Urteil
8 KLs 36 Js 59/02
Landgericht Bochum, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBO:2005:0727.8KLS36JS59.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 18.11.2004, gegen den Verurteilten H2 die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nachträglich anzuordnen, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last. 1 G r ü n d e : 2 (abgekürzt gemäß §§ 275 a Abs. 2, 267 Abs. 5, Abs. 4 S. 3 StPO) 3 Der Antrag war abzulehnen, da die Kammer das Vorliegen der materiellen An-ordnungsvoraussetzungen des § 66 b Abs. 1 StGB nicht feststellen konnte. 4 I. 5 Mit Urteil der 8. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 29.04.2002, rechtskräftig seit dem selben Tage, wurde der Verurteilte im vor-liegenden Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fäl-len, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen und wegen Beischlafs zwischen Verwandten in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. 6 Wegen der fünf Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern wurden Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten verhängt; die weiteren Einzelstrafen betrugen fünf mal acht Monate, einmal sechs Monate und drei mal drei Monate Freiheitsstrafe. 7 Das Urteil enthält keine Ausführungen zur Prüfung einer Sicherungsver-wahrung. 8 Nach vorangegangener Untersuchungshaft seit dem 23.01.2002 hat der Ver-urteilte diese Strafe seit dem 29.04.2002 bis zum 13.01.2005 vollständig ver-büßt. 9 Die Staatsanwaltschaft Bochum hat mit Antragsschrift vom 18.11.2004 die Durchführung des Verfahrens zur nachträglichen Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB sowie den Erlass eines Unter-bringungsbefehls nach § 275 a Abs. 5 StPO beantragt. Mit Beschluss vom 30.12.2004 hat die Kammer beide Anträge wegen des Fehlens der formellen Anordnungsvoraussetzungen nach § 66 Abs. 2 StGB abgelehnt. 10 Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Staatsanwaltschaft und die Nicht-abhilfeentscheidung der Kammer mit Beschluss vom 05.01.2005 hat das Ober-landesgericht Hamm mit Beschluss vom 13.01.2005 den angefochtenen Kam-merbeschluss aufgehoben und gegen den Verurteilten die Sicherungshaft ge-mäß § 275 a Abs. 5 S. 1 StPO angeordnet. 11 Seit dem 13.01.2005 befindet sich der Verurteilte aufgrund des vorgenannten Unterbringungsbefehls in Sicherungshaft. 12 Die Kammer hat nach Maßgabe des § 275 a Abs. 4 S. 2 StPO die Einholung zweier Sachverständigen-Gutachten angeordnet und mit der Begutachtung einerseits den Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. ( Uni. Zgb.) C4 in Zusammenarbeit mit dem Diplom-Psychologen T4 und desweiteren den Arzt für Psychiatrie Dr. med. U2 in Zusammenarbeit mit dem Diplom-Psychologen C2 betraut. 13 II. 14 Zu den nach § 66 b Abs. 1 StGB vorgegebenen Voraussetzungen, ob bei dem Verurteilten nach dem Ausgangsurteil und vor Ende des Vollzugs Tatsachen er-kennbar geworden sind, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen, und die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden sowie zu der Frage, ob bei dem Verurteilten ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegt, hat die Kammer nachfolgende Feststellungen getroffen. 15 1. Der heute 57-jährige Verurteilte hat seinen Vater nie kennengelernt. Seine ersten vier Lebensjahre verbrachte er gemeinsam mit seiner 33 Jahre alten ledigen Mutter H3 bei deren Eltern. Die Mutter des Verurteilten litt an einer psychischen Erkrankung in Form einer Hebrephrenie, die sich auf dem Boden einer Debilität entwickelt hatte. Sie betätigte sich als Hausiererin, wobei sie den Verurteilten zeitweise unversorgt mit sich herumtrug und ihn gelegentlich zwischendurch vergaß oder irgendwo zurückließ. Aufgrund ihres Unvermögens zur angemessenen Versorgung des Kindes wurde die Betreuung des Verurteilten in den er-sten Lebensjahren im wesentlichen durch die bereits betagten Großeltern sichergestellt. 16 1952, im Alter von vier Jahren, kam der Verurteilte in seine erste Pflege-familie. Da er dort wegen bestehender Spannungen zu den leiblichen Kindern der Pflegeeltern nicht in den Familienverband integriert werden konnte und Vernachlässigung erfuhr, wechselte er drei Jahre später die Pflegestelle. Im selben Jahr wurde er wegen körperlicher und geistiger Unterentwicklung für ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt. Sein Schulstart im Jahr 1956 gestaltete sich schwierig. Aufgrund der per-sonalen Beziehungsabbrüche während seiner frühkindlichen Entwicklung sowie nahezu durchgängiger Gefühle des Herumgestoßenwerdens und der Ablehnung war der Verurteilte nicht in der Lage, Vertrauen zu sich und anderen zu empfinden und aufzubauen. Sein Verhalten war unsicher und bestimmt von Zeichen äußerer und innerer Instabilität. Er wurde von seinen Klassenkameraden gehänselt und ausgelacht. Da er aufgrund der fehlenden emotionalen Zuwendung während seiner ersten sieben Lebensjahre emotional unreif, belastungsschwach und ohne Empfinden von persönlichem Selbstbewusstsein war, vermochte er sich in Konflikt-situationen nicht zu stellen oder durchzusetzen. Er entwickelte sich zu einem Ich-schwachen Einzelgänger mit Rückzugstendenzen, der keine Freunde hatte und für sich allein blieb. 17 In der Pflegefamilie wurde der Verurteilte sowohl zu schwerer körper-licher Feldarbeit wie auch Verrichtungen im Haushalt herangezogen. Die zweite Grundschulklasse musste er wiederholen. Die Ferien verbrachte er bei seinen Großeltern in X4 und erlebte dabei mit, wie sich der Gesundheitszustand seiner Mutter nachhaltig verschlechterte. Die Mutter war zudem in erheblicher Weise körperlich aggressiv gegen die eigenen Eltern. Der Verurteilte vermochte jedoch weder den Zustand der geisti-gen Verfassung der Mutter noch deren Verhaltensweisen zu verstehen und einzuordnen. 18 1959 kam der Verurteilte in ein Kinderheim in X4 und besuchte die Hilfsschule. Obgleich er dort im Unterricht gut zurechtkam, erlebte er weder im Kinderheim noch im Kontakt zu seinen Mitschülern die von ihm innerlich erstrebte Geborgenheit, Wärme und Zuneigung. Verunsichert durch fehlendes Vertrauen in die eigene Persönlichkeit und deren Werte blieb der Verurteilte ein Außenseiter, der sich von allen abgelehnt fühlte und der auch weiterhin leichtes Opfer von Spott und Hänseleien war. 19 Wegen auftretender Schwierigkeiten mit den Erziehern des Kinderheims wechselte der Verurteilte 1963 in ein Lehrlingsheim in X4. Er been-dete die Sonderschule mit der neunten Klasse, fühlte sich aber im Heim nicht wohl aufgrund empfundener Zurücksetzung. Infolge erlittener kör-perlicher Schläge riss er zweimal aus dem Heim aus. 20 In einem zu diesem Zeitpunkt gefertigten Arztbericht vom 14.10.1963 heißt es: 21 "....Psychisch sind jedoch Abartigkeiten erkennbar. Er ist nur schwer zu einer Unterhaltung zu bewegen und dann nur mit kurzen Angaben und Antworten. Er macht einen verschüchterten und seelisch verkrampften Eindruck; Einzelgänger mit Neigung zu Kurzschlusshandlungen. Es dürfte eine psyhopathische Charakteranlage vorliegen". 22 1964 kam er in ein Lehrlingsheim in X3, wo er eine seinem Wunsch entsprechende Lehre zum Maler und Anstreicher begann. Auch hier gelang es ihm nicht, persönliche oder gar freundschaftliche Kon-takte zu anderen Heimbewohnern oder Berufsschülern zu knüpfen. 23 Wegen entstehender Konflikte mit seinem Lehrherrn dieser schalt ihn als ungeschickt- geriet der Verurteilte in der Folgezeit desöfteren in Verunsicherung und Nervosität und verhielt sich infolge dessen tatsächlich ungeschickt. Aus Verärgerung und Verzweifelung über seinen Lehrherrn versuchte er, dessen Wochenendhaus anzuzünden und sich selbst durch Entzünden einer brennbaren Flüssigkeit das Leben zu nehmen. Da dies misslang, versuchte er, sich erfrieren zu lassen. Auch aß er zum Zwecke der Selbsttötung giftige Pilze, die er jedoch wieder erbrach. Er wurde dann von der Polizei aufgegriffen und aufgrund geäußerter Selbstmordgedanken der Nervenklinik in C6 zugeführt. Während seines dortigen zweimonatigen stationären Aufenthalts unternahm er einen weiteren Selbstmordversuch. 24 Die bei seiner Entlassung erstellte abschließende Diagnose lautete: "Leichter schizophrener Schub bei einem sensitiven psychasthenischen Jugendlichen.". 25 Ein hinsichtlich der Brandstiftung sowie eines damit in Zusammenhang stehenden Fahrraddiebstahls eingeleitetes Strafverfahren wurde ein-gestellt, da ein in C6 erstattetes nervenärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kam, der Verurteilte sei infolge eines psychotischen Ge-schehens bei abnormer Persönlichkeitsanlage strafrechtlich nicht ver-antwortlich und die Gefahr, in Zukunft in ähnlicher Weise wieder strafbar zu werden, sei recht gering. 26 Auf Betreiben seiner Tante erhielt der Verurteilte 1965 dann eine Unter-kunft in einem Lehrlingswohnheim in E2. Auch dort geriet er in Schwierigkeiten mit dem Lehrherrn, da er sich wiederum ungerecht be-handelt und benachteiligt fühlte. Der Verurteilte war und ist bei nur an-satzweise vorhandenem Selbstbewusstsein überaus kritikempfänglich, nahezu kritiküberempfindlich, fühlt sich sofort herabgewertet und in seiner ganzen Person abgelehnt. Wegen zu großer Prüfungsnervosität fiel der Verurteilte dreimal durch die Gesellenprüfung. 27 In den Jahren ab 1969 arbeitete er bei verschiedenen Firmen als Maler und Lackierer. Er lebte allein in einem möblierten Zimmer und empfand erstmals große Zufriedenheit bei seiner nunmehr selbständigen Lebens-führung unter stetiger Ausübung beruflicher Arbeiten. Von seinen jewei-ligen Arbeitgebern wurde er sehr geschätzt, da seine Arbeitsleistung qualitativ und quantitativ über dem Durchschnitt lag. Sein Auftreten Kol-legen und Kunden gegenüber war stets korrekt und seine Arbeiten zeich-neten sich durch große Sorgfalt und Sauberkeit aus. In dieser Zeit erfuhr die soziale Entwicklung des Verurteilten eine deutliche Stabilisierung. Auch erlernte er ein Verhalten als sozial-angepasstes Mitglied der Ge-sellschaft. 28 Im Jahr 1969 hatte der Verurteilte auch erste flüchtige sexuelle Kontakte. Da er sich jedoch nach einer dauerhafte Beziehung sehnte, sich zugleich aber im Umgang mit Frauen ungeschickt fühlte, gab er eine Heiratsan-zeige auf. Auf diese meldete sich die gleichaltrige, zu diesem Zeitpunkt wegen einer Epilepsie-Erkrankung in stationärer Behandlung befindliche X6. Zwischen beiden kam es zu einer intimen Beziehung. Der Verurteilte hoffte auf einen Fortbestand der Beziehung und begann, Zu-kunftspläne zu schmieden. In seinem ausgeprägten Wunsch nach per-sönlichem Zusammenhalt verkannte er allerdings die Ernsthaftigkeit der Absichten der X6. Diese randalierte nach kurzer Zeit in seiner sorgfältig gepflegten Wohnung und teilte ihm später mit, sie löse die Ver-bindung, da sie von einem anderen Mann ein Kind erwarte. Der Verur-teilte versuchte verzweifelt, sie zurückzugewinnen. Er empfand große Verlustängste und als ihm die Endgültigkeit ihres Entschlusses klar wurde, versuchte er zunächst, sich mit Tabletten das Leben zu nehmen und im Anschluss an den folgenden Krankenhausaufenthalt sich durch das Trinken verdünnter Salzsäure umzubringen. 29 Bleibende körperliche Schäden trug der intellektuell im unteren Durch-schnittsbereich anzusiedelnde Verurteilte nicht davon. Seine durchaus ernst gemeinten und intensiven autoaggressiven Verhaltensweisen wa-ren jeweils bedingt durch seine defizitäre personale, soziale und emo-tionale Entwicklung insbesondere in der frühkindlichen Entwicklungs-phase. Der Mangel an Zuwendung, Schutz und Wärme in seiner Kindheit hatten den Verurteilten zu einer schwachen Person werden lassen, der es an innerer Vertrautheit fehlte. Der Verurteilte fühlte sich dem Grunde nach stets unwillkommen, abgelehnt und verletzbar. Aus tiefenpsycho-logischer Sicht hatte er aufgrund der für ihn gegebenen nachteiligen So-zialisationsbedingungen und seiner Lebenserfahrung eine Lebensein-stellung entwickelt, die sich zusammenfassen lässt mit den Worten : "Ich bin verlassen und ausgestoßen, ich werde nicht angenommen. Warum?". Die persönlichkeitsbestimmenden Ausprägungen dieser vom Verurteilten verinnerlichten Haltung finden sich in bei ihm festgestellten Merkmalen der andauernden Gefühle der Anspannung und Besorgtheit, der gewohn-heitsmäßigen Befangenheit, der Überempfindlichkeit gegen Zurück-weisung und Kritik sowie der andauernden Sehnsucht nach Zuneigung und Akzeptanz. Die Enttäuschung dieser Sehnsucht bei einer in hohem Maße bestehenden Verletzlichkeit verursacht bei dem Verurteilten Ge-fühle der Verzweifelung, aber zugleich auch der Bestätigung der eigenen Minderwertigkeit. Zur Vermeidung dieser Enttäuschung entwickelte der Verurteilte im Laufe der Jahre zum Selbstschutz die Techniken der An-passung, der Vermeidung, der Flucht sowie letztlich der Eigenag-gressivität. 30 2. Im Jahr 1973 lernte der Verurteilte seine erste Ehefrau kennen. Diese hatte ein ähnliches Schicksal wie er selbst erlitten. Sie war ebenfalls in verschiedenen Heimen aufgewachsen, wegen mangelnder geistiger Reife vom Schulbesuch zurückgestellt worden und hatte nach dem Durchlaufen der Sonderschule Hilfsarbeiten verrichtet. Der Verurteilte glaubte, dass er und Q aufgrund ihrer ähnlichen Lebenswege die gleichen Wünsche, Erwartungen und starken emotionalen Bedürfnisse hätten und dadurch besonders geeignet seien, einander zu verstehen und zu lieben. Wenige Monate nach dem Kennenlernen zogen Q und der Verurteilte in dessen Wohnung zusammen. Der Verurteilte war der erste Intimpartner der Q. Das Paar heiratete noch im Jahr 1973 standesamtlich und später auch kirchlich. Am 08.12.1974 wurde die Tochter O2, am 11.12.1976 die Tochter U3 geboren. Die ersten drei Ehejahre gestalteten sich bei klassischer Rollenverteilung harmo-nisch. In der Ausübung ihrer sexuellen Beziehung waren die Ehepartner aktiv und aufgeschlossen. Durch diese für den Verurteilten maßgeblichen Rahmenbedingungen und ihrer sozialen Einordnung lebte er in dieser Zeit sehr zufrieden als sozialkompetentes Mitglied der Gesellschaft. 31 Ab 1976 traten erste Missstimmungen auf. Der peinlich auf Sauberkeit und Ordnung bedachte Verurteilte nahm Anstoß an der aus seiner Sicht ungenügenden Haushaltsführung seiner Ehefrau. Es gab überdies Dif-ferenzen der Kindererziehung. Einhergehend damit entwickelte die Ehefrau des Verurteilten zunehmende Selbständigkeit. Das bis dahin in der Weise ausgestaltete Ehe- und Familienleben, in welchem der Verurteilte den autoritären Teil darstellte und seine Ehefrau den meist blindlings- folgenden Teil, geriet aus dem Gleichgewicht. Der Verurteilte, der in seiner Kindheit keine Rollen innerhalb einer familiären Struktur kennenge- und erlernt hatte, kam mit der Verselbständigung seiner Ehefrau nicht zurecht. Die Folge der mangelnden Fähigkeit beider Ehepartner zu konstruktiver Auseinandersetzung waren heftige verbale Beschimpfungen und Streitigkeiten, die alsbald in wechselseitige Schläge ausarteten. Die Versöhnung vollzog sich nahezu stets in einem Geschlechtsakt. 32 Diese Differenzen nahmen in der folgenden Zeit weiter zu. Der Verurteilte suchte dem zunehmenden Selbstbewusstsein seiner Frau mit verstärkter Gängelung zu begegnen. Infolge eines Streits, bei dem der Verurteilte seine Frau wiederholt und heftig geschlagen hatte, verließ diese mit den Kindern die Wohnung. 33 Durch den Auszug und die von dem Verurteilten befürchtete endgültige Trennung verschlechterte sich dessen psychische Verfassung deutlich. Er begab sich in nervenärztliche Behandlung. Aufgrund einer diagnosti-zierten reaktiven Depression war er arbeitsunfähig. Er unternahm in der Folgezeit wiederholte Versuche, seine Ehefrau zur Rückkehr zu bewe-gen und traf in jeder Hinsicht unter Zurückstellung eigener Bedürfnisse Vorkehrungen, ihr diese Entscheidung zu erleichtern. 34 Am 30.04.1979 suchte der Verurteilte seine Ehefrau auf, um sie ein-dringlichst zu bitten, unter für sie günstigsten Umständen zu ihm zurück-zukehren. Der Verurteilte war zu diesem Zeitpunkt in seiner Stimmung hin- und hergerissen zwischen Hoffnung und Verzweifelung, Enttäu-schung und Lebensangst aber auch Rache sowie Hass, da er nach seiner Meinung bereits gelitten hatte und aus seiner Sicht seine Ehefrau diejenige war, die ihm dieses Übermaß an Leid zugefügt hatte. 35 Da das Gespräch für den Verurteilten mit unerwünschtem Ergebnis ver-lief, erstach er seine Ehefrau schließlich im Beisein seiner Kinder mit einem mitgebrachten Schlachtermesser. Von den 19 zugefügten Stichen waren fünf Stiche tödlich. Der Verurteilte ließ seine Kinder bei der getöte-ten Ehefrau zurück und stellte sich unmittelbar der Polizei, wo er ein rückhaltloses und in jeder Hinsicht umfassendes Geständnis ablegte. 36 Das Landgericht Düsseldorf, Az.: XVIa-5/81 S, verurteilte ihn am 16.10.1981 -nach einer vorangegangenen Aufhebung seiner Verur-teilung wegen Mordes- wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. 37 In den Urteilsgründen heißt es im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung: 38 "Er litt und leidet weder an krankhaften seelischen Störung noch an Schwachsinn oder an einer anderen seelischen Abartigkeit die ihn unfähig machte, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Nach den zu keinen Zweifeln Anlass gebenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. L2 haben nämlich weder die körperlichen, noch die neurologischen oder psychiatrischen Untersuchungen bei dem Angeklagten Anhaltspunkte für eine Psychose, einen Schwachsinn oder eine hirntraumatische Wesensveränderung ergeben. Der Angeklagte ist vielmehr körperlich, neurologisch und intellektuell gesund, wenn auch von einer angeborenen Minderbegabung. 39 Die Exploration durch den Sachverständigen Dr. L2 hat lediglich in Übereinstimmung mit den Untersuchungen des psychologischen Sachverständigen Dr. M ergeben, dass der Angeklagte unter den ihm gegebenen intellektuellen Voraussetzungen als Ergebnis seiner Lebenserfahrung im Zusammenspiel mit seinen Anlagefaktoren als emotional unreif, egozentrisch und unrealistisch auf Bedürfnisbefriedigung ausgerichtet zu bezeichnen ist. Er ist sensibel, leicht verletzbar und argwöhnisch auf die Einhaltung seiner bestehenden oder vermeintlichen Rechte bedacht. Dabei ist er übernachhaltig und von unrealistischer Anspruchshaltung geprägt. Seine egozentrischen Ziele verfolgt er mit Aggressionen nach außen und gegen sich selbst. Die erlittene Milieuschädigung im Kindheits- und Jugendalter, die eine gesunde Ich-Entwicklung verhindert hat und aufgrund deren der Angeklagte auch keine Verzichtshaltung hat lernen können, haben zwar zu einem Schaden an einer affektiven und emotionalen Reifung geführt. 40 Diese hat jedoch nach den überzeugenden Ausführungen beider Sachverständigen keinen Krankheitswert und ist forensisch ohne Bedeutung. Ebenso sind die oben beschriebenen Eigenschaften und Eigenarten des Angeklagten als akzentuierte Ausprägungen normaler Persönlichkeitszüge zu werten. Die Depressivität des Angeklagten ist nicht endogen und liegt ebenfalls noch im Normbereich. Die Voraussetzungen von § 21 StGB sind nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. L2 und Dr. M, denen die Kammer sich anschießt, ebenfalls nicht gegeben." 41 3. Der Verurteilte verbüßte über neun Jahre der Freiheitsstrafe. 42 Er war ein vorbildlicher, ruhiger Gefangener, der aufgrund seiner Fähigkeiten als Maler und Lackierer und seiner guten Arbeitsleistungen in den Werkstätten eingesetzt wurde. Während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt Herzebrock lernte er 1985 einen Mithäftling kennen, der der evangelischen freikirchlich organisierten Christengemeinschaft 43 "F" in I4 angehörte. Der Verurteilte war mittlerweile selbst dem christlichen Glauben nähergetreten und nahm regelmäßig an Gottes-diensten teil. Er unterhielt auch Kontakte zu Glaubensbrüdern und -schwestern. Die Hinwendung zum christlichen Glauben verschaffte ihm Gefühle der Ruhe sowie der Entspannung. Er beschäftigte sich intensiv mit den christlichen Lehren und insbesondere den Lehren der Bibel und suchte dabei auch Erklärung und Vergebung. 44 Im Jahr 1985 lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld mit Beschluss vom 14.11. erstmals die bedingte Entlassung des Verurteilten ab. Die Strafvollstreckungskammer nahm in der Begründung unter anderem Bezug auf die oben unter II. 2. a.E. zitierten- Aus-führungen zur Persönlichkeit des Verurteilten im Rahmen der Schuld-fähigkeitsprüfung des zugrundeliegenden Urteils. Die Zuwendung zur Religion bewertete die Strafvollstreckungskammer aufgrund bestimmter Äußerungen des Verurteilten dieser hatte seine Entwicklung zu einem tiefgläubigen Christen als "erleuchtendes Ereignis" bezeichnet- nicht als uneingeschränkt positiv. 45 Der Verurteilte hatte währenddessen intensive Kontakte zum Pfarrer der Freikirche F, dem Zeugen X2 aufgenommen und gelegent-liche Wochenendbesuche in I4 genehmigt bekommen. Der Zeuge X5 unterstützte den Verurteilten bei dessen Bemühungen um vorzeitige Entlassung. Das Landgericht Bielefeld lehnte gleichwohl im Jahr 1986 die bedingte Entlassung erneut ab. Das Landgericht ging weiterhin davon aus, dass bei dem Verurteilten eine Persönlichkeitsproblematik bestehe und das Risiko eines fehlgeschlagenen Erprobungsversuches zu groß sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 20.11.1986 3 Ws 524/86- verworfen. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung ausgeführt, nach den vorliegenden psychologischen Gutachten seien zwar keine psycho-pathologischen Auffälligkeiten zu erkennen und es fänden sich auch keine Anzeichen für gesteigerte Reizbarkeit. Der Verurteilte sei vielmehr im Gegenteil extrem ruhig, nahezu stumpf. Im Gegensatz dazu stehe jedoch seine gesteigerte Religiösität, die sich nur zum Teil mit normal- psychologischen Kategorien erklären lasse. Wegen der vom Verurteilten geschilderten religiösen Wahnerlebnisse im Zusammenhang mit seiner als " Erleuchtung" bezeichneten Glaubensfindung habe der Sachverständige ihn als schizoid auffällige Person bezeichnet, bei der eine erneute psychische Fehlentwicklung möglich erscheine. 46 Angesichts der prognostischen Unsicherheiten hielt der Senat es daher für erforderlich, die bedingte Entlassung zunächst durch eine Erprobung in Form der Verlegung des Verurteilten in den Hostelvollzug abzusichern und überdies ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. 47 Dies verfasste unter dem 12.02.1988 der Arzt für Rechtsmedizin, Neurologie und Psychiatrie, Prof. Dr. med. S3. 48 Der Sachverständige gelangte in seinem ausführlichen Gutachten in der Gesamtschau zu dem Ergebnis, dass sich die beanstandungsfreie und vorbildliche Führung in der Haft sowie die Leistungswilligkeit und Hilfs-bereitschaft gegenüber Mitgefangenen als Ausweis für einen einiger-maßen gelungenen charakterlichen Konsolidierungsprozess darstelle. Der Verurteilte zeige keine dissoziale Entwicklung auf. Unabhängig davon, wie das religiöse Erleuchtungserleben des Verurteilten aus sachverständiger Sicht letztlich einzuordnen sei, so handele es sich hier mit hinreichender Sicherheit nicht um spezifisches Krankheitssymptom, und es sei diesbezüglich auch keine Fehlentwicklung zu erwarten. 49 Das Gutachten bezog abschließend ausdrücklich Stellung zu der Frage, ob weiterhin bei dem Verurteilen ein parathymes Verhalten zu befürchten ist, d. h. wiederholbare, eruptive, kriminelle Devianz nicht ausschließen-de, unangepasste und unerwartete, in der Regel schwer nachvollzieh-bare und sogar konträre Gefühlsäußerungen. Hierzu wurde festgehalten, dass die Gefahr eines Rückfalls, zugespitzt auf eine ganz besondere, allerdings in einem neuen Partnerschaftsverhältnis wiederholbare Konstellation, außerordentlich gering sei. Der Verurteilte habe nicht zuletzt im Zusammenhang mit seinem Anschluss an eine christliche Gemeinschaft- ein erfreuliches Maß an Selbsterkenntnis und -kritik und überdies ein neues Selbstkonzept erworben. Letzteres ermögliche es ihm, sich selbst souveräner zu steuern und in Konfliktsituationen adaptiv flexibel zu reagieren, so dass er vor unreflektierter spezifischer Affekthandlung und destruktiven Entgleisungen gefeit sein werde. 50 4. Im Mai 1988 wurde der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen und bezog eine der Gemeinde angeschlossene Wohnung in der freichristlichen Christengemeinschaft in I4. 51 Dort wurde er im Dezember als Maler eingestellt. 52 Der Verurteilte lernte in der Gemeinde die Zeugin S kennen und begann mit dieser auf deren Initiative ein zwei bis drei Monate andauerndes Intimverhältnis. Der Verurteilte war dabei sexuell überaus interessiert. Gleichzeitig trat er an die Zeugin S mit Vorstellungen größter Reinlichkeit im Haushalt sowie der Untertänigkeit der Frau gegenüber dem Mann heran. 53 Die Beziehung endete, weil der Verurteilte der voll entwickelten 14 Jahre alten Tochter der Zeugin ohne deren Zustimmung an die Brust fasste. Der Verurteilte empfand hierbei sexuelle Stimulation. 54 Zur polizeilichen Anzeige gelangte der Vorfall nicht. 55 Im Jahr 1989 wurde die der Gemeinde angeschlossene Altenpflegestätte "F" eröffnet. Der Verurteilte erhielt hier eine Anstellung als Haus-meister und verrichtete die in seinen Verantwortungsbereich fallenden Arbeiten stets sorgfältig und zuverlässig. Er führte darüber hinaus in seiner Freizeit in privaten Haushalten bei Gemeindemitgliedern und Beschäftigten der Altenpflegestätte Anstreicherarbeiten durch. Die Tätigkeiten stellten ihn zufrieden und er zeigte eine beständige Leistungsbereitschaft. Er nahm regelmäßig an den Gottesdiensten teil und suchte insbesondere den Kontakt und die Anerkennung seines Vorgesetzten, des Zeugen X5, mit dem er intensive Gespräche über biblische Themen führte. 56 Zugleich fiel der Verurteilte allerdings sowohl den weiblichen Beschäf-tigten der Altenpflegestätte wie auch den weiblichen Mitgliedern der Ge-meinde gegenüber durch unangemessenes Verhalten auf. 57 Von Beginn des Jahres 1989 an bis ins Jahr 2000 kratzte sich der Ver-urteilte in Gegenwart der in der Küche des Altenheims beschäftigten Zeugen D intensiv an seinem Geschlechtsteil. Diese Hand-lungen erfolgten stets zusammenhanglos während geführter Unterhal-tungen. Begleitet wurde das Kratzen häufig von "züngelnden" Bewegun-gen der Zunge des Verurteilten. Auch wies der Verurteilte die Zeugin wiederholt darauf hin, dass man sich am Unterleib jeden Tag zu waschen habe. Die Zeugin empfand dieses Verhalten als sehr unangenehm und beschämend. Der Verurteilte, der sich anfangs auch um einen privaten Kontakt zu der Zeugin bemüht hatte, erschien ihr jedoch in den folgen-den Jahren als unbeständig in seinen Stimmungen, so dass sie letztlich nichts gegen seinen unangemessenes Verhalten unternahm. 58 Im Jahr 1989 äußerte die in der Altenpflege beschäftigte Zeugin G eines Morgens nach anstrengender körperlicher Arbeit, sie habe Rückenschmerzen. Der Verurteilte entgegnete darauf: "Wenn es hinten wehtut, muss man vorne aufhören.". Auch machte er weitere obszöne Bemerkungen gegenüber der Zeugin, die er jedoch einstellte, sobald die Zeugin sich dagegen verwahrte. 59 Zu Beginn des Jahres 1990 sagte der Verurteilte zu der zu dieser Zeit hochschwangeren Zeugin T, die gerade Putzarbeiten verrichtete, sinngemäß: "Ich stell mir das wunderbar vor, mit einer schwangeren Frau zu schlafen, einen Orgasmus zu haben und dann zu sterben. Das wäre das Geilste.". Die Zeugin T entgegnete da-rauf, sie wolle den Zeugen X5 hierüber unterrichten, zumal ihr aufge-fallen war, dass sich der Verurteilte bereits wiederholt von hinten an sie herangeschlichen hatte und dabei stets die Hände in den Taschen ge-tragen hatte. Der Verurteilte erwiderte darauf sinngemäß: "Wenn Du das tust, bringe ich mich um.". 60 Im selben Jahr fasste er der damals bereits voll entwickelten 14 Jahre alten Zeugin X ohne deren Einverständnis- mindestens zweimal an die Brust. Dies geschah bei öffentlichen Begegnungen in der Teestube der Gemeinde. Die Zeugin, die den Verurteilten bis dahin als freundlichen und vertrauenswürdigen Menschen empfunden hatte, war unangenehm berührt und erzählte ihrem Vater, dem Zeugen X5, von den Vorfällen. Dieser riet ihr, dem Verurteilten aus dem Weg zu gehen. 61 Zu einem Gespräch hierüber mit dem Verurteilten selbst oder ander-weitigen Konsequenzen kam es nicht. 62 Der Verurteilte verwaltete zu dieser Zeit den Büchertisch der Gemeinde. Die Bücher bezog er von dem Zeugen C. Dieser war die einzige Person aus seinem Umfeld, mit dem er über seine Vergan-genheit gesprochen hatte. Der Verurteilte erschien dem Zeugen als über-zeugter und gläubiger Christ, der mit Hilfe christlicher Literatur versuchte, die ihn bewegenden Probleme zu lösen und Hilfe im Glauben zu finden. Der Verurteilte sprach mit dem Zeugen als einzigem auch über den von ihm bei und vor der Tötung seiner ersten Ehefrau empfundenen Jähzorn und seinen Bemühungen, diesem zu begegnen. 63 An einem Sonntag im Jahr 1992 wies die Zeugin G den Ver-urteilten nach der Messe am eröffneten Büchertisch darauf hin, eine Buchbestellung sei fehlerhaft. Der Verurteilte nahm das Buch an sich, knallte es mit den Worten: "Macht euren Scheiß doch alleine" auf den Tisch und verließ wütend den Raum. Die Anwesenden waren von dieser Reaktion des ansonsten als sehr ruhig geltenden Verurteilten überrascht. Dieser seinerseits fühlte sich zu Unrecht kritisiert, zornig und zugleich eingeschüchtert durch den Hinweis auf sein vermeintlich falsches Ver-halten. Folge dieser Empfindung war der verbal begleitete hilflose Rück-zug aus der Situation. 64 Am Abend des selben Tages wartete der Verurteilte auf die Rückkehr des bei dem Vorfall anwesenden Zeugen X5. 65 Der Verurteilte war immer noch erzürnt und machte ein zorniges Gesicht, als er an das Fahrzeug des Zeugen herantrat. Der sich bedroht fühlende Zeuge, dessen 10 Jahre alte Tochter und Zeugin X5 zu diesem Zeitpunkt gleichfalls im Auto saß, verriegelte die Fahrzeugtüren und öffnete lediglich das Türfenster einen Spalt breit. Der Verurteilte äußerte sinngemäß: "Hier passiert heute noch was. Mir ist es sowieso egal, ob ich wieder in den Knast komme. Ich weiss doch, wie es dort ist". Der Zeuge X5 fuhr daraufhin nach Hause und benachrichtigte seinen Stell-vertreter, da er fürchtete, der Verurteilte könnte gegebenenfalls noch ei-ne unkontrollierte Reaktion folgen lassen. Als der Zeuge den Verurteilten wenige Tage später auf den Vorfall ansprach, äußerte dieser sinngemäß: "X5, wenn deine Tochter nicht im Auto gewesen wäre, hätte ich dir was angetan.". 66 Im Jahr 1993 suchte der Verurteilte Kontakt zu der damals neun Jahre alten Zeugin E. Die Zeugin gehörte ebenso wie ihre Mutter der Gemeinde an. Als die Zeugin einmal in der Wohnung des Verurteilten weilte, zeigte ihr dieser Fotos von halbnackten, nur mit Unterhosen bekleideten Kindern, die etwa so alt waren wie die Zeugin selbst. Der Verurteilte verfügte über eine ganze Kiste mit diesen Fotos und fragte die Zeugin, ob er auch Fotos von ihr machen dürfe. Dies lehnte die Zeugin ab. Der Verurteilte bedrängte die Zeugin darauf nicht weiter. 67 5. Anlässlich einer privaten Wohnungsrenovierung im Jahr 1993 erzählte die Wohnungsinhaberin dem Verurteilten von ihrer verwitweten philippinischen Schwester D2. Nach anfänglichen Briefkontakten zu der gleichfalls der Christengemeinde angehörenden D2 beschloss der Verurteilte, diese im Dezember 1993 gemeinsam mit ihren beiden Kindern K, geboren 1989, und dem zwei Jahre jüngeren K2, in die Bundesrepublik zu holen. Der Verurteilte arrangierte die Formalitäten und zahlte die Reisekosten. Die Hochzeit erfolgte am 01.02.1994. Die Ehe gestaltete sich anfangs harmonisch. Ab 1996 kam es zu ersten ernsteren Spannungen. Die als Steuerfachgehilfin tätige D2 wünschte nicht, dass der Verurteilte in ihrer Abwesenheit bestimmende Maßnahmen in der Erziehung der Kinder traf. Sie verspürte überdies deutlich seltener ein Verlangen nach einem geschlechtlichen Zusammensein mit ihrem Ehemann. Dieser, der sexuell äußerst interessiert war und mehrmals wöchentlich den Geschlechtsverkehr vollziehen wollte, fühlte sich sexuell unbefriedigt und suchte nach Ventilen. Wenn seine Frau schlafen gegangen war, sah er sich Sexfilme im Fernsehen an. Er befriedigte sich dabei häufig selbst. Auch masturbierte er häufig im Ehebett neben seiner Frau, die er dabei zum Teil auch anfasste, um die Stimulationswirkung zu erhöhen. 68 Der sexuelle Rückzug seiner Ehefrau verursachte bei dem Verurteilten insgesamt Gefühle der sexuellen Deprivation. Er empfand überdies bei bestehendem eigenen unsicheren Bindungsverhalten Ängste vor einem noch weitergehenden Rückzug seiner Frau. In Ermangelung seiner Fähigkeiten, den entstandenen Konfliktsituationen mit Gesprächen zum Zwecke deren Auflösung zu begegnen, zog er sich seinerseits innerlich zurück. Der eigene Rückzug als Reaktion auf das abweisende Verhalten seiner Frau war dabei zugleich Ausdruck gewonnener Selbstkontrolle. Unabhängig von seinen ansonsten festzustellenden grenzüberschrei-tenden sexualisierten Verhaltensweisen hatte der Verurteilte doch aus den jüngsten Jahren sozialer Stabilisation einen beherrschteren Umgang mit Frustrationen gerade auch im absoluten persönlichen Nahbereich gelernt. Da er sich gleichwohl jedoch verletzt und von seiner Frau auch ungeliebt fühlte, suchte er nach Ersatzbefriedigung. 69 6. Ab 1996 begann der Verurteilte zunehmend, sich sexuell für seine Stief-tochter K2 zu interessieren. Nachdem er das Kind anfangs nur beobachtet hatte, wenn es badete oder duschte, beging er in den Jahren zwischen 1996 und 1998 in fünf Fällen Manipulationen an der Scheide des Mädchens und führte etwa ab dem 9. Lebensjahr des Kindes in fünf weiteren Fällen auch kurzfristig einen Finger in die Scheide des Mäd-chens ein. Auch zeigte er dem Mädchen sein erigiertes Glied "zum Zwecke der Aufklärung". Das Mädchen war durch die Taten sehr erschreckt. Über die eigentlichen Ausführungshandlungen hinausgehende körperliche Gewalt übte der Verurteilte nicht aus. 70 Die sexuellen Missbrauchshandlungen waren nicht Ausdruck einer bei dem Verurteilten bestehenden Pädophilie, sondern angesichts seiner selbstunsicheren Persönlichkeit auf Zuwendungsbefriedigung gerichtete Ersatzhandlungen auf infantiler Stufe, begrenzt auf den familiären Ver-band. 71 7. Ab 1999 kratzte der Verurteilte sich auch gegenüber den Zeuginnen O, Heidi C4 und L - sämtlich Beschäftigte der Altenpflegestätte wiederholt am Geschlechtsteil. Gegenüber den Zeuginnen C4 und O schwärmte er dabei begleitend zum Teil von seiner Stieftochter. Der Zeugin O zeigte er darüber hinaus ein Foto von dem halbnackt fotografierten Mädchen. Er sprach auch desöfteren über sexuelle Praktiken oder verschiedene Stellungen bei Ausübung des Geschlechtsverkehrs unter Erwachsenen und äußerte mehrfach: "Das Geschlechtsteil ist keine Seife. Es nutzt sich nicht ab.". 72 Die Ehe des Verurteilten war mittlerweile in eine Krise geraten. Seine Ehefrau verweigerte sich ihm immer häufiger. Der Verurteilte wurde zunehmend gereizter und aufgebrachter. Bei Streitigkeiten mit seiner Ehefrau äußerte er gelegentlich: "Soll das wieder passieren?". Seine Ehefrau war hierdurch eingeschüchtert, da sie inzwischen von der Tötung der ersten Ehefrau wusste. Die Ehefrau des Verurteilten kam dessen Verlangen nach sexuellem ehelichen Verkehr nur widerwillig nach. Die Durchsetzung des ehelichen Verkehrs durch körperliche Gewaltanwendung konnte nicht festgestellt werden. 73 Obgleich sich zu diesem Zeitpunkt die eheliche und familiäre Situation aus Sicht des Verurteilten problematisch zugespitzt hatte, trug dieser seine Anspannungen nicht mehr körperlich auto- oder fremdaggressiv, sondern vielmehr auf verbaler Ebene aus. Ausdruck dieser Veränderung waren und sind die vorstehend festgestellten verbalen Attacken und Entgleisungen. 74 Auf seiner Arbeitsstelle fiel der Verurteilte zu dieser Zeit dadurch auf, dass er bei vermeintlichen Unordentlichkeiten des Putzdienstes in Auf-regung geriet und die Kolleginnen anschrie. Er wurde als zunehmend unberechenbar empfunden und die Kolleginnen versuchten, ihm aus dem Weg zu gehen und Konfliktsituationen mit ihm zu vermeiden. 75 8. Im Jahr 2000 fasste er der als Praktikantin in der Altenpflegestätte tätigen Zeugin E unvermittelt an den Po und fiel weiter durch sexuell anzügliche Verhaltensweisen insbesondere Kratzen im Genitalbereich- gegenüber den sonstigen weiblichen Beschäftigten auf. 76 9. Im selben Jahr traf der Verurteilte seine ältere leibliche Tochter O2 aus erster Ehe wieder. Es kam zu einer gemeinsamen Reise, während derer der Verurteilte und seine zu diesem Zeitpunkt 24 Jahre alte Tochter einvernehmlich insgesamt dreimal den Geschlechtsverkehr vollzogen. Der Verurteilte ejakulierte dabei jeweils außerhalb des Körpers seiner leiblichen Tochter, weil er anderes als unschicklich empfunden hätte, wenngleich er seine leibliche Tochter mehr als weibliche Geschlechts-partnerin denn als seine Tochter betrachtete. Ein Foto von seiner Toch-ter, auf welchem er diese mit einseitig entblößter Brust aufgenommen hatte, zeigte er stolz auf seiner Arbeitsstätte. 77 Auch die sexuellen Kontakte zu seiner leiblichen Tochter fußten nicht auf einer sexuellen Perversion begründet in der Persönlichkeit des Verur-teilten. Sie waren nicht Ausdruck einer progressiven, sich kriminogen verfestigenden sexualdevianten Entwicklung, sondern vielmehr der emotionalen Zuwendungssuche zugleich in Form eines Konfliktlösungs-musters in dieser bestimmten Lebensphase, in der der Verurteilte der be-fürchteten Ablösung seiner Ehefrau, die immer im Zentrum seiner per-sönlichen und sexuellen Sehnsüchte stand, nicht begegnen konnte. 78 10. Im Jahr 2001 geriet der Verurteilte in eine Auseindersetzung mit seiner damaligen Vermieterin, der Zeugin B2. Der Verurteilte, der während der ganzen Jahre in privaten Haushalten sowohl in der Nach-barschaft als auch bei seinen Kolleginnen trotz der sexuellen Grenz-überschreitungen- Tapezierarbeiten durchgeführt hatte und stets be-strebt nach weiteren Tätigkeiten war, hatte für seine Vermieterin Reinigungsarbeiten verrichtet. Bei einer Abrechnung kam es zu einer Unstimmigkeit. Der Verurteilte wurde böse und verließ den Ort des Streits. Am Nachmittag kam er wieder, warf seinen Motorradhelm auf den Tisch und schrie der Zeugin zu, sie habe ihn zu Unrecht als Lügner beschimpft. Die Zeugin war völlig überrascht über den für sie ungewohnten Erregungszustand des Verurteilten und verließ fluchtartig den Raum. Am Abend entschuldigte der Verurteilte sich bei ihr. 79 Wegen der Taten zum Nachteil seiner Stieftochter sowie seiner leiblichen Tochter verurteilte ihn die Kammer am 29.04.2002 zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren. 80 Wegen der von der Kammer im Einzelnen zu den Tatabläufen getroffen-en Feststellungen wird auf die Abschnitte I. + II. des Urteils Bezug genom-men. 81 Das Urteil enthält insgesamt keine Ausführungen zur Frage einer Sicher-ungsverwahrung. Die an der Urteilsfindung beteiligten Berufsrichter, die Zeugen Richterin am Landgericht Petra T2 und Vorsitzender Richter am Landgericht U, haben über-einstimmend angegeben, zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Anhalts-punkte für eine Persönlichkeitsstörung des Verurteilten dahingehend ge-sehen zu haben, dass dieser bei Konflikten im persönlichen Nahbereich mit Straftaten reagieren würde. Trotz der Vorgeschichte hat die Kammer in der damaligen Besetzung keinerlei Bezug zwischen der ersten und zweiten Straftat hergestellt und auch die Schuldfähigkeit des Verurteilten wegen nicht vorhandener Anzeichen für deren Zweifelhaftigkeit keinen Bedenken unterstellt. 82 11. Der Verurteilte kam zur Verbüßung der Strafhaft in die Justizvollzugs-anstalt Schwerte. Die Zeugin H hatte zuvor im Rahmen des Einweisungsverfahrens des psychologischen Dienstes in der Justizvoll-zugsanstalt Hagen die Aufnahme des Verurteilten in die sozialthera-peutische Abteilung empfohlen. Die Zeugin hatte bei ihrer Einweisungs-beurteilung im November 2002 die Befürchtung geäußert, bei dem Verur-teilten könne nun der Schwerpunkt seiner Interessen und Bedürfnisse im Bereich der Sexualität liegen, wo ohne ausreichende libidinöse Objekt-bindung eine weitreichende Sexualisierung mit unterschiedlichen Mög-lichkeiten des Fehlverhaltens stattfinden könne. Sie hatte überdies eine Gefährdung durch Menschen seines sozialen Nahbereichs in Krisen-situationen als sehr naheliegend eingestuft. 83 Da der Verurteilte selbst nicht um die Aufnahme in die sozialthera-peutische Abteilung nachsuchte und das Platzkontingent dieser Ab-teilung erschöpft war, erfolgte die Aufnahme in einer allgemeinen Ab-teilung; der Verurteilte wurde jedoch zu den für ihn nach dem Vollzugs-plan vorgesehenen therapeutischen Gesprächen der sozialthera-peutischen Abteilung überstellt. 84 Die therapeutische Behandlung und Begleitung vollzog sich in der Justizvollzugsanstalt Schwerte grundsätzlich dreispurig, und zwar dergestalt, dass die Gefangenen in eine Gruppentherapie aufgenommen, einer Einzeltherapie zugewiesen wurden und an einem sogenannten sozialen Training teilnehmen konnten. 85 In Schwerte war der psychologische Therapeut, der Zeuge C3, für den Verurteilten diagnostisch zuständig. Der Zeuge empfahl den Verurteilten dem Zeugen J als zuständigem Psychologen zur Einzeltherapie mit der Maßgabe, die gesamten Lebenszusammenhänge des Verurteilten zu beleuchten, um etwas über einen in der Persönlich-keit des Verurteilten begründet liegenden Zusammenhang zwischen den Straftaten zu erfahren. 86 Der Verurteilte nahm zunächst nur an der ersten Einzeltherapiestunde am 18.03.2003 teil. Er war in diesem Gespräch freundlich, bemüht und entgegenkommend, zeigte Reue über das Geschehen und gab hinsicht-lich seiner Motivation für die Therapie an, wenn die zuständigen Beschäf-tigten dies für notwendig hielten, würde er eine Therapie machen. Er betonte auch seine Unrechtseinsicht insbesondere im Hinblick die Straf-taten zum Nachteil seiner Stieftochter. Auf den Hinweis des Zeugen 87 J, es sei sein eigenes Interesse und Bestreben zur Durchführung der Therapie sowie eine erlebte Not hinsichtlich des eigenen Inneren erfor-derlich, blieb der Verurteilte allerdings innerlich verhalten. Zu zwei weiteren Terminen erschien er nicht. Auf neuerliche Initiative des Zeugen C3, der die psychische und emotionale Verfassung des Verurteilten als brisant einschätzte, fand ein weiterer Gesprächstermin am 24.07.2003 statt. Auf die Frage nach dem Verstreichenlassen zweier Termine ent-gegnete der Verurteilte, nicht die nötige Überwindung gefunden zu haben. Im Gespräch selbst schilderte der Verurteilte, sich in den Ehen als durchsetzungsschwach mit problematischem Selbstbewusstsein empfunden zu haben. 88 Da der Zeuge J auch in diesem Termin aus therapeutischer Sicht kein für erforderlich gehaltenes wahrhaftiges Betroffensein bei dem Ver-urteilten verspürte, wies er diesen erneut darauf hin, dass am Anfang einer erfolgversprechenden Therapie die echte Initiative eines Probanden stehen müsse. Zu weiteren Einzelgesprächen kam es in der Folgezeit nicht. 89 In etwa zeitgleich wurde der Verurteilte in die von dem Zeugen C3 geleitete Gruppentherapie "Deliktsorientierte Kleingruppe" aufgenommen, die Teil des "Behandlungsprogramms für Sexualstraftäter" war. Der Verurteilte fühlte sich in der Gruppe nicht wohl, da die Konfrontation mit den Mithäftlingen und deren sexueller Straftaten bei ihm großes Unbehagen auslöste, zumal er sich diesen Mitgefangenen nicht als zugehörig empfand. 90 Im Verlauf der zweiten Therapiestunde teilte er dem als Betreuer fun-gierenden Justizvollzugsbeamten und Zeugen M4 mit, er wolle aus der Therapie aussteigen, da er mit Hilfe der Bibel und seines Glaubens sicherstellen würde, nicht mehr straffällig zu werden. Den aus seiner Sicht zweifelnden Gesichtsausdruck des Zeugen nahm der Verurteilte zum Anlass, diesen in aggressivem Tonfall zu fragen: "Warum grinsen sie so?". Der Zeuge war sehr überrascht angesichts dieses unge-wöhnlichen Verhaltens des ansonsten stets ruhig und zurückhaltend auftretenden Verurteilten . Der Zeuge stellte das Grinsen in Abrede und verwies darauf den Verurteilten darauf, dass ihm dessen Erklärungen suspekt erschienen. Hiermit begnügte sich der Verurteilte. 91 Ein Eintrag in den in der Justizvollzugsanstalt über das Verhalten der Insassen geführten Wahrnehmungsbogen erfolgte nicht. 92 Auch dem Zeugen C3 gegenüber äußerte der Verurteilte wiederholt, dass er seinen christlichen Glauben aktiv praktiziere, damit versuche, unreinen Fantasien im Falle erneuten Aufkommens zu beherrschen und daher keine therapeutischen Gespräche mehr benötige. An Gruppen-gesprächen nahm der Verurteilte fortan nicht mehr teil. 93 Er besuchte allerdings 13 Stunden "Soziales Training", in denen Rat-schläge zu alltagstauglichem Verhalten gegeben werden. 94 Im März des Jahres 2003 konnte der Zeuge und Justizvollzugsbeamte Q einer Bitte des Verurteilten nicht entsprechen. Der Verurteilte schrie daraufhin herum und fragte den Zeugen, was er gegen ihn habe. Er beruhigte sich allerdings unmittelbar und leistete den weiteren Anord-nungen des Zeugen unverzüglich Folge. Bei dem nächsten Kontakt wenige Stunden später entschuldigte er sich bei dem Zeugen. Der Vorfall wurde auf Veranlassung des Zeugen in den über den Verurteilten geführ-ten Wahrnehmungsbogen aufgenommen, dies allerdings deshalb, weil die bei der Reaktion zum Ausdruck kommende Emotionalität für den ansonsten stets ruhig, freundlich und ausgeglichen wirkenden Verurteilten ungewöhnlich war. Der Zeuge hat bekräftigt, dass die Reaktion mehr aufgeregt denn ausbruchsartig war und der Verurteilte dabei zu keinem Zeitpunkt aggressiv wirkte. 95 Das gesamte sonstige Vollzugsverhalten des Verurteilten war abgesehen von einer kleinen Unregelmäßigkeit bei der Verleihung eines Gegenstandes- unauffällig. Der Verurteilte lebte zurückgezogen, pflegte kaum Kontakte zu Mitgefangenen und war in seinem Verhalten den Be-diensteten der Justizvollzugsanstalt gegenüber freundlich, folgeleistend und zuvorkommend. Er verrichtete gerne und zuverlässig übertragene Arbeiten. An Freistunden ebenso wie an Sportangeboten nahm er kaum teil. 96 Die einzigen intensiven Kontakte pflegte der Verurteilte zu Mitgliedern der in T3 ansässigen evangelischen Freikirche. Der Verurteilte besuchte regelmäßig die Gottesdienste und nahm an Gesprächen teil. In diesen Gesprächen erwies er sich als sehr bibelkundig und belesen, blieb jedoch unaufdringlich und persönlich zurückgezogen. Über persönliche Dinge oder seine Vergangenheit sprach er nicht. Seine Glaubensbrüder, die Zeugen C2, T5 und C9, die ihn zum Teil in regelmäßigen Bibelkreisen erlebten, empfanden ihn als authentischen überzeugten Christen, der zu einem Austausch in Glaubensfragen fähig und bereit war. 97 Nachdem der Verurteilte auf die Prüfung der Frage einer vorzeitigen Entlassung zum Zwei-Drittel-Termin verzichtet hatte, verfasste der Zeuge C3 unter dem 28.05.2004 eine Stellungnahme zum Vollzugsverlauf sowie der Legalprognose. Der Zeuge gelangte zu dem Ergebnis, bei dem Verurteilten habe keine nachvollziehbare Entwicklung stattgefunden. Er bewertete den Verurteilten als strukturell gestörte Persönlichkeit, wel-chem in subjektiv erlebter krisenhafter Zuspitzung auch künftig keine geeigneten Mittel zur Verfügung stünden, im psychosozialen Umfeld entstandene Konflikte und Probleme erfolgreich zu bearbeiten, so dass es nur eine Frage der Zeit sei, bis Ich Fähigkeiten (Wahrnehmung, Reflektion, Entscheidung, Kritik) überbelastet, Es-Anforderungen (Triebimpulse) nicht integriert werden können und eine erneute Straffälligkeit zu verzeichnen sei. 98 Als Prognosefaktoren hatte der Zeuge seiner Beurteilung unter anderem nachfolgende Kriterien zugrundegelegt: 99 "Zahlreiche besonders gewalttätige Delikte bzw. besonders grausame Taten mit übermäßiger Gewaltanwendung, Delikte mit hoher statistischer Rückfallwahrscheinlichkeit, Neigungen, sich kriminogene Situationen selbst zu schaffen, Kriminalität als eingeschliffenes Verhaltensmuster in der Biografie erkennbar, Herkunft aus dissozialem Milieu, früher De-linquenzbeginn, lange oder chronifizierte Symptomatik mit Bezug zur Delinquenz bei anhaltendem personenbezogenen Wahn, Denkstörungen, Affekt- und Antriebsstörungen, seit Kindheit oder Jugend bestehende bleibende Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen, dissoziale Merkmale, Bindungs- und Haltlosigkeit, unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit, deliktsfördernde Ansichten und Einstellungen, die Neigungen, psychisch gestört zu sein oder sich norm-abweichend zu verhalten, beständige Versuche abzuwehren, zu bagatellisieren und zu täuschen, gestörte Wahrnehmung der sozialen Realität, geringes Durchhaltevermögen, geringe Frustrationstoleranz, Impulsivität, keine erkennbare Veränderung der grundlegenden Verhaltensdispositionen oder der Persönlichkeitsstruktur, Verweigerung therapeutischer Angebote, Leugnen der Täterschaft, Projektion des eigenen Fehlverhaltens auf Dritte, fehlende Kontrollmöglichkeit sowie keine Bereitschaft, sich ernsthaft mit der eigenen Störung auseinander zu setzen." 100 Auf einer anschließenden Vollzugskonferenz im August des Jahres 2004 wurden sowohl die Anordnung der Führungsaufsicht als auch die der Sicherungsverwahrung befürwortet. 101 Mit Beschluss vom 05.11.2004 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen 61 StVK 453/04 LG Hagen- Führungsaufsicht für die Dauer von fünf Jahren angeordnet, den Verurteilten der Aufsicht eines hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt und ihm zahlreiche Weisungen, unter anderem die Unterlassung des Kontaktes mit Kindern und Jugendlichen, erteilt. 102 Die nachfolgenden Feststellungen zur körperlichen und geistigen Ver-fassung des Verurteilten beruhen im wesentlichen auf den gutachter-lichen Ausführungen der von der Kammer hinzugezogenen Sachver-ständigen Dr. med. (Uni.) C4 und T4 sowie Dr. med. U2 und C2. Diese haben ihre Erläuterungen auf den Inhalt sämt-licher vorhandener Strafakten einschließlich darin befindlicher ärztlicher Stellungnahmen, die eingehende und umfassende Exploration des Ver-urteilten sowie die Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung gestützt. Angaben über die körperliche Verfassung des Verurteilten sind deswei-teren zu entnehmen dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G2 insbesondere zu der Frage eines bei dem Verurteilten bestehen-den krankhaften Juckreizes. 103 Der Verurteilte zeigte sich bei der Exploration gegenüber allen Sach-verständigen offen, aufgeschlossen, zugewandt und angepasst. Seine Stimmungslage war ruhig und ausgeglichen. Er äußerte Reue und Be-dauern über das Geschehene und ließ hinreichende Reflektionsfähigkeit sowie hinreichenden Realitätsbezug erkennen. 104 Der Verurteilte erweist sich danach als im wesentlichen von guter körper-licher Gesundheit. Feststellbar sind lediglich erhöhte Bilirubinmesswerte im Blut mit der Folge unvermeidlichen Juckreizes und Kratzen in ver-schiedenen Körperregionen. Bei einer im Februar diesen Jahres auf Ver-anlassung des Sachverständigen Dr. U2 durchgeführten kern-spinthomographischen Untersuchung des Schädels wurden geringfügige degenerative Veränderungen in lokal abgegrenzten Arialen der Mark-lagen des Gehirns vorgefunden. Feststellbare hirnorganische Auswir-kungen auf das Verhalten des Verurteilten vermochten die Sachver-ständigen hingegen nicht zu treffen, da Entstehungsgrund, Entstehungs-zeit und feststellbare Wirkung dieser hirnorganischen Auffälligkeit nicht eruierbar waren. 105 Unter Anwendung klinischer sowie diagnostischer Methoden zur Erfas-sung der Persönlichkeit des Verurteilten haben die Sachverständigen übereinstimmend dargelegt, dass bei diesem keine Hinweise für inhalt-liche Denkstörungen, paranoide Prozesse oder Wahnideen vorliegen. Die testpsychologische Untersuchung unter anderem unter Anwendung des reduzierten Wechsler-Intelligenztests (WIP 86)- hat ergeben, dass die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Verurteilten im untersten Durch-schnittsbereich (Wert bei 94) anzusiedeln ist. Er kann gleichwohl selb-ständig und logisch auf einfachem Niveau denken, erfasst Ursache, Be-dingung und Zusammenhänge, kann kognitiv gestalten und strukturieren. Durchgeführte Tests für cerebrale Insuffizienz (cI-Test und Benton-Test) weisen auf eine vorhandene Hirnleistungsschwäche hin. 106 Bei der Persönlichkeitserfassung stellte sich der Verurteilte unter Ein-beziehung sämtlicher maßgeblicher längsschnittlicher und querschnitt-licher Kriterien als am ehesten nahestehend dem Typ einer ängstlich-vermeindenden Persönlichkeit mit asthenischen Anteilen dar (ICD 10: F60.6; F60.7). Hierfür sprechen andauernde und umfassende Gefühle von Anspannung und Besorgtheit, gewohnheitsmässige Befangenheit und Gefühle von Unsicherheit und Minderwertigkeit, andauernde Sehn-sucht nach Zuneigung und Akzeptiertwerden, Überempfindlichkeit gegenüber Zurückweisung und Kritik, personale Beziehungsproblematik, Selbstwahrnehmung als hilflos vor Verlassenwerden und von innerer Zerstörtheit und Hilflosigkeit bei der Beendigung einer Beziehung. 107 Das Vorhandensein dieser Merkmale bzw. das Ausmaß ihres Vorliegens erreicht jedoch den übereinstimmenden Erläuterungen der Sachverstän-digen zufolge allenfalls den Grad einer Persönlichkeitsakzentuierung, nicht hingegen einer Störung. Nach dem sachverständigenseits berück-sichtigten strukturell-sozialen Konflikt-/Störungsbegriffs von Rasch sind die für eine Störung insgesamt erforderlichen Beeinträchtigungen des Realitätsbezugs, der Ich-Identität, der Verhaltenskontrolle, der sozialen Kontrolle und der kognitiven Strukturen nicht ausreichend darstellbar. Es fehlt an Dichte, Bandbreite und Häufigkeit beeinträchtigender Elemente. 108 Belegen in der Entwicklung des Verurteilten lässt sich dies darin, dass es diesem trotz seiner desolaten sozialen Kindheitsbedingungen immer wieder gelungen ist, sich in soziale Gefüge einzufinden und der Suche nach Zuneigung im familiären, insbesondere ehelichen Verband verhaftet zu bleiben. Trotz der Dissonanzen, in die sein Leben auch bedingt durch die eigenen strukturellen Defizite wiederholt geriet, hat der Verurteilte keine dissoziale Entwicklung genommen oder Merkmale einer narziss-tischen Persönlichkeit verinnerlicht, sondern strebt vielmehr bei be-stehender mangelnder Selbstsicherheit nach haltgebender Orientierung. Dass er diese teilweise in seinem christlichen Glauben als sinnhafte Antwort auf seine Lebensproblematik findet, unterstützt ihn häufig bei in seiner Entwicklung zu beobachtenden Prozessen der Stabilisation. Nach der offensichtlichen Affektüberwältigung bei Tötung seiner ersten Ehe-frau gelang ihm eine positiv-personale Veränderung während der Zeit des Strafvollzugs. Wenngleich der Verurteilte auch aufgrund seiner Ich-Schwachheit in seinen interaktiven Kompetenzen reduziert blieb und weiterhin Mängel auf der emotionalen Ebene wie auch der kritischen Ich-Reflektion aufwies und auch heute noch aufweist, so bestätigte sich gleichwohl die seinerzeit von Prof. Dr. S3 erstellte positive Prognose der kontrollierten Aggressionsausübung. Die in der zweiten Ehe auftretenden Konflikte ließen erneut die bestehende nicht unerhebliche Selbstproblematik in der Person des Verurteilten hervortreten. Er vermochte sich jedoch im Hinblick auf körperliches Gewaltan-wendungsverhalten zu kontrollieren. Zugleich konvertierte er seine Konflikte jedoch in abweichendes Sexualverhalten. Diese Verhaltensweisen wiederum stellen aus sachverständiger Sicht maßgeblich sexuelle Regressionsdelikte dar, sind hingegen nicht Ausdruck einer vorhandenen Pädophilie. Die hierfür entwickelten Kriterien liegen bei dem Verurteilten aus sachverständiger Sicht nicht vor. Die sexuelle Entwicklung des Verurteilten verlief ungestört. Eine sexuelle Perversion oder fixierte sexuelle Devianz haben die Gutachter ausgeschlossen. Das akzentuierte sexualdeviante Verhalten zeigt keine räumliche, personelle oder zeitliche Ausuferung. Die Intervalle zwischen den Übergriffen waren vergleichsweise groß. Der Verurteilte zeigt keine progredienten sexuellen Fantasien und keine sadistischen Tendenzen. Er ist überdies selbst kein Missbrauchsopfer und seine sexuelle Kriminalität begann nicht in relativ frühen Lebensjahren. 109 Die Sexualstraftaten bewegen sich den Erläuterungen der Sachverstän-digen zufolge überdies auf einer gänzlich anderen Motivationsebene als das Tötungsdelikt. War jenes Ausdruck affektüberwältigter Gefühle der Angst, des Verlustes, der Zurückweisung, aber auch der Rache und des Hasses, so stellen sich die Sexualstraftaten des Verurteilten bei psychiatrisch-psychologischer Betrachtung letztlich als Ersatzhandlungen dar. Das sexuelle Fehlverhalten ist dabei in seiner Intensität zu sehen als eine deviante Reaktion zugleich als Konfliktlösungsmuster in einer bio-grafisch einmaligen Lebensphase. Bindeglied zwischen der exzessiven Gewalttat sowie den Sexualstraftaten ist dabei allenfalls die bei dem Ver-urteilten bestehende Belastungsschwäche, keineswegs jedoch ein strukturelles Element der persönlichen Gestörtheit. 110 Auch die zweite Haftzeit führte zu Konsolidierungsprozessen, zu denen auch der wiederum erstarkte Glaube des Verurteilten beitrug. Wenn-gleich die unterbliebene Teilnahme an einer einzel- oder gruppen-therapeutischen Maßnahme bzw. deren Abbruch der positiven Weiter-entwicklung nicht zuträglich war, zeigt sich andererseits in der darin zum Ausdruck kommenden Haltung des Verurteilten nicht seine absolute Therapieunwilligkeit. Die Sachverständigen haben übereinstimmend ausgeführt, der Verurteilte der in der Hauptverhandlung seine Thera-piebereitschaft erklärt hat sei therapiefähig und therapierbar. Sie haben jedoch zugleich auf das Erfordernis besonderer Behutsamkeit bei Beginn einer Therapie des Verurteilten hingewiesen, da bei der bestehenden Persönlichkeitsstruktur desselben dem anfänglichen Vertrauensaufbau besonderes Gewicht beizumessen sei. In den Äußerungen des Verur-teilten, er dürfe schlechte Gedanken nicht mehr zulassen, offenbarten sich Ansätze zu gewollten- Prozessen der Verarbeitung. Die Ich-schwache Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten mache jedoch ein beständiges therapeutisches Nachgehen erforderlich, um den Rück-zugsmechanismus bei Unsicherheitsempfindung des eigenen Selbst zu überwinden. Da diese Arbeit nicht erfolgt ist, stellte sich der Therapie-abbruch hier nicht fraglos - als Verweigerung weiterer Aufarbeitung, sondern unter den gegebenen Bedingungen allenfalls als "Abbruch zweiter Klasse" dar, wobei die Therapieverweigerung im Ergebnis keine Verschlechterung in der Persönlichkeitsentwicklung des Verurteilten bedinge, sondern lediglich einer beschleunigt und zunehmend positiveren Entwicklung entgegenstehe. 111 Im Rahmen der prognostischen Bewertung haben sich die Sach-verständigen mit dem Anlassdelikt, der prädeliktischen Persönlichkeit, der postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung sowie dem sozialen Empfangsraum des Verurteilten auseinandergesetzt. Sie haben desweiteren unter Rückgriff auf die Prognosekriterien von Dittmann, der HCR 20 sowie der SVR 20 Variablen ausgeführt, der Verurteilte sei eine geistig-seelisch gesunde Persönlichkeit , die keine neurotischen oder psychopathologischen Störungen aufweise, die keine dissoziale Entwicklung genommen habe, und bei der keine Kriminalität als eingeschliffenes Verhaltensmuster bestätigt werden könne. Obwohl kein Bewährungsversager, sei der Verurteilte allerdings vordelinquent und konstruiere schnell Beziehungskonflikte. Wenngleich der Verurteilte letztlich seiner selbst nicht ansichtig werde, so zeige er jedoch erhebliche Reue über sein Verhalten und versuche sich in keinerlei Tatleugnung oder Schulddelegation. Er projiziere sein eigenes Fehlverhalten nicht auf Dritte und habe im Laufe der Zeit ausreichende Kontrollmöglichkeiten im Umgang gewonnen. Gleichwohl bestehe bei dem selbstunsicheren Verurteilten eine relativ geringe Frustrationsschwelle, für die er allerdings die Vermeidungstechnik des inneren Rückzugs entwickelt hat. Obschon er den personalen Konfliktursachen nicht ansichtig wird, vertiefte Selbstkonfrontation vermeidet und letztlich aufgrund praktizierter Selbstdistanzierung keine vertiefte Einsicht in seine Persönlichkeitsmängel gewonnen hat, so ist ihm hierbei in Rechnung zu stellen, dass er nur über ein sehr niedriges Introspektionsniveau verfügt; gleichwohl verfügt er - wie das Vollzugsverhalten belegt über soziale Ressourcen, die ihn bei nichtbestehenden subkulturellen Aktivitäten, der nicht vorhandenen kriminellen Identität, den nicht kriminellen Denk- und Verhaltensweisen sowie der unterbliebenen Adaption an subkulturelle Strukturen als sozial integriert, emotional verlässlich und gewissensorientiert ausweisen. Eine generelle Störung der Impulskontrolle läßt sich überdies bei dem Verurteilten nicht feststellen. 112 Die Sachverständigen haben abschließend übereinstimmend und mit Nachdruck erläutert, sich der prognostischen Beurteilung des Zeugen C3, den von diesem zugrundegelegten Prognosekriterien sowie den festgehaltenen Ergebnissen nicht anzuschließen. Zur Begründung haben die Sachverständigen dargelegt, dass sich die von dem Zeugen gefun-denen Kriterien aufgrund eigener umfassender Exploration und Unter-suchung im wesentlichen weder bestätigen ließen, noch die darin zum Ausdruck kommende nazistische Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten belegt werden konnte. 113 In der Gesamtschau der Kriterien haben die Sachverständigen aus-geführt, es sei prognostisch und im Höchstmaß allenfalls von einer Rückfallwahrscheinlichkeit von 25 % bis 50 % auszugehen, wobei hierbei die Prognose hinsichtlich des Gewaltdelikts prospektiv niedriger, die hinsichtlich der Sexualstraftaten höher ausfalle, letztere allerdings deswegen, weil bei der prognostischen Bewertung nicht nur eine Orientierung an den Straftaten, sondern an dem sexuell insgesamt grenzüberschreitenden Verhalten des Verurteilten in den Jahren ab 1988 erfolgt sei. 114 Eine bestehende verfestigte Neigung zur Begehung von Straftaten haben die Sachverständigen wegen der nicht festgestellten Persönlichkeits-störung, der fehlenden Hartnäckigkeit einer kriminellen Lebensführung, der geringen Anzahl und der Verschiedenartigkeit der Delikte, dem Fehlen von dissozialen Zügen, dem Vorhandensein von sozialen Normen und der Vorstellung von Religion und Moral bei gewonnener Selbst-kontrolle nicht ermittelt. 115 III. 116 Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Verurteilten, den Aus-sagen der vernommenen Zeugen, den verlesenen Urkunden sowie den sonst in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insbesondere der Einvernahme der Sachverständigen Dr. C4 und T4, Dr. U2 und C2 sowie Prof. Dr. G2. 117 IV. 118 Nach den getroffenen Feststellungen sind die Voraussetzungen für die nachträgliche Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 StGB nicht erfüllt. 119 1. Der Verurteilte wurde zwar mit dem Ausgangsurteil wegen begangener Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt. 120 2. Es sind jedoch vor Ende des Vollzugs dieser Freiheitsstrafe keine Tatsachen erkennbar geworden, die auf eine erhebliche Gefahr des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen und bei denen die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergeben hat, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. 121 "Neue" Tatsachen im Sinne der neugeschaffenen Vorschrift des § 66 b Abs. 1 StGB sind Tatsachen jenseits einer gewissen Erheblichkeits-schwelle, wobei der Gesetzgeber durch den Verzicht auf eine exem-plarische oder "namentliche" Nennung in der Strafbestimmung zum Ausdruck gebracht hat, dass monokausale Erklärungsmuster fehl am Platz sind. Zugleich wird durch diese gesetzgeberische Ausgestaltung der Weg geebnet für den weiteren Prüfungsschritt in Gestalt der von Verfassungs wegen gebotenen Gesamtwürdigung (vgl. Bundestagsdrucksache 15/2887, Seite 12; BGH, Urteil vom 11.05.05, Az.: 1 StR 37/05). 122 Exemplarisch genannt in den Gesetzesmaterialien sind dabei als Anknüpfungspunkte für eine weitere Prüfung zum beispielsweise wiederholte verbal-aggressive Angriffe auf Bedienstete der Justizvollzugsanstalt, die Drohung des Verurteilen, nach der Entlassung weitere Straftaten zu begehen, die Begehung einer neuen Straftat während des Vollzugs oder intensive Kontakte zu einem gewaltbereiten Milieu aus der Haft heraus. 123 Hierbei entspricht es schließlich dem der Neuregelung zugrunde lie-genden Sicherungszweck, nicht nur auf solche Tatsachen abzustellen, die während des Vollzugs der Freiheitsstrafe eingetreten sind, sondern auch solche ausreichen zu lassen, die in diesem Zeitraum bekannt werden. Neue Tatsachen sind insoweit auch während der Haftzeit dia-gnostizierte psychische Normabweichungen, die Anhaltspunkte und Hinweise liefern auf eine verfestigte Neigung, auf beziehungs- bzw. partnerschaftliche Probleme mit der Begehung von Straftaten zum Nachteil des jeweiligen Partners zu reagieren. Eine solche Neigung stellt eine die Anordnung der Sicherungsverwahrung grundsätzlich zu begründen vermögende Persönlichkeitsstörung dar. (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.02, Az.: 4 StR 343/02; OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.05, Az.: 2 Ws 8 u. 9/05; OLG Koblenz, StV 2004, S. 665 ff.). 124 Nach den überzeugenden Ausführungen der über großes klinisches und forensisches Erfahrungswissen verfügenden Sachverständigen, denen die Kammer sich aufgrund der Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen, den detailreichen Erklärungsfassetten und der in sich geschlossenen, logisch zu verfolgenden Beziehungszusammenhänge, anschließt, liegt bei dem Verurteilten eine solche Persönlichkeitsstörung nicht vor. Die bei diesem vorhandenen Akzentuierungen einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit, die entwicklungspsychologisch abzuleiten sind aus den desolaten Verhältnissen in der primären Sozialisationsphase von der Geburt bis zum 6./7. Lebensjahr an, sind nicht ausgeufert in die Dimen-sion einer Störung. Es fehlt an Breite, Intensität und Dauerhaftigkeit störender Elemente, da die Untersuchung des Verurteilten auf die Variablen Realitätsbezug, Verhaltenskontrolle, soziale Kompetenz, kognitive Strukturen und Ich-Identität belegt hat, dass dieser in sämtlichen Kategorien über zumindest ausreichende Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt und ein krankheitswertiges Abweichen jedenfalls nicht darzustellen ist. Zwar belegen die Verhaltensweisen des Verurteilten in von ihm empfundenen Situationen der Ablehnung und insbesondere des Konfliktaufbaus im persönlichen Nahbereich Konflikte mit den Lehrherren, das Verhältnis zu Anita Weber, das Scheitern der ersten Ehe und die Tötung der ersten Ehefrau, das Scheitern der zweiten Ehe sowie die Straftaten zum Nachteil der Stieftochter und der leiblichen Tochter- die bei dem Verurteilten vorhandene Belastungsschwäche bei relativ geringer Frustrationsschwelle; zugleich zeigt jedoch die Entwicklung des Verurteilten innerhalb seiner gesamten bisherigen Lebensgeschichte, dass seine Verhaltensweisen nicht starr, sondern flexibel, der Reflexion zugänglich und veränderbar sind. Die Abwendung von der auto- und fremdaggressiven körperlichen Gewalt, die ihren ausbruchsartigen Höhepunkt in der Tötung der ersten Ehefrau fand, erfolgte während der ersten Haftzeit unter Zuhilfenahme der Beschäftigung mit der christlichen Lehre. Durch diese ohne therapeutische Begleitung erfolgende- Entwicklung wurden sozialkompetente und steuernde Fähigkeiten des Verurteilten offenbar. Die gleichwohl unsozial entgleisenden, grenzüberschreitenden und zum Teil übergriffsartigen Verhaltensweisen gegenüber den weiblichen Kontaktpersonen des Verurteilten im Zusammenhang mit dem privaten und beruflichen Leben in der Gemeinde weisen zwar auf eine erhöhte Sexualisierung des Verurteilten hin, liegen andererseits hingegen motivatorisch auf einer anderen Ebene. Sie sind Ausdruck eines unangemessenen, distanzüberschreitenden Werbungsverhaltens bei einem übergroßen Interesse an Sexualität, die dem Verurteilten nicht nur zur Triebbefriedigung, sondern auch als Zuwendungsinstrument bedeutsam war. Die Kammer vermochte dabei allerdings in keinem Fall festzustellen, dass der Verurteilte nach ausdrücklicher oder unmissverständlicher Zurückweisung in sich aufdrängender Weise nachgesetzt hätte. Er trat vielmehr zumindest im Kontakt mit weiblichen Erwachsenen- den Rückzug an. Hierin werden gewonnene Selbstkontrollfähigkeiten des Verurteilten ersichtlich, mit Hilfe derer er offenbar zu reflektierten und gesteuerten Verhaltensweisen befähigt ist. Das Einsetzen derselben Steuerungsprozesse ist festzustellen bei dem Vorfall am Büchertisch, dem Nachgeschehen am Auto des Zeugen X5, den verbalen Attacken gegenüber seiner zweiten Ehefrau, dem Schimpfen über vermeintliche Unordentlichkeit auf der Station des Altersheims, dem Geschehen bei der Zeugin B2 sowie den beiden festgestellten Reaktionen während der zweiten Inhaftierung gegenüber den Zeugen Q und M4. 125 Die Sachverständigen haben zur Überzeugung der Kammer erläutert, dass der Verurteilte sich aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur jeweils überkritisiert bzw. abgelehnt gefühlt hat und aufgrund empfundener Herabwürdigung, Minderwertigkeit, aber auch Hilflosigkeit wie geschildert reagiert hat. Zugleich beschränkten sich seine Reaktionen jedoch auf im Höchstfall- verbal aggressiv wirkende Verhaltensweisen ohne weitere Konsequenzen, worin deutlich die Stabilisierung der Verbesserung des Aggressionsmanagements des Verurteilten bei gewonnener Selbst-kontrolle zum Ausdruck kommt. 126 Die Straftaten der Ausgangsverurteilung fußen auch nicht auf derselben Wurzel wie das Tötungsdelikt. Wie psychiatrisch-psychologisch erläutert, stellen die Sexualstraftaten Regressionsdelikte dar, die motivatorisch gekennzeichnet sind von Gefühlen der emotionalen Vernachlässigung und sexuellen Deprivation. Aufgrund der bei dem Verurteilten diagnosti-zierten Pädosexualität, nicht aber einer Pädophilie, ist seinem Verhalten kein neurologisch-psychiatrischer Krankheitswert beizumessen. Anzahl, Häufigkeit und Ausmaß der Taten sowie die Zugehörigkeit der Opfer letztlich zum familiären Verband des Verurteilten liefern keine Hinweise auf eine Ausuferung der Taten. Die darüber hinaus festgestellte Doku-mentation von Fotos halbnackter Kinder oder seiner leiblichen Tochter bewerteten die Sachverständigen als sexualdeviantes, angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten jedoch nicht als gestörtes Ver-halten wegen des darin letztlich zum Ausdruck kommenden unbe-holfenen Umfangs mit eigenen sexuellen Wünschen. Wenn insoweit letztlich auch ungeklärt blieb, welcher motivatorischen Verästelung der Umgang mit den Fotografien halbnackter Kinder entsprach, so haben die Sachverständigen aber jedenfalls ausgeschlossen, dass dieses Verhal-ten Beleg für eine zu diagnostizierende Pädophilie ist. In Ermangelung der Kriterien für einen solchen Befund stellt sich der Umgang mit den Fotos danach vielmehr als Ausdruck einer infantilen Handlungsweise bestimmt durch emotionale Sehnsüchte dar. 127 Die Kammer hat im Rahmen der Gesamtwürdigung des Verurteilten und der in diesem Lichte zu beleuchtenden Anknüpfungstatsachen auch in besonderer Weise den Therapieabbruch des Verurteilten in die eigene Prüfung einbezogen. Nicht zu verkennen war dabei zweifelsohne die positive Bedeutung einer Therapie für die zukünftige Entwicklung des Verurteilten. Die Kammer vermochte sich andererseits den sachver-ständigen Erläuterungen nicht zu verschließen, nach denen die Durch-führungsbedingungen für eine erfolgversprechende Therapie für den Verurteilten nicht günstig waren, da dieser aufgrund seiner persönlichen Ausgestaltung einer besonderen Motivation durch den Therapeuten bedurft hätte. Eingedenk des Umstandes, dass gegen den Willen eines Verurteilten eine Behandlungsmaßnahme im Strafvollzug nicht erzwungen werden darf, ist jedenfalls durchaus die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass der Verurteilte bei einem einzeltherapeutischen Nachsetzen durchaus eine größere gelebte Therapiebereitschaft entwickelt hätte. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die tatsächlichen Bedingungen im Justizvollzugsalltag zumal der Verurteilte nicht auf der sozialtherapeutischen Abteilung aufgenommen war- eine solch individuelle Betreuung nur schwer zu leisten vermögen. Gleichwohl relativiert sich angesichts dieser faktischen Umstände die Bewertung des Abbruchverhaltens des Verurteilten. 128 Die Kammer sieht sich in diesem Zusammenhang veranlasst, aus-drücklich darauf hinzuweisen, dass sie der in der Hauptverhandlung ab-gegebenen Erklärung des Verurteilten, er sei nun willens zu einer Thera-pie, erheblichen Bedenken entgegenbringt. 129 An der zu relativierenden Bedeutsamkeit des geschilderten vorzeitigen Therapieabbruchs mag dies jedoch nichts zu ändern. 130 Nach den getroffenen Feststellungen führt die nach § 66 b Abs. 1 StGB verlangte Gefährlichkeitsprognose auch nicht dahin, dass die Begehung erheblicher Straftaten durch den Verurteilten mit hoher Wahrscheinlich-keit zu erwarten ist. 131 Die Kammer wertet das Merkmal der hohen Wahrscheinlichkeit dahin-gehend, dass die Gefahr neuerlicher Straffälligkeit jedenfalls wahrscheinlicher als das Ausbleiben neuer Straftaten sein muss, denn der gesteigerte Gefährlichkeitsgrad in § 66 b Abs. 1 StGB im Unterschied zu § 66 a StGB kennzeichnet den Ausnahmecharakter der hier geforderten Prognoseentscheidung (vgl. Bundestagsdrucksache 15/2887, S. 13). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab soll dabei zugleich der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei gebotener restriktiven Handhabung des § 66 b Abs. 2 StGB dienen. Die gutachterlichen Grundlagen einer nach sachverständiger Beratung zu treffenden richterlichen Prognoseentscheidung sind insoweit einer eingehenden Überprüfung auf Nachvollziehbarkeit und Transparenz, dem Vorhandensein einer ausreichenden Prognosebasis, d. h. einer lebenslängs- und lebensquerschnittlichen Beurteilung des Verurteilten sowie des Darlegens der Untersuchungsmethoden zu unterziehen (vgl. Bundesverfassungsgericht, 2. Senat, Urteil vom 05.02.04, Az.: 2 BvR 2029/01). 132 Die von den vier forensisch erfahrenen Sachverständigen erstatteten Gutachten genügen diesen Anforderungen in jeder Beziehung. Die Sach-verständigen haben sich umfassend mit dem Anlassdelikt, der prädelik-tischen Persönlichkeit, der postdeliktischen Persönlichkeitsentwicklung sowie dem sozialen Empfangsraum des Verurteilten befasst. Die beiden Sachverständigenteams haben - unabhängig von einander, aber im Ergebnis übereinstimmend - dargelegt, der Verurteilte habe nicht zuletzt auch wegen des Alterungsprozesses sowie seinen beständigen und auch erfolgreichen Versuchen nach sozialer Stabilität eine Entwicklung vollzogen. Seine gesamte Sozialentwicklung zeige keine kriminelle Ver-festigung. Wenngleich er fortbestehend belastungsschwach und letztlich seiner selbst sowie den Ursachen seiner Konflikte nicht ansichtig sei, so fassen die Sachverständigen das prognostische Fazit übereinstimmend dahin, dass auf der Basis von bekannter sexueller Devianz, Persön-lichkeitsstruktur sowie vorausgehender Sozialisations- und Entwick-lungsbedingungen ein zwar durchaus erhöhtes Rückfallrisiko vorliege, dieses jedoch in jedem Fall hinter einer 50 %igen Erwartung in der Gesamt-schau zurückbleibt. Dabei haben die Sachverständigen ihre prog-nostischen Ausführungen differenziert dahingehend ausgestaltet, dass die Rückfallquote hinsichtlich der Gefahr von Gewaltdelikten noch deutlich hinter derer für Sexualdelikte zurückbleibt. Bestimmendes nach-teiliges Elemente in der Prognose hinsichtlich eventuell zu erwartender Sexualstraftaten war dabei maßgeblich das grenzüberschreitende Verhalten gegenüber den weiblichen Kontaktpersonen bei ansonsten nicht eruierbarer Pädophilie. Die Betrachtung des Rückfallrisikos unter maßgeblicher Orientierung an den verübten Straftaten, so wurde sachverständigerseits erläutert, würde zu einer gruppenstatistisch noch günstigeren Einschätzung des Verurteilten führen, welche dann von den vergleichsweise geringeren Rückfalldaten hinsichtlich inzestuöser Täter bei einer üblicherweise postdeliktisch erfolgenden Trennung von Opfern und Tätern profitierte. 133 Unter Heranziehung der Kriterien nach Dittmann, des HCR-20 und des SVR-20 (sexual violence risk nach Boer, Hardt u. a.) sowie insbesondere des vorangegangenen Testverfahrens im NEO-Persönlichkeitsinventar fassen die Sachverständigen ihre prognostischen Grunderkenntnisse dahingehend zusammen, dass bei dem Verurteilten eine eher geringe und wenig virulente sexuelle Devianz ebenso wie eine vergleichsweise eher geringe Belastung hinsichtlich kriminellen Lebensstils, d. h. bezüg-lich früher Prägung, Kontinuität, kriminellem Umfeld sowie generalisierter antisozialer Einstellung vorhanden sind. Zwar sind bei der Gesamtbe-trachtung der Entwicklung des Verurteilten durchaus Elemente psycho-sozialer Fehlanpassung im Kontext struktureller Persönlichkeitsmängel nicht zu verkennen. Auch assoziiert der Verurteilte zwar Schuld und Scham, lässt diese jedoch offensichtlich nur auf einer vordergründig kongnitiven Ebene zu. Gleichwohl lässt der er eine völlige Deliktver-leugnung, eine Schuldverschiebung auf das oder die Opfer oder einen völligen Mangel an Betroffenheit nicht erkennen. Wenngleich eine therapeutisch bewegte Umstrukturierung der Persönlichkeit des Verurteilten auch im Vollzug nicht erfolgt ist sachverständigenseits wurde die Empfehlung einer allgemeinen Therapie für Neurotiker empfohlen- so haben die Sachverständigen zur Überzeugung der Kammer doch eine nachteilige Auswirkung dieses Umstandes auf die Prognose ausgeschlossen. 134 3. Die Kammer vermochte schließlich auch nicht die Voraussetzungen eines Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB festzustellen. 135 Zwar wird im Regierungsentwurf zu § 66 b Abs. 1 StGB ausgeführt, dass auf das Merkmal des "Hanges" verzichtet werde ( vgl. BT- Drucksache 15/2887 S. 13); nach der bisher bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.05.2005, Az.: 1 StR 37/05; Urteil vom 08.07.05, Az.: 2 StR 120/05 (allerdings für den Fall der vorbehaltenen Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 a StGB)) wird dieses Erfordernis allerdings gleichwohl für notwendig erachtet. Begründet wird dies damit, dass im Wortlaut des Gesetzes die Zielsetzung des Gesetz-gebers keinen Niederschlag gefunden habe, da § 66 b Abs. 1 StGB die übrigen Voraussetzungen des § 66 StGB erwähnt, ohne jedoch § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB auszunehmen. 136 Ein Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt vor bei einem auf einer verfestigten Neigung beruhenden, eingeschliffenen, durch Anlage oder Übung erworbenen Verhaltensmusters gerichtet auf die Begehung weiterer Straftaten. 137 Diese Merkmale sind bei dem Verurteilen nicht vorhanden. 138 Nach den Ausführungen der Sachverständigen sprechen unter Heran-ziehung der insoweit maßgeblichen Kriterien gegen den Verurteilten zwar die Taten aus seiner Vorgeschichte. Andererseits handelt es sich dabei der Anzahl nach um relativ- wenige und verschiedenartige Delikte. 139 Der Verurteilte verfügt über keine kriminogene Basis oder erhebliche dissoziale Züge. Soziale Normen sind bei ihm durchaus vorhanden, wenn auch der Umgang mit der eigenen problematischen Persönlichkeit noch zweifelhaft erscheint, wie sich auch in dem ambivalent zu wertenden Rückgriff auf die Domäne der Religion erweist. Zum anderen jedoch läßt die darin jedenfalls verkörperte Suche nach Moral und Werten die Bereitschaft zu weiterer Stabilisierung erkennen. Eine Kriminalität als eingeschliffenes Verhaltensmuster vermochte die Kammer jedenfalls in der Person des Verurteilten bei umfassender Rückschau und eingedenk des fortgeschritteneren Lebensalters des Verurteilten nicht festzustellen. 140 Die Kostenentscheidung beruht auf § 275 a StPO i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.