Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Ersatzansprüche zu jeweils 2/3 zu ersetzen, die aus Anlass des Unfalls vom 24.04.2022 in Bielefeld, Hoberge-Uerentrup entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 85% und die Beklagten als Gesamtschuldner 15%. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird zudem nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfallgeschehen geltend, das sich am 24.04.2022 in Bielefeld ereignet hat. Am Unfalltag – einem Sonntag – befuhr der Kläger mit seinem Motorrad der Marke X., mit dem amtlichen Kennzeichen N01 in Bielefeld, Hoberge-Uerentrup die Q.-straße aus Bielefeld kommend in Richtung H.-straße/Werther. Auf Höhe der Bushaltestelle N. kam es im Bereich seiner Fahrspur zur Kollision mit dem von dem Beklagten zu 1) gesteuerten und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw E. der Beklagten zu 2) mit dem amtlichen Kennzeichen N02. Der Beklagte zu 1) war dabei zuvor auf die Gegenfahrbahn gewechselt, um – wie auch ein ihm vorausfahrender Fahrer eines weiteren Pkws – an einem von der Zeugin L. gesteuerten und zum Unfallzeitpunkt an der Haltestelle stehenden Gelenk-Linienbus vorbeizufahren. Am Unfallort besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h, zudem ist für beide Fahrtrichtungen ein Überholverbot angeordnet. Wegen der genauen Ausgestaltung der Unfallörtlichkeit wird dabei auf die von dem Sachverständigen V. im Termin vom 12.03.2024 überreichten Lichtbilder und Skizzen (in der Anlage zum Protokoll vom 12.03.2024, Bl. 334 ff d.A.) Bezug genommen. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen und der bei dem Unfall verletzte Kläger in diesem Zusammenhang nach seiner Einlieferung ins Krankenhaus als „UB 02“ angehört. Seine nach rechtlicher Belehrung erfolgten Angaben zum Unfallgeschehen sind dabei wie folgt festgehalten worden: „Ein Pkw, welcher am KOM (Anmerkung der Dezernentin: Abkürzung für „Kraftomnibus“) vorbeifuhr, kam ihm auf seinem Fahrstreifen entgegen. Vor dem KOM lenkte der Pkw wieder auf seinen Fahrstreifen. Dieses Manöver ärgerte den 02, sodass er kurz dem Pkw hinterher schaute und den linken Arm hob. Als er wieder nach vorne schaute, befand sich vor ihm der Pkw des 01, welchen er vorher nicht gesehen hatte. Es kam zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge.“ Ein gegen den Beklagten zu 1) in der Folge wegen des Tatvorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung eingeleitetes Ermittlungsverfahren ist gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 1.200 € an die Staatskasse gemäß § 153a StPO eingestellt worden. Die Akte 502 Js 2049/22 der Staatsanwaltschaft Bielefeld war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Erörterung. Nach stationärer Behandlung ab dem Unfalltag bis zum 27.04.2022 wurde der Kläger mit den Diagnosen „Z.n. Hochrasanztrauma, laterale Claviculafraktur (Typ Jaeger Breitner 1) mit ACG-Verletzung Tossy/ Rockwood III und OSG-Prellung links“ unter Schmerzmedikation mit der Maßgabe, die verletzte – und mit einer Bandage fixierte – Schulter ruhig zu halten, zunächst aus dem Krankenhaus entlassen. Am 04.05.2022 erfolgte seine Wiederaufnahme zwecks geplanter Durchführung einer Operation an der Schulter; hierbei wurden eine Fadenzerklage und eine Platte zur Fixierung eingesetzt. Am 06.05.2022 wurde er ausweislich des Entlassberichts des Klinikums J. „nach problemlosen perioperativen Verlauf bei guter Mobilisation mit reizlosen Wundverhältnissen und intakter peripherer Motorik, Sensibilität und Perfusion“ in die Weiterbehandlung seines Orthopäden entlassen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.05.2023 (Bl. 49 ff.) verlangte der Kläger von der Beklagten zu 3) unter Hinweis auf die bei dem streitgegenständlichen Unfall erlittenen Verletzungen sowie weitere angeblich unfallbedingte erhebliche Verletzungen, die in den Entlassberichten des Klinikums J. ausdrücklich als Vorerkrankungen aufgrund eines Unfalls 2018 als Pkw-Fahrer aufgeführt waren (vgl. Anlagen B1 und B2, Bl. 138 ff. d.A.) und wegen „diverser Schürfwunden, Verletzungen am linken Knie, aber auch am rechten Knie, Verletzungen an beiden Ellenbogen und einer Stauchung des linken Fußes“ ein vorläufiges Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 €, einen Vorschuss auf seinen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 2.000 € sowie eines weiteren Pauschalbetrages in Höhe von 500 €, jeweils unter Fristsetzung bis zum 03.06.2022. Mit weiterem anwaltlichem Schriftsatz vom 07.06.2022 bezifferte der Kläger erstmals gegenüber der Beklagten zu 3) u.a. ihm unfallbedingt entstandene Sachschäden (vgl. Bl. 14 ff d.A.). Im weiteren Verlauf nach der Operation vom 06.05.2022 war dabei die Schulter des Klägers zwecks Heilung insgesamt etwa 3 bis 4 Wochen mittels eines Gilchristverbands fixiert geblieben. Der Kläger unterzog sich in der Folge physiotherapeutischer Maßnahmen. Ab August 2022 nahm er nach zuvor durchgehender Krankschreibung seit dem Unfall an einer beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahme teil. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich die anfänglich starken Schmerzen im Schulterbereich deutlich gebessert, es verblieben jedoch eine gewisse Wetterfühligkeit, moderate Schmerzen bei bestimmten Bewegungen sowie deutliche Probleme beim Schlafen bzw. Liegen auf der betroffenen Seite. Mit einer weiteren Operation vom 14.11.2023 erfolgte eine teilweise Implantatentfernung sowie die Resektion eines Knochensporns in der unfallverletzten Schulter des Klägers mit der Folge seiner erneuten Arbeitsunfähigkeit bis zum 15.12.2023. Seitdem haben sich insbesondere die Schmerzen in der Schulter beim seitlichen Liegen in der Nacht noch einmal deutlich verbessert. Schmerzmittel benötigt der Kläger nicht mehr. Der Kläger behauptet, dass der Beklagte zu 1) mit mindestens 50, „vermutlich“ jedoch 60 km/h und damit einer unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten unangepassten Geschwindigkeit entgegen des am Unfallort herrschenden Überholverbots an dem haltenden Bus vorbeigefahren sei, ohne zu blinken. „Vorsorglich“ werde hierzu weiter vorgetragen, dass der Bus hier seine Warnblinklichter gesetzt gehabt habe. Für ihn – den Kläger – sei der Unfall dabei unabwendbar gewesen, da er mangels Ausweichmöglichkeit und aufgrund der von dem Beklagten zu 1) gefahrenen hohen Geschwindigkeit nicht mehr habe reagieren bzw. ausweichen können, als er das ihm direkt auf seiner Fahrbahn entgegenkommende Beklagtenfahrzeug habe erkennen können. Ihm seien dabei unfallbedingte Sachschäden (Kfz-Schaden 3.600 €, Nutzungsausfall 420 €, Ab- und Anmeldekosten 200 €, Gutachterkosten: 758,63 €, Kostenpauschale 25,00 € sowie 500 € „pauschal“ für zerstörte Kleidung und Zuzahlungen zu Krankenbehandlungen) wie auch „bis auf Weiteres“ ein Haushaltsführungsschaden von „mindestens 1.500 € pro Monat“ entstanden. Er nehme im Übrigen fortlaufend Bankkredit mit einer Verzinsung in Höhe von 11,5% in Anspruch. Mit der unter dem 30.06.2022 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.003,63€ zzgl. 11,5 % Zinsen seit dem 04.06.2022 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.212,61 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2022 zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000,00 € zzgl. 11,5 % Zinsen seit dem 04.06.2022 zu zahlen; 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 500,00 € zu zahlen; 4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Form des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 2.000,00 € zu zahlen; 5. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Ersatzansprüche zu ersetzen, die aus Anlass des Unfalls vom 24.04.2022 in Bielefeld, Hoberge-Uerentrup entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen. Noch vor der Einzahlung des daraufhin angeforderten Gerichtskostenvorschusses hat der Kläger sodann unter Hinweis auf die Vielzahl der angeblich bei dem streitgegenständlichen Unfall erlittenen Frakturen den Klageantrag zu 2) insoweit erweitert, dass er beantragt hat, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klage ist den Beklagten am 13.01.2023 (Beklagte zu 1) und 3)) bzw. am 20.02.2023 (Beklagte zu 2)) zugestellt worden, nachdem die Einzahlung des wegen der Klageerhöhung angeforderten weiteren Gerichtskostenvorschusses am 19.12.2022 erfolgt war. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte zu 3) – neben dem Ausgleich geltend gemachten Verdienstausfalls – die folgenden Zahlungen an die Klägerseite erbracht: am 08.07.2022 – unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt – 4.383,63 € zum Ausgleich der klägerseits geltend gemachten Positionen Fahrzeugschaden, Sachverständigenkosten und Kostenpauschale (vgl. Bl. 76 sowie Anlage B6, Bl. 148 d.A.), am 08.07.2022 zudem – ebenfalls unter ausdrücklichem Rückforderungsvorbehalt – die vom Kläger verlangten Kosten für Heilbehandlungen in Gesamthöhe von 34,46 €, am 25.07.2022 2.000 € auf das Schmerzensgeld und 1.000 € auf den Haushaltsführungsschaden, am 02.08.2022 – unter dem Vorbehalt der Rückforderung bzw. der anderweitigen Verrechnung – einen weiteren Vorschuss auf das Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € (vgl. Anlage B3, Bl. 144 d.A.) sowie unter dem 27.09.2022 einen weiteren Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 3.000 € (Anlage B5, vgl. Bl. 147). Der Kläger hatte in diesem Zusammenhang zwischenzeitlich die Klage mit Schriftsatz vom 22.08.2022 (Bl. 69 f. d.A.) in Höhe von 6.383,63 € teilweise für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 15.05.2023 (Bl. 233 ff d.A.) ist seitens des Klägers nach ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung, mitzuteilen, auf Basis welcher Verletzungen klägerseits welcher Schmerzensgeldbetrag für angemessen erachtet werde, klargestellt worden, dass allein die im vorläufigen Entlassungsbericht des Klinikums J. vom 27.04.2022 aufgeführten Diagnosen als unfallbedingte Verletzungen gelten sollen, von einer Abänderung insbesondere des Klageantrags zu 2) in diesem Zusammenhang werde insbesondere wegen einer noch anstehenden Nachoperation abgesehen. Im Termin vom 25.07.2023 hat der Kläger sodann die Klageanträge zu 1) und 3) zurückgenommen und gleichzeitig die Klageanträge zu 2) und 4) ungeachtet der hierauf bereits erbrachten Zahlungen in voller Höhe aufrechterhalten, so dass er nunmehr beantragt, (2.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000,00 € zzgl. 11,5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen; (4.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Form des Haushaltsführungsschadens in Höhe von 2.000,00 € zu zahlen; (5.) festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Ersatzansprüche zu ersetzen, die aus Anlass des Unfalls vom 24.04.2022 in Bielefeld, Hoberge-Uerentrup entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie vertreten die Ansicht, dass dem Kläger eine Mithaftung im Rahmen der Betriebsgefahr von jedenfalls 25 % zuzurechnen sei. Hierzu behaupten sie, dass der Kläger vor der Kollision den Kopf während der Fahrt nach hinten gedreht und ein Handzeichen gegeben habe. Zudem sei er mit einem Tempo von mehr als 70 km/h und damit 40 % zu schnell unterwegs gewesen, während der Beklagte zu 1) mit 50 km/h gefahren sei. Im Übrigen habe der Kläger auch gegen das vor Ort für beide Fahrtrichtungen geltende Überholverbot verstoßen, da er bei Annäherung an die spätere Unfallstelle selbst ein in seine Fahrtrichtung fahrendes Auto überholt hätte. Insbesondere unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers sei davon auszugehen, dass er mit dem beklagtenseits bereits vor Rechtshängigkeit gezahlten Schmerzensgeld in Gesamthöhe von 6.000 € insoweit angemessen und ausreichend abgefunden worden sei. Der klägerische Vortrag zum Haushaltsführungsschaden sei wegen – näher dargelegter – Unsubstantiiertheit nicht näher einlassungsfähig. Dies gelte umso mehr, als dieser auf das mit der Klagebegründung falsch vorgetragene Verletzungsbild gestützt worden sei. Dementsprechend sei jedenfalls davon auszugehen, dass ein größerer als der bereits mit € 1.000,00 regulierte Haushaltsführungsschaden nicht entstanden sei. Ausdrücklich bestritten würden schließlich die geltend gemachten Verzugszinsen in Höhe von 11,5 % und damit der Umstand, dass der Kläger – wie er vortragen lässt – „ständig Bankkredit in genannter Höhe in Anspruch“ nehme. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1) persönlich angehört. Es hat zudem Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin L. sowie Einholung eines mündlichen Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. V. aus T.. Wegen des Inhalts der Anhörungen sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 25.07.2023 (Bl. 245 ff d.A.) und vom 12.03.2024 (samt Anlage), Bl. 327 ff d.A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz seiner Schäden aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG zu einer Quote von 2/3. 1. Sowohl das Fahrzeug des Klägers als auch der von dem Beklagten zu 1) geführte Pkw haben den Verkehrsunfall im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG verursacht. Die Haftung ist weiterhin weder für den Kläger noch die Beklagtenseite nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist. 2. Der Unfall war für keine der Unfallbeteiligten unabwendbar gemäß § 17 Abs. 3 StVG und die Beklagtenseite konnte sich nicht nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG exkulpieren. Für den Unabwendbarkeitsnachweis nach § 17 Abs. 3 StVG trägt derjenige die Beweislast, der sich darauf beruft. Als unabwendbar gilt ein Unfallereignis aber nur dann, wenn die äußerst mögliche Sorgfalt beachtet worden ist. a) Die Beklagten haben weder behauptet noch bewiesen, dass der Beklagte zu 1) sich als Fahrzeugführer bei dem Unfall schuldlos und darüber hinaus als Idealfahrer besonders sorgfältig und umsichtig verhalten hätte. Im Gegenteil haben sie deutlich gemacht, selbst von einem erheblichen Mitverschulden des Beklagten zu 1) an dem Unfallgeschehen auszugehen. b) Auch der Kläger hat den Nachweis dafür, dass der Unfall für ihn unvermeidbar war, nicht erbracht. Vielmehr steht für das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass er nicht nur die äußerst mögliche Sorgfalt, sondern darüber hinaus auch die verkehrserforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen noch ergeben wird. 3. Somit ist gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG eine Abwägung der Verursachungsanteile der Unfallbeteiligten vorzunehmen, wobei sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad einer etwaigen Schuld der Beteiligten richten. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, einen solchen Schaden herbeizuführen. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zulasten einer Partei nur solche unfallursächlichen Tatsachen berücksichtigt werden, auf welche diese Partei sich beruft oder die unstreitig oder bewiesen sind. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich vorliegend einer Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten, denn nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Verschulden an dem Zustandekommen des Unfallereignisses zwar mit 2/3 überwiegend den Beklagten zu 1), jedoch auch den Kläger zu 1/3 trifft. a) Dem Beklagten zu 1) ist ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 StVO zur Last zu legen: Unstreitig hatte die Zeugin L. den von ihr geführten Linienbus an der Haltestelle „N.“ angehalten, um Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen. Passiert man auf seiner eigenen Fahrspur einen entsprechend haltenden Bus, so fährt man an ihm im Sinne von § 6 Satz 1 StVO vorbei (vgl. Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 5 StVO (Stand: 09.06.2023), Rn. 22 m.w.N.) und überholt ihn nicht gemäß § 5 StVO. Da das Vorbeifahren an einem Hindernis weit weniger gefährlich ist als das Überholen, gelten die für letzteres aufgestellten Rechtsgrundsätze nur teilweise. So hindert ein etwaiges Überholverbot die Vorbeifahrt nicht; sie ist auch bei unklarer Verkehrslage nicht schlechthin unzulässig. Der Wartepflichtige muss eindeutig und frühzeitig durch Verringerung seiner Geschwindigkeit zu erkennen geben, dass er den Vorrang des Gegenverkehrs beachten wird (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 28. Aufl. 2024, StVO § 6 Rn. 21). Die Wartepflicht setzt allerdings nicht schon dann ein, wenn Gegenverkehr (abstrakt) möglich ist; vielmehr muss er erkennbar sein (Hentschel/König/Dauer/König, 47. Aufl. 2023, StVO § 6 Rn. 6). Im konkreten Fall ist nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen V. wie auch ergänzend den von ihm im Termin vom 12.03.2024 überreichten Lichtbildern davon auszugehen, dass die örtlichen Gegebenheiten an der Unfallstelle keine beeinträchtigenden Auswirkungen auf die wechselseitige Sichtbarkeit der späteren Unfallbeteiligten hatten, so dass der Beklagte zu 1) den Gegenverkehr entweder in Gestalt des sich nähernden Klägers oder aber – wie beklagtenseits behauptet, jedoch nicht bewiesen – eines von dem Kläger sodann überholten Pkws bei geeigneter Beobachtung schon zum Zeitpunkt des Überholbeginns hätte sehen können. Dies würde dabei selbst dann gelten, wenn der Kläger sich entsprechend der Behauptungen der Beklagtenseite mit 70 km/h genähert hätte, ohne dass der Beweis auch dieser Behauptung – was noch erläutert werden wird – erbracht werden konnte. Der Beklagten zu 1) wäre dementsprechend gemäß § 6 StVO verpflichtet gewesen, den Gegenverkehr passieren zu lassen. Dass er dennoch den Bus passiert hat, begründet seinen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 StVO. Auf einen etwaigen Verstoß des Beklagten zu 1) gegen §§ 20 Abs. 1, Abs. 5 StVO kann sich der Kläger dagegen schon deshalb nicht berufen, da die Vorschrift allein dem Schutz von Fußgängern dient (Spelz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 20 StVO, Rn. 9). Nur ergänzend ist daher anzumerken, dass der „vorsorgliche“, ersichtlich ins Blaue hinein erfolgte schriftsätzliche Vortrag der Klägerseite, dass „der Bus hier seine Warnblinklichter gesetzt gehabt habe“, weder von der Zeugin L. auf Frage der Klägervertreterin noch von dem Kläger selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung bestätigt worden ist. Auch ein Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit gemäß § 3 StVO kann dem Beklagten zu 1) schließlich nicht nachgewiesen werden. Unabhängig davon, dass der entsprechende klägerische Vortrag, der Beklagte zu 1) sei mindestens 50, „vermutlich“ jedoch 60 km/h ähnlich spekulativ wirkt wie die Behauptung zu den Warnblinklichtern, konnten hinreichend sichere Feststellungen zu der von dem Beklagten zu 1) gefahrenen Geschwindigkeit nicht getroffen werden. Der Sachverständige V. hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass in Folge des nur streifenden Anstoßes der unfallbeteiligten Fahrzeuge keine Beschädigungen hervorgerufen worden seien, aus denen sich genaue Angaben zu verbrauchter Deformationsenergie oder ähnlichem gewinnen lassen könnten. Aus diesem Grund sowie mangels weiterer Anhaltspunkte wie etwa Bremsspuren o.ä. könnten keine konkreten Erkenntnisse zu den gefahrenen Geschwindigkeiten – und damit auch nicht zu einem seitens der Beklagten ausdrücklich bestrittenen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Beklagten zu 1) – gewonnen werden. b) Dem Kläger ist hingegen zur Last zu legen, gegen § 11 Abs. 3 HS 1 StVO verstoßen zu haben. Der Kläger hatte vorliegend zwar gemäß § 6 Satz 1 StVO Vorrang vor dem ihm entgegenkommenden Beklagtenfahrzeug, da sich auf dessen Fahrspur der haltende Bis befand, an dem der Beklagte zu 1) unter Mitbenutzung der durch den Kläger befahrenen Spur vorbeifahren wollte. Aber dieser Vorrang gilt gerade nicht ohne jede Einschränkung, § 11 Abs. 3 HS 1 StVO: Kann ein Verkehrsteilnehmer rechtzeitig erkennen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer seine Fahrbahn aufgrund von Hindernissen oder ähnlichem mitbenutzt, muss er auf sein Vorrecht unter Umständen verzichten und dem anderen die Benutzung der Fahrbahn auch durch Herabsetzen der Geschwindigkeit oder auch Anhalten ermöglichen (vgl. (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 28. Aufl. 2024, StVO § 6 Rn. 33). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, hier maßgeblich aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen V. steht dabei zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger den Beklagten zu 1) bereits bei Annäherung an die spätere Unfallstelle hätte erkennen können und müssen. Wie schon dargelegt, waren die Sichtmöglichkeiten der Beteiligten aufeinander unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten gut, zudem ist – so der Sachverständige hierzu weiter – unter Berücksichtigung der durch das klägerische Motorrad im Zuge des Unfalls verursachten Kratzspuren auf der Fahrbahn und dem sich hieraus ergebenden Kollisionsort davon auszugehen, dass das Beklagtenfahrzeug bereits eine gewisse Zeit am Bus vorbeigefahren war, bevor es zur Kollision kam. Ein Halten oder auch nur eine Verringerung der Geschwindigkeit bei der Annäherung an die Engstelle – wie sie gemäß § 11 HS 3 StVO geboten gewesen wäre – wird dabei vom Kläger selbst nicht beschrieben. Soweit in diesem Zusammenhang erstmals gegen Ende der mündlichen Gutachtenerstattung (!) von der Klägervertreterin ins Feld geführt worden ist, dass der Beklagten-PKW durch das diesem vorausfahrende Fahrzeug verdeckt gewesen sein könnte, gibt es hierfür keine konkreten Anhaltspunkte. Ein solcher Ablauf ist von dem Kläger in seiner persönlichen Anhörung gerade nicht beschrieben worden und von dem Sachverständigen unter Verweis auf die überdurchschnittliche Höhe des Beklagtenfahrzeugs (die, wie eine einfache Internetrecherche ergibt, 1.815 mm beträgt) als sehr unwahrscheinlich bewertet worden. Allerdings hätte insbesondere dieses vorausfahrende Fahrzeug dem Kläger unabhängig von dessen Größe ohnehin bereits Anlass geben müssen, sich entsprechend der Anforderungen des § 11 HS 3 StVO zu verhalten: Nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts sicher fest, dass bereits die Begegnung zwischen dem klägerischen Motorrad und dem Fahrzeug, das an dem Bus vor dem von dem Beklagten zu 1) geführten Pkw vorbeifuhr, die deutliche Gefahr einer Kollision aufwies. Der Kläger hat dies zwar in seiner persönlichen Anhörung in Abrede gestellt und geschildert, sich sicher zu sein, dass das erste ihm entgegenkommende Fahrzeug noch rechtzeitig vor ihm eingeschert sei. Diese Darstellung ist jedoch durch die Angaben der Zeugin L. widerlegt worden, die darauf verwiesen hat, schon bei Annährung des Klägers damit gerechnet zu haben, dass ein Einscheren bereits des ersten den Bus überholenden Pkw vor dem klägerischen Motorrad „knapp“ werden könnte und dieses Manöver im weiteren Verlauf tatsächlich „auch schon richtig knapp“, „wirklich wirklich knapp“ gewesen sei. Die an dem Unfall nicht unmittelbar beteiligte Zeugin hat das Unfallgeschehen sowie das Unfallvorgeschehen – auf welches sie infolge ihrer Position einen freien Blick hatte – detailliert und in sich widerspruchsfrei, in überwiegender Übereinstimmung zu der von ihr bereits im Zuge des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens abgegebenen schriftlichen Aussage sowie ersichtlich in dem Bemühen der Wiedergabe nur tatsächlicher Erinnerungen geschildert Anhaltspunkte, an der Glaubhaftigkeit dieser sowie der weiteren Angaben der Zeugin L. zu zweifeln, haben sich für das Gericht daher unter besonderer Berücksichtigung des von ihr im Rahmen ihrer Vernehmung vermittelten persönlichen Eindrucks nicht ergeben. Bereits diese erste gefahrgeneigte „Begegnung“ hätte dem Kläger daher Anlass geben müssen, seine Fahrweise unter erhöhter Aufmerksamkeit anzupassen. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern er hat im Gegenteil während laufender Fahrt dem Fahrzeug, welches passiert hatte, hinterhergeschaut und den linken Arm gehoben. Soweit der Kläger hierzu schriftsätzlich darauf verwiesen hat, die Beklagten hätten diesen Ablauf „aus dem Hut versucht zu zaubern“, er sei „frei erfunden“ und habe „nicht stattgefunden“, verkennt er, dass er selbst ausweislich der Inhalte der Verkehrsunfallanzeige nach rechtlicher Belehrung eine entsprechende Schilderung gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten abgegeben hat. In seiner persönlichen Anhörung hat er, hiermit konfrontiert, zwar darauf verwiesen, diese Aussage unter dem Einfluss starker Schmerzmittel abgegeben zu haben. Das Gericht hält es jedoch für mit Sicherheit ausgeschlossen, dass eine solch durchaus detaillierte, schon originelle und auch aus Laiensicht erkennbar selbstbelastende Schilderung durch Schmerzmedikation nachhaltig verfälscht worden sein und daher nicht dem wirklichen Geschehen entsprochen haben könnte. Dies gilt umso mehr, als auch die Zeugin L. ausweislich der Verkehrsunfallanzeige gegenüber den unfallaufnehmenden Polizeibeamten geschildert hat, dass der Kläger dem ersten Pkw nach dessen Einscheren kurz hinterhergeschaut habe, während sie sich in ihrer Vernehmung im Termin vom 25.07.2023 ein Armheben des Motorradfahrers beschrieben hat. Soweit sie demgegenüber in Abweichung zu ihren Angaben am Unfallort ein Zurückschauen des Klägers nicht mehr erinnern konnte, ist dies angesichts des seitdem eingetretenen Zeitablaufs ohne weiteres nachvollziehbar und steht der entsprechenden Feststellung des tatsächlichen Geschehens insbesondere deshalb nicht entgegen, da die entsprechende Kopfbewegung – wie schon ausgeführt – der eigenen ersten Unfallschilderung des Klägers selbst entnommen werden kann. Nicht festgestellt werden konnte hingegen, dass der Kläger – wie beklagtenseits behauptet – sich der späteren Unfallstelle mit einer Geschwindigkeit von mehr als 70 km/h genähert und damit gegen § 3 StVO verstoßen hat. Wie schon ausgeführt, waren dem Sachverständigen V. hinreichend sichere Feststellungen zu den von den Beteiligten gefahrenen Geschwindigkeiten nicht möglich. Ergänzend ist schließlich anzumerken, dass Feststellungen dazu, ob der Kläger dem Beklagtenfahrzeug noch hätte nach rechts ausweichen können, ebenfalls nicht getroffen werden konnten. Der Sachverständige V. hat hierzu ausgeführt, dass mangels geeigneter Spuren die Raumverhältnisse in Querrichtung zur Straße nicht vollständig rekonstruierbar seien. Anhaltspunkte, an der Zuverlässigkeit und Korrektheit dieser wie auch den übrigen Ausführungen des gerichtsbekannt sehr erfahrenen Sachverständigen V. zu zweifeln, haben sich für das Gericht auch unter Berücksichtigung der Inhalte des innerhalb nachgelassener Frist eingegangen Schriftsatzes der Klägerseite vom 26.03.2024 nicht ergeben. Der Sachverständige hat im Zuge seiner Erläuterungen insbesondere deutlich gemacht, dass die von ihm im Zuge der Zeit-Wege-Berechnung eingesetzten Geschwindigkeiten beispielhaft erfolgt seien, da ihm genauere Feststellungen aus den von ihm genannten und nach Bewertung des Gerichts überzeugenden Gründen gerade nicht möglich seien. Soweit er in diesem Zusammenhang den Wert von 70 km/h für das Motorrad angenommen hat, folgte dies im Übrigen offensichtlich aus der entsprechenden Behauptung der Beklagtenseite und führte – was die Klägerseite offensichtlich nicht erkannt hat – allein zu dem für den Kläger günstigen Beweisergebnis seiner rechtzeitigen Erkennbarkeit für den Beklagten zu 1) selbst bei der theoretischen Annahme dieser hohen Annäherungsgeschwindigkeit. Soweit der Sachverständige im Zuge des Eigendiktats das Beklagtenfahrzeug schließlich einmal als „BMW“ bezeichnet hat, ist dies ersichtlich versehentlich erfolgt und hat insgesamt keinen Anlass zu der Annahme gegeben, dass er insoweit von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sein könnte. Unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des 7. Senats des OLG Hamm gibt das erfolgte Eigendiktat des Sachverständigen im Übrigen Anlass zu folgenden Anmerkungen: Die Tonaufzeichnung ist dem Sachverständigen zur festen Überzeugung des Gerichts gemäß § 160 a ZPO in zulässiger Weise übertragen worden. Nach offensichtlich einhelliger Auffassung obliegt dem bzw. der Vorsitzenden die nicht rechtsmittelfähige Entscheidung, auf welchem Wege er Aussagen von Parteien, Zeugen und Sachverständigen vorläufig aufzeichnet. So ist einerseits eine vollständige Aufzeichnung durch ununterbrochene Tonaufnahme zulässig, andererseits eine Tonaufnahme durch Diktat des Vorsitzenden. Unzweifelhaft kann der / die Vorsitzende dem Sachverständigen das Diktat seiner Aussage überlassen, dies ändert nichts an seiner / ihrer Verantwortlichkeit für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls (Zöller-Schultzky, ZPO, 34. Aufl., § 160 a Rn. 3 m. w. N.). Die Vorteile dieser Praxis liegen auf der Hand. Denn bei einer Aufzeichnung der Ausführungen des Sachverständigen durch das Diktat des Vorsitzenden ist die angestrebte wortgetreue Wiedergabe kaum möglich; das Gutachten wird durch das Richterdiktat in Satzbau und Wortwahl geglättet und damit unbewusst verändert. Die gewünschte Authentizität der Angaben kann besser durch ein Eigendiktat des Sachverständigen erreicht werden. Der Richter wird zudem in die Lage versetzt, dem Gutachten inhaltlich zu folgen, anstatt seine Ressourcen auf das Zusammenfassen des Diktats zu verwenden. Im Übrigen gewährleistet das Eigendiktat, den Sachverständigen bei seinen Ausführungen möglichst nicht zu unterbrechen und damit nicht in seinen Gedanken- und Redefluss einzugreifen. Vorstehende Erwägungen sind zur Aufzeichnung von Zeugenaussagen getroffen worden (vgl. Natter/Mohn/Hablitzel: Die unmittelbare Aufzeichnung von Zeugenaussagen im Zivil- und arbeitsgerichtlichen Verfahren, NJOZ 2013, 1041; zitiert über beck-online), jedoch auf die unmittelbare Aufzeichnung mündlicher Sachverständigengutachten ohne weiteres übertragbar. Das Eigendiktat des Sachverständigen bedeutet im Übrigen nicht, dass die Protokollierung durch ihn erfolgt. Allein der oder die Vorsitzende fertigt das Protokoll, übernimmt damit allein die Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit und unterzeichnet folgerichtig auch allein gemäß § 163 ZPO. c) Bei der Abwägung der Verschuldensanteile sowie der Betriebsgefahren der Fahrzeuge ist nach Bewertung des Gerichts unter besonderer Berücksichtigung dessen, dass in erster Linie der Beklagte zu 1) dem Kläger hätte gemäß § 6 StVO Vorrang gewähren müssen, von einer Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten auszugehen. 4. a) Soweit dem Kläger gegenüber den Beklagten aufgrund der von ihm bei dem streitgegenständlichen Unfall erlittenen Verletzungen ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeld es zusteht, kann er unter Berücksichtigung der hierauf bereits erbrachten Leistungen der Beklagten zu 3) in Höhe von 6.000 € keine weiteren Beträge hierauf verlangen. Der Kläger hat unstreitig in Folge des streitgegenständlichen Unfalls eine ACG-Ruptur rechts a.e. Jäger Breitner Typ 2a mit inkompletter knöcherner Avulsion laterales Clavicula-Ende, eine Schultereckgelenkssprengung (Tossy/Rockwood III) sowie eine OSG-Prellung links erlitten. Soweit er die von ihm in diesem Zusammenhang erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen in seiner persönlichen Anhörung – nach Bewertung des Gerichts im Übrigen uneingeschränkt glaubhaft – beschrieben hat, sind diese seitens der Beklagten ebenfalls nicht bestritten worden. Bei der Bemessung eines konkreten Schmerzensgeldes hat das Gericht insbesondere die ausgeführten Verletzungen und die vom Kläger beschriebenen Schmerzen und Einschränkungen, die unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfall vom 24.04.1011 bis August 2022 sowie die zwischenzeitlich erfolgte weitere Operation und deren Folgen berücksichtigt. Bei der Bemessung eines konkreten Schmerzensgeldes war zudem auch der Umstand zu beachten, dass für vergleichbare Verletzungen auch ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher für die Schmerzensgeldbemessung wesentlichen Faktoren erachtet das Gericht für die festgestellten Verletzungen und Verletzungsfolgen der Klägers unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500 € angemessen, aber auch ausreichend. Dieses ist durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Gesamthöhe von 6.000,00 € bereits mehr als abgegolten worden. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 €, wie es der Kläger seit der entsprechenden Klageerweiterung vom 28.07.2022 verlangt hat, wäre wohl selbst dann als übersetzt zu bewerten gewesen, wenn die in diesem Zusammenhang zunächst weiter behaupteten Verletzungen (Rippenfraktur links – Costa II links, mehrfragmentäre Klavikulafraktur links mittleres Drittel, geschlossene Oberarmschaftfraktur links mittleres Drittel, Nierenoberpolruptur rechts, leicht dislozierte Querforsatzfraktur LWK II – IV links, SHT I Epistaxis, diverse Schürfwunden, Verletzungen am linken Knie, aber auch am rechten Knie, Verletzungen an beiden Ellenbogen, Stauchung linker Fuß) ohne ein Mitverschulden des Klägers bei dem streitgegenständlichen Unfall statt tatsächlich (wie klägerseits allerdings erst auf ausdrückliche gerichtliche Nachfrage klargestellt worden ist) durch einen früheren Unfall im Jahr 2018 verursacht worden wären. Dass der Kläger im weiteren Verlauf des Verfahrens unter Verweis auf die zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Operation zur teilweisen Materialentfernung an der Schmerzensgeldvorstellung in Höhe von 30.000 € festgehalten hat, entbehrt nach dem vorzunehmenden Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen auch unter Berücksichtigung des Umstands der ungewissen Folgen dieser Operation hingegen jeglicher Grundlage. Die ab Rechtshängigkeit geltend gemachten Verzugszinsen im Hinblick auf den Anspruch auf Schmerzensgeld stehen dem Kläger schon deshalb nicht zu, da sämtliche Leistungen der Beklagten zu 3) hierauf unstreitig bereits vor Rechtshängigkeit erfolgt sind. Nur ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger begehrte und seitens der Beklagten bestrittenen Zinshöhe von 11,5% weder ausreichend substantiiert behauptet noch bewiesen worden ist. b) Soweit der Kläger den Ersatz eines unfallbedingten Haushaltsführungsschaden s verlangt, fehlt es schon an ausreichend substantiierten Vortrag dazu, welche konkreten Haushaltstätigkeiten der Kläger vor dem streitgegenständlichen Unfall in welchem genauen Umfang ausgeführt hat. Auch nach entsprechendem Hinweis der Beklagtenseite in der Klageerwiderung hat sich der Kläger darauf beschränkt, die Angaben aus der Klageschrift zur Grundstücksgröße, der Wohnfläche, der Anzahl und Art der Haustiere und der gesundheitlichen Einschränkungen seines Vaters zu wiederholen, statt detaillierter vorzutragen. Anhaltspunkte, dass klägerseits die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageerwiderung nicht verstanden worden sein könnten, sind dabei nicht erkennbar geworden, so dass es eines weiteren gerichtlichen Hinweises auf das im Übrigen obergerichtlich bereits langjährig in ständiger Rechtsprechung verlangte Erfordernis eines detaillierteren Sachvortrags nicht bedurfte. c) Der zulässige Antrag auf Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Folgen des Unfallgeschehens ist hingegen – unter Einschränkung der Haftung der Beklagten wegen des Mitverschuldens des Klägers – zulässig und begründet. Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage reicht eine Möglichkeit weiterer materieller und immaterieller Schäden aus, soweit - wie hier - keine reinen Vermögensschäden geltend gemacht. Die Feststellungsklage ist mithin zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines (weiteren) Schadens wenigstens zu rechnen. Bezüglich des immateriellen Vorbehalts kommt es darauf an, ob infolge des streitgegenständlichen Unfalls ein von dem zugesprochenen Schmerzensgeld nicht erfasster (zukünftiger, derzeit nicht absehbarer) Körperschaden entstehen wird, der ein (zukünftiges) Schmerzensgeld rechtfertigt. Das ist hier der Fall. Es ist nicht auszuschließen, dass dem Kläger bereits aufgrund seiner unfallbedingt erlittenen Schulterverletzungen weitere materielle und immaterielle Schäden drohen. Bei verständiger Würdigung besteht bei Frakturen mit Gelenkbeteiligung - wie der Kläger sie hier erlitten hat - stets die Möglichkeit von Folgeschäden, insbesondere von Arthrosen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. November 2022 – I-7 U 8/22 –, Rn. 53, juris m.w.N.). Die – teilweise – Begründetheit des Feststellungsantrags ergibt sich aus den Ausführungen zu 1. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S.3 ZPO. 1. Im Hinblick auf den zurückgenommenen Teil der Klage hat in diesem Zusammenhang folgendes Berücksichtigung gefunden: Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) die Erstattung des Schadens an seinem Motorrad in Höhe von 3.600 €, der Sachverständigenkosten in Höhe von 758,63 € sowie der allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 25 € verlangt hat, stand dem Kläger zwar grundsätzlich unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens in Höhe von 1/3 zumindest ein Betrag von 2.922,42 € zu. Allerdings ist die Bezifferung dieser Positionen gegenüber der Beklagten zu 3) erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.06.2022 (in der Anlage zur Klageschrift, Bl. 14 f d.A.) erfolgt. Zwar wird dabei der Schadensersatzanspruch eines Unfallgeschädigten sofort nach Schadensentstehung fällig (§ 271 BGB). Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer jedoch trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren eines Anspruchstellers nicht abschließend beurteilen kann, beruht das Nichtzahlen der Regulierungsleistung auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand mit der Wirkung, dass kein Verzug eintritt und auch keine Veranlassung zur Klageerhebung besteht (vgl. dazu bereits BGH, Urteil vom 27.04.1964 - III ZR 128/63, VersR 1964, 749). Die Dauer der dem Haftpflichtversicherer zukommenden Prüffrist ist dabei vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Rechtsprechung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von jedenfalls vier bis zu sechs Wochen, beginnend ab dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens, als angemessen ansieht. Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung der entgegen der klägerischen Bewertung nicht eindeutigen Haftungslage eine Prüffrist zur Schadensregulierung von jedenfalls 5 Wochen ab Zugang des Schreibens vom 07.06.2022 ausreichend bemessen, so dass die Prüffrist – die Übersendung des Schriftsatzes per Mail am selben Tag vorausgesetzt – frühestens am 12.07.2022 endete. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 30.06.2022 war damit die der Beklagten zu 3) zustehende Prüffrist ebenso wenig abgelaufen wie am 08.07.2022 als dem Zeitpunkt des vollen (!) Ausgleichs der entsprechenden Positionen durch die Beklagte zu 3) . Hinsichtlich des weiter geltend gemachten Nutzungsausfalls fehlte es schon an jeglichem Vortrag zu den erforderlichen Voraussetzungen. Im Ergebnis Gleiches gilt für die zudem beanspruchten An- und Abmeldekosten, deren Höhe von 200 € in keiner Weise aufgeschlüsselt worden ist. Ergänzende Angaben zu diesen Positionen sind dabei auch dann nicht erfolgt, nachdem der Kläger mit der Klageerwiderung ausdrücklich und deutlich auf seinen bislang jeweils unzureichenden Vortrag hingewiesen worden ist. Die mit dem Klageantrag zu 3) begehrte weitere Kostenpauschale stand dem Kläger im Hinblick auf die von ihr offensichtlich umfassten Zuzahlungen des Klägers für medizinische Ausstattung bzw. physiotherapeutische Maßnahmen (gesamt 34,36 €) unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens jedenfalls in Höhe von 22,91 € zu. Auch insoweit ist jedoch ein Ausgleich durch die Beklagte zu 3) am 08.07.2022 und damit noch innerhalb der der Beklagten zu 3) zustehenden Prüffrist erfolgt (vgl. Anlage B8, Bl. 152 d.A.) Soweit der Kläger zudem den Ausgleich seiner Zuzahlung zu den Krankenhauskosten in Höhe von 30 € begehrt hat, sind diese Kosten nicht erstattungsfähig, weil sich der Kläger gemäß ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Kosten (u.a. Ernährung, Strom, Wasser) in gleicher Höhe entgegenhalten lassen muss (vgl. etwa: OLG Hamm, Urteil vom 6. April 2017 – 6 U 2/16 –, Rn. 49, juris). Im Hinblick auf die offenbar ebenfalls von der Pauschale umfassten unfallbedingten Schäden an Kleidung bzw. Ausstattung des Klägers fehlte es schließlich an jeglicher weiteren Aufschlüsselung und näherer Darlegung, so dass dem Gericht eine Schadensschätzung mangels geeigneter Schätzgrundlage insoweit verwehrt blieb. 2. Hingegen war nicht angezeigt, dem Kläger – wie beklagtenseits beantragt – die Kosten der Beweisaufnahme gemäß § 96 ZPO dem Kläger allein aufzuerlegen. Voraussetzung einer entsprechenden Ermessensentscheidung wäre, dass das bzw. die Beweismittel ohne Einfluss auf die Sachentscheidung geblieben sind; ist das Mittel auch nur teilweise brauchbar, ist § 96 nicht anzuwenden (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 96 ZPO, Rn. 4 m.w.N.). Sowohl die Angaben der Zeugin L. als insbesondere auch das Gutachten des Sachverständigen V. dienten der Überprüfung der streitigen Behauptungen der Parteien zum Unfallhergang und hatten damit – wie sich aus den vorstehenden Gründen ergibt – Einfluss auf den Urteilsinhalt. Damit ist es gerechtfertigt, die auf die Beweisaufnahme entfallenden Kosten nach der Quote des beiderseitigen Unterliegens zu verteilen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. Mai 2017 – I-28 U 198/16 –, Rn. 38, juris). III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 38.503,63 € bis zum 21.08.2022 sowie auf bis zu 35.000,00 € ab dem 22.08.2022 (als dem Tag des Eingangs der als teilweise Klagerücknahme auszulegenden teilweisen Erledigungserklärung des Klägers, vgl. Bl. 69 f. d.A.) festgesetzt. In Abweichung von der mit Beschluss vom 29.11.2022 erfolgten Festsetzung war der Feststellungsantrag unter Berücksichtigung der von dem Kläger tatsächlich durch den streitgegenständlichen Unfall erlittenen Verletzungen mit lediglich 1.000,00 € (statt 5.000,00 €) zu bemessen. Kielau