Urteil
19 O 124/22
Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGBI:2023:1123.19O124.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage handelnd als Insolvenzverwalter über das Vermögen des F. die Übertragung eines Grundstücks aufgrund eines Vermächtnisses. Unter dem 22. Januar 2016 schlossen der Erblasser, der Facharzt für Allgemeinmedizin F., die Beklagte als Pflegerin des Erblassers und die Tochter der Beklagten vor dem Notar P. einen als „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag“ bezeichneten Vertrag (Urkundenrolle 20/2016). Der Vertragsschluss fand in den Praxisräumlichkeiten des F. statt. Hintergrund des Vertrages war der Wille des Erblassers, möglichst lange auf seinem Hof leben zu können und eine Umsiedlung in ein Heim zu verhindern oder jedenfalls hinauszuzögern. So lebte er auf seinem Hof in H. alleine, war ledig und kinderlos. Der Erblasser wurde bereits vor dem Vertragsschluss am 22. Januar 2016 durch die Beklagte und deren Tochter unterstützt. Ein freundschaftlicher Kontakt oder ein bereits seit längerem bestehendes Arzt-Patienten-Verhältnis zwischen dem Erblasser und F. hat es vor dem Vertragsschluss nicht gegeben. Vielmehr wurde F. durch die Beklagte kurz vor dem Vertragsschluss hinzugezogen. Getragen von dem Willen des Erblasers wurde sodann unter dem 22. Januar 2016 der folgende Vertrag geschlossen, in welchem der Erblasser als der Erschienene zu 1.) und F. als der Erschienene zu 2.) bezeichnet wurde: „I. Präambel (…) Der Erschienene zu 1.) ist von dem Verhalten seiner Verwandtschaft schwer enttäuscht. Der Erschienene zu 1.) möchte - wie dieses bereits seit einiger Zeit geschieht - sichergestellt haben, dass seine medizinische und pflegerische sowie sonstige Versorgung gewährleistet ist. 1. Zu dem Zwecke verpflichtet sich der Erschienene zu 2.) gegenüber dem Erschienenen zu 1.) zur Erbringung der nachfolgend aufgeführten über die reine ärztliche Versorgung hinausgehenden Leistungen: - Medizinische Beratung und Behandlung im Erkrankungsfall; - Hausbesuche für den Fall, dass kein Praxisbesuch möglich ist; - Telefonische Erreichbarkeit auch am Wochenende und in den Abendstunden/ Nachts; - Beratung zur medikamentösen Behandlung; - Gespräche mit den Fachkollegen über Besonderheiten im Krankheitsfall; - Betreuung im häuslichen Bereich bei Zunahme von alterstypischen Veränderungen z.B. Gedächtnisstörungen; - Patientenverfügung erstellen; - Betreuungsmaßnahmen zu Angelegenheiten Post/Finanzen etc. (sofern ge-wünscht); - Beratungen/Behandlung für den Fall einer Pflegebedürftigkeit (Pflegedienst etc.); - Beratungen und Betreuung im Umgang mit behördlichen Angelegenheiten (Pflegestufe/Schwerbehinderung). 2. (…) 3. (…) 4. Der Erschienene zu 1.) seinerseits bestimmt, dass im Falle seines Todes der Erschienene zu 2.) als Gegenleistung das dem Erschienenen zu 1.) gehörende im Grundbuch von H. Blatt […] verzeichnete Grundstück […], erhält. (….) Den Parteien ist bewusst, dass Leistung und Gegenleistung gegebenenfalls in einem erheblichen Missverhältnis zueinander stehen können z.B. dann, wenn der Erschienene zu 1.) kurzfristig verstirbt. Alle Beteiligten erklärten sich allerdings bereit, dieses Risiko auf sich nehmen zu wollen. (…)“ Ebenso wurden in dem Vertrag unter 4. Grundstücksvermächtnisse zugunsten der Beklagten – die sich in dem Vertrag ebenfalls zur Unterstützung des Erblassers verpflichtet hatte – und deren Tochter angeordnet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die Anlage B1, Bl. 76 – 79 d.A., verwiesen. Am 26. Februar 2016 erteilte der Erblasser vor dem Notar P. zudem eine „Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung“ zugunsten der Beklagten, die sich im Wesentlichen auf vermögensrechtliche Angelegenheiten erstreckte, nicht jedoch auf die Gesundheitsfürsorge. F. setzte der Erblasser neben der Tochter der Beklagten als Ersatzbevollmächtigten ein. Bezüglich der weiteren Einzelheiten dieser Vollmacht wird auf die Anlage B3, Bl. 82 – 86 d.A. verwiesen. Unter dem 11. März 2016 setzte der Erblasser zudem die Beklagte durch notarielles Testament vor dem Notar P. unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 16. Januar 2022 hinsichtlich seines „weiteren Vermögens“ als Alleinerbin ein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Testamentes wird auf die Anlage B2, Bl. 80 – 81 d.A. verwiesen. Am 15. Januar 2018 verstarb der Erblasser. Unter dem 27. Dezember 2019 bestellte das Amtsgericht Wolfrathshausen den Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des F. Die Gläubigerversammlung beschloss am 21. März 2021, das Klageverfahren bezüglich des dem F. im Wege der Vermächtnisanordnung zugesprochenen Grundstücks einzuleiten. Mit Beschluss, erlassen am 28. Dezember 2021, hat das Oberlandesgericht Hamm im Erbscheinverfahren das Amtsgericht Gütersloh angewiesen, der Beklagten einen Erbschein zu erteilen mit dem Inhalt, dass der am 15. Januar 2018 verstorbene Erblasser von der Beklagten als Alleinerbin beerbt worden ist (AZ: 1-10 W 125/19). Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte als Alleinerbin auf Erfüllung des Vermächtnisses in Anspruch. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Vermächtnisanordnung zugunsten des F. aus dem Vertrag vom 16. Januar 2022 nicht sittenwidrig sei. Die Vermächtnisanordnung sei vom dem Grundsatz der Testierfreiheit gedeckt. Allein der Umstand, dass der im Erbvertrag Bedachte ein Arzt sei, vermöge eine Sittenwidrigkeit nicht zu begründen. Auch sonst würden die Umstände des Zustandekommens des Vertrages keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Erblasser in sittenwidriger Weise zur Abgabe seiner Willenserklärungen verleitet worden sei. Insoweit sei die Intention des Erblassers, sich ein Verbleiben auf dem Hof zu sichern, zu berücksichtigen. Die zu diesem Zweck eingegangenen Verpflichtungen des Arztes würden zudem die allgemein üblichen Handlungen eines Arztes deutlich übersteigen. Dabei dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass es für einen alten Menschen von unschätzbarem (immateriellem) Wert sein könne, im hohen Alter seine gewohnten vier Wände nicht mehr verlassen zu müssen. Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall auch keine Ausnutzung einer besonders gelagerten Vertrauensbeziehung zu erkennen. Denn zwischen dem Arzt und dem Erblasser habe ein langjähriges Arzt-Patient-Verhältnis nicht bestanden. Auch verstoße die Vermächtnisanordnung nicht gegen ein Verbotsgesetz. Sofern § 32 MBO-Ä eine Regelung enthalte, welche es Ärzten in bestimmten Fällen untersage, sich von Patienten oder von anderen Geschenke oder andere Vorteile versprechen zu lassen oder anzunehmen, handele es sich hierbei nicht um ein materiell-rechtliches Gesetz, welches geeignet wäre die verfassungsrechtlich garantierte Testierfreiheit einzuschränken. Zudem seien die Voraussetzungen des § 32 MBO-Ä nicht anzunehmen, da durch die Vermächtnisanordnung nicht der Eindruck erweckt werde, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst werde. Hierzu trage die Beklagte schon nicht substantiiert vor. Dieser Eindruck könne jedoch auch nicht entstehen, da der Erblasser sich neben den ärztlichen Leistungen auch weitere unterstützende Leistungen von F. habe versprechen lassen. Die ärztliche Beratung – die der Erblasser zudem auch weiterhin bei anderen Ärzten hätte suchen können – habe nicht im Vordergrund gestanden. Zur Erfassung des tatsächlich bestehenden Testierwillens seitens des Erblassers bedürfe es für den Fall der Teilnichtigkeit des Erbvertrages einer ergänzenden Auslegung des Testaments dahingehend, dass die gesetzlichen Erben zumindest einen Teil des Vermögens hätten erben sollen. Weiter sei zu überlegen, ob dann nicht auch F. als Erbe bedacht worden wäre, wenn er im Rahmen des Erbvertrages ausfallen sollte. Nicht zuletzt wären Leistungen des F. auszugleichen, sollte die Vermächtnisanordnung unwirksam sein. Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilen, dem Kläger das im Grundbuch von H. Blatt N01 verzeichnete Grundstück, Flur N02, […], zu übereignen und herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass der Kläger die Herausgabe und Übereignung des Grundstücks nicht an sich verlangen könne, sondern allenfalls an den Insolvenzschuldner F. Die Beklagte ist jedoch der Ansicht, dass die Vermächtnisanordnung gegen ein Verbotsgesetz verstoße, nämlich § 32 MBO-Ä der Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte, als auch gegen die gleichlautende Landesnorm des § 32 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 15.11.2003. Der Insolvenzschuldner habe sich als Gegenleistung für ärztlichen Leistungen für den Fall des Todes des Erblassers ein Grundstück versprechen lassen. Der Eintritt des Todes und damit die Fälligkeit des Vermächtnisanspruchs sei von ärztlichen Behandlungen beeinflussbar, sodass jede ärztliche Behandlung schon objektiv den Anschein erwecke, auf den Fälligkeitszeitpunkt des Vermächtnisses einzuwirken. Diese erbvertragliche Bindung zwischen dem Insolvenzschuldner und seinem Patienten beeinträchtigte daher auch das Recht des Patienten auf freie Arztwahl. Die freie Arztwahl sei jedoch gemäß § 7 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 15.11.2003 von Ärzten, und somit auch von dem Insolvenzschuldner, zu gewährleisten. Darüber hinaus ergebe sich die Nichtigkeit der Vermächtnisanordnung auch aus § 138 BGB, weil die erbvertragliche Regelung in Bezug auf den Insolvenzschuldner sittenwidrig sei. Der Insolvenzschuldner als Facharzt für Allgemeinmedizin habe mit dem Leben seines Patienten – jedenfalls seinem äußeren Anschein nach – in gewisser Weise spekuliert, indem er sich für ärztliche Leistungen eine Immobilie vermächtnisweise mit vertraglicher Bindung versprechen ließ. Die besondere Sittenwidrigkeit werde vorliegend auch dadurch impliziert, dass es sich um vertragsgemäße Verfügungen in einem Erbvertrag handele, so dass dadurch der Patient des Insolvenzschuldners in seiner Testierfreiheit bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks noch zusätzlich beschränkt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen, sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 23. November 2023 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks aus § 2174 BGB nicht zu. a) Zwar könnte der Kläger als Insolvenzverwalter die Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Grundstücks im Falle eines wirksamen Vermächtnisses zugunsten des F. an sich verlangen, da nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des F. an diesen nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden kann, § 82 InsO. Vielmehr ist ab diesem Zeitpunkt an den Insolvenzverwalter zu leisten. b) Zudem gehen die Parteien übereinstimmend mit dem Oberlandesgericht Hamm davon aus, dass es sich bei der Regelung unter 4. des Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrages vom 22. Januar 2016 um eine Vermächtnisanordnung handelt und die Beklagte den Erblasser beerbt hat, mithin die richtige Anspruchsgegnerin ist. Gründe, den Willen des Erblassers diesbezüglich abweichend von der überzeugenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Dezember 2021 – deren Begründung sich die Kammer zu eigen macht – anders auszulegen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. c) Es liegt jedoch kein wirksames Vermächtnis vor, aufgrund dessen der Kläger die Übertragung des Grundstücks verlangen kann. Das mit Vertrag vom 22. Januar 2016 zugunsten des F. angeordnete Vermächtnis ist gemäß § 134 BGB nichtig, da es gegen das Verbotsgesetz des § 32 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 15.11.2003 verstößt. aa) Das in dem Erbvertrag angeordnete Vermächtnis verstößt gegen das Verbotsgesetz des § 32 Abs. 1 S. 1 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 15.11.2003. Gemäß § 32 Abs. 1 S. 2 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 15.11.2003 ist es Ärzten nicht gestattet, sich von Patienten Geschenke oder andere Vorteile versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Es handelt sich bei § 32 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 15.11.2003 um ein Verbotsgesetz in Sinne des § 134 BGB (OLG Hamm, BeckRS 2021, 59731 – beckonline). Dies ergibt sich zum einen bereits aus dem Wortlaut der Norm „nicht gestattet“. Auch der Schutzzweck der Norm spricht für die Annahme eines Verbotsgesetzes, als dieser darauf abzielt, dass sich der behandelnde Arzt in seiner Entscheidung des ob und wie einer medizinische Behandlung nicht von zu erwartenden Vorteilen abhängig macht, sondern diese Entscheidung allein aufgrund medizinischer Erwägungen im Interesse des Patienten trifft. Dieser Schutzzweck wird nur erreicht, wenn dem Vorteilsversprechen die privatrechtliche Wirksamkeit versagt wird. Insoweit hat die Kammer auch nicht übersehen, dass sich das Verbot des § 32 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 15.11.2003 nur an den Arzt und nicht an den Patienten richtet. Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat ein Verstoß dagegen zwar im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge. Etwas anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss (OLG Hamm, BeckRS 2003, 8297 – beckonline). Dementsprechend wird hier die Nichtigkeitsfolge vom Gesetzeszweck gefordert, denn es liefe dem Sinn und Zweck, insbesondere der Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung aufgrund des hohen Schutzgutes des verfassungsrechtlich verankerten Anspruchs auf körperliche Unversehrtheit zuwider, geschlossene Verträge über Schenkungen o.ä. als wirksam anzusehen. bb) Gegen dieses Schutzgesetz wurde durch die Vermächtnisanordnung verstoßen. Ein Verstoß gegen § 32 Abs. 1 S. 2 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 15.11.2003 liegt vor, wenn sich ein Arzt von Patienten Geschenke oder andere Vorteile versprechen lässt oder von diesen annimmt, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Für den Eindruck der Beeinflussung ist es ausreichend, wenn aus der Perspektive eines objektiven Dritten, der Kenntnis von allen Umständen hat, Zweifel daran entstehen, ob angesichts der Zuwendung die Wahrung der Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung gewährleistet ist (Dieners in Dieners/Cahnbley, Handbuch Compliance im Gesundheitswesen, 4. Auflage 2022, Kapitel 2 Rechtliche Rahmenbedingungen, Rdnr. 123 – beckonline). Danach ist es nicht erforderlich, dass objektiv eine Beeinflussung gegeben ist (Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 3. Auflage 2020, § 46 Arzneimittelversorgung im Sytem der GKV, Rdnr. 118 – beckonline). Dem Arzt muss demnach nicht nachgewiesen werden, dass er sich tatsächlich hat beeinflussen lassen oder die Zuwendung bei seiner Entscheidung auf die Waagschale gelegt hat. Dennoch genügt auch nicht eine bloße theoretische Möglichkeit einer Beeinflussung. Gefordert ist, dass es auf der Grundlage konkreter Tatsachen bei wertender Betrachtung naheliegt und daher absehbar ist, dass seine Entscheidungen beeinflusst sind. Abweichendes gilt nur, wenn bereits vor der Begründung des Arzt-Patienten-Verhältnisses freundschaftliche Kontakte bestanden (Spickhoff, Medizinrecht, 4. Auflage 2022, MBO § 32 Unerlaubte Zuwendungen, Rdnr. 5 – beckonline). Gemessen an diesen Voraussetzungen ist es für einen objektiven Betrachter bei Kenntnis aller Umstände des Einzelfalls naheliegend, dass sowohl die Übernahme der umfangreichen (auch ärztlichen) Verpflichtung durch F. mit Vertragsschluss am 16.Januar 2016 als auch die nach dem 16. Januar 2016 von dem Arzt F. zu treffenden Entscheidungen aufgrund der Vermächtnisanordnung beeinflusst sind. Durch den Vertrag vom 16. Januar 2016 hat sich F. unter anderem verpflichtet, zeitlich unbefristet im Bedarfsfall zu jeder Uhrzeit Dienstleistungen auch ärztlicher Art zugunsten des Erblassers in der Zukunft zu erbringen. Es ist in Anbetracht der Tatsache, dass zwischen dem Erblasser und dem Arzt kein besonderes freundschaftliches Verhältnis und kein ausgeprägtes Arzt-Patienten-Verhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorlag, hinreichend naheliegend, dass F. die Verpflichtung zur ständigen und zeitlich unvorhersehbar langen Erreichbarkeit – nämlich sieben Tage die Woche für 24 Stunden – nur übernommen hat, weil ihm mit Vertrag vom 16. Januar 2016 im Gegenzug ein Grundstück im Wege eines Vermächtnisses versprochen wurde. Dem besonnenen objektiven Dritten drängt sich demnach bei Kenntnis der Umstände des Einzelfalls auf, dass F. den Behandlungsvertrag in seiner konkreten Ausgestaltung des Vertrages vom 16. Januar 2016 mit dem Erblasser nur geschlossen hat, weil ihm zeitgleich der Vorteil des Vermächtnisses versprochen wurde. Es besteht demnach der Eindruck, dass die ärztliche Unabhängigkeit des F. bezüglich der Frage des Ob eines Behandlungsvertrages mit dem Erblasser aufgrund der Vermächtnisanordnung beeinflusst ist. Aber auch bezüglich der nach dem Vertragsschluss von dem Arzt zu treffenden weiteren ärztlichen Entscheidungen liegt aus der Sicht eines objektiven Betrachters in Kenntnis aller Umstände nahe, dass diese von dem Vermächtnis beeinflusst sind. Es bestehen hinreichende Zweifel, dass auch bezüglich dieser Entscheidungen angesichts der Zuwendung die Wahrung der Unabhängigkeit gewährleistet ist. Auch wenn nicht ohne weiteres angenommen bzw. unterstellt werden kann, dass F. seine ärztliche Beratung und Behandlung dahingehend ausüben werde, den Eintritt des Erbfalls zu beschleunigen, so liegt es demgegenüber hinreichend nahe, dass dieser seine Beratung und Behandlung derart gestalten werde, jeden aufkommende Verdacht der Schlechtbehandlung zur Erlangung des Vermächtnisses im Keim zu ersticken. Dies betrifft insbesondere die ärztliche Beratung betreffend lebenserhaltenden und lebensverlängernden Maßnahmen, die auf den Zeitpunkt des Todes Einfluss nehmen können. Selbiges gilt bezüglich der Beratung in Hinblick auf die Einnahme von Medikamenten. Darüber hinaus ist aus der Sicht eines objektiven Betrachters zu konstatieren, dass der bedachte Arzt sich auf eine unbestimmte Zeit zur Erbringung von ärztlichen Leistungen verpflichtet hat. Ebenso wie es einem Arzt freisteht, ein Patientenverhältnis zu begründen, steht es ihm dem Grunde nach jedoch auch frei, ein solches beispielsweise aufgrund fehlenden Vertrauens oder anderweitiger Zerwürfnisse zu kündigen. In dem vorliegenden Fall wäre dies jedoch nicht ohne Weiteres möglich gewesen, insbesondere nicht ohne den Anspruch auf das Vermächtnis zu verlieren. Es liegt demnach nahe, dass F. das Behandlungsverhältnis nicht beendet hätte, obwohl dies zu Gunsten der Betreuung durch einen anderen Arzt zum Beispiel aufgrund mangelnden Vertrauens zwischen dem Erblasser und F. im Sinne einer optimalen ärztlichen Betreuung des Erblassers angezeigt wäre. Auch aufgrund dessen bestehen erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit der ärztlichen Behandlung. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass durch die vertragliche Verpflichtung des F. eine Ungleichbehandlung anderer Patienten eintreten kann, was auch hinreichend naheliegt. Denn aufgrund der Verpflichtung zur Betreuung zu jeder Tag- und Nachtzeit ist der bedachte Arzt unter Umständen gehalten, andere Patienten zunächst nicht zu behandeln, obwohl deren Behandlung dringlicher ist. Auch der Umstand, dass die Verpflichtung des F. dem Erblasser ermöglichen sollte, in seinem gewohnten Umfeld möglichst lange verbleiben zu können, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Vielmehr spiegelt dieser Umstand das Missverhältnis zwischen dem bedachten Arzt und dem Erblasser wider, der sich ausweislich der Präambel von seinen Angehörigen distanziert hatte und von diesen keine Hilfe erwartete. Auch die Tatsache, dass sich F. über die ärztlichen Dienstleistungen hinaus zu weiteren Hilfen verpflichtet hat ändert nichts daran, dass Zweifel an der Unabhängigkeit der ärztlichen Behandlung bestehen. Gleiches gilt bezüglich des Umstandes, dass der Erblasser den bedachten Arzt auch als Ersatzbevollmächtigten in Rahmen der Vorsorgevollmacht angegeben hat. Auch eine Bewertung der zwischen dem Erblasser und dem bedachten Arzt herrschenden Beziehung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn zwischen dem Erblasser und F. bestand kein langjähriges Arzt-Patienten-Verhältnis und kein freundschaftlicher Kontakt vor dem 22. Januar 2016. cc) Soweit gemäß § 134 BGB ein Rechtsgeschäft aufgrund eines Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nichtig ist, soweit sich aus dem Gesetz nicht ein anderes ergibt, ist der letztgenannte Fall nicht anzunehmen. Insbesondere ist § 32 Abs. 1 S. 2 Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 15.11.2003 nicht einschlägig. 2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Testamentsauslegung. Der hypothetische Wille des Erblassers, den vom ihm mit Vertrag vom 22. Januar 2016 bedachten Arzt in Kenntnis der Unwirksamkeit der Vermächtnisanordnung zu dessen Gunsten als Erben einzusetzen, lässt sich weder dem Vertrag vom 22. Januar 2016, noch dem Testament vom 11. März 2016 entnehmen. Insoweit darf ein entsprechender Erblasserwille nur unterstellt werden, wenn er auf eine bestimmte, durch Auslegung der letztwilligen Verfügung erkennbare Willensrichtung des Erblassers zurückgeführt werden kann. Entscheidend ist insoweit, dass der Vertrag vom 22. Januar 2016 nicht dem Zweck diente, den bedachten Arzt für eine zu Gunsten des Erblassers bereits erbrachte Leistung (nachträglich) zu belohnen. Dem Erblasser ging es demgegenüber ausweislich des klaren Wortlautes des Testamentes darum, den bedachten Arzt für die Zukunft an sich zu binden und sich dessen ärztliche Versorgung zu sichern. Da der Umfang dieser zu erbringenden Leistungen zeitlich und von der Intensität her noch ungewiss war, hat der Erblasser ein Vermächtnis über einen derart werthaltigen Gegenstand wie den eines Grundstücks angeordnet, um einen Anreiz für F. zu setzen. Da zum Zeitpunkt des Vertrages am 22. Januar 2016 und des Testamentes am 11. März 2016 noch vollkommen unklar war, welche Leistungen F. für den Erblasser erbringen wird, ist nicht davon auszugehen, dass der Erblasser den Arzt bei Kenntnis der Unwirksamkeit des Vermächtnisses bereits zu diesem Zeitpunkt hätte als Erben einsetzen wollen, dem ein gewisser Bruchteil des Nachlasses zufallen sollte. Etwaige durch den bedachten Arzt tatsächlich erbrachten Leistungen zugunsten des Erblassers können schon aus dem Grund bei der ergänzenden Auslegung nicht berücksichtigt werden, da hierzu kein Vortrag erfolgt ist. 3. Soweit der Kläger meint, dass jedenfalls die Leistungen des F. auszugleichen wären, ist dem entgegen zu halten, dass etwaige Leistungen nicht dargelegt wurden und ein entsprechender Antrag auf Zahlung eines ärztlichen Honorars – welches zudem der Erblasser persönlich und nicht die Krankenversicherung zu tragen hätte – nicht gestellt wurde. 4. Die prozessuale Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 ZPO und hinsichtlich der Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. 5. Der Streitwert wird auf 100.000,00 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Brock