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Urteil

1 O 485/03

Landgericht Bochum, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBO:2004:0422.1O485.03.00
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Tenor

I.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 1) 8.400 €, an die Klägerin zu 2) 6.160 € und an den Kläger zu 3) 6.050 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden die Gerichtskosten den Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu zwei Drittel und den Klägern zu je einem Neuntel auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger haben die Beklagten zu 1) und 2) gesamt-schuldnerisch zu zwei Drittel zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) werden den Klägern zu je einem Drittel auferlegt. Im übrigen findet keine Kostener-stattung statt.

III.

Das Urteil ist für die Kläger und die Beklagte zu 3) vorläufig vollstreckbar gegen Sicher-heitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 1) 8.400 €, an die Klägerin zu 2) 6.160 € und an den Kläger zu 3) 6.050 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits werden die Gerichtskosten den Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu zwei Drittel und den Klägern zu je einem Neuntel auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger haben die Beklagten zu 1) und 2) gesamt-schuldnerisch zu zwei Drittel zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) werden den Klägern zu je einem Drittel auferlegt. Im übrigen findet keine Kostener-stattung statt. III. Das Urteil ist für die Kläger und die Beklagte zu 3) vorläufig vollstreckbar gegen Sicher-heitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand : Die Kläger begehren Rückerstattung der an die Beklagte zu 1) gezahlten Einlagegelder und machen dazu Prospekthaftungsansprüche gegen die Beklagten geltend. Der Beklagte zu 2) ist Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 1) sowie deren Kommanditist und die Beklagte zu 3) ist für die Mittelverwendungskontrolle der Einlagegelder verantwortlich. Im Jahr 2002 traten Anlageberater an die Kläger heran und schlugen diesen eine atypisch stille Gesellschaftsbeteiligung an der Beklagten zu 1) unter Übergabe eines Emissionsprospektes vor. Nach dem Inhalt des Prospekts ist Geschäftsgegenstand der Beklagten zu 1) die Planung, Errichtung und Inbetriebnahme von Produktionsanlagen zur Herstellung von industriell vorgefertigten Gebäuden (sogenannte "Hausfabrik"). Ausweislich des Prospektes sind die dazu notwendigen planerischen Grundlagen und entwicklungstechnischen Vorarbeiten durch die Beklagte zu 1) bereits erbracht. Die Produktionsanlagen sollen errichtet werden, sobald das erforderliche Eigenkapital in Höhe von 117 Mio. DM durch Anleger aufgebracht ist und dann weitere Fremd- und Fördermittel in Höhe von 312 Mio. DM in Anspruch genommen werden. Die "Hausfabrik" soll auf einem ca. 22 ha großen Werksgelände mit ca. 92.000 m2 Produktions- und Nebenflächen errichtet werden. Als voraussichtlicher Produktionsbeginn für die avisierte Fertigung von 20 Massivhäusern pro Tag ist der Herbst 2002 benannt. Nach dem Inhalt des Prospektes haben seit 1994 über 200 Wissenschaftler, Ingenieure und namhafte Industrieunternehmen an dieser Vision gearbeitet. Sechs Ingenieure und Spezialisten sollen in den modernen über 500 qm großen Räumen für eine ständige technische Ergebnisoptimierung sorgen. Ausweislich des Prospektes hat der Beklagte zu 2) als Kommanditist der Beklagten zu 1) die Einlage in Höhe von 25 Mio. DM voll erbracht. Die Einlage setzt sich aus 18 Mio. DM "aktivierungsfähigen Vorleistungen zur Produktentwicklung, Verfahrenstechnik und Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs" und 7 Mio. DM aus der "Übertragung von Patenten und Schutzrechten" zusammen. Nach dem Prospekt sind diese Werte durch ein Gutachten unterlegt und in der Bilanz für das Jahr 1999 unter den Rubriken "immaterielle Vermögensgegenstände" und "Sachanlagevermögen" erfasst. Gemäß Testat des Wirtschaftsprüfers H vom 30.06.2003 konnte die Werthaltigkeit des Sachanlagevermögens und damit 95,4 % der Bilanzsumme nicht nachgewiesen werden. Der Prospekt weist an verschiedenen Stellen auf eine uneingeschränkte Mittelverwendungskontrolle durch einen Treuhänder bzw. eine Rechtsanwältin hin. Danach sollen "sämtliche eingezahlten Geldmittel nur gemäß den Festlegungen im Emissionsprospekt ausgezahlt werden". lm Emissionsprospekt ist ein Investitionsplan enthalten. Danach sollen Investitionen für die elf Einzelkostenarten Grundstücke und Gebäude, Produktionsanlagen, Fuhrpark und Informationstechnologie einerseits, sowie Vertrieb, Vertriebsmarketing, Marketing, Steuerberatung, Mittelverwendungskontrolle, Verwaltung und konzeptionelle Betreuung andererseits getätigt werden: Das zweite Investitionspaket (Vertrieb, Vertriebsmarketing usw.) umfasst einen Umfang von 19,5 % der nominalen Zeichnungsbeträge. Lediglich in dem Prospektabschnitt "Vertrag zur Mittelverwendungskontrolle" ist ein Hinweis enthalten, dass die Kosten für dieses zweite Investitionspaket als "gemäß Festlegungen im Emissionsprospekt nachgewiesen gelten". Hinsichtlich des weiteren Prospektinhalts wird auf Anlage K1 zur Klageschrift vom 19.09.2003 (Bl. 15ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagten zu 1) und 3) haben am 21./28.09.2000 einen Vertrag zur Mittelverwendungskontrolle abgeschlossen. Nach dessen Inhalt gelten die Investitionen für das zweite Investitionspaket (Vertrieb, Vertriebsmarketing usw.), das insgesamt 19,5 % des nominalen Zeichnungsbetrages umfasst, als nachgewiesen. Der Vertrag zur Mittelverwendungskontrolle verweist auf den Emissionsprospekt und verpflichtet die Beklagte zu 1), der Beklagten zu 3) alle Änderungen des Prospektes mitzuteilen. Die Kläger zu 1) und 2) haben mit der Beklagten zu 1) eine atypisch stille Beteiligung in Höhe von 36.000 € bzw. 26.400 € am 29.01../30.01.2002 vereinbart. Diese Beträge wurden durch eine Kontoeröffnungsgebühr sowie monatliche Raten gezahlt werden. Die Kläger zu 1) und 2) widerriefen zunächst mit Schreiben vom 12.02.2002 ihre abgegebene Beteiligungserklärung, da die Anlageberater ihnen mitteilten, dass es Finanzierungsschwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Fertighaus-Projekt gebe. Nachdem die Kläger zu 1) und 2) ihre Bedenken nach weiteren Gesprächen ausgeräumt sahen, bestätigten sie ihre Beitrittserklärung mit Schreiben vom 16.08.2002. Der Kläger zu 3) vereinbarte mit der Beklagten zu 1) am 25.10./13.11.2002 ebenfalls eine atypisch stille Beteiligung in Höhe von 26.400 €. Auch dieser Betrag sollte zum Teil durch Ratenzahlung finanziert werden. Ab Ende 2002 zweifelten die Kläger zunehmend an einer gesicherten Finanzierung des Fertighaus-Projektes und widerriefen die zu Gunsten der Beklagten zu 1) erklärten Einzugsermächtigung. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger zu 1) bereits Zahlungen über 8.400 €, die Klägerin zu 2) Zahlungen über insgesamt 6.160 € und der Kläger zu 3) Zahlungen über insgesamt 6.050 € an die Beklagte zu 1) geleistet. Mit Schreiben vom 17.04.2003 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sowie hilfsweise die außerordentliche Kündigung. Der Aufforderung zur Rückzahlung der Anlagegelder bis zum 01.05.2003 kam die Beklagte zu 1) nicht nach. Die Kläger behaupten, dass die Beklagte zu 1) falsche Erklärungen über angebliche Finanzierungszusagen von Großkapitalanlegern abgegeben hätte. Nur diese Finanzierungszusagen hätte die Kläger zur Beteiligung motiviert; Denn die Kläger hätten daran die berechtigte Erwartung einer baldigen Projektumsetzung geknüpft. Die Beklagte zu 1) sei mangels Großinvestitionen Dritter überhaupt nicht in der Lage, einen Geschäftsbetrieb aufzunehmen. Sie sei nur darauf bedacht, möglichst viele Anlagegelder für sich selbst zu vereinnahmen. Die Kläger behaupten ferner, dass der Emissionsprospekt falsche Angaben zur wirtschaftlichen Ausstattung der Beklagten zu 1) enthalte: An dem Projekt seien weder 200 Wissenschaftler, Ingenieure und namhafte Industrieunternehmen seit 1994 beteiligt. Auch verfüge die Beklagte zu 1) nicht über 500 m2 große Räumlichkeiten, in denen 13 Ingenieure und Spezialisten arbeiten. Vielmehr entfalte die Beklagte zu 1) aus "kleinen angemieteten Räumlichkeiten" eine ausschließlich auf Werbung neuer Kleinanleger gerichtete Geschäftstätigkeit. Das in dem Prospekt angegebene Anlagevermögen sei nicht ermittelbar, so dass davon auszugehen ist, dass dieses überhaupt nicht existiere. Es habe keine ordnungsgemäße Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte zu 3) stattgefunden. Insbesondere habe die Beklagte zu 1) niemals in Grundstücke, Produktionsanlagen oder in einen Fuhrpark investiert. Eine Auszahlung der Anlagegelder an Gläubiger käme nicht in Betracht, da es wegen der ausschließlich anlegerwerbenden Tätigkeit der Beklagten zu 1) kaum Gläubiger gebe. Die Beklagte zu 3) habe die Anlagegelder der Kläger ohne Nachweis von Einzelbelegen vollständig der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellt und daher keine ausreichende Mittelverwendungskontrolle durchgeführt. Die Kläger beantragen, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger zu 1) 8.400 €, an die Klägerin zu 2) 6.160 € und an den Kläger zu 3) 6.050 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2003 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten zu 1) und 2) behaupten, dass der Prospekt keine unrichtigen Angaben enthalte. Soweit der Prospekt auf die 200 Wissenschaftler, Ingenieure und namhafte Industrieunternehmen hinweise, würde nicht suggeriert, dass diese Personen auch heute noch für das Projekt tätig sind. Es sei nicht zutreffend, dass das Projekt nicht von der Beklagten zu 1) realisiert werden solle. Denn diese befände sich nach wie vor in Gesprächen mit Investoren und bereite den Kauf eines entsprechenden Grundstücks vor. Die Beklagten zu 1) und 2) meinen, dass die Mittelverwendungskontrolle ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, da aus dem Prospekt hervorgehe, dass 19,5 % der nominalen Zeichnungssumme ungeprüft ausgezahlt werden. Schließlich meinen die Beklagten zu 1) und 2), dass jedenfalls steuerliche Vorteile der Kläger durch die atypisch stille Beteiligung im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen seien. Die Beklagte zu 3) behauptet, eine vollständige Mittelverwendungskontrolle durchgeführt zu haben. Neben den 19,5% der nominalen Zeichnungssumme habe sie auch die nachgewiesenen Vorlaufkosten für die Projektentwicklung und -planung an die jeweiligen Gläubiger auszahlen müssen. Die Beklagte zu 3) meint, dass sie nicht von den Klägern in Anspruch genommen werden könne, da diese nicht in den Schutzbereich des Mittelverwendungsvertrages einbezogen seien. Ferner habe sie nicht gewusst, dass die Mittelverwendungskontrolle in den anlegerwerbenden Prospekt aufgenommen wurde. Jedenfalls sei die Mittelverwendungskontrolle nicht kausal für die klägerische Entscheidung, eine Beteiligung zu zeichnen. Nach richterlicher Auflage hat die Beklagte zu 3) die Durchführung der Mittelverwendungskontrolle dargelegt: Die Beklagte zu 1) hat die Auszahlungen vorbereitet, indem ein Mitarbeiter eine Sammelüberweisung mit Begleitzettel, Datenträgerkontrollliste, Aufteilung der Investitionskosten und den Belegen der Einzelposten an die Beklagte zu 3) weitergab. Die Aufteilung dieser "Vorlaufkosten" auf die einzelnen Gesamtkosten sei dann in dem im Prospekt angegebenen Verhältnis erfolgt. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 04.03.2004 nebst Anlagen (BI. 186 ff. d.A.) verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2004 hat die Beklagte zu 3) die Prüfung der Mittelverwendung für das zweite 1 Investitionspaket (Vertrieb, Vertriebsmarketing usw.) dargestellt. Dazu hat die Beklagte zu 3) beispielhaft die Abrechnungsunterlagen vom 27.05.2002 angeführt. Danach hat die Beklagte zu 1) pauschal einen bestimmten Anteil aller eingegangenen Kontoeröffnungsgebühren bzw. Ratenzahlungen von Anlegern an Dienstleister für Vertrieb, Vertriebsmarketing usw. weitergeleitet. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf das von der Beklagten zu 3) in der mündlichen Verhandlung vom 18.3.2004 eingereichte Anlagenkonvolut (Bl. 201 ff. d.A.) verwiesen. Entscheidunqsqründe: I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Bochum ist gemäß §§ 23, 71 GVG sachlich zuständig. Das OLG Hamm hat durch Beschluss vom 03.12.2003 gemäß § 36 Nr. 3 ZPO bestimmt, dass das Landgericht Bochum örtlich zuständig ist. Die Voraussetzungen der aktiven und passiven Streitgenossenschaft gemäß § 60 ZPO sind erfüllt. Denn alle Ansprüche werden auf eine Prospektverantwortlichkeit gestützt, so dass ein im wesentlichen gleichartiger tatsächlicher und rechtlicher Anspruchsgrund besteht. II. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Die Kläger haben nach den Grundsätzen der Prospekthaftung gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Rückzahlung des an die Beklagte zu 1) gezahlten Anlagebetrages. Die Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit von Prospekten ist in der Rechtsprechung für die Beteiligung an Publikums-Kommanditgesellschaften, Bauherrenmodellen, Erwerb im Bauträgermodell und Mischformen dieser Anlagearten entwickelt worden (Palandt § 276 Rn 23 mwN). Die Prospekthaftung ist Ausdruck eines "typisierten Vertrauens" und findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Emissionsprospekt in der Regel die einzige Informationsquelle des Anlegers ist. Daher ist die Prospekthaftung auch nicht auf die genannten Beteiligungsmodelle beschränkt. Anknüpfungspunkt für die Prospekthaftung ist vielmehr die jeweilige Interessenlage, so dass eine Prospekthaftung auch bei atypisch stiller Beteiligung in Betracht kommt (vgl. HansOLG, Urt. v. 07.04.2000, AZ 11 U 42/99, OLGR Hamburg 2000, 375-378). Da sich das Fertighaus-Projekt der Beklagten zu 1) noch in der Planungsphase befindet, konnten die Kläger ihre Investitionsentscheidung letztlich ausschließlich auf den Prospekt stützen. Wegen dieser Interessenlage ist der Prospekt der Beklagten zu 1) nicht lediglich als "schlichter Werbeprospekt" im gewöhnlichen Geschäftsverkehr anzusehen; Vielmehr finden die Grundsätze der Prospekthaftung Anwendung, d.h. die Kläger konnten auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts vertrauen. Der Prospekt der Beklagten zu 1) ist unrichtig. Denn die tatsächlich von der Beklagten zu 3) durchgeführte Mittelverwendungskontrolle entspricht nicht dem im Prospekt beschriebenen Umfang der Mittelverwendungskontrolle. In dem Prospekt ist an mehreren Stellen dargestellt, dass eine vollständige Mittelverwendungskontrolle unter Berücksichtigung des Investitionsplanes durchgeführt wird. Der Investitionsplan unterscheidet elf Einzelkostenarten, denen jeweils ein Anteil an der Gesamtinvestition zugeordnet ist. Diese Anknüpfung der Mittelverwendungskontrolle an den Investitionsplan kann entsprechend §§ 133, 157 BGB nur so aufgefasst werden, dass sich die Mittelverwendungskontrolle auch auf die Zuordnung zu einer Einzelkostenart erstreckt. Im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle hätte daher auch geprüft werden müssen, ob eine Forderung zutreffend einer Einzelkostenart zugeordnet ist und das im Investitionsplan enthaltene Einzelkostenbudget nicht wesentlich überschritten wird. Eine andere Auslegung des Prospekttextes liefe einer "Mittelverwendungskontrolle" zuwider, da es an einem Kontrollmaßstab fehlen würde. Denn ohne Zweckbindung durch den Investitionsplan könnte die Beklagte zu 1) beliebige Verbindlichkeiten eingehen und daher letztlich beliebig über die Anlagegelder verfügen. Einer Bindung an den Investitionsplan steht auch nicht entgegen, dass ausweislich des Prospekttextes die endgültige Investitionsentscheidung der Geschäftsführung vorbehalten ist. Denn dieser Vorbehalt bezieht sich nur auf die einzelne Investitionsentscheidung. Dagegen ist auch die Geschäftsführung an das in dem Prospekt dargestellte Gesamtkonzept und damit auch an den finanziellen Rahmen des Investitionsplanes gebunden. Denn die Anlagegelder wurden für dieses konkrete Projekt zur Verfügung gestellt. Schließlich bestand diese Zweckbindung für Investitionen auch schon für die "Vorlaufkosten" vor Beginn der eigentlichen Produktion. Denn es ist an keiner Stelle des Prospekts klargestellt, dass Anlagegelder bis zur Errichtung bzw. sogar zur Inbetriebnahme des Werkes einer eingeschränkten Mittelverwendungskontrolle unterliegen. Die Beklagte zu 3) hat eine Mittelverwendungskontrolle für die Einzelkostenarten Grundstücke und Gebäude, Produktionsanlagen, Fuhrpark und Informationstechnologie (d.h. in Höhe von 81,5 % der Investitionssumme) nicht in der aufgezeigten Weise durchgeführt. Aus den von der Beklagten zu 3) beispielhaft vorgelegten Nachweisen für Vorlaufkosten vom 19.10.2000 ergibt sich, dass alle Forderungen von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) einheitlich verhältnismäßig auf diese vier Einzelkosten aufgeteilt wurden: Jede Forderung wurde damit zugleich als Investition in Grundstücke und Gebäude (ca. 30 %)‚ Produktionsanlagen (ca. 42,7 %)‚ Fuhrpark (ca. 8,3 %) und IT (ca. 18,9 %) bewertet. Durch diese gleichbleibende Aufteilung auf die vier Einzelkosten wird zwar die Einhaltung des Investitionsplanes formal gewährleistet. Jedoch ist diese verhältnismäßige Zuordnung sachlich nicht gerechtfertigt. Die fehlende einzelfallbezogene Zuordnung widerspricht der Aufstellung des differenzierten Investitionsplanes Denn eine Aufteilung der Gesamtinvestitionen in Einzelkosten ist sinnlos, wenn alle Forderungen im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle einheitlich erfasst werden und lediglich verhältnismäßig den Einzelkosten zugeordnet werden. Die Mittelverwendungskontrolle der Beklagten zu 3) konnte mangels individueller Zuordnung der Investitionen die Zweckbindung durch den Investitionsplan nicht gewährleisten. Auch die weiteren Investitionen in Höhe von 19,5 % für die Einzelkosten Vertrieb, Vertriebsmarketing usw. wurden nur sehr eingeschränkt von der Beklagten zu 3) im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle geprüft. Den von der Beklagten zu 3) beispielhaft vorgelegten Abrechnungsunterlagen vom 29.05.2002 ist zu entnehmen, dass die Beklagte zu 1) selbst jeweils einen festen Prozentanteil der eingegangenen Anlegergelder für diese Einzelkosten auszahlte. Die Prüfung der Beklagten zu 3) musste sich daher auf eine Kontrolle der Anteilshöhe beschränken. Denn nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) und 2) werden diese Beträge pauschal und ohne Beleg ausgezahlt. Nach dem Prospektinhalt sind den Einzelkosten für Vertrieb, Vertriebsmarketing, Steuerberatung, Mittelverwendungskontrolle, Verwaltung und konzeptionelle Betreuung zwar bestimmte Prozentanteile der nominalen Zeichnungsbeträge zugewiesen. Im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Mittelverwendungskontrolle wird im Prospekt ferner darauf hingewiesen, dass die Investitionen für diese Einzelkosten "als nachgewiesen" gelten. Für den Anleger geht aus dem Prospekt jedoch nicht eindeutig hervor, dass pauschal 19,5 % seines Zeichnungsbetrages ohne Einzelbelege für Werbung und Betreuung der Anleger an "Dritte" ausgezahlt werden. In dem Prospekt ist nicht ausreichend klargestellt, dass damit 19,5 % des Zeichnungsbetrages einer Mittelverwendungskontrolle nahezu vollständig entzogen sind. Diese eingeschränkte Prüfung der Beklagten zu 3) steht im Widerspruch zu Textpassagen des Prospektes, nach denen etwa "sämtliche Verfügungen über Geldmittel im Rahmen des Investitionsplanes nur mit Zustimmung des Treuhänders" möglich sein sollen. Insgesamt wurde die Mittelverwendungskontrolle daher nicht in dem im Prospekt beschriebenen Umfang durchgeführt. Die im Prospekt zugesagte uneingeschränkte Mittelverwendungskontrolle war ursächlich für die Beteiligung der Kläger. Zwar hat die Beklagte zu 3) die Kausalität zwischen den Prospektangaben und der Beteiligung der Kläger bestritten. Im Rahmen der Prospekthaftung haben jedoch die Prospektverantwortlichen darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßer Aufklärung und Information entstanden wäre (HansOLG OLGR 2000, 378 mwN). Denn grundsätzlich spricht die Lebenserfahrung dafür, dass eine in einem wesentlichen Punkt unterbliebene Aufklärung für den Beitritt ursächlich ist (BGH, Urt. v. 28.9.1992 - II ZR 224/91 -‚ BGHZ 115, 213 [223] = NJW 1992, 3296 ff.). Gerade die Mittelverwendungskontrolle, die dem Anleger eine zweckgebundene Verwendung der Anlagegelder garantieren soll, ist für den Anleger von besonderer Bedeutung. Dementsprechend ist die Mittelverwendungskontrolle auch an mehreren Stellen des Prospektes hervorgehoben. Da die Beklagten nicht ausreichend dargelegt und bewiesen haben, aus welchem Grunde die Mittelverwendungskontrolle für die Beteiligungsentscheidung der Kläger unbeachtlich war, ist eine Kausalität anzunehmen. Zusammenfassend wurden die Kläger daher durch unrichtige Prospektangaben zum Umfang der Mittelverwendungskontrolle zu einer Beteiligung an der Beklagten zu 1) bewegt. Ob der Prospekt weitere unrichtige Angaben (insbesondere verbleiben Zweifel an der Werthaltigkeit der Kommanditisteneinlage) enthält, kann hier dahingestellt bleiben. Allerdings sind ausschließlich die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) prospektverantwortlich. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts haften die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft sowie als "Hintermänner" alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf das Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells entscheidenden Einfluss ausüben (Palandt § 276 Rn 24 mwN). Als Unternehmensträgerin ist die Beklagte zu 1) prospektverantwortlich. Ferner haftet auch der Beklagte zu 2) für den unrichtigen Prospekt. Der BGH hat in einer Entscheidung (BGH Urt. v. 24.04.1978 - II ZR 172/76 - BGHZ 71, 284 ff) zum Ausdruck gebracht, dass eine Prospektverantwortlichkeit der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH bei Publikumskommanditgesellschaften generell nahe liegt. Denn für Interessenten ist die Komplementär-GmbH ein abstraktes Gebilde, dessen interne Verhältnisse und finanzielle Leistungsfähigkeit regelmäßig unbekannt ist. Das Vertrauen der Anleger nehmen die Geschäftsführer als nach außen handelnde Personen in Anspruch. Ob der Beklagte zu 2) bereits nach den Gründsätzen dieser BGHRechtsprechung als Garant für die Prospektrichtigkeit anzusehen ist, erscheint hier jedoch zweifelhaft Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 2) ein besonderes persönliches Vertrauen der Kläger in Anspruch genommen hat. Die Prospektverantwortlichkeit des Beklagten zu 2) beruht jedoch darauf, dass er als Gestalter der Gesellschaft wesentlichen Einfluss auf die konkreten Ausgestaltung des Projektes und des Prospektes nehmen konnte: Bereits als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH hatte er eine bedeutende Entscheidungskompetenz. Diese ist allerdings dadurch beschränkt, dass der Beklagte zu 2) nach dem Prospektinhalt nur gemeinschaftlich mit dem zweiten Geschäftsführer vertretungsberechtigt ist. Allerdings ist der Beklagte zu 2) einziger Kommanditist der Beklagten zu 1). Da die KomplementärGmbH zudem nicht an dem Gesellschaftskapital der Beklagten zu 1) beteiligt ist, kam dem Beklagten zu 2) eine herausragende Stellung zu. Diese Dominanz des Beklagten zu 2) tritt in dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) etwa durch ein Sonderentnahmerecht (§ 5 des Gesellschaftsvertrags) oder durch einen pauschalen Vorabgewinn in Höhe von 20 % (§ 14 des Gesellschaftsvertrags) deutlich hervor. Vor diesem Hintergrund ist der Beklagte zu 2) als Initiator und Gestalter mit entscheidenden Einflussmöglichkeiten auf die gesamte Geschäftstätigkeit der Beklagten zu 1) anzusehen. Daher ist der Beklagte zu 2) ebenfalls prospektverantwortlich. Eine Haftung der Beklagten zu 3) kommt dagegen nicht in Betracht. Denn selbst die namentliche Benennung eines Rechtsanwaltes als Treuhänder in einem Emissionsprospekt begründet nicht ohne weiteres eine Prospekthaftung (BGH NJW 1995, 1025, OLG Hamm NZG 2001, 331). Hier ist die Beklagte zu 3) nicht einmal namentlich im Prospekt benannt. Die Eingrenzung durch die Bezeichnung "Rechtsanwältin" kann nicht mit der Individualisierung durch eine namentliche Nennung verglichen werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 3) außerhalb der Mittelverwendungskontrolle vertrauensbegründende Erklärungen gegenüber den Klägern abgab. Auch eine Beteiligung an der Prospektgestaltung oder an anderen geschäftlichen Aktivitäten der Beklagten zu 1) ist nicht vorgetragen. Damit kann die Beklagte zu 3) weder als Gestalterin noch als "Hintermann" der Beklagten zu 1) angesehen werden, vielmehr fehlen die für eine Prospektverantwortlichkeit erforderlichen Anknüpfungspunkte. Insgesamt haften daher ausschließlich die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner gemäß § 840 Abs. 1 BGB nach den Grundsätzen der Prospekthaftung. Der Prospekthaftungsanspruch gegen die Beklagten zu 1) und 2) ist auf eine vollständige Rückzahlung der Anlagegelder gerichtet. Denn die Beklagten haben Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätten sie die Anlageentscheidung nicht getroffen (BGHZ 115, 221; 79, 346). Dem Umstand, dass eine Beteiligung möglicherweise noch werthaltig ist, ist grundsätzlich dadurch Rechnung zu tragen, dass Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückabtretung der Beteiligung zu gewähren ist (BGHZ 115, 221). Der stille Gesellschafter kann jedoch keine Beteiligung zurückübertragen. Denn der stille Gesellschafter ist gemäß §§ 230 ff. HGB nicht dinglich am Vermögen der Gesellschaft beteiligt, sondern nur schuldrechtlich mit seinem Anspruch auf Gewinnauszahlung oder Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Die atypisch stille Gesellschaft erlischt daher mit Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens, ohne dass es noch weiterer Übertragungsakte bedarf (OLG Frankfurt, Urt.: v. 01.07.2003 - 14 U 148/02 -, NJW-RR 2004, 39). Zwar wird wohl überwiegend vertreten, dass der Schadensersatzanspruch des stillen Gesellschafters aufgrund einer Informationspflichtverletzung nur nach Maßgabe einer Abschichtungsbilanz geltend gemacht werden kann (OLG Frankfurt, aaO., mwN). Da die Beklagte zu 1) jedoch weder eine Abschichtungsbilanz erstellt hat noch in anderer Weise substantiiert zur Investition der streitgegenständlichen Anlagegelder vorgetragen hat, ist auf den Grundsatz vollständiger Rückzahlung zurück zu greifen. Der Anspruch der Kläger ist auch nicht um etwaige Steuervorteile zu kürzen. Im Rahmen der Prospekthaftung würde die Anrechnung von Steuervorteilen den Schädiger unbillig entlasten und daher dem Zweck des Schadensersatzes widersprechen (HansOLG OLGReport 2000, 378). Es ist auch zu berücksichtigen, dass etwaige Steuervorteile durch die Versteuerung der Ersatzleistungen, welche die Kläger als geschädigte Anleger erhalten, in etwa ausgeglichen würden (vgl. auch BGH Urt. v. 25.21988 -VII ZR 152/87-, NJW-RR 1988, 788 und Urt. v. 06.11.1989 - II ZR 235/88-, NJW 1990, 571). Nach alledem ist der Umfang der Prospekthaftung hier auf eine vollständige Rückzahlung der eingezahlten Anlagegelder gerichtet. Zusammenfassend hat der Kläger zu 1) einen Anspruch auf Zahlung von 8.400 €, die Klägerin zu2) einen Anspruch auf Zahlung von 6.160 € und der Kläger zu 3) einen Anspruch auf Zahlung von 6.050 € gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten zu 1) und 2). Gegen die Beklagte zu 3) kommen dagegen auch keine anderweitigen Ansprüche in Betracht: Insbesondere besteht kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen einer positiven Vertragsverletzung des Vertrags zur Mittelverwendungskontrolle. Denn die Beklagte zu 3) hat zwar pflichtwidrig den Vertrag, in dessen Schutzbereich die Kläger einbezogen sind, verletzt. Jedoch haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass ihnen dadurch ein konkreter Schaden entstanden ist. Die Schutzwirkung zugunsten der Anleger ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Vertragszweck. Ferner verweist der Vertrag auf den Prospekt, so dass davon auszugehen ist, dass die Beklagte zu 3) den Prospekt kannte. Damit wusste die Beklagte zu 3) auch, dass die Anleger auf ihre ordnungsgemäße Prüfung vertrauen. Die Beklagte zu 3) verhielt sich pflichtwidrig, in dem sie ein Abweichen des tatsächlichen Prüfungsumfangs vom Prospekt hinnahm (vgl. auch BGH Urt. v. 26.09.2000 – X ZR 94/98 – NJW 2001, 360 (363)). Jedoch haben die Kläger keinen konkreten Schaden dargelegt. Dazu ist - anders als im Rahmen der Prospekthaftung - im einzelnen nachzuweisen, dass bei prospektkonformer Kontrolle die Anlagegelder von der Beklagten zu 3) nicht für die getätigten Investitionen freigegeben werden durften. Denn allein aus der unzureichenden Kontrolle durch die Beklagte zu 3) kann nicht zwingend gefolgert werden, dass die Anlagegelder auch tatsächlich zweckwidrig verwandt wurden und den Klägern damit ein Schaden entstanden ist. Mangels nachgewiesener Schäden besteht daher kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 3) gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Aus dem gleichen Grund steht den Klägern auch kein Schadensersatz gemäß § 311 Abs. 2 .BGB gegen die Beklagte zu 3) zu. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 3) gemäß § 826 BGB scheitert zusätzlich daran, dass ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu 3) nicht ersichtlich ist. Schließlich kommen auch keine Bereicherungsansprüche gegen die Beklagte zu 3) gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt BGB in Betracht, da die Einlagegelder an die Beklagte zu 1) geleistet wurden. Daher ist die Klage gegen die Beklagte zu 3) insgesamt unbegründet. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286, 288 BGB, da die Beklagten zu 1) und 2) durch Schreiben vorn 17.04.2003 gemahnt wurden und sich damit seit dem 02.05.2003 in Schuldnerverzug befinden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 100 Abs. 1 und 4 ZPO. Die Kläger haften nach Kopfteilen gemäß § 100 Abs. 1 ZPO, da eine erhebliche Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit im Sinne des § 100 Abs. 2 ZPO (noch) nicht gegeben ist. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.