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Beschluss

23 T 177/24

Landgericht Bielefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBI:2024:0529.23T177.24.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts Herford vom 11.03.2021 im Zeitraum vom 21.03.2021 bis zum 23.03.2021 rechtswidrig war und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.

Die im Beschwerdeverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 3) werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt. Gerichtskosten werden in beiden Verfahren nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts Herford vom 11.03.2021 im Zeitraum vom 21.03.2021 bis zum 23.03.2021 rechtswidrig war und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Die im Beschwerdeverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Beteiligten zu 3) werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt. Gerichtskosten werden in beiden Verfahren nicht erhoben. G r ü n d e : I. Der Beteiligte zu 3) begehrt als Vertrauensperson des Betroffenen die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung von Abschiebungshaft. Wegen des Sachverhalts wird auf die ausführliche Darstellung im Haftantrag des Beteiligten zu 2) vom 05.03.2021 Bezug genommen. Am 05.03.2021 beantragte der Beteiligte zu 2) beim Amtsgericht die Anordnung der Abschiebungshaft des Betroffenen bis zum 23.03.2021. Nach persönlicher Anhörung des Betroffenen mit dem aus dem Protokoll vom 11.03.2021 (Bl. 23 d. A.) ersichtlichen Ergebnis ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tage gem. 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Abs. 3a Nr. 1 AufenthG die Abschiebungshaft des Betroffenen bis einschließlich dem 23.03.2021 an. Mit Schreiben vom 21.03.2021 beantragte der Beteiligte zu 3) als Vertrauensperson die Aufhebung der Haftanordnung sowie ferner für den Fall der Haftentlassung die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftbeschlusses. Der Betroffene wurde am 23.03.2021 nach Ghana abgeschoben. Mit Beschluss vom 11.03.2024 hat das Amtsgericht den Feststellungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 25.03.2024. II. Die Beschwerde ist gem. §§ 58 Abs.1 FamFG, 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt. Der Beteiligte zu 3) hat einen zulässigen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftanordnungsbeschlusses gemäß § 62 Abs. 1 FamFG gestellt. Den Antrag auf Haftaufhebung nach § 426 FamFG kann die von dem Betroffenen als Person seines Vertrauens benannte Person unabhängig von einer förmlichen Beteiligung durch das Gericht stellen. Geht der Haftaufhebungsantrag vor Eintritt der Rechtskraft bei Gericht ein, kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs der angeordneten Haft nach § 62 FamFG ab Antragseingang beantragt werden (BGH, InfAuslR 2020, 387-390). Die Haftanordnung ist schon deshalb rechtswidrig, weil nicht ersichtlich ist, dass dem Betroffenen vor der Anhörung durch das Amtsgericht der Antrag der Ausländerbehörde übersetzt und ausgehändigt worden ist. Er war deshalb nicht in der Lage, zu der Begründung des Haftantrags ausreichend Stellung zu nehmen. Dem Betroffenen muss in jedem Fall eine Ablichtung des Antrags ausgehändigt, erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt und dies in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden (BGH, Beschluss v. 05.12.2013 – V ZB 71/13 -, Rdnr. 7 - juris). Dem Protokoll über die Anhörung ist aber nicht zu entnehmen, dass der vollständige Haftantrag dem Betroffenen übersetzt und ausgehändigt und damit der gesamte Antragsinhalt bekannt gegeben worden ist. Eine solche Bekanntgabe ist jedoch Voraussetzung für die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs. Anderenfalls kann – wie hier - nicht ausgeschlossen werden, dass der Betroffene nicht in der Lage war, sich zu sämtlichen Angaben der beteiligten Behörde (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG) zu äußern (BGH, Beschluss v. 21.07.2011 – V ZB 141/11 -, Rdnr. 8 - juris). Ist der Betroffene – wie hier - ferner ohne vorherige Kenntnis des Antragsinhalts nicht in der Lage, zur Sachaufklärung beizutragen und seine Rechte wahrzunehmen, muss ihm der Antrag noch vor der Anhörung übermittelt werden; die Eröffnung des Haftantrags zu Beginn der Anhörung genügt nur dann, wenn dieser einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu dem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Überraschung ohne weiteres auskunftsfähig ist (BGH, Beschluss v. 21.07.2011 – V ZB 141/11 -, Rdnr. 7 - juris). Angesichts der Länge des 7-seitigen Haftantrages, der Komplexität des geschilderten Sachverhalts und der angeführten mehrfachen Haftgründe ist nicht vorstellbar, dass der hier erst am Tag der Anhörung in Haft genommene, emotional belastete und von der Abschiebung bedrohte Ausländer in der Lage war, in der kurzen Zeit, die für den gesamten Anhörungs- und Beschlussvorgang ausweislich des Protokolls zur Verfügung stand, den zugrundeliegenden Sachverhalt und die darauf gestützte rechtliche Würdigung aufgrund einer erst zu Beginn der Anhörung erfolgten einmaligen Übersetzung zu verstehen und darauf adäquat zu reagieren. Es hätte daher bereits vor Beginn der Anhörung – etwa schon nach der Verhaftung durch die Ausländerbehörde - zumindest die Aushändigung des Haftantrags und einer Übersetzung seiner wesentlichen Teile erfolgen und dem Betroffenen die Gelegenheit zum Überdenken des Haftantrags gegeben werden müssen, wenn die Anhörung – insbesondere in der hier stattgefundenen Kürze - mehr darstellen soll als eine bloße Formalität. Der Mangel ist bis zur Haftentlassung auch nicht geheilt worden. Die heilende Wirkung wäre im Übrigen lediglich für die Zukunft eingetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - V ZB 57/18, Rdnr. 12 - juris). War die Haftanordnung bereits aus diesem Grund rechtswidrig, brauchte die Kammer nicht zu entscheiden, ob daneben weitere Rechtswidrigkeitsgründe gegeben sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Kostenerstattung durch die antragstellende Behörde auch dann anzuordnen, wenn – wie hier – ausschließlich ein Verfahrensfehler des Gerichts zur Feststellung der Rechtswidrigkeit führt (vgl. etwa BGH, FGPrax 2014, 228 und 2010, 212; NVwZ 2011, 1216). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben (vgl. BGH, FGPrax 2016, 34).