Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.000 € nebst Zinsen i.H.v. 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2020 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Siebert in Höhe von 1.375,88 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2021 freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Sachverständigengutachtens werden der Klägerin allein auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin geht im Wege der offenen Teilklage gegen die Beklagte vor. Vorrangig stützt die Klägerin die Klageforderung auf Standgeldforderungen wegen der Verzögerung eines von ihr für die Beklagte durchgeführten Schwertransportes. Sie berechnet je Tag 1.500,00 €. Für die Zeit vom 14.05. - 24.05.2020 verlangt sie insgesamt € 15.000,00 € und für die Zeit vom 28.05. - 03.06.2020 9.000,00 €. Die aus der Klageforderung verbleibenden € 500,00 stützt sie auf eine unstreitig von der Beklagten geschuldete Fracht i.H.v. € 15.000,00 netto. Auf diese Forderung stützt sie hilfsweise auch die Klageforderung im Übrigen. Die Standgeldforderung leitet die Klägerin aus einem zwischen den Parteien vereinbarten Schwertransport her, der von der Klägerin im Zeitraum 14.05.2020 bis 18.05.2020 von Slowenien nach Belgien durchgeführt werden sollte. Kurz vor Beginn des Transportes stellte sich heraus, dass die Verladung nicht wie geplant möglich war. Dies hatte zur Folge, dass eine neue straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung beantragt werden musste, was zu einer Verzögerung des Transportes von mehreren Tagen führte. Der Fahrer der Klägerin musste mit dem beladenen Gespann bis zur Erteilung der neuen straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung warten. 10 Tage Wartezeit entfielen auf die Zeit des vereinbarten Beginns des Transportes am 14.05.2020 bis zum tatsächlichen Beginn am 24.05.2020. Weitere 6 Tage Wartezeit fielen vom 28.05. - 03.06.2020 in Ellwangen an. Denn die erforderliche Ausnahmegenehmigung für den Transport in Deutschland war nicht im erforderlichen Umfang erteilt worden. Am oder nach dem 19.05.2020 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass ihre Standkosten 1.500 € pro Tag betrügen. Hinsichtlich der Standgeldforderung enthielten die bei der Auftragserteilung übermittelten Vertragsbedingungen der Beklagten folgende Regelung: Stand- und Wartezeiten am Be- und Entladeort sind in der vereinbarten Fracht enthalten, auch weitere Transportnächte etc. können nicht vergütet werden. Die Klägerin verlangt Schadensersatz und die Zahlung von Standgeld. Sie behauptet, ihr sei pro Standtag ein Schaden in Höhe von 1.085,37 € netto entstanden. Standkosten seien darüber hinaus mit täglich € 1.280,61 anzusetzen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 24.500,00 € nebst 9% Zinsen über dem Basiszins der EZB seit 02.07.2020 zu bezahlen und die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von Herrn Rechtsanwalt Wolfgang Siebert in Höhe von 1.706,94 € nebst 5% über dem Basiszins der EZB seit Zustellung der Klage freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klägerin könne nicht für den vollen Zeitraum von 16 Standtagen Standgeld oder Nutzungsausfall geltend machen, weil insoweit die auf ein Wochenende fallenden Tage aus dem Zeitraum herauszurechnen seien. Außerdem sei der vereinbarte Transportzeitraum von 4 Tagen aus der Standgeldberechnung der Klägerin abzuziehen. Die Beklagte bestreitet die Angemessenheit der von der Klägerin berechneten Standkosten und die Höhe des von der Klägerin behaupteten entgangenen Gewinns. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen A.. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme und des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls sowie die Schriftsätze der Parteien und das schriftliche Sachverständigengutachten verwiesen. Entscheidungsgründe A. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Standgeld in Höhe von 7.000 EUR. 1. Der Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Standgeldes folgt aus Art. 11 Abs. 2 S. 2 CMR i.V.m. § 412 Abs. 3 HGB. a) Wird infolge von Dokumentenfehlern die Transportdauer verlängert, sind die Kosten zu ersetzen. Zu dieser Entgeltfrage trifft die CMR keine Regelung. Daher kommen auch Standgelder nach ergänzendem nationalen Recht in Betracht (Knorre/Demuth/Schmid TransportR-HdB, Rn. 130, beck-online; Reuschle in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2017, Artikel 11 Rn. 7; Ferrari IntVertragsR/Otte, 3. Aufl. 2018, CMR Art. 11 Rn. 12; MüKoHGB/Jesser-Huß, 4. Aufl. 2020, CMR Art. 11 Rn. 7; EBJS/Boesche, 4. Aufl. 2020, CMR Art. 11 Rn. 3). Demgegenüber wir nur teilweise vertreten, dass Standzeiten als Auswirkungen eines Ereignisses iSd Art. 10, 11, 14, 15 CMR nicht nach nationalem Recht vergütet werden können, da die Art. 10, 11 II 2, 16 I CMR eine abschließende Regelung darüber träfen, wie Standzeiten zu entschädigen sind. Abweichende vertragliche Vereinbarungen seien unwirksam (Koller, CMR vor Art. 1 Rn. 15, beck-online). Eine solche abschließende Regelung der CMR kann jedenfalls in Bezug auf Standgeldabreden nicht angenommen werden. Denn Standgeld hat in der Regel einen Vergütungs- und keinen Kostenersatzcharakter (BGH VersR 2011, 1589, 1590; Schmidt in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2014, § 412 Rn. 47). Die Regelung der Entgelte ist von der CMR ganz bewusst ausgenommen worden. Daher können Aufwendungsersatzansprüche, soweit sie wirtschaftlich Gegenstand von Entgeltvereinbarungen sind, frei von den Parteien bestimmt werden (Reuschle in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2017, Artikel 16). b) Zur Anwendung kommt § 412 Abs. 3 HGB als Regelung des deutschen materiellen Rechtes. Denn auf das Vertragsverhältnis ist gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 593/2008 [Rom I-VO] deutsches materielles Recht anwendbar. Die Parteien haben mit der Auftragserteilung eine wirksame Rechtswahl getroffen. In der Auftragserteilung wird auf die Allgemeinen Geschäftbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransport und Kranarbeiten (BSK) verwiesen. Diese sehen in Ziff. 24 die Anwendbarkeit deutschen Rechtes auf das Vertragsverhältnis vor. 2. Der Anspruch auf Standgeldzahlung wurde bei der Auftragserteilung nicht wirksam ausgeschlossen. Die in der Auftragserteilung enthaltene Erklärung, dass Standgeld nicht geschuldet sei, ist nicht wirksamer Vertragsbestandteil geworden, denn sie ist als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. Dass es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt, folgt bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild der Vertragsgestaltung. Es ist ohne weiteres ersichtlich, dass die im unteren Teil des Auftragsformulars enthaltenen vertraglichen Vereinbarungen für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert und nicht ausgehandelt worden sind. Dies wird bestätigt durch die weiteren vorgelegten Transportverträge, die gleichlautende Klauseln enthalten. Der vollständige Ausschluss eines Standgeldes ist unwirksam, da er die Klägerin gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt. Gemäß § 307 BGB unwirksam ist eine AGB-Klausel, derzufolge Standzeiten überhaupt nicht vergütet werden (BGH NJW-RR 2011, 257, beck-online; Koller, 10. Aufl. 2020, HGB § 412 Rn. 58; Baumbach/Hopt/Merkt, 40. Aufl. 2021, HGB § 412 Rn. 3). 3. Standgeld ist für den gesamten von der Klägerin benannten Zeitraum von 16 Tagen zu zahlen. Denn während dieses gesamten Zeitraums ist aufgrund eines in der Sphäre der Beklagten liegenden Umstandes der Transport verzögert worden. Es ist unstreitig geblieben, dass die Klägerin zur Durchführung des Transportes bereit war, dieser aber aufgrund fehlender, von der Beklagten zu beschaffender Genehmigungen verzögert wurde. Die Dauer der Verzögerung konnte die Beklagte gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht zulässigerweise mit Nichtwissen bestreiten. Denn da sie mit der Beantragung der erforderlichen Genehmigungen befasst war und aufgrund der Kommunikation mit der Klägerin während der Dauer des Transportes über die eingetretenen Verzögerungen im Bilde war, konnte sie deren Dauer nicht mit Nichtwissen bestreiten. Es ist danach unstreitig geblieben, dass dies 10 Tage in Slowenien waren und 6 Tage in Deutschland. Die ursprünglich für den Transport angesetzte Dauer von 4 Tagen hat die Klägerin dabei aus dieser Berechnung ausgenommen. So wird der Zeitraum 25.05.2020 bis 28.05.2020, in dem der Transport bis Ellwangen durchgeführt werden konnte, nicht in die Standgeldberechnung einbezogen. Auch für den weiteren Transport ab Ellwangen macht die Klägerin kein Standgeld geltend. Dabei ist das Standgeld für den gesamten Zeitraum der Verzögerung zu zahlen, einschließlich der darin enthaltenen Wochenenden (s. Berechnung bei OGH Wien RdTW 2014, 24 beck-online). Denn es handelt sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, der dadurch ausgeschlossen würde, dass der Klägerin an Wochenenden nicht möglich gewesen wäre, durch anderweitigen Einsatz des Gespanns Gewinn zu erzielen. Vielmehr handelte sich um einen Entgeltanspruch für die tatsächliche Zurverfügungstellung des Gespannes. Dieser Anspruch soll die tatsächlich entstandenen Aufwendungen wie etwa Lohnkosten und Finanzierungskosten des Fahrzeugs abgelten, die auch an Wochenenden anfallen. 4. Die Höhe des Standgeldes schätzt das Gericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 500 € pro Tag für die in Deutschland angefallenen Standtage und auf 400 € pro Tag für die in Slowenien angefallenen Standtage, insgesamt auf 7.000 EUR. a) Eine Vereinbarung zur Höhe des Standgeldes gab es nicht. Die Auffassung der Klägerin, ihre Forderung nach 1.500 € pro Standtag sei widerspruchslos in den Vertrag einbezogen worden, findet in der vorgelegten Korrespondenz und dem weiteren Vorbringen keine Grundlage. Aus der vorgelegten Anl. K3 ergibt sich, dass die Klägerin nach Abschluss des Transportvertrages, als bereits die Verzögerung absehbar wurde, per E-Mail erklärte: „Unsere standkosten sind 1.500 Euro / Tag.“ Dass die Beklagte in irgendeiner Weise auf diese Mitteilung reagiert und die ursprünglich getroffene vertragliche Vereinbarung aus dem Transportvertrag abgeändert hätte, hat die Klägerin weder vorgetragen, noch ergibt sich dies aus dem vorgelegten Schriftverkehr. Eine weitere Reaktion oder Äußerung der Klägerin, die als konkludente Zustimmung angesehen werden könnte, ist nicht erkennbar. Das bloße Schweigen der Klägerin konnte jedenfalls nicht als Zustimmung angesehen werden, da diese in ihren AGB Standgeldforderung gerade komplett ausschließen wollte. b) Die Angemessenheit des Standgeldes richtet sich danach, welche Vergütung zur Zeit des Vertragsschlusses üblicherweise im Geschäftsverkehr für die Zur-Verfügung-Stellung des in Frage stehenden Fahrzeuges in der Zeit nach Ablauf der Lade- oder Entladezeit gezahlt wird (MüKoHGB/Thume, 5. Aufl. 2023, HGB § 412 Rn. 49). Das Standgeld ist nach den am Ort der Überschreitung der Lade- oder Entladezeit üblichen Sätzen zu bemessen. Üblichkeit bedeutet hierbei allgemeine Verkehrsgeltung in den beteiligten Kreisen. Es ist eine objektiv angemessene Vergütung geschuldet, die sich innerhalb der Spanne der üblichen Vergütung auf mittlerer Ebene bewegt. Fehlt eine übliche Vergütung gänzlich, so ist die Vergütung zu ermitteln, die der Frachtführer redlicherweise dafür hätte fordern können, dass er Arbeitskraft und Kapital bereithält und je nach Lage des Einzelfalls seine zeitlichen Dispositionen durchkreuzt werden (Koller, 10. Aufl. 2020, HGB § 412 Rn. 49a). c) Bei Ermittlung der Anspruchshöhe ist § 287 Abs. 2 ZPO anwendbar (Schmidt in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2014, § 412 Verladen und Entladen. Verordnungsermächtigung, Rn. 59). Die Voraussetzungen für eine Schätzung sind erfüllt. Eine Aufklärung der Angemessenheit des Standgeldes am Ladeort ist mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden. Weder die Parteien noch das Gericht verfügen über Erfahrungen über die Angemessenheit von Standgeldern in Slowenien. Auch ist weder dem Gericht noch den Parteien ein Sachverständiger bekannt, der mit finanziell vertretbarem Aufwand in der Lage wäre, diesbezüglich Ermittlungen im In- und Ausland anzustellen. Eine Schätzung würde auch nicht mangels jeglicher Anhaltspunkte in der Luft hängen. Denn jedenfalls für den inländischen Verkehr ist die Höhe von Standgeldern in der Rechtsprechung wiederholt behandelt worden. Darüber hinaus sind dem Gericht auch aus anderen Verfahren Vertragsbedingungen bekannt, die Vereinbarungen zu Standgeldern enthalten. Schließlich haben sich auch beide Parteien mit einer Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt. d) Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze hält das Gericht ein Standgeld für die in Slowenien entstandene Wartezeit i.H.v. 400 € pro Tag für angemessen und für die in Deutschland entstandene Wartezeit i.H.v. 500 € pro Tag. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Die Frage der Angemessenheit der Höhe von Standgeldforderungen gemäß § 412 Abs. 3 HGB ist in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung bislang kaum behandelt worden. In den instanzgerichtlichen Urteilen wird überwiegend auf eine Höhe von 60 € pro Stunde abgestellt, die der BGH für angemessen erachtet hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 37/09 –, Rn. 3, juris). Demnach wurden in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung Beträge zwischen 35 € und 68,75 € netto pro Stunde für angemessen gehalten (LG Mönchengladbach, Urteil vom 8. September 2010 – 4 S 38/10 –, Rn. 14, juris: 35,00 € netto jedenfalls angemessen; AG Aachen, Urteil vom 2. Juni 2021 – 102 C 42/20 –, Rn. 7, juris: 40,00 € netto pro Stunde; AG Neuss Urt. v. 1.7.2008 – 87 C 397/08, BeckRS 2010, 27137, beck-online: 60,00 € netto pro Stunde AG Unna, Urteil vom 25. Januar 2007 – 16 C 379/06 –, Rn. 8, juris: 68,75 EUR netto pro Stunde). Dieser durch die Rechtsprechung vorgezeichneten Bandbreite folgt auch die vertragliche Praxis. Die dem Gericht bekannten Transportbedingungen sehen ganz überwiegend Standgelder in der vorgenannten Größenordnung vor. Es zeigt sich aber auch, dass üblicherweise in Vereinbarungen zu Standgeldern für einen gesamten Tag nicht 24 Stundensätze zugrunde gelegt werden, sondern dass Ruhezeiten dadurch Rechnung getragen wird, dass der Tagessatz auf ca. 10 Stundensätze begrenzt wird. So finden sich bei Vereinbarung von Tagessätzen häufig Regelungen, in denen Sätze zwischen 400 und 600 € pro Tag angesetzt werden. So lag auch etwa der Fall, den der OGH Wien zu entscheiden hatte. Dort waren 420 € pro Tag für einen grenzüberschreitenden Transport von 20 t Stahlrohren vereinbart, der Frachtführer machte allerdings nur 200 EUR pro Stehtag geltend, was in der Entscheidung für angemessen erachtet wurde (OGH Wien RdTW 2014, 24 Rn. 31, beck-online). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Parteien einen Schwertransport mit einem Gewicht von 110 t vereinbart hatten, erscheint ein Standgeld im oberen Bereich dieser aufgezeigten Spanne angemessen. Für die in Deutschland angefallenen Standtage sieht das Gericht 500 € als angemessen an. Für die in Slowenien entstandenen Standtage erscheint allerdings aufgrund des dort deutlich niedrigeren Preisniveaus für Verbraucher- und Dienstleistungen ein deutlicher Abschlag angemessen. Denn das Preisniveau lag nach den Ermittlungen von Eurostat für das Jahr 2020 ca. 20 % unter dem in Deutschland. Aus diesem Grund erscheinen 400 € für die dort angefallenen Standtage angemessen. 5. Ein über dieses Standgeld hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht. Eine kumulative Geltendmachung von Standgeld und Schadensersatz ist nicht möglich. § 412 HGB gleicht als lex specialis alle Nachteile aus, die infolge des Wartens auf Verladung entstehen können und schneidet damit Schadensersatzansprüche ab (Koller, 10. Aufl. 2020, HGB § 412 Rn. 60). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob und in welcher Höhe die Klägerin einen Schaden nachgewiesen hat. Auf das zu dieser Frage erhobene Sachverständigengutachten kommt es nicht mehr an, nachdem die Klägerin – nach entsprechendem Hinweis des Gerichtes – ihre Forderung vorrangig auf Standgeld gestützt hat. II. Auch in Höhe von weiteren 15.000 EUR ist die Klage begründet. Denn der Frachtanspruch i.H.v. 15.000 EUR, auf den sich die Klägerin in Höhe von 500 EUR mit der Hauptbegründung und im Übrigen hilfsweise stützt, ist zwischen den Parteien unstreitig. III. Der Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und den darauf entfallenden Zinsen ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291, 249 BGB. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in der Hauptsache ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Da die Klägerin mit der Hauptbegründung des Klageanspruches teilweise unterliegt und erst mit der Hilfsbegründung obsiegt, waren ihr die Kosten des Rechtsstreits teilweise aufzuerlegen. Die Kosten des eingeholten Sachverständigengutachtens waren der Klägerin gem. § 96 ZPO vollständig aufzuerlegen. Denn die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens zur Höhe des entgangenen Gewinns sind für den Rechtsstreit unerheblich geworden, nachdem die Klägerin nach Einholung des Gutachtens ihren Vortrag geändert und die Klageforderung vorrangig auf Standgeld gestützt hat.