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Beschluss

3221 Haupt - 172

LG BOCHUM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Schöffe ist unfähig, sein Amt auszuüben, wenn er der deutschen Sprache nicht in dem für die Teilnahme an Hauptverhandlungen erforderlichen Umfang mächtig ist. • Die Bestellung eines Dolmetschers für einen Richter oder Schöffen ist mit den Aufgaben eines Richters und der Geheimhaltung der Kammerberatung nicht vereinbar. • Gründe, die nicht ausdrücklich in den positiven gesetzlichen Unfähigkeitsgründen genannt sind, können zur Streichung aus der Schöffenliste führen, wenn sie die ordnungsgemäße Wahrnehmung richterlicher Tätigkeiten wesentlich beeinträchtigen.
Entscheidungsgründe
Streichung eines Schöffen wegen unzureichender deutscher Sprachkenntnisse • Ein Schöffe ist unfähig, sein Amt auszuüben, wenn er der deutschen Sprache nicht in dem für die Teilnahme an Hauptverhandlungen erforderlichen Umfang mächtig ist. • Die Bestellung eines Dolmetschers für einen Richter oder Schöffen ist mit den Aufgaben eines Richters und der Geheimhaltung der Kammerberatung nicht vereinbar. • Gründe, die nicht ausdrücklich in den positiven gesetzlichen Unfähigkeitsgründen genannt sind, können zur Streichung aus der Schöffenliste führen, wenn sie die ordnungsgemäße Wahrnehmung richterlicher Tätigkeiten wesentlich beeinträchtigen. Der auf der Schöffenliste geführte Schöffe T hat als Muttersprache Russisch und verfügt nicht über ausreichende Deutschkenntnisse für die Teilnahme an Strafhauptverhandlungen. In einem vorangegangenen Strafverfahren (14 Ns 7 Js 537/03 LG Bochum) hat sich gezeigt, dass T den Verlauf und den Gegenstand der Verhandlung sowie die mit dem Amt verbundenen Folgen nicht ausreichend erfasst hat. Die Vorsitzende Richterin und die Geschäftsstelle vermerkten die mangelnden Sprachkenntnisse, und der Schöffe selbst gab hierzu Stellung. Das Gericht prüfte daraufhin, ob die notwendigen Voraussetzungen für die Wahrnehmung des Schöffenamtes gegeben sind. Es ging um die Frage, ob statt einer Streichung die Bestellung eines Dolmetschers möglich wäre. Wegen der Bedeutung unmittelbaren Sprachverständnisses und geheimer Kammerberatungen wurde die Eignung des Schöffen infrage gestellt. Das Gericht entschied schließlich über die Streichung aus der Schöffenliste auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen zum Schöffenamt. • Anwendbare Norm: §§ 52 Abs. 1 Nr. 1 GVG (Streichung aus der Schöffenliste) sowie Erwägungen zu §§ 185, 186 und 193 GVG hinsichtlich Verhandlungsbeteiligung und Geheimhaltung der Kammerberatung. • Feststellung des Mangels: Aus Vermerken der Vorsitzenden, der Geschäftsstelle und der Eingabe des Schöffen ergibt sich, dass der Schöffe die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrscht und deshalb Verhandlungsinhalte und Folgen seines Amtes nicht adäquat erfasst hat. • Unfähigkeit zur Ausübung: Ein Schöffe, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, kann die richterlichen Aufgaben nicht erfüllen, weil unmittelbares Verständnis, sofortiges Reagieren und Einordnung des Gesagten in den Gesamtzusammenhang erforderlich sind. • Dolmetscherproblem: Die Bestellung eines Dolmetschers für einen Richter/Schöffen ist nicht mit den richterlichen Pflichten vereinbar, da dies die erforderliche unmittelbare Wahrnehmung verhindert und gegen das Gebot geheimer Kammerberatungen (§ 193 Abs. 1 GVG) verstößt. • Analogie und Rechtsprechung: Auch wenn Sprachmängel nicht ausdrücklich zu den positiven Unfähigkeitsgründen zählen, können vergleichbare Beeinträchtigungen wie Blindheit zur Streichung führen; die Kammer schließt sich daher der Auffassung an, dass gravierende Sprachdefizite Unfähigkeit begründen. Der Schöffe T wurde aus der Schöffenliste gestrichen, weil seine unzureichenden Deutschkenntnisse ihn unfähig machen, die mit dem Schöffenamt verbundenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Ein Einsatz mit Dolmetscher kommt nicht in Betracht, da dies das erforderliche unmittelbare Verständnis und das vertrauliche Verfahren (insbesondere die geheime Kammerberatung) beeinträchtigen würde. Die Streichung erfolgte auf Grundlage von §§ 52 Abs. 1 Nr. 1 GVG in Verbindung mit den verfahrensrechtlichen Anforderungen an Teilnahmefähigkeit und Geheimschutz. Damit ist gewährleistet, dass nur solche Personen an Entscheidungen beteiligt werden, die Sprache und Verfahrensinhalte unmittelbar und zuverlässig erfassen können.