Beschluss
23 T 394/23
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2023:0220.23T394.23.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners nach einem Gegenstandswert von 1.500,00 Euro zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners nach einem Gegenstandswert von 1.500,00 Euro zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e : I. Über das Vermögen des Schuldners ist mit Beschluss des Amtsgerichts vom 27.02.2023 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Schuldner, der gegenüber zwei minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig ist, steht in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis beim A.-Krankenhaus in Warendorf. Er erzielt dort ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.870 Euro. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts vom 28.03.2023 werden auf das Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei der Volksbank B. nur die nach §§ 850 ff. pfändbaren Lohnzahlungen an den Schuldner ausgezahlt. Der Rest unterliegt dem Insolvenzbeschlag und wird an die Insolvenzverwalterin abgeführt. Am 09.06.2023 beantragte der Schuldner die Freigabe der Inflationsausgleichsprämie, die von seiner Arbeitgeberin zum 30.06.23 und 30.06.2024 jeweils in Höhe von 1.500 Euro gezahlt wird. Die Inflationsausgleichsprämie sei vergleichbar mit der Corona-Prämie, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls unpfändbar sei. Das Amtsgericht hat der Beteiligten zu 2) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag zurückgewiesen, da es sich bei der Inflationsausgleichsprämie um Arbeitseinkommen handele, dass entsprechend den Regelungen der §§ 850 ff. ZPO pfändbar sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 18.07.2023. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer folgt der in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung, wonach die Inflationsausgleichsprämie vollstreckungsrechtlich als Arbeitseinkommen zu behandeln ist und den Regelungen der §§ 850c ff. ZPO unterliegt. Eine Unpfändbarkeit ist gesetzlich nicht bestimmt. Anders als bei der Energiepreispauschale, für die der Gesetzgeber mit der Einführung des § 122 EstG durch das Jahressteuergesetz vom 16.12.2022 die Unpfändbarkeit ausdrücklich geregelt hat, hat der Gesetzgeber bezüglich der Inflationsausgleichsprämie im Gesetz vom 25.10.2022 keine entsprechende Regelung aufgenommen. Der Gesetzgeber hat auch im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung der Energiepreispauschale keine entsprechende Regelung bezüglich der Inflationsausgleichsprämie nachgeholt. Der Gesetzgeber hat also sowohl bei der Ermöglichung der steuerfreien Zahlung der Inflationsausgleichsprämie als auch bei der Einführung der Energiepreispauschale offenbar bewusst keine Entscheidung über die Unpfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie getroffen (vgl. LG Münster, Beschluss vom 22. Mai 2023 – 5 T 77/23, Rn. 9, juris). Auch eine Zweckbindung i. S. d. § 851 ZPO liegt nicht vor. Zwar soll die Prämie dem Ausgleich verringerter Kaufkraft dienen und den durch Arbeitseinkommen gesicherten Lebensstandard sichern. Der Schuldner kann die Prämie jedoch beliebig verwenden und damit etwa auch beliebige Gläubiger befriedigen (vgl. LG Münster, a. a. O., Rn. 13 ff.; AG Norderstedt, Beschluss vom 26.07.2023, 65 IK 37/23 mit weiteren Nachweisen; a. A. AG Hannover, Beschluss vom 09.05.2023, 907 IK 966/22 – 4, juris). Die Inflationsausgleichsprämie ist auch nicht vergleichbar mit der Corona-Prämie, die vom Bundesarbeitsgericht als unpfändbar eingestuft worden ist (BAG, NJW 2023, 312). Diese Sonderzahlung diente der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis der Arbeitsleistung der Beschäftigten in diesen Bereichen durch die besondere Betroffenheit durch die COVID-19-Pandemie. Dagegen knüpft die Inflationsausgleichsprämie nicht an eine (erschwerte) Arbeitsleistung des Beschäftigten an. Vielmehr dient sie der Abmilderung der Folgen durch die gestiegenen Kosten der Lebensführung für die Beschäftigten (§ 3 Nr. 11c EStG). Die Inflationsausgleichsprämie soll damit gerade nicht besondere Arbeitsfolgen entlohnen, sondern die veränderte Gesamtäquivalenz von Arbeit und Lohn ausgleichen. Die Systematik des § 850a Nr. 3 ZPO erfasst unter Zugrundelegung aller Tatbestandsalternativen aber allein solche Zulagen, die besondere Belastungen der Beschäftigten durch die Arbeit abgelten (ausführlich zum Ganzen siehe auch Wissenschaftliche Dienste des Dt. Bundestages, WD 7 – 3000 – 058/23 m. w. N.). Die teilweise Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie stellt hier auch keine unbillige Härte i. S. d. § 765a ZPO dar. Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Arbeitseinkünfte des Schuldners und der bestehenden Unterhaltspflichten ist nach der Tabelle zu § 850c ZPO nur die Hälfte der vom Arbeitgeber jeweils gezahlten Inflationsprämie von 1.500 Euro pfändbar. Die andere Hälfte verbleibt dem Schuldner dagegen pfandfrei und kann zum Ausgleich der allgemeinen Preissteigerungen eingesetzt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die allgemeinen Preissteigerungen in gleicher Weise auch die Gläubiger belasten und daher auch deren Interesse an einer möglichst umfangreichen Befriedigung schützenswert ist. Da die Inflationsausgleichsprämie als pfändbares Arbeitseinkommen zu qualifizieren ist und dem Insolvenzbeschlag unterliegt, verbleibt dem Schuldner - wie bei allen Pfändungsmaßnahmen – allenfalls die Möglichkeit, unter konkreter Darlegung der Voraussetzungen des § 850f Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO eine Heraufsetzung des Pfändungsfreibetrages zu erwirken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Da die Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt wird, war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zuzulassen.