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Urteil

01 Ks - 446 Js 413/23 – 26/23

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2024:0322.01KS8211.446JS413.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes zu

lebenslanger Freiheitsstrafe

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklage.

Angewandte Strafvorschriften:

§ 211 Abs. 1, Abs. 2 3.Var. StGB

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklage. Angewandte Strafvorschriften: § 211 Abs. 1, Abs. 2 3.Var. StGB Gründe: I. Der Angeklagte ist das älteste von insgesamt drei Kindern, die aus der Ehe seiner Eltern hervorgegangen sind. Sowohl der Vater als auch die Mutter brachten eine Hofstelle in die Ehe ein. Die Hofstelle der Mutter befand sich in der F. Straße und die Hofstelle des Vaters in der E. Straße in D.. Während der Angeklagte gemeinsam mit seinen Eltern, seiner vier Jahre jüngeren Schwester und seinem acht Jahre jüngeren Bruder auf dem mütterlichen Hof aufwuchs, wurde der Hof des Vaters zunächst vermietet. Anfang der siebziger Jahre lernte der Angeklagte die aufgrund des vorliegenden Tatgeschehens verstorbene G. H. (geborene K.) kennen. Sie heirateten am 11.08.1978. G. H. zog ebenfalls in die in der E. Straße gelegene Hofstelle ein. Aus ihrer Ehe gingen die Nebenkläger hervor. I. L wurde 1982 geboren, ist verheiratet, hat vier Kinder und wohnt in D.. J. H. wurde 1987 geboren, ist ledig, hat keine Kinder und wohnt in N.. Der Angeklagte und G. H. erwarben ein Mehrfamilienhaus in der Q. Straße 00 in M. , welches sie vermieteten. Nachdem sein Vater 2008 verstorben war, zog der Angeklagte gemeinsam mit G. H. auf den väterlichen Hof in der E. Straße, der zwischenzeitlich verfallen war. Der Bruder des Angeklagten bewohnt noch immer den Hof in der E. Straße. Zwischen dem Angeklagten und seinem Bruder war es in der Vergangenheit aus finanziellen Gründen zu Auseinandersetzungen gekommen. 2018 begannen der Angeklagte und G. H. mit dem Umbau und der Modernisierung der Hofstelle in der E. Straße. Ein Teil des Wohnraumes wurde vermietet und ein Teil von den Eheleuten selbst genutzt. Nach dem Besuch der Volksschule in F. von 1957 bis 1965 und der Handelsschule in D. von 1965 bis 1967 absolvierte der Angeklagte von 1967 bis 1969 erfolgreich eine Lehre zum Industriekaufmann in M. . Ab dem 01.01.1970 leistete der Angeklagte seinen anderthalbjährigen Wehrdienst in VVVV. Anschließend kehrte er zunächst in seinen Ausbildungsbetrieb zurück und wurde dort in der Buchhaltung eingesetzt. Von 1972 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2014 arbeitete der Angeklagte bei der Firma P., wo er zunächst in der EDV, dann als Systemprogrammierer und schließlich im Datenmanagement eingesetzt wurde. Zugleich besaß der Angeklagte Schafe. Um deren Haltung kümmerte sich zunächst die gesamte Familie. Sie umfasste unter anderem das Stecken von Zäunen sowie die nötige Unterstützung bei der Geburt und Aufzucht der Lämmer. Nach dem Auszug der Kinder und dem Umzug in die E. Straße mussten diese Arbeiten von dem Angeklagten und G. H. im Wesentlichen allein bewältigt werden. Ab 2018 wurde die Schafherde dann auf 10 Tiere verkleinert. Der Angeklagte trägt einen Herzschrittmacher. Aufgrund verengter Herzgefäße wurden ihm Stents eingesetzt. Zudem leidet er unter weißem Hautkrebs, weshalb er bei Verlassen des Hauses regelmäßig eine Kopfbedeckung trägt. Die durch den Umbau der Hofstelle in der E. Straße verursachte Kreditbelastung des Angeklagten beläuft sich gegenwärtig auf einen Betrag von 600.000,00 €. Neben den Mieteinnahmen bezieht der Angeklagte eine Rente von monatlich 2.000,00 €. Die Einnahmen aus der Vermietung decken die Zins- und Tilgungsraten für die Kredite. Die von ihm betriebene Landwirtschaft wirft keine nennenswerten Gewinne ab. Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft: Am 21.04.2022, rechtskräftig seit dem 28.11.2022, verurteilte ihn das Amtsgericht Halle (Westf.) (6 Cs – 702 Js 12/22 – 118/22) wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 150,00 €. Der Angeklagte wurde aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 09.08.2023 (Az. 9 Gs 4634/23) in dieser Sache am 11.08.2023 festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Brackwede. II. 1. Seit 2003 traten in der Ehe zwischen dem Angeklagten und G. H. zunehmend Spannungen auf. Der Angeklagte forderte von seiner Frau, dass diese ihn bei der Haltung der Schafe unterstützt. Aufgrund von Arthritis in den Händen war G. H. nur eingeschränkt zur Mitarbeit in der Lage. Der Angeklagte zeigte hierfür kein Verständnis bzw. Mitgefühl. Stattdessen ärgerte er sich über die aus seiner Sicht unzureichende Mithilfe seiner Frau und tat seinen Unmut nicht nur ihr, sondern auch Dritten gegenüber kund. Vereinzelt kam es aufgrund seines Unmutes auch zu körperlichen Übergriffen des Angeklagten gegenüber G. H.. So schlug er ihr bei einer Gelegenheit mit den Fäusten auf den Rücken, sodass sie blaue Flecke davontrug. Ging sie seiner Ansicht nach nicht schnell genug, kam es wiederholt vor, dass er sie von hinten schubste. Bei einer anderen Gelegenheit warf er einen Pfahl für einen Weidezaun in Richtung von G. H., der sie am Knie traf. Schließlich kam es vor, dass er sie mit einem Wasserschlauch abspritzte und im Hühnerstall einsperrte, damit sie – seiner Ansicht nach – wieder zu Verstand kommt. Die Situation verschärfte sich, nachdem die Kinder das Elternhaus verlassen hatten und der Angeklagte mit G. H. im Jahr 2008 auf den väterlichen Hof gezogen war. Zum einen musste die nun wegfallende Mitarbeit der Kinder bei der Tierhaltung durch die Eheleute H. kompensiert werden. Zum anderen verschlechterten sich die Lebensbedingungen, da die Hofstelle in der E. Straße zum Zeitpunkt ihres Einzuges verfallen war. Als 2018 die Umbaumaßnahmen begannen, sorgten die damit einhergehende Mehrarbeit sowie die Verkleinerung des finanziellen Spielraumes für weitere Spannungen zwischen den Eheleuten. Nachdem G. H. in der Vergangenheit schon für kürzere Zeitspannen aufgrund der vorgenannten Spannungen von der Hofstelle in der E. Straße ausgezogen war, trennte sie sich am 18.10.2020 vom Angeklagten und lebte vorübergehend bei ihrer Schwester S. U.. Von dort zog sie im Dezember 2020 in eine Wohnung in R., wovon der Angeklagte zunächst keine Kenntnis hatte. Am 18.03.2021 fuhr G. H. auf den Hof des Angeklagten, um sich auf Bitten ihrer – nicht anwesenden – Tochter eine vermeintlich falsch gelieferte Arbeitsplatte der im Mai 2020 noch gemeinsam von den Eheleuten bestellten Küche anzusehen. Der Angeklagte wollte diese Gelegenheit nutzen, um seine Frau zu einer weiteren gemeinsamen Kreditaufnahme über 80.000,00 € für den Umbau der Hofstelle zu bewegen. Als diese sich weigerte, schubste der Angeklagte die auf dem Sofa im Wohnzimmer sitzende G. H., sodass diese auf der linken Körperseite lag. Anschließend hielt der Angeklagte ihr mit einer Hand den Mund und die Nase zu. G. H. bekam dadurch vorübergehend keine Luft. Der Angeklagte ließ sodann von ihr ab und erlaubte ihr, die bei diesem Übergriff verschmierte Brille zu putzen. Als sie jedoch sein Ansinnen weiterhin ablehnte, wiederholte sich dieser Übergriff mindestens zwei weitere Male. Außerdem hinderte der Angeklagte sie daran, die Wohnung zu verlassen, indem er sich ihr in den Weg stellte und sie festhielt bzw. sie beim Versuch aufzustehen auf das Sofa drückte. Erst nachdem sie nach Ablauf von zwei Stunden erklärt hatte, den Kreditvertrag unterschreiben zu wollen, ließ der Angeklagte sie gehen. Am folgenden Tag erstattete G. H. wegen dieses Vorfalls Strafanzeige gegen den Angeklagten. Am 29.06.2021 erfolgte ihre Vernehmung durch Richteri/n O. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 01.09.2021 durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld nach § 153a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeklagte die Geldauflage i. H. v. 800,00 € beglichen hatte. G. H. wandte sich unterdessen an die Frauenberatungsstelle und nahm an Therapiesitzungen teil, da dieser Vorfall sie nachhaltig sehr beeindruckt hatte. In der Folge befragte der Angeklagte seine Enkel – Kinder der I. L – nach der Anschrift seiner Ehefrau. Diese hatte ihm ihre Adresse aus Angst vor ihm nicht mitgeteilt. In einem Telefonat mit I. L, wobei der genaue Zeitpunkt nicht festgestellt werden konnte, erklärte der Angeklagte dieser, dass er „die Mama umbringen wolle“. Dies nahm die Tochter zum Anlass, ihre Mutter vor dem Angeklagten zu warnen. Im Sommer 2022 veräußerten der Angeklagte und G. H. das in ihrem Miteigentum stehende Haus in der Q. Straße 00 in M. . In einem im Vorfeld geführten Telefongespräch mit dem hierfür beauftragten Immobilienmakler O. T. hatte der Angeklagte im Hinblick auf die Verteilung des aus dem Erlös nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Überschussbetrages geäußert, dass er G. H. eher umbringen werde, bevor sie Geld von ihm erhalte. Bei O. T. hatte diese Äußerung Befremden ausgelöst, da er sie nicht als scherzhaft gemeint wahrgenommen hatte, was er auch gegenüber dem Angeklagten zum Ausdruck gebracht hatte. Da kein Einvernehmen über die Verteilung des Überschusses i.H.v. 71.000,00 € erzielt werden konnte, wurde dieser beim Amtsgericht D. hinterlegt. Im Mai 2022 lernte G. H. V. Y. kennen und ging mit diesem eine Beziehung ein. In der Regel verbrachten sie das Wochenende gemeinsam in seinem Haus. Auch fuhren sie zusammen in den Urlaub nach W. und Z.. Am 22.07.2022 beantragte G. H. die Scheidung vom Angeklagten beim Amtsgericht D.. Nachdem sie sich vom Angeklagten getrennt hatte, bestritt G. H. ihren Lebensunterhalt von ihrer Rente sowie den Einnahmen aus der Vermietung des von ihr geerbten Elternhauses in der X Straße 0 in M. . Ihr stand damit ein monatliches Einkommen von ca. 1.440,00 € zur Verfügung. Trennungsunterhalt zahlte der Angeklagte nicht. Zeitweise ging sie zu den Tafeln. Auch lieh sie sich insgesamt etwa 3.800,00 € bei V. Y., unter anderem für die Zahlung einer Mietkaution und die Anschaffung einer Waschmaschine. Hierfür stellte sie V. V. einen Schuldschein aus. Im Dezember 2022 zog G. H. in die AA Straße 0 in M. . An Weihnachten erhielt sie einen Anruf vom Angeklagten. Dieser bat sie, in die Auszahlung eines Teilbetrages i. H. v. 10.000,00 € des beim Amtsgericht D. hinterlegten Überschusses aus dem Verkauf des Hauses an der Q. Straße an I. L einzuwilligen. Als G. H. dies mit der Begründung ablehnte, dass sie selber Geld benötige, erklärte der Angeklagte, dass sie kein Geld erhalten werde, weil sie damit nicht umgehen könne. Mit Verfügung vom 18.04.2023 bestimmte das Familiengericht am Amtsgericht D. in dem Scheidungsverfahren der Eheleute H. einen Haupttermin auf den 06.06.2023. Das persönliche Erscheinen des Angeklagten und seiner Frau wurde angeordnet. Zugleich wies es im Hinblick auf den bevorstehenden Versorgungsausgleich unter anderem auf Folgendes hin: „ Anfang der Ehezeit: 01.08.1978 Ende der Ehezeit: 31.07.2022 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Die AntragsTT.in: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die AntragsTT.in ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 17,7242 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8,8621 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 64.122,49 Euro. Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes 2. Bei der KZVK BB hat die AntragsTT.in ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 35,71 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,99 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 2.470,87 Euro. Der Antragsgegner: Gesetzliche Rentenversicherung 3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 49,6261 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 24,8131 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 179.537,32 Euro. Betriebliche Altersversorgung 4. Bei der Unterstützungskasse der deutschen Fleischindustrie e. V. hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 77,31 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gern. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 38,66 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 8.017,00 Euro. (…) Ausgleich: Bagatellprüfung: Das Anrecht der AntragsTT.in bei der KZVK BB mit einem Kapitalwert von 2.470,87 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.948,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht der AntragsTT.in bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 8,8621 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 2.: Für das Anrecht der AntragsTT.in bei der KZVK BB (Vers. Nr. Z-L 18 112015 04823580) mit dem Ausgleichswert von 4,99 Versorgungspunkten unterbleibt der Ausgleich. Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 24,8131 Entgeltpunkten zugunsten der AntragsTT.in auszugleichen. Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Unterstützungskasse der deutschen Fleischindustrie e. V. ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 38,66 Euro monatlich zugunsten der AntragsTT.in auszugleichen. “ Dem Angeklagten wurde eine Abschrift dieser Terminverfügung – einschließlich der darin enthaltenen Hinweise zum Versorgungsausgleich – übersandt. Ihren Inhalt nahm er zur Kenntnis. Zum Termin am 06.06.2023 erschien der Angeklagte aufgrund von ihm angegebener Krankheitsgründe nicht. Nachdem der Mieter des Hauses in der X Straße 00 in M. verstorben war, erfolgte am 02.07.2023 durch dessen Schwester die Rückgabe des Objektes an G. H.. Die Immobilie ist in einer ruhigen Siedlung belegen. Das Haus verfügt über einen Spitzboden sowie einen Keller, der über einen Treppenaufgang mit dem Erdgeschoss verbunden ist. Außerdem kann der Keller durch eine gesonderte Tür vom rückwärtigen Gartenbereich aus betreten werden. Neben dem rückwärtigen Garten verfügt die Immobilie noch über einen zur Straße hin ausgerichteten und mit einem Baum und Ziersträuchern bepflanzten Vorgarten. Seitlich vom Haus befindet sich eine Zufahrt, an deren Ende eine Garage liegt. Die Länge der Zufahrt erlaubt es, zwei Pkw hintereinander abzustellen. Von der Zufahrt aus kann das Haus über die Haustür an der Längsseite betreten werden. Der Bereich vor der Haustür ist überdacht. Der unterhalb der Dachfläche befindliche Eingangsbereich ist nach beiden Seiten hin durch blickdichte Scheiben begrenzt. Die Haustür besitzt ebenfalls eine blickdichte Scheibe und ist zudem vergittert. Eine Türklingel war am 05.07.2023 nicht mehr vorhanden. G. H. beabsichtigte, die Immobilie zu veräußern. Daher begann sie am 04.07.2023 gemeinsam mit V. V., das Grundstück und das Haus für einen möglichen Verkauf herzurichten. Persönliche Gegenstände, welche sich unter anderem noch auf dem Dachboden des Hauses befanden, wurden für eine Entsorgung bzw. für einen späteren Verkauf auf dem Flohmarkt sortiert und ausgesondert. V. V. mähte die Rasenflächen. 2. Am 05.07.2023 gab G. H. gegen 8:30 Uhr ihre Oberkieferprothese bei der Zahnarztpraxis CC in R. ab, um diese unterfüttern zu lassen. Dabei legte sie Wert darauf, diese noch am gleichen Tag wieder abholen zu können, weil sie sich wegen der fehlenden Zähne im Oberkiefer schämte. Die Sprechstundenhilfe DD CC teilte ihr in einem vor 13:00 Uhr geführten Telefongespräch mit, dass sie die Prothese um 15:30 Uhr unmittelbar beim Dentallabor TTT in UUU abholen könne. Diesen Termin nahm G. H. jedoch nicht mehr war. Nachdem sie im Wäscheraum in der AA Straße 0 in M. noch Wäsche aufgeh00gt und sich dabei aus Scham bei Kontakt mit Dritten ein Taschentuch vor den Mund gehalten hatte, begab sie sich mit ihrem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen 02 in die X Straße 00 in M. , wo sie spätestens um 12:22 Uhr ankam. Bekleidet war sie mit einer blauen jeansartigen Hose und einem beige-grau melierten T-Shirt mit einem Herz /Anker-Aufdruck im Schulterbereich. Zudem hatte sie ihre Handtasche bei sich. Diese enthielt unter anderem ihr Mobiltelefon sowie ihre Geldbörse. Sie stellte ihren Pkw in der Einfahrt des Grundstücks X Straße 00 vor der Garage ab. Nachdem sie ihr Elternhaus betreten hatte, legte sie ihre Handtasche auf dem Dachboden ab. Zwischen 13:03 und 13:12 Uhr telefonierte sie mit V. V. Ihm teilte sie mit, dass sie in ihrem Elternhaus sei, um auf dem Dachboden persönliche Sachen zu sortieren. Um 15:30 Uhr wolle sie ihre Prothese in UUU abholen. Beide verabredeten sich für 16:00 Uhr an der X Straße 00, um die am 04.07.2023 begonnenen Arbeiten fortzusetzen. Der Angeklagte, der von I. L erfahren hatte, dass sich G. H. am 05.07.2023 in der X Straße 00 in M. aufhalten werde, hielt sich von 11:45 bis 12:20 Uhr in der ZZ. Filiale in M. auf. Diese befindet sich in der EE Straße 00 und ist damit etwa 4 km bzw. ca. 8 Fahrminuten von der X Straße 00 entfernt. Der Angeklagte übergab einer Mitarbeiterin der ZZ.-Filiale, FF. GG., Unterlagen zu einem Verkehrsunfall vom 10.10.2021. Einen Termin hatte er zuvor nicht vereinbart. 3. Sodann begab sich der Angeklagte in die X Straße 00 in M. . Nachdem er sich davon überzeugt hatte, dass G. H. vor Ort war, setzte der Angeklagte seinen vorher in Erwägung gezogenen Tatplan um, indem er zwischen 13:15 und 13:36 Uhr G. H. auf dem Grundstück in seine Gewalt brachte, um diese zu töten. Ob der Übergriff im Haus oder außerhalb desselben stattfand, ließ sich nicht mehr aufklären. Ebenso wenig ließ sich feststellen, ob der Angeklagte sie sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt vor 16:30 Uhr tötete. Es konnte auch nicht mehr aufgeklärt werden, ob der Angeklagte G. H. erwürgte oder erdrosselte. Fest steht jedoch, dass der Angeklagte durch die Ausübung komprimierender Gewalt gegen den Hals die Luftzufuhr unterbrach und dadurch den Tod von G. H. durch Sauerstoffmangel verursachte. Zugleich kam es durch die Gewalteinwirkung gegen den Hals zu einer Fraktur des linken großen Schildknorpelhorns. Das ihn leitende, von ihm beabsichtigte Motiv bestand darin, einerseits finanzielle Nachteile infolge einer Scheidung zu vermeiden. So war ihm aufgrund der Hinweise des Familiengerichts D. vom 18.04.2023 bekannt, dass sich ein dann drohender Versorgungsausgleich zu seinem Nachteil auswirken würde. Andererseits beabsichtigte er, durch die Tötung von G. H. die Auszahlung jedenfalls eines Teilbetrages des beim Amtsgericht D. hinterlegten Überschusses aus dem Verkauf des Hauses in der Q. Straße 00 in M. zu erreichen. Der Angeklagte verbrachte die noch lebende und gefesselte oder bereits getötete G. H. in den Kofferraum seines nachträglich in der Einfahrt abgestellten Pkw YY. mit dem amtlichen Kennzeichen 01, welcher seit dem 04.11.2021 auf ihn zugelassen ist. Sie befand sich unmittelbar hinter der Rücksitzbank, wobei ihre Beine zur Fahrerseite hin ausgerichtet waren. Anschließend fuhr er zum etwa 8,6 km bzw. ca. 13 Fahrminuten entfernten Supermarkt OOOO HH in der Q. Straße 195 in M. . Dort kaufte der Angeklagte Katzenfutter, Cookies, Schokolade, eine Glückwunschkarte, Eis und Joghurts für 26,51 €. Den Einkauf bezahlte er um 14:19 Uhr. Im dort angegliederten Backshop kaufte der Angeklagte noch Brötchen. Um 14:23 Uhr holte er bei der Volksbank in Q. einen Kontoauszug. Danach fuhr der Angeklagte zur etwa 6,7 km bzw. ca. 7 Fahrminuten entfernten Hofstelle in der E. Straße in D., wo er gegen 14:30 Uhr eintraf. Dort stellte er sein Fahrzeug nicht – wie sonst üblich – vor der Scheune ab, sondern fuhr über den Hof und parkte hinter einer Hausecke. Anschließend verbrachte er die eingekauften Waren in seine Wohnung. Danach begab er sich zum Briefkasten. Auf den Versuch der ebenfalls anwesenden Mieterin II. JJ., ein Gespräch zu beginnen, reagierte der Angeklagte abwesend. Anschließend fuhr der Angeklagte gegen 15:30 Uhr mit seinem Pkw zur KK. Straße. Hierfür benötigte er etwa 4 bis 5 Fahrminuten. Dabei näherte er sich dem späteren Leichenfundort, welcher in einer umzäunten Nadelbaumschonung belegen ist, entweder aus westlicher oder östlicher Richtung. Die Wegstrecke entlang der Nadelbaumschonung ist zwar nicht asphaltiert, kann jedoch mit einem Pkw durchgehend befahren werden. Die Nadelbaumschonung liegt innerhalb eines Waldgebietes und grenzt an ein Feld. Dem Angeklagten war diese Örtlichkeit bestens bekannt. Denn sie befindet sich in unmittelbarer Nähe zu F. /D., wo der Angeklagte aufgewachsen ist, sowie zur Hofstelle in der E. Sraße, auf der er zum Tatzeitpunkt lebte. Als Schäfer hielt er sich mit seinen Tieren häufig auf den Feldern in dieser Umgebung auf. Der Angeklagte ging davon aus, dass die in einer umzäunten Baumschonung vergrabene Leiche von G. H. nicht durch Wildtiere freigelegt und von Spaziergängern oder Pilzsammlern zufällig entdeckt werden würde. Er stellte sein Fahrzeug in der Nähe vom späteren Fundort der Leiche ab. Von dort verbrachte er entweder die Leiche zum Fundort, wozu er trotz seines Alters körperlich in der Lage war, oder er zwang die noch lebende G. H. dorthin zu gehen, um sie sodann zu töten. Der Zaun wurde entweder an der hierfür vorgesehenen Stelle, welche sich zwischen der westlichen und nördlichen Umfriedung befindet, geöffnet oder an einer Stelle, wo dieser bereits abgesackt war, überwunden. Anschließend vergrub der Angeklagte den Leichnam in einem lichten Bereich der Schonung. Ob der Angeklagte das Erdloch, in das er den Leichnam von G. H. legte, schon zu einem früheren Zeitpunkt ausgehoben hatte, ließ sich nicht mehr feststellen. Für das Vergraben der Leiche benutzte er eine Schaufel und einen Spaten aus seinem Pkw. Den leicht erhabenen Erdhügel des Grabes deckte der Angeklagte mit einem vertrockneten Ast und kleinen Zweigen ab. Anschließend ging er zurück zu seinem Pkw, wo er die Grabungswerkzeuge im Fußraum vor dem Beifahrersitz seines Fahrzeugs ablegte. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung war der Angeklagte uneingeschränkt in der Lage, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 4. Im Anschluss fuhr der Angeklagte zur etwa 2,6 km bzw. ca. 4 Fahrminuten entfernten Hofstelle des LL. MM., welche in der NN. Straße 0 in D. gelegen ist. Dort traf er gegen 16:30 Uhr ein. Der Angeklagte fragte LL. MM., ob dieser seine Schafe bei ihm scheren lassen wolle. Letzterer war vom Erscheinen des Angeklagten überrascht, weil derartige Anfragen in der Vergangenheit stets telefonisch erfolgt waren. Die Hände des Angeklagten zitterten. Nachdem LL. MM. dem Angeklagten seinen neuen Schafsbock gezeigt hatte, verließ dieser den Hof. Gegen 17:30 Uhr traf der Angeklagte wieder in der E. Straße 00 in D. ein. Dort übernahm er von der Mieterin OO. PP. die beiden Kinder von I. und deren Ehemann RR. L. Diese sollten bei dem Angeklagten übernachten und waren zwischenzeitlich von RR. L gebracht worden. Nachdem die Kinder ein Eis gegessen hatten, fuhr der Angeklagte mit ihnen zu einer Schafswiese an der E. Straße. Gegen 19:20 Uhr trafen sie wieder an der E. Straße 00 ein. Bereits um 17:55 Uhr hatte V. V. die Polizei wegen des Verschwindens von G. H. kontaktiert. Dieser war am Nachmittag – wie mit G. H. vereinbart – zur X Straße 00 in D. gefahren, wo er gegen 16:00 Uhr ankam. Er nahm zunächst an, dass sie sich im Haus befindet, da ihr Pkw in der Einfahrt geparkt war. Ein Öffnen der lediglich zugezogenen Haustür mit dem Schlüssel, den ihm G. H. überlassen hatte, war V. V. nicht möglich, da ein weiterer Schlüssel von innen im Schloss der Haustür steckte. Nachdem auf sein Klopfen und seine Anrufe auf ihrem Mobiltelefon keine Reaktion erfolgt war, verschaffte er sich mit seinem Schlüssel über die Kellertür Zugang zum Haus. Eine Absuche des Hauses verlief ergebnislos. Er fand lediglich die Handtasche von G. H. samt Mobiltelefon und Portemonnaie auf dem Dachboden. Am 16.07.2023 trafen sich SS. TT. und FF. UU. mit dem Ehepaar VV. und WW. XX.. gegen 14:15 Uhr an der KK. Straße in der Gemeinde D., um gemeinsam einen Spaziergang zu machen. Währenddessen unterhielt man sich unter anderem über den Vermisstenfall G. H.. SS. TT., der die Gegend aufgrund jahrelanger Spaziergänge und Ausritte mit dem Pferd gut kannte, äußerte den Gedanken, dass es sich bei der Nadelbaumschonung um ein gutes Versteck für die Ablage eines Leichnams handeln könnte. Er kam auf die Idee, dort nachzusehen. Der Gruppe vorausgehend durchquerte er die Schonung und wurde dabei auf eine mit einem Ast und kleinen Zweigen verdeckte Bodenerhebung aufmerksam. Die Gruppe informierte die Polizei, welche an dieser Stelle den Leichnam von G. H. fand. 5. Im Januar 2024 beantragte der Angeklagte gemeinsam mit I. L und J. H. gegenüber dem Amtsgericht D. die Auszahlung des dort hinterlegten Überschussbetrages i. H. v. 71.000,00 €. Der Angeklagte erhielt davon 35.500,00 €. III. Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit die Kammer diesen zu folgen vermochte, sowie auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Art und Umfang aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich sind. Der Angeklagte hat zunächst nur Angaben zur Person gemacht und sich nicht zur Sache eingelassen. Am 10. Verhandlungstag hat – nachdem die Kammer zu erkennen gegeben hatte, die Beweisaufnahme schließen zu wollen – der Verteidiger des Angeklagten eine schriftliche Erklärung verlesen, die der Angeklagte als seine eigene gelten lassen wollte und zu der keine Nachfragen gestattet worden sind. Diese enthielt weitere Angaben zur Person sowie eine Einlassung zur Sache. In seiner mündlichen und schriftlichen Einlassung zur Person hat der Angeklagte seinen Lebenslauf wie festgestellt geschildert. Die ergänzende – von dem Angeklagten nicht geschilderte – Feststellung, dass er und G. H. ein Mehrfamilienhaus in der Q. Straße 00 in M. erworben und vermietet hatten, beruht auf den glaubhaften Angaben des Zeugen T., welcher als Immobilienmakler seinerzeit mit der Veräußerung des Grundstücks beauftragt war und insofern Einblick hatte, als dass der Angeklagte ihm dieses berichtet hatte. Dieser hat im Rahmen seiner Vernehmung weiter ausgesagt, dass es in der Vergangenheit zu Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und seinem Bruder gekommen sei. Dabei sei es um finanzielle Angelegenheiten gegangen. Aufgrund dieser Streitigkeit sei dem Angeklagten bereits bekannt gewesen, dass man einen Geldbetrag beim Amtsgericht hinterlegen könne. Auch der Zeuge MM. hat im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft bekundet, dass der Angeklagte mit seinem Bruder wegen Grundstücken „im Clinch gelegen“ habe; der Zeuge MM. kennt den Angeklagten seit langem und ist ebenfalls in der Gegend aufgewachsen und erfuhr infolgedessen von den Auseinandersetzungen. Die Vorstrafe des Angeklagten folgt aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 21.03.2024. 1. In seiner vom Verteidiger verlesenen und von ihm bestätigten Einlassung zur Sache hat der Angeklagte die Begehung der Tat bestritten. Es habe Probleme in der Ehe, aber keine körperlichen Übergriffe gegeben. Er wisse nicht, warum seine Ehefrau Angst vor ihm gehabt habe. Am 05.07.2023 sei er nicht in der X Straße 00 in M. gewesen. Im Einzelnen: Die Probleme in der Ehe hätten vor etwa zehn Jahren begonnen. Die Mitarbeit in der Landwirtschaft sei G. H. – auch wegen ihrer Arthrose in den Fingern – irgendwann zu viel geworden. Sie habe auch psychische Probleme und Angstzustände gehabt. Diese hätten aus seiner Sicht ihre Ursache in einer Vergewaltigung durch ihren Schwager im Jahr 1993. Dieser sei damals nicht angezeigt worden, weil dieser Vorfall in der Kirche und gegenüber ihrer Schwester nicht habe bekannt werden dürfen. Die Ehe mit G. H. sei nicht immer harmonisch gewesen. Es habe auch mal Streit und Ärger gegeben. Allerdings habe er seine Frau nie geschlagen oder sei sie körperlich angegangen. Den Pfahl, der sie versehentlich am Knie getroffen habe, habe er ihr zuwerfen wollen. Es habe sich um einen Zaunsteckpfahl aus Kunststoff gehandelt. Am 18.10.2020 habe sie sich dann überraschend von ihm getrennt. Seine Frau habe während der Kur einen anderen kennengelernt. Dies sei der Grund für die Trennung gewesen. G. H. habe dann irgendwann die Scheidung gewollt. Aufgrund der Kredite für den Umbau des Hofes sei noch gar nicht klar gewesen, welche finanziellen Folgen eine solche Scheidung für beide gehabt hätte. Insbesondere sei noch nicht geklärt gewesen, ob er Trennungsunterhalt zahlen müsse. Seine Äußerung gegenüber dem Immobilienmakler O. T., dass er seine Frau eher umbringe, bevor sie etwas bekomme, sei nicht ernst gemeint gewesen. Er glaube, dass O. T. sie auch nicht für voll genommen habe. Er habe diese Äußerung getätigt, weil er genervt von dem Immobilienmakler gewesen sei. So habe dieser aus Angst um seine Provision so einen Druck gemacht. Im März 2021 sei seine Frau vorbeigekommen, um Sachen abzuholen und sich auf Wunsch der Tochter die Arbeitsplatte in der Küche anzuschauen. Er habe sich dann auch noch mit ihr über einen Banktermin am kommenden Tag unterhalten wollen. Dort seien Unterschriften auf Formularen zu leisten gewesen. Seine Frau habe gesagt, dass sie einen Termin bei der Werkstatt habe und außerdem noch verabredet sei. Zudem habe ihr Anwalt ihr geraten, nichts mehr zu unterschreiben. Er habe sie dann festgehalten und runtergedrückt, damit sie sich wieder setze und die Angelegenheit mit ihm kläre. Geschubst habe er sie nicht. Weil sie ihn angeschrien habe, habe er ihr seine Hand auf den Mund gelegt, damit sie nicht mehr schreie. Mit Würgen habe dies nichts zu tun. Er habe seine Hand nur ganz kurz und nicht stark auf ihren Mund gehalten. Anschließend habe sie sich wieder beruhigt und man habe vernünftig miteinander geredet. Sie habe ihm erklärt, dass sie den Banktermin wahrnehmen werde. Tatsächlich habe sie einige Tage später unterschrieben. Der Vorfall sei anschließend von seiner Frau sehr übertrieben und dramatisiert worden. Der Pkw YY. sei am 04.11.2021 auf ihn zugelassen worden. Allerdings seien die im Kofferraum befindlichen Fußmatten schon viele Jahre alt. Sie hätten schon vor der Haustür, an verschiedenen Türen im Haus und im Stall gelegen. Er habe sie einige Zeit nach dem Kauf des Pkw zum Schutz des Bodens in den Kofferraum gelegt. Denn er nutze das Fahrzeug vornehmlich zu landwirtschaftlichen Zwecken. So hätten auf den Fußmatten auch schon mal tote Schafe gelegen, welche er von der Weide nach Hause transportiert habe. Dort seien die Tiere dann von einem Entsorgungsunternehmen für Tierkadaver abgeholt worden. Bis zu ihrem Auszug habe seine Frau auch tatkräftig bei der Schafhaltung mitgeholfen. Sie habe geholfen beim Zäune stecken, bei den Geburten und der Aufzucht der Lämmer. Dabei habe sie auch regelmäßig Pfähle, Zäune, Stricke und Bänder angefasst. Im August 2022 sei G. H. dann im Beisein von Nachbarn (AAA BBB, CCC DDD.) auf dem Hof gewesen, um einen alten Schrank und kleinere Gegenstände abzuholen. Sein Pkw habe derweil in der offenen Scheune gestanden. Im Kofferraum hätten sich viele Sachen von ihr befunden, welche er habe entsorgen wollen. Sie sei dann am Kofferraum gewesen und habe sich Gegenstände angesehen und weiter aussortiert. Im Kofferraum hätten sich auch zwei Schaffelle befunden. Diese Felle hätten jahrelang im gemeinsamen Ehebett als Unterlage gelegen. Später seien diese Felle dann von ihm entsorgt worden. Er habe zudem mehrfach Kleidung und Kartons mit Gegenständen seiner Frau im Kofferraum transportiert. Am 05.07.2023 sei er zunächst zu Hause gewesen und habe von 10:30 Uhr bis 11:00 Uhr mit seiner Tochter und anschließend noch kurz mit der Volksbank telefoniert. Gegen 11:30 Uhr sei er mit dem Auto nach M. gefahren, wo er von 11:55 Uhr bis 12:25 Uhr einen Termin bei der ZZ. Versicherung wahrgenommen habe. Danach sei er kurz beim PPPP-Haus in M. gewesen, wo er sich am „Checkpoint“ Informationszettel über künftige Termine geholt habe. Um etwa 13:00 Uhr sei er noch an der Tankstelle in EEE. gewesen. Gegen 13:25 Uhr bis kurz nach 14:00 Uhr sei er im HH. in QQ. einkaufen gewesen. Dort habe er unter anderem Katzenfutter und Eis für die Enkelkinder gekauft. Danach sei er zur Volksbank in QQ. gefahren, wo er gegen 14:23 Uhr einen Kontoauszug abgeholt habe. Anschließend sei er nach Hause gefahren. Dort habe er die Einkäufe ausgepackt und zu Mittag gegessen. Er habe sich dort von 14:30 Uhr bis 15:30 Uhr aufgehalten. Anschließend sei er mit dem Pkw zur ca. 2 km entfernten Wiese an der FFFStraße 00 gefahren, wo er etwa eine Stunde lang Schafnetze gesteckt und die Wiese vorbereitet habe. Auf dem Rückweg sei er an der Hofstelle des LL. MM. vorbeigekommen, um festzustellen, ob dessen Schafe bereits geschoren sind. So habe bei dem Angeklagten das Scheren der Schafe angestanden und in der Vergangenheit habe man die Schafe des Öfteren gemeinsam scheren lassen. Er habe sich dann mindestens eine halbe Stunde – vielleicht bis 17:15 Uhr – mit LL. MM. über Schafhaltung unterhalten. Gegen 17:30 Uhr sei er dann wieder an seiner Hofstelle in der E. Straße in D. gewesen. Er habe dann seine zwischenzeitlich eingetroffenen Enkelkinder in Empfang genommen und ihnen ein Eis gegeben. Zwischen 18:12 Uhr und 18:22 Uhr habe er erneut mit seiner Tochter telefoniert. Gegen 18:40 Uhr sei er dann mit den Kindern zu einer weiteren Wiese an der E. Straße gefahren. Dort habe er mit ihnen Schafnetze aufgenommen und in den Kofferraum des Pkw gelegt. Gegen 19:20 Uhr sei er dann wieder auf dem Hof in der E. Straße eingetroffen. Dort sei dann auch schon die Polizei gewesen. Bei dem Mann, den die Nachbarin DDDD JJ. auf dem Grundstück in der X Straße 00 gesehen haben will, könne es sich schon deshalb nicht um seine Person gehandelt haben, weil er das Haus aufgrund seiner Hautkrebserkrankung nie ohne Kopfbedeckung verlasse. Auch rauche er nicht. Möglicherweise hätten die Internetbekanntschaften seiner Frau etwas mit ihrem Tod zu tun. 2. Diese Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie den hiesigen Feststellungen widerspricht, durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt; soweit der Angeklagte sich zu relevanten Umständen nicht geäußert hat, folgen die diesbezüglich getroffenen Feststellungen ebenfalls aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. a) Die Feststellungen zum Verlauf der Ehe bis zum Auszug von G. H. am 18.10.2020 beruhen auf den glaubhaften Angaben ihrer Schwester, der Zeugin U., ihrer Freundin, der Zeugin GGG., der auf der Hofstelle in der E. Sraße lebenden Mieterin II. JJ., der beim Umbau des Hofes anwesenden Zeugin HHH sowie des Lebensgefährten von G. H., dem Zeugen V. und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Protokoll über das Telefongespräch zwischen dem Angeklagten und I. L vom 09.08.2023. Die Zeugin U. hat ausgesagt, dass ihr an der Ehe zwischen dem Angeklagten und ihrer Schwester anfangs nichts aufgefallen sei. Dies habe sich jedoch in dem Jahr, als das Paar seine Silberhochzeit hatte – also 2003 – geändert. Der Angeklagte habe G. H. wie eine Magd herumkommandiert und niedergemacht. Ihre Schwester habe auch bei dem 2018 begonnenen Umbau der Hofstelle helfen müssen. G. H. habe ihr erzählt, dass der Angeklagte sie in Anwesenheit der Bauarbeiter runterputze. Sie selbst habe bei einer Gelegenheit mitbekommen, wie der Angeklagte seine Frau gefragt habe, ob sie zu doof sei, eine Sache festzuhalten. Dabei habe sie das aufgrund ihrer Arthritis nicht besser gekonnt. Der Angeklagte sei auch jähzornig. So habe er bei einer Gelegenheit das Smartphone von G. H. aus dem Fenster geworfen. Auch sei es vorgekommen, dass der Angeklagte seine Frau geschlagen habe. So habe G. H. ihr anlässlich eines Besuchs ihren Rücken gezeigt. Sie habe blaue Flecke gesehen. Ihre Schwester habe ihr erklärt, dass der Angeklagte ihr mit seinen Fäusten auf den Rücken geschlagen habe. Auch habe ihre Schwester ihr erzählt, dass der Angeklagte bei anderer Gelegenheit einen Pfahl nach ihr geworfen habe. Dieser habe sie am Knie getroffen. Letztlich sei ihre Schwester sehr unzufrieden mit ihrer Ehe gewesen. Dagegen sei das Verhältnis zwischen ihr und ihrer Schwester sehr innig gewesen. So habe G. H. sie unterstützt, als ihr Mann verstorben sei. Umgekehrt habe sie ihre Schwester aufgenommen, als sie sich am 18.10.2020 vom Angeklagten getrennt habe. Im Dezember 2020 sei G. H. dann in eine A. Wohnung in R. gezogen. Seit Januar 2023 habe sie dann in der AA Straße 3 in M. gewohnt. Die Zeugin GGG., welche G. H. über 45 Jahre hinweg kannte und mit dem Ehepaar H. gemeinsam im Kegelverein war, hat im Rahmen ihrer Vernehmung ausgesagt, dass ihr die Ehe zwischen dem Angeklagten und seiner Frau in den ersten Jahren relativ harmonisch vorgekommen sei. Allerdings habe sich in dieser Zeit auch vieles um die Kinder gedreht. Nach dem Umzug auf die geerbte Hofstelle in der E. Straße habe sich die Situation jedoch geändert. So seien die Wohnverhältnisse auf dem heruntergekommenen und modrigen Hof katastrophal gewesen. Auch hätten die Kinder nicht mehr zu Hause gewohnt. Der Angeklagte habe damals über 100 Schafe gehabt. Für die beiden habe das sehr viel Arbeit bedeutet. G. H. habe – obwohl sie selbst berufstätig gewesen sei – um 5 Uhr morgens aufstehen und die Lämmer füttern müssen. Wegen ihres Rheumas bzw. ihrer Arthritis sei ihr das schwergefallen und sie habe oft geweint. Der Angeklagte habe sie drangsaliert und wie eine Magd behandelt. Als der Angeklagte und seine Frau einmal vom Kegeln gekommen seien, habe er ihr vorgehalten, dass sie den ganzen Abend nur Müll erzählt habe und sie überdies auch nicht kegeln könne. Auch sei es vorgekommen, dass der Angeklagte sie mit einem Wasserschlauch abgespritzt und in den Hühnerstall gesperrt habe, damit sie – seiner Ansicht nach – wieder zu Verstand komme. Bei einer anderen Gelegenheit habe er ihr mit den Fäusten auf den Rücken geschlagen, sodass sie Flecke davongetragen habe. Auch bei dem Umbau des Hofes habe G. H. mithelfen müssen. Als ihr ein Eimer mit Bauschutt umgefallen sei, habe der Angeklagte sie gefragt, ob sie zu dösig zum Arbeiten sei. Dies alles habe sie von G. H. erfahren. Deren Ausführungen hätten auf sie glaubhaft gewirkt. Die Flecke habe sie selbst nicht gesehen. Der Angeklagte sei ihr streitsüchtig und empathielos vorgekommen. Er habe immer gerne von Streitigkeiten mit Verwandten und Nachbarn berichtet. Die Aussagen der Zeuginnen U. und GGG. sind glaubhaft. Beide Zeuginnen beschreiben übereinstimmend den zwischen 2003 und 2008 einsetzenden Zerrüttungsprozess in der Ehe zwischen dem Angeklagten und G. H., welcher unter anderem dadurch gekennzeichnet war, dass der Angeklagte unzufrieden mit der Unterstützung seiner Ehefrau in Bezug auf die Haltung der Schafe und später auch im Zusammenhang mit dem Umbau der Hofstelle war. Diese Unzufriedenheit des Angeklagten führte nicht nur zu verbalen Herabwürdigungen, welche auch in Anwesenheit von Dritten geäußert wurden, sondern auch zu den festgestellten körperlichen Übergriffen gegenüber seiner Frau. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Schilderungen der Zeuginnen größtenteils auf den Angaben von G. H. und nicht auf eigenen Wahrnehmungen beruhen. Jedoch hat die Zeugin U. auch eigene Wahrnehmungen getroffen, welche die Angaben von G. H. bestätigen. So hörte sie selbst, wie der Angeklagte seine Frau fragte, ob sie zu doof sei, eine Sache festzuhalten, obwohl ihm bekannt war, dass sie unter Arthritis litt. Auch sah die Zeugin U. die blauen Flecken auf dem Rücken von G. H.. Die Zeugin GGG., welche über die gemeinsame Zeit im Kegelverein auch den Angeklagten seit vielen Jahren kannte, hat diesen als streitsüchtig und empathielos beschrieben. Zu den Schilderungen von G. H. und den Zeugen U. und GGG. passen auch die Beobachtungen der Zeugin II. JJ., welche als Mieterin auf der Hofstelle in der E.Straße wohnt. So hat selbige im Rahmen ihrer Vernehmung ausgesagt, dass das Ehepaar H. im Zuge des Umbaus viel gearbeitet habe. G. H. habe beispielsweise Steine, welche noch zu gebrauchen gewesen seien, säubern und stapeln müssen, was ihr aufgrund ihrer Arthritis sehr schwer gefallen sei. Auch habe sie beispielsweise die Hühner in den Stall treiben müssen. Wenn der Angeklagte unzufrieden mit ihrer Arbeitsgeschwindigkeit gewesen sei, sei er sehr böse geworden und habe mit ihr geschimpft. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass auch das Verhältnis zwischen der Zeugin II. JJ. und dem Angeklagten konfliktbehaftet war bzw. weiterhin ist. So zeigte die Zeugin gegenüber dem Veterinäramt die aus ihrer Sicht schlechte Tierhaltung des Angeklagten an. Weil sich ihre Schilderungen jedoch insoweit mit den Wahrnehmungen der Zeuginnen U. und GGG. decken, schenkt die Kammer ihnen Glauben. Ferner hat auch der Zeuge V., mit dem G. H. seit dem Sommer 2022 zusammen war, im Rahmen seiner Vernehmung berichtet, dass sie ihm erzählt habe, dass der Angeklagte sie des Öfteren geschubst habe, wenn sie nicht schnell genug gegangen sei. Die Übergriffe, welche das Schlagen auf den Rücken, das Werfen mit einem Zaunpfahl und das Nassspritzen mit Wasser zum Gegenstand hatten, sind auch von ihm berichtet worden. Auch in dem verlesenen Protokoll über das Telefongespräch zwischen dem Angeklagten und I. L vom 09.08.2023 findet sich eine teilweise Bestätigung der vorgenannten Schilderungen. Darin erklärte I. L gegenüber dem Angeklagten, dass dieser G. H. „den Pfahl ans Knie geschmissen“ und sie immer unter Druck gesetzt habe, wenn irgendetwas nicht so gelaufen sei, wie er es hätte haben wollen. Dass er total überreagiere, habe er ja neulich erst wieder gegenüber J. H. gezeigt. Schließlich lässt auch der Umstand, dass sich G. H. am 18.10.2020 nach über 40 Ehejahren vom Angeklagten trennte und aus der zwischenzeitlich sanierten Hofstelle auszog, um stattdessen bei ihrer Schwester und später in bescheidenen Wohnverhältnissen zu leben, die Schilderungen der Zeuginnen glaubhaft erscheinen. Die Aussagen der vorgenannten Zeuginnen werden auch nicht durch die Angaben der Zeugin HHH entkräftet. Im Gegenteil: Sie hat ausgesagt, dass sie als Trockenbauerin 4 Monate von Montag bis Samstag jeweils von 7 Uhr bis 16:30 Uhr auf der Hofstelle des Angeklagten gearbeitet habe. Anfangs habe auch noch G. H. dort gewohnt. Es habe Reibereien zwischen dem Ehepaar gegeben. Der Angeklagte habe gewollt, dass seine Frau mehr mithelfe. Letztere habe sich ihr gegenüber beklagt, dass der Angeklagte sehr genau wisse, dass sie aufgrund ihrer Arthritis zu einer Mehrarbeit nicht in der Lage sei. Auch sei G. H. unzufrieden darüber gewesen, dass der Angeklagte ihr keine Beachtung schenke. Das habe sie bei einer Gelegenheit sogar selbst mitbekommen. So habe G. H. ein Taxi gerufen, um in die Reha zu fahren. Der Angeklagte habe ihr nicht beim Einladen der Koffer geholfen, obwohl er gewusst habe, dass sie dazu aufgrund ihrer Arthritis nicht in der Lage war. Letztlich habe der Taxifahrer die Koffer eingeladen. Dieser Umgang habe sie so irritiert, dass sie den Angeklagten anschließend darauf angesprochen habe. Irgendwann sei G. H. dann weg gewesen. Den Auszug habe sie nicht mitbekommen. Dass die Zeugin HHH kein Schubsen und auch keine lautstarke Auseinandersetzung beobachtete, lässt nicht den Schluss zu, dass die Erlebnisse, die G. H. gegenüber den Zeuginnen U. und GGG. schilderte, nicht stattfanden. Soweit diese Begebenheiten überhaupt in den Zeitraum fallen, in dem die Zeugin HHH den Innenausbau auf der Hofstelle ausführte, mag sie diese aufgrund ihrer Tätigkeit, oder weil sie sich nach ihrem Feierabend bzw. an einem Sonntag ereigneten, nicht mitbekommen haben. So bekam die Zeugin HHH auch die Trennung der Eheleute H. und den Auszug von G. H. am Sonntag den 18.10.2020 nicht mit. Ungeachtet dessen erscheint es aus Sicht der Kammer auch naheliegend, dass der Angeklagte sich in Anwesenheit der Zeugin HHH bemühte, seine jähzornigen und aggressiven Impulse zu unterdrücken, um bei dieser keinen schlechten Eindruck zu hinterlassen. So wusste die Zeugin GGG. zu berichten, dass der Angeklagte gegenüber seiner Frau die „HHH“ – die Zeugin HHH – immer als großes Vorbild dargestellt habe, von der sie sich eine Scheibe abschneiden könne. Er habe sich immer gefreut, wenn „HHH“ da gewesen sei und habe diese hofiert. Die Zeugin HHH hat auf Befragen eingeräumt, dass sie auch nach dem Abschluss des Bauvorhabens den Hof in der E. Straße alle 2 bis 3 Monate gemeinsam mit ihrem Sohn aufgesucht habe, weil der Angeklagte Hühner halte. Der Angeklagte habe sie nach dem Auffinden der Leiche von G. H. besucht. Er habe ihr bei dieser Gelegenheit berichtet, dass er verdächtigt werde. Sie habe sich dann im Laufe des Verfahrens an seinen Verteidiger gewandt und mitgeteilt, dass sie aussagen könne. Die Aussage des Zeugen JJJ, der gemeinsam mit der Zeugin HHH auf der Baustelle der Eheleute H. tätig war, ist hingegen weitgehend unergiebig und im Übrigen nicht glaubhaft gewesen. Eine zeitliche Einordnung seines Einsatzes war ihm nicht möglich. Seine Ausführungen waren oberflächlich und floskelhaft. So hat der Zeuge JJJ ausgesagt, dass er bei dem Angeklagten ein gutes Gefühl habe. Er sei ein guter Mann und wie ein Freund gewesen. Zwischen den Eheleuten H. habe ein ganz gutes Verhältnis bestanden. Streitigkeiten habe er nicht bemerkt. Diese Aussage ist nicht glaubhaft. Sie widerspricht nicht nur den Wahrnehmungen der Zeugen U., GGG. und HHH, sondern auch der schriftlichen Einlassung des Angeklagten vom 22.03.2024. So hat letzterer eingeräumt, dass seine Ehe mit G. H. nicht immer harmonisch gewesen sei und es auch mal Streit und Ärger gegeben habe. Die Aussage des Zeugen JJJ ist ersichtlich von dem Bemühen getragen gewesen, den Angeklagten im bestmöglichen Licht darzustellen. Allerdings hatte sich die Kammer mit dem Umstand auseinanderzusetzen, dass G. H. im Rahmen ihrer Vernehmungen zum Geschehen vom 18.03.2021 gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten, dem Zeugen LLL, am 19.03.2021 und der Ermittlungsrichterin O. (geb. LLL) am 29.06.2021 die von den Zeuginnen U. und GGG. erwähnten körperlichen Übergriffe des Angeklagten weitgehend unerwähnt gelassen hatte. So hat die Zeugin O. im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Kammer ausgesagt, dass G. H. sich in Bezug auf zurückliegende Vorfälle lediglich dahingehend geäußert habe, dass der Angeklagte ihr gegenüber aggressiv gewesen sei und sie geschubst habe. Bedrängt habe er sie jedoch nicht. Dem verlesenen Vernehmungsprotokoll des Zeugen LLL vom 19.03.2021 ist die Aussage von G. H. zu entnehmen, dass es während der Ehe nie zu körperlichen Übergriffen durch den Angeklagten gekommen sei. Das von den Zeuginnen U. und GGG. erwähnte Schlagen auf den Rücken, das Werfen mit einem Zaunpfahl, das Abspritzen mit dem Wasserschlauch und das Einsperren im Hühnerstall wurde weder gegenüber der Zeugin O. erwähnt , noch fand es Eingang in das polizeiliche Vernehmungsprotokoll des Zeugen LLL vom 19.03.2021. Dies lässt aus Sicht der Kammer jedoch nicht den zwingenden Schluss zu, dass diese körperlichen Übergriffe nicht stattfanden. Denkbar wäre auch, dass G. H. zwar den Vorfall vom 18.03.2021 zur Anzeige bringen, nicht jedoch die Übergriffe erwähnen wollte, die sich in ihrer Ehe mit dem Angeklagten seit 2003 zugetragen und letztlich zur Trennung geführt hatten. Hierfür spricht, dass die Zeugin O. es aufgrund ihrer Erfahrung als Ermittlungsrichterin als ungewöhnlich empfand, dass G. H. im Gegensatz zu anderen Frauen in vergleichbaren Situationen nicht ihr ganzes Leid betont, sondern lediglich den Zwischenfall vom 18.03.2021 beschrieben habe. Alles Weitere habe sie nur auf konkrete Nachfrage erwähnt. Daher habe ihre Schilderung auch sehr authentisch auf die Zeugin gewirkt. Auf der anderen Seite sind aus Sicht der Kammer keine Anhaltspunkte erkennbar, die dafürsprechen, dass sich G. H. die von ihr geschilderten körperlichen Übergriffe des Angeklagten ausgedacht hatte. Im Gegenteil: die eigenen Wahrnehmungen, die die Zeuginnen U., GGG. und HHH machten, lassen die Schilderungen von G. H. plausibel erscheinen. Die Zeugin GGG. hat zudem auf Nachfrage bekundet, dass sie G. H. nicht als Person wahrgenommen habe, die zu Unwahrheiten oder Übertreibungen neige. Die Kammer vermochte auch keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung bei G. H. festzustellen, welche Anlass geben würde, am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zu zweifeln. So hat der Zeuge V. bekundet, dass er bei G. H. keine Anzeichen für eine bipolare Störung festgestellt habe. Er habe auch nicht mitbekommen, dass sie entsprechende Medikamente eingenommen habe. In seiner Anwesenheit habe sie sich immer ganz normal verhalten. Sie habe ihre Angelegenheiten auch selbstständig geregelt. So habe sie sich beispielsweise mit den Ämtern auseinandergesetzt und Wohngeld beantragt. Die Kammer hält diese Aussage für glaubhaft. Denn sie war ruhig, sachlich und ohne Belastungseifer vorgetragen. Inhaltlich war die Aussage des Zeugen V. schlüssig und nachvollziehbar. Die Kammer misst ihr erhebliches Gewicht bei. Denn der Zeuge hat auch bekundet, dass sich G. H., seitdem sie ein Paar seien, wöchentlich von freitags bis montags in seinem Haus aufgehalten habe. An den Tagen, wo man sich nicht getroffen habe, habe man telefoniert. Zudem habe man gemeinsame Urlaube in W. und Z. verbracht. Der Zeuge V. hatte somit in den letzten Monaten vor dem Tod von G. H. – wie kaum ein anderer Zeuge – Einblick in ihre psychische Verfassung. Auch die Zeugin U., die nach ihrer glaubhaften Aussage ein inniges Verhältnis zu G. H. hatte und mit ihr eingehend über die Trennung und ihre Folgen sprach, hatte keine Kenntnis von einer bipolaren Störung. b) Die Feststellungen zum Vorfall vom 18.03.2021 beruhen, soweit sie von der Einlassung des Angeklagten abweichen, auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen T., O. (geb. LLL), MMM und NNN sowie auf dem verlesenen Protokoll über die Vernehmung von G. H. durch den Zeugen LLL vom 19.03.2021. Der Angeklagte hat im Rahmen seiner schriftlichen Einlassung vom 22.03.2024 ausgeführt, dass es am 18.03.2021 zum Streit mit seiner Ehefrau gekommen sei, weil diese sich zunächst geweigert habe, im Rahmen eines für den Folgetag geplanten Banktermins Formulare zu unterschreiben. Er habe sie festgehalten und runtergedrückt. Zugleich habe er ihr seine Hand auf den Mund gehalten. Die Kammer hält diese Angaben insoweit für zutreffend. Allerdings geht sie davon aus, dass die Hand des Angeklagten auch die Nase von G. H. zuhielt, weshalb es derselben in diesem Augenblick nicht möglich war, Luft zu bekommen. Die Kammer geht ebenfalls davon aus, dass sich dieser Übergriff zumindest zwei weitere Male wiederholte. Im Einzelnen: Der Zeuge T., der das bereits getrenntlebende Ehepaar H. im Zuge des Verkaufs des gemeinsamen Hauses in der Q. Straße 00 in M. über einen Zeitraum von März 2021 bis September 2022 begleitete, hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, dass er sich in dieser Zeit intensiv mit beiden Personen ausgetauscht habe. Der Angeklagte habe es sich mit dem Eintritt in den Ruhestand zur Aufgabe gemacht, die Hofstelle in der E. Straße in D. grundlegend zu modernisieren. Dieses Projekt sei für ihn sein Lebenswerk gewesen, was man auch daran habe erkennen können, dass der Angeklagte sehr auf die Verwendung hochwertiger Materialien geachtet habe. Der Umbau der Hofstelle sei mit einem Darlehen finanziert worden. Zur Absicherung des Darlehens habe eine Grundschuld auf der im Miteigentum der Eheleute stehenden Immobilie in der Q. Straße gelegen. Aufgrund der kostspieligen Modernisierung sei es im März 2021 notwendig gewesen, einen Betrag i. H .v. 80.000,00 € nachzufinanzieren. Wegen der gemeinsamen Grundschuld sei es erforderlich gewesen, dass auch G. H. den Darlehensvertrag unterschreibe. Die Kammer hält diese gut nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Zeugen T. für glaubhaft. Sie werden auch nicht durch den Inhalt des verlesenen Schriftsatzes vom 17.05.2021 aus dem Verfahren 586 Js 686/21 (Staatsanwaltschaft Bielefeld) widerlegt. Die dort von der Verteidigung aufgestellte Behauptung, dass es am 18.03.2021 nicht zu körperlicher Gewalt oder einer Drohung gekommen sei, ist bereits durch die schriftliche Einlassung des Angeklagten vom 22.03.2024 widerlegt. Unzutreffend ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch die Behauptung, dass G. H. mit ihrer Unterschrift lediglich die Auszahlung der Darlehensvaluta für einen bereits gemeinsam aufgenommenen Kredit bestätigen sollte. Richtig ist hingegen die Behauptung, dass der Angeklagte das Geld benötige, um Handwerkerrechnungen zu bezahlen. Denn sie deckt sich insoweit mit der Aussage des Zeugen T.. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Angeklagte am 18.03.2021 unter einem enormen Druck stand, weil er die Unterschrift seiner Ehefrau für den Darlehensvertrag benötigte, um sein Lebenswerk nicht zu gefährden. Dem verlesenen Protokoll der Vernehmung von G. H. durch den Zeugen LLL vom 19.03.2021 ist zu entnehmen, dass ihre Weigerung, den Kreditvertrag über 80.000,00 € zu unterschreiben, den körperlichen Übergriff des Angeklagten auslöste. G. H. hat im Rahmen dieser Vernehmung geschildert, dass sie mit dem Angeklagten auf dem Sofa im Wohnzimmer gesessen habe. Nach ihrer Weigerung, den Kreditvertrag zu unterschreiben, habe er sie umgeschubst, sodass sie auf der linken Körperseite gelegen habe. Anschließend habe er ihr den Mund und die Nase zugehalten, sodass sie keine Luft bekommen habe. Dieser Vorgang habe sich anschließend drei oder vier Mal wiederholt. Die Beschreibung dieses körperlichen Übergriffs deckt sich mit der Aussage der Zeugin O. über die Angaben von G. H. im Rahmen ihrer Vernehmung vom 29.06.2021. So habe diese ihr gezeigt, wie der Angeklagte ihr mit einer Hand sowohl den Mund als auch die Nase zugehalten habe. Sie habe deshalb keine Luft bekommen. Ihre Brille sei dabei verschmiert worden. Der Angeklagte habe ihr, nachdem er sie losgelassen habe, erlaubt, ihre Brille zu putzen. Als sie sein Ansinnen erneut abgelehnt habe, habe der Angeklagte ihr wieder den Mund und die Nase zugehalten. Zugleich habe er sie daran gehindert, ihr Mobiltelefon zu benutzen und die Wohnung zu verlassen, indem er sich ihr in den Weg gestellt und sie festgehalten bzw. auf das Sofa heruntergedrückt habe. Erst nach 2 Stunden habe sie die Wohnung verlassen können, nachdem sie dem Angeklagten zugesichert gehabt habe, die nötige Unterschrift zu leisten. Die Kammer hält diese Ausführungen der Zeugin O. für glaubhaft. Dabei ist sie sich des Umstandes bewusst, dass die Zeugin O. den Zwischenfall vom 18.03.2021 nicht selbst beobachtet, sondern lediglich die Schilderung des Opfers wahrnahm. Allerdings ist auch zu beachten, dass die Zeugin O. nach eigenen Angaben schon mehrfach Frauen vernommen hatte, welche behauptet hatten, Opfer von häuslicher Gewalt geworden zu sein. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer die Einschätzung der Zeugin O., dass die auffallend sachliche und auf den eigentlichen Vorfall beschränkte Schilderung von G. H. für sie sehr authentisch gewesen sei, für überzeugend. Diese Einschätzung deckt sich im Übrigen auch mit jener der Zeugin MMM, einer Therapeutin, mit der G. H. auf Vermittlung des Frauennotrufs Kontakt aufnahm und mit der sie im Juli und September 2021 ebenfalls über den Vorfall sprach. Auch sie fand die Schilderung des Geschehens durch G. H. sehr klar und authentisch. Sie habe ihr sofort geglaubt. Dabei habe sie im Rahmen ihrer Tätigkeit auch mit Frauen zu tun, deren Ausführungen sie nicht glaube. Auch die Zeugin NNN, welche für die Frauenberatungsstelle in Gütersloh tätig ist, und bei der G. H. insgesamt 16 Sitzungen hatte, hielt ihre Schilderung des Geschehens vom 18.03.2021 für authentisch. Sie habe sie total ernstgenommen. Für die Glaubhaftigkeit der Darstellung von G. H. spricht auch, dass sie vermeintlich nebensächliche Details wie die verschmierte Brille erwähnte. Die Kammer konnte zudem gut nachvollziehen, weshalb sich die Zeugin O. noch so detailreich an die Vernehmung von G. H. erinnern konnte, obwohl diese zum Zeitpunkt ihrer Befragung schon über 2 Jahre zurücklag. Denn die Zeugin O. hat insoweit darauf hingewiesen, dass diese Vernehmung eine der ersten nach ihrem Wechsel zum Amtsgericht D. gewesen sei. Auch gehöre ein Fall häuslicher Gewalt zwischen Personen in solch fortgeschrittenem Alter nicht zum Alltagsgeschäft. Soweit der Angeklagte im Rahmen seiner schriftlichen Einlassung vom 22.03.2024 erwähnt hat, dass er seine Hand nur ganz kurz und nicht stark auf den Mund seiner Frau gelegt habe, weil selbige ihn angeschrien habe, hält die Kammer diese wenig lebensnahe Schilderung für eine Schutzbehauptung, welche durch die Aussage der Zeugin O. widerlegt worden ist. Gegen diese Einlassung spricht auch, dass G. H. von den Zeugen U., PPP und OOO übereinstimmend als ruhiger bzw. scheuer Mensch charakterisiert worden ist, der ganz erhebliche Angst vor dem Angeklagten hatte. Es erscheint vor dem Hintergrund dieser Schilderungen fernliegend, dass G. H. den Angeklagten angeschrien haben soll. Auf der anderen Seite erlebte der Zeuge T. den Angeklagten als impulsiv und aggressiv. Diese Wahrnehmung deckt sich wiederum mit den Einschätzungen der Zeuginnen U. und GGG., die den Angeklagten als jähzornig (Zeugin U.) und streitsüchtig (Zeugin GGG.) beschrieben haben. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass der Angeklagte – wie von G. H. im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Zeugin O. beschrieben – seiner Frau am 18.03.2021 mindestens drei Mal mit seiner Hand den Mund und die Nase zuhielt, sodass diese keine Luft bekam. Aus der auszugsweise verlesenen Verfügung der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 01.09.2021 ergibt sich, dass das gegen den Angeklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren nach Zahlung einer Geldauflage i. H. v. 800,00 € durch den Angeklagten nach Maßgabe von § 153a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt worden ist. c) Die Feststellungen zum Anruf der I. L bei G. H., in dem diese ihre Mutter davor warnte, dass der Angeklagte sie umbringen wolle, beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeuginnen O. und U.. Die Zeugin O. hat ausgesagt, dass G. H. ihr im Rahmen ihrer Vernehmung vom 29.06.2021 berichtet habe, dass sie nach dem Vorfall vom 18.03.2021 einen Anruf von ihrer Tochter, I. L, erhalten habe. Diese habe von einem Telefonat mit dem Angeklagten berichtet. In diesem soll der Angeklagte gesagt haben, dass er nach Befragen der Enkelkinder nun wisse wo „die Mama“ wohne und er sie umbringen wolle. Die Zeugin vermochte sich noch daran zu erinnern, dass sie sich darüber gewundert habe, mit welcher Gelassenheit G. H. von diesem Vorfall berichtet habe. Sie habe den Eindruck gehabt, dass sie derartige Drohungen ihres Mannes bereits kenne. Auch die Zeugin U. hat im Rahmen ihrer Vernehmung Angaben zu diesem Telefonanruf machen können. So hat sie bekundet, dass G. H. ihr erzählt habe, dass I. L wörtlich zur ihr gesagt habe: „Mama nimm dich in Acht, Papa will dich umbringen!“. Auf die Bitte, die Polizei zu informieren, habe ihre Tochter erwidert, dass sie sich da raushalten wolle. Die Kammer hält die Aussagen der Zeuginnen O. und U. für glaubhaft. Auch insoweit verkennt die Kammer nicht, dass die Zeuginnen O. und U. weder das Telefongespräch zwischen dem Angeklagten und I. L noch das anschließende Telefongespräch zwischen I. L und G. H. selbst mitbekamen. In Anbetracht der seit 2003 stattfindenden körperlichen Übergriffe und der Geschehnisse vom 18.03.2021 geht die Kammer jedoch davon aus, dass G. H. den Inhalt des Gespräches mit I. L gegenüber den Zeuginnen O. und U. zutreffend widergegeben hat. Aus den gleichen Gründen geht die Kammer davon aus, dass der Angeklagte diese Äußerung gegenüber I. L tätigte. Der Kammer ist kein Grund ersichtlich, der dafürsprechen könnte, dass sich I. L dieses Gespräch mit dem Angeklagten ausgedacht hatte, zumal der Angeklagte eine ähnliche Äußerung gegenüber dem Zeugen T. getätigt hatte. Dass I. L anschließend ihre Mutter warnte, belegt, dass sie die Äußerung ihres Vaters ernstnahm. Dass die geäußerte Tötungsabsicht im verlesenen Schriftsatz vom 02.08.2021 aus dem Verfahren 586 Js 686/21 (Staatsanwaltschaft Bielefeld), dessen Inhalt der Angeklagte in der Hauptverhandlung als zutreffend anerkannt hat, von dem Angeklagten bestritten worden ist, steht dem nicht entgegen. Denn insoweit handelt es sich um eine Schutzbehauptung des Angeklagten. d) Die Feststellungen zum Verkauf des Hauses in der Q. Straße 00 in M. , der erneuten Drohung des Angeklagten, G. H. umzubringen sowie zur Hinterlegung des Überschussbetrages beim Amtsgericht D. beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen T. sowie auf der Verlesung der Auszahlungsanordnung der Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht D. vom 01.03.2024. Der Zeuge T. hat ausgesagt, dass die Bank der Eheleute H. zu einem Verkauf der Immobilie gedrängt habe, damit ein kurzfristig gewährtes Darlehen für den Umbau der Hofstelle zurückgeführt werden könne. Zwar seien beide mit einer Veräußerung der Immobilie einverstanden gewesen, doch habe man sich nicht darüber einigen können, wie der nach Ablösung der Grundschuld verbleibende Überschussbetrag zwischen ihnen aufzuteilen sei. Dies habe in erster Linie am Angeklagten gelegen. Dieser sei der Auffassung gewesen, dass das Haus mit dem Geld, welches er verdient habe, abbezahlt worden sei und somit ihm gehöre. Zwischenzeitlich habe die Bank sogar mit der Zwangsversteigerung der Immobilie gedroht. Der Zeuge habe sowohl dem Angeklagten als auch G. H. erklärt, dass ein solcher Schritt wirtschaftlich gesehen verrückt wäre, weil der Erlös, der sich mit einer Zwangsversteigerung erzielen ließe, deutlich niedriger wäre. Bei einem der zahlreichen Gespräche, die der Zeuge T. mit dem Angeklagten geführt habe, habe dieser gesagt: „Bevor ich der was gebe, bringe ich die lieber um.“ Der Angeklagte habe diese Äußerung mit seiner sonoren Stimme in unaufgeregter Art und Weise getätigt. Er – der Zeuge T. – sei von dieser Aussage schockiert gewesen und habe den Angeklagten gefragt, was wohl seine Enkelkinder von solch einer Äußerung halten würden. Auf Nachfrage hat der Zeuge T. erklärt, dass er den Angeklagten auch nicht als einen Menschen kennengelernt habe, der häufiger mal flapsige Bemerkungen mache. In zeitlicher Hinsicht hat der Zeuge T. das Gespräch auf einen Abend im April oder Mai des Jahres 2022 verorten können. Letztlich sei das Haus dann im Sommer 2022 verkauft und der Überschussbetrag beim Amtsgericht D. hinterlegt worden, weil keine Einigung unter den Eheleuten H. über die Verteilung habe erzielt werden können. Ein solches Ergebnis habe er als Immobilienmakler bis dahin auch noch nicht erlebt. Die Aussage des Zeugen T. ist auch insoweit glaubhaft. Denn sie war gut nachvollziehbar und frei von erkennbaren Widersprüchen, zudem hatte er sich zu seiner Aussage die seinerzeitige Korrespondenz per E-Mail und WhatsApp mit dem Angeklagten bzw. G. H. noch einmal angeschaut und zum Termin mitgebracht. Die Höhe des Überschussbetrages ergibt sich, ebenso wie der Auszahlungsbetrag an den Angeklagten, aus der verlesenen Auszahlungsanordnung der Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht D. vom 01.03.2024. e) Die Feststellungen zur Beziehung zwischen G. H. und V. V., ihrem Umzug in die AA Straße 00 in M. sowie zum Anruf des Angeklagten im Dezember 2022 beruhen auf der glaubhaften Aussage des Zeugen V. Der Zeuge V. hat zunächst ausgesagt, dass er G. H. im Mai 2022 auf einem Grillfest in der Nachbarschaft kennengelernt habe. Man habe sich sympathisch gefunden und zum Frühstück verabredet. Anschließend habe man sich regelmäßig zum gemeinsamen Spazierengehen und zum Essen getroffen. Weil G. H. im Sommer 2022 nicht auf die Geburtstagsfeier ihrer Tochter habe gehen wollen, aus Angst, dort dem Angeklagten zu begegnen, habe man für den entsprechenden Zeitpunkt einen Ausflug nach Brilon geplant. Seitdem seien sie ein Paar gewesen. Im Oktober 2022 habe sie dann die Zusage für die Wohnung in der AA Straße 00 in M. erhalten. Seit Dezember 2022 habe sie dann dort gewohnt. Das Geld für die Kaution und eine neue Waschmaschine habe sie sich bei ihm geliehen. Insgesamt habe er ihr einen Geldbetrag i. H. v. etwa 3.800,00 € geliehen. Hierfür habe sie ihm auch einen Schuldschein ausgestellt. Trennungsunterhalt habe der Angeklagte G. H. nicht gezahlt. An Weihnachten 2022 habe der Angeklagte sie angerufen. Er habe zufällig neben ihr gestanden, als der Anruf eingegangen sei und das Gespräch deshalb mithören können. Der Angeklagte habe G. H. gefragt, ob sie bereit sei, in die Auszahlung eines Teilbetrages i. H. v. 10.000,00 € des beim Amtsgericht D. hinterlegten Überschusses aus dem Verkauf des Hauses an der Q. Straße an I. L einzuwilligen. Als sie dies mit der Begründung abgelehnt habe, dass sie selber Geld benötige, habe der Angeklagte ihr mitgeteilt, dass sie kein Geld erhalten werde, weil sie damit nicht umgehen könne. Die Aussage des Zeugen V. war glaubhaft. Denn sie war gut nachvollziehbar und frei von erkennbaren Widersprüchen. Sie deckt sich im Übrigen mit der Aussage des Zeugen T., der bekundet hat, dass der Angeklagte nicht bereit gewesen sei, G. H. auch nur einen Teil des hinterlegten Überschussbetrages zuzugestehen. f) Die Feststellungen zum Versorgungsausgleich beruhen auf der verlesenen Terminverfügung des Familiengerichts beim Amtsgericht D. vom 18.04.2023 aus der beigezogenen Akte zum Verfahren 5a F 249/22. Der Verfügung kann ebenfalls entnommen werden, dass eine Abschrift derselben gemeinsam mit der Ladung direkt an den Angeklagten verschickt wurde. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung den Vorhalt des Gerichts, dass am 06.06.2023 über den Scheidungsantrag von G. H. vom 22.07.2022 verhandelt werden sollte und er diesem Termin unter Angabe von Krankheitsgründen ferngeblieben sei, bestätigt. Die Kammer zieht aus dem Umstand, dass der Angeklagte sein Fernbleiben unter Berufung auf gesundheitliche Gründe entschuldigte, den Schluss, dass diesem der Verhandlungstermin vom 06.06.2023 und damit die Terminverfügung des Gerichts vom 18.04.2023 bekannt war. Aus dem auszugsweise verlesenen Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 06.06.2023 ergibt sich, dass G. H. im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung den Wunsch bekräftigte, sich vom Angeklagten scheiden lassen zu wollen. Zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft war sie nicht bereit. Hierfür spricht auch die Aussage des Zeugen V., der bekundet hat, dass man extra für den Scheidungstermin am 06.06.2023 aus dem Urlaub in Z. zurückgekommen sei. Ferner ergibt sich aus dem vorgenannten Protokoll, dass sie eine monatliche Rente i. H. v. 830,00 € sowie Einnahmen aus der Vermietung ihres Elternhauses in der X Straße in M. in i. H. v. monatlich 610,00 € bezog. g) Die Feststellungen zur Übergabe des Hauses in der X Straße 00 in M. durch die Schwester des verstorbenen Mieters an G. H., zur Beschaffenheit und Lage der Immobilie sowie zu den Arbeiten vom 04.07.2023 beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen V. und U. sowie auf einer Inaugenscheinnahme der Lichtbilder von Bl. 45 (unten), 46 (oben und unten), 48 (oben) und 50 (oben und unten), auf die gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Der Zeuge V. hat im Rahmen seiner Vernehmung erklärt, dass der Mieter des Hauses in der X Straße 00 in M. verstorben sei. Die Immobilie sei am 02.07.2023 durch dessen Schwester an G. H. übergeben worden. Bei der Übergabe sei auf Seiten von G. H. auch ein Rechtsanwalt zugegen gewesen. Hintergrund sei gewesen, dass die Schwester des Mieters für verschiedene Gegenstände, welche dieser in der Immobilie verbaut gehabt habe, wie etwa ein elektrisches Garagentor, 8.000,00 € verlangt habe. G. H. habe diese Gegenstände jedoch nicht haben wollen, weshalb sie das Ansinnen abgelehnt habe. Letztlich sei die Übergabe dann aber problemlos verlaufen. G. H. habe nämlich zu ihm nach dem Termin gesagt, dass nunmehr alles geregelt sei. Am 04.07.2023 sei er gemeinsam mit G. H. zum Haus in der X Straße 00 gefahren. Man habe damit begonnen, die Immobilie für den von ihr beabsichtigten Verkauf herzurichten. So habe man Gegenstände, welche sich u.a. auf dem Dachboden des Hauses befunden hätten, für eine Entsorgung bzw. einen späteren Verkauf auf dem Flohmarkt sortiert und ausgesondert. Zudem habe er die Rasenflächen gemäht. Die Aussage des Zeugen V. ist auch insoweit glaubhaft. Im Hinblick auf den Anlass und die Umstände der Hausübergabe wurde sie durch die insoweit inhaltsgleiche Aussage der Zeugin U. bestätigt. Diese hat ebenfalls ausgesagt, dass der Mieter verstorben sei, dessen Schwester für vorgenommene Einbauten in der Mietsache zunächst Geld verlangt habe und letztlich die Übergabe der Mietsache problemlos verlaufen sei. Auf den Lichtbildern auf Bl. 45 d. A. (unten) und Bl. 46 d. A. (oben) ist der Vorgarten der Immobilie in der X Straße 00 in M. zu sehen. Dieser ist zur Straße hin dicht mit Ziersträuchern bewachsen. An der Ecke zum Nachbargrundstück befindet sich zudem ein Baum. Auf Bl. 46 (unten) ist die seitlich vom Haus belegene Einfahrt zu sehen, an deren Ende sich die Garage befindet. Dem Lichtbild kann ebenfalls entnommen werden, dass das Haus von der Einfahrt aus durch einen an der Längsseite des Hauses befindlichen überdachten Eingangsbereich betreten werden kann. Auf dem Lichtbild auf Bl. 48 d .A. (oben) ist der Eingangsbereich zu sehen. Dieser ist überdacht. Der unterhalb der Überdachung befindliche Eingangsbereich ist zu den Seiten hin jeweils mit blickdichten Scheiben versehen. In der Haustür befindet sich ebenfalls eine blickdichte Scheibe. Zudem ist die Haustür vergittert. Auf Bl. 50 d. A. (unten) ist zunächst das Haus vom rückwärtigen Teil des Grundstücks aus zu sehen. Auf der linken Seite ist eine zum Kellereingang hinabführende Treppe zu erkennen. Auf Bl. 50 d. A. (oben) ist die zu einer Kellertür hinabführende Kellertreppe in Großaufnahme abgelichtet. h) Die Feststellungen zur Abgabe der Oberkieferprothese der G. H. am 05.07.2023 beruhen auf der glaubhaften Aussage der Zeugin CC. Die Zeugen CC hat im Rahmen ihrer Vernehmung bekundet, dass sie in der Zahnarztpraxis CC in R. als Sprechstundenhilfe arbeite. Am 30.05.2023 habe sich G. H. mit Zahnschmerzen gemeldet. Es sei festgestellt worden, dass die Oberkieferprothese unterfüttert werden müsse. Dass eine Prothese nach Ablauf einer gewissen Zeit unterfüttert werden müsse, sei ein ganz normaler Vorgang. Aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Urlaubes von G. H. sei ein Termin für den 05.07.2023 vereinbart worden. Tatsächlich sei sie dann am 05.07.2023 um 8:30 Uhr da gewesen, um ihre Oberkieferprothese abzugeben. Es sei ihr sehr wichtig gewesen, die Prothese noch am gleichen Tag wieder abholen zu können. Während des Gespräches mit ihr habe sich G. H. die Hand vor den Mund gehalten, da es ihr sichtlich unangenehm gewesen sei, ohne Oberkieferprothese im Mund zu sprechen. Sie habe G. H. mitgeteilt, dass sie ihre Prothese um 15:30 Uhr abholen könne. Weil sie zu dieser Zeit noch nicht so lange in der Praxis gearbeitet habe, habe sie nicht gewusst, dass die Abholung der Prothese am gleichen Tag direkt beim Dentallabor erfolgen müsse. Daher habe sie G. H. vor ihrem Feierabend, der um 13:00 Uhr gewesen sei, angerufen und ihr gesagt, dass sie die Prothese um 15:30 Uhr direkt beim Dentallabor TTT in UUU abholen könne. Dem Dentallabor zufolge sei eine Abholung dort jedoch nicht erfolgt. Die Aussage der Zeugin CC war glaubhaft. Denn sie war gut nachvollziehbar und frei von erkennbaren Widersprüchen. Sie wird belegt durch die Auswertung der retrograden Verbindungsdaten des Mobiltelefons von G. H.. Dem hierüber angefertigten und in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk vom 12.07.2023 ist zu entnehmen, dass G. H. um 10:53 Uhr einen Anruf von der Zahnarztpraxis CC erhalten hatte. i) Die Feststellung, dass G. H. nach ihrer Rückkehr von der Zahnarztpraxis CC in R. im Wäscheraum in der AA Straße 00 in M. Wäsche aufhängte, beruht auf der insoweit glaubhaften Aussage der Zeugin PPP. Die Zeugin PPP hat im Rahmen ihrer Vernehmung ausgesagt, dass ihre Wohnung in der 2. Etage der AA Straße 00 in M. unmittelbar neben der von G. H. liege. Letztere habe sich nach ihrem Einzug bei ihr vorgestellt. Man habe eine freundschaftliche Beziehung zueinander gehabt und sich regelmäßig getroffen. Am 05.07.2023 sei ihr G. H. im Wäscheraum begegnet. Dieser liege auf der gleichen Etage wie ihre beiden Wohnungen. Die Begegnung müsse vor 13:00 Uhr stattgefunden haben, weil sie zum Zeitpunkt des Aufeinandertreffens noch nicht zu Mittag gegessen habe und dies immer so gegen 13:00 Uhr mache. G. H. habe sich ein weißes Tuch vor den Mund gehalten. Sie habe ihr erzählt, dass sie gegenwärtig keine Prothese trage, diese aber gegen 15:30 Uhr wieder abholen könne. Auf ihre Frage nach dem Grund habe G. H. geantwortet, dass sie ihrem Ex-Mann begegnet sei. Während sie das erzählt habe, habe sie eine bestimmte Geste gemacht. Die Zeugin hat diese Geste im Rahmen ihrer Vernehmung wiederholt. Dabei ist sie mit den Fingerspitzen ihrer Hand von einer Halsseite zur anderen gefahren. Die Kammer schenkt der Zeugin Glauben, soweit diese Zeit und Ort des Aufeinandertreffens mit G. H. wiedergegeben hat. Denn es erscheint lebensnah, dass sich G. H. zwischen dem Besuch der Zahnarztpraxis CC in R. um 8:30 Uhr und dem Aufsuchen der X Straße 00 in M. um spätestens 12:22 Uhr in der AA Straße 0 aufhielt. Ebenfalls glaubt die Kammer die Schilderung der Zeugin, dass sich G. H. wegen ihrer fehlenden Prothese aus Scham ein Tuch vor den Mund hielt und ihr erzählte, dass sie selbige um 15:30 Uhr wieder abholen könne. Denn diese Schilderung deckt sich insoweit mit der glaubhaften Aussage der Zeugin CC. Soweit die Zeugin jedoch bekundet hat, dass G. H. behauptet habe, dass sie dem Angeklagten begegnet und dieser für das Fehlen ihrer Prothese verantwortlich sei, hält die Kammer ihre Aussage nicht für glaubhaft. Dass der Angeklagte nicht für den Defekt an der Oberkieferprothese von G. H. verantwortlich sein kann, ergibt sich zunächst aus der Aussage der Zeugin CC. Diese hat überzeugend bekundet, dass der Termin bereits am 30.05.2023 mit G. H. vereinbart worden sei. Auch sei es um eine Unterfütterung der Prothese gegangen, deren Notwendigkeit sich aus einem ganz normalen Abnutzungsprozess ergebe. Ebenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass G. H. ein solches Aufeinandertreffen gegenüber ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen V., erwähnt hätte, mit dem sie am 05.07.2023 mehrfach Kontakt hatte. Tatsächlich hat der Zeuge V. in seiner Vernehmung keinen solchen Zwischenfall erwähnt. Dass G. H. gleichwohl ein solches Aufeinandertreffen mit dem Angeklagten gegenüber der Zeugin PPP behauptete, hält die Kammer ebenfalls für unglaubhaft. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass die Zeugin PPP dieses vermeintliche Geschehen im Rahmen ihrer ersten Vernehmung durch die Polizei am 06.07.2023 nicht erwähnt hat. Im Gegenteil: So hat die Zeugin damals ausgesagt, dass sie G. H. angesichts der fehlenden Prothese gefragt habe, ob selbige hingefallen sei. Dies habe G. H. verneint. Allerdings habe sie dann auch nicht erklärt, wie das Ganze passiert sei. Nachdem der Zeugin dieser Teil ihrer Aussage gegenüber der Polizei in der Hauptverhandlung vorgehalten worden ist, welchen sie bestätigt hat, vermochte sie keinen nachvollziehbaren Grund für die Änderung ihrer Aussage anzugeben. Die Kammer geht davon aus, dass sich die mittlerweile 86 Jahre alte Zeugin bei ihrer Befragung am 06.07.2023 besser an das Geschehen erinnern konnte, als am 28.02.2024. j) Die Feststellung, dass G. H. mit ihrem Pkw von der AA Straße 00 in die X Straße in M. gefahren und dort spätestens um 12:22 Uhr angekommen ist, beruht auf der Vernehmung der Zeugen KOK/in QQQ und V. sowie auf einer Inaugenscheinnahme der Übersichtskarte vom 21.07.2023 aus dem Stehordner „Visualisierung Suchmaßnahmen“. Die Zeugin QQQ hat ausgesagt, dass sie gemeinsam mit KK RRR über den Routenplaner von Google-Maps die Fahrtstrecken und –zeiten zwischen den verschiedenen Anschriften ermittelt habe. Hierfür habe man die entsprechenden Start- und Zielpunkte eingegeben und auf die Option „Pkw“ geklickt. Das Ergebnis dieser Ermittlungen sei in der Übersichtskarte vom 21.07.2023 in dem Stehordner Visualisierung Suchmaßnahmen, welche in Augenschein genommen worden ist, festgehalten worden. Die Distanz zwischen der AA Straße 00 und der X Straße 00 in M. betrage ca. 4,1 km. Die Fahrtzeit belaufe sich auf ca. 8 Minuten. Ferner hat die Zeugin QQQ ausgesagt, dass eine Auswertung der retrograden Verbindungsdaten des Mobiltelefons von G. H. ergeben habe, dass selbige sich um 11:14 Uhr noch in der AA Straße 00 in M. befunden habe. Diese Erkenntnis ergebe sich aus dem Abstrahlwinkel des Funkmastes in dem sich das Mobiltelefon eingeloggt habe. Um 12:14 Uhr sei das Mobiltelefon von G. H. noch bei dem gleichen Funkmast eingeloggt gewesen. Allerdings habe sich der Abstrahlwinkel verändert. Dieser habe nun nicht mehr 240 Grad sondern 120 Grad betragen. Daraus könne der Schluss gezogen werden, dass G. H. zu dieser Uhrzeit entweder bereits in der X Straße in M. gewesen sei oder sich auf dem Weg dorthin befunden habe. Die Kammer geht aufgrund dieser gut nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen der Zeugin davon aus, dass sich G. H. spätestens um 12:14 Uhr auf dem Weg zur X Straße 00 in M. befand. Geht man von einer Fahrtzeit von ca. 8 Minuten aus, kam sie dort spätestens um 12:22 Uhr an. Hierfür spricht, dass der Zeuge V. im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft bekundet hat, dass G. H. ihm während ihres zwischen 13:03 Uhr und 13:12 Uhr geführten Telefongespräches mitgeteilt habe, dass sie sich in der X Straße 00 befinde und am Sortieren sei. k) Die Feststellung der Kammer, dass G. H. ihre Handtasche, in der sich unter anderem ihr Portemonnaie und ihr Mobiltelefon befanden, mitnahm, als sie sich auf den Weg in die X Straße 00 in M. machte und selbige auf dem Dachboden ablegte, beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen V.. Dies gilt ebenfalls für die Feststellung, dass G. H. mit ihrem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen 02 in die X Straße fuhr und dort zwischen 13:03 Uhr und 13:12 Uhr mit dem Zeugen V. telefonierte. Letzteres beruht zudem auf der verlesenen Auswertung des Mobiltelefons von G. H. vom 06.07.2023. So hat der Zeuge V. ausgesagt, dass er am 05.07.2023 zwischen 13:03 Uhr und 13:12 Uhr mit G. H. telefoniert habe. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie in der X Straße 24 in M. sei und persönliche Sachen auf dem Dachboden sortiere. Sie habe ihm außerdem mitgeteilt, dass sie um 15:30 Uhr ihre Prothese in UUU abholen könne. Anschließend habe man sich für 16:00 Uhr am Haus in der X Straße 00 verabredet, um die am 04.07.2023 begonnenen Arbeiten zur Vorbereitung der Immobilie für einen Verkauf fortzusetzen. Als er später das Haus betreten und Raum für Raum durchsucht habe, habe er ihre Handtasche auf dem Dachboden gefunden. Darin hätten sich unter anderem ihr Portemonnaie und ihr Mobiltelefon befunden. G. H. sei nicht da gewesen. Er sei sich sicher, dass sie ohne diese Gegenstände nicht das Haus verlassen hätte. Insbesondere ihr Mobiltelefon habe sie immer bei sich gehabt. Ihr Pkw mit dem Kennzeichen 02 habe unverschlossen in der Einfahrt des Hauses in der X Straße 00 gestanden. Nachdem er von der Nachbarin DDDD JJ. erfahren habe, dass sich G. H. nicht bei ihr aufhalte und dass sie zudem einen Mann auf dem Grundstück in der X Straße 00 beobachtet habe, habe er um 17:55 Uhr die Polizei angerufen. Die Aussage des Zeugen V. war auch insoweit glaubhaft. Sie wird bestätigt durch die verlesene Auswertung des Mobiltelefons von G. H. vom 06.07.2023. Aus dieser ergibt sich, dass diese von 13:03 Uhr bis 13:12 Uhr mit dem Zeugen V. telefonierte. Der Termin beim Dentallabor TTT in UUU um 15:30 Uhr wurde durch die glaubhafte Aussage der Zeugin CC bestätigt. l) Die Feststellung, dass dem Angeklagten bekannt war, dass sich G. H. am 05.07.2023 in der X Straße 00 in M. aufhielt, beruht auf dem verlesenen Protokoll über das polizeilich abgehörte Telefongespräch zwischen dem Angeklagten und I. L vom 09.08.2023. So erklärte diese: „So ganz im Ernst ne, ich mein ich hab bei der Polizei immer ausgesagt, weil ich mir überhaupt nicht vorstellen kann, dass du irgendeinen Grund hattest, Mama gefährlich zu werden, aber ich weiß auch, dass du bei der ZZ. warst und wenn ihr euch da über den Weg gefahren seid oder dass du von mir wusstest, dass die in M. da die Wohnung ausräumt, wo ich schon die ganze Zeit gedacht hab, hätte ich mal meine Klappe gehalten.“ Ob dem Angeklagten auch der Anlass für den Aufenthalt von G. H. bekannt war, lässt sich nicht mehr aufklären. So erklärte dieser in dem gleichen Telefongespräch: „Ja wusste ich doch nichts von, dass der Mieter da raus ist… und und und.“ Wenig später teilt er I. L mit: „Dass sie die Wohnung ausräumt, da wusste ich auch nichts von. Das einzige ist, dass sie die Nähmaschine, ja das hast du gesagt.“ Die Kammer zieht aus dem Gespräch vom 09.08.2023 den Schluss, dass dem Angeklagten jedenfalls bekannt war, dass sich G. H. am 05.07.2023 in der X Straße 00 in M. aufhalten wird. m) Die Feststellung, dass der Angeklagte am 05.07.2023 gegen 11:45 Uhr – ohne einen Termin zu haben – die ZZ. Filiale in der EE Straße 00 in M. aufsuchte und gegen 12:20 Uhr wieder verließ, beruht auf der glaubhaften Aussage der Zeugin GG.. Dass die ZZ. Filiale etwa 4 km bzw. ca. 8 Fahrminuten von der X Straß 00 in M. entfernt ist, beruht erneut auf der in Augenschein genommenen Übersichtskarte sowie den diesbezüglichen Angaben des/r Zeugen/in KOK/in QQQ. Dass der Angeklagte sich am 05.07.2023 in der ZZ. Filiale in M. aufhielt, wird auch von diesem eingeräumt. Allerdings geht die Kammer davon aus, dass sich der Angeklagte – wie von der Zeugin GG. bekundet – von 11:45 Uhr bis 12:20 Uhr dort aufhielt. Die Zeugin GG. hat hierzu ausgeführt, dass der Angeklagte Schadensunterlagen bezüglich eines Unfalls vom 10.10.2021 vorbeigebracht habe. Man habe sich zunächst unterhalten. Anschließend habe sie die Unterlagen gescannt. Sie habe nachträglich in der EDV feststellen können, dass der Scan um 12:03 Uhr durchgeführt worden sei. Daraus schließe sie, dass der Angeklagte gegen 11:45 Uhr die Filiale betreten habe. Nach dem Scan habe man die Unterhaltung fortgesetzt. Ihr Kollege Herr WWW. sei hinzugekommen und man habe sich über weitere Versicherungen unterhalten. Gegen 12:20 Uhr sei der Angeklagte dann gegangen. Auf Nachfrage hat die Zeugin erklärt, dass der Angeklagte keinen Termin gehabt habe, sondern „spontan“ vorbeigekommen sei. Die Übergabe der Unterlagen sei auch nicht dringend gewesen. Die Aussage der Zeugin GG. war glaubhaft. Ihre Angaben zum zeitlichen Ablauf und ihre Herleitung waren für die Kammer gut nachvollziehbar. Die Zeugin zeigte auch keine Belastungstendenzen. n) Die Feststellung, dass G. H. durch die Ausübung komprimierender Gewalt gegen den Hals getötet und innerhalb von 6 Stunden nach ihrem Ableben am späteren Auffindeort begraben wurde, beruht zum einen auf der verlesenen Todesbescheinigung NRW und zum anderen auf der Anhörung der Sachverständigen VVV, Ärztin am Institut für Rechtsmedizin der Universitätsklinik Münster, die den Leichnam von G. H. obduziert hat. Der Todesbescheinigung NRW, welche am 20.07.2023 von YYY ausgestellt wurde, ist zu entnehmen, dass es sich bei der am 16.07.2023 in der Gemeinde D. im Bereich der KK. Straße gefundenen Leiche um G. H. handelt. Die Sachverständige VVV hat im Rahmen ihrer Anhörung mitgeteilt, dass sie am 17.07.2023 ab 10:00 Uhr die Obduktion des Leichnams vorgenommen habe. Dieser sei 82 kg schwer gewesen und habe Anzeichen weit fortgeschrittener Fäulnis gezeigt. Der Körper sei gasgebläht und die Oberhaut grün-bräunlich verfärbt gewesen. Fäulnisflüssigkeit sei aus den Körperöffnungen getreten. Die Organe seien erweicht gewesen. Der Zustand der Leiche sei mit einer Liegezeit ab dem 05.07.2023 vereinbar. Nähere Angaben zum Todeszeitpunkt könne sie jedoch nicht machen. Es seien allerdings Totenflecke feststellbar, welche aufgrund ihrer Anordnung zur Auffindesituation passten. Totenflecke entstünden ca. 20 Minuten nach dem Tod des Opfers. Werde dieses innerhalb von 6 Stunden umgebettet, würden die Totenflecke „wandern“ und sich entsprechend der neuen Lageposition anordnen. Werde der Leichnam zwischen 6 und 12 Stunden nach dem Eintritt des Todes umgelagert, würden die Totenflecke inkomplett „wandern“. Erfolge die Umbettung später als 12 Stunden nach dem Eintritt des Todes, würden die Totenflecke nicht mehr wandern. Sie gehe vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Lage des Leichnams von G. H. nach Ablauf von 6 Stunden nicht mehr verändert worden sei. Denn sonst wären inkomplette Totenflecke oder Totenflecke, welche nicht zur Lage des Leichnams passen, zu erwarten gewesen. An der Halsvorderseite und der rechten Halsseite sei nach Darstellung der Sachverständigen VVV eine gradlinige, 7 cm lange, schmalstreifige Hautverfärbung zu erkennen gewesen. Oberhalb davon habe sie eine düsterviolette Hautverfärbung festgestellt. Bei einer schichtweisen Freilegung der Halsweichteile habe man feststellen können, dass das Unterhautfettgewebe der rechten Halsseite großflächig düsterviolett verfärbt gewesen sei. Auch die Halsmuskulatur mit Schwerpunkt auf der rechten Seite sei düsterviolett verfärbt und einblutungssuspekt gewesen. Es sei auch eine Einblutung in dem Bereich festzustellen, wo das rechte Schlüsselbein ansetze. Darüber hinaus habe sie eine Fraktur des linken großen Schildknorpelhorns festgestellt. Das Weichgewebe, welches das Zungenbein umgebe, sei düsterviolett verfärbt gewesen. Rotschwärzliche Verfärbungen des Unterhautfettgewebes hätten sich im Bereich der unteren Brustwirbelsäule, der linken sowie rechten Kniestreckseite, des rechten streckseitigen Unterschenkels sowie des rechten streckseitigen Ellenbogens und des Oberarms befunden. Am daumenseitigen linken Handgelenk habe sich eine schmalstreifige, 5 cm lange Hautverfärbung gezeigt. Die inneren Organe seien ohne besonderen Befund gewesen. Die Sachverständige VVV ist unter Zugrundelegung dieser Feststellungen zu der Einschätzung gelangt, dass durch die Ausübung von komprimierender Gewalt gegen den Hals von G. H. die Luftzufuhr unterbrochen und dadurch der Tod durch Sauerstoffmangel verursacht worden sei. Der Bruch des Schildknorpelhorns sei eine typische Verletzung, welche beim Opfer im Zuge der Ausübung von komprimierender Gewalt gegen den Hals auftrete. Mit voranschreitendem Alter des Opfers werde der für eine solche Fraktur erforderliche Kraftaufwand geringer, weil das Schildknorpelhorn zunehmend verknöchere, weshalb es dann nicht mehr so elastisch sei. Aufgrund der weit vorangeschrittenen Fäulnisveränderungen am Leichnam könne sie jedoch nicht mehr feststellen, ob die Gewalteinwirkung in Gestalt eines Erwürgens oder eines Erdrosselns stattgefunden habe. Die schmalstreifige Hautverfärbung an der vorderen und rechten Halsseite deute auf ein Erdrosseln hin. Die großflächige Verfärbung des Unterhautfettgewebes der rechten Halsseite sowie der Halsmuskulatur lasse hingegen auf ein Erwürgen schließen. Konkurrierende Todesursachen könnten jedenfalls ausgeschlossen werden. Typische Abwehrverletzungen oder andere Hinweise auf einen Kampf habe sie nicht feststellen können. Die Einblutungen der linken sowie rechten Kniestreckseite und des rechten streckseitigen Unterschenkels seien als sturzexponierte Stellen mit einem Sturzereignis vereinbar, nicht jedoch die Einblutungen an der unteren Brustwirbelsäule und am rechten Oberarm. Die schmalstreifige Hautverfärbung am linken Handgelenk weise keine Unterblutung auf, was darauf hindeute, dass die entsprechende Einwirkung nicht zu Lebzeiten erfolgt sei. Die Kammer schließt sich – nach eigener kritischer Prüfung – den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen VVV an. Denn sie sind gut nachvollziehbar und frei von erkennbaren Widersprüchen. Als erfahrene Fachärztin für Rechtsmedizin verfügt die Gutachterin auch über die nötige Sachkunde. o) Die Feststellungen der Kammer zum eigentlichen Tathergang beruhen auf einer Gesamtbetrachtung und –bewertung der nachfolgenden Indizien: (1) G. H. befand sich bis zum Abschluss des Gespräches mit dem Zeugen V. um 13:12 Uhr im Haus in der X Straße 00 in M. . Als der Zeuge V. gegen 16:00 Uhr dort erschien und kurze Zeit später das Haus betrat, stellte er fest, dass G. H. nicht mehr dort war. Zurückgelassen hatte sie ihre Handtasche mit darin enthaltenem Portemonnaie und Mobiltelefon – letzteres trug sie immer bei sich – sowie ihren unverschlossenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen 02. Sie trug zu diesem Zeitpunkt auch nicht ihre Oberkieferprothese, was ihr peinlich war. Die Kammer zieht daraus den Schluss, dass G. H. das Haus nicht freiwillig verließ. (2) Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass G. H. auf dem Grundstück in der X Straße 00 überwältigt wurde. So hat der Zeuge V. im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, dass das Haus in der X Straße 00 entweder über die Haustür oder die rückwärtige Kellertür betreten werden könne. In beiden Fällen benötige man den Hausschlüssel. So ließe sich die Haustür nur Mithilfe des Schlüssels öffnen, selbst wenn sie lediglich zugezogen sei. G. H. habe ihm einen Ersatzschlüssel für das Haus überlassen. Gleichwohl sei es ihm am 05.07.2023 nicht möglich gewesen, das Haus über die Haustür zu betreten, weil von innen der Schlüssel von G. H. gesteckt habe. Die Haustür sei lediglich zugezogen, aber nicht abgeschlossen gewesen. Eine Türklingel sei nicht vorhanden gewesen. Nachdem auf sein Klopfen und seine Anrufe auf ihr Mobiltelefon keine Reaktion erfolgt sei, habe er sich mit seinem Schlüssel über die Kellertür Zugang zum Haus verschafft. Die Kammer hält seine Aussage auch insoweit für glaubhaft. Unter Berücksichtigung weiterer denkbarer Szenarien hält die Kammer es für möglich, dass G. H. überwältigt und zurück in das Haus gedrängt wurde, als sie gerade dabei war, aussortierte Gegenstände zu ihrem Pkw oder zur Mülltonne zu bringen. Hierfür spricht, dass der Pkw nicht verschlossen war und ihr Autoschlüssel fehlte. Auf eine Mitnahme ihres Haustürschlüssels könnte sie beim Verlassen des Hauses bewusst verzichtet haben, weil die Haustür geöffnet bleiben sollte. Später könnte sie von selbst zugefallen oder vom Täter geschlossen worden sein. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass G. H. die Haustür auf ein Klopfen hin öffnete und anschließend im Eingangsbereich ihres Hauses überwältigt wurde. Zwar galt sie als vorsichtig, doch könnte sie in Anbetracht der Uhrzeit von einem Interessenten für das Grundstück oder dem Besuch eines Nachbarn ausgegangen sein. So hat der Zeuge V. bekundet, dass sich G. H. bei Dunkelheit zwar immer Begleitung gewünscht, sich jedoch tagsüber sicherer gefühlt habe. Der überdachte und mit blickdichten Scheiben ausgestattete Eingangsbereich hat es nicht ermöglicht, sich vorab Gewissheit über die Identität des Besuchers zu verschaffen. Im Rahmen des Angriffs könnte sie gestürzt sein, was die von der Sachverständigen VVV festgestellten Einblutungen an den sturzexponierten Stellen wie der linken sowie rechten Kniestreckseite und des rechten streckseitigen Unterschenkels erklären würden. Diese könnten jedoch ebenso gut im Falle einer späteren Tötung am Auffindeort des Leichnams entstanden sein. Ausschließen kann die Kammer hingegen, dass dem Übergriff des Angeklagten ein Streitgespräch mit G. H. vorausgegangen war, was der Verteidiger im Rahmen seines Schlussvortrags als Hilfserwägung vorgebracht hat. So hat der Zeuge V. überzeugend bekundet, dass sie sich nach den Ereignissen vom 18.03.2021 unter keinen Umständen mehr mit dem Angeklagten getroffen hätte. Sie habe fürchterliche Angst vor ihm gehabt. Dies war dem Angeklagten auch bekannt. So hat der Zeuge T. eindrücklich den Ablauf des Notartermins im September 2022 geschildert, der den Verkauf des im Miteigentum der Eheleute H. stehenden Hauses in der Q. Straße 00 in M. zum Gegenstand hatte. So habe er sich auf Wunsch von G. H. mit ihr auf einem Parkplatz getroffen, der in der Nähe des Notars gelegen habe. Gemeinsam sei man dann zum Termin gegangen. Die Stimmung sei angespannt gewesen. Nach Leistung der Unterschrift habe er sie wieder zu ihrem Pkw bringen müssen. Auch war dem Angeklagten nicht verborgen geblieben, dass G. H. nach der Trennung großen Wert darauf legte, ihre neue Anschrift ihm gegenüber geheim zu halten. Denn andernfalls hätte er sich nicht bei den gemeinsamen Enkelkindern nach der Adresse von G. H. erkundigt. Vor diesem Hintergrund hält die Kammer es für fernliegend, dass der Angeklagte G. H. am 05.07.2023 an einem Ort aufgesucht hat, an dem sie nicht mit seinem Erscheinen rechnete und dabei die Erwartung hegte, dass sie sich auf ein Gespräch mit ihm einlassen würde. (3) Des Weiteren ist die Kammer davon überzeugt, dass der Übergriff auf dem Grundstück in der X Straße 00 in M. zwischen 13:15 und 13:36 Uhr stattfand. Diese Feststellung beruht auf der glaubhaften Aussage des Zeugen ZZZ, einem Bewohner der Nachbarhäuser. Dieser hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, dass er zusammen mit seiner Frau und seinen beiden Kindern in der X Straße 00 in M. wohne. Sein Haus befinde sich von der X Straße 00 aus gesehen schräg gegenüber auf der anderen Straßenseite. Er könne von zu Hause aus arbeiten und habe deshalb ein kleines Büro unter dem Dach. Bevor seine Frau von ihrer Arbeitsstelle aus losfahre, melde sie sich bei ihm, damit er das Essen vorbereiten und den Küchentisch decken könne. Am 05.07.2023 habe sie ihm um 13:14 Uhr über WhatsApp ein Symbolbild von einem Auto geschickt, welches er so verstanden habe, dass sie jetzt losfahre. Er sei dann nach unten in die Küche gegangen. Ein Radio oder einen Fernseher habe er nicht eingeschaltet. Denn er telefoniere berufsbedingt ziemlich viel und sei dann froh, wenn er mal einen Augenblick Ruhe habe. Plötzlich habe er jedoch eine Serie von Hilfeschreien gehört. Die Richtung, aus der die Rufe gekommen seien, habe er nicht mit Gewissheit feststellen können. Es seien mehr als 2 Hilferufe gewesen. Es habe sich um eine helle Stimme gehandelt, weshalb er davon ausgegangen sei, dass die Rufe von einer Frau oder einem größeren Kind kämen. Der Tonfall sei für ihn alarmierend gewesen und habe sich deutlich von den sonst üblichen Geräuschen in dieser Straße unterschieden. Zwar könne er nicht ausschließen, dass auch mal Kinder, wenn sie zusammenspielen würden, um Hilfe schreien. Allerdings habe er Hilfeschreie wie jene, die er am 05.07.2023 wahrgenommen habe, in der X Straße noch nicht gehört. Er habe sich aus diesem Grund vergewissern wollen. Deshalb habe er zunächst die zum Außenbereich führende Tür in der Küche geöffnet, aber nichts mehr gehört. Anschließend sei er in das Wohnzimmer gegangen. Dort habe er durch das linke Fenster in Richtung des Hauses in der X Straße 00 geschaut. Danach habe er durch das vordere Fenster zum direkt gegenüberliegenden Haus und noch durch das rechte Fenster gesehen. Weil er nichts Außergewöhnliches habe feststellen können, sei er zurück in die Küche gegangen. Dort habe er das Küchenfenster in die Kippstellung gebracht. Als seine Frau eingetroffen sei, habe er durch einen Blick auf die Ofenuhr festgestellt, dass es 13:36 Uhr gewesen sei. Er lebe seit 2010 in der X Straße. Zwar werde diese aufgrund des Zuzugs von Familien zunehmend belebter, sei aber alles in allem noch immer sehr ruhig. Durchgangsverkehr sei nicht vorhanden. In der Zeit zwischen 13:15 Uhr und 13:36 Uhr sei es für gewöhnlich besonders ruhig, weil die Erwachsenen arbeiten würden und die Kinder erst nach und nach aus der Schule nach Hause kämen. Die Aussage des Zeugen war detailliert, gut nachvollziehbar und frei von erkennbaren Widersprüchen. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung auch Lichtbilder vorgelegt, welche gemeinsam in Augenschein und anschließend als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen worden sind. Auf diese Lichtbilder wird nach Maßgabe von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Auf ihnen ist die Lage seines Hauses im Verhältnis zur X Straße 00 sowie die Perspektive, wenn man aus dem linken Wohnzimmerfenster und dem Küchenfenster schaut, zu erkennen. Die Kammer konnte dadurch nachvollziehen, dass es dem Zeugen möglich war, vom linken Wohnzimmerfenster aus auf das Haus in der X Straße 000 zu blicken. Der Zeuge hat hierzu nachvollziehbar ergänzt, dass es ihm von dort nicht möglich war, die Einfahrt zum Grundstück X Straße 00 sowie den seitlich angeordneten Hauseingangsbereich einzusehen. Die Grundstückseinfahrt sei lang genug gewesen, um zwei Pkw dort abzustellen. Ferner hat der Zeuge noch einen Grundriss seines Hauses vorgelegt, welcher ebenfalls in Augenschein und als Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen worden ist. Aus diesem geht hervor, dass das Wohnzimmer zur Straße hin und der Küchen- und Esszimmerbereich dahinter angeordnet ist. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussage wird auch nicht durch den Umstand entkräftet, dass der Zeuge im Rahmen seiner ersten Vernehmung durch die Polizei, welche ihm vorgehalten worden ist, gesagt hat, dass das Haus aufgrund der geöffneten Fenster hellhörig gewesen sei, während er im Rahmen seiner Vernehmung durch das Gericht bekundet hat, dass die Fenster seines Hauses zum Zeitpunkt der Rufe geschlossen gewesen seien. Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Zeuge im Rahmen seiner gerichtlichen Vernehmung, welche 7 Monate später stattgefunden hat, sich in Bezug auf dieses Detail schlicht falsch erinnert hat. So hat der Zeuge auf den entsprechenden Vorhalt selbst angegeben, dass seine ursprüngliche Aussage aufgrund der damals noch frischen Erinnerung richtig gewesen sein müsse. Die Schlussfolgerung der Kammer, dass der Übergriff auf G. H. zwischen 13:15 Uhr und 13:36 Uhr stattfand, wird auch nicht durch die Aussagen der Zeugen DDDD JJ., BBBB JJ., XXX und AAAA in Zweifel gezogen. Im Einzelnen: Die 81 Jahre alte Zeugin DDDD JJ. hat im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Kammer ausgesagt, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zeugen BBBB JJ., in der X Straße 00 in M. und damit direkt neben dem Haus in der X Straße 00 wohne. Am Nachmittag des 05.07.2023 sei sie in die oberste Etage gegangen und habe das Dachschrägenfenster geöffnet. Dieses mache beim Öffnen immer Geräusche. Auf dem Nachbargrundstück in der X Straße 00 habe ein Mann gestanden, der zu ihr hochgeschaut habe. Daraufhin habe sie das Fenster umgehend wieder geschlossen, da sie nicht gewollt habe, dass er sie für neugierig halte. Ihr Ehemann habe sich zu diesem Zeitpunkt noch in seinem Zimmer befunden, wo er sich immer zum Schlafen hinlege. Sie sei dann alleine nach unten gegangen und habe den Fernseher angemacht. Sie habe sich „Bares für Rares“ angeschaut. Auf welchem Kanal die Sendung gelaufen sei, wisse sie nicht mehr. Nach etwa 1 1/2 Stunden sei dann der Lebensgefährte von G. H. erschienen. Nachdem der Zeugin das untere Lichtbild auf Bl. 48 d.A. (Blick auf die Einfahrt X Str. 00 von der Straße aus) vorgehalten worden ist, hat diese erklärt, dass der Mann hinter der Hausecke gestanden habe, an der das auf dem Lichtbild erkennbare Regenrohr entlanglaufe. Die Kammer vermochte auf der Grundlage dieser Schilderung keine Feststellungen zu treffen. Denn es sind verschiedene Widersprüche zu den vorrangegangenen Vernehmungen der Zeugin durch die Polizei festgestellt worden, welche die Zeugin auf entsprechenden Vorhalt nicht erklären konnte. Im Einzelnen: Bei ihrer ersten Vernehmung am 05.07.2023 hatte die Zeugin noch ausgesagt, dass der Mann, den sie auf dem Grundstück X Straße 00 gesehen hatte, geraucht habe. Bei den nachfolgenden Vernehmungen hat sie dies verneint. Bei ihren drei durch die Polizei durchgeführten Vernehmungen am 05.07. (früher und später Abend) und 06.07.2023 hat die Zeugin DDDD JJ. erklärt, dass der Mann eine Glatze mit grauem Haarkranz gehabt habe. Bei ihrer zweiten Vernehmung am 05.07.2023 hat die Zeugin noch ergänzt, dass die Haare kurz geschnitten und aufgrund des Windes etwas durcheinander gewesen seien. In ihrer Vernehmung durch die Kammer hat die Zeugin dann ausgesagt, dass der Mann lichtes, zur Seite gekämmtes Haar getragen habe. Bei ihrer zweiten Vernehmung am 05.07.2023 durch die Polizei hat die Zeugin die Kleidung des Mannes wie folgt beschrieben: lange Hose, helles, etwas gemischtes Herrenhemd mit kurzen Ärmeln. Bei ihrer Vernehmung am 06.07.2023 sowie ihrer Vernehmung durch die Kammer hat die Zeugin angegeben, dass sie die Kleidung des Mannes nicht beschreiben könne. Auf die Frage, ob sie den Angeklagten kenne, hat die Zeugin DDDD JJ. bei ihrer zweiten Vernehmung vom 05.07.2023 ausgesagt, dass sie diesen zwar kenne, aber seit 15 Jahren nicht mehr gesehen habe. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 06.07.2023 hat die Zeugin erklärt, dass sie den Angeklagten seit 20 Jahren nicht mehr gesehen habe. Auf die entsprechende Frage des Gerichts hat die Zeugin dann ausgesagt, dass sie den Angeklagten seit 30 Jahren nicht mehr gesehen habe. Bei ihrer zweiten Vernehmung vom 05.07.2023 durch die Polizei hat die Zeugin ausgesagt, dass ihr Ehemann oben bis 15:30 Uhr geschlafen habe und anschließend heruntergekommen sei. Sie sei dann um 15:45 Uhr nach oben gegangen, um zu lüften. Bei dieser Gelegenheit habe sie das Dachflächenfenster geöffnet. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 06.07.2023 hat die Zeugin erklärt, dass sie das Fenster um 15:30 Uhr geöffnet habe. Bei ihrer Vernehmung vom 18.07.2023 hat die Zeugin dann erklärt, dass das Öffnen des Fensters vor 15:00 Uhr stattgefunden haben könne. In ihrer Vernehmung vor der Kammer hat die Zeugin wiederum erklärt, dass sie zur Uhrzeit gar keine Angaben machen könne. Allerdings habe ihr Mann sich noch in seinem Zimmer aufgehalten, in dem er immer schlafe, als sie das Dachschrägenfenster geöffnet habe. Bei ihren beiden Vernehmungen durch die Polizei am 05.07.2023 hat die Zeugin DDDD JJ. erklärt, dass sie gegen 16:00 Uhr den Schrei einer Frau gehört habe. Es habe sich nicht um einen Hilfeschrei gehandelt. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung vom 06.07.2023 hat die Zeugin dann erklärt, dass sie zwischen 15:40 Uhr und 15:45 Uhr den Schrei von Kindern gehört habe. Sie habe damals vermutet, dass G. H. ihre Enkelkinder mitgebracht habe. Während ihrer Vernehmung durch die Kammer hat die Zeugin trotz mehrfacher Nachfrage vehement geleugnet, bei ihren polizeilichen Vernehmungen überhaupt von einem Schrei gesprochen zu haben. Aufgrund der fehlenden Aussagekonstanz und der zahlreichen Widersprüche hält die Kammer die Aussage der Zeugin DDDD JJ. für nicht glaubhaft. Abgesehen davon lassen sich die Wahrnehmungen der Zeugin DDDD JJ. auch nicht mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen vereinbaren. So haben die Zeugen CC und V. glaubhaft ausgesagt, dass G. H. ihre Oberkieferprothese um 15:30 Uhr beim Dentallabor TTT in UUU abholen wollte. Ausweislich der in Augenschein genommenen Übersichtskarte beträgt die Entfernung zwischen der X Straße 00 in M. und dem Dentallabor am CCCC 00 in UUU 23 km bzw. 23 Fahrminuten, wie auch die Zeugin KOKin QQQ bestätigt hat. Es ist deshalb anzunehmen, dass G. H. um kurz nach 15:00 Uhr das Haus in der X Straße 00 verlassen hätte, um zu dem Dentallabor zu fahren. Da sich ihre Handtasche beim Eintreffen von dem Zeugen V. gegen 16:00 Uhr noch immer auf dem Dachboden befand, zieht die Kammer den Schluss, dass G. H. nicht mehr dazu kam, das Haus zu verlassen, um zu dem Dentallabor zu fahren, weil sie ansonsten ihre Handtasche mit dem darin befindlichen Mobiltelefon sowie dem Portemonnaie mitgenommen hätte. Da sich G. H. für das Fehlen ihrer Oberkieferprothese schämte, ist auch die Annahme fernliegend, dass sie den Termin um 15:30 Uhr vergaß. Aufgrund dieser Erwägungen muss sich der Übergriff vor 15:10 Uhr zugetragen haben. Die von der Zeugin DDDD JJ. gegenüber der Polizei geäußerten Zeitangaben beziehen sich jedoch weit überwiegend auf einen Zeitraum zwischen 15:30 und 16:00 Uhr. Nur bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 18.07.2023 hat die Zeugin ausgesagt, dass sie das Dachschrägenfenster auch schon vor 15:00 Uhr geöffnet haben könnte. Eine weitere Eingrenzung ist nicht erfolgt. Im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer hat sich die Zeugin dann außerstande gesehen, eine zeitliche Einordnung vorzunehmen. Weil die Zeugin weder angeben konnte, auf welchem Kanal sie „Bares für Rares“ geschaut noch was sie sich davor angesehen hat, konnte auch insoweit keine weitere zeitliche Einordnung erfolgen. Der Zeuge BBBB JJ. hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, dass er am 05.07.2023 bei offenem Fenster in der Essecke gesessen und in seinem Laptop gelesen habe. Er habe dann einen Schrei gehört. Dies sei jedoch kein Hilfeschrei, sondern ein Begrüßungs- oder Abschiedsschrei einer Frau gewesen. Seine Frau habe ihm später erzählt, dass dies gegen 15:30 Uhr hätte gewesen sein müssen. Er gehe davon aus, dass seine Frau in dieser Zeit „Bares für Rares“ geschaut habe, weil sie das immer mache. Ob sie ebenfalls den Schrei gehört habe, wisse er nicht. Die Kammer vermochte auf der Grundlage dieser Schilderung ebenfalls nicht festzustellen, dass der von dem Zeugen BBBB JJ. wahrgenommene Begrüßungs- oder Abschiedsschrei einer Frau mit dem Übergriff auf G. H. in Verbindung steht. Die Uhrzeit und der Umstand, dass es sich nicht um einen Hilfeschrei gehandelt haben soll, sprechen dagegen. Ferner hat die Kammer im Rahmen der Vernehmung des BBBB JJ. den Eindruck gewonnen, dass dessen Hörfähigkeit stark eingeschränkt ist. So hat der Zeuge nur in Schreilautstärke vorgetragene Fragen verstanden. Die Frage der Kammer, ob er zu Hause Hörgeräte trage, hat dieser verneint. Vor diesem Hintergrund muss die Kammer davon ausgehen, dass die Fähigkeit des Zeugen, Geräusche wahrzunehmen und einzuordnen, stark vermindert ist. Abgesehen davon hat der Zeuge BBBB JJ. auch noch bekundet, dass er aufgrund der Hecke zum Nachbargrundstück nichts habe sehen können. Hinzu kommt, dass seine zeitliche Einordnung auf der Angabe seiner Frau beruht. Diese hat im Rahmen ihrer Vernehmung jedoch selbst starke Unsicherheiten im Hinblick auf die zeitliche Einordnung des Geschehens gezeigt. Abgesehen davon ergeben sich auch Widersprüche zur Aussage der Zeugin DDDD JJ.. So hat diese im Rahmen ihrer Vernehmung durch die Kammer ausgesagt, dass sie nach dem Öffnen des Dachschrägenfensters allein nach unten gegangen sei und sich dort „Bares für Rares“ angeschaut habe. Ihr Mann habe sich zu diesem Zeitpunkt noch oben in seinem Zimmer befunden, in dem er immer schlafe. Außerdem hat die Zeugin DDDD JJ. ausgesagt, dass die Terrassentür geschlossen gewesen sei. Die Zeugin XXX hat im Rahmen ihrer Vernehmung ausgesagt, dass sie am 05.07.2023 zum Supermarkt in M. gefahren sei. Weil sie links habe abbiegen wollen, habe sie zunächst den Gegenverkehr durchlassen müssen. Dabei sei ihr ein bronzefarbener Mercedes A-Klasse entgegengekommen. Die darinsitzende Person habe die Hand zum Gruß erhoben. Sie habe sofort gedacht, dass dies G. H. sei. Da sei sie sich auch noch heute ziemlich sicher. Die Begegnung habe sich zwischen 15:30 Uhr und 15:45 Uhr ereignet. Dies wisse sie deshalb, weil sie vorher einen Termin bei der Fußpflege gehabt habe. Dieser sei um 15:00 Uhr gewesen und die Praxis nur 5 Minuten entfernt. Sie kenne G. H., weil sie mit deren Schwester, der Zeugin U., befreundet sei. Auf den Vorhalt, dass die Zeugin XXX im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 06.07.2023 ausgesagt habe, dass ihr Termin bei der Fußpflege um 16:00 Uhr gewesen sei und die vermeintliche Begegnung mit G. H. um 16:45 Uhr stattgefunden habe, hat die Zeugin erklärt, nochmal bei der Fußpflegepraxis nachfragen zu wollen. Mit Schreiben vom 01.03.2023 hat sie eine Auskunft der Fußpflegepraxis und einen Kassenzettel vom EEEEMarkt eingereicht. Die Unterlagen sind in der Hauptverhandlung verlesen worden. Aus der Bescheinigung der Fußpflegepraxis ergibt sich, dass die Zeugin XXX am 05.07.2023 von 16:00 Uhr bis 16:30 Uhr bei der Fußpflege war. Dem Kassenzettel ist zu entnehmen, dass die Zeugin XXX ihren Einkauf im EEEEMarkt um 17:11 Uhr bezahlte. Die von ihr geschilderte Begegnung mit G. H. kann sich somit nur zwischen 16:30 Uhr und 17:11 Uhr ereignet haben. Dies ist jedoch nicht glaubhaft. Denn der Zeuge V. hat überzeugend bekundet, dass er – wie mit G. H. verabredet – gegen 16:00 Uhr an der Anschrift X Straße 00 in M. gewesen sei. Dort habe er den Pkw von ihr gesehen. G. H. sei nicht vor Ort gewesen. Die Kammer hält es vor diesem Hintergrund nicht für möglich, dass G. H. der Zeugin XXX am 05.07.2023 zwischen 16:30 Uhr und 17:11 Uhr mit ihrem Pkw entgegenkam. Dagegen spricht auch, dass G. H. ihre Handtasche samt Portemonnaie und Mobiltelefon auf dem Dachboden in der X Straße 00 zurückgelassen hatte. Abgesehen davon ist die Kammer davon überzeugt, dass sich G. H. ohne ihre Oberkieferprothese nicht in die Öffentlichkeit begeben hätte. Gegen einen Übergriff zwischen 13:15 und 13:36 Uhr spricht schließlich auch nicht die Aussage des Zeugen AAAA, einem Nachbar des Grundstücks X Straße 00. Dieser hat ausgesagt, dass er am 05.07.2023 spät aufgestanden sei. Anschließend hätten seine Frau und er ausführlich gefrühstückt, die nötige Hausarbeit erledigt und schließlich ausführlich Zeitung gelesen. Im Anschluss habe seine Frau ihm die Haare geschnitten. Die Kleidung, die er dabei getragen habe, habe er anschließend abgebürstet und zum Ausschütteln im Bereich des Nebeneingangs aufgehängt. Anschließend sei er duschen gegangen und habe sich danach neue Kleidung angezogen. Im Laufe des Tages habe er dann irgendwann die am Nebeneingang aufgehängte Kleidung draußen ausgeschüttelt. Dabei habe er 2 Personen im Garten des Grundstücks X Straße 00 beobachtet. Es habe sich um einen ca. 1,80 m großen Mann mit schlanker Figur, schmalem Gesicht und kurzgeschnittenen weißblonden Haaren ohne freie Stelle gehandelt. Die Frau sei etwas kleiner und kräftiger gewesen. Er habe die Frau von hinten und von der Seite gesehen. Eine Hand habe sie sich nicht vor den Mund gehalten. Das Alter der Personen habe im mittleren Bereich, zwischen 35 und 70 Jahren gelegen. Beide hätten sich zunächst im Bereich des Gartenzaunes aufgehalten und seien anschließend ruhig auf dem Plattenweg in Richtung Haus gegangen. Er habe damals angenommen, dass es sich um Interessenten handele, die sich das Grundstück anguckten. Daher habe er seiner Beobachtung zunächst auch keine besondere Bedeutung beigemessen. G. H. sei ihm nicht bekannt. Auch nach Sichtung eines Lichtbildes von ihr in der Presse sei er nicht in der Lage, zu beurteilen, ob es sich bei der Frau, die er gesehen habe, um G. H. gehandelt habe. Am 04.07.2023 habe im Garten des Hauses in der X Straße 00 eine Person, die etwas kräftiger gewesen sei, den Rasen gemäht. Der Mann, den er am 05.07.2023 gesehen habe, sei nicht mit diesem identisch. Im Nachhinein habe er ermittelt, dass er am 05.07.2023 zwischen 15:00 Uhr und 15:45 Uhr einkaufen und beim Fleischer gewesen sei. Zwischen 17:04 und 17:45 Uhr habe er ein Telefongespräch geführt. Seine Frau schneide ihm immer zwischen 13:00 Uhr und 14:00 Uhr die Haare. Er gehe deshalb davon aus, dass er seine Beobachtung zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr, zwischen 15:45 Uhr und 17:04 Uhr oder – mit etwas geringerer Wahrscheinlichkeit – nach 17:45 Uhr gemacht habe. Die Zeiträume zwischen 15:45 Uhr und 17:04 Uhr und nach 17:45 Uhr können aus Sicht der Kammer aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen V. und CC für einen entsprechenden Übergriff auf G. H. ausgeschlossen werden, da diese sich – sofern sie nicht angegriffen worden wäre – um kurz nach 15:00 Uhr mit ihrem Pkw und ihrer Handtasche auf den Weg zum Dentallabor nach UUU gemacht hätte. Abgesehen davon war der Zeuge V. bereits gegen 16:00 Uhr vor Ort und machte – obwohl er sich ebenfalls im Garten des Hauses in der X Straße 00 aufhielt, keine Beobachtungen, welche mit jenen des Zeugen AAAA übereinstimmen. Der Zeuge AAAA hat wiederum ausgeschlossen, dass es sich bei dem Mann um den Zeugen V. gehandelt habe, der am Vortag in der X Straße 00 den Rasen gemäht hatte. Die Kammer hat sich mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass sich G. H. in dem ebenfalls vom Zeugen AAAA angegebenen Zeitraum zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr mit einer Person, die aufgrund ihrer äußeren Beschreibung weder mit dem Angeklagten noch mit dem Zeugen V. übereinstimmt, im Garten des Hauses in der X Straße 00 aufhielt. Hierbei könnte es sich um einen Kaufinteressenten oder eine Person, die sich zunächst als Kaufinteressent ausgab, gehandelt haben. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen V., PPP und CC erscheint es der Kammer jedoch fernliegend, dass G. H. einem vermeintlichen Interessenten ohne ihre Oberkieferprothese – und ohne sich – wie der Zeuge AAAA bekundet hat – eine Hand bzw. ein Tuch vor den Mund zu halten – das Grundstück gezeigt hätte. Sollte sich der Mann nicht als Kaufinteressent ausgegeben haben, wäre nicht nachvollziehbar, warum G. H. mit ihm ruhig bis zum Gartenzaun und wieder zurückgegangen sein sollte. Es bleibt die Möglichkeit, dass es sich bei der Frau nicht um G. H., sondern um eine fremde, bislang nicht identifizierte Person handelte. Dass sich am 05.07.2023 zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr zwei bislang unbekannte Personen auf dem Grundstück in der X Straße 00 aufhielten, wird durch keine weiteren Beweise belegt. Sollte dies gleichwohl der Fall gewesen sein, hätten diese Personen aus Sicht der Kammer mit der Tötung von G. H. nichts zu tun. Denn das Ergebnis der Beweisaufnahme spricht dagegen. (4) Der Angeklagte befand sich nach Verlassen der ZZ.-Filiale am 05.07.2023 gegen 12:20 Uhr in einer Entfernung von um 4 km und etwa 8 Fahrminuten in der X Straße 00 in M. . Durch das Gespräch mit I. L war ihm bekannt, dass sich G. H. dort am 05.07.2023 aufhalten wollte. Die Kammer zieht daraus den Schluss, dass es dem Angeklagten möglich war, bis 13:15 Uhr in die X Straße 00 zu fahren und sich – etwa anhand des auf dem Grundstück geparkten Pkws von G. H. – davon zu überzeugen, dass diese tatsächlich vor Ort war. Seiner Einlassung, dass er sich nach seinem Besuch der ZZ.-Filiale beim PPPP Haus in M. und gegen 13:00 Uhr bei einer Tankstelle in EEE. aufgehalten habe, folgt die Kammer nicht. Diese schriftlich vorbereitete Einlassung erfolgte erstmalig am letzten Verhandlungstag nach Erhebung der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Beweise (dazu weiter unten). Nachfragen oder Vorhalte wurden nicht zugelassen. Sie wird widerlegt durch die nachfolgende Beweiswürdigung der Kammer. (5) Die Kammer ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte die noch lebende und gefesselte oder bereits getötete G. H. in den Kofferraum seines vor dem Haus abgestellten Pkw YY. mit dem amtlichen Kennzeichen 01 verbrachte, der hierfür in der Einfahrt abgestellt worden war. Die Überzeugung beruht auf der Vernehmung der Zeugen RBe GGGG, KHK HHHH, PHK IIII und KHK JJJJ sowie auf der Anhörung der Sachverständigen KKKK vom Landeskriminalamt NRW zum Inhalt ihres Gutachtens vom 22.01.2024 sowie der Anhörung des Sachverständigen MMMM vom Landeskriminalamt NRW zum Inhalt seiner Gutachten vom 31.10.2023 und 17.01.2024. (a) Der Zeuge JJJJ hat ausgesagt, dass er den Pkw des Angeklagten mit dem amtlichen Kennzeichen 01 am 13.07.2023 bei der Firma MMMM in NNNN im Rahmen der polizeilichen Spurensicherung untersucht habe. Dabei habe er einen Einmaloverall, Füßlinge und Handschuhe getragen. Der im Kofferraum liegende Weidezaun sei zunächst von ihm entfernt worden. Der Kofferraumboden sei mit 5 Fußmatten ausgelegt gewesen. Diese habe er ebenfalls herausgenommen. Anschließend habe er die Fußmatten, den Kofferraumboden, die linke und rechte Kofferraumverkleidung (innen) sowie die Rückseite der hinteren Rücksitzbank arealweise mit jeweils einer Folie abgeklebt, diese anschließend auf eine transparente Trägerfolie geklebt und asserviert. Anschließend habe er die Plastikschienen der Kofferraumladekante, die innere Seitenverkleidung aus Plastik sowie die Rückseite des mittleren Sitzes der Rückbank, welche ebenfalls aus Plastik sei, mit Bakterietten abgerieben, um mögliche DNA-Anhaftungen zu sichern. Auch die Darstellung des Zeugen JJJJ war nachvollziehbar, frei von erkennbaren Widersprüchen und damit glaubhaft. Die Anordnung der Fußmatten im Kofferraum folgt aus einem Lichtbild, welches Bestandteil der von dem Zeugen JJJJ in der Hauptverhandlung übergebenen und zu Protokoll sowie in Augenschein genommenen Lichtbildmappe ist und auf das wegen Einzelheiten nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Dieses zeigt die Heckansicht des Pkws des Angeklagten bei geöffneter Kofferraumklappe. Der Kofferraum selbst ist bis auf die Fußmatten leer. Die braune Fußmatte (Ass-Nr. 41; auf dem Lichtbild gekennzeichnet mit der Nr. 1) befindet sich auf der Fahrerseite. Ihre Längsseite deckt den Bereich zwischen der Rückseite der Rücksitzbank und der Ladekante ab. Die graue Fußmatte (Ass.-Nr. 42; auf dem Lichtbild gekennzeichnet mit der Nr. 2) befindet sich auf Höhe der Mittelkonsole. Die graue Fußmatte mit Elefantenmotiv (Ass-Nr. 43; auf dem Lichtbild gekennzeichnet mit der Nr. 3) befindet sich auf der Beifahrerseite. Die beiden zuletzt genannten Fußmatten schließen bündig zur Rückseite der Rücksitzbank ab, reichen jedoch nicht bis zur Ladekante. Eine weitere graue Fußmatte (Ass-Nr. 44; auf dem Lichtbild gekennzeichnet mit der Nr. 4) ist rechts neben der braunen Fußmatte entlang der Ladekante angeordnet. Die braune Fußmatte mit Herz- und Igelmotiv (Ass-Nr. 45; auf dem Lichtbild gekennzeichnet mit der Nr. 5) befindet sich auf der Beifahrerseite und überdeckt teilweise die beiden grauen Fußmatten (Ass-Nr. 42 und 44) sowie die graue Fußmatte mit Elefantenmotiv (Ass-Nr. 43). (b) Die Zeugin GGGG hat im Rahmen ihrer Vernehmung ausgesagt, dass der Leichnam von G. H. am 17.07.2023 im Rahmen der Obduktion gemeinsam von ihr und den Rechtsmedizinern entkleidet worden sei. Hierfür sei die Kleidung aufgeschnitten worden. Anschließend habe sie die Kleidung in Tüten verpackt und später im Trockenschrank aufgehängt. Auch ihre Aussage war gut nachvollziehbar und glaubhaft. (c) Die Sachverständige KKKK hat ausgeführt, dass der Leichnam von G. H. mit einer jeansartigen Hose (Ass-Nr. 204) bekleidet gewesen sei. Diese habe überwiegend aus spurenfreundlichen Baumwollfasern bestanden, welche – jeanstypisch – indigoblau gefärbt gewesen seien. Auf den Folien, mit denen die braune Fußmatte (Ass-Nr. 41), die graue Fußmatte (Ass-Nr. 42) und die graue Fußmatte mit Elefantenmotiv (Ass-Nr. 43) aus dem Kofferraum des Pkws des Angeklagten abgeklebt worden seien, hätten sich mindestens 463 Faserspuren befunden, die materialidentisch zu den indigoblauen Baumwollfasern der Hose des Opfers seien. An den Folien 26 bis 29, mit denen die Seitenverkleidung des Kofferraums des Pkws des Angeklagten abgeklebt worden sei (Ass-Nr. 46), hätten sich mindestens 23 Faserspuren befunden, die materialidentisch zu den blauen Baumwollfasern der Hose des Opfers seien. Auf den Folien 30 bis 35, mit denen die Rückseite der Rücksitzbank des Pkws des Angeklagten abgeklebt worden sei (Ass-Nr. 46), hätten sich mindestens 87 Faserspuren befunden, die materialidentisch zu den blauen Baumwollfasern der Hose des Opfers seien. Auf der Folie, mit der die Sitzfläche des Beifahrersitzes abgeklebt worden sei (Ass-Nr. 336), hätten sich 13 Faserspuren befunden, die materialidentisch zu den blauen Baumwollfasern der Hose des Opfers seien. Ferner hat die Sachverständige KKKK ausgeführt, dass der Leichnam von G. H. mit einem beige-grau melierten T-Shirt mit einem Herz /Anker-Aufdruck im Schulterbereich (Ass-Nr. 202) bekleidet gewesen sei, auf dem sich Fremdfasern in Gestalt von roten Polyesterfasern befunden hätten. Dass sich diese Fremdfasern sowohl auf der Innen- als auch auf der Außenseite des T-Shirts befunden hätten, deute darauf hin, dass die Antragung im Lebensbereich des Opfers stattgefunden habe, etwa indem das T-Shirt gemeinsam mit einem spurenfreundlichen Kleidungsstück mit rotem Polyesterfaseranteil gewaschen wurde. Denkbar sei aber auch eine andere Form der Antragung, zumal das T-Shirt hochgerutscht gewesen sei, als man den Leichnam von G. H. gefunden habe. Auf den Folien, mit denen die graue Fußmatte (Ass-Nr. 42) sowie die graue Fußmatte mit Elefantenmotiv (Ass-Nr. 43) abgeklebt worden seien, hätten sich mindestens 4 Faserspuren befunden, die materialidentisch zu den roten Polyesterfasern auf dem T-Shirt des Opfers seien. Es sei anzunehmen, dass ein Faserübertrag von viel zu wenig und somit vom T-Shirt auf die Fußmatten stattgefunden habe. Soweit sie festgestellt habe, dass ein Abgleich ergeben habe, dass die Fasern materialidentisch seien, bedeute dies, dass sie sich gleich verhalten würden. Daraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Fasern zur selben Quelle gehörten. Sie seien lediglich gruppenidentisch. Auffällig sei aus ihrer Sicht die Konzentration und die Anzahl der übertragenen indigoblauen Baumwollfasern auf 3 der 5 Fußmatten sowie der daran angrenzenden Rückseite der Rücksitzbank im Kofferraum. Die Konzentration der Fasern auf diesen Bereich lasse darauf schließen, dass die Übertragung erst vor kurzer Zeit stattgefunden haben müsse. Läge die Übertragung schon längere Zeit zurück, wäre zu erwarten, dass sich durch das Aus- und Einräumen von Gegenständen die übertragenen Fasern weiter im Kofferraum verteilt hätten. In diesem Fall wären auch indigoblauen Baumwollfasern auf den beiden anderen Fußmatten (Ass-Nr. 44, 45) zu erwarten gewesen. In diesem Kontext ist die Einlassung des Angeklagten zu berücksichtigen, wonach er das Fahrzeug vornehmlich zu landwirtschaftlichen Zwecken nutze und auf den Fußmatten im Kofferraum auch schon tote Schafe von der Weide nach Hause transportiert habe. Sollte der Angeklagte etwa im August 2022 oder auch zu einem anderen Zeitpunkt Kleidung von G. H. in den Kofferraum seines Fahrzeugs gelegt haben, wäre zu erwarten, dass sich die dabei übertragenen Fasern stärker im Kofferraum verteilt hätten und nicht in einem Areal konzentriert wären. Die Sachverständige KKKK hat ferner ausgeführt, dass die hohe Übertragungsrate von indigoblauen Baumwollfasern darauf schließen lasse, dass auf dem Jeansstoff ein gewisses Gewicht gelegen haben müsse. Wäre die Kleidung lediglich in den Kofferraum gelegt worden, wäre eine geringere Übertragungsrate zu erwarten gewesen. Auf eine Reibung des Stoffes auf der Fußmatte komme es dagegen weniger an. Dass umgekehrt an der Kleidung von G. H. keine Fasern der Fußmatten gefunden worden seien, liege daran, dass diese spurenunfreundlich seien, was bedeute, dass sie kaum eigene Fasern abgäben. Die Kammer schließt sich den gut nachvollziehbaren Ausführungen der erfahrenen Sachverständigen, welche frei von erkennbaren Widersprüchen gewesen sind, nach eigener kritischer Prüfung an. Dass für die festgestellte Übertragungsrate ein Gewicht auf dem Jeansstoff gelegen haben muss, lässt aus Sicht der Kammer unter anderem den Schluss zu, dass dieser durch einen menschlichen Körper beschwert wurde. Dass sich auf den Fußmatten neben den indigoblauen Baumwollfasern, welche materialidentisch mit den Baumwollfasern der jeansartigen Hose von G. H. sind, auch noch rote Polyesterfasern befanden, welche materialidentisch mit jenen Fremdfasern sind, die auf der Innen- und Außenseite des T-Shirts von G. H. festgestellt wurden, erhöht die Wahrscheinlichkeit für diese Schlussfolgerung. Vervollständigt wird das festgestellte Faserbild durch den Umstand, dass auch indigoblaue. Baumwollfasern auf der Rückseite der Rücksitzbank und der seitlichen Kofferraumverkleidung gefunden wurden. Dieses Faserbild lässt darauf schließen, dass G. H. im Kofferraum nahe der Rücksitzbank transportiert wurde, wobei die Beine zur Fahrerseite hin ausgerichtet waren. Dass keine mit dieser Lage korrespondierenden Fasern vom Eigenmaterial des T-Shirts gefunden wurden, mit dem der Leichnam von G. H. bekleidet war, liegt nach der überzeugenden Einschätzung der Gutachterin, der sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung ebenfalls anschließt, daran, dass dieses T-Shirt überwiegend aus farblosen Baumwollfasern bestand, die für eine entsprechende Zuordnung nicht hinreichend charakterisierbar waren. Dass indigoblaue Baumwollfasern – wenn auch in einem deutlich geringeren Umfang – auf dem Beifahrersitz gefunden wurden, steht der Schlussfolgerung der Kammer gleichfalls nicht entgegen. Denn es liegt nahe, dass diese durch eine Person übertragen wurden, welche sich auf den Beifahrersitz gesetzt hatte und die – wie G. H. – mit einer jeansartigen Hose bekleidet war. Da lediglich die Gruppenidentität der Baumwollfasern festgestellt werden konnte, muss es sich dabei nicht um den gleichen Jeanstyp handeln, erst recht nicht um dieselbe Jeans. (d) Das Spurenbild im Pkw des Angeklagten, welches durch das Fasergutachten der Sachverständigen KKKK aufgedeckt wird, findet seine Bestätigung durch das Anzeigeverhalten der am 06.07.2023 eingesetzten Leichenspürhunde sowie durch die Auswertung der entnommenen DNA-Proben. Im Einzelnen: Der Zeuge HHHH hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, dass er im Rahmen der Spurensicherung am 06.07.2023 den Auftrag erhalten habe, gemeinsam mit dem Zeugen IIII als Diensthundeführer und zwei auf Blut- und Leichengeruch konditionierten Diensthunden den sichergestellten Pkw des Angeklagten vom Typ YY. mit dem amtlichen Kennzeichen 01 sowie den ebenfalls sichergestellten Pkw von G. H. vom Typ Mercedes A-Klasse mit dem amtlichen Kennzeichen 02 zu untersuchen. Hierfür habe man sich zur Firma MMMM in NNNN begeben, wo die Pkw in einer Halle untergestellt gewesen seien. Man habe sich zunächst mit dem Pkw des Angeklagten befasst. In dessen Koffer- und Fahrgastraum hätten sich zahlreiche Gegenstände befunden, welche man zunächst ausgeräumt und vor dem Pkw aufgereiht habe, damit der erste Hund in den Innenraum habe gelangen können. Unter diesen Gegenständen habe sich auch ein Konvolut von verschiedenfarbigen Nylonschnüren befunden. Dieses habe ursprünglich im Kofferraum gelegen gehabt, auf der Beifahrerseite in Richtung Kofferraumklappe, unterhalb der ebenfalls im Kofferraum befindlichen Weidezäune. Der Hund habe im Innenraum des Fahrzeugs nicht angeschlagen. Anschließend sei der Hund an den vor dem Pkw aufgereihten Gegenständen entlanggeführt worden. Dort habe er bei den Nylonschnüren angeschlagen. Nachdem der erste Hund weggebracht worden sei, habe man den zweiten Hund geholt, der bis dahin im Polizeifahrzeug gewartet habe. Die Hunde hätten somit keine Möglichkeit gehabt, das Verhalten des jeweils anderen zu beobachten. Auch der zweite Hund habe ausschließlich bei den Nylonschnüren angeschlagen. Die Schnüre habe man sodann spurenschonend in einer Tüte gesichert und als Spur 10.1 (Ass-Nr. 40) gekennzeichnet. Dabei habe man Einmalhandschuhe und einen Mundschutz getragen. Im Kofferraum hätten sich verschiedene Matten befunden. Diese seien auch im Fahrzeug verblieben, als die Hunde dort hineingegangen seien. Nach der Untersuchung seien sämtliche Gegenstände – bis auf das als Spur 10.1 gesicherte Konvolut an Nylonseilen – wieder in das Fahrzeug geräumt worden. Anschließend habe man mit der (unauffällig verlaufenen) Untersuchung des Pkw Mercedes A-Klasse begonnen. Die Aussage des Zeugen HHHH war glaubhaft. Sie wurde bis auf die Angabe zur Konditionierung der Hunde bestätigt durch die Aussage des Zeugen IIII. Dieser hat klargestellt, dass die eingesetzten Diensthunde nicht auf den Geruch von Blut konditioniert gewesen seien. Aufgrund des Umstandes, dass der Zeuge IIII der Diensthundeführer war, geht die Kammer insoweit von der Richtigkeit dieser Angabe aus. Ferner hat der Zeuge IIII im Rahmen seiner Vernehmung noch Folgendes ergänzt: Man habe mit dem Diensthund „Malu“ angefangen. Durch einen kleinen Stock zeige er dem Hund an, welche Flächen er abzuspüren habe. Bei den auf dem Boden ausgelegten Gegenständen aus dem Pkw YY. habe der Hund bei den Nylonschnüren einen entsprechenden Leichengeruch durch Bellen angezeigt. Anschließend sei der Diensthund „Alexa“ eingesetzt worden. Auch dieser habe bei den Nylonschnüren angeschlagen. Ferner hat der Zeuge IIII ausgesagt, dass bereits 4 Minuten nach dem Ableben eines Menschen aufgrund des Sauerstoffmangels Prozesse im Körper ausgelöst würden, welche zur Entstehung des typischen Leichengeruchs führten. Kollegen hätten ihm glaubhaft berichtet, dass von ihnen geführte Leichenspürhunde den Ablageort eines vor 20 Minuten getöteten Opfers gefunden hätten. Des Weiteren hat der Zeuge IIII ausgesagt, dass er nicht ausschließen könne, dass ein Leichenspürhund auch dann anschlage, wenn der Geruch tierischen Ursprungs sei. Auch diese gut nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Angaben des Zeugen IIII waren glaubhaft. Der Sachverständige MMMM hat ausgeführt, dass er unter anderem eine Untersuchung des von dem Zeugen HHHH als Spur 10.1 (Ass-Nr. 40) gesicherten Konvoluts an Nylonstricken auf DNA-Antragungen vorgenommen habe. Der darin befindliche grüne Nylonstrick (Nr. 10) habe eine kleine und eine große Schlaufe gebildet. Diese seien jeweils separat abgewischt worden (Spuren 3.13 und 3.14 des LKA-Gutachtens). Die abgenommenen Spuren seien anschließend zur DNA-lsolation eingesetzt worden. Aus der vom Angeklagten freiwillig abgegebenen Speichelprobe (Ass-Nr. 223) und dem Blut, welches man im Rahmen der Sektion dem Herzen des Leichnams von G. H. entnommen habe (Ass-Nr. 212), sei man ebenfalls in der Lage gewesen, DNA für einen entsprechenden Abgleich zu isolieren. Die Proben seien anschließend der separaten STR-Analyse zugeführt worden. Bei der Spur 3.14 des LKA-Gutachtens seien dominierend solche charakteristischen DNA-Merkmale festgestellt worden, wie sie der Angeklagte aufweise. Als deutliche Beimengung seien mit etwas geringerer Signalstärke zudem charakteristische DNA-Merkmale aufgetreten, wie sie G. H. besitze. Beide DNA-Merkmale wiesen eine erhöhte Signalstärke auf. Es sei über 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale der Spur 3.14 des LKA-Gutachtens vom Angeklagten und G. H. stammten, als von einer unbekannten, mit ihnen nicht blutsverwandten Person. Allerdings hat der Sachverständige MMMM ebenfalls ausgeführt, dass er nicht ausschließen könne, dass die auf dem grünen Nylonseil aufgefundenen DNA-Antragungen mehrere Jahre alt seien, da selbige grundsätzlich keinem Alterungsprozess unterlägen. Voraussetzung sei allerdings, dass der Spurenträger nicht feucht werde, keiner unmittelbaren Sonneneinstrahlung ausgesetzt sei oder mechanisch beansprucht werde. Insoweit hatte sich die Kammer mit der Möglichkeit auseinanderzusetzen, dass der grüne Nylonstrick im Zusammenhang mit der Haltung der Schafe des Angeklagten Verwendung gefunden hatte. An den damit verbundenen Arbeiten hatte sich G. H. bis zu ihrem Auszug am 18.10.2020 beteiligt. Dabei könnte ihre DNA an den grünen Nylonstrick gelangt und bis zu dessen Untersuchung erhalten geblieben sein. Wenn jedoch der grüne Nylonstrick bei Arbeiten im Zusammenhang mit der Haltung von Schafen zum Einsatz gekommen war, dann dürfte das auch für die Zeit nach dem Auszug von G. H. gelten. Hierfür spricht, dass sich der Nylonstrick – gemeinsam mit dem Weidezaun – im Kofferraum des Pkws des Angeklagten befand, der erst am 04.11.2021 auf ihn zugelassen wurde. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass der grüne Nylonstrick in dem Zeitraum vom 18.10.2020 bis zum 05.07.2023 Feuchtigkeit, Sonneneinstrahlung und/oder mechanischer Beanspruchung ausgesetzt war. Basierend auf der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen MMMM, der sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung anschließt, dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass sich die DNA von G. H. aus der Zeit vor dem 18.10.2020 unter diesen Bedingungen erhielt, als gering anzusehen sein. Zudem ist die DNA-Antragung des Opfers am grünen Nylonseil im Zusammenhang mit dem Anzeigeverhalten der Leichenspürhunde „Malu“ und „Alexa“ am 06.07.2023 zu sehen. Diese haben unabhängig voneinander am Konvolut von Nylonseilen aus dem Kofferraum des Pkws des Angeklagten, zu dem auch das grüne Nylonseil gehörte, Leichengeruch angezeigt. Dabei hat die Kammer die Möglichkeit gesehen, dass der von den Hunden wahrgenommene Geruch nach der glaubhaften Aussage des Hundeführers IIII auch tierischen Ursprungs sein könnte. So hat der Angeklagte in seiner verlesenen Einlassung vom 22.03.2024 ausgeführt, dass im Kofferraum des Pkw auch tote Schafe gelegen hätten, welche von der Weide zum Hof transportiert worden seien. Dass die eingesetzten Hunde jedoch ausschließlich an dem Konvolut angeschlagen haben, in dem sich das grüne Nylonseil mit den DNA-Antragungen des Opfers befand, lässt aus Sicht der Kammer jedoch den Schluss naheliegend erscheinen, dass selbiges verwendet worden war, um die noch lebende G. H. zu fesseln oder um den Leichnam von G. H. in den Pkw des Angeklagten bzw. von dort zum Leichenfundort zu verbringen. Hierfür würde zunächst sprechen, dass das grüne Nylonseil zwei Schlaufen gebildet hatte. Ferner würde dazu die schmalstreifige Hautverfärbung am linken Handgelenk des Leichnams von G. H. passen, welche keine Unterblutung aufwies, was nach den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen VVV darauf hindeute, dass die entsprechende Einwirkung nicht zu Lebzeiten erfolgt sei. Der Sachverständige MMMM hat ebenfalls ausgeführt, dass man aus den Wurzelbereichen der Haare, welche man den Folien entnommen habe, mit denen die Fußmatten aus dem Kofferraum des Pkw des Angeklagten abgeklebt worden seien, DNA habe isolieren können. Hierbei handelt es sich um jene Folien, die der Zeuge JJJJ am 13.07.2023, wie von ihm geschildert, verwendet hat. Das Haar mit der LKA-Spuren-Nr. 17.2.1 sei mit der Folie 6 (Ass-Nr. 42) der grauen Fußmatte, das Haar mit der LKA-Spuren-Nr. 18.2.1 sei mit der Folie 9 (Ass-Nr. 43) der grauen Fußmatte mit Elefantenmotiv und das Haar mit der LKA-Spuren-Nr. 20.1.1 sei mit der Folie 14 (Ass-Nr. 45) der braunen Fußmatte mit Herz- und Igelmotiv entnommen worden. Zudem habe man das Haar mit der LKA-Spuren-Nr. 21.1.9 der Folie 21 (Ass-Nr. 46) entnommen, mit der der Kofferraumboden abgeklebt worden sei. Unter Zugrundelegung der bereits genannten Untersuchungsparameter konnte der Sachverständige MMMM die jeweils isolierte DNA ausschließlich G. H. zuordnen. So sei es über 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher, dass die nachgewiesenen DNA-Merkmale von G. H. stammten, als von einer unbekannten, mit ihr nicht blutsverwandten Person. Auch insoweit waren die Ausführungen des forensisch im Bereich der DNA-Analytik erfahrenen Sachverständigen gut nachvollziehbar und frei von erkennbaren Widersprüchen. Die Kammer schließt sich ihnen – nach eigener kritischer Prüfung – auch insoweit an. In diesem Zusammenhang hatte sich die Kammer mit dem Umstand auseinanderzusetzen, dass nach der Einlassung des Angeklagten die im Kofferraum liegenden Fußmatten bereits viele Jahre alt seien und zuvor an der Haustür, an verschiedenen Türen im Haus und auch im Stall gelegen hätten. Insoweit scheint es vorstellbar, dass die Haare zu einem Zeitpunkt auf die Fußmatten gelangt waren, als G. H. noch auf der Hofstelle des Angeklagten lebte. Wenn jedoch die Fußmatten vor dem Auszug von G. H. an den verschiedenen Türen der Hofstelle und im Stall gelegen haben sollen, wäre zu erwarten gewesen, dass sich auf ihnen auch Haare des Angeklagten oder dritten Personen, wie etwa ihrer gemeinsamen Kinder und Enkelkinder oder von Handwerkern, die an der Renovierung der Hofstelle mitwirkten, befinden. Tatsächlich stammen die untersuchungsfähigen Haare aus dem Kofferraum jedoch ausschließlich von G. H.. Dieser Umstand lässt ebenfalls den vermeintlichen Eintrag der Haare durch am 05.07.2023 eingesetzte Polizeihunde, mit denen zunächst die Hofstelle und anschließend der Pkw des Angeklagten durchsucht worden sein soll oder durch eine Haarbürste von G. H., welche der Angeklagte nach ihrem Auszug verwendet haben soll oder durch im Kofferraum gelagerte Schafsfelle, die vorher im gemeinsamen Ehebett gelegen haben sollen, unwahrscheinlich erscheinen. Denn auch in diesem Fall wären zumindest auch Haare des Angeklagten zu erwarten gewesen. Schließlich hat der Sachverständige MMMM noch nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Untersuchung der Fingernagelabschnitte sowie der Abriebe vom Leichnam der G. H. keine Fremdmerkmale ergeben hätten. Dieser Befund lässt sich mit der Feststellung der Sachverständigen VVV, dass keine Abwehrverletzungen erkennbar gewesen seien, in Einklang bringen. Der Sachverständige MMMM hat ausgeführt, dass die Untersuchung der Kleidung von G. H. keine DNA-Merkmale ergeben habe, welche sich dem Angeklagten zuordnen ließen. Allerdings sei die Untersuchung auch durch den Umstand erschwert worden, dass die Kleidungsstücke mit Sand bzw. Erdreich bedeckt gewesen seien. Umgekehrt hätten sich auf der untersuchten Kleidung des Angeklagten keine DNA-Merkmale befunden, welche G. H. hätten zugeordnet werden können. Dieser Befund steht den Feststellungen der Kammer jedoch nicht entgegen. Angesichts der Kräfteverhältnisse zwischen dem Angeklagten und G. H. wäre eine länger andauernde und entsprechende spurenverursachende körperliche Auseinandersetzung nicht zu erwarten gewesen. Auch am 18.03.2021 hatte G. H. dem körperlichen Übergriff des Angeklagten nichts entgegenzusetzen und konnte ihn erst durch die Zusage, den Kreditvertrag zu unterschreiben, dazu bewegen, sie gehen zu lassen. Auch erscheint es der Kammer möglich, dass G. H. aufgrund ihrer erheblichen Angst vor dem Angeklagten keinen ernsthaften Versuch einer Gegenwehr unternommen hatte. Hinzu kommt, dass bei einem Erwürgen oder Erdrosseln schon vor dem Todeseintritt eine Bewusstlosigkeit bei G. H. eingetreten sein könnte. Bis dahin zu erwartende Abwehrversuche wird der Angeklagte ausgehend von den obigen Erwägungen unterbunden haben können. (e) Die Feststellung, dass der Angeklagte seinen Pkw nachträglich in der Einfahrt der X Straße 00 abstellte, fußt auf praktischen Erwägungen. So musste der Angeklagte G. H. in den Kofferraum verbringen, ohne dabei gesehen zu werden. Weil der Angriff auf G. H. zur Mittagszeit in einem Wohngebiet stattfand, war das Entdeckungsrisiko hoch. Dem steht nicht entgegen, dass bereits G. H. ihren Pkw in der Einfahrt geparkt hatte, als sie die X Straße 00 aufgesucht hatte. Denn der Zeuge ZZZ hat ausgesagt, dass in der Einfahrt zu diesem Grundstück 2 Fahrzeuge geparkt werden könnten. Dies lässt sich anhand des in Augenschein genommenen Lichtbildes auf Bl. 46 d.A. (oben) nachvollziehen. Auf diesem ist zunächst der Pkw von G. H. zu erkennen, den diese unmittelbar vor der Garageneinfahrt geparkt hatte. Dahinter befindet sich ein Anhänger, den der Zeuge V. nach eigenem Bekunden erst nach seinem Erscheinen gegen 16:00 Uhr dort abgestellt habe. Der Angeklagte hätte somit die Möglichkeit gehabt, sein Fahrzeug hinter dem Pkw von G. H. zu parken. Dem Lichtbild auf Bl. 46 d.A. (oben) ist ferner zu entnehmen, dass eine Sicht auf seinen Pkw von der Straße aus durch die rechts der Einfahrt stehende Garage der Zeugen JJ. und das links der Einfahrt stehende Elternhaus von G. H. abgeschirmt wurde. Sollte er – wovon auszugehen ist – seinen Pkw rückwärts eingeparkt haben, hätte sein eigenes Fahrzeug einen entsprechenden Sichtschutz nach vorne geboten. (6) Die Kammer ist weiterhin davon überzeugt, dass der Angeklagte, im Anschluss zum Supermarkt OOOO HH in der Q. Straße in M. fuhr. Dass der Angeklagte dort am 05.07.2023 einkaufte, ergibt sich bereits aus seiner schriftlichen Einlassung. Diese wird bestätigt durch den Kassenzettel, der in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt und in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Aus diesem ergibt sich, dass der Angeklagte Katzenfutter, Cookies, Schokolade, eine Glückwunschkarte, Eis und Joghurts für 26,51 € kaufte. Den Einkauf bezahlte er um 14:19 Uhr. Der in Augenschein genommenen, von dem/r Zeuge/in KOK/in QQQ erläuterten, Übersichtskarte ist zu entnehmen, dass der Supermarkt in der Q. Straße 000 etwa 8,6 km bzw. ca. 13 Fahrminuten von der X Straße 00 entfernt ist. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass es dem Angeklagten nach dem Angriff auf G. H., der spätestens um 13:36 Uhr beendet war, möglich war, diese in den Kofferraum seines Pkw zu laden und anschließend zum Supermarkt zu fahren. Für den Kauf von 6 verschiedenen Artikeln dürfte der Angeklagte bei lebensnaher Betrachtung der Kammer nicht länger als 15 Minuten benötigt haben. Auf der anderen Seite hat der Angeklagte erst am letzten Verhandlungstag im Rahmen seiner schriftlichen Einlassung ein – nicht glaubhaftes – Alibi (PPPP / Tankstelle EEE.) für den Zeitraum zwischen seinem Besuch in der ZZ.-Filiale in M. , der um 12:20 Uhr beendet war, und dem Einkauf von 6 verschiedenen Artikeln in einem Supermarkt in M., der um 14:19 Uhr bezahlt wurde, angeboten. Die Kammer hält dieses Alibi nicht für glaubhaft. Denn es wurde eingeführt, nachdem die Beweisaufnahme ergeben hat, dass zwischen dem Verlassen der ZZ.-Filiale und dem Beginn des Einkaufs im OOOO Markt in Q. ein Zeitraum von über 100 Minuten liegt, der für eine Tatbegehung durch den Angeklagten in Betracht kommt. Die Kammer geht davon aus, dass diese Einlassung des Angeklagten einzig dem Zweck diente, diese Lücke zu füllen. Dass der Angeklagte tatsächlich das PPPP-Haus in M. und /oder eine Tankstelle in EEE. aufsuchte, wird durch die erhobenen Beweise nicht gestützt. So hat der Zeuge POK QQQQ im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, dass der Angeklagte ihm am 05.07.2023 – nach erfolgter Belehrung als Beschuldigter – erklärt habe, dass er bis 12 Uhr bei einer Versicherung in M. und nachmittags bei einem Bekannten gewesen sei. Die Zeugin KHKin RRRR hat ausgesagt, dass sie den Angeklagten am Morgen des 06.07.2023 gegen 3 Uhr nach Hause gebracht habe. Während der Fahrt habe der Angeklagte ihr erzählt was er am 05.07.2023 gemacht habe. So habe er am späten Vormittag eine Versicherung aufgesucht. Danach sei er in einem Supermarkt in Q. einkaufen gewesen. Als sie auf seinem Hof angekommen seien, habe der Angeklagte ihr dann noch das Katzenfutter sowie die Lebensmittel gezeigt, welche er am 05.07.2023 gekauft habe. Die Aussagen der Zeugen POK QQQQ und KHK RRRR waren glaubhaft. Das Geschehen wurde von ihnen nachvollziehbar und schlüssig wiedergegeben. Erinnerungslücken wurden offen eingeräumt. Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. Dass der Angeklagte am 05.07.2023 das PPPP-Haus in M. und eine Tankstelle in EEE. besucht haben will, wurde von keinem der Zeugen bestätigt. (7) Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der Angeklagte, nachdem er noch bei dem im Supermarkt angegliederten Backshop Brötchen gekauft und um 14:23 Uhr bei der Volksbank in Q. einen Kontoauszug geholt hatte, zurück zur E. Straße 00 in D. fuhr und dort gegen 14:30 Uhr eintraf. Die Kammer ist außerdem davon überzeugt, dass der Angeklagte die Hofstelle gegen 15:30 Uhr mit seinem Pkw wieder verließ. Insoweit folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten. Die Zeugin II. JJ. hat im Rahmen ihrer Vernehmung ausgesagt, dass sie seit dem 01.05.2020 als Mieterin auf der Hofstelle des Angeklagten lebe. Am 05.07.2023 habe sie gesehen, wie er gegen 14 Uhr mit seinem Pkw auf den Hof gefahren sei. Die Angabe der Uhrzeit beruhe auf einer Schätzung. Sie selbst sei vormittags einkaufen gewesen. Als sie zurück zur E.Straße gefahren sei, habe sie auf die Uhr geschaut. Da sei es 13:30 Uhr gewesen. Anschließend habe sie die Einkäufe weggeräumt und sei in den Garten gegangen, um die Pflanzen umzusetzen. Da habe sie den Angeklagten kommen sehen. Er habe nicht – wie sonst üblich – vor der Scheune geparkt, wo sie sein Auto hätte sehen können, sondern sei über den Hof und dann um die Hausecke gefahren. Dort könne sie sein Fahrzeug nicht sehen. Allerdings sei das in der Vergangenheit auch schon mal vorgekommen. Er sei anschließend zum Briefkasten gegangen. Sie habe ihn auf den Sturm angesprochen, aber er habe nicht groß darauf reagiert, sondern abwesend gewirkt und „sich einen in den Bart genuschelt“. Dies habe sie als ungewöhnlich empfunden, weil er sich sonst immer gerne über das Wetter unterhalte. Bereits nach 10 Minuten sei der Angeklagte wieder gefahren. Nachdem der Zeugin vorgehalten worden ist, dass sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 18.07.2023 mitgeteilt habe, dass der Angeklagte gegen 14:30 oder 14:40 Uhr erschienen sei, hat die Zeugin – ohne weitere Begründung – erklärt, dass die Uhrzeit, die sie damals genannt habe, richtig sei. Nachdem der Zeugin weiter vorgehalten worden ist, dass sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung vom 18.07.2023 einmal ausgesagt habe, dass der Angeklagte am 05.07.2023 gegen 15:30 Uhr wieder gefahren sei und dann wieder bekundet habe, dass der Angeklagte nicht länger als 30 bis 45 Minuten auf dem Hof geblieben sei, hat sie erklärt, dass der Angeklagte keine 45 Minuten auf dem Hof gewesen sei. Soweit die Angaben der Zeugin zu den Zeitpunkten des Eintreffens des Angeklagten auf der Hofstelle und seines erneuten Verlassens von seiner Einlassung abweichen, schenkt das Gericht ihnen keinen Glauben. Die Zeitangaben der Zeugin beruhen nach ihren Angaben auf einer Schätzung. Zum Teil gibt es erhebliche Diskrepanzen zwischen ihren Angaben, welche sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung getätigt hat und jenen aus ihrer Vernehmung durch die Kammer. Nachdem der Zeugin diese Unterschiede vorgehalten worden sind, hat sie ihre ursprünglichen Angaben, die sie am 18.07.2023 gegenüber der Polizei gemacht hat, für zutreffend gehalten. Diese decken sich weitgehend mit den Angaben des Angeklagten. Die Abweichungen sind auch mit dem Zeitablauf seit der polizeilichen Vernehmung zu erklären. Soweit die Zeugin jedoch ausgesagt hat, dass der Angeklagte nicht – wie üblich – vor der Scheune geparkt, sondern um die Hausecke gefahren sei und bei ihrem Gesprächsversuch über das Wetter abwesend gewirkt habe, schenkt die Kammer ihr Glauben. Denn die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte seinen Pkw um die Hausecke steuerte, damit der im Kofferraum befindliche Körper von G. H. nicht entdeckt werden konnte. Dass der Angeklagte unter dem Eindruck der Tat abwesend wirkte, erscheint ebenfalls nachvollziehbar. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Zeugin II. JJ. belastet ist. Jedoch war in der Schilderung dieser Begebenheiten kein Belastungseifer der Zeugin erkennbar. (8) Die Feststellung, dass der Angeklagte anschließend den Leichnam von G. H. in einer Nadelbaumschonung in der Nähe de KK. Straße unter Verwendung einer mitgebrachten Schaufel und eines Spatens vergrub und die Grabstelle anschließend mit einem vertrockneten Ast und kleineren Zweigen bedeckte, ergibt sich aus dem Bodengutachten vom 11.12.2023, welches von der Sachverständigen SSSS vom Landeskriminalamt NRW im Rahmen der Hauptverhandlung erläutert worden ist, der Aussage der Zeugin GGGG sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder auf Bl. 899, 903 (oben und unten) und 904 d.A. (oben und unten) auf die gem. § 267 Abs. 1 S.3 StPO wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Im Einzelnen: (a) Die Zeugin GGGG hat zunächst bekundet, dass sie im Rahmen der Bergung der Leiche am 16.07.2023 Erdproben in deren Umfeld gesichert habe. So seien Proben im Bereich des Mundes, der Brust und des Oberschenkels bzw. der Kniebeuge des Leichnams entnommen worden. Eine weitere Probe habe sie dem Bereich entnommen, der sich unterhalb des Oberkörpers des Leichnams befunden habe. Die entnommenen Proben seien anschließend gekennzeichnet und verpackt worden. Am 20.07.2023 habe sie eine weitere Spurensicherung am Pkw des Angeklagten vorgenommen, der sich bei der Firma MMMM in NNNN befunden habe. Sie habe während der Untersuchung einen Overall, Handschuhe und Füßlinge getragen. Unter anderem seien eine Schaufel und ein Spaten mitgenommen worden, welche im Fußraum vor dem Beifahrersitz abgestellt gewesen seien. Ferner habe sie die Fußmatten mitgenommen, welche sich vor dem Fahrer- und Beifahrersitz befunden hätten. Schließlich habe sie auch die Schutzkappen der Pedale abgenommen und in Papiertüten gesichert. Die Aussage der Zeugin GGGG war glaubhaft. Ihre Ausführungen waren detailliert, widerspruchsfrei und gut nachvollziehbar. Auch Nachfragen beantwortete die Zeugin ruhig, sachlich und ohne erkennbare Schwierigkeiten. (b) Der/die Sachverständige SSSS hat im Rahmen ihrer Anhörung zunächst ausgeführt, dass der Boden des Fundortes der Leiche dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass sich unterhalb einer dunklen und eher dünnen Humusschicht ein heller Sandboden befunden habe. Dies sei in dieser Gegend nicht unüblich gewesen. Was jedoch die Bodenbeschaffenheit so besonders gemacht habe, sei der Umstand, dass im Bereich des Fundortes der Leiche verschiedenfarbige Bodenareale vertikal voneinander abgrenzbar gewesen seien. So habe der Sandboden im Kopfbereich des Leichnams einen weißlichen und im Bereich des Unterkörpers aufgrund von entsprechenden Auflagerungen auf den Sandkörnern einen gelblich-bräunlichen Farbton aufgewiesen. Im Brustbereich sei sowohl ein heller Anteil aus sehr hellem beigen Sand als auch ein dunkler Anteil, bestehend aus dunkelbraunen Humuspartikeln und Feinwurzelfragmenten in dunkelbraunem Erdsubstrat vorhanden gewesen. Auf dem Pedalkappenbezug des Gaspedals des Pkws des Angeklagten (Ass-Nr. 318) habe man helle Sandkörner gefunden, welche jenen aus dem hellen Anteil der vor der Brust des Leichnams entnommenen Bodenprobe entsprochen hätten. Auch in dem losen Material, welches man von den Fußmatten der Fahrer- (Ass-Nr. 315) und Beifahrerseite (Ass-Nr. 343) abgeklopft habe, hätten sich diese hellen Sandkörner wiedergefunden. An der Schaufel, welche auf der Beifahrerseite des Pkws des Angeklagten abgelegt worden sei (Ass-Nr. 339), habe sich an der unteren linken Ecke Material befunden, welches dem dunklen Anteil der vor der Brust des Leichnams entnommenen Bodenprobe entsprochen habe. Ferner hätten sich an der Schaufel drei A. krustig aufgelagerte Bodenantragungen aus einem hellbraunen sandigen Boden befunden, der farblich der Bodenprobe entsprochen habe, welche dem Bereich unter der Leiche entnommen worden sei. Von dem Spaten, welcher sich auf der Beifahrerseite des Pkws des Angeklagten befunden habe (Ass-Nr. 337), sei Material abgefallen. Darunter hätten sich gelb-braune sandig-lehmige Partikel befunden, welche der hinter den Beinen des Leichnams entnommenen Bodenprobe entsprochen hätten. Zudem hätten sich in diesem Material dunkle Feinwurzeln befunden, wie sie beim Durchtrennen von dünnen Wurzeln von Bäumen angetragen worden sein könnten. Die Kammer hat sich den gut nachvollziehbaren Ausführungen der erfahrenen Gutachterin des LKA – nach eigener kritischer Prüfung – angeschlossen. Die Antragung von dunklen Feinwurzeln an dem Spaten lässt sich mit dem Umstand, dass der Angeklagte den Leichnam von G. H. in einer Nadelbaumschonung vergrub, in Einklang bringen. Hierfür spricht zudem der Umstand, dass nach der in Augenschein genommenen Übersichtskarte der Fundort der Leiche nur etwa 4 bis 5 Fahrminuten von der Hofstelle des Angeklagten in der E. Straße 00 in D. entfernt ist. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte, der in F. /D. aufgewachsen und viele Jahre als Schäfer tätig ist, die Gegend sehr gut kennt. Hierfür spricht auch die glaubhafte Aussage des Zeugen MM., der bekundet hat, dass der Angeklagte – wie schon dessen Vater – mit seinen Schafen in der Gegend umhergezogen gewesen sei und sich deshalb sehr gut dort ausgekannt habe. So sei er beispielsweise mit seinen Schafen vorbeigekommen, wenn ein Bauer ihm gesagt habe, dass er eine Wiese habe, welche er nicht abernten wolle. Auch seien dem Angeklagten Naturschutzflächen bekannt gewesen, auf die er mit seinen Schafen habe ziehen können. Die Kammer geht ferner davon aus, dass der Angeklagte auf der Grundlage dieser profunden Ortskenntnisse den Ablageort gezielt ausgewählt hatte. So hat der ermittelnde Polizeibeamte KK TTTT glaubhaft ausgesagt, dass der Ablageort mit dem Pkw grundsätzlich sowohl von Westen als auch von Osten aus angefahren werden könne. Die Wegstrecke entlang der Nadelbaumschonung sei zwar nicht asphaltiert, könne jedoch mit einem Pkw durchgehend befahren werden. Am Tag, an dem der mögliche Transport der Leiche durch die Polizei nachgestellt worden sei, sei eine der Anfahrtstrecken aufgrund eines umgestürzten Baumes nicht in Betracht gekommen. Allerdings habe man die andere Variante problemlos benutzen können. Den in Augenschein genommenen Lichtbildern auf Bl. 899 und 903 d.A. (oben und unten) kann zudem entnommen werden, dass sich der Fundort des Leichnams in einer umfriedeten Nadelbaumschonung befand, welche in einem Waldgebiet liegt und an ein Feld grenzt. Die Umfriedung mit einem Maschendrahtzaun dürfte nicht nur Wildtiere, die – angelockt durch den Verwesungsgeruch – den Leichnam hätten freilegen können, sondern auch die meisten Spaziergänger und Pilzsucher abhalten. Die Kammer geht davon aus, dass auch der Angeklagte diese naheliegenden Erwägungen angestellt hatte und deshalb davon ausgegangen war, dass der Leichnam jedenfalls lange genug unentdeckt bleiben würde, um eine Identifizierung zu verhindern. Hierfür spricht auch, dass der Leichnam letztlich durch Herrn TT. gefunden wurde. Denn dieser verfügt nach der glaubhaften Aussage des Zeugen TTTT, der Herrn TT. polizeilich vernommen hat, aufgrund jahrelanger Ausritte und Spaziergänge in dieser Gegend über gute Ortskenntnisse. Nachdem dieser sich während eines um 14:15 Uhr begonnenen Spazierganges mit FF. UU. und dem Ehepaar VV. und WW. YY. An der KK. Straße die Frage gestellt hatte, welcher Ort sich für eine Ablage des Leichnams eignen könnte, begab er sich in die naheliegende Nadelbaumschonung, wo er letztlich unterhalb eines Astes und kleinerer Zweige eine Bodenerhebung fand, welche den Leichnam von G. H. enthielt. (c) Die Feststellung, dass der Angeklagte den Ablageort in einem lichten Bereich der Nadelbaumschonung mit einem größeren vertrockneten Ast und kleineren Zweigen tarnte, ergibt sich aus den Lichtbildern auf Bl. 904 d. A. oben und unten, welche in Augenschein genommen worden sind. Auf diesen sind sowohl der größere Ast, an dem sich noch vertrocknete Nadeln befinden, als auch die kleineren Zweige oberhalb des flachen Erdhügels zu erkennen. (d) Dass es dem Angeklagten auch zeitlich möglich war, den Leichnam von G. H. am 05.07.2023 in der Nadelbaumschonung zu vergraben, beruht auf den nachfolgenden Feststellungen und Erwägungen der Kammer: Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte die Hofstelle in der E. Straße 00 in D. gegen 15:30 Uhr mit dem Pkw verließ und von dort die Fahrt bis zum Auffindeort der Leiche von G. H. in etwa 4 bis 5 Minuten zurückgelegt werden kann, wird er gegen 15:35 Uhr dort eingetroffen sein. Nach den Ermittlungen des/der Zeugen/in KOK/in QQQ zu den Fahrtstrecken, welche in der in Augenschein genommenen Übersichtskarte festgehalten sind, beträgt die Entfernung zwischen dem Fundort der Leiche und dem Hof des Zeugen MM. ca. 2,6 km bzw. etwa 4 Fahrminuten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte gegen 16:30 Uhr beim Zeugen MM. eintraf. Somit müsste er gegen 16:26 Uhr vom Fundort der Leiche losgefahren sein. Daraus ergibt sich ein Zeitfenster von ca. 50 Minuten. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dieses ausreicht, um G. H. von dem in der Nähe des Fundortes geparkten Pkw in die Nadelbaumschonung zu verbringen und – nach einer eventuell erst jetzt ausgeführten Tötung – ihren Leichnam dort zu vergraben. Ob der Angeklagte das Erdloch, in das er den Leichnam von G. H. legte, schon zu einem früheren Zeitpunkt ausgehoben hatte, ließ sich nicht mehr feststellen. Die Feststellung, dass der Angeklagte gegen 16:30 Uhr am Hof des Zeugen MM. ankam, beruht auf der Einlassung des Angeklagten sowie den Aussagen der Zeugen MM. und F.. Der Zeuge MM. hat ausgesagt, dass der Angeklagte am 05.07.2023 bei ihm vorbeigekommen sei und ihm mitgeteilt habe, dass seine Schafe geschoren würden. Früher habe er seine Schafe dann zum Hof des Angeklagten gebracht, damit der Scherer nicht extra zu ihm habe kommen müssen. Allerdings habe er das schon seit 4 oder 5 Jahren nicht mehr so gemacht. Gleichwohl sage ihm der Angeklagte immer noch Bescheid, wenn seine Schafe geschoren würden. Allerdings sei diese Information in den vergangenen Jahren stets telefonisch erfolgt, weshalb er sich am 05.07.2023 gewundert habe, dass der Angeklagte persönlich vorbeigekommen sei. Auf die Uhr habe er dabei nicht geschaut, denn er sei Rentner. Seine Frau, die einen Termin um 16:30 Uhr gehabt habe, habe den Hof um kurz vor 16 Uhr verlassen. Da sie bei Erscheinen des Angeklagten schon weg gewesen sei, vermute er, dass dieser zwischen 16:00 Uhr und 17:00 Uhr bei ihm vorbeigekommen sei. Er habe dem Angeklagten noch seinen Schafsbock gezeigt. Denn es bestehe zwischen ihnen zwar keine wirkliche Freundschaft, doch habe der Angeklagte ihm in der Vergangenheit immer helfend zur Seite gestanden, wenn es um Fragen der Schafshaltung gegangen sei und er habe seine Meinung zu dem Tier hören wollen. Der ganze Besuch habe 10, maximal 15 Minuten gedauert. Zwar habe der Angeklagte bei seinem Besuch einen normalen Eindruck gemacht, doch hätten seine Hände gezittert. Er habe das auf dessen Alter geschoben. Die Kammer hält die nachvollziehbare und widerspruchsfreie Aussage des Zeugen MM. für glaubhaft. Belastungstendenzen waren nicht erkennbar. Die Kammer hält es für naheliegend, dass das vom Zeugen MM. festgestellte Zittern der Hände des Angeklagten auf dessen intensiver körperlicher Anstrengung beruht, die dieser in dem Zeitfenster zwischen 15:35 Uhr und 16:26 Uhr ausgesetzt war und die darin bestand, den Leichnam von G. H. vom Pkw zum Ablageort zu transportieren bzw. die noch lebende G. H. am Ablageort zu töten und anschließend den Leichnam zu vergraben. Hierfür spricht, dass die Zeugin II. JJ., die seit dem 01.05.2020 auf dem Hof des Angeklagten in der E. Straße wohnt, bei diesem bislang noch kein Zittern der Hände beobachtet hatte. Die Zeugin F., bei der es sich um eine Nachbarin des Zeugen MM. handelt, sah den geparkten Pkw des Angeklagten, der ihr bekannt ist, am 05.07.2023. Zur Uhrzeit hat sie Folgendes angegeben: Gegen 16:00 Uhr sei sie mit einem Sachverständigen der DEKRA ins Haus gegangen. Er habe Daten in seinen Laptop eingegeben, während sie den Tisch gedeckt und Kaffee gekocht habe. Sie habe dann noch Unterlagen gesucht und sich dazugesetzt. Man habe sich unterhalten. Zu diesem Zeitpunkt habe sie das Fahrzeug des Angeklagten zum ersten Mal gesehen. Der erste TÜV-Bericht sei vom Sachverständigen um 16:49 Uhr ausgedruckt worden. Den Pkw des Angeklagten habe sie vorher gesehen. Sie vermute zwischen 16:00 Uhr und 16:30 Uhr. Die Kammer hält insoweit 16:00 Uhr für fernliegend, da die Zeugin detailliert beschrieben hat, dass sie zu dieser Zeit gerade erst das Haus gemeinsam mit dem Sachverständigen betreten habe. Anschließend habe sie den Tisch gedeckt, Kaffee gekocht und Unterlagen gesucht. Außerdem habe sie sich mit dem Sachverständigen unterhalten. Im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung am 07.07.2023 hatte die Zeugin noch ausgesagt, dass Fahrzeug des Angeklagten zwischen 16:30 Uhr und 17:30 Uhr gesehen zu haben. Nachdem ihr dieser Widerspruch durch die Kammer vorgehalten worden ist, hat die Zeugin erklärt, dass sie sich damals noch nicht so viele Gedanken gemacht habe. Diese Erklärung hält die Kammer für nicht plausibel. Sie vermag insbesondere nicht nachzuvollziehen, weshalb die Zeugin 8 Monate nach ihrer ersten Vernehmung eine bessere Erinnerung an den zeitlichen Geschehensablauf haben sollte. Der Angeklagte selbst hat sich dahingehend eingelassen, mindestens eine halbe Stunde beim Zeugen MM. gewesen zu sein. Er habe den Hof gegen 17:15 Uhr verlassen. Auch unter Berücksichtigung dieser Einlassung geht die Kammer jedenfalls nicht davon aus, dass sich der Angeklagte vor 16:30 Uhr bei dem Zeugen MM. aufhielt. Diese Einschätzung wird auch nicht durch die Aussage des Zeugen UUUU, einem Mitbewohner der Zeugin F., widerlegt. Dieser hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, den Pkw des Angeklagten von der Küche der Zeugin F. aus um „grob“ 16 Uhr gesehen zu haben. Zwar gibt der Zeuge an, als gelernter Uhrmacher die Tageszeit gut einschätzen zu können, doch hat er ebenfalls eingeräumt, am 05.07.2023 keine Uhr getragen zu haben. Zudem hat der Zeuge UUUU ausgesagt, dass er sich nach einem ausgeprägten Mittagsschlaf zum Haus der Zeugin F. begeben habe, wobei er nicht mehr sagen könne, wann er aufgestanden sei. Die Kammer vermag unter diesen Voraussetzungen nicht nachzuvollziehen, wie der Zeuge UUUU zu seiner Einschätzung gelangt ist, den Pkw des Angeklagten „grob“ um 16:00 Uhr gesehen zu haben. Dass sich die Zeugin F. mit dem Sachverständigen bereits in der Küche aufhielt und – wie der Zeuge UUUU bekundet hat – überall Zettel rumlagen, würde eher darauf hindeuten, dass diese sich dort schon etwas länger aufhielten. (9) Die Feststellung, dass der Angeklagte gegen 17:30 Uhr wieder auf seinem Hof in der E. Straße 00 in D. eintraf, beruht auf seiner eigenen Einlassung. Diese wird nicht wiederlegt durch die Aussagen der Zeuginnen II. JJ. und PP.. Die Zeugin II. JJ. hat ausgesagt, dass RR. L gegen 15:30 Uhr die Kinder gebracht und die Zeugin PP. diese übernommen habe. Diese Aussage hat auch die Zeugin PP. zunächst bestätigt. Nachdem diese jedoch gefragt worden ist, ob die Kinder auch um 16:45 Uhr gebracht worden sein könnten, hat sie erklärt, dass dies ebenfalls möglich sei. Beide Zeuginnen haben übereinstimmend ausgesagt, dass die Zeugin PP. ihre eigenen Kinder sowie die Enkelkinder des Angeklagten draußen am Trampolin habe spielen lassen. Während jedoch die Zeugin II. JJ. ausgesagt hat, dass die Zeugin PP. mit den Kindern um 18:00 Uhr oder 18:30 Uhr in ihre Wohnung gegangen sei, hat die Zeugin PP. ausgesagt, dass sie mit den Kindern zwischen 17:00 Uhr und 17:30 Uhr hochgegangen sei. Später sei dann der Angeklagte erschienen und habe ihr seine Enkelkinder abgenommen. Aufgrund dieser Widersprüche und Unsicherheiten in der Wiedergabe des Zeitablaufs sind diese Aussagen nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten, dass dieser gegen 17:30 Uhr wieder in der E. Straße 00 gewesen sei und seine Enkelkinder von der Zeugin PP. übernommen habe, zu widerlegen. Dass er seinen Enkelkindern anschließend zunächst ein Eis gab und mit diesen zu einer weiteren Wiese an der E. Straße fuhr, beruht auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Angeklagten, dass er gegen 19:20 Uhr wieder auf dem Hof in der E. Straße eingetroffen sei. (10) Der Möglichkeit, dass der Angeklagte G. H. bereits in der X Straße 00 in M. tötete, steht nicht entgegen, dass dieser ihren Leichnam zum Auffindeort verbracht haben müsste. Denn die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte körperlich in der Lage war, den Leichnam von G. H. in den Kofferraum zu laden, am Abstellort des Pkw in der Nähe der Nadelbaumschonung auszuladen und von dort zum Auffindeort zu verbringen. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt 72 Jahre alt war, einen Herzschrittmacher trägt und ihm aufgrund verengter Herzgefäße Stents eingesetzt worden waren. Andererseits war jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte ausweislich seiner Einlassung vom 22.03.2024 mit seinem Pkw YY., der erst seit dem 04.11.2021 auf ihn zugelassen ist, mehrere tote Schafe von der Weide zu seiner Hofstelle transportiert haben will. Dies lässt den Schluss zu, dass es dem Angeklagten trotz seiner Vorerkrankungen auch mit einem Lebensalter von über 70 Jahren körperlich möglich war, ein totes Schaf von der Weide zu seinem Pkw zu bringen, es dort in den Kofferraum einzuladen und selbiges an der Hofstelle wieder auszuladen. Die Kammer geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass ihm Handgriffe und Hilfsmittel bekannt sind, die sowohl einen Transport als auch ein Verladen eines leblosen Körpers ermöglichen. So besteht eine naheliegende Erwägung darin, das verstorbene Tier durch das Anbringen einer Schlinge an einer Extremität hinter sich her zu ziehen. Der Angeklagte war willens und in der Lage, dieses Wissen zu benutzten, um den Leichnam von G. H. zur Fundstelle zu verbringen. Mit dieser Schlussfolgerung lässt sich der Fund eines Konvoluts an Nylonseilen (Ass-Nr. 40) im Kofferraum des Pkws des Angeklagten vereinbaren, an dem die am 06.07.2023 eingesetzten Diensthunde Leichengeruch angezeigt haben. An dem grünen Nylonseil (Nr.10) wurde außerdem die DNA von G. H. und des Angeklagten nachgewiesen. Hiermit korrespondiert auch die post mortem zugefügte schmalstreifige Hautverfärbung am linken Handgelenk des Leichnams von G. H.. Weder das Gewicht von G. H. am 05.07.2023 noch das der von dem Angeklagten nach dem 04.11.2021 transportierten Schafe konnte durch die Kammer festgestellt werden. Das von der Sachverständigen VVV festgestellte Leichengewicht von 82 kg lässt keinen hinreichend sicheren Schluss auf das Gewicht von G. H. zu Lebzeiten zu. So hat die Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass der Leichnam durch seine Liegezeit im Erdreich und des zeitgleich einsetzenden Zersetzungsprozesses Feuchtigkeit und damit Gewicht aufgenommen haben könnte. In welchem Umfang dies geschehen sei, könne sie nicht angeben. Die Kammer schließt sich dieser Einschätzung nach eigener kritischer Prüfung an. Aber selbst wenn der Leichnam von G. H. schwerer gewesen sollte als die Schafe, die der Angeklagte zwischen 2021 und 2023 mit seinem Pkw transportiert hatte, dürfte er nach Auffassung der Kammer aufgrund der Ausnahmesituation, in der er sich nach ihrer Tötung befand und getragen durch den Wunsch, seine Täterschaft zu verschleiern, in der Lage gewesen sein, den Transport des Leichnams zu bewältigen. Dieser Einschätzung der Kammer steht nicht die Aussage des Zeugen TTTT entgegen, der im Rahmen seiner Vernehmung bekundet hat, am Fundort der Leiche ihren möglichen Transport nachgestellt zu haben. Der Zeuge TTTT gab sein Alter mit 33 Jahren an. Eine 1,65 m große und ca. 65 kg schwere Kollegin habe sich als „Opfer“ zur Verfügung gestellt. Der Transport im Rautekgriff sei nach kurzer Zeit abgebrochen worden, da die beschuhten Füße der Kollegin starke Schleifspuren am Boden verursacht hätten. Da man derartige am Ablageort nicht vorgefunden habe, sei diese Möglichkeit ausgeschlossen worden. Bei einem anderen Durchlauf habe er die Kollegin aus dem Kofferraum gehoben, sie auf seine Schultern aufgeladen und sei anschließend mit ihr zum Ablageort gegangen. Insbesondere das Herausheben der Kollegin aus dem Kofferraum und das Aufladen auf die Schultern sei für ihn nur mit Mühe zu bewerkstelligen gewesen. Allerdings seien zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Transporte nachgestellt worden und er sei entsprechend erschöpft gewesen. Aus Sicht der Kammer fördert diese Nachstellung keine für die Beurteilung der körperlichen Machbarkeit relevanten Erkenntnisse zutage. So wurde bei der Nachstellung eines Transports im Rautekgriff verkannt, dass die Schuhe von G. H. fehlten, als ihr Leichnam am 16.07.2023 aufgefunden wurde. Zudem mag der Transport über den Schultern oder im Rautekgriff naheliegen, wenn eine noch lebende Person, welche sich nicht mehr eigenständig fortbewegen kann, achtsam durch eine andere Person transportiert werden soll. Sollte G. H. jedoch bereits getötet worden sein, dürfte für den Angeklagten das Verstecken ihres Leichnams am ausgewählten Ablageort in der Nadelbaumschonung, ohne dabei entdeckt zu werden, im Vordergrund gestanden haben. Es ist daher anzunehmen, dass er eine weniger pietätvolle, aber dafür körperlich machbare Transportmöglichkeit wählte. Schließlich stellt auch die Umfriedung der Nadelbaumschonung mit einem Maschendrahtzaun ein überwindbares Hindernis dar. So kann selbiger nach der glaubhaften Aussage der Zeugin GGGG an einer Stelle, welche sich zwischen der westlichen und nördlichen Umfriedung befindet, geöffnet werden. Ferner ist dem in Augenschein genommenen Lichtbild auf Bl. 903 d. A. (oben) zu entnehmen, dass dieser jedenfalls an einer Stelle bereits abgesackt war und damit problemlos hätte überwunden werden können. (11) Dass G. H. in den Tagen nach dem 05.07.2023 von dem Angeklagten vergraben wurde, hält die Kammer für ausgeschlossen. Denn aufgrund der überzeugenden Einschätzung der Sachverständigen VVV, der sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung angeschlossen hat, wären die Leichenflecke bei einer späteren Umbettung nicht mehr gewandert und hätten damit nicht mehr zur aufgefundenen Liegeposition des Leichnams gepasst. (12) Der Angeklagte hatte auch ein Motiv für die Tatbegehung. Denn durch die Hinweise des Familiengerichts D., welche Bestandteil der auch an ihn übersandten Terminverfügung waren, war dem Angeklagten bewusst, dass im Falle einer Scheidung ein vorzunehmender Versorgungsausgleich einen finanziellen Einschnitt für ihn bedeuten würde. Der für den 06.06.2023 angesetzte Scheidungstermin musste vertagt werden, weil der Angeklagte sich krankgemeldet hatte. Ihm war bewusst, dass sich die bevorstehende Scheidung der Ehe mit G. H. nicht mehr länger hinauszögern lässt. Es ist anzunehmen, dass der Angeklagte auch ein finanzielles Scheitern des von ihm betriebenen Umbaus der Hofstelle in der E. Straße 00 in D. fürchtete. In einer vergleichbaren Drucksituation befand sich der Angeklagte am 18.03.2021, als er eine Unterschrift seiner Frau für eine weitere Kreditaufnahme benötigte, um Handwerkerrechnungen im Zusammenhang mit dem Umbau der Hofstelle bezahlen zu können. Dies führte letztlich dazu, dass er ihr wiederholt Mund und Nase zuhielt, sodass G. H. vorübergehend keine Luft bekam. Hinzu kommt, dass es dem Angeklagten bis zum Ableben von G. H. nicht möglich war, an den Überschussbetrag aus dem Verkauf des Hauses in der Q. Straße 00 in M. zu gelangen, der beim Amtsgericht D. hinterlegt war. Denn der Angeklagte war nicht bereit, diesen mit seiner Ehefrau zu teilen. Wie weit die Abneigung des Angeklagten ging, G. H. einen Teil dieses Betrages zu überlassen, wird aus seiner Aussage gegenüber dem Zeugen T. deutlich, dem er mitteilte, dass er sie eher umbringen werde, bevor sie Geld von ihm erhalte. Die Absicht, G. H. umzubringen, hatte er zuvor schon gegenüber I. L geäußert, was diese dazu bewog, ihre Mutter zu warnen. Dass der Angeklagte seine Frau zu Weihnachten 2022 gebeten hatte, einer Auszahlung eines Teilbetrages i. H. v. 10.000,00 € an I. L zuzustimmen, zeigt, dass diese Ablehnung auf G. H. beschränkt war. Bestätigung findet diese Einschätzung durch den Umstand, dass noch während der Hauptverhandlung der Angeklagte mit Zustimmung der Nebenkläger und Erben von G. H. eine Auszahlung des beim Amtsgericht D. hinterlegten Betrages erwirkte. Dies folgt aus der verlesenen Herausgabeanordnung des Amtsgerichts D. vom 01.03.2024 und des dem vorausgehenden Schreibens von I. L, J. H. und des Angeklagten vom 18.01.2024. Die Kammer ist aufgrund der vorgenannten Erwägungen davon überzeugt, dass der Angeklagte G. H. in der Absicht tötete, sich den drohenden finanziellen Nachteilen im Falle einer Scheidung zu entziehen und zugleich eine Auszahlung des beim Amtsgericht D. hinterlegten Geldbetrages zu erreichen. (13) Die vorgenannten Umstände begründen jedenfalls in der Gesamtschau eine sichere, vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietende Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten. (14) Nach einer Gesamtschau aller festgestellten und auch der zugunsten des Angeklagten zu unterstellenden Umstände kommen keine anderen Personen als Täter in Betracht. Die Zeugen U., GGG., OOO und V. haben übereinstimmend ausgesagt, dass G. H. außer vor dem Angeklagten keine Angst vor Dritten gehabt habe. Dies habe daran gelegen, dass sie sonst keine Feinde gehabt habe. Die Zeugen U. und V. haben ferner übereinstimmend ausgesagt, dass auch die Übergabe des Hauses in der X Straße 00 nach anfänglichen Schwierigkeiten mit der Schwester des verstorbenen Mieters am Ende reibungslos erfolgt sei. Des Weiteren hat die Kammer auch die Möglichkeit in ihre Überlegungen einbezogen, dass ein ihr unbekannter Täter G. H. getötet haben könnte. Dagegen spricht jedoch, dass sowohl die Handtasche mit der darin enthaltenen Geldbörse und dem Mobiltelefon als auch der unverschlossene Pkw von G. H. in der X Straße 00 in M. zurückblieben. Auch ein sexuelles Motiv schließt die Kammer aus. Dagegen spricht bereits, dass der Leichnam bekleidet aufgefunden wurde. Gegen die Tötung durch einen bislang unbekannten Dritten spricht schließlich auch der Umstand, dass die Leiche in unmittelbarer Nähe zum Wohnort des Angeklagten gefunden wurde. Auch die Überlegung, dass der Ablageort bewusst gewählt worden sein könnte, um den Verdacht auf den Angeklagten zu lenken, erscheint nicht plausibel. Denn in diesem Fall wäre zu erwarten gewesen, dass der Leichnam so abgelegt werden würde, dass ein Auffinden wahrscheinlich ist. Ein Vergraben der Leiche in einer abgelegenen und umfriedeten Nadelbaumschonung und das anschließende Tarnen der Grabstelle mit Ästen lässt auf die Absicht schließen, ein Auffinden der Leiche unter allen Umständen verhindern zu wollen. Zu alledem kommt hinzu, dass der Dritte noch gewusst haben müsste, dass sich G. H. just zu der Zeit in der X Str. 00 aufhielt; der Angeklagte wusste dieses. IV. Durch die Tat verwirklichte der Angeklagte die Tatbestandsvoraussetzungen des § 211 Abs. 2 3. Var. StGB und machte sich deshalb wegen Mordes strafbar. Habgier bedeutet ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und das in der Regel durch eine ungehemmte triebhafte Eigensucht bestimmt ist (BGH, Urt. v. 02.09.1980 – 1 StR 434/80, NJW 1981, 136). So tötet auch derjenige aus Habgier, der sich einer Unterhaltspflicht entziehen will (BGH, Urt. v. 22.10.1957 – 1 StR 435/57, NJW 1957, 1808). Voraussetzung der Habgier ist, dass sich das Vermögen des Täters – objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung – durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder dass durch die Tat jedenfalls eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine Vermögensmehrung besteht (BGH, Beschl. v. 19.05.2020 – 4 StR 140/20, NStZ 2020, 733; Beschl. v. 18.02.1993 – 1 StR 49/93, NJW 1993, 1664). Diese Aussicht bestand nach dem Vorstellungsbild des Angeklagten darin, sich einem im Falle einer Scheidung bestehenden Anspruchs von G. H. auf Versorgungsausgleich zu entziehen und so sein Vermögen durch Bereinigung einer sonst fälligen Sollposition zu mehren. Zugleich wollte er sein Vermögen durch Auszahlung – jedenfalls eines Teilbetrages – des beim Amtsgericht D. hinterlegten Überschussbetrages an sich mehren. Die Kammer ist der Auffassung, dass unter beiden Gesichtspunkten der Angeklagte seine finanziellen Interessen über das Lebensrecht von G. H. stellte und auf diese Weise ein Gewinnstreben zeigte, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt. V. Gegen den Angeklagten war für seine Tat gemäß § 211 Abs. 1 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen. Eine besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB hat die Kammer bei dem Angeklagten nicht festgestellt. Bei der hierfür vorzunehmenden zusammenfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ist das Gericht zu der Einschätzung gelangt, dass keine erdrückende Vielzahl erschwerender schuldrelevanter Umstände, die sich insbesondere aus der Tatausführung, der Motivation, der Anzahl der Opfer oder der Anzahl und Art weiterer schwerer Straftaten herleiten, von solch erheblichem Gewicht vorliegen, dass die Feststellung der besonderen Schuldschwere geboten erscheint. Insbesondere war insoweit in Betracht zu ziehen, dass der zur Tatzeit immerhin schon 72 Jahre alte Angeklagte bislang nur einmal wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO. A. A. C. BeglaubigtUrkundsbeamtin der GeschäftsstelleLandgericht Bielefeld