentagegeldversicherung lehnte weitere Leistungen wegen Berufsunfähigkeit des Klägers ab. Der Kläger trägt vor: Er sei seit November 2018 bedingungsgemäß berufsunfähig aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung mit derzeit mittelschwerer depressiver Episode (ICD10 F33.1). Er könne die Tätigkeiten als selbstständiger Versicherungsfachmann aufgrund der Erkrankung nicht mehr ausüben. Ein typischer Arbeitstag sehe so aus, dass er von 9:00 bis 11:00 Uhr die Kunden vom Vortag nachbearbeite indem er Anträge ausfülle, die Mailbox abhöre und Mails beantworte. Von 11:00 bis 13:00 Uhr rufe er Kunden wegen neuer Termine an und stelle Kundenkontakte her. Von 13:00 bis 19:00 Uhr nehme er Kundentermine im Außendienst wahr. Im Durchschnitt hätten sich etwa 10 Stunden pro Woche für Nacharbeit und etwa 40 Stunden pro Woche mit konkretem Kundenkontakt ergeben. Die Beklagte sei daher verpflichtet die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 2.120,09 € zu zahlen und ihn von den Beiträgen freizustellen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 33.921,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 2.120,09 € seit dem 02.12.2018, 02.01.2019, 02.02.2019, 02.03.2019, 02.04.2019, 02.05.2019, 02.06.2019, 02.07.2019, 02.08.2019, 02.09.2019, 02.10.2019, 02.11.2019, 02.12.2019, 02.01.2020, 02.02.2020 und 02.03.2020 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger darüber hinaus für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 01.09.2048 eine monatlich Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 2.120,09 € jeweils zum 1. eines Monats, beginnend mit dem Monat April 2020 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 2.120,09 € seit jeweils dem 2. Kalendertag eines jeden Monats zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Pflicht zur Beitragszahlung in der Versicherung Nr. xxx für die Dauer der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 01.09.2048 zu befreien, 4. festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch auf Beitragszahlung für die Versicherung Nr. xxx für den Zeitraum vom 01.05.2019 bis 01.02.2020 in Höhe von 755,53 € hat, 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 412,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.480,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Ein Versicherungsfall liege nicht vor, da der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen sei. Nach dem von ihr eingeholten Sachverständigengutachten liege eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % für die Tätigkeit des Klägers nicht vor. Aus medizinischer Sicht würden sich lediglich leichte Einschränkungen für die Tätigkeit im Versicherungsaußendienst ergeben. Es bestehe derzeit keine hochgradige psychische Störung bei dem Kläger, die seine Leistungsfähigkeit herabsetze. Zudem betrage die monatliche Berufsunfähigkeitsrente ab September 2018 lediglich 2078,15 €, da die Dynamisierung ausgesetzt werde im Falle des Leistungsfalls Berufsunfähigkeit. Der Beitrag belaufe sich ab Dezember 2018 auf 82,57 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst beigefügte Anlagen Bezug genommen. Die Klage wurde der Beklagten zugestellt am 27.04.2020. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B.. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2021 Bezug genommen. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. C.. Auf dessen schriftliches Gutachten vom 23.08.2022 und dessen persönliche Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2023 wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und in dem zuerkannten Umfang begründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger den ihm obliegenden Beweis erbracht, ab November 2018 zu mindestens 50 % gesundheitsbedingt außerstande gewesen zu sein, den von ihm ausgeübten Beruf des selbstständigen Versicherungsfachmanns auszuüben. 1.Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger zunächst beweisen können, dass er in der zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als selbstständiger Versicherungsfachmann von 9:00 Uhr morgens bis etwa 19:00 Uhr abends arbeitete mit 10 Stunden pro Woche Nacharbeit und etwa 40 Stunden pro Woche mit konkretem Kundenkontakt. Dabei sah der durchschnittliche Arbeitstag wie folgt aus: -09:00 bis 11:00 Uhr Nachbearbeitung der Kunden vom Vortag(Anträge ausfüllen, Mailbox abgehört, Mails beantwortet) -11.00 bis 13.00 Kunden anrufen wg. neuer Termine / Kundenkontakte -13.00 bis19.00 Kundentermine im Außendienst. Ein typischer Arbeitstag beinhaltete 1-2 bzw 2-4 Beratungstermine. Der Kläger vermittelte Verträge für die D. Versicherung und arbeitete mit seinem Vater in einer Agentur zu sammeln. Er war spezialisiert auf Personenversicherungen. Dies steht zur Überzeugung des Gerichtes fest aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2021 sowie der Vernehmung des Zeugen B.. Der Zeuge B. hat das Vorbringen des Klägers zum durchschnittlichen Arbeitsalltag und zum Umfang der beruflichen Tätigkeit des Klägers im Wesentlichen bestätigt. Zwar ist der Zeuge der Vater des Klägers und mag von daher ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreites haben, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er sich davon bei seiner Aussage hat leiten lassen. Vielmehr waren seine Angaben konkret, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Auch der Kläger hat glaubhaft und eindringlich zur Überzeugung des Gerichtes geschildert, wie sich seine berufliche Tätigkeit und ein typischer Arbeitsalltag verhielt. Die Angaben hierzu sind plausibel und nachvollziehbar und nicht außerhalb der Lebensrealität. Zwar konnte der Kläger keine Unterlagen zu den vermittelten Versicherungsverträgen und keinen Arbeitszeitkalender vorlegen, jedoch hat der Kläger, was von seinem Vater bestätigt wurde, angegeben, die entsprechenden Unterlagen lägen ihm nicht mehr vor. Er habe einen Computer gehabt, mit dem er sich bei der D. Versicherung habe einloggen können, seitdem er dort nicht mehr gearbeitet habe, habe er das an die D. Versicherung abgegeben. Soweit die Beklagte, die demnach im Besitz der Unterlagen ist, einen geringeren Arbeitsumfang und Außenkontakte behauptet, hätte es ihr oblegen, konkret und substantiiert hierzu vorzutragen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger ab November 2018 zu mindestens 50 % infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf als Versicherungsfachmann auszuüben. Dieser Zustand bestand bis einschließlich Mai 2022. Wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, konnte bei dem Kläger auf psychiatrisch/psychotherapeutischem Fachgebiet die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leicht-bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.1), festgestellt werden. Ferner ist bei dem Kläger ein Verarbeitungsmuster wie bei einer posttraumatischen Belastungsstörung festzustellen, die formalen Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung sind jedoch nicht vollständig erfüllt. Die zur Verfügung stehenden Behandlungsunterlagen weisen darauf hin, dass aufgrund der Schwere der depressiven Symptomatik der Kläger im Jahr 2017 so stark beeinträchtigt war, dass eine mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit bestand. Der Sachverständige begründet dies damit, dass im Februar 2017 die Psychiaterin Frau Dr. E. eine schwere depressive Episode feststellte, dokumentiert durch den ausführlichen psychopathologischen Befund, der den Schweregrad abbildet. Im Laufe des Jahres 2017 wurden leichte Schwankungen im Schweregrad der Symptomatik dokumentiert, ohne dass jedoch eine deutliche Besserung eintrat. Auch die Diplom-Psychologin Frau F. diagnostizierte im Dezember 2017 eine schwere depressive Episode und fundierte diese Diagnose durch einen entsprechenden psychopathologischen Befund. Im Jahr 2018 setzte sich der Schweregrad vergleichbar fort mit einer leichten Besserung zum Ende des Jahres 2018 hin. Im Laufe des Jahres 2019 wurden Schwankungen beschrieben, eine leichte Verringerung der depressiven Symptomatik mit im Vordergrund stehenden Ängsten. Im Januar 2020 wurde die Belastung durch das traumatische Empfinden betont, zusätzlich eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Die Befundschilderung im Februar 2020 wies immer noch eine erhebliche depressive Symptomatik auf. Auch die Diplom-Psychologin Frau F. diagnostizierte im November 2019 weiterhin eine schwere depressive Episode. In der Befundschilderung wurde diese diagnostische Einschätzung gestützt. Aufgrund des Schweregrades der dokumentierten depressiven Symptomatik von November 2018 bis Februar 2020 lag nach Feststellung des Sachverständigen eine so große Beeinträchtigung der beruflichen Leistungsfähigkeit vor, dass für diesen Zeitraum von einer mehr als 50-prozentigen Einschränkung der Berufsfähigkeit auszugehen ist. Dem steht auch das von der Beklagten eingeholte Gutachten des Herrn Dr. A. nicht entgegen. Wie der Sachverständige dargelegt hat, passt dessen Befunderhebung nicht zur dessen Diagnosestellung. Auch die von Herrn Dr. A. durchgeführte Validierung ist für den Sachverständigen nicht schlüssig, da diese lediglich auf einer eigenen Bewertung nicht aber auf einer Fremdbewertung beruht. Für den Zeitraum ab Februar 2020 bis zur Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen im Juni 2022 konnte dieser dagegen nicht bestimmen, ob bei dem Kläger ein Zustand erreicht war, die bei dem eine mindestens 50-prozentige Berufsfähigkeit vorlag. Denn nach Februar 2020 finden sich keine Dokumentationen der Behandler mehr. Aus Sicht des Sachverständigen ist es am wahrscheinlichsten, dass seit Februar 2020 bis zum Begutachtungszeitraum die Schwere der depressiven Symptomatik langsam rückläufig war. In der Zusammenschau sämtlicher zur Verfügung stehender Informationen und Befunde aus der Gerichtsakte, den zusätzlich angeforderten Behandlungsunterlagen und den anamnestischen Angaben des Probanden sowie der Befunderhebungen im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen ist für den Begutachtungszeitpunkt im Juni 2022 für den Sachverständigen festzustellen, dass der Schweregrad der psychischen Beeinträchtigung des Klägers quantitativ und qualitativ nicht geeignet ist, eine mindestens 50%ige Berufsunfähigkeit in der beschriebenen Tätigkeit als selbständiger Versicherungsfachmann zu begründen. Auch wenn die berufliche Tätigkeit des Klägers es erfordert, dass er seine Kunden nach Erkrankungen in der Vorgeschichte befragt und dadurch wieder Erinnerungen an das eigene Leiden im Zusammenhang mit der Erkrankung und dem Tod der Mutter verstärkt werden, ist das zu erwartende Ausmaß an Verschlechterung der derzeitigen Symptomatik nicht ausreichend um eine mindestens 50 %ige Berufsunfähigkeit im Begutachtungszeitpunkt zu begründen. Der Sachverständige hat sich in der mündlichen Verhandlung nochmals eingehend mit den Einwendungen der Parteien gegen sein schriftliches Gutachten auseinandergesetzt. So hat er ausgeführt, bei seiner Begutachtung sehr viel Wert gelegt zu haben auf die erhobenen Befunde und Befundunterlagen, insbesondere die Berichte der Frau E. und Frau F.. Es gebe insoweit gute Befundschilderungen aus dem Jahre 2017.Diese seien fortgeschrieben worden unter Darstellung der Veränderungen. Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Tatsache, dass in den Jahren 2018 und 2019 keine vollständigen Befundunterlagen mehr vorliegen, dies ein wenig die Basis für die Begutachtung schwäche, er es jedoch für am wahrscheinlichsten halte, dass die Fortschreibung dokumentiere, dass die Psychopathologie sich nicht verändert habe. Die vorhandenen Befundunterlagen und Befunderhebungen von Frau Dr. E. und Frau F. würden sich mit den gestellten Diagnosen decken. Im Privatgutachten der Beklagten des Herrn Dr. A. würden dagegen Befunde erhoben, die eine schwerere Diagnose rechtfertigen würden als von ihm tatsächlich dargestellt. Die Ausführungen des Sachverständigen der Beklagten Herrn Dr. A. seien für ihn nicht plausibel, da zum einen die Befundschilderung nicht zu Diagnosestellung passe, er sich zum anderen recht kryptisch zum Thema der Verdeutlichungstendenzen verhalte. Dieser habe hauptsächlich Selbstbewertungsskalen angewandt, nicht jedoch eine Fremdbewertung für die Frage einer möglichen Aggravation, was daher seiner Meinung nach auf schwachen Füßen stehe. Auch das vom Sachverständigen Dr. A. angesprochene Freizeitverhalten des Klägers ändere nichts an seiner Einschätzung. Eine psychiatrische Erkrankung sei nicht ausgeschlossen, wenn jemand in seiner Freizeit Fahrrad fahre oder sich um die Familie kümmere. Man könne entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Rückschluss daraus ziehen, wenn sich jemand in Behandlung begebe oder nicht, dies einem möglichen Leidensdruck und einer möglichen Beschwerde-Validierung entspreche. Es gebe auch Patienten mit hohem Leidensdruck, die sich nicht behandeln ließen. Eine schwere Depression liege über allem, sodass man von daher nicht sagen könne, jemand könne bestimmte Einzeltätigkeiten gut oder andere schlecht ausüben, die Depression liege darüber. Zwar verbleibe für den Zeitraum ab 2017 bis Februar 2020 ein Restrisiko seiner Einschätzung, er habe jedoch keine Anhaltspunkte aus den erhobenen Befunden und den Schilderungen des Klägers, die Zweifel daran begründen würden, dass die Fortschreibung der 2017 erhobenen Befunde unrichtig wäre. Für den Zeitraum ab Februar 2020 gebe es keine Befundunterlagen mehr, sodass er mangels Befundunterlagen nicht feststellen könne, ob zu diesem Zeitpunkt eine Einschränkung der Berufsunfähigkeit zu mehr als 50 % vorgelegen habe. Zum Zeitpunkt der von ihm durchgeführten Untersuchungen im Juni 2022 könne er jedoch definitiv sagen, dass zu diesem Zeitpunkt keine Einschränkung der Berufsunfähigkeit zu mehr als 50 % vorgelegen habe. Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung des Klägers habe dieser ein Vermeidungsverhalten entwickelt, das sicher Krankheitswert erreicht habe. Die Depression des Klägers sei aber soweit zurückgegangen, dass dieser versuchen könne zu arbeiten und das Vermeidungsverhalten in den Griff zu bekommen. Wer psychisch erkrankt sei brauche einen Großteil der Kraft, um psychische Beschwerden zu verarbeiten. Die Kraft stehe dann nicht mehr zur Verfügung für die berufliche Tätigkeit. Die Situation des Klägers im Zeitpunkt der Untersuchung im Juni 2022 sei jedoch so, dass die Kraft des Klägers ausreichend sei um mehr als 50 % zu arbeiten. Die depressive Symptomatik habe im Untersuchungszeitpunkt nicht mehr in dem Ausmaß bestanden, dass der Kläger nicht mehr in der Lage wäre zu weniger als 50 % zu arbeiten. Zwar sei der Kläger sicher nicht in der Lage, 100 % zu arbeiten. Er schätze die Berufsfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt seiner Begutachtung im Juni 2022 bei eher 60 Prozent ein. Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen. Dieser hat überzeugend und nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein Gutachten erstattet. Seine Schlussfolgerungen sind plausibel, er hat sich in der mündlichen Verhandlung mit den Einwendungen des Klägers und der Beklagten gegen sein Gutachten auseinandergesetzt und hierzu detailliert und anschaulich Stellung genommen. Die Ausführungen des Sachverständigen zeigen große Sach- und Fachkenntnis, die Kammer hat keinen Grund an ihnen zu zweifeln. 2.Für den Zeitraum November 2018 bis Februar 2020 konnte der Sachverständige sicher feststellen, dass der Kläger zumindest 50 % außerstande war den von ihm ausgeübten Beruf des Versicherungsfachmannes auszuüben, so dass die Beklagte verpflichtet ist dem Kläger die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. Auch für den Zeitraum Februar 2020 bis einschließlich Mai 2022 schuldet die Beklagte die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente. Zwar konnte der Sachverständige für diesen Zeitraum nicht feststellen, dass der Kläger berufsunfähig war im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen, andererseits konnte der Sachverständige dies auch nicht ausschließen. Für den Kläger gilt jedoch die Vermutung der Berufsunfähigkeit gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 3 der vereinbarten Versicherungsbedingungen. Denn der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisen können, dass er zumindest für den Zeitraum von November 2018 bis April 2019 infolge Krankheit ununterbrochen außerstande gewesen ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % auszuüben und dieser Zustand auch noch mehr als sechs Monate andauerte, sodass aus diesem Grunde die unwiderlegliche Vermutung von § 2 Abs. 1, Abs. 3 der jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen eingreift, wonach der Kläger sechs Monate ununterbrochen gesundheitsbedingt außerstande war, seinen Beruf zu mindestens 50 % auszuüben und dieser Zustand aus damaliger Sicht unverändert zumindest 6 Monate andauerte. Die Beklagte hat den Wegfall der Berufsunfähigkeit zu beweisen. Dies ist ihr erst ab Juni 2022 gelungen. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen liegt ab Juni 2022 kein Versicherungsfall mehr vor, da zu diesem Zeitpunkt zur Überzeugung des Sachverständigen feststeht, dass der Kläger wieder zu mehr als 50 % berufsunfähig ist. 3.Der Kläger hat damit einen Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ab Dezember 2018 bis einschließlich Mai 2022 und auf Beitragsbefreiung. a. Der Kläger hat gemäß § 1 der Versicherungsbedingungen für die Monate Dezember 2018 bis März 2020 einen Anspruch auf die vereinbarte monatliche Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 2.078,15 € (16 Monate a 2.078,15 €) in Höhe von insgesamt 33.250,40 € (Klageantrag zu Z. 1). Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Klägers lediglich verpflichtet eine Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 2.078,15 € zu zahlen. Eine monatliche Rente i.H.v. 2.120,09 € ist erst ab November 2019 vertraglich vereinbart. Maßgeblich ist die vereinbarte Rente zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, diese betrug im November 2018 unstreitig 2.078,15 €. Die Parteien haben vertraglich vereinbart, was unstreitig geworden ist, dass im Versicherungsfall die Dynamik der Rente entfällt. Der Zinsanspruch hierauf ist jedoch erst seit dem 21.12.2019 begründet gemäß § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Mit Schreiben vom 20.12.2019 hat die Beklagte Leistungen abgelehnt, sodass sie sich seitdem in Verzug befand. Gemäß § 14 VVG trat Fälligkeit erst mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen ein. Eine frühere In Verzugsetzung nach Fälligkeit der Leistungen hat der Kläger nicht vorgetragen. b. Ferner war die Beklagte entsprechend dem Klageantrag zu Z. 2 zu verurteilen an den Kläger darüber hinaus für die Dauer der Berufsunfähigkeit, jedoch lediglich bis zum 01.05.2022, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 2.078,15 € jeweils zum Ersten eines Monats, beginnend mit dem Monat April 2020 zu zahlen. Ferner ist die Beklagte verpflichtet hierauf Zinsen gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB zu zahlen. c. Die Beklagte ist ferner verpflichtet, den Kläger von der Pflicht zur Beitragszahlung für die Dauer der Berufsunfähigkeit vom Dezember 2018 jedoch lediglich bis Mai 2022 (Klageantrag zu Z. 3) zu befreien. Die Parteien haben in § 1 der Versicherungsbedingungen vertraglich vereinbart, dass im Falle der vertraglich vereinbarten Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % die Beitragszahlungspflicht entfällt. d. Ferner war festzustellen, dass die Beklagte gegen den Kläger keinen Anspruch auf Beitragszahlung für den Zeitraum vom 01.05.2019 bis zum 31.01.2020 (Klageschrift Z. I 4; im Klageantrag ist versehentlich der 01.02.2020 aufgeführt) i.H.v. 755,53 € hat. (Klageantrag zu Z. 4). Da die Beklagte für diesen Zeitraum die Beiträge für die Berufsunfähigkeitsversicherung dem Kläger zunächst gestundet hatte, dann jedoch Rückzahlung der Beiträge verlangt hat, besteht ein Feststellungsinteresse des Klägers gemäß § 256 ZPO. Da für den Zeitraum vom 01.05.2019 bis zum 31.01.2020 Berufsunfähigkeit besteht, und nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen vor § 1 im Falle der eingetretenen Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % die Beitragszahlungspflicht entfällt, ist der Feststellungsantrag auch begründet, da die Beklagte für diesen Zeitraum wegen eingetretener Berufsunfähigkeit des Klägers keinen Anspruch auf Beitragszahlung hat. e. Des Weiteren hat der Kläger einen Klageanspruch gegenüber der Beklagten i.H.v. 412,85 € (Klageantrag zu Z. 5) nebst Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Für den Zeitraum vom 01.12.2018 bis zum 30.04.2019 hat der Kläger monatliche Beiträge i.H.v. 82,57 € gezahlt. Da zu diesem Zeitpunkt Berufsunfähigkeit des Klägers eingetreten war, ist er nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen, § 1 der Versicherungsbedingungen, von der Zahlung der Beiträge befreit, sodass ein Anspruch aus Bereicherungsrecht gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB auf Rückzahlung zu Unrecht geleisteter Beiträge besteht. f. Die Beklagte ist ferner verpflichtet dem Kläger als Verzugsschaden außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Nach Leistungsablehnung durch die Beauftragte beauftragte der Kläger seine Prozessbevollmächtigten, die die Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2020 zur Leistung aufforderten. Mit Leistungsablehnung befand die Beklagte sich in Verzug, sodass sich die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten als kausaler Verzugsschaden darstellt. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten berechnen sich nach einem Gegenstandswert i.H.v. 90.750,24 € (42 Monate Berufsunfähigkeitsrente und Beiträge) wie folgt: §§ 13, 14 RVG Nr. 230 VV RVG 1,3 Geschäftsgebühr 1.843,40 € Nr. 7002 VV RVG Pauschale für Post und Telekommunikation 20 €, Nr. 7008 VV RVG Umsatzsteuer 354,05 € insgesamt 2.217,45 €. 3.Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs, 1, 709, 101 I ZPO. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt auf insgesamt 126.779,39 €: Klageantrag zu Z. 1:33.250,40 € Klageantrag zu Z. 2:89.043,78 € Klageantrag zu Z. 3:3467,94 € Klageantrag zu Z. 4 604,42 € (80 % von 755,53 €) Klageantrag zu Z. 5:412,85 € Klageantrag zu Z. 6:0 Euro gemäß § 4 I 2 HalbS ZPO.